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Wählen und gewählt werden

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Präsentation zum Thema: "Wählen und gewählt werden"—  Präsentation transkript:

1 Wählen und gewählt werden
Mitmachen und Mitgestalten Wählen und gewählt werden Prävention, Rehabilitation und Integration 1

2 3. Wer darf wählen und gewählt werden?
Inhalte 0 Einstieg 01 Inhaltsübersicht 1. Wo wird gewählt? 2. Wann wird gewählt? 3. Wer darf wählen und gewählt werden? 4. Wie wird gewählt? Welches Wahlverfahren 5. Kosten und Schutz der Wahl 6. Wahl bei Justiz und Bundeswehr 7. Wahl von Stufenvertretungen 8. Nichtigkeit und Anfechtung der Wahl 9. Ende Folie 1 Folie 2 Folie 3 bis 5 Folie 6 bis 7 Folie 8 bis 9 Folie 10 bis 19 Folie 20 bis 21 Folie 22 bis 23 Folie 24 bis 26 Folie 27 bis 29 Folie 30 2

3 In Betrieben und Dienststellen
1. Wo wird gewählt (1/3) ? Zählen mit unter 18 Jahre Auszubildende geringfügige Beschäftigung ruhende Arbeitsverhältnisse andere Staatsangehörigkeit Leitende Angestellte Beauftragte des Arbeitgebers In Betrieben und Dienststellen Rechtliche Grundlage In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwer behinderte Menschen beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt - § 94 Abs.1 Satz 1 SGB IX. Zählen nicht mit Antragsverfahren Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung Heimarbeit Leiharbeit (unter drei Monaten) Altersteilzeit Nicht nur vorübergehend (länger als sechs Wochen) beschäftigt Wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen gleichgestellte Menschen Menschen mit einer offensichtlichen Schwerbehinderung 3

4 Wenn es nicht reicht? 1. Wo wird gewählt (2/3) ? Zusammenfassen
Bei weniger als fünf schwerbehinderten Beschäftigten können Betriebe oder gleichstufige Dienststellen des gleichen Arbeitgebers zusammengefasst werden, wenn sie räumlich nahe liegen - § 94 Abs.1 Satz 4 SGB IX. Entscheidung über die Zusammenfassung Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber in Absprache mit dem Integrationsamt. Beispiel Betrieb/Dienststelle 7 schwerbehinderte Menschen Voraussetzungen Für die Wahl einer gemeinsamen SBV müssen nicht unbedingt in allen Betrieben bzw. Dienstellen weniger als fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt sein. Es können teilweise fünf oder mehr schwerbehinderte Menschen dort arbeiten. Betrieb/Dienststelle 2 schwerbehinderte Menschen 4

5 Betriebsteil oder Betrieb?
1. Wo wird gewählt (3/3)? Betriebsteil oder Betrieb? Rechtliche Grundlage Filialen (z.B. Banken, Einzelhandel oder eigenständige Abteilungen (z.B. Produktion, Versand) sind oft nur Betriebsteile eines einheitlichen Betriebs - § 4 Abs. 1 BetrVG. Wie bei Betriebs- und Personalrat Die Strukturen der Betriebe und Dienststellen für die Betriebs- und Personalratswahlen gelten auch für die Wahl der SBV. Eigene SBV Für einen Betriebsteil ist nur dann eine eigene SBV zu wählen, wenn er als eigenständiger Betrieb gilt, d.h. Betriebsratsfähig ist und räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb liegt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist. 5

6 2. Wann wird gewählt (1/2)? Alle vier Jahre Ausnahmen
Außerhalb der regulären Wahlperiode wird gewählt, wenn z.B. das Amt der SBV vorzeitig erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt, die letzte Wahl erfolgreich angefochten wurde, es bisher noch keine SBV gibt und die SBV im Betrieb neu eingerichtet werden soll Wenn die Amtszeit einer SBV zu Beginn des regulären Wahlzeitraumes (1.10.) kürzer als ein Jahr ist, dann verlängert sie sich bis zum des übernächsten Wahltermins und es wird erst bei der übernächsten regulären Wahl in vier Jahren gewählt. Rechtliche Grundlage Die regelmäßigen SBV Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom bis zum statt § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB IX 6

7 Amtzeit 2. Wann wird gewählt (2/2) ? Beginn und Dauer
Die Amtszeit der SBV beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen SBV. Vorzeitiges Ende Die Amtszeit der SBV endet vorzeitig bei Niederlegung Ausscheiden aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis grober Pflichtverletzung Verlust der Wählbarkeit Tod Auflösung, Eingliederung oder Zusammenfassung des Betriebs 7

