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Programm Moderation: André Scholz, Vorsitzender des Komitees für Steuern und Rechnungslegung Ulf Schneider, Tatiana Stepanenko, Russia Consulting:

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Präsentation zum Thema: "Programm Moderation: André Scholz, Vorsitzender des Komitees für Steuern und Rechnungslegung Ulf Schneider, Tatiana Stepanenko, Russia Consulting:"—  Präsentation transkript:

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2 Programm Moderation: André Scholz, Vorsitzender des Komitees für Steuern und Rechnungslegung Ulf Schneider, Tatiana Stepanenko, Russia Consulting: Steuerliche Betriebsstätten in der Russischen Föderation bei der Erbringung von Beratungsleistungen Valeria Khmelevskaya, Binetzky, Brand & Partner: Praxisbeispiele für Betriebsstätten Tätigkeiten zu Gunsten Dritter Vertriebstätigkeiten Zusatzleistungen Problemstellung bei mehreren Betriebsstätten

3 Programm André Scholz, Rödl & Partner Alexander Voskoboinikov, AEGIDA:
Baubetriebsstätten in der Russischen Föderation Alexander Voskoboinikov, AEGIDA: Betriebsstätten bei Engineeringtätigkeiten Ulf Schneider, Tatiana Stepanenko, Russia Consulting: Problematik der „Hotelfunktion – virtuelles Büro“ Diskussion

4 Steuerliche Betriebsstätte in Russland bei Erbringung von Beratungsleistungen

5 Allgemeine Fragestellung
Anmeldung bei den Steuerbehörden Ständige Betriebsstätte Arbeitsgenehmigung Visum Einkommensteuer Sozialversicherungsabgaben

6 Rechtsvorschriften Anmeldung bei den Steuerbehörden
Vorschrift über die Besonderheiten der Anmeldung bei den Steuerbehörden der ausländischen Unternehmen, (die Verordnung des Ministeriums für Steuern und Abgaben der RF von Nr. АП-3-06/124 Punkt ) Ständige Betriebsstätte Artikel 306 des Steuergesetzbuches der RF, p der Methodischen Richtlinien über der Anwendung von Bestimmungen des Kapitels 25 bezüglich der Besteuerung von Gewinn bzw. Einkünften der ausländischen Unternehmen Verordnung des Ministeriums für Steuern und Abgaben der RF von Nr. БГ-3-23/150). Einkommensteuer Punkt 6 Artikel 208 des Steuergesetzbuches der RF, Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Österreich, Deutschland (Artikel 15) Sozialversicherungsabgaben Unterpunkt 15 Punkt 1 Artikel 9 des Federal Gesetzes Nr. 212-ФЗ «Über Sozialversicherungsabgaben …». Unterpunkt 7 Artikel 3 des Federal Gesetzes Nr. 125-FZ „Über obligatorische Sozialversicherung“

7 Beispiel 1 Deutsche Gesellschaft hat einen Vertrag mit einem russischen Partner; Dienstleistungen werden in Russland von einem Mitarbeiter (deutscher Bürger) erbracht; Dauer des Aufenthalts des deutschen Mitarbeiters in Russland beträgt 2 Wochen.

8 1. Anmeldung bei den Steuerbehörden
Es entsteht keine Anmeldungspflicht. Eine Tätigkeit wird über weniger als 30 Tage ausgeübt. 2. Ständige Betriebsstätte Die Tätigkeit gilt nicht als eine ständige Betriebsstätte. Die Dauer dieser Tätigkeit beträgt weniger als 30 Tage. Die Tätigkeit kann als einmaliger Geschäftsvorfall behandelt werden. 3. Arbeitsgenehmigung Allgemeine Handhabung: Keine Arbeitsgenehmigung. 4. Visum Geschäftsvisum. Die Fahrt kann als eine Dienstreise behandelt werden.

