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Export-Kompetenz-Werkstatt 2014

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Präsentation zum Thema: "Export-Kompetenz-Werkstatt 2014"—  Präsentation transkript:

1 Export-Kompetenz-Werkstatt 2014
Zoll in der Europäischen Union Johann Alberer Bundesministerium für Finanzen, Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern

2 Seminarinhalt Rechtliche Grundlagen Zolltarif Zollsystem der EU
Verbrauchsteuern Warenursprung und Zollpräferenzen

3 Rechtliche Grundlagen
Gemeinschaftsrecht der EU Primärrecht EG-Vertrag vom Assoziierungsabkommen mit Drittstaaten (z.B. Präferenzabkommen der EU mit Peru) Beitrittsverträge mit den neuen Mitgliedstaaten (z.B. Vertrag mit Kroatien) Sekundärrecht Zollkodex Zollkodex-Durchführungsverordnung Zollbefreiungsverordnung Verordnung über die Kombinierte Nomenklatur Marktordnungsverordnungen

4 Rechtliche Grundlagen
Nationales Recht Zollrechts-Durchführungsgesetz Zollrechts-Durchführungsverordnung Umsatzsteuergesetz Verbrauchsteuergesetze Alkoholsteuergesetz Biersteuergesetz Tabaksteuergesetz Mineralölsteuergesetz Finanzstrafgesetz Bundesabgabenordnung (BAO) Abgabenverwaltungsorganistionsgesetz (AVOG) Zollanmeldungsverordnung Informatik-Verordnung

5 Zollrecht - Zollrecht gilt Zollgebiet
im Warenverkehr zwischen der EU und den Drittländern einheitlich im Zollgebiet der EU Zollgebiet alle Mitgliedstaaten (28 MS)

6 Was bedeutet die Zollunion der EU
an den Binnengrenzen zwischen EU-Mitgliedstaaten sind keinerlei Zölle zu entrichten. Einfuhren von außerhalb der EU unterliegen EU-weit demselben Zollsatz (einheitlicher Zolltarif der EU) Gemeinschaftsvorschriften gelten für den Zollbereich unabhängig davon, wo die Ware in die EU eingeführt werden Zollwert wird gemeinschaftlich festgelegt unterschiedliche Umsatzsteuersätze und Verbrauchsteuern in den einzelnen Mitgliedstaaten (nationale Gesetze)!

7 Zolltarif

8 Zolltarif - Nomenklatur
System für die Bezeichnung und Codierung von Waren Grundlage = Harmonisiertes System (HS) wird von der Weltzollorganisation (World Customs Organization) verwaltet ersten 6 Stellen der Zolltarifnummer einer Ware sind in allen HS-Vertragsstaaten ident Anwendung des HS-Systems in ca. 190 Staaten weltweit

9 Abschnitt (insgesamt XXI Abschnitte) (z.B. Spinnstoffe = Abschnitt XI)
Gliederung Zolltarif Abschnitt (insgesamt XXI Abschnitte) (z.B. Spinnstoffe = Abschnitt XI) Kapitel (insgesamt 96 Kapitel) (z.B. Bekleidung aus Geweben= Kapitel 62) Position (insgesamt 1224 HS-Positionen) (z.B. Mäntel für Damen = HS-Position 6202) Unterposition (insgesamt 5205 Unterpositionen) (Mäntel für Damen aus Wolle – HS-Unterposition )

10 Gliederung des Zolltarifs nach dem Produktionsprinzip
Ware HS-Position Schweine, lebend 0103 Fleisch von Schweinen, frisch 0203 Fleisch von Schweinen, zubereitet 1602 Leder von Schweinen 4113 Handtasche aus Schweinsleder 4202

11 Kombinierte Nomenklatur (KN)
Harmonisiertes System + 2 weitere Stellen Stelle 7 und 8 der Zolltarifnummer Zollsätze Verbote und Beschränkungen Außenhandelsrechtliche Bestimmungen

12 TARIC TARIC = Integrierter Tarif der Europ. Gemeinschaft
KN-Code + 2 weitere Stellen 9. und 10. Stelle der Zolltarifnummer gemeinschaftliche Maßnahmen Antidumpingregelungen Zollaussetzungen oder Zollkontingente anzuwendender Einfuhrumsatzsteuer-Satz für Österreich

13 Zolltarifnummer in Österreich (Einfuhr)
Beispiel: Klimageräte Zolltarifnummer                                                   84 Kapitel - Harmonisiertes System 8415 Position - Harmonisiertes System Unterposition - Harmonisiertes System Unterposition - Kombinierte Nomenklatur Unterposition - TARIC 8 4 1 5 8 2 9

14 Zolltarifnummer in Österreich (Ausfuhr)
Beispiel: Steuerung für Klimageräte Zolltarifnummer                                                   85 Kapitel - Harmonisiertes System 8537 Position - Harmonisiertes System Unterposition - Harmonisiertes System Unterposition - Kombinierte Nomenklatur 8 5 3 7 1 9 1

15 TARIC Online

16 Zentrale Auskunftsstelle Zoll
Zolltarif-Kummernummer Zollamt Klagenfurt Villach 9500 Villach, Ackerweg 19 Tel. +43.(0) /564053 Fax +43.(0) / Von Montag bis Freitag von 06:00 bis 22:00 Uhr für Sie da!

17 Verbindliche Zolltarifauskunft
eine besondere Form der Zollauskunft rechtsverbindlich Einreihung einer Ware in den Zolltarif dder EU einzureihen ist (Tarifierung) 6 Jahre in der gesamten EU gültig gilt nur für Person, der die VZTA erteilt wurde Antrag auf Homepage des BMF verfügbar (Antragsformular Za 275)

18 Zollsystem der EU

19 Zollgebiet der EU

20 Zollgebiet der EU Zollgebiet
alle Mitgliedstaaten (28), einschl. Monaco, Kanarische Inseln, Kanalinseln, französische Überseedepartements (Guadeloup, Martinique in der Karibik, Insel La Reunion im Indischen Ozean östlich von Madagaskar, Insel Mayotte im Indischen Ozean westlich von Madagaskar, Guayana in Südamerika) Nicht zum Zollgebiet der EU gehören Vatikan San Marino Andorra

21 Begriff „Zollrechtlicher Status“
Gemeinschafts(Unions)waren Waren vollständig im Zollgebiet der EU gewonnen oder hergestellt Waren aus nicht zum Zollgebiet der EU gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführt und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt aus a) und b) hergestellte Waren Nichtgemeinschafts(unions)waren Waren, aus nicht zum Zollgebiet der EU gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführt und nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt (unverzollte Waren; z.B. Waren im Zolllager, Waren im Versandverfahren)

22 Anmelder und Vertreter
Anmelder = natürliche oder juristische Person die Zollanmeldung abgibt, oder in deren Namen die Zollanmeldung abgegeben wird Vertretung des Anmelders direkte Vertretung indirekte Vertretung

