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Vorlesung Das politische System der Bundesrepublik Deutschland

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Präsentation zum Thema: "Vorlesung Das politische System der Bundesrepublik Deutschland"—  Präsentation transkript:

1 Vorlesung Das politische System der Bundesrepublik Deutschland
Teil II: Verfassungsrechtliche Bestimmungen und reale Funktionsweisen im zentralen politische Entscheidungssystem TU Dresden - Institut für Politikwissenschaft - Prof. Dr. Werner J. Patzelt

2 Aufbau der Vorlesung Die Bundesrepublik Deutschland in der Geschichte der deutschen Regierungssysteme Die normativen Grundlagen des deutschen politischen Systems Verfassungsrechtliche Bestimmungen und reale Funktionsweise Überblick Länder und Bund Bundesinstitutionen Bundesrat Bundestag Bundesregierung Bundespräsident Rechtswesen und Bundesverfassungsgericht Kommunen intermediäres System Interessengruppen Parteien Medien Deutschlands Einordnung in supranationale Regierungsstrukturen Themen im Kontext – nicht in der Vorlesung behandelt, doch über herunterladbare Foliensätze erschließbar Geschichte deutscher Staatlichkeit Die Gründung der Bundesrepublik Deutschland: Umstände und Folgen Geschichte der Bundesrepublik Deutschland Sozioökonomische Grundlagen: Gesellschaft und Wirtschaft in Deutschland Deutschlands politische Kultur ... möglicherweise aus Zeitgründen nicht mehr behandelbar! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

3 Grundzüge des Aufbaus des politischen Systems der BRD
verschiedene, teils sehr intensiv wechselwirkende Systemebenen Kommunen mit Selbstverwaltung Länder als Staaten eigenen Rechts Bund als politische Organisation des Gesamtstaats EU als supranationale Herrschaftsordnung mit innerstaatlich unmittelbar oder mittelbar wirksamen Herrschaftsrechten Einbettung in ein für Deutschlands Politik überaus prägendes System internationaler Organisationen (etwa: UNO) und Regime (etwa: WTO) ebenenabhängig verschiedene Regierungssysteme ‚präsidentielle Regierungssysteme‘ in Gestalt der ‚süddeutschen Ratsverfassung‘ in den meisten Ländern auf kommunaler Ebene parlamentarische Regierungssysteme mit Ein-Kammer-Parlament auf Landesebene parlamentarisches Regierungssystem mit überaus starker, da parteipolitisch überformter föderaler Kammer auf Bundesebene inkohärentes, wenig parlamentarisiertes und stark staatenbündisches Regierungssystem auf europäischer Ebene regierungsdominierte und störungsanfällige ‚governance without government‘, ohne nennenswerte Anlaufstellen für gesellschaftliche Mitbeteiligung, oberhalb der Ebene von Nationalstaat und EU TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt Wer deutsche Politik begreifen will, muß sich auf diesen fünf so unterschiedlichen Ebenen auskennen!

4 intermediäre Strukturen
Das politische System der Bundesrepublik Deutschland: schematischer Überblick Regierung sozioökonomische Basis: Gesellschaft Wirtschaft politische Kultur Parlament Massenmedien zentrales politisches Entscheidungssystem 598 intermediäre Strukturen Parteien Interessengruppen Verwaltung TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

5 Die Notstandsverfassung
Das politische System der Bundesrepublik Deutschland: ‚Wanderkarte‘ entlang GG Länder und Bund Bundesinstitutionen Bundesrat Bundestag Bundesregierung Bundespräsident Rechtswesen und Bundesverfassungsgericht Kommunen intermediäres System Interessengruppen Parteien Medien Deutschlands Einordnung in supranationale Regierungsstrukturen Ein wie gut oder wie schlecht konstruiertes politisches System ist das nun? Die Notstandsverfassung TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

6 Begriffe Gemeinde: reichend von einer kleinen ländlichen Gemeinde über eine Stadt und eine kreisfreie Stadt bis zu Großstädten und Stadtstaaten (Berlin, Bremen, Hamburg) Gemeindeverband: Landkreise (von ihnen ausgenommen: kreisfreie Städte, wie das stets auch die Großstädte sind) Kommunalverbände … mit eigenen Selbstverwaltungsaufgaben, etwa: die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe in NRW spezifische Kommunalverbände, etwa der Umlandverband Frankfurt/M oder der Kommunalverband Ruhrgebiet Zweckverbände, etwa für Wasserversorgung oder Abfallwirtschaft TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

7 Grundzüge der deutschen Kommunalverfassungen
GG Art. 28 (1) … In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten. (2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

8 Anzahl und Größen der Gemeinden
Zahl der Ratsmitglieder durch Gebietsreform halbiert Ausgleich: plebiszitäre Instrumente Zielkonflikt: Partizipationschancen der Bürger vs. Leistungsfähigkeit der Verwaltung Maßnahmen: Gemeindezusammenlegungen 1967 noch Gemeinden in (West-) Deutschland, nach den Gebietsreformen zwischen 1967 und 1985 noch Gemeinden in (West-)Deutschland, also Reduktion auf ein Drittel im gleichen Zeitraum Reduktion der (west-)deutschen Landkreise von 425 auf 237, der Stadtkreise von 139 auf 91 nach Wiedervereinigung: Ähnliches in den neuen Bundesländern Stand 1997: Gemeinden (davon = 42% in den neuen Bundesländern) 444 Landkreise und kreisfreie Städte Bevölkerungszahlen: unter 500 Einwohner haben Gemeinden, davon = 63% in den neuen Bundesländern in diesen Zwerggemeinden leben 1,5% der Bevölkerung TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

9 Typen von Kommunalverfassungen in Deutschland
reichlichst plebiszitäre Instrumente! Sind die Deutschen von ihren Kommunalstrukturen begeistert? ‚präsidentielles Regierungssystem‘ überaus machtvolle, oft sehr volksverwurzelte Bürgermeister TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

10 Aufgaben der Gemeinden
unterliegen bei der Aufgabenerfüllung seitens höherer staatlicher Ebenen einer ... Aufgaben der Gemeinden Rechtsaufsicht Fachaufsicht Finanzaufsicht Selbstverwaltungsangelegenheiten (‚Eigener Wirkungskreis‘) nach Art. 28 GG (weisungsfreie) Pflichtaufgaben: Gemeindestraßen, Bebauungspläne, Schulbauten usw. Pflichtaufgaben nach Weisung: Feuerschutz, Landesvermessung, Ordnungsangelegenheiten freiwillige Aufgaben: Theater, Museen, Sportanlagen, Jugendheime, Verkehrsbetriebe, Wirtschaftsförderung usw. ‚Übertragener Wirkungskreis‘: Ausführung von Landes- und Bundesgesetzen als allgemeine untere Verwaltungsinstanz etwa Personenstandswesen, Jugendhilfe, Sozialhilfe, Wohngeld, Seuchen- und Immissionsschutz, Naturschutz, Lebensmittelrecht, Baurecht usw. Kosten für Pflichtaufgaben strangulieren die Gemeinden so, daß die Spielräume für freiwillige Aufgaben immer mehr schrumpfen! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

11 Aufbau einer Stadtverwaltung
... einer kreisfreien Stadt ! Eine kreisangehörige Stadt hat ggf. weniger oder anders zugeschnittene Abteilungen Beispiel: Aufbau einer Stadtverwaltung TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

12 bislang eher Lippenbekenntnis!
Kommunalfinanzen bislang eher Lippenbekenntnis! GG Art. 106 (5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz. … (6) Das Aufkommen der Realsteuern [v.a. Gewerbesteuer, Grundsteuer] steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern [Bagatellsteuern wie Getränkesteue, Hundesteuer …] steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Realsteuern im Rahmen der Gesetze festzusetzen. … Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz. … (7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern [Einkommens-, Körperschafts- und Umsatzsteuer] fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt. (8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen [Konnexitätsprinzip]. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

13 > > > Was tun ??  Basis des politischen Systems zerbirst
Kostendeckung durch Gebühren in Städten: 90% bei Abfall, Abwasser, Rettungsdiensten 73% bei Straßenreinigung 29% bei Volkshochschulen 13% bei Theatern 12% bei Kindertagesstätten 7% bei Museen 4% bei Büchereien 38,7 18,4 > > Was tun ?? >  Basis des politischen Systems zerbirst TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

14 kommunale Politikmuster
Parteien sind wichtig, doch – zumal in kleineren Gemeinden – ebenfalls Gruppen ‚Freie Wähler‘ / ‚Freier Bürger‘ plebiszitäre Elemente entfalten vor allem Vorauswirkung, werden unmittelbar aber eher selten genutzt in Baden-Württemberg in über 1000 Kommunen durchschnittlich gerade vier Bürgerentscheide pro Jahr, in Schleswig-Holstein seit 1990 bei über 1000 Gemeinden jährlich rund 11 Bürgerentscheide Überlastung der ehrenamtlichen Ratsmitglieder Folge: veränderte Rekrutierungsmuster. Überrepräsentation der Selbständigen geht zurück (Abkömmlichkeitsproblem!), öffentlich Bedienstete erobern auch die Rathäuser wichtig weiterhin: Landtagsabgeordnete und hauptamtliche Partei- und Gewerkschaftsmitarbeiter Kommunalpolitik unter exekutiver Führerschaft, in der ‚süddeutschen Ratsverfassung‘ unter völliger Dominanz des Bürgermeisters TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

15 Kommunalpolitik ? häufige These: „Kommunalpolitik ist Sachpolitik, nicht Parteipolitik!“ harter Kern der These: Nirgendwo sieht man deutlicher als auf der kommunalen Ebene, ob eine bestimmte Politik ‚funktioniert‘. (‚Abfall muß weg – gleich ob sozial- oder christdemokratisch!‘) aber: seit Ende des Überflusses: Verteilungskonflikte müssen nach Prioritäten entschieden werden hinter kommunalen Prioritätensetzungen liegen politische Präferenzen gesellschaftliches Engagement auf kommunaler Ebene immer öfter auch durch Bürgerinitiativen, die politisierter sind als jene örtlichen Vereine (‚vorpolitischer Raum‘), aus dem sich traditionell das Personal der Kommunalpolitik rekrutiert je größer die Kommune, um so mehr genuine Parteipolitik TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

16 Die Länder der Bundesrepublik Deutschland
Länderstruktur der Bundesrepublik Deutschland unterscheidet sich sehr von jener der Weimarer Republik, da … Auflösung Preußens samt Abtrennung seiner östlichen und südlichen Provinzen von Deutschland Vier-Mächte-Status Berlins Neuschaffung von Ländern nach den Verwaltungsbedürfnissen der Besatzungsmächte (halbwegs) territoriale Kontinuität als Land: Hansestädte Bremen und Hamburg Freistaaten Bayern und Sachsen (letzterer seit Wiedervereinigung) TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

17 verfassungsmäßiges Homogenitätsgebot
GG Art. 28 (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. … (3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

18 Regierungssysteme der Länder
bis unlängst: konsumierte oder schwindende Kompetenzen der Landesparlamente ! überall direkt gewählte Parlamente, teils auf vier Jahre, teils auf fünf Jahre überall – spätestens seit den Jahren nach der Wiedervereinigung – ‚plebiszitäre Instrumente ‘ in Gestalt von Volksgesetzgebung überall parlamentarische Regierungssysteme, mit einigen Modifikationen: Regierungsbildung durch Wahl des Ministerpräsidenten durch Parlament (und durch Auswahl der Minister durch den MP) in Brandenburg, Me-Vo, NRW, Sachsen, Sa-Anh, S-H Bremen und Hamburg: Parlament wählt alle Regierungsmitglieder (‚Senatoren‘); diese wählen aus ihren Reihen den Bürgermeister Berlin: Parlament wählt alle Regierungsmitglieder, die letzteren auf Vorschlag des zuerst gewählten Regierenden Bürgermeisters übrige Länder: nach Wahl des Ministerpräsidenten nochmals Bestätigung des Kabinetts durch das Parlament erforderlich konstruktives Mißtrauensvotum in B-W, Brandenburg, Me-Vo, NS, SRW, Sa, Sa-Anh, S-H; in Hamburg auch konstruktives Mißtrauensvotum gegen einzelne Senatoren möglich; sonst: Regierungssturz durch einfaches Mißtrauensvotum möglich Richtlinienkompetenz: in Flächenstaaten bei Ministerpräsident, in den Stadtstaaten bei Bürgermeister und Senat (Berlin), bei Senat (Hamburg) oder bei Parlament (Bremen) Staatsoberhauptsfunktionen: in Hansestädten bei Senat insgesamt, in den übrigen Ländern bei Regierungschef, teils unter Einbeziehung der Landesregierung überall Verfassungsgerichte TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt in Hansestädten: ‚Inkompatibilität‘ mit ‚ruhendem Mandat‘

19 Grundregeln des Bund/Länder-Verhältnisses
Art. 30 Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt. Art. 31 Bundesrecht bricht Landesrecht. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

20 Abgrenzung der Gesetzgebungs-kompetenzen: normale Gesetze
Art. 70 (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung. Art. 75 (1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 [konkurrierende Gesetzgebung] Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen [Rahmengesetzgebung] (2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten. (3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

21 ausschließliche Gesetzgebung des Bundes
Art. 71 Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

22 ausschließliche Gesetzgebung des Bundes: Katalog laut Art. 73 (neu)
Auswärtiges, Verteidigung und Zivilschutz Staatsangehörigkeit, Freizügigkeit, Paßwesen, Melde- und Ausweiswesen, Ein- und Auswanderung, Auslieferung Währung, Maße und Gewichte, Zeitbestimmung Zoll, Handel und Verkehr, Postwesen, Telekommunikation Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Verlagsrecht solche Gesetze bedürfen nach Art. 73, 2 der Zustimmung des Bundesrates Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bereich von Kriminalpolizei, Schutz der fdGO Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus, wenn eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Landespolizei nicht zuständig oder Länder um Hilfe bitten Statistik für Bundeszwecke Waffen- und Sprengstoffrecht; Kriegsbeschädigte usw. Erzeugung und Nutzung der Kernenergie, Betrieb entsprechender Anlagen und Abwehr einschlägiger Gefahren TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

23 Außenpolitik und das Bund/Länder-Verhältnis
Art. 32 (1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes. (2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören. (3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

24 Bund, Länder und EU Art. 23 [Europäische Union, neu]
(2) In den Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. (4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären. (5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind … berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. (6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechten, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

25 konkurrierende Gesetzgebung von Bund und Ländern
Art. 72 (neu) (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Art. 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. [D.h.: auf allen anderen Gebieten des Art. 74 hat der Bund stets das Gesetzgebungsrecht, womit eine klarere Abgrenzung erreicht ist] (3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über: (1) das Jagdwesen ..., (2) den Naturschutz und die Landschaftspflege ..., (3) die Bodenverteilung, (4) die Raumordnung, (5) den Wasserhaushalt ..., (6) die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse. Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor. (4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

26 ... ist die Masse der innenpolitisch interessanten und wichtigen Gesetzgebung !
konkurrierende Gesetzgebung von Bund und Ländern: Katalog laut Art. 74 (neu); Auszüge Bürgerliches Recht und Strafrecht, Gerichtsverfassung Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht (ohne Ladenschluß!) städtebaulicher Grundstücksverkehr, Wohngeld Personenstandsrecht, Aufenthaltsrecht für Ausländer Vereins- und Versammlungsrecht Waffenrecht Verhinderung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung Enteignungs- und Vergesellschaftungsrecht; Formen der Gemeinwirtschaft von Land- und Forstwirtschaft und Fischerei (ohne Recht auf Flurbereinigung) Verkehrswesen Gesundheitswesen öffentliche Fürsorge Künstliche Befruchtung, Genforschung, Transplantation Verbraucherschutz, Lebensmittelrecht Naturschutz, Landschaftspflege Bodenverteilung, Wasserhaushalt, Raumordnung Ausbildungsbeihilfen, Forschungsförderung, Hochschulzulassung, Hochschulabschlüsse TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt Je mehr Gesetze der Bund hier erließ, um so mehr Gesetze – und deren Novellierungen – wurden im Bundesrat zustimmungsbedürftig!

