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Tarifauseinandersetzung Sozial- und Erziehungsdienst 2015

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Präsentation zum Thema: "Tarifauseinandersetzung Sozial- und Erziehungsdienst 2015"—  Präsentation transkript:

1 Tarifauseinandersetzung Sozial- und Erziehungsdienst 2015
Sachstand (1. Juli 2015) Inhalt und Bewertung des Schlichterspruch Perspektiven und weitere Schritte

2 Wann war was? 1991: Regelung der Werteebenen für die Sozial- und Erziehungsberufe 2009: Forderung zur Aufwertung, aber lediglich Abwertung gestoppt September 2014: Kündigung der Eingruppierungsregelungen S+E 14./15. November 2014: Kasseler Konferenz in Göttingen zur Forderungsempfehlung : BTK Beschluss zur Aufwertungsforderung : Ende der Friedenspflicht 25. Feb. 2015: Verhandlungsauftakt (Hannover) 23. März 2015: 2. Verhandlungsrunde (Münster) und 1. NRW Warnstreiktag 27. März 2015: 2. NRW Warnstreiktag 9. April 2015: 3. Verhandlungsrunde (Düsseldorf) 15. April 2015: 3. NRW Warnstreiktag 16. April 2015: 4. Verhandlungsrunde (Hannover) 20./21 April 2015: 5.Verhandlungsrunde (Offenbach) und Scheitern der Verhandlungen : Urabstimmung ab 8. bzw. 11. Mai 2015: unbefristeter Erzwingungsstreik (vier Wochen am Stück) 20. Mai 2015 erste Streikdelegiertenkonferenz in Fulda 28. Mai 2015 Mitgliederversammlung der VKA 6. Verhandlungsrunde und Scheitern der Verhandlungen mit Anrufung der Schlichtung 4. Juni 2015 zweite Streikdelegiertenkonferenz in Frankfurt ab 5. Juni 2015 Friedenspflicht und Start des Schlichtungsverfahrens 23. Juni 2015: Schlichterspruch 24. Juni 2015: dritte Streikdelegiertenkonferenz in Frankfurt 1991 2009 2015 2020

3 Wo stehen wir? Vier Wochen unbefristeter Erzwingungsstreik mit mehr als Streikenden allein in NRW Totalverweigerung der Arbeitgeber zur Aufwertung Anrufung der Schlichtung aktuell gilt die Friedenspflicht Schlichterspruch liegt vor Streikdelegierte nehmen Ergebnis nicht an Enttäuschung und Misstrauen, hochemotionale Stimmung BTK beschließt Mitgliederbefragung

4 Mitgliederbefragung Auszug: ver.di Arbeitskampfrichtlinie § 4
Abs. 4. Urabstimmung über die Beendigung eines Erzwingungsstreiks Ist dem Arbeitskampf eine Urabstimmung nach § 4 Ziffer 3 vorausgegangen, so findet grundsätzlich auch vor seiner Beendigung eine Urabstimmung statt, wenn das Verhandlungsergebnis von den Forderungen abweicht. Der Arbeitskampf ist zu beenden, wenn sich mehr als 25% der zur Urabstimmung aufgerufenen und nicht verhinderten Mitglieder für die Annahme des Verhandlungsergebnisses entscheiden. Abs. 5. Mitgliederbefragung Der Bundesvorstand kann eine Mitgliederbefragung zu einem Verhandlungsergebnis beschließen. Sprechen sich mehr als 75 % der zur Mitgliederbefragung aufgerufenen und nicht verhinderten Mitglieder gegen die Annahme des Verhandlungsergebnisses aus, kann der Bundesvorstand dieses Votum wie eine Urabstimmung zu einem Erzwingungsstreik behandeln. Die Regelung nach § 4 Ziffer 2 gilt entsprechend.

