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Veröffentlicht von:Cundrie Radel Geändert vor über 10 Jahren
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herzlich willkommen zur fortbildungsveranstaltung
PATIENTENRECHTE Patientencharta Patientenverfügungen Heimbewohnerrechte
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Patientenrechte
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Übersicht Patientenrechte/Heimbewohnerrechte Patientencharta
Selbstbestimmung Kinder/Jugendliche Patientenverfügung Freiheitsbeschränkungen Patientenanwaltschaften Patienten-Entschädigungsfonds Definition von Zwang: Handlung gegen den Willen Handlung ohne Willen
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Patientenrechte Rechte in vielen Gesetzen enthalten: Patientencharta
KAG, ÄG, ASVG, GuKG, MTD... ABGB Patientencharta Staatsvertrag Zusammenfassung leichte Lesbarkeit, Broschüre
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Einleitung Gruppen von Patienten- Rechten: „Soft LAW“
Selbstbestimmung; Information; Würde, Integrität; Zugang zu Behandlung und Pflege; Behandlung nach dem Stand der med. Wissenschaft Unterstützung und Beratung „Soft LAW“
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Selbstbestimmung Wer darf eigentlich darüber entscheiden, welche Behandlung ich bekomme? Ich will auf keinen Fall, dass meine Angehörigen ihre Zustimmung für einen Eingriff geben. Kann ich das verhindern? Kann ich gezwungen werden im KH zu bleiben, auch wenn ich es nicht mehr will? Was ist ein Patiententestament? Dürfen mir, wenn ich gestorben bin, Organe entnommen werden?
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Persönliche Freiheit versus Fürsorge
Selbstbestimmung Salus versus voluntas Zustimmung zur Behandlung Ablehnung der Behandlung Willensfähigkeit Persönliche Freiheit versus Fürsorge Wieviel Freiheit ist möglich? Wieviel Fürsorge ist unbedingt notwendig? „Patienten dürfen nur mit ihrer Zustimmung behandelt werden.“ „Patienten haben das Recht, im Vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer Behandlung oder bestimmter Behandlungsmethoden wünschen, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen soweit wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann.“ Eigenmächtige Heilbehandlung (§ 110 StGB) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist......zu bestrafen.
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Wo und warum? Gemeinwohl-Individualwille
Schutz der Allgemeinheit vor dem Individuum Bekämpfung von Epidemien Epidemiegesetz Unterbringungsgesetz Schutz des Individuums vor sich selbst Recht auf Unvernunft! Heimaufenthaltsgesetz
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Willensbildungsfähigkeit
Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit und ≠ Geschäftsfähigkeit Kognitives Element Voluntatives Element Die Fähigkeit, Wesen, Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken, einzuschätzen und sich demgemäß zu verhalten.
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Willensfähigkeit „Die Fähigkeit, eine vernünftige Entscheidung über den Einsatz und die Aufopferung eigener Rechtsgüter zu treffen.“ (Amelung) Wertentscheidung: Ein Eingriff ist eine Aufopferung von Rechtsgütern. Kosten- Nutzen Entscheidung. Der Nutzen soll die Kosten überwiegen. Persönliches Wertesystem muss vorhanden sein. Subjektives Wertesystem ist ausschlaggebend und nicht das objektive. Krankheiten, bei denen kein Wertesystem aufgebaut werden kann oder nur ein „verzerrtes“. Fähigkeit zur Erfassung von Tatsachen: Erfassung von Alternativen: Operativer Eingriff-konservative Behandlung. Selbstbestimmung: Sich den Bewertungen und Erkenntnissen dementsprechend verhalten zu können. Erfassung von Tatsachen Wertentscheidungen Erfassung von Alternativen einsichtsgemäße Selbstbestimmung Minderjährigkeit, geistige Behinderung, psychische Krankheit
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Konsequenzen Willensfähigkeit gegeben: Behandlungshoheit
Aufklärung Entscheidung ist zu akzeptieren Willensfähigkeit nicht gegeben: Status der Verwandten Akutbehandlung mutmaßlicher Patientenwille Patientenverfügung Objektives Wohl Keine Akutbehandlung Sachwalter, Pflegschaftsgericht Behandlungshoheit Vernunfthoheit Wenn der Patient keine Zustimmung zur Amputation seines gangränbefallenen Arms gibt, sind die Motive dafür in seinem persönlichen Wertesystem zu suchen. Auch wenn die Entscheidung für die Allgemeinheit nicht nachvollziehbar ist, ist sie beachtlich. OGH , 8 Ob 652/87
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Selbstbestimmung Kinder/Jugendliche
Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist. Willigt ein einsichts- und urteilsfähiges minderjähriges Kind in eine Behandlung ein, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn auch die Person zustimmt, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist. KindRÄG 2001 Rechtssprechung und Lehre Selbstbestimmungsrecht Fremdbestimmung ist ultima ratio „Ältere“ Bestimmungen im Arzneimittelgesetz
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Volljährigkeit ab vollendetem 18 Lj.
Einwilligungsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Alle therapeutischen, diagnostischen, prophylaktischen Maßnahmen, Schmerz-linderung, kosmetische OP Aber nicht Schwangerschaftsabbruch!
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Einwilligungsfähigkeit
Einwilligung in med. Behandlung allein durch Kind, wenn Einwilligungsfähig bei mündigen Minderjährigen wird dies vermutet ( Lj.) Zweifelsregelung Einwilligungsfähigkeit Ärztliche Beurteilung Einzelfall Alter, Reife, Gesundheitszustand, Persönlichkeit Schwere des Eingriffes, Risiken, Spätfolgen
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Elternrechte-Pflichten
Zustimmung zusätzlich durch Erziehungs-berechtigte, wenn schwere oder nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit Qualität einer schweren Körperverletzung mehr als 24- tägige Gesundheitsschädigung
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Dringende Behandlung Regelung wie im § 8 KAG
Gefahr im Verzug Situationen Dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit erst ab Volljährigkeit notwendige Therapie mit Konsequenz der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit möglich
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Patientenverfügung Patientenverfügung Testament Ziele:
Klarheit für Helfer Vorsorge und Eigenverantwortung Stärkt das Vertrauen Übertragungsmittel für Informationen Transportmittel für Patientenwillen Kommunikationsbrücke
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Patientenverfügung Keine Einschränkung auf Hospizbereich
Keine Formvorschriften Dokumentationspflicht in KG zentrale Registrierung? Wirkungsdauer? Nicht mit bestimmtem Zeitablauf ungültig Jederzeitiger Widerruf (auch konkludent) Aktualisierung empfehlenswert
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Bindungswirkung? Bindung oder Indiz? Grundsätzlich verbindlich!!!
Je konkreter die Situation abzusehen war je kürzer die Zeitspanne ob vorher ärztliche Information stattgefunden hat Wenn abgegangen wird, besonders genaue Dokumentation notwendig
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Werkzeuge Ratgeber Formular Arbeitsmappe Ergänzungsblätter
Hinweiskarte Video Internetversionen mit Download
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Resumee Hilfsmittel für Patient und Helfer
Keine Unterstützung für Sterbehilfe Nur für bestimmte Situationen zu empfehlen Patient muss sich damit beschäftigen können Ein neues Projekt aber nichts anderes als das Selbstbestimmungsrecht
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Freiheitsentziehung Willensfähiger Patient Willensunfähiger Patient
Entscheidung ist zu akzeptieren Willensunfähiger Patient Status des Sachwalters Rechtfertigungsgründe Abwägung der betroffenen Interessen nur, wenn schutzwürdige Güter (Leben, Gesundheit) maßhaltend und schonend zur Abwehr der Gefahr geeignet der letzte Ausweg Heimbewohnerin 33 Jahre ist im 8. Monat schwanger. Sie hat eine Angsterkrankung, die sich hauptsächlich im Auftreten von Panikzuständen beim Verlassen des Hauses oder schon bei der Vorstellung in ein Auto steigen zu sollen, manifestiert. Kontakt mit Rettung, „wir dürfen die Freiheit von Patienten nicht einschränken! Wenn sie nicht will, bleibt sie im Heim!“ Kontakt mit PPA Geburt in Heim aus medizinischen Gründen nicht möglich. Erklärung Willensfähigkeit- oder nicht, aber hier komplizierend auch noch Interessen des ungeborenen Kindes auf bestmögliche medizinische Versorgung. Patientin hat im Zustand der Willensfähigkeit eine Patientenverfügung unterschrieben, dass sie im Falle ihrer Willensunfähigkeit, bereits jetzt einem Transport zustimmt. Zusätzlich Kontakt mit Pflegschaftsgericht. Führt zu sofortiger Bestellung eines einstweiligen Sachwalters, mit folgenden Aufgaben: Freiheitsentziehung § 99 Wer einen anderen widerrechtlich gefangenhält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit...zu bestrafen.
