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Sicherheitsbelehrung Belehrung nach GefStoffV

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Präsentation zum Thema: "Sicherheitsbelehrung Belehrung nach GefStoffV"—  Präsentation transkript:

1 Sicherheitsbelehrung Belehrung nach GefStoffV
Institut für Pflanzenökologie

2 Warum? Zur Vermeidung von Unfällen. Ursachen für Unfälle: Gefahren, die ausgehen von - menschlichem Verhalten, - Geräten und - Gefahrstoffen. Merke: Beim Unfall wirken meist mehrere Ursachen zusammen.

3 Der Schutz vor Unfällen ist gewährleistet, wenn man die
gültigen Vorschriften und Normen beachtet: Chemikaliengesetz Gefahrstoffverordnung - Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich MAK Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen TRK Technische Richtkonzentrationen BAT Biologischer Arbeitsstofftoleranzwert etc. Biostoffverordnung Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)

4 Druckbehälterverordnung
- Technische Regeln für Druckbehälter (TRB) - Technische Regeln für Druckgase (TRG) Unfallverhütungsvorschriften z.B. BGV A8 (Sicherheitskennzeichnung am Arbeits- platz) Richtlinien für Laboratorien Abfallgesetz Bundesimmissionsschutzgesetz Wasserhaushaltsgesetz Pflanzenschutzmittelgesetz Mutterschutzgesetz Jugendarbeitsschutzgesetz

5 Regelwerk zum Arbeits- und Umweltschutz
(Campuszugang)

6

7 Nach § 3a ChemG werden als Gefahrstoffe Stoffe oder
Was sind Gefahrstoffe? Nach § 3a ChemG werden als Gefahrstoffe Stoffe oder Zubereitungen bezeichnet, die folgende Eigenschaften besitzen:  explosionsgefährlich  brandfördernd  hoch- oder leicht- oder entzündlich  sehr giftig oder giftig oder gesundheitsschädlich  ätzend, reizend  sensibilisierend  krebserzeugend  fortpflanzungsgefährdend  erbgutverändernd  umweltgefährlich  sonstige chronisch schädigen- de Eigenschaften  obige Eigenschaften entstehen lassen oder freisetzen

8 Die Aufnahme dieser Stoffe in den menschlichen Körper
kann  durch Einatmen über die Lunge,  durch Resorption durch die Haut sowie  über die Schleimhäute und  den Verdauungstrakt erfolgen.

9 Name des Gefahrstoffes
Kurzbezeichnung des Gefahrstoffsymbols T+ Gefahrstoffsymbol Bezeichnung des Gefahrstoffsymbols Sehr giftig

10 Name Gefahrstoffsymbol
R-Sätze - Hinweise auf besondere Gefahren S-Sätze - Sicherheitsratschläge Betriebsanweisungen müssen aktualisiert werden. ACHTUNG: Eine Zusammenstellung der R- und S-Sätze findet sich in jedem Labor an der Türinnen- seite sowie unter

11 Sicheres Arbeiten in Laboratorien
(Ein Film der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen, Institut für Anorganische Chemie, in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Landesunfallkasse)  Einführung  Grundsätzliches  Hygiene  Gefahrstoffe  Aufnahmewege  Umgang mit Gefahrstoffen und Entsorgung  Abzüge etc.  Notfalleinrichtungen  Augen- und Körperduschen, Meldeeinrichtungen, Erste Hilfe  Feuerlöscher (Brandklassen, Umgang mit Löscheinrichtungen)  Personenbrände, Löschdecken  Persönliche Schutzausrüstung in besonderen Fällen  Notfallsituationen

12  Explosionsgefährlich
Gefahr: E Kann durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren.

13  Brandfördernd Gefahr: O Vorsicht: Beispiele:
Entwickelt Sauerstoff, kann brennbares Material entzünden, insbesondere Fette und Öle; erhöht die Heftigkeit eines Brandes. O Vorsicht: Jeden Kontakt mit brennbaren Stoffen vermeiden. Erhitzen führt zu Druck- steigerung d.h. erhöhte Berst- und Explo- sionsgefahr. Beispiele: organische Peroxide, flüssiger Sauerstoff, Natriumnitrat, Ammoniumnitrat

14  Hochentzündlich Gefahr: F+ Vorsicht: Beispiele:
Flüssigkeiten mit einem extrem niedrigen Flammpunkt und niedrigen Siedepunkt. F+ Vorsicht: Von offenen Flammen, Funken und Wärmequellen fernhalten. Rauchen und offenes Licht Verboten. Beispiele: Dimethylamin

