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15. Mandanten-Informationsabend

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Präsentation zum Thema: "15. Mandanten-Informationsabend"—  Präsentation transkript:

1 15. Mandanten-Informationsabend
VRT Linzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer  Steuerberater  Rechtsanwälte 15. Mandanten-Informationsabend 4. November 2004

2 Begrüßung Dipl.-Kfm. Adi Kaufmann Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

3 Die Themen des Abends Alterseinkünftegesetz
Wie sieht in Zukunft die steuerliche Behandlung von Rentenbezügen und Vorsorgeaufwendungen aus (StB Ulrich Rieck) Steueramnestie 2004/2005: Die Zeit läuft! (WP/StB Willi Spies, StBin Susanne Rosenberg) Erben, Vererben, Schenken Erbschaftsteuer minimieren (WP/StB Adi Kaufmann und WP/StB Alexander Schröder) Die Bank im Erbfall (RA Dr. Volker Lang)

4 Alterseinkünftegesetz
Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (AltEinkG) Wie sieht in Zukunft die steuerliche Behandlung von Rentenbezügen und Vorsorgeaufwendungen aus? Dipl.-Kfm. Ulrich Rieck Steuerberater

5 Agenda Bisheriges Rentenrecht versus nachgelagerte Besteuerung
Die Besteuerung der Altersbezüge (Renten u. Pensionen) Kontrollmitteilungen an die Finanzämter Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen Beurteilung der Reform

6 Steuerunbelastet bis zu
Das bisherige Rentensystem und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Belastungsvergleich und Grundsatz der Einmalbesteuerung: Ertragsanteilsbesteuerung nur hinsichtlich der Rückzahlung bereits versteuerten Einkommens berechtigt, d.h. hinsichtlich des steuerpflichtigen Arbeitnehmer-Anteils zur Rentenversicherung Renten im Verhältnis zu Pensionen zu niedrig besteuert Hinweis: Grundfreibetrag 2004/2005: € Erwerbsphase Auszahlungsphase R E N T AN-Anteil  (z.T.) steuerpflichtig AG-Anteil  steuerfrei Bundeszuschuss  steuerfrei Ertragsanteilsbesteuerung (z.B. 27%) Werbungskostenpauschale (102 €) P S I O keine eigenen Beiträge, damit keine steuerliche Belastung Nutzung der SA-Höchstbeträge möglich Steuerpflicht in voller Höhe Versorgungsfreibetrag (40%, max. 3072 €) Arbeitnehmerpauschbetrag (920 €) Einkommensart Steuerunbelastet bis zu Rente 2004 / Rente 2005 ca € / ca € Beamtenpensionen im Vergleich: Arbeitseinkommen

7 Nachgelagerte Besteuerung und Altersvorsorge
Forderung des BVerfG: Es darf zu keiner Doppelbesteuerung von Beiträgen und Bezügen kommen Konsequenz: Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung (Rürup-Kommission) Nachgelagerte Besteuerung bedeutet im Grundsatz steuerlicher Abzug der Altersvorsorgebeiträge bei den aktiv Erwerbstätigen vollständige Steuerpflicht der Altersbezüge des Ruheständlers (Rentner und Pensionäre)

8 Besteuerung der Altersbezüge
Renten aus der Basisversorgung  35jähriger Übergang zur vollständig nachgelagerte Besteuerung 2005: 50%ige Besteuerung der Bestandsrenten und der in 2005 erstmals gezahlten Renten für jeden neuen Rentnerjahrgang („Kohorte“) erhöht sich der Besteuerungsanteil bis 2020 um 2% p.a., von 2021 bis 2040 um 1% p.a. bis auf 100% Basisversorgung gesetzliche Rentenversicherung berufsständische Versorgung landwirtschaftliche Alterskassen Rürup-Rente nicht der Besteuerungsprozentsatz festgeschrieben, sondern der steuerfrei bleibende Anteil der Rente in einem lebenslang geltenden Freibetrag festgeschrieben.  Regelmäßige Rentenerhöhungen werden zu 100% erfasst Festschreibung des steuerfreien Rentenbetrages im Folgejahr des Rentenbeginns; für Bestandsrentner im Jahr 2006 2005 50% 2011 62% 2017 74% 2023 83% 2029 89% 2035 95% 2006 52% 2012 64% 2018 76% 2024 84% 2030 90% 2036 96% 2007 54% 2013 66% 2019 78% 2025 85% 2031 91% 2037 97% 2008 56% 2014 68% 2020 80% 2026 86% 2032 92% 2038 98% 2009 58% 2015 70% 2021 81% 2027 87% 2033 93% 2039 99% 2010 60% 2016 72% 2022 82% 2028 88% 2034 94% 2040 100%

9 Beispiel zur Besteuerung der Altersbezüge
Hans Glück ist 1999 mit 65 Jahren in Rente gegangen. Ab 2005 erhält er eine Monatsrente von 1000 €. Zu versteuern sind: im Jahr 2005 u. 2006 12 x 1000 € = € x 50% € abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag € zu versteuern (bis 2004: €) € 2006: Festschreibung des Freibetrags auf 6.000 Nach mehreren Rentenerhöhungen beträgt die Monatsrente im Jahr € 12 x € = € abzgl. fixem Rentenfreibetrag € zu versteuern € Hinweis: Grundfreibetrag 2005: € (bei Ehepaaren €)

10 Besteuerung der Beamtenpensionen
Nachgelagerte Besteuerung der Pensionen Bisher: Versorgungsfreibetrag: 40% der Bezüge, max € Werbungskostenpauschbetrag für AN: € 3.992 € Künftig: Versorgungsfreibetrag für 2005: € Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für € jährliche Abschmelzung von 2006 bis 2020 um je 1,6%, von 2021 bis 2040 um je 0,8 Werbungskostenpauschbetrag für Alterseinkünfte: € 4.002 € Kohortenprinzip: Einfrieren der im Jahr des Eintritts in die Pension vorliegenden Besteuerungssituation

11 Besteuerung sonstiger Renten
Übrige Renten  Besteuerung mit Ertragsanteil bereits bestehende private Rentenversicherungsverträge Veräußerungsleibrenten Absenkung der Ertragsanteile (Absenkung des in den Ertragsanteilen berücksichtigten Zinssatzes von 5,5% auf 3%; Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung) Lebensjahr bei Rentenbeginn 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 Ertragsanteil (bisher) 38 37 36 35 34 32 31 30 29 28 27 Ertragsanteil (ab 2005) 26 25 24 23 22 21 20 19 18 sog. „Escapeklausel für Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen für bis 2005 geleistete Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze

12 Abschmelzung der „Altersprivilegien“
Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag s.o. Altersentlastungsbetrag Bisher: Altersentlastungsbetrag für Einkünfte, die keine Versorgungsbezüge oder Leibrenten darstellen Vollendung des 64. Lebensjahr im abgelaufenen Jahr 40% der positiven Einkünfte, max € Künftig: Altersentlastungsbetrag verliert seine Berechtigung, wenn Renten und Versorgungsbezüge in der Endstufe zu 100% nachgelagert besteuert werden 35-jährige Abschmelzung in gleichem Umfang wie Versor-gungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag Absenkung des Abzugssatzes und des Höchstbetrags in den nächsten 15 Jahren um jew. 1,6% und in den nachfolgenden 20 Jahren um jeweils 0,8% Kohortenprinzip, d.h. „Einfrieren“ der Besteuerungssituation (Höchstsatz; Prozentsatz) in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Jahr

13 Rentenbezugsmitteilungen
Künftig bis zum des Folgejahres Meldung der Renten an eine Zentralstelle der BfA, die Daten an die FA weiterleitet: Sämtliche Versicherungsträger (gesetzliche RV, landwirtschaftliche Alterskassen, Versorgungswerke, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen etc.) melden die persönlichen Daten und die Identifikationsnummer des Leistungsempfängers, den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen samt Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflichtigen Umsetzung der Mitteilungspflicht im Grundsatz: ab dem Jahr 2006 für Renten aus 2005 aber: das steuerliche Identifikationsmerkmal fehlt noch  2006 ist Bundestagswahl!! wahrscheinlich: Mitteilung erstmals 2007 für 2006 Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung 2005, wenn Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als € bzw € (Eheleute) Ggf. für Altjahre noch Steueramnestie nutzen!!

14 Altersvorsorge Drei-Schichten-Modell
Altersvorsorge wird künftig unterteilt in: Erste Schicht: Basisversorgung gesetzliche Rentenversicherung landwirtschaftliche Alterskassen berufsständische Versorgungseinrichtungen private kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen (Rürup-Rente) Zweite Schicht: Kapitalgedeckte Zusatzversorgung Riester-Rente Betriebliche Altersversorgung Dritte Schicht: Kapitalanlageprodukte Sparpläne Kapitallebensversicherung Renten Aktien Immobilien Fonds etc.

15 „Rürup“-Rente (Basisversorgung)
Neu ab 2005: Kapitalgedeckte Altersvorsorgeprodukte (sog. Rürup-Rente) Auszahlung nur als monatliche Leibrente Altersrente mit ergänzender Absicherung der Berufs-unfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder von Hinterbliebenen (nur Ehegatte und Kinder) Auszahlung frühestens ab dem 60. Lebensjahr nicht vererblich nicht übertragbar nicht beleihbar nicht veräußerbar nicht kapitalisierbar kein Anspruch aus Auszahlung

16 Altersvorsorgeaufwendungen (1. Schicht)
Grundsatz: Beiträge für die Basisversorgung sind (nur in begrenztem Umfang!) als Sonderausgaben abzugsfähig, die spätere Rente unterliegt im Gegenzug (voll) der Besteuerung Abzugsvolumen Fördervolumen von € für Alleinstehende bzw € für Verheiratete ab 2025 Übergangsregelung für die Jahre : 2005 zunächst 60% des Höchstbetrages, jährliche Anhebung: 2% = 400 € Begünstigte Aufwendungen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung landwirtschaftliche Alterskassen berufsständische Versorgungseinrichtungen kapitalgedeckte Altersvorsorgeprodukte („Rürup“-Rente) 2005 2006 2007 2008 2009 …… 2025 12.000 12.400 12.800 13.200 13.600 20.000

17 Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen – I
Ermittlung des tatsächlichen Abzugsbetrags Höchstbetrag für begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen Kürzung des Höchstbetrages für Beamte, Abgeordnete und nicht pflichtversicherte Arbeitnehmer mit Pensionsanspruch um deren fiktiven Gesamtversicherungsbetrag (ArbG- und ArbN-Anteil zur GRV); bei Selbständigen keine Kürzung Begrenzung des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen für den Übergangszeitraum auf den jeweils maßgebenden Prozentsatz Abzug der steuerfrei gestellten Arbeitgeberleistungen Lediger ArbN mit gesetzlicher Rentenversicherung und begünstigter privater Leibrente („Rürup“) im Jahr 2005 Tatsächlicher ArbN-Beitrag € Tatsächlicher ArbG-Beitrag € Zusatzversicherung € insgesamt € Höchstbetrag € 60% des geringeren Betrages € abzgl. steuerfreier ArbG-Anteil € als Sonderausgaben abzugsfähig €

18 Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen – II
Lediger Beamter mit Bezügen von € und begünstigter privater Leibrente in 2005 Tatsächlicher ArbN-Beitrag € Tatsächlicher ArbG-Beitrag € Zusatzversicherung € insgesamt € Höchstbetrag € abzgl x 19,5% € Gekürzter Höchstbetrag € 60% des geringeren Betrages € Selbständiger mit berufsständischer Versorgungseinrich-tung und begünstigter privater Leibrente im Jahr 2005 Berufsständische Versorgung € Zusatzversicherung € insgesamt € Höchstbetrag € 60% des geringeren Betrages € (hier: Doppelbesteuerungsgefahr!  Klagen zu erwarten)

19 Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Keine Altersvorsorge)
Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, soweit nicht bereits zur Basisversorgung gehörig Haftpflichtversicherungen Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall zahlen Beiträge zu Renten- und Kapitallebensversicherungen, deren Laufzeit vor dem begonnen hat, wenn mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum entrichtet ist. Ausgeschlossen sind fondsgebundene Lebensversicherungen entgeltlich erworbene Lebensversicherungsverträge Dritter Kapitallebens- bzw. Rentenversicherungsverträge, die nicht als Basisversorgung gelten und mit Laufzeit ab dem Hausratversicherungen etc. Abzugsvolumen Erhöhter Abzugsbetrag von € Geminderter Abzugsbetrag von €, wenn steuerfreie ArbG-Beiträge zur KV gezahlt werden (Arbeitnehmer) oder ein Beihilfeanspruch besteht (Beamte) gesonderte Prüfung für jeden Ehegatten bei mitversicherten Ehegatten (Familienversicherung) greift nur der Abzugsbetrag von €

