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Rechtsfindung Eine praktische Einführung

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Präsentation zum Thema: "Rechtsfindung Eine praktische Einführung"—  Präsentation transkript:

1 Rechtsfindung Eine praktische Einführung

2 Das Auffinden der relevanten Rechtsnormen Die Anwendung der Rechtsnorm
Gliederung Einführung: Die Auswirkungen eines Sachverhalts auf mehrere Rechtsgebiete Das Auffinden der relevanten Rechtsnormen Die Anwendung der Rechtsnorm Der Aufbau einer Rechtsnorm Die Auslegung der Rechtsnorm Universität zu Köln

3 I. Einführung: Fall 1 Der hoch verschuldete Thorsten (T) betrat am um Uhr den Kölner Supermarkt des Schneider (S) und injizierte unbemerkt in drei Paletten großer Joghurtbecher eine Substanz. Diese konnte bei einem Erwachsenen bei Verzehr eines Joghurts zu Übelkeit und Erbrechen, bei einem Kleinkind möglicherweise auch zum Tode führen, was T wusste. 5 Minuten später rief er von einer Telefonzelle aus im Büro des Inhabers des Supermarkts S an und verlangte eine Geldzahlung von € ,-. Im Gegenzug würde er preisgeben, welche Ware er vergiftet hatte. Der Inhaber S meldete die Angelegenheit sofort der Polizei, ohne sich auf die Forderungen einzulassen. Die Polizei fordert S auf, den Laden umgehend zu schließen. Er ist damit nicht einverstanden.

4 Was könnte S wollen? Was sind seine Interessen?
Universität zu Köln

5 dass T den Wert der Ware ersetzt, die beschädigt wurde
S könnte wollen, dass T bestraft wird dass T die entgangenen Einnahmen ersetzt, wenn S den Laden erst einmal schließen muss dass T den Wert der Ware ersetzt, die beschädigt wurde Universität zu Köln

6 Welches Interesse hat möglicherweise die Öffentlichkeit?
Universität zu Köln

7 an der vorübergehenden Schließung des Ladens
Interesse an der vorübergehenden Schließung des Ladens Bestrafung des T Universität zu Köln

8 Zusammengefasst: Ein einziger Lebenssachverhalt kann ganz unterschiedliche Interessen betreffen Universität zu Köln

9 Welche Rechtsgebiete könnten diesen Interessen entsprechen?
Universität zu Köln

10 Strafrecht (als Teil des Öff. Rechts)
Rechtsgebiete Privatrecht Öffentliches Recht Strafrecht (als Teil des Öff. Rechts) Universität zu Köln

11  Funktionen der Rechtsgebiete
Universität zu Köln

12 Privatrecht Ordnung der privaten Lebensverhältnisse der Bürger
 Denken in ANSPRÜCHEN, § 194 BGB Idee: rechtliche Gleichheit aller Privatpersonen Geprägt von Privatautonomie Universität zu Köln

13 Öffentliches Recht Ordnung über die Funktionsweise des Staates und seiner Einrichtungen (Bund, Land, Gemeinden, Kreise, Universitäten etc.) Ordnung der Beziehungen zwischen Staat und Bürger  Abgrenzung zum Privatrecht: Sonderrechtstheorie (Sonderrecht des Staates) oft geprägt von einem Stufenverhältnis zwischen Staat und Bürger (Über/Unterordnung) Universität zu Köln

14 Repression & Prävention Wiederherstellung von Gerechtigkeit
Strafrecht Teil des öffentlichen Rechts Schutz bestimmter Rechtsgüter (vgl. Gliederung des StGB) Gesetz darf Bestrafung nur als letztes Mittel vorsehen Funktionen: Repression & Prävention ↓ ↓ Wiederherstellung von Gerechtigkeit durch Strafe Stärkung des Vertrauens in Rechtsordnung Abschreckungswirkung Besserung des Täters Schutz der Allgemeinheit d. Einschließen Universität zu Köln

15 Wunsch nach Bestrafung: Strafrecht
Wunsch nach Ersatz des entgangenen Gewinns: Privatrecht Wunsch nach Ersatz des Werts der beschädigten Waren: Interesse der Öffentlichkeit an der Schließung des Ladens: Öffentliches Recht

16 Zusammengefasst: Ein einziger Lebenssachverhalt kann ganz unterschiedliche Rechtsgebiete betreffen Universität zu Köln

17 In welchen unterschiedlichen Rollen könnten welche Berufsgruppen/Juristen mit dem Fall befasst sein?
Universität zu Köln

