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Heute 2 Teile: 1. Datenschutzrecht Pause

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Präsentation zum Thema: "Heute 2 Teile: 1. Datenschutzrecht Pause"—  Präsentation transkript:

0 Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung von Informationstechnologie - Teil 5 -
Dr. Joachim Schrey

1 Heute 2 Teile: 1. Datenschutzrecht Pause
2. Wiederholung des Stoffs aus dem Semester zur Vorbereitung auf die Klausur Informationstechnologie und Recht

2 Datenschutzrecht Informationstechnologie und Recht

3 Überblick Anforderungen des deutschen Datenschutzrechts
Nutzung von Kundendaten im Konzern Anforderungen an den internationalen Datentransfer Übermittlung von Kundendaten beim Offshoring z.B. nach Indien Informationstechnologie und Recht

4 Gegenstand des Datenschutzes
Personenbezogene Daten = Daten einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person Daten über Unternehmen werden also nicht erfasst! Automatisierte Verarbeitung Erhebung Verarbeitung = Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen Nutzung = jede Verwendung der Daten, bei der es sich nicht um eine Verarbeitung handelt. Informationstechnologie und Recht

5 Datenschutz und andere Geheimhaltungsverpflichtungen
Verhältnis anderer Geheimhaltungsver-pflichtungen zum Datenschutzrecht: „Die Verpflichtung zur Wahrung ... von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.“ (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG) Andere Geheimhaltungsverpflichtungen erfassen nur die Übermittlung von Daten an Dritte, nicht jedoch deren interne Verarbeitung oder Nutzung. Soweit anwendbar, werden also auch Unternehmens-daten erfasst! Informationstechnologie und Recht

6 Reichweite des BDSG bei grenzüberschrei- tender Datenverarbeitung und -nutzung
Grundsatz: Das BDSG ist bei jeder Übermittlung von einer „verantwortlichen Stelle“ in Deutschland in ein anderes Land anwendbar. Ausnahme: Ein Unternehmen erhebt die Daten von einem anderen Mitgliedsstaat der EU aus ohne Beteiligung einer Niederlassung im Inland. Daher: Im Regelfall ist bei einem Offshoring das BDSG für die Frage der Zulässigkeit der Übermittlung anwendbar. Informationstechnologie und Recht

7 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Grundsatz: § 4 Abs. 1 BDSG „Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.“ Folge: Alles ist verboten, es sei denn, es ist irgendwo erlaubt worden. Informationstechnologie und Recht

8 Wann ist die Übermittlung an den Offshoringpartner erlaubt?
§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG „Das … Übermitteln personenbezogener Daten … als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig… ... wenn es der Zweckbestimmung eines Vertrags-verhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauens-verhältnisses mit dem Betroffenen dient.“ Jede Übermittlung, die zur Erfüllung eigener vertraglicher Pflichten mit dem Kunden erforderlich ist, ist ohne Einwilligung zulässig. Informationstechnologie und Recht

9 Wann ist die Übermittlung an den Offshoringpartner erlaubt?
§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG Erlaubt ist alles, was zur Erfüllung der Vertragspflichten gegenüber dem Kunden notwendig ist Die Übermittlung an den Offshoringpartner ist im Regelfall nicht zur Durchführung des Vertrags mit dem Kunden erforderlich, da die entsprechende Datenverarbeitung auch intern erfolgen kann. Informationstechnologie und Recht

10 Wann ist die Übermittlung an den Offshoringpartner erlaubt?
Daher ist die Zentralnorm für das Offshoring § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG: „Das … Übermitteln personenbezogener Daten … als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig... … soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.“ Jede Übermittlung, die im überwiegenden Interesse der Bank erfolgt, ist zulässig. Informationstechnologie und Recht

11 Interessenabwägung, § 28 Abs. Nr. 2 BDSG
Je sensibler die Daten, desto eher überwiegt das Interesse des Kunden an der Nicht-weitergabe Übermittlung ohne Einwilligung ist generell bei den gesetzlich besonders geschützten Daten untersagt in § 3 Abs. 9 BDSG und § 203 StGB, z.B. Kundendaten der Lebens- und Unfallversicherer Informationstechnologie und Recht

12 Privileg: Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG)
Wann ist die Übermittlung an den Offshoringpartner erlaubt? Privileg: Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG) Auftragsdatenverarbeitung ist keine Übermittlung an Dritte, daher ohne Abwägung zulässig, wenn die Nutzung auch intern erlaubt ist Voraussetzungen von § 11 BDSG: - Datenverarbeitung und –nutzung nur weisungsgebunden - Schriftliche Auftragserteilung - Sorgfältige Beschreibung der Leistungen und technischen Schutzmaßnahmen Informationstechnologie und Recht

