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Das Sozialgesetzbuch SGB 1 - Allgemeiner Teil - SGB 2 - Grundsicherung für Arbeitssuchende- SGB 3 - Arbeitsförderung – SGB 4 - Gemeinsame Vorschriften.

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1 Das Sozialgesetzbuch SGB 1 - Allgemeiner Teil - SGB 2 - Grundsicherung für Arbeitssuchende- SGB 3 - Arbeitsförderung – SGB 4 - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung SGB 5 - Gesetzliche Krankenversicherung SGB 6 - Gesetzliche Rentenversicherung SGB 7 - Gesetzliche Unfallversicherung SGB 8 - Kinder- und Jugendhilfe SGB 9 - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB 10 -Verwaltungsverfahren und Datenschutz SGB 11 -Pflegeversicherung SGB 12 -Sozialhilfe

2 Verhältnis von Kind, Eltern und Staat

3 Verfassungsrechtliche Grundlagen

4 Aufgaben der Jugendhilfe § 2 SGB 8
Andere Aufgaben Leistungen Leistungen für Jugendliche, §§ 11 ff. SGB VIII Erziehung in der Familie, §§ 16 ff. SGB VIII Erziehung außerhalb der Familie, §§ 23 ff. SGB VIII Hilfen zur Erziehung, §§ 27 ff. SGB VIII Krisenintervention, §§ 8a und 42 ff. SGB VIII Pflegeerlaubnis, Heimaufsicht, §§ 44 ff. SGB VIII Unterstützung der Gerichte, § 50 ff. SGB VIII

5 Fall: Freie und öffentliche Träger
Der Kinderschutzbund e.V. betreibt ohne Auftrag des Jugendamtes in der Stadt S einen Jugendnotdienst. Dort können Jugendliche anonym bleiben und trotzdem Hilfe bekommen, wenn sie von zu Hause weggelaufen sind und nicht wissen, wo sie übernachten sollen. Ein 17jähriger Jugendlicher hat seine Eltern im Streit verlassen und 3 Tage im Jugendnotdienst verbracht. Die Eltern beschweren sich beim Jugendamt über die „Entführung“ ihres Kindes durch den Kinderschutzbund und verlangen die Schließung des Jugendnotdienstes. Ist der Betrieb des Jugendnotdienstes und die Inobhutnahme rechtmäßig?

6 Lösungsvorschlag: Der Betrieb des Jugendnotdienstes könnte zum einen rechtswidrig sein, weil diese Aufgabe den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe vorbehalten ist. Und zum anderen könnte der Betrieb des Jugendnotdienstes rechtswidrig sein, weil die Jugendlichen dort anonym bleiben dürfen. Wird Jugendlichen von Trägern der Jugendhilfe ohne Wissen ihrer Eltern eine Übernachtungsmöglichkeit angeboten, so ist dieses Hilfsangebot als Inobhutnahme nach § 42 SGB 8 zu qualifizieren. Also ist zu untersuchen, ob freie Träger zu einer Inobhutnahme berechtigt sind. Das SGB 8 unterscheidet zwischen Leistungen (Kapitel 2) und anderen Aufgaben der Jugendhilfe (Kapitel 3). Während die Leistungen im Sinne von Kapitel 2 nach § 3 Absatz 2 SGB 8 von freien und öffentlichen Trägern gleichermassen erbracht werden können, ist die Erbringung der anderen Aufgaben im Sinne von Kapitel 3 nach § 3 Absatz 3 dem öffentlichen Träger vorbehalten. Die Inobhutnahme ist eine andere Aufgabe im Sinne von Kapitel 3 des SGB 8. Sie ist also dem Jugendamt als öffentlichem Träger der Jugendhilfe vorbehalten.

7 Fortsetzung der Lösung
Das Jugendamt kann diese Befugnis zwar auf freie Träger übertragen. Aber laut Sachverhalt hatte das Jugendamt den Kinderschutzbund nicht mit hoheitlichen Befugnissen „beliehen“.. Aber selbst im Auftrag des Jugendamtes dürfte der Kindernotdienst nicht in der beschriebenen Weise betrieben werden, wenn die Durchführung der Inobhutnahme gegen § 42 SGB 8 verstößt. Nach einer Inobhutnahme sind stets die Eltern unverzüglich zu infor-mieren. Widersprechen sie der Inobhutnahme, sind ihnen die Kinder unverzüglich auszuhändigen oder das familiengerichtliche Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten. Mit diesen Pflichten des Jugendamtes ist es nicht zu vereinbaren, den Jugendlichen Anonymität zuzusichern. Das Jugendamt muss vielmehr alles unternehmen, um die Eltern der Jugendlichen in Erfahrung zu bringen und zu informieren. Die gleiche Verpflichtung hätte ein mit der Inobhutnahme beauftragter freier Träger. Das Jugendamt muss dafür sorgen, dass der Kinderschutzbund entweder im Auftrag des Jugendamtes tätig wird und sich um eine unverzügliche Information der Eltern bemüht oder er muss den Betrieb des Jugendnotdienstes untersagen.

8 Fall: Freie und öffentliche Träger II
Der Kinderschutzbund e.V. betreibt ohne Auftrag des Jugendamtes in der Stadt S einen Jugendnotdienst. Dort können Jugendliche anonym bleiben und trotzdem Hilfe bekommen, wenn sie von zu Hause weggelaufen sind und nicht wissen, wo sie übernachten sollen. Ein 17jähriger Jugendlicher hat seine Eltern im Streit verlassen und 3 Tage im Jugendnotdienst verbracht. Die Eltern beschweren sich beim Jugendamt über die „Entführung“ ihres Kindes durch den Kinderschutzbund und verlangen die Schließung des Jugendnotdienstes. Wie kann der vom Kinderschutzbund rechtswidrig betriebene Jugendnotdienstes legalisiert werden ?

9 Lösungsvorschlag: Während Leistungen der Jugendhilfe auch freie Träger erbringen dürfen und sollen, dürfen andere Aufgaben nur von Hoheitsträgern wahrgenommen werden. Also muss da Jugendamt dem Kinderschutzbund insoweit die erforderliche Hoheitsgewalt übertragen (sog. Beleihung). Dazu bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben nach § 42 SGB 8 ist in § 76 Absatz 1 SGB 8 geregelt. Die Übertragung kann durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB 10) oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 53 Absatz 1 Satz 2 SGB 10) erfolgen. Zweckmäßiger wäre wohl ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, weil der zugleich die Leistungsvereinbarung über die Vergütung der Unterbringung enthalten könnte (vgl. § 78a Absatz 2 SGB 8).

10 Jugendschutz § 8a SGB 8 Gefahrenprognose und Gefahrenabwehr nach § 8a SGB 8 Erzieherischer Jugendschutz Gesetzlicher Jugendschutz Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB 8 Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffent-lichkeit (JSchG) Gesetz über die Verbreitung jugendge- fährdender Medien Jugendar-beitsschutzG Strafgesetz-buch (z.B. § 171 StGB)

11 Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung
Jugendamt kommt nach Anhaltspunkten und Einschätzung zum Schluss Kindeswohlgefährdung ASD Kontaktaufnahme Freiwillig oder durch Meldung des Jugendamtes, auf Inanspruchnahme von Diensten wird hingewirkt Familiengericht bei Erforderlichkeit einschalten Auch bei Nichtzustimmung der Personensorgeberechtigten Tätigwerden anderer Leistungsträger erforderlich (Gesundheitshilfe, Polizei), Kontaktaufnahme, freiwillig oder durch Meldung des Jugendamtes Wenn Hilfen die Gefährdung nicht abwenden, Familiengericht anrufen. Bei dringender Gefahr und Nicht rechtzeitig erfolgender Gerichtsentscheidung  Inobhutnahme! Auch ohne Zustimmung der Personensorgeberechtigten

12 Vorrang und Nachrang § 10 SGB 8
Nachrang der Jugendhilfe gegenüber Unterhalts-leistungen und anderen Sozialleistungen (§ 10 Absatz 1 SGB 8) Grundsätzlicher Vorrang der Jugendhilfe vor Leistungen der Grundsicherung nach SGB 2 und SGB 12 (§ 10 Absatz 4 Satz 1 SGB 8) Nachrang der Grundsicherung nach § 5 Abs. 1 SGB 2 Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 SGB 12. Ausnahmsweise Vorrang der Sozialhilfe vor der Jugendhilfe für Leistungen an körperlich oder geistig Behinderte (§ 10 Absatz 4 Satz 2 SGB 8)

13 Fall: Krankenhilfe für Pflegekinder?
Ein Pflegekind, das bei Pflegeeltern lebt, wird krank. Die Pflegeeltern selbst sind bei der AOK Bayern krankenversichert. Sie bitten die Sozialarbeiterin im Jugendamt um Auskunft, ob das Pflegekind familienversichert ist und sie beantragen vorsorglich Krankenhilfe vom Jugendamt. Muss die AOK oder das Jugendamt für die Behandlungskosten aufkommen ?

14 Lösungsvorschlag: Es kommen sowohl Krankenhilfe durch das Jugendamt nach § 40 SGB 8 wie auch Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse nach dem SGB 5 in Betracht. Nach § 10 Absatz 1 SGB 8 ist vorrangig die Eintrittspflicht der Krankenkasse zu prüfen. Leistungen des Jugendamtes sind demgegenüber subsidiär. Gemäß § 10 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 SGB 5 sind Pflegekinder über ihre Pflegeeltern in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei familienversichert. Nur wenn das Kind nicht über seine Pflegeeltern versichert wäre, würde das Kind vom Jugendamt Krankenhilfe gemäß den §§ 40, 33 SGB 8 erhalten können. Die Eltern sind entsprechend zu beraten. Ihren vorsorglich gestellten Antrag auf Krankenhilfe sollten sie zurücknehmen.

15 Fall: Freddy Freddy wird mit 16 wegen mehrfachen Diebstahls verurteilt. Die Eltern kommen nicht mehr mit ihm klar. Freddy zieht zur Oma. Seine Lehre bricht er ab. Zur Schule geht er auch nicht. Mit 17 wird er wird wegen Raubes zu Jugendarrest verurteilt. Weil er deswegen Streit mit der Oma hat, zieht er zu seiner Freundin, die noch bei Ihren Eltern lebt. Obwohl diese gut verdienen, wollen sie , dass Freddy sich wenigstens an den Kosten des Haushalts beteiligt. Da weder Eltern noch Großeltern Freddy unterhalten können, beantragt er Geldzahlungen beim Jugendamt. Dort teilt man ihm mit, seine Eltern seien nicht bereit, Freddy in ihren Haushalt aufzunehmen. Sie hätten die Unterbringung von Freddy durch das Jugendamt beantragt. Daher biete man ihm jetzt ein betreutes Wohnen an. Freddy lehnt erzieherische Hilfe entschieden ab. Er habe von Betreuung die Nase voll. Durch seine Freun-din werde er viel besser betreut als durch irgendwelche „Sozialmiezen“. Heim sei das allerletzte. Da würde er sofort die Fliege machen. Das ein-zige, was er vom Staat brauche, sei etwas “Kohle”. Es gelingt trotz aller Bemühungen nicht, Freddy zur Annahme einer erzieherischen Hilfe zu bewegen. Welche Leistungen müssen Jugendamt, Sozialamt und ArGe Freddy gewähren, wenn er bei seiner Haltung bleibt?

