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Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung Leitgedanken im Kontext des UN-Abkommens über die Rechte der Menschen mit Behinderungen.

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Präsentation zum Thema: "Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung Leitgedanken im Kontext des UN-Abkommens über die Rechte der Menschen mit Behinderungen."—  Präsentation transkript:

1 Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung Leitgedanken im Kontext des UN-Abkommens über die Rechte der Menschen mit Behinderungen

2 Gliederung 1. Rechtliche und konzeptionelle Grundlagen der Kompetenzzentren für sonderpäd. Förderung 2. Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK) und Konsequenzen für die Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung 3. Kompetenzzentren als eine Antwort auf die Anforderungen der VN-BRK?

3 Rechtliche Grundlage der Kompetenzzentren
Sommer 2006: neues Schulgesetz mit § 20 Abs 5; starke Rolle des Schulträgers Aufgabe: Unterricht, Diagnose, Beratung, Prävention Fehlende Rechtsgrundlage – daher Schulversuch Eckpunkte vom Herbst 2007 als konzeptionelle Grundlage für Beteiligung am an der Pilotphase Ziel: regionales Gesamtkonzept sonderpädagogischer Förderung, das mehr wohnortnahen Unterricht von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ermöglicht Notwendig: Paradigmenwechsel sowohl im Bereich der sonderpädagogischen Förderung als auch bei allgemeinen Schulen – „Kultur des Behaltens“

4 Konzeptionelle Grundlage der Kompetenzzentren (I)
Schuljahr 2008/2009: Beginn mit 20 Pilotregionen, Auswahlverfahren durch Jury, möglichst unterschiedliche Modelle Schwerpunkt: Lern- und Entwicklungsstörungen = rund 70 Prozent der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Zentrale Änderung: Stellen der Sonderpädagogen werden in der Pilotregion festgeschrieben - unabhängig von der tatsächlichen Zahl festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarfe im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Abkoppelung vom Ausgang der AO-SF-Verfahren)

5 Konzeptionelle Grundlage der Kompetenzzentren (II)
„Budgetierung“ der Stellen soll mehr Flexibilität mit Blick auf wechselnde Förderbedarfe der Schüler eröffnen Grundprinzip: Nicht mehr oder weniger, sondern anders – und damit besser!? Allmähliches Umsteuern eines etablierten Systems der sonderpädagogischen Förderung Notwendig: zwischen den Schulen der Pilotregion einvernehmlich erarbeitetes Personal-Einsatzkonzept Voraussetzung: Bereitschaft zu Flexibilität und Mobilität Außerdem: Vernetzung mit anderen Unterstützungssystemen Förderung von Kindern zur Aufgabe einer ganzen Region machen

6 Mögliche Erwartungen und Ängste
Allgemeine Schule: Bedeutet „Kultur des Behaltens“, mit Problemen allein gelassen zu werden – Überforderung der Lehrkräfte? Führt Verzicht auf AO-SF-Verfahren (wo das möglich ist) auch zum Verzicht auf den Anspruch auf Unterstützung? Förderschule: Mittel- bis langfristig: Sorge vor Auflösung der eigenen Schule – „Schule ohne Schüler“? Steigende Anforderungen der allgemeinen Schule – Prävention als neue Aufgabe, Überforderung der Sonderpädagogen

7 Schwerpunkte weiterer Kompetenzzentren
Haushaltsrechtlich „neue Wege“ nur bei Lern- und Entwicklungsstörungen, bisher nicht bei anderen Förderschwerpunkten Auch Kompetenzzentren mit Förderschwerpunkten „geistige Entwicklung“ sowie „körperliche und motorische Entwicklung“ zielen auf gesellschaftliche Teilhabe Kompetenzzentren im Bereich der Sinnesschädigungen kommen bei Erweiterung auf bis zu 50 Pilotregionen hinzu Wie können Kompetenzzentren Gemeinsames Lernen außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen unterstützen? Rolle von Jugendhilfe, sozialen und medizinischen Diensten, Arbeitsvermittlung etc.

8 Offene Fragen an die Kompetenzzentren (Auswahl)
Neue Diagnoseformen bei Verzicht auf AO-SF – wie kommt die Förderung an das „richtige“ Kind? Förderpläne, Diagnostik etc. Dienst- und personalrechtliche Aspekte: Abordnungen, Versetzungen, (Schulleitungs-)Besoldung Mindestgröße von Schule („Schule ohne Schüler“) Zusätzliche Unterstützung für vorschulische Prävention? Ruf nach Fortbildung und Qualifikation Folgen bei Verzicht auf AO-SF für andere Leistungen weiterer Träger (z. B. SGB) Wie sollen und können andere Unterstützungssysteme mit den Schulen vernetzt werden? Welche Unterstützung leistet Antragsteller (Schulträger)?