5 Schlichterspruch: Betroffene
Entgeltänderungen vorgesehen für …. Beschäftigte in der Tätigkeit von KinderpflegerInnen (S-2) KinderpflegerInnen (S-3) KinderpflegerInnen mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten (S-4) ErzieherInnen (bisher: S-6) ErzieherInnen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (bisher: S-8) Kita LeiterInnen (bisher: S-7, S-10, S-13, S-15, S-16, S-17) Stellvertretende Kita LeiterInnen (bisher: S-7, S-10, S-13, S-15, S-16) ErzieherInnen mit koordinierenden Aufgaben für mind. 3 Beschäftigte in S-8 (bisher: S-9) LeiterInnen von Kitas für Behinderte (bisher: S-13, S-15, S-16, S-17) Stellvertretende LeiterInnen von Kitas für Behinderte (bisher: S-9, S-15, S-16) SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen (S-11) (S-11 Ü) SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen mit schwierigen Tätigkeiten (S-12) (S-12 Ü) SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen mit Garantenstellung (S-14) LeiterInnen von Erziehungsheimen (bisher: S-15, S-17, S-18) Stellvertretende LeiterInnen von Erziehungsheimen (bisher: S-13, S-15, S-17) HeilpädagogInnen (bisher: S-8) Handwerklicher Erziehungsdienst mit Berufsausbildung (S-4) GruppenleiterInnen im handwerklichen Erziehungsdienst (bisher: S-5) MeisterInnen als GruppenleiterInnen im handwerklichen Erziehungsdienst (bisher: S-8)

6 Schlichterspruch: Verfahren Entgelt
Zuordnungen Höhergruppierung gemäß § 17 (4) TVöD in eine andere Entgeltgruppe „bei Eingruppierung in eine höhere EG werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 in den EG S-2 bis S-8 weniger als 54,96 € und in den EG S-9 bis S-18 weniger als 90,06 €, so erhält der/die Beschäftigte …den jeweils zustehenden Garantiebetrag…Die Stufenlaufzeit in der höheren EG beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung…“ Stufengleiche Zuordnung in neue Entgeltgruppe unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Stufenlaufzeit Beibehaltung der Entgeltgruppe und Erhöhung der Beträge in der Tabelle Beibehaltung der Entgeltgruppe plus dynamisierte Zulage für Stufe 6 der Entgeltgruppe Beibehaltung der Entgeltgruppe und Erhöhung des Betrages für Stufe 6 der Entgeltgruppe Es findet keine neue Bewertung der Tätigkeit statt, sondern Grundlage bleibt die aktuelle Eingruppierung und „auszuübende Tätigkeit“

7 Schlichterspruch: Tabelle
…und Beispiele für Höhergruppierungen gemäß § 17.4 TVöD von S-7 Stufe 2 in die S-9, Beispiel für die Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen (leer laufende Entgeltgruppen und Ü-Entgeltgruppen werden nicht berücksichtigt) von S 10 Stufe 3 in die S-13, Beispiel für den Rückfall in den Stufen bei der Höhergruppierung (leer laufende Entgeltgruppen und Ü-Entgeltgruppen werden nicht berücksichtigt) Von S-16 Stufe 6 in die S-17, Beispiel für den Garantiebetrag (leer laufende Entgeltgruppen und Ü-Entgeltgruppen werden nicht berücksichtigt) Beispiele: von S-7 Stufe 2 in die S-9 von S 10 Stufe 3 in die S-13 von S-16 Stufe 6 in die S-17 (leer laufende Entgeltgruppen und Ü-Entgeltgruppen werden nicht berücksichtigt)

8 Schlichterspruch: Wirkung
KinderpflegerInnen Behinderten-Kita Leitung ErzieherInnen Behinderten-Kita Stelli SozialarbeiterInnen Handwerkl. Erziehungsdienst Erziehungsheim Leitung und Stelli Kita Leitung Kita Stelli Heilpädagogen

