Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Hinweis für Unterrichtende

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Hinweis für Unterrichtende"—  Präsentation transkript:

1 Hinweis für Unterrichtende
Arbeitsmittel zur Unterstützung der praktischen Umsetzung des SGB II sind die fachlichen „Hinweise“ (zu finden im BA-Intranet und in dem „Netzwerk der SGB II – Träger“), die sukzessive erstellt und weiterentwickelt werden. Auf der Grundlage dieser „Hinweise“ werden die Module des Schulungskonzepts regelmäßig überarbeitet / angepasst. Verwenden Sie bitte immer das jeweils aktuelle Konzept. Berücksichtigen Sie aber bitte auch selbst aktuelle Änderungen, die noch nicht eingearbeitet sind. Die Autoren Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

2 Modul 3 Vermögen und Einkommen Kinderzuschlag
Auswirkungen von Einkommen und Vermögen 1.1 Grundsatz 1.2 Personenkreis 1.3 Zuflussprinzip 2. Vermögen 2.1 Vermögensberücksichtigung / -gegenstände 2.2 Geschütztes Vermögen 2.3 Abzusetzende Beträge 2.4 Arbeitsschritte Vermögensermittlung 2.5 Vermögensanrechnung 3. Einkommen 3.1 Begriff 3.2 Geschütztes Einkommen Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

3 Modul 3 Vermögen und Einkommen Kinderzuschlag
3.3 Abzusetzende Beträge 3.4 Freibetrag bei Erwerbstätigkeit 3.5 Titulierte Unterhaltsverpflichtungen 3.6 Einkommen - zeitliche Zuordnung 3.7 Einkommensanrechnung 4. Kinderzuschlag nach § 6a BKGG (Überblick) 4.1 Voraussetzungen 4.2 Höhe / Minderung Veränderungen während des Leistungsbezuges 5.1 Änderung – Leistungsberechtigung entfällt 5.2 Änderung – Leistungshöhe Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

4 1.1 Grundsatz (1)  § 9 Abs. 1 Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemein- schaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend, vor allem nicht 1. … 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann,… Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende § 11 § 12 Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

5 Zu berücksichtigendes
1.1 Grundsatz (2)  §§ 9, 11, 12 Zu berücksichtigendes Einkommen und/oder Vermögen kann zur Ablehnung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit führen die Leistungen vermindern Anspruch auf Kinderzuschlag statt Alg II begründen Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende „Anrechnung“ von Vermögen (Hinweis 1.2 Abs. 4 zu § 9): „Liegt Hilfebedürftigkeit aufgrund zu berücksichtigenden Vermögens für den Monat der Antragstellung nicht vor, sind Leistungen ab dem Folgemonat unter Anrechnung des zu berücksichtigenden Vermögens zu zahlen. Grundsätzlich ist der Leistungsantrag abzulehnen, wenn Hilfebedürftigkeit für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu verneinen ist.“ Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

6 1.2 Personenkreis (1)  § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 u. 3 Grundsatz:
Einkommen / Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist zu berücksichtigen. Ausnahmen: Keine Berücksichtigung von Einkommen / Vermögen … eines Kindes der Eltern / des Elternteiles (und dessen Partners) Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Hinweis 2 Abs. 2 zu § 9: „Es sind auch das Einkommen und Vermögen von Partnern auf den Bedarf aller zur Bedarfsgemeinschaft zählenden minderjährigen unverheirateten Kinder anzurechnen, unabhängig davon, ob es sich um gemeinsame Kinder handelt. Unterhaltsrechtliche Bestimmungen nach dem BGB sind insoweit unbeachtlich.“ Hilfe von Anderen Nach § 9 Abs. 1 liegt Hilfebedürfigkeit auch nicht vor, soweit der Antragsteller Leistungen von Dritten, insbesondere von Angehörigen, tatsächlich erhält. bei den Eltern bei einem Kind, das schwanger ist bei einem Kind, das selbst ein Kind unter 6 Jahren betreut Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

7 1.2 Personenkreis (2)  § 9 Abs. 5
Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten / Verschwägerten, so besteht die gesetzliche Vermutung der Unterstützung im Rahmen deren Leistungsfähigkeit. Haushaltsgemeinschaft Bedarfsgemein- schaft Eltern mit Kind Die BG sowie weitere Personen: Verwandte / Verschwägerte Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Die gesetzliche Vermutung setzt die Leistungsfähigkeit des Verwandten / Verschwägerten voraus. Der Umfang der Leistungen, die von ihm erwartet werden können, hängt von der Höhe des Eigenbedarfs ab, der ihm und seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen zuzubilligen ist. Der Freibetrag (§ 1 Abs. 2 Alg II-V) des Einkommensbeziehers richtet sich nach dem 2-fachen der vollen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 (und anteilige KdU). Der Bedarf der Angehörigen ist nach § 20 Abs. 3 bzw. § 28 zu ermitteln. Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

8 1.3 Zuflussprinzip (1) Zufluss während der vor Beginn der
Bedarfszeit * Einkommen Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Hier wird nur die Abgrenzung zwischen Vermögen und Einkommen behandelt. Auf welche Weise Einkommen angerechnet wird, folgt im Abschnitt 3 „Ein-kommen“. „Bedarfszeit“ meint im Unterschied zu Bedarfszeitraum nicht den Kalender-monat als Berechnungsgröße, sondern die gesamte Zeit, für die ein Bedarf festzusetzen ist, i.d.R. also auf jeden Fall die Zeit, für die Alg II / Sozg bewilligt wird. Die Bedarfszeit endet grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Hilfebedürftigkeit wegfällt (1.2 Abs. 3 der Hinweise zu § 9). Einnahmen sind immer als Einkommen zu behandeln, wenn sie in der Bedarfs-zeit zufließen, unabhängig davon, ob sie einmalig (z. B. Erbschaft, Gewinnaus-schüttung, Jubiläumszuwendung) oder laufend (z. B. Arbeitsentgelt, Miete) gezahlt werden. Vermögen * beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die Anspruchsvoraus- setzungen vorliegen Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