23 Vertreter Direkter Vertreter (z.B. Spedition XY)
handelt im Namen und für Rechnung der Firma A Firma A ist Anmelder formelle Vollmacht Abgabenkonto der Firma A Indirekter Vertreter (z.B. Spedition XY) handelt im eigenen Namen aber für Rechnung der Firma A Vertreter (Spedition XY) ist Anmelder Anscheinsvollmacht eigenes Abgabenkonto der Spedition XY wird bei Abgabe der Anmeldung auch zum Zollschuldner

24 Einfuhr- und Eingangsabgaben
Zölle Abschöpfungen Einfuhrabgaben EUSt VSt Waren zollgrenzüberschreitend: Bestimmungen gelten für Eingangs- und Ausgangsabgaben Zoll, Präferenzzoll, Schutzzölle (Ausgleichszoll, Antidumpingzoll) VSt – Alkoholsteuer, Biersteuer, Schaumweinsteuer (0,00), Zwischenerzeugnissteuer, Tabaksteuer, Mineralölsteuer EUSt – Umsatzsteuergesetz Waren binnengrenzüberschreitend und innerhalb Österreichs: Altlastenbeitrag Punzierungskontrollgebühr Eingangsabgaben

25 Zoll-Bemessungsgrundlagen
Einreihung in den Zolltarif (Zolltarifnummer) Ursprung der Ware (z.B. Ursprung Schweiz) Zollwert der Ware (Kaufpreis) auch Stückzahl oder Gewicht möglich (z.B. € 220/100 kg)

26 Bemessungsgrundlagen für Zoll, EUSt und Statistik
Zollwert EUSt-Bemessungsgrundlage Statistischer Wert Transaktionswert frei EU-Außengrenze Wert Bestimmungsort in Österreich Wert frei österreichische Grenze

27 Verbringen von Waren in (aus) EU
erster Schritt: Registrieren EORI = Economic Operators Registration and Identification system EU-weite, gemeinsame Wirtschaftsbeteiligten-Datenbank Zweck der EORI Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten Registrierung durch zuständige Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem Wirtschaftsbeteiligter ansässig ist; Registrierungsbehörde in AT = Zollamt Beantragung der EORI-Nummer vor Aufnahme der zollrelevanten Tätigkeiten EORI-Nummer gültig in der gesamten EU

28 EORI - Antrag (Economic Operators Registration and Identification System)
Online-Formular auf BMF-Homepage Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars mit an Wirtschaftsbeteiligten zusätzlich unterfertigter Antrag (Ausdruck des Antragsformulars) an zuständige Zollstelle

29 EORI Economic Operators Registration and Identification System
EORI-Nummer beginnt mit ATEOS

30 Verbringen von Waren in (aus) EU
zweiter Schritt: Summarische Eingangs(Ausgangs)-anmeldung (ENS/EXS) erforderlich in elektronischer Form (Art. 183 ZK-DVO) Ausnahmen von ENS/EXS: CH, LI, NO Info WK Österreich Wo? bei der Eingangszollstelle (EU-Außengrenze) Was? strukturierter Dateninhalt festgelegt in Anhang 30A ZK-DVO unterschiedlich nach Beförderungsart und Situation

31 Verbringen von Waren in (aus) EU (Beförderung – Gestellung)
dritter Schritt: IMPORT Waren stehen ab dem Grenzübertritt unter zollamtlicher Überwachung Gestellung Mitteilung an die Zollbehörde, wo sich die Waren befinden EXPORT Waren stehen bis zum Austritt unter zollamtlicher Überwachung

32 Verbringen von Waren in EU
vierter Schritt: Vorübergehende Verwahrung zollrechtlicher Status zwischen Gestellung und Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung 3 Tage „formlose Verwahrung“ (sicherheitsfrei) max. Verwahrungsfrist: 20 Tage (mit Besicherung)

33 Zollrechtliche Bestimmungen
Zollverfahren Freizone, Freilager Wiederausfuhr Vernichtung, Zerstörung Aufgabe zu Gunsten der Staatskasse

34 * Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
Freier Verkehr Versandverfahren Zolllagerverfahren * Aktive Veredelung * Passive Veredelung * Umwandlungsverfahren * Vorübergehende Verwendung * Ausfuhrverfahren * Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung

35 Zollabfertigung Abgabe einer Zollanmeldung
Annahme der Zollanmeldung nach formeller Prüfung Inhaltliche Prüfung der Anmeldung und der Unterlagen gegebenenfalls Warenbeschau Überlassung der Waren

36 Abgabe der Zollanmeldung
schriftlich elektronisch – Datenaustausch Zoll – Wirtschaftbeteiligter (Stichwort „e-zoll“) mündlich andere Form der Willensäußerung (konkludente Handlung) Schriftliche Anmeldungen sind auf eine Vordruck abzugeben: Europäisches Einheitspapier (Anhänge 31 und 32 ZK-DVO) Carnet TIR Carnet ATA Carnet CPD Für die Abgabe elektronischer Anmeldungen ist eine spezielle Software erforderlich. Für mündlich abgegebene Zollanmeldungen erhält der Anmelder eine Mitteilung nach Art. 221 ZK (verrechnungspflichtige Drucksorte Za 19) Muster des Einheitspapiers zur Ansicht 58 A (H) Anmeldung und Mitteilung nach Artikel 221 ZK aus e-zoll

37 Ort der Zollabfertigung
Amtsplatz eines Zollamtes Zugelassener Warenort Bewilligung des Zollamtes erforderlich! Amtsplatz konkludent, mündlich, schriftlich, elektronisch Zugelassener Warenort elektronisch Ausnahme Fallback, Carnet TIR, Carnet ATA

38 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr = Verzollung
Zollgebiet der EU

39 Versandverfahren Zollgebiet der EU

40 Zolllager Zollgebiet der EU

41 Zolllager Öffentliche Zolllager
Lagerung für alle Wirtschaftsbeteiligten Private Zolllager Lagerung durch Lagerhalter

42 Aktive Veredlung im Zollgebiet der EU
Nichterhebungsverfahren Veredelungsvorgänge an NGW; dann Wiederausfuhr Zollrückvergütung Veredelungsvorgänge an GW; dann (Wieder)Ausfuhr

43 Aktive Veredlung Veredelungsvorgänge Bearbeitung Verarbeitung
Ausbesserung Bearbeitung: einschließlich Montage, Zusammensetzung und Anpassung an andere Waren; wesentliche Merkmale der Ware bleiben; nur Aussehen und Eigenschaften werden verändert (z. B. Färben von Geweben; Schleifen und Bemalen von Rohlingen etc.) - Verarbeitung: weitgehende Umgestaltung der Waren; die Ware bleibt nur substantiell, nicht jedoch individuell erhalten (z. B. Herstellen von Bier aus Hopfen; Verspinnen von Garnen zu Wolle etc.) - Ausbesserung: Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (z. B. Inspektion von Fahrzeugen; Reinigung verschmutzter Kleider etc.) - Produktionshilfmittel: ermöglichen oder erleichtern die Herstellung von Veredelungserzeugnissen, selbst wenn sie hierbei vollständig verbraucht werden (Gussformen, Abdeckfolien, Katalysatoren, Beschleuniger oder Verzögerer usw.)