9 Schlichterspruch: sonstige Änderungen
Leitungen und stellvertretende Leitungen in Kindertageseinrichtungen Einfügung eines neuen Satzes 3 in die Protokollerklärung Nr. 9 mit folgendem Wortlaut: „3Eine Unterschreitung um mehr als 5 v.H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird.“; die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5. Die Tarifvertragsparteien sollen nach Abschluss der Verhandlungen prüfen, ob eine Faktorisierung von Plätzen für Kinder unter drei Jahren und für behinderte Kinder im Sinne des § 2 SGB IX möglich ist. Anfügung folgenden Satzes 2 an den bisherigen einzigen Satz der Protollerklärung Nr. 4: „2Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden.“ (Sollvorschrift, von der nur in besonders begründeten Fällen abgewichen werden darf. Nach allgemeinem juristischem Sprachgebrauch ist "Sollen" mit "Müssen" gleichzusetzen, wenn nicht eine atypische Situation vorliegt.)* Quelle: Haufe

10 Schlichterspruch: sonstige Änderungen
Leitungen und Stellvertretungen von Tagesstätten, und Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderungen werden wie Leitungen und Stellvertretungen von Erziehungsheimen eingruppiert. HeilerziehungspflegerInnen und Heil erziehrInnen mit staatlicher Anerkennung werden wie ErzieherInnen eingruppiert HeilpädagogInnen mit abgeschlossener Hochschulbildung werden wie SozialarbeiterInnen eingruppiert

11 Schlichterspruch: Inkrafttreten und Laufzeit
Die Inkraftsetzung neuer tariflicher Regelungen wird für den 1. Juli 2015 vorgeschlagen. Die Mindestlaufzeit ist bis zum 30. Juni 2020 vorgesehen. Die Formulierung muss bei den weiteren Verhandlungen soweit konkretisiert werden, damit es keine Missverständnisse bezüglich des Fortbestandes des Sonderkündigungsrechtes der Eingruppierungsregelungen im S+E Bereich gibt.

12 Fragen zum Strukturausgleich
Beschäftigte, die einen Strukturausgleich gemäß §12 TVÜ-VKA erhalten, behalten in den Fällen Veränderung der Beträge in der Entgeltgruppe Zuordnung in eine neue Entgeltgruppe Zulagengewährung ihren Anspruch. Im Falle von Höhergruppierungen sieht Absatz 4 des § 12 TVÜ-VKA etwas anderes vor. Hier werden Höhergruppierungsgewinne (ggf. einschl. des Garantiebetrags nach § 17 Abs. 4 TVöD) auf Strukturausgleichsbeträge angerechnet. Ist der Höhergruppierungsgewinn größer als der Betrag des Strukturausgleichs, entfällt der Strukturausgleich ganz.

13 Mitbestimmung beachten
Bei der Zuordnung zu neuen Tabellenbeträgen oder Entgeltgruppen handelt es sich um ein „automatisches“ Verfahren, bei dem eine Verfahrenskontrolle sinnvoll ist, aber keine Mitbestimmung durch die Betriebs- und Personalräte vorliegt. Bei Höhergruppierungen sind die Betriebs- und Personalräte im Rahmen der Mitbestimmung zu beteiligen und hier ist auch die Frage evt. Strukturausgleiche zu prüfen.

14 Schlichterspruch: Bewertung
Besser als Verhandlungsstand 28. Mai 2015 Einschätzung Verhandlungskommission: mehr ist nicht drin, auch wenn wir weiterere Wochen streiken Sehr unterschiedliche Wirkung bei den einzelnen Berufsgruppen und jeweiligen Stufen Nicht alle Gruppen werden berücksichtigt Finanzielle Zuwächse für die meisten Beschäftigten, aber keine Aufwertung Sozialarbeiter abgekoppelt Arbeitgeberstrategie: totale Blockade Teile und herrsche

15 Unverschämte Ignoranz der Arbeitgeber

16 Wie es weiter geht: Information und Diskussion der Mitglieder in den Bezirken (Mitglieder-, Aktiven- Versammlungen in 1. und 2. Ferienhälfte) NRW Forum alternative (Streik)-Strategien am 11. Juli 2015 in Düsseldorf Mitgliederbefragung 6. Juli bis 5. August 2015 Bewertung durch Streikdelegierte am 8. August 2015 BTK Sitzung 12. August 2015 13. August 2015 Fortsetzung der Verhandlungen mit den Arbeitgebern ??? Ggf. Vorbesprechung der NRW Streikdelegierten am 6. August 2015 um Uhr in Düsseldorf. Ob dieser Termin stattfindet, wird nach dem Forumstreffen am 11. Juli entschieden.

