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Wie funktioniert Politik in Hamburg?

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Präsentation zum Thema: "Wie funktioniert Politik in Hamburg?"—  Präsentation transkript:

1 Wie funktioniert Politik in Hamburg?
Foto: Michael Zapf LZ-Logo überall mit drauf? Rechts unten klein in die Ecke? Hintergrundfarbe? Evt. Rathaus in den Hintergrund oder irgendwo mit rein

2 Einführung Einführung Einführung Thema TT.MM.JJJJ - 2 -
Foto: Michael Zapf Einführung Einführung - 2 - Thema TT.MM.JJJJ

3 Demokratie in Hamburg Was macht demokratische Politik in Hamburg möglich? Die fundamentalen rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind in der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg verankert. Einführung - Verfassung - 3 -

4 Die Hamburgische Verfassung
Was ist eine Verfassung? Hamburgs Verfassung – Fakten Eine grundlegende Passage aus der Hamburger Verfassung: Artikel 3 Übersicht der Hamburger Verfassungsorgane Einführung - Verfassung - 4 -

5 Was ist eine Verfassung?
„Verfassung bezeichnet die meist in einer Urkunde niedergelegte Grundordnung eines politischen Gemeinwesens (z.B. das GG). Diese Grundordnung gilt vor und über allem anderen staatlich geschaffenen Recht, sie legt die Grundstruktur und die politische Organisation des Gemeinwesens […] fest, regelt das Verhältnis und die Kompetenzen der (Staats-)Gewalten untereinander und enthält die (Freiheits- und) Grundrechte der Bürger und Bürgerinnen.“ Quelle: Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon, Bonn 2006 (4.Aufl.), S. 312 Einführung - Verfassung - 5 -

6 Hamburgs Verfassung - Fakten
Heutige Hamburger Verfassung wurde am 6. Juni 1952 verabschiedet Besteht aus 77 Artikeln Bisher Änderungen in ca. 50 Artikeln, die umfangreichsten Änderungen erfolgten 1996 (z.B.: Richtlinienkompetenz der Ersten Bürgermeisterin/des Ersten Bürgermeisters, unmittelbare Wahl der Ersten Bürgermeisterin/des Ersten Bürgermeisters durch die Bürgerschaft, Volksgesetzgebung) Seit Oktober 2006 sind auch die Bezirke in die Hamburger Verfassung aufgenommen. Dadurch genießen die Bezirke größere rechtliche Bedeutung. Einführung - Verfassung - 6 -

7 Eine grundlegende Passage
Artikel 3 der Hamburgischen Verfassung: (1) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze ausgeübt. […] Einführung - Verfassung - 7 -

8 „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“
Wie wird die Vorgabe: „Die Staatsgewalt geht vom Volke aus“ in der Hamburgischen Verfassung umgesetzt? Die staatlichen Grundlagen Hamburgs bilden in erster Linie die Bürgerschaft (zuständig für Gesetzgebung) und der Senat (hat die Ausführende Gewalt inne). Sie sind für die wesentlichen politischen Entscheidungen in der Hansestadt verantwortlich. Die Abgeordneten der Bürgerschaft werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher, freier und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern Hamburgs gewählt. Die Erste Bürgermeisterin/der Erste Bürgermeister wird von der Bürgerschaft gewählt. Die Bürgerschaft bestätigt den von der Ersten Bürgermeisterin/dem Ersten Bürgermeister berufenen Senat. Das bedeutet, die Gesetzgebung (Legislative) als auch die Ausführende Gewalt (Exekutive) gehen direkt auf den Willen des Volkes zurück. Somit geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Einführung - Verfassung - 8 -

9 Legislative (Gesetzgebende Gewalt)
„In modernen Demokratien diejenige der drei staatlichen Gewalten, die verfassungsrechtlich dafür zuständig ist, Gesetze zu beschließen.“ Quelle: Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon, Bonn 2006 (4.Aufl.), S.123 Einführung - Gewalten - 9 -

10 Exekutive (Ausführende Gewalt)
„In modernen Demokratien diejenige der drei staatlichen Gewalten, die verfassungsgemäß dafür zuständig ist, die Beschlüsse der gesetzgebenden Gewalt (z.B. Gesetze) auszuführen. Exekutive umfasst insofern die Regierung, die oberste politische Spitze, und die Verwaltung, die sowohl vorbereitende als auch vollziehende Aufgaben zu erfüllen hat.“ Quelle: Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon, Bonn 2006 (4.Aufl.), S. 104 Einführung - Gewalten - 10 -

11 Judikative (Rechtsprechende Gewalt)
„Der in modernen, gewaltenteiligen Demokratien als Dritte Gewalt bezeichnete […] Teil der Staatsgewalt. Die rechtsprechende Gewalt wird in Deutschland nach Art. 92 GG von unabhängigen, nur dem Gesetz verpflichteten Richtern nach gesetzlich geordneten Verfahren ausgeübt. Ihre wichtigste Aufgabe ist es, konkrete Rechts- oder Streitfälle (privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Konflikte, Strafsachen) mit staatlicher Autorität verbindlich zu entscheiden.“ Quelle: Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon, Bonn 2006 (4. Aufl.), S. 248/249 Einführung - Gewalten - 11 -

12 Die drei Verfassungsorgane der Hansestadt
Die Bürgerschaft Der Senat Das Hamburgische Verfassungsgericht Einführung - Hamburger Verfassungsorgane - 12 -

13 Übersicht der Hamburger Verfassungsorgane
Hamburgisches Verfassungs-gericht Judikative wählt mit einfacher Mehrheit Erste Bürgermeisterin oder Ersten Bürgermeister beruft Senatorinnen und Senatoren (Senat) Exekutive Bürgerschaft (Landesparlament) Legislative bestätigt wählt Wahlberechtigte Bevölkerung der Freien und Hansestadt Hamburg Einführung - Hamburger Verfassungsorgane - 13 -

14 Politik in Hamburg Politik in Hamburg Politik in Hamburg
Foto: Michael Zapf Politik in Hamburg Politik in Hamburg - 14 - Thema TT.MM.JJJJ

15 Die Bürgerschaft Die Bürgerschaft Bürgerschaft Thema TT.MM.JJJJ - 15 -
Foto: Michael Zapf Die Bürgerschaft Bürgerschaft - 15 - Thema TT.MM.JJJJ

16 Die Bürgerschaft: Das Landesparlament
„Die Bürgerschaft ist das Landesparlament“ (Artikel 6, Absatz 1 der Hamburger Verfassung) Was in Flächenstaaten der Bundesrepublik „Landtag“ heißt, heißt in Stadtstaaten wie Hamburg „Bürgerschaft“. Die Bürgerschaft erfüllt alle Funktionen eines Landesparlamentes. Bürgerschaft - 16 -

17 Staatliche und kommunale Aufgaben
Hamburg ist nicht nur ein Bundesland, sondern auch gleichzeitig eine Stadt. Aus diesem Grund stehen auf der Tagesordnung einer Bürgerschaftssitzung nicht nur länderspezifische Themen, sondern auch kommunale Selbstverwaltungsangelegenheiten: Zum Beispiel etwa die finanzielle Unterstützung von Kindertagesstätten oder die Errichtung von Wohnprojekten. Bürgerschaft - 17 -

18 Was ist eigentlich ein Parlament?
„Das Parlament bezeichnet in demokratischen Staaten die Vertretung des Volkes, dessen wichtigste Aufgaben die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt, des Budgetrechts und die Kontrolle der Regierung sind. […] Die wichtigsten Organe sind a) das Parlamentspräsidium, bestehend aus Präsident bzw. Präsidentin und Stellvertretern, b) der Ältestenrat und c) die Ausschüsse. Zu unterscheiden sind Arbeits-Parlament (der wichtigste Teil der Abgeordnetentätigkeit findet in den Ausschüssen statt) und Rede-Parlament (die wichtigste Aufgabe besteht darin, für politische Sachverhalte öffentliche Aufmerksamkeit zu schaffen).“ Gewählte Vertretung des Volkes: Im Parlament wird das Volk durch vom Volk gewählte Abgeordnete repräsentiert. Das Parlament regelt Zusammenkünfte und Angelegenheiten sowie seine Arbeitsweise selbst. Quelle: Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon, Bonn 2006 (4. Aufl.), S.223 Bürgerschaft - 18 -

19 Zentrale Kompetenzen eines Parlamentes
Ausübung der gesetzgebenden Gewalt Budgetrecht (Haushalt) Kontrolle der Regierung Bürgerschaft - 19 -

20 Wie setzt sich die Bürgerschaft zusammen?
Die genaue Anzahl der Mitglieder der Bürgerschaft bestimmt die Bürgerschaft selbst, derzeit sind es 121 Abgeordnete. Damit ist gewährleistet, dass bei Beschlüssen keine Pattsituation entsteht. „Die Bürgerschaft besteht aus mindestens 120 Abgeordneten“ (Art. 6 Abs. 2 HV) Bürgerschaft - Zusammensetzung - 20 -

21 Wer wählt die Bürgerschaft?
Die Wahlberechtigten Hamburgs wählen alle 4 Jahre an einem Sonntag die Bürgerschaft. Die Wahlberechtigten entscheiden somit direkt über die Zusammensetzung der Hamburgischen Bürgerschaft. Bürgerschaft - Wahlen - 21 -

22 Sitzverteilung in der Bürgerschaft
Die Verteilung der Gesamtzahl der Sitze auf die Parteien und Wählervereinigungen ergibt sich aus dem Verhältnis der Parteistimmen, welche durch Bürgerschaftswahlen ermittelt wird. Für die Sitzverteilung in der Bürgerschaft ist allein die Stimmabgabe für die Landesliste ausschlaggebend. Die Gesamtzahl der Sitze, die eine Partei erhält, hängt also von dem Verhältnis der Stimmen ab, die sie landesweit im Vergleich zu den anderen Parteien erhält. Wahlsieger ist die Partei, die am meisten Stimmen und damit Sitze in der Bürgerschaft erhalten hat. In der Regel stellt der Wahlsieger die Regierung (hier: den Senat). Die Wahlverlierer stellen die Opposition – ausgenommen bei der Bildung von Koalitionen. Hier kann ein Wahlverlierer, in dem er von dem Wahlsieger, der zwar gewonnen hat, aber nicht alleine regieren kann, weil er nicht die absolute Mehrheit errungen hat, als Koalitionspartner genommen wird. Bürgerschaft - Wahlen - 22 -

23 Fünf-Prozent-Hürde Kann eine Partei bei der Wahl zur Bürgerschaft nur weniger als fünf Prozent der Gesamtstimmen auf sich vereinen, so erhält sie keine Sitze in der Bürgerschaft. Bürgerschaft - Wahlen - 23 -

24 Die Regierungsfraktion
Diejenige Partei, die bei der Bürgerschaftswahl die meisten Stimmen erhalten hat und dadurch so viele Sitze, dass sie die absolute Mehrheit bekommen hat, stellt die Regierungsfraktion. Würde also eine Partei (sie wird in der Bürgerschaft durch ihre Fraktion vertreten) vom Volk mit einer Stimmenmehrheit gewählt, die sie auch regierungsfähig macht, dann besteht der Senat aus Mitgliedern dieser Partei. Bürgerschaft – Regierung und Opposition - 24 -

25 Koalitionen Erreicht eine Partei bei den Bürgerschaftswahlen zwar die meisten Stimmen, aber nicht die absolute Mehrheit, dann bekommt sie zwar die meisten Sitze in der Bürgerschaft, hat aber nicht die notwendigen Sitze, um alleine die Regierungsfraktion zu stellen. Dafür bedarf es der absoluten Mehrheit der Stimmen/Sitze. In diesem Fall kann die Partei mit den meisten Stimmen/Sitzen eine Koalition mit einer oder mehreren anderen Parteien eingehen, die ebenfalls in die Bürgerschaft gewählt worden sind. In Gesprächen werden Gemeinsamkeiten gesucht und Absprachen getroffen. Diese werden in einem Koalitionsvertrag festgeschrieben. Will solch eine Koalition regieren, bedarf es einer gemeinsamen Regierungsgrundlage, auf die sich die Koalitionsparteien in Gesprächen einigen: Es entsteht die Koalitionsvereinbarung als Grundlage gemeinsamen Regierens. Kommen aus verschiedenen Gründen keine mehrheitsfähigen Koalitionen zustande, so werden Neuwahlen ausgerufen. Ein handlungsunfähiges Parlament darf es nicht geben. Bürgerschaft - Koalitionen - 25 -

26 Die Opposition Die Parteien, die bei der Wahl zur Bürgerschaft die Fünf-Prozent-Hürde überwunden haben und somit in der Bürgerschaft vertreten sind, aber keine Stimmenmehrheit haben, sind gezwungen, die Opposition zur Regierung zu bilden. „Sie [die Opposition]hat die ständige Aufgabe, die Kritik am Regierungsprogramm im Grundsatz und im Einzelfall öffentlich zu vertreten. Sie ist die politische Alternative zur Regierungsmehrheit.“ (Art. 24 Abs. 1 HV.) Bürgerschaft - Regierung und Opposition - 26 -