16 Lösungsvorschlag: Solange Freddy bei den Eltern der Freundin wohnt, ist das Jugendamt nicht nach §8a Absatz 3 Satz 2 SGB 8 verpflichtet ihn in Obhut zu nehmen und ihm nach § 42 SGB 8 Unterhalt zu gewähren, weil dort keine dringende Gefahr für Freddy besteht. Die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme nach § 42 SGB 8 liegen nicht vor, weil Freddy mit einer Inobhutnahme nicht einverstanden ist. I. Leistungen des Jugendamtes Nach § 27 SGB 8 könnten Freddys Eltern Anspruch auf Hilfen zur Er-ziehung haben. Sie haben eine Unterbringung durch das Jugendamt be-antragt. Das Freddys Entwicklung zu einer gemeinschaftsfähigen Per-sönlichkeit gefährdet ist, steht angesichts seiner Vorstrafen außer Frage. Da Eltern und Großeltern von Freddy sich selbst zur Erziehung von Freddy außer Stande sehen, ist Hilfe durch das Jugendamt erforderlich. Fraglich ist, ob für Freddy irgendeine erzieherische Hilfe geeignet sein kann, wenn er sie „entschieden ablehnt“. Insbesondere eine Unter-bringung von Freddy nach § 34 SGB 8 ist nur möglich, wenn er die Hilfe annimmt und in der Einrichtung bleibt.

17 Fortsetzung der Lösung
Gleiches gilt auch für alle anderen Hilfen zur Erziehung. Alle Hilfsange-bote sind nur geeignet, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche die Hilfe auch annehmen wird. Bei einem 17jährigen ist mit der Annahme der Hilfe nicht zu rechnen, wenn er sämtliche erzieherische Hilfen „entschieden abgelehnt“ hat und „es trotz aller Bemühungen nicht gelungen ist, ihn zur Annahme der Hilfen zu bewegen“. Da für Freddy erzieherische Hilfen derzeit ungeeignet sind, dürfen sie seinen Eltern auch nicht bewilligt werden II. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende Wenn Freddy Anspruch auf ALG2 hat, hat er nach § 5 Abs. 2 SGB 2 keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB 12. Weil Freddy zwischen 15 und 65 ist, seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hat und erwerbsfähig ist, erfüllt er die Anspruchsvoraus-setzungen der §§ 7 ff. SGB 2, wenn er hilfsbedürftig ist. Freddy ist nach § 9 Absatz 1 SGB 2 nicht hilfsbedürftig, wenn er seinen Lebensunter-halt von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

18 Fortsetzung der Lösung
Das Jugendamt hat Freddy Heimunterbringung und betreutes Wohnen nach § 34 SGB 8 angeboten. Während der Unterbringung hat das Jugendamt nach § 39 Absatz 1 Satz 1 SGB 8 den notwendigen Unterhalt des Jugendlichen (einschließlich eines angemessenen Taschengeldes) sicherzustellen. Zwar hat Freddy dieses Hilfsangebot nicht angenommen. Aber es ist ihm angeboten worden. Und Leistungen erhält man nicht erst, wenn man sie annimmt, sondern bereits, wenn sie einem angeboten werden. Da Freddy damit bereits die zur Sicherung seines Lebensunterhalts not-wendigen Leistungen vom Jugendamt erhält, ist er nicht hilfsbedürftig im Sinne von § 9 Absatz 1 SGB 2. Da Freddy nicht hilfsbedürftig ist, hat er keinen Anspruch auf ALG 2. III. Sozialhilfe Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat Freddy nach § 2 Absatz 1 SGB 12 aus denselben Gründen ebenfalls keinen Anspruch, da er bereits Hilfe durch das Jugendamt erhält.

19 Einrichtungen der Jugendhilfe
Jugendhäuser § 11 SGB 8 Jugendzentren, Jugendverbandsheime, Jugendbildungsstätten Jugend- wohnheime § 13 SGB 8 Beratungsstellen §§ 11, 17, 28 SGB 8 Kindertages-einrichtungen § 22 SGB 8 Kinderkrippe, Kinder-garten, Kinderhort Jugendamt Mutter-Kind- Einrichtungen § 19 SGB 8 Familien- bildungs- stätten § 16 SGB 8

20 Verbindlichkeit der Jugendarbeit, § 11 SGB VIII
Objektive Rechtsverpflichtung § 11 SGB VIII Leistungsträger Verantwortlichkeit zur Schaffung entsprechender Angebote Qualität: Unbedingte Rechtsverpflichtung (Muss-Vorschrift) Keine Ansprüche Zielgruppe: Junge Leute bis 27 Jahre

21 Verbindlichkeit der Jugendsozialarbeit
Objektive Rechtsverpflichtung § 13 SGB 8 Leistungsträger Qualität: § 13 Absatz 1 SGB 8: Regelrechtsansprüche § 13 Absatz 2 SGB 8: Ermessensansprüche § 13 Absatz 3 SGB 8: Ermessensleistungen Ansprüche Adressat: Junge benachteiligte Menschen

22 Die Jugendsozialarbeit, § 13 SGB 8
Voraussetzung (Adressat): Junge Menschen Sozial benachteiligt/individuell beeinträchtigt Kompensation notwendig Junge Menschen § 13 Absatz 1 SGB 8: Angebot sozialpädagogischer Hilfen zur Förderung der Ausbildung u.a. § 13 Absatz 2 SGB 8: Schaffung geeigneter und sozialpädagoisch begleiteter Aus-bildungs- und Beschäftigungs-maßnahmen § 13 Absatz 3: Angebot geeigneter Unterkünfte

23 Verbindlichkeit des erzieherischen Jugendschutzes
Objektive Rechtsverpflichtung § 14 SGB VIII Leistungsträger Verantwortlichkeit zur Schaffung von Angeboten des erzieherischen Jugendschutzes Qualität: Regelrechtsverpflichtung (Soll-Vorschrift) Keine Ansprüche ggü. Leistungsträger auf Erfüllung dieser Pflicht Zielgruppe

24 Unterstützung der Familie durch den Staat
Allgemeine Förderung der Erziehung , § 16 SGB 8 Familie in Not - Hilfen in besonderen Lebenslagen Partnerschafts- und Trennungsberatung, §§ 17, 18 Gemeinsame Wohnformen für Alleinerziehende, § 19 SGB 8 Betreuung von Kindern in Notsituationen, § 20 SGB 8 Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, § 21 SGB 8 Familienbildung Familienberatung Familienerholung Sonstige Förderung

25 Verbindlichkeit der Angebote für die Familie
Objektive Rechtsverpflichtung § 16 SGB 8 Leistungsträger Verantwortlichkeit für Existenz allg. Angebote Familienbildung Familienberatung Familienerholung Qualität: Regelrechtsverpflichtung (Soll-Vorschrift) Keine Ansprüche Zielgruppe Mütter, Väter, EB junge Menschen

26 Unterstützung der Familie durch den Staat
Allgemeine Förderung der Erziehung, § 16 SGB 8 Spezielle Leistungen § 18 SGB 8: Unterstützung und Beratung in speziellen Situationen: Alleinsorge Unterhalt Umgang § 17 SGB 8: Beratung in Fragen der Partnerschaft: Konflikte, Präventive Beratung Trennung und Scheidung

27 Fall: Unterstützung beim Unterhalt
Frau F hat sich von ihrem Mann M scheiden lassen. Das gemeinsame 9jährige Kind K lebt bei F. In einem gerichtlich beurkundeten Scheidungsfolgenvergleich hat sich M verpflichtet, an F 300 € Unterhalt für K und 500 € Unterhalt für F zu zahlen. Vor drei Monaten hat M jedoch alle Zahlungen ohne Angabe von Gründen eingestellt. Auf telefonische Nachfrage sagte er nur, dass er von jetzt ab keinen Cent zahle. F beantragt beim Jugendamt Beratung. Ferner verlangt sie schriftlich, das Jugendamt möge außergerichtlich und notfalls auch gerichtlich gegen M vorgehen. Was muss das Jugendamt unternehmen ?

28 Lösungsvorschlag: Die Rechtsberatung ist in Deutschland nach § 1 Rechtsdienstleistungs-gesetz grundsätzlich Rechtanwälten vorbehalten. Das Jugendamt ist dazu nach § 18 Absatz 1 SGB 8 bezüglich der geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes gegenüber Müttern und Väter nerpflichtet, die allein für das Kind sorgen. Unerheblich ist ob den Eltern die Sorge um das Kind gemeinsam zusteht. Die Beratungspflicht besteht auch gegenüber einem Elternteil, der die elterliche Sorge faktisch ausübt. Die Beratung darf sich nach dem klaren Wortlaut des § 18 Absatz 1 SGB 8 nur auf die Unterhaltsansprüche des Kindes beziehen. Wegen der Unterhaltsansprüche der beiden Elternteile gegeneinander darf das Jugendamt nicht beraten. Eine Ausnahme macht § 18 Absatz 2 SGB 8 nur für den Betreuungsunterhalt der nichtehelichen Mutter eines Kindes. Diese Ausnahme trifft auf F nicht zu. Das Jugendamt darf sie nicht wegen der ihr zustehenden Unterhaltsforderungen beraten. Es muss sie aber über den Kindesunterhalt für K beraten.

29 Fortsetzung der Lösung
Da für K bereits ein Unterhaltstitel geschaffen wurde und die Voraussetzungen für eine Abänderungsklage wegen eingetretener Änderungen nicht vorliegen, besteht kein Bedarf für eine Beistandschaft des Jugendamtes nach § 1712 BGB und F braucht auch nicht über den dem K zustehenden Unterhalt beraten zu werden. Vielmehr bedarf sie der verfahrensrechtlichen Beratung, wie der bestehende Unterhaltstitel vollstreckt werden kann. Der gerichtlich protokollierte Prozessvergleich (621 Absatz 1 ZPO) ist nach § 794 Absatz 1 Nr. 1 ZPO ein vollstreckbarer Titel. Der Lohnanspruch des M könnte auf dieser Grundlage durch einen Pfändungs- und Überweisungs-beschluss des Vollstreckungsgerichts teilweise gepfändet werden. Außerdem muss das Jugendamt F darüber beraten, dass ihr bis zur Beitreibung des Unterhalts für K ein Unterhaltsvorschuss nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 3 UVG für die Dauer von bis zu 3 Jahren zusteht. Dazu müßte allerdings der gegen M vorhandene Unterhaltstitel für die Dauer der Zahlung des Jugendamtes nach § 7 Absatz 1 UVG auf das Land übertragen werden.

30 Fortsetzung der Lösung
Gerichtlich und außergerichtlich darf das Jugendamt für F nicht zur Geltendmachung ihres eigenen Unterhaltsanspruchs tätig werden. Zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist nach § 1 Rechtsberatungs-gesetz eine Erlaubnis notwendig, die das Jugendamt nicht besitzt. Nach § 3 Rechtsberatungsgesetz darf das Jugendamt nur im Rahmen seiner Zuständigkeit erlaubnisfrei fremde Rechtsangelegenheiten besorgen. Nach § 1712 BGB ist das Jugendamt zuständig für die Geltendmachung von Kindesunterhalt, nicht aber für die Geltend-machung von Ehegattenunterhalt. Nach § 1713 Absatz 1 Satz 2 BGB kann F für K die Unterhaltsbeistandschaft auch dann beantragen, wenn ihr nicht die Alleinsorge zusteht. Es genügt, dass sich K tatsächlich in ihrer Obhut befindet. Dadurch wird das Jugendamt neben F (und eventuell auch M) gesetz-licher Vertreter von K (§§ 1716, 1915, 1793 BGB). Es kann damit K auch vor Gericht vertreten und kann die Vollstreckung aus dem Unterhaltstitel beantragen.