27 Rahmengesetzgebung des Bundes
... jetzt Gegenstand teils der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes, teils der konkurrierenden Gesetzgebung ... aufgehoben durch die Föderalismusreform von 2006 Katalog laut Art. 75,1 allgemeine Grundsätze des Hochschulwesens allgemeine Rechtsverhältnisse der Presse Jagdwesen, Naturschutz, Landschaftspflege Bodenverteilung, Raumordnung, Wasserhaushalt Melde- und Ausweiswesen Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland. dabei gilt Art. 72, 3: Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit … nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

28 Ausdünnung der Landeskompetenzen
Machtzugewinn des Bundesrates = mehr Macht der Ministerpräsidenten und ihrer Koalitionspartner Ausdünnung der Landeskompetenzen erzeugt durch: konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, Rahmengesetzgebung des Bundes, Gemeinschaftsaufgaben, enge Bund/Länder-Kooperation verbliebene Landeskompetenzen: Kultur- und Wissenschaftspolitik: Schulen und Hochschulen Theater, Museen, Film usw. Gesetzgebung über Presse, Funk, Fernsehen Verwaltungsgliederung Kommunalwesen gesamtes Polizeirecht große Teile des Wasser-, Forst- und Wegerechts, Teile des Baurechts, Bestimmung von Feiertagen Prärogative der Landesregierungen Aushöhlung der legislativen Parlamentsfunktionen Akzentsetzung auf parlamentarischer Verwaltungskontrolle ‚Exekutiv-Föderalismus‘ TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

29 Ausführung der Bundesgesetze
Art. 83 Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt. Art. 37 (1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. (2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter ein Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden. über 60% der Bundesgesetze bedürfen – aufgrund entsprechender Bestimmungen des Grundgesetzes – der Zustimmung des Bundesrates, d.h. der Landesregierungen, welche diese Gesetze dann ausführen TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

30 Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder
Art. 84 (neu) (1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. ... In Ausnahmefällen kann der Bund ... das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden. (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. (3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden. (4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. (5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

31 Ausführung von Bundesgesetzen durch den Bund selbst
GG, Art. 86 Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörde. Gegenstände bundeseigener Verwaltung (Katalog laut GG, Art ) Auswärtiger Dienst Bundeswehr und Bundeswehrverwaltung Bundesgrenzschutz, Bundesnachrichtendienst, Bundesverfassungsschutz, Bundeskriminalamt Bundesfinanzverwaltung Bundesbank Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt, Luftverkehrsverwaltung, Verwaltung der Eisenbahnen des Bundes, Verwaltung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen Verwaltung des Postwesens und der Telekommunikation TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

32 wechselseitige Hilfe von Bund und Ländern
Art. 35 (1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. (2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, … Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern. (3) Gefährdet eine Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

33 Gemeinschaftsaufgaben
... mit Streichungen aus Anlaß der Föderalismusreform! Art. 91a (neu) (1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben): 1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken, 1. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, 2. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes. (2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt. (3) Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und über Einrichtungen für eine gemeinsame Rahmenplanung. Die Aufnahme eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung des Landes, in dessen Gebiet es durchgeführt wird. (4) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten. (5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

34 Abgrenzung der Gesetzgebungs-kompetenzen: Steuergesetze
Art. 105 (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen [Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse, Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit]. (2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. (3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Macht des Bundesrates ‚Bagatellsteuern‘ d.h.: keine nennenswerte Einnahmenautonomie der Länder ! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

35 Verteilung des Steueraufkommens laut Art. 106
Bund: Zölle Verbrauchssteuern, sofern sie nicht den Ländern zustehen Straßengüterverkehrssteuer, Kapitalverkehrssteuern, Versicherungssteuer, Wechselsteuer einmalige Vermögensabgaben sowie Ergänzungsabgaben zur Einkommens- und Körperschaftssteuer Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften Länder: Vermögenssteuer Erbschaftssteuer Kraftfahrzeugssteuer Verkehrssteuern, sofern sie nicht dem Bund und den Ländern gemeinsam zustehen Biersteuer Abgaben von Spielbanken Bund und Länder gemeinsam, wobei Anteile den Gemeinden zugewiesen werden: Einkommenssteuer: hälftig Körperschaftssteuer: hälftig Umsatzsteuer: durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

36 TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J
TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

37 ein Durcheinander, in dem alles mit allem zusammenhängt !
Versickern der Verantwortung für die Pflege und Sicherung der durch Steuern und Abgaben belastbaren ökonomischen Basis ! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

38 Grundsätze der Finanzaufteilung zwischen Bund und Ländern
... derzeit Gegenstand des zweiten Schritts der Föderalismusreform Art. 106, Abs. 3 1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichermaßen Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln. 2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. Art. 107 (neu) (1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommenssteuer und der Körperschaftssteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden. … (2) Durch Gesetz ist sicherzustellen, daß die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. … Es [das Gesetz] kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

39 Finanzausgleich horizontaler Finanzausgleich
Leitgedanke: ‚reiche Länder‘ helfen den ‚armen Ländern‘ ‚reich‘ sind: Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, auch – mitunter – Hamburg und Schleswig-Holstein ‚arm‘ sind: (fast) alle übrigen Länder, vor allem die neuen Bundesländer Folgen: ‚reichen‘ Ländern bleibt wenig Nutzen von ihrer für gutes Steueraufkommen sorgenden Wirtschaftspolitik ‚arme‘ Länder haben wenig Anreiz, sich in eine ‚Nettozahler-Position‘ zu bringen vertikaler Finanzausgleich Bund zahlt finanzschwachen Ländern allgemeine ‚Ergänzungszuweisungen‘ Systemfehler ! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

40 Grundsätze von Finanzverwaltung und Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern
Art. 108 (1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchssteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. … (2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Die Leiter der Mittelbehörden sind im Einvernehmen mit der Bundesregieren zu bestellen. Art. 109 (ne) (1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. (2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. (3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden. … (5) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ... zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin sind von Bund und Ländern gemeinsam zu erfüllen. Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

41 Kostenteilung bei der Erfüllung der Staatsaufgaben
Personal = in Deutschland vor allem Ländersache! Kostenteilung bei der Erfüllung der Staatsaufgaben Art. 104a (neu) (1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben. ... (4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder ... im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind. (5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsgemäße Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. ... Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt Anteil der ‚oberstaatlichen‘ Ausgaben an den gesamten Staatsausgaben: Deutschland 48%, USA 55%, Frankreich 79%, Großbritannien 84%

42 Unterschiedliche Leistungskraft der Bundesländer
faktisch sind … größere Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg oder Hessen wirtschaftlich leistungsfähiger als viele andere europäischen Staaten kleinere Bundesländer hingegen von den Aufgaben eigener Staatlichkeit wirtschaftlich überfordert Aushilfe: vertikaler und horizontaler Finanzausgleich wichtigste ‚Gefälle‘: von Süd nach Nord: entwickelt seit 1950er Jahren durch Aufschwung im Süden von West nach Ost: entwickelt seit 1950er Jahren durch das schlechte Wirtschaftssystem der DDR Dauerdiskussion: Neugliederung des Bundesgebietes TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

43 Länder und Bund: Neugliederung des Bundesgebietes
Art. 29 (1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen. Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. (2) Die betroffenen Länder sind zu hören. (3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll. einzig erfolgreicher Fall bislang: Schaffung Baden-Württembergs aus zwei völlig mißlungen geschaffenen Ländern der französischen Besatzungszone TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

44 ‚funktionaler Föderalismus‘
jetzt: ‚Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse‘ ‘ Politikverflechtung ‚funktionaler Föderalismus‘ gehört zum Föderalismus, zumal wenn er, wie in Deutschland, als ‚Mischföderalismus‘ entfaltet ist (konkurrierende Gesetzgebung, Finanzverbund, Gemeinschaftsaufgaben) und nicht, wie in den USA, als ‚Trennföderalismus‘, in dem Gliedstaaten und Oberstaat getrennte Aufgaben und getrennte Finanzmittel haben in Deutschland verschärft durch … die – frühere – Formulierung des Art. 72, 2 (‚konkurrierende Gesetzgebung‘), wonach der Bund Gesetzgebungsrecht überall dort besitzt, wo es um die ‚Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse‘ im Bundesgebiet geht den gewaltigen Finanzreichtum des Bundes der späten 1960er und mittleren 1970er Jahre, an dem teilzuhaben die Länder lockte neuer Trend: Rückbau der Bundeszuständigkeiten TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

45 Formen föderaler Politikverflechtung in Deutschland
Resultat: Politikblockaden, Reformunfähigkeit Über den Bundesrat und die Berliner Landesvertretungen wirken die Landesregierungen an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit, ferner an Finanzhilfeprogramme und Haushaltskoordinierungen. Konferenzen der Regierungschefs (seit 1969) und regelmäßige Fachministerkonferenzen. Obwohl staatsrechtlich rein informelle Zusammenkünfte mit einstimmigen Absprachen ohne Rechtsverbindlichkeit, wirken die Beschlüsse faktisch für alle Länder bindend, etwa jene der Kultusministerkonferenz zu den Schulsystemen. zahlreiche Bund/Länder-Ausschüsse unterhalb der Ministerebene für nachgerade alle Politikfelder der konkurrierenden und Rahmengesetzgebung. gemeinsame Planungsräte von Bund und Ländern, etwa Wissenschaftsrat. Verschiebung von einem ‚Föderalismus der getrennten Verantwortung‘ zu … ‚kooperativem Föderalismus‘ ‚unitarischem Bundesstaat‘ entzieht dem System die meisten Vorteile von Föderalismus TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

46 Der Bundesrat I Ministerpräsidenten, Bevollmächtige der Länder beim Bund, Landesminister Art. 50 Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Art. 51 (1) Der Bundesrat besteht aus den Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden. (2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen. (3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden. = sein Plenum TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

47 systematisch wenig zufriedenstellender ‚Kompromiß‘ zwischen …
Demokratieprinzip: Proportionalität zur Bevölkerungszahl Gleichheitsprinzip der Länder: jedes Land hat gleich viele Stimmen vgl. Stimmengewichte im Minsiterrat der EU! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

48 Der Bundesrat II Art. 52 (neu)
Arbeitsweise des Bundesrates Art. 52 (neu) (1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. (2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen. (3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. (3a) Für die Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Art. 51 Abs. 2. [= Stimmenpakete] (4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören. d.h.: stets ist die absolute Mehrheit erforderlich, denn eine ‚Enthaltung‘ wirkt immer als ‚Nein‘ ! hohe Beamte – wie im Weimarer Reichsrat TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

49 Der Bundesratspräsident
Amt wechselt – bei darum rein formalen Wahlen – jährlich in einem vorbestimmten Rhythmus (‚Königsteiner Abkommen‘ von 1950): vom kleinsten zum größten Land; dann wieder von vorne Amtsinhaber vertritt den Bundespräsidenten Präsident führt Amt – von sehr seltenen Ausnahmen abgesehen – unparteiisch TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

50 Arbeitsweise Art. 53 GG Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten. gewaltiger Zeitdruck: nur etwa 11 Plenarsitzungen pro Jahr alle drei Wochen am Freitag; langfristig terminiert gewaltiger Koordinierungsbedarf: 16 Länder auf den unterschiedlichsten Politikfeldern Überlastung der Mitglieder: als Regierungsmitglieder der Länder können sie ihr Amt im Bundesrat nur ‚strategisch‘, nicht ‚operativ‘ ausüben Bewältigung dieser Probleme: zentrale Willensbildung und Entscheidungsfindung in den Sitzungen der 16 Ausschüsse des Bundesrates auf Beamtenebene (unter Leitung jeweils eines Landesministers) dort hat jedes Land nur eine einzige Stimme! Steuerungsrolle der Bevollmächtigten der Länder beim Bund politische Absprachen in den Reihen der SPD-regierten ‚A-Länder‘ und der unionsregierten ‚B-Länder‘ – kompliziert durch weitere Koalitionsvarianten auf Landesebene bei politisch sich zuspitzenden Themen: Interaktion der Staatskanzleien bzw. der Ministerpräsidenten in der Regel: Verbindlichkeit der in den Ausschüssen getroffenen Absprachen im Ausnahmefall: Abstimmungsverhalten wird in letzter Minute festgelegt – ggf. unter Einbeziehung des Bundeskanzlers oder von Parteivorsitzenden in die Gespräche der Ministerpräsidenten Erringt öffentliche Aufmerksamkeit vor allem dann, wenn er die Gesetzgebungstätigkeit des Bundestages behindern kann. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

51 Kompetenzen des Bundesrates
‚Synthese‘ aus kaiserlichem Bundesrat und republikanischem Reichsrat Mitwirkung bei Gesetzgebung, Verordnungstätigkeit und Verwaltung des Bundes Gesetzesinitiative absolutes Vetorechtorecht bei – bislang – an die 60% der Gesetze (‚zustimmungsbedürftige Gesetze‘) suspensives Veto bei allen anderen Gesetzen, ggf. durch die Regierungsmehrheit im Bundestag nur schwer zu überwinden Veto durch absolute Mehrheit im Bundesrat: überwunden durch absolute Mehrheit im Bundestag Veto durch Zweidrittel-Mehrheit im Bundesrat: überwunden durch Zweidrittel Mehrheit im Bundestag dem Bundestag gleicher Einfluß auf die Gesetzesinhalte, und somit auf politische Grundentscheidungen, im Vermittlungsausschuß wählt die Hälfte der Bundesverfassungsrichter ‚Gesamtverantwortung‘ für die Gesetze, ‚allgemeine politische Zuständigkeit‘ gestaltet die ‚politische Landschaft‘, welche die Regierungsmehrheit durchqueren muß TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

52 Gesetzesinitiative (1949-2000)
3,6% 75,7% 18,4% Anteile an den tatsächlich verabschiedeten Gesetzen TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

53 zustimmungsbedürftige Gesetze
absolutes Veto Rest: ‚Einspruchsgesetze‘; suspensives Veto laut GG nach Enumerationsprinzip Verfassungsänderungen alle, die das Bund/Länder-Verhältnis berühren, nämlich Bundesgesetze, … die durch die Länder auszuführen sind und Regelungen zur Behördenorganisation, zum öffentlichen Dienst oder zum Verwaltungsverfahren enthalten (Art. 74a, 80-85, 104a, 108, 120a GG) die Steuern mit Länderanteilen, den Finanzausgleich, die Finanzverwaltung, im übrigen die Finanzen der Länder betreffen (Art , 134, 135 GG) oder die für Bund und Länder gemeinsamen Haushaltsgrundsätze (Art. 109 GG) zu den Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91 GG) welche die Ausübung von Bundesgerichtsbarkeit durch die Gerichte der Länder regeln (Art. 96 GG) die Gebietsstände verändern (Art. 27,7 GG), Hoheitsrechte übertragen oder die Ländermitwirkung an der EU betreffen (Art. 23 GG) die Regelungen für den Verteidigungsfall oder den Gesetzgebungsnotstand vorsehen (Art. 115 und 81 GG) ferner: Ausübung des Bundeszwanges; Liste der ‚verfolgungsfreien‘ Staaten im Sinne des Asylartikels (16a GG) auch Novellierungen von zustimmungsbedürftigen Gesetzen gelten als zustimmungsbedürftig, selbst wenn die novellierte Norm selbst nicht zustimmungsbedürftig wäre !  Streit TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

54 Dauerstreit um die Zustimmungsbedürftigkeit
Reaktion der Regierungsmehrheit: Aufspaltung von Gesetzgebungs-vorhaben in zwei ‚Pakete‘: - zustimmungsbedürftig - nicht zustimmungsbedürftig Folge: inkonsistente Rechtslagen ergibt sich … einesteils aus der Natur der Sache: nicht restlos klare Abgrenzungen andernteils aus der Nutzung des Bundesrates als ‚zweite Opposition‘ durch das Wahlvolk: bei ‚oppositioneller Mehrheit‘ im Bundesrat ist es schon wichtig, ob diese Institution im konkreten Gesetzgebungsfall ein absolutes oder nur ein suspensives Vetorecht hat! faktisch seit 1949 rund 10% aller Gesetze hinsichtlich ihrer Zustimmungsbedürftigkeit umstritten Was dann tun? Entscheidungskette: Bundestag: beschließt ggf. Gesetz wie ein nicht zustimmungsbedürftiges Bundespräsident: unterzeichnet ggf. Gesetz auch ohne Zustimmung des Bundesrates Bundesverfassungsgericht (nach Klage des Bundesrates): entscheidet ‚verfestigter Schwebezustand‘ seit Verfassungsgerichtsurteil von 1974: Bundesrat kann Zustimmung zu einem Gesetz auch dann verweigern, wenn „er nur mit der materiellen Regelung nicht einverstanden ist“ ein Änderungsgesetz, das Durchführungsregeln unberührt läßt, die das ursprüngliche Gesetz eines zustimmungsbedürftig machten, ist seinerseits schon dann zustimmungsbedürftig, „wenn durch die Änderung materiell-rechtlicher Normen die nicht ausdrücklich geänderten Vorschriften über das Verwaltungsverfahren bei sinnorientierter Auslegung ihrerseits eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite erfahren“ TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

55 Der Vermittlungsausschuß
pro Land ein weisungsfreier (!) Vertreter, also 16 (oft: Ministerpräsidenten selbst) ebenso viele Bundestagsabgeordnete, zu Beginn der Wahlperiode proportional zu Fraktionsstärken gewählt jedes Mitglied hat nur einen Stellvertreter Vertreter der Bundesregierung können – und müssen das auf Verlangen des Vermittlungsausschusses – an dessen Sitzungen teilnehmen Vorsitz im vierteljährlichen Wechsel bei einem Bundestags- bzw. Bundesratsmitglied Möglichkeit, mehrere Gesetze in zeitlichem Zusammenhang zu beraten und dergestalt ‚Geschäfte auf Gegenseitigkeit‘ zu ermöglichen am Schluß des Verfahrens: Einigungsvorschlag ‚unechter‘ Einigungsvorschlag dann, wenn die Mehrheit des Vermittlungsausschusses von der Bundestagsopposition gestellt wird und der von ihr beschlossene ‚Einigungsvorschlag‘ keine Chance hat, im Bundestag eine Mehrheit zu finden. scheiterten von 493 Gesetzesvorlagen, derentwegen der Vermittlungsausschuß angerufen wurde, nur 54 (ca. 11%); zwischen 1990 und 1998 von 43 hingegen 19 (ca. 44%) ! (‚Zeit des Kohl‘schen Stillstands‘) TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

56 Der Bundesrat – ein Parlament?
föderaler Parlamentarismus: eine von mehreren Formen von Parlamentarismus! ‚imperatives Mandat‘ der Bundesratsmitglieder? Kann man sich selbst ein ‚imperatives Mandat‘ geben? Abstimmungsverhalten wird im Landeskabinett von genau denen festgelegt, die im Bundesrat dann als Stimmführer auftreten! Zwang zur einheitlichen Stimmabgabe – eine Form des imperativen Mandats? ‚Imperativität‘ des Stimmführers oder Kalkül der Koalitionsdisziplin? parlamentarische Funktionen: Gesetzgebung, Regierungskontrolle, Repräsentation; im Notstandsfall sogar Mitwirkung bei Regierungsbildung! parlamentarische Arbeitsweise: Plenum Ausschüsse Trennung von A- und B-Ländern als ‚Fraktionen‘ Erteilte bei der Abstimmung über das Zuwanderungsgesetz Ministerpräsident Stolpe seinem Innenminister Schönbohm ein imperatives Mandat ? TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

57 Der Bundesrat – eine zweite Opposition?
‚antizipierende Reaktion‘: ‚Bundesratsklauseln‘ in Koalitionsverträgen auf Landesebene allerdings: ‚Enthaltung‘ wirkt stets als ‚Nein‘! machtvolle Stellung im Gesetzgebungsverfahren mit realen Möglichkeiten, die Politik der Regierungsmehrheit zu blockieren bzw. zu korrigieren Neigung der Deutschen, über Landtagswahlen als ‚bundespolitischen Protestwahlen‘ den Bundesrat mit einer ‚Oppositionsmehrheit‘ auszustatten (‚Bundesratswahlen‘) antizipierend: Neigung von Oppositionspolitikern, das Wahlvolk in den Ländern um die Billigung und Unterstützung einer auch über den Bundesrat betriebenen Oppositionspolitik zu bitten ‚gegnerische‘ Bundesratsmehrheit macht jeder Bundesregierung das Regieren schwerer Veränderung der politischen ‚Großwetterlage‘ Notwendigkeit für die Bundesregierung, auf ‚gewinnbare‘ Landesregierungen mit Kompromiß- und Finanzangeboten zuzugehen folglich erhöhte Chancen von ‚mehrheitsbeschaffenden‘ Landesregierungen, landespolitische (!) Interessen durch bundespolitisches Entgegenkommen zu fördern selten wirklich systematisch als oppositionelles Blockadeinstrument genutzt; wichtigster Fall: SPD-Länder vor 1998 unter Führung Lafontaines. Ausnutzung von Konflikten zwischen den Ländern bei Blockadeversuchen im Bundesrat hängt alles vom ‚Verkaufsgeschick‘ der Spitzenpolitiker ab: Wem glaubt das Volk, ‚das Richtige‘ zu wollen? TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

58 Zeiten von ‚divided government‘
anfangs: wenig parteipolitische Spannung zwischen Bundestag und Bundesrat Zeiten von ‚divided government‘ ohne Große Koalition, , 2005 ff erster Schritt zum ‚Machtwechsel‘ verläßliche Bundesratsmehrheit für die Bundestagsmehrheit? nein ja 56 Jahre Bundesrepublik Bundesregierung Union/FDP/… Union/FDP Union/SPD SPD/FDP SPD/Grüne Juni 1990 1990: Juni - November 1990 Nov Juni 1991 Juni -1998 rund 32,5 Jahre mit ‚gegnerischer Mehrheit‘ Union: 19,5 von 33 Jahren SPD: 13 von 20 Jahren Wiedervereinigungsturbulenzen rund 23,5 Jahre mit ‚eigener Mehrheit‘ Union: 13,5 von 33 Jahren SPD: 7 von 20 Jahren offenbar lieben es die Deutschen inzwischen, ihre Bundes- regierungen gegen die Wand des Bundesrates laufen zu lassen ! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

59 Zeiten mit ‚gegnerischer Mehrheit‘ im Bundesrat
 Die Opposition nutzt den Bundesrat, wenn auch nur in Grenzen – freilich gerade bei den (ihr) wichtigen Vorlagen! Zeiten mit ‚gegnerischer Mehrheit‘ im Bundesrat TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

60 ‚parteipolitischer Mißbrauch‘?
Beschwert hat sich bislang immer die vom Bundesrat ‚belästigte‘ Regierung: nach 1972 SPD/FDP nach 1990 Union/FDP nach 2002 SPD/GRÜNE Tatsachen: Systemkonstruktion läßt Systemblockaden, Politikstillstand und Reformstau zu – und zwar nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch. Der Bundesrat ist ein Organ der Bundespolitik, nicht ein zentrale Bühne der Landespolitik. Die Rollen von Regierungsmehrheit und Opposition werden auf Bundes- und Landesebene von denselben Parteien (wechselnd) übernommen, deren demokratische Legitimation als Landesparteien nicht schwächer ist denn ihre demokratische Legitimation als Bundesparteien. Es sind die Wähler in den Ländern selbst, welche – und oft ganz bewußt – die ‚Bundesratsmehrheit‘ kippen. Bewertung: Auch im Bundesrat wird die demokratische Legitimation nur über Parteien vermittelt. Die ‚Parteipolitisierung‘ des Bundesrates ist darum nichts anderes als die Ergänzung von dessen föderaler Legitimität durch zusätzliche – und nötige – demokratische Legitimität. parteipolitische ‚Blockadepolitik‘ ist somit allenfalls sachpolitisch kurzsichtig und strategisch töricht (‚gemeinwohlschädigend‘), doch keineswegs ‚illegitim‘. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt … und überdies sehr selten !