20 Günstigerprüfung und Vorsorgepauschale
Vor allem für Bezieher geringer Einkommen ist das alte Recht günstiger von 2005 bis 2019 Günstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht der (alte) Vorwegabzug wird zusätzlich ab 2011 von derzeit € jährlich um jeweils 300 € abgesenkt und entfällt damit ab 2020. die (alte) Vorsorgepauschale wird analog abgeschmolzen die in die Günstigerprüfung einzubeziehenden Aufwendungen richten sich jedoch nach neuem Recht Neuberechnung der Vorsorgepauschale (LSt-Abzugsverfahren) 1. Komponente: 20% des AN-Beitrags zur GRV; jährliche Steigerung um 4%-Punkte bis 2025 2. Komponente: 11% des Arbeitslohns abzugl. eines evtl. Versorgungsfreibetrags und Altersentlastungsbetrags, max € Nur den 2. Abzugsbetrag erhalten Beamte, Richter, Soldaten Altersrentner Bezieher einer Pension aufgrund vom AG steuerfrei eingezahlter Pensionskassenbeiträge Beherrschende GGF, denen ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung eine betriebliche Alterversorgung zugesagt worden ist Vorstände einer AG Getrennte Ermittlung bei zusammenveranlagten Ehegatten

21 Zweite Schicht: Kapitalgedeckte Zusatzversorgung
Riesterrente Betriebliche Altersversorgung 5 Durchführungswege Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse Pensionszusage künftig für alle Steuerfreiheit bis 4 % der BBG (West= ) = € zusätzlich € pauschal Diverse Änderungen ab 2005 insb. wird die Direktversicherung steuerlich den Pensionskassen und Pensionsfonds gleichgestellt Beiträge für die Direktversicherung sind ab 2005 steuerfrei; es erfolgt im Gegenzug eine nachgelagerte Besteuerung; die Pauschalbesteuerung (§ 40b EStG) entfällt Der AN kann jedoch für Altzusagen (vor 2005) bis zum auf die Steuerfreiheit verzichten und die Pauschalbesteuerung wählen Portabilität: Übertragbarkeit der betrieblichen Altersversorgung beim Arbeitgeberwechsel

22 Einschränkung des Lebensversicherungsprivilegs (künftig: Dritte Schicht)
Altverträge unter bestimmten Voraussetzungen bisher: Sonderausgabenabzug (88%; aber beschränkt) künftig: SA-Abzug nur noch im Rahmen der sonstigen Vorsorge-aufwendungen (2.400/1.500 €) und damit im Regelfall nicht mehr Steuerfreiheit der Erträge bleibt für Altverträge erhalten Altverträge = Abschluss vor dem (Datum des Versiche-rungsscheins) und Zahlung eines Beitrages bis zum Dynamik und fest vereinbarte Erhöhungen sind steuerunschädlich „Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob ……“ Neuverträge (Abschluss nach dem ) Kapitallebensversicherung wird nicht mehr als Produkt zur Altersvorsorge (Erste Schicht), sondern als Kapitalanlageprodukt (Dritte Schicht) gewertet kein Sonderausgabenabzug für Neuverträge keine Steuerfreiheit der Erträge = Besteuerung des Unterschiedsbetrags zwischen Versicherungsleistung und Summer der eingezahlten Beiträge Halbeinkünfteverfahren unter bestimmten Voraussetzungen Laufzeit mind. 12 Jahre Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr Todesfallschutz mind. 60% Reine Rentenversicherungen oder Rentenversicherungen mit (nicht ausgeübtem) Kapitalwahlrecht Erträge aus der Ansparphase wie bisher steuerfrei gesunkene Ertragsanteile Gewinner der Reform

23 Beurteilung der Reform
Rentner Beseitigung der systemwidrigen Ungleichbehandlung von Renten und Pensionen Deutlich höhere Belastung der Rentner; die Begründung, dass sich dies wegen des Grundfreibetrages bei ¾ der Rentner nicht auswirkt, wenn die Betroffenen keine weiteren Einkünfte erzielen, ist als Rechtfertigung kaum geeignet Auch die künftige Pensionärs-Jahrgänge stehen sich schlechter Wegfall der „Altersprivilegien“ Fazit: Gleichbehandlung auf niedrigerem Niveau! Hart, aber systematisch richtig. Erwerbstätige Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung schafft bei der Erwerbsgeneration finanzielle Freiräume für die private Vorsorge (aber: diese werden später über höhere Rentensteuern wieder reingeholt!) Der materielle Versorgungsgehalt bestehender Betriebsrentenansprüche wird geschmälert. Es muss ernsthaft bezweifelt werden, ob künftig eine verfassungskonforme Besteuerung der Altersversorgung sichergestellt ist. In Einzelbereichen kommt es zu Doppelbelastungen. Es ist eine weitere Klagewelle zu erwarten! Bescheide, Vorsorge- und Rentenunterlagen unbedingt aufbewahren! Es ist unwahrscheinlich, dass die Besteuerung 35 Jahre unverändert bleibt Mit der Steuererklärung auf dem Bierdeckel wird das nichts!!

24 Steueramnestie 2004/2005 Die Zeit läuft Dipl.-Kfm. Willi Spies
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Dipl.-Fw. Susanne Rosenberg Steuerberaterin

25 Agenda Gesetzesstand Methodik, Voraussetzungen
Ausschlussfristen für die Amnestie Vorteile, Nachteile der Amnestieerklärung Soll man oder soll man nicht?