44 Aktive Veredlung - Beispiel
NGW ZOLL Nichtgemeinschaftswaren können in Zollgebiet der EU Veredelungsvorgängen unterzogen werden; anschließend Wiederausfuhr Feld 37 Code Wiederausfuhr Feld 37 Code

45 Passive Veredlung Veredelungsvorgänge Bearbeitung Verarbeitung
Ausbesserung Bearbeitung: einschließlich Montage, Zusammensetzung und Anpassung an andere Waren; wesentliche Merkmale der Ware bleiben erhalten (z. B. Färben von Geweben; Montage von Autoreifen; Oberflächenbehandlung von Blechen; Abpacken oder Abfüllen etc.) - Verarbeitung: weitgehende Umgestaltung der Waren (z. B. Verarbeiten von Leder zu Schuhen etc.) - Ausbesserung: Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (z. B. Wartungsdienst bei Beförderungsmitteln; Reparatur von Uhren; Reinigung verschmutzter Waren)

46 Passive Veredlung Zollgebiet der EU
Gemeinschaftswaren können aus dem Zollgebiet der EU ausgeführt und Veredelungsvorgängen unterzogen werden; anschließend Wiedereinfuhr bei Wiedereinfuhr vollständige Befreiung (wenn vertragliche oder gesetzliche Gewährleistungpflicht) - teilweise Befreiung: -- Mehrwertmethode -- Differenzmethode Feld 37 Code Wiedereinfuhr Feld 37 Code

47 Umwandlung NGW ZOLL zollrechtlich freier Verkehr
Nichtgemeinschaftswaren werden im Zollgebiet der EU umgewandelt; anschließend Überführung in den freien Verkehr. Zweck: nicht die Einfuhrware, sondern das Umwandlungserzeugnis wird mit Abgaben belastet; die neue Produktionsstufe ist meist niedriger; somit günstigere Abgabenbelastung. Umwandlungsarbeiten im Zollgebiet. Große Bedeutung im Recyclingbereich bei der Wiedergewinnung von Rohstoffen. Feld 37 Code

48 Vorübergehende Verwendung
im Zollgebiet der EU Nichtgemeinschaftswaren zur Wiederausfuhr bestimmt unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, können im Zollgebiet der EU verwendet werden. vollständige Befreiung: Messegut, Muster, Umschließungen, Reisegut; Beförderungsmittel - teilweise Befreiung: andere Waren; z. B. Baumaschine zum Arbeitseinsatz Feld 37 Code Wiederausfuhr Feld 37 Code Weitere Möglichkeit der Anmeldung Carnet ATA/CPD

49 Vorübergehende Verwendung vollständige Befreiung von Eingangsabgaben
NGW Ausstellung ZOLL keine Erhebung von Eingangsabgaben (Zoll und EUSt), wenn unveränderte Wiederausfuhr Fälle der vollständigen Befreiung z. B.: Berufsausrüstung; Waren für Ausstellungen; Umschließungen, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten für Ausstellungen und gegebenenfalls Verkauf, konfektionierte Waren aus Pelzfellen, Schmuckwaren, Teppiche u. Gold- und Silberschmiedewaren zur Ansicht; Reisegut und Waren zu Sportzwecken usw.; Beförderungsmittel.

50 Vorübergehende Verwendung teilweise Befreiung von Eingangsabgaben
NGW Arbeitseinsatz ZOLL Einhebung des Teilzollbetrages: 3% vom Zoll je Monat und EUSt in voller Höhe Einhebung des Teilzollbetrages: 3% vom Zoll je Monat und EUSt in voller Höhe

51 Ausfuhrverfahren

52 Ausfuhrverfahren Keine Ausfuhrabgaben, aber Entlastung von Umsatzsteuer und allfälligen Verbrauchsteuern Bis 1000 € keine Zollanmeldung erforderlich! Bis 3000 € Abfertigung direkt bei der Ausgangszollstelle zulässig!

53 Ausfuhrverfahren Gemeinschaftswaren, die in ein Land oder ein Gebiet, dass nicht zum EU-Zollgebiet gehört, ausgeführt werden (zweistufiges Verfahren) die Ausfuhranmeldung ist bei der (zuständigen) Ausfuhrzollstelle abzugeben der Ausgang der Ware aus der Gemeinschaft wird durch die Ausgangszollstelle überwacht Ausfuhrzollstelle örtlich zuständig für die Annahme der Ausfuhranmeldung ist die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden

54 Ausgangszollstelle letzte Zollstelle vor Ausgang vor dem Ausgang der Waren aus der EU (= EU-Außengrenze) die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren von der Eisenbahnverwaltung, der Postverwaltung, der Luftverkehrsgesellschaft …im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland übernommen werden

55 ECS - Export Control System
Export Control System (ECS) elektronische Ausfuhrverfahren seit 1. Juli 2007 in Österreich

56 ECS – Export Control System
Austritt der Ware Ausfuhrabfertigung ABD Elektronische Austrittsbestätigung ABD mit Austrittsvermerk Zoll AT MS Steuer Austritts-daten

57 e-zoll - Allgemeine Informationen
elektronische Abgabe von Anmeldungen Die Daten werden im Informatikverfahren (EDI) der Zollbehörde übermittelt. Informatikverfahrens erfordert eine Bewilligung (= Informatikbewilligung) Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist das Zollamt, in dessen örtlichen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Antragsformulare und Informationen über die e-zoll-Software sind im Internet verfügbar (

58 Amtsplatzabfertigung / zugelassener Warenort
Seminartitel Amtsplatzabfertigung / zugelassener Warenort Amtsplatzabfertigung Gestellung der Ware innerhalb der Öffnungszeiten Ware muss körperlich am Amtsplatz verfügbar sein Abfertigung zum zugelassenen Warenort beim Wirtschaftsbeteiligten; von den Zollbehörden zugelassene Örtlichkeit Mindestausstattung

59 Abfertigung am Amtsplatz des Zollamtes
Elektronische Zollanmeldung in e-zoll Formelle Prüfung u. Annahme der Anmeldung durch das System Prüfung der Vorpapiere oder sonstiger Begleitpapiere durch den Zollbeamten Schriftliche Zollanmeldung Einheitspapier Import C-TIR (zusätzlich elektronisch in e-zoll) Carnet ATA

60 Ablaufschema e-zoll Prüfung der Daten Annahme / Nichtannahme
XML File LRN-Nr. Ablaufschema e-zoll Prüfung der Daten Annahme / Nichtannahme Risiko-Management CRN-Nr. Kontrollentscheidung durch Kontrollmanager Kontrolle der Ware Versandverfahren: Begleitdokument Freigabe / Nichtfreigabe der Ware Import: Exemplar 8 Mitteilung 221 ZK Export: Exemplar 3 Freigabe der Daten