27 Übersicht der Hamburger Verfassungsorgane
Hamburgisches Verfassungs-gericht Judikative wählt mit einfacher Mehrheit Erste Bürgermeisterin oder Ersten Bürgermeister beruft Senatorinnen und Senatoren (Senat) Exekutive Bürgerschaft (Landesparlament) Legislative bestätigt wählt Wahlberechtigte Bevölkerung der Freien und Hansestadt Hamburg Bürgerschaft - Kompetenzen - 27 -

28 Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
Die Abgeordneten der Bürgerschaft wählen in geheimer Wahl die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister: Die Erste Bürgermeisterin/der Erste Bürgermeister kommt stets aus der Partei, die bei einer Bürgerschaftswahl die meisten Stimmen bekommen hat. „Die Bürgerschaft wählt die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl“ (Art. 34 Abs. 1 HV.) Bürgerschaft - Kompetenzen - 28 -

29 Bestätigung des Senats
Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister beruft die Senatorinnen und Senatoren (den Senat). Die Bürgerschaft muss die Berufung der Senatorinnen und Senatoren in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit bestätigen. Die Bürgerschaft kann nicht einzelne Senatorinnen/Senatoren bestätigen bzw. ablehnen. Die Bürgerschaft kann den von der Ersten Bürgermeisterin/vom Ersten Bürgermeister zusammengesetzten Senat nur als Ganzes bestätigen bzw. ablehnen. Bürgerschaft - Kompetenzen - 29 -

30 Bestätigung des Senats
Die Berufung des Senats durch die Erste Bürgermeisterin/den Ersten Bürgermeister bedarf der Bestätigung durch die Bürgerschaft. wählt die Erste Bürgermeisterin/ den Ersten Bürgermeister Erste Bürgermeisterin/ Erster Bürgermeister 1 2 beruft die einzelnen Senatorinnen und Senatoren kann den Senat als Ganzes bestätigen oder auch ablehnen Bürgerschaft Senat 3 Bürgerschaft - Kompetenzen - 30 -

31 Was ist eine Fraktion? Jede Partei, die in der Bürgerschaft vertreten ist, bildet eine Fraktion. Eine Fraktion ist der Zusammenschluss aller Bürgerschaftsabgeordneten, die der gleichen Partei angehören. Auch parteilose Abgeordnete können sich einer Fraktion anschließen, etwa wenn sie eine ähnliche politische Zielsetzung verfolgen. Die Fraktion wählt aus ihrer Mitte die Fraktionsspitze: Dies ist der Vorstand der Fraktion. Die Fraktionsmitglieder unterliegen einer „Fraktionsdisziplin“, was z.B. bedeutet, dass sie bei Gesetzesabstimmungen möglichst im Sinne der Beschlüsse der Fraktion stimmen sollten (und bei Abweichungen hiervon die Fraktionsspitze rechtzeitig vor der Beschlussfassung in Kenntnis zu setzen haben). Bürgerschaft - Fraktionen - 31 -

32 Fraktionsdisziplin Alle Abgeordneten haben die Möglichkeit, innerhalb der Fraktion die politische Richtung und die politischen Ziele mit auszuarbeiten und Vorschläge einzubringen. Ist allerdings eine Fraktionsentscheidung getroffen worden, so ist diese von den Fraktionsmitgliedern geschlossen zu vertreten: Diese Fraktionsdisziplin verbietet es quasi, sich gegen gefasste Beschlüsse der Fraktion zu äußern oder gegen sie abzustimmen. Dennoch gilt das „freie Mandat“: Abgeordnete sind allein ihrem Gewissen verpflichtet. Bürgerschaft - Fraktionen - 32 -

33 Was heißt „Fraktionsdisziplin“?
Das Hauptziel jeder politischen Fraktion ist, möglichst viele politische Zielsetzungen der eigenen Partei durchzusetzen. Eine zerstrittene oder aus Partikularinteressen bestehende Fraktion kann dies weniger gut als eine geschlossen abstimmende Fraktion. Aus diesem Grund hält die Fraktionsspitze ihre Abgeordneten an, gemeinsame Arbeit und Ziele zu unterstützen. Bürgerschaft - Fraktionen - 33 -

34 Aus der Fraktionsdisziplin ausscheren…
Sollten eine/einer oder mehrere Abgeordnete vom Mehrheitswillen ihrer Fraktion abweichen, so kann die Fraktion diese ausschließen. Diese Abgeordneten gelten dann als „Fraktionslose“, behalten aber ihr Mandat. Ebenso kann es bei Abweichungen einer/eines Abgeordneten von der Fraktionsdisziplin natürlich dazu kommen, dass sie oder er bei den nächsten Wahlen nicht mehr für ihre/seine Partei kandidieren darf und von ihren Listen genommen wird. Es kann auch vorkommen, dass Abgeordnete im Laufe einer Legislaturperiode mit ihrem Mandat die Fraktion wechseln. Bürgerschaft - Fraktionen - 34 -

35 Das „freie Mandat“ Das bedeutet: Auch wenn sie vom Volk gewählt wurden, sind die Politikerinnen/Politiker nicht automatisch an daraus möglicherweise resultierende Weisungen gebunden. Auch wenn Art. 7 Abs. 1 den Abgeordneten diese Freiheit zukommen lässt, so sind sie doch in gewisser Weise an die Entscheidungen ihrer Partei gebunden: Sie sind angehalten, die Fraktionsdisziplin zu befolgen. „Die Abgeordneten sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden“ (Art. 7 Abs. 1 HV) Bürgerschaft - Fraktionen - 35 -

36 Fraktionsdisziplin und „freies Mandat“
Partei- bzw. Fraktionsinterne Vorgabe Nicht bindend, allerdings ist wahrscheinlich, dass die/der Abgeordnete bei starkem Abweichen von der Fraktionsdisziplin damit rechnen muss, von der Fraktion ausgeschlossen zu werden, ebenso möglicherweise auch zur nächsten Bürgerschaftswahl nicht mehr für ihre/seine Partei kandidieren darf Das „freie Mandat“ Regelung in der Hamburgischen Verfassung Bindende Vorgabe, beruft sich eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter auf ihr/sein Gewissen, kann er nicht belangt werden Bürgerschaft - Fraktionen - 36 -

37 Kompetenzen (Befugnisse) der Bürgerschaft
Gesetzgebungskompetenz Wahl der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters Bestätigung des Senats Kontrolle der Regierung Haushaltshoheit Bürgerschaft – Kompetenzen - 37 -

38 Kompetenzen (Befugnisse) der Bürgerschaft
Gesetzgebungskompetenz Bestätigung des Senats Wahl der Ersten Bürgermeisterin/des Ersten Bürgermeisters Bürgerschaft Haushaltshoheit Kontrolle der Regierung Bürgerschaft – Kompetenzen - 38 -

39 Gesetzgebungskompetenz
Die wohl wichtigste Aufgabe der Bürgerschaft ist die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt (Legislative). Die Bürgerschaft hat also die Kompetenz, Gesetze zu verabschieden. Allerdings kann sie keine Gesetze verabschieden, in denen der Bund die ausschließliche Gesetzgebung innehat. Bürgerschaft – Kompetenzen - 39 -

40 Legislative (Gesetzgebende Gewalt)
„In modernen Demokratien diejenige der drei staatlichen Gewalten, die verfassungsrechtlich dafür zuständig ist, Gesetze zu beschließen.“ Quelle: Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon, Bonn 2006 (4.Aufl.), S.123 Bürgerschaft – Die Legislative - 40 -

41 Zuständigkeiten in der Gesetzgebung
Ausschließliche Gesetzgebung Bund Konkurrierende Gesetzgebung Ausschließliche Gesetzgebung Hamburg Auswärtige Angelegenheiten Verteidigung, Zivilschutz Staatsangehörigkeit Pass- und Meldewesen Währungs- und Geldwesen Zölle und Außenhandel Deutsche Bahn und Luftverkehr Post und Telekommunikation Erzeugung und Nutzung der Kernenergie Bürgerliches Recht Strafrecht Personenstandswesen Vereinsrecht Aufenthaltsrecht für Ausländer Arbeitsrecht Wirtschaftsrecht Straßenverkehr Gesundheitswesen Jagdwesen, Naturschutz und Landschaftspflege Bodenverteilung und Raumordnung Kultur Polizeiwesen Schul- und Bildungswesen Presse Hörfunk, Fernsehen Strafvollzug Versammlungsrecht Hochschulwesen mit Ausnahme der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse Bürgerschaft - Kompetenzen - 41 -

42 Wie ein Gesetz entsteht
Idee für Gesetz Das Gesetz wird der Bürgerschaft vorgelegt Gesetzesvorlage Das fertige Gesetz wird vom Senat ausgeführt Das Gesetz wird von der Bürgerschaft beschlossen Fertiges Gesetz Umsetzung des Gesetzes Bürgerschaft - Kompetenzen - 42 -

43 Wie ein Gesetz entsteht – Ein Beispiel
Idee einer Abgeordneten: „Alle Häuser sollten das Hamburger Wappen auf dem Briefkasten haben“ Anm.: Die meisten Gesetzes-vorlagen kommen vom Senat Das Gesetz wird der Bürgerschaft vorgelegt Gesetzesvorschlag „Hamburger Wappen an jedes Haus“ Das fertige Gesetz wird vom Senat ausgeführt Das Gesetz wird von der Bürgerschaft beschlossen Der Senat sorgt dafür, dass das Gesetz umgesetzt wird und an jedem Briefkasten das Hamburger Wappen angebracht wird Fertiges Gesetz: „Hamburger Wappengesetz“ Bürgerschaft - Kompetenzen - 43 -

44 Gesetz und Verfassungsorgane
Senat Gesetzes-vorlage Bürgerschaft „Fertiges“ Gesetz beschließt Gesetz Das Gesetz wird durch den Senat ausgeführt Gesetzes-vorlage Gesetzes-vorlage (Volks-begehren) Abgeordnete in der Bürgerschaft Hamburgs Bevölkerung Bürgerschaft - Kompetenzen - 44 -

45 Kontrolle des Senats Bürgerschaft und Ausschüsse der Bürgerschaft können für ihre Sitzungen die Anwesenheit von Mitgliedern des Senats verlangen. Zur Kontrolle gehört auch, dass der Senat die Bürgerschaft informieren muss über: - Senatsbeschlüsse zur Standortplanung - Staatsverträge und Angelegenheiten der EU - Gesetzentwürfe - Gegenstände von Gesetzesvorhaben Bürgerschaft – Kontrolle des Senats - 45 -

46 Weitere Kontrollmöglichkeiten
Eingabenausschuss Parlamentarische Untersuchungsausschüsse Auskunfts- und Aktenvorlageersuchen Bürgerschaft - Kompetenzen - 46 -

47 Kontrolle des Senats Eine weitere Kontrolle der Regierung durch die Bürgerschaft besteht in der Möglichkeit der Großen und Kleinen Anfragen: „Die Abgeordneten sind berechtigt, in öffentlichen Angelegenheiten große und kleine Anfragen an den Senat zu stellen“ (Art. 25 Abs. 1 HV.) Bürgerschaft – Kontrolle des Senats - 47 -

48 Kleine Anfrage Kleine Anfragen können von einzelnen Abgeordneten schriftlich gestellt werden. Kleine Anfragen werden meist von der Opposition gestellt. Sie können von einer oder einem einzelnen Abgeordneten schriftlich gestellt werden. Oft ist der Inhalt einer Kleinen Anfrage keine Frage nach Information, sondern eine informierende Frage: Das heißt, es wird zum Beispiel auf Mängel in der Administration oder auf Verzögerungen aufmerksam gemacht, deren Beseitigung veranlasst werden soll. Sie müssen binnen 8 Tagen vom Senat beantwortet werden. Die Antwort des Senats wird nicht in der Bürgerschaft debattiert, erfolgt aber schriftlich als Drucksache. Bürgerschaft – Kontrolle des Senats - 48 -

49 Große Anfrage Eine Große Anfrage muss von mindestens fünf Abgeordneten unterzeichnet werden. Wie die kleine Anfrage wird sie schriftlich beim Senat eingereicht. Der Senat muss binnen vier Wochen schriftlich Stellung nehmen. Auf die Antwort des Senats kann mit den Stimmen von mindestens einem Drittel der Abgeordneten ein Antrag für eine Debatte des Themas in der Bürgerschaft folgen. Der Zweck einer Großen Anfrage ist also zumeist die intensive Diskussion in der Bürgerschaft. Die Großen Anfragen erfüllen somit unter anderem auch die Funktion der parlamentarischen Richtungskontrolle. Bürgerschaft – Kontrolle des Senats - 49 -

50 Kleine und Große Anfragen
Senat Große Anfrage Kleine Anfrage Schriftliche Stellungnahme Schriftliche Antwort Antrag mit einem Drittel der Stimmen auf eine… Bürgerschaft …Debatte in der Bürgerschaft Bürgerschaft – Kontrolle des Senats - 50 -

51 Haushaltshoheit Auch mit der Haushaltshoheit kontrolliert die Bürgerschaft den Senat. Die Bürgerschaft prüft, ändert und genehmigt den von der Regierung (Senat) aufgestellten Haushaltsplanentwurf. Damit entscheidet die Bürgerschaft über die Höhe und Verwendung der staatlichen Ausgaben. Bürgerschaft – Kontrolle des Senats - 51 -