31 Betreuung von Müttern/Vätern in gemeinsamen Wohnformen, § 19 SGB 8
Voraussetzung Alleinsorge für Kind unter 6 Jahren Unterstützungsbedarf auf Grund Persönlichkeitsentwicklung Rechtsfolge: Anspruch (Regelrechtsanspruch (Soll) Betreuung in geeigneter Wohnform Unterhalt und Krankenhilfe

32 Versorgung von Kindern in Notsituationen
Ausfall eines Elternteils § 20 Absatz 1 SGB 8 Ausfall beider Elternteile § 20 Absatz 2 SGB 8 Unterstützung des anderen Elternteils bei der Betreuung des Kindes Versorgung des Kindes im Haushalt

33 Versorgung von Kindern in Notsituationen
Voraussetzung Kind Ausfall eines Elternteils aus zwingenden Gründen Unterstützungsbedarf des anderen Elternteils, § 20 Absatz 1 Nummer 1-3 SGB 8 oder § 20 Absatz 2 Nummer 3 SGB 8 Rechtsfolge: Anspruch (Regelrechtsanspruch (Soll) Unterstützung bei Betreuung und Versorgung des Kindes Versorgung des Kindes im Haushalt

34 Unterstützung bei der Erfüllung der Schulpflicht
Voraussetzungen des § 21 SGB 8 ständiger berufsbedingter Ortswechsel der Eltern Erfüllung der Schulpflicht gefährdet Rechtsfolge: Anspruch auf Beratung und Unterstützung In geeigneten Fällen Übernahme der Kosten in geeigneter Wohnform

35 Die örtliche Zuständigkeit
Sind 2 Eltern vorhanden: gem. gew. Aufenthaltsort, § 86 I Bei zwei Aufenthaltsorten Gemeinsame Sorge, § 86 II 2: Elternteil, bei dem MJ gew. Aufenthalt Hilfsweise: Elternteil, bei dem MJ zuletzt tats. Aufenthalt Hilfsweise gew. bzw. tats. Aufenthalt d. MJ Alleinsorge, § 86 II 1 Gew. Aufenthalt des PSB

36 Leistungen bei Tagespflege § 23 SGB 8
1. Vermittlung einer Tagespflegeperson, Absatz 1 2. Beratung, Absatz 2 3. Aufwendungsersatz Vom JA vermittelte Tagespflege Selbstbeschaffte Tagespflege Voraussetzung: Eignung und Kindeswohldienlichkeit Voraussetzungen Materiell: Eignung und Kindeswohldienlichkeit Formell: Feststellung der Eignung Anspruchsinhaber Kostenersatz: Tagesmutter Feststellung: Eltern Anspruchsinhaber: Tagesmutter

37 Kostenerstattung für Tagespflege, § 23 SGB 8
Voraussetzungen Materiell Eignung der Tagepflegeperson Eignung der Tagespflege und Erforderlichkeit für Kindeswohl Formell: Vermittlung durch das JA Rechtsfolge Anspruch auf Kostenersatz nach § 23 Absatz 3 Satz 1 SGB 8 Anspruchsinhaber: Tagespflegeperson

38 Kostenerstattung bei selbstbeschaffter Tagespflege
Voraussetzungen Materiell Eignung der Tagepflegeperson Eignung der Tagespflege und Erforderlichkeit für das Kindeswohl Formell Feststellung der Eignung durch das JA = VA PSB hat Anspruch auf Feststellung: Rechtsfolge Anspruch der Tagespflege auf Kostenersatz nach § 23 Absatz 3 Satz 2 SGB 8

39 Aufgaben und Leistungen bei der Tagespflege
Jugendamt § 23 SGB 8 Beratung Kostenersatz § 23 SGB 8 Vermittlung Beratung Feststellung Tagespflegeperson PSB Vertrag

40 Aufgaben und Leistungen bei der Tagespflege
Jugendamt Pflegeerlaubnis, § 44 SGB 8 § 23 SGB 8 Vermittlung Beratung Feststellung § 23 SGB 8 Beratung Kostenersatz Tagespflegeperson PSB Vertrag

41 Tageseinrichtungen, § 24 SGB 8
Kleinkinder Vorhaltepflicht entsprechend Bedarf Keine Ansprüche Kinder im Kindergartenalter Anspruch auf Bildung/Betreuung kein Anspruch auf Ganztagesplätze Schulkinder Eltern

42 Erzieherische Hilfen § 27 SGB 8
Voraussetzungen Erzieherischer Bedarf Geeignetheit der Hilfe Erforderlich- keit der Hilfe Einverständnis eines Elternteils Prognose, dass gemessen an den Zielen des § 1 SGB 8 bei dem Jugendlichen die Entwicklung nicht seinem Alter ent-spricht und die weitere Entwick-lung gestört ist. Die nach Ermessen aus- gewählte Hilfe nach den §§ 28 bis 35 muss konkret ge- eignet sein, um die Störung zu beseitigen. Erforderlich ist Hilfe nur, soweit im Umfeld des Kindes oder Ju- gendlichen nicht ausreichend Ressourcen vorhanden sind. Anspruchsinhaber ist „ein Personensorge- berechtigter“. Also kann die Hilfe nicht gegen dessen Willen gewährt werden. Ausnahme: §§ 8a Absatz 3 SGB 8, 1666 BGB.

43 Fall: Hilfe wider Willen?
F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr „Beschützer“. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen „fürs Geschäft optimal“, wenn K ins Heim käme. Was muss die Sozialarbeiterin tun ?

44 Lösungsvorschlag: Einstweilen ist über eine Inobutnahme und auf Dauer über die Gewäh-rung einer Hilfe zur Erziehung zu entscheiden. Das Jugendamt ist nach § 42 SGB 8 verpflichtet, K in Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Kindeswohl die Inobhutnahme erfordert. Da K in der Vergangenheit wiederholt von seinem betrunkenen Vater geschlagen wurde, besteht auch in Zukunft die Gefahr einer körperlichen Misshandlung durch M. Diese Gefahr kann kurzfristig nicht anders als durch eine Inobhutnahme abgewendet werden. Außerdem ist bei einem 5 jährigen Kind das Kindeswohl gefährdet, wenn es in Zuhältermilieu aufwächst. Da F der Inobhutnahme widerspricht, ist nach § 42 SGB 8 eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen. Das Jugendamt hat nach § 8a Absatz 3 SGB 8 beim Familiengericht zu beantragen, dass F nach § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird und das Familiengericht einer Heimunterbringung von K zustimmt.

45 Fortsetzung der Lösung
Eine Heimunterbringung ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 SGB 8 vorliegen und die Auswahl der Hilfe nach den §§ 27 Absatz 2 und 34 Satz 1 SGB 8 ermessensfehlerfrei ist. Da K in der Vergangenheit wiederholt von seinem betrunkenen Vater geschlagen wurde, ist auch in Zukunft eine dem Wohl des Kindes ent-sprechende Erziehung im Sinne von § 1 Absatz 1 SGB 8 nicht gewähr-leistet, solange K seine Kindheit im Zuhältermilieu verbringen muss. Da im Umfeld des K die zur Beseitigung des erzieherischen Defizits notwendigen Ressourcen nicht vorhanden sind, sind erzieherische Hilfen erforderlich. Die Heimunterbringung nach § 34 SGB 8 ist geeignet, den negativen Auswirkungen des Prostituierten- und Zuhältermilieus sowie weiteren Gewalterfahrungen entgegenzuwirken. Nichtstationäre erzieherische Hilfen sind in dieser Hinsicht weniger wirksam. Die Heimunterbringung ist deshalb erforderlich. Angesichts des Ausmaßes der Kindeswohlge-fährdung im elterlichen Haushalt ist die mit der Heimunterbringung verbundene Trennung von der Mutter angemessen.

46 Fall: Heimunterbringung
Moritz ist 14 Jahre alt und nach langwierigen Prozessen steht nun von Seiten des Jugendamtes und der Eltern fest, dass er in einem Heim untergebracht werden soll. 1.Haben Moritz und seine Eltern ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Heimes? 2.Wer kommt für die Kosten des Heimes auf? 3.Haben die Eltern noch ein Mitspracherecht bei der Erziehung von Moritz, solange Moritz im Heim untergebracht ist? 4.Bis zu welchem Alter kann Moritz längstens in dem Heim bleiben?

47 Lösungsvorschlag 1. Mitspracherecht bei der Auswahl der Einrichtung
Die Personensorgeberechtigten dürfen als Leistungsberechtigte (vgl. § 27 SGB 8) in Bezug auf die Auswahl der Einrichtung Wünsche äußern (§ 5 SGB 8). Diesen soll Rechnung getragen werden, soweit sie angemessen sind. Im Regelfall muss das Jugendamt also den Wünschen entsprechen, insbesondere dann, wenn sie keine Mehrkosten verursachen. Nach § 8 SGB 8 sind auch die Kinder und Jugenlichen an den sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen. Die Personensorgeberechtigten und das Kind müssen deswegen gemäß § 36 Absatz 1 SGB 8 über die in Betracht kommenden Hilfen beraten werden. Nach § 36 Absatz 2 Satz 2 SGB 8 wird der Hilfeplan zusammen mit den betroffenen Kindern oder Jugendlichen und mit ihren Personensorgeberechtigten aufgestellt.

48 Fortsetzung der Lösung II
2. Übernahme der Kosten Wer die Kosten zu tragen hat, ist in den §§ 36a und 39 SGB 8 geregelt. Nach § 36a SGB 8 muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Heimkosten tragen, weil er die Heimunterbringung bewilligt hat (sog. Steuerungsverantwortung). Nach § 39 SGB 8 muss der öffentliche Träger der Jugendhilfe während der Dauer des von ihm bewilligten Heimaufenthaltes auch den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherstellen. Ob die Eltern wegen der Heimkosten und wegen des Unterhalts zu Kostenbeiträgen herangezogen werden können, hängt nach § 90 Absatz 2 SGB 8 von ihrer Leistungsfähigkeit ab.

49 Fortsetzung der Lösung II
3. Mitspracherecht der Eltern nach Heimunterbringung Den Eltern steht das ihnen nach § 1626 BGB zustehende Sorgerecht auch nach der Heimunterbringung zu, soweit es ihnen nicht nach § 1666 BGB ganz oder teilweise entzogen wurde. § 37 SGB 8 regelt die Zusammenarbeit zwischen Kindern und Jugenlichen, ihren Eltern, der betreuenden Einrichtung und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Es muss also auch nach der Heimunterbringung noch eine Zusammenarbeit zwischen den Personensorgeberechtigen, dem Jugendamt und dem Heim geben.. Die Eltern haben also das von ihnen eingeforderte Mitspracherecht bei der Erziehung von Moritz.

50 Fortsetzung der Lösung II
4. Aufenthaltsdauer im Heim (Dauer der Jugendhilfe) Hilfen zur Erziehung können nach § 27 SGB 8 an die Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen erbracht werden, also nach § 7 Nummer 2 bis zur Vollendung von deren 18. Lebensjahr. Nach § 41 SGB 8 soll sie auch jungen Volljährigen gewährt werden, also nach § 7 Nummer 3 Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Allerdings darf die Hilfe nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bewilligt werden. Eine Fortsetzung der Hilfe an junge Volljährige darf allerdings in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum auch über das 21. Lebensjahr hinaus erfolgen..

