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Sachverständigenwesen

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Präsentation zum Thema: "Sachverständigenwesen"—  Präsentation transkript:

1 Sachverständigenwesen
Einführung Zertifizierung von Sachverständigen Organisationen der Sachverständigen Vertragsbeziehung zum Auftraggeber Pflichten des Sachverständigen Das Gutachten Schiedsgutachten Schiedsgericht und Schiedsspruch Haftung von Sachverständigen Das Honorar des Sachverständigen wichtige Rechtsvorschriften Der Sachverständige im Zivilprozeß – das Gerichtsgutachten Durchführung einer Ortsbesichtigung im Rahmen eines Zivilprozesses Sonstiges Datei 1 Datei 2 Datei 3

2 Literatur Wellmann, Carl R.: Der Sachverständige in der Praxis
Bayerlein, W.: Praxishandbuch Sachverständigenrecht (2002) Köhne, M.: Landwirtschaftliche Taxationslehre Klocke, W., Neimke, L.: Der Sachverständige und seine Auftraggeber Ulrich, W.: Der gerichtliche Sachverständige. Ein Handbuch für die Praxis, 12. Auflage, Köln, 2007

3 Sachverständigenwesen
Einführung Zertifizierung von Sachverständigen Organisationen der Sachverständigen Vertragsbeziehung zum Auftraggeber Pflichten des Sachverständigen Das Gutachten Schiedsgutachten Schiedsgericht und Schiedsspruch Haftung von Sachverständigen Das Honorar des Sachverständigen Der Sachverständige im Zivilprozeß – das Gerichtsgutachten Durchführung einer Ortsbesichtigung im Rahmen eines Zivilprozesses Sonstiges

4 Einführung

5 Wer ist Sachverständiger ?
Es gibt keine Definition im Gesetz Erfahrungen, die zur Erfassung und Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten notwendig sind Fähigkeit zum Erkennen der ursächlichen technischen Geschehensabläufe Beherrrschen des Standes des technischen Wissens und der anerkannten Grundregeln und Methoden des Fachgebietes In der Regel Berufsausbildung nötig, die die notwendigen Kenntnisse überprüfbar vermittelt. Ausnahmsweise wird autodidaktisch angeeignetes Wissen akzeptiert Sachverständige sollen in besonderem Maße sachkundig sein und über Kenntnisse verfügen, die das durchschnittliche Maß des Wissens deutlich übersteigen. Im Sprachgebrauch Personen, die als Gutachter oder Berater arbeiten und ihre Dienste zur Verfügung stellen. Quelle: vgl. Wellmann, 2004, S. 1f.

6 Anforderungen an einen Sachverständigen
überdurchschnittliche Sachkunde Fähigkeit zum Erkennen der persönlichen Grenzen Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Gutachtenerstellung Offenheit hinsichtlich evtl. Interessenkollisionen Aufklärung des Auftraggebers über den Leistungsumfang Schätzung der Kosten für die Gutachtertätigkeit

7 Grundanforderungen an einen Sachverständigen
überdurchschnittliche Fachkenntnisse in dem jeweiligen Betätigungsgebiet praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen Heck in Bayerlein, 2002, S. 6

8 Auftraggeber Objekt Sachver- ständiger
Notwendigkeit der Beurteilung relevante Informationen Objekt Schaffung der Grundlagen zur Entscheidungsfindung Sachver- ständiger Manche Autoren machen einen Unterschied zwischen Sachverständigen und Beratern. Letztere treten nach außen nicht auf. Sie sind nur den Interessen des Auftraggebers verpflichtet. Erstere sind eine objektive Instanz. Sie müssen auch Interessen Dritter schützen.

9 Auch mündliche Gutachten sind möglich, die Schriftform ist aber die Regel.
Gutachten sind persönlich, unabhängig, unparteiisch

10 hoheitliche Tätigkeiten durch Sachverständige
Bei technischen Prüfungen werden oft private Unternehmen für den Staat tätig. staatlich beliehene Organe TÜV DEKRA

11 Wer darf sich „Sachverständiger“ nennen?
Es gibt keine berufsrechtlichen Voraussetzungen Es gibt eine Reihe von Urteilen für den Bereich der Kfz.-Sachverständigen. In der Regel ist die Meisterprüfung Voraussetzung, nur ausnahmsweise ist autodidaktisch angeeignetes Wissen ausreichend. Wer über die Mindestvoraussetzungen nicht verfügt, sich aber Sachverständiger nennt, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Sachverständiger E.X. Perte öffentlich bestellte Sachverständige (nach § 36 Gewerbeordnung) werden durch die Kammern bestellt. In den Ländern, in denen es keine Landwirtschaftskammern gibt, werden die Sachverständigen dieses Bereiches von öffentlichen Stellen bestellt. Sorgfaltspflichten gegenüber dem Auftraggeber sind für beide Gruppen gleich groß.

12 Kategorien von Sachverständigen
öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige amtlich anerkannte Sachverständige amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen „Freie“ Sachverständige Die Kategorie der amtlich anerkannten Sachverständigen ist für die technische Überwachung entwickelt worden. Diese SV sollen die technische Sicherheit fortlaufend kontrollbedürftiger technischer Systeme gewährleisten. Gerätesicherheitsgesetz

13 Die Bezeichnung „öffentlich bestellter Sachverständiger“ unterliegt dem strafrechtlichen Schutz (§ 132 a StGB) § 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (1) Wer unbefugt 1.inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,  2.die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,  3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder  4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. !

14 Kann sich jeder „Sachverständiger“ nennen?
Der Begriff ist zwar nicht strafrechtlich geschützt, aber ggf. ist mit einem Vorgehen der Konkurrenz nach dem Wettbewerbs- recht zu rechnen. Manche Zeitgenossen weichen auf andere Begriffe aus: Experte Sachkundiger Fachmann

15 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Neben den Spezialkenntnissen kommt es auch auf die Integrität an. nach § 36 Gewerbeordnung Privileg: bevorzugte Heranziehung bei Gerichtsverfahren Die öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter dürfen einen Rundstempel benutzen.

