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Aufgaben der Landesplanung und Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg Stefan Krappweis.

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Präsentation zum Thema: "Aufgaben der Landesplanung und Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg Stefan Krappweis."—  Präsentation transkript:

1 Aufgaben der Landesplanung und Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg
Stefan Krappweis

2 Frage: Was macht ein Raumplaner?
Daseinsgrundfunktionen (Wohnen, Arbeiten, Sich-Versorgen, Sich-Bilden, In-Gemeinschaft-Leben, Sich-Erholen, Am-Verkehr-Teilnehmen) so entwickeln, dass Gleichwertige Lebensverhältnisse bzw. ausgeglichene „Wisök“-Verhältnisse in allen Teilräumen erreicht werden (wisök: wirtschaftlich, infrastrukturell, sozial, ökologisch, kulturell) (zu)ordnen, dass Konflikte vermieden werden (z.B. Immissionen, schutzwürdige Bereiche): „Trennungsgebot“, Abstände (§ 50 BImSchG) Unnötiger Verkehr vermieden wird: „Mischungsgebot“ Nötiger Verkehr umweltverträglich abgewickelt wird (z.B. Verlagerung auf ÖPNV) sichern, dass der Raum nachhaltig genutzt wird (Einklang ökol. Funktionen mit wirtsch., soz. Nutzungen, Offenhaltung für Zukunft) vorhandene Siedlungsstruktur gestärkt wird (Groß-, Mittel-, Klein-, Landstädte, Dörfer; ggf. schienenerschlossene Vororte von Oberzentren) Örtliche Ebene: Stadtplanung Überörtliche Ebene: Landes- und Regionalplanung Leitvorstellung „nachhaltige Raumentwicklung“ mit Maßgaben: freie Entfaltung der Persönlichkeit und Verantwortung ggü. künftigen Generationen, natürliche Lebensgrundlagen schützen und entwickeln, Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen, Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig offen halten, prägende Vielfalt der Teilräume stärken, gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herstellen, räumliche u. strukturelle Ungleichgewichte alte/neue Länder ausgleichen, räumliche Voraussetzungen für Zusammenhalt EU und Europa schaffen.

3 „Raumordnung“ privat „Platzierung“ von Hausrat und Zimmern nach häufigster Nachfrage: häufigster Gebrauch: immer in Nähe, Griffweite, an zentraler Stelle (kurzer Weg): täglich: Toilette, Küche (Frankfurter Küche, Stapelung/“Geschossbildung“), Essen und in Gemeinschaft sein (Esstisch, Wohnzimmer), Armbanduhr, Schlüssel, Geld, (am Körper, „Männertasche“ in Abwandlung der Nageltasche) wöchentlich: Staubsauger (Besenschrank), Waschmaschine (Anordnung auch nach Schallschutzgesichtspunkten) jährlich: Weihnachtsbaumbeleuchtung, Campingausrüstung (Keller, Speicher) „Raumpfleger“: wie in die alte Ordnung bringen

4 „Örtliche Angelegenheiten“
Art. 28 GG: Recht der Gemeinden, „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ...in eigener Verantwortung zu regeln“ Kommunale Planungshoheit FNP Berlin

5 Örtliche Angelegenheiten !
Örtlicher Verkehr, Straßen- und Wegebau Versorgung mit Wasser, Licht, Gas, Elektrizität Abwasserbeseitigung Ortsplanung Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht örtliche Polizei, Feuerschutz Örtliche Kulturpflege Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung Volks- und Berufsschulwesen mit Erwachsenenbildung Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege Örtliches Gesundheitswesen Ehe- und Mütterberatung Schulhygiene, Ertüchtigung der Jugend Öffentliche Bäder Totenbestattung ortsgeschichtliche Denkmäler und Bauten Gemeindevermögen und Gemeindebetriebe Vgl. Gemeindeordnungen der Länder

6 überörtlich Bezirk, Kreis, kreisfreie Stadt Schulentwicklungsplanung
straßengebundener ÖPNV Abfallbeseitigung, Abfallwirtschaftskonzept Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung Hochwasserschutz-Artikelgesetz: Änderung des ROG, BauGB, Wasserhaushaltsgesetzes: "100-jährliche Hochwasser" Grundlage für die Festsetzung Überschwemmungsgebieten zugrunde zu legen. Länder haben 5 Jahre Zeit zur Ausweisung. Verbot der Ausweisung von Bau- und Gewerbegebieten, Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen. Verbot von Ackerbau, ab 2012 nur noch Dauergrünland Zweite Kategorie "überschwemmungsgefährdete" Gebiete, Flächen, die bei Deichbrüchen überflutet werden. Gesetz verpflichtet Länder, Überschwemmungsgebiete und überschwemmungsgefährdeten Gebiete in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen.

7 überörtlich Land Natur- und Landschaftsschutz
Gewässer- und Wasserschutz, Hochwasserschutz Abfallplanung, Deponiestandorte Bergbauplanung Flurbereinigung Waldschutz Straßenplanung SPNV Hochschulentwicklung Krankenhausplanung Bodensanierungsplanung Wachsendes Gewicht der Umweltgesetzgebung Hochwasserschutz-Artikelgesetz: Änderung des ROG, BauGB, Wasserhaushaltsgesetzes: "100-jährliche Hochwasser" Grundlage für die Festsetzung Überschwemmungsgebieten zugrunde zu legen. Länder haben 5 Jahre Zeit zur Ausweisung. Verbot der Ausweisung von Bau- und Gewerbegebieten, Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen. Verbot von Ackerbau, ab 2012 nur noch Dauergrünland Zweite Kategorie "überschwemmungsgefährdete" Gebiete, Flächen, die bei Deichbrüchen überflutet werden. Gesetz verpflichtet Länder, Überschwemmungsgebiete und überschwemmungsgefährdeten Gebiete in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen.

8 Überörtlich Europa Bund Transeuropäische Netze (TEN)
Regionalentwicklung Ländliche Entwicklung Naturschutz (Natura 2000-Gebiete) Umweltschutz (Luft, Wasser u.a.) Bund atomare Zwischen- und Endlagerung Luftverkehr Bundeswasser­straßen Magnetschwebebahn Eisenbahnfernverkehr Bundesfernstraßen Verteidigung (Landbeschaffung, Schutzbereiche)

9 Überörtliche Angelegenheiten
Belange der überörtlichen Gemeinschaft: Gleichwertige Lebensverhältnisse (Art. 72 GG ) Daseinsvorsorge bei wichtigen Gütern (sozialer Bundesstaat, Art. 20 GG) Fachplanung Raumordnung BauGB § 1 Abs. 4 ROG § 4 Abs. 1 Bauleitpläne an Ziele der Raumordnung anpassen, bzw. sie beachten Regionales Raumordnungsprogramm Hannover 2005

10 überörtliche Belange der Fachplanung
Abfall Bergbau; Rohstoffabbau Bodenschutz Denkmalschutz Energietrassen Forstwirtschaft Immissionsschutz Luft Lärm (Umgebungslärm) Lärm (Fluglärm) Landwirtschaft Natur- und Landschaftsschutz Verkehr Luftverkehr Personenbeförderung Schiene Straße Wasserstraße Verteidigung Wasserwirtschaft Wasserversorgung Abwasserbeseitigung Gewässerschutz Gewässerausbau Hochwasserschutz öffentliche Planungsträger (§ 7 BauGB): treffen mit rechtsverbindlicher Wirkung Regelungen zur Bodennutzung für Fachbelang (sog. Fachplanung, Bsp. Straßenbehörden) setzen ggü. Eigentümern durch Mehrstufigkeit der Fachplanung: 1. Vorbereitende Fachplanung 2. Verbindliche Fachplanung 3. gebietsbezogene Nutzungsregelung 4. Vorhaben-bezogene Planfeststellung Schützende Fachplanung Eingreifende Fachplanung Träger öffentlicher Belange (TÖB) -  Nachbargemeinden (Abstimmungsgebot gem. § 2 Abs. 2 BauGB) -  öffentliche Planungsträger: Ihnen steht neben den Gemeinden (beim B-Plan) kraft eines Fachgesetzes das Recht zu, mit rechtsverbindlicher Wirkung Regelungen zur Bodennutzung für ihren Fachbelang zu treffen (sog. Fachplanung, Bsp. Straßenbehörden) und diese gegenüber den Eigentümern auch durchzusetzen - bei Ausgleich der Nachteile (Entschädigung) und wenn nötig durch Enteignung Es gibt ca. 20 Fachplanungsträger. Sie können beabsichtigten Darstellungen im Aufstellungsverfahren zum FNP widersprechen (§ 7 BauGB). Tun sie das nicht, gilt für sie die Anpassungspflicht an den Flächennutzungsplan. -    sonstige Träger öffentlicher Belange (z.B. der Schul-, Sport- und Jugendeinrichtungen, Seelsorge, des Jagdwesens, Tourismus, Veterinärwesens)

11 Fachplanung schützende Fachplanungen: Landwirtschaft Denkmalschutz
Forst Immissionsschutz (Luft, Lärm, Boden) Natur- und Landschaftsschutz Wasserwirtschaft (Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz, Gewässerausbau, Hochwasserschutz) eingreifende Fachplanungen: Abfall Bergbau-, Rohstoffe Verkehr (Schiene, Straße, Wasserstraße, Luftverkehr) Verteidigung Ca. 20 sonstige öffentliche Planungsträger (neben Gemeinden, Regionalen Planungsgemeinschaften, Landesplanungsbehörden)

12 Fachplanung Stufen von Selbstbindung zu Außenwirksamkeit
1. Vorbereitend: (LaPro, Forstl. Rahmenplan) 2. Verbindlich: (Abfall, Boden, Wasser/Abwasser) 3. gebietsbezogen: Nutzungsregelung (NSG, WSG, BSG) 4. Vorhaben-bezogen: Planfeststellung (privilegiert, nicht-privilegiert) (Bsp. Hochspannungsleitung, Bundesfernstraße)  Fachpläne, die durch zuständiges Ministerium des Landes für verbindlich erklärt werden können: Abfall Abfallwirtschaftsplan Abwasser Abwasserbeseitigungsplan Boden Sanierungsplan (§ 13 Abs. 6 BBodSchG) Natur Grünordnungsplan (Satzung) Wasser Bewirtschaftungsplan, Wasserversorgungsplan

13 überörtliche Belange der Raumordnung
Problem: Lösung ohne Planung: Lösung ohne Planung: Ungeordnete Ausbreitung, Wachstum der Dörfer, sprawl, Zersiedlung Ursache: Auto, Bodenpreis, Wunsch nach Ruhe und Grün Lösung mit Planung: Geordnete, gelenktes Wachstum in Siedlungsschwerpunkten und Zentralen Orten mit Schienenanschluss (achsenorientiert): dort, wo Daseinsvorsorge vorhanden ist (gleichwertige Lebensverhältnisse) Vorteil: gute Versorgung der Einwohner, flächensparende Siedlungsentwicklung (höhere bauliche Verdichtung), günstiger Modal split, weniger Autoverkehr Lösung mit Planung:

14 überörtliche Belange der Raumordnung
Gesellschaftliche Trends Individualisierung/Wohnkosten Motorisierung/Mobilität/Geschwindigkeit (Aktionsraumvergrößerung/„Verkleinerung“ von Räumen), Lohnniveau/Kaufkraft Globalisierung/Rationalisierung (Betriebskosten), Disparitäten (BIP, Einkommen, Arbeit), Transformation (Ostdeutschland) demografischer Wandel Folgen   Konzentrationsprozesse bei DL/EH; Unterversorgung Ballung, Suburbanisierung, Fernwanderung, Zersiedelung, Flächenverbrauch, Verinselung, Verkehr/Wegelängen, Energieverbrauch/CO2-Ausstoß größere Einzugsbereiche für soz. Infrastruktur (z.B. Schulen) Konsequenz: Übergemeindliche, gemeinwohlorientierte RO