51 Dienste des Jugendamtes
Erzieherische Dienste mit ASD Besondere Soziale Dienste Andere Aufgaben Erziehungsberatung § 28 Adoptionsvermittlung § 51 Wirtschaftl. Jugendhilfe § 39 Erziehungsbeistand § 30 Jugendgerichtshilfe § 52 Kostenbeiträge § 90 Soz.-päd. Familienhilfe § 31 Jugendarbeit § 11 Beurkundungen § 51 Einzelbetreuung § 35 Jugendschutz § 52 Amtspflegschaft § 55 Betreutes Wohnen § 34 Amt für Kindertagesstätten Amtsvormundschaft § 55

52 Erzieherische Hilfen § 28 ff.
Hilfeformen Die Auswahl steht im Ermessen des Jugendamtes. Die Hilfe muss aber ausreichend sein. Und das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 ist zu berücksichtigen. Ambulante Hilfearten §§ 28-32 Stationäre Hilfearten §§ 33-35 Erziehungs-beratung § 28 Tages-gruppe § 32 Familien- pflege § 32 Vollzeit-pflege § 33 Heimer- ziehung/ betreute Wohnform § 34 Intensive soz.-päd. Einzelbe-treuung § 35 Soziale Gruppen- arbeit § 29 Erziehungs- beistand- schaft § 30 Sozialpäd. Familien-hilfe § 31 Und unbenannte Hilfen (vgl. § 27 Absatz § Satz 1 „insbesondere“) Und unbenannte Hilfen (vgl. § 27 Absatz § Satz 1 „insbesondere“)

53 Fall: Auswahl der Hilfe
Eine allein erziehende Frau mit einem 10-jährigen Sohn fühlt sich bei der Erziehung ihres Kindes überfordert. Ihr wächst alles über den Kopf. Der Sohn gehorcht nicht mehr. Er schwänzt die Schule und ist schon mehrmals beim Klauen in Geschäften erwischt worden. Sie wendet sich an das Jugendamt um Hilfe. Was könnte das Jugendamt anbieten ?

54 Lösungsvorschlag: Das JA könnte hier Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB 8 anbieten, da eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe geeignet und notwendig ist. Es besteht ein erzieherisches Defizit (Schuleschwänzen, Diebstähle ). Stationäre Hilfe ist nicht erforderlich, da ambulante Hilfe die Erziehungsdefizite beseitigen kann. Ein Aufenthalt in einer Stationären Einrichtung hat zudem den Nachteil, dass die familiären Bindungen beeinträchtigt werden. Geeignet wären für die alleinerziehende Mutter und ihren 10jährigen Sohn entweder eine Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB 8 oder eine sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB 8.

55 Die Struktur des § 35a SGB 8 Tatbestandsvoraussetzung Rechtsfolge
Seelische Behinderung Drohen einer seelischen Behinderung Rechtsfolge Anspruch des Minderjährigen auf HzE incl. Annexleistungen, § 35a Absatz 1 SGB 8 Bei gleichzeitiger körperlicher oder geistiger Behinderung Leistungen nach SGB 5 oder 12

56 Eingliederungshilfe, § 35a SGB 8
Voraussetzungen Kinder oder Jugendliche Mit seelischer Behinderung (§ 2 SGB 9) oder von einer solchen bedroht Seelische Störungen: Folge: seelische Behinderung Folge: Gefährdung der Integration in die Gesellschaft Beispiele: Angst- und Zwangsneurosen Pubertätsmagersucht Alkohol- und Drogenabhängigkeit

57 Hilfe für junge Volljährige § 41
Voraussetzungen Altersgrenzen: Für die erst-malige Leistungsgewährung: 21 Jahre. Für die Fortsetzung von Hilfen:27 Jahre Persönlichkeits- entwicklung noch nicht abgeschlossen. Erforderlich- keit der Hilfe. Geeignetheit der Hilfe. Rechtsfolge = „Soll“-Leistung Im nach dem Normzweck typischen Fall besteht also ein Rechtsanspruch und nur im atypischen Ausnahmefall liegt die Leistungsgewährung im Ermessen des Jugendamts (Beispiel: Erstmalige Leistungsgewährung an einen Berechtigten, der in wenigen Wochen 21 Jahre alt wird.). Anspruchsinhaber ist der junge Volljährige selbst, nicht der Personensorgeberechtigte.

58 Fall: Schwierigkeiten in der Schule
Herr und Frau Schmidt sind beide Lehrer. Sie haben zwei Kinder im Alter von 5 und 10 Jahren. Die Eltern wenden sich an das Jugendamt und erklären, ihr 10-jähriges Mädchen ginge in die 4. Klasse der Grundschule. Es hätte einfach keine Lust zu lernen und würde deshalb den Notendurchschnitt von 2,0 für die Aufnahme in das Gymnasium nicht schaffen. Die Eltern beantragen deswegen Hilfen zur Erziehung. Wie ist zu entscheiden ?

59 Lösungsvorschlag: Eine Sozialleistung darf nach § 31 SGB 1 nur bewilligt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Die Eltern haben nach § 27 Absatz 1 SGB 8 nur Anspruch auf eine Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Dies ist der Fall, wenn eine altersgerechte Entwicklung zu einer eigen-verantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Absatz 1 SGB 8) nicht gewährleistet ist. Derartige erzieherische Defizite sind bei dem 10jährigen Mädchen nicht feststellbar. Jugendhilfe dient nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 SGB 8 dem Ausgleich von Benachteiligungen. Wenn das Mädchen nicht auf das Gymnasium gehen kann, stellt das noch keine Benachteiligung dar, weil es viele Kin-der gibt, die auf die Realschule oder die Hauptschule gehen.

60 Fall: Hilfen zur Erziehung
Zur Familie gehören der 40-jährige arbeitslose alkoholabhängige Vater, die 35jährige arbeitslose Mutter und 3 Kinder im Alter von 4, 7 und 12 Jahren. Die Familie befindet sich in einer sehr labilen Situation. Der Vater schlägt die Mutter und die Kinder. Die Mutter macht einen depressiven und erschöpften Eindruck. Die Kinder gehen nicht mehr regelmäßig zur Schule. Auf Veranlassung der Schule möchte sich die Mitarbeiterin des ASD an die Familie wenden und Hilfen des Jugendamtes anbieten. Welche Hilfen kommen in Betracht ?

61 Lösungsvorschlag: Hier kommt eine Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB 8 in Frage. Es bestehen erzieherische Defizite ( z.B. Schuleschwänzen der Kinder ). Zu denken wäre hier an eine ambulante Hilfe in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß § 31 SGB 8.

62 Fall: SOS-Kinderdorf Was ist die Rechtsgrundlage für die SOS-Kinderdörfer, in denen Minderjährige in familienähnlicher Form aufwachsen und von Erzieher/Innen betreut und erzogen werden ?

63 Lösungsvorschlag: Die Rechtsgrundlage für die SOS-Kinderdörfer ist § 34 SGB 8. Es handelt sich um eine Form der Heimerziehung.

64 Fall: Raus aus dem Heim? Ein 17-jähriger Auszubildender lebt in einem Heim der Caritas im Rahmen von Hilfe zur Erziehung. Als er 18 Jahre alt wird, befürchtet er, dass er jetzt aus dem Heim raus muss, weil die Hilfe zur Erziehung mit Volljährigkeit ende. Wie ist die Rechtslage?

65 Lösungsvorschlag: Gemäß § 27 ff. SGB 8 wird Hilfe zur Erziehung nur für Kinder und Jugendliche erbracht. Das heißt, dass die Hilfe zur Erziehung in der Regel mit Volljährigkeit, also mit dem 18. Lebensjahr beendet wird. Ausnahmsweise gibt es gemäß § 41 SGB 8 für Übergangsfälle die sogenannte Hilfe für junge Volljährige als Nachbetreuung, wenn diese Nachbetreuung notwendig ist. Die Notwendigkeit einer Nachbetreuung ist hier in der Regel gegeben, um dem Auszubildenden eine Beendigung seiner Ausbildung in der gewohnten Umgebung zu ermöglichen. Nach Abschluss der Ausbildung muss der junge Mann das Heim in der Regel verlassen.

66 Fall: Jugendwohngemeinschaft
Die Caritas betreibt Jugendwohn-gemeinschaften. Die Jugendlichen wohnen zusammen in einer Wohnung und werden von Erziehern betreut. Tagsüber gehen die Jugendlichen zur Schule oder machen eine Lehre. Wo steht die Rechtsgrundlage für dieses Projekt?

67 Lösungsvorschlag: Die Rechtsgrundlage hierfür ist die Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB 8 als sonstige betreute Wohnform gemäß § 34 SGB 8.

68 Fall: Strafunmündiges Kind
Der 13jährige K hat schon zweimal andere Kinder umgebracht. Das Jugendamt will bei Gericht anregen, dass K in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht wird. Ist dies möglich?

69 Lösungsvorschlag: Ein Vorgehen von Staatsanwaltschaft, Polizei und Strafjustiz anzuregen, ist aussichtslos, weil K nach § 19 StGB strafunmündig ist. Seinen Eltern ist nach § 27 SGB eine Heimerziehung nach § 34 SGB 8 bewilligt werden. Und zwar auch gegen ihren Willen, weil das Familiengericht ihre Zustimmung nach § 1666 Absatz 3 Nummer 5 BGB ersetzen wird. Das Jugendamt muss dazu nach § 8a Absatz 3 SGB 8 beim Familiengericht beantragen, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird und dass das Kind nach § 1631 b BGB in einem geschlossenen Heim untergebracht wird.

70 Lösungsvorschlag: . Rechtsgrundlage ist vielmehr eine Hilfe zur Erziehung gemäß den §§ 27 ff. , 34, SGB b BGB als Form der sogenannten geschlossenen Unterbringung.

71 Andere Aufgaben der Jugendhilfe
Aufgaben des Jugendamtes Andere Aufgaben Leistungen Pflegeerlaubnis Unterstützung der Gerichte Krisenintervention

72 Die Inobhutnahme - der Selbstmelder, § 42 II SGB VIII
Voraussetzung für ein Tätigwerden des JA Bitte eines MJ Nicht: Materielle Not - Begründung Rechtsfolge Anspruch des MJ auf Inobhutnahme Befugnis zum Eingriff in das Elternrecht Qualität der Inobhutnahme: VA

73 Die Inobhutnahme - Dringende Kindeswohlgefahr, § 42 III
Voraussetzung für ein Tätigwerden Gefahr für den MJ Erforderlichkeit des Tätigwerdens Rechtsfolge Befugnis/Pflicht des JA zum Eingreifen Keine Ansprüche Problem: Gewaltanwendung ggü. Jugendlichen

74 Das weitere Vorgehen nach Inobhutnahme
Kontakt zu Vertrauensperson des Kindes ermöglichen Unverzügliche Verständigung der Eltern Eltern erreichbar Eltern nicht erreichbar Widerspruch Kooperation Anrufung des FamG Einleitung einer HzE Herausgabe

75 Interventionsmöglichkeiten des Jugendamtes
Herausnahme, § 43 Inobhutnahme, § 42 Selbstmelder Gefahr für das Kindeswohl

76 Grundsatz: Erlaubnispflicht, § 44 I
Pflege, § 44 SGB VIII Grundsatz: Erlaubnispflicht, § 44 I Voraussetzung der Erlaubniserteilung: § 44 II Rechtsfolge: Anspruch auf Erlaubnis Berücksichtigung späterer Entwicklungen: § 44 III Rücknahme/Widerruf der Erlaubnis Auflagen