17 Was zu tun ist: Regionale Foren zur (Streik-) Strategieentwicklung
Betriebliche und/oder bezirkliche Veranstaltungen Info Schlichterspruch Diskussion zu Handlungsperspektiven (Streikfortsetzung, Strategie, Verzicht auf TV, Annahme Schlichtung, …) Perspektiven in den Blick nehmen Regionale Foren zur (Streik-) Strategieentwicklung Planung der aufsuchenden Mitgliederbefragung Klärung mit BM oder OB, die Mitgliederbefragung in der Arbeitszeit durchzuführen Organisation: Blockschließungen berücksichtigen, Helfer in der Urlaubszeit, Freistellung … Inhalt: Information der Mitglieder (siehe Veranstaltungen)

18 Mögliche (Streik-)strategien
Ideen sammeln Erste Vorschläge: Ablehnung des Schlichterspruchs und weiter Streiken, bis ein besseres Ergebnis vorliegt Neue Streiktaktik (Wellenstreik, Staffel, einzelne Berufsgruppen, Solidaritätsstreiks, Einbindung der Beschäftigten der freien Träger,…) Schlichterspruch „dankend“ ablehnen und Risiko des tariflosen Zustandes in Kauf nehmen, das aber mit erhobenem Haupt Risiko: Rückfall auf Verhandlungsstand 28. Mai Weniger Streikende = weniger Druck = ? Ergebnis Unverständnis in der Öffentlichkeit Zerrüttung des Verhältnisses zu des Eltern Überforderung von Streikenden Enttäuschung bei denen, die von dem Schlichterspruch profitiert hätten, wie z.B. Kita Leitungen Kollision mit Entgeltrunde 2016 und Entsolidarisierung anderer Beschäftigtengruppen, die für die Steigerung ihrer Tabellenentgelte streiten Kollision mit der Vereinbarung einer neuen Entgeltordnung für alle und Entsolidarisierung anderer Beschäftigtengruppen, die auf EGO warten Ohne neue tarifliche Sonderregelung S+E gilt wieder Zustand vor 2009, also Eingruppierung in niedrigere allgemeine Entgeltgruppen möglich

