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Umsetzung der Verbraucher-rechte-Richtlinie

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Präsentation zum Thema: "Umsetzung der Verbraucher-rechte-Richtlinie"—  Präsentation transkript:

1 Umsetzung der Verbraucher-rechte-Richtlinie
Aktuelles Umsetzung der Verbraucher-rechte-Richtlinie 2015 ISB München

2 Änderungen im BGB und Auswirkungen
Themen Änderungen im BGB und Auswirkungen Gedanken-austausch

3 BGB-Änderungen: Gliederung
BGB-Änderungen: Gliederung I Zeitplan, Umsetzung II §§ 13, 310 III BGB III §§ 312 ff BGB IV §§ 355 ff BGB §§ 13, 310 III BGB: Verbraucherverträge, Verbraucher: Begriffliche Voraussetzungen für das Widerrufsrecht §§ 312 ff BGB Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen §§ 355 ff BGB Widerrufsrecht § 474 BGB § 323 II BGB V § 474 BGB VI § 323 II BGB FAQ

4 I Zeitplan 20. September 2013: „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsver-mittlung“ wird beschlossen. 25. Oktober 2011: Verabschiedung der Verbraucherrechterichtlinie (VerbrRRL) 2011/83/EU Umsetzungsfrist bis 13. Juni 2014 13. Juni 2014: Inkrafttreten des Gesetzes Verabschiedung VerbrRRL Verabschiedung UmsetzungsG Verabschiedung Die EU-Richtlinie über Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) ist am 22. November 2011 verkündet worden. Die Vorschriften, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie erlassen, sind ab dem 13. Juni 2014 anzuwenden. Mit der Verbraucherrechterichtlinie werden die Richtlinien über Haustürgeschäfte und Fernabsatzgeschäfte zusammengeführt und überarbeitet. Ziel der Richtlinie ist es, durch eine Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes und zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen. Die Richtlinie geht vom Grundsatz der Vollharmonisierung aus, ermöglicht den Mitgliedstaaten jedoch durch Öffnungsklauseln in verschiedenen Bereichen, ein höheres Verbraucherschutzniveau vorzusehen. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 13. Dezember 2013 Zeit, die Richtlinie in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen. Die Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht erfolgt mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 14. Juni 2013 verabschiedet; der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzesbeschluss erhoben. Das Gesetz wurde am 27. September 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Vorschriften treten am 13. Juni 2014 in Kraft. Richtlinie des Europäischen Parlaments Gesetzesverabschiedung durch Bundestag 2011 2012 2013 2014

5 I Umsetzung: Anwendungsbereich und Harmonisierungsgrad
Strenger Richtlinie Harmonisierungsgrad Harmonisierungsgrad der Richtlinie und Folgen für die Umsetzung „vollharmonisierend“  den Mitgliedstaaten ist jede Abweichung sowohl „nach unten“ (mildere Regelungen) als auch „nach oben“ untersagt Folge: weitreichende Änderungen im BGB erforderlich, da auch Anpassung von für Verbraucher günstigeren Regelungen erforderlich Deutscher Gesetzgeber hat Regelungen zum Teil erweiternd, d.h. für alle Verträge ohne Beschränkung auf Verbraucherverträge umgesetzt (v.a. § 323 Abs. 2 BGB) Anwendungsbereich erweitert

6 I Umsetzung: Beispielaufgabe
WR 10.3 Europäische Einigung und weltwirtschaftliche Verflechtung (…) Sie erkennen, dass sie von der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in ihrem wirtschaftlichen Handeln und ihrer persönlichen Lebensgestaltung unmittelbar betroffen sind und dass wirtschaftliche Integration zu Frieden und Wohlstand beitragen kann.

7 I Umsetzung: Beispielaufgabe
WR 10.3 Europäische Einigung und weltwirtschaftliche Verflechtung (…) Sie erkennen, dass sie von der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in ihrem wirtschaftlichen Handeln und ihrer persönlichen Lebensgestaltung unmittelbar betroffen sind und dass wirtschaftliche Integration zu Frieden und Wohlstand beitragen kann. (…) Die Schüler sollen sich sowohl der Chancen des europäischen Binnenmarkts und der weltwirtschaftlichen Verflechtung bewusst werden als auch deren Risiken realistisch beurteilen können. „von der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in […] ihrer persönlichen Lebensgestaltung unmittelbar betroffen sind“ Chancen und Risiken beurteilen

8 I Umsetzung: Beispielaufgabe
WR 10.3 Europäische Einigung und weltwirtschaftliche Verflechtung (…) Sie erkennen, dass sie von der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in ihrem wirtschaftlichen Handeln und ihrer persönlichen Lebensgestaltung unmittelbar betroffen sind und dass wirtschaftliche Integration zu Frieden und Wohlstand beitragen kann. (…) Die Schüler sollen sich sowohl der Chancen des europäischen Binnenmarkts und der weltwirtschaftlichen Verflechtung bewusst werden als auch deren Risiken realistisch beurteilen können. • (…) • europäisches Recht als Quelle nationalen Rechts an einem Beispiel „von der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in […] ihrer persönlichen Lebensgestaltung unmittelbar betroffen sind“ Chancen und Risiken beurteilen

9 I Umsetzung: Beispielaufgabe
WR 10.3 Europäische Einigung und weltwirtschaftliche Verflechtung (…) Sie erkennen, dass sie von der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in ihrem wirtschaftlichen Handeln und ihrer persönlichen Lebensgestaltung unmittelbar betroffen sind und dass wirtschaftliche Integration zu Frieden und Wohlstand beitragen kann. (…) Die Schüler sollen sich sowohl der Chancen des europäischen Binnenmarkts und der weltwirtschaftlichen Verflechtung bewusst werden als auch deren Risiken realistisch beurteilen können. • (…) • europäisches Recht als Quelle nationalen Rechts an einem Beispiel „von der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in […] ihrer persönlichen Lebensgestaltung unmittelbar betroffen sind“ Chancen und Risiken beurteilen

10 I Umsetzung: Beispielaufgabe
Material 1: Verordnung und Richtlinie Material 2: Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Rechte der Verbraucher Begründung Verordnungen haben allgemeine Geltung. Sie sind in allen Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Ziel: Rechtsvereinheitlichung. Richtlinien werden an Mitgliedsstaaten gerichtet und sind für diese hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Ziel: Rechtsangleichung. Kompromiss zwischen der Notwendigkeit, in der EU einheitliches Recht zu setzen und der Rücksicht auf nationale Gegebenheiten.

11 I Umsetzung: Beispielaufgabe
Stellen Sie mit Hilfe des Materials 1 die unterschiedlichen Ansatz- punkte von „Verordnungen“ und „Richtlinien“ im Rahmen der EU- Rechtsetzung dar! Grenzen Sie mit Hilfe des Materials 2 die Prinzipien „Mindest- harmonisierung“ und „vollständige Harmonisierung“ beim Erlass voneinander ab!

12 I Umsetzung: Beispielaufgabe
In dem Aufsatz „Das Konzept der Vollharmonisierung – eine Einführung“ identifiziert Michael Strüner unter anderem folgende drei Kritikpunkte am Konzept der Vollharmonisierung, das u. a. bei der Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie gefordert war: Unterbindung des Wettbewerbs der Rechtsordnungen Rückschritt für den Verbraucherschutz Eingriff in gewachsene Strukturen der mitgliedstaatlichen Privatrechtsordnungen

13 I Umsetzung: Beispielaufgabe
Erklären Sie die drei Kritikpunkte auch anhand von Beispielen aus dem BGB! Diskutieren Sie unter Verwendung von Material 2 und ihren Ergebnissen der vorherigen Aufgabe die Umsetzung einer vollharmonisierenden Richtlinie am Beispiel der Verbraucherrechte-Richtlinie!

