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Dr. Josef Traxler, 2012.

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Präsentation zum Thema: "Dr. Josef Traxler, 2012."—  Präsentation transkript:

1 Dr. Josef Traxler, 2012

2 VH Verkehrshaftung Versicherung Haftungsversicherung,
und Versicherung Haftungsversicherung, Warentransportversicherung Rechtssprechung und Praxis Dr. Josef Traxler, 2012

3 Wer haftet? Dr. Josef Traxler, 2012

4 Haftung Versicherung Wer haftet – wofür? wie versichert?
bedarfsgerecht, „Billig-Anbieter“ Spediteur Frachtführer Organisation (Nebenleistungen) Durchführung des Transportes ABGB/UGB UGB AÖSp CMR (439a-seit 1990 auch innerösterr.Tpte) SVS/MSVS WA,MÜ,EBG,CIM,Haager Regeln etc. V erschulden V ermögensschäden Haftung nach Gesetz UGB,CMR Vertrag Werkvertrag: Logistik-Dienstleister (Rspr-Tendenz: unbeschr.H.) Kaufvertrag: Incoterms - neu 2010) Schutzgesetze: Konsumentenschutz – wichtig bei „Möbler“ Dr. Josef Traxler, 2012

5 Haftungsgrundlagen Spediteur – AÖSp (kurze Verjährung, „kein Gesetz“)
SVS – Besonderheit: „Haftungsverlagerung“ zum VR (wichtig bei Lagerverträgen, verkehrsbedingte Lagerung im Haftungszeitraum gem. Art 17CMR) CMR – Haftung auch beim Spediteur - Haftung nach zwingendem Frachtrecht: Fixkostenspedition / Selbsteintritt §459UGB, Frachtführer – CMR (Gesetz) Hauptpflicht – Beförderung Nebenpflichten – zB Weisungseinholung, Abschluß einer Transportversicherung Verschulden CMR: Gefährdungshaftung – „vermutete Verschuldenshaftung im Obhutszeitraum“ Haftungsmaximierungen – Begrenzung der Haftung Lohnfuhr/ Fahrzeugvermietung: keine frachtrechtl. Haftung nach CMR, Vereinbarungen / Vertragshaftung Dr. Josef Traxler, 2012

6 Haftung nach CMR CMR seit 1956 – Convention relative au Contrat de
transport international de Marchandises par Route , Protokoll 1978 (internationales Abkommen, völkerrechtlicher Vertrag, innerstaatliches Gesetz, Protokoll 1978)) Bei entgeltlicher Beförderung mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (auch bei Huckepack – siehe Art 2 CMR, Fahrzeug beladen, HG) – auch Anhänger,Sattelanhänger, „Ausgeschlossene Güter“: internat. Postbeförderung, Umzugsvertrag, Beförderung von Leichen Zeichnerstaaten – Anwendbarkeit/ grenzüberschreitend – national, ITALIEN: CMR – vereinbaren, CMR fakultativ? Art 41 CMR: CMR hat Vorrang, Nichtigkeit anderer Vereinbarungen (Beisp.: „innerdeutsch. Korridor“ 2-40SZR, nicht im Rahmen der CMR) Von Übernahme bis Ablieferung des Gutes (Gewahrsam, Obhut) Verlust, Beschädigung: Wertminderung, Reparaturkosten-siehe Abschnitt IV - Art 17 CMR Lieferfristüberschreitung: (maximal Höhe der Fracht), Ladefrist – nicht in CMR geregelt – nat. Recht Nachnahme: bis max. Nachnahmebetrag sonst keine Vermögensschäden (außer bei Art 26/29) CMR gilt auch ohne FB (Frachtvertrag Konsensualvertrag, Frachtbrief nur als Beweisurkunde - Art 9 CMR) Nicht alles in CMR geregelt: zB: Aufrechnung, Be - Entladepflicht, Pfandrecht, Anspruch auf Frachtentgelt Auch Haftung des Absenders geregelt:Art7, 10, 11 (2) CMR Gerichtsstandvereinbarungen – siehe Art 31 CMR „Forum-Shopping“ Dr. Josef Traxler, 2012