19 War der Streik überhaupt nötig?
Mögliche Fragen: War der Streik überhaupt nötig? Warum hat die Schlichtung stattgefunden? Welche Rolle spielt die Streikdelegiertenkonferenz? Was ist der Unterschied zwischen der Urabstimmung und der Mitgliederbefragung? Was ist wenn kein Abschluss zustande kommt? Was ist, wenn wir ablehnen? Was ist mit einem Tariflosen Zustand? Was ist, wenn wir in die Tarifrunde 2016 kommen? Was ist mit der Entgeltordnung für alle? Streik nötig: Ohne Streik hätte es gar nichts gegeben. Arbeitgeber haben immer wieder betont, dass sie keine Notwendigkeit für die Aufwertung sehen. Streik war die beste Imagekampagne für den S+E und ist damit Vorbereitung für weitere Schritte, auch bei der Verbesserung der Rahmenbedingungen. Mitglieder sind mehr und stärker geworden. Sie werden ihre Rechte stärker und selbstbewusster einfordern. Schlichtung: Die Verhandlungen waren am Ende (Arbeitgeberaussage: ihr könnt streiken solange ihr wollt, mehr gibt es nicht) und das Ergebnis war für die ver.di Verhandlungskommission nicht tragbar. Keiner hätte die Schlichtung ablehnen können, ohne in der Öffentlichkeit zu verlieren. Wenn die Schlichtung angerufen wird, ist es taktisch klug dies auf dem Höhepunkt der Auseinandersetzung zu tun. Wenn es bröckelt, besteht die Gefahr in der Schlichtung zu verlieren. Schlichtung war nicht in der Planung, deshalb hat zuvor keine Diskussion oder Info dazu stattgefunden. Streikdelegiertenversammlung: Satzungsmäßig gibt es die Streikdelegiertenversammlung nicht und sie ist auch nicht in dem Entscheidungsverfahren von Tarifrunden vorgesehen. Nach Satzung entscheidet die Bundestarifkommission, die im Rahmen der Organisationswahlen über die Bezirke und Fachbereiche jeweils für vier Jahre gewählt ist. Aufgrund der Besonderheiten im Sozial- und Erziehungsdienst ist die Streikdelegiertenversammlung erstmalig in der Auseinandersetzung 2009 zusätzlich eingeführt worden. Sie dient dem Meinungsbildungs- und Rückkopplungsprozess und sichert die breitere Beteiligung der Basis. Unterschied Mitgliederbefragung: Mit einer Urabstimmung ist der Streik automatisch beendet, wenn nicht mindestens 75% der Mitglieder für die Fortsetzung votieren. Bei einer Mitgliederbefragung ist solch ein Quorum nicht bindend, so dass die Streikdelegiertenkonferenz das Ergebnis bewerten kann. Die Mitgliederbefragung kann die Urabstimmung ersetzen. Ablehnung: Nach dem Verhandlungstermin und dem erklärten Scheitern, kann weiter gestreikt werden. Es gilt zu klären, wie es gelingt, mit dem gleichen Mittel wie bisher, also Streik, ein besseres Ergebnis erzielen können. Zur Beendigung des Streiks ist eine Urabstimmung notwendig. Tarifrunde 2016: Es gilt zu klären, wie die unterschiedlichen Tarifrunden in der Öffentlichkeit und bei den Kolleginnen und Kollegen außerhalb von S+E auseinandergehalten werden und die Beschäftigten nicht gegeneinander ausgespielt werden. EGO für alle: Riskant, weil die anderen Beschäftigten sicher keine „Opfer“ für S+E bringen wollen. Tarifloser Zustand: Für die Aufwertung der kommunalen Sozial- und Erziehungsberufe hat ver.di di in der Anlage zu § 56 des TVöD (Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) den § 1 und die Anlage C (VKA) gekündigt. Wenn hier keine neuen Regelungen vereinbart werden, gilt weder eine Nachwirkung der S+E Regelungen, noch entsteht ein tarifloser Zustand. Da die Anlage 1a des BAT noch gültige Eingruppierungsgrundlage ist und ansonsten der TVöD und der TVÜ gelten, würden für Beschäftigte automatisch diese Regelungen Anwendung finden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Arbeitsvertrag formuliert ist. Beschäftigte, die nach 2005 eingestellt wurden, könnten wieder in die regulären Entgeltgruppen eingruppiert werden (KinderpflegerInnen EG 3, ErzieherInnen EG 6, SozialarbeiterInnen EG 9) übergeleitete Beschäftigte wären mit ihrem Besitzstand ggf. entsprechend höher eingruppiert.

20 Erfolge Wir sind mehr, wir sind stärker,
wir sind unübersehrbar geworden! 36,5 % mehr Mitglieder in der FG SKJ des FB 07 Aktuell ca SKJ Mitglieder bundesweit und davon ca in NRW (GEW ca und DBB ca bundesweit) Ca Beschäftigte im kommunalen S+E, davon ca kommunale Sozialarbeiter, davon im Streik ca

21 Perspektiven Fortsetzung der Aufwertungskampagne über fachliche Themen und Aktivitäten Bundesqualitätsgesetz für Kitas KiBiz muss weg, das GEBT muss her Gesetzliche Standards für die OGS Fallzahlobergrenzen im ASD und co. Ausbau und Sicherung der Schulsozialarbeit Diskriminierung bei der Bezahlung von Frauenberufen als gesellschaftliches Thema voran bringen Finanzierungsfrage in den Vordergrund stellen (Kommunalfinanzen, Refinanzierung über Pauschalen, Sozialausgaben, …) Betriebliche und individuelle Durchsetzung der richtigen Eingruppierung Fehler aufdecken Anerkennung schwieriger und besonders schwieriger Tätigkeiten Benennung stellvertretender Leitungen Personalräte einbinden und ggf. in die Pflicht nehmen Eingruppierungsklagen führen Ziel: Musterklageschriften und Checklisten für Eingruppierungsklagen mit ver.di Juristen entwickeln und zur Verfügung stellen

