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Arbeitssicherheit.

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Präsentation zum Thema: "Arbeitssicherheit."—  Präsentation transkript:

1 Arbeitssicherheit

2 Inhalt Labore: Chemische Labore: Biologische Labore:
Gefährdungsbeurteilung Gefahrenquellen Schutzmaßnahmen Verhaltensregeln Betriebsanweisungen Chemische Labore: REACH CLP – neue Kennzeichnung Neuerungen im Chemikaliengesetz / Gefahrstoffverordnung Biologische Labore: Biostoffverordnung / Schutzstufen Gentechnikgesetz / Sicherheitsstufen

3 Gefährdungsbeurteilung

4 Gesetzliche Grundlagen
§ 3 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung: Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst ... § 3 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung: Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter … § 3 Bildschirmarbeitsverordnung: Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei … § 6 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung: Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 … § 4 Abs. 1 Biostoffverordnung: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die …

5 § 5 Arbeitsschutzgesetz
Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.  Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten

6 Gesundheit Gesundheit ist nicht nur die Abwesenheit von Krankheit, sondern die Gesamtheit physischen, psychischen und sozialen Wohlbefindens. Lange Zeit wurde Gesundheit lediglich im Umkehrschluss zur Krankheit gesehen: Gesundheit ist Abwesenheit von Krankheit. Da man die Nachweise erbracht hat, dass ein Mensch dann gesund ist, wenn auch die Rahmenbedingungen und die mentale Konstitution in einem Gleichgewicht ist, wird der Gesundheitsbegriff inzwischen ganzheitlich betrachtet. Dies führt in Konsequenz dazu, dass auch am Arbeitsplatz zur Erreichung eines gesunden Zustandes mehr als nur ein Element betrachtet werden kann. Gesundheit am Arbeitsplatz bedeutet, dass sich der Mensch auch hinsichtlich seiner physischen, psychischen und sozialen Umgebung wohlfühlen kann. Quelle: Ottawa Charta 1978

7 1. “Ausführbarkeit” Ausführbarkeit
bedeutet, dass die Arbeitsanforderungen und belastungen die Leistungsvoraussetzungen und Belastbarkeit des Beschäftigten nicht übersteigen. (Angemessene Berücksichtigung von Körpermaßen, Körperkräften und Sinnesleistungen gemäß den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen.)

8 Belastung und Beanspruchung
Zwei identische Begriffe? Was sind die Unterschiede?

9 Wirkung von Belastung und Beanspruchung

10 2. “Schädigungslosigkeit und Erträglichkeit”
Schädigungslosigkeit bedeutet, dass die Arbeit zu keinen unmittelbaren Gesundheitsschäden* führt. *(Verletzung, Arbeitsunfall) Erträglichkeit bedeutet, dass durch die Arbeit auch langfristig keine gesundheitlichen Schädigungen* verursacht werden. *(arbeitsbedingte Erkrankung, Berufskrankheit)

11 3. “Zumutbarkeit, Beeinträchtigungsfreiheit”
Zumutbarkeit bedeutet, dass die Arbeitsanforderungen und -belastungen dem zeitgemäßen - gesellschaftlich akzeptierten - Stand von Technik, Organisation und Hygiene entsprechen. Beeinträchtigungsfreiheit bedeutet, dass die Arbeitsausführung nicht durch ungünstige Bedingungen* behindert wird. *(z.B. Hindernisse im Bewegungsraum, technische oder kollegiale Störungen des Arbeitsablaufes, verminderte Zeichenerkennung durch Blendung)

12 § 5 Arbeitsschutzgesetz
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, psychische Belastungen bei der Arbeit.

13 § 5 Arbeitsschutzgesetz
Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

14 § 5 Arbeitsschutzgesetz
Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

15 Gefahrenquellen

16 Annahmen Abfüllen von flüssigem Stickstoff durch einen Mitarbeiter in einen Dewar auf Rollen (150 l-Tank). Abgefüllt wird aus einem großen Vorratstank, der außerhalb des Gebäudes aufgestellt ist. Der Mitarbeiter trägt Schutzkleidung wie für das Labor üblich.

17 Welche Gefahren(quellen) bestehen?
Abfüllen von flüssigem Stickstoff durch einen Mitarbeiter in einen Dewar auf Rollen (150 l-Tank). Abgefüllt wird aus einem großen Vorratstank, der außerhalb des Gebäudes aufgestellt ist. Der Mitarbeiter trägt Schutzkleidung wie für das Labor üblich.

18 Schutzmaßnahmen

19 Risikoeinschätzung der gefundenen Gefährdungen

20 Maßnahmen Was sind Maßnahmen um in den Bereich des Grenzrisikos zu gelangen (gelber Bereich)? Was sind Maßnahmen um in den sicheren Bereich zu gelangen (grüner Bereich)?