9 5. Einkommensteuer Einkommen des Mitarbeiters unterliegt der russischen Besteuerung nicht. Der Mitarbeiter gilt als eine in Deutschland ansässige Person. Alle DBA Bedingungen sind erfüllt: А) weniger als 183 Tagen im Russland, В) die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber ausbezahlt , der nicht in Russland ansässig ist, C) die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte getragen. 6. Sozialversicherungsabgaben Sozialversicherungsabgaben sind nicht fällig. Betriebsunfallversicherungsbeiträge sind nicht fällig.

10 Beispiel 2 Deutsche Gesellschaft hat einen Vertrag mit einem russischen Partner; Dienstleistungen werden in Russland von einem Mitarbeiter (deutschen Bürger) erbracht; Dauer des Aufenthalts des deutschen Mitarbeiters in Russland beträgt 2 Monate.

11 1. Anmeldung bei den Steuerbehörden
Anmeldungspflicht entsteht. Eine Tätigkeit wird für eine Dauer von mehr als 30 Tagen ausgeübt. 2. Ständige Betriebsstätte Die Tätigkeit kann als eine ständige Betriebsstätte gelten. Die Dauer dieser Tätigkeit beträgt mehr als 30 Tage. Gleichzeitig kann diese Tätigkeit als ein einmaliger Geschäftsvorfall unabhängig von seiner Dauer behandelt werden. In diesem Fall kann es zu Auseinandersetzungen mit den Steuerbehörden kommen. 3. Arbeitsgenehmigung Allgemeine Handhabung: Keine Arbeitsgenehmigung.

12 4. Visum Allgemeine Handhabung: Geschäftsvisum, d. h. die Fahrt wird als eine Dienstreise behandelt. 5. Einkommensteuer Einkommen kann in Russland besteuert werden, wenn die Vergütungen von der ständigen Betriebsstätte getragen werden. Die Bedingungen der Befreiung von der russischen Besteuerung entsprechend DBA sind in dem Fall nicht erfüllt. Das Einkommen ist zum Steuersatz in der Höhe von 30 % zu besteuern (Punkt 3 Artikel 224 des Steuergesetzbuches).Die Einkünfte, die in Russland versteuert werden, werden von der deutschen Steuer freigestellt. 6. Sozialversicherungsabgaben Sozialversicherungsabgaben sind nicht fällig. Betriebsunfallversicherungsbeiträge sind nicht fällig, weil keine russischen Mitarbeiter eingestellt sind.

13 Beispiel 3 Deutsche Gesellschaft hat 3 Verträge mit russischen Partnern; Dienstleistungen werden in Russland von 3 Mitarbeitern (deutsche Bürger) erbracht; Dauer des Aufenthalts der deutschen Mitarbeiter in Russland beträgt 5 Monate; Die Tätigkeit wird in verschiedenen Verwaltungsbezirken ausgeführt.

14 1. Anmeldung bei den Steuerbehörden
Anmeldungspflicht entsteht in allen Verwaltungsbezirken, on denen eine Tätigkeit ausgeübt deren Dauer 30 Tage überschreitet. 2. Ständige Betriebsstätte Die Tätigkeit gilt als eine ständige Betriebsstätte. Die Dauer dieser Tätigkeit beträgt mehr als 30 Tagen. Die Abrechnung und die Bezahlung der Gewinnsteuer erfolgt am Ort der Registrierung in jedem Verwaltungsbezirk . 3. Arbeitsgenehmigung Erforderlich.

15 4. Visum Arbeitsvisum. 5. Einkommensteuer Einkommen kann in Russland besteuert werden, wenn die Vergütungen von der ständigen Betriebsstätte getragen werden. Die Bedingungen der Befreiung von der russischen Besteuerung entsprechend DBA sind in dem Fall nicht erfüllt. Das Einkommen ist zum Steuersatz in der Höhe von 30 % zu besteuern (Punkt 3 Artikel 224 des Steuergesetzbuches). Die Einkünfte, die in Russland versteuert werden, werden von der deutschen Steuer freigestellt. 6. Sozialversicherungsabgaben Sozialversicherungsabgaben sind nicht fällig. Betriebsunfallversicherungsbeiträge sind nicht fällig, weil keine russischen Mitarbeiter beschäftigt werden.