61 Fazit zum Bundesrat weltweit einzigartiges Organ
mächtig im Föderalorgan sind die Regierungen der verbündeten Staaten, nicht deren Parlamente ! weltweit einzigartiges Organ nächster Verwandter: Ministerrat der EU Organ des Bundes – nicht der Länder: nimmt für sich in Anspruch … ein allgemeines politisches Mitwirkungsrecht, nicht allein die ‚Wahrung von Länderinteressen‘ die ‚Gesamtverantwortung‘ für die Zustimmungsgesetze wirkte faktisch – nicht normativ! – hin auf … Unitarisierung Deutschlands: Gerade weil der Bundesrat der parlamentarischen Regierungsmehrheit im Bund Schranken setzt, sorgt sich diese um eine ihr freundliche Bundesratsmehrheit – weswegen Landtagswahlen oft auch zu für oder gegen die Bundesregierung gerichtete ‚Bundesratswahlen‘ werden Verstärkung der konkordanzdemokratischen Züge des deutschen Regierungssystems alles hängt irgendwie mit allem zusammen, jeder ist irgendwie von jedem abhängig Nicht der Bundesrat ‚ist das Problem‘, sondern die Ausgestaltung des Bund/Länder-Verhältnisses insgesamt – weswegen genau hieran die Föderalismusreform ansetzt(e) TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

62 Der Bundestag: Grundsätzliches
Legitimität = Geltung von Herrschaft als rechtens Der Bundestag: Grundsätzliches Demokratieprinzip ‚Legitimationsmonopol‘ einziges unmittelbar demokratisch gewähltes Bundesorgan vermittelt seine Legitimität weiter an … Bundesregierung Bundespräsident (gemeinsam mit gewählten Vertretern der Landesparlamente in der Bundesversammlung) Hälfte des Bundesverfassungsgerichts verschiedene vom Bundestag gewählte Amtsträger (Wehrbeauftragter usw.) zentrales Repräsentationsorgan des deutschen Volkes vernetzt mit den anderen Institutionen im zentralen politischen Entscheidungssystem vernetzt mit der Gesellschaft, ihren Interessengruppen und Medien Legitimation = glauben machen, daß Herrschaft zu Recht ausgeübt wird TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

63 Wahlrecht für Bundestagswahlen (Wahlgesetz von 1956)
‚personalisiertes Verhältniswahlrecht‘ mit zwei Stimmen pro Wähler: 299 Bundeswahlkreise je ein ‚Direktabgeordneter‘ Gewinn des Mandats nach relativem Mehrheitswahlrecht (‚Erststimme‘) 299 Abgeordnete ziehen über die Landeslisten der Parteien in den Bundestag ein (‚Listenmandate‘, vergeben durch ‚Zweitstimme‘) Sitzverteilung im Bundestag insgesamt (Listenmandate plus Direktmandate) bestimmt sich proportional zum Zweitstimmenanteil (Hare-Niemeyer-Verfahren) eine Partei, die weniger als 5% der gültigen Stimmen erhält, kann keine Abgeordneten in den Bundestag entsenden (‚Sperrklausel‘) erhält eine Partei mindestens drei Direktmandate, so gilt für sie jene Sperrklausel nicht wer ein Direktmandat erhält, zieht auf jeden Fall in den Bundestag ein erhält eine Partei mehr Direktmandate, als ihr nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren zustehen, so behält sie diese ‚überzähligen‘ Direktmandate (‚Überhangmandate‘) – und zwar ohne daß es ‚Ausgleichsmandate‘ zur Wiederherstellung der Proportionalität gibt theoretische Chance für Einzelbürger, als erfolgreiche Direktkandidaten in den Bundestag einzuziehen TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

64 Merkmale einer Repräsentationsbeziehung
Die Repräsentanten handeln im Interesse der Repräsentierten und dabei responsiv. Repräsentanten und Repräsentierte können unabhängig voneinander handeln, so daß es jederzeit zu Konflikten zwischen ihnen kommen kann. Es gelingt den Repräsentanten, durch Responsivität und Führung jenes Konfliktpotential ziemlich befriedet zu halten. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

65 Die Repräsentationsfunktion
umfaßt seitens von Parlament und Abgeordneten die ... Vernetzungsfunktion Responsivitätsfunktion Darstellungsfunktion (‚Öffentlichkeitsfunktion‘) kommunikative Führungsfunktion TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

66 Vernetzungsfunktion Aufgabe: Die Vertretungskörperschaft muß ein in alle Zweige der Gesellschaft hinein reichendes Kommunikations- und Interaktionsgeflecht aufbauen und pflegen. Zweck: Das ist die Vorbedingung für die Erfüllung der Responsitivitäts- und Führungsfunktion. Besondere Rolle von Parlamenten und Parlamentariern: Keine andere Institution kann diese Vernetzungsfunktion ebenso gut erfüllen! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

67 Erfüllung der Vernetzungsfunktion durch ...
Bindeglied- und Netzwerkfunktion der Parteien, deren regionale und nationale Führer meist Mitglieder der Parlamente sind Vernetzung der Ausschüsse und Arbeitsgruppen der Parlamente sich mit Interessengruppen und mit Experten auf ihren Arbeitsgebieten regelmäßige Kontakte der Abgeordneten auf ihren Arbeitsgebieten zu den einschlägigen Institutionen, Organisationen und Experten Vernetzung der Abgeordneten im Rahmen ihrer Wahlkreisarbeit: Kommunen, regionale Wirtschaft, vorpolitischer Raum Die Vernetzungsfunktion wird, anders als die meisten Deutschen das glauben, vom Bundestag wirklich gut erfüllt! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

68 Responsivitätsfunktion
Ziel: Anliegen und Sorgen, Wünsche und Meinungen, Informationen und Hinweisen aus allen Kreisen der Bevölkerung aufnehmen für Problemlösungen und Interessenverwirklichung sachdienliche Informationen aus allen Bereichen der Gesellschaft sammeln das alles einbringen in den vom Parlament (mit-) gestalteten politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozeß Hinweis: Im von starken Parteien getragenen massendemokratischen Staat setzt sich hier auf der Ebene staatlicher Willensbildung und Entscheidungsfindung die Responsivitätsfunktion der Parteien fort. Der Bundestag ist wesentlich responsiver, als das die populäre Rede von den ‚abgehobenen Abgeordneten‘ nahelegt! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

69 Darstellungsfunktion
Es genügt nicht, Responsivität und die übrigen Parlamentsfunktionen ‚nur‘ erfolgreich zu praktizieren. Vielmehr müssen ... alle vom Parlament und seinen Abgeordneten erbrachten Leistungen den Bürgern immer wieder vor Augen geführt werden die Geltungsansprüche und Ordnungsprinzipien von Parlament und Abgeordneten immer wieder auch symbolisch zum Ausdruck gebracht werden Repräsentationsglaube und Legitimationsglaube immer wieder neu gestiftet werden. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

70 Erfüllung der Darstellungsfunktion durch ...
Öffentlichkeitsarbeit von Parlamenten, Fraktionen und einzelnen Abgeordneten Selbstdarstellung des Parlaments in öffentlichen Debatten, vor allem im Plenum durch parlamentarische Rituale durch die Parlamentsgebäude und deren Ausgestaltung durch das Zustandekommen und die Zusammensetzung eines Parlaments  Schaffung der emotionalen Tiefenschicht von Repräsentation durch institutionelle Selbstsymbolisierung Bei der Darstellungsfunktion hat der Bundestag seine größten Defizite: nicht nur aufgrund von Ritual- und Symbolarmut, sondern (1) wegen der Fixierung sowohl seiner Öffentlichkeitsarbeit als auch des Interesses und der Erwartungen der Öffentlichkeit auf das Plenum des Parlaments, und (2) weil Spitzenpolitiker i.d.R. nur als ‚Parteileute‘, nicht aber auch als Abgeordnete wahrgenommen werden. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

71 kommunikative Führungsfunktion
Es reicht nicht, der Bevölkerung einfach darzustellen, was man als Abgeordneter oder Fraktion im Parlament tut, etwa bei der Gesetzgebung, der Regierungskontrolle oder dem Zusammenhalten der Regierungsmehrheit. Abgeordnete, Fraktionen und Parlamente müssen vielmehr unablässig auch ... die mitgestaltete oder unterstützte Politik der eigenen (Oppositions-) Fraktion oder Regierung erläutern für die eigene Politik werben. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

72 Elemente der kommunikativen Führungsfunktion
die eigenen Problemwahrnehmungen mitteilen die eigenen Präferenzen offenlegen den Bürgern als sinnvoll und realistisch erachtete Entscheidungsalternativen vor Augen führen getroffene Entscheidungen plausibel begründen für die – von einem selbst oder von der eigenen Mannschaft – durchgeführte Politik nachhaltig eintreten, vor allem dann, wenn diese Politik auf Widerspruch trifft (noch) keine Wirkung zeitigt unerwartete oder unvorteilhafte Nebenwirkungen nach sich zieht Ergebnisse von eigenem ‚Lernen aus Erfahrung‘ den Bürgern eindringlich vermitteln ‚parteipolitischer Alltag‘ ‚Parteiideologie‘ als Hemmnis TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt auch hier: unzureichende Leistungen des Bundestages, v.a. wegen zuviel sich wechselseitig konterkarierender Politikinszenierung samt ‚steriler Aufgeregtheit‘.

73 ‚neuer Dualismus‘ ‚alter Dualismus‘
Verständnisgrundlagen: Präsidentielles und parlamentarisches Regierungssystem Präsident präsidentielles Regierungssystem parlamentarisches Regierungssystem Präsident ‚alter Dualismus‘ ‚neuer Dualismus‘ Regierung Regierung Parlament Parlament Wahlvolk Wahlvolk TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

74 Den Bundestag versteht (nur), wer folgendes begreift:
(Machtvolle) Parlamente sind sehr arbeitsbelastete und arbeitsteilige Organisationen, in denen man sich aufeinander verlassen muß. Sacharbeit und Führungsarbeit im Parlament stehen unter scharfer Beobachtung und strenger Leistungskontrolle. Im Parlament geht es um Wichtiges: um Sieg oder Niederlage, um Aufstieg oder Abstieg, um Einflußgewinn oder Machtverlust. Parlamentarische Arbeit vollzieht sich unter dem Druck von Wahlterminen, gerade auch auf Landesebene! (noch fehlend: plebiszitäre Instrumente). Parlamentarische Arbeit hängt von vielen Rahmenbedingungen ab, die man vom Parlament aus nicht kontrollieren kann.  Vor allem: Eigenlogik des Wirtschaftssystems, Funktionslogik des Mediensystems, Eigendynamik öffentlicher Meinung, Entwicklungen auf internationaler Ebene Ferner: Im (deutschen) parlamentarischen Regierungssystem agiert das Parlament so gut wie nie als ‚Parlament‘ insgesamt, sondern so gut wie immer auf der Ebene seiner Fraktionen, vor allem im Gegenüber von Regierungsmehrheit und Opposition ! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

75 Funktionen der Opposition
Problem: Die deutsche Öffentlichkeit versteht und akzeptiert die Rolle der Opposition nicht recht Kontrolle der Regierungsmehrheit inner- und außerparlamentarisch geleistet durch vor allem durch öffentliche Kritik Bereitstellung von Alternativen Sachalternativen, Programmalternativen, Personalalternativen Thematisierung von Problemen, welche die Regierung lieber liegenlassen würde (‚Initiativfunktion‘), v.a. durch ... öffentlichkeitswirksame symbolische Aktionen Nutzung plebiszitärer und quasi-plebiszitärer Elemente, etwa Unterschriftensammlungen Integration derer, welche die Regierung und ihre Politik ablehnen, doch ... der Regierungsmehrheit Schranken ihrer Gestaltungsmacht setzen können darauf hoffen dürfen, eines Tages selbst oder mittels ihrer Parteien wieder (mit-) regieren zu können TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

76 Herausbildung des bundesdeutschen Dualismus von Regierungsmehrheit und Opposition
klare Ablehnung der unionsgeführten Regierungspolitik durch die SPD; klare Opposition mit grundlegenden Alternativen (Wirtschaftspolitik, Außen- und Verteidigungspolitik) Einschwenken der SPD auf Politik der Unionspositionen; Rolle der ‚grundlegenden Alternative‘ wird frei; gefüllt von APO, aus der später ein Teil der Grünen entsteht Große Koalition: Opposition im Parlament schwach und wenig sichtbar; Attraktivität der Rolle einer ‚außerparlamentarischen Opposition‘ (APO), die sich zugleich als ‚grundlegende Alternative‘ verstand faktische Durchsetzung der Praxis, daß Regierungsmehrheit und Opposition als zwar beiderseits systemtragende, doch inhaltlich verschieden ausgerichtete Alternativen einander gegenüberstehen rein parlamentarisch bewirkter Machtwechsel wie 1966; ‚nachholende Legitimation‘ durch Bundestagswahlen; Auftreten der Grünen als ‚Anti-Parteien-Partei‘ und Fundamentalopposition (was sich nach 1994 änderte) systematische oppositionelle Blockadepolitik über den Bundesrat; zugleich Auftreten der PDS als neue Fundamentalopposition (was sich ab 1994 zu ändern begann) erster allein durch Bundestagswahlen bewirkter Machtwechsel; erneute oppositionelle Nutzung des Bundesrates als Machtmittel der Opposition seit 2002 zweite Große Koalition, mit heterogener Opposition und Linkspartei als ‚instititutionalisierter‘ – doch im Osten mitregierender – Protestpartei heute 1982 1998 2005 TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

77 Oppositionsstrategien in Deutschland
einstimmig verabschiedete Gesetze zwei Drittel über die Hälfte ,6% ,3% fundamental 1983 – 1990 GRÜNE als ‚Anti-Parteien-Partei‘ 1990ff PDS, mit Unklarheit darüber, wo entweder die fundamentale Systemkritik oder die Akzeptanz des Systems zum Lippenbekenntnis wird konfrontativ-konfliktorientiert bis zur eigenen Regierungsbeteiligung: GRÜNE durchgehend: PDS 1949ff SPD bei Einführung der Marktwirtschaft und Westintegration lehnte in 1. WP 57% der hochpolitischen, 14 % aller Gesetzesvorlagen ab 1969 ff Union bei ‚Neuer Ostpolitik‘ 1995ff SPD unter Lafontaine kooperativ 1960ff SPD (‚Godesberger Wende‘) 1969ff Union außerhalb der ‚Neuen Ostpolitik‘ stimmt % aller Gesetzesvorlagen zu Union bei wirtschafts- und sozialpolitischen Reformmaßnahmen themenbezogen und ad hoc Union, SPD und FDP in den weitaus meisten Fällen scheiterten von 493 Gesetzesvorlagen, derentwegen der Vermittlungsausschuß angerufen wurde, nur 54; zwischen 1990 und 1998 von 43 hingegen 19 ! 86 % : 93 % Zustimmung – ein großer oder ein kleiner Unterschied? Gegen eine rein konfliktorientierte Oppositionsstrategie wirken: föderale Staatsstruktur: Bundesrat Erwartungen der Öffentlichkeit: 60% meinen, die Opposition solle die Regierung UNTERSTÜTZEN ! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

78 Der Bundestag – Wahl Art. 39
(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens 45, spätestens 47 Monate nach dem Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet eine Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen. (3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen. Art. 40 (1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

79 Abgeordnete I BVerfG verpflichtete 1976 die Abgeordneten in einem Urteil, ihre Bezüge stets selbst festzulegen Kopplungsmechanismus: Wer Abgeordneter bleiben will, muß lokaler / regionaler Parteiführer sein! Art. 38 (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, in dem die Volljährigkeit eintritt. Art. 48 (1) Wer sich um einen Sitz im Bundestag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. (2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig. (3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Selbstbedienung? TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