61 e-zoll Begriffsbestimmungen
CRN (Customs Reference Number) eindeutige Registrierungsnummer für Zollanmeldungen (Anmeldungsnummer) automatisierte Vergabe durch Zollsystem zusätzlicher Andruck eines BAR-Codes in der Zollanmeldung LRN (Local Reference Number) individuelle Bezugsnummer des Anmelders MRN (Movement Reference Number) Versandscheinnummer (NCTS, Carnet TIR)

62 e-zoll - Begriffsbestimmungen
TIN (Trader Identification Number) für Warenorte ( ) im Zollverfahren UID (Umsatzsteuer Identifikations Nummer) für alle in Österreich mit einer UID registrierten Wirtschaftsbeteiligte ist anstelle der TIN die österreichische UID in der Zollanmeldung einzutragen RIN (Representative Identification Number) ist die "elektronische Unterschrift" des Erstellers einer Zollanmeldung im Zollverfahren. sollte nicht an Dritte weitergegeben werden

63 e-zoll - allgemeine Informationen
Unterlagen zur Zollanmeldung verbleiben nach Durchführung der Abfertigung beim Wirtschaftsbeteiligten (ausgenommen schriftliche Anmeldung am Amtsplatz) Anmelder / Vertreter kann Unterlagen bei sich selbst aufbewahren, oder auch bei Kunden aufbewahren lassen Aufbewahrungsfristen grundsätzlich 7 Jahre Aufbewahrung auf Datenträgern ist möglich sofern keine Aufbewahrungspflicht von Originalunterlagen besteht (z.B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Urprungszeugnisse)

64 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
bisher angemessene Einhaltung der Zollvorschriften zufriedenstellendes System der Bücher nachweisliche Zahlungsfähigkeit angemessene Sicherheitsstandards

65 AEO-Typen AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen" (AEO C)
AEO-Zertifikat "Sicherheit" (AEO S) AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen / Sicherheit" (AEO F) AEO-Datenbank:

66 Verbrauchsteuern

67 Verbrauchsteuern Alkohol Tabak Wein und Schaumwein Bier Mineralöl

68 Verbrauchsteuern innergemeinschaftlicher Warenaustausch
unter Steueraussetzung versteuert private Verbringung Verbrauchsteuerlager berechtigter Empfänger und Versender

69 Verbote und Beschränkungen

70 Verbote und Beschränkungen
Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen von Tieren und Pflanzen der inneren und äußeren Sicherheit des Staates des künstlerisch-historischen Erbes der Menschheit der staatlichen Monopole Verbraucherschutz sowie Schutz des gewerblichen oder geistigen Eigentums Verbote und Beschränkungen aus anderen Gründen des Lebens und der Gesundheit von Menschen: Lebensmittel, Wein, Suchtmittel, Vorläuferstoffe, Arzneiwaren, Placenten, Antisera und andere Blutfraktionen, Tierimpfstoffe und Erreger von Tierkrankheiten, biologische Landwirtschaft, Leichentransporte, Gentechnik von Tieren und Pflanzen: Pflanzenschutz, Saatgut, forstliches Vermehrungsgut, Vermarktungsnormengesetz, Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse, Tierseuchenrecht, verarb. tier. Proteine, Artenschutz, Jungrobben, Tellereisenverordnung, Schutz der Fischbestände, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel der inneren und äußeren Sicherheit des Staates: Waffen, Kriegsmaterial, Schieß- und Sprengmittel, Beschussvorschriften, Sicherheitskontrollgesetz des künstlerisch-historischen Erbes der Menschheit: Kulturgut Verbraucherschutz sowie Schutz des gewerblichen oder geistigen Eigentums: Kennzeichnungsvorschriften, Punzierungsgesetz, Produktsicherheit, Produktpiraterie, Urheberrechtsgesetz Verbote, Beschränkungen und Kontrollen zum Schutz der Umwelt: Abfälle, Schutz der Ozonschicht aus anderen Gründen: Pornographie

71 Verbote und Beschränkungen Beispiele
Arzneiwaren natürliche Heilvorkommen Qualitätskontrolle Tierseuchenrecht Artenschutz Sicherheitskontrollgesetz Punzierungsgesetz Produktsicherheit Urheberrechtsgesetz Abfälle Schutz der Ozonschicht Pornographie Suchtmittel Düngemittel Saatgut Pflanzenschutz Gentechnik Jungrobben Futtermittel Waffen Produktpiraterie Kennzeichnungsvorschriften Schieß- und Sprengmittel Kriegsmaterial Wein ...

72 Warenursprung und Zollpräferenzen

73 Nichtpräferenzieller
Warenursprung Nichtpräferenzieller Warenursprung Präferenzieller Warenursprung Herkunft einer Ware Nachweise Ursprungszeugnis Ursprungsregeln Zollkodex ZK-DVO Grund Handelspolitische Maßnahmen Genehmigungen Zuständigkeit Wirtschaftskammer im jeweiligen Bundesland Nachweise Lieferantenerklärung nach VO 1207/2001 Warenverkehrsbescheini- gung (WVB) EUR.1 oder EUR-MED Ursprungserklärung (UE) auf der Rechnung oder UE-MED Ursprungsregeln Ursprungsprotokolle der FHA ZK-DVO Grund Präferenzzollsätze Zuständigkeit Zollverwaltung Kennzeichnung z.B.Made in Austria Rechtsgrundlage Madrider Abkommen zur Unterdrückung falscher Herkunftsangaben Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Grund VerbraucherInnenschutz Zuständigkeit Bezirksverwaltungsbehörden

74 Ursprungsprinzip (in allen Präferenzabkommen)
Zollsatz: 12 CHF/100 kg Rohmasse Zollsatz: 0

75 Freiverkehrsprinzip (in den Zollunionen)
Import in die EU Verzollung in der EU (Zollsatz: 10%) Export in die Türkei Verzollung in der Türkei (Zollsatz: 0%)

76 Arten von Präferenzabkommen
Abkommen mit gegenseitigen Zollpräferenzen Vertragspartner gewähren sich gegenseitig Zollpräferenzen (z.B. Abkommen EU mit Albanien) Abkommen mit einseitigen Zollpräferenzen ein Vertragspartner gewährt dem anderen für Ursprungswaren Zollpräferenzen (z.B. Abkommen EU mit Entwicklungsländern)

77 EFTA EWR Türkei (Kumulierung mit Unions-, Agrar- und EGKS-Waren) Algerien Marokko Tunesien PanKum Ägypten Färöer-Inseln Israel Jordanien Libanon Palästina Türkei (bestimmte Agrar- erzeugnisse und EGKS-Waren) Syrien P A N E U R O M D EU Andorra (Kap. 25 – 97) ZOLLUNIONEN San Marino (ausgenommen EGKS-Waren) Türkei (ausgenommen bestimmte Agarwaren u. EGKS-Waren Albanien, Bosnien u. Herzegowina, Mazedonien (FYROM), Montenegro, Serbien, Türkei (Kumulierung mit Unionswaren) Kosovo, Moldawien Ceuta-Melilla SAP ÜLG APS MAR AKP Staaten nach (Ende Cotonou Abkommen) CARIFORUM (WPA) Pazifik-Staaten (WPA) Chile Mexiko Südafrika Rebublik Korea Peru, Kolumbien Honduras Nicaragua,El Salvador Panama, Costa Rica, Guatemala Andorra (Kap. 1-24) ESA-Staaten (WPA) Maghreb

