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Alles außer Urheberrecht…

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Präsentation zum Thema: "Alles außer Urheberrecht…"—  Präsentation transkript:

1 Alles außer Urheberrecht…
Rechtsprobleme im bibliothekarischen Alltag Susanne Drauz – Ass.iur. Köln

2 Aufbau Die Bibliothek und ihre Nutzer Die Bibliothek und ihr Träger Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter Die Bibliothek und der Rest der Welt

3 Potentielle Nutzer Kinder Jugendliche Erwachsene Unternehmen Schulen Soziale Einrichtungen

4 Nutzergruppen Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) Juristische Personen (Unternehmen, Schulen, soziale Einrichtungen)

5 Nutzungsverhältnisse
Juristische Personen Kinder Jugendliche

6 Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
§ 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

7 Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
Merke: Die Wirksamkeit von Willenserklärungen hängt von der Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der Erziehungsberechtigten ab. (vgl. §107 BGB)

8 Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
§110 BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.  Taschengeld-Paragraph

9 Kinder als Nutzer– Konsequenzen
Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung ? In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige bereits über die entsprechenden Vermögenswerte, um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvoll- streckung drohen die Gläubiger leer auszugehen. Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

10 Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
„Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende „Dritte“  Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei Ronald MacDonald verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“ gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er einfordern kann Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“ lediglich rechtliche Vorteile

11 Kinder als Nutzer – Konsequenzen
Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen, Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein. Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den Gesamtbetrag.

12 Kinder als Nutzer – Sonderfall
§ 104 BGB: Geschäftsunfähig ist: wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

13 Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“ schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

14 Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann wird eine „Begriffsmutation“ gebildet. Lösung: Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter Was ist das? nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu Gunsten Dritter: gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten Rechte einfordern.

15 Die unmittelbare juristische Grundlage für die Bibliothek und den Nutzer
Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man Vertrag die AGBs („das Kleingedruckte“) dieses Vertrages stehen in der Benutzungsordnung

16 Abgrenzungen: 1. Satzung autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan, Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden. Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder Verwaltungsrat der Hochschule

17 2. Benutzungsordnung ist eine benutzungsregelnde Allgemein verfügung gilt nur für die Benutzer der Einrichtung. Die Satzung gilt für alle Mitglieder der Gemeinde / Angehörige der Hochschule.

18 Kontrahierungszwang Erklärungsversuch über das Gegenteil: Vertragsfreiheit der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine Bretzel verkaufen möchte Kontrahierungszwang, wenn zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln getragen allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss aus Art. 20, 28 GG

19 Benutzungsordnungen dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

20 Juristische Klarheiten Benutzungsordnungen
Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten, Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

21 Benutzungsordnungen Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungs- normen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch den Leiter der Einrichtung erlassen. Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder Verwaltungsnorm ist die Benennung des Regelungswerks als „Benutzungsordnung“, „Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

22 Benutzungsordnungen Die Benutzungsordnung kann auch als Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung durch den Leiter der Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss jedoch eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage in einer höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (= Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom Leiter der Einrichtung als Verwaltungsakt erlassen werden kann.

23 Die Grenzen der Benutzungsordnung Wesentlichkeitstheorie
Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt, dass im Bereich der untergesetzlichen Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch das Parlament selbst getroffen werden müssen. Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes

24 Was sonst noch eine Rolle spielt:
Datenschutzbestimmungen Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft Zensurverbot Schadenersatz gemäß BGB

25 Schadensersatz – der Fall, den die Nutzungsordnung nicht regeln muss…
Schäden an Nutzern Aufsichtspflichten Verkehrssicherungspflichten Schäden durch Nutzer Deliktische Haftung erst ab 14

26 FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
Jugendschutzgesetz und FSK-Grundsätze 26

27 FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb der Altersfreigabe
Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten - keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“ Kind als Bote gleichwohl möglich „schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als Anweisung „Ausleihe über das Konto des Sorgeberechtigten“ Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so klein, so kann es doch schon Bote sein. 27

28 FSK – Parental Guidance (PG)
betrifft ausschließlich die Teilnahme an einer Filmvorführung Zulässigkeitsvoraussetzung: Kind in Begleitung eines Sorgeberechtigten oder eines Erziehungsbeauftragten

29 § 11 JugendschutzGesetz Filmveranstaltungen
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind. (3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden 1. Kindern unter sechs Jahren, 2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist, 3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist, 4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.

30 Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme als auch die aktive Informationsbeschaffung. ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung" Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71). Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit nicht verfassungskonform.

