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Rechtliche Regelungen in Bezug auf Menschen mit Behinderung

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Präsentation zum Thema: "Rechtliche Regelungen in Bezug auf Menschen mit Behinderung"—  Präsentation transkript:

1 Rechtliche Regelungen in Bezug auf Menschen mit Behinderung
Anleitung: Stellen Sie sich selbst vor. Danken Sie dem Publikum für seine Teilnahme an der Veranstaltung. Stellen Sie die Hausregeln vor (z. B. Handys aus, jeden (aus)sprechen lassen). Geben Sie allgemeine Ablaufinformationen (z. B. Toiletten, Pausenzeiten). Erklären Sie, dass Sie zu [Ihre Institution] gehören. Erläutern Sie Ihre Tätigkeit/Position dort. Wenn das Publikum nicht zu groß ist, bitten Sie die Teilnehmer darum, sich vorzustellen. Zeigen Sie die erste Folie. Erklären Sie den Ablauf des Workshops. Hallo! Erklären, was während des Workshops geschieht: Wir werden über die VN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sprechen und darüber, was Sie als Mitarbeiter_innen der Behindertenhilfe für deren Umsetzung tun können. Dieses Abkommen soll einen sogenannten „rechtsbasierten Ansatz“ zu Behinderung schaffen. Da Sie täglich Umgang mit Menschen mit Behinderungen haben, ist es Ihre Aufgabe, den rechtsbasierten Ansatzes umzusetzen. Viele der Dinge, die Sie täglich tun, sind Teil dieses rechtsbasierten Ansatzes. Zum Beispiel, wenn Sie als Mitarbeiter_in einer Wohneinrichtung einem Bewohner die Wahl lassen, welches Kleidungsstück er anziehen möchte. Oder wenn Sie es respektieren, dass die Bewohnerin an diesem Morgen nicht die Zähne putzen will. Das Ziel dieses Vortrags ist es daher, Ihnen die vom internationalen Recht geschützten Rechte vorzustellen und Ihnen Verbindungen zwischen Ihrer Arbeit und der Arbeit auf internationaler Ebene zu verdeutlichen. powered by Semmler Media Methode: Vorstellungsübungen: Vorstellungsübungen sorgen für Entspannung im Publikum und verbessern die Beteiligung am Workshop. Bitten Sie die Teilnehmer, sich mit Namen und Arbeitsstelle vorzustellen. Außerdem sollen sie sagen, wie lange sie bereits in dem Bereich tätig sind. Notieren Sie sich die Teilnehmer mit umfangreicher Arbeitserfahrung. Das wird Ihnen später im Vortrag helfen; wenn die Zuhörer nicht sprechen wollen, können Sie sie direkt um Beiträge bitten. In kleinen Gruppen können Sie sie auch bitten, einfach so etwas zu erzählen. Fragen Sie z. B., welches Wort ihr momentanes Gefühl am besten beschreibt oder was ihr Lieblingsessen ist.

2 ... universell, unveräußerlich und bedingen einander.
Menschenrechte sind ... Anleitung: Sagen Sie den Teilnehmer_innen, dass Menschenrechte für jeden Menschen gleichermaßen gelten. Die Gültigkeit der MR ist an die menschliche Existenz und nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft. MR können nicht getrennt voneinander betrachtet werden und bedingen einander. Das bedeutet auch, dass kein MR wichtiger ist als ein anderes. ... universell, unveräußerlich und bedingen einander. Ziel: Die Teilnehmer_innen sollen wissen, dass Menschenrechte fundamental sind und dass es keine Hierarchie zwischen den einzelnen Menschenrechten gibt – kein Menschenrecht steht über dem anderen. Beispiel: MR bedingen einander, z. B. das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Bildung ermöglicht es einer Person, ihr Recht auf Arbeit wahrzunehmen bzw. einzufordern. Beachte: Faktisch existiert keine Hierarchie zwischen den einzelnen MR. Rechtlich wird aber sehr wohl unterschieden zwischen politischen Rechten/Bürgerrechten, die sofort umzusetzen sind bzw. sofort umsetzbar sind, und sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechten, deren Umsetzung bestimmter Ressourcen bedarf und daher schrittweise erfolgen kann. Dies spiegelt §4 Abs. 2 VN-BRK wider. Diese Unterscheidung wird als politisches Argument dafür eingesetzt, um z. B. zu rechtfertigen, dass das Recht auf Bildung erst in vielen Jahren umgesetzt werden muss.

3 Geschichte der Menschenrechte I
Anleitung: Sagen Sie den Teilnehmer_innen, dass die Geschichte der MR weit in unsere Geschichte zurückreicht. Lesen Sie die Beispiele vor. Erklären Sie, dass diese frühen Menschenrechtserklärungen Reaktionen auf das Empfinden von Ungerechtigkeit und Unterdrückung waren. Weisen Sie darauf hin, dass die Entwicklung der MR nicht statisch, sondern an den gesellschaftlichen Wandel geknüpft sind. Antike, z. B. Gesetz des Hammurabi in Babylonien (Irak, ca v.Chr.) Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten (1776) „Wir halten diese Wahrheiten für ausgemacht, dass alle Menschen gleich erschaffen worden, dass sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten begabt worden, worunter sind Leben, Freiheit und das Bestreben nach Glückseligkeit.“ Ziel: Die Teilnehmer_innen sollen erkennen, dass die Idee von Menschenrechten schon sehr alt ist und dass die Menschenrechte Ergebnis eines immer offenen Lernprozesses der Menschen sind. Erläuterungen zu den Beispielen: Antike, z. B. Gesetz des Hammurabi in Babylonien (Irak, ca v.Chr.) gelobte, „im Königreich Gerechtigkeit walten zu lassen, die Bösen und Gewalttätigen zu vernichten, die Starken von der Unterdrückung der Schwachen abzuhalten ... das Land zu erleuchten und das Gute im Volk zu fördern.“ Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten (1776) – Befreiung aus der britischen Kolonie / Bürgerrechte & Naturrecht: Rechte aufgrund von Menschsein, nicht aufgrund von Zugehörigkeit zu bes. Gruppe Französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (1789) – Französische Revolution / gegen aristokratische Privilegien: Recht auf Freiheit, Eigentum, Sicherheit, Widerstand gegen Unterdrückung internationale Abkommen, z. B. Gesetz gegen Sklaverei (1890), Genfer Konventionen (1864, 1929) – Versorgung kranker und verwundeter Soldaten