16 Beispiel 4 Eine deutsche Gesellschaft hat einen Vertrag mit einer natürlichen Person (russischem Bürger), der regelmäßig Dienstleistungen zugunsten der deutschen Gesellschaft in Russland erbringt.

17 Ständige Betriebsstätte
Sofern eine Person nicht im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt, kann ihre Tätigkeit als eine ständige Betriebsstätte gelten. Von der russischen Gesetzgebung wird eine solche Person als abhängiger Vertreter angesehen. Russische Gesetzgebung: Abhängiger Vertreter – eine Person, die: in Namen dieser ausländischen Gesellschaft handelt, zur Unterzeichnung der Verträge bevollmächtigt ist, und diese Vollmächte regelmäßig benutzt, mit ihrer Handlungen rechtliche Folgen für die Gesellschaft bewirkt, nicht als ein gewöhnlicher Vertreter handelt, (ihre Tätigkeit im Namen der ausländischen Gesellschaft nicht zu ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gehört, Punkt 9 Artikel 306 des Steuergesetzbuches).

18 Ständige Betriebsstätte
Internationale Regelungen (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich, Deutschland): Ausübung einer Geschäftstätigkeit Vorhandensein der Vollmachten für die Unterzeichnung der Verträge und eine regelmäßige Benutzung solcher Vollmachten Die Tätigkeit einer solchen, natürlichen Person kann als eine ständige Betriebsstätte gelten, sofern sie der Definition des abhängigen Vertreters entspricht.

19 Beispiel 5 eine deutsche Gesellschaft hat einen Vertrag mit einem russischen Partner; Dienstleistungen werden in Russland von einem Mitarbeiter (deutscher Bürger) erbracht; Dauer des Aufenthalts des deutschen Mitarbeiters in Russland beträgt 9 Monate.

20 1. Anmeldung bei den Steuerbehörden
Anmeldungspflicht entsteht. Eine Tätigkeit wird für mehr als 30 Tagen ausgeübt. 2. Ständige Betriebsstätte Die Tätigkeit gilt als eine ständige Betriebsstätte. Die Dauer dieser Tätigkeit beträgt mehr als 30 Tage. 3. Arbeitsgenehmigung Erforderlich. 4. Visum Arbeitsvisum.

21 5. Einkommensteuer Einkommen unterliegt der russischen Besteuerung. Der Mitarbeiter ist als russischer Resident zu behandeln. Vergütungen werden von der ständigen Betriebsstätte getragen. Das Einkommen unterliegt der russischen Besteuerung zum Steuersatz 13 % (Punkt 1 Artikel 224 des Steuergesetzbuches). 6. Sozialversicherungsabgaben Sozialversicherungsabgaben sind nicht fällig. Betriebsunfallversicherungsbeiträge sind nicht fällig, weil keine russischen Mitarbeiter eingestellt sind.

22 Praxisbeispiele für Betriebsstätten

23 Betriebsstätte bei Tätigkeiten zugunsten Dritter (1)
Neben- und Vorbereitungstätigkeiten ohne Entgelt zugunsten Dritter (z.B. Tätigkeiten der russischen Repräsentanz nicht nur für Stammhaus sondern auch für andere Konzerngesellschaften) Hauptfolge: Betriebsstätte im Teil dieser Aktivitäten - Gewinnsteuer auf 20% der Kosten, die sich auf solche Tätigkeiten beziehen (Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage nach der sog. bedingten Methode „uslownij metod“) Weitere Folgen: je nach der Art der Leistungen – eventuell USt. auf die unentgeltlichen Leistungen, eventuell auch Vermögensteuer 23

