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Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.

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Präsentation zum Thema: "Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M."—  Präsentation transkript:

1 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.
Wertpapierdefinitionen § 2 WpHG Lit.: Weiterer Begriff Urkunde, in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde notwendig ist. Lit.: Engerer Begriff ... und die Urkunde zur Übertragung des Rechts erforderlich ist. Wertpapier i.S.d. WpHG (jüngere Vorschrift, 1994); was macht man damit, wozu dienen sie: Unternehmensfinanzierung, Geldanlage, Kapitalmarkt; dazu auch BörsG, BörsZulV, DepotG; reguliert: Aufsicht (Bafin); Überschneidungen Gesellschftsrecht (Mitgliedschaften); Massenverkehr, Typisierung, Standardisierung Funktion von Wertpapieren im allg. Zivil- und Handelsrecht: Problem der Verkehrsfähigkeit von Forderungen - Gefahr, an den Falschen zu leisten (§ 407 BGB) - Identifikation bei Vielzahl von Gläubigern - Verfolgung von Abtretungsanzeigen (vgl. Lohnabtretungsverbote in Tarifverträgen) (§ 409 BGB) - Durchschlagen von Einwendungen und Einreden (§ 404 BGB) - kein gutgläubiger Erwerb von Forderungen - Nachweisprobleme bei mehrfacher Abtretung - Nachweisprobleme des Gläubigers, der Forderung Abtreten oder zur Sicherung verwenden will Problemlösung: „Verbriefung“ in Urkunde; Urkunde ist Sache, also nach sachenrechtlichen Grundsätzen verkehrsfähig WS 2002/2003 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.

2 Einzelmerkmale der Wertpapier-Definition
„Recht“ (nicht: Beweisurkunde für Tatsachen) zum Privatrecht gehörig (z.B. Forderung, Recht auf Duldung der Zwangsvollstreckung, Mitgliedschaft) Vorlegungspflicht zur Geltendmachung (z.B. § 808 Abs. 2 BGB) (Mindermeinung) + Urkunde zur Übertragung des Rechts erforderlich (z.B. Theaterkarte, Wechsel, Scheck; § 952 BGB genügt nicht) Urkundenbegriff - anders als im Strafrecht - i.d.R. unproblematisch, jedenfalls für „Grundzüge“ darf man von einem beschriebenen oder Bedruckten Stück Papier ausgehen; besondere Anforderungen je nach Art (z.B. Wechsel, Art. 1 WG) - warum die Definition im WpHG? -> elektronischer Handel, Ausschluss der Verbriefung (§ 10 Abs. 5 AktG) keine privaten Rechte sind Baugenehmigung, Berufung ins Beamtenverhältnis etc. kein „Recht“ ist der Beleg von Tatsachen (Fuhrmarke) das verbriefte Recht ist meist Forderung (Geld oder Sachen, Waren, Herausgabe von Waren), kann auch Sachenrecht sein: Briefhypothek (§ 1147 BGB), oder Mitgliedschaft (Aktie, nicht: Geschäftsanteil, Kommanditanteil, selbst wenn Urkunde ausgestellt ist) Vorlegungspflicht wegen Liberationsfunktion; Schuldner kann, muss nicht darauf bestehen (Sparbuch, § 808 Abs. 2 Satz 1 BGB), strenger Art. 38 WG: Wechsel muss vorgelegt werden, wenn Zahlung verlangt wird. Von Vorlagepflicht zu unterscheiden: Beweisfunktion (Schuldschein, § 371 BGB) Übertragung: Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier (sachenrechtliche Übertragung, § 929 ff. BGB); Übertragung durch Abtretung: Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier, § 952 BGB WS 2002/2003 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.

3 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.
Literatur Alpmann/Schmidt, Wertpapierrecht, 9. Aufl. 2001 Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz, 22. Aufl. 2000 Brox, Handels- und Wertpapierrecht, 15. Aufl. 2001 Einsele, Wertpapierrecht als Schuldrecht, 1995 Gursky, Wertpapierrecht, 2. Aufl. 1997 Müller-Christmann/Schnauder, Wertpapierrecht, 1992 Roth, Handels- und Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2001 Wiedemann, Wertpapierrecht, 6. Aufl. 1994 Hinweise: Baumbach/Hefermehl ist ein Kommentar, zum Lernen bedingt geeignet, Einl. etc. enthalten aber auch Einführung „am Stück“ Einsele ist Habilschrift, als solche hervorragend (deutsches, englisches, amerikanisches und japanisches Recht), aber nicht zum Lernen Roth ist sehr knapp Müller-Christmann/Schnauder ist fallorientiert WS 2002/2003 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.

