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Theorie der Wirtschaftspolitik

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Präsentation zum Thema: "Theorie der Wirtschaftspolitik"—  Präsentation transkript:

1 Theorie der Wirtschaftspolitik
WS 2015/16 Prof. Dr. Gerhard Wegner

2 Theorie der Wirtschaftspolitik
Gliederung Theorie der Wirtschaftspolitik I. Wiederholung: Wirtschaftspolitik und marktwirtschaftliche Ordnung – eine Systematisierung der Aufgabenfelder II. Verfügungsrechte, Transaktionskosten und Regulierung – eine Systematisierung der Allokationspolitik III. Wettbewerbspolitik – Begründungsfragen, Leitbilder und praktische Probleme IV. Verteilungspolitik – Begründungsfragen und Umsetzungsprobleme

3 Zur ökonomischen Theorie des Politikversagens

4 Literatur Streit, Theorie der Wirtschaftspolitik, 5. Aufl., Düsseldorf. Wegner, G. (2013), „Wirtschaftspolitik“; in: Heuser, J./ Priddat, B.P./ Spoun, S. (Hrsg.), Die ganze Welt der Wirtschaft, Bd. I., S. 111 – 117. Fritsch/Wein/Ewers, Marktversagen und Wirtschaftspolitik, München, 1999 Cassel, D.; H. Berg; K. H. Hartwig (2003), Theorie der Wirtschaftspolitik, in: D. Bender;u.a., Vahlens Kompendium der Wirtschaftstheorie und Wirtschaftspolitik, 8. A., Bd. 2, München (Vahlen)‏ Kath, D. „Sozialpolitik; Vahlens Kompendium, S. 479 – 541. Motta, M. (2004), Competition Policy. Theory and Practice, Cambridge Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung:

5 Barr, N. (2004), Economics of the Welfare State, Oxford University Press.

6 I. Wiederholung: Wirtschaftspolitik und marktwirtschaftliche Ordnung - eine Systematisierung der Aufgabenfelder

7 Kernfunktionen des Staates
Protective State (schützender Staat)‏ Productive State Staat als Leistungsanbieter Schutz der ökonomischen Grundfreiheiten Regulating State „regulierender Staat“ Schutz des Wettbewerbs Erweitertes liberales Aufgabenmodell => Verteilungspolitik

8 Schutz der Eigentumsrechte
Schutz des Eigentums der Individuen gegenüber anderen Individuen (Raub, Diebstahl) Schutz des Eigentums gegenüber staatlicher Herrschaft (in Autokratien ein besonderes Problem, weil sich der Herrscher bestenfalls freiwillig unterwirft) eigentumsrechtlicher Schutz von Geldforderungen der Individuen untereinander (im Rahmen von Kreditverträgen) => Voraussetzung für komplexere Tauschprozesse auch außerhalb von Nahbeziehungen => Rechtsstaatlichkeit, unabhängige Gerichte und Verwaltung

9 eigentumsrechtlicher Schutz von Geldforderungen der Privaten gegenüber staatlicher Herrschaft => Verpflichtung zur Einhaltung von Kreditverträgen => war historisch der entscheidende Schritt für die Herausbildung des entwickelten Kapitalismus (England, Ende des 17. Jahrhunderts). Vertragsfreiheit (einschl. Gewerbefreiheit) der Individuen => ist für heutige marktwirtschaftliche Transformationsprozesse von überragender Bedeutung (Bsp.: Transformation in Schwellen- und Entwicklungsländern)

10 Der Staat als Leistungsanbieter
Leistungen sind nicht marktfähig (öffentliche Sicherheit, Küstenschutz) Leistungen sind prinzipiell marktfähig, werden aber nicht oder nur “ungenügend” vom Markt bereitgestellt oder nachgefragt (Kulturangebote) Leistungen sind marktfähig, können aber nicht wettbewerblich angeboten werden => subadditive Kostenfunktionen („fallende Durchschnittskosten“)‏

11 Der Staat als Regulierer von Wirtschaftsbeziehungen
Regulierung stellt eine staatliche Verhaltenskorrektur von Marktteilnehmern in einem begrenztem Wirtschaftsbereich dar: - erfolgt sektorspezifisch - mit regulierungstypischen Instrumenten Regulierung kann in Form sektorspezifischer Besteuerungen oder Subventionen erfolgen (Ausgleich externer Effekte; „Pigou-Steuer“)‏ anderes Beispiel: Bankenregulierung (z.B. in Bezug auf Eigenkapital); Regulierung auf dem Markt für Mietwohnungen;

12 Regulierung im engeren Sinne:
tritt neben marktkonstituierenden Vorschriften oder modifiziert diese; weitere Beispiele: Zulassungsvorschriften, Vorschriften für das In-Verkehr-Bringen von Gütern, Informationspflichten von Anbietern gegenüber Kunden; Vorschriften für Vertragsbeziehungen Regulierung im weiteren Sinne: branchenübergreifend in einem spezifischen Bereich; z.B. Arbeitsmarktregulierung

13 bereits diskutierte Fälle von Marktversagen:
Wettbewerbsversagen: keine atomistische Marktstruktur (obwohl möglich); atomistische Marktstruktur nicht sinnvoll externe Effekte/Kollektivgüter (Austauschbeziehungen zwischen Individuen, die nicht in Preisen reflektiert werden) 3. unvollständige Information (Marktintransparenz z.B. in Form von Desinformation der Nachfrager über Beschaffenheit von Transaktionsobjekten).

14 Unter welchen Umständen sollte der Staat eingreifen?
Leitfragen: Unter welchen Umständen sollte der Staat eingreifen? => gesell. Wohlfahrt als normatives Kriterium Können mit Eingriffen unbeabsichtigte Nebenwirkungen verbunden sein? Können sich vermeintliche Marktunvollkommenheiten auflösen, weil sie nur temporär sind? Kann die Wirtschaftspolitik Anpassungsprozesse auf Märkten fördern? Gibt es Nachteile einer staatlichen Intervention? => Hinweis auf die Finanzmarktkrise; staatliche und private Banken haben versagt; welche Lehren sind daraus zu ziehen? Regulierungen können auch anderen Zwecken dienen als der Förderung von Wohlfahrt oder dem „gemeinwohlorientierten“ Schutz von Parteien; Errichtung von MZS; Beispiel: Höchstgrenzen der Verkaufsfläche für Lebensmittläden; Schutz der Kleinhändler; in Griechenland: Frischmilch zur Verarbeitung darf nicht älter als 5 Tage sein; Schutz lokaler Anbieter; Regulierung von LKW-Fahrern, treibt Transportkosten hoch; d.h. hier muss die Regulierung auf ein allgemeines Wohlfahrtsziel ausgerichtet sein; keine Gruppenbegünstigung

15 Nach welchem Leitbild soll die Wirtschaftspolitik vorgehen:
Leitbild I: Wohlfahrtsoptimum soll realisiert werden => Theorie des Marktversagens (Fritsch/Wein/Ewers und viele andere Lehrbücher); => Ist das Wohlfahrtsoptimum verfehlt, liegt Marktversagen vor => neoklassisch-stationärer Ansatz Kritik: Marktversagen liegt eigentlich immer vor, also könnte die Wirtschaftspolitik im Prinzip auf jedem Markt eingreifen Motivationseinwand: Haben staatliche Akteure ein Eigeninteresse, das dem Wohlfahrtsoptimum entgegen arbeitet? Wissenseinwand: Steht das Lenkungswissen zur Verfügung ? führt nicht zu einer Eingrenzung von Eingriffen; frage: was ist eine tolerable Abweichung; (Bsp. der externen Effekte; nicht alle sind ein wipol. Problem)

16 => prozess- statt ergebnisorientiert
Leitbild II: Wirtschaftspolitik sollte Marktprozesse fördern, die Unvollkommenheiten auflösen oder entdecken => Förderung der marktendogenen Fehlerkorrektur (Beispiel aus Vorlesung im vergangenen Semester: Senkung von Marktzutrittsschranken, damit sich Monopole auflösen statt Preisregulierung von Monopolen) => prozess- statt ergebnisorientiert klassisch-evolutorischer Ansatz indirekte Form der Wipol; was bedeutet das für die Sozialpolitik? Marktergebnisse liefern Hinweise für Korrekturbedarf, begründen diesen aber noch nicht selber; Förderung von Marktprozessen als Ziel; Förderung der Haftung von Unternehmen (z.B. Banken durch Eigenkapitalanforderungen) anstelle Verhaltenskorrektur; in der Sozialpolitik: Förderung wohlstandsschaffender Marktprozesse anstatt Umverteilung (wird von Stiglitz auch als MV bezeichnet); hier eklatant: weinig umverteilende Eingriffe; Frage nach der Frustrationstoleranz; zeitigt nicht unbedingt schnelle Ergebnisse (ein überdurchschnittl. Pro-Kopf-Wachstum zeitigt erst über 10 bis 15 Jahren allgemeine Wohlstandserfolge); Verbesserung der Haftung von Unternehmen, Beseitigung von Wettbewerbshemmnissen; Bsp.: Regulierung der Bahnpreise:Schaffung von mehr Wettbewerb; Frage des Gesundheitsschutzes: Euckens Diskussion; eigentlich könnte dies auch autonom geschehen; Unternehmer haben ein Eigeninteresse an gesunden Arbeitern, aber hier doch Regulierungseingriff

17 II. Verfügungsrechte, Transaktionskosten und Regulierung – eine Systematisierung der Allokationspolitik Marktfähigkeit, Handlungsrechte und Ausschlußkosten Kollektivgüter Externe Effekte als Kollektivgutproblem Transaktionskosten 4.1. Die Coase’sche Unterscheidung 4.2. Vorgelagerte Märkte und innere Institutionen 4.3. Infrastrukturgebundene Transaktionskosten Koordinationshemmnisse durch Substitutionskosten Literatur: Streit, S. 66 – 81.

18 Ausschließbarkeit macht ein Gut marktfähig
Marktfähigkeit, Handlungsrechte und Ausschlußkosten Ausschließbarkeit macht ein Gut marktfähig Bewirtschaftung wird durch Rivalität nötig, marktmäßiger Tausch wird durch Ausschließbarkeit möglich. ausschlaggebendes Kriterium für Marktfähigkeit ist Ausschließbarkeit; => nicht-rivalisierende Nutzung - innerhalb gewisser Kapazitätsgrenzen - kann durchaus möglich sein (Rockkonzert etc.)! (Hinweis: die ältere Finanzwissenschaft hat das anders gesehen)

19 institutionelle Voraussetzung für Ausschließbarkeit: Handlungsrechte
Definition: Handlungsrechte sind Rechte an einem Gut. Sie beinhalten für den Berechtigten Chancen, über die Verwendung nach eigenem Willen zu verfügen (Verfügungsrechte) und die Ergebnisse der Verfügungen zu nutzen (Nutzungsrechte). Verfügungen beziehen sich auf: Erwerb, Gebrauch, Belastung und Übertragung von Gütern Nutzungen beziehen sich auf: Aneignung der Ergebnisse, die Verfügungen zur Folge haben. Kostenelement für Ausschließbarkeit: Ausschlußkosten Eigentumsrechte und Nutzungsrechte können voneinander getrennt sein; d.h. Nutzungsrechte ohne Eigentumsrechte (Indianer in Nordamerika; Briten kauften ab, die Amerikaner nicht; nur Nutzungsrechte); in D vor den Hardenbergschen Reformen 1807: Bauern besaßen widerrufbare Nutzungsrechte an Land, aber nur eingeschränkte Eigentumsrechte; es gab ein Obereigentum (des Adels oder gar des Königs). Land konnte nicht vererbt werden oder veräußert werden; dies ist dann geändert worden; mit dem Institut des Lehens besaß auch der Adel kein Landeigentum (Frankreich); wichtig für die Agrarverfassung; oft gibt es nur Nutzungsrechte (gegen Pacht oder gar Dienste). Einschränkungen denkbar; Bei Bodenbesitz (Bebauungsvorschriften); heute in Städten: Verhinderung von Teilungserklärungen bei Immobilien; Einschränkung von Nutzungsrechten

20 wirtschaftspolitische Aufgaben:
=> im Extremfall kann Ausschluss trotz formalem eigentumsrechtlichen Schutz eingebüßt sein wirtschaftspolitische Aufgaben: Klärung von Eigentumsrechten bei strittiger Zuordnung (s. Strombeispiel) ggf. Schaffung „künstlicher“ Eigentumsrechte (bei geistigem Eigentum); Klärung der Reichweite von Nutzungs- und Verfügungsrechten => beeinflußt den ökonomischen Wert von Eigentumsrechten (Bebauungsvorschriften für Grundstücke) Garantie der faktischen Ausschließbarkeit durch Senkung privater Ausschlußkosten (Polizei, Zollfahndung u.ä.)‏ in Gewaltregimen; gilt oft für Outsider oder Ärmere; i.d.R. auch private Kosten, aber es muss sich um die Durchsetzung eines staatlich garantierten Rechts handeln strittige Zuordnung: wer besitzt Rechte an Fotos; Bsp. der Illustrierten und Promis bei Grundstücken besonders relevant (Baurecht); wenn gemischte Bauweise in einem reinen Wohngebiet ermöglicht wird, sinkt der Grundstückswert; Lasten von Grundstücken; Anwohnerrechte

21 Sicherung des Werts marktmäßiger Tausch Ressourcen-
Handlungsrechte Neukombination Sicherung des Werts marktmäßiger Tausch Ressourcen- zusammen- Transaktion legung Ausschluss einmalig laufend* Organisations- Ausschlusskosten kosten Stärke eines Handlungsrechts * Transaktionskosten im Sinne von Coase

22 Kollektivgüter: Güter, bei denen
Ausschlußmöglichkeit nicht gegeben ist (aufgrund prohibitiver Ausschlußkosten) oder eine denkbare Ausschlußmöglichkeit aufgrund politischer Entscheidungen nicht wahrgenommen wird. ad a) "geborene Kollektivgüger" (Landesverteidigung, Leuchtturm, Meeresdeich)‏ ad b) gekorene (auch: meritorische) Kollektivgüter (Schulen, Straßen, Theater, Museen, Schwimmbäder etc.)‏ => „Clubgüter“ auch das waren früher private Güter; Theorie zur Entstehung des modernen Staates; bei geringer Bevölkerungsdichte im Mittelalter war auch Verteidigung (Schutz) ein privat angebotenes Gut: Schutz auf der Burg gegen Abgaben; Schutzverträge konnten hier mit mehreren abgeschlossen werden; bei Territorialheeren anders; heute : geborene Kollektivgüter

23 geborene Kollektivgüter: gehören zum Kern des „produzierenden Staates“
Frage: rechtfertigt die Unmöglichkeit des Ausschlusses bereits eine staatliche Bereitstellung? kollektive Präferenzen für öffentliche Güter sind zu klären; Frage nach einem „Präferenzaufdeckungsmechanismus“ oder gleichwertigen Verfahren Frage: wie würde ein marktanaloges Verfahren bei Kollektivgütern aussehen? Bereitstellungsmenge muss gefunden werden und Kosten den Nutzern zugewiesen werden; führt zu unterschiedlichen Steuerpreisen und deshalb nicht anreizkomptatibel; Zahlungsbereitschaft wird verschwiegen;

24 weitere wirtschaftspolitische Aufgabe:
Überprüfung, ob Ausschluß durch neue „Ausschlußtechniken“ möglich wird (Bsp.: Dekodiertechniken beim Fernsehen; Ausschlußtechniken bei Straßenbenutzung) Eingliederung in den privatwirtschaftlichen Bereich grund- sätzlich möglich heute im Prinzip kein Problem mehr; gefahrene Kilometer könnten problemlos erfasst werden; ansonsten findet eine Umverteilung statt; Vielnutzer zahlen dieselbe Steuer wie Wenignutzer; nur eine Richtung? Wahrnehmung der Rechte von Bürgern gegenüber anderen Staaten kann nur der eigene Staat vornehmen; Sicherung von Privatssphären als Rechtsaufgabe; Schutz -Verbindungen neue Technologien gekorene KG geborene KG

25 gekorene Kollektivgüter:
auch „meritorische“ Güter genannt => Clubgüter Ausschluss könnte praktiziert werden, deshalb ist private Bereitstellung denkbar (und findet häufig parallel zum staatlichen Angebot statt) Finanzierung gekorener Kollektivgüter über Steuern (den allgemeinen Staatshaushalt) über Gebühren Argumente für staatliche Bereitstellung ? kein Fall von Marktversagen im engeren Sinne im Falle der Nichtnutzung kann es hier zu einer Doppelbelastung kommen; Bürger zahlen private Schulen, finanzieren über Steuern aber auch die staatlichen Schulen

26 es bedarf zusätzlicher Argumente („Gemeinwohlbelange“)
z.B. hohes öffentliches Interesse an privater Nachfrage (Kitas) Umverteilungsargumente: gewisse öffentliche Leistungen sollten ohne Rücksicht auf Zahlungsbereitschaft angeboten werden => unentgeltliches Angebot von Bildungsgütern; dadurch Stimulierung der privaten Nachfrage (Bibliotheken). Bürger zu Nachfrage drängen oder sie veranlassen;

27 wirtschaftspolitischer Anwendungsfall:
Sollte es ein öffentlich-rechtliches Fernsehen als „gekorenes Kollektivgut“ geben? Fragen: Warum handelt es sich um ein gekorenes Kollektivgut? Welche Gemeinwohlbelange könnten berührt sein? Welche ökonomischen Folgen entstehen aus der öffentlichen Bereitstellung, wie sie gegenwärtig praktiziert wird (GEZ bzw. „Beitragsservice“)? Wäre Steuerfinanzierung vorzuziehen? weitere Gesichtspunkte: mögliche Wettbewerbsverzerrung, Kostenaufblähung, Bestimmung des Leistungsumfanges Bsp. für Pfadabhängigkeiten und das institutionelle Eigengewicht; historisch entstanden; keine anderen Informationsquellen keine Ausschlusstechniken; alle Leistungen könnten auch privat angeboten werden; Vielfalt? Internet ausreichend? kritischer Punkt des Leistungsumfanges; Eigengewicht greift; Eigeninteressen: mehr Leistungen und höhere Gebühren fordern; mangelnde Wettbewerbliche Kontrolle; extrem ungleiche Belastungen; keine Wettbewerbliche Kontrolle, Nachfragezurückhaltung ist gegenstandslos

28 Allokationsfolgen bei Kollektivgütern:
Unterversorgung (solange keine staatliche Bereitstellung erfolgt) Qualifizierung: bei Unteilbarkeiten muß Unterversorgung nicht notwendigerweise eintreten (Bsp.: Deichbau) Übernutzung im Falle der Bereitstellung (nachfrageerhöhende Wirkung der unentgeltlichen Bereitstellung); bei Clubgütern geringer ausgeprägt (warum?) => Allmendeproblem kaum Abstufung des Schutzniveaus, deshalb werden pos. ext. Effekte in Kauf genommen Außerkraftsetzung des Knappheitssignals; dann muss oft eine eigene Bewirtschaftung unternommen werden (ZVS etc.)