14 II §§ 13, 310 III BGB § 13 BGB Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft … … zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Anpassung an die gängige Rechtsprechung, vgl Palandt vgl Strasser keine Differenzierung nach Art des Gewerks, falls z. B. ein Rechtsanwalt ein Auto verkauft. Er ist zwar grundsätzlich kein Autoverkäufer, aber nutzt er dieses überwiegend als Rechtsanwalt, so ist er Unternehmer Der Verbraucherbegriff wurde an die gängige Rechtsprechung angepasst und erweitert. Nach der Neuregelung wird nun jede Person als Verbraucher angesehen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

15 II §§ 13, 310 III BGB § 13 BGB Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft … … zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. … zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Anpassung an die gängige Rechtsprechung, vgl Palandt vgl Strasser keine Differenzierung nach Art des Gewerks, falls z. B. ein Rechtsanwalt ein Auto verkauft. Er ist zwar grundsätzlich kein Autoverkäufer, aber nutzt er dieses überwiegend als Rechtsanwalt, so ist er Unternehmer Der Verbraucherbegriff wurde an die gängige Rechtsprechung angepasst und erweitert. Nach der Neuregelung wird nun jede Person als Verbraucher angesehen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

16 II §§ 13, 310 III BGB § 13 BGB Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft … … zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. … zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Anpassung an die gängige Rechtsprechung, vgl Palandt vgl Strasser keine Differenzierung nach Art des Gewerks, falls z.B. ein Rechtsanwalt ein Auto verkauft. Er ist zwar grundsätzlich kein Autoverkäufer, aber nutzt er dieses überwiegend als Rechtsanwalt, so ist er Unternehmer Der Verbraucherbegriff wurde an die gängige Rechtsprechung angepasst und erweitert. Nach der Neuregelung wird nun jede Person als Verbraucher angesehen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

17 II §§ 13, 310 III BGB § 310 III BGB … Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge)… Im § 310 III BGB ist der Begriff des Verbrauchervertrags legaldefiniert. Davon abzugrenzen ist der Begriff des Verbrauchsgüterkaufs.

18 III §§ 312 ff. BGB: Systematik
Kapitel 1 § Anwendungsbereich § 312a Allgemeine Pflichten, … Kapitel 2 Kapitel 3 Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr § 312 b: außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge § 312 i: allgemeine Pflichten § 312 c: Fernabsatzverträge § 312 j: Besondere Pflichten ggü. Verbrauchern Die grundlegende Systematik der §§ 312 ff. BGB wurde geändert. Gab es in der alten Fassung noch eine Aneinanderreihung der Vorschriften (begonnen mit § 312 BGB Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften, § 312 b BGB Fernabsatzverträge, usw.), so werden die Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besonderen Vertriebsformen nun in vier Kapitel unterteilt, bei denen Kapitel 1 vor die Klammer gezogen ist, d. h. grundsätzlich für alle Paragraphen der folgenden Kapitel gilt, welche die Voraussetzungen erfüllen Aber Vorsicht: Kapitel 3 ist von dem Anwendungsbereich des Kapitel 1 nur für B2C-Verträge betroffen. In Kapitel sind nicht nur Verbraucherverträge, sondern auch noch B2B Verträge möglich. Kapitel 1 (§ 312 BGB und §312 a BGB) klärt allgemein den Anwendungsbereich der folgenden Normen sowie allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen. Verbraucherverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (vgl. § 310 BGB). Die §§ 312 ff. BGB gelten jedoch nur für Verbraucherverträge, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Im § 312 II BGB gibt es die ersten Ausnahmen an Vertragstypen, für die nur ein Teil der folgenden Vorschriften anwendbar sind und für die es keine Widerrufsrechte oder Informationspflichten gibt, z. B. notariell beurkundete Verträge oder der Erwerb von Grundstücken (diese Verträge sind notariell begleitet, der Verbraucher wird so bereits geschützt). Kapitel 2 regelt den Umgang mit außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (vormals „Haustürgeschäfte“) und Fernabsatzverträgen. Dem Unternehmer werden hier etliche Informationspflichten auferlegt, die in Art. 246 a, b EGBGB ausgelagert wurden und für den Verbraucher nicht nur schwer zu finden, sondern auch sehr unübersichtlich sind. Allein unter Art. 246 a erstrecken sich Aufzählungen in vier Paragraphen über vier Seiten. Auf eine vertiefte Thematisierung der Informationspflichten des Unternehmers im Unterricht sollte meiner Meinung nach gänzlich verzichtet werden. Man sollte sich eher auf den Hinweis beschränken, dass es umfangreiche Informationspflichten gibt und ein, zwei Beispiele herausgreifen. Für den Unterricht von Belang, da für die Schülerinnen und Schüler von lebensnaher Relevanz, ist das Widerrufsrecht, zu finden in § 312 g BGB. In § 312g II BGB werden nochmals enumerativ Ausnahmen von Vertragstypen aufgezählt, bei denen es kein Widerrufsrecht gibt. Möchte man also überprüfen, ob ein Widerrufsrecht vorliegt, muss man neben der Frage, ob ein Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 I BGB vorliegt, nun § 312 II BGB (allg. Ausnahmen vom Widerrufsrecht und Informationspflichten) sowie § 312 g II BGB (Ausnahmen speziell für das Widerrufsrecht) prüfen. Kapitel 3 widmet sich Besonderheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs, interessant für die Wirtschaft-und-Recht-Lehrkraft ist hier der § 312 j BGB, indem die besonderen Pflichten des Unternehmers bei Verbraucherverträgen zu finden sind, wie z. B. die ausdrückliche Forderung nach einem „zahlungspflichtig bestellen“-Button. In diesem Kapitel werden nicht nur Verbraucherverträge betrachtet (B2C), sondern auch Verträge zwischen Unternehmer und Unternehmer (B2B) sind möglich. § 312 j BGB behandelt den Spezialfall von Verbraucherverträgen. Fernabsatzverträge und Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr überschneiden sich teilweis (bei Verbraucherverträge). Aber: beim elektronischen Geschäftsverkehr sind z.B. Vertragsabschlüsse durch individuelle Kommunikation ( ) nicht erfasst – dafür aber beim Fernabsatz. Kapitel 4 regelt abweichende Vereinbarungen („nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden“) und bestimmt, dass der Unternehmer bezüglich der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten die Beweislast gegenüber dem Verkäufer trägt. 312 a: Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei VV, Grenzen der Vereinbarung von Entgelten § 312b BGB regelt „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ Ersetzt das „Haustürgeschäft“ nach altem Recht Unterliegt anderen Voraussetzungen § 312c BGB regelt Fernabsatzverträge § 312g BGB i.V.m. § 355 BGB Abs. 1: Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge Abs. 2: zahlreiche Ausnahmen, z.B. für individuell gefertigte Waren (Nr. 1), verderbliche Waren (Nr. 2), versiegelte Waren (Nr. 3 § 312 d, e, f: Pflichten des Unternehmers § 312 g: Widerrufsrecht Kapitel 4 Abweichende Vereinbarung und Beweislast