21 BG-Regeln "Benutzung von Schutzkleidung" (BGR 189)
"Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190) "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (BGR 191) "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192) "Benutzung von Kopfschutz" (BGR 193) "Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194) "Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR 195) "Benutzung von Stechschutzbekleidung" (BGR 196) "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197) "Benutzung von PSA gegen Absturz" (BGR 198) "Benutzung von PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR 199) "Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern" (BGR 200) "Benutzung von PSA gegen Ertrinken" (BGR 201)

22 Beispiele für Normen DIN EN 340 Schutzkleidung – Allgemeine Anforderungen DIN EN 420 Allgemeine Anforderungen für Handschuhe DIN EN 394 Rettungswesten und Schwimmhilfen – Zubehörteile

23 Pflichten Wartung von PSA durch den Benutzer selbst oder in spezialisierten Werkstätten; Prüfung auf augenscheinliche Mängel vor den Benutzung (Sicht-/Funktionsprüfung); Information und Unterweisungen mit Übungen und Benutzung der PSA; richtiges An- und Ablegen der PSA; Bei Entdeckung von Mängeln (z. B. Risse, beschädigte Versiegelung von Atemschutzfiltern, zerkratzte Brille) besteht eine Meldepflicht und die Benutzung der PSA ist ausgeschlossen; Einhalten der Herstellerangaben.

24 Verhaltensregeln

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28 Betriebsanweisungen

29 Betriebsanleitungen / -weisungen
Zur Abgrenzung von Betriebsanweisungen sind Betriebsanleitungen Angaben des Herstellers einer Einrichtung, eines verwendungsfertigen technischen Erzeugnisses, von Stoffen oder Zubereitungen zum sachgerechten, bestimmungsgemäßen und sicheren Betreiben bzw. Verwenden.

30 Rechtsgrundlagen – Arbeitsschutzgesetz (§ 4, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1), – Gefahrstoffverordnung (§ 14), – Betriebssicherheitsverordnung (§ 9), – Biostoffverordnung (§ 14), – Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1, § 2 Abs. 1), – weitere (spezielle) Unfallverhütungsvorschriften.

31 GefStoffV - § 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebs-anweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird.

32 Ausnahme: § 6 Abs. 11 GefStoffV
Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten auf Grund 1. der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale, 2. einer geringen verwendeten Stoffmenge, 3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und 4. der Arbeitsbedingungen insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden.

33 BetrSichV - § 9 Abs. 1 (1) Bei der Unterrichtung der Beschäftigten nach § 81 des Betriebsverfassungsgesetzes und § 14 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten 1. … 2. soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Die Betriebs-anweisungen müssen mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten.

34 Aber – teilweise gefordert!

35 BioStoffV - § 14 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung arbeitsbereichs- und biostoffbezogen zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen ausgeübt werden. Die Betriebsanweisung ist den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Sie muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache verfasst sein und insbesondere folgende Informationen enthalten:

36 Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe
GefStoffV REACH (Sicherheitsdatenblatt) TRGS 400 TRGS 555 Allgemeines: insbesondere 3.1 (6), (7), (9), (11), (13), (14) Schnittstelle Sicherheitsdatenblatt: 3.3 und Anlage Gliederung: 3.2

37 REACH – Sicherheitsdatenblatt 1/2
(1)  Der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemischs stellt dem Abnehmer des Stoffes oder des Gemischs ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung, a) wenn der Stoff die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllt oder wenn das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie 1999/45/EG erfüllt oder b) wenn der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII ist oder c) wenn der Stoff aus anderen als den in Buchstabe a und Buchstabe b angeführten Gründen in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste aufgenommen wurde. (4)  Sofern dies nicht von einem nachgeschalteten Anwender oder Händler verlangt wird, braucht das Sicherheitsdatenblatt nicht zur Verfügung gestellt zu werden, wenn gefährliche Stoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 oder gefährliche Gemische im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG, die der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden, mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Anwender ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, für die Sicherheit und für die Umwelt zu ergreifen.

38 REACH – Sicherheitsdatenblatt 2/2
(5)  Das Sicherheitsdatenblatt wird in einer Amtssprache des Mitgliedstaates/der Mitgliedstaaten vorgelegt, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat bestimmt/die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas anderes. (8)  Das Sicherheitsdatenblatt wird auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt, und zwar spätestens an dem Tag, an dem der Stoff oder das Gemisch erstmals geliefert wird. (9)  Die Lieferanten aktualisieren das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich, a) sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden; b) sobald eine Zulassung erteilt oder versagt wurde; c) sobald eine Beschränkung erlassen wurde. Die neue, datierte Fassung der Informationen wird mit der Angabe „Überarbeitet am.... (Datum)“ versehen und allen früheren Abnehmern, denen die Lieferanten den Stoff oder das Gemisch in den vorausgegangenen zwölf Monaten geliefert haben, auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Aktualisierungen nach der Registrierung wird die Registrierungsnummer angegeben.