29 Fischer nutzen gemeinsam eine „Common Pool Resource“
Problem der Unterversorgung (Übernutzung) von Kollektivgütern hat Struktur eines Gefangenendilemmas Ein Beispiel Fischer nutzen gemeinsam eine „Common Pool Resource“ Überfischung möglich, daher Fangquote erforderlich Freiwillige Einhaltung rational? Einkommenslage der Fischer bei freiwilliger Einhaltung oder Nichteinhaltung der Fangquote in Euro pro Monat A einhalten nicht einhalten einhalten 2000/ /3000 B nicht einhalten 3000/ /500 ist praktisch höchst bedeutsam; Überfischung der Meere kam tatsächlich so zustande; Zwei-Personen-One-Shot in der strategischen Form; Problem ist gravierend durch Zeitdimension; kollektiver Verlust tritt nicht sofort ein, sondern verzögert; und: mehrpersonelles Spiel verschärft die Situation abermals; Überfischung einiger bleibt zunächst folgenlos; wechselseitige Verhaltenskontrolle jetzt unwirksam (freiwillige Koordination findet nicht statt)

30 Differenz von individueller und kollektiver Rationalität
tritt grundsätzlich bei allen geborenen Kollektivgütern auf; ausgeprägt bei Umweltgütern und hohen individuellen Kosten des eigenen Beitrags zum Kollektivgut; (bei niedrigen Kosten kann Differenz unbedeutend sein; s. Beiträge von B. Frey und Möglichkeiten intrinsischer Umweltmotivation) „The Tragedy of the Commons“ (Hardin) Beispiel: Übernutzung von Fischbeständen; individuelle Kosten können (im Extremfall) in der Aufgabe der Erwerbsgrundlage bestehen; andere Beispiele: hohe individuelle Anreize, bedrohte Tierarten zu jagen Bsp. Abschuß von sibirischem Tiger; bringt dem Jäger ein Lebenseinkommen

31 freiwillige Übereinkunft denkbar? Begriffe:
Defektieren: Nicht-Einhalten der ursprünglichen Vereinbarung Kooperieren: freiwilliges Einhalten trotz Abwesenheit eines bindenden Vertrags mehrpersonelles Spiel: mehr als 2 Personen beteiligt Sanktion: Erzeugung von Kosten für die Defektierenden Sanktionskosten: Kosten, die den Sanktionierenden bei der der Organisation einer Sanktion entsteht (Überwachungskosten – monitoring –, Kosten der Organisation einer Überwachungsinstanz) freiwillige Übereinkunft ist Resultat eines Kalküls, sofern die Leute allein nach Kostenkategorien handeln

32 wirtschaftspolitische Lösung:
„bindender Vertrag“ zwischen den Nutzern des Kollektivgutes => grundsätzlich privat möglich (Vertrag muss einklagbar sein => Kollektivgutproblem 2. Ordnung; funktionierende Beispiele bei Ostrom) oder: Schutz von Umweltkollektivgütern als hoheitliche Aufgabe (Fangquoten in der Fischerei) => Regulierungslösung („third-party enforcement“) oder (falls möglich): Umwandlung von Allemendegütern in privates Eigentum (Beispiel: „Enclosures“ in England während des 18. Jahrhunderts) Übernutzung war hier weniger das Problem, da gab es genaue Regeln der Nutzung; aber: die Investitionsanreize sind geringer, weil hier zusätzlicher Koordinationsbedarf entsteht; These der Produktivitätssteigerung durch enclosure; ist empirisch etwas strittig, die meisten Historiker bejahen das;

33 Elinor Ostrom (Nobelpreis 2009):
wechselseitige Verhaltenskontrolle muss möglich sein: Bedingungen: Beobachtbarkeit, Kontrollierbarkeit; Sanktionsanreize müssen vorhanden sein (keine zu hohen Sanktionskosten); Machtgleichgewicht zwischen den Nutzern; bei sozialen Hierarchien kann es schlechter funktionieren, Elinor Ostrom (Nobelpreis 2009): auch andere Lösungen in Gruppen kleiner und mittlerer Größe (kleine Städte, Dörfer) denkbar und empirisch nachweisbar! allerdings Defizite in produktiven Investitionen bei Allmende-Gütern

34 Marktfähigkeit, Handlungsrechte und Ausschlußkosten Kollektivgüter
II. Verfügungsrechte, Transaktionskosten und Regulierung – eine Systematisierung der Allokationspolitik Marktfähigkeit, Handlungsrechte und Ausschlußkosten Kollektivgüter Externe Effekte als Kollektivgutproblem Transaktionskosten 4.1. Die Coase’sche Unterscheidung 4.2. Vorgelagerte Märkte und innere Institutionen 4.3. Infrastrukturgebundene Transaktionskosten Koordinationshemmnisse durch Substitutionskosten Literatur: Streit, S. 66 – 81. was ist der Zusammenhang zwischen externen Effekten und Kollektivgütern; wir hatten bislang keinen Bezug hergestellt, aber es besteht einer

35 Definition: (Technologische) Externe Effekte liegen vor, wenn durch Produktion oder Verbrauch anderen Kosten oder Erträge entstehen, ohne dass der Verursacher über den Preismechanismus eine Entschädigung zahlt oder ein Entgelt erhält. Externe Effekte: negativer oder positiver Art ausgehend von und/oder wirkend auf Produktions- und Konsumsphäre

36 Schädiger Geschädigter
formale Struktur: Schädiger Geschädigter soziale Zusatzkosten soziale Grenzkosten t: Pigou-Steuer Steuereinnahmen sind anreizneutral auf die Steuerzahler zu verteilend; es darf nicht zu einer spezifischen Ausweitung z.B. der Nachfragekurve kommen, auch nicht zu einer weiteren Linksverschiebung der Angebotskurve Produktion (mit Schädigung korreliert) privates Optimum soziales Optimum

37 wirtschaftspolitische Aufgabe:
Ermittlung der Differenz von privaten und sozialen Grenzkosten; Erhebung einer Steuer auf die ökonomische Aktivität, von der die Schädigung ausgeht lässt ein Informationsproblem auf Seiten der wirtschaftspolitischen Instanz entstehen was wären die Folgen? politisch bestimmte Preise; wer gut organisationsfähig ist, erhält Ausnahmeregelungen; interesseunabhängige Informationen werden kaum verfügbar sein;

38 (Fabrik leitet Schadstoffe in See ein)
Die eigentumsrechtliche Umdeutung des Externalitätenproblems durch Coase Nutzer I konsumtive Nutzung Nutzer II (Fabrik leitet Schadstoffe in See ein) ; Common Pool Resources => Möglichkeit der Übernutzung mangels Ausschließbarkeit

39 nach Coase kein Marktversagen (das würde die Existenz von Märkten bereits voraussetzen) => vielmehr sind Märkte erst zu schaffen. gemeinsame Übernutzung lässt offen, wer Schädiger und Geschädigter ist; es bedarf eines Werturteils, wessen Nutzungsansprüche vorrangig sind (anders als bei Pigou) Werturteil beruht häufig auf Gewohnheitsrechten eines Erstnutzers

40 Handlungsauftrag an die Wirtschaftspolitik:
- Identifikation eines übernutzten Kollektivgutes - Entscheidung über Vorrangigkeit von Nutzungsansprüchen - Zuweisung von geschützten, einklagbaren und handelbaren Nutzungs- und Verfügungsrechten => verteilungswirksame Veränderung der Anfangsausstattung alles weitere bleibt den privaten Entscheidungen über Veräußerung und Erwerb von Nutzungs- und Verfügungsrechten überlassen

41 GVK = GS E* Emax Grenzschädigung GVK, GS Grenzvermeidungskosten
maximale Zahlungs- bereit- schaft GVK = GS Intuition der Kurven verstehen; warum dieser Verlauf? in E* ist der Verhandlungsgewinn maximiert; geforderte Kompensation E* Emax Emissionseinheiten Schaffung von handelbaren Emissionsrechten („Recht auf Verschmutzung“)

42 Grenzvermeidungskosten sind eine objektive Kategorie
Erläuterung: Grenzvermeidungskosten sind eine objektive Kategorie Grenzschaden meint die Bewertung von zusätzlichen Emissionen für die davon Betroffenen nicht zu verwechseln mit Immissionen (die objektiv messbar sind) Implikation: gleiche (zusätzliche) Immissionen können einen unterschiedlichen Grenzschaden bedeuten, je nachdem, wie eine Gesellschaft Immissionen bewertet (Einflussfaktoren: Wissensstand, ökonomischer Entwicklungsstand, Relevanz von Umweltfragen) haben Sie Hypothesen hierzu?

43 GVK, GS E* maximale Zahlungsbereitschaft des Emittenten
auch hier Maximierung des Gesamtgewinns; kann sich aber von der anderen Lösung unterscheiden; geforderte Mindest- kompensa-tion E* Emissionseinheiten Recht auf saubere Umwelt

44 Coase-Theorem Wenn Parteien ohne Kosten und zu ihrem beiderseitigen Vorteil verhandeln können, ist das Verhandlungsergebnis wohlfahrtsmaximal, gleichgültig, welche Eigentumsrechte vorliegen. Hinweis: Verhandlungskosten („Transaktionskosten“) mindern die Verhandlungsgewinne. Im Extremfall kommen Verhandlungen gar nicht erst zustande. Zur Diskussion: Überlegen Sie sich eine graphische Interpretation des Hinweises.

45 GVK = GS E* Emax Grenzschädigung GVK, GS Grenzvermeidungskosten
maximale Zahlungs- bereit- schaft GVK = GS Transaktionskosten TK mindern den Verhandlungsgewinn; es macht aber einen Unterschied, ob jedem Reduktionsschritt immer wieder TK anfallen oder nur bei Vorbereitung der Transaktion! Zum Überlegen: Stimmt es, dass bei Transaktionskosten keine Internalisierung durch Verhandlungslösung zustande kommt? Welchen Unterschied machen einmalige und laufende Transaktionskosten (einmalig: TK bei der Vorbereitung einer Verhandlung; laufend: TK bei jedem weiteren Verhandlungsschritt) Unter welchen Bedingungen kommt es zu einer unvollständigen oder zu gar keiner Internalisierung? geforderte Kompensation E* Emax Emissionseinheiten Schaffung von handelbaren Emissionsrechten („Recht auf Verschmutzung“)

46 Welchen Unterschied machen einmalige und laufende Transaktionskosten
Zum Überlegen: Stimmt es, dass bei Transaktionskosten keine Internalisierung durch Verhandlungslösung zustande kommt? Welchen Unterschied machen einmalige und laufende Transaktionskosten (einmalig: TK bei der Vorbereitung einer Verhandlung; laufend: TK bei jedem weiteren Verhandlungsschritt) Unter welchen Bedingungen kommt es zu einer unvollständigen oder zu gar keiner Internalisierung? Problem ist tricky; wenn die Verhandlungskosten vorher bekannt sind und die Verhandlungsgewinne übersteigen, werden keine Verhandlungen aufgenommen; sind sie versunkene Kosten, spielen sie keine Rolle

47 Problem der Coase-Lösung:
eine Verhandlungs-seite kann aus vielen Individuen bestehen => neues Free-rider Problem würde entstehen Organisationskosten; wie kann man die von neg. ext. Effekten Betroffenen organisieren? => der Coase-Vorschlag produziert (u.U.) ein neues Kollektivgutproblem

48 offene Probleme: Ist die Anfangsausstattung „irrelevant“? Überlegung: Die Ausstattung mit Rechten verschiebt die „Budgetgerade“ nach außen; bei superioren Gütern würde sich die Nachfrage mit steigendem Einkommen relativ erhöhen („Luxusgüter“ wie Champagner etc). Rechtstitelinhaber messen jedem Emissionswert einen höheren Grenzschaden zu, verglichen mit einer Duldungspflicht („Verschmutzungsrechte)“! Verteilung von Rechten beeinflusst den „optimalen Emissionswert E*

49 GVK, GS E** E* maximale Zahlungsbereitschaft des Emittenten
Grenzschaden mit steigendem Einkommensniveau wird die gleiche Immission als höherer Grenzschaden bewertet; es geht hier um bewertete Immissionen; geforderte Mindest- kompensa-tion E** E* Emissionseinheiten Recht auf saubere Umwelt

50 Verhandlungsproblem zwischen Emittenten und „Geschädigten“ nur schwer lösbar
Suche nach anwendungsnahen Lösungen sogenannte Second-Best-Lösungen Umweltpolitik legt das Schädigungsniveau E* fest . E* wird zu minimalen Gesamtkosten der Emittenten (Summe bzw. Integral der Grenzvermeidungskosten) realisiert warum „second –best“-Lösung (Baumol) ? => „Zertifikatelösung“

51 Gesamtnachfrage nach Zertifikaten
politisch festgelegt Gesamtnachfrage nach Zertifikaten z* GVK = Grenzvermeidungskosten Emissionsniveau

52 Nachfrage nach Zertifikaten
GVK2: modernes Kraftwerk GVK1: Alttechnik GVK, z GVK1 umweltpolitische Bedenken? GVK2 ungleiche Verteilung der Reduktion entsprechend der ungleichen Vermeidungskosten z* individuelle Emissionsmenge Einkaufsmenge an Zertifikaten GVK = Grenzvermeidungskosten

53 Nachfrage nach Zertifikaten
GVK, z Ausgangsniveau an Emissionen; warum ist Reduktion auf GVK = z* sinnvoll ? GVK2 was ist der Reduktionsgewinn? z* e* individuelle Emissionsmenge optimale Einkaufsmenge an Zertifikaten GVK = Grenzvermeidungskosten

54 Vergleich mit Auflagenlösung für alle Betreiber
GVK2: modernes Kraftwerk GVK1: Altanlage GVK, z GVK1 GVK2 Auflagenlösung (volkswirtschaftlich nicht sinnvoll) welche Flächen werden vermieden? z* individuelle Emissionsmenge Einkaufsmenge an Zertifikaten gleiche Auflage für alle Emittenten im Ordnungsrecht

55 bei einer Auflagenlösung hätten alle Emittenten –
bei einer Auflagenlösung hätten alle Emittenten – unabhhängig von ihren Grenzvermeidungskosten – dasselbe Emissionsniveau zu realiseren wenn der Emittent mit den höheren GVK eine marginale Einheit mehr emittiert und der Emittent mit den niedrigeren GVK eine Einheit an Emissionen einspart, sinken die Gesamtkosten (Anlagenbetreiber 2 entstehen niedrigere zusätzliche Kosten, als Anlagenbetreiber 1 vermeidet); die Gesamtemission bleibt gleich die volkswirtschaftlichen Kosten der Emissions- vermeidung sind minimiert, wenn die GVK aller Anlagenbetreiber gleich sind (Intuition: es ist sinnvoll, die Emissionen dort zu reduzieren, wo die Einspar- potentiale am höchsten und die Kosten am niedrigsten sind) K (E1 ) + K (E2) => min E2 = E – E1 GVK1 + GVK2 (-1) = 0 <=> GVK1 = GVK2

56 Bisheriges wirtschaftspolitisches Fazit:
Der Emissionshandel mit CO2-Emissionsrechten gestattet eine kostenminimale Reduzierung von Kohlendioxid; Die Umweltpolitik (vorzugsweise eine internationale Staatengemeinschaft; Frage: warum?) legt das Gesamtniveau an CO2-Emissionen fest; CO2-Emittenten (möglichst alle!) dürfen nur im Rahmen ihrer erworbenen Emissionsrechte (plus einer „Anfangsaustattung“, die sich am bisherigen Niveau orientiert), CO2 emittieren; Handel mit Emissionsrechten sorgt für Gleichheit der GVK bei allen Emittenten (GVKi = z* für alle i !);

57 in der Praxis allerdings zahlreiche Folgeprobleme (Kontrollproblem, zu geringes Handelsvolumen, wettbewerbspolitische Probleme; zu viele Ausnahmeregelungen; leakage effect => internationales Zertifikatesystem zwingend erforderlich; Hot-spot-Effekte aufgrund lokaler Schadstoffkonzentration müssen ausgeschlossen sein) die Glocke muss behördlich genehmigt sein; räumlich unterschiedliche verteilung der Emissionen;

58 Wirtschaftspolitische Üb(erleg)ung:
Die Regierung möchte die jährlichen Kohlendioxidemissionen reduzieren. Sie richtet einen Zertifikatehandel ein, an dem die wichtigsten CO2-Emittenten Zertifikate erwerben müssen Parallel fördert die Regierung erneuerbare Energien (durch direkte Finanzhilfen, Preisgarantien etc.) Wie wirkt die Förderung erneuerbarer Energien auf den CO2-Ausstoß?