80 Das ‚freie Mandat‘ ... ermöglicht es dem Abgeordneten, gegenüber Bürgern, Parteien, Verbänden und auch Kollegen jederzeit ‚nein‘ zu sagen zwingt andere dazu, um seine Stimme zu werben gibt ihm dadurch persönliches Gewicht – insbesondere dann, wenn es bei knapper Mehrheit gerade auf seine Stimme ankommt stellt den Abgeordneten nicht von den Folgen seiner eigenverantwortlich unternommenen Handlungen frei wirkt sich in der Regel so aus, daß der Abgeordnete in seinem rechtlich gesicherten Freiraum genau das tut, was er – als Mitglied oder regionaler Führer seiner Partei – ohnehin tun will, erschließt ihm aber jederzeit Konfliktpotential. … meint nicht, einem Abgeordneten sei es verboten, deutlich aufgezeigte Mannschaftsinteressen seiner Fraktion hinter seinen persönlichen Ansichten zurückzustellen ! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

81 Das Amtsverständnis der Abgeordneten
vermittelt über die eigene Partei und die Arbeit in ihr als (regionaler) Parteiführer Konflikte zwischen ‚Gewissen‘ und ‚mannschaftsdienlichen Entscheidungen‘ sind extrem selten ! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

82 Zusammensetzung der MdB
rund 15% aus den neuen Bundesländern Frauenanteil: derzeit knapp ein Drittel; deutlich steigende Tendenz Durchschnittsalter zu Beginn einer Wahlperiode: 49,3 Jahre rund 16% der MdB gehörten zuvor einem Landtag an Anteil der neuen Abgeordneten zu Beginn einer Wahlperiode: im Durchschnitt um die 30% mittlere Zugehörigkeitsdauer zum Bundestag zu Beginn einer Wahlperiode: um die 6,5 Jahre rund jeder zweite war zu Beginn einer Wahlperiode nicht länger als zwei Wahlperioden im Bundestag, rund 70% sind in ihrer dritten Wahlperiode ‚Vorberufe‘: gut ein Drittel: Beamte (darunter dominierend: Lehrer) rund 10%: Angestellte im öffentlichen Dienst gut 10%: Angestellte von Parteien, Gewerkschaften, sonstige gesellschaftliche Organisationen rund 10%: Angestellte in der Wirtschaft knapp 10%: Selbständige Knapp 10%: Freiberufler Rest: Diverses TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

83 Abgeordnete II historisch und aktuell wichtige Schutzbestimmungen
Art. 46 (1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. [Indemnität] (2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei der Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. [Immunität] … (4) Jedes Strafverfahren … gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen. Art. 47 Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

84 Wie macht man ein Parlament funktionstüchtig?
Sicherung der Arbeitsfähigkeit durch Einsetzung von Ausschüssen, Unterausschüssen usw. Sicherung des Zusammenwirkens der so entstandenen Einzelgremien durch übergreifende Steuerungsstrukturen, z.B. Ältestenrat Sicherung der Handlungsfähigkeit der politischen Gruppierungen durch deren Zusammenschluß in ‚Clubs‘, Fraktionen usw. Systematische Verschränkung innerfraktioneller mit innerparlamentarischer Willensbildung durch weitere Steuerungsstrukturen, z.B. Runde der Parlamentarischen Geschäftsführer Schaffung geeigneter parlamentarischer Infrastruktur TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

85 Der Bundestag – Arbeitsweise laut GG und GO
Handzeichen, Aufstehen … Namentlich mit Stimmkarten Hammelsprung Der Bundestag – Arbeitsweise laut GG und GO = sein Plenum, nicht die Ausschüsse (anders: Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz) Art. 42 (1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. (2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestages vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen. (3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Art. 43 (1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen. (2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden. Beschlußfähigkeit gilt solange als gegeben, wie sie nicht bezweifelt und nicht vom Präsidenten als fehlend festgestellt wird auch mit verdecktem Stimmzettel, d.h. geheim historisches Relikt aus Zeiten der Zensur TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

86 Der Bundestag – Ausschüsse
Muß-Ausschüsse: Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union (Art. 45) Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung (Art. 45a) Petitionsausschuß (Art. 45c) Kann-Ausschüsse: jeder andere Ausschuß Speziell: Untersuchungsausschüsse Art. 44, 1: Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

87 Der Aufbau des Bundestages
Steuerungsstrukturen steuern Arbeit Ausschüsse Fraktionen, unterteilt in Arbeitsgruppen prägen politisch Plenum TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

88 Parlamentarische Steuerungsstrukturen
Präsident und Stellvertreter ‚Sitzungspräsident‘ Ältestenrat Runde der (ersten) Parlamentarischen Geschäftsführer Koalitionsrunden (formell und informell) informelle Runden, vor allem innerhalb der Fraktionen informelle Begegnungen aller Art TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

89 Das Plenum Ort der gesamtstaatlich verbindlichen Abstimmungen und Wahlen Arena der für die Öffentlichkeit bestimmten politischen Konfrontation zwischen Regierungsmehrheit und Opposition Stätte symbolischer Akte nur im Ausnahmefall einer nicht zuvor schon abgeschlossenen innerfraktionellen Entscheidungsfindung: Forum der politischen Willensbildung TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

90 Die Ausschüsse Ort der parlamentarischen Arbeit am Gesetz
Forum der fachpolitischen Auseinandersetzung der Fraktionen Stätte der oppositionellen Regierungskontrolle proportional zu den Fraktionen besetzt Abgeordnete von Fraktionen entsandt auf der Grundlage von … akzeptierten Wünschen, im bisherigen Ausschuß weiterzumachen ‚Fragebogen‘ mit Austarierung der Wünsche durch Fraktionsführung mitunter Einrichtung von Unterausschüssen Ausschußvorsitze proportional zur Fraktionsstärke zwischen den Fraktionen: Vereinbarung oder Zugriffsverfahren in den Fraktionen: Senioritätsprinzip, Aushandelung und / oder Kampfabstimmungen gemeinsame Präsenz von Parlamentariern, Ministerialbeamten und Regierungsmitgliedern TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

91 Fraktionsvollversammlung
Die Fraktionen Führung (geschäftsführender) Fraktionsvorstand (erweiterter) Fraktionsvorstand Einfluß regionale, soziale und politische Gruppierungen Arbeitsgruppen, oft spiegel- bildlich zu den Ausschüssen Fraktionsvollversammlung Wahlen TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

92 Arbeitsgruppen / Arbeitskreise
zentrale Stätte parlamentarischer Arbeit arbeitsteilige innerfraktionelle Willensbildung Vorbereitung aller Ausschußtätigkeit Vorbereitung aller Beschlüsse der Fraktionsvollversammlung Stätte wirksamer Regierungskontrolle, vor allem im Fall regierungstragender Fraktionen im parlamentarischen Regierungssystem zentrale Ausbildungs- und Auslesestätte für den parlamentarischen Führungsnachwuchs TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

93 zentrale Akteure im Deutschen Bundestag
zentrale Stätten der Bundestagsarbeit Teil der ‚parlamentarischen Infrastruktur‘ TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

94 Parlamentarische Infrastruktur
persönliche Mitarbeiter der Abgeordneten: durch Aufsplitterung von ganzen Stellen auf Teilzeitstellen: im Jahr 1991 insgesamt 4008 persönliche Hilfskräfte von MdB, darunter 22,7% (= 910) als Wissenschaftliche Mitarbeiter davon: mindestens einer in Berlin, einer im Wahlkreis; Angestellte der Fraktionen: waren das … CDU/CSU: 321 (davon 109 akademisch ausgebildete im höheren Dienst) SPD: 292 (davon 106 akademisch ausgebildete im höheren Dienst) GRÜNE: 92 (davon 47 akademisch ausgebildete im höheren Dienst) FDP: 77 (davon 27 akademisch ausgebildete im höheren Dienst) unterstützen die Fraktionsführung, weniger die einzelnen Abgeordneten Ausschußsekretariate unterstützen die Ausschußvorsitzenden Wissenschaftliche Dienste des Bundestages Teil der gesamten Bundestagsverwaltung mit ihrerseits rund 2300 Beschäftigten TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

95 Fraktionszwang? Was hält eine Fußballmannschaft oder ein Team von Profiradfahrern zusammen und sichert eine gemeinsame taktische Linie? ‚Mannschaftszwang‘? ‚Mannschaftsdisziplin‘? ‚Mannschaftssolidarität‘? Was hält im parlamentarischen Regierungssystem wohl eine Fraktion zusammen? ‚Fraktionszwang‘? ‚Fraktionsdisziplin‘? ‚Fraktionssolidarität‘? TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

96 Wie entsteht Fraktionsdisziplin?
törichter, an der Sache ganz vorbeigehender Begriff: ‚Fraktionszwang‘ Arbeitsteilung mit immer wieder überprüftem Vertrauen in die Sachkompetenz und politische Urteilskraft der Kollegen jederzeitige Möglichkeit interner Einflußnahme und Kritik in Arbeitsgruppen und Fraktionsvollversammlung innerfraktionelles ‚Geben und Nehmen‘ führt meist zu Kompromissen üblicherweise Fortsetzung interner Diskussion, bis Konsens oder klare Mehrheitsmeinung erreicht sind falls kein Konsens: Abstimmung in Fraktion samt Erwartung, daß die unterlegene Minderheit der Mehrheit folgt falls letzteres für Minderheit inakzeptabel: Befolgung der Spielregeln für schadlosen Dissens nur wenige Entscheidungen berühren ‚Gewissensfragen‘! ferner: Kein Abgeordneter gehört seiner Partei oder Fraktion an, wenn er nicht im großen und ganzen deren Ziele und Anliegen teil ! Abgeordnete sind Parteiführer mit entsprechenden Verhaltensmustern ! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

97 Kohäsionswerte nach Rice-Index
Absolute Differenzwerte (X% - Y%) zwischen dem Anteil der Fraktionsmehrheit (X%) und dem Anteil der dissentierenden Fraktionsminderheit (Y%) an der Gesamtheit der an einer Abstimmung teilnehmenden Fraktionsmitglieder. Einstimmigkeit: 100% - 0% = 100; völlig gespaltenes Stimmverhalten: 50% - 50 % = 0 TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

98 Kohäsionswerte nach Rice-Index
Absolute Differenzwerte (X% - Y%) zwischen dem Anteil der Fraktionsmehrheit (X%) und dem Anteil der dissentierenden Fraktionsminderheit (Y%) an der Gesamtheit der an einer Abstimmung teilnehmenden Fraktionsmitglieder. Einstimmigkeit: 100% - 0% = 100; völlig gespaltenes Stimmverhalten: 50% - 50 % = 0 TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

99 Arbeitsbelastung im Bundestag
Gesetzentwürfe Sitzungen von Gremien Zeitbudget der Abgeordneten TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

100 TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J
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102 TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J
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103 Sitzungstätigkeiten im einzelnen
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104 Arbeitsbelastung von MdB
Schriftgut : im Jahresdurchschnitt 1320 Bundestagsdrucksachen, darunter 163 Gesetzesvorlagen nicht enthalten: sonstige Informationsmaterialien und Zusendungen Arenen der Abgeordnetenarbeit: Parlament: v.a. fachpolitische Spezialisierung; etwa Hälfte der Arbeitszeit Wahlkreis: vorpolitischer Raum, Kommunen, Wirtschaft; etwa ein Drittel der Arbeitszeit Partei: Kreis- oder Unterbezirksverband, Fachvereinigungen; Rest der Arbeitszeit TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

105 < < < Tretmühle
knapp Hälfte des Jahres ist ‚sitzungsfrei‘, d.h. ohne Verpflichtungen am Sitz des Bundestages < Sitzungswoche: [Mo, vorm.: Parteivorstände] Mo, abend: Landesgruppen o.ä. Di, vorm.: Arbeitskreise Di, nachm.: Fraktionsvollversammlung Mi, vorm.: Ausschüsse Mi, nachm. – Fr., Mittag: Plenum Fr, abend – Mo, vorm.: ‚Wahlkreiswochendende‘ < < Tretmühle Wenig Zeit für innovative Tätigkeiten und systematische persönliche Weiterbildung TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

106 Die Funktionen des Bundestages
Reihenfolge (1) – (4): strukturbildende Bedeutung geschichtliche Entwicklung Repräsentationsfunktion (4) Vernetzungsfunktion Responsivitätsfunktion Darstellungsfunktion (‚Öffentlichkeitsfunktion‘) kommunikative Führungsfunktion Kontrollfunktion (2) Gesetzgebungsfunktion (3) Wahlfunktion (1) im parlamentarischen Regierungssystem zentral und systemprägend: Regierungsbildungsfunktion alles geprägt vom Dualismus zwischen Regierungsmehrheit und Opposition  Beim hier zu behandelnden Stoff wird sichtbar, wie das deutsche politische System ganz konkret funktioniert! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

107 Wahlfunktionen des Bundestages
Diese Kernfunktion des Parlaments im parlamentarischen Regierungssystem hat der Bundestag bislang stets gut erfüllt: wegen klarer und meist auch akzeptierter Mehrheitsverhält- nisse dank gutem Wahlrecht wegen stets ausreichender Koalitionsbereitschaft der Bundestagsparteien Wahl des Bundeskanzlers Wahl des Bundespräsidenten, gemeinsam mit einer gleich großen Anzahl von Vertretern der Landtage, in der Bundesversammlung Wahl der Hälfte der Bundesverfassungsrichter, vorgenommen durch nach Fraktionsproporz zusammengesetztes Wahlmännergremium Personelle Besetzung der Hälfte der Sitze im Vermittlungsausschuß Besetzung von zwei Dritteln der Sitze im ‚Gemeinsamen Ausschuß‘ (= Notparlament), gemäß Fraktionsproporz Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofes auf zwölf Jahre Wahl des Bundesbeauftragten für Datenschutz auf Vorschlag der Bundesregierung, des Wehrbeauftragten, von Mitgliedern der Aufsichtsgremien von Deutschlandfunk, Bundesausgleichsamt usw. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

108 Gemeinsamer Ausschuß I (‚Notparlament‘)
Art. 53a (1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. … (2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterreichten. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

109 Gemeinsamer Ausschuß II (‚Notparlament‘)
Art. 115e (1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr. (2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 [EU] Artikel 24 [zwischenstaatliche Einrichtungen] oder Artikel 29 [Neugliederung des Bundesgebiets] ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

110 Wahl des Bundeskanzlers
Art. 63 Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen. Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen. absolute Mehrheit Entscheidungen des Bundespräsidenten TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

111 TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J
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112 Bestellung der Bundesregierung
Art. 64 (1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Art. 69 (2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers. (3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

113 Parlamentarische Regierungsbildung: ein nicht endender Prozeß
vor dem Wahlkampf: Klärung grundsätzlicher Koalitionsmöglichkeiten im Wahlkampf: Koalitionsmöglichkeiten werden dem Wähler vor Augen geführt; für oder gegen sie wird geworben Parlamentswahl: Bürger legen (ggf. unabsichtlich) fest, welche Regierungsmehrheiten überhaupt zustande kommen können nach der Wahl: Grundentscheidung ist nötig, welche Partei die Initiative zur Regierungsbildung übernehmen kann bzw. muß Koalitions- oder Tolerierungsverhandlungen, abgeschlossen ggfs. durch einen formalen Vertrag und dessen Billigung durch zentrale Parteigremien der künftigen Koalitions- oder Tolerierungspartner formale Prozesse der Regierungsbildung – je nach Verfassungslage Sicherung des Zusammenhalts der Regierungsmehrheit durch formelle Koalitionsgremien oder sonstige informelle Gremien Folge: ‚Mannschaftsbildung‘, Fraktionsdisziplin TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

114 Typische Inhalte eines Koalitionsvertrags
zentrale gemeinsame Gestaltungsabsichten, v.a. Gesetzesvorhaben, ggf. mit Arbeits- und Zeitplan Nennung jener Themen, bei denen unvereinbare Positionen bestehen, samt Vereinbarung, sie bei der Zusammenarbeit weitestgehend auszuklammern Verfahrensregeln für die Sicherung der Zusammenarbeit und für die Beilegung von Streit (z.B. Vereinbarung über einen ‚Koalitionsausschuß‘) wechselseitige Zusicherung, daß nicht mit wechselnden Mehrheiten abgestimmt wird Aufteilung der Ministerien und sonstigen Regierungsämter TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

115 Grundsätze für die Zusammenstellung einer parlamentarischen Regierung
Regierungschefs entstammen meist der größten Koalitionsfraktion. Kabinettposten werden grob proportional zur Mandatszahl der Koalitionspartner verteilt, mit der ‚Wichtigkeit‘ der einzelnen Ministerien als ‚Gewichtungsgröße‘ Ein Großteil der machtpolitisch wichtigsten Parlamentarier wird ins Kabinett aufgenommen (‚eingebunden‘). Die Koalitionspartner sind in der Regel frei, die ihnen zufallenden Kabinettspositionen mit Ministern ihrer Wahl zu besetzen. Möglichst Berücksichtigung innerparteilich anerkannter Fachleute für die Aufgaben des jeweiligen Ministeriums. Wichtig: Politische ‚Ausbalancierung‘ des Kabinetts nach politischer Grundhaltung (links/rechts, Reformer/Konservativer usw.), nach innerparteilicher Gefolgschaft, regionaler Herkunft, Geschlecht, ggf. auch nach ethnischer Gruppe und Religion. Hilfreich zur Beilegung von Interessenkonflikten: Vergrößerung des Kabinetts um Parlamentarische Staatssekretäre o.ä. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

116 Vertrauensfrage und konstruktives Mißtrauensvotum
Art. 68 [Vertrauensfrage] (1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht auf Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt. Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen. Art. 67 [konstruktives Mißtrauensvotum] (1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen. (2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

117 Nutzung der Vertrauensfrage
Der Kanzler kann die Regierungsmehrheit zwingen, sich … allgemein-symbolisch bei einer bestimmten Vorlage, mit der er die Vertrauensfrage verbindet hinter ihn zu stellen. institutioneller Mechanismus: Wer nicht den Sturz der Regierung und Neuwahlen riskieren will, kann sich jetzt dem Bekenntnis zum Kanzler nicht verweigern Zweitfunktion: Mittel, um vorgezogene Neuwahlen herbeizuführen d.h. als Ersatz für ein – nicht gegebenes – ‚Selbstauflösungsrecht‘ des Bundestages TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