8 Die SBV muss nicht schwerbehindert sein
3. Wer darf wählen und gewählt werden (1/2) ? Wie geregelt? Wahlberechtigt sind alle im Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen - § 94 Abs. 2 SGB IX Voraussetzungen für Wählbarkeit über 18 Jahre nicht nur vorübergehende Beschäftigung sechsmonatige Betriebszugehörigkeit keine leitenden Angestellten Wählbar sind alle Beschäftigten, die auch in den Betriebs- bzw. Personalrat gewählt werden können - § 94 Abs. 3 SGB IX Die SBV muss nicht schwerbehindert sein 8

9 Beispiele 3. Wer darf wählen und gewählt werden (2/2) ? Wählen können
Zum Beispiel: 17-jährige gleichgestellte Auszubildende, die erst vor Monaten ihre Ausbildung begonnen hat Leitender Angestellter, der nach seinen Unfall im Rollstuhl sitzt Schwerbehinderte Sachbearbeiterin, die sich zur Zeit in der Elternzeit befindet Gewählt werden können Zum Beispiel: Nicht behinderter langjähriger technischer Angestellter Gleichgestellte Verwaltungsfachkraft, die erst seit acht Monaten in dieser Dienststelle beschäftigt ist Schwerbehinderte Auszubildende, die das Lebensjahr gerade vollendet hat 9

10 4. Wie wird gewählt (1/10) ? Welches Wahlverfahren?
Vereinfachtes Wahlverfahren Es wird angewendet in Betrieben oder Dienststellen, die weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigten und die nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen bestehen - § 94 Abs. 6 SGB IX. Z. B. Ministerium, 48 schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen in mehreren Dienststellen in Berlin Mehrheitswahl Es gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl. Es gibt zwei Wahlverfahren das vereinfachte Wahlverfahren (§§ 18 bis 21 SchwbVWO) das förmliche Wahlverfahren (§§ 1 bis 17 SchwbVWO) Zwischen diesen beiden Verfahren besteht kein Wahlrecht Förmliches Wahlverfahren Es wird angewendet in Betrieben oder Dienststellen, die mehr als 50 Wahlberechtigte beschäftigten und aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen bestehen. Z. B. Pharmaunternehmen, 76 schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen Vertriebsunternehmen, 15 Wahlberechtigte in drei Standorten (Berlin, Leipzig, Halle) 10

11 Vereinfachtes Wahlverfahren
4. Wie wird gewählt (2/10) ? Vereinfachtes Wahlverfahren 4 3 2 1 Wahltermin 1 2 Einladung zur Wahlversammlung durch die amtierende SBV (spätestens 3 Wochen vor Ende der Amtszeit der SBV) Wahl der SBV in der Wahl-versammlung Aushang Wahlergebnis (2 Wochen) 11

12 Vereinfachtes Wahlverfahren
4. Wie wird gewählt (3/10) ? Vereinfachtes Wahlverfahren Vor der Wahl Ort, Datum und Zeit der Wahlversammlung bekannt geben Wahllokal besichtigen und reservieren Ausschilderung vorbereiten Wahlumschläge und Papier für Stimmzettel(gleiche Größe, Farbe und Beschaffenheit) sowie Stifte besorgen Wahlurne sowie Stellwand / Wahlkabine besorgen Vervielfältigung von Stimmzettel gewährleisten Barrierefreiheit beachten 12

13 Vereinfachtes Wahlverfahren
4. Wie wird gewählt (4/10) ? Vereinfachtes Wahlverfahren Wahlversammlung Wahlberechtigte Per Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit einen Wahlleiter wählen Bei Bedarf Wahlhelfer bestellen Zahl der Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit festlegen Kandidaten vorschlagen Unbeobachtet Stimmzettel ausfüllen Wahlumschlag an den Wahlleiter geben Wahlleiter Stimmzettel mit Kandidatenliste (alphabetisch) erstellen Stimmzettel vervielfältigen lassen Stimmzettel und Wahlumschläge an die Wahlberechtigten austeilen Namen des Wählers in einer Liste festhalten Wahlumschläge entgegennehmen und in der Wahlurne sammeln Stimmen öffentlich auszählen Ergebnis feststellen 13