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Gesetzliche Umsetzung
Vorarlberger Heimgesetz Beschränkung der Bewegungsfreiheit Zum Schutz des eigenen Lebens und der Gesundheit sowie anderer Menschen Freiheitsentziehende Maßnahme bei psychischer Krankheit Anordnung von Pflegeleitung Verständigungspflicht Bewohner selbst gesetzlicher Vertreter Auskunftsberechtigter
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Vorarlberger Heimgesetz
Rechtsschutz Bewohner gesetzlicher Vertreter Auskunftsberechtigte Ehegatten und Kinder Bezirkshauptmannschaft Unabhängiger Verwaltungssenat (UVS) Entscheidung binnen einer Woche
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Gesetzliche Vorhaben Heimaufenthaltsgesetz des Bundes
Beschränkungen in Alten- und Pflegeheimen Bewegungsfreiheit gegen oder ohne seinen Willen entzogen wird mechanische Vorrichtungen Medikamente oder andere Weise
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Heimaufenthaltsgesetz
Voraussetzungen psychische Krankheit oder geistige Behinderung eigenes Leben oder Gesundheit oder die anderer konkret gefährdet Beschränkung unerlässlich, angemessen und geeignet ist keine schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahme
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Heimaufenthaltsgesetz
Anordnung durch Pflegeleitung wenn auf Dauer oder regelmäßig zusätzlich FA für Psychiatrie (für Vorliegen der Voraussetzungen) Verständigungspflichten Heimbewohner Vertreter Vertrauensperson Bewohnervertretung Gerichtliche Überprüfung Längstens nach sieben Tagen zu entscheiden mündliche Verhandlung Gericht kann Sachverständigen beiziehen
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Information Ich wusste gar nicht, dass es Patientenrechte gibt. Wer muss mich darüber informieren? Ich möchte genau wissen, welche Diagnose ich habe und was mit mir passiert. Kann ich das erfahren? Um Gottes Willen! Ich will gar nicht wissen, was ich habe; muss ich trotzdem informiert werden? Warum darf mir die Schwester meine medizinische Diagnose nicht erklären? Warum erhalte ich am Telefon keine Auskunft?
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Information Was sind Vertrauenspersonen?
Darf ich meine Krankengeschichte lesen? Ich habe mich mit meinem Kind im KH aufnehmen lassen, wusste aber nicht, dass ich das bezahlen muss. Es wird viel von Patientenrechten gesprochen, hat der Patient auch Pflichten?
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Würde-Integrität Ausreichende Besuchs-und Kontakt-möglichkeiten
bei nachhaltiger Verschlechterung auch ausserhalb der Besuchszeiten. Verschwiegenheit Psychologische Unterstützung Auch in Mehrbetträumen ausreichende Wahrung der Intimssphäre
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Palliativbereich Diagnostik, Behandlung und Pflege nach dem Stand der Wissenschaft; dabei bestmögliche Schmerztherapie. Religiöse Betreuung zu ermöglichen Sterben in Würde zu ermöglichen Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zum Kontakt mit Sterbenden zu geben; auf Wunsch auch Personen auszuschließen Behandlung nur mit Zustimmung Recht im vorhinein Willensäußerungen abzugeben In die Dokumentation müssen Willensäußerungen aufgenommen werden.