9 1.3 Zuflussprinzip (2) Aufgabe: Handelt es sich in den folgenden Beispielen um Einkommen und / oder Vermögen? (Alg II – Anspruch jeweils ab ) Sachverhalt Einkommen Vermögen Anmerkung 1. Partner d. EHB bezieht ab Dez.04 lfd. Nettoentgelt von 400 €; Auszahlung lt. Arbeitsvertrag jeweils zur Mitte des lfd. Monats 2. EHB erhält am die Alhi für Dezember 04. 3. Am fließt eine Steuererstattung (2.000 €) zu Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende 4. Am fließt eine Steuererstattung (2.000 €) zu Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

10 2.1 Vermögensberücksichtigung / -gegenstände (1)
 § 12 Bestand der in Geld messbaren Güter, bewertet zum Zeitpunkt der Antragstellung, soweit nicht später erworben Vermögen ist zu berücksichtigen, soweit es nicht ausdrücklich unberücksichtigt bleibt (§ 12 Abs. 3 und VO) Es ist zweckmäßig, zuerst diese Ver-mögensteile „auszusondern“, damit aufwändige Wertermittlungen unter-bleiben können. und d.h., wenn sein Geldwert durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung od. Verpachtung für Le-bensunterhalt genutzt werden kann verwertbar ist (§ 12 Abs. 1) Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Anderer Bewertungszeitpunkt (vgl. § 12 Abs. 4 S. 2 , Alternative 2): Kommt in Betracht, wenn Vermögen z. B. wegen einer Verpfändung zunächst nicht verwertbar war und später die Verpfändung wegfällt Nicht verwertbar ist Vermögen, über das der Berechtigte nicht frei ver-fügen darf (z. B. bei Insolvenzverfahren, Verpfändung oder Beschlag-nahme) Weitere Beispiele (vgl. Hinweise Rz 12.6 bis 12.8) Betriebliche Alterversorgung in Form einer Direktversicherung Persönliche Leibrenten i. S. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG Kleingärten einschließlich Lauben und die Freibeträge (§ 12 Abs. 2) überschreitet Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

11 2.1 Vermögensberücksichtigung / -gegenstände (2)
 §§12 Abs. 1, 9 Abs. 4 Beispiele für Vermögen (nicht abschließend): Bargeld, Schecks Geld- u. Geldeswerte Immobilien, bewegliche Sachen Sonstige Sachen * aus Bankguthaben, Wertpapieren, Versicherungs- und Bausparverträgen, Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) oder unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) Forderungen * Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Zu 4: Weitere Rechte: Rechte aus Aktien u. a. Gesellschaftsanteilen, Grundschulden, Nießbrauch, Altenteil, Urheberrechte Rückübertragungsansprüche (§ 528 BGB), wenn EHB oder Partner mit Schenkung Bedürftigkeit herbeigeführt hat Sonstige Rechte * * Darlehen, wenn sofortige Verwertung nicht möglich ist oder beson- dere Härte bedeuten würde Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

12 weitere siehe nächste Folie
2.2 Geschütztes Vermögen (1)  § 12 Abs. 3 Nicht zu berücksichtigen sind … angemessener Hausrat angemessenes Kfz. für jeden EHB in der BG z. B. auch Moped des erwerbs-fähigen MUK Altersvorsorge, wenn EHB / Partner in der Rentenvers. befreit ist keine Begrenzung auf Betrag, muss aber angemessen sein Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Ein Kfz. einer nicht erwerbsfähigen Person könnte allenfalls im Rahmen der Härteregelung nach Nr. 6 geschützt sein. Weiteres geschütztes Vermögen nach der VO zu § 13 SGB II (siehe nächste Folie). selbst genutzte(s) angemesse-ne(s) Wohnung / Haus weitere siehe nächste Folie Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

13 2.2 Geschütztes Vermögen (2)
 § 12 Abs. 3 Nicht zu berücksichtigen ist Ver- mögen, das nachweislich zur baldigen Be-schaffung / Erhaltung von Wohnraum für behinderte oder pflegebedürftige Menschen dient, wenn ... … sonst dieser Zweck gefährdet wäre dessen Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder eine besondere Härte wäre Nur zu prüfen, wenn Verwertungsergebnis unter 90 % des Verkehrswertes Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Zu Nr. 6: Offensichtlich unwirtschaftlich kann die Verwertung von Sachen und Rechten nur sein, wenn ihr Ergebnis unter Berücksichtigung der Ver-wertungskosten um mehr als 10 % unter dem Substanzwert (Verkehrswert ./. dinglich gesicherte Verbindlichkeiten) liegt. Bei Kapital bildenden Lebensversicherungen ist Verkehrswert der Rückkaufswert. Zu § 4 Abs. 1 Alg II-V: Dazu gehört z. B. auch das notwendige Betriebsvermögen eines Selbständigen. das zur Aufnahme / Fortsetzung der Berufsausbildung / Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist § 4 Abs. 1 Alg II - V Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