31 Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der Jugendschutz in Deutschland z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

32 Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Volkszählung 1983 (BVerfGE 65, 1) Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“ als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde. 32

33 BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. 33

34 Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung, Erforderlichkeit, Zweckbindung. 34

35 Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem Jahr 2005 formuliert: „Ein universelles Recht auf den Schutz personen-bezogener Daten und der Privatsphäre unter Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“ 35

36 Montreux-Prinzipien: Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten, - Prinzip der Richtigkeit, - Prinzip der Zweckgebundenheit, - Prinzip der Verhältnismäßigkeit, - Prinzip der Transparenz, 36

37 Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für die betroffenen Personen, - Prinzip der Nicht-Diskriminierung, - Prinzip der Sicherheit, - Prinzip der Haftung, Prinzip einer unabhängigen Überwachung und gesetzlicher Sanktionen Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei grenzüberschreitendem Datenverkehr. 37

38 Datenschutz - Anwendungsfälle
- Personendaten bei der Anmeldung - Verknüpfung Ausleihdaten mit Leserdaten 1. Wer hatte dieses Buch? 2. Welches Buch hatte der Leser? – die Lesehistorie - DBS - ?

39 Abgrenzung Datenschutz - Datensicherheit
Zugangskontrolle 1. tatsächlicher Zugang 2. virtueller Zugang Zugriffskontrolle durch Berechtigungsstufen Stichwort: Hilfskräfte

40 Körperschaft des öffentlichen Rechts Kirche Land Bund
Wer kann Träger sein? Kommune Körperschaft des öffentlichen Rechts Kirche Land Bund Privatrechtlicher Träger Fehlt jemand? 40

41 Der Träger und die Einnahmen…
Möglichkeiten und Grenzen

42 Gebührenrecht Was ist eine Gebühr? BVerfGE 50, 217 [226]
BVerfGE 50, 217 [226] Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

43 Um die Ecke denken und Haare spalten

44 Problem § 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungs--stücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Ver-gütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungs-stücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

45 Folge: Bibliothekstantieme
Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt. Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen. 45

46 Legaldefinition „Leihe“
§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“ erhoben 46

47 Folge: Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei.

48 Rettung naht: § 604 BGB Rückgabepflicht (1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

49 Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“
Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

50 Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten möglich:
durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung -> Zusätzliche Kosten durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall -> Säumnisgebühren

51 Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“
Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr für den Verwaltungsaufwand erhoben werden. 51

52 Sondernutzung „Bestseller“? Zulässigkeitsvoraussetzungen? Argumente?
52

53 Sondernutzung „Bestseller“? Die beiden Positionen:
Schulze – gutachterliche Stellungnahme für den Börsenverein Steinhauer – kritische Würdigung 53

54 Sondernutzung „Bestseller“? Noch ein Begründungsversuch…
Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen Gebühr 54

55 Sondernutzung „Bestseller“?
Wo liegen die Fallstricke in den drei Begründungen? Wo liegen die Argumente? 55

56 Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996 (Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht überschreiten darf. 56

57 Sondernutzung „Bestseller“ und Gebühren für DVD?
Die Kostendeckungsgrenze darf nicht überschritten werden. Wie wird die Kostendeckungsgrenze berechnet? 57

58 Kostendeckungsgrenze
Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung steht. Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt. 58

59 Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt. 59

60 Die Mahnung per Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis formuliert wird "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt". Damit wird neben die Schriftform die einfache elektronische Form gestellt. Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne Mahnung…

61 Begriffsklärung… Stundung, Niederschlagung und Erlass späterer Zahlungstermin Vollstreckungsverzicht Forderung wird vernichtet

62 Wer darf das machen? Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der Ermächtigung Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen = das Interesse des Trägers -> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung in der Satzung

63 Keine Ermächtigung… § 266 StGB Untreue
Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

64 Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde Leistungen:
Vermietung eines Veranstaltungsraumes Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat, Kopierer etc. Bücherflohmarkt

65 § 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates beachten: kein anderer darf den Zweck wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

66 § 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

67 Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderats-beschluss als Altpapier definieren lassen… 

68 Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

69

70 § 331 StGB Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […] (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

71 Sozialadäquat? Obergrenze circa 30 Euro

72 „Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
Was wird geschützt?

73 Schutzzweck der Norm: Das Vertrauen der Bevölkerung in die „Nicht- Käuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

74 Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 74

75 Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst = Bibliothek Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte Anforderungsbeschreibung Kleine Übung – ich suche eine neue Wohnung… 75

76 § 7 VOL/A enthält die Richtlinien: Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind 76

77 Vergaberecht - Grundsatz: Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“ = öffentliche Aufforderung an eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten 77

78 Vergaberecht - Ausnahme: Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“ = Aufforderung an eine beschränkte Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten Nur zulässig unter den engen Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und VOL/B 78