24 Leistungen ohne Engelt Leistungen ohne Entgelt
Betriebsstätte bei Tätigkeiten zugunsten Dritter (2) Fallbeispiel: Repräsentanz der ABC GmbH in Russland übt grundsätzlich Werbungs-, Marketing- und weitere Promotion-Aktivitäten für Konzerngesellschaften aus, unterstützt die Distributoren in Russland DE RU ABC GmbH & Co.KG Leistungen ohne Engelt Repräsentanz ABC GmbH Leistungen ohne Entgelt ABC AG 24

25 Betriebsstätte bei Tätigkeiten zugunsten Dritter (3)
Lösung 1: Abschluss eines Vertrags mit Service Provider in Russland, z.B. Leistungen durch die Tochtergesellschaft, dafür Gründung der Tochtergesellschaft für die Dienstleistungen an weitere Konzerngesellschaften, klare Abgrenzung von der Tätigkeiten der Repräsentanz, oder DE RU ABC GmbH & Co.KG Repräsentanz Leistungen Leistungen ABC GmbH ABC OOO 100% Leistungen ABC AG 25

26 Betriebsstätte bei Tätigkeiten zugunsten Dritter (4)
Lösung 2: Abschluss eines Servicevertrags zwischen der ABC GmbH und anderen Konzerngesellschaften, Leistungen durch die Repräsentanz, dafür Umwandlung der nicht kommerziellen Repräsentanz in eine Betriebsstätte DE RU ABC GmbH & Co.KG Leistungen Repräsentanz Betriebsstätte ABC GmbH Leistungen ABC AG 26

27 Betriebsstätte beim Vertrieb (1)
Bevollmächtigung der Repräsentanz bzw. der Tochtergesellschaft regelmäßig Verträge im Namen und auf Kosten der Muttergesellschaft in Russland zu unterzeichnen bzw. deren wesentlichen Bestimmungen zu verhandeln Im Falle der Tochtergesellschaft - Vertreterbetriebsstätte nach Art. 5 Abs. 5 DBA Deutschland-Russland und Art. 306 Abs. 9 SteuerGB RF Im Falle der Repräsentanz – ordentlicher Fall Betriebsstätte mit der Folge: Abführung der Gewinnsteuer und weiterer Steuern (USt., Vermögensteuer) 27

28 Betriebsstätte beim Vertrieb (2)
Fallbeispiel: wenn MA der Repräsentanz Vollmacht haben, im Namen des Stammhauses zu handeln, und regelmäßig Verträge unterzeichnen (deren wesentlichen Bestimmungen verhandeln), diese Verträge auch umsetzen (Unterstützung bei der Zollabfertigung, Förderung der Lieferung an Käufer, usw.); mit anderen Worten, wenn die Repräsentanz die Geschäftstätigkeiten des Stammhauses teilweise oder vollständig ausführt 28

29 Betriebsstätte beim Vertrieb (3)
Fallbeispiel: Tochtergesellschaft – „abhängiger Vertreter“, wenn eine regelmäßige Ausübung der kommerziellen Tätigkeiten im Namen der ausl. Gesellschaft aufgrund eines Vertrags (u.a. Unterzeichnung der Verträge und Abstimmung deren wesentlichen Bestimmungen) diese Tätigkeiten liegen außerhalb des ordentlichen Geschäftsbetriebs der Tochtergesellschaft und schaffen Rechtsfolgen für die ausl. Gesellschaft Kein wirksamer Mechanismus und Verfahren der Steueranmeldung für den Fall der Vertreterbetriebstätte In der Praxis versucht die Steuerbehörde die ausl. Gesellschaft zur Anmeldung einer ordentlichen Betriebsstätte zu zwingen 29

30 Betriebsstätte beim Vertrieb (4)
Lösung: direkte Abwicklung der Lieferungen / direct supply chain (z.B. Lieferung durch Abschluss eines direkten Liefervertrags zwischen der Tochtergesellschaft und ihrer Gründerin, Weitervertrieb durch Abschluss von Lieferverträgen zwischen der Tochtergesellschaft und russischen Kunden), oder Unterstützung durch Suche nach Kunden, kein Abschluss der Verträge im Namen der Muttergesellschaft (Ausnahme – im Rahmen von strikten und detaillierten Anweisungen), keine Abstimmung von wesentlichen Bedingungen der Verträge – Vorsicht (!), sogar bei einer sorgfältigen Gestaltung kann das Betriebsstättenrisiko bestehen 30