14 2.2 Geschütztes Vermögen (3)
Aufgabe: Ergänzen Sie folgende Tabelle: Sachverhalt: Verwertbares Vermögen (ja/nein),weil.. Tatbestand § 12 Abs. 3 (ja/nein),weil... Wohnrecht im Haus des Bruders. Ver-mietung ist ausdrücklich ausgeschlos-sen. Lebensversicherung (Rückkaufswert €), die mit 65 fällig wird. Abschluss führte seinerzeit zu Befreiung von der RV-Pflicht Aktien, gekauft für 2000 €, die zum Be-wertungsstichtag aber nur noch einen Börsenwert von 800 € haben EHB besitzt vermietete Eigentumswoh-nung Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

15 + + + 2.3 Abzusetzende Beträge und  § 12 Abs. 2
Nr. 1: 200 € (520 € *) je Lebensjahr des volljährigen EHB u. seines Partners,  max € ( € *),  mindestens aber € Nr. 1a: € für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind und + Nr. 2: Vermögen der sog. „Riester-Rente“ + Nr. 3: Altersvorsorgeansprüche, die lt. Vertrag nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand verwertet werden können, max. 200 € je Lj. des EHB/Partners, max. aber je € Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Zu Nr. 3: Gemeint sind hier Kapitalversicherungen, bei denen nach § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz die Verwertung vertraglich ausgeschlossen ist (in Kraft ab ). Text des § 165 Abs. 3 siehe Anhang A Zur Zuordnung von Freibeträgen vgl. Hinweis 2 zu § 12. + Nr. 4: Freibetrag von 750 € für jede Person in der BG * Übergangsregelung § 65 (5) für vor dem Geborene Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

16 2.4 Arbeitsschritte - Vermögensermittlung
 §§ 7 , 9 Schritt 1: Zunächst ist das Vermögen der minderjährigen unverheirateten Kinder zu ermitteln; … … sie gehören nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft, wenn sie mit eigenem Vermögen ihren Lebensunterhalt bestreiten können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4). Schritt 2: Erst danach wird geprüft, ob das Vermögen des EHB und ggf. seines Partners dazu führt, dass Hilfebedürftigkeit für die gesamte Bedarfs-gemeinschaft nicht vorliegt. Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Zu Schritt 1: Die Berücksichtigung von Kindesvermögen entspricht auch den unterhaltsrechtlichen Regelungen des BGB. Können minderjährige unverheiratete Kinder ihren eigenen Unterhalt durch die Verwertung des Stammes ihres Vermögens bestreiten, besteht keine erweiterte Unterhaltspflicht der Eltern ( § Abs. 2 S. 3 BGB). Zu Schritt 2: Eltern müssen ihr Vermögen zugunsten der MUK einsetzen. Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

17 2.5 Vermögensanrechnung (1)
Beispiel 1: Alleinstehender (50 Jahre) mit ETW 70 qm, € Sparkonto „Aussonderung“ des n. § 12 (3) geschützten Vermögens Eigentumswohnung Feststellung des Verkehrs-wertes und der Verwertbarkeit Ermittlung der Freibeträge n. § 12 (2) Freibetrag Nr. 1 = 50 x 200* € ./. Freibetrag Nr. 4 ./. 750 € Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Übersteigendes Vermögen 1.000 € = Fehlende Hilfebedürftigkeit, wenn Bedarf nicht höher als € ist * Übergangsregelung § 65 (5) für vor dem Geborene (520 €) beachten Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

18 2.5 Vermögensanrechnung (2)
Beisp. 2: EHB (Beisp. 1) ist mit 50-jähriger verheiratet, die € auf dem Sparbuch hat „Aussonderung“ des n. § 12 (3) geschützten Vermögens Eigentumswohnung Feststellung des Verkehrs-wertes und der Verwertbarkeit Ermittlung der Freibeträge n. § 12 (2) Freibetrag Nr. 1 = 100 x 200 € ./. Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende 1.500 € ./. Freibetrag Nr. 4 = Hilfebedürftigkeit gegeben, da kein übersteigendes Vermögen vorhanden ist Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

19 2.5 Vermögensanrechnung (3)
Beisp. 3: Die Partnerin des EHB (Beisp. 2) bringt einen 12-jährigen Sohn mit in den Haushalt, der verwertbare € besitzt. „Aussonderung“ des n. § 12 (3) geschützten Vermögens Feststellung des Verkehrs-wertes und der Verwertbarkeit 6.000 € Ermittlung der Freibeträge n. § 12 (2) Freibetrag Nr. 1a: 4.100 € ./. 750 € ./. Freibetrag Nr. 4: Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Übersteigendes Vermögen 1.150 € = Weil sich das MUK mit seinem Vermögen selbst unterhalten kann, scheidet es aus der BG aus. Es besteht kein Anspruch auf Sozg. Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

20 2.5 Vermögensanrechnung (4)
BG, wohnhaft in Kassel in Eigentumswohnung von Alfons (80 qm): Alfons, 60 J., erwerbsfähig Berta, 55 J., auf Zeit nicht erwerbsfähig ohne Rentenanspruch Cesar, 14 J., Sohn von Berta, Schüler, 8. Klasse Hauptschule KdU = 162 € mtl. Vermögen: Alfons Golf III, Wert ca € - Segelboot, Wert ca €, gepfändet - Barmittel €. Berta - Passat, Wert € und Sparbuchguthaben € Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Cesar - Sparbuchguthaben € Frage: Besteht im Februar 05 (Antrag ) Anspruch auf Alg II / Sozg und ggf. in welcher Höhe? Für Cesar erhält Berta Kindergeld. Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