18 Richter Zivilrichter Strafrichter Verwaltungsrichter
Universität zu Köln

19 Rechtsanwälte (auf verschiedenen Seiten) Staatsanwalt Polizei
 als Ordnungsbehörde bei Anordnung der vorläufigen Schließung des Supermarktes  als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bei Ermittlungen zum Strafverfahren Universität zu Köln

20 Zusammengefasst: Ein einziger Lebenssachverhalt kann ganz unterschiedliche Berufsgruppen/Juristen beschäftigen Universität zu Köln

21 Die Ermittlung der anwendbaren Normen
II. Die Ermittlung der anwendbaren Normen Universität zu Köln

22 Zentrale Frage: Welches Gesetz / welche Norm aus diesem Gesetz regelt die Einzelfrage?
Universität zu Köln

23 Zivilrecht: Aus welcher Norm könnte S seine Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns und des Werts der beschädigten Waren ableiten? Universität zu Köln

24 § 249 Abs. 1 BGB §280 Abs. 1 S. 1 BGB § 823 Abs. 1 BGB § 252 BGB
Universität zu Köln

25 Strafrecht: Suche nach Straftatbeständen, die T verwirklicht haben könnte
Universität zu Köln

26 § 224 StGB § 303 StGB §§ 211, 212 StGB § 253 StGB § 240 StGB § 123 StGB § 249 StGB § 223 StGB Universität zu Köln

27 Öffentliches Recht: Darf die Polizei S anweisen, den Supermarkt vorläufig zu schließen? Aufgrund welcher Normen? Universität zu Köln

28 Welche öffentlich-rechtlichen Normen sagen etwas darüber aus, ob die Polizei die Schließung des Ladens anordnen kann? Universität zu Köln

29 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
§ 8 Abs. 1 PolG NRW Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Art 2 Abs. 2 GG Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Universität zu Köln

30 Zusammengefasst: Es können mehrere Rechtsnormen zu prüfen sein, selbst bei ein und demselben Sachverhalt Universität zu Köln

31 III. Anwendung der Norm Universität zu Köln

32 Abgleich der gesetzlichen Bestimmung (=Tatbestand)
Normanwendung = Abgleich der gesetzlichen Bestimmung (=Tatbestand) mit dem tatsächlichen Geschehen (=Sachverhalt) (Subsumtion) Universität zu Köln

33 1. Aufbau von Rechtssätzen
Universität zu Köln

34 Juristische Sprache ist komplex
Universität zu Köln

35 Beispiel: § 70 Abs. 1 S. 1 StGB (Anordnung eines Berufverbots)
Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Universität zu Köln

36 aha… Universität zu Köln

37 Aufteilung in Sinnabschnitte
Lösung des Problems: Aufteilung in Sinnabschnitte Mögliche Hilfsmittel: Unterstreichen der einzelnen Teile in verschiedenen Farben, Abtrennen durch Trennstriche etc. Universität zu Köln

38 Tatbestand – Rechtsfolge dann tritt die Rechtsfolge xy ein
- Wenn die Voraussetzungen a, b, c vorliegen, dann tritt die Rechtsfolge xy ein Universität zu Köln

39 § 267 BGB Leistung durch Dritte
Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken Universität zu Köln

40 Wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat,
In Wenn-Dann-Form Wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat, dann kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Universität zu Köln

41 § 362 BGB Abs.1 BGB Erlöschen durch Leistung
Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Universität zu Köln

42 Wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird,
Wenn-Dann-Form Wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird, dann erlischt das Schuldverhältnis. Universität zu Köln

43 § 117 Abs. 1 BGB Scheingeschäft
Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. Universität zu Köln

44 eine Willenserklärung gegenüber einem anderen abzugeben ist
Wenn-Dann-Form Wenn eine Willenserklärung gegenüber einem anderen abzugeben ist UND sie nur zum Schein abgegeben wird UND der andere damit einverstanden ist, dann ist sie nichtig. Universität zu Köln

45 § 146 BGB Erlöschen des Antrags
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird. Universität zu Köln

46 der Antrag dem Antragenden gegenüber abgelehnt wird
Wenn-Dann-Form Wenn der Antrag dem Antragenden gegenüber abgelehnt wird ODER wenn er nicht nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird, dann erlischt der Antrag. Universität zu Köln

47 §823 Abs. 1 BGB Schadensersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Universität zu Köln

48 UND (die Verletzungshandlung) vorsätzlich oder fahrlässig
Wenn-Dann-Form: Wenn jemand das Leben, (oder) den Körper, (oder) die Gesundheit, (oder) die Freiheit, (oder) das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt UND (die Verletzungshandlung) vorsätzlich oder fahrlässig UND widerrechtlich ist dann ist er dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Universität zu Köln

49 §32 Abs. 1 StGB (Notwehr) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Universität zu Köln