16 Trau keinem unter 30! Manche Bestellungskörperschaften verlangen ein Mindestalter, wegen der Lebenserfahrung und der Akzeptanz als Persönlichkeit. vgl. Heck in Bayerlein, 2002, S. 24

17 Von einem öffentlich bestellten Sachverständigen muß erwartet werden, daß er nicht erst vor den Schranken der (Straf-)Gesetze Halt macht, sondern bereits unterhalb der Grenze des des rechtlich Zulässigen sein Verhalten einrichtet, so daß – gemessen an den Geboten der Fairneß, der Korrektheit und der persönlichen Integrität – Zweifel an der Zuverlässigkeit seines Tuns gar nicht erst aufkommen. VG Sigmaringen, Urteil vom zitiert nach Klocke/Neimke, 2003, S. 40

18 Öffentlich bestellten Sachverständigen gleichzustellende Personen
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer Öffentlich bestellte, einen freien Beruf ausübende Vermessungsingenieure Bayerische Landgerichtsärzte Quelle: Ulrich, 2007, S. 36 f.

19 Hubert Ärger Landwirt An die Landwirtschaftskammer Beschwerde über den vereidigten Sachverständigen E. X. Perte Sehr geehrte Damen und Herren, Herr E.X. Perte hat im Fall der Bewertung meines Grundstückes in der Gemarkung „Am Trockenhang“ für meinen Nachbarn B.Trüger eindeutig ein Gefälligkeits- gutachten erstellt. Mit freundlichen Grüßen Hubert Ärger Selbstverständlich können sich Bürger bei der zuständigen Behörde über vereidigte Sachverständige beschweren. Was kann oder muß die Behörde tun? Ggf. sind Rücknahme oder Widerruf der öffentlichen Bestellung möglich. Eine Überprüfung des Gutachtens oder ein neues Gutachten kann nicht gefordert werden. Der Sachverständige wird nicht für die Behörde tätig.

20 Sanktionsmöglichkeiten der Bestellungskörperschaften
Die Bestellungskörperschaft kann die Verlängerung der Bestellung verweigern. Die Bestellungskörperschaft kann die Bestellung widerrufen. Der Sachverständige ist wegen einer Straftat verurteilt worden Der Sachverständige lebt nicht mehr in geordneten Verhältnissen Der Sachverständige ist insolvent geworden Der Sachverständige hat ein mangelhaftes Gutachten erstattet und ist uneinsichtig hinsichlich der klar fehlerhaften Bewertungsmethodik.

21 zertifizierte Sachverständige

22 Zertifizierte Sachverständige
Auf europäischer Ebene findet die Normenreihe EN Anwendung. Gegenseitige Anerkennung von Prüflabors und Zertifizierungsstellen Die Akkreditierungsstelle bestätigt die Kompetenz von Prüf- und Zertifizierungsstellen DAR Deutscher Akkreditierungsrat TGA Trägergemeinschaft für Akkreditierung Zertifizierungsgesellschaft: Institut für Sachverständigenwesen IfS-Zertifizierungsgesellschaft für Sachverständige mbH, IfS-Zert GmbH WF-Zert , WertermittlungsForum-Zert GmbH z.B. auch für Sachverständige zuständig, die bebaute und unbebaute Grundstücke bewerten

23 EN 45013 Diese europäische Norm EN legt Qualitätsstandards für Prüflaboratorien fest. Es wird im Wesentlichen ein Qualitätssicherungssystem, fachkundiges Personal sowie die Rückführbarkeit der verwendeten Messmittel gefordert. Die im Deutschen Kalibrierdienst akkreditierten Labore müssen u.a. auch die Anforderungen dieser Norm erfüllen.

24 Die DIN EN ist die europäische Norm zur Regelung und Kontrolle der Sachverständigeneigenschaft. Sie wurde mit dem Ziel erstellt , das Vertrauen in eine Stelle, die Personal zertifiziert, zu stärken, dh. sie muss die nötige Kompetenz, Ausbildung und Erfahrung haben. Sie gilt für Zertifizierungsstellen, die Systeme zur Zertifizierung von Personal betreiben und durch Begutachtung und wiederkehrende Überwachung bestätigen, dass das Personal kompetent ist, die geforderten Aufgaben zu leisten. Die Kenntnisse eines Sachverständigen zur Erlangung der Zertifizierung werden von der Zertifizierungsstelle intensiv geprüft. Es werden regelmäßig Arbeitsproben kontrolliert. Der Sachverständige unterliegt einer ständigen Weiterbildungspflicht, die vom Zertifizierungsgeber kontrolliert wird. Er muss einen Kompetenznachweis aufgrund festgelegter Qualifikationsanforderungen erfüllen. Somit wird die effiziente Personalplanung erleichtert. Die Bestätigung durch die Zertifizierungsstelle erfolgt in Form eines Kompetenzzertifikates und wird in einem Verzeichnis für kompetentes Personal veröffentlicht

25 Die Europäische Union hat mit der Euronorm EN das System der Personenzertifizierung5 für alle Mitgliedsstaaten einheitlich festgelegt und somit ein EU-einheitliches Markenzeichen für glaubwürdige und sachkundige Personen vorgegeben. Den europaweiten Bekanntheitsgrad wird die, nur in Deutschland bekannte "öffentliche Bestellung und Vereidigung" nicht erreichen können. Mittlerweile gibt es auch in Deutschland den (gemäß Euronorm 45013) zertifizierten Sachverständigen." Dieser hat die besonders strenge und objektive Prüfung bei einer nach dem Normativen Dokument der EN durch die Trägergemeinschaft für Akkreditierung akkreditierten Stelle bestanden. Diese Prüfung wird europaweit anerkannt. "Ein entscheidender Vorteil der Zertifizierung gegenüber der öffentlichen Bestellung liegt in der erweiterten Qualitätssicherung: Der zertifizierte Sachverständige muß eine regelmäßige Weiterbildung nachweisen, Arbeitsproben einreichen und seine Kompetenz alle 5 Jahre erneut unter Beweis stellen (Rezertifizierung). Der von einer Befristung der Titelvergabe ausgehende Anreiz zur Sicherung der Qualifikation in Verbindung mit wiederholenden Prüfungen ist deshalb unverzichtbar, um auch über Jahre hinweg Qualität zu gewährleisten. Mittel- bis langfristig wird sich deshalb u.E. die Zertifizierung gegenüber der öffentlichen Bestellung durchsetzen."6 Quelle:wertermittlungsforum.de