26 Gesetzliche Grundlagen und Informationen
(pdf-Dateien) Gesetz über die strafbefreiende Erklärung Merkblatt zur Anwendung des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung Fragen und Antworten zum Strafbefreiungserklä-rungsgesetz Vordruck zur Strafbefreiungserklärung Informationsfaltblatt (pdf-Dateien) VRT-Info Sonderheft Steueramnestie VRT-Info Dezember 2003 Vordruck zur Strafbefreiungserklärung incl. Merk-blätter

27 Voraussetzungen für die Amnestieerklärung
Voraussetzungen für die Abgabe einer strafbe-freienden Erklärung: Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit Hinterziehungen der Jahre 1993 bis 2002 und Vollendung der Steuerstraftat vor dem Keine Tatentdeckung Amtliches Formular Gilt nur für bestimmte Steuerarten (ESt, KSt, GewSt, USt, VSt, ErbSt/SchenkSt, Abzugssteuern)

28 Voraussetzungen für die Amnestieerklärung
Wer ist erklärungsberechtigt? Der Täter und Mittäter Der gesetzliche Vertreter (GV), Vermögensver-walter (VV), Verfügungsberechtigte (VB), wenn dieser Täter, aber nicht zugleich Steuerschuldner ist Der Steuerschuldner, wenn der GV, VV, VB der Täter ist Der GV, VV, VB, wenn der Täter ein früherer GV, VV, VB war In allen o.g. Fällen der Gesamtrechtsnachfolger

29 Ausschlussfristen bei Abgabe und Zahlung
Achtung Ausschlussfristen bei der strafbefreienden Erklärung: Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nur in der Zeit vom bis zum mit 25% „Steuer“ bis zum mit 35% „Steuer“ Zur speziellen Ermittlung der Bemessungsgrundlagen siehe im Einzelnen die Beispiele im VRT-Info Fristgerechte Zahlung der Abgeltungssteuer innerhalb von 10 Tagen, aber Vorsicht am und !

30 Top oder Flop? Amnestie bisher nur mäßig erfolgreich Geplante Steuermehreinnahmen: EUR ,00 Erzielte Steuermehreinnahmen, Stand Juli 2004: EUR ,00 Erwartete Steuermehreinnahmen, Stand Juli 2004: EUR ,00

31 Pferdefuß der Amnestieerklärung?
Bisher keine Probleme mit der Finanzverwaltung durch die Amnestieerklärung Nur grundsätzliche Prüfung der Wirksamkeit bzw. Zulässigkeit und der fristgerechten Zahlung Keine Erörterungen, kein „Roter Reiter“ auf der Steuerakte, kein Ermittlungsverfahren Keine Mitteilungen an andere Behörden etc. Kein Steuerbescheid

32 Was spricht für die Inanspruchnahme der Amnestie
Straffreiheit Gewissenserleichterung gegenüber sich selbst und gegenüber den Erben Uneingeschränkte Verwendbarkeit der Vermögens-werte und Einnahmen für Konsum und Investition Günstige Nachversteuerung

33 Eine Einladung, die man nicht ausschlagen kann?
Pauschale „Steuer“ von: 25 % bis 35 % bis auf folgende Bemessungsgrundlagen: ESt / KSt % der Einnahmen + 100 % der Ausgaben GewSt % der Einnahmen USt % der Einnahmen + 200 % der Vorsteuern ErbSt / SchenkSt % der nach Abzug der Freibeträge steuer- pflichtigen Einnahmen

34 Eine Einladung, die man nicht ausschlagen kann?
Effektive Steuer bis : ESt: Einnahmen * 0,6 * 0,25 = 15% Steuersatz ( : 0,6 * 0,35 = 21%) ESt-Eingangssteuersatz : 16% ErbSt: Einnahmen * 0,2 * 0,25 = 5% Steuersatz ( : 0,2 * 0,35 = 7%) ErbSt-Eingangssteuersatz 2004: 7%

35 Gründe gegen eine Nicht-Inanspruchnahme
Bei Ausschlagung der Amnestie droht: Steigendes Entdeckungsrisiko durch gesetzliche Meldepflichten: EU-Zinsrichtlinie Alterseinkünftegesetz Erbschaftsteuergesetz Saftige Nachzahlung zzgl. Hinterziehungszinsen und zzgl. Bußgeld und/oder anderen strafrechtlichen und ggf. dienstrechtlichen Konsequenzen (Beamte!)

36 Entdeckungsrisiko EU-Zinsrichtlinie
Die EU-Zinsrichtlinie sieht vor Kontrollmitteilungen zwischen den EU-Staaten: Gläserne Identität des Kapitalanlegers oder Steuern an der Quelle mit 35% in der Endstufe: Höhere Besteuerung als im Regelverfahren?

37 Entdeckungsrisiko Alterseinkünftegesetz
Das Alterseinkünftegesetz sieht vor Kontrollmitteilungen: Versicherungsträger und -unternehmen melden bis zum des Folgejahres den Bezug und die Höhe der Leibrenten an eine zentrale Stelle Folge: Überprüfung der Steuerpflicht auch für die Vergangenheit (bis zu 13 Jahre zurück)

38 Entdeckungsrisiko Erbschaftsteuergesetz
Das ErbSt-Gesetz sieht vor Meldepflichten Erben und Beschenkte Standesämter, Gerichte, Notare, Behörden Banken und Sparkassen Versicherungsgesellschaften Aktiengesellschaften Kontrollmitteilung von ErbSt-FA an Wohnsitz-FA

39 Entdeckungsrisiko Mitwisser
Permanentes Entdeckungsrisiko durch die „Lieben“: der geschiedene Ehepartner, die enttäuschte Geliebte, der verkrachte Geschäftspartner, der freigesetzte Arbeitnehmer, der missgünstige Miterbe, der neidische Nachbar

40 Gründe für die Inanspruchnahme
Straffreiheit Gewissenserleichterung gegenüber sich selbst und gegenüber den Erben Günstige Nachversteuerung; aber Achtung: Selbstanzeige kann evtl. günstiger sein Uneingeschränkte Verwendbarkeit der Vermögens-werte und Einnahmen für Konsum und Investition Das Ende der Erpressbarkeit

41 Steueramnestie 2004 / 2005: Die Zeit läuft
Soll man oder soll man nicht? Prüfen Sie, ob eine Selbstanzeige oder eine strafbefreiende Erklärung notwendig sein könnte; denken Sie dabei insbesondere an Ihre Erben, die haften und zahlen müssen Im Falle eines Falles: keine Selbstanzeige oder strafbefreiende Erklärung ohne fachlichen Rat Im Falle eines Falles: Warten Sie nicht mehr zu lange, es drohen die Ausschlussfristen!

