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Die Umsetzung der Stoffverbote der RoHS-Richtline durch das ElektroG

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Präsentation zum Thema: "Die Umsetzung der Stoffverbote der RoHS-Richtline durch das ElektroG"—  Präsentation transkript:

1 Die Umsetzung der Stoffverbote der RoHS-Richtline durch das ElektroG
Dr. Henning Lustermann M.A. Dortmund, den 6. Juni 2006

2 ELEKTROSCHROTT – QUIZ Frage: ODER Mein Fön hat den Geist aufgegeben.
Was tun? Ab in den Restmüll damit und nie wieder dran denken !! ODER Ich fahre zum Wertstoffhof und entsorge das ressourcenreiche Altgerät im Con-tainer für „sonstigen“ Elektroschrott !! Quelle:

3 ELEKTROSCHROTT – GROUPPIES Kunstwerke aus Elektroabfällen für die Verbraucherzentrale NRW
Fußballer 3 Hasenfenster Riesenrad Bergbaumuseum

4 Übersicht Rechtliche Grundlagen Anwendungsbereich Verbotene Stoffe
IV. Sanktionen

5 Übersicht Rechtliche Grundlagen II. Anwendungsbereich
Europäisches Gemeinschaftsrecht Nationales Recht Inkrafttreten der Stoffverbote II. Anwendungsbereich III. Verbotene Stoffe IV. Sanktionen

6 I. Rechtliche Grundlagen
Europäisches Gemeinschaftsrecht RoHS – Directive 2002/95/EG on the Restriction of the use of certain Hazardous Substances) Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten WEEE – Directive 2002/96/EG on Waste Electronical and Electrical Equipment Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

7 I. Rechtliche Grundlagen
Nationales Recht Umsetzung beider Richtlinien durch das Elektro- und Elektronik-gerätegesetz – ElektroG; verkündet am 23. März 2005 § 5 Stoffverbote: (1) Es ist verboten, neue Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechs-wertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) homogenen Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff enthalten. …

8 I. Rechtliche Grundlagen
Inkrafttreten der Stoffverbote Die in Art. 4 Abs. 1 RoHS-Richtlinie angeordneten und durch § 5 ElektroG umgesetzten Stoffverbote gelten  ab dem 01. Juli 2006 für das Inverkehrbringen von Geräten. P: Definition Inverkehrbringen (Lagerbestände?! Distributoren?)

9 Übersicht I. Rechtliche Grundlagen II. Anwendungsbereich
Von den Stoffverboten betroffene Geräte Von den Stoffverboten ausgenommene Geräte Zukünftige Entwicklung des Anwendungsbereichs der Stoffverbote III. Verbotene Stoffe IV. Sanktionen

10 II. Anwendungsbereich Von den Stoffverboten betroffene Geräte
Art. 3 lit. a RoHS-Richtlinie (entspricht § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 ElektroG): Elektro- und Elektronikgeräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder be-nötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang IA der Richt-linie 2002/96/EG (WEEE) aufgeführten Kategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind

11 II. Anwendungsbereich Von den Stoffverboten betroffene Geräte
Abschließend in Anhang IA genannte Gerätekategorien der WEEE-Richtlinie (entspricht § 2 Abs. 1 Nr ElektroG) Haushaltsgroß- und Haushaltskleingeräte Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik und der Unterhaltungselektronik sowie Beleuchtungskörper (auch Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen) Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte Überwachungs-/Kontrollinstrumente und Automatische Ausgabegeräte

12 II. Anwendungsbereich Ausnahmen von den Stoffverboten
Gerätekategorien 8 (Medizinprodukte) und 9 (Überwachungs- und Kontrollinstrumente) Geräte, die vor dem 01. Juli 2006 „erstmals … in Verkehr gebracht wurden“ (Importe?!) Ersatzteile für die Reparatur oder die Wiederverwendung von Geräten, die vor dem 01. Juli 2006 erstmals in der EU in Verkehr gebracht wurden (Zusatzgeräte?!)

13 II. Anwendungsbereich Ausnahmen von den Stoffverboten
Für im Anhang der RoHS-Richtlinie aufgeführte Verwendungs-zwecke Geräte, die Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie/des ElektroG fällt (Vorsicht! Was verlangt Abnehmer als Hersteller eines E-Gerätes?) Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedsstaaten dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind

14 II. Anwendungsbereich Zukünftige Entwicklung der Stoffverbote
Vorgaben der RoHS-Richtlinie Art. 4 Abs. 3 RoHS-Richtlinie sieht das Verbot weiterer Stoffe vor, wenn entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen Art. 5 Abs. 1 RoHS-Richtlinie sieht eine fortlaufende Anpassung der Stoffverbote und Ausnahmeregelungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt durch Änderungen des Anhangs der RoHS-Richtlinie vor Neufestlegung bzgl. der Einbeziehung der 8 und 9 Gerätekategorien in die Stoffverbote sollte bis zum 12. Februar 2005 erfolgen, vgl. Art. 6 der RoHS-Richtlinie

