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Veröffentlicht von:Senta Strunk Geändert vor über 10 Jahren
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Praktikanten – Volontäre – Auszubildende
Arbeitsrechtliche Fragestellungen Lübeck – 21. März 2013
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I. Übersicht über besondere Beschäftigtengruppen
Auszubildende Praktikanten Minijobber Leiharbeitnehmer Freiberufler Querschnittsphänomene
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I. Übersicht über besondere Beschäftigtengruppen
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Unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis
Gesetzlicher Grundfall: Unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis
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Unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis
Praktikanten Praktikanten Azubis Unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis Minijobber Freiberufler Leiharbeit
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Wer ist Arbeitnehmer? Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet ist.
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II. Auszubildende Azubis
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Berufsausbildungsverhältnis
rechtliches Sondervertragsverhältnis, ähnlich Arbeitnehmereigenschaft „kleine“ Arbeitnehmer Annäherung an Arbeitnehmerstatus dem Charakter nach befristetes Dienstverhältnis gesetzliche Regelung durch BBiG
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Prägender Charakter durch
besondere Fürsorge und Anleitung beiderseitige Pflicht zur Förderung des Ausbildungszwecks Arbeitsleistung ggü. Lernleistung nachrangig
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Dauer der Ausbildung Startdatum konkret festgelegt Beendigung spätestens bei vereinbartem Beendigungsdatum vorzeitige Beendigung bei früherer erfolgreicher Abschlussprüfung
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Verlängerung der Ausbildung bei Prüfungsversagen
Verlängerung bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung bis längstens ein Jahr ein Wiederholungsversuch muss vom Azubi verlangt werden
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Inhaltliche Fragen der Ausbildung
Weisungsrecht § 106 GewO Gliederung durch Ausbildungsordnungen begleitet von Berufsschulunterricht (bezahlte Freistellung) Förderungspflicht durch Arbeitgeber durch Zurverfügungstellung aller erforderlichen Arbeitsmaterialien
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Probezeit in der Ausbildung
unverzichtbar, da gesetzlich vorgesehen 1 - 4 Monate während Probezeit ohne Angabe von Gründen jederzeit zum Tagende (schriftlich) beiderseitig kündbar auch bei Vorbeschäftigung vor Ausbildung wirksam vereinbart ggf. BR-Anhörung beachten!
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Kündigung nach der Probezeit
nur noch aus wichtigem Grund = fristlos Schriftform (§ 623 BGB) Begründungserfordernis (Festlegung für Prozess) ggf. Zugang an Erziehungsberechtigte
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Übernahme am Ende der Berufsausbildung
§ 24 BBiG: Weiterarbeit nach bestandener Abschlussprüfung in Kenntnis der Tätigkeit = unbefristetes Arbeitsverhältnis kein Übernahmeanspruch (Ausnahme: TV, BV, Zusagen) Übernahme ist Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG Übernahmenoten sind Auswahlrichtlinen nach § 95 BetrVG
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Auszubildende zählen nicht
bei der Bestimmung des Schwellenwerts nach § 23 Abs. 1 KSchG
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Die Ausbildungszeit ist
keine Vorbeschäftigungszeit i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG häufig Verhandlungsmasse bei der Frage der Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung von Abfindungen str., ob anrechenbare Betriebszugehörigkeitszeit bei der Sozialauswahl
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Befristung im Anschluss an die Ausbildung:
schriftliche Befristungsvereinbarung vor Rechtsfolgen aus § 24 BBiG Zeitbefristung grundsätzlich möglich Sachgrundbefristung § 14 Abs. 1 Ziff. 2 TzBfG 1 x bis zu 1 Jahr
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Azubi-Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht:
Vergütung von Mehrarbeit Zahlung aufgrund zu niedriger Vergütung fristlose Kündigung nur wenige Klagen vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren § 111 Abs. 2 ArbGG
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III. Praktikanten Praktikanten Praktikanten
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„Praktikant“ ist kein gesetzlicher Begriff
keine gesetzliche Regelung viele politische Forderungen Volontäre faktisch identisch zu Praktikanten
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im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
Praktikanten Praktikanten Praktikant Praktikant im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines sonstigen Rechtsverhältnisses
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Abgrenzungsmaßstab: Weisungsgebundenheit Eingliederung in den Betrieb
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Praktikanten Praktikant im Rahmen eines sonstigen Rechtsverhältnisses Schülerpraktikanten Ausbildungsinteressenten Studienpraktikanten ohne vorrangiges Erwerbsinteresse Kontrollfrage: Sind disziplinarische Maßnahmen bei Fehlzeiten möglich?