4 Französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (1789)
Artikel 1: Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es. Gesellschaftliche Unterschiede dürfen nur im allgemeinen Nutzen begründet sein. Artikel 4: Die Freiheit besteht darin, alles tun zu dürfen, was einem anderen nicht schadet: Die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen hat also nur die Grenzen, die den anderen Mitgliedern der Gesellschaft den Genuss ebendieser Rechte sichern. Diese Grenzen können nur durch das Gesetz bestimmt werden.

5 internationale Abkommen,
z. B. Gesetz gegen Sklaverei (1890), Genfer Konventionen (1864, 1929)

6 Geschichte der Menschenrechte II
Anleitung: Erzählen Sie anhand der Fakten auf der Folie über die „Aktion T4“. Weisen Sie darauf hin, dass an der Tötungsaktion Menschen beteiligt und verantwortlich waren, die von Berufs wegen für den Schutz und die Versorgung der von ihnen getöteten Menschen zuständig gewesen wären. Sagen Sie, dass so wie die Idee der „Rassenhygiene“ für den Holocaust an den Juden der Ansatz der „Eugenik“ als die wissenschaftliche Begründung für die Tötung von Menschen mit Behinderungen galt. Weisen Sie auch darauf hin, dass die Tötungsaktion bewusst und von Anfang an verschleiert wurde – dass die Verantwortlichen also mit Widerstand in der Bevölkerung gerechnet haben. Holocaust – Beispiel „Aktion T4“ benannt nach Organisationszentrale in der Berliner Tiergartenstraße 4 zentrale, bürokratische Planung der Tötung psychisch erkrankter und behinderter Menschen, anhand von Meldebögen aus Heil- und Pflegeanstalten sechs Tötungsanstalten: Brandenburg, Grafeneck, Hartheim, Sonnenstein/Pirna, Bernburg und Hadamar – ursprünglich Heil- und Pflegeanstalten Die Täterinnen und Täter waren Ärzte, Schwestern, Pfleger und Verwaltungs-mitarbeiter und –mitarbeiterinnen. zwischen 1940 und 1945 etwa Opfer der „Euthanasie“-Morde Ziel: Die Teilnehmer_innen sollen verstehen, dass der gesellschaftliche Umgang mit bestimmten Gruppen vom Gedankengut der jeweiligen Zeit geprägt ist und dass diese Gruppen sich und ihre Rechte nicht schützen können, wenn die Anerkennung universeller Menschenrechte fehlt.

7 Geschichte der Menschenrechte III
Anleitung: Sagen Sie, dass die AEMR eine Reaktion auf die Gräueltaten des 2. Weltkrieges und den Naziterror war. Sagen Sie, dass die Staaten der „Anti-Hitler-Koalition“ 1942 eine Deklaration unterzeichneten, die Grundlage für die Gründung der Vereinten Nationen 1945 war. Ihr Ziel ist die Sicherung von Frieden und Menschenrechten in der Welt. Erzählen Sie anhand der Folie kurz die Geschichte der AEMR. Sagen Sie, dass in der AEMR bürgerliche und politische Rechte sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte niedergelegt sind. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) Reaktion auf "die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte, die zu Akten der Barbarei geführt haben" (Präambel) Botschaft der MR: „Alle Menschen sind frei und an Würde und Rechten gleich geboren.“ (Artikel 1 (1)) Menschenrechtskommission (18 Experten unter Leitung von Eleanor Roosevelt) erarbeitet Allgemeine Erklärung der Menschenrechte AEMR verabschiedet am 10. Dezember 1948 in Paris Ziel: Das Publikum soll die Entstehung der Vereinten Nationen und der AEMR als Reaktion auf die Erfahrungen mit den beiden Weltkriegen und den Naziterror verstehen.

8 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Anleitung: Sagen Sie, dass die AEMR 30 Artikel umfasst. Bitten Sie eine Person aus dem Publikum, die Folie vorzulesen. Recht auf Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Solidarität Freiheit von Diskriminierung Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person Verbot der Sklaverei Verbot der Folter Anerkennung als Rechtsperson Gleichheit vor dem Gesetz Anspruch auf Rechtsschutz Schutz vor Verhaftung und Ausweisung Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren Garantie der Unschuldsvermutung Ziel: Stellen Sie sicher, dass das Publikum die Artikel der AEMR kennt.

9 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Schutz der Privatsphäre Recht auf Bewegungsfreiheit Recht auf Asyl Recht auf Staatsangehörigkeit Recht auf Eheschließung und Familie Recht auf Eigentum Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit Meinungs- und Informationsfreiheit Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Aktives und passives Wahlrecht, Demokratieprinzip Recht auf soziale Sicherheit powered by Semmler Media

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Recht auf angemessene Arbeit und Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft Recht auf Erholung und Freizeit Recht auf einen angemessenen Lebensstandard Recht auf Bildung Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben in der Gemeinschaft Recht auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die angeführten Rechte voll verwirklicht werden Grundpflichten des Einzelnen gegenüber der Gemeinschaft Auslegungsregel powered by Semmler Media