26 Anforderungen an eine Zertifizierungsstelle
Alle Anbieter müssen Zugang zu den Diensten der Zertifizierungsstelle haben. Die Verfahren der Zertifizierungsstelle dürfen nicht diskriminieren Es dürfen keine unangemessenen finanziellen oder andere Bedingungen gestellt werden. Die Zertifizierungsstelle muß unabhängig sein und über Personal verfügen, das unabhängig ist von den Interessen der jeweiligen Zertifizierung. Es muß ein Lenkungsgremium gebildet werden, dessen Mitglieder aus allen am Zertifizierungssystem interessierten Gruppen auszuwählen sind. Die organisatorische Struktur muß EN entsprechen. Quelle: Klocke/Neimke 2003, S. 29

27 Akkreditierungsstellen Die Zertifizierer der Zertifizierer
Diese Stellen prüfen die Unternehmen, die als Zertifizierer tätig werden wollen. Logo der TGA

28 Herzlich Willkommen auf der Homepage der TGA - Trägergemeinschaft für Akkreditierung German Association for Accreditation GmbH - Ihre unabhängige und kompetente Akkreditierungsstelle! Wir akkreditieren Zertifizierungsstellen für Managementsysteme (z.B. QM, UMS, SCC, EN9100, TL9000, ISO 22000, ISO 27001, etc.) und Zertifizierungsstellen für Personen (z.B. QM-, UM-Auditoren, Sachverständige, Schweisserfachpersonal, ZfP-Personal, etc.) nach den entsprechenden internationalen Normen und Regelwerken. Auf den folgenden Seiten erfahren Sie wissenswertes zu allen Bereichen der Akkreditierung, den nationalen und internationalen Anerkennungsabkommen und was sonst noch alles im Bereich der Akkreditierung und Zertifizierung gerade Aktuell ist. Sie sind als Unternehmen oder Einzelperson auf der Suche nach einem kompetenten Zertifizierer? Schauen Sie doch mal in unserer Datenbank nach. Sie können dort entweder alphabetisch oder nach dem jeweiligen Scope suchen. Selbstverständlich gibt es auch eine Gesamtliste: In unserer Datenbank sind alle von uns akkreditierten Zertifizierungsstellen mit ihrem jeweiligen Spektrum gelistet. Sie möchten persönlich mit uns in Kontakt treten? Rufen Sie uns an! Unsere Mitarbeiter freuen sich über Ihre Kontaktaufnahme.

29 Die Zertifizierer

30 Aufgaben und Ziele der IfS-Zertifizierungsgesellschaft Der Zertifizierungsservice (IfS Zert) der IfS GmbH für Sachverständige hat sich zum Ziel gesetzt, das Sachverständigenwesen im Bereich der Qualitätssicherung sach- und fachkundig zu unterstützen. Dies geschieht durch einheitliche Prüfung von Sachverständigen für den gesamten Wirtschaftsraum der Europäischen Union. Die Zertifizierung und Überwachung von Sachverständigen erfolgt nach einheitlichen Kriterien entsprechend der internationalen Norm DIN EN  ISO/IEC Ausdruck eines positiv verlaufenen Zertifizierungsverfahrens ist ein für die jeweilige Person ausgestelltes Zertifikat, für dessen breite Anerkennung sich die Zertifizierungsstelle einsetzt. Zur Erreichung der Ziele des gemeinsamen europäischen Markts fördert die Zertifizierungsstelle (auch im europäischen Ausland) die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten auf der Basis gleichwertiger Kriterien für die Erteilung der Zertifikate. Dabei wird ebenfalls die Kompatibilisierung der Sachkundenachweise nationaler Anerkennungssysteme als Basis für ein europäisches Sachverständigenwesen gefördert. Dies gilt vor allem für die öffentliche Bestellung und Vereidigung.

31 WF-Zert  Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024Die 1998 gegründete WertermittlungsForum Zertifizierungsgesellschaft für Grundstückssachverständige mbH (WF-Zert) prüft, bestätigt und überwacht unter der Leitung von Dipl.-Betriebswirtin (FH) Marion Schoop die Kompetenz von Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC PrüfungÜberwachung undBestätigung der persönlichen Fachkompetenz auf höchstem NiveauVerbraucherschutzWF-Zert hat ihre Unabhägigkeit und Kompetenz unter Beweis gestellt und wurde erstmals im September 1999 als zweite deutsche Personalzertifizierungsstelle in o.g. Zertifizierungsbereich nach DIN EN von der Trägergemeinschaft für Akkreditierung GmbH (TGA) im Deutschen Akkreditierungsrat (DAR) akkreditiert. Im Juli 2004 hat sich WF-Zert im Rahmen des Reakkreditierungsverfahrens erneut der Qualitätsprüfung der TGA unterzogen. Die Reakkreditierungsbegutachtung fand auf der Grundlage der Internationalen Norm DIN EN ISO/IEC statt. Im Ergebnis wurde WF-Zert von der TGA die Kompetenz bestätigt, nach der Internationalen Norm DIN EN ISO/IEC Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken zu zertifizieren. Durch ständige