13 Beispiele Auftragsdatenverarbeitung
Call-Center IT-Outsourcing Lettershops Informationstechnologie und Recht

14 Auftragsdatenverarbeitung
Nachteil: Eingeschränkter Anwendungsbereich Auftragsdatenverarbeitung ist nur innerhalb der EU sowie der Staaten des EWR möglich Auch bei weisungsgebundener Tätigkeit ist die Übermittlung an Offshoringpartner in Indien, Kanada etc. keine Auftragsdatenverarbeitung Bei Offshoring ganzer Geschäftsbereiche muss sichergestellt sein, dass der Offshoringpartner nur weisungsgebunden Daten verarbeitet Bei freier Entscheidung über die Gestaltung der Verarbeitung scheidet Auftragsdatenverarbeitung aus Informationstechnologie und Recht

15 Erleichterter Datentransfer innerhalb von Konzernen?
Das deutsche Datenschutzrecht kennt kein Konzernprivileg: es gelten dieselben Regeln wie bei unabhängigen dritten Unternehmen Informationstechnologie und Recht

16 ? ? R E C H T Zulässigkeit des internationalen Datentransfers
Frankfurt H R E C T ? ? Informationstechnologie und Recht

17 Übermittlung an Offshoringpartner im Ausland
Bei Übermittlung an Dritte: Grundsätzlich Behandlung wie im Inland Daher: Keine Übermittlung, wenn schutzwürdiges Interesse des Betroffenen entgegensteht, § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG Entgegenstehen wird vermutet, wenn beim Empfänger kein „angemessenes Daten-schutzniveau“ gewährleistet ist, daher ohne angemessenes Datenschutzniveau regelmäßig unzulässig! Informationstechnologie und Recht

18 Angemessenes Datenschutzniveau
Beurteilung durch EU-Kommission nach Vergleich-barkeit mit der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46 Danach besteht ein mit der EU vergleichbares und daher an-gemessenes Datenschutzniveau zur Zeit nur in der Schweiz, Argentinien und Kanada. Übermittlung auch ohne angemessenes Datenschutz- niveau zulässig, wenn... Einwilligung Übermittlung erforderlich zur Vertragserfüllung Übermittlung zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen vor Gericht etc. Informationstechnologie und Recht

19 Übermittlung an Offshoringpartner im EU/EWR Ausland
Konstruktion des Vertrages als Auftragsdatenverarbeitung empfehlenswert Alle neuen EU-Länder sind seit Mai 2004 Mitglied der EU, daher Auftragsdatenverarbeitung möglich, wenn EU Datenschutzstandard sichergestellt ist Fast alle neuen EU-Länder haben inzwischen entsprechende Datenschutzgesetze umgesetzt In einigen Ländern besteht noch Umsetzungsbedarf, EU-Projekte laufen (z.B. Baltikum) Verpflichtung des Offshoring-Partners auf berufliche Verschwiegenheitspflichten (z.B. Bankgeheimnis) Informationstechnologie und Recht

20 Übermittlung an Offshoringpartner im Nicht-EU/EWR Ausland
Vermutung des „angemessenen Datenschutzniveaus“ besteht nicht, Übermittlung daher erschwert Vertraglich kann „angemessenes Datenschutzniveau“ weltweit durch Verwendung von Vertragsklauseln der EU-Kommission hergestellt werden, dann zulässig wie innerhalb der EU Individuelle Lösungen müssen von der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde in Deutschland vorab genehmigt werden Im Bereich Personaldaten Gespräche mit den Datenschutzaufsichtsbehörden zur Reichweite einer entsprechenden Betriebsvereinbarung Informationstechnologie und Recht

21 Übermittlung an Offshoringpartner im Nicht-EU/EWR Ausland
Ausblick Indien Derzeit kein „angemessenes Datenschutzniveau“, daher gelten dieselben Anforderungen Indien arbeitet noch an der Implementierung eines Datenschutzgesetzes, dass ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne der EU sicherstellen soll Verabschiedung ist vor kurzem erfolgt Anerkennung durch EU trotz Verabschiedung fraglich, da Indien auch entsprechende Kontrollinstanzen aufbauen muss Informationstechnologie und Recht

22 Wiederholung Übersicht der geistige und gewerbliche Schutzrechte
Möglicher Schutz von WebSite-Inhalten Informationstechnologie und Recht

23 Patentfähigkeit von Software
BGH: Patentschutz Erfindung auf dem Gebiet der Technik eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs. Informationstechnologie und Recht

24 Beispiel 1: Verfahren zum Schleifen von Nocken mittels einer numerisch gesteuerten Schleifmaschine ist technisch, weil es hierbei wesentlich ist, dass die die Soll-Kontur der Nocken bestimmenden Soll-Koordinaten durch die aufgrund der Rechenregel ermittelten Korrekturwerte von vornherein modifiziert werden und zum Schleifen der Nocken die Antriebe der Schleifscheibe und des Werkstücks unter Heranziehung dieser modifizierten Koordinaten gesteuert werden. BPatG, GRUR 1990, 197. Informationstechnologie und Recht

25 Beispiel 2: Verfahren zur Minimierung von Flugkosten, bei dem auf der Grundlage von Wetterdaten, Daten des konkreten Fluges und betriebs-wirtschaftlicher Faktoren der optimale Treibstoffdrucksatz errechnet wird, ist nicht patent-fähig, wenn die markt- und betriebswirtschaftlichen Faktoren gegenüber den technischen dominieren. BGH, GRUR 1986, 531/533. Informationstechnologie und Recht