11 VN-Konventionen Zivilpakt (1966) Sozialpakt (1966)
Anleitung: Sagen Sie, dass die MR durch Übereinkommen geschützt werden. Es gibt internationale, regionale und nationale Abkommen. Verweisen Sie darauf, dass MR nicht statisch sind. Dies sieht man z. B. an den zusätzlichen Konventionen, die die Rechte bestimmter Personengruppen in den Blick nehmen. Sagen Sie, dass diese Verträge international und rechtsverbindlich sind. Lesen Sie die einzelnen Konventionen vor. Deutschland hat alle bis auf die Wanderarbeitnehmerkonvention ratifiziert. (Stand Februar 2013) Zivilpakt (1966) Sozialpakt (1966) Anti-Rassismus-Konvention (1966) Frauenrechtskonvention (1979) Anti-Folter-Konvention (1984) Kinderrechtskonvention (1989) Wanderarbeiterkonvention (1990) Behindertenrechtskonvention (2006) Konvention gegen das Verschwindenlassen (2006) Ziel: Die Teilnehmer_innen sollen wissen, dass Verträge und Übereinkommen dem Schutz der MR dienen und dass es verschiedene Konventionen der Vereinten Nationen gibt. Sie sollten außerdem verstehen, dass die verschiedenen Konventionen Ausdruck dafür sind, dass sich die Gruppe der Menschen, die in die Gemeinschaft der MR aufgenommen wird, ständig erweitert. Beispiele für Übereinkommen zum Schutz von MR: international – siehe Folie regional – Europäische Menschenrechtskonvention von 1950, Europäische Sozialcharta von 1961 (revidiert 1996), EU Grundrechtscharta von 2000 Nützlicher Link:

12 UN-Behindertenkonvention und Inklusion
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13 Was ist „Behinderung“? Behinderung ist ein sich entwickelnder Begriff
Tipp für längeren Workshop: Überspringen Sie diese Folie bei einem längeren Workshop und, wenn der Vortrag „Behinderung definieren“ bereits gehalten wurde. Behinderung ist ein sich entwickelnder Begriff Die VN-Behindertenrechtskonvention (VN-BRK) enthält KEINE Definition von Behinderung, weil der Begriff je nach Kontext und Kultur unterschiedliche Bedeutungen hat. Art. 1 BRK beschreibt nur wer zum Personenkreis gehört. Die VN-BRK stellt jedoch klar, dass Behinderung aus der Interaktion zwischen Personen mit (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen und Barrieren aus der Umwelt bzw. aufgrund von Verhaltensweisen resultiert. Ziel: Vermitteln Sie dem Publikum ein Gespür dafür, was mit Behinderung gemeint ist. Betonen Sie, dass Behinderung erst entsteht, wenn Beeinträchtigungen mit Hindernissen miteinander interagieren. Anleitung: Stellen Sie diese Definition vor dem Hintergrund des sich entwickelnden internationalen Rechts vor. „Der erste Schritt zum Verständnis der Rechte von Menschen mit Behinderung ist zu verstehen, was wir mit Behinderung meinen. Die Definition von Behinderung ist ein sich entwickelnder Begriff. Er reflektiert und umreißt die Art und Weise, wie wir über Menschen mit Behinderungen denken. Gewöhnlich denken wir Behinderung als medizinische Diagnose und als Problem. Zum Beispiel: ‚Sie ist behindert, weil sie an zystischer Fibrose leidet, einer gesundheitlichen Störung.‘ Die VN-Konvention verschiebt den Fokus vom Individuum auf die Gesellschaft. Die Idee dahinter ist, dass das Problem nicht auf Seiten der Menschen mit Behinderung, sondern auf Seiten der Gesellschaft besteht, die so strukturiert ist, dass Menschen mit Behinderung nicht bestehen können.“ 2. Geben Sie Beispiele. physische – „Das Problem ist nicht, im Rollstuhl zu sitzen. Daran ist nichts verkehrt. Ein Mensch im Rollstuhl könnte ein ganz normales Leben führen, wenn es nicht überall Rollstuhlbarrieren gäbe. Das Problem liegt also in den Gebäuden und im öffentlichen Personenverkehr, die keinen Rollstuhlzugang anbieten.“ sensorisch – „Das Problem ist nicht, gehörlos zu sein. Daran ist nichts verkehrt. Ein Mensch mit einer Hörschädigung könnte ein normales Leben führen, wenn alle die Zeichensprache benutzen würden. Das Problem ist, dass die Leute meistens nicht wissen, wie sie mit gehörlosen Mitmenschen kommunizieren sollen.“ 3. Erklären Sie, dass Barrieren durch die Umwelt und durch Verhaltensweisen entstehen können. Verhaltensweisen – „Jemand mit einer Behinderung kann diese Tätigkeit unmöglich übernehmen.“ „Es gibt keinen Grund, ihr lebenserhaltende Medizin zu verabreichen, ihr Leben ist nicht lebenswert.“ „Warum sollte ein Behinderter Informationen über HIV brauchen?“ Umwelt – Treppen, fehlende Toiletten, fehlende Übersetzer etc.

14 Was ist die UN-Behindertenkonvention?
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15 „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte
Entstehung der UN-Behindertenkonvention … UN-Behindertenkonvention (kurz: BRK) ist die Kurzbezeichnung für das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ und trat am 03. Mai 2008 in Kraft. Nachdem Ecuador am 03. April 2008 als zwanzigster Mitgliedstaat die Ratifikationsurkunde in New York hinterlegt hat, ist das Übereinkommen, vier Wochen später für alle Mitgliedstaaten, die bereits ratifiziert haben völkerrechtlich wirksam. Deutschland hat als einer der ersten Staaten das Übereinkommen am 30. März 2007 unterzeichnet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales arbeitet verstärkt daran, die Ratifikation innerstaatlich voranzutreiben. Die Europäische Union (EU) hat am 23. Dezember 2010 die UN-Behindertenkonvention ratifiziert. Damit ist die EU erstmals Partei eines internationalen Menschenrechtsvertrages geworden. Bis 2020 will die Kommission ein barrierefreies Europa für die rund 80 Millionen Europäer mit Behinderungen schaffen. Seither haben neben den EU-Mitgliedstaaten weitere 120 Länder den Vertrag unterzeichnet. Quelle: BMAS - Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Stand 01/10, Seite 3 powered by Semmler Media