52 Der Haushaltsplan Der Senat stellt jährlich einen Haushaltsplan (Budget) zusammen. Der Haushaltsplan besteht aus der Aufrechnung der Ein- und Ausgaben und einer Auflistung über die Schulden und das Vermögen Hamburgs. Der Haushaltsplan wird als Entwurf der Bürgerschaft vorgelegt, die dann darüber beschließt. Wird ein Doppelhaushalt beschlossen wird der Haushaltsplan für zwei Jahre zusammengestellt und vorgelegt. Bürgerschaft – Kontrolle des Senats - 52 -

53 Der Haushaltsplan in der Bürgerschaft
Der Haushaltsplan wird aufgrund seiner Wichtigkeit in der Bürgerschaft zweimal „gelesen“ (= im Parlament beraten, zwischen erster und zweiter Lesung müssen mindestens sechs Tage liegen). Dies stellt eine Ausnahme dar: Normalerweise wird dies nur bei der Verabschiedung von Gesetzen praktiziert. Ist die Bürgerschaft mit dem Haushaltsplan nicht zufrieden, kann sie Änderungen verlangen. Die Bürgerschaft hat auch das Recht, den Haushaltsplan abzulehnen. Bürgerschaft – Kontrolle des Senats - 53 -

54 Schaubild Haushaltshoheit
Senat Rechnungshof Rechnungshof informiert und vermittelt legt vor Haushaltsplan kann den Haushaltsplan verabschieden, ablehnen oder Änderungen verlangen Rechnungshof informiert und vermittelt Bürgerschaft Bürgerschaft – Kontrolle des Senats - 54 -

55 Der Rechnungshof Der Rechnungshof hat die Funktion der Überwachung des Staatshaushaltes inne. Er informiert die Bürgerschaft über den Umgang mit dem alten Haushalt (bevor dieser entlastet werden soll). Gleichzeitig unterrichtet er auch den Senat: Der Rechnungshof hat also eine Vermittlerrolle zwischen Bürgerschaft und Senat inne. Der Rechnungshof ist ein unabhängiges Verwaltungsorgan und niemandem weisungsgebunden. Senat, Finanzsenatorin/Finanzsenator oder Bürgerschaft können den Rechnungshof bitten, einen bestimmten Sachverhalt zu prüfen. Der Rechnungshof muss der Bitte nicht nachkommen. Die Mitglieder des Rechnungshofes werden vom Senat vorgeschlagen und dann von der Bürgerschaft mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Bürgerschaft - Unterstützung - 55 -

56 Die drei Säulen der Bürgerschaft
Das Präsidium Der Ältestenrat Die Ausschüsse Bürgerschaft - Drei Säulen - 56 -

57 Die drei Säulen der Bürgerschaft
Präsidium Besetzung nach Stärke der einzelnen Fraktionen Führung parlamentarische Arbeit und Verwaltung Ältestenrat Besetzung durch erfahrene Fraktionsmitglieder, meist Fraktions-vorsitzende, dazu noch die Bürgerschafts-präsidentin/der Bürgerschafts-präsident und die 4 Vizepräsidentinnen/-präsidenten Hat entscheidungs-vorbereitende Auf-gaben Ausschüsse Fachausschüsse für bestimmte Sachgebiete, welche auf Vorschlag des Ältestenrates von der Bürgerschaft eingesetzt werden Übernehmen bestimmte Vorarbeiten für die Bürgerschaft Bürgerschaft - Drei Säulen - 57 -

58 Erste Säule: Das Präsidium
Die Wahl des Präsidiums erfolgt beim ersten Zusammentritt einer neu gewählten Bürgerschaft für die Dauer der Wahlperiode. Die Reihenfolge der Besetzung erfolgt nach der politischen Stärke der vertretenen Fraktionen. Das Präsidium besteht aus: Präsidentin/Präsident, Erste Vizepräsidentin/Erster Vizepräsident, drei weiteren Vizepräsidentinnen/-präsidenten und zwei Schriftführerinnen/-führern. Die Präsidentin/der Präsident wird von der in der Bürgerschaft stärksten Fraktion gestellt. Die Erste Vizepräsidentin/den Ersten Vizepräsident stellt die Opposition. Das Präsidium unterstützt die Präsidentin/den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Arbeit und der Verwaltung. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind – Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich. Bürgerschaft - Präsidium - 58 -

59 Welche Ämter werden im Präsidium besetzt?
Präsidentin / Präsident (Von der stärksten Fraktion gestellt) Erste Vizepräsidentin / Erster Vizepräsident (Von der stärksten Oppositionspartei gestellt) Vizepräsidentin / Vizepräsident Vizepräsidentin / Vizepräsident Vizepräsidentin / Vizepräsident Schriftführerin / Schriftführer Schriftführerin / Schriftführer Bürgerschaft - Präsidium - 59 -

60 Bürgerschaftspräsidentin/Bürgerschaftspräsident
Die Präsidentin/der Präsident der Bürgerschaft… …leitet die Bürgerschaftssitzungen …legt die Tagesordnung fest …beruft die Sitzungen des Präsidiums ein …schützt Parlament und Mitglieder in ihren Rechten …hat die Würde der Bürgerschaft zu wahren ...hat für eine geordneten und gerechten Sitzungsablauf zu sorgen ...kann Sach- und Ordnungsrufe aussprechen ...ist der ranghöchste Repräsentant der Hansestadt Hamburg …wird in Abwesenheit vertreten durch eine/einen der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten …wird unterstützt durch die Bürgerschaftskanzlei (u.a.) Bürgerschaft - Präsident - 60 -

61 Zweite Säule: Der Ältestenrat
Im Ältestenrat der Bürgerschaft sind von den Fraktionen benannte erfahrene Fraktionsmitglieder vertreten (oft Fraktions-vorsitzende und Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Ebenfalls im Ältestenrat vertreten sind die Bürgerschaftspräsidentin /der Bürgerschaftspräsident und die vier Vizepräsidentinnen/ Vizepräsidenten. Die Bürgerschaftspräsidentin/der Bürgerschaftspräsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn dies eine Fraktion wünscht. Der Ältestenrat kann zwar keine Beschlüsse fassen, aber er hat entscheidungsvorbereitende Aufgaben zu übernehmen. Bürgerschaft - Ältestenrat - 61 -

62 Kompetenzen des Ältestenrats
Vorschlag der Ausschüsse Unterstützt die Präsidentin/den Präsidenten bei der Einigung der Fraktionen über die Tagesordnung der Bürgerschafts-sitzung Berät die Präsidentin/den Präsidenten bei Personal- und Haushalts-angelegenheiten Ältestenrat Übernimmt Vermittlerrolle bei Meinungs-verschiedenheiten zwischen den Fraktionen Hilft der Präsidentin/dem Präsidenten beim technischen Ablauf der Sitzung Bürgerschaft - Ältestenrat - 62 -

63 Dritte Säule: Die Ausschüsse
Die dritte Säule der Bürgerschaft bilden Arbeitsgruppen (Ausschüsse), welche von der Bürgerschaft auf Vorschlag des Ältestenrates eingesetzt werden. Mitglieder der Ausschüsse sind immer Abgeordnete. Es gibt für diverse Sachgebiete Ausschüsse. Diese Ausschüsse übernehmen bestimmte Vorarbeiten, beraten über Detailaufgaben und entwerfen Vorschläge, die sie der Bürgerschaft unterbreiten, damit diese fundierte Beschlüsse treffen kann. Die Ausschüsse sind also neben den Fraktionen der Ort, an dem sich die eigentliche parlamentarische Arbeit vollzieht. Es gibt ständige Ausschüsse und Ausschüsse, die für die Behandlung von bestimmten Themen einberufen werden, welche in keinen ständigen Ausschuss passen. Jeder Ausschuss kann aus seiner Mitte nochmals Unterausschüsse bilden, die bestimmte Aufträge zu erledigen haben. Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 63 -

64 Wie wird ein Ausschuss eingesetzt?
(z.B. „Eingabenausschuss“) 2 1 setzt Ausschuss ein Bürgerschaft Ältestenrat schlägt Ausschuss vor 1 Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 64 -

65 Ausschüsse zur Behandlung eines besonderen Themas
Arten von Ausschüssen Ständige Ausschüsse Ausschüsse zur Behandlung eines besonderen Themas Sonderausschüsse Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 65 -

66 Der Bürgerschaft zuarbeiten: Beispiel
Die Ausschüsse arbeiten der Bürgerschaft zu. Die Ausschüsse sind der Ort, an dem sich die eigentliche parlamentarische Arbeit vollzieht. Haushalts-auschuss Schul-ausschuss Wissenschafts-ausschuss Sport- ausschuss Umweltausschuss Bürgerschaft Eingaben-ausschuss Rechtsausschuss Untersuchungs-ausschuss Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 66 -

67 Beispiele für Ausschüsse
Haushalts-ausschuss Eingaben-ausschuss Europa-ausschuss Rechts-ausschuss Kontrollgremium „Brief-, Post- und Fernmelde-geheimnis“ Stadtentwicklungs-ausschuss Gesundheits-ausschuss Sport-ausschuss Umwelt-ausschuss Familien-, Kinder- und Jugend-ausschuss Sozial- und Gleichstellungs-ausschuss Kultur-, Kreativwirt-schafts- und Tourismus-ausschuss Verfassungs- und Bezirks-ausschuss Kontrollgremium „Wohnraum-überwachung“ Wirtschafts-ausschuss Wissenschafts-ausschuss Innen-ausschuss Schul-ausschuss Kontrollgremium „Verfassungs-schutz“ Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 67 -

68 Was geschieht in den Ausschüssen?
In den Sitzungen werden (z.B. vom Senat gestellte) Anträge und Gesetzesentwürfe beraten, die die Bürgerschaft an den jeweiligen Ausschuss überwiesen hat. Je nach Thema beteiligen sich hierfür die zuständigen Senats- und Behördenvertreterinnen und –vertreter. Die Ausschüsse können Sachverständigen, Interessen-vertreterinnen und -vertretern und anderen beteiligten Personen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme im Ausschuss geben. Nach den Beratungen kommt der Ausschuss zu einem Ergebnis, über das die Vertreterinnen/Vertreter im Ausschuss abstimmen. Nach spätestens 3 Monaten sollte ein Ausschuss mit der Beratung eines ihm überwiesenen Themas fertig sein. Ist er es nicht, muss er auf Verlangen z.B. einer Fraktion einen Zwischenbericht an die Bürgerschaft abgeben. In der Regel sind die Ausschusssitzungen öffentlich. Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 68 -

69 Vom Ausschuss in die Bürgerschaft
Ergebnis des Ausschusses Über das Ergebnis liefert der Ausschuss einen schriftlichen Bericht mit Empfehlung an die Bürgerschaft Bürgerschaft Beschluss Kenntnisnahme (kein Beschluss) oder Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 69 -

70 Beispiele für Themen in den Ausschüssen
„Erhalt des Hafendenkmals Wassertreppe 51 in der Billwerder Buch“ „Die papierlose Bürgerschaft“ „Armuts- und Reichtumsbericht“ „Überarbeitung des Wegegesetzes“ Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 70 -

71 Bürgerinnen und Bürgern zuhören…
Jeder Ausschuss hat die Möglichkeit, Anhörverfahren einzuberufen. Bei diesen öffentlichen Anhörungsverfahren hat der Ausschuss die Pflicht, neben Senatsvertreterinnen und –vertretern auch jede Bürgerin/jeden Bürger, die/der etwas Wichtiges zur Sache beizutragen hat, anzuhören. Die Termine für öffentliche Anhörverfahren werden in den Schaukästen der Bürgerschaft (Rathausdiele), sowie als Pressemeldung und im Internet ( bekanntgegeben. Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 71 -

72 Zwei ausgewählte Ausschüsse
Der Untersuchungsausschuss Der Eingabenausschuss (Petitionsausschuss) Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 72 -

73 Der Untersuchungsausschuss
Kein ständiger Ausschuss Wird wenn nötig durch die Bürgerschaft einberufen Schärfste parlamentarische Kontrollinstanz Der Senat muss dafür Bedienstete seiner Behörden zur Verfügung stellen Hat Befugnisse wie ein Gericht in einem Prozess, darf aber nicht in die Kompetenz der Gerichte eingreifen Nach Beendigung der Arbeit im Untersuchungsausschuss wird über das Ergebnis abgestimmt und der Bürgerschaft übergeben. Diese fasst daraufhin ihren Beschluss. Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 73 -

74 Untersuchungsausschuss - Themenbeispiele
1998: Parlamentarischer Untersuchungsausschuss „zur Vergabe und Kontrolle von Anträgen und Zuwendungen durch die Freie und Hansestadt Hamburg“ 2009/10: Untersuchungsausschüsse zur HSH Nordbank und zur Elbphilharmonie : „Geschlossene Unterbringung Feuerbergstraße“, „Weitergabe von vertraulichen Dokumenten des Parlamentarischen Untersuchungsausschuss ‚Geschlossene Unterbringung Feuerbergstraße‘ an den Senat“ Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 74 -

75 Der Eingabenausschuss
Wer sich durch staatliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburgs ungerecht behandelt fühlt, kann sich an den Eingabenausschuss wenden Pflichtausschuss Kein öffentlicher Ausschuss, in Einzelfällen kann aber die Öffentlichkeit zugelassen werden Hat direkten Kontakt zu den Bürgerinnen und Bürgern Dem Eingabenausschuss obliegt die Behandlung der an die Bürgerschaft gerichteten Bitten und Beschwerden Größere Unabhängigkeit von der Bürgerschaft als andere Ausschüsse, kann allerdings nur Eingaben mit konkretem Begehren behandeln Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 75 - Thema TT.MM.JJJJ