26 Neuheit § 3 Abs. 1 PatG [Begriff der Neuheit] (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Informationstechnologie und Recht

27 Erfinderische Tätigkeit
§ 4 Satz 1 PatG [Erfindung auf Grund erfinderischer Tätigkeit] Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen. Informationstechnologie und Recht

28 Patentschutz geschützt wird gewerblich verwertbare Erfindung
formell erforderlich Erteilung und Registrierung beim Patentamt materiell erforderlich Erfindungshöhe, Neuheit Beginn ab Anmeldung Dauer 20 Jahre Informationstechnologie und Recht

29 Marken geschützt wird Name, Marken, Werktitel formell erforderlich
Registrierung beim Deutschen Patentamt materiell erforderlich Kennzeichnungskraft, kein Freihaltungsbedürfnis Beginn ab Anmeldung Dauer 10 Jahre (Verlängerung möglich) Informationstechnologie und Recht

30 Geschmacksmuster geschützt wird gewerbliche Muster und Modelle
formell erforderlich Hinterlegung (Patentamt) materiell erforderlich Eigentümlichkeit, Neuheit, keine Amtsprüfung Beginn ab Hinterlegung Dauer maximal 20 Jahre Informationstechnologie und Recht

31 Urheberrecht geschützt wird
Werke der Literatur, Wissen-schaft und Kunst, auch DV-Programme formell erforderlich Keine (kein Copyright-Register) materiell erforderlich Individuelle Schöpfung des menschlichen Geistes von besonderer Gestaltungshöhe. Neuheit hier nicht erforderlich, aber allgemein Vorbekanntem fehlt Schutzwürdigkeit. Beginn ab Schöpfung Dauer 70 Jahre nach Tod des Urhebers Informationstechnologie und Recht

32 Recht am eigenen Bild JA! JA! § 22 KUG
[Recht am eigenen Bilde] Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffent-lich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden lässt, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abge-bildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abge-bildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. JA! JA! Informationstechnologie und Recht

33 Ausnahmetatbestände § 23 KUG
[Ausnahmen zu § 22] Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Bei- werk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die darge- stellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schau- stellung einen höheren Interesse der Kunst dient. Frankfurter Zeitung Informationstechnologie und Recht

34 Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Schutz
§ 3 UWG [Generalklausel] Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Fallgruppe: SKLAVISCHE NACHAHMUG Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts aus- machende Merkmale werden so nachgeahmt, dass der Verkehr nicht mehr erkennen kann, ob das Plagiat- produkt vom Originalhersteller ist oder nicht (Herkunfts- täuschung) Lanz? Lanz Informationstechnologie und Recht

35 Urheberrecht und Software
Vor 1993 BGH CR 1985, 22 Inkassoprogramm BGH CR 1991, 80 Betriebssystem „Eine für die Urheberrechtsfähigkeit hinreichende Gestaltungs-höhe wird erst dann erreicht, wenn das alltägliche durch-schnittliche Programmierschaffen, das auf einer mehr oder weniger routinemäßigen, handwerksmäßigen, mechanisch-technischen An- einanderreihung und Zusammen- führung des Materials beruhen, deutlich überstiegen werde.“ Informationstechnologie und Recht

36 Urheberrecht und Software
Einfügung des 8. Abschnitts des UrhG §§ 69a – 69g UrhG § 137d UrhG Neue Vorschriften gelten auch schon für Software, die vor dem geschaffen, sowie für Lizenzverträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden. 2. 8. Abschnitt 3. 2. UrhÄndG Informationstechnologie und Recht

37 Wie kommt es zum Schutz? Ab wann besteht Rechtsschutz?
Das Urheberrecht an Software entsteht allein schon mit der Schöpfung des Programms Keine Registrierung oder Kennzeichnung (© by ...) erfor- derlich! Urheberrechtsschutz Informationstechnologie und Recht

38 Irrelevant für den Urheberrechtsschutz ist:
wer die Entwicklung bezahlt wer die ursprüngliche Idee hatte wer die abzubildenden Geschäftsprozesse definiert hat $ Pflichten- heft Informationstechnologie und Recht

39 Daher wichtig: Als Auftraggeber einer Softwareentwicklung bei
einem Softwarehaus: Im Vertrag Rechte einräumen lassen! $ Informationstechnologie und Recht

40 ... und dabei deren Reichweite exakt definieren!
Das heißt z.B.: ausschließliche/einfache Rechte übertragbar? unterlizenzierbar? räumlich beschränkt? sachlich beschränkt?/für welche Zwecke? Bearbeitungsrechte? Objekt- und/oder Source Code? nur auf bestemmten CPUs? Informationstechnologie und Recht