78 Begriff "Präferenzzone"
Präferenzzone umfasst: Vertragspartnerländer bilaterale Präferenzzone z.B. Abkommen der EU mit der Republik Korea und in bestimmten Fällen auch noch sogenannte Kumulierungsländer diagonale Präferenzzone (bilaterale Präferenzzonen werden zu einer gemeinsamen Präferenzzone verbunden) SAP-Zone PANEUROMED-Zone PANKUM-Zone

79 Präferenzzone umfasst nur die EU und die Republik Korea!
Beispiel „bilaterale Präferenzzone“ Präferenzabkommen EU – Republik Korea Präferenzzone umfasst nur die EU und die Republik Korea! EU-Vertragspartner = Republik Korea EU Republik Korea

80 Beispiel „diagonale Präferenzzone“ Präferenzabkommen EU – Serbien
(RS) Bosnien Herzegowina (BA) Türkei (TR) [Kumulierung mit TR-Ursprungswaren (nur Zollunionswaren!)] Albanien (AL) Montenegro (ME) Mazedonien (MA) EU-Vertragspartner = Serbien Präferenzzone EU und Serbien wird um die Kumulierungsländer MK, TR, BA, ME und AL erweitert!

81 Wichtige diagonale Präferenzzonen
Paneuropäische Kumulierungszone (PanKum) EU - Island - Liechtenstein - Norwegen - Schweiz - Türkei (für Vorerzeugnisse mit Ursprung in der Türkei) Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone (PanEuroMed) EU – Ägypten – Algerien – Färöer-Inseln – Island – Israel – Jordanien – Libanon – Liechtenstein – Marokko – Norwegen – Schweiz – Syrien – Tunesien – Türkei (für Vorerzeugnisse mit Ursprung in der Türkei) – Westjordanland und Gazastreifen – Albanien – Bosnien und Herzegowina – Mazedonien – Montenegro – Serbien West-Balkan-Kumulierungszone (SAP) EU - Albanien - Bosnien-Herzegowina - Mazedonien - Montenegro - Serbien - Türkei (für Vorerzeugnisse mit Ursprung in der Türkei; nur Zollunionswaren)

82 vollständige Erzeugung ausreichende Be- oder Verarbeitung
Ursprung einer Ware vollständige Erzeugung ausreichende Be- oder Verarbeitung Richtige Zolltarifnummer (vierstellige HS-Position) ist wichtig für die Ursprungsbeurteilung! Handel bzw. Verzollung haben auf den Ursprung einer Ware keinen Einfluss!

83 Vollständige Gewinnung oder Herstellung
Als vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: (aus Sicht der EU) mineralische Erzeugnisse, die im Zollgebiet der EU aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind; pflanzliche Erzeugnisse, die im Zollgebiet der EU geerntet worden sind; lebende Tiere, die im Zollgebiet der EU geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden ...

84 Vollständige Gewinnung oder Herstellung
in der EU geförderte Kohle in der EU geerntetes Obst und Gemüse in der EU geborene und aufgezogene Rinder Milch, Eier, Wolle von in der EU gehaltenen Tieren in der EU erlegte Rehe und in der EU erzielte Fischfänge in der EU gesammelte Schrottautos, nur zur Wiedergewinnung der Rohstoffe verwendbar Herstellung von Mehl aus in der EU geerntetem Getreide Herstellung von Tondachziegeln aus in der EU abgebautem Ton

85 Ursprungswaren durch ausreichende Be- oder Verarbeitung
gilt nur für Vormaterialien ohne Ursprungs-eigenschaft (kurz „VoU“); also keine Ursprungswaren der jeweiligen Präferenzzone Einhaltung der Ursprungsregeln in den Ursprungslisten eventuell Nutzung des Toleranzprinzips möglich Einhaltung des Territorialitätsprinzips erforderlich eventuell Kumulierung anwendbar in Summe müssen VOU mehr minimal behandelt werden

86 Begriff „Vormaterialien ohne Ursprung“
VoU (= drittländische Vormaterialien) sind alle Waren, die keine präferenziellen Ursprungswaren einer bestimmten Präferenzzone sind!

87 Ursprungslisten Bestandteil des jeweiligen Präferenzabkommens
sie definieren Be- oder Verarbeitungsvorgänge an VoU, die bei der Herstellung einer Ware verwendet werden Einträge in den Spalten 3 und 4 führen Be- oder Verarbeitungen an, die an VoU durchzuführen sind, um den hergestellten Waren Ursprung zu verleihen

88 Auszug aus einer Ursprungsliste
Wertkriterium Verarbeitungs-klausel

89 Anwendung der Ursprungsliste
VoU Vormaterial ohne Ursprung EEC bzw. EU VmU Vormaterial mit Ursprung Prüfung der Ursprungsliste und/oder allg. Toleranz und/oder Kumulierung Vorlieferantenerklärung als Nachweis erforderlich (Ausnahme: Herstellung im eigenen Betrieb als sog. Baukastensystem Erzeugnis mit EEC- bzw. EU-Ursprung

90 Ausreichende Be- oder Verarbeitung ausschließlich Verwendung von VoU
Herstellung in der EU Gipskartonplatten HS 6809 (Exportware) Gips Ursprung Russland HS 2520 Pappe Ursprung China HS 4804 Chemische Zusätze Ursprung USA HS 3824 Kroatien Mexiko

91 Anwendung der Ursprungsliste
Prüfung der Ursprungsliste Gips Ursprung Russland HS 2520 Pappe Ursprung China HS 4804 Chemische Zusätze Ursprung USA HS 3824

92 Ursprungskriterium für HS-Position 6809 im Abkommen EU – MX
Für HS 6809 gibt es keine eigene Ursprungsregel; daher ist Ursprungsregel des Kapitels 68 anzuwenden!