76 Der Eingabenausschuss ist für alle da…
Mit welchen Problemen kann ich mich an den Eingabenausschuss wenden? Einige Beispiele: Einbürgerungsersuchen Aufenthaltserlaubnisse Zustimmung zur Erteilung von Visa Bitten um Abwendung von Abschiebungen Probleme mit der ARGE, dem Amt für soziale Dienste oder der Strafhaft Anerkennung als vordringlich Wohnungssuchende Forderung nach dem Bau eines Kindertagesheimes Entstandenen Steuerschulden etc. … Die Eingabe muss schriftlich an die Geschäftsstelle des Eingabenausschusses der Hamburgischen Bürgerschaft: Schmiedestraße 2, Hamburg, gerichtet werden. Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 76 -

77 Der Eingabenausschuss ist für alle da…
Welche Sachgebiete umfassen die Eingaben? Einige Beispiele: Rechtspflege Strafvollzug Ordnungswidrigkeiten Polizei- und Ordnungsrecht Angelegenheiten von Migrantinnen und Migranten Baurecht Verkehr Öffentliche Transferleistungen Soziale Einrichtungen etc. … Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 77 - Thema TT.MM.JJJJ

78 Schaubild Petition I Senat Eingabendienst „Überweisung an Senat“
6a-6d: Mögliche Empfehlungen an die Bürgerschaft 3 4 Vorlage, Stellungnahme Rechtliche Bewertung Berichterstatter für die Eingabe 6a 2 5 benennt empfiehlt „Als erledigt zu betrachten“ (Dem Anliegen wurde bereits entsprochen) Eingabenausschuss 6b 6c „Nicht abhilfefähig“ (Dem Begehren kann nach Sach- und Rechtslage nicht entsprochen werden) 1 6d Petition (konkretes Begehren) „Zur Tagesordnung übergehen“ (Anliegen nicht erkennbar oder keine neuen Tatsachen gegenüber früherer Eingabe) Hamburger Bürgerin/Bürger Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 78 -

79 Schaubild Petition II Was geschieht nach den Empfehlungen des Eingabeausschusses an die Bürgerschaft? Senat folgt der Empfehlung der Bürgerschaft 8a Eingabeausschuss Empfehlung Bürgerschaft Senat Empfehlung 6a 7 8b Beschluss über Entscheidungs-vorschlag des Berichterstatters Beschluss über Empfehlung des Ausschusses Senat folgt der Empfehlung der Bürgerschaft nicht Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 79 - Thema TT.MM.JJJJ

80 Die Bürgerschaftskanzlei
… ist eine eigenständige „Behörde“ mit Hauptsitz im Rathaus … unterstützt Präsidentin/Präsidenten bei den Verwaltungsaufgaben … hilft den Abgeordneten bei ihrer parlamentarischen Arbeit … berät die Abgeordneten in juristischen Fragen … führt Protokoll in den Sitzungen … bereitet Bürgerschaftsempfänge vor … betreut Besucherinnen und Besucher ... erstellt Informationsschriften, das Handbuch der Bürgerschaft, etc. Bürgerschaft - Kanzlei - 80 -

81 Der Senat Der Senat Der Hamburger Senat Der Senat - 81 -
Foto: Michael Zapf Der Hamburger Senat Der Senat Der Senat - 81 -

82 Was ist der Senat? Der Senat ist die Landesregierung.
Er führt und beaufsichtigt die Verwaltung. Der Senat ist eine von der Bürgerschaft unabhängige Instanz staatlicher Willensbildung. Er ist jedoch vom Vertrauen der Bürgerschaft abhängig und wird von ihr kontrolliert. Der Senat führt und beaufsichtigt die Verwaltung (Behörden). Er ist deshalb die oberste Landesbehörde. Der Senat - 82 -

83 Exekutive (Ausführende Gewalt)
„In modernen Demokratien diejenige der drei staatlichen Gewalten, die verfassungsgemäß dafür zuständig ist, die Beschlüsse der gesetzgebenden Gewalt (z.B. Gesetze) auszuführen. Exekutive umfasst insofern die Regierung, die oberste politische Spitze, und die Verwaltung, die sowohl vorbereitende als auch vollziehende Aufgaben zu erfüllen hat.“ Quelle: Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon, Bonn 2006 (4.Aufl.), S. 104 Senat - Die Exekutive - 83 -

84 Wie setzt sich der Senat zusammen?
Der Senat besteht aus Erster Bürgermeisterin/Erstem Bürger-meister und den Senatorinnen und Senatoren. Insgesamt besteht der Senat aus maximal 12 Mitgliedern. Der Senat besteht aus den Mitgliedern der Regierungspartei(en). Auch parteilose Personen können von der Regierungsfraktion als Senatorinnen/Senatoren benannt werden. Die Opposition ist nicht an der Senatsbildung beteiligt. Der Senat - Zusammensetzung - 84 -

85 Zusammensetzung des Senats
Erste Bürgermeisterin/ Erster Bürgermeister Zweite Bürgermeisterin/ Zweiter Bürgermeister Maximal 12 Senatorinnen und Senatoren Der Senat - Zusammensetzung - 85 -

86 Wer wählt den Senat? Die Bürgerschaft wählt die Erste Bürgermeisterin/den Ersten Bürgermeister in geheimer Wahl. Die Erste Bürgermeisterin/der Erste Bürgermeister ernennt dann die Zweite Bürgermeisterin/den Zweiten Bürgermeister und die Senatorinnen/Senatoren. Die Zweite Bürgermeisterin/der Zweite Bürgermeister und die Senatorinnen/Senatoren müssen nun gemeinsam durch die Bürgerschaft bestätigt werden. Der Senat - Wahl - 86 - Thema TT.MM.JJJJ

87 Bestätigung des Senats
Die Berufung des Senats durch die Erste Bürgermeisterin/den Ersten Bürgermeister bedarf der Bestätigung durch die Bürgerschaft. wählt die Erste Bürgermeisterin/ den Ersten Bürgermeister Erste Bürgermeisterin/ Erster Bürgermeister 1 2 beruft die einzelnen Senatorinnen und Senatoren kann den Senat als Ganzes bestätigen oder auch ablehnen Bürgerschaft Senat 3 Der Senat - Wahl - 87 -

88 Wann endet die Amtszeit des Senats?
Die Amtszeit des gesamten Senats endet mit dem Zusammentritt einer neuen Bürgerschaft. Dies ist normalerweise nach vier Jahren der Fall (alle vier Jahre wird die Bürgerschaft neu gewählt). Die Amtszeit der Senatorinnen und Senatoren ist allerdings auch dann beendet, wenn die Erste Bürgermeisterin/der Erste Bürger-meister sein Amt nicht mehr ausübt (z.B. wenn er sein Amt niederlegt). Unabhängig davon kann auch jedes Mitglied des Senats zurücktreten, wenn es dies wünscht. Darüberhinaus kann die Erste Bürgermeisterin/der Erste Bürgermeister einzelne Senatorinnen und Senatoren entlassen – für die Ernennung einer neuen Senatorin/eines neuen Senators braucht er aber wieder deren/dessen Bestätigung durch die Bürgerschaft. Der Senat - Amtszeit - 88 - Thema TT.MM.JJJJ

89 Wie arbeitet der Senat? Senatorenvorbesprechung Senatssitzung
Der Senat - Aufgaben - 89 - Thema TT.MM.JJJJ

90 Die Senatorenvorbesprechung
Die Senatorenvorbesprechung ist die Vorberatung zur Senatssitzung Die Senatorenvorbesprechung findet traditionell Dienstags statt, in der aktuellen Wahlperiode jeden Dienstag um 9:30 Uhr in Raum II des Senatsgeheges Den Vorsitz hat die Erste Bürgermeisterin/der Erste Bürgermeister Außerdem nehmen teil: Alle Mitglieder des Senats Chefin/Chef der Staatskanzlei Pressesprecherin/Pressesprecher des Senats Bevollmächtigte/Bevollmächtigter beim Bund Die Vorsitzenden der Regierungsfraktion(en) Der Senat - Sitzungen - 90 - Thema TT.MM.JJJJ

91 Die Senatssitzung Findet unter Vorsitz der Ersten Bürgermeisterin/des Ersten Bürgermeisters statt. Traditionell Dienstags in der Ratsstube, in der aktuellen Wahlperiode um 11 Uhr. Mitglieder des Senats sowie das Staatsrätekollegium haben anwesend zu sein, sofern sie in Hamburg und nicht durch Krankheit oder ähnliches verhindert sind. Die Tagesordnung der Sitzung bestimmt die Erste Bürgermeisterin/der Erste Bürgermeister. Die Tagesordnung der Sitzung ist vertraulich. Die Vorbereitung der Themen in der Tagesordnung ist durch eine ebenfalls vertrauliche Drucksache geregelt. Diese Vorbereitung als Drucksache obliegt den Senatsämtern oder den Fachbehörden. Der Senat - Sitzungen - 91 - Thema TT.MM.JJJJ

92 Was geschieht in den Senatssitzungen?
In den Sitzungen berichten die Senatorinnen und Senatoren sowie die Staatsrätinnen und Staatsräte über wichtige Angelegenheiten aus ihren Behörden und Ämtern, die einer Entscheidung des Senats bedürfen. Außerdem informieren die Mitglieder der jeweiligen Senatskommissionen den Senat über die Arbeit in ihrer Kommission. In den Sitzungen werden die Themen aus der Tagesordnung beraten und anschließend darüber Beschlüsse gefasst (mit einfacher Stimmenmehrheit). Der Senat - Sitzungen - 92 - Thema TT.MM.JJJJ

93 Der Senatssitzungsraum: Die Ratsstube
Foto: Michael Zapf Der Senat - Sitzungsraum - 93 - Thema TT.MM.JJJJ

94 Was berät und beschließt der Senat?
Folgende Dinge müssen dem Senat zur Beschlussfassung vorgelegt werden: Angelegenheiten, welche von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung sind oder die gesamte Verwaltung betreffen: z.B. übergreifende Konzepte „unterhalb“ eines Gesetzes, die die gesamte Stadt betreffen – etwa die Drogenpolitik Meinungsverschiedenheiten bei Fragen, welche die Angelegenheiten mehrerer Behörden oder Senatsämter berühren: z.B. ein möglicher Interessenkonflikt zwischen Innenbehörde und der Behörde für Soziales und Familie zum Thema Drogenprävention Alle an die Bürgerschaft gerichteten Anträge (schriftliche Senatsvorlagen zu bestimmten Themen, bei denen die Zustimmung der Bürgerschaft notwendig ist): Angelegenheiten, für die der Senat finanzielle Mittel braucht Sachverhalte, die die Vermittlung mit dem Bund betreffen Angelegenheiten, die durch die Verfassung als „Zuständigkeit des Senats“ deklariert sind Der Senat - Kompetenzen - 94 - Thema TT.MM.JJJJ

95 Was beschließt der Senat noch?
Der Senat beschließt auch… über die Antworten auf Große und Kleine Anfragen, die aus der Bürgerschaft gestellt wurden. über Stellungnahmen zu Bitten der Bürgerschaft. über Angelegenheiten des Bundesrates, sofern sie Zuständigkeitsbereiche des Senats berühren. Der Senat - Kompetenzen - 95 - Thema TT.MM.JJJJ

96 Wenn ein Mitglied nicht einverstanden ist…
Der Senat tritt nach außen geschlossen auf. Wenn ein Senatsmitglied mit einem innerhalb des Senats gefassten Beschluss nicht einverstanden ist, kann es dies in die Niederschrift der Sitzung aufnehmen lassen - die Niederschrift kommt dem Staatsarchiv zu. Die Beschlüsse selbst werden ohne Angabe von Gegenstimmen oder Einsprüchen einzelner Senatorinnen/Senatoren bekannt-gegeben. Auch die Stimmabgabe der einzelnen Mitglieder und die Abstimmungsergebnisse sind nach außen hin geheimzuhalten. Gleiches gilt für den Inhalt der Beratungen – er ist geheim, es wird ohne Anwesenheit der Öffentlichkeit beraten. Der Senat - Kompetenzen - 96 - Thema TT.MM.JJJJ

97 Erste Bürgermeisterin/Erster Bürgermeister
Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister „leitet die Senatsgeschäfte“ (Art. 42 Abs. 1 HV.). Das Amt der Ersten Bürgermeisterin/des Ersten Bürgermeisters entspricht dem einer Ministerpräsidentin/eines Ministerpräsidenten in den Flächenländern (z.B. Niedersachsen, Bayern). Er beruft und entlässt seine Stellvertreterin/seinen Stellvertreter sowie die Senatorinnen und Senatoren. Die Erste Bürgermeisterin/der Erste Bürgermeister bestimmt die Richtlinien der Politik (Richtlinienkompetenz) in Hamburg: Diese sind in der Regierungserklärung festgeschrieben, an die sich jede Senatorin/jeder Senator zu halten hat. Der Senat – Erster Bürgermeister - 96 - Thema TT.MM.JJJJ