59 Gesamtnachfrage nach Zertifikaten
politisch festgelegt Gesamtnachfrage nach Zertifikaten Gesamtnachfrage sinkt; Angebot bleibt konstant Subventionierung der CO2-Emittenten, die keine Förderung erhalten (z.B. Zementindustrie, ausländische Energieerzeuger) was ist, wenn mehrere Lände ein Zertifikatsystem betreiben, aber unterschiedlich stark fördern? Effekt kommt auch durch Einspeisevorrang für EE zustande, z* z** GVK = Grenzvermeidungskosten Emissionsniveau

60 weiterführende umweltpolitische Überlegungen:
in der Bundesrepublik zuerst Förderung der Erneuerbaren Energien (Stromeinspeisegesetz, Erneuerbare Energien Gesetz), dann Steuerung von CO2 im Rahmen der Kyoto-Verpflichtungen keine Überprüfung der Förderung von erneuerbaren Energien nach Übernahme von CO2- Reduktionsverpflichtungen inzwischen ein kompliziertes System von Förderungen von erneuerbaren Energien durch gesetzlich garantierte Einspeisetarife, Umlagen, Direktvermarktungsprämien, Risikoübernahmen mit permanentem Nachsteuerbedarf

61 Verfügungsrechte, Transaktionskosten und
Verfügungsrechte, Transaktionskosten und Regulierung – eine Systematisierung der Allokationspolitik Marktfähigkeit, Handlungsrechte und Ausschlußkosten Kollektivgüter Externe Effekte als Kollektivgutproblem Transaktionskosten 4.1. Die Coase’sche Unterscheidung 4.2. Vorgelagerte Märkte und innere Institutionen 4.3. Infrastrukturgebundene Transaktionskosten Koordinationshemmnisse durch Substitutionskosten Literatur: Streit, S. 66 – 81.

62 Verfügungsrechte, Transaktionskosten und
Verfügungsrechte, Transaktionskosten und Regulierung – eine Systematisierung der Allokationspolitik Marktfähigkeit, Handlungsrechte und Ausschlußkosten Kollektivgüter Externe Effekte als Kollektivgutproblem Transaktionskosten 4.1. Die Coase’sche Unterscheidung 4.2. Vorgelagerte Märkte und innere Institutionen 4.3. Infrastrukturgebundene Transaktionskosten 4.4. Regulierung als Mittel zur Senkung von Transaktionskosten Koordinationshemmnisse durch Substitutionskosten Literatur: Streit, S. 66 – 81.

63 Without the concept of transaction costs, which is largely absent from current economic theory, it is my contention that it is impossible to understand the working of the economic system, to analyze many of its problems in a useful way, or to have a basis for determining policy. Ronald Coase (1988, p. 6) Angebot und Nachfrage finden nicht kostenlos zueinander; voraussetzungsvolle Analyse; Unterschied zwischen Ressourcenallokation auf Märkten und in der Organisation; Ronald Coase, geb. 1910

64 Ronald Coase (1960) thematisiert erstmals die „Kosten der Nutzung des Marktsystems“
Drei Arten der Wissensdefizite von Tauschpartnern: Welche Tauschobjekte und welche Tauschpartner kommen in Frage? zu welchen Vertragsbedingungen könnte die Gegenseite zustimmen? Werden vertragliche Leistungen eingehalten?

65 dementsprechend: drei Arten von Transaktionskosten (Coase-Kosten):
können grundsätzlich bei jeder Transaktion als laufende Kosten anfallen: Such- und Informationskosten zum Aufspüren von Tauschobjekten und Tauschpartnern* Kosten der Aushandlung (Kommunikationskosten)‏ Kontrollkosten * schließt die Risikobewertung von Transaktionsobjekten ein

66 bedeutsam für den Dienstleistungssektor
Bemerkung: Bei neuen Tauschobjekten (Innovationen) kann der „Transaktionskostenpegel“ einer Volkswirtschaft besonders ansteigen (aus welchen Gründen?), ebenso bei der Erschließung neuer internationaler Märkte hohe Transaktionskosten bei „Vertrauensgütern“ => Konsumenten können Qualität erst ex post feststellen bedeutsam für den Dienstleistungssektor => Gefahr der Verdrängung „guter Qualität“ oder nicht-rationalen Konsumentenverhaltens Literatur: Donges/Freytag, Allgemeine Wirtschaftspolitik, Stuttgart, 2004, S Keine Erfahrungen mit Gütern, keine Reputation von Anbietern, aus Anbietersicht: Absatzwege müssen erst erschlossen werden; Rechtsunsicherheit; gute Qualität zu höheren Preisen kann nicht signalisiert werden;

67 Sicherung des Werts marktmäßiger Tausch Ressourcen-
Handlungsrechte Neukombination Sicherung des Werts marktmäßiger Tausch Ressourcen- zusammen- Transaktion legung Ausschluss einmalig laufend* Organisations- Ausschlusskosten (versunken) kosten Stärke eines Handlungsrechts * Transaktionskosten im Sinne von Coase

68 versunkene Transaktionskosten:
entstehen bei der Vorbereitung von wiederholten Handelsbeziehungen (Beispiel: Niederlassung eines Unternehmens in einem anderen Land zwecks Erschließung eines neuen Absatzmarktes) laufende Transaktionskosten entstehen bei jeder einzelnen neuen Transaktionsbeziehung (Beispiel: Verhandlungskosten beim Verkauf eines Neuwagens durch einen Händler) Rechtskenntnis; Aufbau eines Händlernetzes Verhandlung über Preisabschlag vom Listenpreis, Sonderleistungen etc.

69 => innere Institutionen
vielfältige Formen der Senkung von Transaktionskosten aus dem Markt heraus ohne staatliche Beteiligung umfassende wirtschaftshistorische Studie: Greif, A. (2006), Institutions and the Path to the Modern Economy (Cambridge); Möglichkeit von private-order contract enforcement im mittelalterlichen Maghreb; Abwesenheit staatlicher Rechtsinstanzen (erschwert durch multiethnischen und multireligiösen Handel) => innere Institutionen Reputation muss aufgebaut werden; Sanktionskosten müssen übernommen werden; Einhaltung muss überwacht werden hier: schwache Staaten im Imperialismus wurde immer der Staat hinzugezogen

70 innere Institutionen entstehen aus dem Marktsystem:
in entwickelten Volkswirtschaften: Werbung zur Übernahme von Informationskosten (Problem der irreführenden Werbung) Informationsplattformen im Internet (Bsp.: günstige Versicherer, Anbieter von Strom, Gas etc.) Senkung von Aushandlungskosten durch Standardverträge oder allgemeine Geschäftsbedingungen Ursprungszeugnisse Meisterbriefe Qualitätsstandards und freiwillige Garantieleistungen durch Handwerkskammern freiwillige Zertifizierungen (audits; Bsp.: ISO 9000) Industrienormen (Sicherheitsnormen; DIN; VDE) finanzieren sich dann durch Werbung oder durch Anbieter; ansonsten sehr hohe Transaktionskosten

71 Transaktionskosten und Institutionen
Ausschluss-kosten Ziel: Sicherung von Handlungsrechten Compliance Costs Befolgungskosten staatlicher Institutionen Kosten der Errichtung und Veränderung (äußerer und innerer) Institutionen Transaktionskosten Organisationskosten Koordinationskosten Ziel: Neukombination von Handlungsrechten Kommunikationskosten Sanktionskosten Kontrollkosten Such- und Informationskosten Überwachungs- und Durchsetzungskosten Verhandlungs- und Entscheidungskosten Kosten der Planung, Errichtung und Veränderung von Organisationen Zäune, Polizei, Wachdienste etc. äußere: Gesetzgebung innere: AGB, DIN-Normen Corporate Identity Werbung Mahnung, Bausachverständige Vertragsverhandl., TÜV-Check vor Gebrauchtwagenkauf Controlling Stechuhr, Abmahnung Mitarbeitergespräche z.B. AGG, Transparenzpflichten, Verbraucherschutzrechte Quelle: Rösel/Retzlaff

72 Senkung von Transaktionskosten auch durch vorgelagerte Märkte möglich; Strukturprinzip der Arbeitsteilung entwickelter Volkswirtschaften Beratungsmärkte, Informationsdienstleister => Information wird als Gut verkauft => Rechtsproblem: Information muss ein marktfähiges Gut sein (oder unentgeltlich angeboten werden => Informationsquelle „ Internet“) Bsp.: günstigerer Tarif bei einer KV: Informationsdienstleister verlangt 20 Prozent der eingesparten Kosten; auch: ist die Information geschützt; was ist, wenn sie weitergegeben wird (im Internet) => innere Institutionen und vorgelagerte Märkte senken Transaktionskosten

73 Kosten zur Erlangung von Rechtskenntnis
Ein Teil der Transaktionskosten erfolgt einmalig und hat investiven Charakter einmalige Transaktionskosten für eine Vielzahl von Transaktionen => versunkene Kosten: Kosten zur Erlangung von Rechtskenntnis Kosten zur Sicherung des eigentumsrechtlichen Schutzes eines neuen Transaktionstyps Kosten, die bei der Einrichtung von Handelsplätzen (Märkten, Messen, Tauschbörsen oder Internetplattformen) entstehen. Kosten bei der Einrichtung von Auskunftsdateien (z.B. Schufa) bei neuen Produkten: Eintragung von Warenzeichen und Gebrauchsmustern; evtl. Musterprozesse führen ( the smell of green grass) Internationaler Schutz von Eigentumsrechten (Trips-Abkommen); was ist mit Autorenschutz; Beisp.: Schufa: Einrichtung zum Austausch über Kundenbonität; private Auskunftsdatei

74 verschiedene Versuche der empirischen Messung
eine davon mißt den zur Abwicklung mit Transaktionen maßgeblich beschäftigen Sektor einer Volkswirtschaft (Transaktionskostensektor; TKS) Studie von Wallis/North (1986): Anteil des TKS am BIP der USA 45 Prozent in „The more developed the economy, the larger the transaction sector“; Dollery/Leong (1998) schätzen für Australien in 1991 den Anteil des TKS mit 60 Prozent (1911: 32 Prozent); Dagnino/Farina (1999) schätzen für Argentinien den TKS auf 35 Prozent in 1990 (1970: 28 Prozent) Quelle: Wang (2003): Measuring Transaction Costs: An Incomplete Survey; Ronald Coase Institute, Working Paper 2 Die Methodik ist umstritten; der allgemeine Befund einer Steigerung des TKS ist unstrittig; eigentlich müsste es verhaltensbezogen ermittelt werden, ist aber illusorisch; Opportunitätskosten der Internetnutzung; des Suchens nach Anbietern

75 Revolutionierung des ökonomischen Denkens durch Coase:
Transaktion als „Elementareinheit“ des ökonomischen Kosmos Transaktionskosten können sich als entscheidendes Hindernis für die Arbeitsteilung erweisen => Verlust von Tausch- und Spezialisierungsvorteilen hohe Transaktionskosten in unterentwickelten Volkswirtschaften ohne funktionierende Rechtsordnung (Thema der Neuen Institutionenökonomie) William Bernstein, A splendid Exchange. How Trade shaped the world. Rechtsordnung hat fundamentale Bedeutung, da komplexe Transaktionen Rechtsgeschäfte sind (bei Abwesenheit: lange Vorgespräche zum Aufbau von Vertrauen, Geschäfte mit bekannten Partnern)

76 wirtschaftspolitische Ansatzpunkte in entwickelten Volkswirtschaften:
Aufbau und Pflege einer Privatrechtsordnung gesetzliche Klärung des eigentumsrechtlichen Schutzes neuer Tauschobjekte Regulierung von Produkten zur Senkung privater Transaktionskosten durch: Qualitätsstandards Informations- und Kennzeichnungspflichten

77 Senkung von Transaktionskosten in Kombination mit Verbraucherschutzpolitik: Produktregulierung (z.B. Qualitätsregulierung) zur Senkung von Transaktionskosten und Sicherstellung von präferierten Qualitätsniveaus Beispiel: Lebensmittelrecht; Arzneimittelrecht; technische Sicherheitsnormen (VDE); Rücktrittsrecht der Käufer Kontrollfrage: welche Transaktionskosten hätten die Marktteilnehmer bei Abwesenheit der Regulierung zu tragen? => staatliche Regulierung scheint naheliegende Lösung zu sein

78 Schlußfolgerung: mit staatlicher Regulierung (Standardsetzung) von Marktangeboten lassen sich Transaktionskosten senken. Diskussionsfrage: Gibt es mögliche Einwände gegen staatliche Regulierung der Qualität von Produkten und Dienstleistungen? Beispiel 1: EU erlegt Flugreiseveranstaltern strenge Kompensationspflichten bei Überbuchung von Flügen auf Beispiel 2: Mit strikten Baunormen möchten die Regulierer eine hohe Qualität im privaten Hausbau sicherstellen (Wärmedämmung; Schallschutz)

79 Auch staatliche Regulierungstätigkeit wirft Probleme auf:
Auf welchem Qualitätsniveau soll Produktregulierung erfolgen, wenn Qualitätspräferenzen streuen? 2. Wie kann sichergestellt werden, dass sich die staatliche Administration an den Nachfragerpräferenzen orientiert ? Wie kann eine Instrumentalisierung der Regulierung als künstliche Marktzutrittsschranke verhindert werden? => sogenannte „capture theory“; große Unternehmen können Regulierer für ihre Interessen vereinnahmen (Bsp.: kosmetische Industrie) 5. Transaktionskosten können marktendogen (durch vorgelagerte Märkte und innere Institutionen) sinken und zu flexibleren Selbstre-gulierungen führen, so dass sich staatliche Regulierung u.U. erübrigt. Nachfragepräferenzen: Qualitätspräferenzen oder Risikopräferenzen Bsp.: Nach Aufhebung des Monopols der Telekom geschah zunächst gar nichts; die Leute blieben bei der Telekom, obwohl es billigere Anbieter bereits gab;

80 Private Angebotsleistungen
6. „Trägheit der staatlichen Regulierung“: Wie schnell lässt sich staatliche Regulierung an neue Erfordernisse anpassen? Alternativen staatliche Regulierung versus private Selbstregulierung vorgelagerte Märkte es gibt Studien, die das bestätigen; Selbstregulierung als Alternative zuverlässigere Regulierung; Verbindlichkeit; aber: Gefahr der Fehlangepasstheit; Markt- zugangsschranken; Überforderung der Administration Zeitbedarf; Trial and Error; nicht immer anwendbar Private Angebotsleistungen

81 eingriffsschwächere Variante der Regulierung:
staatliche Kennzeichnungspflichten für Produktqualitäten und –eigenschaften; Qualitätsvielfalt bleibt möglich; Bsp.: Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel (Achtung: kann auch Produkte diskriminieren => Rechtsprechung durch den EuGH); Pflicht zur Angabe des Effektivzinses bei Konsumentendarlehen; Schutz von Berufsbezeichnungen d.h. Berufe sind nicht geschlossen, aber nicht jeder darf sich „Psychologe“ nennen etc. oder: der Literpreis muss sichtbar angegeben werden auch wettbewerbsfördernde Regulierungen sind möglich, zum Beispiel: Standardmengen bei Lebensmitteln (1/2 Ltr, ¼ Ltr, ¾ Ltr bei Getränken), um Preisvergleiche zu erleichtern

82 Exkurs zur europäischen Wirtschaftspolitik
Grundsatzfrage: Brauchen wir eine EU-weite Regulierung von Qualitätsstandards auf gleichem Niveau zur Durchsetzung eines gemeinsamen Marktes? => Harmonisierung von Produktregulierungen (Strategie der Kommission bis Mitte der 1980er Jahre) Alternative: Prinzip der wechselseitigen Anerkennung Ursprungs- (Herkunfts)-landprinzip gangbarer Weg durch Auslegung der Verträge durch den EuGH

83 wechselseitige Anerkennung (Ursprungslandprinzip)
Rechtsgebiet II (D) Rechtsgebiet I (NL) Warenstrom Binnenmarkt ist betroffen (Schutzbereich eröffnet) stellt es einen Eingriff dar (mengenmäßige Beschränkung oder Maßnahme mit gleicher Wirkung)? Art. 28 ist es ein gerechtfertigter Eingriff (zur Wahrung des Verbraucherschutzes, Art. 30) 2 Regulierungsstandards („Inländerdiskriminierung“) Stichwort: Cassis-de-Dijon-Rechtsprechung des EuGH (Diskriminierungsverbot => Beschränkungsverbot) wirtschaftspolitische Kontroverse: Ursprungslandprinzip auch bei Dienstleistungen? (Bolkesteinrichtlinie)

84 Integrationspolitische Fragen
Kommt es zu einem „Race-to-the-bottom“? oder umgekehrt zu einem „Race-to-the-top? (unter welchen Umständen wäre ein Rtb zu erwarten? Ist dieses wohlfahrtsmindernd?) Können sich Nachfrager in einer Regulierungsvielfalt zurecht finden? (neue Informationskosten?) Bietet das Bestimmungslandprinzip eine Alternative? Sollte die EU langfristig einheitliche Regulierungen für Güter und Dienste festlegen? => „Harmonisierungslösung“

85 Antworten verweisen auf unterschiedliche Formen für die Integration von Märkten:
Freihandel unter Beibehaltung des Bestimmungslandprinzips bleibt eine unvollständige Integration => Regulierungskompetenz verschafft den Importländern Möglichkeiten der Handelsbeschränkung positive Integration versus negative Integration (Tinbergen) positive Integration überlässt die Schaffung von grenzüberschreitenden Märkten den Regierungen (bzw. den Organen der EU) negative Integration geschieht graduell und bleibt bei den Gerichten angesiedelt (Tumlir).