21 3.1 Einkommen – Begriff (1)  § 11 Abs. 1
Kindergeld für minderjährige Kinder gilt als deren Einkom-men, soweit sie es zur Siche-rung ihres Lebensunterhaltes benötigen. Als Einkommen zu berücksich-tigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert, mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II der Grundrente nach dem BVG und Gesetzen, die entsprechende Anwendung vorsehen Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Anders als bei der Alhi gelten nicht erfüllte Ansprüche nicht als Einkommen, sondern werden als Anspruchsübergänge (§ 33) behandelt! Zuordnung des Kindergeldes: Vom Gesamtbedarf des MUK (Bedarfe und anteilige KdU) ist zunächst sein Einkommen (ohne das Kindergeld) abzusetzen. Bis zu dem dann sich ergebenden ungedeckten Bedarf ist das Kindergeld Einkommen des MUK. Ein übersteigender Betrag ist Einkommen des KG-Beziehers. Kindergeld für volljährige Kinder ist Einkommen des KG- Berechtig- ten, es sei denn, die Familienkasse zahlt das KG nach § 74 EStG an das volljährige Kind aus (Hinweis 1.5 Abs. 2 zu § 11). der Renten / Beihilfen nach dem Bundesent-schädigungsgesetz für Körper- / Gesundheits-schaden Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

22 3.1 Einkommen – Begriff (2)  § 11 Abs. 1 Beispiel:
In einem Haushalt in Leipzig leben die Partner Maria und Jupp (beide erwerbsfähig) sowie 4 Kinder von Maria: Markus, 16 J., unverheiratet und 3 Brüder von Markus unter 14 Jahren Die Mutter bezieht für die Kinder Kindergeld in Höhe von 641 €. Die KdU betragen 300 €. Markus und seine Geschwister beziehen je 180 € Halbwaisenrente. Fragen: Bei wem wird in welcher Höhe das Kindergeld als Einkommen berücksichtigt? Gehören die MUK noch zur Bedarfsgemeinschaft? Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

23 3.2 Geschütztes Einkommen (1)
 § 11 Abs. 3 Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind … Zweckbestimmte Einnahmen und Leistungen der freien Wohlfahrtspflege, z.B. … Leistungen der Pflegeversicherung Arbeitsförderungsgeld in WfbM Schwerstbeschädigtenzulage Entschädigungen nach § 253 Abs. 2 BGB Leistungen wegen immaterieller Schäden, insbes. Schmerzensgeld Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Nach Alg II-V geschütztes Einkommen siehe nächste Folie. Weitere Ausnahmen nach anderen Gesetzen und zweckbestimmten Leistungen enthalten die Hinweise 3.2 und 3.3 zu § 11. Leistungen nach anderen Gesetzen, z.B. … Erziehungsgeld Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

24 3.2 Geschütztes Einkommen (2)
 § 1 Alg II-V Als Einkommen sind auch nicht zu berücksichtigen … Nr. 1: Einmalige bzw. nicht jeden Monat anfallen-de Einnahmen, wenn….. diese insgesamt jährlich 50 € nicht überschreiten Nr. 2: Zuwendungen Dritter, die anderen Zwecken als das Alg II /Sozg dienen, soweit… z. B. Geschenke, Ehrensold für Künstler Nr. 3: Steuerfreie Einnahmen von Pflegepersonen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung Leistungen bei Pflege von Angehörigen Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende (Weitere) Beispiele zu Nr. 1: Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden aus Aktien oder Genossenschaftsanteilen zu Nr. 2: Künstlerhilfe, Zuwendungen aus Haushaltsmitteln des Bundespräsidenten Zu Nr. 3: Pflegegeld nach § 36 Abs. 1 SGB XI für häusliche Pflege, wenn damit Pflegesachleistung (Heim) vermieden wird, Pflegegeld aus privater Pflegeversicherung Zu Nr. 4 bis 6: Verschiedenen Leistungen an Soldaten, ehemalige Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte, Arbeitnehmer der Montanindustrie, Nr : weitere besondere Einnahmen Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

25 3.3 Abzusetzende Beträge (1)
 § 11 Abs. 2 Nr. 1: Auf die jeweiligen Einkünfte entfallenden Steuern Nr. 2: Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung Nr. 3 : Beiträge zu Versicherungen (öffentliche oder private) ● gesetzlich vorgeschriebene ● angemessene private einschließlich der ausdrücklich in den Buchstaben a) und b) genannten Vorsorgebeiträge Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Zur Pauschalierung von abzusetzenden Beträgen siehe folgende Folien. Wegen der Besonderheiten beim Abzug von Aufwendungen für Versicherungen siehe Hinweise 2.2 bis 2.4, insbesondere auch 2.3 Abs. 5 zu § 11. Nr. 4: Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente) Nr. 5: Notwendige Ausgaben für die Einkommenserzielung Nr. 6: Freibetrag nach § 30 für Erwerbstätige Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