98 Was machen die Senatoren?
„Die Mitglieder des Senats leiten die ihnen (…) zugewiesenen einzelnen Verwaltungsbehörden und Senatsämter innerhalb der Richtlinien der Politik selbstständig und tragen dafür die Verantwortung“ (Geschäftsordnung des Senats § 7 Abs. 2). Die Senatorinnen/Senatoren haben zwei Verantwortungsbereiche: In ihrer Funktion als Behördenleitung sind sie für ihre Behörde verantwortlich Als Mitglieder des Senats zeichnen sie sich für die Regierungstätigkeit verantwortlich Senatorinnen/Senatoren können Anträge im Senat einbringen, also mit ihren Initiativen auch Politik betreiben, die zu Beschlüssen führen kann. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist allerdings immer rechtzeitig zu unterrichten, sobald die Richtlinien der Politik von einem Antrag berührt werden könnten. Die Stellung einer Hamburger Senatorin/eines Hamburger Senators ist mit der eines Ministers in einem Flächenland gleichrangig. Die von den Senatorinnen/Senatoren geleiteten Behörden in Hamburg haben die gleiche Funktion wie die Ministerien in den Flächenländern. Der Senat - Senatoren - 98 - Thema TT.MM.JJJJ

99 Beispiele für Behörden in Hamburg
Finanzbehörde Justizbehörde Innenbehörde Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Behörde für Schule und Berufsbildung Behörde für Wissenschaft und Forschung Behörde für Wirtschaft und Arbeit Behörde für Kultur und Medien Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Der Senat - Senatoren - 99 - Thema TT.MM.JJJJ

100 Was sind Deputationen? Jeder Senatorin und jedem Senator muss in der Behördenleitung ein Gremium von 15 Bürgerinnen und Bürgern zur Seite gestellt werden, die sogenannten Deputierten. Über die Deputierten wirkt das gesamthamburgische wahlberechtigte Volk an der Verwaltung mit. Die Deputationen haben in Hamburg historische Tradition, es gibt sie seit dem Spätmittelalter, damals führte man sie ein um der Regierung (damals nicht demokratisch gewählt) gewisse Grenzen zu setzen und Kontrolle auszuüben. Deputierter kann quasi jede Hamburger Bürgerin und jeder Hamburger Bürger werden (sofern sie oder er auch für Bezirksversammlungen wählbar wäre, was sogar auf EU-Ausländerinnen/EU-Ausländer zutrifft). Es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Bürgerschaftsabgeordnete dürfen keiner Deputation angehören. Ebenso dürfen keine Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeiter der Deputation ihrer eigenen Behörde angehören. Der Senat - Deputationen Thema TT.MM.JJJJ

101 Bildung einer Deputation
Die Deputierten werden von den einzelnen Bürgerschaftsfraktionen aus dem Kreis der zu den Bezirksversammlungen wählbaren Einwohnerinnen und Einwohner Hamburgs ausgewählt. Die Deputierten werden von der Bürgerschaft für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Die Fraktionen der Bürgerschaft achten darauf, dass die Deputierten für die jeweilige Senatorin/den jeweiligen Senator in dem Verhältnis vorgeschlagen und gewählt werden, mit dem die Fraktionen selbst in der Bürgerschaft sitzen. Die Deputationen sind somit sehr ans Parlament gebunden, der oben geschilderte Vorgang der Wahl lässt die Deputierten eher parteipolitisch gebunden als unabhängig sein. Deputationen tragen auch dazu bei, dass auch die Oppositionsfraktionen indirekt in Entscheidungen mit einbezogen werden (dadurch, dass auch die sich in der Opposition befindenden Bürgerschaftsfraktionen Deputierte aus ihrem Umfeld vorschlagen). Der Senat - Deputationen Thema TT.MM.JJJJ

102 Zusammensetzung einer Deputation
Eine Deputation besteht aus Senatorin/Senator und 15 Deputierten aus der wahlberechtigten Bevölkerung (gewählt von der Bürgerschaft) Deputation Senatorin oder Senator 15 Deputierte Der Senat - Deputationen Thema TT.MM.JJJJ

103 Woran wirken die Deputierten mit?
Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes der jeweiligen Behörde Teilnahme an Entscheidungen über Änderungen in der Organisation und an grundsätzlichen Entscheidungen ihrer Fachbehörde Teilnahme bei Entscheidungen über Ernennung und Beförderung von Beamtinnen und Beamten und Angestellten von Fachbehörden Weiterhin befassen sich die Deputierten mit Beschwerden und Vorschlägen, die an die jeweilige Behörde herangetragen werden Die Deputierten haben das Recht zur Akteneinsicht Es gibt auch Bereiche, in denen die Deputierten nicht mitwirken dürfen, etwa bei den Aufgaben des Verfassungsschutzes oder bei der Verfolgung strafbarer Handlungen durch die Staatsanwaltschaft, ebenso wenig bei der Ernennung der Berufsrichterinnen und -richter Die Mitwirkung der Deputierten wird durch Geschäftsordnungen geregelt, die sich die Deputierten selbst geben, jedoch vom Senat abgesegnet werden müssen Der Senat - Deputationen Thema TT.MM.JJJJ

104 Wie entscheiden die Deputationen?
Die Deputationen entscheiden mit Stimmenmehrheit Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Senatorin/des Senators den Ausschlag Für eine Beschlussfähigkeit müssen mindestens die Hälfte der Deputierten und der Vorsitzende anwesend sein Die Sitzungen leitet die Senatorin/der Senator Gegen Beschlüsse der Deputation kann die Senatorin oder der Senator beim Senat Einspruch erheben (sofern der Beschluss ein Gesetz verletzt oder das Staatswohl gefährdet) Der Senat - Deputationen Thema TT.MM.JJJJ

105 Wie werde ich Deputierte/Deputierter?
Ich muss Einwohner/in des Bundeslandes Hamburg sein Ich muss für Bezirksversammlungen kandidieren können Ich wende mich an eine Fraktion in der Bürgerschaft und berichte ihr, dass ich gerne ehrenamtlich in einer Deputation mitwirken möchte Mit etwas Glück werde ich nach den nächsten Wahlen von einer Fraktion vorgeschlagen und von der Bürgerschaft als Deputierter gewählt Der Senat - Deputationen Thema TT.MM.JJJJ

106 Der Senat als Staatsoberhaupt: Aufgaben
Vertretung Hamburgs gegenüber dem Bund, den Bundesländern und dem Ausland Ratifizierung von Staatsverträgen Begnadigungsrecht Repräsentative Aufgaben Der Senat - Staatsoberhaupt Thema TT.MM.JJJJ

107 Unterstützung für den Senat
Die Senatskommissionen Die Senatskanzlei Das Staatsrätekollegium Der Senat - Unterstützung Thema TT.MM.JJJJ

108 Die Senatskommissionen
Zu seiner Unterstützung und Entlastung kann der Senat Senatskommissionen bilden. In Senatskommissionen arbeiten Senatsmitglieder und Staatsrätinnen/Staatsräte. Staatsrätinnen/Staatsräte haben hier – im Gegensatz zu den Senatssitzungen –Stimmrecht. Es gibt zwei Arten von Senatskommissionen: Beschließende Senatskomission: entscheidet für den Senat Beispiel: Eine beschließende Senatskommission ist zum Beispiel zuständig für öffentliche Unternehmen oder das Gnadenwesen. Beratende Senatskommission: berät den Senat Beispiel: Eine beratende Funktion hat die Senatskommission für große und Kleine Anfragen inne. Die Beschlussfassung dazu liegt beim Senat. Der Senat - Unterstützung Thema TT.MM.JJJJ

109 Das Staatsrätekollegium
Die Staatsrätinnen/Staatsräte unterstützen und beraten die Senatorinnen und Senatoren sowie die Erste Bürgermeisterin/den Ersten Bürgermeister Zugleich bilden die Staatsrätinnen und/oder Staatsräte das Staatsrätekollegium Den Vorsitz des Staatsrätekollegiums hat die Chefin/der Chef der Senatskanzlei (sie/er ist gewählter Sprecher des Kollegiums) Das Staatsrätekollegium ist ein Beratungsgremium für den Senat Die Staatsrätinnen/Staatsräte nehmen, sofern vom Senat gewünscht, an den Sitzungen des Senats teil – sie haben dort eine beratende Funktion inne, können aber nicht über Beschlüsse abstimmen Der Senat - Unterstützung Thema TT.MM.JJJJ

110 Senatsbeschlüsse durch Staatsräte
Nicht immer werden Beschlüsse des Senats in einer Senatssitzung gefällt, es kann auch Ausnahmen hiervon geben Einzelne Staatsrätinnen/Staatsräte (natürlich auch Senatorinnen/ Senatoren) können in bestimmten Fällen selbst Senatsbeschlüsse fassen Dies ist möglich, wenn eine Angelegenheit sehr eilig behandelt werden muss und nicht bis zur nächsten Senatssitzung gewartet werden kann (sehr wichtige Beschlüsse müssen aber mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister abgesprochen werden) oder wenn der Senat einzelnen Senatorinnen/Senatoren oder Staatsrätinnen/Staatsräten die Erlaubnis hierzu erteilt hat oder wenn es sich um geringfügige Angelegenheiten handelt Der Senat - Unterstützung Thema TT.MM.JJJJ

111 Die Senatskanzlei Besteht aus den Bereichen:
Stabsbereich Protokoll Staatsamt mit Geschäftsstelle des Senats Planungsstab Pressestelle des Senats Landesvertretung beim Bund HANSE-Office in Brüssel (vertritt Hamburg und Schleswig-Holst. bei der EU All diese Bereiche unterstützen Senat und Bürgermeisterin/ Bürgermeister bei der Bewältigung ihrer Arbeiten Der Senat - Unterstützung Thema TT.MM.JJJJ

112 Was macht die Senatskanzlei?
Konzeption und Controlling des Regierungsprogramms und der Richtlinien der Politik Strategische Aufgabenplanung, Koordinierung der Arbeitsschritte für die Umsetzung der politischen Ziele Investitionplanung und Ressourcensteuerung Entscheidungsplanung und Drucksachenmanagement für den Senat Wahrnehmung der Interessen Hamburgs gegenüber der Bundesregierung, den anderen Bundesländern sowie die Pflege der Beziehungen zum Ausland Informierung der Öffentlichkeit über die Arbeit des Senats Der Senat - Unterstützung Thema TT.MM.JJJJ

113 Judikative und Verfassungsgericht
Die Judikative in Hamburg Foto: Michael Zapf Judikative und Verfassungsgericht Judikative

114 Judikative (Rechtsprechende Gewalt)
„Der in modernen, gewaltenteiligen Demokratien als Dritte Gewalt bezeichnete […] Teil der Staatsgewalt. Die rechtsprechende Gewalt wird in Deutschland nach Art. 92 GG von unabhängigen, nur dem Gesetz verpflichteten Richtern nach gesetzlich geordneten Verfahren ausgeübt. Ihre wichtigste Aufgabe ist es, konkrete Rechts- oder Streitfälle (privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Konflikte, Strafsachen) mit staatlicher Autorität verbindlich zu entscheiden.“ Quelle: Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon, Bonn 2006 (4. Aufl.), S. 248/249 Judikative - Gewalten

115 Die Judikative in Hamburg
„Vor dem Gesetz sind alle gleich“. Aus diesem Grunde „räumt die Verfassung der Gerichtsbarkeit in Hamburg eine sehr starke Stellung ein.“ (Hamburgischer Rechtswegweiser, 1995, S.4) „Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“(Hamburgischer Rechtswegweiser, 1995, S.4) „In die richterliche Unabhängigkeit darf von keiner anderen staatlichen Stelle eingegriffen werden.“(Hamburgischer Rechtswegweiser, 1995, S.4) Es sind „weder der Erste Bürgermeister noch der Justizsenator befugt, auf gerichtliche Verfahren Einfluss zu nehmen, gerichtliche Entscheidungen auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen oder gar gerichtliche Entscheidungen abzuändern oder aufzuheben“(Hamburgischer Rechtswegweiser, 1995, S.4) „Die Gerichtsbarkeit wird in allen ihren Zweigen durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt. An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze beteiligt.“(Art. 62 HV.) Judikative - Hamburg

116 Wer setzt die Richterinnen und Richter ein?
Die Berufsrichterinnen und -richter werden vom Senat ernannt Die Richterinnen und Richter müssen von einem Richterwahlausschuss vorgeschlagen werden, damit sie vom Senat ernannt werden können Der Richterwahlausschuss besteht aus: 3 Senatorinnen oder Senatoren 6 bürgerlichen Mitgliedern (von der Bürgerschaft gewählt) 3 Richterinnen oder Richtern 2 Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten Judikative - Einsetzung Thema TT.MM.JJJJ

117 Einsetzung der Richter
Senat Berufsrichterinnen und -richter (ernannt auf Lebenszeit) ernennt auf Vorschlag 2 1 1 schlägt vor schlägt vor Richterwahlausschuss 3 Senatorinnen oder Senatoren 6 bürgerliche Mitglieder (von der Bürgerschaft gewählt) 3 Richterinnen oder Richter 2 Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte Judikative - Einsetzung