31 Betriebsstätte bei Zusatzleistungen (1)
Einsatz von ausländischen Mitarbeitern der Muttergesellschaft im Rahmen von Lieferungs- und Leistungsverträgen mit der Tochtergesellschaft Bei einer kumulativen Präsenz an einem bestimmten Ort in Russland von mehr als 30 Kalendertagen – Steueranmeldungspflicht für die Muttergesellschaft in Russland plus Begründung einer Betriebsstätte, solange die Leistungen in Russland durch diese Stelle (feste Geschäftseinrichtung) erbracht werden (z.B. Trainings bzw. Schulungen) 31

32 Betriebsstätte bei Zusatzleistungen (2)
Lösung: Einstellung der MA bei der Tochtergesellschaft Anmeldung einer Betriebsstätte Gründung einer Filiale 32

33 Mehrere Betriebsstätten: Steuerbelastung (1)
Gewinnsteuer: mehrere Betriebsstätten – allgemeiner Grundsatz: keine Gewinnkonsolidierung in Russland möglich Ausnahmefall: Tätigkeiten im Rahmen eines einheitlichen technologischen Prozesses Abzug der Kosten einer Betriebsstätte bei Gewinnsteuerermittlung der anderen Betriebsstätten möglich, Voraussetzung – deren Bezug auf die betreffende Betriebsstätte (Schreiben der Moskauer Verwaltung des Föderalen Steuerdienstes vom 19. Januar 2007 Nr /005128) Übergabe der Vermögenswerte von einer Betriebsstätte an eine andere erfolgt steuerfrei (Schreiben des Finanzministeriums vom 20. Juni 2006 Nr /1/528) 33

34 Mehrere Betriebsstätten: Steuerbelastung (2)
Umsatzsteuer Zentralisierte Abführung durch die Betriebsstätte nach Auswahl des Steuerzahlers (Art. 144 Abs. 3 SteuerGB), entsprechende Benachrichtigung der jeweiligen Steuerbehörde am Ort jeder Betriebsstätte Vermögensteuer Zahlbar in Bezug auf Vermögen, das in der Bilanz der jeweiligen Betriebsstätte als Anlagevermögen ausgewiesen ist 34

35 Mehrere Betriebsstätten: Steuerbelastung (3)
Sozialversicherungsbeiträge (Gesetz Nr. 212-FZ vom 24. Juli 2009) Zahlbar nur auf die Gehälter der russischen MA und ausl. MA mit einem ständigen Aufenthaltstitel bzw. mit einer zeitweiligen Aufenthaltsgenehmigung Zahlbar durch die Betriebsstätten, die eine abgesonderte Bilanz und ein Verrechnungskonto haben und die Zahlungen an natürliche Personen tätigen Auswahl der „Spitzenbetriebsstätte“? Einkommensteuer Zahlbar in Eigenschaft des Steueragenten durch jede Betriebsstätte, die Gehälter auszahlt 35

36 Baubetriebsstätten in Russland

37 Baubetriebsstätten im russischen Recht
Arten der Registrierung (Vertrag, Baustelle, etc.) Überschreiten der Betriebstätten-Grenze von 30 Tagen Tätigkeit (Anzeigepflicht bereits bei Aufnahme der Tätigkeit) USt-lich Teil der OOO und ertragsteuerlich ggf. Aufteilung Baustelle der XYZ OOO Samara XYZ OOO Moskau

38 Baubetriebsstätten im russischen Recht
Keine steuerlichen Besonderheiten gegenüber anderen Niederlassungen (Vertrieb etc.) Ggf. Lizenzerfordernis (SRO-Mitgliedschaft) schon bei vorbereitenden oder Hilfstätigkeiten (z.B. Vermessung usw.) Einsatz ausländischer Mitarbeiter u.U. problematisch, da die Arbeitserlaubnisse regional beschränkt sind