19 III § 312 I BGB: Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. § 312: Anwendungsbereich: Verbraucherverträge mit entgeltlicher Leistung Hier Ausnahmen an Vertragstypen, für die nur ein Teil der folgenden Vorschriften anwendbar sind und für die es keine Widerrufsrechte oder Informationspflichten gibt, z.B. notariell beurkundete Verträge Erwerb von Grundstücken, Bau von Gebäuden (da sitzt ja immer ein Notar mit dabei), Lebensmittellieferungen (z. B. wöchentliche „Biokiste“), Bagatellklausel (Warenwert unter 40 EUR, gab es bisher auch) Die grundlegende Systematik der §§ 312 ff. BGB wurde geändert. Gab es in der alten Fassung noch eine Aneinanderreihung der Vorschriften (begonnen mit § 312 BGB Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften, § 312 b BGB Fernabsatzverträge, usw.), so werden die Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besonderen Vertriebsformen nun in vier Kapitel unterteilt, bei denen Kapitel 1 vor die Klammer gezogen ist, d. h. für alle Paragraphen der folgenden Kapitel gilt. Kapitel 1 (§ 312 BGB und §312 a BGB) klärt allgemein den Anwendungsbereich der folgenden Normen sowie allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen. Verbraucherverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (vgl. § 310 BGB). Die §§ 312 ff. BGB gelten jedoch nur für Verbraucherverträge, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Im § 312 II BGB gibt es die ersten Ausnahmen an Vertragstypen, für die nur ein Teil der folgenden Vorschriften anwendbar sind und für die es keine Widerrufsrechte oder Informationspflichten gibt, z. B. notariell beurkundete Verträge oder der Erwerb von Grundstücken (diese Verträge sind notariell begleitet, der Verbraucher wird so bereits geschützt).

20 III § 312 I BGB: Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. § 312: Anwendungsbereich: Verbraucherverträge mit entgeltlicher Leistung Hier Ausnahmen an Vertragstypen, für die nur ein Teil der folgenden Vorschriften anwendbar sind und für die es keine Widerrufsrechte oder Informationspflichten gibt, z.B. notariell beurkundete Verträge Erwerb von Grundstücken, Bau von Gebäuden (da sitzt ja immer ein Notar mit dabei), Lebensmittellieferungen (z. B. wöchentliche „Biokiste“), Bagatellklausel (Warenwert unter 40 EUR, gab es bisher auch) Die grundlegende Systematik der §§ 312 ff. BGB wurde geändert. Gab es in der alten Fassung noch eine Aneinanderreihung der Vorschriften (begonnen mit § 312 BGB Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften, § 312 b BGB Fernabsatzverträge, usw.), so werden die Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besonderen Vertriebsformen nun in vier Kapitel unterteilt, bei denen Kapitel 1 vor die Klammer gezogen ist, d. h. für alle Paragraphen der folgenden Kapitel gilt. Kapitel 1 (§ 312 BGB und §312 a BGB) klärt allgemein den Anwendungsbereich der folgenden Normen sowie allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen. Verbraucherverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (vgl. § 310 BGB). Die §§ 312 ff. BGB gelten jedoch nur für Verbraucherverträge, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Im § 312 II BGB gibt es die ersten Ausnahmen an Vertragstypen, für die nur ein Teil der folgenden Vorschriften anwendbar sind und für die es keine Widerrufsrechte oder Informationspflichten gibt, z. B. notariell beurkundete Verträge oder der Erwerb von Grundstücken (diese Verträge sind notariell begleitet, der Verbraucher wird so bereits geschützt).

21 III § 312 I BGB: Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. § 312: Anwendungsbereich: Verbraucherverträge mit entgeltlicher Leistung Hier Ausnahmen an Vertragstypen, für die nur ein Teil der folgenden Vorschriften anwendbar sind und für die es keine Widerrufsrechte oder Informationspflichten gibt, z.B. notariell beurkundete Verträge Erwerb von Grundstücken, Bau von Gebäuden (da sitzt ja immer ein Notar mit dabei), Lebensmittellieferungen (z. B. wöchentliche „Biokiste“), Bagatellklausel (Warenwert unter 40 EUR, gab es bisher auch) Die grundlegende Systematik der §§ 312 ff. BGB wurde geändert. Gab es in der alten Fassung noch eine Aneinanderreihung der Vorschriften (begonnen mit § 312 BGB Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften, § 312 b BGB Fernabsatzverträge, usw.), so werden die Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besonderen Vertriebsformen nun in vier Kapitel unterteilt, bei denen Kapitel 1 vor die Klammer gezogen ist, d. h. für alle Paragraphen der folgenden Kapitel gilt. Kapitel 1 (§ 312 BGB und §312 a BGB) klärt allgemein den Anwendungsbereich der folgenden Normen sowie allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen. Verbraucherverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (vgl. § 310 BGB). Die §§ 312 ff. BGB gelten jedoch nur für Verbraucherverträge, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Im § 312 II BGB gibt es die ersten Ausnahmen an Vertragstypen, für die nur ein Teil der folgenden Vorschriften anwendbar sind und für die es keine Widerrufsrechte oder Informationspflichten gibt, z. B. notariell beurkundete Verträge oder der Erwerb von Grundstücken (diese Verträge sind notariell begleitet, der Verbraucher wird so bereits geschützt).

22 III § 312 II BGB: Ausschluss Bsp.
Nr. 1 Notariell beurkundete Verträge Nr. 5 Verträge über die Beförderung von Personen Nr. 8 Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden Im § 312 II BGB gibt es die ersten Ausnahmen an Vertragstypen, für die nur ein Teil der folgenden Vorschriften anwendbar sind und für die es keine Widerrufsrechte oder Informationspflichten gibt, z. B. notariell beurkundete Verträge oder der Erwerb von Grundstücken (diese Verträge sind notariell begleitet, der Verbraucher wird so bereits geschützt). „Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:“ Der Ausschluss notariell beurkundeter Verträge findet sich bereits in der alten Fassung. Die „Gemüsekistenregelung“ galt bisher für Fernabsatzverträge (§ 312 b BGB alte Fassung) Die Bagatellgeschäftsregelung galt auch bisher (§ 312 BGB alte Fassung)

23 III § 312 II BGB: Ausschluss Bsp.
Nr. 12 („Bagatellgeschäfte“): außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet Folge: keine Informationspflichten und kein Widerrufsrecht für derartige Verbraucherverträge! Mögliche Aufgabe: Diskutieren der Intention dieser Regelungen. Im § 312 II BGB gibt es die ersten Ausnahmen an Vertragstypen, für die nur ein Teil der folgenden Vorschriften anwendbar sind und für die es keine Widerrufsrechte oder Informationspflichten gibt, z. B. notariell beurkundete Verträge oder der Erwerb von Grundstücken (diese Verträge sind notariell begleitet, der Verbraucher wird so bereits geschützt). Die Bagatellgeschäftsregelung galt auch bisher (§ 312 BGB alte Fassung) Beispiel: Verbraucher K öffnet einem Vertreter der Firma Wisch & Mop die Wohnungstür und kauft von diesem ein Wischmop-Set im Wert von 39,95 Euro. Den Kaufpreis bezahlt K sofort in bar. In diesem Fall hat K gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB kein Widerrufsrecht. Grundsatzfrage der Diskussion: Warum ist der Verbraucher bei diesen Verträgen weniger schutzbedürftig?