32 Das WertermittlungsForum im Überblick Das WertermittlungsForum als eine der führenden Institutionen im Bereich der Immobilienbewertung bietet Bewertungssachverständigen und anderen in der Immobilienwirtschaft tätigen Personen und Unternehmen einen umfassenden und aktuellen Service für den gesamten Bereich der Immobilienbewertung. Komplettbetreuungsservice Aus- und WeiterbildungZertifizierung nach ISO/IEC 17024Praxishilfen /SachverständigenserviceWertermittlungssoftwareSachverständigenbüro Daneben führt das WertermittlungsForum bundesweit Immobilienbewertungen durch und erstellt Gutachten und Stellungnahmen zu bestehenden Gutachten. Dieser Arbeitsbereich gewährleistet den notwendigen stetigen Praxisbezug für die Optimierung aller Produkte und Leistungen des WertermittlungsForums. Das WertermittlungsForum wird von seinem Gründer Dr.-Ing. Hans Otto Sprengnetter geführt. Er blickt als ehemaliger Hochschullehrer, Inhaber eines Stadtplanungsbüros und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger auf über 30 Jahre Erfahrung in der Grundstückswertermittlung zurück. Für die Erfüllung seiner umfassenden Aufgaben ist das WertermittlungsForum in fünf eigenständige, jedoch eng zusammenarbeitende Abteilungen untergliedert.  WF-Akademie - Aus- und Weiterbildung WF-Zert - Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 WF-Service - Praxishilfen/Sachverständigenservice WF-Software – Wertermittlungssoftware WF-SachverständigenGmbHo

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34 BDSF – Wir über uns Der Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e.V., zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000, ist einer der größten und ältesten Sachverständigenverbände in Deutschland. Ziel des Verbands ist es, die berufsständischen Allgemeininteressen von Sachverständigen, Gutachtern und Fachexperten zu vertreten. Dazu zählt die Aus- und Weiterbildung von Sachverständigen sowie die professionelle Unterstützung von Sachverständigen bei der Kundengewinnung sowie der Abwicklung von Gutachten. Mitglieder des Bundesverbands Deutscher Sachverständigen haben die Möglichkeit auf ein umfassendes Netzwerk zurückzugreifen, um ihre Tätigkeit gewinnbringend und seriös ausüben zu können. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt ein Verzeichnis aller Sachverständigen und Fachexperten, das sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen, Gerichten und Behörden zugänglich ist und diesen die Suche eines qualifizierten Sachverständigen ermöglicht. Die Mitglieder des Verbands werden alle auf ihre Qualifikation und Berufserfahrung überprüft. Gemäss den Verbandsrichtlinien können nur Personen aufgenommen werden, die über eine fundierte und fachspezifische Ausbildung verfügen und ein entsprechendes Maß an Berufserfahrung besitzen. Dadurch wird gewährleistet, dass die Bezeichnung „BDSF Sachverständiger“ ein Qualitätssiegel ist und auch in Zukunft bleibt. Der Bundesverband Deutscher Sachverständigen versteht sich als Standesorganisation, die Sachverständige und Gutachter im gesamten Bundesgebiet vertritt.

35 Organisationen der Sachverständigen

36 Ich bin öffentlich bestellt und vereidigt!
Bundesvervband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter Ich bin zertifiziert! Ich bin öffentlich bestellt und vereidigt!

37 Die Zertifizierung ist für mich wegen der Auslandsaufträge so wichtig

38 Dieses Sachverständigenbüro ist nach ISO 9001.2000 zertifiziert

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40 Die Zeitschrift des b.v.s.
Vom BVS wird die zehnmal jährlich in einer Auflage von mehr als Exemplaren erscheinende Fachzeitschrift DER SACHVERSTÄNDIGE herausgegeben. Diese informiert über die die Sachverständigen betreffenden Gesetzgebungsverfahren und die sich daraus ergebenden fachlichen und rechtlichen Folgen. Fachbeiträge aus den verschiedensten Gebieten der Sachverständigentätigkeit geben den in den Mitgliedsverbänden des BVS zusammengeschlossenen Sachverständigen und auch einer beträchtlichen Zahl von freien Abonnenten einen Überblick über aktuell technische Neuerungen, die Weiterentwicklung von das jeweilige Sachgebiet betreffenden Regelwerken und Richtlinien und infor-mieren über die das Sachverständigenwesen betreffende Rechtsprechung. Weiterhin dient DER SACHVERSTÄNDIGE als Diskussionsplattform für fachliche Fragen und Problemfälle.

41 Struktur Der BVS vertritt als Dachverband 12 Landesverbände und 12 Fachverbände mit insgesamt mehr als Sachverständigen, die auf ca. 250 verschiedenen Sachgebieten tätig sind. Diese erstatten für Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden, Wirtschaft, Industrie, Gewerbe und Handwerk sowie insbesondere für private Verbraucher Gutachten und stehen ihnen bei wichtigen Entscheidungen mit fachlichem Rat zur Seite. Die Sachverständigen in den Mitgliedsverbänden des BVS sind grundsätzlich öffentlich bestellt und vereidigt, anderweitig durch staatliche Stellen oder dazu durch Gesetz befugte Institutionen hoheitlich beliehen oder auf der Basis der Europanorm EN zertifiziert. Anwärter auf eine oder mehrere dieser Qualifikationen können eine zeitlich befristete Mitgliedschaft erwerben. Aufgaben Der BVS hat sich zum Ziel gesetzt, den Berufsstand der in seinen Mitgliedsverbänden zusammengeschlossenen Sachverständigen in der Öffentlichkeit zu vertreten und dessen Interessen wahrzunehmen. Dies umfaßt die Mitwirkung bei der das Sachverständigenwesen direkt betreffenden Gesetzgebung sowie bei Fachgesetzen, welche im Zusammenhang mit der fachspezifischen Tätigkeit der über 250 verschiedenen Sachgebiete stehen, auf denen Sachverständige Gutachten erstellen. Der BVS fördert die Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder und die Ausbildung angehender Sachverständiger durch eigene Fachseminare sowie in Zusammenarbeit mit namhaften Ausbildungsinstituten.

