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Voraussetzungen des zweiseitigen Rechtsgeschäfts

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Präsentation zum Thema: "Voraussetzungen des zweiseitigen Rechtsgeschäfts"—  Präsentation transkript:

1 Voraussetzungen des zweiseitigen Rechtsgeschäfts
Angebot und Annahme Voraussetzungen des zweiseitigen Rechtsgeschäfts

2 Angebot und Annahme Sind Voraussetzungen des Vertragsschlusses, §§ 145 ff. BGB Also beim schuldrechtlichen Vertrag, aber auch bei der Einigung nach § 929 Und anderen zweiseitigen Geschäften, zB § 398, § 1113

3 Voraussetzungen des Angebots
Empfangsbedürftige WE obj. Rechtsbindungswille Keine bloße invitatio, Keine Gefälligkeitshandlung Handlungswille Abgabe der WE (potentielles) Erklärungsbewusstsein Zugang Inhaltliche Kriterien?

4 Mindestinhalt? Muss grds. die essentialia negotii enthalten
So bestimmt sein, dass es mit einem „Ja“ angenommen werden kann Also Vertragsgegenstand, Vertragspartner und Gegenleistung Sonstige Bestandteile können aus dem Gesetz heraus ergänzt werden zB Umfang der Gewährleistung Vertragspartner kann im Massengeschäft beliebig sein (Automat, Straßenbahn)

5 Wirkung des Angebots Bindungswirkung, § 145
Antrag ist nach Zugang unwiderruflich Gebundenheit kann ausgeschlossen sein Klausel „Freibleibend“, „Ohne Obligo“ Dann idR invitatio Aber mit Benachrichtigungspflicht bei Antwort (§§ 241 II, 311 II)

6 Erlöschen der Bindung:
Bei Ablehnung Bei veränderter Annahme (§ 150 II) Gilt als neuer Antrag Bei nicht rechtzeitiger Annahme Ausdr. Frist Oder § 147 I: Unter Anwesenden sofort (sofern nicht Bedenkzeit vereinbart) Ansonsten vernünftige Reaktionsfrist Nicht durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit, § 130 Annahme des erloschenen Antrags gilt als neuer Antrag

7 Annahme Grds. gleiche Voraussetzungen wie Antrag
Mit Besonderheit beim Zugang Zugang kann entbehrlich sein nach § 151 Wenn der Antragende auf Zugang verzichtet Oder wenn besondere Annahme nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten Wichtig: § 151 ersetzt den Zugang, nicht den Annahmewillen Dieser muss nach außen deutlich werden zB Verpacken und Versand bestellter Ware § 151 regelt einen Fall des Vertragsschlusses durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten

8 Schweigen als Annahme Abgrenzung: Rechtsfolgen? Grds: Keine
Nicht gemeint ist konkludentes Handeln Nicht gemeint ist § 151 Sondern die tatsächliche Nicht- Erklärung Rechtsfolgen? Grds: Keine Weder Annahme noch Ablehnung Bei fortdauernden Schweigen Erlöschen des Antrags durch Zeitablauf (§ 147)

9 Ausnahmen: Parteivereinbarung: Gesetzliche Ausnahmen:
Parteien können Geltung von Schweigen als Erklärung vereinbaren Gesetzliche Ausnahmen: zB §§ 108 einerseits, § 516 andererseits Sonstige Ausnahmen: Kontrahierungszwang Treu und Glauben (Reaktionspflicht aus §§ 311, 241 II) HGB (Kaufm. Bestätigungsschreiben und fortlaufende Geschäftsbeziehung, § 362 HGB)

10 Widerruf der WE: Grds. nur bis Zugang möglich
Danach gilt: pacta sunt servanda Ausnahmen im Verhältnis Verbraucher – Unternehmer In bestimmten Situationen Widerrufsrecht Rechtstechnisch als Rücktritt ausgestaltet, § 355 BGB Insbes. bei: Haustürsituation, § 312 E-commerce und sonstiger Fernabsatz, § 312 d Teilzeitwohnrecht, § 485 Darlehen, § 495 Ratenkauf, § 505 Fernunterricht, § 4 I FernUG

11 Verbraucherschützender Widerruf
Setzt Unternehmer-Verbraucher- Situation voraus: Ein Unternehmer tätigt ein Geschäft mit einem Verbraucher (§§ 13, 14 BGB) Kein Widerruf daher zwischen Unternehmer und Unternehmer Und zwischen Verbraucher und Verbraucher Entscheidend für Abgrenzung ist der jeweilige Vertragszweck Nicht der persönliche Status der Handelnden Situative, nicht personelle Abgrenzung

12 Verbraucher: Natürliche Person
Juristische Personen sind generell ausgenommen, also zB auch der Idealverein Ebenso kommen alle natürlichen Personen als Verbraucher in Betracht zB auch der Prof. für Bankrecht bei §§ 495, 505 Typisierende Abgrenzung, nicht an individueller Schutzbedürftigkeit orientiert Grund: Rechtssicherheit