24 III §§ 312 b f. BGB § 312b BGB: „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ Ersetzt das „Haustürgeschäft“ nach altem Recht Neue Begrifflichkeit Weiter gefasst Keine Ausnahme mehr für bestellte Besuche § 312c BGB: Fernabsatzverträge, Fernkommuni-kationsmittel: Legaldefinition § 312 b Im Rahmen des § 312b BGB ist zu beachten, dass der zuvor in § 312 BGB verwendete Begriff des „Haustürgeschäfts“ durch „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ ersetzt wurde und nunmehr, wie die Legaldefinition in § 312b BGB zeigt, weiter gefasst ist. Weiter gefasst: „außerhalb von Geschäftsräumen“, aber auch nach Ansprechen außerhalb v. Geschäftsräumen unmittelbar danach innerhalb von Geschäftsräumen bzw. per Fernkommunikationsmittel geschlossene Verträge. Unter AGV zählt jeder Ort, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, so dass grundsätzlich auch Handwerks- und Reparaturleistungen beim Kunden sowie Vertragsschlüsse auf „neutralem“ Boden wie in einer Kanzlei unter AGV fallen. Eine generelle Ausnahme für durch den Verbraucher bestellte Besuche (vgl. § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F.) enthält die Neuregelung aufgrund zwingender Vorgaben der Richtlinie nicht mehr. Keine Ausnahme mehr für durch den Verbraucher bestellte Besuche (Verbesserung für den Verbraucher)I Bei der Definition von Fernabsatzverträgen hat sich inhaltlich nichts verändert.

25 III § 312 g BGB Abs. 1: Widerrufsrecht gem. § 355 BGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge Abs. 2: zahlreiche Ausnahmen, z.B. für individuell gefertigte Waren (Nr. 1), verderbliche Waren (Nr. 2), versiegelte Waren (Nr. 3) Mögliche Aufgabe: Diskutieren der Intention dieser Regelungen. Für den Unterricht von Belang, da für die Schülerinnen und Schüler von lebensnaher Relevanz, ist das Widerrufsrecht, zu finden in § 312 g BGB. In § 312g II BGB werden nochmals enumerativ Ausnahmen von Vertragstypen aufgezählt, bei denen es kein Widerrufsrecht gibt. Möchte man also überprüfen, ob ein Widerrufsrecht vorliegt, muss man neben der Frage, ob ein Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 I BGB vorliegt, nun § 312 II BGB (allg. Ausnahmen vom Widerrufsrecht und Informationspflichten) sowie § 312 g II BGB (Ausnahmen speziell für das Widerrufsrecht) prüfen. „Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.“

26 IV §§ 312 g, 355 ff. BGB: Systematik
Wichtig für uns § 312g Widerrufsrecht § 355 Widerruf bei Verbraucherverträgen (allgemein) § 356 Widerruf bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen §§ 356 a-c Widerruf bei anderen speziellen Vertragstypen Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen findet sich nun in § 312g BGB in Verbindung mit § 355 BGB. Laut § 312 g BGB steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu (Ausnahmen dazu, wie oben beschrieben, in § 312 II BGB und § 312 g II BGB). Der gesamte Untertitel „Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“ (§§ 355 ff. BGB, vormals Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen) wurde ebenfalls im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie umstrukturiert. Von Bedeutung für den Unterricht sind § 355 BGB (Allgemein: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen), § 356 BGB (Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen) und § 357 BGB (Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen). § 357 Rechtsfolgen Widerruf bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen OHNE Finanzdienstleistungen §§ 357 a-c Rechtsfolgen Widerruf bei anderen speziellen Vertragstypen, insbesondere auch bei Finanzdienstleistungen

27 § IV §§ 355 ff. BGB 1 Widerrufsbelehrung 2 Widerrufsfrist
3 Widerrufserklärung 4 Rechtsfolgen

28 IV §§ 355 ff. BGB: Widerrufsbelehrung
§ 356 Abs. 3 i.V.m. Regelungen des EGBGB Keine Textform mehr erforderlich! Verschlechterung für den Verbraucher! § 126 b: Textform Wurde auch geändert Für den Unterricht nun wenig bedeutsam Eine Verschlechterung für den Verbraucher ist dadurch eingetreten, dass die Widerrufsbelehrung nicht mehr, wie in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. noch vorgesehen, in Textform erteilt werden muss. Auch die im EGBGB vorgesehenen Informationspflichten, auf die § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nun verweist, schreiben für die Widerrufsbelehrung keine Form vor. Somit kann die Widerrufsbelehrung, deren notwendige Inhalte in Artikel 246a § 1 Abs. 2 EGBGB geregelt sind, nun auch mündlich erteilt werden. Dagegen müssen zahlreiche weitere Informationen, die in Artikel 246a § 1 Abs. 1 EGBGB aufgezählt sind, gemäß Artikel 246b § 2 Abs. 1 Nr. 2 „auf einem dauerhaften Datenträger“ mitgeteilt werden. Nichtsdestotrotz werden wohl die meisten Unternehmen die Textform beibehalten, um im Zweifel den Nachweis einer Belehrung erbringen zu können. 126b: Diese Paragraph war eigentlich nur beim Widerruf wichtig, die Textform ist allerdings jetzt weggefallen. Für den Unterricht ist diese Änderung quasi nicht von Bedeutung. Textform ist gibt es bei § 312h (Kündigung eines Dauerschutzverhältnis), 477 (Sonderbestimmung für Garantien) 482, 482a, 486a, 505, 510 (Ratenlieferungsvertrag), 555c, 555d, 558a,... (alle vorher Mietangelegenheiten, dort gibt es viele Vorgaben mit Textform), 655b (Verbraucherdarlehensvertrag) Textform NICHT mit der Schriftform (hier braucht man eine eigenhändige Unterschrift) verwechseln.

29 IV §§ 355 ff. BGB: Widerrufsfrist
§ 355 II BGB beträgt 14 Tage. beginnt, soweit nichts anderes bestimmt, mit Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB 14 Tage und beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss.

30 IV §§ 355 ff. BGB: Widerrufsfrist
besondere Vorschriften für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge Abs. 2: spezifische Regelungen über den Beginn Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge enthält § 356 BGB besondere Vorschriften für die Widerrufsfrist und das Erlöschen des Widerrufsrechts. Von Bedeutung sind hier insbesondere die spezifischen Regelungen für den Beginn der Widerrufsfrist (§ 356 Abs. 2 BGB). „Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.“

31 IV §§ 355 ff. BGB: Widerrufsfrist
besondere Vorschriften für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge Abs. 3 Satz 2: Absoluter Erlöschenszeitpunkt: zwölf Monate und 14 Tage kein „ewiges Widerrufsrecht“ mehr Ausnahme: Verträge über Finanz- dienstleistungen Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge enthält § 356 BGB besondere Vorschriften für die Widerrufsfrist und das Erlöschen des Widerrufsrechts. Von Bedeutung ist die Wiedereinführung der Regelung, dass das Widerrufsrecht nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums (zwölf Monate und 14 Tage) unabhängig vom Vorliegen einer ordnungsgemäßen Belehrung erlöschen kann (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB). Für die von der Norm erfassten Fälle setzt diese Änderung dem lange währenden Streit über die Zulässigkeit einer absoluten zeitlichen Begrenzung des Widerrufsrechts ein Ende. So gibt es bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung kein ewiges Widerspruchsrecht mehr. Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 III 2 BGB spätestens 12 Monate und 14 Tage nach seinem Beginn („Beginn“ geregelt in §§ 355 II, 356 II BGB). Diese Regelung gilt jedoch nicht für Finanzdienstleistungen. Das Thema der Fristsetzung beim Widerrufsrecht im Vergleich zu einem ewigen Widerrufsrecht bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung kann vor dem Hintergrund einer beidseitigen Interessensabwägung (Verbraucher vs. Unternehmer) durchaus im Unterricht diskutiert werden. „Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.“