77 Die Befugnisse der Pflegeeltern
Leibliche Eltern Befugnisse, § 1688 BGB tatsächliche Sorge in Alltagsangelegenheiten Vertretungsrecht der Eltern in Alltagsangelegenheiten Verwaltung des Arbeitsverdienstes, Unterhalt, ... Notvertretungsrecht Vertrag Pflegeeltern

78 Die Befugnisse der Pflegeeltern II
Leibliche Eltern Sorge Pflegevertrag Pflegeeltern Kind Schutz der Beziehung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind § 1632 IV: Verweigerung der Herausgabe § 1685 II: Umgangsrecht

79 Schnittfeld von öffentlichem und privatem Recht in Pflegeverhältnissen
Leibliche Eltern Jugendamt Befugnisse aus § 1688 Umgangsrecht, § 1685 II VerbleibensAO, § 1632 IV Pflegeerlaubnis, § 44 SGB VIII Sorge Pflegeeltern Öffentliches Recht: Entscheidet über Zulässigkeit der Pflege Zivilrecht: Entscheidet über Verhältnis zwischen Eltern - Pflegeeltern - Kind

80 Schnittfeld von öffentlichem und privatem Recht in Pflegeverhältnissen
Jugendamt §§ 27, 33 SGB VIII Anspruch auf HzE Pflegeerlaubnis, § 44 SGB VIII Pflegeeltern Leibliche Eltern Privater Vertrag Befugnisse in Bezug auf das Kind, § 1688 BGB

81   Fall 15 Ein Kind lebt bei Pflegeeltern. Wer finanziert den Lebensunterhalt des Kindes ? Die Pflegeeltern beantragen finanzielle Hilfen für die Erstausstattung des Kinderzimmers. Rechtsgrundlage hierfür ?

82 Lösung Fall 15 Gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII ist bei einer Hilfe zur Erziehung nach § 33 auch der notwendige Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Dies geschieht dadurch, dass die Pflegeltern vom JA das sogenannte Pflegegeld erhalten.Gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII gibt es neben dem monatlichen Pflegegeld einmalige Beihilfen, z. B. für die Erstausstattung des Kinderzimmers.

83 Fall 17 Pflegeeltern wollen wissen, ob sie ein Pflegekind auf Dauer behalten dürfen oder ob sie damit rechnen müssen, dass sie das Kind irgendwann wieder verlieren. Wie ist die Rechtslage ?

84 Lösung Fall 17 Gemäß §§ 27 ff. , 34 SGB VIII ist Hilfe zur Erziehung, auch in Form der Vollzeitpflege immer nur so lange zu gewähren, wie sie notwendig ist. Entfällt die Notwendigkeit, z.B. durch eine Verbesserung der Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern, ist die Hilfe zur Erziehung zu beenden. Dies heißt, dass Pflegeeltern – im Gegensatz zu Adoptiveltern- damit rechnen müssen, dass sie ihr Pflegekind zwar nicht sofort, aber möglicherweise nach einem Übergangszeitraum ( Siehe Fall 18 ) wieder herausgeben müssen.

85 Fall 18 Frau Müller ist drogenabhängig . Sie hat ein 3jähriges Kind Petra, um das sie sich wegen ihrer Drogenabhängigkeit nicht kümmert. Sie gibt auf Vermittlung des Jugendamtes ihr Kind zu Pflegeeltern in Dauerpflege, ohne die elterliche Sorge aufgegeben zu haben. Der Kontakt zu dem Kind Petra bricht ab. Nach 3 Jahren, als Petra 6 Jahre alt ist und seine Mutter gar nicht mehr kennt, macht Frau Müller eine Entziehungskur und wird wieder clean. Sie besinnt sich eines besseren und will das Kind von den Pflegeeltern zurück haben. Diese weigern sich und schalten das Jugendamt ein. Wie ist hier die Rechtslage ?

86 Lösung Fall 18 Gemäß § 1632 Abs. 1 BGB kann die Mutter als Inhaberin der Personensorge das Kind von jedem, auch von den Pflegeltern heraus zu verlangen. Gemäß § 1632 Abs. 4 können die Pflegeeltern jedoch beim Familiengericht beantragen, dass das Kind bei den Pflegeeltern verbleibt, wenn das Kindswohl durch die Wegnahme gefährdet wäre.

87 Fortsetzung Lösung Fall 18
Da das Kind seine leibliche Mutter gar nicht mehr kennt, würde eine sofortige Herausgabe dem Kindswohl widersprechen. Das Familiengericht müsste hier zunächst ein Besuchs- und Umgangsrecht der Mutter einräumen. Erst wenn das Kind seine Mutter wieder kennen gelernt hat und Vertrauen gefasst hat, wäre eine Herausgabe rechtmäßig.

88 Fall 20 Ein Pflegekind lebt seit mehr als 5 Jahren bei seinen Pflegeltern.Die Pflegeltern ziehen um, und zwar von Bamberg Stadt nach Stegaurach im Landkreis Bamberg. Welcher Träger der Jugendhilfe ist nun für die Pflegeeltern und das Pflegekind örtlich und sachlich zuständig ?

89 Lösung Fall 20 Gemäß §§ 86 Abs. 6 SGB VIII ist der Träger der Jugendhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Pflegeltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sachlich zuständig für das Pflegelternwesen ist gemäß § 85 Abs. 1 SGB VIII der örtliche Träger der Jugendhilfe, da sich aus § 85 Abs. 2 SGB VIII nichts anderes ergibt. Örtlicher Träger der Jugendhilfe sind gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII die Kreise und die kreisfreien Städte. Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben errichtet gemäß § 69 Abs. 3 SGB VIII jeder örtliche Träger ein Jugendamt . Folglich war zunächst das Stadtjugendamt Bamberg örtlich und sachlich zuständig. Nach dem Umzug wird das Kreisjugendamt Bamberg örtlich und sachlich zuständig.

90 Fall 25 Die Pflegeeltern eines 5-jährigen Kindes, das sie seit 2 Jahren betreuen, wollen das Kind adoptieren. Das Kind hat noch eine leibliche Mutter. Der leibliche Vater ist gestorben. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde der Mutter entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Die Mutter zeigt überhaupt kein Interesse mehr an ihrem Kind, das ihr vollkommen gleichgültig geworden ist. Sie verweigert jedoch ihr Einverständnis zur Adoption. Wie ist die Rechtslage ?

91 Lösung Fall 25 Gemäß § 1747 Abs. 1 BGB ist für eine Adoption die Einwilligung der Eltern, also auch der Mutter erforderlich, welche nur in den Fällen des § 1748 Abs. 1 BGB durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden kann. Ein solcher Ausnahmefall könnte hier vorliegen: Allerdings müsste die Mutter erst nach § 1748 Abs. 2 BGB belehrt und beraten werden.

92 Fall 26 Was sind die strukturellen Unterschiede zwischen Adoption und Vollzeitpflege in Bezug auf Familiennamen, Verwandtschaft, elterliche Sorge,, Unterhalt, Erbrecht ?

93 Lösung Fall 26 Gemäß § 1757 BGB erhält das adoptierte Kind den Familiennamen seiner Adoptiveltern. Bei Pflegekindern ist das nicht der Fall. Nach § 1755 BGB erlöschen im Falle einer Adoption die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zur Herkunftsfamilie. Gemäß § 1754 Abs. 1 BGB erlangt ein Adoptivkind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes.

94 Fortsetzung Lösung Fall 26
Aus der Änderung der verwandtschaftlichen Strukturen folgt, dass nunmehr bei einer Adoption die Adoptiveltern und nicht mehr die leiblichen Eltern

95 Das Ineinandergreifen von Familienrecht und Jugendhilfe
Hinweis: § 50 III SGB VIII FamG Eingriff: § 1666 BGB Jugendamt Hilfe: HzE Eltern Schutz: § 42 SGB VIII § 1688 Vertrag Kind Kontrolle: § 44 SGB VIII Pflegeeltern

96 Jugendgerichtshilfe § 52 SGB 8
Die Jugendgerichtshilfe unterstützt den Jugendstaatsanwalt und das Gericht bei der Ermittlung (Ermittlungshilfe) und unterbreitet einen Sanktionsvorschlag. Einstellung des Ver- fahrens oder Ab- sehen von Verfolgung Erziehungsmaßregeln §§ 10, 12 JGG Zuchtmittel §§ JGG Jugendstrafe §§ 17, 18 JGG Weisung § 10 JGG Hilfe zur Erziehung § 12 JGG, §§ 30, 34 SGB 8 Verwarnung § 16 SGB 8 Auflage § 15 JGG Arrest § 16 JGG

97 Das Jugendamt § 70 SGB 8 Jugendhilfeausschuss Mitglieder (§ 71 Absatz 1 SGB 8) 3/5 der Mitglieder sind von der Vertretungskörperschaft (Kreistag oder Stadtrat) bestimmt. Die Mitglieder können der Vertretungskörperschaft angehören oder von ihr gewählt werden. 2/5 der Mitglieder werden auf Vorschlag der Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt. Zuständig als beschließender Ausschuss im Sinne der Kommunalverfassung im Rahmen der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft für: den Beschluss der Satzung (Geschäftsordnung) alle Angelegenheiten der Jugendhilfe (insbesondere für die Förderung freier Träger, die Jugendhilfeplanung, die Weiterentwicklung der Jugendhilfe) Verwaltung des Jugendamtes Leiter der Gebietskörperschaft (Landrat, Oberbürgermeister) Jugendamtsleiter Angehörige sozialer Berufe (Psychologen, Soziologen, Pädagogen, Sozialpädagogen/Sozialarbeiter, Ärzte, Erzieher, Heimerzieher, Heilpädagogen) Verwaltungsfachkräfte (Juristen, Diplomverwaltungswirte, Verwaltungsfachangestellte) Zuständig für: die Ausführung der Beschlüsse des Kreistages, des Stadtrates und des Jugendhilfeausschusses die Geschäfte der laufenden Verwaltung

98 Das Jugendamt Vorrang Jugendhilfeaussschuss Amtsleitung
Befassung mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe Antragsrecht Anhörungsrecht Beschlussrecht Amtsleitung Geschäfte der laufenden Verwaltung

99 Organigramm eines Jugendamts
Jugendamtsleiter § 70 Absatz 3 Satz 2 SGB 8 Jugendhilfeausschuss § 70 Absatz 1 SGB 8 Beispiel Qualitäts- management Allgemeiner Sozialer Dienst Zuständigkeiten nach Sozialräumen verteilt Kindertages-stätten Finanzen, Zuschüsse und Elternbeiträge Jugendhilfe-planung, § 80 Hilfen zur Erziehung Krisenintervention Inobhutnahme u.ä., § 42 Offene Jugendarbeit Erziehungs- beratung Beistandschaft §§ 18 SGB 8, 1712 BGB Management Finanzcontrolling Haushalt, Statistik Personalwesen Jugendberufshilfe Ausbildungszentrum Unterhalts- vorschuss Vormundschaft §§ 1773 ff. BGB Schul-sozialarbeit Pflegekinder § 33 SGB 8 Beurkundung § 59 SGB 8 Technik Immobilienservice IT-Management Poststelle Wirtschaftliche Jugendhilfe § 39 Adoptionen § 51 SGB 8 Kostenbeiträge § 90 ff. SGB 8

100 Einbindung der Jugendhilfeplanung
Bauleitplanung BauGB Planung von Sport und Freizeit Sozialplanung Schul- und Kultur- planung Gesundheits- dienst- planung Jugendhilfe- planung § 80 SGB 8 Sozialhilfe- planung SGB 12 Planung der Beschäftigungsförderung

101 Die Zuständigkeit

102 Fall: Behördenzuständigkeit
Frau F und Herr M sind nicht miteinander verheiratet. Sie sind die Eltern des 4jährigen K. K wohnt bei M in Hamburg, F wohnt in Regensburg. Frau F möchte sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB 8 beantragen. 1. An welches Jugendamt ist dieser Antrag zu richten? 2. Wer ist zuständig, wenn F und M eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben?