9 Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK)
Entstehungsprozess UN-Studie 2002 : Mangelnder Menschenrechtsschutz von Menschen mit Behinderungen Konsequenz und Auftrag: Ad-hoc-Ausschuss der UN-Generalversammlung zur Erarbeitung der VN-BRK Ergebnis 2006: Annahme der VN-BRK durch die UN-Generalversammlung Ratifizierung der VN-BRK durch die Bundesrepublik: geltendes Bundesrecht seit März 2009

10 UN-Behindertenrechtskonvention VN-BRK
Worum geht es (beispielhaft)? Recht auf Kinder in Verbindung mit dem Verbot einer Sterilisation aufgrund einer Behinderung Recht auf Zugang zur Arbeitswelt Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben Verbot von Experimenten an Menschen mit Behinderungen Recht auf eine zugängliche (barrierefreie) Umwelt Verbot der Diskriminierung in der Ehe Recht auf Zugang zu Bildung

11 Artikel 24 VN-BRK: Bildung
Recht auf Bildung ist in der Bundesrepublik längst verwirklicht; auch für mehrfach schwerstbehinderte Kinder; Tradition: Förderschulen Begriffsdefinition Behinderung: im schulischen Sinne „Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf“ Wortlaut Artikel 24: „ Zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen “ „ an inclusive education system at all levels . . .“

12 Artikel 24 VN-BRK: Integration versus Inklusion
Integration (Prozess): Assimilation des Individuums, Anpassung an bestehende Schulstrukturen, sonderpädagogische Unterstützung Inklusion (Prinzip): Anpassung des Systems, Einbindung der Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen, Umgang mit Heterogenität

13 UN-Behindertenrechtskonvention: Umsetzung (I)
Abkommen räumt ein, dass Übergangszeiträume nötig sind, um Ziele zu erreichen; Verzicht auf zeitliche Vorgaben Rechtsgutachten Prof. Poscher: Gültigkeit der VN-BRK seit März 2009 allein legitimiert nicht zu individuellem Rechtsanspruch auf Zugang zur gewünschten allgemeinen Schule Vertragsstaaten sollen schrittweise und unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel diese Rechte verwirklichen. Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Monitoringstelle im Deutschen Institut für Menschenrechte Regelmäßige Staatenberichte über den Stand der Umsetzung Kultusministerkonferenz hat Arbeitsgruppen zur Überarbeitung der Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung sowie zu rechtlichen Konsequenzen aus VN-BRK eingesetzt KMK-Arbeitgruppen werden zusammengeführt und erweitert

14 UN-Behindertenrechtskonvention: Umsetzung (II)
Selbstbestimmung und Teilhabe sind zentrale Motive der VN-BRK Behinderten Menschen ist eine selbstbestimmte und diskriminierungsfreie Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen Umsetzung der VN-BRK im Dialog mit der Zivilgesellschaft (Beispiel: „Zukunftskommission“, ) Grundprinzip: „Nicht über uns ohne uns“

15 Konsequenzen für die Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung
Anhörung im Landtag am 20. Mai 2009 Forderung: Wahlrecht für Eltern von Kindern mit Behinderungen (mit sonderpädagogischem Förderbedarf) auf den Förderort Ministerin Sommer hat sich zu diesem Ziel des grundsätzlichen Elternwahlrechts (Förderschule oder allgemeine Schule in zumutbarer Entfernung) am 28. Oktober 2009 öffentlich bekannt Notwendigkeit, den Boden für diesen notwendigen Paradigmenwechsel zu bereiten Gesprächskreis über Zukunft der sonderpädagogischen Förderung (gemeinsam mit den KSV, Ersatzschulträgern, Sozial-versicherungs- und Sozialhilfeträgern, Kirchen, Eltern- und Lehrerorganisationen, Wissenschaftlern und weiteren gesellschaftlichen Kräften)

16 Ausgangslage zur sonderpädagogischen Förderung
Nur 15,7 Prozent der Kinder mit Behinderungen gehen bundesweit auf eine allgemeine Schule Nordrhein-Westfalen bezogen auf Primarstufe und Sek I: knapp 14 Prozent im Schuljahr 2008/2009 gegenüber 11 Prozent im Schuljahr 2005/2006 Im internationalen Vergleich wenig gemeinsames Lernen, allerdings nicht alles, was von Statistik als integrativ erfasst wird, entspricht dem Inklusionsgedanken und damit der VN-BRK (z. B. Sonderklassen an allgemeinen Schulen) Lern- und Entwicklungsstörungen begründen international nicht durchgehend sonderpädagogischen Förderbedarf (Behinderung)

17 Anforderungen an ein neues Konzept der sonderpädagogischen Förderung (I)
Elternwille bei Wahl des Förderortes – Förderschule oder allgemeine Schule in zumutbarer Entfernung – wird grund-sätzlich berücksichtigt Paradigmenwechsel: Im Zentrum steht die allgemeine Schule Wenn Eltern entscheiden: Pluralität der Förderorte gewährleisten Fachliche (sonderpädagogische) Förderung in allgemeiner Schule muss gewährleistet werden Elternrecht kann im Einzelfall auf Grenzen stoßen (z. B. Kindeswohlgefährdung; Rechte andere Kinder; organisatorische, personelle Grenzen); Elternrecht im Schulsystem nicht absolut; dann aber: Umkehr der „Beweislast“