93 Ausreichende Be- oder Verarbeitung Verwendung von VoU und VmU
Herstellung in der EU Kühlschrank HS 8418 (Exportware) Ab-Werk-Preis € 500 Kompressoren Ursprung Japan HS 8414 Zollwert: € 150 (VoU) Kroatien div. Bestandteile für Kühlschrank Ursprung EU Zollwert: € 150 (VmU) Mexiko

94 Anwendung der Ursprungsliste
VoU Kompressoren Ursprung Japan HS 8414 Zollwert: € 150 VmU div. Bestandteile für Kühlschrank Ursprung EU Zollwert: € 150 Prüfung der Ursprungsliste Vorlieferantenerklärung als Nachweis erforderlich! (Lieferantenerklärung für Waren mit EU/EEC-Ursprung)

95 Ursprungskriterium für HS-Position 8418 im Abkommen EU – MX

96 Autonomer Ursprung Ursprung durch Kumulierung
alle erforderlichen Herstellungsvorgänge werden im Ursprungsland (z.B. in der EU) vorgenommen Ursprung durch Kumulierung unter bestimmten Voraussetzungen können Herstellungsvorgänge zwei oder mehrerer Länder zusammengerechnet werden (z.B. im Warenverkehr EU – Westbalkanländer = SAP-Zone)

97 Begriff „Kumulierung“ (lat. „cumulare“ = Anhäufen)
Vormaterialien, die bereits Usprungserzeugnisse der jeweiligen Präferenzzone sind (VmU), brauchen nicht mehr ausreichend be- oder verarbeitet werden. (Nachweis = Präferenznachweis, wie zum Beispiel EUR.1, Ursprungserklärung auf Rechnung usw. erforderlich!) VmU brauchen die Kriterien der Ursprungsliste nicht erfüllen [z.B. kein Wechsel der Tarifposition bzw. bleiben bei der Bestimmung des Wertes der Drittlandsmaterialien (VoU) außer Betracht]

98 Begriff „Kumulierung“
bilaterale Kumulierung (zwei Vertragsparteien beteiligt) diagonale oder multilaterale Kumulierung (drei oder mehr Vertragsparteien beteiligt) Paneuropäische Kumulierung Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung SAP–Kumulierung eingeschränkte und vollständige Kumulierung MAR (AKP)-Staaten, ÜLG (überseeische Länder und Gebiete), Marokko, Algerien und Tunesien

99 Bilaterale Kumulierung
Vertragspartei (z.B. Mexiko) Europäische Union Ausfuhrware mit EU-Ursprung VmU (Vertragspartei)

100 Bilaterale Kumulierung – Beispiel 1
Verschiedene Materialien aus China Wert: 400 € (VoU) Verschiedene Materialien aus den USA Wert: 300 € EU Dampfturbine HS 8406 Ab-Werk-Preis: € Mexiko

101 Ursprungsregel für HS-Position 8406

102 Bilaterale Kumulierung – Beispiel 2
Verschiedene Materialien (Mexiko) Ursprungswaren; importiert aus MX mit einer WVB EUR.1 Wert: 400 € (VmU der Präferenz- zone EU - MX) Verschiedene Materialien (USA) Wert: 300 € (VoU) Dampfturbine HS Ab-Werk-Preis: € Mexiko

103 Diagonale Kumulierung
Vertragspartei 2 (z.B. Albanien) Europäische Union Ausfuhrware mit EU-Ursprung Vormaterialien mit Ursprung Serbien Vertragspartei 1 (z.B.Serbien)

104 Diagonale Kumulierung - Beispiel SAP
MILCH vollständig erzeugt in Serbien EU Verarbeitung zu KÄSE aus Serbien in die EU mit EUR.1 exportiert Albanien Käse mit Ursprung EU Export von EU nur nach Albanien (und in alle anderen SAP-Länder) mit Präferenznachweis möglich! Ursprungskriterium Käse = Herstellung aus Milch mit Ursprung

105 Toleranzregel - Theorie
VOU bis max. 10 % des Ab-Werk-Preis brauchen Ursprungsregel der Fertigware nicht erfüllen VOU müssen aber mehr als minimal behandelt werden eventuelles Wertkriterium in der Ursprungsregel ist absolute Obergrenze (kein Addieren zum Wertkriterium möglich!) Waren HS-Kapitel 50 bis 63 sind generell ausgenommen Toleranzregel kann auch mehrmals ausgenützt werden (für Herstellung des Vormaterials und dann auch für die Fertigware)

106 Toleranzregel – praktisches Beispiel
Vormaterial aus Japan (keine Ware der HS 9018) Wert: 720 € VOU EU-Vormaterial verschiedene HS-Positionen Wert: € 630 € VMU (EU) Zahnmedizinische Instrumente HS 9018 Ab-Werk-Preis: 2.000 € Vormaterial aus USA HS 9018 Wert: € 60

107 Ursprungskriterium für HS 9018 im Abkommen EU – CH

108 Minimalbehandlungen (MM)
Auch wenn Ursprungsregel erfüllt wird; eine MM verleiht keinen Ursprung! Aufzählung der MM findet man im jeweiligen Abkommen. Auch mehrere MM sind in Summe nur eine MM! Der Begriff „einfach“ ist bei der Beurteilung einiger MM entscheidend! Alle am Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen sind in Betracht zu ziehen! Bei Verwendung von VMU bei einer MM ist jede MM mehr als eine MM!

109 Minimalbehandlung Beispiel 1 (keine Verwendung von VMU)
Wärmflasche aus KS HS 3924 China Wert: 1€ Wärmflasche mit textilem Überzug HS 3924 Wert: 5 € (einfaches Zu- sammenfügen in der EU Textile Überzuge für Wärmflasche HS 6307 China Wert: 1 € Kein EU-Ursprung! Art. 7 Abs. 1 lit. n) Abkommen EU- CH

110 Ursprungsregel für HS-Position 3924

111 Zollunionen Türkei Andorra San Marino

112 Freiverkehrsprinzip Export in die Türkei Import in die EU
Verzollung in der EU (Zollsatz: 10%) Export in die Türkei Verzollung in der Türkei (Zollsatz: 0%)

113 Voraussetzungen einer Zollunion
Ware muss sich im zollrechtlichen freien Verkehr des jeweiligen Partnerlandes befinden Ursprung der Ware ist ohne Bedeutung!

114 Zollunionen – Warenkreis
Türkei alle Waren der HS-Kapitel 1 bis 97 ausgenommen: Waren der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und bestimmte Agrarerzeugnisse (= Anhang I-Waren des EG-Vertrages)

115 Warenverkehr mit der Türkei
EGKS- und Agrar-Waren bilaterales Abkommen mit Ursprungsregeln Präferenznachweise: Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED Ursprungserklärung (UE) oder UE-MED alle anderen Waren Zollunion Präferenznachweis (= Nachweis der Freiverkehrseigenschaft der Ware): Warenverkehrsbescheinigung A.TR.

116 Präferenznachweise (PN) - Übersicht
Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 und WVB EUR-MED Erklärung auf der Rechnung (UE) und UE-MED Ursprungszeugnis Form A WVB A.TR. Formblatt EUR. 2 (nur im Postverkehr mit Syrien) Ausnahmen vom förmlichen PN

117 Ursprungserklärung (UE) / UE-MED
von Ermächtigten Ausführern unabhängig vom Wert und von sonstigen Ausführern bis zu einem Wert von € 6.000

118 Wortlaut der UE Standardtext für alle Abkommen ausgenommen PANEUROMED
Mexiko Chile

119 Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind. (3) (Ort und Datum) (4) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an. Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. (4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

120 Wortlaut der UE-MED Standardtext und Kumulierungsvermerk
Cumulation applied with ... No cumulation applied

121 cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind. cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) no cumulation applied (3) (4) (Ort und Datum) (5) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

122 Wortlaut der UE für Mexiko und Chile
Abweichungen im Text beim Ermächtigten Ausführer Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. ....)