103 Lösungsvorschlag: Sachlich zuständig ist nach §85 Absatz 1 SGB 8 der örtliche Träger der Jugendhilfe, also das Jugendamt. 1. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §86 SGB 8 und nicht nach den §§ 87 ff. SGB 8, weil die Hilfen zur Erziehung eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Absatz 2 SGB 8 sind. Da F nach § 1626a Absatz 2 BGB die elterliche Sorge allein zusteht, gilt § 86 Absatz 2 Satz 1 BGB. Danach ist das Jugendamt in Regensburg zuständig, weil F dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Jugendamt in Regensburg muss über den Antrag von F entscheiden. 2. Wenn die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung wirksam abgeben haben, steht ihnen nach § 1626a BGB die elterliche Sorge gemeinsam zu. Da sie an unterschiedlichen Orten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt für die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes § 86 Absatz 2 Satz 2 SGB 8. Es ist das Jugendamt zuständig, bei dem das Kind zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Danach ist das Jugendamt in Hamburg örtlich zuständig, um über den Antrag der F zu entscheiden.

104 Fall: Zuständigkeitsstreit
Frau F und Herr M sind miteinander verheiratet. Sie sind die Eltern des 4jährigen K. Die Familie lebt in Regensburg. Nach einem heftigen Streit zwischen F und M geben die Eltern K zur Oma nach Hamburg. Während K in Hamburg ist, reichen F und M die Scheidung ein und beantragen jeweils das Sorgerecht. Das Jugendamt in Regensburg sendet dem in Hamburg die Akten mit der Bitte zu, eine Stellungnahme für das Familiengericht in Regensburg zu erstellen. Die Sach-bearbeiterin in Hamburg schickt die Akten zurück, weil sie nicht zuständig sei. Wer hat Recht ?

105 Lösungsvorschlag: Sachlich zuständig ist nach §85 Absatz 1 SGB 8 der örtliche Träger der Jugendhilfe, also das Jugendamt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §87b SGB 8, weil es um die Zuständigkeit zur Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 SGB 8 geht. Die Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren ist hier notwendig, weil beide Eltern das Sorgerecht beanspruchen (§§ 1671 Absatz 1 BGB iVm § 162 FamFG). Nach § 87b Absatz 1 Satz 1 SGB 8 gilt § 86 SGB 8 entsprechend. Danach ist das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Danach ist das Jugendamt in Regensburg zuständig.

106 Formen der Kostenbeteiligung

107 Was kostet die Jugendhilfeleistung?
Teilnahmebeiträge, § 90 Heranziehung zu den Kosten, § 91 Jugendarbeit, § 11 allg. Förderung der Erziehung, § 16 Tageseinrichtungen, § 24 SGB VIII

108 Allg. Kostenbeteiligung
Grundsatz: § 91 I Nr. 4 SGB VIII - Heranziehung der Eltern + Kind zu Kosten Kind: Primär - Einkommen Eltern: Subsidiär - Einkommen + Vermögen Wie erfolgt die Heranziehung: 1. Schritt: Vorfinanzierung durch JA, § 92 III 2. Schritt: Rückgriff auf Eltern/Kind Umfang: § 93 III SGB VIII: §§ 79, 84, 85 BSHG

109 Besonderheit bei HzE Grundsatz: Vorfinanzierung durch JA, § 92 III
Besonderheiten aber beim Rückgriff: Haushaltsgemeinschaft zwischen Eltern und Kind: Nur in Höhe der ersparten Kosten, § 94 II Keine Haushaltsgemeinschaft: Anspruchsübergang, § 94 III

110 Fall: Kostenerstattung
Der 15jährige Kevin aus Regensburg wird von der Bahnpolizei in Hamburg aufgegriffen. Die Bahn-polizei wendet sich an das Jugendamt der Hansestadt Hamburg. Kevin soll nach Regensburg zurückgebracht werden. Die Polizei meint, das Jugendamt in Hamburg sei zuständig. Dies hält das Jugendamt in Regensburg für zuständig. Und das meint, die Polizei müsse Kevin zurück nach Hause bringen. Wer muss Kevin zurückbringen b.z.w. zurückholen? Besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung?

111 Lösungsvorschlag: Die allgemeine Eilzuständigkeit der Polizei zur Gefahrenabwehr endet, sobald die zuständige Fachbehörde die Gefahr abwenden kann. Kevin ist zu seinem Schutz nach den §§ 8a Absatz 3 Satz 2, 42 Absatz 1 Nr. 2a SGB 8 in Obhut zu nehmen. Und dafür ist nach § 85 SGB 8 der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, also das Jugendamt. Welcher örtliche Träger für die Inobhutnahme zuständig ist, richtet sich nach § 87 SGB 8. Danach ist der Träger zuständig, in dessen Bezirk sich der Jugendliche tatsächlich aufhält. Maßgeblich ist also nicht der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. § 30 SGB 1), sondern der Ort des tatsächlichen Aufenthalts in Zeitpunkt der Inobutnahme. Zuständig ist daher das Jugendamt in Hamburg. Nach §89b Absatz 1 SGB 8 kann das Jugendamt Hamburg vom Jugendamt Regensburg für die Betreuung und den Transport von Kevin Kostenerstattung verlangen, weil Kevin in Regensburg seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und für Leistungen an Kevin nach § 86 SGB 8 das Jugendamt Regensburg zuständig wäre. Nach § 91 Absatz 1 Nummer 7 Können die Eltern zu Kostenbeiträgen herangezogen werden.

112 Kosten Zuständiges Jugendamt Sachliche Zuständigkeit, § 85
Örtliche Zuständigkeit, § 86 Folge Inhaltliche Zuständigkeit Finanzielle Zuständigkeit Kostenerstattung durch andere örtliche Träger Zuständigkeitswechsel zur Pflegeperson, § 89a Inobhutnahme, § 89b Einrichtungsort, § 89e Heranziehung der Leistungsberechtigten zu den Kosten Primär: Kind mit Einkommen, §§ 91 V, 93 III Sekundär: Eltern mit Einkommen und Vermögen

113 Fall: Kosten der Eingliederungshilfe
Ein autistisches Kind geht in einen speziellen Förderkindergarten. Seine Eltern haben ein geringes Einkommen. Autistische Kinder gelten als seelisch wesentlich behindert gemäß § 35a SGB VIII. Wer übernimmt die monatlichen Kosten für den Besuch des Kindergartens?

114 Lösungsvorschlag: Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 a SGB 8 werden Kinder, Jugendliche und deren Eltern zu den Kosten für eine entsprechende Eingliederungshilfe herangezogen. Die Heranziehung erfolgt aber gemäß § 93 SGB 8 in Abhängigkeit von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Finanziell minderbemittelte Eltern müssen nichts bezahlen, finanziell besser gestellte Eltern müssen einen Teil übernehmen. Da die Eltern nur ein geringes Einkommen haben, dürfen sie nicht zu Kostenbeiträgen herangezogen werden.

115 Fall: Kosten der Wohngruppe
Der Jugendliche K wohnt seit 7 Monaten in einer Wohngruppe einer Jugendhilfeeinrichtung. Er ist 17 Jahre alt und hat seit zwei Monaten eine Ausbildungsstelle. Seine Mutter ist alleinerziehend und hat im Haushalt noch drei minderjährige Kinder, für die sie Kindergeld bekommt. Vom Kindesvater bekommt sie keine Unterstützung. K bekommt im ersten Ausbildungsjahr 212,-€ vom dem er an das zuständige Jugendamt im Rahmen der Erhebung eines Kostenbeitrages 75% abführen muss. Ihm verbleiben somit noch 53,-€. Im Gegenzug erhält er einen erhöhten Barbetrag (Taschengeld) in Höhe von 60,-€. Darüber hinaus erhält er monatlich eine Pauschale in Höhe von 64,20€ für Bekleidung und sonstige Sonderausgaben, wie Fahrtkosten etc. K findet das unfair, da er keine Chance sieht, Geld ansparen zu können, z.B. für Führerschein und er kündigt an die Maßnahme zu beenden.

116 Fragen: 1. Muss K. wirklich 75% seines Lohnes ans Jugendamt überweisen oder gibt es Möglichkeiten dagegen vorzugehen? 2. Kann K. die Maßnahme selbst beenden? Welche finanziellen und rechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus? 3. Im Juli wird K. 18 Jahre alt, er hat Hilfe für junge Volljährige beantragt. Wegen des Kostenbeitrages will er die Maßnahme jedoch beenden. Welche finanziellen und rechtlichen Konsequenzen hat die Beendigung der Hilfemaßnahme?

117 Lösungsvorschlag zu Frage 1.:
K. hat gemäß den § 27 SGB VIII Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, auch wenn diese Hilfe außerhalb des Elternhauses stattfinden muss, gemäß § 34 SGB VIII Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform. Gemäß den § 91 Absatz1 Nummer 5 Satz 2 werden bei vollstationären Leistungen, wie bei einer Unterbringung in einem Heim (§34) Kostenbeiträge erhoben. Da K. über ein eigenes Einkommen verfügt, wird er gemäß § 92 Absatz 1 Nummer 1 herangezogen. Gemäß den §94 Absatz 3 und 6 SGB VIII bei vollstationären Leistungen sind sowohl die Eltern, in diesem Fall die Mutter verpflichtet einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, als auch K. selbst nach Abzug der in § 93 Absatz 2 genannten Beträge 75 Prozent seines Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Lösungsvorschlag zu Frage 1.:

118 Lösungsvorschlag weiter zu Frage 1.:
Nach §92 Absatz 5 SGB VIII wäre es jedoch möglich von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abzusehen, wenn Ziel und Zweck der Leistung, -in diesem Fall Abbruch des Ausbildungsverhältnisses, bzw. das Beenden der Hilfemaßnahme- gefährdet wäre. K. hat die Möglichkeit gemäß §92 Absatz 5 Härtefallregelung zu beantragen und dahingehend argumentieren, dass eine Gefährdung des Zieles und Zwecks der Leistung vorliegt. Dieser § ist jedoch ein „soll“ §, und somit im Ermessen des zuständigen Jugendamtes, ob sie von einem Kostenbeitrag durch den Jugendlichen absehen oder nicht. Lösungsvorschlag weiter zu Frage 1.:

119 Lösungsvorschlag zu Frage 2.:
Da K. 17 Jahre alt ist, ist er gemäß §2 BGB Minderjährig. Somit kann er gemäß §§ 106, BGB weder den Ausbildungsvertrag ohne die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter, in diesem Fall seine Mutter, noch die Jugendhilfemaßnahme beenden. Beendet K. das Ausbildungsverhältnis mit Zustimmung seiner Mutter, hat er kein eigenes Einkommen und somit entfällt auch sein Kostenbeitrag, der ihm gemäß § 94 Absatz 6 SGB VIII berechnet wurde. Beendet er mit Zustimmung seiner Mutter auch die Jugendhilfemaßnahme, entfallen auch der Mutter die bisherigen Kostenbeiträge. Lösungsvorschlag zu Frage 2.:

120 Lösungsvorschlag zur Frage 3.:
K.erhält gemäß §§27 und 34 SGB VIII Hilfe zur Erziehung im Form von vollstationäre Heimerziehung. Diese Hilfeform kann gemäß § 41 Absatz 1 SGB VIII als Hilfe für junge Volljährige über seine 18. Lebensjahr hinaus, in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres weiter gewährt werden. Gemäß § 2 BGB ist K. mit der Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig und hat somit auch die volle Geschäftsfähigkeit, weil er gemäß §§ 104 bis 113 BGB weder geschäftsunfähig noch beschränkt geschäftsfähig ist. Somit kann er sowohl den Ausbildungsvertrag als auch die Jugendhilfemaßnahme selber beenden. Lösungsvorschlag zur Frage 3.:

121 Lösungsvorschlag weiter zu Frage 3.:
Im Falle, dass er nicht zurück zu seiner Mutter geht, muss er eine eigene Wohnung suchen. Wenn seine Mutter den Kindergeldanspruch an ihm abtritt, kann er maximal bis zu Vollendung seines 25. Lebensjahres Kindergeld bekommen. Sollte er das Ausbildungsverhältnis beenden und somit Anspruch auf ALG II haben, wird das KG dabei mit angerechnet. Weiterhin hat er Anspruch auf Wohnungskosten, da er Leistungsempfänger ist und obwohl er unter 25 Jahre alt ist, aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der elterlichen Wohnung leben kann. Im Falle, dass er die Jugendhilfemaßnahme selber beendet, endet damit auch die Erhebung des Kostenbeitrages gg. das Jugendamt, somit verbleibt ihm der gesamte Arbeitslohn. Lösungsvorschlag weiter zu Frage 3.:

122 Auflistung der in den Lösungsvorschlägen benannten Paragraphen:
§ 27 SGB VIII Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen. Auflistung der in den Lösungsvorschlägen benannten Paragraphen:

123 SGB VIII § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie 1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder 2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder 3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten. Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

124 Finanzierung von Kindertagesstätten
1. Träger von Kindertagesstätten 2. Fördervoraussetzungen 3. Betriebskostenförderung 3.1 Freigemeinnützige und sonstige Träger 3.2 Gemeinden 3.3 Basiswert 3.4 Buchungszeit und Buchungsfaktor 3.5 Gewichtungsfaktor 3.6 Berechnungsbeispiel 3.7 Umfang des Förderanspruchs gegenüber dem Träger 3.8 Gastkinderregelung 3.9 Kinderbetreuung im ländlichen Raum 3.10 Das Förderverfahren 4. Investitionskostenfinanzierung 5. Bewilligungsbehörden 6. Quellenverzeichnis

125 Rechtsgrundlage der Finanzierung
Die Förderung der Kindertagesstätten in Bayern ist im Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) geregelt es trat am 01. August 2005 in Kraft

126 1. Träger von KiTa´s (Art. 3)
Träger können sein: Kommunale Träger Gemeinden Gemeindeverbände Verwaltungsgemeinschaften Selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts Juristische Personen des Privatrechts Rechtsfähige Personenvereinigungen bei denen kommunale Gebietskörperschaften einen beherrschenden Einfluss haben Freigemeinnützige Träger Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts ( die Tätigkeit darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein Sonstige Träger Elterninitiativen Privatwirtschaftliche Initiativen Nichtrechtsfähige Vereine Natürliche Personen (Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) BaykibiG)

127 2. Fördervoraussetzungen (Art. 19)
Der Förderanspruch in Bezug auf Kindertages- einrichtungen setzt voraus, dass der Träger 1. eine Betriebserlaubnis vorzeigen kann 2. geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführt 3. die Bildungs- und Erziehungsarbeit und die Bildungs- und Erziehungsziele die Grundlage seines pädagogischen Konzepts darstellen 4. die Einrichtung min. 4 Tage und min. 20 Stunden pro Woche geöffnet ist und Elternbeiträge gemäß Buchungszeiten gezahlt werden 5. alle entsprechenden Rechtsvorschriften beachtet werden

128 3. Betriebskostenförderung
3.1 Freigemeinnützige und sonstige Träger (Art. 18) kindbezogener Förderanspruch gegenüber den Gemeinden in denen sich das Kind für gewöhnlich aufhält Ist Gemeinde nicht leitungsfähig oder erkennt der öffentliche Träger der Jugendhilfe einen Bedarf an Plätzen zahlt dieser (Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) BaykibiG)

129 3. 2 Gemeinden (Art. 18 und 21) haben einen Förderanspruch gegenüber dem Staat staatliche Förderung erfolgt kindbezogen, für jedes Kind, das von der Gemeinde gefördert wird der jährliche Förderbetrag pro Kind ist das Produkt aus: Basiswert Buchungszeit und Buchungszeitfaktoren Gewichtungsfaktor (Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) BaykibiG)

130 3.3 Der Basiswert (Art. 21 Abs. 3)
einheitlich festgelegt für eine Buchung von drei- bis vier Stunden Jährlich an Hand der Entwicklung der Personalkosten angepasst im Kindergartenjahr 2005/06 betrug er 768,71 Euro durch Multiplikation mit dem Buchungszeit- bzw. Gewichtungsfaktor verändert sich der Förderbetrag (Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2006) Allgemeines)

131 3.4 Buchungszeit und Buchungsfaktor (Art. 21 Abs. 4)
Der unterschiedlichen Betreuungsdauer wird mit den Zeitfaktor Rechnung getragen Lange Betreuungszeiten = hohe Fördermittel Buchungszeit = Zeit in der das Kind regelmäßig bereut wird 5 Std. pro Woche flexible Bring- und Holzeit Krankheit, Urlaub oder früheres Abholen haben keine Auswirkung auf die Förderung Bei unterschiedlicher Betreuung während der Woche wird ein Durchschnitteswert angegeben § 19 AVBayKiBiG regelt folgende Buchungszeiten:

132 Faktor. Buchungszeit in Stunden 1
Faktor Buchungszeit in Stunden 1. Für Kinder unter drei Jahren und Schulkinder > 1- max. 2 > 2 – max. 3 > 4 - max. 5 > 5 – max. 6 > 6 – max. 7 > 7 - max. 8 > 8 – max. 9 > 9 (Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2006) Allgemeines) 0,5 0,75 2. Für alle Kinder 1,25 1,50 1,75 2,00 2,25 2,50

133 3.5 Gewichtungsfaktor Regelt den erhöhten Betreuungsbedarf integrative Aufgaben und den Mehrbedarf der Betreuung von Kindern bestimmter Altersgruppen Gewichtungsfaktor Kinder 1,3 Nicht deutschsprachiger Herkunft 4,5 Mit (drohender) Behinderung 2,0 Unter drei Jahren 1,0 Von drei Jahren bis zum Schuleintritt 1,2 Ab dem Schuleintritt (Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2006) Allgemeines)

134 3.6 Berechnungsbeispiel zur Basiswertabelle für die Förderung nach dem BayKiBiG – Jährliche staatliche Förderung in Euro (Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2006) Basiswerttabelle) Nutzungszeit in Stunden Regelkinder A 0-3 –jährige K. B Ausländische K. C Behinderte K. D Schulkinder E Zeitfakt. F >1 – A3*F1 B1*C10 B1*D10 B1*E10 0,50 > A3*F2 B2*C10 B2*D10 B2*E10 0,75 >3 – 768,71 A3*B10 A3*C10 A3*D10 A3*E10 1,00 > A3*F4 A4*B10 A4*C10 1,25 > A3*F5 A5*B10 1,50 > A3*F6 A6*B10 1,75 > A3*F7 A7*B10 2,00 > A3*F8 A8*B10 2,25 > A3*F9 A9*B10 2,50 Gewichtungsfakt. 10 1,0 2,0 1,3 4,5 1,2

135 Erläuterungen zur Tabelle
Die Grundlage zur Berechnung ist der Basiswert (B) = 768,71 € In der Tabelle A3 = Regelkinder : Gewichtungsfaktor 1,0 Zeitfaktor bei >3 – 4 h Nutzung Zeitfaktoren multipliziert mit dem Basiswert ergeben die staatliche Förderung in Euro nach der Betreuungsdauer Gewichtungsfaktoren multipliziert mit dem Basiswert ergeben die staatliche Förderung nach den Kategorien (Alter, Behinderung und Herkunftsland) Gewichtungsfaktor 4,50 kann bei Integrativen Kindertagesstätten zur Finanzierung des höheren Personalbedarfs mit Zustimmung der zuständigen Gemeinde erhöht werden (Art. 21 Abs. 5 Satz 3 Bay KiBiG) (Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2006) Basiswerttabelle)

136 3.7 Umfang des Förderanspruchs des Trägers (Art. 22)
Für folgende Kinder hat der Träger gegen die Gemeinde einen Förderanspruch Kinder, die ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben Kinder die nach Art. 7 Abs.2 einen Platz zur Deckung des Bedarfs belegen Kinder, für die Gemeinde nach Art. 23 (siehe Folie 13) zur Förderung verpflichtet ist (Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) BaykibiG)

137 Umfang der Förderung pro Kind festgelegt als
Einen Anspruch in Höhe der staatlichen Förderung (nach Art. 21) und Einen gleich hohen Anteil der Gemeinden Gemeinden gewähren den Förderanspruch der Träger als kommunale Förderung Der staatliche Förderanteil geht an die Gemeinde, die ihn verdoppelt = kommunale Gesamtförderung (Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) BaykibiG)

138 3.8 Gastkinderregelung (Art. 23) Absatz 1
Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung, die nicht in ihrer Aufenthaltsgemeinde liegt, muss die Aufenthaltsgemeinde den Förderanteil tragen, wenn sie nicht über ausreichend Plätze verfügt Dies ist der Fall, wenn für die Aufenthaltsgemeinde ein Bedarf festgestellt wurde, der nicht durch einen als bedarfsnotwenig bestimmten/ anerkannten Platz gedeckt wird (nach Art. 7) Ein nicht integrativer Platz deckt nicht den Bedarf eines integrativen Platzes (Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2006) Allgemeines)

139 Das Kind ist im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung oder
Absatz 2/3 Abweichend von Abs. 1 ist der Förderanspruch gegen die Aufenthaltsgemeinde ausgeschlossen, wenn ein freier Platz von min. sechs Stunden angeboten wird ,auch wenn Eltern längere Betreuungszeiten wünschen Wenn ein Nachmittagsplatz angeboten wird, auch wenn Eltern einen Vormittagsplatz wünschen, Ausnahmen sind z.B. Das Kind ist im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung oder Geschwisterkinder sollen gemeinsam betreut werden (Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) BaykibiG)

140 z. B zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit
Absatz 4 In besonderen Fällen kann einem Antrag auf Betreuung in einer Kindertagesstätte einer anderen Gemeinde bewilligt werden z. B zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit Die Aufenthaltsgemeinde kann eine Mitfinanzierung des gemeindlichen Förderanteils durch die Eltern fordern (Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) BaykibiG)

141 3.9 Kinderbetreuung im ländlichen Raum (Art. 24)
Sonderförderung für Kindergärten, die das einzige Betreuungsangebot in ihrer Gemeinde/ ihrem Gemeindeteil bieten und weniger als 22 Kinder betreuen von der Altersöffnung gebrauch machen kein Kind abweisen Sonderförderung = Basiswert der durchschnittlichen Besuchszeit der tatsächlich anwesenden Kinder wird gewährt Gewichtungsfaktor 1,0 für alle Kinder (Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2006) Allgemeines)