15 Warum Raumordnung? Wieviel Hektar werden pro Tag umgewandelt?
Reihenfolge der Ursachen: (Nachfrageseite) 1. Einkommensentwicklung (zusätzlich Förderung/Subvention: Eigenheimpauschale, Entfernungspauschale, Dienstwagensteuer) 2. Individualisierung 3. Motorisierung 4. Bevölkerungswachstum 5. Wirtschaftswachstum 105 ha x 365 Tage = 383 km² (43 % der Stadtfläche Berlins) 1,4 Fußballplätze = 1 Hektar

16 Warum Raumordnung? „Bürgermeisterwettbewerb“ bei Baulandbereitstellung
Ursachen: (Angebotsseite) „Bürgermeisterwettbewerb“ bei Baulandbereitstellung Lohn- und Einkommenssteuer (Steueranteil: 43,8 %) Gewerbesteuer (Steueranteil: 31,3 %) Grundsteuer-Fehlallokation: Ertragswert statt Bodenwert (Steueranteil: 19,9 %) Verkehrsinfrastruktur Ausbau Straßen = Abbau Raumwiderstand Radiuserweiterung Aktionsraum (Stadtregion = Stundenraum, je geringer Raumwiderstand - Bsp. Ortsumgehungen, Autobahnnähe - desto größer Stundenraum) Subventionen (Eigenheimzulage, Pendlerpauschale, bis 1999 Fördergebietsgesetz) Kommunale Baulandbereitstellung (Bürgermeisterwettbewerb): Gewerbesteuer-, Lohn- und Einkommenssteuermaximierung Gewerbesteuer Anteil 2003 an -      Gemeindesteuern: 31,3 % -      Gesamteinnahmen: 10,3 % Lohn- und Einkommenssteuer, Anteil 2003 an -      Gemeindesteuern: 43,8 % -      Gesamteinnahmen: 14,4 % Fehlallokation durch Grundsteuer: Ertragswertverfahren statt Bodenwertverfahren zur Berechnung der Steuer begünstigt Unterausnutzung und Siedlungsbrache. Folge: zusätzlichen Baulandbedarf Anteil 2003 an -           Gemeindesteuern: 19,9 % -           Gesamteinnahmen: 6,5 %

17 Trend Einkommen/Kaufkraft
von 1950 bis 1999 stieg Netto-Lohn von 213 DM auf 2710 DM auf das 13fache Kaufkraft um das 3,2fache Wohnflächen um das 2,8fache pro Kopf von 14 m² auf 39 m² 10 % mehr Kaufkraft werden in 9 % mehr Wohnfläche umgesetzt Statistisches Bundesamt, 25. Mai 2000

18 Trend Individualisierung
Wohlstand fördert Individualisierung Immer mehr, immer kleinere Haushalte, 1959: 3 EW/WE 1991: 2,27 EW/WE 2001: 2,15 EW/WE Unterschied 1991/2001: 2 Mio. WE (ohne EW-Zuwachs) Einpersonenhaushalte 1991/2001 Mikrozensus 2001, eigene Berechnung

19 Trend Individualisierung
größere Wohnungen Remanenzeffekt steigende Lebenserwartung Wohnflächenentwicklung in Deutschland Immer größere Wohnungen 1987: 81,4 m², 4,3 Räume/WE, 1,8 Räume/EW 2001: 84,8 m², 4,4 Räume/WE, 2,0 Räume/EW 60er Jahre: Stockbetten 90er Jahre: Jedes Kind sein eigenes Zimmer Steigende Lebenserwartung: verlängert Umlaufzeit der Wohnungen. (theoretisch um Faktor 0,3 % = WE/Jahr) Abschwächung durch spätere Familiengründung, Heiratsalter, Erstgeburtsalter der Frau Wohnflächenvergleich Seniorenhaushalte zu den übrigen Haushalten in Deutschland 1998 Wohnfläche[1] m²/EW Haushalte gesamt 39,4 dar. 1-Personen-Haushalte 64,1 dar. 2-Personen-Haushalte 44,6 dar. 1-Personen-Haushalte > 65 Jahre 70,0 dar. 2-Personen-Haushalte > 65 Jahre 45,1 Quelle: Sonderauswertung Mikrozensus 1998, Stat. Bundesamt 2002 [1] ohne Haushalte in Wohnheimen und ständig bewohnten Unterkünften. Remanenzeffekt: nur jeder 2. Mieter- und 4. Eigentümerhaushalt zieht nach dem 55. Lebensjahr noch um Heinze 1997, Neue Wohnung im Alter, Schader Stiftung Darmstadt „Über 5 Mio. Wohnungen, die prinzipiell von Größe und Zuschnitt her zur Versorgung von Familien geeignet wären (min. 70 qm und 3,5 Zimmer), werden von älteren Kleinhaushalten bewohnt. Dabei handelt es sich überwiegend um preiswerte Bestandswohnungen, die von Ausstattung, Lage und Wohnumfeld her nicht gewährleisten können, was sich ältere Menschen in der Mehrzahl wünschen: eine Wohnsituation, die ihnen ein selbständiges Leben im Alter ermöglicht.“ „Es herrschte noch die Überzeugung vor, "ein alter Baum dürfe nicht verpflanzt werden", doch empirisch fundierte Kenntnisse der Umzugswünsche und Umzugsmöglichkeiten älterer Menschen fehlten.“ „Die Wohnmobilität älterer Menschen wird bislang unterschätzt. Zwar ist die Umzugsneigung älterer Haushalte um den Faktor drei geringer als bei jüngeren Haushalten. Dem Sozio-oekonomischen Panel (SOEP) zufolge ziehen p.a. 3,6 % der Mieter- und 1 % der Eigentümerhaushalte in Westdeutschland nach dem 55. Lebensjahr um. Rechnet man diese Zahlen hoch und betrachtet die Wahrscheinlichkeit eines heute 55jährigen Menschen, bis zum 75. Lebensjahr noch einmal einen Wohnungswechsel vorzunehmen, dann liegt die Umzugswahrscheinlichkeit bei erstaunlichen 52,23 % für einen Mieter- oder bei 23,48 % für einen Eigentümerhaushalt: Zwischen dem 55. Und 75. Lebensjahr wird jeder zweite Mieter- und jeder vierte Eigentümerhaushalt mindestens noch einmal umziehen.“

20 Trend Motorisierung

21 Trend Wohnkosten Wohnkosten steigen schneller als Mobilitätskosten

22 Stadt-Land-Rutschbahn
Mieten- und Bodenpreisgefälle Wohnflächenzuwachs über Rutschbahn Was zum Wohlstand fehlt, treibt heraus Staatliche Anreize: „Geld“ und „Asphalt“ Aktionsraumvergrößerung (Stadtregionen sind „Stundenräume“) Investionskosten: Eigenheimzulage Wegekosten: Entfernungspauschale (wie andere Steuererleichterungen: vor der Steuer vom Jahresbrutto abzuziehen) Zum 1. Januar 2004 hat die Pauschale jedoch einiges an steuerlicher Bedeutung verloren. Nunmehr beträgt Sie nur noch 30 Cent pro Entfernungskilometer - anstatt ehemals 36/40 Cent bis zum Die alten Grundsätze gelten jedoch nach wie vor. Anteil der Benzinkosten am Einkommen seit den 60er Jahren (Ausnahme Ölkrise) stetig gesunken. s. Graphik, Dienstwagensteuer Zeitkosten: Straßenbau (Abbau von Raumwiderstand schafft Zeitvorteile, die in Entfernung umgesetzt werden, Vergrößerung der Aktionsräume, Halb-Stunden-Pendel-Distanz, Stadtregionen=Stundenräume) Gesetz von der Konstanz der Reisezeiten o       Bundesverkehrswegeplan 2003: 300 Ortsumgehungen, neue Autobahnen Verkehrsprojekte, Straßenausbau, Umgehungsstraßen

23 Zeit und Raum steigende Reisegeschwindigkeit, sinkender Raumwiderstand, Konstantes Zeitbudget für Verkehr (5 % von 24 Std.=75 Min) Mobilität in Deutschland 2002, Konstante Reisezeit und wachsende Stadtregion Stadtregion als „Stundenraum“ Fußgängerstadt: 4-5 km/h Pferdebahnstadt: 8 km/h Straßenbahnstadt: 20 km/h S-Bahnstadt: 40 km/h Autostadt: 60 km/h (Stadtautobahnen) km² km² km² km² Überwindung/Aufhebung von Raum (Entfernung) durch Zeit (Erreichbarkeit) (Raum-Zeit-Strukturen) km² „Die Geschichte der Stadt ist die Geschichte des jeweils schnellsten Verkehrsmittels“

24

25 Wachsende Pendelentfernungen

26 Disparitäten, Transformation
Wachsende und schrumpfende Räume

27 Disparitäten - Bevölkerungsdichte

28 Trend Globalisierung (Europäisierung)
Gewerbesuburbanisierung Optimierung Betriebsablauf: ebenerdige Produktion Flächenbedarf, Miet-/Grundstückspreise, Bodenpreisgefälle, GSt-Hebesatz „Abbau von Lagerhaltung - (just-in-time) „Senken der Fertigungstiefe – Spezialisierung/ Outsourcing „Kostensenkung durch weltweites ‚Sourcing’ „Umsatzsteigerung durch weltweiten Absatz“ (Selling) Folge: überregionale Verkehrsabhängigkeit LKW-optimale Standorte (Nähe Autobahnauffahrt) Thüringen: 2/3 aller Industrieflächen im 5 km-Radius zur Autobahnauffahrt

29 Trend Siedlungs- und Verkehrsflächen
+ Zuwachs Wohnbauflächen Gewerbeflächen Handel + Dienstleistungen (Kaufkraft/Konsum, Tertiärisierung) Freizeit-, Erholungsflächen (Wochenendhaus, Ferienhaus, Camping) Straßen, Flughäfen, Wasserstraßen Abnahme Militärflächen Bahnflächen (Rückzug aus der Fläche, Güterbahn) Industrieflächen (Altindustrie)

30 Ergebnis: Flächenverbrauch
105 ha / Tag = 143 Fußballfelder Individualisierung & Globalisierung = Suburbanisierung Fußballfeld: 105m*68-70m (üblich) = m² 1,4 Fußballfelder = 1 Hektar

31 Nachhaltigkeitsziel der Bundesregierung
2020: Flächenverbrauch 30 ha/Tag „Gefordert sind in erster Linie Landes- und Bauleitplanung“ Quelle: Die Bundesregierung, Perspektiven für Deutschland, unsere Strategie für eine nachhaltige Entwicklung, S.99

32 Übersicht raumbedeutsame Planung
Raumentwicklung raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen Übersicht raumbedeutsame Planung raumbedeutsame Planungen raumbedeutsam = raumbeanspruchend und raumbeeinflussend raumbedeutsame Maßnahmen (Bau-)Vorhaben bzw. Anlagen, (einschließlich Anlagen der technischen Infrastruktur, vor allem im Außenbereich gem. § 35 BauGB) Bodennutzungen (vor allem im Außenbereich gem. § 35 BauGB) Fördermittel Raumplanung überfachlich, zusammenfassend Fachplanung Raumordnung Bund: Leitvorstellungen, Grund-sätze (Ziele nur in AWZ/Meer) Überörtliche Gesamtplanung Land: Landesplanung, Ziele im Raumordnungsplan für Landesgebiet Region: Regionalplanung, Ziele im Regionalplan (Raumordnungsplan für Teilräume der Länder) vorbereitende Fachplanung gebietsbezogene Nutzungsregelung Vorhaben-bezogene Planfeststellung Bei überörtlicher Bedeutung „Privilegierte Fachplanung“ gem. §38 BauGB Bauleitplanung Örtliche Gesamtplanung/ Ortsplanung Gemeinde: Flächennutzungsplan, Bebauungsplan