118 Das Hamburgische Verfassungsgericht
„Das Hamburgische Verfassungsgericht ist zuständig, wenn Meinungsverschiedenheiten die Auslegung der Hamburgischen Verfassung und das Hamburgische Landesrecht betreffen oder wenn ein Staatsorgan Hamburgisches Landesrecht für unvereinbar mit der Hamburgischen Verfassung hält“. (Hamburgischer Rechtswegweiser, 1995, S.46) Gibt es etwa Streitigkeiten über die Auslegung der Hamburgischen Verfassung, so wird das Gericht tätig, wenn Senat oder ein Fünftel der Bürgerschaft einen Antrag hierzugestellt haben. Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet darüber, ob ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung verfassungsmäßig ist. Es befasst sich mit diesem Vorgang, wenn ein Gericht einen Antrag dazu stellt. Judikative - Verfassungsgericht

119 Zusammensetzung des Verfassungsgerichts
Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus 9 Mitgliedern Es wird von der Bürgerschaft auf 6 Jahre gewählt Die Präsidentin oder der Präsident muss Berufsrichterin/ Berufsrichter sein 3 weitere Mitglieder müssen ebenfalls Berufsrichterinnen/Berufsrichter sein 2 weitere Mitglieder müssen für das Richteramt befähigt sein Der Senat schlägt Präsidentin/Präsident, ein weiteres Mitglied und seine Stellvertreterin/seinen Stellvertreter vor Judikative - Verfassungsgericht

120 Kann ich mich ans Verfassungsgericht wenden?
Eine Verfassungsbeschwerde kann nicht an das Hamburgische Verfassungsgericht gerichtet werden. Bei einer Verfassungsbeschwerde wendet man sich darum an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Dies erklärt sich daraus, dass eine Verfassungsbeschwerde kein zusätzlicher Rechtsbehelf, sondern vielmehr ein Mittel zur Durchsetzung der Grundrechte ist, was erst in Betracht kommt, wenn alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft sind (vgl. Hamburgischer Rechtswegweiser, 1995, S.46). Bei einer Wahlbeschwerde dagegen kann man sich an das Hamburgische Verfassungsgericht wenden (sofern der Einspruch zuvor von der Bürgerschaft abgewiesen wurde). Judikative - Verfassungsgericht

121 Wählen in Hamburg Wählen in Hamburg Wahlen Thema TT.MM.JJJJ - 121 -
Foto: Michael Zapf Wählen in Hamburg Wahlen Thema TT.MM.JJJJ

122 Warum wählen? Wahlen sind der Grundpfeiler unserer Demokratie.
Dadurch, dass die Bürgerin/der Bürger sich bei der Wahl für eine Partei entscheidet, stimmt sie/er automatisch auch für ein bestimmtes Programm politischen Handelns. Die Ausübung des Wählens bedeutet also für jede(n) Einzelne(n), dass sie/er bestimmen kann, welche politische Richtung ihrer/seiner Meinung nach vertreten werden soll. Die Bürgerin und der Bürger sind somit Souverän des Staates, da sich ihr Wille in der Gesamtkonstellation des Parlaments widerspiegelt. Die Macht der Legislative und der Exekutive geht somit indirekt auf die Bevölkerung als Staatsvolk zurück, das insofern über sich selbst bestimmt. Genau dies macht das politische System Hamburgs (und Deutschlands) zu einer Demokratie: Regierung und Parlament gehen auf den Willen der Mehrheit zurück. Wahlen Thema TT.MM.JJJJ

123 Wer nicht wählt… …entzieht sich unter Umständen nicht nur der politischen Diskussion, sondern …kann auch nicht mitentscheiden, wer regiert und wer Gesetze erlässt. …hat also nicht die Möglichkeit, über das politische Schicksal des Landes oder seiner Stadt mitzuentscheiden. Wahlen Thema TT.MM.JJJJ

124 Wahlen in HH: allgemein, unmittelbar, frei,…
Allgemein: Alle Einwohnerinnen und Einwohner Hamburgs, die die deutsche Staatsbügerschaft besitzen, 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten in Hamburg wohnen, dürfen wählen. Unmittelbar: Das Wahlergebnis hängt nur vom Wahlakt durch die Bürgerinnen und Bürger ab, sie wählen die Abgeordneten. Frei: Jede/r ist frei in ihrer/seiner Wahl. Niemand darf einer anderen Person vorschreiben, wen sie zu wählen hat. Gleich: Jede Stimme ist gleich viel wert. Die Stimmen jeder Person zählen genauso viel wie die der anderen Bürgerinnen und Bürger. Geheim: Die Wahl ist geheim. Es wird in einer Wahlkabine gewählt, die immer nur von einer Person betreten werden darf. Wahlen

125 Was wird gewählt? Bürgerschaft Bezirksversammlung Wahlen
Thema TT.MM.JJJJ

126 Die Bürgerschaftswahl
Wahlen - Bürgerschaft Thema TT.MM.JJJJ

127 Bürgerschaftswahl Alle vier Jahre wird die Bürgerschaft, also das Parlament der Hansestadt, von den Bürgerinnen und Bürgern Hamburgs gewählt. Wählen darf, wer zum Zeitpunkt der Wahl 18 Jahre alt ist, in Hamburg seit mind. 3 Monaten wohnhaft ist und die deutsche Staatsbürgerschaft innehat. Die Abgeordneten der Bürgerschaft werden auf vier Jahre gewählt. Die Bevölkerung Hamburgs entscheidet also direkt über die Sitzverteilung in der Bürgerschaft: Bekommt Partei XY zum Beispiel 7,5% der Stimmen, so erhält sie in etwa 7,5% der Sitze in der Bürgerschaft. Dieser Anteil der Abgeordneten im Parlament spiegelt den Wählerwillen wider. Indirekt entscheiden die Wählerinnen und Wähler mit ihrem Votum auch, wer Erster Bürgermeister wird und welche Partei(en) den Senat stellen - dies hängt nämlich wiederum von den Mehrheitsverhältnissen in der Bürgerschaft ab. Wahlen - Bürgerschaftswahl Thema TT.MM.JJJJ

128 Übersicht der Hamburger Verfassungsorgane
Hamburgisches Verfassungs-gericht Judikative wählt mit einfacher Mehrheit Erste Bürgermeisterin oder Ersten Bürgermeister beruft Senatorinnen und Senatoren (Senat) Exekutive Bürgerschaft (Landesparlament) Legislative bestätigt wählt Wahlberechtigte Bevölkerung der Freien und Hansestadt Hamburg Wahlen - Bürgerschaftswahl

129 Wie wird gewählt? Die Wahlen zur Bürgerschaft finden alle vier Jahre statt – den genauen Zeitpunkt (Wahltag) legt die Bürgerschaft fest – bei Neuwahlen oder einer Wiederholungswahl legt allerdings der Senat den Termin fest. Für die Wahl zur Bürgerschaft erhalten die Wähler zwei Stimmzettel: Einen für den Wahlkreis, in dem die Bürgerin/der Bürger wohnt (Wahlkreisliste). Einen für das Bundesland Hamburg (Landesliste). Die Bürger haben 10 Stimmen zu vergeben, je 5 pro Stimmzettel. Das Wahlrecht ist ein stark personalisiertes, was sich dadurch ausdrückt, dass die Möglichkeit besteht, seine Stimmen bestimmten Abgeordneten zu geben und nicht nur Parteien/Wählervereinigungen oder festen Parteilisten. Allein maßgeblich für die Verteilung der Bürgerschaftssitze auf die Abgeordneten der einzelnen Parteien ist die Stimmabgabe für die Landeslisten. Wahlen - Bürgerschaftswahl Thema TT.MM.JJJJ

130 Personalisiertes Verhältniswahlrecht
2009 wurde das Wahlrecht in Hamburg reformiert. Nun haben die Wahlberechtigten 10 Stimmen zu vergeben. Außerdem können nun auf dem Landeslistenstimmzettel, ebenso wie schon vorher auf den Wahlkreislistenstimmzetteln Stimmen an einzelne Personen vergeben werden: Das bedeutet, die Bürgerinnen und Bürger können besser entscheiden, welche Personen aus ihrer/ihren favorisierten Partei(en) sie gerne in der Bürgerschaft sitzen haben möchten. Je mehr Stimmen eine Abgeordnete/ein Abgeordneter im Vergleich zu seinen „Konkurrenten“ auf der Landesliste (Wahlkreisliste) erhält, desto weiter rückt sie/er auf der Liste nach oben. Erhält eine Partei beispielsweise 30 Plätze in der Bürgerschaft, so erhalten die 30 Abgeordneten, die in ihren Listen (Wahlkreis wie Land) am weitesten oben stehen, diese Plätze. Insgesamt 71 Abgeordnete von den Wahlkreislisten und 50 Abge-ordnete von den Landeslisten können in die Bürgerschaft einziehen. Maßgeblich für das Ergebnis der Partei und damit deren Sitze in der Bürgerschaft sind allein die Stimmen für die Landeslisten. Wahlen - Bürgerschaftswahl Thema TT.MM.JJJJ

131 Je 5 Stimmen… …für die Landeslisten …für die Wahlkreislisten
Das Ergebnis der Landeslisten ist maßgeblich für die Sitzverteilung in der Bürgerschaft, das heißt: wieviele Sitze die jeweilige Partei erhält 50 Abgeordnete der Landeslisten ziehen in die Bürgerschaft ein Gewählt werden Personen und Parteilisten …für die Wahlkreislisten Ergebnis ist nicht relevant für die Sitzverteilung in der Bürgerschaft 71 Abgeordnete der Wahlkreislisten ziehen in die Bürgerschaft ein Gewählt werden Personen Wahlen - Bürgerschaftswahl Thema TT.MM.JJJJ

132 Der Landeslistenstimmzettel
Auf dem Landeslistenstimmzettel können 5 Stimmen vergeben werden. Auf dem Stimmzettel sind Parteien und Wählervereinigungen und ihre jeweiligen Kandidatinnen und Kandidaten als „Landeslisten“ aufgeführt. Insgesamt ziehen 50 Abgeordnete aus den Landeslisten in die Bürgerschaft ein. Die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Landeslistenstimmzettel ist in ganz Hamburg einheitlich(anders als bei den Wahlkreislistenstimmzetteln). Dies ist so, weil der Landeslistenstimmzettel für das Bundesland Hamburg gilt und die Parteien ihre Landeslisten selbst festlegen. Diese Festlegung durch die Parteien ist allerdings nur ein „Vorschlag“, da die Wählerin und der Wähler ihre/seine 5 Stimmen beliebig auf die Landeslisten und die in ihnen genannten Personen verteilen kann: Kumulieren (Häufeln): Einer Person können bis zu 5 Stimmen gegeben werden. Panaschieren: Die Stimmen können an Personen aus unterschiedlichen Landeslisten verteilt werden. Listenwahl: Die Wählerin/der Wähler kann statt der direkten Personenwahl auch die Landeslisten in ihrer Gesamtheit wählen (sie/er wählt damit die festgelegte Reihenfolge der Liste durch die Partei). Auch hier kann kumuliert und panaschiert werden. Wahlen - Bürgerschaftswahl Thema TT.MM.JJJJ

133 Der Wahlkreislistenstimmzettel
Auf dem Wahlkreislistenstimmzettel können - wie auf dem Landeslistenstimmzettel - 5 Stimmen vergeben werden. Hamburg ist in 17 Wahlkreise eingeteilt. Aus jedem Wahlkreis werden je nach Größe des selbigen 3-5 Abgeordnete in die Bürgerschaft entsandt. Diese vertreten ihren Wahlkreis. Der Wahlkreislistenstimmzettel ist in jedem Wahlkreis unterschiedlich, da die Parteien für jeden Wahlkreis andere Abgeordnete aufstellen. Eine größere Nähe zur Bürgerin/zum Bürger ist so möglich, da man „seine(n)“ Abgeordneten aus dem eigenen Bezirk wählen kann. Insgesamt ziehen 71 Abgeordnete aus den Wahlkreisen in die Bürgerschaft ein. Mit dem Wahlkreisstimmzettel haben die Wählerinnen und Wähler keinen Einfluss auf die Sitzverteilung in der Bürgerschaft, sondern nur auf deren personelle Zusammensetzung. Das bedeutet, es handelt sich bei der Abstimmung im Wahlkreis um eine reine Personenwahl. Die Wählerin und der Wähler können ihre 5 Stimmen beliebig auf die in den Wahlkreislisten genannten Personen verteilen: Kumulieren (Häufeln): Einer Person können bis zu 5 Stimmen gegeben werden. Panaschieren: Die Stimmen können an Personen aus unterschiedlichen Landeslisten verteilt werden. Wahlen - Bürgerschaftswahl Thema TT.MM.JJJJ

134 Stimmzettel Wahlkreislisten Stimmzettel Landeslisten
Die Stimmzettel Stimmzettel Wahlkreislisten Die Wählerin/Der Wähler hat 5 Stimmen Sie/Er wählt Personen Die Stimmen können beliebig auf die in den Wahlkreislisten genannten Personen verteilt werden: Einer Person können bis zu 5 Stimmen gegeben werden (kumulieren) Die Stimmen können an verschiedene Personen aus verschiedenen Wahlkreislisten verteilt werden (panaschieren) Stimmzettel Landeslisten Die Wählerin/der Wähler hat 5 Stimmen Sie/Er wählt Personen und/oder Listen Die Stimmen können beliebig auf die Landeslisten und die in ihnen genannten Personen verteilt werden: Einer Person können bis zu 5 Stimmen gegeben werden (kumulieren) Die Stimmen können an verschiedene Personen aus verschiedenen Landeslisten verteilt werden (panaschieren) Die Stimmen können auch an Landeslisten in ihrer Gesamtheit vergeben werden (Listenwahl). Hierbei kann ebenso kumuliert und panaschiert werden Wahlen - Bürgerschaftswahl Thema TT.MM.JJJJ