86 5. Exkurs: Koordinationshemmnisse durch Substitutionskosten
Definition: Substitutionskosten bezeichnen Kosten der Umwidmung von Ressourcen (im Gegensatz zu Transaktionkosten, die vor oder nach einer Transaktion entstehen). prototypisch: Transportkosten Adam Smith, Wealth of Nations, Book I, III. That the Division of Labour is limited by the Extent of the Market

87 Transportkosten begrenzen die Umwidmung von Ressourcen und damit die Ausdehnung des Marktes
Anbietergruppe II Anbietergruppe I p p Transportkosten/Stück; B=>A x x Standort A Standort B

88 gesamter Markt der Anbietergruppe II (ohne Transportkosten)
Kostenvorteil der Anbietergruppe II gesamter Markt der Anbietergruppe II (ohne Transportkosten) Kostenvorteil der Anbietergruppe I („Transportkosten-trichter“) Transportkosten proportional zur Entfernung vom Absatzmarkt räumlich abgegrenzte Märkte (Gebietsschutz)

89 => Preisarbitrage, Verdichtungsräume
Bei Senkung der Transportkosten durch überregionale Verkehrswege geraten beide Anbietergruppen in direkte Konkurrenz => bei Produktionskostenvorteil der Anbietergruppe II kann diese u.U. den gesamten Markt versorgen (insbesondere im Fall von steigenden Skalenerträgen möglich) => Preisarbitrage, Verdichtungsräume => Märkte wachsen zusammen, können aber im Falle steigender Skalenerträge und positiver Externalitäten räumliche Konzentration bewirken (Krugman); Beisp.: Eisenbahnen im 19. Jahrhundert senkten Transportkosten um 85 Prozent). Standardabweichung der Preise im Raum Auch Landstraßen hatten einen besonderen Effekt (neuere ökonometrische Studien (Uebele und Pfister Rheinpreussen). Allerdings bedeutet dies nicht notwendigerweise nationale räumliche Integration (Bsp.: Dampfschifffahrt führte zur Desintegration in D wegen Integration in den Weltmarkt) => Senkung von Transportkosten (Substitutionskosten) schafft größere Wettbewerbsräume und intensiviert die Arbeitsteilung

90 Gründe für staatliche Bereitstellung:
Ausschlusskosten zu hoch („gekorene Kollektivgüter) Wohlstandsgewinne können evtl. nur unzureichend von privaten Verkehrswegeanbietern internalisiert werden (fallen in Form positiver Externalitäten bei den Unternehmen an) Zeithorizont zu langfristig; lange Amortisationsdauer private Monopole möglich => Prüfung der Alternative einer privaten Bereitstellung oder von Mischformen

91 weitere Argumente: Kapitalmangel ?
eventuell; ist bei knappen öffentlichen Mitteln aber eher ein Argument für Public-Private-Partnership entscheidender Gesichtspunkt: private Anbieter von Verkehrswegen würden sich an natürlichen („gewachsenen“) Standortvorteilen von Regionen orientieren => Renditeerwartung hier am höchsten Sollte staatliche Infrastrukturpolitik vorrangig in bestehende Ballungsräume investieren oder strukturschwache Regionen fördern?

92 Kalkül für Infrastrukturinvestitionen im Ballungsraum
Kosten Nutzen und Kosten des Ballungsraumes Nutzen Frage nach der Priorisierung von öff. Investitionen in Ballungsräumen oder unterentwickelten Gebieten Ballungsoptimum Ballungsgröße Nutzen: Lokalisations- und Fühlungsvorteile, Kommunikationsvorteile, positive Externalitäten, Skalenvorteile Kosten: negative Externe Effekte; Staueffekte, zu hohe Mieten und Löhne

93 Die „blaue Banane“ (Roger Brunet, 1990) => europäischer Verdichtungsraum => Kritik an der französischen Raumordnungspolitik

94 Modifkation: „blaue“ und „goldene Banane“ (südeuropäischer Sunbelt) mit Ausstrahlungswirkungen nach Osten

95

96 Grundfrage: „akkomodierende“ Infrastrukturpolitik oder „aktive Raumgestaltung“ ?

97 Fazit: Infolge der Vergrößerung des Marktes werden Ressourcen aus bestehenden Verwendungen freigesetzt und eine rentable Reallokation ermöglicht Reallokation von Ressourcen und Strukturwandel sind Motor der Wohlstandsentwicklung; Substitutionskosten (Transportkosten) begrenzen die Wohlstandsentwicklung; anders als im Falle von Transaktionskosten nehmen die Transportkosten (pro Stück) im Verlauf der Wirtschaftsgeschichte dramatisch ab. Wesentliche Folge ist die Intensivierung des Wettbewerbs.

98 unterschiedliche Wirkung von Transaktionskosten und Transportkosten auf die räumliche Arbitrage:
Transportkosten lassen räumliche Preisunterschiede dauerhaft bestehen (s.o.) Transaktionskosten verteuern die Entdeckung von Preisunterschieden; nach der Entdeckung kommt es (c.p., das heißt ohne Transportkosten) zu einem vollständigen Preisausgleich Beispiel: entdecken Nachfrager einen preisgünstigeren Anbieter, müssen teurere Anbieter ihre Preise senken; ein natürlicher Wettbewerbsschutz entfällt, anders als im Falle von Transportkosten

99 Wettbewerbspolitik – Begründungsfragen,
Wettbewerbspolitik – Begründungsfragen, Leitbilder und praktische Probleme 1. Die Leitidee des dynamischen Wettbewerbs 2. Handlungsfelder der Wettbewerbspolitik (Systematisierung) 3. Kandidaten für wettbewerbsbeschränkendes Verhalten 4. Leitbilder der Wettbewerbspolitik 5. Die Abgrenzung des relevanten Marktes 6. Verfahrensregeln und Eingriffsprinzipien der Wettbewerbspolitik 7. Säulen der europäischen Wettbewerbspolitik:

100 Anbieter => Preis- und Qualitätsunterschiede
1. Entstehung von dynamischem Wettbewerb bei Transaktions- und Substitutionskosten: Anbieter => Preis- und Qualitätsunterschiede Suche nach Preis- und Qualitätsvorteilen Trans- aktions- kosten Nachfrage vor- und nachstoßender Wettbewerb Kosten der Umwidmung

101 Wettbewerb sowohl Preis- , Kosten und Qualitätswettbewerb
erweiterter Wettbewerbsbegriff: Innovationen bilden Teil des dynamischen Wettbewerbs idealtypischer Prozess: im Wettbewerb bauen sich temporär Monopole auf => Anreiz für Innovationswettbewerb „nachstoßender“ (Imitationswettbewerb); Monopolgewinne verschwinden;

102 Joseph A. Schumpeter, Theorie der wirtschaftlichen Entwicklung, 1911
Unternehmer als Pioniere („schreiten voran“), ergreifen Chancen und realisieren Monopolgewinne; Imitatoren folgen „scharenweise“ („Wirte“) und drücken die Monopolgewinne auf p= GK herab. aber: Transaktionskosten und Substitutionskosten behindern den Imitationswettbewerb und können Monopolstellungen verfestigen; gewisser natürlicher Schutz vor Wettbewerb allerdings funktional (warum?) Zyklusmodell (mit Konjunkturtheorie verbunden); Innovationswellen können auch langfristig sein (Kondratieff-Zyklus), mit einer Konjunkturtheorie verbunden Vorsicht: in KSD hat Schumpeter dieses Modell modifiziert Patente als künstlicher Schutz vor Wettbewerb

103 Monopol: Erläuterung der Flächen
Frage: worin besteht die Monopolmacht? Bleibt sie auf lange Sicht bestehen?

104 „unilaterale Effekte“
Idealtypischer Wettbewerb: Wettbewerb als Selbstregulativ von (Preissetzungs-) Macht=> nur temporäre Machtstellungen => dead-weight-loss stellt auf Dauer kein relevantes wirtschaftspolitisches Problem dar => Schumpeters Modell des Innovationswettbewerbs („Pioniere“ vs. „Scharen von Imitatoren“) mögliche Formen des Mißbrauchs marktbeherrschender Stellungen: Ausbeutungsmißbrauch => Preissetzungsmacht Behinderungsmißbrauch => Fernhalten von Wettbewerbern „unilaterale Effekte“

105 schließlich: kollektive Marktbeherrschung (auch „koordinierte Effekte“ genannt oder „tacit collusion“) zwischen verschiedenen Wettbewerbern im Oligopol Beispiel: Kartelle (Preisabsprachen) oder hohe Reaktionsverbundenheit der Unternehmen (Quasi-Kartelle) realtypischer Wettbewerb oft durch Wettbewerbsbeschränkungen gekennzeichnet; Dauerhaftigkeit ist zu prüfen => wettbewerbspolitischer Handlungsbedarf

106 Wettbewerbspolitik – Begründungsfragen,
Wettbewerbspolitik – Begründungsfragen, Leitbilder und praktische Probleme 1. Die Leitidee des dynamischen Wettbewerbs 2. Handlungsfelder der Wettbewerbspolitik (Systematisierung) 3. Kandidaten für wettbewerbsbeschränkendes Verhalten 4. Leitbilder der Wettbewerbspolitik 5. Die Abgrenzung des relevanten Marktes 6. Verfahrensregeln und Eingriffsprinzipien der Wettbewerbspolitik 7. Säulen der europäischen Wettbewerbspolitik:

107 2. Handlungsfelder der Wettbewerbspolitik
Wettbewerbsregeln zur Sicherung des Wettbewerbs Regulierung zur Simulierung wettbewerblicher Ergebnisse Nicht-wettbewerblicher Bereich* (marktfähig, aber nicht wettbewerbsfähig) Wettbewerblicher Bereich natürliches Monopol, Netze *) früher: „Ausnahmebereich“

108 Grundfragen der Wettbewerbspolitik
Welcher Bereich (Branche) sollte vom Wettbewerb ausgenommen werden? => Überprüfung der kostentheoretischen Argumente („fallende Durchschnittskosten“) 2. Unter welchen Bedingungen sollte eine Wiedereingliederung des Ausnahmebereiches in den Wettbewerb erfolgen? (Aktualisierung von 1., um Bestandsschutz für Monopole zu vermeiden)‏ 3. Wie sollte die Regulierung des nicht-wettbewerblichen Bereiches erfolgen ? => Preisregulierung; evtl. Qualitätsregulierung Festlegung der Nutzungsentgelte (Durchleitungsgebühren) zur Stimulierung des Wettbewerbs bei Endkunden Bsp.: Aufgabe des Monopolschutzes der Bahn (Busverkehr) Versorgungsniveau (welche Strecken müssen bedient werden? (cream scimming vermeiden)

109 4. Welche Wettbewerbsregeln sollten für den wettbewerblichen Bereich gelten ? => Identifikation von wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen (Kartellverbot, Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, Fusionskontrolle u.a.m.) 5. An welchem wettbewerbspolitischen Leitbild sollten Wettbewerbsregeln ausgerichtet werden? (Effizienz, Konsumentenrente, dynamischer Wettbewerb) 6. Festlegung von Verfahrensregeln und Eingriffsprinzipien der Wettbewerbspolitik Verbot von typisierten Wettbewerbsbeschränkungen („Legalvermutungen“) oder Verbot nach Beurteilung des Einzelfalls? (auch: rule of law versus rule of reason)

110 im weiteren nur Behandlung von Regeln für den wettbewerblichen Bereich
Hinweis: spezielle Seminare zur Regulierungstheorie.

111 Wettbewerbspolitik – Begründungsfragen,
Wettbewerbspolitik – Begründungsfragen, Leitbilder und praktische Probleme 1. Die Leitidee des dynamischen Wettbewerbs 2. Handlungsfelder der Wettbewerbspolitik (Systematisierung) 3. Kandidaten für wettbewerbsbeschränkendes Verhalten 4. Leitbilder der Wettbewerbspolitik 5. Die Abgrenzung des relevanten Marktes 6. Verfahrensregeln und Eingriffsprinzipien der Wettbewerbspolitik 7. Säulen der europäischen Wettbewerbspolitik:

112 3. Kandidaten für wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
monopolistische Preissetzung (insbesondere auf ausgereiften Märkten) mit Sonderfällen: monopolistische Sekundärmärkte (after- sales markets) => Ersatzteilpreise Kartelle => Preis-, Quoten-, Submissionskartelle Zusammenschluß von Anbieten zum Zwecke der Ausschaltung von Wettbewerb Unternehmenszusammenschlüsse zum Zweck der Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung (z.B. zur Erlangung von Monopolmacht, aber auch unterhalb dieser Schwelle; HHI < 18% Markthandlungen zur Errichtung von privaten („künstlichen“ ) Marktzutrittsschranken, z.B.:

113 Lieferverweigerung (Bezugssperren, raising rivals‘ costs)
Nachfrage Anbieter (Endprodukte) A B C D E vertikale Integration plus Bezugssperre (oder Preis-diskriminierung)für Wettbewerber von A Vorleistungsstufe (Rohprodukt): 1 Anbieter M

114 Alleinbezugsverein-barung
Ausschließlichkeitsbindungen Alleinbezugsvereinbarung („Markenzwang“) Nachfrage Einzelhandel Handelsmonopol ? Alleinbezugsverein-barung Anbieter A B C D E

115 Regionaler Absatzmarkt
Alleinvertriebsvereinbarung Regionaler Absatzmarkt Händler A Händler B Händler C Fehlen eines “intra-brand”-Wettbewerbs; ökonomische Rechtfertigung denkbar? Gebietsschutz für Händler A Hersteller eines Markenprodukts

116 Kopplungsgeschäfte => Produkte werden gemeinsam angeboten, obwohl sie sachlich nicht zusammen gehören unter welchen Umständen kann dies attraktiv sein? Übertragung der Monopolstellung für ein Produkt auf ein anderes, bei dem ausreichend Wettbewerber vorhanden sind; berühmte Beispiele: Tetrapak; Explorer von Microsoft; Google als Monopolist für Suchmaschinen kauft (produktfremde) Anbieter anderer Märkte

117 Kampfpreise („predatory pricing“)
Sperrpatente strategisches Ausnutzen eines Patentschutzes (Ausnutzen von Lernkurveneffekten durch „Round-about“ Forschung) Kampfpreise („predatory pricing“) Setzen von Niedrigpreisen unter Ausnutzung von Skalenvorteilen („limit pricing“), um den Marktzutritt gerade noch zu verhindern. Frage: sollten wir Kampfpreisstrategien verbieten? Überlegung: Sind Kampfpreisstrategien selbstschädigend und damit unwahrscheinlich? langfristige Verträge und Abnahmeverpflichtungen Kunden wird der Wechsel zu günstigeren Anbietern erschwert rational?: Investition in Repuation

118 Wettbewerbspolitik – Begründungsfragen,
Wettbewerbspolitik – Begründungsfragen, Leitbilder und praktische Probleme 1. Die Leitidee des dynamischen Wettbewerbs 2. Handlungsfelder der Wettbewerbspolitik (Systematisierung) 3. Kandidaten für wettbewerbsbeschränkendes Verhalten 4. Leitbilder der Wettbewerbspolitik 5. Die Abgrenzung des relevanten Marktes 6. Verfahrensregeln und Eingriffsprinzipien der Wettbewerbspolitik 7. Säulen der europäischen Wettbewerbspolitik:

119 4. Wettbewerbspolitisches Leitbild der Wettbewerbsregeln
statische Effizienz als mögliches Leitbild („Wohlfahrtsoptimum“) wurde schon im Falle des Monopols relativiert maximale Konsumentenwohlfahrt als Ziel? Frage: Zulassung einer „Effizienzeinrede“? (efficiency defense) grundlegendes Argument: technischer Fortschritt kann einen Verlust an Konsumentenwohlfahrt rechtfertigen jetzt entsteht ein Abwägungsproblem; allerdings auch ein Informationsproblem für die Kartellbehörde

120 Der „Williamson-Trade-off“
p Kostensenkung durch „economies of scale“, aber monopolistische Preissetzung pM p0 GK ist nicht beobachtbar; hier kann getrickst werden; man könnte argumentieren, dass der Monopolgewinn nur vorübergehend ist; mit Marktöffnungen kann Dissipation der Monopolrente erfolgen; x XM X0 Soll Fusion trotz Monopolpreis gestattet werden?