26 3.3 Abzusetzende Beträge (2)
 § 11 Abs. 2 Nr. 3; § 3 Alg II-V Pauschale von 30 € mtl. für angemessene private Versicherungen betrifft nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen Beiträge, die in der KV oder RV be- freite Personen statt dessen zahlen - § 11 Abs. 2 Nr. 3 a) und b) - z.B. Kfz-Haftpflicht, z.B. private Kranken- oder Rentenversicherung Abzusetzen vom Einkommen Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen können neben der Pauschale geltend gemacht werden. Ebenso die in § 11 Abs. 2 Nr. 3, 2. HS Buchst. a und b genannten Vorsorgebeiträge. Bei einem Minderjährigen, der mit einem Volljährigen in einer BG lebt, können private Versicherungen nur in Höhe der tatsächlich von ihm zu tragenden und nachgewiesenen Ausgaben abgesetzt werden. eines jeden Volljährigen in der BG bei Minderjährigen nur, wenn in der BG kein Volljähriger lebt Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

27 + 3.3 Abzusetzende Beträge (3)  § 11 Abs. 2 Nr. 5; § 3 Nr. 3 Alg II-V
Pauschalen für Werbungskosten / Betriebsausgaben bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit Selbständige Erwerbstätigkeit Betriebsausgaben = 30 % der Betriebseinnahmen oder tatsächlich nach- gewiesene höhere notwendige Gesamtkosten Nicht- selbständige Erwerbstätigkeit Als Fahrkosten 0,06 € je Entfernungskilometer und Arbeitstag Für sonstige Aufwendungen 15,33 € monatlich + Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Die Werbungskosten sind nur bei der Person abzusetzen, die das Erwerbseinkommen erzielt. Beispiel „höhere Kosten“: Nachgewiesene Kosten Arbeitskleidung 35 € (höher als 15,33 €) 35,00 € + Entfernungspauschale 10 km x 0,06 x 19 A‘tage) 11,40 € = Absetzbare Aufwendungen: 46,40 € Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

28 3.4 Freibetrag bei Erwerbstätigkeit (1)
 § 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30; § 3 Nr. 2 Alg II-V Erwerbs-tätigkeit: = Einkommenserzielung unter Einsatz der Arbeits- kraft; dazu zählen alle Tätigkeiten … als Arbeitnehmer mit Anspruch auf Arbeitsentgelt (auch Entgelt als Azubi oder aus geringfügiger Beschäftigung) 2. als Selbständige (Freiberufler, Gewerbetreibende, Landwirte) Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Einkommen aus Erwerbstätigkeit Darunter fällt auch Einkommen, das bei gleichzeitigem Alg-Bezug als Nebeneinkommen angerechnet wird (§ 141 SGB III). Grundlage Freibetrag: = Bruttoeinkommen ./. Absetzungsbeträge n. § 11 Abs. 2 Nr Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

29 3.4 Freibetrag bei Erwerbstätigkeit (2)
 § 30; § 3 Nr. 2 Alg II-V brutto ./. Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nrn = netto 400 900 1.500 netto x 15% x 30% = Freibetrag Beispiel: Brutto- entgelt € Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Beispiel für Tafel / Flipchart: Bruttolohn = €; nach Abzug der Absetzbeträge = 960 € Verhältnis netto / brutto = 73,85% 400 x 0,7385 (73,85%) = 295,40 x 15% = 44,31 € 500 x 0,7385 (73,85%) = 369,25 x 30% = 110,78 € Freibetrag - § 11 Abs. 2 Nr ,40 € Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

30 3.5 Titulierte Unterhaltsverpflichtungen
 § 11 Abs. 1 Behandlung titulierter Unterhaltsverpflichtungen Sind Mitglieder einer BG (mindestens) auf Grund eines Unterhalts-titels zum Unterhalt verpflichtet und ist diese Unterhaltsverpflichtung mindes-tens gleichrangig mit der von Mitgliedern in der BG, steht der BG Einkommen in Höhe des titulierten Betrages nicht zur Verfügung und und bleibt unberücksichtigt, wenn … Urteil, vollstreck-bare Vereinbarung, Unterhaltsfestset-zungsbeschluss Verpflichteter nachweist, dass er bisher gezahlt hat Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Zur Behandlung titulierter Unterhaltsverpflichtungen siehe auch Rz 11.5 der Hinweise. Zu den Rangverhältnissen siehe Übersicht in Anhang A. Aber: Bei grundlegender Änderung der Einkommensverhältnisse auf Antrag zur Abänderung des Unterhaltstitels hinwirken. Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

31 3.6 Einkommen - zeitliche Zuordnung (1)
 § 2 Alg II-V Gleichbleibende Monatseinnahmen werden für den Monat des Zuflusses berücksichtigt; Grundlage ist das bei Antragstellung nachweisbare Einkommen, soweit dies auch dem voraussichtlichen Einkommen entspricht. Einnahmen, die in größeren als monatlichen Abständen in unterschiedlicher Höhe oder einmalig (sofern sie 50 € im Jahr übersteigen) zufließen, werden von dem Monat des Zuflusses an berücksichtigt Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Hier auch Hinweis auf § 2 Abs. 5 Alg II - V (Schätzung des Einkommens in den dort genannten Fällen). Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

32 Volle Tage der Nichtgewährung Alg II / Sozg
3.6 Einkommen - zeitliche Zuordnung (2)  § 2 Abs. 3 Alg II-V Anrechnung von einmaligen, unregelmäßigen oder schwanken-dem Einnahmen: Gesamteinnahmen = 1/30 Monatsbedarf + (falls nicht anderweitig pflichtver- sichert oder familienversichert) Beiträge für freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung : täglichen Bedarf = Volle Tage der Nichtgewährung Alg II / Sozg Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Werden zusätzlich zu gleichbleibenden Einnahmen einmalige Einnahmen erzielt, sind beide zu addieren und wie Einmaleinnahmen zu behandeln. Anderweitige Pflichtversicherung besteht z. B. wegen Alg-Bezug, nicht geringfügigem Arbeitsverhältnis oder bereits erfolgter Alg II-Zahlung (wenn im voraus gezahlt wurde und im nachhinein die Anrechnung von Einmaleinkommen für den bezahlten Monat erfolgt) Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