13 Verbraucher: Erforderlich Handeln zu privaten Zwecken
Weder gewerblich noch selbständig beruflich Abhängig beruflich wird privat gleichgestellt Handeln als Arbeitnehmer kann Verbrauchergeschäft sein Ebenso Existenzgründer bei Kreditaufnahme Oder GmbH- Geschäftsführer als Verbraucher (BGHZ 133, 71) Bei Geschäften ohne eindeutige Zuordnung (dual use): Vermutung für Gewerblichkeit, wenn Gewerbetreibender handelt (§ 344 HGB) Ansonsten Abgrenzung nach Gebrauchsanteilen

14 Unternehmer: Natürliche oder jur. Person
Planmäßiges und dauerhaftes Anbieten von Waren oder Dienstleistungen am Markt Unabhängig von Gewinnerzielungsabsicht Also auch eV oder kommunale Betriebe Untergrenze der anbietenden Tätigkeit sehr fraglich Ebay-Fälle

15 Funktionsweise der Vorschriften
Anknüpfung an besondere typisierte Gefährdungssituation Also bei § 312 die Überrumpelung, bei § 312 d die fehlende Prüfmöglichkeit etc. Unabhängig von individueller Schutzbedürftigkeit Verbraucherstatus als solcher genügt nicht Existenz von Bereichsausnahmen: Bei manchen Geschäften ist Widerruf ausgeschlossen: zB § 312 III: Bestellung zB § 312 b III: Grundstücksgeschäfte Häufig auch Bagatellgrenze: € 40 in § 312, € 200 in § 491 II 1.

16 Funktionsweise der Vorschriften
Häufig besondere Informationspflichten zB § 312 c II und § 312 e I zB § 502 beim Darlehen Bedeutung unterschiedlich: zT Wirksamkeitsvoraussetzung, aber mit Heilungsmöglichkeit, §§ 494 II, 502 III. zT nur öffentlich- rechtliche Pflicht (§ 312e) zT von Bedeutung für Beginn der Widerrufsfrist (§ 355 II 1)

17 Rechtsfolge: Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht nach § 355
Frist 2 Wochen Erklärung durch WE in Textform oder Rücksendung der Ware Fristbeginn mit Belehrung über Widerrufsrecht Fehlt Belehrung ganz, ist Widerruf endlos möglich, § 355 III 3 Wirkung: Bindung an den Vertrag entfällt Sofern schon erfüllt, Rückabwicklung nach § 346 ff. Kein automatischer Rückfall des Eigentums (also nicht § 985) Kein Fehlen des rechtlichen Grundes (kein § 812) Spezielle Wertersatzvorschriften in § 346 II und III Rücksendekosten trägt grds. der Unternehmer Können auf Kunden verlagert werden (§ 357 II), wenn so vereinbart (AGB) Ware nicht teurer als € 40 „regelmäßige“, d.h. normale, nicht übermäßige Kosten

18 Vertragsschluss mit AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verbreitet anzutreffen Rationalisierungsinteresse des Verwenders Häufig aber einseitig zu Lasten des Kunden ausgestaltet Warum ist das so?

19 Warum AGB- Kontrolle? Ein Grund: Verbrauchereigenschaft
Intellektuelle und soziale Unterlegenheit des Verbrauchers Ansatz der EU Will Verbraucher schützen, nur weil er Verbraucher ist Effekt tritt aber zwischen Unternehmern auf Warum dort keine Verhandlungen? Transaktionskosten im Massengeschäft Bewertbarkeit der Nebenleistung Intellektuelle Verdrängung entfernt liegender Risiken Kein reines Verbraucherschutzgesetz, sondern auch zwischen Unternehmen anwendbar Und zwischen Verbrauchern, sofern AGB-Begriff erfüllt.

20 Historische Entwicklung
Entwicklung durch Rspr. anhand von § 242 BGB Auch und gerade im Unternehmensbereich 1976 Kodifizierung im AGB-Gesetz Heute in §§ (Schuldrechtsreform) Dient der Umsetzung der EG- Klauselrichtlinie (angeglichenes Recht)

21 Begriff der AGB: Im Grundsatz gilt der enge AGB – Begriff:
Bedingung einseitig gestellt Vorformuliert Für eine Vielzahl von Verträgen Nicht individuell ausgehandelt (Vorrang der Individualabrede) Regelung knüpft an den Rationalisierungsvorteil des Verwenders an

22 Bei Verbraucherverträgen:
Weiterer AGB – Begriff Richtlinie „über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen“ „Stellen“ der Bedingungen wird fingiert, sofern nicht der Verbraucher die Klausel formuliert hat Inhaltskontrolle auch bei einmaliger Verwendung Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Vertragsschlusses, § 310 III. Unterlegenheit des Verbrauchers als Grund der AGB – Kontrolle