121 Begründet „technischer Fortschritt“ Fusionstoleranz ?
Problem: Total Welfare Standard versus Consumer Welfare Standard => Umverteilungsproblem „pass-on“ Problem: Wie werden die Konsumenten an den Effizienzgewinnen beteiligt? Williamson-Trade off muss in diesem Fall nicht empirisch überprüft werden; Effizienzeinrede wäre nicht maßgeblich ist das klarste Leitbild wenn nur die Konsumentenwohlfahrt zählt

122 2. abzuwägen: Monopolgewinne als Ressource für F&E für weiteren Fortschritt (sogenannte Schumpeter-Hypothese: Monopolisierung ist dem technischen Fortschritt förderlich) Gegenargument: Anreiz für dynamischen Wettbewerb verringert sich => economies of scale sind kein verlässlicher Maßstab für dauerhafte Kostenvorteile Identifikationsproblem von Unternehmensgewinnen in Oligopolen: Gewinne können in anderer Form „verteilt“ werden (an Aktionäre, in Form von hohen Vorstands- und Mitarbeitergehältern) europäisches Kartellrecht: Konsumenten müssen in jedem Fall an Effizienzgewinnen beteiligt sein Schumpeter II; Industrieforschung braucht Ressourcen; wäre bei P=GK nicht finanzierbar; economies of scale erlauben Monopolgewinne und FuE; der Vorteil von economies of scale verbraucht sich, wenn kein dynamischer Wettbewerb besteht (extremes Beispiel: Großkombinate oder LPGs in der DDR) Identifiationsproblem der Gewinne;

123 Einwand gegen vermeintliche Kostenvorteile im Oligopol:
Bei Beurteilung der längerfristigen Wirkung einer Fusion ist die Dynamik des Wettbewerbs wichtiger als ein kurzfristiger Effizienzvorteil dynamischer Wettbewerb wird beeinträchtigt; Effizienzvorteile werden (wenn überhaupt) in vermindertem Umfang an Kunden weitergegeben; bedeutender Anstieg des Konzentrationsmaßes HHI würde auf geringeren dynamischen Wettbewerb hindeuten; „Synergieeffekte“ sind als wettbewerbspolitisches Argument dubios, wenn kein messbarer Zuwachs an Konsumentenrente erfolgt

124 Bei der Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen fließen drei Aspekte ein, die in jedem wettbewerbspolitischem Leitbild jeweils anders beurteilt werden: Effizienzargumente, unterschieden nach allokativer Effizienz => tritt ein „dead-weight-loss“ auf?) produktiver Effizienz => treten economies of scale oder economies of scope auf?) dynamische Betrachtungen mit der Leitfrage: Steigt die Innovationsfähigkeit der Wettbewerber (auch: als dynamische Effizienz bezeichnet) ? Bleibt genügend unternehmerische Vielfalt am Markt? Unter Entwicklungsaspekten wiegen Effizienzargumente schwächer

125 Freiheitsargumente: Resultieren Wettbewerbsergebnisse aus freiwilligen Verhaltensweisen der Marktteilnehmer? Oder beschränken Wettbewerber die Freiheit anderer Marktteilnehmer ? (Beispiel: after-sales Märkte) zu beachten: wettbewerbspolitische Handlungen (z.B. Fusionsverbot) beschränken die Marktfreiheiten (Vertragsfreiheit). Wiegt diese Beschränkung geringer als die durch den kartellrechtlichen Eingriff „gewonnene“ Freiheit der übrigen Marktteilnehmer ? längerer wirtschaftspolitischer Lernprozess: Vertragsfreiheit kann einseitig zum Maßstab erhoben werden => siehe Kartellrecht in Deutschland bis zur Weltwirtschaftskrise 1929 Frage: wie könnten bei einer Fusion Freiheitsargumente zum Tragen kommen? wie verhalten sie sich zu Effizienzargumenten? Kartelle wurden als Ausdruck unternehmerischer Freiheit gesehen; auch als Zügelung des Preiswettbewerbs; wurde oft auch von Gewerkschaften mitgestützt hochkartellierte Wirtschaft in Dt (und Ös) in der Zwischenkriegszeit; kartellierte Wirtschaft wurde als Ordnungsmodell (3. Weg) angesehen (s. auch Schmoller, der Kartell staatlich lenken wollte); korporatistisches Wirtschaftsmodell (noch heute in vielen Ländern vorhanden); fundamentale Kritik der Ordoliberalen und Neuausrichtung in der BRD.

126 Verabsolutierung von formalen Freiheitsargumenten kann leicht in einen wettbewerbspolitischen Agnostizismus führen (ältere) Chicago-School of Anti-Trust (bedeutsam für US- amerikanische Wettbewerbspolitik in den 1980er Jahren) => macht Unterscheidung in formaler und materialer Wettbewerbsfreiheit notwendig (im Monopol ist nur die erste intakt) in diesem Fall stützen sich (materiale) Freiheits- und Entwicklungsargumente gegenseitig Zielklarheit wünschenswert, ansonsten zu viele Spielräume für Kartellbehörden und Gerichte (=> Einwand der Chicago-School gegen Harvard-School of Anti-Trust) vorweggenommen: t.F. wird als Argument zugelassen, aber Vorkehrungen gegen den Mißbrauch dieses Arguments getroffen (euro. Kartellrecht)

127 Wettbewerbspolitik – Begründungsfragen,
Wettbewerbspolitik – Begründungsfragen, Leitbilder und praktische Probleme 1. Die Leitidee des dynamischen Wettbewerbs 2. Handlungsfelder der Wettbewerbspolitik (Systematisierung) 3. Kandidaten für wettbewerbsbeschränkendes Verhalten 4. Leitbilder der Wettbewerbspolitik 5. Die Abgrenzung des relevanten Marktes 6. Verfahrensregeln und Eingriffsprinzipien der Wettbewerbspolitik 7. Säulen der europäischen Wettbewerbspolitik:

128 5. Abgrenzung des relevanten Marktes
Freiheit der Marktteilnehmer hängt von der Möglichkeit ab, auf andere Anbieter auszuweichen. Problem der Abgrenzung des relevanten Marktes "Der sachlich relevante Produktmarkt umfaßt alle jene Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden." (Europäische Kommission) Dieses Moment fehlt in der mikroökonomischen Standardsicht; zurückgehen auf Folie am Anfang; Abgrenzung des relevanten Marktes hängt auch von Informationssuche der Nachfrager ab!

129 Mineralwasser (stille)
Nestle/Perrier (1993) Limonaden Mineralwasser (mit Kohlensäure) Mineralwasser (stille) Wie würden Sie aus Sicht von Nestle argumentieren? Was bedeutet die Definition der Kommission?

130 „Nach Abgrenzung des Marktes ist es möglich, u. a. Marktanteile
zu berechnen, die aussagekräftige Informationen für die wettbewerbliche Würdigung der Marktposition und die Anwendung von Artikel 101 AEUV (81 EGV) darstellen. Die sachliche und räumliche Abgrenzung des relevanten Marktes ist bei der Würdigung eines Wettbewerbsfalles häufig ausschlaggebend.“(Europäische Kommission 1997)

131 Determinanten des Wettbewerbsdrucks:
Nachfragesubstituierbarkeit (welche Produkte substituieren die Nachfrager? Angebotssubstituierbarkeit (Angebotsumstellungsflexibilität) (können Anbieter mit geringen Umstellungskosten in den Markt eintreten ? => potentieller Wettbewerb) SSNIP – Test oder hypothetische Monopoltest ⇒ Gedankenexperiment: Wäre für einen hypothetischen Monopolisten eine dauerhafte („non-transitory“) Preiserhöhung des Gutes X um 5-10% („small but significant“) profitabel oder würden die Kunden in hinreichend großer Zahl zu Konkurrenten abwandern?

132 SSNIP-Test: Preiserhöhung profitabel
⇒ Gut X ist der relevante Markt! falls Preiserhöhung nicht profitabel: => („engstes“ Substitut) Gut Y wird dazu genommen und Experiment wiederholt => Wiederholung bis Preiserhöhung profitabel => Relevanter Markt! • Nachfragesubstituierbarkeit: Wandern Kunden zu anderem Produkt ab? => Zentraler Punkt, als erstes zu klären! • Angebotssubstituierbarkeit: Stellen Hersteller anderer Güter ihre Produktion auf vergleichbare Produkte um? (was wäre zu berücksichtigen?)

133 Frage zur Diskussion: Könnte man mit diesem Test vorhandene Marktmacht übersehen ? sogenannte „Cellophane- Fallacy“ man muß von (hypothetischen „Wettbewerbspreisen“ ausgehen, aber nicht von den gegenwärtigen (überhöhten); (auch für einen Monopolisten lohnt es sich nicht, den Cournot-Preis zu erhöhen => dann würde es nach dem SSNIP – Test kein Monopol geben, weil die Außengrenzen des relevanten Marktes weit genug gewählt wurden!) => weitere Tests (einschließlich Verbraucherumfragen) erforderlich!

134 6. Verfahrensregeln und Eingriffsprinzipien der Wettbewerbspolitik
Fallweise Prüfung und Beurteilung von Verhaltensweisen im Hinblick auf tatsächliche Wettbewerbsbeschränkung => Untersagung im Einzelfall => Mißbrauchsprinzip Typisierung von Legalvermutungen der Wettbewerbsbeschränkung und generelles Verbot => Verbotsprinzip ausnahmslose Untersagung von potentiell wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen bedeutsam für die Ausgestaltung der Wirtschaftsverfassung; wie soll sich das Kartellrecht in die Wirtschaftsverfassung einfügen?

135 Erläuterung am Beispiel des Williamson-Trade-offs
Verbotsprinzip (per se rule) könnte bedeuten: Fusionen zur Erlangung eines Marktanteils von > 40% gelten als wettbewerbsbeschränkend Verbot ohne weitere Prüfung möglicher Vorteile Mißbrauchsprinzip (rule of reason): Unternehmen werden beweispflichtig, economies of scale (economies of scope, „Verbundvorteile“) nachzuweisen und den Vorteil für die Konsumenten darzulegen; Kartellbehörde prüft, ob mögliche Newcomer („Entrants“) den Monopolgewinn bedrohen könnten. => erst nach Abwägung Verbot oder Erlaubnis dieser potentiell Wettbewerb muss exisiteren;

136 Frage zur Diskussion: Was schlagen sie vor ? Welche Gesichtspunkte halten sie bei der Wahl der Eingriffsprinzipien für relevant ?

137 Beispiel der Fusionskontrolle
kollusionsbegünstigende Faktoren in der Industrieökonomik bekannt: geringe Zahl der Wettbewerber große Homogenität des Produkts und der Kostenstrukturen der Wettbewerber Markt für die Wettbewerber transparent hohe Eintrittsbarrieren niedrige Entdeckungswahrscheinlichkeit für Absprachen Erfahrung der Anbieter mit Kollusionen in der Vergangenheit stabile wirtschaftliche Umgebung Diese Faktoren sind für jeden Einzelfall zu überprüfen und zu gewichten => kartellrechtliche Beurteilung bleibt ungewiss Stabilität kann bedeuten: kein Markteintritt aus Dritttstaaten zu befürchten

138 Wettbewerbsregeln sind Teil der Rahmenordnung einer Marktwirtschaft
sollten verläßlich und (einigermaßen) vorhersehbar sein => Rechtssicherheit => „Prinzip der Konstanz in der Wirtschaftspolitik“ (Walter Eucken) „Fehler“ erscheinen hinnehmbar => Verzicht auf Einzelfallprüfung (auch Übertretung von Verkehrsregeln wird nicht auf tatsächliche Gefährdung anderer im Einzelfall überprüft; die Regel unterstellt eine potentielle Gefährdung) Analyse der tatsächlichen Wettbewerbsbeschränkung aufwendig, abhängig von ökonomischen Theorien => „Battle of the Experts“ => Vorhersehbarkeit sinkt spricht für Verbotsprinzip (rule of reason) „More economic approach“ der Europäischen Kommission sucht jedoch nach einem ökonomischen Präjudiz für Fusionskontrolle, untergräbt Verbotsprinzip

139 auch Verbotsprinzip weist Nachteile auf:
in Kauf genommene „Fehler“ durch zu strenge oder zu laxe Handhabung (Beides möglich) => Fehler 1. und 2. Art => Wettbewerbsbeschränkungen werden toleriert (Fehler 1. Art) oder Verhaltensweisen, die tatsächlich keine Wettbewerbsbeschränkungen darstellen, verboten (Fehler 2. Art) zu geringes Wissen über tatsächliche Folgen von Handlungsweisen = Verbotsprinzip zu unflexibel strategisches Verhalten der Marktteilnehmer

140 Mißbrauchsprinzip: flexibler, Wettbewerbspolitik kann auf den Einzelfall zugeschnitten werden neues ökonomisches Wissen und neue Methoden können in die Beurteilung einfließen (als „more economic approach“ vom EuGH gefordert) aber: kurzfristige Folgenbeurteilung rückt in den Mittelpunkt der Beurteilung (z.B. könnten sich die Grenzen eines relevanten Marktes mittelfristig verschieben) „Battle of the Experts“; Wettbewerbspolitik wird von „Theoriemoden“ abhängig (Beispiel: „Schumpeter- Hypothese“ in den 80er Jahren) Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit sinkt

141 Wettbewerbspolitik – Begründungsfragen,
Wettbewerbspolitik – Begründungsfragen, Leitbilder und praktische Probleme 1. Die Leitidee des dynamischen Wettbewerbs 2. Handlungsfelder der Wettbewerbspolitik (Systematisierung) 3. Kandidaten für wettbewerbsbeschränkendes Verhalten 4. Leitbilder der Wettbewerbspolitik 5. Die Abgrenzung des relevanten Marktes 6. Verfahrensregeln und Eingriffsprinzipien der Wettbewerbspolitik 7. Säulen der europäischen Wettbewerbspolitik

142 Artikel 101 AEUV (1)Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere

143 Art. 101 (Forts.) a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. (2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

144 (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, - Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder - verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

145 Artikel 102 AEUV Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen: a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

146 Art 101 und 102 zentrale Säulen der europäischen Kartellpolitik
beide Artikel enthalten Regelbeispiele („insbesondere …“), die jedoch nicht erschöpfend sind. Art. 101 (3) enthält (anders als Art. 102) Ausnahmen („industriepolitische Klausel“) => Verbotsprinzip von Absatz 1 wird dadurch relativiert „objektiver“ Begriff von Wettbewerbsbeschränkung („bezwecken oder bewirken“) => subjektive Absicht der Wettbewerber für kartellrechtliche Beurteilung irrelevant

147 neues Anwendungsverfahren der Artikel 101 und 102 durch:
Kartellverfahrensverordnung (VO 1/2003) => Systemwechsel dezentrale Anwendung der Artikel durch die Mitgliedstaaten (vorher: Zuständigkeit bei Kommission) Schaffung von Legalausnahmen (ermöglicht beschleunigte Verfahren) neu: Vorrang des europäischen Kartellrechts vor dem Kartellrecht der Mitgliedstaaten Mitgliedstaaten dürfen keine Sachverhalte erlauben (verbieten), die durch europäisches Kartellrecht verboten (erlaubt) sind nationale Abweichungen nur noch bei rein innerstaatlichen Wettbewerbsbeschränkungen möglich D.h. die nach 101, 1 genannten Wettbewerbsbeschränkungen gelten „ohne weiteres“ als freigestellt, wenn die Voraussetzungen von 101,3 vorliegen. Ob dies der Fall ist, wird von den nationalen Kartellbehörden und Gerichten überprüft. Ziel: Verhinderung der Überlastung der Kommission;

148 ferner: regelmäßige Konsultationen und regelmäßiger Erfahrungsaustausch der nationalen Kartellbehörden in einem Europäischen Wettbewerbsnetz (EWN) Ziel: Harmonisierung der Wettbewerbspolitik bei dezentraler Anwendung! läuft auf Stärkung des Verbotsprinzips hinaus Andernfalls würden im Gemeinsamen Markt unterschiedlich angewendete Wettbewerbsregeln herrschen, was zu einer Fragmentierung der Geschäftsstrategien der Unternehmen einladen würde.