41 Zweckübertragungstheorie § 31 Abs. 5 UrhG
„Sind bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungs-arten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Parteien zugrundegelegten Vertrags-zweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entspre-chendes gilt für die Frage, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungs-recht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschrän-kungen das Nutzungsrecht unterliegt.“ $ Urheber Lizenznehmer . §§§§§§§ Informationstechnologie und Recht

42 Und der angestellte Softwareentwickler?
SW-Entwickler Informationstechnologie und Recht

43 § 69b UrhG: Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
„Wird ein Computerprogramm von einem Arbeit-nehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computer-programm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.“ Alles meins! Informationstechnologie und Recht

44 Was besagt „© by ...“? § 10 UrhG Vermutung der Urheberschaft
„(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes an-gesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deck-name oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist. (2) Ist der Urheber nicht nach Abs. 1 bezeichnet, so wird vermutet, dass derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungs-stücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, dass der Verleger ermächtigt ist.“ Informationstechnologie und Recht

45 § 69a Abs. 3 UrhG Gegenstand des Schutzes. (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. Informationstechnologie und Recht

46 Urheberrecht und Software
„Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.“ § 69a Abs. 2 UrhG aber: Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Source Code Object Code Schnittstellen Programme auf Chips UrhG Informationstechnologie und Recht

47 Was ist alles vom Schutz erfasst?
§ 69a Abs. 1 UrhG „Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.“ Programmier- vorgabe Objekt Software Informationstechnologie und Recht

48 Was bedeutet Schutz? § 69a Abs. 4 UrhG
Gegenstand des Schutzes. (4) Auf Computer-programme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. UrhG Informationstechnologie und Recht

49 Schutz von WebSite-Inhalten:
bei Anordnungstechnik mit ent- sprechender Schöpfungshöhe Daten- bank UrhG Urheberrecht Bei nicht unerheblicher In- vestition in Sammlung und Aufbau ohne Schöpfungs- höhe § 87a ff UrhG Leistungs- schutzrecht des Daten- bankinhabers Informationstechnologie und Recht

50 Schutz von Datenbanken § 87a UrhG
„Begriffsbestimmungen. Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.“ Eingefügt durch IuKDG im August 1997 in Folge EU-RiL zum Schutz von Datenbanken Informationstechnologie und Recht

51 1. Entscheidung des BGH zum Schutz von Datenbanken vom 06. 05
1. Entscheidung des BGH zum Schutz von Datenbanken vom „Tele-Info-CD“ Datenbanken genießen dann Schutz nach §§ 87a UrhG ff., wenn ihre Herstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert. „What‘s worth copying is prima facie worth protecting“ (so im britischen Recht; jetzt auch LG Berlin, CR 1999, 388 f.) Informationstechnologie und Recht

52 Schutz von WebSite-Inhalten:
falls keine Schutzrechte eingreifen: Ergänzender Leistungsschutz Nach § 3 UWG, sklavische Nach- ahmung mit Herkunftstäuschung Informationstechnologie und Recht

53 Beispiel: Tele-Info-CD – Entscheidung des BGH
Wettbewerbliche Eigenart ist gegeben, wenn sich mit einem Produkt beim Verbraucher bestimmte (mini-male) Gütevorstellungen verknüpfen, die das Produkt aus der Masse der „Allerweltsware“ herausheben. Bei Telefondaten sieht der BGH dieses besondere Merkmal in der „stets unerreichten Vollständigkeit und Richtigkeit sowie Aktualität der Daten“. (BGH, Cl 1999, 141 ff.) CD Info Informationstechnologie und Recht

54 Wiederholung Lizenzvertragsrecht Informationstechnologie und Recht

55 Zwar ist nicht das Urheberrecht übertragbar, aber durch Lizenzerteilung dennoch handelbar
§ 31 Abs. 1 UrhG „Einräumung von Nutzungsrechten. Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden.“ Informationstechnologie und Recht

56 ... und: Das heißt z.B.: ausschließliche/einfache Rechte übertragbar?
Dabei deren Rechtweite exakt definieren! Das heißt z.B.: ausschließliche/einfache Rechte übertragbar? unterlizenzierbar? räumlich beschränkt? zeitlich beschränkt? sachlich beschränkt?/für welche Zwecke? Bearbeitungsrechte? Objekt- und/oder Source Code? nur auf bestimmte CPUs? Informationstechnologie und Recht

57 Spezifikation der eingeräumten Rechte im Vertrag wichtig, denn:
1. § 31 Abs. 4 UrhG “Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam. alle vor ca. 1995/1996 geschlossenen Vertrags- verträge (“… Nutzung in allen bekannten Nutzungsarten …”) enthalten noch nicht die Rechtseinräumung zur Nutzung im Netz, da Klausel immer auf den Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses bezogen. Informationstechnologie und Recht

58 Folge: Diese Rechte liegen noch beim Urheber!
Also: Verleger muss Nachlizenz erwerben oder Urheber kann diese Rechte selbst direkt vermarkten! Informationstechnologie und Recht

59 Bei der Vertragsprüfung oder Vertragsgestaltung immer zuerst prüfen:
? Individual- vertrag Standard- §§ 305 ff BGB Informationstechnologie und Recht