42 Bundesfachbereiche Dem fachlichen Erfahrungsaustausch sowie der Fort- und Weiterbildung dienen die im BVS eingerichteten Bundesfachbereiche. Diese führen mit organisatorischer Unterstützung der BVS-Bundesgeschäftsstelle in ganz Deutschland in Zusammenarbeit mit den Landesverbänden und den dem BVS angeschlossenen Fachverbänden Seminare und Informationsveranstaltungen durch. Die Bundesfachbereiche sind: > Architekten- und Ingenieurhonorare > Bauwesen > Betriebswirtschaft > Elektronik und EDV > Gebäudetechnik > Grundstückswertermittlung > Kraftfahrzeuge > Kunst, Antiquitäten, Juwelen > Maschinen, Anlagen, Betriebseinrichtungen > Umwelt/Naturwissenschaften > Schriften, Farben, Druck und Papier

43 DEUTSCHER SACHVERSTÄNDIGENTAG
Der BVS ist Initiator und verantwortlicher Mitträger des jährlich im März in Berlin stattfindenden DEUTSCHEN SACHVERSTÄNDIGENTAGES - DST. Der DST dient mit seinen ganztägigen Fachveranstaltungen und dem sich am nächsten Tag anschließenden politischen Plenum als Diskussionsforum für die fachliche und wissenschaftliche Auseinandersetzung und den Dialog mit Vertretern von Politik, Bestellungskörperschaften, Auftraggebern für Sachverständigengutachten und -dienstleistungen aus dem Justizbereich und der Wirtschaft sowie dem privaten Verbraucher. Der DST wird von ca. 30 Organisationen mitgetragen, die mehr als Sachverständige repräsentieren.

44 BdH - Bund der Hausratexperten e. V
BdH - Bund der Hausratexperten e.V. Westermannweg 5 H Hannover Tel: , Fax: , BDVM - Sachverständigenrat Bundesverband des Deutschen Möbel-, Küchen- und Einrichtungshandels e.V. Frangenheimstraße Köln Tel: , Fax: , BSM - Bundesverband der Sachverständigen für Medizinprodukte Georgsplatz Wennigsen BSOT - Bundesverband der Sachverständigen für orientalische, handgeknüpfte Teppiche und Flachgewebe e.V. Severinstraße Köln Tel: , Fax: , BSR - Bundesverband der vereidigten Sachverständigen für Raum und Ausstattung e.V. Burgstrasse Bonn Tel: , Fax: , BTE - Bund Technischer Experten e.V. Christophstr Essen Tel: , Fax: , BvFF - Bundesverband Freiberuflicher Forstsachverständiger e.V. Ludwig-Thoma-Straße Pfaffenhofen a.d.I. Tel: , Fax: , Fachgruppe Elektronik und EDV Flurstr Lage-Lippe Tel: , Fax: , HLBS - Hauptverband der Landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e.V. Kölnstraße St. Augustin (Hangelar) Tel: , Fax: , LBVS - Landesverband Brandenburg öbuv. sowie gleichwertig qualifizierter Sachverständiger e.V. Geschwister-Scholl-Str Potsdam Tel: , Fax: , Team Deutscher Maschinenexperten e. V. Werner-von-Siemens-Straße Pattensen Tel: , Fax: ,  

45 Dachverbände Dachverbände Nationale Ebene Bundesverband Freier Berufe
Internationale Ebene EuroExpert TEGoVA

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47 Der Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e.V. ist ein Berufs- und Fachverband von steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen sowie Sachverständigen in der Landwirtschaft. Profitieren Sie vom Wissen der HLBS- Mitglieder. Mit Hilfe der Navigationsleiste erhalten Sie eine Übersicht der gelisteten Experten. Der Verband wurde 1922 in Berlin gegründet, der heutige Sitz ist Sankt Augustin und die Zahl der Mitglieder beträgt ca.1400. Als Fachverband unterstützen wir die Fortbildung unserer Mitglieder und des Berufsnachwuchses und verstehen uns als berufspolitische Vertretung. Wir hoffen, daß Ihnen unsere Internet-Präsentation gefällt und die angebotenen Informationen von Nutzen sind. Falls Sie Anregungen haben teilen Sie uns diese bitte mit. HLBS e.V. Kölnstr Sankt Augustin Tel.: Fax.:

48 HLBS - Organisation und Service Struktur des HLBS
Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e.V. Präsident: Dr. Rüdiger Wesche, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Geschäftsführer: Hans Josef Hartmann, Rechtsanwalt Dr. Peter Meinhardt, Diplom-Agraringenieur Geschäftsstelle: Kölnstr Sankt Augustin Tel.: Fax: Vereinsregister: Amtsgericht Bonn 20 VR 2168

49 Forstsachverständige
Bundesverband der freiberuflichen Forstsachverständigen

50 Forstsachverständige in Österreich

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52 Vertragsbeziehung zum Auftraggeber – Pflichten des Sachverständigen
Art des Auftrags Befangenheit – Unparteilichkeit

53 Auftraggeber Auftraggeber
Sachver- ständiger Werkvertrag Gutachten Beratung Sachver- ständiger Auftraggeber Dienstvertrag

54 Wird kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, kommt doch durch das Handeln der Beteiligten oft stillschweigend ein Vertrag zustande. Auftragsbestätigung Sehr geehrter Herr Auftraggeber, hiermit bestätige ich Ihren Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über die Höhe des durch den Waldbrand am Waldort Brennglas am 30. Februar 2006 entstandenen Schadens. Denken Sie an die Haftungsbegrenzung! Ist der Auftraggeber Kaufmann, reicht sein Schweigen als Zustimmung zu den Vertragsbedingungen. Anderenfalls ist die Bestätigung durch den Auftraggeber einzufordern.

55 Musterverträge und AGB
z.B. bei Klocke/Neimke 2003, S. 54 ff. auch vom BVS

56 Gericht Sachver- ständiger Ernennung
öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis Es gibt gesetzliche Ermächtigungen, die es Behörden erlauben, Sachverständige heranzuziehen, z.B. das Flurbereinigungsgesetz. Dann gelten die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften

57 Auftrag durch den Gerichtsvollzieher
Der Auftrag eines Gerichtsvollziehers ist kein gerichtlicher Auftrag. Der Sachverständige kann den Auftrag ablehnen. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Sachverständigen ist ein privatrechtlicher Vertrag. Die Vergütung richtet sich daher nicht nach den Regelungen für gerichtliche Aufträge. Der Gerichtsvollzieher handelt, wenn er den Vertrag nicht ausdrücklich im eigenen Namen abschließt, im Zweifel als bevollmächtigter Vertreter des Landes. vgl. Bayerlein, 2002, S. 262

58 Das gilt auch für Beweis- beschlüsse
Auftraggeber oft sind Klarstellungen, Einschränkungen etc. nötig. Also muß der Sachverständige rückfragen Macht der Auftraggeber Vorgaben, muß der Sachverständige zum Schutz Dritter in seinem Gutachten ausdrücklich darauf hinweisen. Stichwort „Verkehrsfähigkeit“ des Gutachtens. Auch Dritte müssen sich auf das Gutachten verlassen können. Das gilt auch für Beweis- beschlüsse Auf- trag Sachver- ständiger

59 Auftraggeber Hat ein Sachverständiger einen mit Vorgaben des Auftraggebers verbundenen Auftrag guten Glaubens angenommen, kommt er aber dann im Laufe der Arbeit zu der Überzeugung, daß das zugesagte Ergebnis nicht zu rechtfertigen ist, hat er den Auftraggeber unverzüglich davon zu unterrichten und seine Weisung einzuholen. Kommt es nicht zu einer auch für den Sachver- ständigen akzeptablen Modifizierung des Auftrags, muß er die Erstattung des Gutachtens ablehnen. Auf- trag Sachver- ständiger Quelle: vgl. Wellmann, 2004, S. 15

60 Sachverständige sind (mindestens moralisch) verpflichtet, Auftragsschreiben in angemessener Frist zu beantworten, also den Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Die Kammern können ggf. die Bestellung widerrufen, wenn ein Sachverständiger dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Auch Arbeitsüberlastung rechtfertigt es nicht, Auftragsschreiben Wochen oder Monate unbe- antwortet zu lassen. Besonders rasch reagieren muß ein Sachverständiger, wenn bei Verzögerungen erhebliche Nachteile drohen, z.B. Schäden nicht mehr sicher erkennbar sind (drohende Schadenersatzforderung). Auftraggeber Auf- trag Sachver- ständiger Quelle: vgl. Wellmann, 2004, S. 15

61 Stillschweigend entstehende Beratungsverträge
Besteht die Gefahr, daß mein Holz durch die Käfer entwertet wird? Nein, das ist nicht zu befürchten Geben Sie Auskünfte ggf. schriftlich, mit Hinweis auf eine Haftungsbegrenzung. Wenn eine Auskunft für den Fragesteller erkennbar von erheblicher Bedeutung ist, entsteht stillschweigend ein Beratungsvertrag. Da der Sachverständige offenbar den notwendigen Sachverstand besitzt, muß er damit rechnen, ggf. mit Schadenersatzforderungen konfrontiert zu werden, wenn der Auftraggeber auf Basis seiner Auskunft Dispositionen trifft.

62 Gegenüber privaten Auftraggebern besteht kein Abschlußzwang.
Der vom Gericht ernannte Sachverständige ist dagegen verpflichtet, das Gutachten zu erstatten (§407 ZPO, §75 StPO). Er muß ggf. stichhaltige Gründe vortragen, warum er an der Erstattung des Gutachtens gehindert ist. Beispielsweise Überlastung durch andere Gerichts- gutachten, Befangenheit. Dann kann ihn das Gericht entbinden. Auftraggeber Auf- trag Sachver- ständiger Quelle: vgl. Wellmann, 2004, S. 15

63 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
Zivilprozeßordnung § 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens (1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. (2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.

64 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
Strafprozeßordnung § 75 (1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. (2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereiterklärt hat.   Ein Gericht kann dem Sachverständigen, Fristen setzen und Zwangsmittel anwenden (Ordnungsgeld).

65 Befangenheit Der Sachverständige fühlt sich befangen
Der Sachverständige erkennt, daß Umstände vorliegen, die Dritte dazu veranlassen könnten an seiner Unbefangenheit zu zweifeln. Oskar Koch Verstrickung Gutachten sind unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten (Eidesformel §410 ZPO, § 36 Gewerbeordnung) Sachverständige können von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sowenig sich eine Partei mit einem befangenen Richter abfinden muß, sowenig muß sie einen befangenen Sachverständigen akzeptieren. Unterrichten Sie das Gericht sofort über persönliche oder geschäftliche Beziehungen zu einer Partei!

66 Befangenheit E.X. Perte Sachverständiger An das Amtsgericht in Geierlambach Stinker ./. Lärmer Sehr geehrter Herr Richter, zwar fühle ich mich nicht befangen, möchte aber vorsorglich mitteilen, daß ich vor etwa 7 Jahren ein Gutachten für den Schwippschwager des Klägers erstattet habe. .... Mit freundlichen Grüßen E.X. Perte

67 Gründe der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
Ablehnungsgründe sind nur solche, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, eine vernünftige Partei an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zweifeln zu lassen. Freundschaft, Feindschaft geschäftliche Beziehungen, Erstattung eines Privatgutachtens einseitige Kontaktaufnahme bei der Vorbereitung des Gutachtens Ortsbesichtigung nur mit einer Partei Annahme von Geschenken sprachliche Entgleisungen bei Stellungnahmen zu Parteienansichten Polemik im Gutachten Vorbefassung mit der Sache, die aus dem Gutachten erkennbar wird Der Sachverständige soll abgeschossen werden.

68 Vereidigung nach § 410 ZPO § 410 Sachverständigenbeeidigung
(1) Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt. Die Eidesnorm geht dahin, dass der Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe. (2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden.  

69 Unparteilichkeit Mustersachverständigenordnung des DIHK
§ 9 Unparteiische Aufgabenerfüllung (1) Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und seine Gutachten in diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.

70 § 9 Unparteiische Aufgabenerfüllung
(1) Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und seine Gutachten in diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. (2) Dem Sachverständigen ist insbesondere untersagt: 1. Weisungen zu berücksichtigen, die das Ergebnis des Gutachtens und die hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen können; 2. Vereinbarungen zu treffen, die seine Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit beeinträchtigen können; 3. Gutachten in eigener Sache oder für Objekte oder Leistungen seines Dienstherrn oder Arbeitgebers zu erstatten; 4. sich oder Dritten für seine Sachverständigentätigkeit außer der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Vergütung Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen; 5. Gegenstände, die er im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit begut- achtet hat, gegen Entgelt zum Verkauf zu vermitteln oder selbst anzukaufen; 6. von ihm festgestellte Mängel zu beheben. (3) Von Abs. 2 Nrn. 5 und 6 darf in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung der Handwerkskammer abgewichen werden.

71 Pflichten des Sachverständigen
bei Tatsachenermittlungen bei Bewertungen von Sachen und Leistungen bei der Ursachenermittlung

72 Pflichten bei der Tatsachenermittlung
Ist dieses Bild ein Picasso? Soll etwas festgestellt werden, gibt es nur eine richtige Feststellung. Es sind aber oft Unsicherheitsfaktoren zu berücksichtigen, die verhindern, daß eine absolut genaue Feststellung getroffen werden kann. Daraus ergibt sich eine Toleranzbreite, innerhalb derer eine Feststellung noch als richtig betrachtet werden kann. Hat der Auftraggeber zur Toleranzbreite nichts gesagt, kann sie sich aus der Natur der Sache oder einem Handelsbrauch ergeben.

73 Pflichten bei der Bewertung von Sachen und Leistungen
Ermittlung des Zwecks der Bewertung und Auswahl des zweckadäquaten Bewertungsvorgehens

74 Pflichten bei der Ursachenermittlung
Läßt ein Sachverhalt mehrere Erklärungen zu, dann so hat der Sachverständige sie alle einzubeziehen und den Wahrscheinlichkeitsgrad der Ursächlichkeit einzubeziehen. Wurden sie von innen oder von außen zerbrochen? Bei Gericht obliegt es dem Richter zu entscheiden, ob nach dem vom Sachverständigen ermittelten Maß an Wahrscheinlichkeit die Tatsache als wahr oder als falsch zu gelten hat. Dem Sachverständigen obliegt die technische Beurteilung, dem Richter die rechtliche Würdigung.

75 Anknüpfungstatsachen
Das Gericht bestimmt die Anknüpfungstatsachen, die der SV verwenden darf. Anknüpfungstatsachen Befundtatsachen Ergänzende Informationen seitens einer Partei dürfen nur verwendet werden, wenn sie durch die gerichtliche Beweisaufnahme bestätigt oder unstreitig geworden sind. Im Zweifel muß der SV den Richter nach der Verwertbarkeit fragen. Ulrich, 2007, S. 204 f.

76 Verantwortung gegenüber Dritten
Auftraggeber Sachver- ständiger Werkvertrag Verwen- dung des Gut- achtens evtl. sogen. eingeschränktes Testat „nur für den Auftraggeber“ oder „Zur Verwendung durch Dritte nur nach Rückfrage beim Verfasser“ Dritter, z.B. Bank, Kaufinteressent Dritte müssen sich auf die Vertrauenswürdigkeit und Unparteilichkeit des Gutachtens verlassen können.

77 höchstpersönliche Gutachtenerstattung
Selbstverständlich darf der Sachverständige das Gutachten nicht Dritten überlassen Der Gutachter hat sein Gutachten persönlich und in eigener Verantwortung zu erstatten Der Sachverständige darf zwar für Hilfsarbeiten Hilfskräfte zuziehen, die eigentliche Arbeit muß er aber höchstpersönlich machen. Bei Gerichtsgutachten ist das Zuziehen von Hilfskräften ggf. mit dem Gericht vorher abzuklären, ggf. auch Zustimmung der Parteien einholen. Der Sachverständige muß die Hilfskräfte überwachen und die volle Verantwortung für das Ergebnis ihres Handelns übernehmen.

78 Orts- und Objektbesichtigungen für Gerichtsgutachten sind vom Sachverständigen selbst vorzunehmen.
Auch bei Gutachten in privatem Auftrag sollte die Mitwirkung von Hilfskräften offengelegt werden. Mustersachverständigenordnung § 9 Unparteiische Aufgabenerfüllung (1) Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und seine Gutachten in diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.

79 Gutachterteams Es muß aus dem Gutachten ersichtlich sein, wer welchen Teil bearbeitet hat. Die Außenarbeiten der Waldinventur wurden unter Mitwirkung des Forststudenten K. Luppe von M. Essknecht durchgeführt. Die Bewertung des Betriebes wurde von G. König vorge- nommen.

80 Verwendung fremder Daten
Werden von Dritten zur Verfügung gestellte Daten verwendet, ist dies zu vermerken. Ggf. sind von Dritten zur Verfügung gestellte Daten zu prüfen, wenn das Ergebnis von diesen Daten abhängt. Sind Unteraufträge vergeben worden, z.B. an ein Materialprüfungsamt, ist dies im Gutachten selbstverständlich zu vermerken (genauer Auftrag, erhaltene Informationen). Im Zweifel sollte der Auftraggeber über die Drittbeauftragung informiert werden bzw. um Zustimmung gebeten werden. Bei unzulässiger Drittbeauftragung läuft der Sachverständige Gefahr, seinen Honoraranspruch zu verlieren.

