Präsentation herunterladen
Veröffentlicht von:Waldhar Randel Geändert vor über 10 Jahren
1
Patent-/Urheberrechtsschutz versus Datenschutz
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher 10. DFN-Rechtsseminar Patent-/Urheberrechtsschutz versus Datenschutz
2
Urheberrechtsverstöße durch Nutzer
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Urheberrechtsverstöße durch Nutzer z. B. durch peer2peer Nutzung Auch das Herunterladen geschützter Titel zu privaten Zwecken ist nach neuem Urheberrecht nicht mehr von § 53 UrhG gedeckt Daraus folgt: Verstoß durch den jeweiligen Nutzer ! Haftung auch der Hochschule ?
3
Haftung der Hochschule ?
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Haftung der Hochschule ? Dies richtet sich nach der jew. Funktion Access-Provider Host-Provider Content-Provider
4
HS als Access-Provider
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher HS als Access-Provider Vermittelt nur den Zugang zum Internet Download peer2peer Upload peer2peer Etwa von zu Hause aus Folge: n. h. A. auch im Urheberrecht Haftungsprivileg nach § 9 TDG
5
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher
HS als Host-Provider Studentische Homepages Geschütztes Material wird hierauf zum Download angeboten § 11 Abs. 1 TDG/ § 9 Abs. 1 MDStV Fremde Informationen die für Nutzer gespeichert werden
6
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher
HS als Host-Provider Grds. § 11 Abs.1 TDG/ § 9 Abs. 1 MDStV Keine Haftung für fremde Informationen, es sei denn: Positive Kenntnis und Kein unverzügliches Einschreiten Ausnahme von dem Grds. § 11 Abs. 2 TDG/ § 9 Abs. 2 MDStV Nutzer untersteht Diensteanbieter oder steht unter dessen Aufsicht Es darf nicht der Eindruck eines Informationsangebots der Hochschule entstehen, Ansonsten Content-Provider
7
HS als Content-Provider
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher HS als Content-Provider Rechtswidrige Inhalte auf Seiten der Institute HS muss sich Inhalt als eigenen zurechnen lassen Folge: Haftung der HS nach § 8 Abs. 1 TDG/ § 6 Abs. 1 MDStV
8
Auskunftsverpflichtungen der Hochschulen
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Auskunftsverpflichtungen der Hochschulen Bei Urheberrechtsverstößen An Rechteinhaber Urheber, Leistungsschutzberechtigte An Ermittlungsbehörden Polizei, LKA, BKA, Staatsanwaltschaft
9
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher
Rechteinhaber Privatrechtliche Auskunftsansprüche § 101a UrhG § 101a Abs. 5 UrhG i.V.m. § 242 BGB aus Allgemeinen Rechtsgrundsätzen
10
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher
§ 101a UrhG Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter Voraussetzungen: Verpflichteter handelt im geschäftlichen Verkehr Durch die Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken Inhalt: Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke
11
Allgemeine Rechtsgrundsätze
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Allgemeine Rechtsgrundsätze § 101a UrhG i.V.m. § 242 BGB Voraussetzung aber: Schuldverhältnis Bei der den HS nicht zurechenbaren Verletzungen fehlt es an diesem da: Kein Vertragsverhältnis Kein gesetzliches Schuldverhältnis mangels eigener Verletzung Zudem: § 5 TDDSG Auskünfte nur an Strafverfolgungsbehörden
12
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher
Fazit Bei fehlender zurechenbarer Verletzung durch die Hochschule: Derzeit kein Auskunftsanspruch Privater
13
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher
Ermittlungsbehörden §§ 100a,100b StPO „Kommunikationsinhalte“ §§ 100g,100h StPO „Verbindungsdaten“ § 89 Abs. 6 TKG „Bestandsdaten“
14
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher
§§ 100a,100b StPO Voraussetzungen Kommunikationsinhalte: Inhalte von Kommunikationsvorgängen, Sprache, Text, Ton, Bild Vorliegen einer Katalogstraftat Nicht bei Urheberrechtsverstößen aber z.B. bei der Verbreitung von pornog. Schriften Richterliche Anordnung
15
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher
§§ 100g,100h StPO Voraussetzungen: Verbindungsdaten: Daten über die näheren Umstände der Kommunikation, z.B. wer an der Kommunikation beteiligt, Dauer, auch dynamische IP-Adressen Straftat von erheblicher Bedeutung, Maßstab Katalog § 100a StPO Straftat mittels einer Endeinrichtung begangen z. B. e-Bay Betrug, Rechner als Tatmittel Richterliche Anordnung
16
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher
§ 89 Abs. 6 TKG Voraussetzungen: Bestandsdaten: Erhoben für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses, z.B. Name, Adresse, Bankverbindung, Rufnummer, auch feste IP-Adresse Erforderlichkeit zur: Verfolgung Straftaten/Ordnungswidrigkeiten Gefahrenabwehr, Verfassungsschutz Keine richterl. Anordnung erforderlich