123 WVB A.TR. – Besonderheiten
Ausfuhrstaat statt Ursprungsland quadratischer Sonderstempel beim EA Vorabstempelung von WVB A.TR. für EA möglich

124 Nachträgliche Ausstellung einer WVB
nachträgliche Ausstellung einer WVB EUR. 1, EUR-MED bzw. A.TR. möglich, wenn anlässlich der Ausfuhr kein PN ausgestellt (z.B. durch einen Irrtum, ein Versehen oder sonst. Umstände) oder PN wird im Bestimmungsland aus formalen Gründen nicht anerkannt Kennzeichnung des PN in Feld 7 (WVB EUR.1/EUR-MED) bzw. Feld 8 (WVB A.TR.) „ISSUED RETROSPECTIVELY“

125 „DUPLICATE“ Duplikat einer WVB
Duplikat einer WVB EUR. 1, EUR-MED bzw. A.TR. bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung kann Duplikat beantragt werden Kennzeichnung des PN in Feld 7 (WVB EUR.1 / EUR-MED) bzw. Feld 8 (WVB A.TR.) „DUPLICATE“

126 Geltungsdauer von Präferenznachweisen (PN)
grundsätzlich 4 Monate ab dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland abweichende Fristen bei Syrien (5 Monate) APS, AKP, MAR, CARIFORUM, ÜLG, Mexiko, Chile, ESA-Staaten, Pazifik-Staaten (10 Monate) Republik Korea, Zentralamerika, Peru, Kolumbien (12 Monate) Annahme des PN auch nach Ablauf der Geltungsdauer, wenn Erzeugnisse vor Ablauf gestellt

127 Spediteur / Vollmacht Spediteur nur dann selbst Ausführer, wenn Ausfuhr im eigenen Namen erfolgt Spediteur kann auch als bevollmächtigter Vertreter des Ausführers auftreten (schriftliche Vollmacht erforderlich!) Spediteur muss in diesem Fall den Ursprung der Ware nachweisen (Lieferantenerklärung!)

128 Ermächtigter Ausführer (EA)
in fast allen Abkommen vorgesehen (Ausnahme Syrien) nur für vertrauenswürdige Ausführer regelmäßige Ausfuhren sind erforderlich (Ausnahme Abkommen EU – Republik Korea) EA kann Präferenznachweise ohne Mitwirkung des Zollamtes ausstellen (in Zeiten von e-zoll und FHA mit Republik Korea enorm wichtig!)

129 Ermächtigter Ausführer (EA)
Ausführer (natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes) EA-Bewilligung erfolgt mit Bescheid vom Zollamt Ermächtigung = Ausstellung von UE und UE- MED bzw. EA-Sonderstempel für TR / Vorausabstempelung A.TR.

130 Ermächtigter Ausführer (EA)
Für die Erteilung der Bewilligung ist grundsätzlich das ZA zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Das Formular (Nr. ZA 279) für den Antrag kann kostenlos von der Homepage des BMF heruntergeladen werden.

131 LIEFERANTENERKLÄRUNG

132 Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 geändert durch:
Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 1617/2006 Verordnung (EG) Nr. 75/2008

133 Anwendungsbereich LE ist der einzige Ursprungsnachweis für Waren, die sich im freien Verkehr der EU befinden. Eine gültige LE ist zwingende Voraussetzung für die Ausstellung von PN gemäß den Präferenzregelungen zwischen der EU und bestimmten Ländern für Waren, die aus der EU exportiert werden. Die VO über die LE beinhaltet die Rechtsgrundlage für sogenannte "Grenzüberschreitende Ermächtigte Ausführer" Die VO regelt auch die Methoden der Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten.

134 LE - Lieferant Lieferant kann Hersteller und/oder Händler sein (unabhängig von der Rechnungslegung). Immer derjenige, der die Verfügungsgewalt über die gelieferte Ware hat. LE-Verordnung sieht keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer LE vor.

135 LE - Zeitpunkt LE ist zwingend erforderlich im Zeitpunkt:
der Ausstellung eines PN durch die Zollbehörden (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED) der Ausfertigung einer Ursprungserklärung auf der Rechnung durch den Ausführer der Ausstellung einer LE auf Grundlage einer Vor-LE

136 Abgabe einer Lieferantenerklärung
Ausstellung erfolgt ohne zollamtliche Mitwirkung Lieferant gibt für jede Warensendung einer gesonderte LE ab (Einzel-Lieferantenerklärung) bzw. in bestimmten Fällen eine Langzeit-LE Lieferant macht die LE auf der die jeweilige Sendung betreffenden Rechnung einem zugehörigen Lieferschein oder sonstigem Handelspapier LE kann zu jeder Zeit abgegeben werden (auch nach erfolgter Lieferung) Zeitliche Verlängerung einer Langzeit-LE ist nicht möglich (max. 1 Jahr)

137 Welche LE gibt es noch? LE im Warenverkehr zwischen EU und Türkei (nur für Waren der Zollunion mit Ursprungseigenschaft EU bzw. TR) LE im Warenverkehr mit Algerien, Marokko und Tunesien (Maghreb-Staaten) LE im Warenverkehr mit EWR-Staaten, WPA/MAR-Staaten und ÜLG

138 Unterschied Einzel-LE und Langzeit-LE
wird jeweils für die einzelne Warenlieferung abgegeben Langzeit-LE Einmalige Erklärung, die für einen bestimmten Zeitraum gültig ist (max. 1 Jahr!) Beginn des Zeitraumes ist nicht vom Ausstellungs-datum abhängig Voraussetzung für Langzeit-LE: Präferenzursprungseigenschaft der gelieferten Waren ändert sich nicht

139 Wer kann Aussteller einer LE sein?
Erster Aussteller einer LE für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft kann nur sein: der Hersteller einer EU-Ursprungsware oder der erste Importeur von Präferenzwaren in der EU Hinweis: Handelsbetriebe übernehmen den Wortlaut der LE vom Vorlieferanten (Hersteller oder Importeur)!

140 Gibt es für die LE Formvorschriften?
LE kann auf der Rechnung, dem Lieferschein oder sonstigem Handelspapier abgegeben werden Wortlaut der LE ist verbindlich vorgegeben (siehe Anhänge I bis IV der LE-Verordnung 1207/2001) kein eigener Vordruck erforderlich!