16 Bedeutung „Ratifikation“…
Der Staatsvertrag ist ein völkerrechtlicher Vertrag, dessen Gegenstand die Begründung oder Änderung völkerrechtlicher Rechte oder Pflichten ist und bei dem die vertragschließenden Staaten, nicht aber die Regierung oder ein Ressort als Vertragspartner erscheint. Staatsverträge werden formal durch den Bundespräsidenten abgeschlossen, inhaltlich werden sie von der Bundesregierung ausgehandelt. Wirksam wird der Staatsvertrag mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt. Das Vertragsgesetz bewirkt die Transformation des Vertragsinhalts in innerstaatliches Recht. Quelle: powered by Semmler Media

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Ziel der UN-Behindertenkonvention … Dieses universelle Vertragsinstrument konkretisiert bestehende Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel, ihre Chancengleichheit in der Gesellschaft zu fördern. Das Vertragswerk stellt einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Rechte von weltweit rund 650 Millionen behinderter Menschen dar. Die Originaldokumente sind in englischer und französischer Sprache geschrieben und werden jeweils in eine nationale, amtliche Schrift übersetzt. Quelle: VdK Sozialrecht + Praxis (Fachzeitschrift für Sozialpolitiker und Schwerbehindertenvertreter), Ausgabe 2/11, Seite 97 powered by Semmler Media

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Inhalte der UN-Behindertenkonvention… Was steht in dem Vertrag? Behinderte Menschen haben die gleichen Rechte wie alle anderen Menschen auch. Sie dürfen nicht schlechter behandelt werden. Sie sollen selbst über ihr Leben bestimmen. Sie sollen die Unterstützung und Hilfen bekommen, die sie brauchen. Behinderte Menschen sind wichtig. Sie sollen ernst genommen werden. Sie sollen überall mitreden können. Quelle: Provokation: Nur: „WAS SIND BEHINDERTE MENSCHEN ihrem Staat tatsächlich WERT?“ powered by Semmler Media

19 !! Deshalb können behinderte Menschen oft nicht mitmachen !!
Inhalte der UN-Behindertenkonvention… Was ist wichtig für behinderte Menschen? Barriere-Freiheit Behinderte Menschen sollen überall mitmachen können. Aber es gibt viele Hindernisse. Das sind zum Beispiel Hindernisse für Menschen im Rollstuhl: Treppen, Zu kleine Toiletten, Eingänge und Ausgänge auf Bahnhöfen, Stufen bei Zügen, Bussen und Flugzeugen. Das ist zum Beispiel ein Hindernis für Menschen mit Lernschwierigkeiten: Schwere Sprache. Das ist zum Beispiel ein Hindernis für gehörlose Menschen: Es gibt nicht genug Gebärden-Dolmetscher. Alle diese Hindernisse machen es für behinderte Menschen schwer. !! Deshalb können behinderte Menschen oft nicht mitmachen !! Quelle: powered by Semmler Media

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Inhalte der UN-Behindertenkonvention… Auch über behinderte Kinder steht etwas in dem Vertrag: Sie sollen die gleichen Rechte haben wie alle Kinder. Viele Menschen haben ein schlechtes Bild über behinderte Menschen im Kopf. Die Länder müssen das ändern. Das Fernsehen und die Zeitungen sollen mehr über behinderte Menschen berichten. Alle Menschen sollen erfahren: Wie leben behinderte Menschen? Quelle: powered by Semmler Media

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Inhalte der UN-Behindertenkonvention… Gleiche Rechte Sie können wie alle ein ordentliches Gericht anrufen. Die Richter und Richterinnen müssen behinderte Menschen ernst nehmen. Behinderte Menschen müssen Unterstützung für ihre Rechte bekommen, wenn sie welche brauchen. Beispiele: Eine Person erklärt die Gesetze. Sie kann helfen, wenn das die behinderte Person möchte. Aber sie darf nicht über die behinderte Person bestimmen. Was die behinderte Person will, ist wichtig. Sie soll entscheiden. Quelle: powered by Semmler Media

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Inhalte der UN-Behindertenkonvention… Wohnen Behinderte Menschen sollen selbst entscheiden: Wo möchte ich wohnen - mit wem möchte ich wohnen. Sie können ihre Wohn-Form aussuchen: In der eigenen Wohnung oder einem Wohn-Heim. Alleine oder in einer Wohn-Gemeinschaft. Oder mit dem Partner oder der Partnerin. In der Stadt oder auf dem Land. Und sie bekommen die nötige Hilfe, da wo sie wohnen. Niemand muss in ein Heim ziehen, nur weil er oder sie Unterstützung braucht. Die Unterstützung soll zu der Person kommen. Alle Menschen haben ein Recht auf Privat-Sphäre. Das heißt: Niemand darf in die Wohnung oder das Zimmer kommen, ohne zu fragen. Niemand darf die Post lesen, ohne zu fragen. Quelle: powered by Semmler Media

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Inhalte der UN-Behindertenkonvention… Arbeit Behinderte Menschen sollen da arbeiten können, wo alle Menschen arbeiten. Beispiele: In der Auto-Fabrik in der eigenen Stadt. Oder im Super-Markt. Oder an der Universität. Oder im Krankenhaus. Sie können Unterstützung am Arbeits-Platz bekommen. Behinderte Menschen sollen gute Ausbildungen bekommen. Sie sollen ihren Beruf aussuchen können, wie alle Menschen. Die Betriebe und Firmen sollen mehr behinderte Menschen einstellen. Quelle: powered by Semmler Media

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Inhalte der UN-Behindertenkonvention… Schule Alle Kinder sollen in die gleichen Schulen gehen. Behinderte Kinder und nicht behinderte Kinder sollen gemeinsam lernen. Es soll keine Sonder-Schulen geben. Die Lehrer und Lehrerinnen müssen für alle Kinder da sein. Sie müssen für jedes Kind die richtige Hilfe kennen. Dafür brauchen auch die Lehrer und Lehrerinnen eine gute Ausbildung. Manche Kinder brauchen viel Unterstützung. Das geht auch in der Schule für alle. Die Unterstützungs-Person kommt dann mit in die Klasse. Auch nach der Schule geht das weiter. Auch in der Ausbildung lernen alle zusammen. Und an der Universität. Quelle: powered by Semmler Media