14 Vereinfachtes Wahlverfahren
4. Wie wird gewählt (5/10) ? Vereinfachtes Wahlverfahren Nach der Wahl Wahlleiter Gewählte benachrichtigen (Frist für Annahme der Wahl: 3 Arbeitstage) Namen der SBV und der Stellvertreter durch Aushang bekannt machen Betriebs- und Personalrat informieren Arbeitgeber informieren Arbeitgeber Zuständigem Integrationsamt und Agentur für Arbeit den Namen der neuen SBV Mitteilen 14

15 Förmliches Wahlverfahren
4. Wie wird gewählt (6/10) ? Förmliches Wahlverfahren SBV Wahl 9 8 7 6 5 4 3 2 1 1 2 Bestellung des Wahl-vorstandes durch die amtierende SBV (mindestens 8 Wochen vor dem Wahltermin) WV legt Wähler-liste aus (unverzüg-lich) Einspruch-frist gegen Wählerlist (2 Wochen) Bekannt-gabe der Wahlvor-schläge (spätestens 1 Woche vor der Wahl) Wahl der SBV (Wahl-tag zwischen Und (alle 4 Jahre) Abgabe von Wahl-vorschlägen (2 Wochen) Aushang (2 Wochen) Nachfrist (1 Woche) Wahlaus-schreiben durch WV (unverzüg-lich) Einspruch-frist gegen Wahlaus-schreiben (2 Wochen) WV sagt Wahl ab, wenn keine Vorschläge vorliegen Aushang Wahlausschreiben - Aushang Wählerliste 15

16 Förmliches Wahlverfahren
4. Wie wird gewählt (7/10) ? Förmliches Wahlverfahren Vor der Wahl Wahlvorstand bestellen - Aufgaben des Wahlvorstandes: Ggf. Wahlhelfer bestellen (Stimmabgabe und Stimmzählung) Anzahl der zu wählenden Stellvertreter festlegen Wählerliste erstellen und bis zum Wahltag auslegen (ggf. Einsprüche prüfen) Ggf. schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beschließen Ort, Datum und Zeit der Stimmabgabe bestimmen Wahlausschreiben erlassen und aushängen 16

17 Förmliches Wahlverfahren
4. Wie wird gewählt (8/10) ? Förmliches Wahlverfahren Vor der Wahl Wahlvorschläge prüfen Wahlvorschläge bekannt geben Wahllokal besichtigen und reservieren Ausschilderung vorbereiten Wahlumschläge und Papier für die Stimmzettel (gleiche Größe, Farbe und Beschaffenheit) sowie Stifte besorgen Stimmzettel mit der Kandidatenliste (alphabetisch) erstellen und in benötigter Menge ausdrucken Briefwahlunterlagen versenden Wahlurne sowie Stellwand oder Wahlkabine besorgen 17

18 Förmliches Wahlverfahren
4. Wie wird gewählt (9/10) ? Förmliches Wahlverfahren Wahltag Wahlberechtigte Unbeobachtet Stimmzettel ausfüllen Wahlumschlag an den Wahlvorstand geben Bei Briefwahl die Wahlunterlagen dem Wahlvorstand zuleiten Wahlvorstand Anwesenheit während der Wahl von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes oder einem Mitglied und einem Wahlhelfer im Wahlraum gewährleisten Jede Stimmabgabe in der Wählerliste vermerken Wahlumschlag in die Wahlurne werfen (auch bei Briefwahl) Stimmen öffentlich auszählen Wahlergebnis feststellen Die Stellvertreter werden auf gleiche Weise in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt 18

19 Förmliches Wahlverfahren
4. Wie wird gewählt (10/10) ? Förmliches Wahlverfahren Nach der Wahl Wahlvorstand Verspätet eingegangene Briefwahlunterlagen sammeln Niederschrift des Wahlergebnisses anfertigen Name der neuen SBV und der Stellvertreter durch einen Aushang bekannt machen Betriebs- oder Personalrat informieren Arbeitgeber informieren Arbeitgeber Zuständigem Integrationsamt und Agentur für Arbeit den Namen der neuen SBV Mitteilen 19