33 6 Ebenen der Raumentwicklung/ Raumplanung
Raumentwicklung überörtlich: EU: 25 Staaten, Mio. Einwohner, 116 EW/km² Europäisches Raumentwicklungskonzept (EUREK), aber keine RO-Kompetenz; 3 Leitbilder, 60 Optionen: polyzentrisches System von Metropolregionen (Integrationszonen der Weltwirtschaft) auch durch TEN gewährleisten; Erschließung Metropolregionen durch TEN vorrangig; Realisierung über Strukturfonds, TEN-Projekte Raumplanung (Bund, Länder, Regionen, Gemeinden) Bund: 82 Mio. Einwohner, 231 EW/km² Bundesraumordnung: Leitbilder und 49 Grundsätze („allgemeine Vorgaben“): u.a. Dezentrale Konzentration; Siedlungstätigkeit und soz. Infrastruktur in ZO, TI in der Fläche; Verkehrsvermeidung; Verdichtungsraum, ländlicher Raum, strukturschwacher Raum; Erholung, Freizeit, Kultur, Land- und Forstwirtschaft, Naturgüter, Verkehr, Verteidigung, Wirtschaft/ Dienstleistungen/ Gewerbe, Wohnen. Realisierung über Geld, Fördermittel, Fachplanung des Bundes 16 Länder: Landesraumordnung/Landesplanung: 1 : : Ziele der Raumordnung (verbindliche Vorgaben = „Festlegungen“) in Raumordnungsplänen (Landesentwicklungspläne): Zentrale Orte, Entwicklungsachsen, Siedlungsschwerpunkte, Standorte u. Trassen raumbedeutsamer Infrastruktur, großflächiger EH; Vorranggebiete, Eignungsgebiete; Realisierung über Anpassungspflicht gem. ROG und BauGB 115 Regionen: Regionalplanung: 1: – 1 : Grundsätze und Ziele der Landesplanung konkretisieren: z.B. ZO unterer Stufe, Vorranggebiete u. -standorte, Eignungsgebiete; sonstige innergemeindliche gebietsscharfe Abgrenzungen (z.B. Versorgungskerne für EH); Grünzäsuren; Realisierung über Anpassungspflicht gem. ROG und BauGB

34 6 Ebenen der Raumplanung
örtlich: Gemeinden: Bauleitplanung Flächennutzungsplan (FNP) 1: :50.000 „Darstellungen“: Art der Nutzung, Verkehrsflächen Bebauungsplan (B-Plan); VEP 1 : : 5000 „Festsetzungen“: Art und Maß der Nutzung: GFZ, GRZ, Baugrenze, Baulinie, Bauweise, Bauhöhe, Höhe, Bepflanzung

35 Europäisches Raumentwicklungskonzept – EUREK
Raumplanungsebenen – Anpassung – Gegenstrom - öffentliche u. private Belange Europäisches Raumentwicklungskonzept – EUREK Leitbild „regional ausgewogene nachhaltige Entwicklung“, 3 Leitbilder, 60 Optionen Gegenstromprinzip (§ 1 Abs. 3 ROG) Anpassungspflicht gilt nur für an der Planung Beteiligte Beteiligung soll Abwägungsfehler vermeiden helfen: BauGB § 4a Abs. 1: Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange. ROG § 7 Abs. 6: Es ist vorzusehen, dass den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben ist. Vgl. §§ 3, 4, 4a BauGB Anpassungspflicht: die planerische Letztentscheidung nach Beteiligung und Abwägung ist bindend für nachfolgende Planungsebenen, öffentliche Planungsträger, Träger öffentlicher Belange und Öffentlichkeit (§ 1 Abs. 4 und § 7 BauGB, § 4 Abs. 1 u. § 5 ROG) Raumordnung des Bundes (ROG, RoV) Leitvorstellung „nachhaltige Raumentwicklung“ mit 8 Maßgaben, ( § 1 Abs. 2 ROG, s.u. Notizen); 49 Grundsätze der Raumordnung, im Sinne der Leitvorstellung anzuwenden. Nur in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee stellt der Bund auch Ziele der Raumordnung auf (wie die Länder und Regionen) Landesplanung (LaplaG, RO-Pläne) Grundsätze der Raumordnung durch Raumordnungspläne konkretisieren, darin bilden Ziele der Raumordnung das eigentliche Steuerungsinstrument (verbindl. Vorgabe, abschließend abgewogen, planerische Letztentscheidung als zeichn./textliche Festlegung mit Anpassungspflicht für Gemeinden und TÖB), zu kennzeichnen Öffentlichkeit Fachplanungen Öffentliche Planungsträger § 5 ROG, § 7 BauGB ROG § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung (1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und sein Teilräume sind durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind 1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen, 2. Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen. In der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone können einzelne Funktionen im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl II S. 1798) durch die Raumordnung entwickelt, geordnet und gesichert werden. (2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Dabei sind 1. die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft und in der Verantwortung gegenüber künftigen Generationen zu gewährleisten, 2. die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, 3. die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen, 4. Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig offen zu halten, 5. die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken, 6. gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen, 7. die räumlichen und strukturellen Ungleichgewichte zwischen den bis zur Herstellung der Einheit Deutschlands getrennten Gebieten auszugleichen, 8. die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum zu schaffen. ROG § 2 Grundsätze der Raumordnung (1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden. (2) Grundsätze der Raumordnung sind: 1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland ist eine ausgewogene Siedlungs- und Freiraumstruktur zu entwickeln. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im besiedelten und unbesiedelten Bereich ist zu sichern. In den jeweiligen Teilräumen sind ausgeglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. 2. Die dezentrale Siedlungsstruktur des Gesamtraums mit ihrer Vielzahl leistungsfähiger Zentren und Stadtregionen ist zu erhalten. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten. Der Wiedernutzung brachgefallener Siedlungsflächen ist der Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen zu geben. 3. Die großräumige und übergreifende Freiraumstruktur ist zu erhalten und zu entwickeln. Die Freiräume sind in ihrer Bedeutung für funktionsfähige Böden, für den Wasserhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt sowie das Klima zu sichern oder in ihrer Funktion wiederherzustellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Freiraums sind unter Beachtung seiner ökologischen Funktionen zu gewährleisten. 4. Die Infrastruktur ist mit der Siedlungs- und Freiraumstruktur in Übereinstimmung zu bringen. Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit technischen Infrastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung ist flächendeckend sicherzustellen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln. 5. Verdichtete Räume sind als Wohn-, Produktions- und Dienstleistungsschwerpunkte zu sichern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Ausrichtung auf ein integriertes Verkehrssystem und die Sicherung von Freiräumen zu steuern. Die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs ist durch Ausgestaltung von Verkehrsverbünden und die Schaffung leistungsfähiger Schnittstellen zu erhöhen. Grünbereiche sind als Elemente eines Freiraumverbundes zu sichern und zusammenzuführen. Umweltbelastungen sind abzubauen. 6. Ländliche Räume sind als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu entwickeln. Eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur ist zu fördern. Die Zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen. Die ökologischen Funktionen der ländlichen Räume sind auch in ihrer Bedeutung für den Gesamtraum zu erhalten. 7. In Räumen, in denen die Lebensbedingungen in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen bevorzugt zu verbessern. Dazu gehören insbesondere ausreichende und qualifizierte Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten sowie eine Verbesserung der Umweltbedingungen und der Infrastrukturausstattung. 8. Natur und Landschaft einschließlich Gewässer, Wald und Meeresgebiete sind dauerhaft zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Dabei ist den Erfordernissen des Biotopverbundes Rechnung zu tragen. Die Naturgüter, insbesondere Wasser und Boden, sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen sind zu schützen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen. Bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen soll der Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden. Bei der Sicherung und Entwicklung der ökologischen Funktionen und landschaftsbezogenen Nutzungen sind auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu berücksichtigen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz ist an der Küste und im Binnenland zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und überschwemmungsgefährdeten Bereichen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. 9. Zu einer räumlich ausgewogenen, langfristig wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstruktur sowie zu einem ausreichenden und vielfältigen Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen ist beizutragen. Zur Verbesserung der Standortbedingungen für die Wirtschaft sind in erforderlichem Umfang Flächen vorzuhalten, die wirtschaftsnahe Infrastruktur auszubauen sowie die Attraktivität der Standorte zu erhöhen. Für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen sind die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. 10. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen oder zu sichern, daß die Landwirtschaft als bäuerlich strukturierter, leistungsfähiger Wirtschaftszweig sich dem Wettbewerb entsprechend entwickeln kann und gemeinsam mit einer leistungsfähigen, nachhaltigen Forstwirtschaft dazu beiträgt, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. Flächengebundene Landwirtschaft ist zu schützen; landwirtschaftlich und als Wald genutzte Flächen sind in ausreichendem Umfang zu erhalten. In den Teilräumen ist ein ausgewogenes Verhältnis landwirtschaftlich und als Wald genutzter Flächen anzustreben. 11. Dem Wohnbedarf der Bevölkerung ist Rechnung zu tragen. Die Eigenentwicklung der Gemeinden bei der Wohnraumversorgung ihrer Bevölkerung ist zu gewährleisten. Bei der Festlegung von Gebieten, in denen Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ist der dadurch voraussichtlich ausgelöste Wohnbedarf zu berücksichtigen; dabei ist auf eine funktional sinnvolle Zuordnung dieser Gebiete zu den Wohngebieten hinzuwirken. 12. Eine gute Erreichbarkeit aller Teilräume untereinander durch Personen- und Güterverkehr ist sicherzustellen. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Zuordnung und Mischung der unterschiedlichen Raumnutzungen so zu gestalten, daß die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird. 13. Die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge sowie die regionale Zusammengehörigkeit sind zu wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. 14. Für Erholung in Natur und Landschaft sowie für Freizeit und Sport sind geeignete Gebiete und Standorte zu sichern. 15. Den räumlichen Erfordernissen der zivilen und militärischen Verteidigung ist Rechnung zu tragen. (3) Die Länder können weitere Grundsätze der Raumordnung aufstellen, soweit diese dem Absatz 2 und dem § 1 nicht widersprechen; hierzu gehören auch Grundsätze in Raumordnungsplänen. § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne.  (1) Die Grund­sätze der Raumordnung sind nach Maßgabe der Leit­vorstellung und des Gegenstromprinzips des § 1 Abs. 2 und 3 für den jeweiligen Planungs­raum und einen regelmäßig mittel­fristigen Zeitraum durch Raumord­nungspläne zu konkretisieren. Die Aufstellung räumlicher und sachli­cher Teilpläne ist zulässig. In den Raumordnungsplänen sind Ziele der Raumordnung als solche zu kennzeichnen. (2) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raum­struktur enthalten, insbesondere zu: 1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur, hierzu können gehören a) Raumkategorien, b) Zentrale Orte, c) besondere Gemeindefunktionen, wie Entwicklungsschwer­punkte und Entlastungsorte, d) Siedlungsentwicklungen, e) Achsen, 2. der anzustrebenden Freiraumstruktur, hierzu können gehören a) großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz, b) Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die vorsorgen­de Siche­rung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewin­nung von stand­ortgebundenen Rohstoffen, c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen, 3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur, hierzu können gehören a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern, b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur. Bei Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich bestimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigun­gen der Leistungsfä­higkeit des Naturhaushalts oder des Land­schaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder ge­mindert werden können. (3) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegun­gen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öf­fentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 enthalten, die zur Auf­nahme in Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe von Ab­satz 7 zur Koordinierung von Raum­ansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsät­ze der Raumordnung gesichert werden können. Neben den Dar­stellungen in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des Wasser- und Immissionsschutzrechts gehören hierzu insbe­sondere: 1. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Natur­schutzes und der Landschaftspflege in Landschafts­programmen und Landschaftsrahmenplänen auf Grund der Vorschriften des Bundes­naturschutzgesetzes; die Raumord­nungspläne können auch die Funk­tion von Landschaftspro­grammen und Landschaftsrahmenplänen übernehmen, 2. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenpläne auf Grund der Vorschriften des Bundeswaldgesetzes, 3. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Abfallwirt­schaftsplanung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, 4. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Vorpla­nung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinschaftsauf­gabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes". (4) Die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 können auch Gebie­te bezeichnen, 1. die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nut­zungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nut­zungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raum­ordnung nicht vereinbar sind (Vor­ranggebiete), 2. in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzun­gen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbe­deutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen wer­den soll (Vorbehaltsge­biete), 3. die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausge­schlossen werden (Eignungs­gebiete). Es kann vorgesehen werden, dass Vorranggebiete für raumbe­deutsame Nutzungen zugleich die Wirkung von Eignungsgebie­ten für raumbe­deutsame Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 haben können. (5) Für die Aufstellung von Zielen der Raumordnung ist die Beteili­gung der öffentlichen Stellen und Personen des Privat­rechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 begründet werden soll, vorzu­sehen. (6) Es kann vorgesehen werden, dass die Öffentlichkeit bei der Aufstellung der Raumordnungspläne einzubeziehen oder zu beteiligen ist. (7) Für die Aufstellung der Raumordnungspläne ist vorzuse­hen, dass die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Pla­nungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemein­schaftlicher Be­deutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bun­desnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kom­mission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richt­linie). (8) Es ist vorzusehen, dass den Raumordnungsplänen eine Begrün­dung beizufügen ist. § 8 Raumordnungsplan für das Landesgebiet.  (1) Für das Gebiet eines jeden Landes ist ein zusammenfassender und über­geordneter Plan auf­zustellen. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flä­chennutzungsplan nach § 5 des Bau­gesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 übernehmen; § 7 gilt entsprechend. (2) Die Raumordnungspläne benachbarter Länder sind aufein­ander abzustimmen. § 9 Regionalpläne.  (1) In den Ländern, deren Gebiet die Verflech­tungsbereiche mehrerer Zentraler Orte oberster Stufe umfaßt, sind Regionalpläne aufzustellen. Ist eine Planung ange­sichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem ver­dichteten Raum, über die Grenzen eines Landes erforderlich, so sind im gegenseitigen Einverneh­men die notwendigen Maß­nahmen, wie eine gemeinsame Regionalpla­nung oder eine ge­meinsame informelle Planung, zu treffen. (2) Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Lan­desgebiet nach § 8 zu entwickeln; § 4 Abs.1 bleibt unbe­rührt. Die Flä­chennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlosse­nen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Abs. 3 in der Abwägung nach § 7 Abs. 7 zu berücksichtigen. (3) Die Regionalpläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen. (4) Soweit die Regionalplanung nicht durch Zusammenschlüs­se von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemein­schaften erfolgt, ist vorzusehen, dass die Ge­meinden und Gemeindever­bände oder deren Zusammenschlüsse in einem förmlichen Verfahren beteiligt werden. (5) Den Trägern der Regionalplanung können weitere Auf­gaben über­tragen werden. (6) Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Ge­meinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaf­ten, kann in verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen zugelassen werden, dass ein Plan zugleich die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Bauge­setzbuchs übernimmt, wenn er den auf Grund des Ab­schnitts 2 dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flächennutzungsplan). In den Plänen sind sowohl die Festlegungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 4 als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu kenn­zeichnen. § 7 Abs. 1 Satz 2 ist hinsicht­lich räumlicher Teilpläne nicht anzuwenden. ROG § 18a Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen stellt in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 hinsichtlich der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung, hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der Seeschifffahrt sowie zum Schutz der Meeresumwelt auf. Die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 4 bis 10 gelten entsprechend. Die Aufstellung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung erfolgt unter Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung einschließlich der Festlegungen nach § 7 Abs. 4, insbesondere die Umweltprüfung und die Öffentlichkeitsbeteiligung, durch. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern her. (3) Werden nach Absatz 1 Satz 1 als Ziele der Raumordnung Vorranggebiete für Windkraftanlagen festgelegt, haben diese im Verfahren zur Genehmigung einer Anlage nach der Seeanlagenverordnung im Hinblick auf die Wahl des Standortes die Wirkung eines Sachverständigengutachtens; § 4 sowie die Anforderungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben gemäß § 2a der Seeanlagenverordnung bleiben unberührt. Bis zum 31. Dezember 2005 festgelegte besondere Eignungsgebiete nach § 3a Abs. 1 der Seeanlagenverordnung sind als Ziele der Raumordnung nach Absatz 1 Satz 1 zu übernehmen und als Vorranggebiete nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 festzulegen. Regionalplanung (LaplaG/RegplaG) Grundsätze und hochstufige Ziele der Raumordnung durch Regionalpläne (Raumordnungspläne für Teilräume der Länder) weiter konkretisieren, Entwicklung aus Raumordnungsplan für das Landesgebiet Beteiligung, Abwägung ( bottom up) Anpassungspflicht (sofern beteiligt; top down) Träger öffentlicher Belange Bauleitplanung Gemeinden (BauGB) Darstellungen (FNP) und Festsetzungen (B-Plan, VE-Plan, weitere Satzungen) nach Anpassung an die Ziele der Raumordnung