33 Bedarf der Eltern gedeckt?
3.7 Einkommensanrechnung (1) - Reihenfolge - Bedarf des MUK ./. Einkommen des MUK = ?  bei gedecktem Bedarf scheidet das MUK aus BG aus  nicht benötigtes KG ist bei KG-Bezieher anzurechnen Ist der Bedarf der BG (insgesamt) durch Einkommen gedeckt? ja nein kein Anspruch auf Alg II / Sozg Bedarf der Eltern gedeckt? Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Ausführungen zur Einkommensermittlung im Einzelnen erfolgen gesondert. ja nein Anspruch auf Kinderzuschlag prüfen Anspruch auf Alg II / Sozg Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

34 3.7 Einkommensanrechnung (2) - Beispiel
Sachverhalt: In der BG leben Anton; bezieht 154 € KG für Ralf und 500 € Arbeitsentgelt (nach Abzügen gem. § 11 Abs. 2) Ehefrau Birgit (Stiefmutter von Ralf); 200 € Arbeitsentgelt (nach Abzügen gem. § 11 Abs. 2) Ralf, 10 Jahre alt (die leibliche Mutter muss keinen Unterhalt zahlen) Bedarfe: KdU: € Anton: 311 € (Regelleistung - Alg II) Birgit: 311 € (Regelleistung - Alg II) Ralf: € (Regelleistung - Sozialgeld: 345 € x 60 %) Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Frage: Wer hat Anspruch auf Alg II oder Sozialgeld in welcher Höhe? Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

35 3.7 Einkommensanrechnung (3) - Lösung
Regelleistung + KdU-Anteil = Einzelbedarfe 207 100 307 311 411 MUK Vater Partnerin Σ = 822 ./. Kindeseinkommen - 154 Kein Kiz! = Restbedarf (Σ = 975) 153 411 Einkommen Partner Σ = 700 500 200 Bedarfsanteile * 15,6923% 42,1538% 42,1538% Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Berechnungsschritte in der Folie – Bedarfsanteilsmethode Feststellung der Einzelbedarfe je Mitglied der BG. Minderung des Kindeseinkommens bei dem Kind. Kind ist Mitglied der BG, weil sein Einkommen (hier Kindergeld, § 11 Abs. 1 Satz 3) den Bedarf nicht deckt. Einkommen der Partner (700 €) deckt deren Bedarf (822 €) nicht; Anspruch auf Kinderzuschlag kommt deshalb nicht in Betracht. Ermittlung der Bedarfsanteile; das ist der Prozentsatz der einzelnen Bedarfe am Gesamtbedarf (jeweils nach Anrechnung des Kindes-einkommens!). Bedarfsanteilige Verteilung des Einkommens von Vater und Partnerin auf die Mitglieder der BG Berechnung der einzelnen Leistungsanprüche (Grundlage bei Ver-langen nach Einzelauszahlung). Anmerkung: Das zu berücksichtigende Einkommen mindert zunächst die Geld- leistungen der Agentur für Arbeit (§ 19 Satz 2). Im Beispielfall ergeben sich keine BA-Leistungen! Eink. bedarfsanteilig - 109,84 - 295,08 - 295,08 Alg II / Sozg Σ = 275 43,16 115,92 115,92 * Verhältnis ► individueller Bedarf zu gesamtem (Rest-) Bedarf Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

36 3.7 Einkommensanrechnung (4)
Beispiel 1: Karl W. (63) lebt mit seiner Frau Antje (60) in Jena. Beide sind topfit. Im Haushalt lebt auch noch Ludwig, der Vater von Karl. Für Miete und Ne-benkosten fallen 450 € an. Karl erhält als nebenberuflicher Hausmeister 400 € brutto für netto. Antje bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente von 200 €. Ludwig hat eine Netto-Rente von 700 €. Aufgabe: Entscheiden Sie, ob und ggf. in welcher Höhe ab Januar Anspruch auf Alg II bzw. Sozg besteht. Hinweis: Aufteilung der Gesamtleistung (§ 9 Abs. 2 S. 3) ist entbehrlich Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

37 3.7 Einkommensanrechnung (5)
Beispiel 2: Angela Erz, allein stehend, hat bis Anspruch auf Alg, der damit verbraucht ist. Sie beantragt unmittelbar danach Alg II. Die Alg-Abschlusszahlung für Februar beträgt 839,80 € und fließt am zu. Für ihre Wohnung in Aalen (Baden-Württemberg) zahlt sie mit allen Nebenkosten 350 €. Frage: Hat Angela Erz im Februar 2005 und in den darauf folgenden Monaten Anspruch auf Alg II? Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

38 4. Kinderzuschlag – Überblick
 § 6a BKGG Ziel: Vermeidung der Zahlung von Alg II / Sozialgeld, wenn in einer BG allein wegen der darin lebenden Kinder Hilfebe-dürftigkeit entsteht Zahlung durch… Familienkassen (auch soweit diese bislang kein Kindergeld nach dem BKGG gezahlt haben) Höhe: Maximal 140 € / Kind Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Dauer: Bewilligung bis zu 36 Monaten, max. bis zur Vollendung des 18. Lj. eines Kindes Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