60 Wann sind Vertragsklauseln AGB?
§ 305 Abs. 1 BGB Begriffsbestimmung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. AGB Informationstechnologie und Recht

61 ... und wann sind sie es nicht?
§ 305 Abs. 1 BGB „Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind. BGH: “… inhaltlich zur Disposition stellen ...” Informationstechnologie und Recht

62 Anwendbarkeit der AGB-bezogenen Bestimmungen des BGB bedeutet:
§ 307 Abs. 3 BGB „Schranken der Inhaltskontrolle. Die §§ 307 Abs. 1 und 2 bis 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.“ I n h a l t s k o n t r o l l e Informationstechnologie und Recht

63 System der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB
Unternehmer Verbraucher Inhaltskontrolle 307 Abs. 1 und 2 308 309 Informationstechnologie und Recht

64 Was bedeutet Inhaltskontrolle?
„Generalklausel. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts-bedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertrags-partner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzu-nehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu ver- einbaren ist, oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.“ Informationstechnologie und Recht

65 Rechtsfolgen der Inhaltskontrolle?
„Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.“, § 306 Abs. 1 BGB (abweichend von Grundregel in § 139 BGB!) und … „Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.“, § 306 Abs. 2 BGB Informationstechnologie und Recht

66 1. Gewährleistungsklausel
„Gewährleistungsrechte des LN sind auf Nachbesserung beschränkt.“ § 309 Nr. 8 b BGB „In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn [...] die Mängelansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nachbesserung oder Nachlieferung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Nachlieferung Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegen-stand der Mängelansprüche ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.“ AGB individuell wirksam Informationstechnologie und Recht

67 2. Haftung „Unsere Haftung ist – außer bei Vorsatz – beschränkt auf den Lizenzpreis.“ oder „Die Haftung des Lizenzgebers ist mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt auf Euro ,--.“ individuell wirksam AGB unwirksam Informationstechnologie und Recht

68 Das System zulässiger Haftungsbeschränkungen in AGB
dem Grunde nach der Höhe nach Vorsatz unbeschränkt, § 276 BGB unbegrenzt, § 276 BGB grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt, § 309 Nr. 7b BGB unbegrenzt, § 309 Nr. 7b BGB leichte Fahrlässigkeit nur bei nicht wesent-lichen Vertragspflich-ten ausschließbar begrenzt auf die typischen, vorher-sehbaren Schäden Informationstechnologie und Recht

69 Wiederholung Outsourcingprojekte Informationstechnologie und Recht

70 Investitions- und Liquiditätsplanung
Due Diligence – warum? materielle / immaterielle Wirtschaftsgüter Verkauf Vermietung Dienstleister Kauf- oder Anmietungs- entscheidung Formbedürftigkeit des Vertrages Preisbemessung Folgerisiken Investitions- und Liquiditätsplanung Set-up-Kosten Budgetplanung oder: Bewertung bei Ausgliederung/Abspaltung Informationstechnologie und Recht

71 Due Diligence – warum? laufende Verträge tritt Dienstleister
Ein tritt laufende Verträge Dienstleister Geheimhaltungspflichten Zustimmung des Vertragspartners Zusatzentgelte Haftungsrisiken Rationalisierung Aktivitätenplanung Set-up-Kosten Budgetplanung Informationstechnologie und Recht

72 Due Diligence – warum? Arbeitnehmer § 613 a BGB Dienstleister
Vergütungsstruktur bei zu übernehmenden Arbeitnehmern Altersstruktur / Kündigungsrechte Betriebliche Altersversorgung Budgetplanung Set-up-Kosten Informationstechnologie und Recht

73 Anforderungen in der Vorphase – „Juristisches Projektmanagement“
Vertragsverhandlungen: Datenschutz in der Verhandlungsphase Arbeitnehmerdaten Weitergabe an potentielle Dienstleister zulässig? § 28 Abs. 1 oder 2 BDSG (-) Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer (-) Ausweg: statistische Daten Informationstechnologie und Recht

74 Letter of Intent Vorvertrag
Festschreiben von erzielten Verhandlungs-ergebnissen mit gleich-zeitiger Absichtserklärung, Vertrag schließen zu wollen, wenn weitere Voraussetzungen gegeben sind “Verhandlungsex-klusivität” Funktion: Frühzeitige Bindung der Parteien aneinander Informationstechnologie und Recht

75 Letter of Intent Vorvertrag
Beide Gestaltungsformen finden sich oftmals kombiniert mit einem Interimsvertrag zum Sicherstellen von vorbereitenden oder Übergangs-maßnahmen Informationstechnologie und Recht

76 Letter of Intent Vorvertrag
Wirkung: Keine Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrages Hinsichtlich des Ab- schlusses des Haupt- vertrages möglichst unverbindlich formu- lieren, sonst Risiko der Haftung aus §§ 280 ff, 311 Abs. 2 BGB (früher Rechtsfigur der cic)! Verbindliche Verpflich-tung zum Abschluss des Hauptvertrages Konditionen des Haupt-vertrages möglichst detailliert formulieren, sonst kein vollstreck-barer Anspruch ! Informationstechnologie und Recht