149 Davon zu unterscheiden:
Fusionskontrollverordnung (seit 1990 wirksam, vorher durch Art. 102 abzudecken versucht) wird weiterhin zentral durch die Europäische Kommission angewandt Verfahren: Kommission hat 1 Monat Zeit, Verfahren einzuleiten (bei „ernsthaften Bedenken“) Ab Einleitung eines Verfahrens hat die Kommission 4 Monate Zeit für Entscheidung. Untersuchungsmittel: ähnlich wie im Kartellverfahren, Auskunftsverlangen und Nachprüfungen. Sachverhaltsdarstellungen werden veröffentlicht. Genehmigung unter Auflagen möglich. wenn eine Fusion bei Anbietern naher Substitute stattfindet, kann bereits auch bei niedrigem Marktanteil der Wettbewerb signifikant beeinträchtigt sein.

150 Significant Impediment of Effective Competition (SIEC –Test*):
Das neue Untersagungskriterium für Unternehmenszusammenschlüsse im Gemeinsamen Markt Significant Impediment of Effective Competition (SIEC –Test*): Zusammenschlüsse, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, sind für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären. *) Significant Impediment of Effective Competition Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen,

151 • Koordinierte Effekte („kollektive Marktbeherrschung“)
SIEC erfasst • Monopolisierung • Koordinierte Effekte („kollektive Marktbeherrschung“) • Unilaterale Effekte => Wettbewerbsbeschränkung auch unterhalb der Monopolbildung möglich (z.B. bei Wegfall eines nahen Substituts) vorher: „Errichtung oder Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung; dort keine Erfassung koordinierter Effekte auch bei Fusionen zwischen nahen Substituten kann der Wettbewerb bereits sign. beeinträchtigt sein

152 Nachgewiesene Effizienzvorteile der Fusion werden. berücksichtigt (sog
Nachgewiesene Effizienzvorteile der Fusion werden berücksichtigt (sog. Leitlinien Ziff. 76 – 88). • Effizienzvorteile müssen fusionsspezifisch sein. • Sie müssen Vorteile für die Verbraucher bringen. • Sie dürfen keine Hindernisse für den Wettbewerb errichten. => kein „echter“ Trade-off im Sinne Williamsons zugelassen! prinzipiell Verschärfung der europäischen Fusionskontrolle möglich

153 Aber: Hinwendung zu einer Einzelfallbetrachtung plus ökonomischem Präjudiz („more economic approach“) macht Entscheidungen schwer vorhersehbar (abhängig von theoretischer Beurteilung und empirischem Material) Aufhebung dreier EC Fusionsverbote durch den Europäischen Gerichtshof erster Instanz im Jahre 2002 (Airtours/First Choice; Schneider/Legrand; Tetra Laval/Sidel): -schwerwiegende Verfahrensmängel, -mangelhafte ökonomietheoretische Fundierung, -Erhöhung der Beweisanforderungen bei kollektiver Marktbeherrschung.

154 „Forum shopping“, „Battle of the Experts“ begünstigt
„Forum shopping“, „Battle of the Experts“ begünstigt tendendziell Großunternehmen „Einladung“ zu Klagen vor dem EuGH; Klagemöglichkeit verlängert Entscheidungen (mindestens um ein Jahr) und vergrößert Rechtsunsicherheit de facto Mißbrauchsprinzip bei vergrößerter Rechtsunsicherheit etabliert Hauptproblem: ökonomische Beurteilung von Fusionen geschieht bei der Regelanwendung (anstatt bei der Regelfindung)

155 weiteres institutionelles Problem:
keine unabhängige europäische Kartellbehörde Europäische Kommission ist auch industriepolitischer Akteur (=> Lissabon-Prozess) Zwischen Industriepolitik und Wettbewerbspolitik bestehen Zielkonflikte (warum?)

156 weitere Säulen der europäischen Wettbewerbspolitik:

157 Öffentliche und monopolartige Unternehmen
Art. 106 AEUV Öffentliche und monopolartige Unternehmen Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 12 und 81 bis 89 (alte Fassung) widersprechenden Maßnahmen treffen oder beibehalten. (2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrages, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. . Sparkassen, Landesbanken; d.h. keine Ausnahmebereiche wie im dt. GWB

158 Art. 107 AEUV (Beihilfenkontrolle)
Art. 86 (Forts.) (3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an die Mitgliedstaaten Art. 107 AEUV (Beihilfenkontrolle) (wendet sich gegen staatliche Wettbewerbsbeschränkungen in Form national gewährter Beihilfen und Begünstigungen für nationale Unternehmen und Produktionszweige, falls dadurch der gemeinschaftliche Wettbewerb verfälscht wird)‏ => Europäische Union stellt rechtliche Möglichkeiten zur Bekämpfung aller wesentlichen privaten und staatlichen Wettbewerbsbeschränkungen zur Verfügung => weltweit einzigartiger transnationaler marktwirtschaftlicher Ordnungsrahmen ! Warum Wettbewerbsbeschränkungen?

159 ? Fazit: Die EU verfügt über alle institutionellen Möglichkeiten,
a) den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu öffnen, b) private und c) staatliche Wettbewerbsbeschränkungen zu bekämpfen => weltweit singulärer internationaler Ordnungsrahmen Frage zur Diskussion: Sollte es angesichts einer globalisierten Wirtschaft auch eine weltweite wettbewerbspolitische Ordnung geben ? Weltkartellbehörde weltweite Beihilfenkontrolle ?

160 VI. Verteilungspolitik – Begründungsfragen,
VI. Verteilungspolitik – Begründungsfragen, Ansatzpunkte und Umsetzungsprobleme

161 1. Begründungsfragen der Verteilungspolitik
Ausgangsfrage: Warum soll die Politik Markteinkommen nachträglich umverteilen, ohne dass eine Prüfung nach rechtmäßigem Erwerb erfolgt? Grenzen einer ökonomischen Begründung für Verteilungspolitik: Ökonomische Begründungen für wirtschaftspolitisches Handeln zielen auf allgemeine Vorteilhaftigkeit => schließt Wirtschaftspolitik zugunsten einzelner Individuen oder Gruppen aus => Operationalisierung des Prinzips der allgemeinen Vorteilhaftigkeit durch die Paretonorm

162 zulässiger (paretosuperiorer) Bereich für Umverteilung
X unzulässige (egalitäre) Verteilung => Person 1 Gewinner, Person 2 Verlierer U1 Problem der Paretonorm: nur Vergleiche mit dem Status quo zulässig => normative Privilegierung des Status quo, kann sich als unzureichend oder kontraintuitiv erweisen

163 U2 X U1 Problem bereits bei der Bewertung von Allokationsverbesserungen, die mit Umverteilung einhergehen => Außenhandelstheorie Paretonorm kann auch ökonomisch sinnvolle Veränderungen ausschließen („zu moralisch“); Kompensationsregeln bauen hier eine Umverteilung ein

164 Einwand: normative Privilegierung des Status quo ist rechtfertigungsbedürftig und verstößt oft genug gegen Gerechtigkeitsintuitionen Beispiel: 30 Prozent der Gesellschaftsmitglieder lebten in absoluter Armut und 0,001 Prozent seien Einkommensmillionäre selbst geringfügige Beeinträchtigungen des Wohlstandes der Reichen zugunsten der armen Individuen gelten als unstatthaft („paretoinferior“) (auch Beispiele aus der Weltwirtschaftsordnung stellen die Pareto-Norm in Frage)

165 allerdings: „Rückzug“ der Ökonomen auf die Paretonorm war Resultat einer Begründungsproblematik „Unmöglichkeit“ einer willkürfreien gesamtgesellschaftlichen Wohlfahrtsfunktion auf der Basis individueller Nutzenpositionen: W = W (U1, U2, Ui, ….Un) „klassischer Utilitarismus“ : „größter Nutzen für die größte Zahl“

166 interpersoneller Nutzenvergleich
klassischer Utilitarismus behandelt Nutzeneinbußen als kompensierbar und enthält darum ein „kollektivistisches“ Element (warum? Hinweis stammt von Rawls) Problem des interpersonellen Nutzenvergleiches (auch andere Gewichtungen als 1 denkbar, allgemein: interpersoneller Nutzenvergleich Skepsis: aufgrund der Konflikthaftigkeit der Interessen führen Abstimmungsverfahren zu einer Verletzung der Interessen einzelner Gesellschaftsmitglieder; Probleme der Aggregation individueller Präferenzen zu einer „Sozialen Wohlfahrtsfunktion“ treten deshalb besonders zu Tage; „kommunistische Fiktion“ (Myrdal)

167 (unter Ökonomen) allgemein geteilter Befund:
ökonomische (objektive) Antwort auf das Ziel der Verteilungspolitik nicht möglich erst recht ist eine „gerechte Verteilung“ ökonomisch nicht angebbar Wertungen müssen von woanders bezogen werden (Philosphie, Ethik) sind gefragt.“ (unterstützt durch den sogenannten 2. Hauptsatz der Wohlfahrtsökonomik; Frage zur Wiederholung: was bedeutet dieser Satz?) Aufgabe der Ökonomie stattdessen: Beschäftigung mit Effizienzfragen (normativ unproblematisch) sowie Analyse der Folgen von Umverteilungspolitik

168 Ausklammerung der normativen Frage nach der gerechten Verteilung in der Ökonomie ist allerdings unbefriedigend 2. Hauptsatz überschätzt die Möglichkeiten der Umverteilungspolitik („jede beliebige Verteilung“ ist nicht realisierbar ohne gravierende Anreizfolgen) empirisch große Bedeutung der Umverteilungspolitik (s. früherer Hinweis in der Vorlesung) (weitgehender) gesellschaftlicher Konsens über die Ziele der Verteilungspolitik stabilisiert den Ordnungsrahmen wünschenswert eine normative „Selbststabilisierung“ der Verteilungspolitik => Verteilungspolitik wird als gerecht angesehen und sichert sozialen Frieden“

169 Sozialausgaben als Anteil der gesamten Staatsausgaben
Sozialausgaben (direkte Geldleistungen, Sachleistungen und Steuervergünstigungen für soziale Zwecke) im Verhältnis zum BIP in fast allen Ländern langfristig gestiegen; Ausnahmen: NL, Schweden, (dort allerdings sehr hohes Niveau). wirtschaftspolitische Reformen führten nicht zu einer relevanten Zurückführung der Sozialausgaben (s. Hartz IV)

170 Das verteilungspolitische Gerechtigkeitsideal
Selbststabilisierung von Institutionen, weil sie als gerecht empfunden werden Friedensstiftung (nach innen) von gerechten Institutionen (=> Umkehrschluss: ungerechte Institutionen führen zur Destabilisierung von Gesellschaften) Argument in der constitutional economics (Buchanan, Brennan): Ohne gewissen Konsens in der Verteilungspolitik wird Demokratie zum Schauplatz von Umverteilungskämpfen => Unsicherheitsfaktor für Investoren Befriedungsformel der „sozialen Marktwirtschaft“ Investoren müssen auf politische Entscheidungen und Wahlen spekulieren; Attentismus bei Investoren; kaum eine Verfassungsgrenze für Grenzabgabenbelastung (kann bei diversen Vorschlägen bis auf 80 Prozent steigen)

171 - eine Art Verfassungskonsens über das Ausmaß von Umverteilungspolitik ist wünschenwert
Thema bei John Rawls: gerechte Institutionen fördern die Überzeugung bei den Gesellschaftsmitgliedern, dass sie erhalten bleiben sollten. führt zur Frage: wieviel Ungleichheit ist tolerabel? Frage kann sehr verschieden beantwortet werden: Mill versus Rawls

172 häufig genannte (ergebnisbezogene) Verteilungsnormen:
egalitäre Verteilung (Gleichverteilung) Verteilung nach den Bedürfnissen („jedem nach seinen Bedürfnissen“) Berücksichtigung des objektiven Leistungsbeitrags der Individuen zum Gesamtprodukt („jedem nach seiner Leistung“) Verteilung nach dem Grad der individuellen Anstrengung => subjektive Mühe und Leistungsfähigkeit als Grundlage für Umverteilung Quelle: Mill, Utilitarismus, 1871. Millscher Einwand: alle Verteilungsnormen sind plausibel, bedeuten aber jeweils etwas anderes => Konflikthaftigkeit von Verteilungsnormen bleibt bestehen (diskutieren Sie, warum) Auch in sozialistischen Programmen kontroverse Auffassungen eine vorläufige Antwort bei Mill: Ungleichverteilung (hier von Vermögen) sollte die ärmeren Schichten nicht an der Entfaltung ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten hindern; diskutiert am Beispiel der Landverteilung; eine extreme Konzentration der Landverteilung bei einer kleinen Gruppe kann die übrigen Bauern in ihren eigenen wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtigen („wirkt wie eine Steuer“). Das ist aber nicht bei jeder Form der Ungleichverteilung von Vermögen der Fall; Prüfkriterium ist nicht die Ungleichverteilung als solche, sondern die Folgen für die einkommens- oder vermögensschwächeren Schichten.

173 Probleme der Rechtfertigung von Verteilungspolitik aus ökonomischer Sicht
Umverteilung greift in Eigentumsrechte der Bürger ein und bedarf daher besonderer Rechtfertigung => Umverteilung kollidiert mit den konstituierenden Prinzipien einer Marktökonomie Begründung im Falle von für Hilfs- und Unterstützungspflichten im Falle von Notlagen leicht möglich; tatsächliche Umverteilungspolitik zielt aber auf Ausgleich von Lebenslagen Umverteilung von Einkommen erzeugt tendenziell negative Anreizwirkungen auf das Angebot produktiver Leistungen (Arbeit, Kapital) => Kollision mit den konstituierenden Prinzipien einer Marktökonomie 4. Trade-off zwischen Umverteilung und Wettbewerbsprinzip; Lenkungsfunktion der Preise kann gestört sein bei Ausgleich von Lebenslagen

174 Frage zum Diskutieren:
Warum könnte der 2. Hauptsatz der Wohlfahrtsökonomik die wirtschaftspolitischen Möglichkeiten einer Umverteilung zum Zwecke einer wünschenswerten Einkommensverteilung überschätzen? Überlegen Sie, was der 2. Hauptsatz der Wohlfahrtsökonomik besagt und was dort zum Gegenstand einer Umverteilung wird.

175 grundlegende Erwägungen:
Verteilung von Gütern und Einkommen resultiert aus unterschiedlichen Anfangsausstattungen von Vermögen und sozialer Herkunft => vergleichbar einer „Lotterie“ (Rawls) ohne individuelles Verdienst Schaffung gleicher Startchancen ist aber utopisch; dazu gehören nämlich nicht nur das Einkommen der Eltern oder vererbte Vermögen, sondern auch das soziale Milieu, die Vererbung von Talenten etc. rechtfertigt Kompensation für mangelndes „soziales Losglück“ gleiche Startchancen würde zu unsinnigen Konsequenzen führen

176 Kritiker der sozialen Gerechtigkeit argumentieren:
nur Handlungen können Gegenstand einer Gerechtigkeitsnorm sein, nicht soziale Zustände (Verteilungspositionen) => Hayek, Nozick zu fragen ist: a) Wurde ein Einkommen Y von Person X durch eine Kette von gerechten Handlungen erworben? b) Hat Person X andere Personen am Einkommenserwerb gehindert und deren Armut (mit-)verursacht? Bei positiver (negativer) Antwort auf a (b) sind soziale Differenzen nicht Resultat ungerechter Handlungen (war eine soziale Exklusion intendiert bzw. in Kauf genommen, oder erfolgte sie aufgrund der Nichtwahrnehmung von Chancen?) soziale Gerechtigkeit ist als Begriff „ortlos“ (vgl. Hume) damit gewinnt man schon Unterscheidungsmerkmale; Bsp.: Reichtum von Potentaten, oder von Unternehmern in autokratischen Regimen; oder wurde wirtschaftliche Macht eingesetzt, um Monopolstellungen zu zementieren

177 Rawls‘ Versuch einer Theorie der Gerechtigkeit (einflußreichstes sozialphilosophisches Werk des 20. Jahrunderts) zentraler Gedanke: moderne Demokratie (mit gleichen politischen Partizipationsrechten der Bürger) bleibt auf ein Konzept von „Gerechtigkeit als Fairness“ angewiesen; dieses soll auf einem (weitgehenden) Konsens beruhen und auch demokratische Machtwechsel überdauern => Selbststabilisierung von Gerechtigkeit als Fairness (Sozialisationsfunktion gerechter Institutionen für die Gesellschaftsmitglieder) Konsens über „Gerechtigkeit als Fairness“ ist – trotz Meinungspluralismus – möglich ist die entscheidende Frage bei Rawls: wir können sich Sozialisten, Konservative, Liberale (alles umfassende Lehren) auf einen politischen Begriff von Gerechtigkeit einigen => Gerechtigkeit als Fairness

178 Einigung der Gesellschaftsmitglieder auf Gerechtigkeitsprinzipien in einem „Urzustand“
=> Individuen müssen von ihrem sozialen Status abstrahieren (sonst brechen die Konflikte auf) => „Veil of ignorance“ verborgen: soziale Herkunft, Geschlecht, Begabung, Talente, ethnische Zugehörigkeit, Gesundheit Rawls‘ Frage: auf welche Gerechtigkeitsprinzipien würden sich die Individuen einigen, bevor der Vorhang aufgeht?