79 Bibliothek im Web 2.0 1. Weisungsrecht des Trägers 2. Datenschutz
3. Persönlichkeitsrecht 4. Jugendschutz 5. 79

80 1. Die Bibliothek geht online 2. Die Bibliothek bietet online-Zugang
Bibliothek im Web 2.0 Zwei Themen 1. Die Bibliothek geht online 2. Die Bibliothek bietet online-Zugang 80

81 Warum ein Weisungsrecht? 1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
2. Grundsatzentscheidung 3. Haftung 4. Verpflichtung des Trägers 5. ??? 81

82 Richtlinienkompetenz des Trägers
Weisungsrecht Richtlinienkompetenz des Trägers Zentrale Steuerung der Außendarstellung Benimmregeln – mehr als Netiquette… 82

83 Sozial Media Mitarbeiter-Richtlinien:
Weisungsrecht Ein Beispiel aus Wien: Sozial Media Mitarbeiter-Richtlinien: 83

84 Die Empfehlungen des Deutschen Städte- und Gemeindetages:
Weisungsrecht Die Empfehlungen des Deutschen Städte- und Gemeindetages: Sozial Media Guidelines: 84

85 Haftung des Trägers Internetzugang für die Nutzer
Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung und Belehrung und selbstverpflichtende Unterschrift… Freies WLAN 85

86 Hochstreitiges Problem: Wie ist die Bibliothek einzuordnen
Haftung des Trägers Hochstreitiges Problem: Wie ist die Bibliothek einzuordnen 1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8 Telemediengesetz (TMG) von einer Haftung befreit 2. einfacher Anschlussinhaber ? 86

87 § 8 TMG Durchleitung von Informationen
Freies WLAN – Provider § 8 TMG Durchleitung von Informationen (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. 87

88 Unterlassungsanspruch Kostenerstattungsanspruch
Freies WLAN - Anschlussinhaber Stichwort Abmahnung Unterlassungsanspruch Kostenerstattungsanspruch Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik, Kinderpornographie, rechts- oder linksradikale Inhalte… 88

89 Lösungsmöglichkeiten? 1. Umfangreiche Nutzerbelehrung 2. Ports sperren
Freies WLAN - Anschlussinhaber Lösungsmöglichkeiten? 1. Umfangreiche Nutzerbelehrung 2. Ports sperren 3. VPN-Routing 89

90 Kein Problem bei Tauschbörsen Schweres Problem bei Internetseiten
Freies WLAN - Ports sperren Kein Problem bei Tauschbörsen Schweres Problem bei Internetseiten Rezipientenfreiheit vs. den Rest der Welt 90

91 Spezialfall - Persönlichkeitsrecht Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig • Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt. • bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern benötigt • prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung beinhaltet 91

92 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV
Jugendschutz Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV • § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System bei sogenannten entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor. Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die Altersstufendifferenzierungen des Jugendschutzgesetzes, dass heißt Klassifizierungen freigegeben ohne Altersbeschränkung,  freigegeben ab 6 Jahren, freigegeben ab 12 Jahren, freigegeben ab 16 Jahren, keine Jugendfreigabe. 92

93 Jugendschutz • Durch den Einsatz von technischen oder sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung des Angebotes durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersgruppe unmöglich gemacht oder erschwert werden... 93

94 Jugendschutz Einsatz von Verhinderungsmitteln Wer ist betroffen?
Die Seitenanbieter Welche Hindernisse gibt es? Kreditkartennummer oder Personalausweisnummer genügen nicht! 94

95 Jugendschutz Keine Panik auf der Titanic
Das freisprechende Urteil des BGH zum automatisierten Softporno-Video Verleih setzt den Maßstab für die Anbieter und deren Zugangskontrolle. 95

96 Jugendschutz Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend die Anwesenheit von Personal voraus, wenn technische Sicherungsmaßnahmen einen gleichwertigen Jugendschutz wie die Überwachung durch Ladenpersonal gewährleisten. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03 (LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz 96

97 Jugendschutz Handlungsempfehlung:
Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung schriftlich geben lassen. Auf den offenen Internet-Zugang schriftlich hinweisen. 97

98 Internetauftritt der Bibliothek
Homepage Weblog Facebook und Twitter 98

99 Internetauftritt der Bibliothek
Was ist zu beachten? Impressumspflicht Handlungsempfehlungen Justizministerium: 99

100 Doch noch ein bisschen Urheberrecht…
…für den täglichen Bedarf…

101 Urheberrecht im Alltag
Bibliotheksabgabe und eBooks GEMA und VG Bild-Kunst Recht am eigenen Bild – Fotos in der Bibliothek CC – OA Photoshop – Bearbeiten verboten, freie Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt (Bilder-)Bücher vorlesen 101

102 Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von Personen – oder: Kampf dem Gruppengerücht  102

103 und Danke für Ihre Geduld.
Kontaktmöglichkeit und Danke für Ihre Geduld. 103


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