118 Anwendung der Vertrauensfrage
politisch erzwungen durch die damals geschürte und seither nicht mehr verschwundene Überzeugung, Koalitionswechsel bedürften einer Legitimierung durch Neuwahlen Oktober / November 1966 – FDP hatte Bundesregierung verlassen – indirekt: SPD stellt Antrag, Bundeskanzler Erhard zur Stellung der Vertrauensfrage aufzufordern; Geschäftsordnungsantrag der CDU/CSU, diesen Antrag für unzulässig zu erklären; dieser Antrag scheitert mit 246 zu 255 Stimmen – womit Erhard faktisch das Mißtrauen ausgesprochen war. Folge: Große Koalition September 1972: Austritt von Abgeordneten aus den Fraktionen von FDP und SPD führt zum Mehrheitsverlust der SPD/FDP-Regierung; konstruktives Mißtrauensvotum war gescheitert; Kanzler Brandt stellt Vertrauensfrage – und die Regierungsmitglieder beteiligen sich nicht an der Abstimmung. Folge: Neuwahl des Bundestages Anfang 1982: schwindender Zusammenhalt in SPD/FDP-Regierung; Kanzler Schmidt stellt Vertrauensfrage; gewinnt – aber der innere Auflösungsprozeß der Koalition war dadurch nicht gestoppt. Folge: Koalitionswechsel der FDP, Regierungswechsel Ende 1982: Kanzler Kohl stellt Vertrauensfrage, bei welcher sich die Abgeordneten der Regierungsmehrheit der Stimme enthalten, um so die der SPD versprochene Neuwahl des Bundestages herbeizuführen. Folge: Quasi-plebiszitäre Bestätigung des Regierungswechsels November 2001: Bundeskanzler Schröder verbindet die Vertrauensfrage mit der Bundestagsabstimmung über den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan, um die Abgeordneten der Regierungsmehrheit hinter sich zu zwingen und sich nicht auf eine von der Opposition geschaffene Mehrheit stützen zu müssen. Folge: Disziplinierung der eigenen Koalition Mai 2005: Kanzler Schröder stellt Vertrauensfrage, um vorzeitige Bundestags- wahlen herbeizuführen. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt Koalitionszerfall Weg zu Neuwahlen

119 Folgen des konstruktiven Mißtrauensvotums
Hürde für Regierungssturz ist sehr hoch: Es muß sich erst eine neue regierungsfähige Mehrheit zusammengefunden haben Konsequenz: Große Regierungsstabilität – ganz anders als in der Weimarer Republik dort in vierzehn Jahren ( ) 17 Kabinette mit durchschnittlicher Amtsdauer von 287 Tagen, und während 58% ihrer Amtszeiten ohne parlamentarische Mehrheit Anwendung: 1972, Rainer Barzel gegen Bundeskanzler Brandt: gescheitert, weil DDR-Geheimdienst zwei Abgeordnete der Union ‚gekauft‘ hatten 1982, Helmut Kohl gegen Bundeskanzler Schmidt: gelungen, weil zuvor die FDP die bisherige Koalition verlassen und mit der Union ein Regierungsbündnis gegründet hatte TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

120 Grundzüge politischer Kontrolle
Kontrollmöglichkeiten werden geschaffen durch ... Organisation von Verantwortlichkeit Gewährleistung des Wirkens von Antizipationsschleifen (Schaffung von ‚Reaktionsstabilität‘ und ‚Erwartungssicherheit‘) durch Einrichtung entsprechender ‚institutioneller Mechanismen‘ Kontrolle funktioniert im wesentlichen ... über ‚Antizipationsschleifen‘, d.h. durch ‚Vorauswirkung‘ (also mittels ‚Vorzeigen der Folterinstrumente und Wissen um deren Folgen, wenn ...‘) auf der Grundlage berechenbarer Interessen durch informelle Prozesse, deren Verläßlichkeit durch formale Regeln und Positionen sichergestellt wird (‚institutionelle Mechanismen‘) unter demokratischen Bedingungen: durch Vorauswirkung der nächsten Wahl oder Abstimmung TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

121 Grundformen parlamentarischer Regierungskontrolle
öffentlich (meist) schlecht sichtbar unmittelbar effizient (Regierungsmehrheit) Handeln der Regierung Regierungsmehrheit Formen von Kontrolle: Regierungsmehrheit Kontrolle durch Mitregieren ‚optische Täuschung‘ Opposition rechtliche Kontrolle Bürger Opposition Medien / Öffentlichkeit Leistungskontrolle öffentlich gut sichtbar Opposition Medien / Öffentlichkeit Richtungskontrolle effizient (nur) über Antizipation Aufsicht über fremde Amtsführung TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

122 Aufsicht über fremde Amtsführung
betrieben von der Opposition gegenüber der gegnerischen Regierung besteht darin, das Handeln eines anderen an selbstgewählten Maßstäben zu messen anhand dieser Maßstäbe gegebenenfalls (intern oder öffentlich) Kritik zu üben gegebenenfalls auf Korrekturen des kontrollierten Handelns zu drängen möglicherweise angemessene ‚Bestrafungen‘ für Fehlverhalten zu verlangen (‚Sanktionen‘) möglicherweise die Entfernung des Kontrollierten aus dem Amt zu verlangen oder zu bewirken. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

123 Kontrolle durch Mitregieren
betrieben von der regierungstragenden Fraktionen gegenüber der eigenen Regierung Kontrolle durch Mitregieren Funktionsweise: Wenn A die Unterstützung oder das ‚Mitziehen‘ von B braucht, B solche Unterstützung oder ‚Mitziehen‘ aber auch verweigern kann, dann muß A ‚um B werben‘ und B kontrolliert somit (mehr oder minder weitgehend) A! Einrichtung geeigneter ‚institutioneller Mechanismen‘ z.B: Erforderlichkeit von Mehrheiten in Fraktion und Plenum; Absprache, in einer Koalition nicht mit wechselnden Mehrheiten abzustimmen; ‚Geschäfte auf Gegenseitigkeit‘: wechselnde Verrechnung von Inhalten und Posten ... z.B: TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

124 Richtungskontrolle Die politische Gesamtlinie der Regierung wird kontrolliert. Verläuft unterschiedlich, je nach dem ob vorgenommen von ... Regierungsmehrheit Opposition Öffentlichkeit TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

125 Richtungskontrolle durch die Regierungsmehrheit
Die regierungstragende Fraktionen bzw. die einzubeziehenden (Veto-) Gruppen überprüfen, ob der Kurs der Regierung auf dem jeweiligen Politikfeld so ist, wie man ihn für richtig oder wenigstens akzeptabel hält. Falls nicht: In der Fraktion wird signalisiert, daß sich die erwünschte Geschlossenheit nicht herstellen lassen oder die nötige Mehrheit nicht finden wird ( freies Mandat). Folge: Richtungsänderung der – auf Mehrheitsbeschlüsse angewiesenen – Regierungspolitik, oder: Regierungskrise (Rücktritte, Zerfall einer Koalition usw.) TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

126 Richtungskontrolle durch Opposition und / oder Öffentlichkeit
Kurs der Regierung wird verglichen mit ... Absichtserklärungen und bekundeten Wertvorstellungen der Regierung eigenen Vorstellungen vom politisch Richtigen Ist besonders wirkungsvoll, wenn ... die Regierung von ihren bekundeten Absichten und Wertvorstellungen abweicht, etwa weil ... die Ziele unrealistisch waren unzureichende Mittel zur Verfügung gestellt wurden ohnehin die Ziele verfehlt waren TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

127 Leistungskontrolle Die konkreten Auswirkungen der Regierungstätigkeit werden kontrolliert: Erreicht die Regierung ihre Ziele wirklich? Arbeitet der Regierungsapparat so zuverlässig und fehlerfrei, wie die Gesellschaft das erwartet? Gibt es unerwünschte, doch unbedachte, Nebenwirkungen der getroffenen Maßnahmen? Verläuft unterschiedlich, je nach dem ob vorgenommen von ... Regierungsmehrheit Opposition Öffentlichkeit TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

128 Leistungskontrolle durch die Regierungsmehrheit
Modus: Intern werden die Schwierigkeiten, Probleme, Unzulänglichkeiten und Fehler der Regierungsarbeit erörtert mit dem Versuch, das alles zu verbessern. Zentrales Anliegen: Mißstände abstellen, bevor die Opposition sie an die Öffentlichkeit bringt. Stätten interner Leistungskontrolle: Arbeitsgruppen der Fraktionen, leitende Fraktions- und Parteigremien, Koalitionsausschuß usw. Nach außen: Zurückweisung der Kritik; Bestreiten oder Relativieren der Schwierigkeiten und Mißstände Verweis auf ‚Sündenböcke‘ – idealerweise die frühere, von der jetzigen Opposition gestellte Regierung TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

129 Leistungskontrolle durch die Opposition / Öffentlichkeit
Modus: Möglichst viele (echte und vorgebliche) Schwierigkeiten, Probleme, Unzulänglichkeiten und Fehler der Regierung werden möglichst aufsehenerregend an die Öffentlichkeit gebracht. Doppeltes Anliegen: der Öffentlichkeit und Wählerschaft vor Augen führen, was alles die Regierung falsch macht – weswegen deren Abwahl ratsam wäre; die Regierung zum Unterlassen von für falsch gehaltener Politik zu drängen. Stätte externer Leistungskontrolle: Die Öffentlichkeit – erreicht über Massenmedien, Plenarreden, Wahlkreisarbeit TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

130 rechtliche Kontrolle Leitgedanke: Das Handeln der Regierung ist nicht einfach nur – nach eigener Ansicht – in der Sache falsch, sondern widerspricht auch den zu beachtenden Rechtsvorschriften. Stätten der Kontrolle: Verwaltungsgerichte, Verfassungsgericht Formen: altertümlich: Ministeranklage (‚impeachment‘) heute üblich: ‚abstrakte Normenkontrolle‘ ‚Stimmt ein von der Regierungsmehrheit durchgesetztes Gesetz mit der Verfassung überein?‘ Nutzung: für Opposition nicht selten: Fortsetzung des verlorenen parlamentarischen Kampfes in einer anderen Arena für Regierungsmehrheit mitunter: Abwälzung der Verantwortung für eine (unpopuläre) Entscheidung auf das Verfassungsgericht, indem man eine politische Frage in eine Rechtsfrage umwandelt. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

131 konkrete parlamentarische Kontrollinstrumente
Haushaltsrecht Nutzung des ‚innerparlamentarischen Pressionspotentials‘ Einforderung von Verantwortung durch ‚Gang an die Öffentlichkeit‘ rechtliche Kontrolle (schon behandelt bei ‚Grundformen parlamentarischer Regierungskontrolle) Wichtig: Die Rechte 3 und 4 müssen als Minderheitenrechte (‚Oppositionsrechte‘) ausgestaltet sein! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

132 Haushaltsrecht Ältestes parlamentarisches Kontrollmittel, aus dem alle Macht moderner Parlamente entstand. Funktionsweise: Regierung braucht für ihre Politik Geld. An dieses Geld kommt sie nicht ohne Zustimmung Parlaments in Gestalt von ... Gesetzen über Steuern und Abgaben (‚Steuergesetze‘) jährlichen oder für mehrere Jahre geltenden Haushaltsgesetzen. Alles für ihre Arbeit nötige Geld muß die Regierung darum vom Parlament in Gestalt eines detaillierten Haushaltsplans erbitten, in dem sich somit ihre Politik ‚in Zahlen ausdrückt‘. Folglich besitzt das Parlament einen starken Hebel, um die Regierung verantwortlich zu halten und zu kontrollieren. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

133 Haushaltskontrolle Generell: Vollzug des Bundeshaushaltsplans mit mehreren tausend Seiten und Tausenden von Einzeltiteln überfordert die Kapazität jeder Kontrollinstanz Speziell dafür geschaffenes Organ: Bundesrechnungshof schafft im Jahresdurchschnitt gut 400 Prüfungen – die jedoch für die betroffenen Behörden überaus folgenreich sind nachlaufende Kontrolle, Berichte beziehen sich meist auf vorvergangenes Jahr Beurteilt wird nicht nur die Übereinstimmung der Ausgaben mit dem Haushaltsplan, sondern zunehmend auch deren Wirtschaftlichkeit Kontrolle durch Haushaltsausschuß nachlaufende Kontrolle bei Erteilung der Entlastung für die Haushaltsführung ganz formal ansonsten: mitwirkende Kontrolle bei Haushaltsvorbereitung und Haushaltsdurchführung eigene Rollendefinition: ‚Ausgabenbremse‘ – sowohl gegenüber der Regierung als auch gegenüber den Fachausschüssen, die für ihre Politikfelder ‚viel herausholen wollen‘ Problem: Haushaltspläne der Bundesregierung werden immer wieder verspätet verabschiedet, so daß es zur vorläufigen Haushaltsführung nach Art. 111 GG kommt unerwartete Veränderungen bei Einnahmen und Ausgaben führen zu Dauerrevision des Haushaltsplans TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

134 innerparlamentarisches Pressions-potential: Voraussetzungen
Institutioneller Mechanismus mit folgenden Komponenten: Regel: Es braucht in den Gremien des Parlaments (Arbeitsgruppe und Fraktion, Ausschuß und Plenum) für alle Wahlen und Abstimmungen eine Mehrheit. Position: Jeder Abgeordnete hat ein freies Mandat, das heißt: Seine Stimme kann ihm nicht abgezwungen werden – erst recht nicht bei geheimen Wahlen oder Abstimmungen! Interessen: Individuelle Abgeordnete wollen zumindest die Achtung ihrer Kollegen, in der Regel die Wiederwahl und oft innerfraktionellen Aufstieg. Gruppen von Abgeordneten (etwa: Fraktionen) wollen in der Konkurrenz mit anderen Gruppen lieber gewinnen als verlieren. Parteien – und Abgeordnete als Parteiführer – wollen die nächste Wahl lieber gewinnen als verlieren. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

135 Mehrheitsanforderungen und Pressionspotential
einfache Mehrheit der Abstimmenden (=Normalfall) privilegiert gut organisierte Gruppen erzeugt Mannschaftsgeist absolute Mehrheit der Abstimmungsberechtigten sehr wichtig im parl. Reg.System: ‚Kanzlermehrheit‘! zwingt eine behauptete Mehrheit zum ‚Offenbarungseid‘ Zwei-Drittel-Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (Drei-Viertel Mehrheit, Vier-Fünftel-Mehrheit ...) privilegiert in wachsendem Maße Minderheiten und gibt ihnen leicht nutzbare Veto-Macht Einstimmigkeit (in abgeschwächter Form: ‚geschlossenes Abstimmungsverhalten‘ einer Fraktion oder Koalition) führt bis zur Herrschaft von Minderheiten über die Mehrheit TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

136 Der ‚Gang an die Öffentlichkeit‘
ohnehin: Pflicht der Bundesregierung, den Bundestag – und damit die Öffentlichkeit – über ihre Amtsführung auf dem laufenden zu halten Der ‚Gang an die Öffentlichkeit‘ sonst … Nirgendwo wird der Kern von ‚Verantwortlichkeit‘ deutlicher: Man braucht auf unangenehme Fragen ‚gute Antworten‘ – oder man verliert an Ansehen und Macht. Formen: ‚Kleine Anfragen‘, sonstige schriftliche und mündliche Fragen an die Regierung Herbeiführung öffentlichkeitswirksamer Plenardebatten (Große Anfragen, Aktuelle Stunden) (skandalisierende Einsetzung von) Untersuchungsausschüssen Öffentlichkeitsarbeit von Abgeordneten, Fraktionen und Parteien: Pressekonferenzen, Presseerklärungen, Auftritte in den Massenmedien medial aufsehenerregende (symbolische) Aktionen Rolle der Massenmedien ! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

137 Wie hält die Bundesregierung den Bundestag auf dem laufenden ?
gegenüber regierungstragenden Fraktionen Kanzler und Minister stehen in der Fraktionsvollversammlung, Minister auch in den Arbeitsgruppen der Fraktion Rede und Antwort gegenüber dem Plenum des Bundestages Regierungserklärungen Halbstündige ‚Aktuelle Informationen‘, die auf Wunsch der Bundesregierung auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen sind 10 Minuten Berichterstattung, 20 Minuten Abgeordnetenfragen halbstündige Regierungsbefragung nach der Kabinettssitzung am Mittwoch gegenüber Spitzenpolitikern Informelle, doch offizielle Treffen des Kanzlers mit den Fraktionsvorsitzenden gegenüber der Öffentlichkeit allgemein regelmäßige Auftritte von Regierungsmitgliedern vor der Bundespressekonferenz Öffentlichkeitsarbeit von Regierungsmitgliedern TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

138 Kleine Anfragen schriftlich einzubringen von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten, also der Mindeststärke einer Fraktion, oder von einer parlamentarischen Gruppe müssen kurz gefaßt sein und sich auf konkrete Gegenstände beziehen werden von der Regierung binnen 14 Tagen schriftlich beantwortet, als Drucksache veröffentlicht; führen zu keiner Debatte ist der Fragesteller mit der Antwort unzufrieden, so kann die Frage als mündliche Frage oder als Große Anfrage neu gestellt werden die allermeisten Kleinen Anfragen gehen auf Oppositionsabgeordnete zurück. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

139 Opposition TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

140 schriftliche Fragen Jeder Abgeordnete kann – über den Bundestagspräsidenten – pro Monat bis zu vier schriftliche Fragen an die Bundesregierung stellen. Ist die Antwort nicht binnen einer Woche eingegangen, kann der Abgeordnete verlangen, daß die Frage in der nächsten Fragestunde des Bundestages zur mündlichen Beantwortung aufgerufen wird. Antwort wird in einer Bundestagsdrucksache veröffentlicht. Gegenstände: meist von regionaler und lokaler Bedeutung TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

141 Mündliche Fragen Mittwochs, donnerstags, bisweilen auch freitags findet eine 60- oder 90minütige Fragestunde statt. dort kann jeder Abgeordnete bis zu zwei Fragen stellen, die jeweils in zwei Unterfragen unterteilt sein können. Diese Fragen müssen bis zum Freitag der vorangehenden Woche über den Bundestagspräsidenten eingereicht werden Bei Fragen dringenden öffentlichen Interesses kann der Bundestagspräsident auch Fragen zulassen, die bis 12 Uhr des vorangehenden Tages eingegangen sind. In der Fragestunde nicht erledigte Fragen werden schriftlich beantwortet. Gegenstände: meist von untergeordneter Bedeutung, auf die Wahlkreise der Abgeordneten bezogen und der persönlichen Profilierung dienend. Bei Unzufriedenheit mit der Beantwortung einer mündlichen Frage kann von 5% der Abgeordneten eine Aktuelle Stunde zum Thema durchgesetzt werden. 60-70% der mündlichen Fragen gehen auf Oppositionsabgeordnete zurück. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