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Inhalte der UN-Behindertenkonvention… Partnerschaft Behinderte Menschen können sich ihre Partner und Partnerinnen genauso aussuchen wie alle Menschen. Sie können wie alle Menschen heiraten. Sie können wie alle Menschen Kinder bekommen, wenn sie Kinder wollen. Niemand darf ihnen die Kinder einfach wegnehmen. Wenn sie Unterstützung brauchen, kommt die Unterstützung in die Familie. Quelle: powered by Semmler Media

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Inhalte der UN-Behindertenkonvention… Gesundheit Auch für behinderte Menschen muss es gute Ärzte und Ärztinnen geben. Die Ärzte und Krankenhäuser müssen auch für behinderte Menschen gut sein. Das heißt: Für Menschen im Rollstuhl muss es einen Fahr-Stuhl und ein Rollstuhl-WC geben. Blinde Menschen müssen den Weg im Krankenhaus gut finden können. Die Ärztinnen und Ärzte müssen in Leichter Sprache erklären können, was wichtig bei der Krankheit ist. Alle Menschen sollen die Medizin und die Hilfen bekommen, die sie brauchen. Deshalb dürfen die Hilfen und die Medizin nicht zu teuer sein. Menschen mit Behinderungen müssen gefragt werden. Sie dürfen nicht gegen ihren Willen untersucht oder operiert werden. Quelle: powered by Semmler Media

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Inhalte der UN-Behindertenkonvention… Informationen Behinderte Menschen sollen mitreden - dafür brauchen sie gute Informationen. Sie müssen wissen um was es geht - zum Beispiel in der Politik. Alle Menschen müssen die Informationen so bekommen, dass sie sie gut verstehen. Beispiele: Blinde Menschen müssen Internet-Seiten am Computer lesen können. Gehörlose Menschen brauchen Gebärden-Sprache im Fernsehen. Menschen mit Lernschwierigkeiten brauchen Bücher und Zeitungen in Leichter Sprache. Quelle: powered by Semmler Media

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Inhalte der UN-Behindertenkonvention… In der UN-Konvention stehen noch sehr viele andere wichtige Dinge. Zum Beispiel: Alle Menschen haben ein Recht auf Leben. Auch behinderte Menschen. Alle Menschen sollen sicher vor Gewalt sein. Das müssen die Länder jetzt machen: Gesetze ändern oder neue Gesetze machen. Sie müssen dafür sorgen, dass die Gesetze auch eingehalten werden. Behinderte Menschen müssen gefragt werden, wenn neue Gesetze gemacht werden. Quelle: powered by Semmler Media

29 Wer überwacht die UN-Behindertenrechtskonvention?
Die UN-Behindertenrechtskonvention ist seit Jahren für Deutschland bereits verbindlich. Die Bundesrepublik Deutschland muss daher die Konvention entsprechend einhalten und aktiv umsetzen. Es geht schließlich darum, die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in Deutschland voll zu verwirklichen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte - mit Sitz in Berlin - wurde daher mit der neutralen Begleitung der Umsetzung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt. Die unabhängige Stelle dafür heißt "Monitoring-Stelle". Darüber hinaus soll die Stelle die in der Konvention fixierten Rechte fördern und schützen. Die Aufgaben der "Monitoring-Stelle„ sind unter anderem: Politikberatung, Anwendungsorientierte Forschung, Durchführung von Veranstaltungen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie, Bereitstellung von Informationen (Bibliothek). Die Monitoring-Stelle hat nicht die Aufgabe, Beschwerden entgegen zu nehmen oder rechtsberatende Unterstützung zu leisten. powered by Semmler Media 29

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Was ist Inklusion? powered by Semmler Media

31 Bedeutung des Wortes „Inklusion“
Das Wort Inklusion (lateinisch inclusio, „der Einschluss“) bedeutet „Einbeziehung, Einschluss, Einbeschlossenheit, Dazugehörigkeit“ und tritt als Fachbegriff unterschiedlich und dadurch mehrdeutig auf: Inklusive Pädagogik in der Pädagogik und Bildungspolitik Inklusion = Teilmenge in der Mathematik Inklusionsabbildung in der Mathematik fetale Inklusion oder Foetus in foeto in der Medizin und Biologie soziale Inklusion in der Soziologie und sozialen Arbeit Inklusion (Mineralogie), Einschlüsse von andersartigen Materialien in Mineralien Quelle: „Inklusion“ ist in Deutschland folglich unterschiedlich definiert und löst somit Irritationen im Umgang mit diesem Begriff aus. In der Arbeits- und Sozialpolitik wird „Inklusion“ oft als die „Vollendung“ des Begriffes „Integration“ verstanden… powered by Semmler Media

32 Wie muss ich mir Inklusion vorstellen?
Vom Außenseiter… …über die Aufnahme in bestimmte (Rand-) Gruppen… …mit dem Verständnis der (Gruppen-)Integration… …hin zum Ziel der Inklusion – dem „Einschluss“ von Integration in ein weltweites Gesamtsystem !! powered by Semmler Media

33 Ein Umdenken ist erforderlich…
Die Gesellschaft muss weg vom verstandenen Begriff der „Integration“ hin zum umfassenderen Begriff der „Inklusion“ Die Gesellschaft muss lernen, dass „Inklusion“ für behinderte Menschen viel umfassender und viel bedeutender ist als „Integration“. powered by Semmler Media

34 Die VN-BRK ist notwendig, weil behinderte Menschen bislang nicht als Menschenrechtssubjekte gesehen wurden. Die VN-BRK erfordert einen Paradigmenwechsel in der deutschen Behindertenhilfe: vom medizinischen zum menschenrechtlichen Modell!