32 IV §§ 355 ff. BGB: Widerrufserklärung
§ 355 I BGB Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. § 355 I BGB: „Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“ Bei der Widerrufserklärung wurde der Passus „durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist“ (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) gestrichen, d. h. eine Warenrücksendung ist künftig nicht mehr explizit als Widerrufserklärung vorgesehen. Der Widerruf erfolgt laut Gesetzestext durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf eindeutig hervorgehen. Textform ist ebenfalls nicht mehr verlangt. Inwieweit die kommentarlose Rücksendung der Ware als konkludente Widerrufserklärung gelten kann, wird die Rechtsprechung klären müssen. Für Verbraucher ist dennoch die Textform oder die Nutzung eventuell beiliegender Formulare empfehlenswert, um im Zweifel die Erklärung nachweisen zu können.

33 IV §§ 355 ff. BGB: Widerrufserklärung
§ 355 I BGB Warenrücksendung ist nicht mehr als Form vorgesehen. Zu Diskutieren: konkludente Erklärung durch Rücksendung? Verbraucher: Nutzung beiliegender Formulare empfehlenswert 355 I BGB: „Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“ Bei der Widerrufserklärung wurde der Passus „durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist“ (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) gestrichen, d. h. eine Warenrücksendung ist künftig nicht mehr explizit als Widerrufserklärung vorgesehen. Der Widerruf erfolgt laut Gesetzestext durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf eindeutig hervorgehen. Textform ist ebenfalls nicht mehr verlangt. Inwieweit die kommentarlose Rücksendung der Ware als konkludente Widerrufserklärung gelten kann, wird die Rechtsprechung klären müssen. Für Verbraucher ist dennoch die Textform oder die Nutzung eventuell beiliegender Formulare empfehlenswert, um im Zweifel die Erklärung nachweisen zu können.

34 IV §§ 355 ff. BGB: Rechtsfolgen
Allgemein: kein Verweis auf § 346 BGB mehr Abs. 1: Entfallen der Bindung an Willenserklärungen Abs. 3: Verpflichtung zur unverzüglichen Rückgewähr der empfangenen Leistungen Fristwahrung: Absendung der Ware innerhalb der Frist genügt Die Rechtsfolgen des Widerrufs werden ebenfalls in den §§ 355 ff. BGB, insbesondere den §§ 357 ff. BGB geregelt. Eine Neuerung ist, dass die §§ 355 ff. BGB den Widerruf abschließend regeln sollen, ein Verweis auf die Wirkungen des Rücktritts (§§ 346 ff. BGB, wie in der alten Fassung erfolgt) ist nicht mehr enthalten.

35 IV §§ 355 ff. BGB: Rechtsfolgen
Spezielle Rechtsfolgen: Abs. 1: Rücksendung spätestens nach 14 Tagen Abs. 4: Zurückbehaltungsrecht d. Unternehmers Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unter-nehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unter-nehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. Hier: Nur für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Für den Unterricht bzw. den Alltag sind hier vor allem die §§ 357 IV, VI BGB interessant, da sie die Verbraucher im Vergleich zur vorherigen Rechtslage schlechter stellen: Der Unternehmer kann nun die Rückzahlung verweigern bis er die Waren zurückerhalten hat bzw. bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware abgesandt hat (Absatz IV). Bisher war das Zurückhalten der Ware durch die §§ 357 I S.1, 348, 320 I S.1 BGB gedeckt und konnte als Druckmittel seitens des Verbrauchers eingesetzt werden. Auch muss der Verbraucher nun grundsätzlich die Kosten der Warenrücksendung tragen (Absatz VI).

36 IV §§ 355 ff. BGB: Rechtsfolgen
Spezielle Rechtsfolgen: Abs. 1: Rücksendung spätestens nach 14 Tagen Abs. 4: Zurückbehaltungsrecht d. Unternehmers Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unter-nehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unter-nehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. Hier: Nur für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Abs. 1 definiert auch die Frist für die Rückzahlung seitens des Unternehmer (14 Tage), allerdings gilt auch Abs. 4, so dass der Unternehmer Warten kann. Für den Unterricht bzw. den Alltag sind hier vor allem die §§ 357 IV, VI BGB interessant, da sie die Verbraucher im Vergleich zur vorherigen Rechtslage schlechter stellen: Der Unternehmer kann nun die Rückzahlung verweigern bis er die Waren zurückerhalten hat bzw. bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware abgesandt hat (Absatz IV). Bisher war das Zurückhalten der Ware durch die §§ 357 I S.1, 348, 320 I S.1 BGB gedeckt und konnte als Druckmittel seitens des Verbrauchers eingesetzt werden. Auch muss der Verbraucher nun grundsätzlich die Kosten der Warenrücksendung tragen (Absatz VI).

37 IV §§ 355 ff. BGB: Rechtsfolgen
Spezielle Rechtsfolgen: Abs. 1: Rücksendung spätestens nach 14 Tagen Abs. 4: Zurückbehaltungsrecht d. Unternehmers Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unter-nehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unter-nehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. Hier: Nur für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Für den Unterricht bzw. den Alltag sind hier vor allem die §§ 357 IV, VI BGB interessant, da sie die Verbraucher im Vergleich zur vorherigen Rechtslage schlechter stellen: Der Unternehmer kann nun die Rückzahlung verweigern bis er die Waren zurückerhalten hat bzw. bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware abgesandt hat (Absatz IV). Bisher war das Zurückhalten der Ware durch die §§ 357 I S.1, 348, 320 I S.1 BGB gedeckt und konnte als Druckmittel seitens des Verbrauchers eingesetzt werden. Auch muss der Verbraucher nun grundsätzlich die Kosten der Warenrücksendung tragen (Absatz VI).

38 IV §§ 355 ff. BGB: Rechtsfolgen
Spezielle Rechtsfolgen: Abs. 6: Rücksendekosten Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher (…) von dieser Pflicht unterrichtet hat. Hier: Nur für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Für den Unterricht bzw. den Alltag sind hier vor allem die §§ 357 IV, VI BGB interessant, da sie die Verbraucher im Vergleich zur vorherigen Rechtslage schlechter stellen: Auch muss der Verbraucher nun grundsätzlich die Kosten der Warenrücksendung tragen (Absatz VI). Bei Rücksendungen in das Ausland kann das sehr teuer werden.