36 überörtliche Belange der Raumordnung
Aufgaben Teilräume entwickeln, ordnen, sichern durch RO-Pläne Abstimmung raumbedeutsamer Planungen u. Maßnahmen (ROV) Konfliktausgleich Vorsorge für Funktionen u. Nutzungen des Raumes Leitvorstellung „nachhaltige Raumentwicklung“ mit Maßgaben: freie Entfaltung der Persönlichkeit und Verantwortung ggü. künftigen Generationen, natürliche Lebensgrundlagen schützen und entwickeln, Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen, Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig offen halten, prägende Vielfalt der Teilräume stärken, gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herstellen, räumliche u. strukturelle Ungleichgewichte alte/neue Länder ausgleichen, räumliche Voraussetzungen für Zusammenhalt EU und Europa schaffen. § 1 ROG Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung. (1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind 1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auf­tretenden Konflikte auszugleichen, 2. Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen. In der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone können einzelne Funktionen im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl II S. 1798) durch die Raumordnung entwickelt, geordnet und gesichert werden. (2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Dabei sind 1. die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft und in der Verantwortung gegenüber künftigen Generationen zu gewährleisten, 2. die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, 3. die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen, 4. Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig offen zu halten, 5. die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken, 6. gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen, 7. die räumlichen und strukturellen Ungleichgewichte zwischen den bis zur Herstellung der Einheit Deutschlands getrennten Gebieten auszugleichen, 8. die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum zu schaffen. (3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).

37 überörtliche Belange der Raumordnung
gleichwertige Lebensverhältnisse (Art. 72 GG, § 1 ROG), ausgeglichene „wisök“-Verhältnisse in Teilräumen (ROG), Daseinsvorsorge bei wichtigen Gütern (sozialer Bundesstaat, Art. 20 GG) Zentrale Orte: Gewährleister der Nachhaltigkeitsforderung (§ 1 Abs. 2 ROG): Ökonomisch: Auslastung/effiziente Nutzung öffentl. Infrastruktur, Rentabilität privater Güter und Dienstleistungen durch ausreichend tragfähige Versorgungsbereiche Ökologisch: Ressourcenschonung (weniger Siedlungsflächenverbrauch, Schutz wertvoller Freiräume, weniger Treibstoffverbrauch durch Verkehrsminimierung (Summe aller Wege zum Zentrum am kürzesten (Bsp. Schule zentral und dezentral) Sozial: keine unversorgten Räume entstehen lassen (sozialer Bundesstaat) § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz:     *    In den jeweiligen Teilräumen sind ausgeglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. (teilräumlich ausgeglichene wisök-Verhältnisse)     *    Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit technischen Infrastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung ist flächendeckend sicherzustellen.     *    Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten.     *    Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln.

38 überörtliche Belange der Raumordnung
49 Grundsätze des Bundes zur Raumordnung (§ 2 Abs. 2 ROG): räumlich zu: Siedlungsstruktur Freiraumstruktur Verdichtungsräume ländliche Räume strukturschwache Räume sachlich zu: Erholung Freizeit/Sport Kultur / Kulturlandschaft Land- und Forstwirtschaft Lärmschutz/Luftreinhaltung Naturgüter/Biotopverbund Siedlungstätigkeit Soziale und technische Infrastruktur Verkehr Verteidigung Wasserwirtschaft/Hochwasserschutz Wirtschaft/Gewerbe/DL Wohnen Raumordnungsgesetz § 2 Grundsätze der Raumordnung (1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden. (2) Grundsätze der Raumordnung sind: 1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland ist eine ausgewogene Siedlungs- und Freiraumstruktur zu entwickeln. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im besiedelten und unbesiedelten Bereich ist zu sichern. In den jeweiligen Teilräumen sind ausgeglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale, ökologische und kulturelle Verhältnisse (Anm: „wisök-Verhältnisse“) anzustreben. 2. Die dezentrale Siedlungsstruktur des Gesamtraums mit ihrer Vielzahl leistungsfähiger Zentren und Stadtregionen ist zu erhalten. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten. Der Wiedernutzung brachgefallener Siedlungsflächen ist der Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen zu geben. 3. Die großräumige und übergreifende Freiraumstruktur ist zu erhalten und zu entwickeln. Die Freiräume sind in ihrer Bedeutung für funktionsfähige Böden, für den Wasserhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt sowie das Klima zu sichern oder in ihrer Funktion wiederherzustellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Freiraums sind unter Beachtung seiner ökologischen Funktionen zu gewährleisten. 4. Die Infrastruktur ist mit der Siedlungs- und Freiraumstruktur in Übereinstimmung zu bringen. Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit technischen Infrastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung ist flächendeckend sicherzustellen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln. 5. Verdichtete Räume sind als Wohn-, Produktions- und Dienstleistungsschwerpunkte zu sichern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Ausrichtung auf ein integriertes Verkehrssystem und die Sicherung von Freiräumen zu steuern. Die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs ist durch Ausgestaltung von Verkehrsverbünden und die Schaffung leistungsfähiger Schnittstellen zu erhöhen. Grünbereiche sind als Elemente eines Freiraumverbundes zu sichern und zusammenzuführen. Umweltbelastungen sind abzubauen. 6. Ländliche Räume sind als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu entwickeln. Eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur ist zu fördern. Die Zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen. Die ökologischen Funktionen der ländlichen Räume sind auch in ihrer Bedeutung für den Gesamtraum zu erhalten. 7. In Räumen, in denen die Lebensbedingungen in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen bevorzugt zu verbessern. Dazu gehören insbesondere ausreichende und qualifizierte Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten sowie eine Verbesserung der Umweltbedingungen und der Infrastrukturausstattung. 8. Natur und Landschaft einschließlich Gewässer und Wald sind zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Dabei ist den Erfordernissen des Biotopverbundes Rechnung zu tragen. Die Naturgüter, insbesondere Wasser und Boden, sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen sind zu schützen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen. Bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen soll der Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden. Bei der Sicherung und Entwicklung der ökologischen Funktionen und landschaftsbezogenen Nutzungen sind auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu berücksichtigen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz ist an der Küste und im Binnenland zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und überschwemmungsgefährdeten Bereichen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. 9. Zu einer räumlich ausgewogenen, langfristig wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstruktur sowie zu einem ausreichenden und vielfältigen Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen ist beizutragen. Zur Verbesserung der Standortbedingungen für die Wirtschaft sind in erforderlichem Umfang Flächen vorzuhalten, die wirtschaftsnahe Infrastruktur auszubauen sowie die Attraktivität der Standorte zu erhöhen. Für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen sind die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. 10. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen oder zu sichern, dass die Landwirtschaft als bäuerlich strukturierter, leistungsfähiger Wirtschaftszweig sich dem Wettbewerb entsprechend entwickeln kann und gemeinsam mit einer leistungsfähigen, nachhaltigen Forstwirtschaft dazu beiträgt, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. Flächengebundene Landwirtschaft ist zu schützen; landwirtschaftlich und als Wald genutzte Flächen sind in ausreichendem Umfang zu erhalten. In den Teilräumen ist ein ausgewogenes Verhältnis landwirtschaftlich und als Wald genutzter Flächen anzustreben. 11. Dem Wohnbedarf der Bevölkerung ist Rechnung zu tragen. Die Eigenentwicklung der Gemeinden bei der Wohnraumversorgung ihrer Bevölkerung ist zu gewährleisten. Bei der Festlegung von Gebieten, in denen Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ist der dadurch voraussichtlich ausgelöste Wohnbedarf zu berücksichtigen; dabei ist auf eine funktional sinnvolle Zuordnung dieser Gebiete zu den Wohngebieten hinzuwirken. 12. Eine gute Erreichbarkeit aller Teilräume untereinander durch Personen- und Güterverkehr ist sicherzustellen. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Zuordnung und Mischung der unterschiedlichen Raumnutzungen so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird. 13. Die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge sowie die regionale Zusammengehörigkeit sind zu wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. 14. Für Erholung in Natur und Landschaft sowie für Freizeit und Sport sind geeignete Gebiete und Standorte zu sichern. 15. Den räumlichen Erfordernissen der zivilen und militärischen Verteidigung ist Rechnung zu tragen. (3) Die Länder können weitere Grundsätze der Raumordnung aufstellen, soweit diese dem Absatz 2 und dem § 1 nicht widersprechen; hierzu gehören auch Grundsätze in Raumordnungsplänen.