142 Opposition TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

143 Große Anfragen schriftlich einzubringen von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten, also der Mindeststärke einer Fraktion, oder von einer parlamentarischen Gruppe müssen kurz und bestimmt sein; außerdem sind sie zu begründen Bundesregierung hat schriftlich innerhalb von drei Wochen zu antworten (auf Antrag Fristverlängerung möglich) Antwort wird auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt; eine Debatte muß stattfinden, wenn 5% der Abgeordneten das verlangen. Zweck: Herbeiführung möglichst öffentlichkeitswirksamer Debatten über politisch bedeutsame Sachbereiche, wobei … die Opposition die Versäumnisse der Regierung betonen, die Regierungsmehrheit die Leistungen der Regierung herausstellen will. Die allermeisten Großen Anfragen gehen auf Oppositionsfraktionen zurück TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

144 Opposition TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

145 Aktuelle Stunden Kann durch Vereinbarung im Ältestenrat oder auf Verlangen von 5% der Abgeordneten zu Fragen von allgemeinem politischen Interesse auf die Tagesordnung gesetzt werden. Kann im Anschluß an die Behandlung einer mündlichen Frage von der gleichen Minderheit durchgesetzt werden. Dauer: 60 oder 90 Minuten Abgeordnete haben nur 5 Minuten; auch Regierungsmitglieder halten sich an diese Zeit. Mittels ihrer kann das Plenum aktuelle Themen rasch zum Gegenstand seiner Debatten machen. Große Zunahme ihrer Zahl seit 1983. Sind eine der politisch wichtigsten Formen einer Plenardebatte. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

146 TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J
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147 Formale Gesetzesinitiative
Art. 76 (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht. (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. … (3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. … [analoge Fristenregelung] TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

148 Gesetzesvorlagen (1949-2002) 3,6% 75,7% 18,4%
34,9 % 8,0 % 3,6% 75,7% 18,4% Anteile an den tatsächlich verabschiedeten Gesetzen TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

149 Gesetzesvorlagen im Zeitverlauf
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150 Warum liegt die faktische Gesetzes-initiative meist bei der Regierung?
‚Wesentlichkeitstheorie‘ des BVerfG zwingt die Regierung zur aktiven Gesetzgebung bei der Erfüllung der politischen Steuerungsfunktion ! Der Regierung obliegt die Gesamtleitung aller staatlichen Tätigkeiten, keineswegs nur die ‚Ausführung‘ der von einer anderen Institution beschlossenen Gesetze. Regierung ≠ Exekutive! In Deutschland besteht die Regierung u.a. aus den wichtigsten Führern der Parlamentsmehrheit. Darum geht die Gesetzesinitiative nur formal von der Regierung aus, praktisch aber von der parlamentarischen Regierungsmehrheit. Die Regierung arbeitet mit ihrer fachkundigen Ministerialbürokratie das bei der parlamentarischen Regierungsbildung im Koalitionsvertrag festgelegte Gesetzgebungsprogramm ab. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

151 typische Erarbeitung einer Gesetzesvorlage in Deutschland
Beschlußlage der regierungstragenden Partei(en) (Partei- oder Wahlprogramm): Was soll erreicht oder veranlaßt werden? Festlegung im Koalitionsvertrag: Welches Ministerium bringt wann was auf den Weg? Anweisung des zuständigen Ministers an sein Haus, einen entsprechenden Gesetzentwurf unter Beachtung von X und unter Einbeziehung von Y zu erarbeiten idealtypischer Weg: Minister – beamteter Staatssekretär – Abteilungsleiter – Referatsleiter – Referent Erarbeitung des Gesetzesentwurfs im zuständigen Referat (‚Referentenentwurf‘), üblicherweise unter informeller Einbeziehung von … anderen mit dem Gesetzentwurf zu befassenden Referaten und Abteilungen des eigenen Ministeriums oder anderer Ministerien zuständigen Fachpolitikern der regierungstragenden Fraktionen Vertretern der vom Gesetzentwurf betroffenen Verbänden formelle Abstimmung des Gesetzentwurfs mit den anderen einzubeziehenden Ministerien (stets Justizministerium, in der Regel auch Finanzministerium) idealtypischer Weg: Referent  Staatssekretär A-Ministerium  Staatssekretär B,C,D-Ministerium  zuständige Referatsleiter  Staatssekretäre B,C,D-Ministerium  Staatssekretär A-Ministerium  Minister informelle Abstimmung des Gesetzentwurfs mit den regierungstragenden Fraktionen formelle Anforderung von Stellungnahmen der zuständigen Spitzenverbände zum Gesetzentwurf gegebenenfalls Veränderungen des Textes im o.a. Verfahren Verabschiedung der ‚kabinettsreifen‘ Gesetzesvorlage im Kabinett Übersendung der Gesetzesvorlage an den Parlamentspräsidenten TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

152 Wann gehen Gesetze auch in Deutschland formal vom Parlament aus?
Einzelne Abgeordnete oder Gruppen von Abgeordneten wollen sich profilieren.  seltenes, meist aussichtsloses symbolisches Handeln eine Oppositionsfraktion will sich profilieren. regierungstragende und oppositionelle Fraktionen bringen einen gemeinsamen Gesetzentwurf ein (‚Gruppenantrag‘). Teile von regierungstragenden und oppositionellen Fraktionen bringen gemeinsame, wechselseitig konkurrierende Gruppenanträge ein. Regierungstragende Fraktion bringt nach Absprache mit der Regierung einen Gesetzentwurf ein, um die von der Verfassung verlangten Beratungsfristen zu verkürzen. Denn: bei Gesetzesinitiative aus der Mitte des Bundestags entfällt der ‚Erste Durchgang‘ im Bundesrat ! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

153 Warum legen Oppositionsfraktionen selten Gesetzentwürfe vor?
Sie legen sie nur selten vor, weil ... die Opposition ihren Gesetzentwurf ohnehin nicht durchsetzen kann, die Niederlage also absehbar ist; gerade ein Gesetzentwurf, welcher der Regierungsmehrheit sinnvoll erscheinende Regelungen enthält, zunächst einmal in den Ausschüssen solange angehalten wird, bis die Regierungsmehrheit alles ihr gut Erscheinende in einen eigenen Gesetzentwurf übernommen hat, den sie nach einiger Zeit ihrerseits einbringt, und zu welchem sie dann auch noch öffentlichkeitswirksam die Zustimmung der Opposition einfordert (‚Eigentor‘); ein sorgfältig erarbeiteter Gesetzentwurf sehr viel Arbeitskraft bindet. Sie legen mitunter dennoch Gesetzentwürfe vor, um die eigenen Anliegen konkret und positiv zu formulieren. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

154 Wann kommt es zu unumstrittenen Gruppenanträgen?
bei stark symbolisch aufgeladenen Gesetzesmaterien, bei welchen der parteipolitisch unumstrittene Charakter der zu treffenden Regelung zum Ausdruck gebracht werden soll; bei gesetzlichen Regelungen, die das Parlament als ganzes betreffen, so daß es ein mißliches Symbol wäre, legte ausgerechnet die Regierung einen solchen Gesetzentwurf vor. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

155 Wann kommt es zu konkurrierenden Gruppenanträgen?
Sie kommen vor, wenn ... ein Problem gesetzlich zu regeln ist, dessen Lösungsvorschläge quer zu den von den Parteien / Fraktionen repräsentierten Spannungslinien liegen, es darum nicht möglich ist, in den regierungs-tragenden Fraktionen eine verläßliche Mehrheit zu schaffen, es aber die Chance gibt, quer über die Fraktionen eine Parlamentsmehrheit zu erzielen, sich die gesetzliche Regelung nicht aufschieben läßt. Sie führen stets zu spannenden Debatten und Abstimmungen im Plenarsaal. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

156 Mißverständnisse ‚In solchen Fällen wird der Fraktionszwang aufgehoben!‘ Es gibt gar keinen ‚Fraktionszwang‘! In Wirklichkeit erkennen die Fraktionen nur, daß sich ein Problem nicht anhand der üblichen und bewährten Spielregeln lösen läßt, vor allem nicht anhand der folgenden: ‚Erst Herstellung von Konsens innerhalb der Regierungsmehrheit, dann geschlossenes Auftreten nach außen!‘ Also setzt man akzeptierte Spielregeln für einen konkreten Fall einvernehmlich außer Kraft. ‚Solche Fälle sind Sternstunden des Parlamentarismus!‘ In Wirklichkeit gerät hier die normale parlamentarische Arbeit aus den Fugen und wird äußerst zeitaufwendig. Arbeitete man immer so, ließe sich die Parlamentsarbeit nicht mehr erledigen. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

157 Gesetzesberatung durch den Bundesrat
nur bei … Vorlage eines Gesetzesentwurfs seitens der Bundesregierung ‚erster Durchgang‘ im Bundesrat: Beratung und Stellungnahme Text geht über Bundesratspräsidenten an die Bevollmächtigten der Länder beim Bund, die mit ihren Regierungen sowie innerhalb der Gruppen der unions- oder SPD-regierten Länder die Ausschußberatungen vorbereiten in den Ausschüssen Formulierung der Stellungnahme des Bundesrates unter ständiger Rückkoppelung mit den Landesregierungen. Stellungnahme geht an die Bundesregierung, wo sie mitunter zu Änderungen an der Gesetzentwurf führt Überstellung des Gesetzentwurfs – samt der Stellungnahme des Bundesrates an den Bundestag; dort Gesetzesbeschluß. Überstellung des beschlossenen Gesetzes vom Bundestag an den Bundesrat ‚zweiter Durchgang‘ im Bundesrat: Beratung und Gesetzesbeschluß Ausschußarbeit im engen Zusammenwirken mit den Landesregierungen und im Rahmen der unions- und SPD-regierten Länder Plenarbeschluß: gegebenenfalls Anrufung des Vermittlungsausschusses oder Einspruch Zustimmungs- oder Ablehnungsbeschluß TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

158 Beschluß der Bundesgesetze
Art. 77 (erster Teil) (1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten. (2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. [Vermittlungsausschuß] Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen. ‚zweiter Durchgang‘ TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

159 Gesetzesberatung durch den Bundestag
informell: Referentenentwurf mit Fachpolitikern der regierungstragenden Fraktionen bereits abgestimmt ‚Erste Lesung‘ im Plenum bei wichtigen Gesetzen: Grundsatzdebatte, dann … Überweisung an die Ausschüsse (federführender Ausschuß, mitberatende Ausschüsse); in der Regel: nur Überweisung an Ausschüsse ‚Ausschußphase‘ Beratung in den zuständigen Arbeitsgruppen der Fraktionen Ausschußberatungen, meist in zwei ‚Lesungen‘ pro beteiligter Ausschuß Beschlußfassung in den Fraktionsvollversammlungen über das Abstimmungsverhalten in den Ausschüssen und im Plenum nötigenfalls: Beratungen im Koalitionsausschuß Beschlußfassung im Ausschuß über die dem Plenum vorzulegende Fassung des Gesetzentwurfs ‚Zweite Lesung‘ im Plenum Bericht des Berichterstatters über Ausschußberatungen und Beschlußempfehlung Abstimmung über den Gesetzentwurf Artikel für Artikel Möglichkeiten für Änderungsanträge ‚Dritte Lesung‘ im Plenum (meist gleich im Anschluß an die zweite) verschärfte Anforderungen an die Zulässigkeit von Änderungsanträgen Schlußabstimmung über das gesamte Gesetz TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

160 TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J
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161 Zustimmung oder Einspruch des Bundesrates
Art. 77 (zweiter Teil) (2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 [Vermittlungsverfahren] nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen. (3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. … (4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

162 zustimmungsbedürftige Gesetze
absolutes Veto Rest: ‚Einspruchsgesetze‘; suspensives Veto laut GG nach Enumerationsprinzip Verfassungsänderungen alle, die das Bund/Länder-Verhältnis berühren, nämlich Bundesgesetze, … die durch die Länder auszuführen sind und Regelungen zur Behördenorganisation, zum öffentlichen Dienst oder zum Verwaltungsverfahren enthalten (Art. 74a, 80-85, 104a, 108, 120a GG) die Steuern mit Länderanteilen, den Finanzausgleich, die Finanzverwaltung, im übrigen die Finanzen der Länder betreffen (Art , 134, 135 GG) oder die für Bund und Länder gemeinsamen Haushaltsgrundsätze (Art. 109 GG) zu den Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91 GG) welche die Ausübung von Bundesgerichtsbarkeit durch die Gerichte der Länder regeln (Art. 96 GG) die Gebietsstände verändern (Art. 27,7 GG), Hoheitsrechte übertragen oder die Ländermitwirkung an der EU betreffen (Art. 23 GG) die Regelungen für den Verteidigungsfall oder den Gesetzgebungsnotstand vorsehen (Art. 115 und 81 GG) ferner: Ausübung des Bundeszwanges; Liste der ‚verfolgungsfreien‘ Staaten im Sinne des Asylartikels (16a GG) auch Novellierungen von zustimmungsbedürftigen Gesetzen gelten als zustimmungsbedürftig, selbst wenn die novellierte Norm selbst nicht zustimmungsbedürftig wäre !  Streit TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

163 Dauerstreit um die Zustimmungsbedürftigkeit
Reaktion der Regierungsmehrheit: Aufspaltung von Gesetzgebungs-vorhaben in zwei ‚Pakete‘: zustimmungsbedürftig nicht zustimmungsbedürftig Folge: inkonsistente Rechtslagen Dauerstreit um die Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich … einesteils aus der Natur der Sache: nicht restlos klare Abgrenzungen andernteils aus der Nutzung des Bundesrates als ‚zweite Opposition‘ durch das Wahlvolk: bei ‚oppositioneller Mehrheit‘ im Bundesrat ist es schon wichtig, ob diese Institution im konkreten Gesetzgebungsfall ein absolutes oder nur ein suspensives Vetorecht hat! faktisch seit 1949 rund 10% aller Gesetze hinsichtlich ihrer Zustimmungsbedürftigkeit umstritten Was dann tun? Entscheidungskette: Bundestag: beschließt ggf. Gesetz wie ein nicht zustimmungsbedürftiges Bundespräsident: unterzeichnet ggf. Gesetz auch ohne Zustimmung des Bundesrates Bundesverfassungsgericht (nach Klage des Bundesrates): entscheidet ‚verfestigter Schwebezustand‘ seit Verfassungsgerichtsurteil von 1974: Bundesrat kann Zustimmung zu einem Gesetz auch dann verweigern, wenn „er nur mit der materiellen Regelung nicht einverstanden ist“ ein Änderungsgesetz, das Durchführungsregeln unberührt läßt, die das ursprüngliche Gesetz eines zustimmungsbedürftig machten, ist seinerseits schon dann zustimmungsbedürftig, „wenn durch die Änderung materiell-rechtlicher Normen die nicht ausdrücklich geänderten Vorschriften über das Verwaltungsverfahren bei sinnorientierter Auslegung ihrerseits eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite erfahren“ TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

164 Ausfertigung der Bundesgesetze
zuvor: Grobe Prüfung auf prozedurale und inhaltliche Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (= ‚staatsnotarielle Funktion‘) Ausfertigung der Bundesgesetze Art. 78 Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 [Vermittlungsverfahren] nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird. Art. 82 (1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet. (2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist. Dauer des Gesetzgebungsverfahrens? In ganzen sechs Fällen unterzeichnete der Bundespräsident ein Gesetz nicht TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

165 TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J
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166 Beispiele für nicht unterzeichnete Gesetze
1991 v. Weizsäcker: Privatisierung der Flugsicherung, da – dem öfffentlichen Dienst vorbehaltene – hoheitliche Aufgabe 1962 Lübke: Gesetz zum Belegschaftshandel wegen inhaltlichen Verstoßes gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl 1976 Scheel: Gesetz zur Wehrdienstverweigerung wegen fehlender Zustimmung des Bundesrates Begründungen: Verstoß gegen grundgesetzliche Verfahrensvorschriften Verstöße gegen die vom GG gesetzte Verfassungsordnung TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

167 Rechtsverordnungen Art. 80
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. … (2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen … Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden. (3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen. (4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

168 Grenzen der Macht des Bundestages
Haushaltswesen Bundesregierung hat Vetorecht gegen Parlamentsbeschlüsse, die Einnahmen mindern oder Ausgaben erhöhen 1969 ins Grundgesetz eingefügt, nachdem zuvor die FDP-Opposition zusammen mit Teilen des Regierungslagers mehrfach populäre und ausgabenträchtige Beschlüsse durchgesetzt hatte Internationale Beziehungen Recht auf Abschluß von Verträgen liegt bei der Regierung Bundestag kann nur bei der – zur Gültigkeit eines Vertrags führenden – Ratifikation mitsprechen dabei allerdings reduziert auf Annahme oder Ablehnung; Änderungen des Vertrages selbst sind unmöglich; ggf. Voranstellung einer interpretierenden Präambel Es hängt vom Willen der Regierung ihrer Parlamentsmehrheit ab, wie und wie stark bei der Aushandelung eines internationalen Vertrags die Sichtweisen des Bundestages einbezogen werden EU-Politik Generell gerät hier der Bundestag in die Rolle eines deutschen Landtages Hier läuft so viel im Zusammenspiel der europäischen Regierungen untereinander und mit Kommission, daß der Bundestag schon auf der Informationsebene nicht Schritt halten kann. ‚Eigentlich‘ wäre das Europäische Parlamente für die Kontrolle der EU-Politik zuständig Gesetzgebungsnotstand Unwilliger Bundestag wird für begrenzte Zeit durch den Bundesrat ‚ersetzt‘ Notstandsfall An die Stelle des versammlungsunfähigen Bundestages tritt der ‚Gemeinsame Ausschuß‘ der Notstandsverfassung TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

169 Gesetzgebungsnotstand
Art. 81 (1) Wird im Falle des Artikels 68 [verneinte Vertrauensfrage] der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte. (2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird. (3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig. (4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

170 Aufgaben einer Regierung
Steuerungsfunktion = Regierung als Ausübung allgemeiner politischer Führung hier insbesondere: Pflicht zur Prärogative, d.h.: zum staatlichen Handeln, wann immer solches Handeln nötig ist Durchführungsfunktion = Anwendung und Durchsetzung jener allgemein verbindlichen Regelungen und Entscheidungen, die ein politisches System hervorgebracht hat hier: Regierung als ‚Verwaltungsführung‘ TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

171 politische Führung … … verlangt im einzelnen:
den politischen Willen der Parlamentsmehrheit in die Form von Gesetzesvorschlägen zu bringen und diese durchzusetzen den meist nur in Form allgemeiner Überzeugungen bestehenden Willen der Parlamentsmehrheit konkretisierend mitzuformen über Einzelfallentscheidungen hinaus eine konsistente Politik zu entwickeln, bei der die eine Maßnahme nicht dem entgegenwirkt, was eine andere Maßnahme bezweckt den Rahmen der finanziellen Möglichkeiten nicht zu sprengen auf Nachhaltigkeit (‚aufrechterhaltbare Entwicklung‘) auszugehen für das alles Unterstützung zu sichern in … Parteien Interessengruppen Medien Bevölkerung TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