15 II. Anwendungsbereich Zukünftige Entwicklung der Stoffverbote
Regelung des ElektroG Durch die dynamische Verweisung des § 5 Abs. 2 ElektroG adaptiert das Gesetz automatisch die Änderungen der Ausnahmeregelungen des Anhangs der RoHS-Richtlinie

16 Übersicht I. Rechtliche Grundlagen II. Anwendungsbereich
III. Verbotene Stoffe Stoffe und Grenzwerte Die Bezugsgröße Beispiele für homogene Werkstoffe IV. Sanktionen

17 II. Verbotene Stoffe Stoffe im Einzelnen und Grenzwerte
für die Verwendung von Blei, Quecksilber, sechswertigem Chrom, polybromiertem Biphenyl (PBB) und polybromiertem Diphenylether (PBDE) liegen bei 0,1 Gewichtsprozent je homogenem Werkstoff (!) Cadmium liegen bei 0,01 Gewichtsprozent je homogenem Werkstoff (!)

18 II. Verbotene Stoffe Die Bezugsgröße Homogener Werkstoff
1. Ansicht (überholt): jedes Bauteil eines E-Gerätes insgesamt 2. Ansicht (aktuell): jedes homogene Material aus dem ein Gerät besteht Homogenes Material: Material, das mechanisch nicht (mehr) in verschiedene Materialien „aufgespalten“ werden kann [und „von gleicher Zusammensetzung durch und durch“ ist] (EU Kommission) Hinweise der EU-Kommission sind rechtlich nicht verbindlich!!!

19 ? III. Verbotene Stoffe Beispiele für homogene Werkstoffe: Kabel
Drei (!) homogene Werkstoffe

20 III. Verbotene Stoffe Beispiele für homogene Werkstoffe: Bauteile auf Platine ? homogener Werkstoff ? Allesamt (-), Vielzahl homogener Werkstoffe, (beim IC (Schaltkreis): Kunststoffgehäuse, Trägerrahmen, Trägerrahmenbeschichtung, Halbleiterbauelement, Goldbonddrähte, …)

21 Übersicht I. Rechtliche Grundlagen II. Anwendungsbereich
III. Verbotene Stoffe IV. Sanktionen

22 III. Sanktionen Sanktionen durch Behörde gem. § 23 ElektroG
Verstöße sind als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt i.H.v. bis zu bzw € Ordnungswidrig handelt gem. § 23 Abs. 1 ElektroG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Stoffverbote nach § 5 ElektroG verstößt, kann mit Bußgeld bis zu € geahndet werden

23 III. Sanktionen Sanktionen durch Behörde gem. § 21 KrW-/AbfG
Anwendbarkeit über § 2 Abs. 3 S. 2 ElektroG: § 21 KrW-/AbfG: „… § 21 Abs. 1, §§ 26 und 54 Abs. 1 S. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, … gelten entsprechend.” „Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der Aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.”

24 III. Sanktionen Sanktionen durch Wettbewerber?
Unlauter handelt auch, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln: „kein Vorsprung durch Rechtsbruch“ – noch nicht geklärt, ob § 5 ElektroG eine solche Rechtsnorm ist Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 8 UWG) , Durchsetzung durch Abmahnung und ggf. Einstweilige Verfügung (§ 12 UWG) § 3 UWG: „Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.”

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26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

27 Dr. Henning Lustermann M.A.
Rechtsanwalt Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Niederlassung Essen Gildehofstraße 1 · Essen – Telefon (0201) · Telefax (0201)

28 Für Sie erreichbar: www.luther-lawfirm.com Contact@luther-lawfirm.com
Köln Ludwigstraße 8 50667 Köln Tel: (0221) Fax: (0221) Leipzig Grimmaische Straße 25 04109 Leipzig Tel: (0341) Fax: (0341) Mannheim Theodor-Heuss-Anlage 2 68165 Mannheim Tel: (0621) Fax: (0621) München Arnulfstraße 126 80636 München Tel: (089) Fax: (089) Nürnberg Forchheimer Straße 2 90425 Nürnberg Tel.: (0911) Fax: (0911)   Stuttgart Mittlerer Pfad 13 70499 Stuttgart Tel: (0711) Fax: (0711) Berlin Friedrichstraße 71 10117 Berlin Tel: (030) Fax: (030) Dresden Radeberger Straße 1 01099 Dresden Tel: (0351) Fax: (0351) Düsseldorf Graf-Adolf-Platz 15 40213 Düsseldorf Tel: (0211) Fax: (0211) Eschborn / Frankfurt a.M. Mergenthaler Allee 10-12 65760 Eschborn Tel: (06196) Fax: (06196) Essen Gildehofstraße 1 45127 Essen Tel: (0201) Fax: (0201) Frankfurt a.M. Eschersheimer Landstraße 14 60322 Frankfurt Tel: (069) Fax: (069) Hamburg Rothenbaumchaussee 78 20148 Hamburg Tel: (040) Fax: (040) Hannover Sophienstraße 5 30159 Hannover Tel: (0511) Fax: (0511)


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