7 Begriffe i. Zshg. CMR / VH SZR/SDR Das Sonderziehungsrecht ist eine Recheneinheit des internationalen Währungsfonds (IWF / IMF International Monetary Fund). Es enthält feste Beträge der vier wichtigsten Weltwährungen US-Dollar, Euro, Yen und britisches Pfund und wird täglich neu festgesetzt TIS-GDV früher: 25 Goldfranken (=ca 56 SZR) – Diskussion betr. Beitritt zum Protokoll 1978 Grobes Verschulden (Vorsatz u. grob. Fahrl.) – volle Haftung, unterschiedliche Bewertung in den CMR – Zeichnerstaaten ca 50 gem. Art 29 CMR - keine Berufung auf die CMR – Begrenzungen (Kap. IV) Beispielfälle Haftung nach „nationalem Recht“: Beweis vom Geschädigten zB Absender weist nicht auf „besonders hohen Wert“ der Ladung hin – Mitverschulden!! Zwingendes Recht mit Haftungsbegrenzungen: Art 23/24/26 CMR Ausnahme: Art 24 CMR – Wertdeklaration (Güterschäden) Art 26 CMR - Interessendeklaration (auch V-schäden), (Ersatz: Warentransportversicherung – Unterschied beachten!) Sorgfaltsmaßstab – erhöht, bei „vermuteter Verschuldenshaftung“ Leutehaftung: Frachtführer haftet für „eigene Mitarbeiter“ für „Beauftragte“ – Art 3 CMR – Erfüllungsgehilfenhaftung (Regressmöglichkeiten sichern !) - CMR – Versicherung bei „Unterfrachtführern“ prüfen: SUB – Deckung (originär/subsidiär) Anders CMR Art34ff: – durchgehender Frachtbrief, hier tritt der Unterfrachtführer in den Frachtvertrag ein – wird Vertragspartner des Absenders - solidarische Haftung! – er übernimmt Gut und ausgestellten Frachtbrief Dr. Josef Traxler, 2012

8 Beförderungshindernisse nach Übernahme des Gutes , vor Anlieferung Art 14 CMR Abs 1. u. 2., ff
Nicht behebbar: Objektiv undurchführbar , Unmöglichkeit der Vertragserfüllung (Beweislast beim Frachtführer, er hat Wahlrecht: ) (Weisung beim Verfügungsberechtigten einholen) Erschwerung der Beförderung ist noch keine Unmöglichkeit. Behebbare: Hindernis so, dass abweichende Art der Erfüllung zulässig (Weisung) Ffrer wird schadenersatzpflichtig (nationales Recht) wenn er den Vertrag nicht ausführt Kostenerstattung, gegebenenfalls: Ausladung/ Verwahrung – Art 16 CMR Weisungseinholungspflicht ! Auch bei Bef.hinderniss bleibt Gut in der Obhut des Frers.) Ablieferung: Definition: - dann, wenn Empfänger in die Lage versetzt wird, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben („Obhutsaufgabe“ mit ausdrückliche oder stillschweigender Einwilligung des Empfängers) Dr. Josef Traxler, 2012