20 5. Kosten und Schutz der Wahl (1/2)
Aufgaben des Arbeitgebers Rechtliche Grundlage Der Arbeitgeber hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen - § 2 Abs. 6 Satz 1 SchwbVWO Kosten Sie werden vom Arbeitgeber getragen: alle Kosten, die erforderlich sind, um die Wahl vorzubereiten und durchzuführen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bzw. § 24 BPersVG) Zum Beispiel: Kosten, die der Geschäftsführung des Wahlvorstandes entstehen, z.B. für Schreibmaterial, Briefmarken, Fahrten, Druckerzeugnisse Fahrkosten für Fahrten der Wahlberechtigten zur Versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes oder zur Wahlversammlung Lohn- und Gehaltskosten Wie unterstützen? Z. B. alle zur Erstellung der Liste der Wahlberechtigten erforderlichen Auskünfte erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen für ausreichend Raum für die Wahlaushänge sorgen ein geeignetes Wahllokal organisieren 20

21 Besonderer Schutz 5. Kosten und Schutz der Wahl (2/2)
Schutz des Wahlvorstandes und der gewählten und nicht gewählten Wahlbewerber Gewählte Bewerber erhalten den gleichen erweiterten Kündigungsschutz wie Mitglieder des Betriebs- bzw. Personalrats - § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX. Für die nicht gewählten und die Mitglieder des Wahlvorstandes gilt dieser Schutz befristet für sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Für Wahlbewerber und Wahlvorstände im öffentlichen Dienst besteht über den erweiterten Kündigungsschutz hinaus noch ein besonderer Versetzungs- und Abordnungsschutz, der mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses endet. Rechtliche Grundlage Die Wahl darf von niemanden behindert oder in unerlaubter Weise beeinflusst werden - § 20 Abs. 1 BetrVG / § 24 Abs BPersVG. Was ist zu beachten? Verboten ist insbesondere: Wahlberechtigte bei der Ausübung ihres Stimmrechts einzuschränken, z.B. durch die Lage oder Gestaltung des Wahllokals Wahlbewerber bei ihrer Kandidatur zu behindern 21

22 6. Wahl bei Justiz und Bundeswehr (1/2)
Gerichte und Staatsanwaltschaft Besondere Voraussetzungen In Gerichten und Staatsanwaltschaften, die personalratsfähig sind, wird wie in anderen Dienststellen eine SBV gewählt. Richter haben jedoch mit dem Richterrat eine eigene Personalvertretung. Deshalb wählen sich auch eine eigene SBV. Für Staatsanwälte gilt das Gleiche, wenn sie eine eigene Personalvertretung haben (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) Wahlberechtigt sind schwerbehinderte Richter bzw. Staatsanwälte. Wählbar sind auch solche, die selbst nicht schwerbehindert sind. Wenn es nicht reicht: Zusammenfassen Da bei vielen kleinen Gerichten die Zahl von fünf schwerbehinderten Richtern oder Staatsanwälten selten erreicht wird, können auch Gerichte unterschiedlicher Geschäftszweige und Stufen zusammengefasst werden - § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB IX. Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber in Absprache mit dem Integrationsamt 22

23 Bundeswehr 6. Wahl bei Justiz und Bundeswehr (2/2)
Besondere Voraussetzungen Wenn eine Dienststelle der Bundeswehr personalratsfähig ist (nach dem BPersVG - Bundespersonalvertretungsgesetz) und Soldatenvertreter (nach § 49 Soldatenbeteiligungsgesetz) hinzu gewählt werden, kann neben dem Personalrat auch eine eigenständige SBV gewählt werden - § 94 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Schwerbehinderte Soldaten und schwerbehinderte Zivilbedienstete sind gemeinsam wahlberechtigt. Wählbar sind auch Soldaten oder Zivilbeschäftigte, die selbst nicht schwerbehindert sind Bundeswehr 23

24 7. Stufenvertretungen(1/3)
Wo gibt es das? Rechtliche Grundlage Wenn aufgrund des Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrechts in den einzelnen Betrieben ein Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat und in Dienststellen ein Gesamt-, Bezirks- und Hauptpersonalrat für die Beschäftigten gebildet ist, dann haben schwerbehinderte Arbeitnehmer ebenfalls eine entsprechende Interessenvertretung zu erhalten - § 97 SGB IX. In der Privatwirtschaft gibt es Gesamtschwerbehindertenvertretungen Konzernschwerbehindertenvertretungen Im öffentlichen Dienst gibt es Gesamtschwerbehindertenvertretungen Und als Stufenvertretung Bezirksschwerbehindertenvertretungen Hauptschwerbehindertenvertretungen 24