35 Paradigmenwechsel: Vom medizinischen Modell von Behinderung:
Anleitung: Erklären Sie das medizinische Modell von Behinderung, nach dem: Behinderung ausschließlich als Domäne der Disziplinen: Medizin, Heil- oder Sonderpädagogik, oder Rehabilitation gesehen wird, der Fokus auf interventionistische Maßnahmen an dem Individuum liegt, Behinderung als Defizit und Abweichung von der Normalität gesehen wird, die Überzeugung herrscht, dass behinderte Menschen Schonraum und Fürsorge brauchen, die Vorstellung herrscht, eine gesundheitliche Beeinträchtigung könne sich auf die rechtliche Handlungsfähigkeit auswirken. Behinderung als Phänomen der Medizin / Rehabilitation/ Heilpädagogik Fokus: das Individuum (Therapie, Förderung, Hilfsmittel) Behinderung = Abweichung von der Normalität Die Ursache für Exklusion behinderter Menschen liegt in ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung Behinderte Menschen brauchen Schonraum und Fürsorge Behinderung kann Rechtsausübung hindern Ziel: Das Publikum soll verstehen, was mit dem medizinischen Modell von Behinderung gemeint ist. Oft wird dieses missverstanden als „medizinische Definition von Behinderung“. Es geht aber nicht um eine Definition, sondern um eine Sichtweise und Haltung. (Beispiel s. Datei „soziales Modell Bsp. Herr Korn“) Weitere Infos:

36 Zum menschenrechtlichen Modell
Anleitung: Sagen Sie: Demgegenüber basiert das menschenrechtliche Modell von Behinderung auf der Annahme: dass Behinderung sozial konstruiert ist, d. h. erst durch die Strukturen und die Kultur in unserer Gesellschaft entsteht (durch architektonische und kommunikative Barrieren, durch Vorurteile, durch ausgrenzende Bildungs- und Erwerbssysteme etc.). Diese Erkenntnis nennt man auch das soziale Modell von Behinderung. dass der Fokus für Veränderung nicht auf dem Individuum, sondern auf der Gesellschaft liegen muss und dass Behindertenpolitik und -hilfe dem rechtsbasierenden Ansatz folgen müssen. Danach sind Behinderte Menschenrechts-subjekte und keine Objekte der Fürsorge. dass Behinderung Teil der menschlichen Vielfalt ist und als Differenz Gleichheit nicht ausschließt. dass die Ursachen für Exklusion nicht in der gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Differenz behinderter Menschen zu sehen ist, sondern in Menschenrechts-verletzungen, wie z. B. Segregation, Barrieren, Rechtsverweigerung etc. dass Menschenrechte und ihre Ausübung nicht die Abwesenheit von Behinderung voraussetzen. Soziales Modell von Behinderung: Behinderung ist sozial konstruiert Fokus: Gesellschaft, rechtsbasierender Ansatz (Menschenrechte) Behinderung = Teil der menschlichen Vielfalt, Behinderung = Differenz, die Gleichheit nicht ausschließt Ursachen für Exklusion behinderter Menschen sind Menschenrechtsverletzungen Menschenrechte setzen Nichtbehinderung nicht voraus Ziel: Das Publikum soll verstehen, was mit dem menschenrechtlichen Modell von Behinderung gemeint ist. Wesentliche Voraussetzung dafür ist das Verständnis von Behinderung als soziale Konstruktion.

37 Fördermöglichkeiten für sbM durch die BA
SGB III Fördermöglichkeiten für sbM durch die BA Reha/SB

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Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen Probebe-schäftigung behinderter Menschen AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen Arbeitshilfen für behinderte Menschen powered by Semmler Media

39 Leistungen an Arbeitgeber für unterschiedliche behinderte Adressaten
Leistungen an Arbeitgeber erbringt die BA …als Rehabilitationsträger für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen iSv § 19 SGB III (BA) als Träger von Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht für die berufliche Eingliederung schwerbehinderter und gleich- gestellter behinderter Menschen nach § 2 SGB IX Auch andere Rehabilitations- träger können Leistungen an AG gewähren! powered by Semmler Media

40 § 19 SGB III - Behinderte Menschen
(1) Behindert im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen. (2) Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht. powered by Semmler Media

41 powered by Semmler Media
Zuständigkeit der BA für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben § 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen (1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich- rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. (2) Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet. powered by Semmler Media

42 powered by Semmler Media
Neben der BA kommen nach § 6 Abs. 1 sowie § 6a SGB IX noch folgende Rehabilitationsträger in Betracht: die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Träger der öffentlichen Sozial- und Jugendhilfe (Sozial- und Jugendämter) die Träger der sozialen Entschädigung (Versorgungsämter) powered by Semmler Media

43 § 23 SGB III - Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung
(1) Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde. (2) Hat die Agentur für Arbeit für eine andere öffentlich- rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Leistung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der Bundesagentur erstattungspflichtig. powered by Semmler Media

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§ 46 SGB III - Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist. Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern. powered by Semmler Media

45 § 112 SGB III - Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Für behinderte Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. (2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen. powered by Semmler Media

46 § 113 SGB III - Leistungen zur Teilhabe
(1) Für behinderte Menschen können erbracht werden allgemeine Leistungen sowie besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen. (2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. powered by Semmler Media

47 § 116 SGB III - Besonderheiten
(1) Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können auch erbracht werden, wenn behinderte Menschen nicht arbeitslos sind und durch diese Leistungen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. (2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden. powered by Semmler Media

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(3) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der behinderte Mensch während der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. In diesen Fällen beträgt der allgemeine Bedarf 338 Euro monatlich. Er beträgt 425 Euro, wenn der behinderte Mensch verheiratet ist, eine Lebenspartnerschaft führt oder das 21. Lebensjahr vollendet hat. (4) Eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen oder eine erneute Berufsausbildung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann. powered by Semmler Media