39 IV §§ 355 ff. BGB: Rechtsfolgen
Spezielle Rechtsfolgen: Abs. 6: Rücksendekosten Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher (…) von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. Hier: Nur für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Für den Unterricht bzw. den Alltag sind hier vor allem die §§ 357 IV, VI BGB interessant, da sie die Verbraucher im Vergleich zur vorherigen Rechtslage schlechter stellen: Auch muss der Verbraucher nun grundsätzlich die Kosten der Warenrücksendung tragen (Absatz VI). Bei Rücksendungen in das Ausland kann das sehr teuer werden. Bsp.: Bestellung über Amazon Marketplace. (Amazon ist hier nicht Vertragspartner, vgl. AGB „Amazon selbst wird dabei nicht Vertragspartner, sondern stellt als Dienstleister lediglich die Plattform zur Verfügung“, Quelle:

40 IV §§ 355 ff. BGB: Rechtsfolgen
Spezielle Rechtsfolgen: Abs. 7: Wertersatzpflicht des Verbrauchers, sofern Belehrung hierüber erfolgt ist. Hier: Nur für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Für den Unterricht bzw. den Alltag auch interessant.

41 IV §§ 355 ff. BGB: Fragen Wer trägt im Falle einer Rücksendung nach dem Widerruf die Gefahr für während der Rücksendung entstandene Schäden? § 355 III S. 4 BGB: Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung.

42 Was brauchen unsere Schülerinnen und Schüler?
IV §§ 312 ff., 355 ff. BGB: Austausch Was brauchen unsere Schülerinnen und Schüler?

43 V § 474 BGB: Begrifflichkeit
Verbraucherverträge Kauf- verträge entgeltliche Leistung Widerrufsrecht bewegliche Sache Verbrauchsgüterkauf Die Größen der Felder sind nur symbolisch gewählt und sollen der Veranschaulichung dienen. Sie treffen keine quantitative Aussage! Kaufvertrag: zwei übereinstimmende WE, Ziel: Eigentumsübergang, Kaufsache nicht klar definiert (Rechte, Sachen, Immobilien, Tiere…) Verbraucherverträge: zw. Unternehmer und Verbraucher Widerrufsrecht: Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Ein Vertrag im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB, der "eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand" hat, liegt vor, wenn der Leistung des Unternehmers eine geldwerte Gegenleistung des Verbrauchers entgegensteht. Der Begriff der Entgeltlichkeit ist hier weit auszulegen und umfasst in erster Linie, aber nicht nur, Geldzahlungen des Verbrauchers. Beispiele sind (alle) Kaufverträge, Bauverträge, Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge, Beraterverträge, Darlehensverträge, Maklerverträge, Reiseverträge, ... Auch Bürgschaften, in denen der Verbraucher der Bürge ist, sind nach der bisherigen Rechtsprechung Verträge über entgeltliche Leistungen (im Ergebnis lässt die Rechtsprechung es hier genügen, wenn ein Vertrag im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit geschlossen wird und Pflichten des Verbrauchers begründet - vgl. Schulze/Schulte-Nölke, BGB, 8. Aufl. 2014, § 312 Rn. 5). Allerdings spricht § 312 BGB jetzt von "entgeltlicher Leistung des Unternehmers". Ich gehe aber - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und des Gebots der richtlinienkonformen Auslegung - nicht davon aus, dass die deutsche Rechtsprechung Bürgschaften künftig anders als bisher behandeln wird, sodass vermutlich weiterhin ein Widerrufsrecht des Verbraucherbürgen bestehen kann. Unentgeltliche Verträge sind insbesondere der Schenkungsvertrag (§ 516 BGB), die Leihe (§ 598 BGB) und der Auftrag (§ 667 BGB) - das Wort "unentgeltlich" findet sich dort auch jeweils im Gesetz.) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. § 474 I BGB: Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.

44 V § 474 BGB: Änderungen Abs. 1, 2: Anwendungsbereich, entsprechen sinngemäß dem früheren Abs. 1 Neu (Abs.1): Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienst- leistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. Eine wesentliche Änderung stellt dabei die Neueinführung des § 474 Abs. 1 S. 2 BGB nF dar. Danach ist ein Verbrauchsgüterkauf nicht nur der Kauf einer beweglichen Sache sondern auch ein Vertrag, der neben dem Kauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. Hiervon werden alle Dienstleistungen erfasst und nicht nur diejenigen, die untergeordnete Bedeutung haben, z. B. wenn im Rahmen eines Unterrichtsvertrages auch Unterrichtsmaterialien verkauft werden. Wie sich diese Regelung auf die anzuwendende Gewährleistung für die Dienstleistungskomponente auswirkt, bleibt abzuwarten. Die Regelung §474 III BGB ist neu, der Gläubiger kann nun bei fehlender vertraglicher Regelung des Leistungszeitpunkts die Leistung nur noch „unverzüglich“ (ohne schuldhaftes Zögern) und nicht mehr „sofort“ (§ 271 BGB) verlangen.

45 V § 474 BGB: Änderungen Abs. 1, 2: Anwendungsbereich, entsprechen sinngemäß dem früheren Abs. 1 Neu (Abs.1): Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienst- leistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. Eine wesentliche Änderung stellt dabei die Neueinführung des § 474 Abs. 1 S. 2 BGB nF dar. Danach ist ein Verbrauchsgüterkauf nicht nur der Kauf einer beweglichen Sache sondern auch ein Vertrag, der neben dem Kauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. Hiervon werden alle Dienstleistungen erfasst und nicht nur diejenigen, die untergeordnete Bedeutung haben, z. B. wenn im Rahmen eines Unterrichtsvertrages auch Unterrichtsmaterialien verkauft werden. Wie sich diese Regelung auf die anzuwendende Gewährleistung für die Dienstleistungskomponente auswirkt, bleibt abzuwarten. Die Regelung §474 III BGB ist neu, der Gläubiger kann nun bei fehlender vertraglicher Regelung des Leistungszeitpunkts die Leistung nur noch „unverzüglich“ (ohne schuldhaftes Zögern) und nicht mehr „sofort“ (§ 271 BGB) verlangen.

46 V § 474 BGB: Änderungen Abs. 3: Gläubiger kann bei fehlender Vereinbarung Leistung nur „unverzüglich“ verlangen (statt § 271: „sofort“) Eine wesentliche Änderung stellt dabei die Neueinführung des § 474 Abs. 1 S. 2 BGB nF dar. Danach ist ein Verbrauchsgüterkauf nicht nur der Kauf einer beweglichen Sache sondern auch ein Vertrag, der neben dem Kauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. Hiervon werden alle Dienstleistungen erfasst und nicht nur diejenigen, die untergeordnete Bedeutung haben, z. B. wenn im Rahmen eines Unterrichtsvertrages auch Unterrichtsmaterialien verkauft werden. Wie sich diese Regelung auf die anzuwendende Gewährleistung für die Dienstleistungskomponente auswirkt, bleibt abzuwarten. Die Regelung §474 III BGB ist neu, der Gläubiger kann nun bei fehlender vertraglicher Regelung des Leistungszeitpunkts die Leistung nur noch „unverzüglich“ (ohne schuldhaftes Zögern) und nicht mehr „sofort“ (§ 271 BGB) verlangen.

47 V § 474 BGB: Änderungen Abs. 4:
§ 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat. Auch die Vorschrift des § 474 BGB hat sich inhaltlich wie formal geändert. Inhaltlich ist hier vor allem § 474 IV BGB hervorzuheben, da hier die Nichtanwendbarkeit des § 447 BGB (Gefahrübergang bei Versendungskauf) eingeschränkt wird. Falls der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat, geht die Gefahr auf den Käufer bei Übergabe an den Transporteur über. Auch das bedeutet eine Verschlechterung für den Verbraucher, welche aber durchaus nachvollziehbar ist, da der Unternehmer hier kein Risiko mehr für den Versand bei einem durch den Verbraucher ausgewählten Spediteur zu tragen hat.