39 4.1 Kinderzuschlag - Voraussetzungen (1)
 § 6a BKGG Voraussetzungen: Eltern haben Anspruch auf KG für die minderjährigen Kinder im Haushalt Vermögen / Einkommen der Eltern deckt deren eigenen Bedarf ab (Regelbedarf + Mehrbedarfe + anteilige KdU i.S.v. § 6a BKGG) Vermögen / Einkommen der Eltern ist nicht höher als die Summe aus ihrem eigenen Bedarf (s. oben) + Gesamtkinderzuschlag Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft wird durch den Kinderzuschlag vermieden Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

40 4.1 Kinderzuschlag - Voraussetzungen (2)
 § 6a Abs. 1 Nr BKGG Eltern mit 2 Kindern; Einkommen nur aus Leibrente 2.Beispiel Eltern- einkommen 4.Beispiel Kiz 3.Beispiel Kiz Gesamtkin- derzuschlag 280 € Eltern- einkommen Bedarfe Eltern 2 x 311 € + ant. KdU i.S.d. § 6a BKGG Eltern- einkommen Eltern- einkommen 1.Beispiel Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Bei der Bedarfsberechnung der Eltern (= Mindesteinkommensgrenze) ist nicht von 2 x 25%, sondern von 71,22 % der Gesamt-KdU auszugehen ( % -Satz nach dem Existenzminimumsbericht der Bundesregierung – vgl. § 6a Abs. 4 S. 2) – Tabelle dazu siehe nächste Folie. Die roten Linien bilden die Mindest-/bzw. Höchsteinkommensgrenze ab 1.Beispiel : Liegt das Elterneinkommen unter ihrem eigenen Bedarf, kann kein Anspruch auf Kiz entstehen (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG) 2.Beispiel: Hier wird die Höchsteinkommensgrenze überschritten, so dass ebenfalls kein Kiz zusteht. 3.Beispiel: Hier ist das Elterneinkommen exakt so hoch wie der eigene Bedarf der Eltern. Dies ergibt den maximalen Kiz. 4.Beispiel: Das Einkommen der Eltern liegt über deren eigenem Bedarf, aber unter-halb der Höchsteinkommensgrenze (gesamte Säule 1). Kiz steht nur in Höhe des Differenzbetrages zu. Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

41 4.1 Kinderzuschlag - Voraussetzungen (3)
 § 6a Abs. 4 S. 2 und 3 BKGG + KdU - Anteil nach Existenzminimumsbericht Unterer Grenzbetrag = Bedarf Eltern(teil): = Regelleistung + Mehrbedarfe Alleinstehende Elternteile mit KdU- anteil Elternpaare mit 1 Kind 76,88% 83,19% 2 Kindern 62,44% 71,22% 3 Kindern 52,57% 62,26% 4 Kindern 45,39% 55,31% 5 Kindern 39,94% 49,75% Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Effekt der abweichenden KdU -Verteilung : Der Mindesteinkommensgrenze ist bei dieser Verteilung höher als der Bedarf der Eltern nach dem SGB II, weil die KdU mit einem höheren Anteil berücksichtigt werden. Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

42 4.2 Kinderzuschlag - Höhe (1)
 § 6a Abs. 4 BKGG Der Kinderzuschlag wird gemindert um a) das Einkommen des Kindes i. S. d. § 11 SGB II (um Abzüge bereinigt) ohne Kinder- u. Wohngeld b) das Einkommen der Eltern i. S. d. § 11 SGB II (um Abzüge bereinigt) ohne Wohngeld, soweit es deren Bedarf (Regel- u. Mehrbedarfe + an- teilige KdU) überschreitet, und zwar … Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Aus Gründen der Praxisnähe wird hier auf den seltenen Fall der Vermin- derung wegen Anrechnung von Vermögen nicht eingegangen. um den übersteigenden Betrag, wenn das Einkommen nicht aus Erwerbstätigkeit her rührt um je 7 € für je 10 € Über- schreitung wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

43 4.2 Kinderzuschlag – Höhe (2)
 § 6a Abs. 4 BKGG Kiz: € € = 287 € Alg II – Bedarf der Eltern * 1180 € Gesamt- Kiz 420 € Beispiel 1 Rente 1375 € Minderung 195 € Kiz 225 € Übersteig. AE 195 € A‘entgelt (AE) n. Abzügen =1100 € Minderung: 19 x 7 € = 133 € Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Zur dritten Säule: Die Säule illustriert die Regelung des § 6a Abs. 4 Sätze 5 bis 7 BKGG: Bei Gesamteinkommen, das zum Teil aus Erwerbseinkommen und zum Teil aus anderem Einkommen besteht, wird fingiert, dass das sonstige Einkommen die Basis bildet und das Erwerbseinkommen diese Basis „aufstockt“. Soweit Erwerbseinkommen den unteren Grenzwert (Mindesteinkommensgrenze) übersteigt, führt es nur zum Teil zur Minderung des Kiz. Auch wenn sich rechnerisch ein Kinderzuschlag ergibt, bleibt § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG zu prüfen. Rente 275 € * KdU-Anteil n. § 6a BKGG Beispiel 2 Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