77 Übernahme Anlage-/Umlaufvermögen
Liste mit zu übertragenden Vermögensgegen-ständen, Verkauf und Übereignung der in dieser Liste aufgeführten Gegenstände zum Stichtag, Vollständigkeitsüberprüfung/Begehung zum Stichtag, eventuell Korrektur und Anpassung dieser Liste, Ausschluss von Mängelansprüchen des Dienst-leisters gegen den Kunden, Abtretung bestehender Mängelansprüche gegen Dritte an den Dienstleister. Informationstechnologie und Recht

78 Übernahme Immaterielle Wirtschaftsgüter
Eintritt in vorhandene Lizenz- und sonstige laufende Verträge, wie z.B. Wartungsverträge, ASP-Verträge. Wechselseitige stichtagsbezogene Freistellung von Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit den zu übertragenden Verträgen. Wer trägt das Risiko der Nichterteilung von erforderlichen Zustimmungen Dritter? Welche Ersatzlösungen streben die Parteien an, falls Zustimmungen Dritter nicht erteilt werden? Stichtagsbezogene Abgrenzung von bereits geleisteten Zahlungen für nach dem Stichtag liegende Zeiten. Informationstechnologie und Recht

79 § 613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
“(1) 1Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.” Informationstechnologie und Recht

80 § 613a BGB und Outsourcing (1)
Anwendung von § 613a BGB beim Outsourcing eines Betriebsteiles: Nationale Auslegung des § 613a BGB Kriterium: Übernahme von Wirtschaftsgütern des abgebenden Unternehmens Informationstechnologie und Recht

81 § 613a BGB und Outsourcing (2)
EU-Richtlinien-konforme Auslegung des § 613a BGB: Christel Schmidt - Entscheidung des EuGH Stichwort “Funktionsnachfolge”: zu weitgehend! Funktion Informationstechnologie und Recht

82 § 613a BGB und Outsourcing (3)
Korrektur durch Ayse Süzen-Entscheidung des EuGH vom ; Bedeutung vor allem bei Auftragsneuvergabe Informationstechnologie und Recht

83 Betriebsübergang Kriterien für Übergang nach EuGH:
Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes Etwaiger Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter Wert der immateriellen Betriebsmittel (z.B. Know-how, Lizenzen) im Zeitpunkt des Übergangs Etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft* durch den neuen Inhaber (* nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals) Etwaiger Übergang der Kundschaft Grad der Ähnlichkeit zwischen vor und nach dem Übergang verrichteter Tätigkeiten Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit Informationstechnologie und Recht Gesamtwürdigung

84 § 613a BGB und Outsourcing (4)
Rechtsfolgen des § 613a BGB beim Outsourcing: Übergang der Anstellungsverhältnisse auf den Dienstleister wie sie zum Stichtag beim auslagernden Unternehmen bestanden. Informationstechnologie und Recht

85 § 613a BGB und Outsourcing (5)
Ab dem Stichtag ist der übernehmende Dienstleister also verantwortlich für: Ansprüche auf Lohn und Gehalt, betriebliche Altersversorgung, Firmenfahrzeuge, Werkswohnungen, Mitarbeiterdarlehen. der auf ihn übergehenden Mitarbeiter. Informationstechnologie und Recht

86 § 613a BGB und Outsourcing (6)
(1) [...] ²Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. ³Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. 4Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird. Informationstechnologie und Recht

87 § 613a BGB und Outsourcing (7)
Rechtsfolgen => § 613 a Abs. 1 Satz 2 und 4 BGB Alter Inhaber Neuer Inhaber Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Verschlechterungsverbot (1 Jahr) Arbeitsvertrag Transformation von Kollektivnormen in den Arbeitsvertrag; Grundsätzlich: Einjähriges Veränderungsverbot zum Nachteil der Arbeitnehmer Informationstechnologie und Recht

88 § 613a BGB und Outsourcing (8) Gesetzeswortlaut seit 01.04.2002
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über: den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommen Maßnahmen. Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden. Informationstechnologie und Recht

89 § 613a Abs. 5 und 6 BGB (11) Gesetzeswortlaut seit 01.04.2002
Achtung: Folge der unterlassenen/fehlerhaften Unterrichtung ist ein unbefristetes Widerspruchsrecht (auch noch nach monatelanger Beschäftigung beim Dienstleister) mit folgenden Risiken: Für das auslagernde Unternehmen: Für den Dienstleister:  Rückfall von Arbeitnehmern  Verlust von (wichtigen)  Entgelt für die Dauer der Kün- Arbeitnehmern digungsfrist  Kündigungsschutzprozess  Erstattung von Schäden des  Unkündbarkeit Arbeitnehmers  Haftung für Arbeitslosengeld  Erstattung von Schäden des Arbeitnehmers  Haftungsausgleich zwischen auslagerndem Unternehmen und Dienstleister Informationstechnologie und Recht