9 Ablieferungshindernisse Art 15CMR
Objektive Unmöglichkeit der Ablieferung zB Annahmeverweigerung durch Empfänger, Fehlen von Entladegerät, Streik beim Empfänger, zollrechtliche Beschlagnahme, Verhalten des Frachtführers bei Ablieferungshindernissen (nach Ankunft am Bestimmungsort=Ablieferungsstelle): Weisung des Absenders einholen, Art 15 Abs 1: Kostenerstattungsanspruch des Ffrers an den Verfügungsberechtigten (zB Standkosten während Zeit der Einholung von Weisungen) oder Art 16 Abs 2 bzw. Abs 3 CMR: wenn keine Weisung erfolgt – Ausladung Beförderung ist damit beendet .und Verwahrung - einem Dritten zur Verwahrung übergeben (maßgeblich nationales Verwahrungs – Lagervertragsrecht, Auswahlverschulden bei Dritten). Verkauf des Gutes (nur 3 Fälle Art 16 Abs 3 CMR): „Notverkauf“ ohne Weisung des Verf.berechtigten - - verderbliche Ware (Kühlgut zuerst einlagern!) - unverhältnismäßige Verwahrungskosten (geringwertige Massengüter) - keine Weisung innerhalb angemessener Frist vom Verfügungsberechtigten Erlös aus dem Verkauf in Art 16/4 CMR geregelt Modalitäten des Verkaufes: nach nationalem Recht Dr. Josef Traxler, 2012

10 Schadenanzeigefristen Rügeobliegenheiten Art 30 CMR, Vorbehalt
Bei Ablieferung: „Haftbarhaltung“ des Auftraggebers löst „Haftung“ aus Schriftlicher Vorbehalt muss erhoben werden (Frachtführer und Empfänger müssen mitwirken – Art 30Abs 5 CMR) bei Äußerlich erkennbare Schäden: sofort bei Ablieferung Verdeckte Schäden: innerhalb von 7 Tagen Verspätungsschaden: innerhalb 21 Tage nach Ablieferung Wenn kein Vorbehalt: Vermutung, dass Ware in Ordnung übernommen – widerlegbar! (Art 9 /2 CMR) Beweisfrage ! Die „Reklamation“ gem. Art 32/2 = detaillierte Anspruchstellung (wichtig iZshg Verjährungshemmung bis zur Zurückweisung) Bei Übernahme: Achtung Fahrer! Ihre Pflicht (Obliegenheit) bei bei Übernahme der Ware: begründete Vorbehalte im Frachtbrief / Übernahmepapier vermerken (Kurzbeschreibung des Mangels - Fahrerpflicht!! – in Spalte 18 des Frachtbriefes Ziffer aus der rückseitigen Checkliste eintragen bzw. Vermerk: „Überprüfung nicht möglich“ - bei Ablieferung der Ware – Vorbehalt des Empfängers kontrollieren/Unstimmigkeiten vermerken Beweislast bei Verlusten und Beschädigung: beim Anspruchsteller Dr. Josef Traxler, 2012

11 Verjährung Art 32 CMR Verjährungsfrist 1 Jahr
3 Jahre bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz/grob.F.) Beginn des Laufs der Verjährung (Hemmung durch konkrete schriftl. Schadensmeldung – bis zur Ablehnung mit Rücksendung von Original - Schadenunterlagen): Tag der Ablieferung (Teilverlust, Beschädigung, Verspätung) 30 Tage nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist 60 Tage nach Übernahme (keine Lieferfrist vereinbart) (bei Totalverlust) alle anderen fälle 3 Mo nach Abschluss des Frachtvertrages maßgeblich: nationales Recht Dr. Josef Traxler, 2012