15  Leichtentzündlich Gefahr: F Vorsicht: Beispiele:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unterhalb 21°C aber hochentzündlich. Können bei gewöhnlicher Temperatur an Luft leicht entzündet werden. F Vorsicht: Von offenen Flammen, Funken und Wärmequellen fernhalten. Rauchen und offenes Licht Verboten. Beispiele: Ethanol, Methanol, Aceton, Hexan, Butanol, Acetonitril

16  Sehr giftig Gefahr: T+ Vorsicht: Beispiele:
Führen nach Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut in sehr geringen Mengen zum Tod oder zu akuten oder chronischen Gesundheitsschäden. T+ Vorsicht: Jeglichen Kontakt mit dem menschlichen Körper vermeiden. Bei Unwohlsein sofort zum Arzt. Auf ordnungsgemäße Sicherheits- technik (Laborabzug) oder persönliche Schutzausrüstung achten. Beispiele: 2,2'-Bipyridyl

17  Giftig Gefahr: T Vorsicht: Beispiele:
In geringen Mengen nach Einatmen, Ver- schlucken oder Aufnahme durch die Haut können meist erhebliche Gesundheits- schäden oder gar der Tod eintreten. T Vorsicht: Jeglichen Kontakt mit dem menschlichen Körper vermeiden. Bei Unwohlsein sofort zum Arzt. Auf ordnungsgemäße Sicherheits- technik (Laborabzug) oder persönliche Schutzausrüstung achten. Beispiele: Acetonitril, Methanol, Phenol

18  Gesundheitsschädlich
Gefahr: Können beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheits- schäden verursachen. Xn Vorsicht: Kontakt mit dem menschlichen Körper, auch Einatmen der Dämpfe vermeiden. Bei Unwohlsein zum Arzt. Körperschutz- und Hygienemaßnahmen beachten. Beispiele: Chloroform, Ammoniumchlorid, Titriplex III

19  Ätzend Gefahr: C Vorsicht: Beispiele:
Zerstört bei Kontakt Gewebe der Haut, Augen und Atemwege. Kann verschiedene Metalle angreifen und dabei gefährliche Reaktionen auslösen. C Vorsicht: Dämpfe nicht einatmen, jegliche Berührung, auch der Kleidung vermeiden. Beispiele: Säuren und Laugen

20  Reizend Gefahr: Xi Vorsicht: Beispiele:
Wirkt reizend auf die Haut, Augen und Atmungsorgane. Kann bei Kontakt mit Haut oder Schleimhaut Entzündungen ver- ursachen. Xi Vorsicht: Dämpfe nicht einatmen, Berührung mit Haut und Augen vermeiden. Beispiele: Aceton, Calciumchlorid

21  Umweltgefährlich Gefahr: N Beispiele:
Veränderungen der Beschaffenheit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tiere, Pflanzen oder Mikro- organismen, so dass Gefahren für die Um- Welt herbeigeführt werden können. Beispiele: Ammoniak, Cobaltchlorid

22  Sensibilisierend Beim Einatmen oder Aufnahme über die Haut können Über- empfindlichkeitsreaktionen hervorrufen werden, so daß bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten können. Sensibilisierung durch Einatmen Xn & gesundheitsschädlich & R42 Sensibilisierung durch Hautkontakt Xi & reizend & R43

23  Krebserzeugend Gefahr: T + R45 bzw. R49 Vorsicht: Beispiele:
Beim Einatmen (R49), Verschlucken oder Aufnahme über die Haut (R45) kann Krebs erregt werden oder die Krebshäufigkeit erhöhen werden. Vorsicht: Jeglichen Kontakt mit dem menschlichen Körper vermeiden. Bei Unwohlsein sofort zum Arzt. Auf ordnungsgemäße Sicherheits- technik (Laborabzug) oder persönliche Schutzausrüstung achten. Beispiele: Benzol

24 Xn + R40 Stoffe, die wegen möglicher krebserregender Wirkung beim
Menschen Anlaß zur Besorgnis geben, über die jedoch genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um einen Stoff in Kategorie 2 (als krebserzeugend für den Menschen angesehen) einzustufen. Xn + R40

25  Fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)
Beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut können nichtvererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervor- gerufen oder deren Häufigkeit erhöht werden (fruchtschädigend) oder die männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit können beeinträchtigt werden. T + R60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. T + R61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen (z.B. Cycloheximid, Bleinitrat). Xn + R62 Kann möglicherweise die Fortpflan- zungsfähigkeit beeinträchtigen Xn + R63 Kann das Kind im Mutterleib mög- licherweise schädigen.

26  Erbgutverändernd Beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut können vererbbare genetische Schäden hervorgerufen werden oder deren Häufigkeit kann erhöhen werden. T + R46 Kann vererbbare Schäden verur- sachen. Xn + R40 Irreversibler Schaden möglich.

27 Aufbewahrung  Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass
sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.  In Arbeitsräumen sind die Mengen an Gefahrstoffen auf ein notwendiges Minimum zu begrenzen.  Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, daß ein Missbrauch und Fehlgebrauch verhindert wird. !!! Totenkopf-Chemikalien !!!  Gefahrstoffe dürfen nicht in solche Behältnisse gefüllt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

28 Sachgerechte Entsorgung !!! Es gilt das Verursacherprinzip !!!

29 "Allgemeine Schutzpflicht"
Zur Abwehr von Gefahren sind Schutzmaßnahmen zu treffen. Technischer Schutz:  Ersatz gefährlicher Stoffe durch weniger gefährliche  geschlossenes System  wirksame Absaugvorrichtungen  explosionsgeschützte elektrische Installationen  Kippvorrichtungen für Ballons und Fässer  Berstschutz/Schutzscheibe

30 Persönlicher Schutz: entsprechend den Aufnahmewegen in den Körper  Augen - Schutzbrille, Schutzschirm  Haut Schutzhandschuhe, Laborkittel, festes, geschlossenes und trittsicheres Schuhwerk, Säureschutz- bekleidung  Mund - Pipettierhilfe  Nase Atemschutz

31 "Ermittlungs- und Überwachungspflicht"
 Beim Umgang mit Stoffen und Zubereitungen muß er- mittelt werden (Aufzeichnen und Archivieren), ob   ein Gefahrstoff vorliegt und ob   Ersatzstoffe oder -verfahren mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko angewandt werden können.  Alle ermittelten Stoffe sind in einem Gefahrstoffver- zeichnis aufzuführen.  Vor dem Umgang mit Gefahrstoffen sind die Gefahren, die von ihnen ausgehen zu ermitteln und zu bewerten sowie Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Umwelt zu regeln (Aufzeichnen und Archivieren).

32 "Beschäftigungsbeschränkungen"
siehe Schreiben "Unterrichtung gebärfähiger Arbeitnehmerinnen über Beschäftigungsbeschränkungen für werdende Mütter" Mutterschutzrichtlinienverordnung

33 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur betrieben werden, wenn diese   sich in sicherem und einwandfreiem Zustand befinden.  Defekte elektrische Betriebsmittel nicht mehr benutzen bzw. aussondern. Sicherheitstechnische Mängel sind unverzüglich zu melden und zu beseitigen. Rundschreiben 24/99 "Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" durch institutseigene Elektrofachkraft gemäß GUV 22.1

34 "Flüssiger Stickstoff"  Flüssiger Stickstoff ist im Aufzug grundsätzlich ohne Personenbegleitung zu transportieren. Hierzu eignet sich der große Lastenaufzug, der unterwegs nicht anhaltbar ist und auch nicht absackt (Rundschreiben des IFZ-Sprechers vom ).  Beim Arbeiten mit flüssigem Stickstoff sind Schutzbrille und geeignete Schutzhandschuhe zu tragen.  Beachten! Bei Arbeiten mit flüssigem Stickstoff muß ein ausreichender Atemluftaustausch gegeben sein.

35 "Druckgasflaschen" Technische Regeln Druckgase
Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter. Betreiben von Druckgasbehältern Nur erfahrene und geschulte Personen dürfen mit GASEN und Gasflaschen umgehen. !!! siehe Anleitung !!!

36 "Betriebsanweisung"  Es ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, die enthalten muss:   Gefahren für Mensch und Umwelt   Schutzmaßnahmen   Verhaltensregeln   Verhalten speziell im Gefahrenfall   sachgerechte Entsorgung   Erste Hilfe-Maßnahmen  Ohne Sicherheitsbelehrung darf kein Umgang mit Ge- fahrstoffen gestattet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

37 Acetonitril BETRIEBSANWEISUNG gem. §20 GefStoffV
GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN VERHALTEN IM GEFAHRENFALL ERSTE HILFE SACHGERECHTE ENTSORGUNG Acetonitril

38 "Betriebsanweisungen für das Institut"
 Institutsordnung (Belehrung durch GefStoffbeauftragten)  Versuchsbeschreibung (Erstellung, Überprüfung, Aktualisierung und Belehrung durch verantw. Wissenschaftler/in) In jedem Labor im Aktenordner mit der Aufschrift Betriebsanweisungen nach GefStoffV

39 "Betriebsanweisungen für Praktika"
 Praktikumsordnung  Versuchsbeschreibung Sich grob oder wiederholt sicherheitswidrig verhaltende Studierende werden vom Praktikum (bzw. vom experimentellen Arbeiten) ausge- schlossen. Sie können erst dann wieder zugelassen werden, wenn nach- gewiesen ist, daß sie sich kundig gemacht haben und eine Gefährdung ihrer selbst und Anderer ausgeschlossen ist.

40 "Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis"
Belehrung durch verantw. Wissenschaftler/in

41 Sie sorgen mit Sicherheit
am besten für Ihre Gesundheit !

42 Kombination von geometrischer Form und Sicherheits-farbe und ihre Bedeutung für Sicherheitszeichen
Verbotszeichen Gebotszeichen Warnzeichen Vorsicht! Material und Ein- richtungen zur Brandbekämpfung Rettungszeichen Erste Hilfe

43 Sammelstelle Rettungsweg ACHTUNG: Im Gefahrenfall nie den Aufzug benutzen!

44 ACHTUNG: Informieren Sie sich über die Standorte
Löschschlauch Feuerlöschgerät ACHTUNG: Informieren Sie sich über die Standorte der Feuermelder und des Gas Not-Aus. Quelle:

45 Jährliche Prüfung der Verbandkästen auf
Erste Hilfe Jährliche Prüfung der Verbandkästen auf Funktionsfähigkeit/Vollständigkeit (in der Woche nach der jährlichen Sicherheitsbelehrung durch Ersthelfer) Verbandbuch in jedem Verbandskasten führen und 5 Jahre aufbewahren.

46 Notdusche Augenspüleinrichtung Monatliche Prüfung auf Funktionsfähigkeit

47 Meldewesen ("6 W") Notruf-Angaben  Wer meldet? Name und Rufnummer
 Wo geschah es?  Was geschah?  Wie viele Verletzte?  Wer wird verlangt? Name und Rufnummer Gebäude, Straße, Etage, Raumnr. Unfall, Feuer, Verbrennung, ... Anzahl Notarzt, Krankenwagen, Feuer- wehr  Warten auf eventuelle Rückfragen der Notrufzentrale!

48 Grundregeln

49 Essen, Trinken und Schnupfen verboten
Zutritt für Unbefugte verboten ACHTUNG: Die Zutrittserlaubnis ist an den Labortüren vermerkt. Rauchen verboten Essen, Trinken und Schnupfen verboten ACHTUNG: Lebensmittel dürfen nicht im Labor aufbewahrt werden.

50 Im Labor ist ein Laborkittel zu tragen.
Im Labor muß eine Schutzbrille getragen werden. Brillenträger müssen eine optisch korrigierte Schutz- brille oder eine zugelassene Überbrille tragen. Im Labor darf nur festes und trittsicheres Schuhwerk getragen werden. Die Labortüren sind bei Abwesenheit stets abzuschließen. Nie automatischen Schließer aushängen oder Keil unterlegen! Mäntel, Jacken, Taschen etc. sind nicht im Labor aufzubewahren.

51 Aus Sicherheitsgründen ist das Arbeiten im Labor nur
werktags zwischen 7.30 und Uhr gestattet. Notwendige Arbeiten außerhalb dieser Zeit bedürfen einer gesonderten schriftlichen Genehmigung (Betreuer und Laborleiter/in). Bei Arbeiten außerhalb der normalen Zeit ist die Anwesenheit von mindestens zwei Personen erforderlich. Auch der Einsatz von Spritzmitteln erfordert die Anwe- senheit einer zweiten Person.

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53 Der Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen ist im
IFZ unter Auflage der Einhaltung folgender Bedingungen freigegeben (Rundschreiben des Präsidenten vom ): 1. Während der Arbeitszeit muß ein Abluft- und Zuluft- system pro Labor eingeschaltet werden und dauerhaft in Betrieb sein. 2. Die vorhandenen Abläufe in den Laborbecken müssen mit einer Wasservorlage gefüllt sein; mindestens wöchentlich ist dies für alle Laborbecken (einschließ- lich Ausgüsse) zu überprüfen.

54 3. Die Labortüren zu den Fluren müssen außer zum Be-
treten und Verlassen der Räume geschlossen bleiben, um den Unterdruck aufrecht erhalten zu können. 4. Die Fenster in den Laboren müssen aus dem gleichen Grund geschlossen sein. Das Sichtfenster dient der Sicherheit der in dem hinter der Tür liegenden Raum arbeitenden. Es darf nicht be- klebt oder die Sicht durch andere Gegenstände wie Gar- dinen oder Aufkleber beeinträchtigt werden.

55 Mitführen von Tieren verboten
ACHTUNG: Auch Kinder dürfen aus Sicher- heitsgründen nicht ins Labor.


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