39 Baubetriebsstätten im Nicht-DBA-Fall
Arten der Registrierung (Vertrag, Baustelle, etc.) Überschreiten der Betriebsstätten-Grenze von 30 Tagen Tätigkeit (Anzeigepflicht bereits bei Aufnahme der Tätigkeit) USt-lich und ertragsteuerlich in Russland steuerpflichtig Nicht-DBA-Staat RF Baustelle der XYZ LLC Samara XYZ LLC

40 Baubetriebsstätten im Nicht-DBA-Fall
USt-liche Konsolidierung, aber keine ertragsteuerliche möglich Arbeitsgenehmigungen erforderlich, soweit keine Montagearbeiten (Sonderregelung Montagevisa) Einkommensteuerpflicht ist zu prüfen keine Sozialabgaben für ausländische Mitarbeiter Unfallpflichtversicherung nur, wenn durch die Betriebsstätte auch russische Mitarbeiter beschäftigt werden

41 Baubetriebsstätten im DBA-Fall
Arten der Registrierung (Vertrag, Baustelle, etc.) Überschreiten der BS-Grenze von 30 Tagen Tätigkeit (Anzeigepflicht bereits bei Aufnahme der Tätigkeit) USt-lich und ertragsteuerlich in Russland steuerpflichtig Eintritt der Ertragsteuerpflicht nach Art. 5 Abs. 3 DBA nach 12 Monaten D RF Baustelle der XYZ GmbH Samara XYZ GmbH Stuttgart

42 Baubetriebsstätten im DBA-Fall
USt-liche Konsolidierung, aber keine ertragsteuerliche möglich Arbeitsgenehmigungen erforderlich, soweit keine Montagearbeiten (Sonderregelung Montagevisa) Einkommensteuerpflicht greift, wenn die Bedingungen des DBA hierzu erfüllt sind keine Sozialabgaben für ausländische Mitarbeiter Unfallpflichtversicherung nur, wenn durch die Betriebsstätte auch russische Mitarbeiter beschäftigt werden

43 Betriebsstätten bei Engineeringtätigkeiten

44 Fall – Engineering Fall: Ausländische Gesellschaft besitzt eine feste Geschäftseinrichtung in Moskau („zentrale“ Geschäftseinrichtung). Dies kann z.B. eine Repräsentanz oder Filiale sein. Russ. Steuernummer (INN) ist vorhanden. Parallel erbringen Mitarbeiter dieser Gesellschaft (ausländische Staatsbürger) verschiedene Engineering-Dienstleistungen (v.a. Bau- und Montageaufsicht, IBN, Serviceeinsätze u.ä.) an Auftraggeber in anderen Regionen Russlands. 44

45 Engineering Wenn ausländischer Auftraggeber eigene Pflicht zur
Unter dem Begriff „Engineering- Dienstleistungen“ versteht das russ. Steuerrecht u.a. die von Ingenieuren und Technikern geleisteten Beratungen, Vorprojekt- und Projektentwicklungen, alle Leistungen im Zusammenhang mit Vorbereitung der Errichtung und des Betriebes aller Industrie-, Landwirtschafts-, Infrastruktur- und ähnlicher Objekte einschließlich IBN und Bauaufsicht. Werden solche Dienstleistungen für einen russ. Geschäftspartner, bzw. für eine weitere ausländische Gesellschaft mit „betriebstättenbegründenden“ Wirtschaftsaktivitäten in Russland erbracht, werden sie als umsatzsteuerpflichtig betrachtet. Wenn ausländischer Auftraggeber eigene Pflicht zur Steueranmeldung unterlassen hat, befreit dies den Auftragnehmer keinerlei von der eigenen Steuerpflicht! 45