42 Thema: „Steuerschonend Erben, Vererben, Schenken“

43 Private Finanzplanung Familie/ Psychologie Recht Steuern
Nachlassplanung: Das magische Viereck Alters- vorsorge Vermögens- struktur Erblasser Private Finanzplanung Familie/ Psychologie Erbe Andere Recht Steuern Erbschaft- steuern Familien- recht Erbrecht Ertrag- steuern Gesellsch.- recht

44 „Erben, Vererben, Schenken“ - Steuerliche Aspekte -
Dipl.-Kfm. Adi Kaufmann Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Dipl.-Kfm. Alexander Schröder Lehrbeauftragter FH Bonn/Rhein-Sieg

45 Agenda Einführung Charakter der Erbschaftsteuer und Steuerpflicht Steuerfreier Erwerb Schenkungsteuer Steuerklassen und persönliche Freibeträge, Steuersätze Nutzung der Freibeträge Grundvermögen Betriebsvermögen Freigebige Zuwendungen Klassische Fehler und Optimierungsstrategien

46 Erbschaftsvolumen

47 Erbschaftsteueraufkommen

48 Absehbare Rechtsänderungen
Eine Erhöhung der Erbschaftsteuer ist insbe-sondere von Seiten der Bundesregierung und der SPD geführten Bundesländer wiederholt gefordert worden. Beim Bundesverfassungsgericht ist auf Vorlage des BFH ein Verfahren anhängig, das u.a. zum Gegenstand hat die Überprüfung der Bewertungsvorschriften für Immobilien die Überprüfung der Vergünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen.

49 Absehbare Rechtsänderungen
. Das Verfassungsgericht wird frühestens 2005 entscheiden. Es bleibt also noch Zeit, die derzeit noch günstigen Rahmenbedingungen zu nutzen (z.B. durch vorweggenommene Erbfolge)

50 Charakter der ErbSt und Steuerpflicht
Charakter der Erbschaftsteuer Die ErbSt ist keine Erblassersteuer, sondern eine Erbanfallsteuer: Sie belastet nicht den Nachlass des Verstorbenen, sondern erfasst das, was bei den einzelnen Bedachten aus dem Nachlass anfällt Die Höhe der anfallenden Steuer bestimmt sich dabei entscheidend nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis des Erben zum Erblasser Kaum Unterschiede zwischen Erbschaften und Schenkungen

51 Charakter der ErbSt und Steuerpflicht
Welche Vorgänge unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer? der Erbanfall aufgrund gesetzlicher, testamentarischer oder erbvertraglicher Erbfolge der Erwerb durch Vermächtnis die „freigebige“ Zuwendung unter Lebenden der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall und aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages (z.B. Lebensversicherungen) der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch des Ehegatten oder dessen Abfindung die „Bereicherung“ eines Ehegatten bei Vereinbarung der ehelichen Gütergemeinschaft

52 Charakter der ErbSt und Steuerpflicht
Wer ist steuerpflichtig? Persönliche Steuerpflicht: Wenn Erblasser/Schenker oder der Erbe bzw. der Beschenkte zur Zeit der Steuerentstehung Inländer sind, unterliegen sie der deutschen ErbSt (unbeschränkte Steuerpflicht) In diesem Fall greift die ErbSt für das gesamte Vermögen, d.h. für inländisches und ausländisches Vermögen. Wegzug ins Ausland als Steuersparmodell? Deutsche Staatsangehörige bleiben bei Wohnsitz-wechsel ins Ausland noch 5 Jahre lang unbeschränkt steuerpflichtig. Das in Deutschland belegene Ver-mögen (z.B. Immobilien) unterliegt auch darüber hinaus der deutschen (beschränkten) Steuerpflicht.

53 Charakter der ErbSt u. Steuerpflicht
Was wird besteuert ? Besteuerungsgrundlage ist der steuerpflichtige Erwerb; als steuerpflichtiger Erwerb gilt die „Bereicherung“ des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. d.h. Bemessungsgrundlage ist das steuerpflichtige Rohvermögen abzüglich Schulden nicht der Steuerpflicht unterliegen Rentenansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der (tatsächliche) Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten

54 Steuerfreier Erwerb Hausrat sowie anderes bewegliches Vermögen
Steuerklasse I: Hausrat bis € anderes bewegliches Vermögen bis € Steuerklasse II u. III: Hausrat und anderes bewegliches Vermögen zusammen bis € Die Befreiung gilt nicht für Grund- u. Betriebsvermögen etc. sowie Geld, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine u. Perlen Betriebsvermögen, wesentl. Beteiligungen an Kapitalges. Befreiung bis zu €; Erfassung des übersteigenden Teils lediglich zu 65%; Stundungsmöglichkeiten Pflegekräfte  Zuwendungen bis € an Personen, die dem Erblasser ohne oder ohne zurechendes Entgelt Pflege und Unterhalt gewährt haben. Grundbesitz, Kunstsammlungen, Bibliotheken etc,  deren Erhaltung muss im öffentlichen Interesse sein Zuwendungen an begünstigte Empfänger,  kirchliche, gemeinnützige u. wohltätige Einrichtungen, Parteien, gemeinnützige Stiftungen u.a.

55 Schenkungsteuer Im Grundsatz gelten die selben Regelungen wie zur Erbschaftsteuer Folgende Besonderheiten sind zu beachten: Gemischte Schenkung / Schenkung unter Auflage Hier wird zwar geschenkt, jedoch muss der Beschenkte eine Gegenleistung erbringen, z.B. die auf dem Geschenk lastenden Schulden übernehmen oder einen Nießbrauch einräumen Steuerpflichtig ist nur die Bereicherung des Beschenkten, die Zuwendung ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen Gelegenheitsgeschenke Übliche Gelegenheitsgeschenke sind steuerfrei; was üblich ist, darüber streiten sich die Gelehrten

56 Steuerklassen und Freibeträge - I
Grundsatz: Je näher verwandt, desto höher die persönlichen Freibeträge und desto niedriger der Steuersatz (und umgekehrt) Partner nicht ehelicher Lebensgemeinschaften fallen in die ungünstigste Steuerklasse III. Das lässt sich nach wie vor nur durch Heirat ändern. Auch gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften fallen in Steuerklasse III Steuer-klasse Personen Freibetrag I Ehepartner Kinder und Stiefkinder Kinder verstorbener Kinder Enkel, Stiefenkel, Urenkel Eltern und Großeltern bei Erbschaft II Eltern und Großeltern bei Schenkungen Geschwister Nichten, Neffen Stief- u. Schwiegereltern Schwiegerkinder geschiedene Ehepartner III alle übrigen Erben u. Beschenkten 5.200 €

57 Steuerklassen und Freibeträge - II
Wichtig: Der persönliche Freibetrag kann alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden Zuwendungen innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet Versorgungsfreibeträge Ehepartner Kinder bis 5 J. von mehr als 5 bis zu 10 J. von mehr als 10 bis zu 15 J. von mehr als 15 bis zu 20 J. von mehr als 20 bis zu 27 J. Der Versorgungsfreibetrag wird gekürzt, soweit der verbleibende Ehepartner oder die Kinder Versorgungsbezüge beziehen, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, z.B. Hinterbliebenenrenten (Kürzung um den Kapitalwert). Fragen des Zugewinns müssen individuell abgeklärt werden Steuerfreier Zugewinnausgleich