172 Die Bundesregierung: Zusammensetzung
Kanzlerprinzip i Ressortprinzip i Kabinettsprinzip i Art. 62 Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern Art. 65 Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung. i TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

173 Kanzler der Bundesrepublik Deutschland
38 Jahre CDU-Kanzler, 20 Jahre SPD-Kanzler Konrad Adenauer, 14 Jahre Ludwig Erhard, 3 Jahre Kurt Georg Kiesinger, 3 Jahre Willy Brandt, 5 Jahre Helmut Schmidt, 8 Jahre Helmut Kohl, 16 Jahre Gerhard Schröder („Acht Jahre sind genug!“, 7 Jahre wurden es) Angela Merkel TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

174 Anzahl der Bundesminister
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175 der Bundesminister TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

176 der Bundesminister TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

177 Kanzlerprinzip Bundeskanzler …
stilbildend für Deutschland: Konrad Adenauer als erster Bundeskanzler Kanzlerprinzip entsteht als Organisationstyp gemeinsam mit dem parlamentarischen Regierungssystem Bundeskanzler … schlägt dem Bundespräsidenten die Bundesminister zur Ernennung oder Entlassung vor niemand wird oder bleibt Minister gegen den ausdrücklichen Willen des Kanzlers große Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb der eigenen Partei bzw. Fraktion allerdings: Notwendigkeit, das Kabinett nach Regionen, Parteiflügeln, Geschlechterproporz, Verdiensten und Kompetenzen usw. auszubalancieren (sehr) geringe Einflußmöglichkeiten auf die Ministerauswahl beim Koalitionspartner hat die Organisationsgewalt über die Bundesregierung: legt Zahl und Zuschnitt der Ministerien durch Erlaß fest Richtlinienkompetenz – wirksam dann, wenn nicht ausdrücklich davon Gebrauch gemacht; unnütz dann, wenn der Kanzler sich auf sie ausdrücklich beruft tatsächlicher Spielraum des Kanzlers hängt ab von … Machtposition des Kanzlers in seiner Partei Koalitionskonstellation persönliche Autorität des Kanzlers: Arbeitsfähigkeit und ‚Händchen‘ TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

178 Kabinettsprinzip (‚Kollegialitätsprinzip‘)
Herkunft: Absolutismus nicht der Bundeskanzler, sondern nur das Bundeskabinett als ganzes agiert förmlich nach außen als ‚Bundesregierung‘ Gesetzgebung, Erlaß von Rechtsverordnungen Anrufung des Bundesverfassungsgerichts Änderung des Haushaltsplans (Mehrheits-) Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Ministern Befassung mit den Vorschlägen zur Ernennung politischer und höherer Beamter des Bundes TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

179 Ressortprinzip in den Ministerien spiegeln sich die Handlungsfelder des Staates Minister hat Gestaltungsmöglichkeiten für das Staatshandeln auf diesen Gebieten politisch wichtigste Ministerien: Finanzen Wirtschaft und Soziales Inneres Auswärtiges Verteidigung Vernetzung von Ministerien mit gesellschaftlichem Sachverstand bzw. Interessengruppen: rund 300 Beratungsgremien der Ministerien mit knapp 3000 Mitgliedern, davon besonders viele im Bereich Wirtschaft, Soziales und Forschung ! hinzu kommen aber, die Ressortzuständigkeit oft überlagernd, … eine Vielzahl von ‚Beauftragten‘ der Bundesregierung (Ausländerwesen, Behinderte, Frauen, Menschenrechte …): symbolische Repräsentation von Problembereichen Kommissionen (‚Hartz‘, ‚Rürup‘ …), ferner bei einzelnen Ministerien oder beim Bundeskanzleramt angesiedelte Räte (‚Nationaler Ethikrat‘), die öffentliche Aufmerksamkeit und praktizierte Verantwortung von den Ressorts abziehen TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

180 Die Bundesregierung: besondere Rollen
Art. 69 (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter. Art. 65a Der Bundesminister der Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte. Art. 115b Mit der Verkündigung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über. Geschäftsordnung der Bundesregierung: Justizminister prüft die Vereinbarkeit aller Gesetze und Rechtsverordnungen mit Bundesrecht vor deren Vorlage im Bundeskabinett Finanzminister hat Vetomöglichkeiten gegen alle finanzwirksamen Regelungen und kann darin nur vom Bundeskanzler überstimmt werden. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

181 Leitungsstruktur einer bundesdeutschen Regierung
Kabinett Staatskanzlei, Kanzleramt o.ä. Regierungs- chef Minister Leitungsebene Arbeitsebene Ministerien nachgeordnete Verwaltungsbehörden TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

182 Aufbau eines Ministeriums
rein (partei-) politischer Bereich ‚Leitungsebene‘ Minister Ministerbüro Regierung als politische Führung pers. Büro Beamteter Staatssekretär pers. Büro Parlamentarischer Staatssekretär Abteilung I Abteilung II Abteilung III Referat I1 Referat I2 Referat I3 politische Beamte normale Beamte ‚Arbeitsebene‘ Referenten Regierung als Verwaltungsführung TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

183 konkretes Regierungspersonal
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184 aktuelle, etwas anders aufgegliederte Zahlen in Rudzio, S. 249
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185 Ministerialverwaltung
… also wird höchst folgenreich für das Gelingen ‚guten Regierens‘ sein, welche Art von Verwaltungskultur in der Ministerialverwaltung vorherrscht! Ministerialverwaltung ist das Zwischenglied zwischen politischer Führung und Verwaltung wird (nicht nur) in Deutschland sichtbar in der Funktion des ‚politischen Beamten‘, der jederzeit – v.a. bei Verlust des Vertrauens seitens des vorgesetzten Ministers oder bei einem Regierungswechsel – ohne Notwendigkeit näherer Begründung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann umfaßt die in den Ministerien und Regierungszentralen des Bundes sowie der Länder auf Leitungsfunktionen beschäftigten Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung sowie deren Hilfspersonal, und zwar: oberste Leitungsebene: leitende Mitarbeiter im Ministerbüro, persönlich an den Minister gebunden obere Leitungsebene: (beamtete) Staatssekretäre mittlere Leitungsebene: Abteilungs- und Unterabteilungsleiter untere Leitungsebene: Referatsleiter wirkt unmittelbar mit am Prozeß der politischen Führung Allerdings brauchte diese Einsicht erst das sowohl empirische als auch normative Zerbrechen des jahrzehntelangen Dogmas, wonach es eine strikte Trennung von Politik und Verwaltung nicht nur faktisch gäbe, sondern auch wirklich geben solle – eine Sichtweise, die sich erst nach dem Zweiten Weltkrieg durchsetzte. Alle folgenden Aussagen sind sinngemäß auf die Leiter oberer und mittlerer Landesbehörden zu erweitern! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

186 Aufgaben der Ministerialverwaltung
… also wird höchst folgenreich für das Gelingen ‚guten Regierens‘ sein, welche Art von Verwaltungskultur in der Ministerialverwaltung vorherrscht! Aufgaben der Ministerialverwaltung Vorbereitung und Ausarbeitung von Gesetzen durch enge Kooperation mit … Regierung Parlament gesellschaftlichen Interessenträgern europäischen Partnern und Institutionen Umsetzung und Anleitung der Ausführung von Gesetzen, vor allem durch … Steuerung und Kontrolle nachgeordneter Verwaltungseinheiten Koordinierung der Staatstätigkeit auf Länder- und Bundesebene unter Berücksichtigung von EU-Rahmenbedingungen Entstehung und Pflege von ‚vertikalen Fachbruderschaften‘ TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

187 Die machtpolitische Rolle der Ministerialverwaltung
… also wird höchst folgenreich für das Gelingen ‚guten Regierens‘ sein, welche Art von Verwaltungskultur in der Ministerialverwaltung vorherrscht! Die machtpolitische Rolle der Ministerialverwaltung Ministerialverwaltungen haben im Konsensbildungs- und Konfliktregelungssystem eine Schlüsselstellung: Sie verfügen – im Vergleich zu Parlament und Parteizentralen – über den ausdifferenziertesten und kompetentesten Apparat zur Beobachtung gesellschaftlicher Wirklichkeit und zur Beschaffung komplexer Informationen. … oder sind hierin zum Schaden für ‚gutes Regieren‘ defizitär! Die Wünsche und Forderungen gesellschaftlicher Gruppen an Regierung und Parlament laufen im wesentlichen über die einschlägigen Organe der Ministerialverwaltung. Die meisten Positionen und Entscheidungen politischer Entscheidungsträger werden im wesentlichen über die Ministerialverwaltung und deren Verwaltungsführung gesellschaftlich um- und durchgesetzt. In der Ministerialverwaltung vermischen sich die besonderen gesellschaftlichen Leistungen von Politik und Verwaltung: … oder sind, zum Schaden für ‚gutes Regieren‘, eben nicht oder nur unzureichend! Die Ministerialverwaltung ist – und bleibt – ein zentrales Hilfsorgan politischer Führung Die meisten politischen Entscheidungen werden in der Ministerialverwaltung weitgehend vorstrukturiert, zumindest durch Ausfilterung denkbarer Alternativen Eine höchst aktive Verwaltungsgerichtsbarkeit wie die deutsche stellt an ‚gerichtsfeste‘ Rechtsakte so hohe Anforderungen, daß – weil keine andere Instanz zu entsprechend detaillierter Arbeit an zu erlassenden Rechtsnormen in der Lage ist – die Rolle der Ministerialverwaltung noch weiter gestärkt wird. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

188 Quellen der Macht der Ministerialverwaltung
im Kern: Informationsasymmetrie größere Arbeitsteilung in der Ministerialverwaltung führt zu dort größerem Spezialwissen, als es Politiker haben können die durchschnittlich längere Amtszeit höherer Ministerialbeamter macht sie auf ihren Arbeitsgebieten kenntnisreicher, als das Politiker sein können im übrigen: besondere Einflußmöglichkeiten beim … ministeriellen und ministerialbürokratischem Agenda setting bei der strategischen Interaktion auf Ministerialebene während der Implementationsphase von Politik TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

189 Grundlegende Asymmetrie zwischen Politik und Ministerialverwaltung
Politik kann zwar jederzeit Themen an sich ziehen, Gesetzgebungsprozesse initiieren und Herrin des Verfahrens sein – ist aber getrieben von häufig schnell wechselnden aktuellen Problemlagen und unterliegt großem Themen- und Personalverschleiß sitzt also nur kurzfristig, dank Pfadabhängigkeit von Entscheidungen allerdings äußerst folgenreich, am längeren Hebel ist hinsichtlich ihrer Durchsetzungsstärke von der Eigendynamik gesellschaftlicher Konflikt- und Mehrheitslagen sowie von der Funktionslogik der Mediendemokratie abhängig Ministerialverwaltung hat die größere Informationsdichte und Befassungskontinuität bei allen einschlägigen Materien – und bleibt am Thema auch dann dran, wenn die Politik sich neuen Themen zugewandt hat sitzt langfristig am längeren Hebel ist hinsichtlich ihrer Wirkungsmöglichkeiten zwar von der Dauer politischer Machtverhältnisse und von den ‚Selbstverständlichkeiten‘ der jeweils etablierten Verwaltungskultur abhängig spielt aber dennoch und jederzeit auch eine aktive Rolle bei der Setzung und Anwendung von Rechtsnormen, und zwar schon deshalb, weil Politik aufgrund ihrer vielfältigen anderen Aufgaben gar nicht die Möglichkeit hat, sich nachhaltig um den gesellschaftlichen Regelungsbedarf in seiner ganzen Breite zu kümmern ( ‚administrative Gesetzgebung‘) TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

190 Herausforderungen bei der Leitung des Regierungsapparats
zentrale Einheit: Referate derzeitige Anzahl der Referate innerhalb der Bundesregierung: ca. 1800 Wie lassen diese sich zur Durchführung einer in sich schlüssigen Politik vernetzen? aktive Rolle nach ‚Auftragstaktik‘ bei Referatsleitern Koordinierungs- und Kontrollfunktion auf den Leitungsebenen formelle Einhaltung des Dienstwegs (= ‚Querkommunikation‘ nur über die Vorgesetzten), um die jeweils zuständige Leitungsebene einzubeziehen und Verantwortlichkeit zu sichern informelle Querverbindungen in der praktischen Arbeit Setzung von Anreizen durch gezielte Beförderungspolitik TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

191 Das Bundeskanzleramt Reichskanzlei von 1918: ganze 25 Personen, darunter nur vier höhere Beamte Bundeskanzleramt: seit Brandt und Schmidt im Umfang eines mittleren Ministeriums 1994: 510 Mitarbeiter Aufgabe: Information des Kanzlers, Vorbereitung seiner Entscheidungen, Koordinierung der Bundesministerien, Sekretariat der Bundesregierung Struktur: ‚Spiegelreferate‘ zu den einzelnen Ministerien Querschnittsreferate und Stäbe regelmäßige Konferenz der Staatssekretäre der Ministerien unter Leitung des Chefs des Kanzleramtes ferner dem Kanzler unterstellt: Bundesnachrichtendienst Presse- und Informationsamt der Bundesregierung TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

192 Aufgaben eines Regierungschefs
nachhaltige Ausrichtung der Regierungstätigkeit auf selbst gesetzte, sich aus aktuellen Entwicklungen oder aus der Natur der Sache ergebende Ziele Koordination der gesamten Regierungstätigkeit rechtzeitiges Erkennen und Entschärfen von Sach-, Finanz- und Personalkonflikten zwischen den Ressorts in Demokratien überdies: Sicherstellung der politischen Unterstützung der Regierungsarbeit in ... regierender Partei / Koalition Parlament Medien Bürgerschaft vielfältige, auch unauflösbare Widersprüche möglich! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

193 Aufgaben eines Ministers
Kenntnis der Regelungsmaterien seines Hauses und ihrer realen Funktionszusammenhänge Überblick zu aktuellen Problemlagen und Reaktionsbereitschaft Führung der Mitarbeiter im Ministerium mit persönlicher Autorität unterstützungssicherndes Kontakthalten mit ... anderen Ministern und Regierungschef fachlich und allgemein wichtigen Parlamentariern eigener Partei einschlägigen Interessenverbänden Medien und Öffentlichkeit Durchsetzung der seinem Ministerium anvertrauten Interessen gegenüber den anderen Ministerien, ohne es an Mannschaftsgeist fehlen zu lassen das alles unter den Augen der Opposition, innerparteilicher Konkurrenten sowie kritischer Massenmedien! Scheitern ist wahrscheinlicher als Erfolg! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

194 Amtszeitbegrenzungen wirklich nötig?
1/4 Amtszeitbegrenzungen wirklich nötig? 1/4 1/4 1/4 TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

195 Arbeitsweise der Bundesregierung
Prägefaktor: große Komplexität der Themen bei drückender Zeitnot der Regierungsmitglieder Umlaufverfahren zwischen Ministerien und Kanzleramt ‚Plenarsitzungen‘ des Kabinetts, jeden Mittwochvormittag Teilnehmer: Mitglieder der Bundesregierung Chefs von Bundespräsidialamt, Bundespresseamt usw. auf Einladung des Kanzlers: Mitglieder der Koalitionsfraktionen (Vorsitzende, Fachpolitiker …) fallweise längere Klausursitzungen für die Beratung größerer Sachkomplexe Kabinettsausschüsse interministerielle Ausschüsse Koalitionsausschüsse, ‚Elefantenrunden‘ Vorklärung und Vorentscheidung TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

196 auch 2004 dort auch Kabinettsmitglieder persönlich anwesend und nicht durch Staatssekretäre oder Ministerialbeamte vertreten TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

197 Merkmale einer Kabinettssitzung
Ablauf Beschluß von Gesetzes-, Verordnungs-, Berichts- und Antwortvorlagen, die keiner mündlichen Erörterung bedürfen Erörterungen und Entscheidungen zu diskussionsbedürftigen Gesetzentwürfen, Personalangelegenheiten, zur internationalen Lage und zur Situation im Bundesrat Art und Ausmaß der Beratungen hängt vom Leitungsstil des Kanzlers ab Beschlüsse in der Regel einhellig; Zustimmung gilt als gegeben, wenn kein Widerspruch laut wird Grund 1: Erst dann wird etwas zur Beschlußfassung auf die Tagesordnung der Bundesregierung gesetzt, wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen Ministerien und Kanzleramt ausgeräumt sind (‚Kabinettsreife einer Vorlage‘) Grund 2: Da kleinere Koalitionspartner stets überstimmt werden können, wollen sie genau das vermeiden – und sorgen dafür, daß nur solche Dinge auf die Tagesordnung kommen, denen sie ohnehin nicht widersprechen wollen. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

198 Schwächen des Kabinetts
aus der Oppositionsrolle oft kritisiert – und dann, nach Zahlung von Lehrgeld, selbst nachgeahmt Schwächen des Kabinetts eher Ratifikationsorgan als Stätte der Führungsdiskussion, weil … Doppelfunktion als ‚Versammlung selbständiger Behördenleiter‘ und als politisches Führungsorgan Stars/Leistungsträger vs. ‚Quotenfüller‘ zu viele Mitglieder andere parallele, oft sogar weichenstellende Machtzentren: Führungsorgane der regierungstragenden Fraktionen bzw. Parteien Koalitionsgremien: Koalitionsausschuß, Koalitionsgespräche, ‚Elefantenrunden‘ informelles Regieren effektiver, da ... keine Zuständigkeitsregeln: nichts Zweitrangiges, alles mit allem verknüpfbar und verhandelbar keine Geschäftsordnung: ungezwungen und flexibel keine Gewaltenteilung: optimale Bündelung der einflußreichsten Politiker und zielführendsten Maßnahmen TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

199 Instrumente des Regierens
rechtliche Maßnahmen Änderung von alten oder Erlaß von neuen Verwaltungsvorschriften, Rechtsverordnungen, Gesetzen, Verfassungsbestimmungen Förderprogramme Bereitstellung von Geldern erhältlich auf Antrag ‚nur die Zielgruppe des Programms erfüllt die für die Antragstellung qualifizierenden Merkmale‘ zweckgebunden ausgereicht für jene Handlungen der Antragsteller, die durch das politisch gewollte Förderprogramm bewirkt werden sollen typische Probleme jener Instrumente rechtliche Maßnahmen: Unübersichtlichkeit, Widersprüchlichkeit, schwierige Anwendbarkeit der neuen oder veränderte Vorschriften Förderprogramme: Mitnahmeeffekte, Subventionsdoping, Unterschwelligkeit TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