39 überörtliche Belange der Raumordnung
49 Grundsätze des Bundes zur Raumordnung (§ 2 Abs. 2 ROG) und BauGB-Grundsätze: (ausführlich, s.u. Notizen zur Folie) Zentrale Orte: Konzentration auf Zentrale Orte bei Siedlungstätigkeit (Wohnen, Arbeitsstätten), sozialer Infrastruktur, Einzelhandel, großfl. EH (verbrauchernahe Versorgung, Zentrale Versorgungsbereiche) Verdichtete Räume: Wohn-, Produktions- und DL-Schwerpunkte Siedlungsentwicklung: auf integriertes Verkehrssystem ausrichten, Eigenentwicklung der Gemeinden bei Wohnraumversorgung gewährleisten Luftaustausch: Freiraum für Luftaustausch erhalten Erholung in N+L siedlungsnah sicherstellen Verkehrsverlagerung in hoch belasteten Räumen auf Schiene und Wasserstraße, Zielgruppe u.a.: Pendler, Gütertransit Verkehrsvermeidung durch Funktionsmischung (Bsp. Zentrale Orte) Flächenverbrauch: Reduzierung Raumordnungsgesetz § 2 Grundsätze der Raumordnung (1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden. (2) Grundsätze der Raumordnung sind: 1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland ist eine ausgewogene Siedlungs- und Freiraumstruktur zu entwickeln. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im besiedelten und unbesiedelten Bereich ist zu sichern. In den jeweiligen Teilräumen sind ausgeglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale, ökologische und kulturelle Verhältnisse (Anm: „wisök-Verhältnisse“) anzustreben. 2. Die dezentrale Siedlungsstruktur des Gesamtraums mit ihrer Vielzahl leistungsfähiger Zentren und Stadtregionen ist zu erhalten. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten. Der Wiedernutzung brachgefallener Siedlungsflächen ist der Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen zu geben. 3. Die großräumige und übergreifende Freiraumstruktur ist zu erhalten und zu entwickeln. Die Freiräume sind in ihrer Bedeutung für funktionsfähige Böden, für den Wasserhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt sowie das Klima zu sichern oder in ihrer Funktion wiederherzustellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Freiraums sind unter Beachtung seiner ökologischen Funktionen zu gewährleisten. 4. Die Infrastruktur ist mit der Siedlungs- und Freiraumstruktur in Übereinstimmung zu bringen. Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit technischen Infrastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung ist flächendeckend sicherzustellen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln. 5. Verdichtete Räume sind als Wohn-, Produktions- und Dienstleistungsschwerpunkte zu sichern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Ausrichtung auf ein integriertes Verkehrssystem und die Sicherung von Freiräumen zu steuern. Die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs ist durch Ausgestaltung von Verkehrsverbünden und die Schaffung leistungsfähiger Schnittstellen zu erhöhen. Grünbereiche sind als Elemente eines Freiraumverbundes zu sichern und zusammenzuführen. Umweltbelastungen sind abzubauen. 6. Ländliche Räume sind als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu entwickeln. Eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur ist zu fördern. Die Zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen. Die ökologischen Funktionen der ländlichen Räume sind auch in ihrer Bedeutung für den Gesamtraum zu erhalten. 7. In Räumen, in denen die Lebensbedingungen in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen bevorzugt zu verbessern. Dazu gehören insbesondere ausreichende und qualifizierte Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten sowie eine Verbesserung der Umweltbedingungen und der Infrastrukturausstattung. 8. Natur und Landschaft einschließlich Gewässer und Wald sind zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Dabei ist den Erfordernissen des Biotopverbundes Rechnung zu tragen. Die Naturgüter, insbesondere Wasser und Boden, sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen sind zu schützen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen. Bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen soll der Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden. Bei der Sicherung und Entwicklung der ökologischen Funktionen und landschaftsbezogenen Nutzungen sind auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu berücksichtigen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz ist an der Küste und im Binnenland zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und überschwemmungsgefährdeten Bereichen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. 9. Zu einer räumlich ausgewogenen, langfristig wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstruktur sowie zu einem ausreichenden und vielfältigen Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen ist beizutragen. Zur Verbesserung der Standortbedingungen für die Wirtschaft sind in erforderlichem Umfang Flächen vorzuhalten, die wirtschaftsnahe Infrastruktur auszubauen sowie die Attraktivität der Standorte zu erhöhen. Für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen sind die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. 10. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen oder zu sichern, dass die Landwirtschaft als bäuerlich strukturierter, leistungsfähiger Wirtschaftszweig sich dem Wettbewerb entsprechend entwickeln kann und gemeinsam mit einer leistungsfähigen, nachhaltigen Forstwirtschaft dazu beiträgt, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. Flächengebundene Landwirtschaft ist zu schützen; landwirtschaftlich und als Wald genutzte Flächen sind in ausreichendem Umfang zu erhalten. In den Teilräumen ist ein ausgewogenes Verhältnis landwirtschaftlich und als Wald genutzter Flächen anzustreben. 11. Dem Wohnbedarf der Bevölkerung ist Rechnung zu tragen. Die Eigenentwicklung der Gemeinden bei der Wohnraumversorgung ihrer Bevölkerung ist zu gewährleisten. Bei der Festlegung von Gebieten, in denen Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ist der dadurch voraussichtlich ausgelöste Wohnbedarf zu berücksichtigen; dabei ist auf eine funktional sinnvolle Zuordnung dieser Gebiete zu den Wohngebieten hinzuwirken. 12. Eine gute Erreichbarkeit aller Teilräume untereinander durch Personen- und Güterverkehr ist sicherzustellen. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Zuordnung und Mischung der unterschiedlichen Raumnutzungen so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird. 13. Die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge sowie die regionale Zusammengehörigkeit sind zu wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. 14. Für Erholung in Natur und Landschaft sowie für Freizeit und Sport sind geeignete Gebiete und Standorte zu sichern. 15. Den räumlichen Erfordernissen der zivilen und militärischen Verteidigung ist Rechnung zu tragen. (3) Die Länder können weitere Grundsätze der Raumordnung aufstellen, soweit diese dem Absatz 2 und dem § 1 nicht widersprechen; hierzu gehören auch Grundsätze in Raumordnungsplänen.

40 Überörtlicher Belang – Verkehrsvermeidung
- Soziale Infrastruktur in Zentralen Orten konzentrieren - Verkehr vermeiden 4 Schüler: Schulweg insgesamt? Zentraler Schulstandort: 4 x 5 km = 20 km Dezentraler Schulstandort: km = 24 km 3 km 5 km Schule 8 km 4 km Schule 5 km 5 km 9 km 5 km

41 2003 2020

42 Grundsätze und Ziele der Raumordnung (§ 3 ROG, im Wortlaut s. u
Grundsätze und Ziele der Raumordnung (§ 3 ROG, im Wortlaut s.u. Notizen) Grundsätze: allgemeine Vorgaben zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums ...für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen Grundsätze und sonstige Erfordernisse (in Aufstellung befindliche Ziele der RO, Ergebnisse von Raumordnungsverfahren, landesplanerische Stellungnahmen) sind zu „berücksichtigen“ („gelbe Ampel“). Ziele: Verbindliche Vorgabe vom Träger der Landes- und Regionalplanung als textliche oder zeichnerische Festlegung, räumlich oder sachlich bestimmt, Beteiligung von Gemeinden und TÖB; abschließend abgewogen, Letztentscheidung; Kein Abwägungsspielraum, Beachtung/ Anpassung („rote Ampel“); für öffentliche Stellen (u.a. kommunale Bauleitplanung) gilt Beachtenspflicht bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gem. § 4 Abs. 1 ROG bzw. Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB (Eselsbrücke: Zahlendreher 4-1, 1-4); Anpassungspflicht gem. BauGB schließt auch nachträgliche Änderung von Bauleitplänen, insbesondere FNP, ein. ROG § 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung, 2. Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, 3. Grundsätze der Raumordnung: allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder auf Grund von § 2 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen, 4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen, 5. öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 6. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflußt wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel, 7. Raumordnungspläne: der Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8 und die Pläne für Teilräume der Länder (Regionalpläne) nach § 9.