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Praktikanten Praktikant im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Studienpraktikanten mit Vollerwerbsinteresse (auch bei paralleler Diplomarbeit) Schülerpraktikanten mit Erwerbsinteresse in den Schulferien „Etikettierte“ Praktikanten Kontrollfrage: Sind disziplinarische Maßnahmen bei Fehlzeiten möglich?
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Wenn Arbeitsverhältnis trotz Bezeichnung als „Praktikant“
alle arbeitsrechtlichen Regeln gelten Vergütung § 612 BGB Befristung § 14 TzBfG Mitbestimmung § 99 BetrVG Kündigungsschutz § 1 KSchG u.v.a.m.
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Was ist eine angemessene Vergütung?
Vergütung von Praktikanten häufig keine oder nur geringe Vergütung Was ist eine angemessene Vergütung?
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§ 612 BGB – Vergütung (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
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Maßstäbe: Üblichkeit Berücksichtigung etwaiger Minderqualifikation Lerncharakter aber: Probleme bei faktischer Vollarbeit, insbesondere unter Tarifgeltung
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IV. Minijobber Minijobber
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Minijob / 450 EUR-Job = „normales“ Arbeitsverhältnis in Teilzeit sozial- und steuerrechtliche Sonderbehandlung
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Häufige Fehler in Behandlung von Minijobs:
keine Urlaubsgewährung pauschale Urlaubsabgeltung über Stundenlohn fehlende Betriebsratsanhörung bei Kündigung „freie“ Beendigungsbehandlung Nichtzahlung von Mindestentgelten
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V. Leiharbeitnehmer Leiharbeit
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Definition Arbeitnehmerüberlassung AÜ ist die im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgende Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung an einen Dritten, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt.
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Beteiligte und deren Rechtsbeziehungen
Verleiher Verleihvertrag Entleiher Arbeitsvertrag tatsächliche Überlassung Leiharbeitnehmer
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Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei unbefristetem Einsatz auf einem Dauerarbeitsplatz („Gesetzesverstoß“) Nur-noch-Einstellung von Leiharbeitnehmern zur Personalkostensenkung kann institutioneller Rechtsmissbrauch sein LAG Nürnberg Beschl. v – 17 TaBV 124/11 (Rechtsbeschwerde eingelegt)
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Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern beim Schwellenwert nach § 23 KSchG –
BAG Urt. v – 2 AZR 140/12
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Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße –
BAG Beschl. v – 7 ABR 69/11
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Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Schwellenwert für IA und Sozialplan –
BAG Urt. v – 1 AZR 335/10
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VI. Freiberufler Freiberufler
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Abgrenzungsmaßstab: Weisungsgebundenheit Eingliederung in den Betrieb
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Standardfall: Freie Mitarbeit vereinbart. Vertrag wird gekündigt, Mitarbeiter klagt auf Grundlage KSchG mit Behauptung, Arbeitnehmer gewesen zu sein. Statusrechtsstreit mit u.U. erhebliche sozialversicherungsrechtlichen Folgen
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Bekannte Fälle: Eismann Hamburg-Mannheimer Axel Springer freie Handelsvertreter-Fälle
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VII. Querschnittsphänomene
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Befristung von Arbeitsverhältnissen
Zeitbefristung § 14 Abs. 2 TzBfG Sachgrundbefristung § 14 Abs. 1 TzBfG
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Teilzeitarbeit Reduzierungsanspruch § 8 TzBfG Verlängerung der Arbeitszeit § 9 TzBfG
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