12 Haftungsbefreiungsgründe gem. CMR Grundsatz: Obhutshaftung
Art.17CMR (Haftung für Verlust, Beschädigung, Lieferfristüberschreitung) andere Haftungsnormen: Art 11/3CMR (Urkundenverlust), Art 12//7 (Verstoß gegen Weisungen), Art 21 (Ablieferung ohne Einziehung der Nachnahme) Verschulden des Verfügungsberechtigten Art 17Abs2 - „Sorgfaltsmaßstab“ ev.Schadenteilung Verschuldensunabhängige Haftung für Fahrzeugmängel 17/3 Gefährdungshaftung zB Reifenplatzer Haftungsbefreiungsgründe – 2 Arten: taxative Aufzählung nicht bevorrechtigte (Art 17 Abs2):zB. Unabwendbares Ereignis/ unabw. Umstände: Rechtsprechung – hoher Sorgfaltsmaßstab – nur dann Haftungsbefreiung, wenn HÖHERE GEWALT (?) Diebstahl – abwendbar/vermeidbar bzw. sogar grob fahrl.? – siehe Judikatur Unabwendbarkeitsbeweis muß vom Ffrer erbracht werden - volle Beweislast bevorrechtigte Haftungsbefreiungsgründe (Art 17 Abs4) Ffrer muss „nur darlegen“ 18/2, Beweislast beim Verfügungsberechtigten: zB Verwendung offener Fahrzeuge, Fehlende oder mangelhafte Verpackung, natürl.Beschaffenheit des Gutes = „natürliche“ Schadensanfälligkeit (Rost,Austrocknen, innerer Verderb), Verladefehler von Absender (Risikosphäre des Absenders/ Empfänger) Dr. Josef Traxler, 2012

13 Höhere Gewalt? Dr. Josef Traxler, 2012

14 unabwendbar? Dr. Josef Traxler, 2012

15 Haftungsprinzip Art 17 CMR
Entscheidend für eine Haftungsbefreiung ist, Ob auch eine besonderes gewissenhafter Frachtführer bzw. Fahrer bei Anwendung äußerster, ihm vernünftigerweise noch zumutbaren Sorgfalt den konkreten Schadensablauf nicht vermeiden hätte können - - - für die Frage der „Unabwendbarkeit“ ……Judikatur …..„geht zu Lasten des Frers“ zB vorausschauende Planung der Fahrtroute, nur bewachte Parkplätze etc. neuerdings: oft auch Frage des „Mitverschuldens“ Art 17 (2) CMR spricht nicht vom Begriff „Höhere Gewalt“ – muß daher nicht gegeben sein (zB nicht verschuldeter Verkehrsunfall – ist nicht höhere Gew. , trotzdem Haftungsbefreiung) Verschuldensunabhängige Haftung für Verlust und Beschädigung im Obhutszeitraum (Übernahme zum Zweck der Beförderung - Ablieferung) Lieferfristüberschreitung: Vereinbarung formlos – „Nichtigkeit infolge Sittenwidrigkeit“ (zu kurze Frist - nur in Ausnahmefällen anerkannt) - Dr. Josef Traxler, 2012

16 Warentransportversicherung
Sachschadenversicherung – keine Haftungsversicherung AÖTB (Grunddeckung, All Risk - aber Ausschlüsse) Krieg, Streik, höhere Gewalt „Verschuldensunabhängig“ Lagerung (Unterschied: Sach – Lagerversicherung, FLEXA) Gefahrtragung (gem. Incoterms) - versichertes Interesse Voller Wert – Gegenüberstellung: Wertersatz/Höchstersatzgrenze, Imag. Gewinn Unterschied – Art 24/26CMR - Wertdeklaration Regress gegen Frachtführer/Spediteur (Haftung) Dr. Josef Traxler, 2012

17 (Allgemeine Österreichische Transportversicherungsbedingungen)
A Ö T B „ALLRISK“? (Allgemeine Österreichische Transportversicherungsbedingungen) Grunddeckung Brand, Blitzschlag, Explosion Transportmittelunfall Naturkatastrophen Strandung, Schiffbruch Havarie-grosse Entgleisung Allgefahrendeckung Risken der Elementardeckung Bruch, Beschädigung, Verbiegen Diebstahl, Abhandenkommen Einbruchdiebstahl, Raub Nässe (Süß- und Salzwasser) Sackriss, Leckage Dr. Josef Traxler, 2012