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(5) Berufliche Weiterbildung kann auch gefördert werden, wenn behinderte Menschen nicht arbeitslos sind, als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind oder einer längeren Förderung als nichtbehinderte Menschen oder einer erneuten Förderung bedürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben. Förderungsfähig sind auch schulische Ausbildungen, deren Abschluss für die Weiterbildung erforderlich ist. powered by Semmler Media

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§ 117 SGB III - Grundsatz (1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen oder die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. In besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden. (2) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen werden nach § 40 des Neunten Buches erbracht. powered by Semmler Media

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§ 118 SGB III - Leistungen Die besonderen Leistungen umfassen das Übergangsgeld, das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann, die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme. Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches gelten entsprechend. powered by Semmler Media

52 § 119 SGB III - Übergangsgeld
Behinderte Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 6 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. powered by Semmler Media

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Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten die behinderten Menschen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden. powered by Semmler Media

54 § 120 SGB III - Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld
(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der behinderte Mensch innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat. (2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für behinderte Berufsrückkehrende. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre. powered by Semmler Media

55 § 121 SGB III - Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit
Ein behinderter Mensch kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme durch den behinderten Menschen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist. Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der behinderte Mensch nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war. powered by Semmler Media

56 § 122 SGB III - Ausbildungsgeld
(1) Behinderte Menschen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung, einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches und einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen, wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann. (2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. powered by Semmler Media

57 § 123 SGB III - Bedarf bei Berufsausbildung
Als Bedarf werden bei einer Berufsausbildung zugrunde gelegt bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils 338 Euro monatlich, wenn der behinderte Mensch unverheiratet oder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Übrigen 425 Euro monatlich, bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat, bei der oder dem Ausbildenden oder in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen 111 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, powered by Semmler Media

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bei anderweitiger Unterbringung und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 246 Euro monatlich, wenn der behinderte Mensch unverheiratet oder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Übrigen 284 Euro monatlich und bei anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung der jeweils nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf zuzüglich 166 Euro monatlich für die Unterkunft; soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich diesen Betrag übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf um bis zu 84 Euro monatlich. powered by Semmler Media

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(2) Für einen behinderten Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird anstelle des Bedarfs nach Absatz 1 Nummer 4 ein Bedarf in Höhe von 338 Euro monatlich zugrunde gelegt, wenn er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichen könnte oder Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch erbracht werden, die mit einer anderweitigen Unterbringung verbunden sind. powered by Semmler Media

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§ 124 SGB III - Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, bei Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung (1) Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt: bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf, bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 418 Euro monatlich; soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich 65 Euro monatlich übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf um bis zu 83 Euro monatlich, bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 184 Euro monatlich. powered by Semmler Media

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(2) Für einen behinderten Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird anstelle des Bedarfs nach Absatz 1 Nummer 2 ein Bedarf in Höhe von 218 Euro monatlich zugrunde gelegt, wenn er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichen könnte oder für ihn Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch erbracht werden, die die Kosten für die Unterkunft einschließen. (3) Bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat oder in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen ist ein Bedarf wie bei einer Berufsausbildung zugrunde zu legen. powered by Semmler Media

62 § 126 SGB III - Einkommensanrechnung
(1) Das Einkommen, das ein behinderter Mensch während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet. (2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 259 Euro monatlich, der Eltern bis zu Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu Euro monatlich und der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu Euro monatlich. powered by Semmler Media

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Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen Probebe-schäftigung behinderter Menschen AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen Arbeitshilfen für behinderte Menschen powered by Semmler Media

64 Eingliederungszuschüsse (EGZ)
Arbeitgeber (AG) können zur Eingliederung von Arbeitnehmern (AN) mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist. Die Förderhöhe und - dauer richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des AN in Bezug auf die zu besetzende Stelle und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. powered by Semmler Media

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EGZ §§ 88 ff. SGB III Förderhöhe bis zu 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (inkl. des pauschalierten Anteils des AG am Gesamtsozialversicherungs-beitrag) im Regelfall bis zu 70% bei schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten i.S.v. § 2 SGB IX oder sonstigen behinderten Menschen Förderdauer bis zu 12 Monate im Regelfall bis zu 24 Monate für schwerbehinderte, ihnen gleichgestellte oder sonstige behinderte Menschen Degression nach Ablauf von 12 Monaten um mindestens 10 Prozentpunkte Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen Arbeitsagentur § 218 Abs. 1 u. 2 SGB III SGB-II-Träger § 16 Abs.1 SGB II i.V.m. § 218 SGB III Reha-Träger § 34 Abs.1 Nr. 2 SGB IX powered by Semmler Media

66 EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (EGZ-SB) (1)
Voraussetzungen für besonders betroffene schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen i.S. § 104 Abs. 1 Nr. 3 a bis d SGB IX, hierzu zählen Personen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind (§72 Abs. 1 SGB IX) langzeitarbeitslos sind (§ 18 SGB III) im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte Menschen oder in einem Integrationsprojekt eingestellt werden (§ 132 SGB IX) als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden powered by Semmler Media

67 EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (EGZ-SB) (2)
Förderhöhe bis zu 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts Förderdauer bis zu 24Monate besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen bis zu 60Monate besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 96 Monate Degression nach Ablauf von 12 Monaten um mindestens 10 Prozentpunkte Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen Arbeitsagentur § 219 SGB III SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 219 SGB III Reha-Träger § 34 Abs.1 Nr. 2 SGB IX powered by Semmler Media

68 powered by Semmler Media
EGZ für Ältere (1) Voraussetzungen haben AN das 50. Lebensjahr überschritten, muss keine Minderleistung vorliegen, sondern lediglich ein Eingliederungserfordernis zusätzliche Anspruchsvoraussetzung: mindestens 6 Monate Arbeitslosigkeit vor Aufnahme der Beschäftigung oder Vorliegen eines Ersatztatbestandes bei Vorliegen eines Vermittlungshemmnisses muss die 6-monatige Arbeitslosigkeit nicht abgewartet werden Beschäftigungsverhältnis von mindestens einem Jahr powered by Semmler Media