90 § 613a Abs. 5 und 6 BGB (13) Gesetzeswortlaut seit 01.04.2002
Widerspruchserklärung muss: Schriftlich, Eindeutig, Bedingungslos sein Folge des Widerspruchs: Arbeitsverhältnis geht nicht auf den Dienstleister über, aber: Gefahr der betriebsbedingten Kündigung Eingeschränkte Sozialauswahl Kein Annahmeverzug Sperrfrist für Arbeitslosengeld nach § 144 SGB III Wir widersprechen! Informationstechnologie und Recht

91 § 613a BGB: Rechte und Pflichten beim Betriebsübergang
(4) 1Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. 2Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. Informationstechnologie und Recht

92 Service Level Agreement (SLA)
Bedeutung: Inhalt und Bedeutung von SLA in der Branche unklar; das Begriffsverständnis reicht von der Leistungsbeschreibung über den Gesamtvertrag bis zu qualitätsbezogenen Regelungen. Richtig: SLA regeln die Qualität der zu erbringenden Leistungen und die Rechtsfolgen der Schlechterfüllung Informationstechnologie und Recht

93 Service Level Agreement (SLA)
Warum überhaupt Service Level Agreements? Mängelansprüche aus Kauf- oder Werkvertrag passen meist nicht; permanente Verpflichtung zur mangelfreien Leistung während des Vertrages. Zwar allgemeine Schadensersatzpflicht aus §§ 280 ff BGB, aber Darlegung und Beweis von Art und Ausmaß eines Schadens oftmals schwierig. Informationstechnologie und Recht

94 SLA beim IT-Outsourcing: Das Konzept der Vertragsstrafe
Im BGB (§§ 339 ff. BGB) geregeltes unselbstän-diges, an eine bestehende Hauptverbindlichkeit an-gelehntes Versprechen des Schuldners, im Falle der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung eine (Geld-)Leistung an den Gläubiger zu erbringen. Zweck: Sicherung der Vertragserfüllung/Druckausübung Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen ohne Schadensnachweis Informationstechnologie und Recht

95 SLA beim IT-Outsourcing: Das Konzept der Schadenspauschale
Im Gesetz nicht geregelt. Zweck: Erleichterung der Durchsetzung von Schaden-ersatzansprüchen (keine Pflicht zur Darlegung des Schadens) Nach der Rechtsprechung keine Herabsetzung durch das Gericht (aber Grenze der Sitten-widrigkeit!), anders eine verbreitete Literaturmeinung Informationstechnologie und Recht

96 SLA beim IT-Outsourcing
Vertragsstrafe und Schadenspauschale im Vergleich Vertragspraxis: Unterschiede können je nach dem betroffenen Geschäfts-prozess gering oder immens sein. Wichtig ist die vertragliche Abstimmung der Schadenspauschalen/Vertragsstrafenrege-lung auf die meistens an anderer Stelle des Vertrages getroffener Haftungsregelung  Vertragsstrafe/Schadenspauschale als abschließender Schadenersatz oder auf Schadenersatzanspruch anzurechnen? Informationstechnologie und Recht

97 Datenschutzrecht (§ 11 BDSG)
§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag. 1. Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der Auftrag-geber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verant-wortlich. Die in den §§ 6, 7 und 8 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen. 2. Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Daten-erhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unter-auftragsverhältnisse festzulegen sind. Informationstechnologie und Recht

98 Datenschutzrecht (§ 11 BDSG)
Er kann bei öffentlichen Stellen auch durch die Fachauf-sichtsbehörde erteilt werden. Der Auftraggeber hat sich von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu über-zeugen. 3. Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftrag-gebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unver-züglich darauf hinzuweisen. Informationstechnologie und Recht

99 Wiederholung Verbraucherschutzrecht bei online geschlossenen Verträgen
Informationstechnologie und Recht

100 Rechtsfragen beim Online-Handel (Electronic Commerce)
Anwendung “alter” Vorschriften auf neue Handelsformen, insbesondere Verbraucherschutz Haustürwiderrufsgeschäfte Verbraucherkreditgeschäfte Allgemeine Geschäftsbedingungen Informationstechnologie und Recht

101 Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften
AGB-rechtliche Vorschriften im BGB Fernabsatzgeschäfte Verbraucherkreditgeschäfte Haustürwiderrufsgeschäfte Fernunterrichtsschutzgesetz Teilzeit-Wohnrechtegesetz Informationstechnologie und Recht

102 AGB-rechtliche Vorschriften des BGB
AGB = für eine Vielzahl von Verträgen vor-formulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertrags-partei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt „Vielzahl von Verträgen“: 3-5 Mal verwendet „stellen bei Vertragsschluss“: nach Annahme des Vertragsangebots übermittelte AGB sind unbeachtlich Informationstechnologie und Recht

103 AGB-rechtliche Vorschriften des BGB
Einbeziehung von AGB: Verwender muss bei Vertragsschluss:  ausdrücklich oder mindestens durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertrags- schlusses auf sie hinweisen  der anderen Partei Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen (Transparenzgebot) Informationstechnologie und Recht