58 Erbschaftsteuersätze seit dem 1. 1. 2002 % -Satz in der Steuerklasse
Erbschaftsteuersätze seit dem Steuerpflichtiger Erwerb bis € % -Satz in der Steuerklasse I II III 52.000 7 12 17 11 23 15 22 29 19 27 35 32 41 37 47 über 30 40 50 Tarifbegrenzung für Betriebsvermögen Soweit auf Erwerber der Steuerklassen II und III Betriebs-vermögen oder wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesell-schaften übertragen werden, gelten insoweit annähernd die Steuersätze der Klasse I (Entlastungsbetrag: 88%)

59 Nutzung der Freibeträge - I
Die Eltern möchten Kapitalvermögen gleichmäßig auf die Kinder S und T übertragen Vater € Mutter € 1. Fall: der übliche Weg S T Schenkung Vater € € Freibetrag € € Steuerpflichtiger Erwerb € € Steuerklasse I, 11% € € Schenkung Mutter € € Freibetrag € € Steuerpflichtiger Erwerb € € Schenkungssteuer € € Steuer insgesamt €

60 Nutzung von Freibeträgen - II
2. Fall: nach Beratungsgespräch mit dem Steuerberater Schenkung Vater an Mutter € Freibetrag € Steuerpflichtiger Erwerb € S T Schenkung Vater an Kinder € € Freibetrag € € Steuerpflichtiger Erwerb € € Schenkung Mutter an Kinder aus ursprünglichem Vermögen € € übertragenem Vermögen € € € € Freibetrag € € Steuerpflichtiger Erwerb € € Steuer gesamt € € Steuerersparnis durch geschickte Gestaltung €

61 Nutzung von Sondervorschriften - I
M und F leben seit Jahren glücklich ohne Trauschein zusammen; heiraten wollen sie nicht, da F sonst ihre Witwenrente verliert. Zur Absicherung der F möchte M schon jetzt seine Lebensversicherung auf F übertragen Versicherungssumme € Rückkaufswert € Bislang eingezahlte Prämien € 1. Fall: der übliche Weg Übertrag zum Rückkaufswert € Freibetrag € Steuerpflichtiger Erwerb € Steuerklasse III, 23% €

62 Nutzung von Freibeträgen - II
2. Fall: nach Beratungsgespräch mit dem Steuerberater Der StB weist darauf hin, dass nach § 12 Abs. 4 BewG der Anspruch aus der LV auch mit 2/3 der eingezahlten Beiträge bewertet werden kann. Übertrag zu 2/3 der Beiträge € Freibetrag € Steuerpflichtiger Erwerb € Steuerklasse III, 17% € Steuerersparnis durch geschickte Gestaltung €

63 Grundvermögen: Bewertungsvorteil
Früher: Einheitswerte; heute: Bedarfswerte (Grundbesitzwerte) Unbebaute Grundstücke  qm-Zahl x Bodenrichtwert per lt. Gutachterausschuss abzgl. 20 % Bewertungsabschlag (höchstens Verkehrswert) Bebaute Grundstücke, z.B. ETW, EFH, MFH  durchschnittliche Jahresnettomiete / übliche Miete der letzten 3 Jahre x 12,5 (Vervielfältiger) ./. Wertminderung wegen Alters (0,5% pro Jahr, max. 25%) + 20%iger Zuschlag für EFH u. ZFH, die Wohnzwecken dienen (mindestens Wert des unbebauten Grundst.; höchstens Verkehrswert) Sonderfälle: Ausländischer Grundbesitz (Verkehrswert) Fabrikationsgrundstücke etc. (zusätzlicher Vorteil: Betriebsvermögen) Erbbaurecht und Gebäude auf fremdem Grund und Boden Grundstücke im Zustand der Bebauung Wichtig: Die Vorschriften zu Wertermittlung von Grundstücken führen zu einem Ansatz, der meist zwischen 30 und 60 % des Verkehrswertes liegt!

64 Grundvermögen: Schenkung
Ausgangsfall: Der Vater möchte ein Mehrfamilienhausgrundstück mit einem Verkehrswert von 2 Mio. € und einem Steuerwert (Bedarfswert) von 1,2 Mio. € auf seine Tochter übertragen 1. Fall: das Grundstück ist schuldenfrei zum Vergleich Schenkung Schenkung Grundstück Barvermögen Steuerwert der Schenkung € € Freibetrag € € Steuerpflichtiger Erwerb € € Steuerklasse % % Schenkungsteuer € € Steuerersparnis Grundstücksschenkung € Dieser Fall ist im Schenkungs- und Erbschaftsfall identisch

65 Grundvermögen: Schenkung bei Verbindlichkeiten
2. Fall: das Grundstück ist mit € ,00 verschuldet. zum Vergleich Erbfall/ Schenkung Erbfall Schenkung Grundstück Grundstück Barvermögen Steuerwert € € € Abzug Verbindlichkeit € € € € € € Freibetrag € € € Steuerpflichtiger Erwerb € € € Steuerklasse I % % % Schenkungsteuer € € € Vorsicht: Bei der Schenkung von Privatvermögen werden Verbind-lichkeiten nur anteilig im Verhältnis Steuerwert zum Verkehrswert abgezogen. Der Vorgang gilt in der Einkommensteuer als anteilige Veräußerung, die innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist für Immobilien (§ 23 EStG) steuerpflichtig ist.