43 Ziele der Raumordnung Ziele der RO Ziele Grundsatz: allg. Aussagen
Kontext Flächenverbrauch Ziele der RO „verbindliche Vorgabe“ in RO-Plänen“ § 3 ROG Ziele allg.: smart-Regel Grundsatz: allg. Aussagen Unterschied Ziel/Grundsatz: Ziel: Kein Abwägungsspielraum Beachtung = „rote Ampel“ Grundsatz: Abwägungsspielraum Berücksichtigung = „gelbe Ampel“ Inhalt räumlich und sachlich bestimmt, abschließend abgewogen, textlich/zeichn. festgelegt Form sprachlich verbindlich: ist zu; hat zu, zulässig, Vorrang vor Ziele "Festlegungen" Smart-Regel: spezifisch, messbar, akzeptiert, realistisch, terminisiert § 3 ROG: „Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, Grundsätze der Raumordnung = allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder auf Grund von § 2 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen Ziele: Handlungsanweisungen (verbindliche Vorgaben), in Form von räumlich oder sachlich bestimmten Festlegungen räumlich: zeichnerisch Vorranggebiet (Andere Nutzung nur zulässig, wenn Vorrang-Nutzung nicht beeinträchtigt wird.) Eignungsgebiete (innerhalb nach § 35, außerhalb tabu)   textlich (in Mittelzentren sind...; entlang von Verkehrswegen sind...; ... der an Berlin angrenzende Freiraum ist...) Bsp. Textbebauungspläne, Teilplan Zentrale Orte  sachlich: LEP SF-Entwurf: “Die Gemeinde Diepensee ist sozialverträglich umzusiedeln”(Ziel 4.1.5) Wirkung: Unmittelbare Bindungswirkungen für die Bauleitplanung (Beachtenspflicht/Anpassungspflicht). Ziele bleiben der Ab­wägung durch die Gemein­de entzogen. Nicht Maßstab für Abwägung, sondern Resultat einer abge­schlossenen landesplanerischen Abwägung (landesplanerische Letztentscheidung). Konkretisierung ja, Abwägung nein (Bsp. Windvorranggebiete) (Ziele=anzupassen, zu beachten) Umschreibende Hilfsverben bei Zielformulierung (Verbindlichkeit) u.a.: - ist zu...; - hat zu...; - darf nur...; - ist nicht zugelassen / nicht zulässig; - wird abgelehnt Sprachliche Verbindlichkeit: Bsp. § 35 BauGB Abs. 1 Privilegierung: Im Außenbereich ist ein Vorhaben (nur) zulässig, wenn öffentliche Belange nicht nicht entgegenstehen... Abs. 2 Vorhaben kann im Einzelfall zugelassen werden, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Grundsätze der Raumordnung: Zeichnerische Darstellung:   Vorbehaltsgebiete[1] (bei Nutzungskonkurrenz besonderes Gewicht für Vorbehaltsnutzung)   Im Rahmen der Abwägung von Gemeinde zu berücksichtigen, können ausgeformt werden. (Grundsätze = abwägen, zu berücksichtigen) Hilfsverben und Umschreibungen bei Formulierung von Grundsätzen: - sollen; sollen nicht[2] - sollten; sollsollten nicht - ist in der Regel zu/nicht zu - ist im allgemeinen zu/nicht zu - ist nach Möglichkeit zu/nicht zu - ist nur ausnahmsweise zuzulassen [1] “Vorbehaltsgebiete...sind keine ...Ziele der Raumordnung, da sie auf nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen abzielen.” (Runkel, DVBL v , S. 279) Demgegenüber vertritt Goppel die Ansicht, daß auch Vorbehaltsgebiete das Ergebnis einer abschließenden Abwägung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG (Legaldefinition der Ziele der Raumordnung) sind, da abschließend entschieden wurde, dem Vorbehaltsbelang ein besonderes Gewicht zuzumessen. Auf der Ebene der Bauleitplanung ist das festgelegte Gewicht des Vorbehaltsbelangs einzustellen, was einschließt,” daß er bei noch gewichtigeren gegenläufigen Belangen im Einzelfall noch einmal unterliegen kann.” Vgl. Konrad Goppel: Ziele der Raumordnung, BayVBl. 1998, Heft 10, S. 290. [2] “Soll”- und “in der Regel”-Formulierungen können nach Ansicht von Goppel ohne weiteres in Zielen der Raumordnung verwendet werden. “Soll”-Vorschriften sind im materiellen öffentlichen Recht regelmäßig als “muß”-Vorschriften zu lesen. Eine Abweichung ist nur im atypischen Einzelfall zulässig, den man aber dadurch - gegenüber stringenteren Formulierungen - gleich miterfaßt. Man schafft dadurch ein Ventil für unvorhersehbare Fälle, die in der zukunftsorientierten Raumplanung immer wieder eintreten. Vgl. Konrad Goppel: Ziele der Raumordnung, BayVBl. 1998, Heft 10, S. 290. Dagegen argumentiert das OVG Münster im seinem CentrO-Oberhausen-Urteil, dass für die nicht vorhersehbaren atypischen Fälle das Zielabweichungsverfahren analog zur planungsrechtlichen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB geschaffen wurde und zur Anwendung zu bringen ist. „Von der Befreiungslage zu unterscheiden seien vorhersehbare Abweichungslagen, die der Normgeber erkennen und als Ausnahmen mitregeln könne. Nur wenn in einem solchen Fall auch die Abweichungslage hinreichend bestimmt oder bestimmbar geregelt sei, könne die Vorschrift Zielcharakter haben und die durch Art. 28. II GG gewährleistete Planungshoheit der Gemeinde ... einschränken.“ Werner Hoppe: Eine Wende für das Landesplanungsrecht zu Einzelhandelsgroßprojekten? NVwZ 2005, Heft 10, S Vgl. planungsrechtliche Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB i. V. mit den Zulässigkeitsvorschriften und Ausnahmeregelungen der BauNVO. Ziel: konkret auf Raum oder Sache bezogen (zeichnerisch, textlich) Verschiedene Smart-Definitionen: SMART-Regel: Projektziele müssen spezifisch, messbar, akzeptiert, realistisch und terminisiert sein. smart-Regel: Simple: Einfache, mit wenigen Worten ausgestaltete Formulierung, leichte Verständlichkeit. Messbar: Angabe von Erfolgskriterien, quantitativ messbare Einheiten: Euro, Prozent, Stück, Quote, Ober- und Untergrenze; Qualitativ: z.B. ein Konzept entwickeln, das von allen Empfängern befürwortet wird. Als-ob-jetzt in der Gegenwart formuliert: Das Ergebnis beschreibend; als ob das Ziel schon heute erreicht wäre. Realistisch: Nicht über- oder unterfordernd. Positive Formulierung wählen, keine Verneinung („ich will nicht mehr...") und keine Vergleiche („… besser als …"). Terminisiert: Angabe eines Endtermins, an dem das Ziel erreicht sein soll. S = simple: ein Ziel muß einfach, knapp und präzise formuliert sein. Keine langen Sätze, keinen komplizierten Satzbau! Gleichzeitig steht S für schriftlich: schreiben Sie Ihr Ziel auf - so wird es verbindlicher! M = messbar: Sie müssen messen können, ob und wann Sie Ihr Ziel tatsächlich erreicht haben. A = attraktiv: Ihr Ziel muss reizvoll sein für Sie. Es darf keine inneren Einwände geben, nichts , was Sie klammheimlich hindert, Ihr Ziel zu erreichen. R = realisierbar: Es muss Ihnen möglich sein, Ihr Ziel mit Ihren derzeitigen Fähigkeiten, Kenntnissen, und Ihrem Informationsstand zu erreichen. Andernfalls müssen Sie zumindest wissen, woher Sie fehlende Kenntnisse und Informationen erhalten können, bzw. wie Sie sich fehlende Fähigkeiten aneignen können. Wir haben für Sie eine Checkliste für Ihre persönliche Situations- und Potenzialanalyse erstellt (s.u.) T = terminiert, d.h. setzen Sie sich einen Endtermin für die Erreichung Ihres Ziels - nur so können Sie Ihren Erfolg tatsächlich überprüfen. Grundsatz: konkretisierungsbedürftig Ziel: Gewässerränder sind von Bebauung frei und für jedermann zugänglich zu halten Grundsatz: Bei Gestaltung der Uferzonen sind die Bedürfnisse der Naherholung zu berücksichtigen Ziel: Alleen sind zu erhalten Grundsatz: beim Straßenausbau ist Rücksicht auf landschaftsprägende Alleen zu nehmen Ziel: Die Eigenentwicklung von Gemeinden, die nicht ZO sind, soll ein Siedlungsflächenwachstums von 10 % in 20 Jahren nicht überschreiten Grundsatz: Die Einwohnerentwicklung der Gemeinden soll in Übereinstimmung mit der zentralörtlichen Gliederung erfolgen. ROG § 3 Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung, 2. Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räum­lich und sachlich bestimmten und bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abge­wogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Ent­wicklung, Ordnung und Siche­rung des Raums, 3. Grundsätze der Raumordnung: allgemeine Aussagen zur Entwick­lung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder auf Grund von § 2 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentschei­dungen, 4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfah­rens und landesplanerische Stellungnahmen, 5. öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht ei­nes Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 6. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließ­lich der Raumordnungspläne, Vorhaben und son­stige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Ent­wicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflußt wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vor­gesehenen öffentlichen Finanzmittel, 7. Raumordnungspläne: der Raumordnungsplan für das Landes­gebiet nach § 8 und die Pläne für Teilräume der Länder (Regionalpläne) nach § 9. - Landesplanerische Letztentscheidung - Beachtens-/Anpassungspflicht für Bauleitplanung - Konkretisierung ja, Abwägung nein (i.S. berücksichtigen)

44 Ziele der RO Sprachliche Verbindlichkeit

45 Grundsatz oder Ziel? Eine ressourcenschonende Siedlungsstruktur soll angestrebt werden. Siedlungserweiterungen zu Lasten des „Freiraumes mit besonderem Schutzanspruch“ sind unzulässig. Im Verlauf von „Grünzäsuren“ ist das Zusammenwachsen von Siedlungsbereichen zu verhindern, bezogen auf bestehende Bebauungsgrenzen ist eine weitere Siedlungstätigkeit unzulässig. Wohnungsnahe Versorgungs- und Freizeiteinrichtungen sollen geschaffen werden. Einer teilräumlich einseitigen Konzentration von Einzelhandelsgroßprojekten soll entgegengewirkt werden. In Gemeinden ohne mittel- und oberzentrale Funktion ist Siedlungsentwicklung nur für die Eigenentwicklung möglich, ein Angebotszuwachs von 10 % des Wohnungsbestandes von 2003 darf im Planungszeitraum nicht überschritten werden. Raumbedeutsame Einzelhandelsbetriebe mit mehr als m² Verkaufsfläche sind in der Regel nur Ober- und Mittelzentren zuzuordnen. Besucherintensive, städtebaulich nicht integrierbare Freizeiteinrichtungen sind an Schienenhaltepunkten (mind. S-Bahn und Regionalbahn) anzulegen. Eine enge verkehrsgünstige Zuordnung von Wohn- und Arbeitsstätten ist anzustreben. Grundsätze: 1., 4., 5.,9. Ziele: 2., 3., 6., 7., 8. Zu 7.: “Soll”- und “in der Regel”-Formulierungen können nach Ansicht von Goppel ohne weiteres in Zielen der Raumordnung verwendet werden. “Soll”-Vorschriften sind im materiellen öffentlichen Recht regelmäßig als “muß”-Vorschriften zu lesen. Eine Abweichung ist nur im atypischen Einzelfall zulässig, den man aber dadurch - gegenüber stringenteren Formulierungen - gleich miterfaßt. Man schafft dadurch ein Ventil für unvorhersehbare Fälle, die in der zukunftsorientierten Raumplanung immer wieder eintreten. Vgl. Konrad Goppel: Ziele der Raumordnung, BayVBl. 1998, Heft 10, S. 290.

46 Grundsatz oder Ziel Zur Deckung des Luftverkehrsbedarfs Brandenburgs und Berlins sind die Planung und der Bau eines neuen internationalen Verkehrsflughafens vordringlich zu betreiben. Der neue Flughafen ist mit leistungsfähigen Verbindungen zum übrigen Verkehrsnetz, insbesondere zum Schienennetz und zum öffentlichen Personennahverkehr, zu versehen. Die hierfür erforderlichen Verkehrstrassen und -räume sind - auch alternativ - zu sichern. Kurzstreckenluftverkehr ist grundsätzlich durch Eisenbahnfernverkehr zu ersetzen. Zur Deckung des Luftverkehrsbedarfes in Brandenburg und Berlin sind die Planung und der Ausbau des Flughafens Schönefeld zu einem internationalen Verkehrsflughafen als Single-Standort vordringlich zu betreiben. Damit soll gleichzeitig das vorhandene Flughafensystem abgelöst werden. § 19 Abs. 11 LEPro-Entwurf vom § 19 Abs. 11 LEPro Berlin-Brandenburg vom

47 Raumordnung in der Hauptstadtregion
1. Situation nach der Wende in Berlin-Bbg 2. Flächenmanagement am Beispiel des LEP eV 3. Gemeindegebietsreform – Änderungsbedarf LEP eV

48 2. Situation nach der Wende in Berlin-Bbg
Mauerfall, Freizügigkeit für West-Berliner Einwohner, Gewerbe Kaufkraftsprung im Osten Einzelhandelsdilemma („Konsum“) Motorisierung der Ost-Berliner Wohnwünsche (Krise der „Platte“) Suburbanisierungspotential Einwohner, Gewerbe, Handel Schwellenhaushalte (Eigenheimpreis EUR) Konsum: Präferenz für „Amerikanisches Einkaufen“ Krise der Platte: Die großformatigen monofunktionalen Geschosswohnsiedlungen der Moderne haben ihre Anziehungskraft radikal eingebüßt. Daher findet die Wohnungsoptimierung der Schwellenhaushalte derzeit nicht in der Stadt, sondern davor statt. Wer wegzieht, bevorzugt kleinstädtisch überschaubar gewachsene Strukturen. betrifft insge

49 2. Situation nach der Wende in Berlin-Bbg

50 3. Raumordnung am Beispiel des LEP eV
Meilensteine der planerischen Zusammenarbeit Ziele des Planes Erfolgskontrolle