18 Anforderungen an ein neues Konzept der sonderpädagogischen Förderung (II)
UN-Behindertenrechtskonvention gilt für Land ebenso wie für Kommunen – z. B. als Schulträger, Jugendhilfeträger, Sozialhilfeträger Was wird bei Inklusion aus Sonderrechten, die an Behindertenstatus gebunden sind (Eingliederung Arbeitswelt, Integrationshelfer etc.)? Schulische Finanzierungsfragen (Fahrtkosten, OGS-Finanzierung etc.) Einbindung von Förderschulen von Ersatzschulträgern Bildung als Aufgabe begreifen, die über Schule hinaus geht

19 Kompetenzzentren als eine Antwort auf die VN-BRK? (I)
Landesregierung: Auch wenn Konzept der Kompetenzzentren bereits vor Inkrafttreten der VN-BRK entwickelt wurde, so eignet sich das Konzept als Grundlage für eine Weiterentwicklung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention Es bietet vor Ort im Zusammenwirken von Schulen, Jugendhilfe-, Sozialhilfe- und Schulträgern sowie weiteren Partnern Gestaltungsräume für regionales Gesamtkonzept zur sonderpädagogischen Förderung Bessere Ausgangssituation zur Realisierung des Elternwillens Überwindung des Gegensatzes GU – Förderschule: Wenn nötig, kann sonderpädagogische Unterstützung auch einfacher und zeitlich begrenzt in anderen Strukturen (Kompetenzzentrum) erfolgen

20 Kompetenzzentren als eine Antwort auf die VN-BRK? (II)
„Rückschulungen“ im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen werden erleichtert, weil sonderpädagogische Unterstützung nicht automatisch nach Übergangszeit wegfällt Verständigung über Abgrenzung von „besonderem Förderbedarf – sonderpädagogischem Förderbedarf“ notwendig Schrittweise Verlagerung von sonderpädagogischer Förderung aus Förderschule/Kompetenzzentrum in allgemeine Schule – Akteure vor Ort (Eltern, Lehrer, Schulträger etc.) bestimmen dabei das Tempo mit Welche Voraussetzungen für Erfolg nötig sind, soll die Pilotphase zeigen

21 Kompetenzzentren als eine Antwort auf die VN-BRK? (III)
Da Pilotregionen im schulischen Bereich keine wesentlichen zusätzlichen Ressourcen erhalten, ist ein langsamer Umgestaltungsprozess erforderlich – bei hohen Erwartungen durch Ratifizierung der VN-BRK Daher auch Ausweitung der Zahl der Pilotregionen auf bis zu 50 Dauerhafte Pluralität? Wenn der Elternwillen Maßstab wird, dann sind Prognosen derzeit Spekulation Allerdings gehen auch Vertreter der Inklusionsbewegung davon aus, dass viele Eltern Förderschule wollen (vor allem bei mehrfachen Behinderungen, Sinnesschädigungen sowie bei Förderschwerpunkten KME und GE) Angesichts negativer Erfahrungen mit Gemeinsamem Unterricht auch Stimmen für Förderschule Lernen sowie Emotionale und soziale Entwicklung

22 Kritische Rückmeldungen aus Pilotregionen
Regionale Schwierigkeiten, offene Lehrerstellen mit Sonderpädagogen zu besetzen Hoher Abstimmungsbedarf der Schulleitungen untereinander sowie mit Partnern (Steuerungsgruppen, Absprachen zum Personaleinsatz etc.) führt zu steigender Belastung Fachliche Unterstützung für neue Formen der Kooperation (insbesondere bei Beratung, Entwicklung diagnostischer Verfahren sowie der Entwicklung- und dem Aufbau von Präventionskonzepten) nötig; Fortbildungsangebote für Lehrkräfte erforderlich – z. B. um in der allgemeinen Schule, „Kultur des Behaltens“ zu ermöglichen Mehr Anforderungen an Sonderpädagogen, „schwierige“ Kinder zu fördern

23 Ausblick Konzept der Kompetenzzentren muss zur Rollenklärung führen
Auftrag der Sonderpädagogik ist subsidiär, die allgemeine Schule ist der erste Förderort Konsequenzen für Lehrerausbildung (zum Teil bereits gezogen) Aktuelle Gefahr: angesichts großer weiterer Herausforderungen für Lehrkräfte allgemeiner Schulen landen zu viele Problemfälle bei Sonderpädagogen „Pyramide“ Prof. Hillenbrand: 20 Prozent der Kinder benötigen besondere Unterstützung aufgrund von Entwicklungsstörungen, doch nur ein kleiner Teil davon dauerhaft sonderpädagogische Förderung. Nur multiprofessionelles Zusammenwirken kann den notwendigen gesellschaftlichen Bewussteinswandel bewirken

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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