23 Einbeziehung AGB müssen in den Vertrag einbezogen werden
Geschieht durch Vereinbarung (§ 305 II) Entweder ausdrücklich vereinbart, oder: Hinweis des Verwenders und Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme Einbeziehung muss bei Vertragsschluss erfolgen, nicht danach Verweis des Kunden auf eigene AGB ist neues Angebot Sich Kreuzende AGB führen zur Nichteinigung über die Einbeziehung bei Gültigkeit des Vertrages im Übrigen (§ 154) Geltung der AGB, soweit deckungsgleich Ansonsten Ergänzung durch Vertrag, ggf. ergänzende Auslegung

24 Nichtgeltung trotz Einbeziehung
Überraschende Klausel, § 305c Abweichung vom Gesetz genügt nicht Klausel muss gemessen an der Verkehrserwartung ungewöhnlich sein: Gehaltsabtretung im Mietvertrag Softwarekauf mit kostenpflichtigem Wartungsvertrag Nicht: Eigentumsvorbehalt Verwender kann Unwirksamkeit durch Aufklärung vermeiden

25 Auslegung der AGB Vorrang der Individualabrede
Objektive Auslegung, Durchschnittskunde als Maßstab Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders Im Zweifel also enge Auslegung im Individualprozess Bei Klage von Verbraucherverbänden (UKlaG) hingegen weite Auslegung der Klausel

26 Inhaltskontrolle Eingeschränkte Richtigkeitgewähr der AGB
Daher Inhaltskontrolle, §§ 307 – 309 Unangemessene Benachteiligung führt zur Unwirksamkeit Nur soweit Bedingungen vom Gesetz abweichen, § 307 III Keine Kontrolle des Gesetzes selbst Keine Kontrolle gesetzlich nicht geregelter Gegenstände, Insbes. Preis und Gegenleistung Abgrenzung teilweise problematisch Was gilt bei gesetzlich nicht geregelten Verträgen? zB Versicherung, BGHZ 123, 83 Nebenentgelte, BGHZ 137, 27.

27 §§ 307 - 309 Gesetz enthält „Giftliste“ in §§ 308 und 309
Am weitesten § 309: Klauseln nach dieser Liste sind unwirksam Wichtig insbes. § 309 Nr. 7: Haftungsausschluss für Körperschäden Haftungsausschluss für grobes Verschulden Und Nr. 8: Kein Ausschluss der Sachmangelhaftung bei neu hergestellten Sachen Und Nr. 9: Laufzeit von mehr als zwei Jahren bei Dauerschuldverhältnissen (Fitnessstudio, Mobilfunk etc.)

28 Verbote mit Wertungsmöglichkeit
Demgegenüber Wertungsmöglichkeit in § 308 Die Ziffern enthalten ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe „Unangemessen lange“ in Nr. 1 und 2 „sachlich gerechtfertigt“ in Nr. 3 usw. Nur wo das festgestellt werden kann, ist die Klausel unwirksam

29 Generalklausel, § 307: Offen formulierter Tatbestand
Mit Konkretisierung in Abs. 2: Ordnungs- und Leitbildfunktion des Gesetzes Unangemessen ist vor allem das, was vom Gesetz abweicht ZB erfolgsunabhängiges Maklerhonorar, BGHZ 99, 382 Außerdem Einschränkung vertragswesentlicher Pflichten: Hauptpflichten können nicht abbedungen werden Problem vor allem bei fahrlässiger Vertragsverletzung zB Bewachungspflicht beim Bewachunsgvetrag Konstruktionsfehler des Architekten

30 Transparenzgebot: Unwirksamkeit kann auch aus Unklarheit der Regelung folgen, § 307 I 2 Sog. Transparenzgebot Gilt auch für die Hauptleistung (versteckte Preisbestandteile und Leistungseinschränkungen Benachteiligung folgt daraus, dass Kunde sich aus Rechtsunkenntnis gar nicht beschwert

31 Keine AGB - Kontrolle Erb- und Familienrecht Gesellschaftsrecht
Arbeitsrecht jetzt hingegen ja Bereichsausnahmen für Versorgungsverträge, Personenbeförderung und Telekommunikation, § 305 a Hier keine Einbeziehung erforderlich Gesetz im übrigen gilt

32 Rechtsfolge: Klausel ist ungültig
Vertrag im übrigen idR wirksam, § 306 Keine geltungserhaltende Reduktion Benachteiligung muss nicht im Einzelfall vorliegen Es reicht aus, dass Klausel insgesamt beachteiligt zB allgemeiner Haftungsausschluss bei leicht fahrlässigem Handeln Klausel ist unwirksam, weil sie auch grobe Fahrlässigkeit erfasst Unabhängig davon, das im konkreten Fall nur einfache Fahrlässigkeit vorlag Zu weite Fassung wirkt zum Nachteil des Verwenders

33 Nachteile der AGB – Kontrolle:
Versteinerungseffekt: Abweichung vom Gesetz vielfach nicht möglich Weitgehende Gleichbehandlung von Verbraucher- und Unternehmergeschäften bei der Inhaltskontrolle § 308 und 309 gelten zwar nicht, sollen aber Leitbildfunktion für § 307 haben April- April- Effekt bei zu weit formulierter Klausel


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