51 Meilensteine der plan. Zusammenarbeit
Auftrag GRK 1992: Gemeinsame Aufstellung LEPro (Gesetz) LEP eV Streit um Berliner FNP Abgrenzung der Regionalplanungs-Regionen in Brandenburg

52 Meilensteine der plan. Zusammenarbeit
„Der Marsch durch die Institutionen“ PRA, GRA, GSTK, Viererrunde, KO-Ausschuss, GRK, GASt; IMAG, PlaKo Kanzleien fordern (Plako ): „Gemeinsame Landesplanung institutionalisieren“ Unterzeichnung Staatsvertrag (Glienicker Brücke) Gemeinsame Landesplanungsabteilung Streitbeilegung, 84/16, Tandemprinzip Leiter/Vertreter, 4 Augen/2 Länder, Einvernehmen b. Angelegenheiten von Bedeutung, hälftige Sachkosten, Konflikttreppe Unterzeichnung auf Glienecker Brücke „Vier-Augen-aus-zwei-Ländern-Prinzip“ Die 7 Dissense der GL: Mit Ausnahme von 7 Entscheidungen wurde das Einvernehmen bei allen Vorgängen, soweit erforderlich, auf der Ebene des Abteilungsleiters der GL und seines ständigen Stellver­treters hergestellt. Notwendige Einvernehmensentscheidungen auf der Ebene der Staats­sekretäre betrafen: -           Einkaufszentrum auf dem Borsig-Gelände in Tegel (Bedenken aus Brandenburger Sicht; mit Auflagen befürwortet) -  Einkaufszentrum „Märkische Spitze“ in Marzahn (Bedenken aus Brandenburger Sicht; mit Auflagen geduldet) -  Möbelmarkt Walter in Vogelsdorf (Bedenken aus Berliner Sicht; mit Auflagen befürwortet) - ltiplex-Kino in Wildau (Bedenken aus Berliner Sicht; Vorhaben landesplanerisch abgelehnt, aber trotzdem mangels verbindlicher Ziele vor LEP eV-Inkraftsetzung verwirklicht) Der Dissens zwischen Berlin und Brandenburg über den Standort des zukünftigen Flughafens Berlin-Brandenburg wurde schließlich durch den sog. Konsensbeschluss der beiden Regierungschefs und des Bundesverkehrsministers am 28. Mai 1996 beigelegt. Zum Raumordnungsverfahren Transrapid wurde das Einvernehmen auf Minister-/Senator-Ebene hergestellt. Das von Berlin heftig kritisierte geplante Factory-Outlet-Center in Eichstädt wurde - trotz der von beiden Ländern bereits in der PlaKo verabredeten restrikti­ven Linie zu FOC[1] - nur vorläufig durch ein ablehnendes Votums des Brandenburger Kabinetts gestoppt.[2] [1] Protokoll der Landesplanungskonferenz vom [2] Das Kabinett beschloss mit 6:4 Stimmen, dass die Genehmigung zu versagen sei. Gegen diese Entscheidung votierten insbesondere Minister Dreher (Wirtschaft) und Minister Meyer (Stadtentwicklung), der zugleich die Aufsicht über die Genehmigungsbehörde hat. Der Tagesspiegel vom : Kabinett will Schnäppchen-Center untersagen; Lausitzer Rundschau vom : Kein Óutlet-Center in Eichstädt!Spiel mit gezinkten Karten.

53 Konflikttreppe der gem. Landesplanung
Landesplanungskonferenz Factory-Outlet-Center, Eichstädt, restriktive Linie zu FOC Staatssekretäre Einkaufszentren Borsig-Gelände Berlin-Tegel Bedenken Bbg; mit Auflagen befürwortet Märkische Spitze“ in Berlin-Marzahn Bedenken Bbg; mit Auflagen geduldet Möbelmarkt Walter in Vogelsdorf Bedenken Bln; mit Auflagen befürwortet Multiplex-Kino in Wildau Bedenken Bln; abgelehnt, mangels Ziel vor LEP eV-Inkraftsetzung verwirklicht

54 LEP eV - Ziele des Planes
Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin Beginn der Entwurfsarbeit: 1992 In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung:

55 LEP eV - Ziele des Planes
1990: 276 Gemeinden LEP eV - Ziele des Planes Typ 1: 50 % Typ 2: 25 % Typ 3: 10 % Rot, gelb, grün: umgekehrte Ampel bezogen auf Ziele zur Siedlungsentwicklung: rot (zulässig), gelb (ausnahmsweise zulässig: Eigenentwicklungsbedarf, Erforderlichkeit, Innenpotentiale ausgeschöpft), grün (unzulässig) schwarze Kringel: Dezentrale Konzentration, (gelber Freiraum: Vorranggebiete für Siedlungsentwicklung) Hängt zusammen mit dem, was nicht mehr zu sehen ist: Gemeindegrenzen EV hat: Gemeinden = 276 Bürgermeister, die wiedergewählt werden wollen: Einwohner (Lohn- und Einkommenssteuer) und Arbeitsplätze (Gewerbesteuer) in die Gemeinde bringen: Bürgermeisterwettbewerb amtsfreie Gemeinden: hauptamtlicher Bürgermeister, alle 8 Jahre direkt gewählt, Beamter auf Zeit (Wahlbeamter), in kreisfreien Städten: Oberbürgermeister Amtsangehörige Gemeinden: ehrenamtlicher Bürgermeister, alle 5 Jahre direkt gewählt 2. Wachstumserwartung: EW im eV von 1990 bis 2010 Raumordnung muss: Gemeinden in ihren Entwicklungsmöglichkeiten unterscheiden: „ÖPNV-Region“ statt „IV-Region“ (Verkehrsleistung, Verkehrsbelastung, Energieverbrauch), Leitbild Verkehrsvermeidung (Funktionsmischung in dezentralen Siedlungsschwerpunkten statt reiner Wohnvororte bzw. Gewerbevororte (vgl. historische Situation, Berliner Wirtschaftsberichte 1938, Nr. 1, S. 3) Leitbild Verkehrsverlagerung (Pendeln mit ÖV bzw. Park & Ride), Siedlungsschwerpunkte mit Schienenanschluss Siedlungsstern liefert Grundmuster für Entwicklungskonzept Erläuterung s.u. Notizen

56 LEP eV-Erfolgskontrolle – Berichtspflicht
Erster Flächenbericht: Zweiter Flächenbericht (Raumordnungsbericht 2004) Wichtiges Hilfsmittel für Erfolgskontrolle/Evaluierung: digitales Raumordnungskataster und Planungsinformationssystem

57 Suburbanisierung Einwohnerwachstum eV 1990-2002: 180.000 EW
1990: EW : EW

58 LEP eV-Erfolgskontrolle

59 LEP eV-Erfolgskontrolle
Einwohnerzuwachs : Typ 1: % (Planziel: 50 %) Typ 2: 38 % (Planziel: 25 %) Typ 3: 40 % (Planziel: 10 %) Gemeinden mit Schienenhalt: EW (+12 %) Gemeinden ohne Schienenhalt: EW (+37 %) Siedlungsflächenwachstum 1996/2000 eV: 8,1 % Bund: 4,4 %

60 LEP eV-Erfolgskontrolle
Einwohnerwachstum von Typ 3-Gemeinden nach Entfernungszonen 1. Berlin-Anrainer Schönfließ 398 % Großziethen 315 % Seeburg % Eiche % 2. „2.Reihe“ Diedersdorf 141 % 3. Hinter Berliner Ring Groß Schulzendorf 23 % 4. Außengrenze eV Nunsdorf %

61 LEP eV-Erfolgskontrolle
Verhinderung geplanter Wohnbauflächen im eV durch Landesplanung (GL) seit 1990 Typ 3-Gemeinden: ha Alle Gemeinden: ha = 10 x Flughafen Tempelhof

62 4. Gemeindegebietsreform – Änderungsbedarf LEP eV
GGR Brandenburg: 1992: 1.813 2003: Verhältnis 4,2:1 (nach Saarland, Hessen, NRW an 4. Stelle) Leitlinien 2000 zur Gemeindeneugliederung Einheitsgemeinden im eV 1990: 276 2003: (4,4:1) Sachsen Platz 7, Thüringen Platz 9 amtsfreie Gemeinden sollen entstehen - im gesamten Umland von Berlin (eV Bbg) - im äußeren Entwicklungsraum, wenn GZ mit Teilfunktion MZ oder Mittelzentrum vorhanden. - bei Ämtern nach Modell 2 und 3 (keine eigene Amtsverwaltung) Modell 2: amtsangehörige Gemeinde übernimmt Amtsgeschäfte für übrige Gemeinden Modell 3: geschäftsführende Gemeinde gehört nicht zum Amt (amtsfrei) - und mindestens Einwohner haben amtsangehörige Gemeinden: - mindestens 500 EW Ämter: - mindestens EW - mindestens 3, höchstens 6 Gemeinden Eingemeindung: -                     im Umfeld kreisfreier und großer amtsfreier Städte und Gemeinden zur Milderung der Stadt-Umland-Problem (größere Übereinstimmung von Verwaltungsraum und Wirkungsraum) -                     Auflösung von Kragenämtern (8 MZ, 3 GZ), i.d.R. durch Eingemeindung in die Zentren (Prenzlau, Oranienburg, Kremmen, Bernau, Senftenberg, Angermünde, Pritzwalk; Wittstock-Land)

63 Ausgangsfragen Wie reagiert die Landes- und Regionalplanung auf die Gemeindegebietsreform? Zielgenauigkeit gemeindebezogener Festlegungen um Faktor 4,4 verschlechtert EKZ auf der grüner Wiese offiziell erlaubt? Neue Wohnparks in Ortsteilen ohne Schienenanschluss? Gewerbegebiet aufs Dorf? zentralörtliche Einrichtungen (u.a. Schule, Schwimmbad, Hochschule, Behörden) im Vorort ? Darf Landes- und Regionalplanung ortsteilscharfe Festlegungen treffen? Wie machen es die anderen Länder?

64 LEP eV - Handlungsbedarf
Gebietsreform lässt Pläne veralten (eV-Gebiet, Namen) Gebietsvergrößerung macht Ziele mit Gemeindebezug unscharf. Nachhaltigkeitsgrundsätze ROG 1998 nicht konkretisiert Konzentration Siedlung, soz. Infrastr., Modal split, Mischung (30 ha-Ziel verlangt Konzentration und Baudichte) Gerichtsurteile führen zur Nichtigkeit von Zielen (10 %, EKZ, Flughafen, RP) FNP-Änderungen nach GGR Konzentration von Einwohner und Arbeitsplätzen in Siedlungsschwerpunkten Dezentrale Konzentration, Siedlungskonzentration in ZO (nicht „zentrale Gemeinden“), Sozialinfrastrukturkonzentration in ZO, Verkehrsverlagerung in Verdichtungsräumen, Funktionsmischung (LEPro verlangt in § 16 Abs. 6 verkehrsreduzierende Siedlungsstrukturen in den Siedlungsschwerpunkten, d.h. Zuordnung von Wohnen und Arbeiten, das setzt ortsteilscharfe Ausweisung von Flächen bzw. Standorten für Wohnen und Gewerbe voraus) FNP-Änderungen nach GGR (Fortgeltung § 204 Abs. 2 BauGB, aber Pflicht zur Neuaufstellung)

65 Empfehlung Ziele ändern bzw. neu aufstellen Steuerung von
Versorgungskerne zentralörtliche Siedlungsgebiete regional bedeutsame Gewerbestandorte Steuerung von Siedlungsentwicklung Zentralörtliche Funktionen Einzelhandel Gewerbe

66 Weitere Aufgaben der GL
(Aufstellung von Raumordnungsplänen) Aufsicht über Regionalplanung, Genehmigung RP Anpassung Bauleitplanung, ZAV Untersagungsverfahren ROV Braunkohlensanierungspläne Raumordnungsbericht alle 4 Jahre Nachbarabstimmung