46 Engineering – Allocation
Ort, Zeitpunkt und Charakter der Leistungserbringung lässt sich durch folgende Unterlagen feststellen: Vertrag; Protokolle, die die Leistungserbringung bestätigen (sog. Übergabe- Übernahme-Akte); Technische Dokumentation (Leistungsnachweise, Arbeitszeit- Nachweise, Protokolle der erfüllten Prüfungen, Messungen etc.); Falls die Gesellschaft im Projekt eine Subunternehmer-Funktion hat, kann die Behörde ferner aus Dokumentationen des Weiterverkaufs der Leistungen durch den Generalunternehmer an den End-Auftraggeber Schlussfolgerungen ziehen. 46

47 Engineering – USt Dienstleistungen unterliegen der 18%igen russischen Umsatzsteuer, wenn sie an Auftraggeber veräußert werden, die Wirtschaftsaktivitäten in Russland ausüben (d.h. Sitz in Russland haben oder über eine dort belegene Betriebstätte operieren). Sind Leistungen unmittelbar mit Vermögensgegenständen verbunden, die sich auf russischem Boden befinden, fällt die russische USt ebenfalls an. Für die meisten Ingenieur-Leistungen trifft dies zu. Ist der Dienstleister in Russland steuerlich angemeldet (INN vorhanden), ist die Entrichtung der fälligen USt im sog. Reverse-Charge-Verfahren nach Ansicht der Finanzbehörde nicht möglich. Anmeldeproblematik (30-Tage-Regelung!) 47

48 Engineering – Gewinnsteuer am Standort
Kernfrage ist, ob eine ausländische Gesellschaft sich beim Finanzamt am Ort der Leistungserbringung steuerlich anzumelden hat. Dies ist der Fall, wenn sie durch ihre „feste Geschäftseinrichtung“ in Russland mehr als 30 Tage im Kalenderjahr (kumuliert gerechnet) geschäftstätig wird, oder plant geschäftstätig zu werden. Geschäftseinrichtung: „Feste“ oder nicht? Regelmäßigkeit der Tätigkeit „Stationärer“ Arbeitsplatz: Vorhanden oder nicht? 48

49 Versuch eines logischen Denkens:
Kein fester Arbeitsplatz Keine Meldepflicht Keine „Regelmäßige Tätigkeit“ Keine Betriebstätte Keine Gewinnsteuer? Widerspruch! Laut Art. 306 des SteuerGB sind alle Erträge als Betriebstättengewinne anzusehen, wenn sie über eine feste Geschäftseinrichtung (i.d.S. des Art. 11) oder eine sonstige Geschäftsstelle der ausländischen Organisation, worüber die unternehmerische Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird, erwirtschaftet werden. 49

50 Lösungswege Anmeldung an jedem Einsatzort in Russland mit anschließender Steuerentrichtung vor Ort. Steuervertretung vor Ort erforderlich. Aufgaben - Kontakt zum Auftraggeber, zur Verwaltung des Stammhauses (Abstimmung der Steuerergebnisse mit Deutschland) sowie zur Finanzbehörde. Eine ordentliche Vertretung verursacht deshalb beträchtlicher Kosten. 50

51 Auswege? Keine Anmeldung vor Ort. Keine Entrichtung der Gewinnsteuer. Nutzung der Unklarheiten im russ. Steuerrecht (da die Betriebstätte nach formellen Kriterien nicht unbedingt begründet wird).Nur die USt wird gezahlt (über die „zentrale“ Stelle mit INN). Hohes Risiko: Vorwurf der Hinterziehung der Gewinnsteuer. u.U. strafrechtliches Verfahren

52 Auswege? Keine Anmeldung vor Ort. Abwälzung aller Risiken für ausländische Firma durch formelle Einschaltung der eigenen russischen Tochtergesellschaft (wenn vorhanden) als Auftragnehmer. Nachteile: Nicht immer möglich aus unternehmenspolitischen Gründen. Arbeitsrechtliches Problem der Anstellung der ausländischen Fachleute bei der russischen „Tochter“. Ausdehnung des Sozialversicherungsschutzes?