48 V § 474 BGB: Änderungen Abs. 4:
§ 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat. Auch die Vorschrift des § 474 BGB hat sich inhaltlich wie formal geändert. Inhaltlich ist hier vor allem § 474 IV BGB hervorzuheben, da hier die Nichtanwendbarkeit des § 447 BGB (Gefahrübergang bei Versendungskauf) eingeschränkt wird. Falls der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat, geht die Gefahr auf den Käufer bei Übergabe an den Transporteur über. Auch das bedeutet eine Verschlechterung für den Verbraucher, welche aber durchaus nachvollziehbar ist, da der Unternehmer hier kein Risiko mehr für den Versand bei einem durch den Verbraucher ausgewählten Spediteur zu tragen hat.

49 V § 474 BGB: Änderungen Abs. 4:
§ 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat. Auch die Vorschrift des § 474 BGB hat sich inhaltlich wie formal geändert. Inhaltlich ist hier vor allem § 474 IV BGB hervorzuheben, da hier die Nichtanwendbarkeit des § 447 BGB (Gefahrübergang bei Versendungskauf) eingeschränkt wird. Falls der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat, geht die Gefahr auf den Käufer bei Übergabe an den Transporteur über. Auch das bedeutet eine Verschlechterung für den Verbraucher, welche aber durchaus nachvollziehbar ist, da der Unternehmer hier kein Risiko mehr für den Versand bei einem durch den Verbraucher ausgewählten Spediteur zu tragen hat.

50 V § 474 BGB: Änderungen Abs. 4:
§ 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat. Auch die Vorschrift des § 474 BGB hat sich inhaltlich wie formal geändert. Inhaltlich ist hier vor allem § 474 IV BGB hervorzuheben, da hier die Nichtanwendbarkeit des § 447 BGB (Gefahrübergang bei Versendungskauf) eingeschränkt wird. Falls der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat, geht die Gefahr auf den Käufer bei Übergabe an den Transporteur über. Auch das bedeutet eine Verschlechterung für den Verbraucher, welche aber durchaus nachvollziehbar ist, da der Unternehmer hier kein Risiko mehr für den Versand bei einem durch den Verbraucher ausgewählten Spediteur zu tragen hat.

51 V § 474 BGB: Änderungen Abs. 4:
§ 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat. Auch die Vorschrift des § 474 BGB hat sich inhaltlich wie formal geändert. Inhaltlich ist hier vor allem § 474 IV BGB hervorzuheben, da hier die Nichtanwendbarkeit des § 447 BGB (Gefahrübergang bei Versendungskauf) eingeschränkt wird. Falls der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat, geht die Gefahr auf den Käufer bei Übergabe an den Transporteur über. Auch das bedeutet eine Verschlechterung für den Verbraucher, welche aber durchaus nachvollziehbar ist, da der Unternehmer hier kein Risiko mehr für den Versand bei einem durch den Verbraucher ausgewählten Spediteur zu tragen hat.

52 V § 474 BGB: Änderungen Abs. 5: entspricht weitgehend früheren Abs. 2
Auch die Vorschrift des § 474 BGB hat sich inhaltlich wie formal geändert.

53 VI § 323 II BGB Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner

54 VI § 323 II Nr. 1 BGB Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner 1. die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 1. die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung  unverändert

55 VI § 323 II Nr. 2 BGB Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner 2. die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb… …einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, …einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, „relatives Fixgeschäft“ Weiterhin „wenn der Vertrag aufgrund der Termins- oder Fristvereinbarung mit deren Einhaltung stehen und fallen soll

56 VI § 323 II Nr. 2 BGB Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner 2. die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb… …einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat …einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist,

57 VI § 323 II Nr. 2 BGB Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner 2. die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb… …einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat …einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, „relatives Fixgeschäft“ weiter gefasst als zuvor bei Terminvereinbarung genügt es, wenn Verbraucher Wesentlichkeit der termingerechten Lieferung einseitig mitteilt oder diese sich aus den Umständen ergibt

58 VI § 323 II Nr. 2 BGB Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner 2. die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb… …einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, …einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, „relatives Fixgeschäft“ weiter gefasst als zuvor bei Terminvereinbarung genügt es, wenn Verbraucher Wesentlichkeit der termingerechten Lieferung einseitig mitteilt oder diese sich aus den Umständen ergibt

59 VI § 323 II Nr. 3 BGB Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn…
3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. 3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

60 VI § 323 II Nr. 3 BGB Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn…
3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. 3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

61 VI § 323 II BGB - Fazit Nr. 2: „relatives Fixgeschäft“
weiter gefasst als zuvor bei Terminvereinbarung genügt es, wenn der Verbraucher Wesentlichkeit der termingerechten Lieferung einseitig mitteilt oder diese sich aus den Umständen ergibt § 323 II BGB Im § 323 BGB ändern sich die Regelungen im Absatz 2 zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung. Nummer 1 bleibt unverändert, dafür wird Nummer 2 durch den neuen, kursiv gesetzten, Wortlaut „[wenn] der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist“ erweitert. Während in der alten Fassung der Gläubiger den Fortbestand des Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung im Vertrag binden musste (der zwei übereinstimmende Willenserklärungen verlangt), genügen nun die einseitige Mitteilung des Gläubigers oder andere begleitende Umstände, was vor allem in Bezug auf konkludente Mitteilungen der Wesentlichkeit an Brisanz gewinnen kann. Auch hier muss man auf die Rechtsprechung warten. Nummer drei wird durch die Richtlinie auf den Fall der Schlechtleistung eingeschränkt und gilt nicht mehr bei Nichtleistung trotz Fälligkeit. Vermutlich wird die Rechtsprechung die bisher unter § 323 II Nr.3 BGB gefallenen Situation bei Nichtleistung trotz Fälligkeit nun soweit möglich mit Hilfe des erweiterten § 323 II Nr.2 BGB lösen. Auch Lösungen über § 242 BGB sind hier denkbar. Mit der neuen Fassung des § 323 II Nr. 3 BGB generiert der Gesetzgeber jedoch auch einen Widerspruch zu § 281 II BGB. Ein großer Schadensersatz ist ja trotz des neuen § 323 II Nr. 2 BGB bei Nichtleistung trotz Fälligkeit beim Vorliegen besonderer Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung rechtfertigen, möglich. Der Rücktritt ist hier implizit enthalten, was der vollharmonisierenden Umsetzung der Richtlinie widersprechen würde. Auch hier muss die Reaktion der Rechtsprechung bzw. des Gesetzgebers abgewartet werden.