67 Zielabweichungsverfahren (§ 11 ROG)
Abweichung im Einzelfall zulassen wenn raumordnerisch vertretbar Grundzüge der Planung nicht berührt (Atypischer Fall, Gleichheitsgrundsatz) antragsbefugt: alle, die Ziele der RO zu beachten haben GL-ZAV: Großbeeren JVA, Großziethen, Splittersiedlung Umsiedlung Selchow Artikel 10 Zielabweichungsverfahren Die gemeinsame Landesplanungsabteilung kann im Einvernehmen mit den fachlich berührten Stellen und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden auf Antrag der in § 3 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes genannten öffentlichen Stellen und Personen sowie der kommunalen Gebietskörperschaften, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben, im Einzelfall Abweichungen von den Zielen der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichungen unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sind und die Grundzüge der Landesplanung nicht berührt werden. Großbeeren: Antrag ; Errichtung einer Justizvollzugsanstalt des Landes Berlin, Bescheid ; Abweichung von den Zielen der Raumordnung wird unter Auflagen zugelassen Großziethen: Antrag August 2000; Errichtung einer Splittersiedlung im Zuge der Umsiedlung von Teilen der Gemeinde Selchow wegen des Ausbaus des Flughafens Berlin-Schönefeld, Bescheid ; Abweichung von den Zielen der Raumordnung wird unter Auflagen zugelassen Flächenbericht LEP eV

68 Untersagungsverfahren (§ 12 ROG)
Gegen Planungen und Maßnahmen (Baugenehmigung), die gegen Ziele der RO verstoßen (unbefristet) (in Aufstellung befindliche Ziele: für 2 Jahre; im Einvernehmen mit fachlich zuständigen Ressorts in Brandenburg und Berlin) (Art. 14 LPlV) Bsp. LEP Flughafen Schönefeld 6 Untersagungen 9 weitere im Verfahren 78 Planungen kritisch eingestuft Vorsorge gegen ungesunde Lebensbedingungen und Entschädigungspflichten, die bei Änderung von Bebauungsplänen entstehen: Bsp. Windteilpläne Art. 14 Landesplanungsvertrag: (1) Die gemeinsame Landesplanungsabteilung kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien im Land Brandenburg und den fachlich zuständigen Senatsverwaltungen im Land Berlin raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes erfasst werden, untersagen: 1.       unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen, 2. bis zur Höchstdauer von zwei Jahren, wenn zu befürchten ist, dass die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

69 Raumordnungsverfahren (§ 15 ROG) – Wann? RoV
Prüfung der Raumverträglichkeit von folgenden Planungen, Maßnahmen, wenn im Einzelfall raumbedeutsam u. überörtliche Bedeutung, weitere (P+M, rb, üB) nach Landesrecht möglich: 1.  BimSch-Anlage (§ 4 BimSchG) im Außenbereich, Nr. 1-10, Anlage 1 UVPG 2.  kerntechnische Anlage 3. Endlagerung radioaktiver Abfälle 4.  Deponie 5.  Abwasserbehandlungsanlage 6.  Rohrleitungsanlage 7.  Gewässerausbau, Häfen ab 100 ha, Deiche/Dämme, Landgewinnung Meer 8.  Bundesfernstraße 9.  Schienenstrecken Bund, Rangierbahnhöfe, KLV-Terminals 10.  Versuchsanlage für spurgeführten Verkehr 11.  Bundeswasserstraße 12.  Flugplatz 13.  (aufgehoben) 14.  HS-Freileitungen ab 110 kV, Gasleitungen ab 300 mm 15.  Feriendörfer, Hotelkomplexe, Beherbergung, Freizeitanlagen 16.  bergbauliche Vorhaben 17.  Abbau oberflächennahe Rohstoffe ab 10 ha Fläche 18.  Magnetschwebebahnen 19.  Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe Vorhabenbezogene Fachplanungen - Planfeststellung Geschichte des ROV: - In den Bundesländern von jeher üblich im Zusammenhang mit überörtlich raumbedeutsamen Projekten - Im Bund erst durch Zwang zur Umsetzung der UVP-Richtlinie 1989 in ROG 1989: ROV mit integrierter UVP EKZ: BauNVO: i.d.R. bei Überschreitung von m² BGF (ca. 900 m² VKF); BVerwG: nicht wesentlich+/-700 m² VKF (ca. 950 m² BGF) ROV für Landesstraßen (nicht für Kreisstraßen) § 35 Planung und Linienbestimmung (2) Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt nach Durchführung eines Raumordnungsverfahrens im Benehmen mit dem für die Raumordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung die Planung und Linienführung für den Neubau von Landesstraßen (Linienbestimmung). Soweit eine Linienführung nach der raumordnerischen Beurteilung den Erfordernissen der Raumordnung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes widerspricht, ist das Einvernehmen mit dem für die Raumordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung herbeizuführen. § 14 ROG – Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen -          öffentliche Stellen und Private (mit Bundesbeteiligung) aufeinander und unterein­ander -          Mitteilungs- und Auskunftspflicht -          Mitwirkung der Raumordnung. § 15 ROG Raumordnungsverfahren. Verfahren zur Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen untereinander und mit Erfordernissen der Raumordnung (Ziele, Grundsätze, sonstige Erfordernisse – lapla. Stellungnahme, eingeleitete Ziele, ROV-Ergebnisse) Zentraler Bestandteil Raumverträglichkeitsprüfung, Feststellung: - ob Vorhaben mit Erfordernissen (Ziele und Grundsätze, sonstige Erfordernisse) der Raumordnung (d.h. Raum- und Siedlungsstruktur) übereinstimmt - wie ist Abstimmung und Durchführung der Planung und Maßnahme raumverträglich möglich? Optimierung, Standort- oder Trassenalternativen? Minimum: Bezug auf Grundsätze des ROG Anerkannt hoher Stellenwert des ROV, da Moderation und Modulation im Vorfeld des fachlichen Zulassungsverfahrens möglich ist (Reibungswiderstände können noch abgebaut werden) Wortlaut ROG § 15 Raumordnungsverfahren (1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind in einem besonderen Verfahren untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen (Raumordnungsverfahren). Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt, 1. ob raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und 2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung). Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Die Feststellung nach Satz 2 schließt die Prüfung vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführter Standort- oder Trassenalternativen ein. Landesplanungsvertrag Berlin-Brandenburg: Art. 16 Abs. 2 Landesstraßen

70 Raumordnungsverfahren
1. Überörtlich raumbedeutsames Vorhaben? 2. Antragskonferenz: Erörterung Untersuchungsrahmen (Scoping), Erstellung ROV-Verfahrensunterlage, Vollständigkeitsprüfung (Verfahrens-Beschleunigung) 3. Einleitung: auf Antrag bzw. von Amts wegen; Beginn 6 Monats-Frist 4. Beteiligungsverfahren: Verfahrensunterlage vom Träger der Planung öffentliche Auslegung in betroffenen Gemeinden, Ämtern, Kreisen und Bezirken von Berlin, Verteilung an die TÖB zur Stellungnahme 5. Prüfung der Raum- und Umweltverträglichkeit Grundlage: Verfahrensunterlage, Stellungnahmen BV, Recherchen, ggf. Erörterungstermin Bewertung durch Landesplanung (Ziele, Grundsätze und sonst. Erfordernisse der RO) Verordnung über die einheitliche Durchführung von Raumordnungsverfahren für den gemeinsamen Planungsraum Berlin - Brandenburg (Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung - GROVerfV), vom 24. Januar 1996 (GVBl. II/96, S. 82, 579) 1. Vorbereitung Antragskonferenz durch Träger Unterlage: Träger des Vorhabens stellt Unterlage mit Vorhabenbeschreibung zur Antragskonferenz zusammen Inhalt: Vorschläge zu den zu behandelnden Sachgebieten der Raumordnung, zu Untersuchungsräumen und Umweltschutzgüter sowie Inhalt und Methode der untersuchungen.  2. Landesplanungsabteilung lädt zur ROV-Antragskonferenz Teilnehmer: Gastgeber: Landesplanungsabteilung; Vorhabenträger und Gutachter, Landesministerien und nachgeordnete Behörden, soweit berührt, Zulassungsbehörde; Gemeinden, Ämter, Landkreise soweit berührt; Regionale Planungsstellen, soweit berührt; § 29 BNatschG anerkannte Naturschutzverbände. Zweck: Gegenstand und Untersuchungsrahmen sowie Inhalt und Methode der Raumverträglichkeitsprüfung und der Umweltverträglichkeitsprüfung. Antragskonferenz schließt den bei UVP erforderlichen Scoping-Termin ein.  Bsp. Flughafen-ROV: 45 Wortmeldungen, 64 Stellungnahmen: 527 Einzelforderungen nach zusätzlichen Untersuchungen, Nach Prüfung Liste mit 175 Forderungen Festlegungsprotokoll: Landesplanung legt durchzuführende Untersuchungen fest und teilt den Verfahrensbeteiligten mit. ROV-Verfahrensunterlage Zweck: Verfahrensunterlage ist Grundlage der Prüfung der Raumverträglichkeit und der Umweltverträglichkeit des Vorhabens durch die gemeinsame Landesplanungsabteilung und der schriftlichen Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit. Inhalt  -          Beschreibung Vorhaben: Zeitrahmen, räumliche Lage, Flächenverbrauch.   -          Begründung der ausgewählten Varianten, für jede Variante Karten zur räumlichen Einordnung,  -          Ermittlung, Bewertung der Auswirkungen auf Raumordnung (Raumverträglichkeitsstudie)  -          Umweltschutzgüter (Umweltverträglichkeitsstudie)  -          ggf. Gebiete mit europäischem Schutzstatus (FFH-Verträglichkeitsstudie)  -          Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen  -          allgemein verständliche Zusammenfassung. Rechtswirkung der landesplanerischen Beurteilung: keine unmittelbare Rechtswirkung, ersetzt nicht Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen Entscheidungen 6. Abschluss: landesplanerische Beurteilung (sonstiges Erfordernis d. RO) Feststellung, ob wie geplant, mit Maßgaben oder nicht vereinbar (Rechtswirkung?) 7. Unterrichtung: Vorhabenträger, Beteiligte und Öffentlichkeit

71 Raumordnungsverfahren (§ 15 ROG)
Berlin-Brandenburg /2001 Anträge gesamt: 1.096 Verzicht auf ROV: (Absehensregel § 15 Abs. 2 ROG) davon Zustimmung: Ablehnung: ROV positiv: ROV negativ: Antrag zurückgezogen: Laufende ROV: Quelle: Raumordnungsverfahren im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg, S. 13

72 Abgeschlossene ROV in Berlin-Brandenburg
1990-6/2001 Abgeschlossene ROV: 289 94 % positiv 17 ROV negativ Positive landesplanerische Beurteilung „fast immer mit Maßgaben verbunden“ Bsp. Flughafen, Magnetbahn, Schnellbahntrasse Quelle: Raumordnungsverfahren im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg, S. 27 Bundes- und Landesstraßen: darunter viele Ortsumgehungen Einzelhandel: 34 positiv, 5 negativ: weitere 300 Vorhaben > 700 m² VKF angezeigt und landesplanerisch beurteilt Bsp. Flughafen-ROV 1994: 45 Wortmeldungen, 64 Stellungnahmen: 527 Einzelforderungen nach zusätzlichen Untersuchungen, nach Prüfung Liste mit 175 Forderungen; Seiten, 700 Karten Antragsunterlage, vgl. Landesplanerische Beurteilung Flughafen Berlin Brandenburg International, , MUNR Land Brandenburg Beispiel: ROV Magnetschwebebahn: -          Errichtung einer Instandhaltungs- und Betriebsleitzentrale (Entschädigung für geforderten Haltepunkt in Wittenberge) -          Verlängerung zum neuen Flughafen Maßgaben für die Südtrasse: Reduzierung der Geschwindigkeit in Dallgow-Döberitz, Nauen, Paulinenaue


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