141 Was ist beim Erstellen der LE zu beachten?
Genaue Warenbeschreibung nach Handelsgebrauch Angabe der HS-Position (z.B. 4911) wird empfohlen! Angabe über Ursprungsland und Präferenzverkehr grundsätzlich „Ursprungserzeugnisse der Europäische Gemeinschat/EU“ auch der jeweilige EU-Mitgliedsstaat ist möglich bei PANKUM, Pan-Euro-Med und SAP auch ein Land der PANKUM-, Pan-Euro-Med- bzw. SAP-Zone möglich auch ISO-Alpha-2-Ländercodes zulässig (für Europäische Gemeinschaft: „EU“ oder „CE“; wichtig im Warenverkehr mit der Republik Korea) Sammelbezeichnungen (z.B. alle Mittelmeerländer) sind nicht zulässig

142 Müssen LE im Original unterzeichnet sein?
Grundsätzlich ja Ausnahmen: mit Computer erstellt Verantwortliche(r) ist bestimmbar Verpflichtungserklärung *) (Lieferant verpflichtet sich gegenüber dem Käufer schriftlich zur Übernahme der vollen Haftung für die abgegebene LE) *) Diese Erklärung wurde automatisch über EDV erstellt. Sie ist daher nicht handschriftlich unterzeichnet und gilt als Verpflichtungserklärung im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1207/2001.

143 LE - Beispiel für Hersteller
EU Hersteller einer EU-Ursprungs- ware Händler Exporteur Präferenzursprungs- LE für Waren mit eigenschaft Freihandels-Partnerland (z.B. Republik Korea) Präferenzursprungs- LE für Waren mit eigenschaft EUR.1 oder UE

144 Beispiel Importeur – Händler – Exporteur
Freihandels-Partnerland (z.B. Serbien) Freihandels-Partnerland (z.B. Albanien) EUR.1 oder UE Präferenzursprungs- LE für Waren mit Eigenschaft "AL"

145 In einer LE für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft wird bestätigt, dass die Waren den Ursprungsregeln entsprechen, die in den Präferenzabkommen der EU mit den in der LE aufgeführten Ländern festgelegt sind. Die zur LE gehörende Ware muss eindeutig identifiziert werden können, (z.B. durch Angabe der genauen Warenbezeichnung, der HS-Position, des Typs oder der Seriennummer). Beim Ursprung kann entweder „EEC/EU“ und oder ein einzelner EU-Mitgliedstaat angegeben werden. Es ist auch möglich, den EU-Mitgliedstaat in Klammern hinter die Angabe „EEC/EU“ zu setzen. Es dürfen nur Länder aufgeführt werden, für die die in dem jeweiligen Präferenzabkommen mit der EU festgelegten Ursprungsregeln erfüllt werden. Die Länder-bezeichnungen können ausgeschrieben oder ISO-Alpha- Codes verwendet werden. Soll die Lieferantenerklärung als Nachweis für die Ausstellung eines Präferenznachweises EUR-MED verwendet werden, muss angegeben werden, ob bei der Herstellung der Waren eine Pan-Euro-Med-Kumulierung ange-wendet wurde. Wichtig sind Name und Anschrift des ausstellenden Unternehmens, Ort und Datum der Ausstellung sowie eine handschriftliche Unterschrift – es sei denn, die Lieferantenerklärung wird am Computer erstellt und die verantwortliche Person namentlich genannt.

146 Eine LLE kann ausgestellt werden, wenn sich der präferenzrechtliche Ursprung einer Ware, die regelmäßig an denselben Käufer geliefert wird, über einen längeren Zeitraum nicht ändert. In einer LLE für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft wird bestätigt, dass die Waren den Ursprungsregeln entsprechen, die in den Präferenzabkommen der EU mit den in der LLE aufgeführten Ländern festgelegt sind. Die zur LLE gehörende Ware muss eindeutig identifiziert werden können, z.B. durch Angabe der genauen Warenbezeichnung, der HS-Position, des Typs oder der Seriennummer. Der Empfänger der LLE muss mit Firma und Anschrift klar hervor-gehen. Beim Ursprung kann entweder „EEC/EU“ oder aber ein einzelner EU-Mitgliedstaat angegeben werden. Es ist auch möglich, den EU-Mitgliedstaat in Klammern hinter die Angabe „EEC/EU“ zu setzen. Es dürfen nur Länder aufgeführt werden, für die die in dem jeweiligen Präferenzabkommen mit der EU festgelegten Ursprungsregeln erfüllt werden. Die Länderbezeichnungen können ausgeschrieben oder ISO-Alpha- Codes verwendet werden. Wichtig sind Name und Anschrift des ausstellenden Unternehmens, Ort und Datum der Ausstellung sowie eine handschriftliche Unterschrift – es sei denn, die LLE wird am Computer erstellt und die verantwortliche Person namentlich genannt. Der Zeitraum der Gültigkeit der LLE (maximal ein Jahr) muss angegeben werden. Der Aussteller der LLE ist verpflichtet, den Käufer umgehend zu informieren, wenn die Erklärung ihre Gültigkeit verliert.

147 Tipps für die Praxis Kenntnisse der Ursprungsregeln ist wichtig (spart viel Zeit und Geld) Inhalt der LE zuerst prüfen, dann unterzeichnen (Zuverlässigkeit vor Schnelligkeit) Artikelstammdaten immer pflegen (Informationsfluss innerhalb des Unternehmens; z.B. Einkauf - Produktion) Keine LE abschreiben und mit zusätzlichen Inhalten versehen (zB weitere Präferenzverkehrsländer)

148 Tipps für die Praxis Aktuelle Präferenzverkehrsländer eintragen (siehe Übersicht über die Abkommen der EU) Aktuelle Fassung der LE verwenden (Stichwort: PANEUROMED-Kumulierungsvermerke) Wortlaut der LE nicht abändern (keine selbst entwickelten, moderneren Sprachfassungen) Erklärungen nach Anhang III und IV nur verwenden, wenn Notwendigkeit dafür besteht (keine Verwendung als Aushilfserklärung)

149 Tipps für die Praxis LE sind grundsätzlich originalhandschriftlich zu unterzeichnen (Ausnahme EDV-erstellte LE; verantwortliche Person muss aber namentlich genannt sein) LE können auch nach erfolgter Lieferung ausgestellt werden Gültigkeitsdauer für Langzeit-LE max. 12 Monate [grundsätzlich Kalenderjahr ( – ); aber auch andere „Start- und Endzeiten möglich (z.B bis )]

150 LE - Übungsbeispiel Sie handeln mit Gipskartonplatten und kaufen diese beim Hersteller A. Von Ihrem Lieferanten (= Hersteller A) erhalten Sie eine LE für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft „EU“, in der folgende Präferenzverkehre angeführt sind: NO, IS, LI, CH, AL, BA, MK, ME, RS, CARIFORUM, ESA-Staaten, FO, XC, XL, XK, MD, AD, IL, MA, TN, EG, DZ, SY, JO, LB, PS, ZA, CL, MX, Zentralamerika, PE, CO, MAR/WPA, Pazifik-Staaten, ÜLG, APS, TR Können Sie bei einem Export nach Südkorea (KR) für die vom Hersteller A gelieferten Gipskartonplatten eine Ursprungserklärung auf der Rechnung ausstellen?  Ja  Nein

151 Lieferantenerklärung – So nicht!
Muster 1 Muster 2 Muster 3

152 INFORMATIONSQUELLEN im INTERNET

153 wichtige Informationsquellen

154 Danke für Ihre Teilnahme!
Ich stehe Ihnen auch nach dem Seminar für Fragen gerne zur Verfügung! Telefon:


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