200 Was ist davon zu halten? Wofür gibt die Regierung unser Geld aus?
‚Warum fangen wir mit dem Sparen nicht bei den Abgeordneten an?‘ ‚kapitalistischer Ausbeuterstaat!‘ ‚Öffentliche Investitionen stärken!‘ ‚Lieber Butter als Kanonen! Und wo bleibt die Friedensdividende?‘ ‚Soziale Kälte geht durch diese Ellenbogengesellschaft!‘ ‚Man kann doch soziale Gerechtigkeit nicht vom verfügbaren Geld abhängig machen!‘ „Kohls Schulden?“ TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

201 Staatsverschuldung seit 1981 in Anteilen des Bruttosozialprodukts
verschuldungsbegrenzende Reformen: Wahlen verloren! ‚Kohls Schulden‘ Was tun? Finanzierung von Wiedervereinigung und Aufbau Ost Kritik damals: ‚Die Regierung tut zu wenig!‘ Konsolidierung TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

202 Nettoneuverschuldung und Bundeshaushalt
Paradigmenwechsel in der deutschen Finanzpolitik Ölpreiskrisen Keynesianismus (‚deficit spending‘) Entstehung des Ziels ‚ausgeglichenes Budget‘ Wiedervereinigung Schmidt Brandt Kohl I Kohl II TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

203 typische Probleme beim Regieren
Mißverhältnis zwischen Bedarf und Verfügbarkeit öffentlicher Problemwahrnehmung: ‚Erst muß alles noch schlimmer werden, bevor man die Leute für eine Lösung hinter sich bekommt!‘ Mißverhältnis zwischen Langfristigkeit des Problems und Kurzfristigkeit der Lösungserwartung Mißverhältnis zwischen den erforderlichen und den verfügbaren Mitteln widersprüchliche Expertenmeinungen und deren taktische Nutzung ungeplante Folgen geplanter Handlungen ideologisch-voluntaristische Wirklichkeitskonstruktion (‚Plastilin-Theorie‘) vs. Biotop-Theorie der Politik Mißverhältnis zwischen den Erfordernissen von Interessenausgleich und Mehrheitsbildung einerseits und zielführenden Handlungsmöglichkeiten andererseits Reibungsverluste zwischen politische Unterstützung sichernder symbolischer Politik und problemlösender instrumenteller Politik TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

204 Prägefaktoren des Regierens – nicht nur in Deutschland
Takt und erwartete Ergebnisse von Wahlen Antizipation von Wählerreaktionen auf Regierungshandeln ‚Durchwursteln‘ bis zum nächsten wichtigen Wahltermin Vorliegen und Ausgestaltung bundesstaatlicher Strukturen Mischföderalismus und Politikverflechtungsfalle Politikblockaden im bundesstaatlichen Institutionensystem Gepflogenheiten massenmedialer Berichterstattung sowie Struktur und Eigendynamik öffentlicher Meinung Negativismus und personalisierende Skandalisierung Themenkarrieren und Rede- bzw. Schweigespiralen transnationale Verflechtung im Zeitalter der Globalisierung Ende nationalstaatlich wirksamer Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik Migration von Kapital und Menschen – je nach Rahmenbedingungen wünschenswerter Übergang zu ‚global governance‘ mittels ‚internationaler Regime‘ TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

205 Jahresgehälter ausgewählter Regierungsmitglieder (Stand 2000, in DM)
Amtsgehalt: Grundgehalt plus Dienstaufwands-entschädigung Einkommen aus Mandat: Diäten plus Aufwandspauschale Gesamt-einkommen in DM Bundeskanzler Bundesminister Ministerpräsident Sachsen 97.164 Parlamentarischer Staatssekretär (Bund) Minister Sachsen Abteilungsleiter Bundesministerium (Ministerialdirektor) Zahlen sind nicht ganz exakt! Von wem erwartet man eigentlich die Lösung ‚aller Probleme‘? Chef SIEMENS: Dollar im Jahr 2001 TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

206 ... und was ist nun leichter zu regieren: Deutschland – oder ein multinationaler Konzern?
Gehälter von Managern FAZ Nr. 198, , S. 11 TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

207 Der Bundespräsident: Wahl
kein präsidentielles Regierungssystem KEINE starke Stellung des Präsidenten Art. 54 (1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. (2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. (3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. (4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen. … (6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. keine direkte demokratische Legitimation durch das Volk keine Programmvorstellung oder Rechenschaftslegung vor dem Wahlgremium TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

208 02004 Dr. Horst Köhler 604 (1. WG) 1205 Prof. Dr. Gesine Schwan (SPD)
inzwischen: ‚Bundespräsidentenwahlkampf‘ in Verbindung mit Forderungen, den Präsidenten vom Volk wählen zu lassen und ihm mehr Befugnisse zu geben alle waren aktive (Partei-)Politiker – außer: Dr. Horst Köhler (= hoher Staatsbeamter, dann internationale Funktionen ! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt Dr. Horst Köhler (1. WG) Prof. Dr. Gesine Schwan (SPD)

209 Bundespräsident: Aufgaben I
‚Reservefunktionen‘ – wie im Fall des Königs in einem parlamentarischen Regierungssystem Bundespräsident: Aufgaben I zentral: Zeremoniell und Symbolik Art. 59 (1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten. (2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Art. 60 (1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus. (3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen. Art. 82 (1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekom- menen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegen- zeichnungausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Art. 63, 64 und 69 Rolle bei der Bestellung der Bundesregierung Art. 67 und 68 Rolle bei Mißtrauensvotum und Vertrauensfrage ‚staatsnotarielle Funktionen‘ nur im Ausnahmefall: echte politische Entscheidungen TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

210 Bundespräsident: Aufgaben II
‚Reservefunktionen‘ – wie im Fall des Königs in einem parlamentarischen Regierungssystem Bundespräsident: Aufgaben II Art. 58 Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für … die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 [Auflösung bei Wahl eines Minderheitskanzlers] und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3. [Ersuchen an Bundeskanzler oder Bundesminister, die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterzuführen] Art. 57 Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen. Damit liegt die politische Verantwortung beim parlamentarisch und durch allgemeine Wahlen zur Rechenschaft zu ziehenden Kanzler oder Minister ! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

211 Bundespräsident: Anklage
praktische Bedeutung: gering! Art. 61 (1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten. (2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. rechtliche Kontrolle, da der Bundespräsident niemandem politisch verantwortlich ist ! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

212 Möglichkeiten des Bundespräsidenten
kann jedermann – und somit die besten Experten – einladen und zu seinen Beratern machen kann der bestinformierte und am gründlichsten nachdenkende deutsche Politiker sein hat jederzeit die Möglichkeit, sich mit gut in Szene gesetzten Reden an das Volk zu wenden und dabei … Themen zu besetzen Deutungs- und Argumentationsmuster bekannt, ggf. sogar populär zu machen solche Reden (anders als jene auf Auslandsreisen) unterliegen nicht der Vorprüfung und regelrechten Genehmigung durch den Bundeskanzler! kann bei wenig ‚potestas‘ große ‚auctoritas‘ erwerben er kann den Deutschen das Gefühl geben, von ihm in ihren besten Zügen repräsentiert zu sein zentrale Machtressourcen: Rede- und Argumentationskunst, gepaart mit Telegenität Integrationskraft – erworben durch Überparteilichkeit massenmedial multipliziertes Ansehen – gefördert durch dosierten Antagonismus zu einem von Journalisten wenig geliebten Bundeskanzler TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

213 Achtung: nur die ALLGEMEINSTEN Aussagen werden im folgenden getroffen!
Das Rechtswesen I Art. 92 Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Art. 101 (1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

214 Richter in Deutschland
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215 nicht notwendigermaßen Abgeordnete!
Das Rechtswesen II Art. 95 (1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht. (2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden. (3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. nicht notwendigermaßen Abgeordnete! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

216 Das Rechtswesen III Art. 97
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. (2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhe- stand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

217 Das Rechtswesen IV Art. 98 (1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. (2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. (3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen. (4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet. (5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

218 Das Rechtswesen V Grundsätzlich:
‚kontinentales‘ Rechtssystem: Subsumtionsprinzip, nicht ‚case law‘ fundamentale Rolle des römischen Rechts Ferner gelten allgemeine Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, etwa: Nulla poena sine lege Rückwirkungsverbot Ne bis in idem Judex non calculat TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

219 Das Bundesverfassungsgericht
Art. 94 (1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und an- deren Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. (2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

220 Zusammensetzung des BVerfG
Entscheidungsregel: bei Stimmengleichstand Ablehnung! zwei Senate mit je acht Richtern erster Senat: Grundrechtsfragen zweiter Senat: Staatsrechtsfragen Wahl jeweils zur Hälfte durch Bundestag (vertreten durch 12 Abgeordnete als Wahlausschuß) und durch Bundesrat mit mindestens 2/3-Mehrheit nötig: Einigung auf Kandidaten über die Parteigrenzen hinweg Verfahren: Präsentation von – nach Vorabsprachen – allseits akzeptablen Kandidaten durch das Union/FDP-Lager oder das SPD/Grünen-Lager Wählbarkeit mindestens 40 Jahre alt Befähigung zum Richteramt, also volle juristische Ausbildung weitere Gesichtspunkte der (Aus-) Wahl jeweils drei Richter jedes Senats müssen ehemalige Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes sein jenes ‚Lager‘, aus dem der zu ersetzende Richter stammte, hat das Vorschlagsrecht für den Nachfolger Grundrechtssenat ‚rot‘: 4 SPD, 3 CDU, 1 FDP Staatsrechtssenat ‚schwarz‘: 4 SPD, 3 CDU, 1 CSU TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

221 Hintergrund der Bundesverfassungsrichter
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222 BVerfG: Zuständigkeiten laut Art. 93
Auslegung des GG aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter [Organstreit], die durch dieses GG oder in der GO eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind [etwa: Fraktionen] Streit über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder landesrecht mit dem GG oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht (auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der MdB) [abstrakte Normenkontrolle] alle Arten verfassungsrechtlicher Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern [z.B. konkurrierende Gesetzgebung] Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt verletzt worden zu sein … in einem seiner Grundrechte in einem seiner in Artikel 20/4 [Widerstandsrecht], 33 [staatsbürgerliche Gleichstellung], 38 [Unabhängigkeit der Abgeordneten], 101 [Verbot von Ausnahmegerichten] und 104 [Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung] enthaltenen Rechte. Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Art. 28 GG (bei Landesgesetzen nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann) sonstige vom GG vorgesehene Fälle, u.a. Parteienverbot, Anklage des Bundespräsidenten, Anklage von Richtern lt. Art. 98, konkrete Normenkontrolle lt. Art. 100 TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

223 Fakten ‚Gerichtsvorlagen‘ BVerfG als ‚oberste Appellationsinstanz‘
stärkste politische Machtentfaltung: letztes oppositionelles Mittel gegen Mehrheitsentscheidungen in Bundestag und Bundesrat: 2/3 aller entsprechenden Urteile gehen auf Opposition zurück, v.a. auf ‚oppositionelle Landesregierungen‘ Entscheidungen können … Gesetz ganz oder teilweise aufheben, entweder sofort oder ab einem bestimmten Zeitpunkt Gesetz nur in einer bestimmten Interpretation als verfassungskonform akzeptieren Gesetzgebungsaufträge mit oder ohne Fristen enthalten Fakten ‚Gerichtsvorlagen‘ BVerfG als ‚oberste Appellationsinstanz‘ TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

224 Entlastungsversuche bei Verfassungsbeschwerden
vorprüfende Kammern von je drei Richtern können Beschwerden ohne Begründung abweisen können einer Beschwerde selbst stattgeben, sofern das in der Linie der gefestigten Rechtsprechung des Gerichts liegt Möglichkeit der Erhebung einer Gebühr bei abgelehnten, als mißbräuchlich eingeschätzten Verfassungsbeschwerden von bis zu DM bis 1998 in 2529 Fällen tatsächlich erhoben Zahlen für Eingang: Verfassungsbeschwerden abgewiesen: stattgegeben in Vorprüfungskammer: 460 stattgegeben im Senat: 93 TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

225 Die konkrete Normenkontrolle
Art. 100 (1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt. (2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. (3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

226 Fakten zur abstrakten Normenkontrolle
zwei Drittel aller entsprechenden Klagen gehen auf die Opposition zurück, v.a. auf Landesregierungen zu 40% aller politisch hochrangigen Gesetzesbeschlüsse wurde das BVerfG angerufen wurden 198 Bundesgesetze – neben zahlreichen anderen Rechtsnormen – für nichtig oder für unvereinbar mit dem GG erklärt weiteren wurde eine verfassungskonforme Auslegung gegeben Strahlt auf den gesamten politischen Prozeß aus ! TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

227 wichtige Urteile zur politischen Ordnung, meist ausgelöst durch von der Opposition ausgelöste abstrakte Normenkontrollverfahren zur Wirtschafts- und Sozialordnung, meist ausgelöst von Verfassungsbeschwerden zum gesellschaftlichen Zusammenleben, TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

228 Wichtige Urteile des BVerfG zur politischen Ordnung
1961, 1971, 1981 Fernsehurteile 1958, 1966, 1992 Parteienfinanzierungsurteile 1973 Grundlagenvertrag 1975 gegen Verfassungsfeinde im öffentlichen Dienst 1990 regionalisierte Sperrklausel bei der ersten gesamtdeutschen Bundestagswahl 1994 Zulässigkeit von ‚out of area‘-Einsätzen der Bundeswehr 1997 Zulässigkeit von Überhangmandaten ohne Verrechnung TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

229 Wichtige Urteile des BVerfG zur Wirtschafts- und Sozialordnung
1954 Investitionshilfeurteil: wirtschaftsordnungspolitische Neutralität des Grundgesetzes 1958 Apothekenurteil: Niederlassungsfreiheit 1954, 1964 Tarifpolitik-Urteile: Rahmen des heutigen konfliktregulierenden Tarifvertragsystems 1990 gleiche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte 1990, 1996 Fortgeltung der SBZ-Enteignungen 1991 Zulässigkeit verhältnismäßiger Aussperrungen 1992 Festsetzung eines steuerlich zu verschonenden Existenzminimums, dabei: deutlich höhere Kinderfreibeträge auch für verheiratete Eltern TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

230 Wichtige Urteile des BVerfG zum gesellschaftlichen Zusammenleben
mehrere Urteile zur Gleichberechtigung von Mann und Frau mehrere Urteile zur Abwägung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und von anderen Rechten (Privatsphäre, persönliche Ehre, staatliche Gemeinhaltung) 1975, 1993 Abtreibungsurteile (‚straffreie Rechtswidrigkeit‘) 1989 Asylrechtsurteil (Was ist ‚politische Verfolgung‘?) 1994 Recht zur Aussage: „Soldaten sind Mörder“ TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

231 Stellenwert des Bundesverfassungsgerichts
‚en quelqe façon nulle’: BVerfG kann nur tätig werden, wenn es angerufen wird Stellenwert des Bundesverfassungsgerichts Schlußstein des materialen Rechtsstaates akzeptiert, wenn die Entscheidungen zum Zeitgeist passen im Verständnishorizont des Demokratieprinzips ein Ärgernis, wenn an zeitgeistwidrigen Wertbindungen festgehalten wird v.a. Rechtsprechung zum § 218 StGB ‚Ersatzgesetzgeber‘ und ‚Ersatzrichtlinienbestimmer‘, wenn … der Bundestag ein Rechtsgebiet nicht regeln will v.a. Medien- und Arbeitsrecht die politische Klasse sich um die Verantwortung für Richtungsentscheidungen drücken will Auslandseinsätze der Bundeswehr ‚Ersatzlegitimator‘ des politischen Systems höchste Vertrauenswerte, da – scheinbar – ‚unpolitisch‘ und ‚oberhalb des Parteienstreits‘ auf ‚das Richtige‘ ausgehend Charles H. Hughes, ehemaliger Präsident des US Supreme Court „We are under a Constitution, but the Constitution is what the judges say it is!“ TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

232 Bedeutungsverlust durch EU und EuGH
Probleme des BVerfG Bedeutungsverlust durch EU und EuGH Überlastung kein freies ‚Annahmerecht‘ Macht des ‚dritten Senats‘, d.h.: der Mitarbeiter der Verfassungsrichter Selbstüberforderung inhaltliche Gesetzgebungsaufträge Wegweisung für die übrigen Verfassungsorgane in Form von ‚obiter dicta‘ (= von ‚Nebenbeibemerkungen‘ in Urteilsbegründungen) Fremdüberforderung ‚Abschieben‘ politisch zu verantwortender Entscheidungen an das BVerfG durch Versuch, sie (allein) in verfassungsrechtlichen Abwägungskategorien zu formulieren Fremdpolitisierung Auswahl der Bundesverfassungsrichter nach Gesichtspunkten parteipolitischer Loyalität Streben von Politikern in die Reihen oder an die Spitze des Bundesverfassungsgerichts TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

233 Einbettung in übernationale Regierungsstrukturen
Art. 24 (1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. (2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern. (3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

234 Einbettung in die Europäische Union
Art. 23 (1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen möglich werden, gilt Art. 79 Abs. 2 und 3. [Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat, Ewigkeitsklausel] TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

235 Innerer Notstand Art. 91 (1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern. (2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf das Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlidh ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und 2 bleiben unberührt. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

236 Äußerer Notstand Art. 115a (1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. (2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder. (3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so er- folgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen. (4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

237 Gemeinsamer Ausschuß I (‚Notparlament‘)
Art. 53a (1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. … (2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterreichten. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

238 Gemeinsamer Ausschuß II (‚Notparlament‘)
Art. 115e (1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr. (2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 [EU] Artikel 24 [zwischenstaatliche Einrichtungen] oder Artikel 29 [Neugliederung des Bundesgebiets] ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

239 Rolle der Regierungen Art. 115f
(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern, den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen; außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen. (2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Art. 115i (1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

240 Möglichkeiten der Exekutive
Art. 53a (3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen. (4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 [innerer Notstand] vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

241 Gesetzgebung im Notstandsfall I
Art. 115c (1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. (2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall 1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden, 2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs.3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte. (3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend … geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist. (4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr.1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

242 Gesetzgebung im Notstandsfall II
Art. 115d (1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3. (2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich be- zeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

243 Gesetzgebung im Notstandsfall III
Art. 80a (1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12 a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 [Wehr- und Dienstpflicht] bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. (2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt. (3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

244 Rolle des Bundesverfassungsgerichts
Art. 115g Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

245 Amtszeiten im Verteidigungsfall
Art. 115h (1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. (2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. (3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

246 Ende des Notstands Art. 115l
(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen. (2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind. (3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden. TU Dresden – Institut für Politikwissenschaft – Prof. Dr. Werner J. Patzelt

247 Vorlesung: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland
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