142 Betreuung durch eine Fachkraft und
Kindergärten mit weniger als 11 und mehr als 6 Kinder erhalten Sonderförderung, wenn Betreuung durch eine Fachkraft und Mitarbeit eines Elternteils geregelt ist. (Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2006)Allgemeines)

143 3.10 Das Förderverfahren (Art. 26)
Förderantrag: Träger an Aufenthaltsgemeinde Gemeinden/ örtliche Träger an zuständige Bewilligungsbehörde Bewilligungszeitraum = 1 Kindergartenjahr 1. Förderantrag: Prüfung der Fördervoraussetzungen nach Art 19 Folgeanträge: Erklärung der Gemeinde bzgl. der Einhaltung der Staffelung der Buchungszeiten Mitteilung bei Änderung der förderrelevanten Voraussetzungen Bewilligungsbescheid: enthält Gesamtbetrag für die Kindertageseinrichtung (Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) BaykibiG)

144 4. Investitionskostenfinanzierung (Art 27)
Notwendige Kosten für Um- Neu- und Erweiterungsbauten in der Kita übernimmt zu: 1/3 der Träger 2/3 der Staat bei Kitas folgender Träger Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften, selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts. (Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) BaykibiG)

145 Kindertageseinrichtungen mit
den anderen kommunalen Trägern, freigemeinnützigen und sonstigen Trägern übernimmt die Gemeinde, die die Kita als bedarfsnotwendig bestimmt und anerkannt hat 2/3 der Baukosten Ist diese nicht leistungsfähig erbringen die kreisangehörigen Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die Kosten (Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) BaykibiG)

146 Die Vorrausetzungen dafür sind:
Die staatlichen Finanzhilfen werden im Rahmen der jährlichen Staatsausgaben zum kommunalen Finanzausgleich gezahlt Die Vorrausetzungen dafür sind: Die Kindertagesstätte muss nach Art. 19 förderfähig sein Die Baumaßnahme darf aufsichtlich nicht zu beanstanden sein Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein Die Zuschussverpflichteten der Baumaßnahme müssen hinsichtlich der Art, des Ausmaßes und der Ausführung der Baumaßnahme zugestimmt haben (Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) BaykibiG)

147 5. Bewillungsbehörden (Art. 28)
Bewilligungsbehörde für staatliche Betriebskostenförderung an kreisangehörige Gemeinden = Kreisverwaltungsbehörde Betriebskostenförderung und Finanzhilfen für kreisfreie Gemeinden und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe = Regierung (Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) BaykibiG)

148 6. Quellenverzeichnis Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BaykibiG). Unter: ( ) Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2006) Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz – Allgemeines zur Förderung von Kindertageseinrichtungen. Unter: ( ) Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2006) Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz – Basiswerttabelle für die Förderung nach dem BaykiBiG. Unter: ( )

149 Vertiefung Familienrecht Themenschwerpunkte
Aufsichts-pflicht Haftung und Ver-sicherung Ehe- scheidung Nichtehe- liche Lebensge- meinschaft Verschul- dung junger Menschen aus Vertrag oder aus Gesetz Haftung aus Vertrag oder aus Gesetz Schei- dungs- folgen Trennungs- folgen Vertrags-, Minder- jährigen- und Insol- venzrecht

150 Vertiefung Jugendhilferecht Themenschwerpunkte
Das Recht der Träger- strukturen Jugend- schutz Leistungen der Jugendhilfe Krisen- intervention und andere Aufgaben Fördermittel- recht Vereinsrecht, und Gesell- schaftsrecht Behördenzu- ständigkeit, Behörden-aufbau SGB 8 JSchG StGB JArbSch ambulante und stationäre Hilfen (HzE) sonstige Leistungen Inobhut- nahme Zuwendungs- und Haus- haltsrecht, Verwendungs nachweis- prüfung

151 Folgen der Aufsichtspflichtverletzung II
Vertrag II Folgen der Aufsichtspflichtverletzung II Der Betreuungsvertrag III Folgen der Aufsichtspflichtverletzung I Aufsichtspflichtverletzung Schutzzweck der Aufsicht ZIVILRECHTLICHE Folgen DIENST- & ARBEITSRECHTLICHE STRAFRECHTLICHE SCHADENSERSATZ SCHMERZENSGELD (wird ausführlich behandelt) Abmahnung Kündigung Entziehen der Leitungsfunktion Zurückstellen von einer Beförderung Strafverfahren wegen fahrlässiger Körper- Verletzung oder Tötung Geldstrafe Haftstrafe Hier muss im Strafverfahren der Staatsanwalt beweisen, dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde. (vgl. Hundmeyer 2004, 82) Hier gilt die Beweisumkehrlast, d.h. der Aufsichtspflichtige muss beweisen, dass er keine Verletzung der Aufsichtspflicht begangen hat. (vgl. Hölzl 2004, 12) Fortbildungsveranstaltung für KITA – Leitungen „Recht in der KITA ?! – Alles, was Sie zum Thema AUFSICHTSPFLICHT wissen müssen“ (vgl. Prott 2002, 190)

152 Vorrang und Nachrang § 10 SGB 8
Nachrang der Jugendhilfe gegenüber Unterhalts-leistungen und anderen Sozialleistungen (§ 10 Absatz 1 SGB 8) Grundsätzlicher Vorrang der Jugendhilfe vor Leistungen der Grundsicherung nach SGB 2 und SGB 12 (§ 10 Absatz 4 Satz 1 SGB 8) Nachrang der Grundsicherung nach § 5 Abs. 1 SGB 2 Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 SGB 12. Ausnahmsweise Vorrang der Sozialhilfe vor der Jugendhilfe für Leistungen an körperlich oder geistig Behinderte (§ 10 Absatz 4 Satz 2 SGB 8)

153 Jugendschutz § 8a SGB 8 Gefahrenprognose und Gefahrenabwehr nach § 8a SGB 8 Erzieherischer Jugendschutz Gesetzlicher Jugendschutz Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB 8 Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffent-lichkeit (JSchG) Gesetz über die Verbreitung jugendge- fährdender Schriften Jugendar-beitsschutzG Strafgesetz-buch (z.B. § 171 StGB)

154 Erzieherische Hilfen § 27 SGB 8
Voraussetzungen Erzieherischer Bedarf Geeignetheit der Hilfe Erforderlich- keit der Hilfe Einverständnis eines Elternteils Prognose, dass gemessen an den Zielen des § 1 SGB 8 bei dem Jugendlichen die Entwicklung nicht seinem Alter ent-spricht und die weitere Entwick-lung gestört ist. Die nach Ermessen aus- gewählte Hilfe nach den §§ 28 bis 35 muss konkret ge- eignet sein, um die Störung zu beseitigen. Erforderlich ist Hilfe nur, soweit im Umfeld des Kindes oder Ju- gendlichen nicht ausreichend Ressourcen vorhanden sind. Anspruchsinhaber ist „ein Personensorge- berechtigter“. Also kann die Hilfe nicht gegen dessen Willen gewährt werden. Ausnahme: §§ 8a Absatz 3 SGB 8, 1666 BGB.

155 Erzieherische Hilfen § 28 ff.
Hilfeformen Die Auswahl steht im Ermessen des Jugendamtes. Die Hilfe muss aber ausreichend sein. Und das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 ist zu berücksichtigen. Ambulante Hilfearten §§ 28-32 Stationäre Hilfearten §§ 33-35 Erziehungs-beratung § 28 Tages-gruppe § 32 Familien- pflege § 32 Vollzeit-pflege § 33 Heimer- ziehung/ betreute Wohnform § 34 Intensive soz.-päd. Einzelbe-treuung § 35 Soziale Gruppen- arbeit § 29 Erziehungs- beistand- schaft § 30 Sozialpäd. Familien-hilfe § 31 Und unbenannte Hilfen (vgl. § 27 Absatz 2 Satz 1 „insbesondere“) Und unbenannte Hilfen (vgl. § 27 Absatz 2 Satz 1 „insbesondere“)

156 Das Jugendamt § 70 SGB 8 Jugendhilfeausschuss Mitglieder (§ 71 Absatz 1 SGB 8) 3/5 der Mitglieder sind von der Vertretungskörperschaft (Kreistag oder Stadtrat) bestimmt. Die Mitglieder können der Vertretungskörperschaft angehören oder von ihr gewählt werden. 2/5 der Mitglieder werden auf Vorschlag der Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt. Zuständig als beschließender Ausschuss im Sinne der Kommunalverfassung im Rahmen der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft für: den Beschluss der Satzung (Geschäftsordnung) alle Angelegenheiten der Jugendhilfe (insbesondere für die Förderung freier Träger, die Jugendhilfeplanung, die Weiterentwicklung der Jugendhilfe) Verwaltung des Jugendamtes Leiter der Gebietskörperschaft (Landrat, Oberbürgermeister) Jugendamtsleiter Angehörige sozialer Berufe (Psychologen, Soziologen, Pädagogen, Sozialpädagogen/Sozialarbeiter, Ärzte, Erzieher, Heimerzieher, Heilpädagogen) Verwaltungsfachkräfte (Juristen, Diplomverwaltungswirte, Verwaltungsfachangestellte) Zuständig für: die Ausführung der Beschlüsse des Kreistages, des Stadtrates und des Jugendhilfeausschusses die Geschäfte der laufenden Verwaltung

157 Organigramm eines Jugendamts
Jugendamtsleiter § 70 Absatz 3 Satz 2 SGB 8 Jugendhilfeausschuss § 70 Absatz 1 SGB 8 Beispiel Qualitäts- management Allgemeiner Sozialer Dienst Zuständigkeiten nach Sozialräumen verteilt Kindertages-stätten Finanzen, Zuschüsse und Elternbeiträge Jugendhilfe-planung, § 80 Hilfen zur Erziehung Krisenintervention Inobhutnahme u.ä., § 42 Offene Jugendarbeit Erziehungs- beratung Beistandschaft §§ 18 SGB 8, 1712 BGB Management Finanzcontrolling Haushalt, Statistik Personalwesen Jugendberufshilfe Ausbildungszentrum Unterhalts- vorschuss Vormundschaft §§ 1773 ff. BGB Schul-sozialarbeit Pflegekinder § 33 SGB 8 Beurkundung § 59 SGB 8 Technik Immobilienservice IT-Management Poststelle Wirtschaftliche Jugendhilfe § 39 Adoptionen § 51 SGB 8 Kostenbeiträge § 90 ff. SGB 8

158 Einbindung der Jugendhilfeplanung
Bauleitplanung BauGB Planung von Sport und Freizeit Sozialplanung Schul- und Kultur- planung Gesundheits- dienst- planung Jugendhilfe- planung § 80 SGB 8 Sozialhilfe- planung SGB 12 Planung der Beschäftigungsförderung

159 Jugendgerichtshilfe § 52 SGB 8
Die Jugendgerichtshilfe unterstützt den Jugendstaatsanwalt und das Gericht bei der Ermittlung (Ermittlungshilfe) und unterbreitet einen Sanktionsvorschlag. Einstellung des Ver- fahrens oder Ab- sehen von Verfolgung Erziehungsmaßregeln §§ 10, 12 JGG Zuchtmittel §§ JGG Jugendstrafe §§ 17, 18 JGG Weisung § 10 JGG Hilfe zur Erziehung § 12 JGG, §§ 30, 34 SGB 8 Verwarnung § 16 SGB 8 Auflage § 15 JGG Arrest § 16 JGG


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