135 Nach der Wahl Nach der Wahl werden die Stimmen für die Personen und Listen ausgezählt. Zuerst werden die Landesstimmen ausgezählt, dann die Wahlkreisstimmen. Die Sitze in der Bürgerschaft (derzeit 121) entfallen dann in dem Verhältnis auf die Parteien, wie diese Stimmen bei der Wahl zu den Landeslisten errungen haben. Die Sitze der jeweiligen Parteien werden zuerst auf die Personen verteilt, die in ihrem Wahlkreis oder auf der Landesliste der Partei die meisten (zweitmeisten, drittmeisten, etc.) Stimmen auf sich vereinigen konnten. Nachdem die Personenkonstellation in der Bürgerschaft mehr oder weniger feststeht, werden noch die Überhangmandate ausgeglichen. Erst jetzt steht fest, wieviele Abgeordnete genau in der Bürgerschaft sitzen werden. Wahlen - Bürgerschaftswahl Thema TT.MM.JJJJ

136 Drei Beispiele Partei A erhält 20% der Stimmen für die Landeslisten > Partei A wird etwa 20% der 121 Sitze in der Bürgerschaft erhalten Herr XY kandidiert für Partei B im Wahlkreis Nord. Er erhält die meisten Stimmen auf seiner Wahlkreisliste > Er wird als erster vor seinen Mitbewerbern von Partei B in die Bürgerschaft einziehen. Partei C erhält 3,8% der Stimmen für die Landeslisten > Partei C wird nicht in die Bürgerschaft einziehen können, weil sie an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert ist. Wahlen - Bürgerschaftswahl Thema TT.MM.JJJJ

137 Was sind eigentlich Überhangmandate?
Hat eine Partei (oder Wählervereinigung) in den Wahlkreisen mehr Sitze errungen als ihr durch die Stimmen aus der Wahl der Landeslisten insgesamt zustehen, so nennt man diese überzähligen Sitze „Überhangmandate“. Damit das Gesamtverhältnis der Sitze in der Bürgerschaft wieder stimmt, werden die Überhangmandate durch „Ausgleichsmandate“ ausgeglichen: Es werden Ausgleichsmandate (Sitze) in der Bürgerschaft hinzugefügt, bis das Verhältnis aus der Wahl zu den Landeslisten auch wieder in der Bürgerschaft gegeben ist. Ist die Zahl der Sitze hierdurch „gerade“, so wird die Anzahl der sitze nochmals um einen Sitz erhöht. Wahlen - Bürgerschaftswahl Thema TT.MM.JJJJ

138 Zusammenfassung Jede Wählerin und jeder Wähler hat 10 Stimmen – 5 für die Landeslisten, 5 für die Wahlkreislisten. Für die Sitzverteilung in der Bürgerschaft sind allein die Stimmen bei der Landeslistenwahl ausschlaggebend. Das Verhältnis, in dem die Stimmen für eine Partei zu den Gesamtstimmen für alle Parteien steht, ergibt die Sitzanzahl dieser Partei in der Bürgerschaft. Bei der Wahl zu den der Landeslisten wählt man Listen und/oder Personen, bei der Wahl zu den Wahlkreislisten wählt man nur Personen. Man kann Stimmen für Personen kumulieren, panaschieren oder (auf dem Landeslistenstimmzettel) sogar den Listen selbst Stimmen geben (ebenso gehäufelt oder panaschiert). Erreicht eine Partei weniger als fünf Prozent, so kann sie nicht als Fraktion in die Bürgerschaft einziehen. Da es vor allem auf die Anzahl der Sitze in der Bürgerschaft ankommt, die eine Partei durch die Wahl erhält, ist zu sagen, dass die Landeslistenstimmen die „wichtigeren“ sind. Wahlen - Bürgerschaftswahl Thema TT.MM.JJJJ

139 Die Wahlen zur Bezirksversammlung
Wahlen - Bezirksversammlung Thema TT.MM.JJJJ

140 Was macht die Bezirksversammlung?
„Durch Gesetz sind für die Teilgebiete (Bezirke) Bezirksämter zu bilden, denen die selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt. An der Aufgabenerledigung wirken die Bezirksversammlungen nach Maßgabe des Gesetzes mit.“ (Art. 4 Abs. 2 HV.) Die Bezirksversammlungen wirken bei den Angelegenheiten in den jeweiligen Hamburger Bezirken mit. Die Bezirksversammlung wählt die Leiterin/den Leiter des Bezirksamts. Die Beschlüsse der Bezirksversammlung sind Anregungen für die Verwaltung durch die Bezirksämter. Die Funktion der Bezirksversammlungen ist also hauptsächlich eine Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger (denn diese wählen die Bezirksversammlung) an den Aufgaben, denen sich die Verwaltung in ihren Bezirken stellen muss. Die Macht der Bezirksversammlungen ist allerdings begrenzt, da Senat und Bürgerschaft bei wichtigen Entscheidungen, die das Wohl der ganzen Stadt betreffen, die Möglichkeit haben, solche Angelegenheiten an sich zu ziehen. Wahlen - Bezirksversammlung Thema TT.MM.JJJJ

141 Wahlen zur Bezirksversammlung
Wahlberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger des jeweiligen Bezirks, die auch zur Bürgerschaftswahl zugelassen sind (d.h. 18 Jahre alt, deutscher Staatsbürger, wohnhaft in Hamburg). Ebenso wahlberechtigt sind EU-Bürger, die im entsprechenden Bezirk wohnhaft sind (18 Jahre, wohnhaft in Hamburg). Die Wahl zu den Bezirksversammlungen findet ab 2014 alle fünf Jahre zusammen mit den Europawahlen statt (bis dahin findet sie gemeinsam mit den Bürgerschaftswahlen statt). Bei der Wahl zu den Bezirksversammlungen existiert eine Drei-Prozent-Hürde Wahlen - Bezirksversammlung Thema TT.MM.JJJJ

142 Abstimmungen über Volksentscheide
Über was wird noch abgestimmt? Abstimmungen über Volksentscheide Wahlen - Bezirksversammlung Thema TT.MM.JJJJ

143 Was ist ein Volksentscheid?
Hamburgerinnen und Hamburger haben Einfluss auf die Gesetzgebung. „Die Gesetze werden von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossen“ (Art. 48 Abs. 2 HV.) „Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung (andere Vorlage) beantragen“ (Art. 50 Abs. 1 HV.) Ein Volksentscheid beteiligt das Volk also direkt an der Gesetzgebung Auf dem Weg zum Volksentscheid sind allerdings einige Hürden eingebaut Wahlen - Volksentscheid Thema TT.MM.JJJJ

144 Weg zum Volksentscheid
war erfolgreich Volksentscheid Ein Fünftel der Wahlberechtigten (und bei konkurrierenden Gesetzesentwürfen die Mehrheit müssen) mit „Ja“ stimmen 3. Hürde Volksbegehren Unterschriften von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten gefordert 2. Hürde Volksinitiative 10000 Unterschriften nötig 1. Hürde Idee für Gesetz Wahlen - Volksentscheid Thema TT.MM.JJJJ

145 Abstimmung über den Volksentscheid
Ein Volksentscheid ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der Abstimmenden für den Volksentscheid stimmt. „Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.“ (§20 Satz 1 VAbstG). „Alle Abstimmungsberechtigten haben so viele Stimmen, wie Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen zur Abstimmung gestellt sind.“ (§20 Satz 2 VAbstG). Sind verschiedene (konkurrierende) Gesetzesentwürfe bei der Abstimmung vorgesehen, so werden sie alle auf einem Wahlzettel aufgeführt. Auch die Änderung eines Wahlrechts wird gehandhabt wie eine Gesetzesänderung. „Der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ist durch Volksentscheid angenommen, wenn er oder sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und mindestens die Stimmen eines Fünftels der Wahlberechtigten erhalten hat“(§23 Abs. 1 Satz 1 VAbstG). Für Verfassungsänderungen bedarf es sogar zwei Drittel der Stimmen und mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten müssen abgestimmt haben. Die Zahl der Wahlberechtigten ist immer nach dem Ergebnis der letzten Bürgerschaftswahl zu bestimmen. Wahlen - Volksentscheid Thema TT.MM.JJJJ

146 Politik mitgestalten - Beispiele
Foto: Michael Zapf Wie kann ich Politik mitgestalten, was sind meine Möglichkeiten, was sind meine Rechte? Meine Möglichkeiten Thema TT.MM.JJJJ

147 Wie kann ich Politik mitgestalten?
mich ans Gericht wenden mich an den Eingaben-ausschuss wenden den Abgeordneten Fragen stellen Ich kann… Deputierte/ Deputierter werden als Zuschauerin/Zuschauer an einer Bürgerschaftssitzung teilnehmen mich an der Volksgesetz-gebung beteiligen weitere Informationen einholen wählen und, und, und… Meine Möglichkeiten - Übersicht Thema TT.MM.JJJJ

148 Sich an den Eingabenausschuss wenden…
Mitmachen und Rechte wahrnehmen Sich an den Eingabenausschuss wenden… Meine Möglichkeiten - Eingabenausschuss Thema TT.MM.JJJJ

149 Die Ausschüsse Die dritte Säule der Bürgerschaft bilden Arbeitsgruppen (Ausschüsse), welche von der Bürgerschaft auf Vorschlag des Ältestenrates eingesetzt werden. Es gibt für diverse Sachgebiete Ausschüsse. Diese Ausschüsse übernehmen bestimmte Vorarbeiten, beraten über Detailaufgaben und entwerfen Vorschläge, die sie der Bürgerschaft unterbreiten, damit diese fundierte Beschlüsse treffen kann. Die Ausschüsse sind also neben den Fraktionen der Ort, an dem sich die eigentliche parlamentarische Arbeit vollzieht. Es gibt ständige Ausschüsse und Ausschüsse, die für die Behandlung von bestimmten Themen einberufen werden, welche in keinen ständigen Ausschuss passen. Jeder Ausschuss kann aus seiner Mitte nochmals Unterausschüsse bilden, die bestimmte Aufträge zu erledigen haben. Meine Möglichkeiten - Ausschüsse

150 Bürgerinnen und Bürgern zuhören…
Jeder Ausschuss hat die Möglichkeit, Anhörverfahren einzuberufen Bei diesen öffentlichen Anhörverfahren hat der Ausschuss die Pflicht, neben Senatsvertreterinnen und –vertretern auch jede Bürgerin/jeden Bürger, die/der etwas Wichtiges zur Sache beizutragen hat, anzuhören. Die Termine für öffentliche Anhörverfahren werden in den Schaukästen der Bürgerschaft (Rathausdiele), sowie als Pressemeldung und im Internet ( bekanntgegeben Meine Möglichkeiten - Ausschüsse

151 Der Eingabenausschuss
Pflichtausschuss Kein öffentlicher Ausschuss, in Einzelfällen kann aber die Öffentlichkeit zugelassen werden Hat direkten Kontakt zu den Bürgerinnen und Bürgern Dem Eingabenausschuss obliegt die Behandlung der an die Bürgerschaft gerichteten Bitten und Beschwerden Größere Unabhängigkeit von der Bürgerschaft als andere Ausschüsse, kann allerdings nur Eingaben mit konkretem Begehren behandeln Wer sich durch staatliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburgs ungerecht behandelt fühlt, kann sich an den Eingabenausschuss wenden Meine Möglichkeiten - Eingabenausschuss Thema TT.MM.JJJJ

152 Der Eingabenausschuss ist für alle da…
Mit welchen Problemen kann ich mich an den Eingabenausschuss wenden? Einige Beispiele: Einbürgerungsersuchen Aufenthaltserlaubnisse Zustimmung zur Erteilung von Visa Bitten um Abwendung von Abschiebungen Probleme mit der ARGE, dem Amt für soziale Dienste oder der Strafhaft Anerkennung als vordringlich Wohnungssuchende Forderung nach dem Bau eines Kindertagesheimes Entstandenen Steuerschulden etc. … Meine Möglichkeiten - Eingabenausschuss

153 Der Eingabenausschuss ist für alle da…
Welche Sachgebiete umfassen die Eingaben? Einige Beispiele: Rechtspflege Strafvollzug Ordnungswidrigkeiten Polizei- und Ordnungsrecht Angelegenheiten von Migrantinnen und Migranten Baurecht Verkehr Öffentliche Transferleistungen Soziale Einrichtungen etc. … Meine Möglichkeiten - Eingabenausschuss Thema TT.MM.JJJJ