50 Wenn jemand eine Tat begeht UND die Tat durch Notwehr geboten ist,
Wenn-Dann-Form Wenn jemand eine Tat begeht UND die Tat durch Notwehr geboten ist, dann handelt er „nicht rechtswidrig“, d.h. rechtmäßig. Universität zu Köln

51 Spezielle Normarten LEGALDEFINITIONEN Bsp. §121 Abs. 1 BGB VERMUTUNGEN
Bsp. §280 Abs.1 S. 2 BGB FIKTIONEN Bsp. §142 Abs. 1 BGB VERWEISUNGEN Bsp. § 437 BGB Universität zu Köln

52 § 1591 BGB § 1566 Abs. 2 BGB § 90 BGB § 651 a Abs. 1 S. 1 BGB
Universität zu Köln

53 2. Die Normauslegung Universität zu Köln

54 Zur Erinnerung: Normanwendung
= Abgleich der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung mit dem tatsächlichen Geschehen (Subsumtion) Universität zu Köln

55 Problem: Was, wenn nicht eindeutig ist, wie eine Tatbestandsvoraussetzung zu verstehen ist? Universität zu Köln

56 Ist mein fester Freund mein „Angehöriger“? (§11 StGB)
Beispiele: Ist mein fester Freund mein „Angehöriger“? (§11 StGB) Wie viele Personen sind für eine „Bande“ nötig? (§244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) Ist Zuparken eine „Eigentumsverletzung“ bezüglich des zugeparkten KFZ? (§823 Abs. 1 BGB) Universität zu Köln

57 Das Problem ist: Nicht jeder Einzelfall ist im Gesetz konkret geregelt
Das Problem ist: Nicht jeder Einzelfall ist im Gesetz konkret geregelt. Das Gesetz ist abstrakt! Universität zu Köln

58 Auslegung des abstrakten Tatbestandsmerkmals
Lösung: Auslegung des abstrakten Tatbestandsmerkmals  Fällt mein konkreter Einzelfall darunter? Universität zu Köln

59 = Herausfinden der Bedeutung eines Normtextteils mit Begründung
Auslegung = Herausfinden der Bedeutung eines Normtextteils mit Begründung Universität zu Köln

60 Faustregel: Je unklarer ist, ob das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, umso sorgfältiger muss ausgelegt werden Universität zu Köln

61 Eindeutiger Fall: Norm ohne lange Auslegung anwenden
Problemfall: Sorgfältige Auslegung Klarer Nicht-Fall: Keine Anwendung Universität zu Köln

62 Eindeutige Fälle, in denen auf umfangreiche Auslegung verzichtet werden kann:
Universität zu Köln

63 T bricht O durch einen gezielten Karatekick den Arm
T bricht O durch einen gezielten Karatekick den Arm. Körperverletzung nach § 223 StGB? Beim Verlassen des Hörsaals greift T in den Rucksack des O und nimmt dessen Netbook unbemerkt an sich. Diebstahl nach § 242 StGB? T haut mit einem Baseballschläger die Windschutzscheibe von O‘ s Auto kaputt. Anspruch des O gegen T auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB? Universität zu Köln

64 überzeugende Begründung des Auslegungsergebnisses her.
Durch die Anwendung bestimmter anerkannter Auslegungsmethoden stellt man eine überzeugende Begründung des Auslegungsergebnisses her. Erst die Begründung macht das Ergebnis nachvollziehbar und glaubhaft! Universität zu Köln

65 Sie müssen Begründen lernen und üben!
Universität zu Köln

66 Die vier Methoden der Auslegung
Universität zu Köln

67 1. Auslegung nach dem Wortlaut  Wortlaut als Grenze der Auslegung
Universität zu Köln

68 Beispiel 1 (Wortlautgrenze):
 § 1369 BGB Sie wohnen mit Ihrem Partner zusammen ohne verheiratet zu sein. Sie haben in die Wohnung Ihre eigene Waschmaschine mitgebracht. Dürfen Sie diese ohne die Zustimmung Ihres Partners verkaufen? Universität zu Köln

69 Was versteht man unter einem „Ehegatten“?
Problem: Was versteht man unter einem „Ehegatten“? Universität zu Köln

70 Achtung: Vorrang von Legaldefinitionen!!!
Universität zu Köln

71  Setzt Eheschließung voraus
Wenn es keine Legaldefinition gibt: objektiven Sprachgebrauch des Worts „Ehegatte“ ermitteln  Setzt Eheschließung voraus Universität zu Köln

72 Achtung: Wortlautgrenze
Im Strafrecht Keine Strafe ohne Gesetz (Art. 103 II GG). Wortlaut ist absolute Grenze Auch keine Anwendung aus Zweckmäßigkeitsgründen (durch Analogie) Universität zu Köln

73 Im Zivilrecht/Öffentlichen Recht
Wortlaut durch Analogie überwindbar, aber nur wenn der Zweck des Gesetzes Anwendung erfordert Auch im Zivilrecht mit Auslegung immer beim Wortlaut beginnen Universität zu Köln

74 2. Systematische Auslegung
 Wie muss der Begriff verstanden werden, um sich nicht in Widerspruch zu der restlichen Rechtsordnung zu setzen? Universität zu Köln

75 Beispiel 2: Gynäkologe G führt bei der in der zehnten Schwangerschaftswoche befindlichen S, die sich zuvor hat beraten lassen, auf deren Verlangen eine Abtreibung durch. Hat sich G nach § 212 oder § 211 StGB strafbar gemacht? Universität zu Köln

76 Problem: Ist ein Embryo ein „Mensch“?
Universität zu Köln

77 noch nicht überschritten
Wortlautgrenze: noch nicht überschritten Universität zu Köln

78  Vermeidung eines Widerspruchs zum Rest der Rechtsordnung!
Systematische Auslegung: Blick in die anderen Teile der Norm (also des jeweiligen § oder Art.), in den Rest des Gesetzes (StGB oder BGB) und in andere Gesetze  Vermeidung eines Widerspruchs zum Rest der Rechtsordnung! Universität zu Köln

79 Historische Auslegung: Blick (wenn möglich) in die Gesetzesmaterialien
Sagen zu der Frage nichts. Universität zu Köln

80 Spezialtatbestand des § 218 StGB zum Schwangerschaftsabbruch
Anwendung von §§ 211, 212 würde zu Umgehung des Strafausschließungsgrund in § 218 a StGB führen  Systematik des StGB spricht gegen die Auslegung, nach der auch Embryos „Menschen“ sind Universität zu Köln

81 3. Auslegung nach der Normgeschichte
Wie hat der Gesetzgeber den Begriff ursprünglich verstanden? Nachschauen in: Gesetzesbegründungen Beschlussempfehlungen Ausschussberichten die in den Bundestags-Drucksachen oder Bundesrats-Drucksachen abgedruckt sind Universität zu Köln

82 4. Teleologische Auslegung
 Ermittlung des heutigen Zwecks des Gesetzes und Wahl der Deutung, die diesen Zweck fördert Universität zu Köln

83 Beispiel 3 (Teleologische Auslegung)
Der 9-jährige M fährt auf der Straße mit seinem Kickboard. Beim Spielen kommt er auf die Idee, das Kickboard einfach einmal loszulassen, das so gegen das geparkte KFZ des O stößt. O verlangt daraufhin von M Ersatz der Reparaturkosten. Universität zu Köln

84 Problem: Haftung nach § 828 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen?
Wortlaut: Unfall mit KFZ eigentlich (+) Historie: keine Angaben Systematik: hilft nicht weiter Problem: KFZ war geparkt Zweck der Norm: Schutz der Kinder, weil sie Geschwindigkeiten und Geräuschrichtungen noch nicht einschätzen können Zweck greift bei geparktem KFZ nicht (Vergleichbar mit Mauer) Universität zu Köln

85 Zusammengefasst: Das Gesetz trifft nicht für jeden Einzelfall eine konkrete Aussage, da es abstrakt formuliert ist. Man muss das Gesetz anhand der anerkannten Auslegungsmethoden auslegen, um herauszufinden, ob die Voraussetzungen des Gesetzes im Einzelfall erfüllt sind. Universität zu Köln

86 Weiteres Beispiel (optional):
Universität zu Köln

87 Trunkenheitsfahrt Obwohl A in der Disko mal wieder einige Kölsch zuviel hatte, fährt er abends noch mit dem Auto nach Hause. Da tritt auf einer Landstraße Polizist P auf die Fahrbahn und hebt zur Verkehrskontrolle die Kelle. A hat Angst, wegen Alkohol am Steuer erwischt zu werden. Er hält daher auf P zu, in der Hoffung, dieser möge sich noch mit einem Sprung zur Seite retten. P kann zwar noch in letzter Sekunde die Fahrbahn verlassen. Beim Sprung in den Graben bricht er sich jedoch den Arm. Welche Straftatbestände könnte A verwirklicht haben? Universität zu Köln

88 § 223 § 224 Nr. 2 § 316 § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a § 315 b Abs. 1 Nr. 3 § 212 (Versuch) § 211 (Versuch) § 222 § 113 Universität zu Köln

89 www.hauptseminar.jura.uni-koeln.de  Recherche
Internetadresse für juristische Datenbanken wie Beck-Online und Juris (Urteile, Aufsätze, Kommentare):  Recherche Universität zu Köln

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