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Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)

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Präsentation zum Thema: "Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)"—  Präsentation transkript:

1 Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)
IVV Bautzen Braucht Freiheit Grenzen? Der Entzug der Fahrerlaubnis infolge Alkohol- und Drogenmissbrauchs und der Führerscheintourismus in Europa Thema des Vortrags Prof. Dr. Dieter Müller Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

2 Gliederung des Vortrags Gliederung des Vortrags
IVV Bautzen Gliederung des Vortrags Der Erwerb der Fahrerlaubnis Der Entzug der Fahrerlaubnis Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Die Eignungsproblematik Die Umgehung der Überprüfung der Fahrereignung durch den Führerscheintourismus Die dritte EU-Führerscheinrichtlinie – ein Ausblick Diskussion Gliederung des Vortrags © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

3 System Straßenverkehr System Straßenverkehr
IVV Bautzen System Straßenverkehr Teilsystem Fahrerlaubnis Art. 2 Abs. 1 GG Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit § 2 Abs. 2 StVG Recht auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kfz nach Eignung, Ausbildung und Befähigung § 2 Abs.1 StVG Pflicht zum Erwerb einer Fahrerlaubnis für Betrieb von Kfz auf öffentlichen Straßen System Straßenverkehr 1 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

4 Der erste Erwerb einer Fahrerlaubnis ist … Erwerb der Fahrerlaubnis
IVV Bautzen Der erste Erwerb einer Fahrerlaubnis ist … Erwerb der Fahrerlaubnis … wie ein Hürdenlauf. 2 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

5 Fahrerlaubnis gem. § 2 StVG
IVV Bautzen Die Hürden des § 2 StVG sind: Wohnsitz im Inland Erste Hilfe Mindestalter Fahrerlaubnis gem. § 2 StVG Fahrprüfung Praxis Fahrereignung Fahrprüfung Theorie Ausbildung 3 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

6 Wert der Fahrerlaubnis
IVV Bautzen Hat man die Fahrerlaubnis, ist sie für ihre Besitzer wie ein Wertpapier … Wert der Fahrerlaubnis … dessen Verlust sehr schmerzen kann. 4 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

7 Entzug der Fahrerlaubnis
IVV Bautzen Entzug der Fahrerlaubnis 1. 2. Entzug der Fahrerlaubnis Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde 5 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

8 Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht
IVV Bautzen Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht, „wenn sich durch die Tat ergibt, dass der Täter zum Führen eines Kfz ungeeignet ist.“ Entzug der Fahrerlaubnis 6 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

9 Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht
IVV Bautzen Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht Rechtsgrundlage = § 69 StGB Entzug der FE = Maßregel der Besserung und Sicherung Rechtsfolge = Erlöschen der Fahrerlaubnis Entzug der Fahrerlaubnis 7 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

10 Regelfälle des Entzugs der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht
IVV Bautzen Regelfälle des Entzugs der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ( § 142 StGB) Vollrausch (§ 323 a StGB) Entzug der Fahrerlaubnis Regelfall = Täter ist i. d. R. ungeeignet zum Führen von Kfz 8 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

11 IVV Bautzen Dauer der Sperrzeit
Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht ist stets verbunden mit der Anordnung einer Sperrzeit für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gem. § 69 a StGB Entzug der Fahrerlaubnis Dauer der Sperrzeit beträgt i. d. R. 6 Monate bis zu 5 Jahren, in Erwartung einer weiterhin von dem Täter drohenden Gefahr sogar für immer Vorzeitige Aufhebung einer Sperrzeit ist möglich bei wiederhergestellter Fahrereignung 9 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

12 IVV Bautzen Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde (§ 3 StVG) Ein Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde erfolgt dann, „wenn sich jemand als zum Führen eines Kfz ungeeignet erweist.“ Entzug der Fahrerlaubnis Rechtsfolge = Erlöschen der Fahrerlaubnis 10 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

13 IVV Bautzen Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde (§ 4 StVG) wenn sich 18 oder mehr Punkte im VZR ergeben oder wenn bei 14 bis 17 Punkten keine Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar erfolgt. Entzug der Fahrerlaubnis 11 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

14 IVV Bautzen Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde
ist stets verbunden mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis Entzug der Fahrerlaubnis Dauer der Sperrfrist nach § 4 Abs. 10 StVG mindestens 6 Monate Eine Neuerteilung erfolgt i. d. R. nach erfolgreicher medizinisch-psychologischer Untersuchung (MPU). 12 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

15 Entzug der Fahrerlaubnis
IVV Bautzen Regelfälle von Eignungszweifeln bei der Fahrerlaubnisbehörde bei Alkohol (§ 13 FeV) Alkoholabhängigkeit oder –missbrauch Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr Vorangegangener Entzug der Fahrerlaubnis Entzug der Fahrerlaubnis Regelfall = Täter wird i. d. R. als ungeeignet zum Führen von Kfz angesehen, kann jedoch seine Eignung durch ein positives Arztgutachten oder eine MPU nachweisen. 13 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

16 Entzug der Fahrerlaubnis
IVV Bautzen Regelfälle von Eignungszweifeln bei der Fahrerlaubnisbehörde bei Drogen (§ 14 FeV) Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder von anderen psychoaktiv wirkenden Substanzen Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. BtmG Missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder Substanzen Vorangegangener Entzug der Fahrerlaubnis Entzug der Fahrerlaubnis Regelfall = Täter wird i. d. R. als ungeeignet zum Führen von Kfz angesehen, kann jedoch seine Eignung durch ein positives Arztgutachten oder eine MPU nachweisen. 14 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

17 Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist …
IVV Bautzen Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist … Neuerteilung der Fahrerlaubnis … wie ein neuer Hürdenlauf. 15 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

18 IVV Bautzen Fahrerlaubnisbehörde hegt begründete Eignungszweifel
Fahrerlaubnisbehörde ordnet gem. § 11 FeV alternativ an Neuerteilung der Fahrerlaubnis Ärztliches Gutachten Medizinisch- psychologisches Gutachten 16 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

19 IVV Bautzen Fahrerlaubnisbewerber hat die Entscheidung Begutachtung
Fahren ohne Fahrerlaubnis Begutachtung Neuerteilung der Fahrerlaubnis Ergebnis negativ Ergebnis positiv Neuer Versuch EU- Fahrerlaubnis 17 Umweg © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

20 Werbung für EU-Fahrerlaubnis
IVV Bautzen Werbung für EU-Fahrerlaubnis 18 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

21 Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis
IVV Bautzen Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis in fünf Schritten Schritt 1: Der Fahrerlaubnisbewerber besitzt keine gültige Fahrerlaubnis, weil diese ihm in Deutschland entweder von einem Strafgericht oder von einer Fahrerlaubnisbehörde mangels Fahrereignung (Alkohol, Drogen, 18-Punkte-Regelung) entzogen worden ist. Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis 19 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

22 Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis
IVV Bautzen Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis in fünf Schritten Schritt 2: Die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist abgelaufen und der Fahrerlaubnisbewerber müsste für die Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ein positives Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beibringen, um die Wiederherstellung seiner Fahrereignung nachzuweisen. Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis 20 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

23 Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis
IVV Bautzen Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis in fünf Schritten Schritt 3: Der Fahrerlaubnisbewerber ist in einem MPU-Gutachten bereits negativ beurteilt worden oder fürchtet eine solche negative Beurteilung und entschließt sich daher zu dem Schritt, eine Fahrerlaubnis in einem anderen Staat der EU zu erwerben, in dem vor dem Erwerb einer Fahrerlaubnis keine Begutachtung erfolgt. Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis 21 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

24 Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis
IVV Bautzen Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis in fünf Schritten Schritt 4: Der Fahrerlaubnisbewerber besteht nach einer Beschulung in Art eines Crash-Kurses die theoretische und praktische Fahrprüfung und erwirbt dadurch eine Fahrerlaubnis eines anderen EU-Staates, ohne allerdings in diesem Staat jemals einen ständigen Wohnsitz unterhalten zu haben. Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis 22 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

25 Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis
IVV Bautzen Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis in fünf Schritten Schritt 5: Der Fahrerlaubnisinhaber macht von seiner EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch, ohne einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde die Wiederherstellung seiner Fahrereignung zuvor bewiesen haben zu müssen. Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis 23 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

26 IVV Bautzen Wie reagierten die deutschen Behörden bis zum Jahr 2004?
Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 StVG. Beschlagnahme des Führerscheins nach §§ 94, 98 StPO. Verurteilung durch ein Strafgericht zu einer Geldstrafe. Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis 24 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

27 EuGH und EU-Fahrerlaubnis
IVV Bautzen Wie entschied der EuGH? Urteil des EuGH vom – Fall Kapper 1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat. EuGH und EU-Fahrerlaubnis 25 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

28 EuGH und EU-Fahrerlaubnis
IVV Bautzen Wie entschied der EuGH? Urteil des EuGH vom – Fall Kapper 2. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. EuGH und EU-Fahrerlaubnis 26 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

29 EuGH und EU-Fahrerlaubnis
IVV Bautzen Wie entschied der EuGH? Urteil des EuGH vom – Fall Halbritter 1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde. EuGH und EU-Fahrerlaubnis 27 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

30 EuGH und EU-Fahrerlaubnis
IVV Bautzen Wie entschied der EuGH? Urteil des EuGH vom – Fall Halbritter 2. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden. EuGH und EU-Fahrerlaubnis 28 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

31 IVV Bautzen Was bringt die dritte EU-Fahrerlaubnisrichtlinie?
Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts durch ... Vorschriften zur Vorbeugung von Fälschungen, Bewegungsfreiheit für Fahrerlaubnisinhaber in EU, internationalen Datenaustausch zwischen FEB, Neuregelungen bei Krafträdern, Neuregelung des Fahrens mit Anhängern, differenzierte Fahrerlaubnisse für Lkw, Fahrerlaubnis auf Probe, Mindestanforderungen an die Qualifikation von Fahrlehrern. EU und EU-Fahrerlaubnis 29 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006

32 IVV Bautzen Informationsquellen zum Fahrerlaubnisrecht Websites:
sowie die Websites sämtlicher Automobilclubs Informationen EU-Fahrerlaubnis 30 © Prof. Dr. Dieter Müller 2006


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