154 Schaubild Petition I Senat Eingabendienst „Überweisung an Senat“
6a-6d: Mögliche Empfehlungen an die Bürgerschaft 3 4 Vorlage, Stellungnahme Rechtliche Bewertung Berichterstatter für die Eingabe 6a 2 5 benennt empfiehlt „Als erledigt zu betrachten“ (Dem Anliegen wurde bereits entsprochen) Eingabenausschuss 6b 6c „Nicht abhilfefähig“ (Dem Begehren kann nach Sach- und Rechtslage nicht entsprochen werden) 1 6d Petition (konkretes Begehren) „Zur Tagesordnung übergehen“ (Anliegen nicht erkennbar oder keine neuen Tatsachen gegenüber früherer Eingabe) Hamburger Bürgerin/Bürger Meine Möglichkeiten - Eingabenausschuss

155 Schaubild Petition II Was geschieht nach den Empfehlungen des Eingabeausschusses an die Bürgerschaft? Senat folgt der Empfehlung der Bürgerschaft 8a Eingabeausschuss Empfehlung Bürgerschaft Senat Empfehlung 6a 7 8b Beschluss über Entscheidungs-vorschlag des Berichterstatters Beschluss über Empfehlung des Ausschusses Senat folgt der Empfehlung der Bürgerschaft nicht Meine Möglichkeiten - Eingabenausschuss Thema TT.MM.JJJJ

156 Deputierte/Deputierter werden…
Mitmachen Deputierte/Deputierter werden… Meine Möglichkeiten – Deputierter werden Thema TT.MM.JJJJ

157 Was sind Deputationen? Jeder Senatorin und jedem Senator muss in der Behördenleitung ein Gremium von 15 Bürgerinnen und Bürgern zur Seite gestellt werden, die sogenannten Deputierten. Die Deputationen haben in Hamburg historische Tradition, es gibt sie seit dem Spätmittelalter, damals führte man sie ein um der Regierung (damals nicht demokratisch gewählt) gewisse Grenzen zu setzen. Deputierte/Deputierter kann quasi jede Hamburger Bürgerin und jeder Hamburger Bürger werden (sofern sie oder er auch für Bezirksversammlungen wählbar wäre, was sogar auf EU-Ausländerinnen/EU-Ausländer zutrifft). Bürgerschaftsabgeordnete dürfen keiner Deputation angehören. Behördenmitarbeiterinnen/Behördenmitarbeiter dürfen keiner Deputation ihrer eigenen Behörde angehören. Meine Möglichkeiten – Deputierter werden Thema TT.MM.JJJJ

158 Zusammensetzung einer Deputation
Eine Deputation besteht aus Senatorin/Senator und 15 Deputierten aus der wahlberechtigten Bevölkerung (gewählt von der Bürgerschaft) Deputation Senatorin oder Senator 15 Deputierte Meine Möglichkeiten – Deputierter werden Thema TT.MM.JJJJ

159 Wie werde ich Deputierte/Deputierter?
Ich muss Einwohnerin/Einwohner des Bundeslandes Hamburg sein Ich muss das Recht haben, für Bezirksversammlungen kandidieren zu können Ich wende mich an eine Fraktion in der Bürgerschaft und berichte ihr, dass ich gerne ehrenamtlich in einer Deputation mitwirken möchte Mit etwas Glück werde ich nach den nächsten Wahlen von einer Fraktion vorgeschlagen und von der Bürgerschaft als Deputierter gewählt Meine Möglichkeiten – Deputierter werden Thema TT.MM.JJJJ

160 Sich ans Gericht wenden…
Meine Rechte wahrnehmen Sich ans Gericht wenden… Meine Möglichkeiten - Gericht Thema TT.MM.JJJJ

161 Kann ich mich ans Verfassungsgericht wenden?
Eine Verfassungsbeschwerde kann nicht an das Hamburgische Verfassungsgericht gerichtet werden. Bei einer Verfassungsbeschwerde wendet man sich an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Dies erklärt sich daraus, dass eine Verfassungsbeschwerde kein zusätzlicher Rechtsbehelf, sondern vielmehr ein Mittel zur Durchsetzung der Grundrechte ist, was erst in Betracht kommt, wenn alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft sind (vgl. Hamburgischer Rechtswegweiser, 1995, S.46). Bei einer Wahlbeschwerde dagegen kann man sich an das Hamburgische Verfassungsgericht wenden (sofern der Einspruch zuvor von der Bürgerschaft abgewiesen wurde). Meine Möglichkeiten - Gericht

162 Mitmachen Wählen gehen… Meine Möglichkeiten - Wählen Thema TT.MM.JJJJ
Thema TT.MM.JJJJ

163 Wählen Alle wichtigen politischen Entscheidungen gehen auf Wahlen zurück. Die Möglichkeit an Wahlen teilzunehmen bedeutet also eine große Einflussnahme für den Einzelnen: Die Bürgerinnen und Bürger Hamburgs wählen alle 4 Jahre die Bürgerschaft. Ebenso entscheiden sie per Wahl über die Zusammensetzung der Bezirksversammlungen. Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte kann per Volksentscheid über Gesetze abstimmen. Meine Möglichkeiten - Wählen

164 Stimmzettel Wahlkreislisten Stimmzettel Landeslisten
Die Stimmzettel Stimmzettel Wahlkreislisten Die Wählerin/Der Wähler hat 5 Stimmen Sie/Er wählt Personen Die Stimmen können beliebig auf die in den Wahlkreislisten genannten Personen verteilt werden: Einer Person können bis zu 5 Stimmen gegeben werden (kumulieren) Die Stimmen können an verschiedene Personen aus verschiedenen Wahlkreislisten verteilt werden (panaschieren) Stimmzettel Landeslisten Die Wählerin/Der Wähler hat 5 Stimmen Sie/Er wählt Personen und/oder Listen Die Stimmen können beliebig auf die Landeslisten und die in ihnen genannten Personen verteilt werden: Einer Person können bis zu 5 Stimmen gegeben werden (kumulieren) Die Stimmen können an verschiedene Personen aus verschiedenen Landeslisten verteilt werden (panaschieren) Die Stimmen können auch an Landeslisten in ihrer Gesamtheit vergeben werden (Listenwahl). Hierbei kann ebenso kumuliert und panaschiert werden Meine Möglichkeiten - Wählen Thema TT.MM.JJJJ

165 Übersicht der Hamburger Verfassungsorgane
Hamburgisches Verfassungs-gericht Judikative wählt mit einfacher Mehrheit Erste Bürgermeisterin oder Ersten Bürgermeister beruft Senatorinnen und Senatoren (Senat) Exekutive Bürgerschaft (Landesparlament) Legislative bestätigt wählt Wahlberechtigte Bevölkerung der Freien und Hansestadt Hamburg Meine Möglichkeiten - Wählen

166 Sich an der Volksgesetzgebung beteiligen…
Politik mitgestalten Sich an der Volksgesetzgebung beteiligen… Meine Möglichkeiten - Volksgesetzgebung Thema TT.MM.JJJJ

167 Was ist ein Volksentscheid?
„Die Gesetze werden von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossen“ (Art. 48 Abs. 2 HV.) „Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung (andere Vorlage) beantragen“ (Art. 50 Abs. 1 HV.) Ein Volksentscheid beteiligt das Volk also direkt an der Gesetzgebung Auf dem Weg zum Volksentscheid sind allerdings einige Hürden eingebaut Meine Möglichkeiten - Volksgesetzgebung Thema TT.MM.JJJJ

168 Weg zum Volksentscheid
war erfolgreich Volksentscheid Ein Fünftel der Wahlberechtigten (und bei konkurrierenden Gesetzesentwürfen die Mehrheit müssen) mit „Ja“ stimmen 3. Hürde Volksbegehren Unterschriften von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten gefordert 2. Hürde Volksinitiative 10000 Unterschriften nötig 1. Hürde Idee für Gesetz Meine Möglichkeiten - Volksgesetzgebung Thema TT.MM.JJJJ

169 Abstimmung über den Volksentscheid
Ein Volksentscheid ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der Abstimmenden für den Volksentscheid stimmt. „Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.“ (§20 Satz 1 VAbstG). „Alle Abstimmungsberechtigten haben so viele Stimmen, wie Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen zur Abstimmung gestellt sind.“ (§20 Satz 2 VAbstG). Sind verschiedene (konkurrierende) Gesetzesentwürfe bei der Abstimmung vorgesehen, so werden sie alle auf einem Wahlzettel aufgeführt. Auch die Änderung eines Wahlrechts wird gehandhabt wie eine Gesetzesänderung. „Der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ist durch Volksentscheid angenommen, wenn er oder sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und mindestens die Stimmen eines Fünftels der Wahlberechtigten erhalten hat“(§23 Abs. 1 Satz 1 VAbstG). Für Verfassungsänderungen bedarf es sogar zwei Drittel der Stimmen und mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten müssen abgestimmt haben. Die Zahl der Wahlberechtigten ist immer nach dem Ergebnis der letzten Bürgerschaftswahl zu bestimmen. Meine Möglichkeiten - Volksgesetzgebung Thema TT.MM.JJJJ

170 Den Abgeordneten Fragen stellen…
Sich informieren Den Abgeordneten Fragen stellen… Meine Möglichkeiten - Fragen stellen Thema TT.MM.JJJJ

171 Anfragen an Abgeordnete
Gibt es ein Thema, das ich für wichtig halte und das vielleicht bisher nicht in der Bürgerschaft diskutiert wurde, kann ich mich an eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten wenden. Alle Abgeordneten haben Büros und Sprechzeiten, in denen die Bürgerinnen und Bürger mit ihrem Anliegen zu ihnen kommen können. Adressen und Telefonnummern der Abgeordneten können zu diesem Zweck in den Fraktionsgeschäftsstellen des Rathauses erfragt werden. Keine Abgeordnete/kein Abgeordneter ist verpflichtet, auf die Anregungen der Bürgerinnen und Bürger einzugehen, dennoch kommen sie deren Bitten und Anfragen häufig nach. Meine Möglichkeiten - Fragen stellen Thema TT.MM.JJJJ

172 Als Zuschauende/Zuschauender an einer Bürgerschaftssitzung teilnehmen…
Politik mitgestalten Als Zuschauende/Zuschauender an einer Bürgerschaftssitzung teilnehmen… Meine Möglichkeiten - Bürgerschaftssitzung Thema TT.MM.JJJJ

173 Teilnahme an einer Bürgerschaftssitzung
Wer an einer Bürgerschaftssitzung teilnehmen möchte, kann sich bei der Öffentlichkeitsarbeit der Hamburgischen Bürgerschaft anmelden: Schriftlich: Hamburgische Bürgerschaft Öffentlichkeitsarbeit und Protokoll z.Hd. Sabine Grählert Rathaus Hamburg Per Oder unter: Meine Möglichkeiten - Bürgerschaftssitzung Thema TT.MM.JJJJ

174 Weitere Informationen einholen…
Sich informieren Weitere Informationen einholen… Meine Möglichkeiten - Weitere Informationen Thema TT.MM.JJJJ

175 Weitere Informationen gibt es hier…
Landeszentrale für politische Bildung: Die Bürgerschaft im Internet: Meine Möglichkeiten - Weitere Informationen Thema TT.MM.JJJJ

176 Und natürlich hier: Foto: Friedrich Ropertz Informationsladen der Landeszentrale für politische Bildung und des Jugendinformationszentrums Adresse: Dammtorwall Hamburg Telefon (040) Öffnungszeiten: Mo. - Do. von 13: :00 Uhr, Fr 13: :30 Uhr Film zum Informationsladen: Meine Möglichkeiten - Weitere Informationen Thema TT.MM.JJJJ

177 - Ende der Präsentation-
Auf Wiedersehen - Ende der Präsentation- Ende der Präsentation Thema TT.MM.JJJJ

178 Benutzte Quellen Bake, Rita/Hennings, Lars/Kiupel, Birgit: Einblicke. Hamburgs Verfassung und politischer Alltag leicht gemacht, Hamburg 2008 (5. Aufl.) Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon, Bonn 2007 Geschäftsordnung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg Quellen Thema TT.MM.JJJJ

179 Anmerkungen Stand der Erstellung: 10.9.2010
Erstellt von: Jan Rahnenführer Einschübe ([…] etc.) sowie Hervorhebungen in zitiertem Text sind generell durch den Autor dieser Präsentation eingefügt worden Die Beiträge zum (neuen) Wahlrecht sind unter Vorbehalt geschrieben worden, da eindeutige Informationen zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Präsentation nicht in allen Punkten vorlagen Anmerkungen Thema TT.MM.JJJJ

180 Rechtliche Anmerkungen
Es dürfen nicht einzelne Ausschnitte aus den Folien herauskopiert und für politische oder kommerzielle Zwecke genutzt werden. Ebensowenig darf die gesamte Präsentation oder Teile davon für politische oder kommerzielle Zwecke genutzt werden. Das Logo der Landeszentrale darf nicht aus den Folien entfernt werden, um so ihren Urheber unkenntlich zu machen. Die Folien und die Gesamtpräsentation dürfen in keiner Form kommerziell vervielfältigt werden oder auf kostenpflichtigen Veranstaltungen genutzt werden. Die Folien und die Gesamtpräsentation sind ausschließlich für Informations- und Unterrichtszwecke zugelassen. ©Landeszentrale für politische Bildung; Hamburg Alle Rechte vorbehalten, insbesondere die der Übersetzung, der Sendung in Rundfunk und Fernsehen und der Bereitstellung im Internet. Rechtliche Anmerkungen Thema TT.MM.JJJJ


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