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EGZ für Ältere (2) Förderhöhe mindestens 30%, bis zu 50% im Regelfall bis zu 70% für behinderte, schwerbehinderte, ihnen gleichgestellte und besonders betroffene Schwerbehinderte Förderdauer mindestens 12 Monate, bis zu 36 Monate im Regelfall bis zu 60 Monate für besonders betroffene Schwerbehinderte und bis zu 96 Monate nach Vollendung des 55. Lebensjahres Degression nach Ablauf von 12 Monaten um mindestens 10 Prozentpunkte für besonders betroffene Schwerbehinderte erst nach Ablauf von 24 Monaten (30% dürfen nicht unterschritten werden) Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen Arbeitsagentur § 421f SGB III SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421f SGB III Reha-Träger § 34 Abs.1 Nr. 2 SGB IX powered by Semmler Media

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Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen Probebe-schäftigung behinderter Menschen AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen Arbeitshilfen für behinderte Menschen powered by Semmler Media

71 Probebeschäftigung (PB)
Förderhöhe Kostenübernahme aller üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten (abgesehen von Überstunden), wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte, schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen verbessert oder ihre vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht wird. Förderdauer richtet sich nach dem Einzelfall, bis zu 3 Monate Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen Arbeitsagentur § 238 SGB III SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 238 SGB III Reha-Träger § 34 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX powered by Semmler Media

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Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen Probebe-schäftigung behinderter Menschen AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen Arbeitshilfen für behinderte Menschen powered by Semmler Media

73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung (AZ-Reha)
Voraussetzungen wenn es behinderten Menschen aus behinderungsbedingten Gründen sonst nicht möglich ist, eine Aus- oder Weiterbildung in einem Ausbildungsberuf zu erreichen Förderhöhe bis zu 60% der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr Förderdauer für die gesamte Dauer der Ausbildung Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen Arbeitsagentur § 236a SGB III SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 236 SGB III Reha-Träger § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX powered by Semmler Media

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Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen (AZ-SB) Voraussetzungen wenn es schwerbehinderten Menschen aus behinderungsbedingten Gründen sonst nicht möglich ist, eine Aus- oder Weiterbildung in einem Ausbildungsberuf zu erreichen Förderhöhe bis zu 80% der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr Förderdauer für die gesamte Dauer der Ausbildung Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen Arbeitsagentur § 235a Abs. 1 u. 2 SGB III SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 235a Abs. 1 u. 2 SGB III Reha-Träger § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX powered by Semmler Media

75 EGZ im Anschluss an eine Aus- oder Weiterbildung (AZ-SB)
Voraussetzungen Übernahme des schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse (AZ-SB) erbracht wurden Förderhöhe bis zu 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts Förderdauer bis zu einem Jahr Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen Arbeitsagentur § 235a Abs. 3 SGB III SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 235a Abs. 3 SGB III powered by Semmler Media

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Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen Probebe-schäftigung behinderter Menschen AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen Arbeitshilfen für behinderte Menschen powered by Semmler Media

77 Arbeitshilfen für behinderte Menschen (1)
Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen erhalten die Einrichtung umfasst dabei insbesondere die Ausstattung mit notwendigen technischen Arbeitshilfen Beantragung jederzeit, jedoch vor Kauf / Bestellung Voraussetzungen wenn dadurch die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht, erleichtert oder bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes gesichert werden kann. der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 SGB IX nicht zur Kostenübernahme verpflichtet ist die technischen Arbeitshilfen wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind Förderleistung auf einzelne Person bezogen ist Reha-Antrag durch AN gestellt wurde powered by Semmler Media

78 Arbeitshilfen für behinderte Menschen (2)
Förderhöhe bis zu 100 Prozent der notwendigen Kosten Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen Arbeitsagentur § 237 SGB III (als AG-Leistung) Reha-Träger § 33 Abs. 8 Punkt 5 SGB IX (als AN-Leistung) u. § 34 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (als AG-Leistung) Vorrang: AN-Leistung nach § 33 Abs. 8 Punkt 5 SGB IX (gehen in das Eigentum des AN über, keine Neuanschaffung bei Arbeitsplatzwechsel) Integrationsamt § 102 Abs. 3 Nr. 1a SGB IX i.V.m. § 19 SchwbAV (AN-Leistung) u. § 102 Abs. 3 Nr 2 a SGB IX i.V.m. § 26 SchwbAV (AG-Leistung) powered by Semmler Media

79 Verfahrenshinweise (1)
für arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte erwerbsfähige Menschen (auch NLE), die bei der zuständigen Arbeitsagentur im Wohnort asu/alo gemeldet sind Antragstellung vor Arbeitsaufnahme bzw. Abschluss des Arbeitsvertrages (bei Technischen Arbeitshilfen vor Kauf / Bestellung) gemäß § 324 Abs. 1 SGB III alle AG-Leistungen sind Ermessensleistungen ohne Rechtsanspruch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15Std./Wo. (auch befristete AV) Nachbeschäftigungspflicht entspricht der Förderdauer, längstens jedoch 12 Monate (entfällt bei EGZ für Ältere) die Regelungen zur Zahlungsweise und zur Rückforderung in den §§ 337 und 221 Abs. 2 SGB III werden entsprechend angewendet (keine Rückzahlungspflicht beim EGZ für besonders betroffene Schwerbehinderte) powered by Semmler Media

80 powered by Semmler Media
keine Förderung, wenn Einstellung bei einem früheren AG erfolgt, bei dem der AN während der letzten 4 Jahre vor Förderbeginn (bei EGZ für Ältere während der letzte 2 Jahre vor Förderbeginn) mehr als 3 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Ausnahme: befristete Vorbeschäftigung eines besonders betroffenen Schwerbehinderten powered by Semmler Media

81 Verfahrenshinweise (2)
Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt gemäß § 220 SGB III tarifliches oder ortsübliches regelmäßig gezahltes Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie freiwillige, widerrufbare und außertarifliche Zulagen sind nicht berücksichtigungsfähig powered by Semmler Media


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