66 Grundvermögen: Gestaltungsmöglichkeiten
Mittelbare Grundstückschenkung Mittelbare Baukostenschenkung Einbringung von Grundbesitz in eine vermögens-verwaltende GbR und Aufnahme der Erben als Gesellschafter Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt

67 Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt
Die 60-jährige Frieda Reich besitzt u.a. ein schönes schuldenfreies Einfamilienhaus in Köln-Junkersdorf (Bj. 1952), Verkehrswert rd. 1 Mio. EUR; das Haus ist vermietet für eine Jahresmiete von EUR (ohne Nebenkosten) Tante Frieda möchte dieses Haus eigentlich schon jetzt ihrem 37-jährigen Neffen vermachen, der z.Zt. mit seiner Familie in einer gemieteten 4-Zimmer-Wohnung in Köln-Nippes lebt Allerdings benötigt Tante Frieda die Mieteinnahmen weiterhin für ihren eigenen Lebensunterhalt Nach eingehender Beratung durch ihren Steuerberater entschließt sich Tante Frieda, das Haus unter Vorbehalt des Nießbrauchs an ihren Neffen zu übertragen

68 Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt
12,5-fache Jahresnettokaltmiete Altersabschlag Gebäude (52 Jahre x 0,5 % p.a., max. 25 %) Ausgangswert des bebauten Grundstücks = € Zuschlag für EFH (20 %) Steuerwert des bebauten Grundstücks = € Jahreswert des Nießbrauchs (Steuerwert dividiert durch 18,6) Kapitalisierungsfaktor (Lebensalter 60, weiblich) 12,034 Kapitalwert des Nießbrauchs

69 Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt
Steuerwert des bebauten Grundstücks Kapitalwert des Nießbrauchs Freibetrag (Neffe = StKl. II) Bemessungsgrundlage für Schenkungs-steuer (abgerundet auf volle Tsd. EUR) = € Schenkungssteuer (St.Kl. II bis 256 TEUR = 17 %); ist sofort zu zahlen Schenkungsteuer ohne Nießbrauch (22 % auf €) Die Differenz wird zinslos gestundet

70 Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt
Die gestundete Steuer ist vom Neffen zu entrichten, wenn Tante Frieda verstirbt Die gestundete Steuer kann aber jederzeit mit ihrem Kapitalwert abgelöst werden; der Kapitalisierungsfaktor richtet sich nach dem Lebensalter des Nießbrauchers zum Zeitpunkt der Ablösung Bei sofortiger Ablösung des gestundeten Betrages müsste der Neffe (nur) € bezahlen. Schenkungsteuerersparnis durch Nießbrauchs-vereinbarung somit insgesamt €

71 Betriebsvermögen: Bewertung
2. Anteile an Kapitalgesellschaften Nicht börsennotierte Anteile (z.B. GmbH-Anteile, nicht notierte Aktien)  Stuttgarter Verfahren börsennotierte Anteile  Kurswert zum Bewertungsstichtag 2. Betriebsvermögen z.B. Anteile an Personengesellschaften, Vermögen des Einzelunternehmers oder Freiberuflers  Grundsatz: Ansatz mit den Bilanzwerten (= Substanzwerte) Ausnahme: Grundbesitz, Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften sowie ausländisches Betriebsvermögen 3. Land- u. Forstwirtschaftliches Vermögen (spezielle Regelungen)

72 Betriebsvermögen versus Privatvermögen – I
Vater V vererbt seinen Kindern S und T Kapitalvermögen in Höhe von 2 Mio. € 1. Privatvermögen S T Gesamt Steuerwert des Erbes € € € Freibetrag € € € Steuerpflichtiger Erwerb € € € Steuerklasse I % % Steuer € € € Wie ändert sich die Erbschaftsteuerbelastung, wenn statt Kapitalvermögen nunmehr Betriebsvermögen vererbt wird ?

73 Betriebsvermögen versus Privatvermögen – IÍ
S T Gesamt Steuerwert des Erbes € € € Freibetrag § 13a Abs € € € € € € Bewertungsabschlag (% ) % % Bewertungsabschlag € € € € € € Freibetrag € € € Steuerpflichtiger Erwerb € € € Steuerklasse I % % Steuer € € € Steuerersparnis aufgrund BV € € €

74 Betriebsvermögen: Gestaltungsmöglichkeiten
Verlagerung von Vermögensteilen in das Betriebsvermögen Aufnahme von Erben in bestehende Betriebe schon zu Lebzeiten zur mehrfachen Nutzung der persönlichen Freibeträge Bei Schenkungen auch Übertragung von Schulden in das Betriebsvermögen Einbringung von Grundbesitz in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG

75 Gewerblich geprägte GmbH & Co. KG
Ausgangsfall: Der Vater möchte ein Mehrfamilienhausgrundstück mit einem Verkehrswert von 2 Mio. € und einem Steuerwert (Bedarfswert) von 1,2 Mio. € auf seine Tochter übertragen 1. Fall: das Grundstück ist schuldenfrei Der Vater bringt das Grundstück in eine von ihm gegründete gewerblich geprägte GmbH & Co. KG ein; er ist alleiniger Gesellschafter der GmbH und einziger Kommanditist Somit gehört ihm das Grundstück nur noch indirekt über seine Gesellschaftsbeteiligung Nunmehr schenkt er seiner Tochter alle Kommanditanteile an der GmbH & Co. KG; damit überträgt er indirekt das Grundstück an seine Tochter

76 Gewerblich geprägte GmbH & Co. KG
zum Vergleich Schenkung Schenkung KG-Anteile Barvermögen Steuerwert der Schenkung € € Freibetrag § 13 a ErbStG € € € € Bewertungsabschlag (35 %) € € Steuerwert der Schenkung € € Freibetrag € € Steuerpflichtiger Erwerb € € Steuerklasse I % % Schenkungsteuer € € Steuerersparnis GmbH & Co. KG € Dieser Fall ist im Schenkungs- und Erbschaftsfall identisch

77 Betriebsvermögen: Steuerfallen
Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen Gefahr der Zwangsentnahme Entnahme auch bei Vorausvermächtnis Das Sonderbetriebsvermögen darf nicht zurückbehalten werden Bei Gesellschaftsanteilen muss der Beschenkte Gesellschafter werden Regelungen im Gesellschaftsvertrag führen zu Zwangsausscheiden der Erben Überprüfung nach 5 Jahren auf Veräußerungen Entnahmen Finanzierung der Wiedereinlage Betriebsvermögen in der Erbschaftssteuer ist auch Betriebsvermögen in der Einkommensteuer.