179 Die beiden Grundsätze der Gerechtigkeit
Jedermann sollte gleiches Recht auf das umfangreiche System gleicher Grundfreiheiten haben, das mit dem gleichen System für alle anderen verträglich ist. 2. Soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten sind so zu gestalten, dass a) vernünftigerweise zu erwarten ist, dass sie zu jedermanns Vorteil dienen, und b) sie mit Positionen und Ämtern verbunden sind, die jedem offen stehen. => Unterschieds- oder Differenzprinzip Reformulierung: Soziale und wirtschaftliche Grundfreiheiten sind so zu regeln, dass sie sowohl a) den am wenigsten Begünstigten die best-möglichen Aussichten bringen als auch b) mit Ämtern und Positionen verbunden sind, die allen gemäß der fairen Chancengleichheit offen stehen. 1. Gerechtigkeitsgrundsatz hat Vorrang vor dem 2. (d.h. dem Differenzprinzip) das Vorrangprinzip wird meist weggelassen, ist für Rawls aber wichtig

180 Übergang O Q verstärkt soziale Ungleichheit, ist
wachsende Schere der Ungleichheit, aber zum Nutzen Beider Q U2 ist stärker begünstigt als U1; die Institutionen, welche die Nutzenverteilung Q realisieren, würde U1 am meisten nützen P 45o O U2 Übergang O Q verstärkt soziale Ungleichheit, ist aber mit dem 2. Gerechtigkeitsprinzip kompatibel; gilt nicht für Q P. (In P tangiert ein Lot der Winkelhalbierenden die Nutzenkurve. Wäre P nach einer anderen Norm „gerecht“?)

181 Nutzenkurve beschreibt die Verteilung der Nutzen auf die Gesellschaftsmitglieder bei maximaler Ausnutzung der Kooperationschancen unter unterschiedlichen (d.h. zur Wahl stehenden) gesellschaftlichen Institutionen. Institutionen, welche die Nutzenverteilung Q realisieren, würden U1 am meisten nützen; in P ist das nicht der Fall => nach Rawls gerechtfertigte Umverteilung Frage zur Diskussion: Durch welche Institutionen ist Q gekennzeichnet? Kommen auch die Institutionen einer freie Marktwirtschaft in Frage oder meint Rawls einen Wohlfahrtsstaat westlicher Prägung? Rawls selbst lässt die Frage offen.

182 Fazit: grundlegender Konflikt zwischen
Verfahrensgerechtigkeit („sind die Regeln, unter denen die Menschen im Land X leben, gerecht?“) sowie Zustandsgerechtigkeit („ist die Verteilung von Einkommen und Vermögen in Land x zum Zeitpunkt t gerecht?“) prägt wirtschaftspolitische Kontroversen in der sozialphilosophischen Diskussion überwiegt ein Plädoyer für Verfahrensgerechtigkeit, Ablehnung von Zustandsgerechtigkeit in der politischen Diskussion überwiegen Fragen der Zustandsgerechtigkeit; jede Ungleichheit kann als Indiz für Ungerechtigkeit genommen werden. von der Ungleichheit wird per se auf Ungerechtigkeit geschlossen

183 2. Ansatzpunkte der Verteilungspolitik zunächst pragmatischere Frage:
Wie bilden sich überhaupt Versorgungslagen von Haushalten (und Individuen)? Welche grundsätzlichen Ansatzpunkte ergeben sich daraus für die Wirtschaftspolitik? Ziel der weiteren Überlegungen: Erkennen, dass sich Verteilung aus einem komplexen Zusammenwirken vieler Einflußfaktoren ergibt (bleibt in sozialphilosophischen Diskursen häufig ausgeblendet) bei Sreit nachzulesen

184 Wettbewerb auf Gütermärkten
Faktorbesitz der Haushalte Relative Knappheit der Faktoren auf Faktormärkten Arbeit Kapital Humankapital Immobilien Faktoreinkommen der Haushalte Verwendung des Haushaltseinkommen das letzte stiftet eigentlich Wohlfahrt wesentlicher Faktor: in klassischen Einwanderungsländern (USA, Australien, Kanada) hohe Knappheit von Arbeit und daher hohe Löhne; Boden meist sehr billig; Wettbewerb auf Gütermärkten Realeinkommen der Haushalte Zusammenhang zwischen Vermögensbesitz, Einkommenserzielung und Versorgungslagen

185 nicht nur Ausstattung mit Vermögen ist relevant Ressourcen + Fähigkeiten + Investitionsentscheidungen „soziale Lotterie“ individuelle Entscheidungen (Zeitpräferenzrate) + Marktlagen (relative Knappheit) => Faktoreinkommen sondern auch individuelle Entscheidungen und die relative Knappheit der Ressourcen Wettbewerb auf Gütermärkten bietet Ansatzpunkt zur Verbesserung von Versorgungslagen (klassisch: Getreidezölle; heute durch Anwendung von Art. 102 AEUV; s. Vorlesung Teil V.); ebenso Zollpolitik => „Entschärfung“ der Konflikte um Verteilungspolitik bei Investitionsentscheidungen kommt ein sozialer Faktor hinein; bestimmt die Zeitpräferenzrate bei der Bildung von Humankapital klassisch: anti-cornlaws in GB im 19. Jahrhundert

186 außerwettbewerbliche Einflüsse auf individuelle Versorgungslagen:
Ausmaß der Betroffenheit von technologischen externen Effekten (Umweltschäden) => Operationalisierung z.B. in Form der Lebenserwartung ‏ Einkommensäquivalente selbst genutzter Arbeits- und Produktivvermögen Nutzen- und Einkommenseffekte der Bereitstellung von staatlichen Kollektivgütern private Transferzahlungen (Erbschaften, Schenkungen) spielt in Notlagen oder armen Volkswirtschaften eine bedeutende Rolle; Schattenwirtschaft; in ärmeren Volkswirtschaften Landwirtschaft im Nebenerwerb zur Eigennutzung; Einkommensstatistiken führen oft zu einem falschen Bild in lange Friedenszeiten bei lang anhaltender Prosperität werden Erbschaften relevant

187 Maße der Ungleichverteilung (Lorenzkurve, Ginikoeffizient u.a.m.)
kumuliertes Einkommen als Anteil des Gesamteinkommens Gleichverteilung (normierte) Fläche Maß für Ungleichverteilung Einkommen der Haushalte werden in eine Reihung gebracht, beginnend von den ärmsten und dann aufsteigend beginnt in 0/0 und endet in 1/1 monoton steigend 20% 10% 50% „50% der ärmsten Haushalte verfügen über 20% des Gesamteinkommens“

188 auch andere Maße denkbar und gebräuchlich
(Verhältnis zwischen Gesamteinkommen des oberen zum unteren Quintil; Quelle: Eurostat)

189 Ungleichverteilung in der Welt
Aussagekraft eingeschränkt; müsste kontrolliert bzw. korrigiert werden um andere soziale Ungleichheitsfaktoren, ethnische Vielfalt etc.; in homogenen Mittelstandsgesellschaften ist höhere Gleichheit zu erwarten Ungleichverteilung in der Welt Gini-Koeffizient der Einkommensverteilung nach dem CIA World Factbook mit den Daten von 2009

190 Entwicklung des Gini-Indexes für einige Länder
Erläuterung: Deutschland

191 Fragen zum Diskutieren:
Welchen Zusammenhang sehen Sie zwischen Gini-Koeffizienten (Ungleichverteilung) und allgemeinem Wohlstand? Gibt es eine ein-eindeutige Beziehung? Wie lässt sich der Anstieg des Gini-Koeffizienten in Deutschland bis 1969 und dann der spätere Abfall erklären? Warum steigt der Gini-Koeffizient gerade in Transformationökonomien häufig an? (Indien, China, Postkommunistische Länder) alle Kombinationen sind denkbar; warum?

192 Was ist verteilungspolitisch zu entscheiden?
Inwieweit sollen Unterschiede in den individuellen Einkommen verringert werden ? Inwieweit sollen Unterschiede in den Einkommenserzielungschancen verändert (verringert) werden? In welchem Maße soll die intergenerationale Einkommensverteilung korrigiert werden? In welchem Maße soll auf die Einkommens- möglichkeit künftiger Generationen Einfluss genommen werden (durch Sachkapitalbildung oder Nutzung bzw. Schonung von Umweltkapital)? Frage zur Diskussion: was würde denn hier der Gerechtigkeitsgrundsatz von Rawls implizieren? In welchem Maße sollen räumliche Einkommens- unterschiede verringert werden? Hinweis: Frage beim Länderfinanzausgleich bedeutend und natürlich: welche Ansatzpunkte gibt es überhaupt? Gegenwartsentscheidungen z.B. im Rentensystem beeinflussen oft die „implizite Steuer“ für künftige Generationen (gerade in unserem Umlageverfahren) unsere Entscheidungen in der Infrastruktur beeinflussen die Einkommenserzielungschancen künftiger Generationen; umweltpolitische Entscheidungen schonen oder belasten künftige Generationen Gleichheit der räumlichen Lebensbedingungen anzustreben? Soll dies als Teil der Verteilungspolitik angesehen werden? auch internationale Verteilungsfragen relevant

193 Zwei Hauptansatzpunkte der umverteilenden Wirtschaftspolitik:
ursachenorientiert Korrektur der Ausgangslagen, mit denen sich Individuen in den Wettbewerb begeben ergebnisorientiert => Umverteilung der Markteinkommen falls die Einnahmen in Form einer Vermögensumverteilung genutzt werden (das geschieht häufig nicht) Lastenausgleich zu 1) für Agrargesellschaften: Bodenreform ansonsten: selektive Förderung (Subventionierung) von Vermögensbildung => z.B. Sparförderung bei Beziehern geringer Einkommen Sparförderung zum Zwecke des Immobilienerwerbs (Eigenheimförderung; Verteilungswirkung fragwürdig) konfiskatorische Erbschaftssteuer (wegen Anreizwirkung umstritten, hat aber auch liberale Befürworter wie Mill gefunden)

194 Milieukorrekturen (z.B. durch Ganztagsschulen, Kindergartenpflicht)
(Fortsetzung) Vermögenssteuer (potentieller Konflikt mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes muss gelöst werden) Milieukorrekturen (z.B. durch Ganztagsschulen, Kindergartenpflicht) Beeinflussung der Humankapitalbildung Bereitstellung von Bildungsgütern als öffentliche Aufgabe; staatliche Förderung des Studiums (könnte auch in der Form von Bildungsgutscheinen verwirklicht werden) Frage: reicht die allgemeine Bereitstellung von Bildungsgütern hin? Hinweis: Bedeutung individueller Entscheidungen (Präferenzen) und Risikopräferenzen und sozial vermittelter „Netzwerkkompetenzen“ => Vernachlässigung kann zur Überschätzung wirtschaftspolitischer Möglichkeiten führen (z.B. wenn Bildungsaufstieg mehr als eine Generation bedarf); die USA haben teilfweise höhere Vermögenssteuern; Problem bei Bildungsgütern: sie können nicht einfach bereitgestellt werden; es bedarf des Lernens und der Lernbereitschaft (wird sozial vermittelt); über wieviele Generationen erfolgt der soziale Aufstieg meistens Zwischenstufen für Bildungsaufstieg erforderlich (Türkin aus Erfurt, deren Mutter Analphabetin war)

195 zu 2): ergebnisorientierte Umverteilung
Einkommensentzug durch progressive Steuer; zu Mitte der siebziger Jahre in allen Wohlfahrtsstaaten hohe Grenzsteuerbelastung; in der BRD 56%, in Schweden zeitweilig 80 %; heute ca 44% incl. Solidaritätszuschlag (zusätzlich „Reichensteuer“) => Hauptinstrument der Umverteilungspolitik (allgemeine Tendenz ging in Richtung „Flat-Tax“ (s. Kirchhof- Vorschlag; nach der Finanzmarktkrise gewisse Umkehrung) steuerfinanzierte Transferzahlungen nach dem Fürsorgeprinzip ALG II („Hartz IV“); früher: Arbeitslosenhilfe Sozialhilfe (bei erwerbsunfähigen Personen) Steuerentlastungen (Grundfreibetrag; Vorsorgepauschale; Berücksichtigung individueller Leistungsfähigkeit) Subventionierung (oder Steuerbefreiung, -absenkung) für Güter des Grundbedarfs Fürsorgeprinzip: ohne Erwerb von Ansprüchen durch Einzahlung; anders bei Versicherungsleistungen

196 höhere Verbrauchssteuern bei Gütern des gehobenen
höhere Verbrauchssteuern bei Gütern des gehobenen Bedarfs („Luxussteuer“) Frage: welchen Vorteil bietet die Konsumbesteuerung? Realtransfers von Gütern (Bereitstellung zum Nulltarif oder zu nicht-kostendeckenden Preisen); Bsp.: unentgeltlicher Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen; unentgeltliche Nutzung öffentlicher Einrichtungen; (bei Gebührenfinanzierung Sondertarife für Personen ohne Erwerbseinkommen) war häufig auch in der Form der Realsteuer praktiziert; leichter zu erheben als Einkommen und schwerer zu umgehen

197 in allen westlichen Wohlfahrtsstaaten von herausragender Bedeutung
(gesetzliche) Soziale Sicherungssysteme in D Arbeitslosenversicherung Rentenversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung Antwort: hängt von der Ausgestaltung ab; bei einem reinen Versicherungsprinzip keine Umverteilung, aber die Ausgestaltung in D macht sie teilweise doch dazu; differiert bei den Versicherungssystmen notwendigerweise Instrumente der Umverteilung? Unterfrage: sind Versicherungen generell Instrumente einer intendierten Umverteilung? vorläufige Antwort: ex post ja, ex ante nein.

198 Differenzierung nach Risikoklassen;
innerhalb einer Risikoklasse „Umverteilung“ in Abhängigkeit von (zufälliger) Schadensrealisation => keine „geplante“ Umverteilung zwischen Personengruppen einer Versichertengemeinschaft Grundlage einer verteilungsneutralen Versicherung: Äquivalenzprinzip => Äquivalenz von Prämie und Versicherungsleistung im weiteren: Erläuterung des Äquivalenzprinzip mit Überlegungen darüber, ob staatliche Versicherungen angeboten werden sollten und die tatsächlichen Versicherungen sich am Äquivalenzprinzip ausrichten.