22 Perspektiven Entwicklung neuer Strategien und Aufbau von Strukturen zur Stärkung unserer Durchsetzungsmacht Wir kommen wieder: die Aufwertung des Sozial- und Erziehungsdienstes bleibt solange Ziel, bis es erreicht ist! Historische gesellschaftliche Veränderungen konnten noch nie in einem Schritt erreicht werden!

23

24 Vergleich EG 6 und 8 zu S-6, S-8a und S-8b
Für die Aufwertung der kommunalen Sozial- und Erziehungsberufe hat ver.di di in der Anlage zu § 56 des TVöD (Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) den § 1 und die Anlage C (VKA) gekündigt. Wenn hier keine neuen Regelungen vereinbart werden, gilt weder eine Nachwirkung der S+E Regelungen, noch entsteht ein tarifloser Zustand. Da die Anlage 1a des BAT noch gültige Eingruppierungsgrundlage ist und ansonsten der TVöD und der TVÜ gelten, würden für Beschäftigte automatisch diese Regelungen Anwendung finden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Arbeitsvertrag formuliert ist. Beschäftigte, die nach 2005 eingestellt wurden, könnten wieder in die regulären Entgeltgruppen eingruppiert werden (KinderpflegerInnen EG 3, ErzieherInnen EG 6, SozialarbeiterInnen EG 9) übergeleitete Beschäftigte wären mit ihrem Besitzstand ggf. entsprechend höher eingruppiert. Stufe EG-6 EG-8 S-6 neu: S-8a S-8 neu: S-8b 1 2235,78 2427,23 2366,68 2422,00 2478,17 2550,00 2 2467,40 2680,10 2589,68 2623,00 2656,58 2800,00 3 2585,57 2798,30 2768,08 2824,00 2879,57 3050,00 4 2697,84 2904,65 2946,46 3060,00 3198,33 3300,00 5 2774,66 3022,81 3108,13 3260,00 3496,91 3550,00 6 2851,47 3097,26 3289,06 3450,00 3732,33 3800,00

25 Vergleich EG 9 zu S-11, S-12, S-14 Für die Aufwertung der kommunalen Sozial- und Erziehungsberufe hat ver.di di in der Anlage zu § 56 des TVöD (Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) den § 1 und die Anlage C (VKA) gekündigt. Wenn hier keine neuen Regelungen vereinbart werden, gilt weder eine Nachwirkung der S+E Regelungen, noch entsteht ein tarifloser Zustand. Da die Anlage 1a des BAT noch gültige Eingruppierungsgrundlage ist und ansonsten der TVöD und der TVÜ gelten, würden für Beschäftigte automatisch diese Regelungen Anwendung finden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Arbeitsvertrag formuliert ist. Beschäftigte, die nach 2005 eingestellt wurden, könnten wieder in die regulären Entgeltgruppen eingruppiert werden (KinderpflegerInnen EG 3, ErzieherInnen EG 6, SozialarbeiterInnen EG 9) übergeleitete Beschäftigte wären mit ihrem Besitzstand ggf. entsprechend höher eingruppiert. Stufe EG 9 S-11 neu S-12 neu S-14 neu 1 2.586,77 € 2.715,30 € 2.815,04 € 2.879,57 € 2 2.857,36 € 3.049,78 € 3.093,78 € 3.102,56 € 3 2.999,18 € 3.195,64 € 3.367,29 € 3.387,82 € 4 3.383,71 € 3.563,13 € 3.608,45 € 3.617,48 € 5 3.688,02 € 3.850,24 € 3.907,04 € 3.904,60 € 6 3.931,43 € 4.022,50 € 4.033,37 € 4.185,57 €


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