81 Umgang mit Unterlagen Notieren Sie, wer ihnen wann welche Unterlagen überlassen hat. Beziehen Sie sich im Gutachten konkret auf diese Unterlagen und benennen Sie den Nutzungsumfang der Unterlagen. Geben Sie andere verwendete Quellen an (Datenbanken, Literatur, Internetquellen). Geben Sie die Unterlagen zurück und lassen Sie sich das bestätigen (evtl. per Post mit anschreiben, dessen Kopie in Ihre Akte kommt)

82 Gutachten auf der Grundlage geheimzuhaltender Unterlagen
Es darf den Parteien nicht verweht werden, Einsicht in die einem Gerichtsgutachten zugrundeliegenden Unterlagen zu nehmen. Ein Gutachten, das auf der Grundlage geheimzuhaltender Unterlagen erstellt wurde, ist ggf. unverwertbar. Der BGH (NWJ 94, 2899) hat von dem ein Bodenwertgutachten erstattenden SV verlangt, die Vergleichsobjekte konkret zu benennen. Das Gutachten sei sonst als Entscheidungsgrundlage unverwertbar. Dies kann etwa bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete von Bedeutung sein. Soweit die Parteien es hinnehmen ist eine quasi-anonymisierte Darlegung in Ordnung (in der Nähe des XY-Platzes), wenn aber konkrete Gegenbei- spiele vorgetragen werden, genügt dies den Ansprüchen der gerichtlichen Nachprüfbarkeit nicht mehr. vgl. Ulrich 2007, S. 218

83 Unverwertbar ist ein Gutachten, das auf einer Grundlage fußt,
von der der Gutachter sagt, sie könne wegen der Geheimhaltungsinteressen einer Partei nicht offengelegt werden. vgl. Ulrich 2007, S. 218

84 Aufbewahrungspflicht
Bewahren Sie Gutachten und dazugehörende Unterlagen im Zweifel 10 Jahre lang auf. vgl. Bayerlein, 2002, S. 444

85 Das Urheberrecht am Gutachten
Der Sachverständige behält das Urheberrecht am Gutachten. Der Auftraggeber darf das Gutachten nur für den vereinbarten Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte, eine andere Art der Verwendung, Textänderungen oder Kürzungen sind dem Auftraggeber nur bei Einwilligung des Sachverständigen gestattet. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes gestattet.

86 Das Gutachten Aufbau, Gliederung Stil

87 Das Gutachten Gut- achten Merkblatt des DIHK
Jedes Gutachten muß aus sich heraus verständlich sein, auch für einen mit den Verhältnissen nicht vertrauten Dritten. Mindestanforderungen an Gutachten ifsforum.de

88 Gutachten zur Ermittlung des Marktwertes des Schlosses Hochstein
im Auftrag von Max Graf Koks Für fast jedem Dritten, der mit einem Gutachten konfrontiert ist, ist es wichtig zu wissen, wer das Gutachten in Auftrag gegeben hat. Auftrag und Aufgabenstellung

89 Darstellung des Sachverhalts, von dem das Gutachten ausgeht.
Der Sachverständige hat für die Richtigkeit der zugrunde- liegenden Tatsachen einzustehen. Ungeprüfte Sachverhalte sollte er nicht unterstellen. Geht er von vom Auftraggeber genannten Sachverhalten aus, ohne diese zu prüfen, ist das im Gutachten ausdrücklich zu erwähnen. Auch eine hohe Wahrscheinlichkeit erlaubt es nicht, etwas nur erwar- tetes als schon gegeben zu behandeln.

90 selbst ermittelte Sachverhalte
Es ist darzulegen, wie die Sachverhalte ermittelt wurden (Methoden, technische Mittel). Es muß prüfbar sein, ob die Methoden adäquat und die Untersuchungen vollständig waren.

91 Schlußfolgerungen Schlußfolgerungen müssen Schritt für Schritt und lückenlos entwickelt werden. „Roter Faden“ Es dürfen keine Fragen offen bleiben, die sich dem kundigen Fachmann stellen und die je nach ihrer Beantwortung das Ergebnis beeinflussen. Unsicherheiten müssen dargelegt werden.

92 Unsicherheiten Manche Dinge kann auch ein Sachverständiger nicht sicher klären. In einem Gutachten muß ein Sachverständiger darlegen, welchen Grad an Sicherheit seine Schlußfolgerungen aufweisen. Sicherheit überwiegende Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit mögliche Ursache wahrscheinliche Ursache

93 Gliederung eines Bewertungsgutachtens
Auftrag und Aufgabenstellung Beschreibung des Objekts Marktverhältnisse, Vergleichsobjekte etc. Kalkulation und Ergebnis Begründung der Wahl der Vorgehensweise

94 Stil des Gutachtens wenig Schnörkel Sachlichkeit Keine Polemik

95 Dieses Fachchinesisch! Das kann ja kein Mensch verstehen!
Stil des Gutachtens Wenn man das so einfach ausdrückt, dann verlieren die Leute ja den Respekt vor uns Fachleuten! Dieses Fachchinesisch! Das kann ja kein Mensch verstehen! Gut- achten Es kommt darauf an, die Adressaten des Gutachtens zu überzeugen. Sie müssen die Argumentation nachvollziehen können. Es wäre verfehlt, irgendjemandem imponieren zu wollen.

96 Genauigkeit von Zahlenangaben
Bodenwert: 1000 €/ha x 1,002 ha = 1002 € Einerseits muß richtig gerechnet werden. Die Ergebnisse liegen daher mit Kommastellen vor. Andererseits wirken Kommastellen oft verfehlt, weil es wirklich nicht auf sie ankommt.

97 Stil des Gutachtens Die Verlegung der Leitungen weist grobe Verstöße gegen die Regelungen der DIN .... auf. Der Elektriker hat in unverantwortlicher Weise gepfuscht, So nicht, selbst wenn mit der Formulierung der Nagel auf den Kopf getroffen wird. vgl. Mayr in Bayerlein 2002, S. 516


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