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Patientenanwaltschaften
Beschwerdemanagement im Gesundheits-(und Sozial) wesen
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Das sind die PA nicht! Rechtsanwälte Mediatoren Richter Behörden
Politische Gruppierungen Selbsthilfegruppen
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Niedergelassene Ärzte
Zuständigkeit Bundesland Kranken- anstalten Pflege- heime Niedergelassene Ärzte Organisation B X zentral K NÖ S St OÖ T dezentral V W Krankenanstalten Niedergelassene Ärzte Rettungsdienste etc. Pflegeheime
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STRUKTURELLES „Serviceeinrichtungen“ des Landes Weisungsfreiheit
Verschwiegenheit kostenlose Dienstleistung bundesweite Zusammenarbeit ARGE PA
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Leitbild der PPA Sprachrohr für Patienten
Rückmeldung für Personal in KA und extramuralem Bereich Instrument der Qualitätssicherung Schadensabwicklung unter Wahrung des Gesichtes aller Beteiligter Ventil für aufgeladene emotionale Situationen
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Gutachter Medizinisch/Pflegerisch
ORGANIGRAMM Gutachter Medizinisch/Pflegerisch
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Beschwerden 14% 11% 46%
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Beschwerden
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2002
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ABLAUFDIAGRAMM BESCHWERDE Jur. Vorprüfung Med. Vorprüfung Erledigt
Med. Beratung Gutachten Erledigt Erledigt Schiedsstelle Haftpflichtversicherung
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Patienten- Entschädigungsfonds
Entwicklung Grundsätze Bewertung Aus der Perspektive eines Praktikers
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Entwicklung Diskussion um Verbesserung der Patientenposition;
Verschuldensunabhängige Haftung; neues Modell; Haftungssystem bleibt, wird aber ergänzt!
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Modell Ausgangslage: 2- stufiges Modell 2. Stufe 1. Stufe
Wenn in 1. Stufe keine Lösung möglich und Haftung nicht eindeutig gegeben ist, dann Fall für Fonds. PPA prüft wie bisher, ob eine zivilrechtliche Haftung besteht 2. Stufe 1. Stufe
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Grundsätze Schaden Stationär, ambulant, Sonderklasse
Untersuchung, Behandlung, Nichtbehandlung Therapie im weitesten Sinn Stationär, ambulant, Sonderklasse Haftung nicht eindeutig gegeben Haftung zweifelhaft wegen Beweisschwierigkeiten Komplikationen NÖ: sehr seltene Komplikationen, die schwer verlaufen ist Komplikationen mit besonders großem Schaden
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Grundsätze Entschädigung
Schmerzengeld Verdienstentgang kausale Aufwendungen Höchstbeträge € (B, NÖ, OÖ, S, St, T) besondere soziale Härte € (B, NÖ, OÖ, S, St, W) Mitglieder sind weisungsfrei Einbeziehung des PA Vorsitz in: NÖ, OÖ, S, W, V Beratend: B, K, St, T Rückzahlung kann entfallen bei besonderer sozialer Härte
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Stand März 03 K 6 5 --- 1 N 52 38 ---8 OÖ 14 10 2 St 28 T 57 29 12 16
Bundes- land Fälle gesamt positiv negativ Fälle in Bearbeitung K 6 5 --- 1 N 52 38 ---8 OÖ 14 10 2 St 28 T 57 29 12 16 Gesamt 157 82 20 55 NÖ: Gesamtsumme € , 1x x , 1x Von 34 vorbereiteten Geschäftsfällen 4 abgelehnt, bei 10 Schadenshöhe anders bemessen. 7 Fälle vorher bei Schiedstelle. 10 Fälle Gutachten. Tirol: 31 Fälle eingebracht, davon 13 erledigt.
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Fondsmittel Burgenland € 115.000.- Kärnten € 365.000.- Niederösterr.
€ Oberösterr. € Salzburg € Steiermark € Wien € Tirol € Vorarlberg €
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Bewertung Keine volle Schadensabgeltung
Fonds wird alleine durch Patienten finanziert nur für KA Unterschiede in den Ländern Ein echtes Plus, Verbesserungen Vorteile für Patienten und KA flexible Handhabung PA können nun zusätzliche Möglichkeiten anbieten. Ergänzung der Arbeit der PA und der Schiedsstellen Patienten in schwieriger Lage nur juristischer Zugang greift zu kurz.
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