44 4.2 Kinderzuschlag – Höhe (3)
Beispiel 1: Im Haushalt in Dessau leben der Vater Franz (40 J.); er bezieht 308 € KG und 880 € Alg (bereinigt um Abzüge nach § 11) die erwerbsfähige Mutter Gertrud (38 J.); ohne Einkommen die gemeinsamen Söhne Ingo (10 J.) und Harald (15 J., Schüler, arbeitet am Wochenende und verdient 250 € nach Abzügen i.S.v § 11 Abs. 2) Die anerkannten KdU betragen 500 €. Frage: Besteht Anspruch auf Alg II/Sozg oder Kiz und ggf. in welcher Höhe? Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Hinweis: Zur Lösung können Sie die nachfolgende Tabelle verwenden Gehen sie dabei nach folgender Reihenfolge vor: 1. Bedarf der MUK gedeckt (wegen Ausscheidens aus der BG)? 2. Bedarf der Eltern gedeckt? Wenn ja, Kiz -Anspruch? Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

45 4.2 Kinderzuschlag – Höhe (4)
1. Berechnung des Alg II / Sozg-Anspruchs Zeile Bedarf MUK Vater Mutter Vater + Mutter 1 Regelleistung 2 KdU 3 Mehrbedarfe 4 Summe: 1) Ist Bedarf gedeckt, gehört MUK nicht zur BG; überstei-gender Kg-Teil ist Einkommen bei Kg-Empf. 5 Einkommen 6 Arbeitsentgelt 7 Kindergeld 8 Sonst. Eink. 9 Summe Eink. 2) Bei Restbedarf: (> 0) Alg II /Sozg Bedarf gedeckt: (Betrag <= 0): Kiz-Prüfung Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Kindergeld ist Einkommen des Kindes, soweit es zur Bedarfdeckung für dieses benötigt wird. Darüber hinausgehendes Kindergeld wird Einkommen des Antragstellers. 10 Zeilen 4 ./. 9) = Restbedarf 1) 2) Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

46 4.2 Kinderzuschlag – Höhe (5)
Beispiel 2: Frau Bayer, 45 J., lebt allein mit ihrer Tochter Lore (9 J.) in Mün-chen. Das monatliche Kindergeld beträgt 154 €. B. verdient als Teilzeitbeschäftigte mtl € brutto (= € netto). Die sonstigen Abzüge nach § 11 Abs. 2 betragen insgesamt 390 €. Die anerkannten KdU betragen 430 €. Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Frage: Besteht Anspruch auf Kinderzuschlag und ggf. in welcher Höhe? Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

47 5.1 Änderung - Leistungsberechtigung entfällt
 § 7 Abs. 1, 4 – 6 u. § 48 SGB X Bewilligung befristen bis bzw. aufheben ab Gründe: Einziger EHB in BG wird 65 Tag der Vollendung 65. Lj. Einziger EHB in BG wird erwerbsunfähig Tag nach Feststellung, ggf. Erstattung n. § 103 SGB X Einziger EHB in BG bezieht Altersrente „vor 65“ Beginn d. Rentenzahlung, ggf. Erstattung nach § 103 SGB X Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Der Antragsteller ist nach § 60 SGB I verpflichtet, Änderungen in seinen Verhältnissen, die für den Anspruch oder die Höhe seiner Leistungen wesentlich sind, anzuzeigen. Schuldhafter Verstoß dagegen bewirkt regelmäßig die Aufhebbarkeit nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X. Scheidet der einzige EHB wegen Vollendung des 65. oder 18. Lebensjahr aus, so ist die Bewilligung von vornherein zu befristen. Bei Altersrente kann erst ab dem Tag der Auszahlung aufgehoben werden, weil „Bezug“ dafür Voraussetzung ist. Partner als einziger EHB in BG verlässt Haushalt Tag nach Auszug MUK als einziger EHB in der BG wird 18 Vollendung 18 Lj. Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

48 5.2 Änderung – Leistungshöhe (1)
 §§ 7 ff Änderung des Bedarfs: Änderung u. a. wegen … Personen kommen zur BG hinzu Neuberechnung Kind wird 14 Erhöhung der Regelleistung Beginn 13. Schwangerschaftswoche Mehrbedarf Partner verlässt Haushalt; Kinder bleiben bei Partnerin Mehrbedarf allein Erziehende Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Grundsätzlich werden Leistungen der Grundsicherung nicht vor Antragstellung erbracht (§ 37 Abs. 2). Nach den Hinweisen zu § 37 „erfasst die Antragstellung auch Leistungsansprüche, deren Voraus-setzungen erst nach Antragstellung erfüllt werden (z.B. Mehrbedarfe). Später in die BG eintretende Personen sind ab Eingang der entspre-chenden Veränderungsmitteilung zu berücksichtigen, Kinder ab Ge-burt“. Bei letzteren kann es sich offensichtlich nur um Neugeborene han-deln. Änderungen zum Nachteil sind anzeigepflichtig ( § 60 SGB I); bei Verstoß ist regelmäßig § 48 Abs. 1 Nr. 2 anwendbar. Zahl oder Alter von Kindern allein Erziehender ändert sich Mehrbedarf allein Erziehende Miete od. Nebenkosten ändern sich Neuberechnung KdU Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3

49 5.2 Änderung – Leistungshöhe (2)
Änderung bei Einkommen und Vermögen: Berücksichtigung … Lfd. Einkommen ändert sich … ab erstmaligem Zufluss in geänderter Höhe Einmalige Einnahmen werden erzielt … von dem Monat an, in dem sie zufließen ( § 2 Abs. 3 Alg II-V) Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Verkehrswert Vermögen ändert sich wesentlich … ab Eintritt der Änderung Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg - Modul 3


Herunterladen ppt "Hinweis für Unterrichtende"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen