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Datenschutz? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

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Präsentation zum Thema: "Datenschutz? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!"—  Präsentation transkript:

1 Datenschutz? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

2 Gesundheitskarte Maut Vorratsdatenspeicherung WM-Tickets RFID Pass Payback Vaterschaftstest Genetischer Fingerabdruck

3 Datenschutz Warum Datenschutz? Was wird geschützt?
Für wen gilt das BDSG? Konsequenzen Beauftragter für den Datenschutz Verstöße

4 Warum Datenschutz? Grundgesetz Art. 1 Grundgesetz Art. 2
„Menschenwürde“ Grundgesetz Art. 2 „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Bundesdatenschutzgesetz

5 Was wird geschützt? personenbezogene Daten
bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen Datenverarbeitungsanlagen oder Karteien

6 personenbezogene Daten
Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse: Name Anschrift Größe Foto Telefonnummer betriebl. Nebenstelle -Adresse (!)

7 Für wen gilt das BDSG? Öffentliche Stellen und
Nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten erheben, nutzen oder verarbeiten

8 Konsequenzen Prüfung ob die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung zulässig ist (Verbotsprinzip) Benachrichtigung und Auskunft an den Betroffenen Einrichtung zum Schutz der pbDaten Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz ab mehr als 4 Arbeitnehmern

9 Einrichtung zum Schutz der pers. bezogenen Daten
Technische und organisatorische Maßnahmen §9 BDSG Vertraulichkeit Verfügbarkeit Integrität

10 Beauftragter für den Datenschutz

11 Bestellung des DSB keine Interessenkonflikte Zuverlässigkeit
der Geschäftsführung direkt unterstellt erforderliche Fachkunde

12 Fachkunde (Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm )
Computerexperte Anwendung der Vorschriften der Datenschutzgesetze und der den Datenschutz betreffenden Rechtsvorschriften Kenntnisse der betrieblichen Organisation didaktische Fähigkeiten

13 Fachkunde (Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm )
psychologisches Einfühlungsvermögen Organisationstalent angemessener Umgang in Konflikten um seine Person, seine Funktion und seine Aufgabe

14 Aufgaben des DSB Wirkt auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften für den Datenschutz hin Schulung der Mitarbeiter Durchführung der Vorabkontrolle bei sensiblen personenbezogenen Daten

15 bei Verstoß gegen BDSG §43 Bußgeldvorschriften
vorsätzliche und fahrlässige Handlungen z.B. fehlende Bestellung eines bDSB bis zu € z.B. unbefugtes Erheben oder Verarbeiten von nicht allgemein zugänglichen Daten Bis zu €

16 bei Verstoß gegen BDSG 17. Datenschutzbericht 2005 der Landesbeauftragten für Datenschutz NRW 5.9 Kleine Gefälligkeiten - kein Kavalierdelikt!

17 bei Verstoß gegen BDSG §44 Strafvorschriften
z.B. vorsätzliche Handlung bei der unbefugten Verarbeitung in der Absicht sich oder einen anderen zu bereichern bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe

18 bei Verstoß gegen BDSG 17. Datenschutzbericht 2005 der Landesbeauftragten für Datenschutz NRW 5.2 Dubiose Datenverarbeitung im Call-Center

19 Was ist zu tun? Bestellung eines DSB
Prüfung auf Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, -nutzung, -speicherung Mitarbeiterschulung Erstellen eines Verfahrensverzeichnisses Einrichtung von Schutzmaßnahmen

20 externer bDSB Der betriebliche Datenschutz-beauftragte kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle sein §4f Abs.2 Satz 2 BDSG (externer Datenschutzbeauftragter)

21 Datenschutz ist Kundenschutz


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