39 TRGS Abs. 4 (4) Das Sicherheitsdatenblatt ist auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben zu überprüfen, insbesondere in den Abschnitten „Mögliche Gefahren", „Handhabung und Lagerung", „Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen“ sowie „Rechtsvorschriften". Erforderlichenfalls muss beim Inverkehrbringer ein korrektes Sicherheitsdatenblatt angefordert und von diesem geliefert werden. Sicherheitsdatenblätter werden nur während eines Jahres nach der letztmaligen Lieferung des Produkts und nur im Fall einer gefährdungsrelevanten Änderung vom Lieferanten automatisch nachgeliefert. Zur Gefährdungsbeurteilung ist eine aktuelle Fassung zu verwenden. Erhält der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen nicht, muss er sich diese Informationen selbst beschaffen oder die Gefährdungen, zu denen keine Informationen vorhanden sind, als vorhanden unterstellen und die entsprechenden Maßnahmen festlegen. Alternativ wird empfohlen, Produkte zu verwenden, für die der Hersteller vollständige Informationen liefert.

40 Borsäure - Möglichkeit gefährlicher Reaktionen?
Lieferant Mögliche Reaktionen AppliChem Exotherme Reaktion mit Essigsäureanhydrid Caleo Exotherme Reaktion/Explosionsgefahr mit Essigsäureanhydrid Merck Explosionsgefahr mit Essigsäureanhydrid Möller Keine gefährlichen Reaktionen bekannt Roth Sigma-Aldrich Keine Daten verfügbar (unverträgliche Materialien: Kalium, Säureanhydride)

41 SDB Borsäure - Erste Hilfe
Lieferant Einatmen Hautkontakt Augenkontakt Verschlucken AppliChem Frischluft, ggf. Arzt Waschen, Arzt Spülen, Arzt Wasser trinken, Arzt Caleo Frischluft, Arzt Waschen Spülen Wasser trinken, Erbrechen auslösen, Arzt Merck Möller Wasser trinken, ggf. Arzt Roth Waschen, ggf. Arzt Spülen, ggf. Arzt Wasser trinken, kein Erbrechen auslösen, Arzt Sigma-Aldrich Ohnmächtigen nichts durch den Mund einflößen, Mund spülen, Arzt

42 GESTIS

43 TRGS Allgemeines (6) Basis für die Erstellung von Betriebsanweisungen sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, wobei den Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen besondere Beachtung zu schenken ist. Mögliche Betriebsstörungen sind zu berücksichtigen. (7) Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sind insbesondere zu beachten: 1. Arbeitsplatzspezifische Gegebenheiten, 2. Vorschriften der Gefahrstoffverordnung und ihre Anhänge, 3. Sicherheitsdatenblätter, 4. Technische Regeln für Gefahrstoffe sowie sonstige allgemein anerkannte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und Hygieneregeln. Zusätzlich können Herstellerinformationen wie z. B. Technische Merkblätter nützlich sein. (9) Die Betriebsanweisungen sind sprachlich so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer die Inhalte verstehen und bei ihren betrieblichen Tätigkeiten anwenden können. Für Beschäftigte, die die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, sind die Betriebsanweisungen auch in einer für sie verständlichen Sprache abzufassen. (11) Die äußere Form der Betriebsanweisung ist nicht festgelegt. Allerdings fördert die einheitliche Gestaltung von Betriebsanweisungen innerhalb einer Betriebsstätte den „Wiedererkennungseffekt” für die Beschäftigten. Piktogramme und Symbolschilder nach BGV A8 „Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz“ bzw. der Arbeitsstättenregel ASR A 1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ können verwendet werden. (13) Musterbetriebsanweisungen (z.B. Vorlagen für bestimmte Branchen) oder automatisch generierte Betriebsanweisungen sind an die betriebsspezifischen Gegebenheiten anzupassen und zu ergänzen. (14) Werden viele Gefahrstoffe (z.B. in Lackiererbetrieben, Lägern oder Laboratorien) eingesetzt, ist es zulässig, nicht für jeden einzelnen Gefahrstoff eine eigenständige Betriebsanweisung, sondern Gruppen- oder Sammelbetriebsanweisungen zu erstellen. Voraussetzung ist, dass bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen ähnliche Gefährdungen entstehen können und vergleichbare Schutzmaßnahmen wirken.

44 Repr. Cat. 2 / 1B - Wahrscheinlich reproduktionstoxischer Stoff
Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 Repr. Cat. 2 / 1B - Wahrscheinlich reproduktionstoxischer Stoff

45 Symbole? Formate WMF, GIF (400 x 400) und JPG
Die wichtigsten Zeichen (ASR A1.3 und GHS/CLP): Adressen:

46 Betriebsanweisungen 1/2

47 Betriebsanweisungen 2/2


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