199 Schadensfall (Schadenshöhe) L Schadenswahrscheinlichkeit πi
„aktuarische (oder faire) Prämie“ als Angebotsleistung der Versicherung Schadensfall (Schadenshöhe) L Schadenswahrscheinlichkeit πi von Person i erwarteter Schaden einer Person i L* πi Versicherungsprämie пi = (1 + a) * L* πi a: Verwaltungskosten, Gewinnmarge wird bei symmetrischer Information auf Märkten bereitgestellt; führt zu einem sicheren Einkommen in Höhe von E - пi

200 bei risikoaversen Personen und symmetrischer Information werden Versicherungen am Markt angeboten; Prämie entspricht dem erwarteten Schaden Bedingungen für die aktuarische (faire) Prämie: unabhängige Schadenswahrscheinlichkeiten der Versicherungsnehmer (keine positive Korrelation) Schadenswahrscheinlichkeit (signifikant) < 1 Schadenswahrscheinlichkeiten bekannt Abwesenheit asymmetrischer Information (Versicherungsnehmer kennt Risiko besser als Versicherung) keine adverse Selektion von Personen mit hohen Risiken; keine „hidden action“ (nachträgliche Manipulation des Eintretens eines Versicherungsfalles)

201 Nachfrage nach Versicherungsleistung bestimmt von Risikopräferenz der Nachfrager
abzuwägen: um Versicherungsprämie verringertes sicheres Einkommen gegen höheres Einkommen bei unversichertem Risiko Prinzip des Äquivalenzprinzip: Prämien nach Risikoklassen (Schadenswahrscheinlichkeit) differenziert; keine Umverteilung zwischen unterschiedlichen Risikoklassen; Individuen können gemäß ihrer Risikopräferenz eine Versicherung nachfragen insbesondere: keine Einkommensabhängigkeit der Versicherungsprämie (Bsp.: KFZ-Versicherung)

202 Grenzen eines individualistischen (marktorientieren) und freiwilligen Versicherungsprinzips:
Personen mit zu hohen Risiken finden keine Versicherer (z.B. chronisch Kranke) Versicherungen könnten moderne Diagnoseverfahren (Genanalyse) zum Ausschluss von Versicherten nutzen opportunistisches Verhalten von Versicherungen denkbar (Kündigung von Versicherungen) Personen können bedeutsame Risiken (Erwerbsunfähigkeit, Krankheit) systematisch unterschätzen insbes. Krankenversicherung funktioniert nur, wenn Rücklagen durch junge Versicherte gebildet werden Personen vernachlässigen Eigenvorsorge für die weite Zukunft (Bsp.: Selbständige, die von Rentenversicherungspflicht befreit sind) sonst würden die Beiträge für ältere exorbitant ansteigen; Erkenntnis aus der Verhaltensforschung;

203 gesetzliche Sozialversicherung stellt keine Versicherung im Sinne des (reinen) Äquivalenzprinzips dar, obwohl dies (mit Einschränkungen) möglich wäre => Instrument der Umverteilungspolitik Versicherungspflicht greift in die Einkommensverwendung (Dispositionsfreiheit) der Bürger ein; Entscheidung wird den Bürgern entzogen; typischerweise werden auch die Leistungen gesetzlich festgelegt. Versicherungspflicht z.T. verhaltensökonomisch begründbar (s.o.), jedoch verschafft sich der Staat auch neue Einnahmen und unterliegt der Versuchung nach politisch motivierten Umverteilungsabsichten (Versichertengemeinschaft kann nicht selbst über Verwendung von Überschüssen oder Leistungen entscheiden) => versteckte Umverteilung

204 hälftige Beteiligung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern als
Umverteilungskomponenten in der gesetzlichen Sozialversicherung (GS) im Einzelnen: hälftige Beteiligung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern als Prinzip in der Bismarckschen Sozialversicherung Frage: Sind die Arbeitgeber auch volkswirtschaftlich an den Prämien der GS beteiligt? => (überlegen Sie, warum Arbeitgeberbeiträge volkswirtschaftlich als Bestandteil des Lohnes anzusehen sind) Arbeitslosenversicherung: Beitrag und Leistung einkommensabhängig, aber auch Verstöße gegen das Äquivalenzprinzip: keine Risikoabhängigkeit des Beitrags oder Bildung von Risikoklassen => Kontrollüberlegung: wie würde ein privater Versicherer die Beiträge festlegen? in Schweden anders; dort Reformen durchgeführt Abschläge bei Weiterqualifizierung;

205 gesetzliche Krankenversicherung
hier existiert eine private Krankenversicherung ab Pflichtversicherungshöchstgrenze („2. Säule“; Reformbestrebungen zielen allerdings z.T. auf Abschaffung => „Bürgerversicherung“) Beitragsprinzip der GKV: einkommensabhängige Prämie („2. Einkommensteuer“) bis Beitragsbemessungsgrenze; Leistungen gesetzlich definiert und nicht betragsabhängig unentgeltliche Mitversicherung von Ehegatten und Kindern => gesetzlich gewollte Umverteilung keine risikoabhängige Prämie (unterteilt nach Krankenrisiko, Alter, Geschlecht, eventuell Berufs- oder Sportrisiken, Lebensgewohnheiten) früher war KV auch für Lohnfortzahlung zuständig, deshalb Einkommensabhängigkeit kein Verstoß gegen Äquivalenzprinzip; Umverteilung kann schleichend erhöht werden durch Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und Pflichtversicherungshöchstgreinze

206 zusätzliches Umverteilungsmoment in der GKV:
steuerfinanzierte Mitversicherung von Kindern; Zuschüsse für Kassendefizite aus dem Bundeshaushalt => für Politiker bestehen viele Möglichkeiten sozialpolitischen Handelns ohne Budgetverantwortung private Krankenversicherung im Vergleich: keine unentgeltliche Mitversicherung von Ehegatten und Kindern, Prämie abhängig vom (Eintritts-) Alter in die PKV, keine umlagenfinanzierte Versicherung, sondern Aufbau von Altersrückstellungen (durch Gesetz erneut erhöht, verblieben aber bei Kassenwechsel in der jeweiligen Versicherung => Hindernis für Wettbewerb zwischen PKVs) Beitragszuschläge bei gewissen Risiken kein Kontrahierungszwang (inzwischen geändert) nicht vom Einkommen abhängig Selektion guter Risiken sog. Basistarif

207 gesetzliche Pflegeversicherung:
einkommensabhängige Versicherungsprämie bei gesetzlich festgelegten (einheitlichen) Leistungen Verstoß gegen Äquivalenzprinzip in Deutschland bei Einführung massiver Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip infolge des Umlageverfahrens (Alternativen wären möglich gewesen) Erhebung von Beiträgen durch alle Arbeitnehmer, Auszahlung unabhängig von Beitragsdauer => „Einführungsgewinne“ der 1. Generation => Demographieanfälligkeit macht langfristige Zahler zu Verlierern der Pflegeversicherung (Extremvorschlag: Abschaffung oder sofortige Umstellung auf Kapitaldeckung) Frage: warum wurde dies gemacht? abgesehen von der Umverteilung durch die Einführung des Umlageverfahrens liegt eine gewisse Umverteilung durch den einkommensabhängigen Beitrag bei festgelegten Leistungen vor

208 gesetzliche Rentenversicherung
(Hauptsäule der Altersversorgung in Deutschland; daneben: berufsständische Versorgungswerke, Beamtenpensionen): Äquivalenzprinzip: früher: Beitragsäquivalenz: eigentumsähnliche Bindung von Rentenansprüchen an Beitragszahlungen (mindestens Rendite von Null); „Beitragsbezogenheit der Rente“ es gibt verfassungsrechtliche Grenzen, die aber fluide sind heute: Teilhabeäquivalenz „Hierarchieposition des Versicherten bei den Beitragszahlern muß mit Hierarchieposition der Rentenempfänger übereinstimmen“ (schwächste Form des Prinzips der Teilhabeäquivalenz) => Rente könnte als Umverteilungsinstrument ausgebaut werden

209 Implikation des Äquivalenzprinzips: „faire Versicherung“
Rendite aus der (umlagefinanzierten) Rentenversicherung unabhängig vom Renteneintrittseinalter => keine höhere Rendite bei vorzeitigem (freiwilligem) Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (Vorruhestand); s.u. mehr dazu Rente mit 63; im Prinzip ist gegen vorzeitiges Ausscheiden nichts zu sagen, aber die Rendite (Formel kommt gleich) darf dann nicht höher werden; auch längeres Arbeiten könnte zu höherer Rendite führen hier: Rentenversicherung orientiert sich (anders als ALV, PV, GKV) stark am Äquivalenzprinzip Ausnahmen: Berücksichtigung von Erziehungszeiten, Kindern, Frühverrentung (inzw. teilweise korrigiert)

210 vorläufiges Ergebnis:
In den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen wird das Äquivalenzprinzip gezielt für Umverteilungszwecke außer Kraft gesetzt; daraus können Fehlanreize erwachsen (Arbeit mit hoher Wertschöpfung wird relativ teuer) allerdings bislang Mitbeteiligung auch Geringverdiener am Wohlfahrtsstaat Vorteil für Politiker: keine Mittel aus dem Bundeshaushalt erforderlich; nur beschränkter eigentumsrechtlicher Schutz der Mittel der Beitragszahler hier Tendenzen einer weiteren Umverteilung zugunsten der unteren Schichten, die meist keine Steuern zahlen

211 Grundsätzliches zur Rentenversicherung:
sie kann staatlich, privat, oder gemischt ausgestaltet sein (in D überwiegend staatlich) Teilnahme kann obligatorisch oder freiwillig sein (in D für Arbeitnehmer, Handwerker, selbst. Künstler und Publizisten) obligatorisch, ansonsten freiwillige Mitversicherung möglich sie kann kapitalgedeckt oder umlagefinanziert sein: Kapitaldeckung: Bildung eines Kapitalfonds aus Beiträgen, die zinstragend angelegt werden; daraus Zahlung von Renten (Hinweis: Kapital muss nicht zwingend im Inland angelegt werden, was Risikostreuung ermöglicht) Umlageverfahren: Einzahlung von Beiträgen der Erwerbstätigen bei gleichzeitiger Auszahlung an die Rentnergeneration; keine Fondsbildung (mit Ausnahmen) in D. überwiegend staatliches System, seit Riester-Rente gemischt Schwankungsreserve von 20 Prozent einer Monatszahlung wird gebildet damit größere Demographieresistenz

212 Kapitalwertformel der Rentenversicherung
Bei Verschiebungen von sr darf es keine Veränderung der internen Rendite geben; faire Versicherung s0 sr sle Rentenbezug Beitagszahlungen r: interne Rendite (Zinssatz, bei dem der Barwert der Einzahlungen dem Barwert der Auszahlungen entspricht)

213 interne Rendite: Jahrgang 1940 (Männer): 4, 01 % jährlich Jahrgang ,75 % jährlich (bei Frauen bis zur Anhebung des Renteneintrittsalters 0,5 Prozentpunkte höher), bei positiven Kapitalmarktzinsen entsteht jedoch eine implizite Steuer

214 d=r => T = 0 d<r => T > 0
Steuer des Umlageverfahrens (niedrigere Verzinsung d als bei Anlage der Beiträge auf dem Kapitalmarkt („Kapitaldeckungsverfahren“) T/YL => implizite Steuer (YL = Lebenseinkommen) durch Teilnahmezwang am Umlageverfahren jetzt bei 16% (vor der rot-grünen Rentenreform wäre implizite Steuer auf über 20 % gestiegen) bei 0 kein Unterschied, ob Geld am Kapitalmarkt angelegt oder in ein Umlageverfahren eingebracht

215 „Rentenformel“ in Deutschland:
Monatsrente = persönliche Entgeltpunkte × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert Rentenartfaktor: 1 bei Altersrente 0,55 bei Witwenrente 0,5 bei Erwerbsminderungsrente Persönliche Entgeltpunkte: Summe der Entgeltpunkte × Rentenzugangsfaktor Entgeltpunkte (für ein Jahr): = eigenes beitragspflichtiges Einkommen dividiert durch das Durchschnittseinkommen aller Arbeitnehmer im betreffenden Jahr Forts.: aktueller Rentenwert ist eine volkswirtschaftliche Größe; auch Kindererziehungszeiten bringe Entgeltpunkte relative Lohnposition geht in die Rente ein; Teilhabeäquivalenz

216 aktueller Rentenwert aRWt
Rentenzugangsfaktor: berücksichtigt Renteneintritt (Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat des vorgezogenen Renteneintritts) aktueller Rentenwert aRWt aRWt = aRWt-1 BEt−1 BEt−2 100 − BSt−1 − AVAt−1 100 − BSt−2 − AVAt−2 1− 𝛼 RQt−1 RQt−2 −1 ArW ist die volkswirtschaftliche Komponente der Rentenformel;mit BS wird ein Nettolohnbezug hergestellt (war nicht immer so) ; wenn die Beitragssätze stärker steigen (über t-2 bis t-1), wird der zweite Bruch kleiner; gestiegene Beiträge bedeuten aber geringere Nettoeinkommen Altersvorsorgeaufwendungen wirken sich rentenmindern aus (4 Prozent), auch wenn der Einzelne sie nicht tätigt Beitragssatz soll bis 2030 nicht höher als 22 Prozent sein; Faktor alpha willkürlich auf 0,25 festgelegt. Rente wird also konjunkturabhängig, arbeitsmarktabhängig und demographieabhängig; Abschläge wurden allerdings nicht angewandt BE: durchschnittliches beitragspflichtiges Bruttoeinkommen BSt: Rentenbeitragssatz: stellt Bruttolohnbezug der Rente her; AVA: Altersvorsorgeaufwendungen RQ: Rentenquotient: Verhältnis Beitragszahler zu Zahl der Rentner: berücksichtigt Demographie („Nachhaltigkeitsfaktor“) plus Konjunktur (de facto Rente nach Kassenlage)

217 Förderung eines gesellschaftlichen Konsenses prüfen
Wirtschaftspolitische Gesichtspunkte für die Beurteilung von Verteilungskorrekturen Förderung eines gesellschaftlichen Konsenses prüfen politische Überlegenheit staatlicher Korrekturen im Vergleich zu privaten Alternativen prüfen Ausmaß negativer Nebenwirkungen möglichst begrenzen: a) wirtschaftspolitische Kosten: Kosten von Gesetzgebung und Kosten der Transferbürokratie auf umstrittene Maßnahmen verzichten, werden bald korrigiert

218 b) negative Anreizwirkungen prüfen:
Verringerung der Sparquote auf Seiten der Belasteten => Verringerung der volkswirtschaftlichen Kapitalbildung durch verteilungspolitische Transfers ? Verlust an unternehmerischer Eigeninitiative ? Gründungshemmnisse durch Kosten der Umverteilung ? geringer Anreiz zum Verlassen der sozialen Sicherungssysteme ? Ausweichen in abgabefreie Bereiche durch Abgabenvermeidung und – hinterziehung ? ist beim Umlageverfahren vermutet worden; ebenfalls bei ALV

219 geringe Anreize der Begünstigten, die Begünstigung zu verlassen ?
Aushöhlung des Subsidiaritätsprinzips ? Stützung nachgelagerter Sektoren ("Sozialindustrien") mit geringer Wettbewerbsintensität ? politische Selbstverstärkungsprozesse ? Gefahr von schleichenden Fehlanreizen für wirtschaftliches Wachstum, auf die politisch schwer zu reagieren ist ? => Frage der Krisenfestigkeit von Umverteilungspolitik => zu große negative Nebenwirkungen zwingen in Phasen wirtschaftlicher Krisen i.d.R. zu Korrekturen wird im Zusammenhang mit HartzIV zu prüfen sein gerade Korrekturen in Krisenzeiten bewirken besondere Härten; in Hochkonjunktur Tendenz zu großzügigem Ausbau der Sozialsysteme

220 Das „ALG – II – Problem“ Der Trade-off zwischen Anreizverträglichkeit und Bedürftigkeit bei steuerfinanzierten Transferzahlungen ALG II hat alte Arbeitslosenhilfe abgelöst (steuerfinanzierte Transferzahlung, Leistung vom Arbeitslosengeld abhängig); ALG II – Bezug von ALG I unabhängig (allerdings: 2 Jahre Übergangsgeld; inzwischen abgeschafft) Prämissen: Transferempfänger arbeitsfähig (ansonsten Sozialhilfe); Jobs zumindest im Niedriglohnbereich grundsätzlich verfügbar

221 Zuverdienst anrechnungsfrei
Nettolohn Zuverdienst anrechnungsfrei Teilanrechnung bis E=S haben Sie die Aufstocker Sinn-Vorschlag Frage: wie kommen die Leute aus dem Niedrig-Lohnsektor heraus? ALG II-Satz Bedürfigkeitsgrenze Vollanrechnung von Zuverdienst auf ALG II Erwerbseinkommen = ALGII-Satz; E<A: „Aufstocker“ Bruttolohn

222 Alternative (Vorschlag SVR)
Nettolohn Alternative (Vorschlag SVR) Bedürftigkeitsgrenze ALG II-Satz Vollanrechnung von Zuverdienst auf ALG II Erwerbseinkommen = „Stütze“ Bruttolohn

223 Alternative: Leistungsbezug gekoppelt an Arbeitsverpflichtung AV kann durch Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen reduziert werden (=> Sozialstaatsreform 1996 in den USA durch Clinton-Regierung) Idee: Schaffung von marginalen Anreizen zum Ausstieg aus dem Transfersystem; (etwas bessere Bezahlung, etwas besserer Job) => Leistungsempfänger verlassen bereits bei marginal besseren Jobs (Qualität, Bezahlung) das Transfersystem

224 Fazit: Verteilungspolitik ist eine dauerhafte „Baustelle“ der Wirtschaftspolitik; Konflikt zwischen angemessener Sicherung des Lebensunterhalts und Anreizwirkung; in Wachstumsperioden meist Ausbau der Umverteilung (verstärkt durch politischen Wettbewerb) bei Wachstumseinbrüchen setzen Korrekturen rasch bei den Transfersystemen ein Bei Wachstumseinbrüchen steigen die Leistungen von ALG I und II bei sinkenden Beitragseinnahmen; tragen zu Haushaltsdefiziten bei; in Wachstumsphasen umgekehrte Entwicklung

225 Schlußfolgerung eine Eingliederung der Umverteilung in den marktwirtschaftlichen Ordnungsrahmen wünschenswert => motiviert Suche nach dauerhaften Lösungen ein Vorschlag: Bürgergeld => allgemeines Grundeinkommen ohne Bedarfsprüfung bei gleichzeitigem Wegfall aller sonstigen Transferzahlungen (ALG II, Wohngeld, Sozialhilfe) (Vorschlag wurde in der Vergangenheit von FDP, GRÜNEN, und CDU-Politikern gemacht, oft aber wieder verworfen) Hauptproblem: aus Finanzierungsgründen müsste das Bürgergeld unter dem jetzigen ALG II-Satz abgesenkt werden => kann zu sozialen Härten bei Bedürftigen und Mitnahmeeffekten bei nicht Bedürftigen („Zahnarztgattin“) führen


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