4 Funktionen der Verbriefung
Indizfunktion Liberationsfunktion Präsentationsfunktion zugunsten des Schuldners Vorlegungszwang Aushändigungszwang Präsentationsfunktion zugunsten des (neuen) Gläubigers Legitimation zugunsten des Papierinhabers Verkehrsschutzfunktion Übersicht nach Gursky „Wertpapierrecht“ als Grundzügefach soll mit Instrumenten vertraut machen, die zu der vertrauten BGB- und HGB-Kiste hinzukommen die Funktionen sind bei den einzelnen Wertpapieren unterschiedlich kombiniert; immer vorhanden lediglich Vorlegungszwang und Ausschluß des § 407 BGB WS 2002/2003 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.

5 Einteilung nach der Person des Berechtigten
Inhaberpapiere Übertragung nach Mobiliarsachenrecht Orderpapiere „geborene“ Orderpapiere „gekorene“ Orderpapiere Übertragung durch Übereignung und Indossament Rekta- oder Namenspapiere Übertragung durch Abtretung (Folge: § 952 BGB) Inhaber- und Orderpapiere sind Umlaufpapiere, d.h. für die Übertragung gedacht und eingerichtet Inhaberpapiere lauten auf den Inhaber (Beispiel: Inhaberaktie, Inhaberschuldverschreibung; typischerweise Massenpapiere) Frage nach Ausschließlichkeit des Übertragungsmodus: Lit. lässt teilweise Übertragung auch durch Abtretung zu (dann § 952 BGB) Orderpapiere lauten auf bestimmte Person oder deren Order, daher lückenlose Indossamentenkette zur Legitimation erforderlich. Blankoindossament möglich (mach faktisch zum Inhaberpapier). Übertragung durch Zession möglich, dass § 952 BGB hinsichtlich des Papiers (aber Nachweisproblem) „geborene“ sind solche Papiere, die auch ohne Orderklausel Orderpapiere sind (Wechsel, Scheck, Namensaktie, Investmentanteilscheine nach § 18 I KAGG) „gekorene“ werden durch Orderklausel zum Orderpapier gemacht (Rektapapier mit Zusatz, vgl. § 363 HGB) Rekta-, Namenspapier: Sparbuch, Grundpfandbriefe; nicht zum Umlauf gedacht, aber übertragbar WS 2002/2003 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.

6 Wie wird das Papier zum Wertpapier?
Wertpapiertheorien „Kreationstheorie“ §§ 793, 794 BGB sprechen für Kreationstheorie (war zur Zeit der Verabschiedung im Schwange) Vertragstheorie Rechtsscheintheorie (vgl. § 405 BGB) heute h.M. Kreationstheorie der Rechtsgeschäftslehre eigentlich fremd, daher heute: durch Vertrauensschutz modifizierte Vertragstheorie erforderlich: Begebungsvertrag zwischen Aussteller und erstem Nehmer bei in den Verkehr gelangen ohne Begebungsvertrag: zurechenbar gesetzter Rechtsschein verpflichtet WS 2002/2003 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.

7 Inhaberschuldverschreibung, §§ 793 BGB
Charakteristik Massenpapier auf Zahlung einer Geldsumme Verzinsung Kupons Talon Entstehung: Begebungsvertrag, Rechtsschein Übertragung: §§ 929 ff. BGB Einlösung Schuldnerschutz: Legitimationsfunktion Gläubigerschutz gutgläubiger (einwendungsfreier) Erwerb Urkundenerneuerung, Kraftloserklärung „Charakteristik“ ist untechnisch, zielt auf praktisches Vorkommen, nicht subsumtionsfähige TB-Merkmale „Massenpapier“ vgl. vervielfältigte Unterschrift Verzinsung: Zinsscheine = Nebenpapiere, die ihrerseits Inhaberschuldverschreibungen sind (§§ 803 ff); Erneuerungsschein (§ 805): schlichtes Legitimationspapier, kann nur zusammen mit dem Stammpapier übertragen werden Entstehung: vgl. § 793 mit Indizien für Kreationstheorie, nicht zwingend. § 794 ist auf Fälle des redlichen rechtsgeschäftlichen Verkehrs zu beschränken (wirkt nicht zugunsten von Dieb oder Hehler); man kann aber vom Dieb gutgläubig erwerben (§ 935 II) Übertragung des Eigentums am Papier, redlicher Erwerber erwirbt „schriftgemäß“, d.h. Einwendungen, die nicht aus dem Papier hervorgehen, werden abgeschnitten. Einzelheiten zur Einwendungslehre im insoweit weiter entwickelten Wechselrecht, das auf Inhabersch.verschr. analog angewandt wird. Einlösung: Schuldner durch Vorlagepflicht geschützt, § 797 (es sei denn positive Kenntnis der Nichtberechtigung), vgl. aber § 367 HGB Urkunde kann erneuert werden, § 798; Aufgebot und Kraftloserklärung, § 799 f. WS 2002/2003 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.

8 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.
Anweisung, §§ 783 ff. BGB Urkunde, in der der Aussteller eine andere Person dazu auffordert, an einen Dritten zu leisten schriftlich Geld, Effekten, vertretbare Sachen Aushändigung an Anweisungsempfänger Funktion: mittelbare Vermögenszuwendung Grundform für kaufmännische Anweisung (§§ HGB), gezogenen Wechsel und Scheck wie häufig ist BGB Grundform komplizierter als handelsrechtliche Spezialform (vgl. GbR - OHG) wegen des Modellcharakters aber kurz vorgestellt wenn Elemente fehlen, z.B. mündliche Anweisung: Vertragsrecht geradeaus (Vertragsfreiheit, § 311 I BGB) Wirksamwerden mit Aushändigung, § 783, darin liegt Begebungsvertrag Aushändigung bewirkt Doppelermächtigung: a) Angewiesener wird ermächtigt, an Empfänger für Rechnung des Anweisenden zu zahlen b) Empfänger wird ermächtigt, Leistung im eigenen Namen zu erheben (= Aussicht auf Leistung) Ermächtigung ist aber noch keine Verpflichtung (wenn ich A eine Anweisung aushändige, an B zu zahlen, muss A deshalb nicht zahlen, B kann deshalb nichts verlangen) Deshalb: Annahme durch schriftlichen Vermerk auf der Urkunde, § 784 dadurch wird Angewiesener zur Leistung an Empfänger verpflichtet Angenommene Anweisung ist Wertpapier, da sie Forderung gegen angewiesenen verbrieft, der nur gegen Aushändigung der Urkunde zahlen muss, § 785 WS 2002/2003 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.

9 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.
WS 2002/2003 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.

10 Der Kaufmann von Venedig IV, 1
Padua, 17. April 1598 17. Juli 1598 Antonio Dr. Balthasar Xxx 300 Duk. Xxx dreihundert Dukaten Antonio Bellario, Padua Bellario Venedig, Seufzerbrücke WS 2002/2003 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.

11 Beteiligte beim Wechsel
Bellario = Aussteller (WG), Anweisender (BGB) Antonio = Bezogener, Trassat (WG), Angewiesener (BGB) nach Annahme: Akzeptant (Wechselakzept, Art. 25 WG) Balthasar = Remittent, Nehmer (WG), Order (vgl. „Orderpapier“), Anweisungsempfänger (BGB) - wenn Balthasar den Wechsel an Shylock überträgt: Indossant Shylock = Indossatar (WG) Der noch nicht angenommene Wechsel heißt „Tratte“ (und ist bereits ein gültiger Wechsel), der angenommene Wechsel heißt „Akzept“ WS 2002/2003 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.

12 Formelle Wechselstrenge: Bestandteile des Wechsels, Art. 1 WG
Padua, 17. April 1598 17. Juli 1598 Antonio Dr. Balthasar Xxx 300 Duk. Xxx dreihundert Dukaten Antonio Bellario, Padua Bellario Venedig, Seufzerbrücke WS 2002/2003 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.

13 Bezeichnung als Wechsel
Padua, 17. April 1598 17. Juli 1598 Antonio Dr. Balthasar Xxx 300 Duk. Xxx dreihundert Dukaten Antonio Bellario, Padua Bellario Venedig, Seufzerbrücke WS 2002/2003 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.

14 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.
Nehmer, Bezogener Padua, 17. April 1598 Padua, 17. April 1598 17. Juli 1598 17. Juli 1598 Antonio Dr. Balthasar (Porzia?) Xxx 300 Duk. Antonio Dr. Balthasar (Porzia?) Xxx 300 Duk. Xxx dreihundert Dukaten Xxx dreihundert Dukaten Antonio Antonio Bellario, Padua Bellario Bellario, Padua Bellario Venedig, Seufzerbrücke Venedig, Seufzerbrücke WS 2002/2003 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.

15 Verfallzeit, Zahlungsort
Padua, 17. April 1598 Antonio Dr. Balthasar Xxx 300 Duk. Xxx dreihundert Dukaten Antonio Bellario, Padua Bellario Venedig, Seufzerbrücke WS 2002/2003 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.

16 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.
Ausstellungsort %%%%, 17. April 1598 %%%%, 17. April 1598 17. Juli 1598 17. Juli 1598 Antonio Dr. Balthasar Xxx 300 Duk. Antonio Dr. Balthasar Xxx 300 Duk. Xxx dreihundert Dukaten Xxx dreihundert Dukaten Antonio Antonio Bellario, ##### Bellario Venedig, Seufzerbrücke Bellario, ##### Bellario Venedig, Seufzerbrücke WS 2002/2003 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.

17 Einwendungen gegen den Wechselanspruch
Einwendungsbegriff Verkehrsgeschäft Absolute Einwendun-gen - urkundliche - fehlende Zurechen-barkeit Ausschlussfähige Ein-wendungen - präklusionsfähige - persönliche, Art. 17 Def. „persönliche Einwendungen“: rechts-hemmende Einwen-dungen (Einreden i.S.d. BGB) aus einer neben dem Wechsel beste-henden Rechtsbeziehung Ausschluss, es sei denn Wechselinhaber kennt die drohende Schädigung WS 2002/2003 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.

18 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.
Wechselprotest Funktion: Rückgriffsvoraussetzung Frist: Art. 44 II WG (Art. 86 WG?) Zuständigkeit: Art. 79 I WG Inhalt: Art. 80 WG Form: Art. 80 III, 81 WG Kosten? (vgl. Art. 46, 48 I Nr. 3 WG) Ergänzungen Wechselprotest: Protest „gegen“ wen? Bei Verweigerung der Annahme (eher selten, Hauptfall = mangels Zahlung): Vorlegungsregeln im Wechsel selbst möglich, vgl. Art. 22 WG, diese sind auch für Protest maßgeblich. Überlegungsfrist, Art. 24 WG (anders Vorläufergesetz, WO verlange „promptes Akzept“) Protestgegner, „Protestat“ ist formal der Bezogene, materiell bei Nichtannahme Aussteller (wg. Rückgriffs); Protest hat lediglich Beurkundungs-, Dokumentationsfunktion Merke: Kein Regress ohne Protest Ausnahme: Bezogener ist insolvent, Art. 44 VI WG (da gibt es ein dokumentiertes Verfahren!) WS 2002/2003 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.

19 Rückgriff – Regress Voraussetzungen
Notleidender Wechsel - Nichtzahlung - Nichtannahme Einhaltung der Vorlagefrist, Art. 53 WG (keine Präjudizierung) Wechselprotest, Art durch förmlich Berechtigten (Art. 16 I WG) - Verfahren nach Art. 79 ff. WG - fristgemäß, Art. 53 WG (keine Präjudizierung) WS 2002/2003 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.

20 Rückgriff – Regress Haftung
Gesamthaftung, Art. 43, 47 WG Aussteller, Annehmer (= Hauptschuldner), Indossanten, Wechselbürgen Abweichungen von § 422 BGB - Erfüllung durch Akzeptant befreit alle Wechselschuldner - Erfüllung durch Rückgriffsschuldner befreit diesen; er kann bei seinen Vormännern Regress nehmen, Art. 47 III WG Abweichungen von § 426 BGB: Vorrang des Wechselrechts, Rangfolge der Verpflichteten WS 2002/2003 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.

21 Wechsel an eigene Order
Aussteller bezeichnet sich selbst als Wechselnehmer (Remittenten), Art. 3 I WG Abweichung von § 783 BGB: Anweisung verlangt Nennung eines Dritten als Empfänger Funktion: Aussteller kann die Person des Erwerbers zunächst offen lassen Weitergabe durch Indossament, Aussteller haften dann auch als Indossant WS 2002/2003 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.

22 Trassiert-eigener Wechsel
Aussteller bezeichnet sich selbst als Bezogenen, Art. 3 II WG Behandlung wie gezogener Wechsel (Tratte) Funktion: Hauptniederlassung zieht Wechsel auf Zweigniederlassung - „Kommanditwechsel“ (vgl. §§ 13 ff. HGB) Haftung des Ausstellers als Aussteller, als Annehmer nur bei Annahme WS 2002/2003 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.

23 Eigener Wechsel - Solawechsel
Variante nicht der Anweisung (§§ 783 BGB), sondern des Schuldversprechens (§ 780 BGB) Der Aussteller verpflichtet sich zur Zahlung der Wechselsumme an den Remittenten, Art. 78 I WG Es gibt keinen Bezogenen/Annehmer Übertragung durch Indossament Funktion: Finanzwechsel, Kreditsicherheit WS 2002/2003 Wertpapierrecht Prof. Dr. C. Windbichler, LL.M.


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