17
Aufgaben der RZ aus § 90 TKG
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Aufgaben der RZ aus § 90 TKG Pflichten Anbieter geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste Abs. 1: Kundendateien zu führen Abs. 2: Daten zum Abruf bereitzuhalten Nicht: Auskünfte selbst zu erteilen
18
Führung von Kundendateien
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Führung von Kundendateien Verpflichtete: geschäftsm. Anbieter Inhalt: Abschließend: Name, Anschrift und Rufnummer evtl. aus Sinn und Zweck auch feste IP Keine Pflicht zur Prüfung des Wahrheitsgehalts der Kundendaten Kein Zwang zur Datenerhebung Nur Daten die ohnehin in eigenem Interesse erhoben werden § 89 TKG = keine Vorratsdatenspeicherung
19
Bereithaltung der Daten
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Bereithaltung der Daten Daten sind für einen Abruf der RegTP bereit zu halten Auskünfte an Behörden werden durch die RegTP erteilt Verantw. trägt grds. abrufende Behörde RegTP prüft nur bei besonderem Anlass
20
Aktuelle Rechtsprechung
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Aktuelle Rechtsprechung OLG Stuttgart Beschl. v Az.: 2 W 27/03 Haftung des Admin-c OLG München Urt. v Az.: 29 U 2681/03 Anbieterkennzeichnung nach zwei Klicks
21
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher
Haftung des Admin-c OLG Stuttgart Beschl. v Sachverhalt: Klage auf Unterlassen und Einwilligung in die Löschung der gegenständlichen Domain Beklagter neben nichtexistierender GmbH als Inhaber eingetragen Daneben Beklagter als admin-c eingetragen
22
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher
Sachverhalt Admin-c = administrativer Ansprechpartner Registrierungsrichtlinie DENIC: „vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden“
23
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher
Leitsatz Der eingetragene admin-c haftet regelmäßig auf Unterlassung Ausnahme: Wenn der admin-c eine abhängige Hilfsperson ist, die lediglich eine untergeordnete Stellung in einem fremden Unternehmen inne hat
24
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher
Knackpunkt Passivlegitimation Kann der in Anspruch genommene admin-c prozessual Adressat des Anspruchs sein ? Grundsätzlich: Der durch den Anspruch (Gesetz, Vertrag) Verpflichtete Hier: Domaininhaber
25
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher
Passivlegitimation OLG Stuttgart: Admin-c ist auch Störer Störer auch diejenigen Personen, die in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen haben.
26
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher
Passivlegitimation Admin-c hat rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung Tatbeitrag durch die willentliche Angabe als Kontaktperson Aufgrund Registrierungsbedingungen hat er auch die rechtliche Möglichkeit auf den Eintragungsinhalt einzuwirken
27
Anbieterkennzeichnung
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Anbieterkennzeichnung OLG München Urt. v Sachverhalt: Anbieterkennzeichnung §§ 6 TDG, 10 MDStV Impressum nur über doppelten Link „Kontakt“, „Impressum“ erreichbar Kernfrage: Genügt der damit verbundene Aufwand von 2 Mausklicks statt einem noch den gesetzlichen Anforderungen ?
28
Anbieterkennzeichnung
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Anbieterkennzeichnung OLG München: Doppelter Link kann Transparenzgebot genügen Kriterium: „Unmittelbare Erreichbarkeit“ Informationen an: Gut wahrnehmbarer Stelle Ohne langes Suchen Jederzeitige Auffindbarkeit
29
Gut wahrnehmbare Stelle
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Gut wahrnehmbare Stelle Anknüpfungspunkt Bezeichnung d. Links Keine gesetzlichen Vorgaben hierfür Hier: „Kontakt“, „Impressum“ OLG München: Im Verkehr (damit auch bei den Nutzern) haben sich diese Bezeichnungen zur Anbieterkennz. durchgesetzt (Wiedererkennung)
30
Unmittelbare Erreichbarkeit
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Unmittelbare Erreichbarkeit Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte Nur bei einem Klick gegeben ? OLG München: nein Zu dieser Auslegung herangezogen: Verhaltensregeln für den lauteren elektronischen Handel der Internationalen Liga für Wettbewerbsrecht v Demnach: nicht mehr als zwei Schritte zu Erhalt der Identifizierungsinformation
31
Ständige Verfügbarkeit
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Ständige Verfügbarkeit Keine Beschränkungen bei der Verfügbarkeit des Links
32
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher
Kontakt Forschungsstelle „Recht des DFN“ Mail:
Ähnliche Präsentationen
© 2024 SlidePlayer.org Inc.
All rights reserved.