18 Frachtführerhaftungsversicherung
Versichert ist die gesetzliche/vertragl. Haftung Güterschäden Reine Vermögensschäden – „keine Eigenschäden“ Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche (RS) „Regelhaftung“ gem. Art 23 CMR Haftung bis zum Wert des Gutes am Abgangsort (Zeitpunkt der Übernahme“ – maximal 8,33 SZR/kg (ca. EUR 10/kg) des Rohgewichtes (Ware samt Verpackung) Lieferfristüberschreitung: max. Höhe der Fracht (23/5) CMR - Keine Haftung für Güterfolgeschäden (Pönalen, entgangener Gewinn) Subsidiärversicherung – Fremdfrächterdeckung Zusatzdeckungen: Be- Entladung, Kabotage,HG – Fährversicherung, Bergungs - Entsorgungskosten Versicherungssumme: je Transport (Jahresmaximum bei „O -Deckungen“) bei Art 29 – volle Summe – nicht kg - Begrenzung CMR-Versicherung - keine Versicherungspflicht (außer § 7 a GüKG) Dr. Josef Traxler, 2012

19 „Höherer Wert“ Vereinbarung
Warentransportversicherung CMR (Eintragung im Frachtbrief, Frachtentgelt dafür) Wertdeklaration Vereinbarung eines erhöhten Wertes des Gutes (Art 24 CMR) – „einvernehmliche Regelung“ Interessendeklaration: Besonderes Interesse an der Lieferung (Art 26 CMR) - für Verlust/Beschädigung, aber auch bei Lieferfristüberschreitung Dr. Josef Traxler, 2012

20 Beladung u. Ladungssicherung
Nicht in CMR geregelt (weder Be – Entladung) Vereinbarung notwendig – im Zweifel, Sache des Absenders (grundsätzlich) „gelegentliches“ Mithelfen des Lenkers – haftungsbegründend für Frachtführer! Erfüllungsgehilfe des Absenders/Empfängers (wenn Anweisungen von ihm) außerhalb des „Obhutszeitraumes“ Überwachungspflicht – betreffend Verkehrssicherheit des Fahrzeuges (Unterschied: Betriebssicherheit/Verkehrssicherheit – Ladungssicherheit ex D) Betriebssicherheit als „Pflicht des öffentlichen Rechts“ - nicht aus dem Beförderungsvertrag OGH: „Oberaufsicht“ – „tatsächliche Durchführung“ ist maßgeblich für Haftung – Tendenz aus Judikatur: Mitverschulden (jeder Beteiligte ist haftbar, keine „Freistellungserklärungen“) - Beweisfrage! In Österreich „Verladung und Verstauung“ gesetzlich nicht geregelt, in D: §412Abs1HGB – Absender hat das Gut beförderungssicher zu verladen, zu verstauen und zu befestigen, zu entladen, soweit sich aus den Umständen od der Verkehrssitte nicht etwas Anderes ergibt. Entladepflicht: nicht in CMR geregelt – muß vereinbart werden (grundsätzlich Absenderpflicht) zB „Nachtablieferung“ – ausdrückliche Einwilligung des Empfängers notwendig Dr. Josef Traxler, 2012

21 Versicherungssparten ?
Dr. Josef Traxler, 2012

22 Mangelhafte Ladungssicherung rechtliche Folgen u. Versicherung
Schadenersatz für Sach – und Personenschäden, Vermögensschäden Strafrecht: Sachbeschädigung, Körperverletzung, fahrl. Tötung, Umweltstrafen CMR – Haftung Regreß Transportversicherung Ware Betriebs – Haftpflichtversicherung Personensch. KFZ – Haftpflicht und Kasko Rechtsschutzversicherung auch als Teil der CMR Versicherung Unfallversicherung Dr. Josef Traxler, 2012

23 Rangierstöße – mangelnde Ladungssicherung
Dr. Josef Traxler, 2012

24 Dr. Josef Traxler www.fiala.at Versicherungsbüro
Allgem. beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Transportversicherung und Verkehrshaftungsversicherung Versicherungsbüro Dr. Ignaz Fiala Ges.m.b.H. Strohgasse 45/3 A-1030 Wien T: +43 (1) F: +43 (1) M: (Hinweis auf „Fahrerfibel“ zum Download) Dr. Josef Traxler, 2012


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