25 Wer wählt? 7. Stufenvertretungen (2/3)
Gesamtschwerbehindertenvertretung alle SBV der einzelnen Betriebe bzw. der einzelnen Dienststellen Konzernschwerbehindertenvertretung alle Gesamtschwerbehindertenvertretungen Bezirksschwerbehindertenvertretung alle SBV der Mittelbehörden und nachgeordneten Dienststellen Hauptschwerbehindertenvertretung alle Bezirksschwerbehindertenvertretungen Ausnahme: wenn die Zahl der wahlberechtigten B-schwerbehindertenvertretungen niedriger als zehn ist, dann sind auch die örtlichen SBV wahlberechtigt Wahlverfahren In der Regel werden die Stufenvertretungen nach dem förmlichen Wahlverfahren gewählt - § 97 SGB IX i. V. m. § 22 Abs. 1 SchwbVWO Ausnahme Voraussetzung: die Wahl muss auf einer Versammlung der Wahlberechtigten stattfinden, die ausdrücklich zur Wahlversammlung erklärt wurde und es wurde kein Antrag auf das förmliche Wahlverfahren gestellt. 25

26 Amtszeit 7. Stufenvertretungen (3/3) Beginn und Dauer
Die Amtszeit der Stufenvertretung beträgt vier Jahre: Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, jedoch nicht vor Ablauf der bisherigen Amtszeit. Wie bei der SBV Für die Stufenvertretung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die SBV, wenn eine Wahl außerhalb der regulären Wahlperiode stattfinden muss, die Amtszeit vorzeitig endet. Alle vier Jahre Die Wahlen zur Stufenvertretung finden alle vier Jahre im Anschluss an die SBV-Wahlen statt - § 97 Abs. 7 SGB IX. Gesamt - und Bezirkschwerbehindertenvertretungen vom bis Konzern- und Hauptschwerbehindertenvertretungen vom bis 26

27 8. Nichtigkeit und Anfechtung der Wahl (1/3)
Was bedeutet das? Eine Wahl ist nur in Ausnahmefällen nichtig. Es muss ein grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts vorliegen. Die Nichtigkeit kann rückwirkend von jedermann, zu jeder Zeit und in jeder Form geltend gemacht werden, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Mögliche Verstöße Eine Wahl kann für nichtig erklärt werden, wenn z. B. die Amtszeit der SBV noch nicht abläuft der Rücktritt der SBV noch nicht vollzogen ist wegen fehlender Abstimmung sich mehr als drei Personen um das Amt als Wahlvorstand bewarben bestimmte Gruppen (z. B. gleichgestellte Beschäftigte) bewusst ausgeschlossen wurden die Wahl nicht geheim und nicht per Stimmzettel erfolgte die Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums stattfand, ohne dass ein Ausnahmefall vorlag 27

28 Anfechtung 8. Nichtigkeit und Anfechtung der Wahl (2/3)
Anfechtungsgründe Eine Wahl kann angefochten werden, wenn mehrere SBV für einzelne Betriebsteile gewählt wurden, obwohl es sich um einen einheitlichen Betrieb handelt, die Liste der Wahlberechtigten nicht entsprechend ausgelegt wurde, der Wahlvorstand am Wahltag unvollständig besetzt war, auf der Jahresversammlung gewählt wurde, ohne dass das angekündigt wurde, ausländische Wahlberechtigte nicht in geeigneter Weise über das Wahlverfahren informiert wurden Stammzettel ohne die Namen der Bewerber verwendet wurden bei den Stufenvertretungen das vereinfachte Wahlverfahren angewandt wurde, obwohl ein Wahlberechtigter das förmliche beantragt hat. Anfechtung Was bedeutet das? Die Wahl der SBV kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgte. Es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst wurde. Ein Anfechtung ist fristgebunden und kann nicht von jedermann erfolgen - § 19 BetrVG und § 25 BPersVG. 28

29 Arbeitsgericht 8. Nichtigkeit und Anfechtung der Wahl (3/3)
Wer kann Klage einreichen? Zur Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl Jedermann, z.B. der unterlegene Wahlbewerber der Arbeitgeber der Betriebs- bzw. Personalrat zu jeder Zeit Zur Anfechtung einer Wahl: mindestens drei Wahlberechtigte sowie der Arbeitgeber binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Gewerkschaften und Betriebs- und Personalräte haben kein Recht, die Wahl anzufechten. Welches Gericht ist zuständig? Für Klagen zur Feststellung der Nichtigkeit der Wahl und für Wahlanfechtungsklagen ist sowohl für die Privatwirtschaft wie auch für den öffentlichen Dienst ausschließlich das Arbeitsgericht zuständig - § 2a Abs. 1 Ziffer 3a ArbGG. 29

30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 30


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