62 VI § 323 II BGB - Fazit Nr. 3: „besondere Umstände“
gilt nur noch für Schlechtleistung, nicht mehr für Nichtleistung Problematische Konstellationen: Just-in-time-Geschäfte Interessefortfall des Gläubigers Arglist des Schuldners oder sonstiger berechtigter Vertrauensverlust des Gläubigers Lösung über § 323 Abs.2 Nr. 2 BGB sowie ggf. über § 324 BGB und § 242 BGB Die Reaktionen der Rechtsprechung muss man hier abwarten. Eine offene Diskussion ist aber im Rahmen einer kompetenzorientierten Aufgabe im Kurs sicherlich möglich und wünschenswert. Just-in-time Käufe nur, soweit sie keine Handelskäufe sind! Soweit ein relatives Fixgeschäft vorlag, verdrängte § 376 HGB für den Fall des Handelskaufs bisher § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Somit kam § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB bislang nur in Fällen zur Anwendung, in denen kein Handelskauf vorlag. Jetzt stellt sich aber das Problem, dass § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB in der Neuregelung einen weiteren Anwendungsbereich bekommen hat, während sich am Wortlaut des § 376 HGB nichts geändert hat. Es ist also denkbar, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllt sind, nicht aber die des § 376 HGB. Ob dies nur eine theoretische Möglichkeit ist, weil auch bisher bei § 376 HGB auch die Umstände berücksichtigt wurden, oder ob tatsächlich auch beim Handelskauf jetzt auch § 323 Abs. 2 Nr. 2 beim Handelskauf einen (sehr eingeschränkten) Anwendungsbereich hat, ist eine noch nicht geklärte Frage. § 324 BGB: Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. § 241 2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. § 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn der Leistungszeitpunkt nach der Parteivereinbarung derart eng mit der Leitungspflicht verknüpft ist, dass die Leistungspflicht ohne Nennung des Zeitpunkts nicht zutreffend beschrieben werden kann. Bei einer Leistung zu einem späteren Zeitpunkt handelt es sich somit objektiv um eine andere Leistung, die Erbringung der geschuldeten Leistung ist objektiv unmöglich i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB. Ein relatives Fixgeschäft liegt vor, wenn der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dies kommt bspw. in Formulierungen wie „fix“, „prompt“ usw. zum Ausdruck. Entscheidend ist, dass die Parteien dem Leistungszeitpunkt erhöhte Bedeutung beimessen und der Vertrag mit der Rechtzeitigkeit der Leistung stehen und fallen soll (vgl. BGHZ 110, 88, 96). Rechtsfolge bei Versäumnis der Leistungszeitpunktes ist, dass der Gläubiger ohne Fristsetzung zurücktreten kann (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Er kann jedoch auch weiterhin auf Lieferung bestehen. Beachte für die Abgrenzung zum absoluten Fixgeschäft folgende Faustregel: Beim absoluten Fixgeschäft ist die Leistung schon nach dem objektiven Vertragszweck sinnlos, beim relativen Fixgeschäft ist die Leistung nur aufgrund der Vereinbarung im konkreten Fall sinnlos. Beispiele für 323 II Nr. 3 aF: Ein typisches Beispiel hierfür ist, dass der Verkäufer mangelhafte Saisonware liefert und die Nacherfüllung in einen Zeitraum fallen würde, in der der Käufer infolge Ablaufes der Saison kein Interesse mehr an der Ware hätte. (wäre auch heute noch 323 II 3)

63 VI § 323 II BGB - Fazit Nr. 3: „besondere Umstände“
Keine Parallelität zu § 281 Abs. 2 BGB mehr: im Hinblick auf SE statt der ganzen Leistung problematisch Möglichkeit der Diskussion: Gerechtigkeit, Interessenausgleich, Möglichkeiten der Rechtsprechung Problematisch ist jedoch, dass die Neufassung des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB die weitgehende Parallelität von § 323 Abs. 2 BGB und § 281 Abs. 2 BGB stark eingeschränkt hat.15 Denn § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB lässt weiterhin bei Vorliegen besonderer Umstände das sofortige Geltendmachen von Schadensersatz statt der Leistung zu, wobei der Gläubiger grundsätzlich auch Schadensersatz statt der ganzen Leistung („großer Schadensersatz“) wählen kann. Beim Schadensersatz statt der ganzen Leistung kommt es jedoch gemäß § 281 Abs. 5 BGB wie beim Rücktritt zu einer Rückabwicklung des Vertrags – was dem Gläubiger bei Verschulden des Schuldners quasi „durch die Hintertür“ einen sofortigen Rücktritt ermöglicht. Dies widerspricht der vollharmonisierenden Richtlinie, soweit ihr Anwendungsbereich eröffnet ist (Verbrauchsgüterkauf). Für diese Fälle dürfte daher § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB teleologisch zu reduzieren sein, um einen Gleichlauf mit dem „neuen“ § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB herzustellen – mit der Folge, dass im Anwendungsbereich der Richtlinie auch das sofortige Verlangen jedenfalls von Schadensersatz statt der ganzen Leistung ausgeschlossen ist.

64 Unterricht auf Basis der aktuellen Rechtsgrundlage im BGB
Als aktualitätsbezogenes Fach kann (und will) Wirtschaft und Recht rechtliche Neuerungen im Unterricht nicht ausklammern. Aus diesem Grund soll im Unterricht auf Basis der geänderten Rechtsgrundlage im BGB gearbeitet werden.

65 Fragen zum Thema Recht ?! Diskussionsanstoß: Was sollten die Schülerinnen und Schüler können? Wozu sollten Sie in der Lage sein? Was geben wir ihnen mit auf den Weg?

66 Anregungen Rechtsaufgaben kompetenzorientiert gestalten
realitätsnah Kompetenz „reflektiv“ Ausgangspunkt ist die erwartete Kompetenz, diese bestimmt die Form, die Fragestellung, den Operator, das Anforderungsniveau, das Material, die Art der Bearbeitung. Aufgaben ohne Blick auf den erwünschten Kompetenzzuwachs zu stellen ist wenig zielführend, da die Aufgabe dann aus reinem Selbstzweck gestellt wird („So eine schöne Aufgabe“, „So ein tolles Material“, „So eine tolle Gruppenarbeit“) und nicht nach der Frage „Wie bringt Sie die Lernenden voran?“ bzw. „Wie unterstützt sie den Lernenden bei der Kompetenzentwicklung?“. Zudem ist die Aufgabenstellung den Lernenden gegenüber dann auch nur schwer zu begründen. Realitätsnah: Material realitätsnah gestalten, auch ungenaue Angaben wie aus Zeitungstexten bzw. umgangssprachliche Formulierungen; nicht zu sehr konstruiert wie manche Beispielfälle wo alles genau auf eine Lösung hinausläuft; „Reflektiv“ i. S. von zum nachdenken und hinterfragen anregend: nicht nur klare Fälle mit eindeutigem Ausgang hernehmen, Falllösungen und Normen hinterfragen lassen, z.B. mit Bezug auf Gerechtigkeit, Intention des Gesetzgebers, Lösungen begründen lassen, Gefühl für Normen und Rechtsstaat entwickeln Bildquellen:

67 Austausch: Rechtsaufgaben kompetenzorientiert gestalten
?! Materialbezug – aber nicht zu konstruiert. Lieber offenere Fälle, bei denen es etwas zu erörtern bzw. zu diskutieren gibt, denn meist liegen auch in der Praxis nicht alle Fragen klar bei der Hand! Was wollen wir mit Recht erreichen? Nicht nur stures Prüfen – steht zwar unter EPA III ist aber häufig vom Anforderungsniveau her in EPA I anzusiedeln… Rechtsnormen hinterfragen: Gerechtigkeit, Intention, Rechtsfunktionen Alltagskompetenzen haben, juristisch fundiert etwas beschreiben können

68 Gedankenaustausch Allgemeines

69 Kontakt: OStR Tobias Tyll
Fachreferent für Wirtschaft und Recht sowie Wirtschaftsinformatik am ISB Tel. 089 / Präsenztage: Montag und Dienstag

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