78 Die freigebige Zuwendung
Auch Zuwendungen unter Eheleuten können schenkungs- steuerpflichtig werden Besondere Gefahren drohen bei : gemeinsamen Konten, auf die nicht nur Beträge für die gemeinsamen Lebensführung eingezahlt werden unangemessener Gewinnverteilung zugunsten des Ehegatten Verkäufen unterhalb des Verkehrwertes Zahlung des Zugewinnausgleichs schon während der Ehe Unschädlich sind : Ansparung auf gemeinsames Eigenheim die Übertragung des Eigentums oder Miteigentums am gemeinsamen Eigenheim Gelegenheitsgeschenke Aufwendungen für einen angemessenen Lebensunterhalt Der güterrechtliche Zugewinnausgleich im Erbfall

79 Klassiker der ErbSt -Fehlplanung
Typische Gefahrenherde: Die Erbschaftsteuer-Belastung wird optimiert; dabei wird die ertragsteuerliche Behandlung des übertragenen Vermögens vernachlässigt Ertragsteuerliche Gestaltungen werden vollzogen, ohne die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen Man hat die ertrag- und erbschaftsteuerlichen Konsequenzen durchdacht, es mangelt aber an der zielgerechten Durchführung Zivilrechtliche Verträge werden ohne Berücksichtigung der erbschaftsteuerlichen Konsequenzen aufgesetzt

80 Mögliche Optimierungsstrategien
Gezielte Nutzung von Freibeträgen sowie der 10-Jahres-Frist Frühzeitige Übertragung von Vermögenssubstanz (ggf. unter Vorbehalt des Nießbrauchs, Wohnrecht etc.) und Einsatz von Sicherungsmitteln Optimierung der Vermögensstruktur (Immobilien statt Kapitalvermögen) Gezielte Schaffung von Betriebsvermögen (gewerblich geprägte GmbH & Co KG) zur Nutzung der noch bestehenden Begünstigungen Einsatz von Kapitallebensversicherungen (2/3-Wert) Einsatz von Stiftungen u.v.m. Auch den Erbverzicht erwägen innerhalb der Ausschlagungsfrist

81 Ablauf der Nachlassplanung
Erfassung des Status Quo (rechtlich/steuerlich) Was ist gewollt? Gestaltungsziele (Sollzustand), z.B. Versorgung des Ehegatten und der Kinder Gerechte Verteilung des Vermögens, Berücksichtigung von Vorschenkungen, Wahrung des Familienfriedens Sicherung der Vermögenseinheit und ihr langfristiger Erhalt für die Familie (Unternehmen, Grundvermögen) Durchsetzung der Vorstellung des Erblassers (Testamentsvollstreckung, Vor- u. Nacherbschaft etc.) Minimierung der Steuern und der Nachlassabwicklungs-kosten Analyse der Situation (Ist-Zustand) Ermittlung von Gestaltungsvarianten Auswahl u. Umsetzung der geeigneten Lösungsvariante

82 Handeln Sie jetzt Dem Fiskus ein Schnippchen schlagen
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83 Wenn Ihre Zeit erst einmal abgelaufen ist, ist es zu spät

84 Die Bank im Erbfall Dr. Volker Lang Rechtsanwalt

85 Die Probleme bei Tod eines Angehörigen
Neben der Verarbeitung des Schicksalsschlages sind die Angehörigen insbesondere folgenden Problemen ausgesetzt: Regelungen der persönlichen Angelegenheiten des Verstorbenen (Krankenhaus, Behördengänge, Pflegeheim usw.) fehlende Befugnis zu handeln bzw. dringend erforderliche Geschäftsführungsmaßnahmen im Unternehmen zu treffen infolge der fehlenden Dokumentation, insbesondere der gesellschaftsvertraglich maßgeblichen Regelungen, fehlt der Überblick Einstellung eines qualifizierten Geschäftsführers für das Unternehmen Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens; das Unternehmen ist auch für viele Angehörige Existenzgrundlage HINZU KOMMEN PROBLEME MIT DER BANK / SPARKASSE

86 Legitimation bei Tod des Kunden
Sterbeurkunde Erbschein Eröffnetes Testament Testamentsvollstreckerzeugnis Unbedenklichkeitsbescheinigung Sehr selten reicht eine sog. Haftungserklärung

87 Pflichtteilsanspruch gegenüber der Bank
NEIN ein Pflichtteilsanspruch entsteht nur bei Ausschluss von der Erbschaft. Er stellt einen Geldanspruch gegen die Erben dar, und zwar in Höhe des Werts des halben gesetzlichen Erbteils Der Pflichtteilsanspruch ist keine Erbschaft.

88 Anspruch aus Vermächtnis gegenüber der Bank
NEIN Ein Vermächtnis ist ein schuldrechtlicher Anspruch auf einzelne Vermächtnisse gegen die Erben (nicht: gegen die Bank) Ein Vermächtnis ist keine Erbschaft.

89 Problemfall I: Vor- und Nacherbschaft
Vorerbe ist Vollerbe Nacherbschaft tritt ein, wenn Vorerbe verstirbt häufig: Ehegatte Vorerbe, Abkömmlinge Nacherbe Keine volle Verfügung über Erbschaft, außer Befreiter Vorerbe Ersatzerbschaft Legitimierung: immer Erbschein

90 Problemfall II: Mehrheit von Erben
Gesamthandsgemeinschaft gemeinschaftlicher Erbschein gemeinschaftliche Verwaltung/Verfügung Erfüllung nur gegenüber allen Erben Auskunft: jeder Erbe allein kann fordern; Erteilung nur an alle Erben Bei Streitigkeiten: „einfrieren“

91 Erbenhaftung Grundsätzlich unbeschränkte Haftung für Nachlassschulden
Erbenmehrheit: Gesamtschuld Haftungsbeschränkung auf Nachlass (§§ 1975 ff. BGB) Nachlassinsolvenz Ausschlagung

92 Kluge Nachlassgestaltung Testamentsvollstreckung
Prävention Kluge Nachlassgestaltung Testamentsvollstreckung Die Vorsorgevollmacht ... Umfang individuell gestaltbar i.d.R. werden Praktikabilitätsgesichtspunkte für Generalvoll-macht sprechen; umfasst sind danach insbesondere Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten Vollmacht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für den Fall und die Dauer der Geschäftsunfähigkeit Ausgestaltung als postmortale Vollmacht denkbar, um den Zeitraum nach dem Tod bis zur Feststellung der Erben zu “überbrücken”, Gefahr des Missbrauchs: Vollmachtserteilung ist äußerste Vertrauenssache! Sicherungsmechanismen (z.B. Doppelvollmacht, Bestellung eines Vollmachtsbetreuers, Vollmachtsbeschränkung)

93 Zum guten Schluss … Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Unsere Folien und weitere Informationen finden Sie im Internet unter Gerne schickt Ihnen unser Sekretariat auch eine gedruckte Fassung Kontakt: VRT Linzbach, Löcherbach & Partner Tel / – Fax 02234/ Internet:


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