104 AGB-rechtliche Vorschriften des BGB
andere Partei muss mit Geltung einverstanden sein Einverständnis kann auch schlüssig erklärt werden (z.B. durch Vertragsschluss) wenn sonstige Voraussetzungen für Einbe-ziehung erfüllt sind, wird man mangelnden Protest als Einverständnis werten können. Informationstechnologie und Recht

105 AGB und Online-Verträge
Problem „Einbeziehung“ in Vertrag  Hyperlink auf Website  gut sichtbar  vor Bestellformular  Sprache des Verbrauchers; andere Sprache nur, wenn Verbraucher sie nachweislich beherrscht  verständliche Formulierung  gute Lesbarkeit Informationstechnologie und Recht

106 So geht‘s: Informationstechnologie und Recht

107 AGB im Netz bei Verträgen zwischen Unternehmen
(nur) für E-Business keine Besonderheiten gegenüber herkömmlichem Geschäftsverkehr Nachweisbarkeit des Hinweises auf AGB sicherstellen - Zugriff auf AGB ermöglichen Verschärfung der ohnehin für Verträge zwischen Unternehmen teilweise überzogenen Rechtsprechung möglich Informationstechnologie und Recht

108 BGB (Einführung von Verbraucher-schutzvorschriften durch FernabsatzG)
Wichtigste Änderungen: § 241 a: - kein Vertrag durch Übersendung unbestellter Waren - keine Kosten für Rücksendung § 361 a: - Widerruf lässt Bindungswirkung einer WE zukünftig entfallen § 355 BGB - Widerruf: n.F. Keine Begründung erforderlich auf dauer- haftem Datenträger/Textform 2 Wochen ab Aushändigung der Widerrufs- belehrung [Rücksendung = Widerruf] Informationstechnologie und Recht

109 Verbraucherschutzvorschriften beim Fernabsatz
Widerrufs- belehrung = deutlich gestaltete Belehrung, die ent- sprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels die Rechte des Verbrauchers deutlich macht, in Textform zur Verfügung steht, und Fristbeginn und Modali- täten der Ausübung des Widerrufs- recht erklärt. Sie ist gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Informationstechnologie und Recht

110 Kosten der Rücksendung
Lieferung entspricht nicht der Bestellung keine Rücksendekosten Lieferung entspricht der Bestellung: bei Bestellwerten bis 40 € dürfen per Verein- barung dem Verbraucher die Kosten der Rück- sendung auferlegt werden Grund: Schutz der Unternehmen bei gering- wertigen Bestellwerten, insbesondere Schutz des Buchhandels vor „kosten- losem“ Lesen Informationstechnologie und Recht

111 Verbraucherkreditgesetz/§§ 491 ff BGB
Anwendungsbereich: Darlehen Teilzahlungskauf Finanzierungsleasing Form: Schriftform (§ 4 VerbrKrG / § 492 Abs. 1 BGB n.F.) keine elektronische Form zulässig!! Antrag und Annahme können aber in getrennten Schriftstücken enthalten sein Unterschrift des Verbrauchers erforderlich Erklärung des Kreditgebers bedarf keiner Unter- schrift, wenn maschinell erstellt Informationstechnologie und Recht

112 Verbraucherkreditgesetz/§§ 491 ff BGB
Erklärung des Verbrauchers muss Mindestinhalt nach § 4 Abs. 1 VerbrKrG / § 492 Abs. 1 BGB n.F. haben: beim Darlehen: Nettokreditbetrag, Gesamtbetrag aller Teilzahlungen, Zinssatz, effektiver Jahreszins, Kosten einer Restschuldversicherung beim Teilzahlungskauf: Barzahlungspreis, Teil- zahlungspreis, Betrag/ Zahl/Fälligkeit der Raten, effektiver Jahreszins Informationstechnologie und Recht

113 Verbraucherkreditgesetz/§§ 491 ff BGB
Folge eines Formmangels  Nichtigkeit! Widerrufsrecht (§ 7 VerbrKrG /: Zwei Wochen ab §§ 355 BGB n.F.) 495, Aushändigung der Widerrufsbelehrung bis zum Ablauf der Widerrufsfrist ist Vertrag schwebend wirksam“ (früher: „schwebend unwirksam“) so lange nicht ausreichend belehrt wurde, kann Vertrag jederzeit widerrufen werden! Widerrufsrecht erlischt aber spätestens 1 Jahr nach Abgabe der WE des Verbrauchers Informationstechnologie und Recht

114 Informationstechnologie und Recht
Vielen Dank für Ihre Zeit und Aufmerksamkeit während des gesamten Semesters! Dr. Joachim Schrey Rechtsanwalt Clifford Chance Mainzer Landstraße Frankfurt am Main Tel.: Fax: http: // Informationstechnologie und Recht

115 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Bei Fragen bitte fragen! Dr. Joachim Schrey Mainzer Landstraße 46 60325 Frankfurt am Main Deutschland Tel: Fax: Informationstechnologie und Recht

116 Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung von Informationstechnologie - Teil 5 -
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