53 Auswege? Keine Anmeldung vor Ort. Zuordnung der Erträge aus Ingenieur-Leistungen der „zentralen“ Stelle in Moskau. Entrichtung der Gewinnsteuer wie der USt über die „zentrale“ Stelle mit INN. Risiko: Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Zahlung der Gewinnsteuer (Steuer wird an falscher Stelle entrichtet). Administrativrechtliche Folgen (Steuervergehen) nicht auszuschließen. Risikominderne Maßnahmen: Formelle Zuordnung der eingesetzten ausländischen Fachleute der bereits bestehenden „zentralen“ festen Geschäftseinrichtung (u.a. durch Aufnahme in den Stellenplan, Kostenbelastung vom Stammhaus usw.)

54 Russische Migrationsvorschriften
Entsendevertrag Anstellung in einer entsprechenden Betriebstätte. Übernahme von Lohnkosten. Einsätze in Regionen als Dienstreisen Tage-Limit! Arbeitsgenehmigung, Arbeitsvisum. Dies ist laut geltenden russischen Vorschriften bisher nur auf Grund eines Anstellungsvertrages mit der Betriebstätte möglich. Einsatz auf Dienstreisebasis vom Stammhaus ohne Entsendevertrag. Einreise erfolgt auf Grund eines Geschäftsvisums. Die 90-tagige Frist im Visum ist zu beachten! Es ist keine Arbeitsgenehmigung notwendig. Steuerliche Aspekte (Betriebstättengefahr wenn 30-Tage-Frist bei einzelnen Einsätzen überzogen wird) sind zu beachten!

55 Problematik der „Hotelfunktion – virtuelles Büro“

56 Virtuelles Büro Geschäfts-Adresse (Beispiel)
Anruf-, Brief-, Faxannahmen sowie ihre Weiterleitung Bereitstellung von fester Telefonleitung mit entsprechender Nummer Auslage von Werbebroschüren Erstellung von Berichten über Telefonanrufe und s, sowie Post Aushängen eines Schildes mit Firmenbezeichnung

57 Virtuelles Büro Anmeldung bei den Steuerbehörden?
Tätigkeit durch eine Einrichtung, die mehr als 30 Kalendertage pro Jahr (fortwährend oder im Gesamten), ausgeübt wird (Vorschrift über die Besonderheiten der Anmeldung bei den Steuerbehörden der ausländischen Unternehmen, (die Verordnung des Ministeriums für Steuern und Abgaben der RF von Nr. АП-3-06/124 Punkt )) Anmeldepflicht (steuerliche Registrierung, keine Repräsentanz) Anmeldepflicht bei Business Adresse: Спорный вопрос

58 Virtuelles Büro Konsequenzen Vierteljährliche Berichte
Buchhalterische Erfassung von Leistung Business Adresse Im Falle der Nichteinhaltung der Fristen der Anmeldung bei den Steuerbehörden (Artikel 116 des Steuergesetzbuches) 5.000 Rubel < 90 Tage Rubel > 90 Tage Administrative Haftung 500 – Rubel

59 Virtuelles Büro Anmeldung bei den Steuerbehörden
Tätigkeit durch eine Einrichtung, beträgt weniger als 30 Kalendertage pro Jahr (fortwährend oder im Gesamten ausgeübt oder beabsichtigt) (Vorschrift über die Besonderheiten der Anmeldung von ausländischen Unternehmen bei den Steuerbehörden (Verordnung des Ministeriums für Steuern und Abgaben der RF von Nr. АП-3-06/124 Punkt 4.1.1)) Benachrichtigungspflicht

60 Virtuelles Büro Ständige Betriebsstätte
„Allgemein“ Artikel 306 des russischen Steuergesetzbuches Artikel 5 des Doppelbesteuerungsabkommens Geschäftliche Tätigkeit Regelmäßigkeit durch eine feste Einrichtung „Business Adresse“ ist keine ständige Betriebsstätte Ständige Betriebsstätte „Business Adresse“ Keine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit durch eine feste Einrichtung


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