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Wasserwirtschaft Trinkwasserversorgung, Heilquellenschutz

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Präsentation zum Thema: "Wasserwirtschaft Trinkwasserversorgung, Heilquellenschutz"—  Präsentation transkript:

1 Wasserwirtschaft Trinkwasserversorgung, Heilquellenschutz
Abwasserbeseitigung Gewässerschutz Gewässerausbau Hochwasserschutz Vorbereitende Fachplanung Rechtsgrundlagen u.a.: EU: EU-Wasserrahmenrichtlinie; EU-Abwasserrichtlinie91/271/EWG Bund: Wasserhaushaltsgesetz Länder: Wassergesetze; Gemeindeordnung, Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit Lit.: Claus Walter Schmitz, Handbuch kommunales Abwasser, Bonn 1998 Siedlungs-wasser-wirtschaft 1 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

2 Siedlungswasserwirtschaft
Wasserversorgung Abwasserentsorgung (Schmutz- und Niederschlagswasser) Niederschlags-wasser (Siedlung) 0,1 bis 2 % Gefälle 4. Verbrauch 80 % HH, Kleinbetr. 14 % Industrie 6 % sonstige 3. Verteilung Versorgung, 99 % öffentlich 2. Wasseraufbereitung mech./biolog./chem. zu Reinwasser: Genußtauglichkeit, Qualitätskontrolle 5. Abwasser-Behandlung 3 Stufen (mech./biolog./chem.) 93 % zentral Schmutzwasser Niederschlags-wasser (versiegelte Flächen) 23 % ohne Aufbereitung Bsp. Schweiz Gute Rohwasserqualität Dank eines konsequenten Gewässerschutzes ist die Qualität des Rohwassers in der Schweiz gut bis sehr gut. So können beispielsweise 38% des gewonnen Trinkwassers ohne jegliche Aufbereitung zum direkten Konsum ins Versorgungsnetz eingespiesen werden. Der Wald liefert hochwertiges Trinkwasser, auch für Winterthur Trinkwasser aus Waldgebieten sind im Allgemeinen von sehr guter Qualität. Nitrat- und Chloridgehalte liegen meistens deutlich unter 10 Milligramm pro Liter. Im Vergleich zu Fassungen in landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Gebieten in Siedlungsnähe sind Quellen und Pumpwerke im Wald einem viel geringeren Schadstoffpotential ausgesetzt – sofern Pflege und Bewirtschaftung den Anforderungen des Grundwasserschutzes entsprechen. Der Forstbetrieb Winterthur praktiziert seit jeher eine schonungsvolle Waldbewirtschaftung in Grundwasserschutzgebieten. So wird unter anderem die natürliche Waldverjüngung gefördert und die Forstmaschinen verkehren ausschliesslich auf Waldstrassen und Rückegassen. Die Verwendung von biologisch abbaubaren Hydraulik- und Kettenölen sind beim Forstbetrieb Winterthur selbstverständlich. Die hervorragende Trinkwasserqualität aus bewaldeten Schutzgebieten ist zudem mit der Bodenbeschaffenheit im Wald zu erklären. Der hohe Humusgehalt und die damit verbundene Vielfalt an Bodenorganismen sowie die ganzjährig gute Durchwurzelung und Bodenbedeckung gewährleisten eine zuverlässige Filterfunktion. Deshalb sind nebst den niedrigen Nitrat- und Chlorigmengen kaum Pestizide, wenig Trübstoffe und praktisch keine unerwünschten Keime im Grundwasser aus bewaldeten Gebieten enthalten. Im Stadtwald Winterthur beträgt die Gesamtfläche der Grundwasserschutzzonen 100,6 Hektaren (5 % der Stadtwaldfläche). Winterthur bezieht sein Trinkwasser fast ausschliesslich aus dem Grundwasserstrom der Töss. Im Umkreis der Fassungen hat man in den 80er und 90er-Jahren Schutzzonen ausgeschieden, in denen zum Schutz des Trinkwassers verschiedene Nutzungsbeschränkungen gelten. Dank diesen Vorkehrungen kann das Winterthurer Trinkwasser ohne jegliche Aufbereitung direkt aus dem Grundwasserleiter in die rund 60'000 belieferten Haushalte gelangen. Wasseraufbereitung aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Wechseln zu: Navigation, SucheDie Wasseraufbereitung dient der Anpassung von Rohwasser an die Anforderungen der Trinkwasser- und Nutzwassernutzung. Die Wasseraufbereitung umfasst im wesentlichen 2 Gruppen der Behandlung: Entfernung von Stoffen aus dem Wasser (z. B. Reinigung, Sterilisation, Enteisung, Enthärtung, Entsalzung) Ergänzung von Stoffen sowie Einstellen von Parametern des Wasser (z. B. Dosierung, Einstellung von pH-Wert, gelösten Ionen und der Leitfähigkeit) Welche Verfahren eingesetzt werden, hängt von der Nutzung des Wassers ab. Technische Wässer (Kraftwerke (Speisewasser), chemische Prozesse, Pharmazie) erfordern häufig eine sehr weitgehende Änderung der Wassereigenschaften z. B. durch Entsalzung, Demineralisiertes Wasser, Umkehrosmose, spezielle Dosierungen, Entgasung u. v. m. Bei der Einstellung von Trinkwasser sind die gesetzlichen Vorgaben (DIN 2000) und die Anforderungen des Verteilnetzes maßgebend. Trinkwasser kann durch Mischung von Wässern aus unterschiedlichen Quellen voreingestellt werden um eine gleichmäßigere Qualität zu erzielen (z. B. Mischung aus Uferfiltrat und Talsperrenwasser). Badewasser in öffentlichen Frei- und Hallenbädern wird entsprechend der DIN aufbereitet. Flockung, Filtration und Chlordesinfektion sind die Standardverfahren. Eine Aufbereitung ist oft notwendig, wenn Wässer unterschiedlicher Beschaffenheit vermischt werden. Der pH-Wert im Mischwasser wird hierdurch häufig derart verschoben, dass die Calcitlösekapazität, das heißt das Vermögen des Wassers, Calciumcarbonat aufzulösen, unzulässig hoch wird (der Grenzwert für die Calcitlösekapazität beträg nach TrinkwV 5 mg/L). Dieses Vermögen Calciumcarbonat zu lösen wird häufig als „Aggressivität“, genauer „Kalkaggressivität“ des Wassers bezeichnet. Die Aufbereitung von Grundwasser aus einem ausreichend geschützten Grundwasserleiter ist in der Regel weniger aufwändig als die von Quell- oder Oberflächenwässern. Quellwasser Die wohl am häufigsten eingesetzten Verfahren zur Aufbereitung von Grundwasser sind die Enteisenung und Entmanganung. Inwieweit eine Chlorung des Grundwassers erforderlich ist, ist zumeist abhängig vom Zustand des Rohrnetzes. Für die Aufbereitung von Oberflächenwässern werden hingegen meist aufwändigere Verfahren eingesetzt. Dies sind häufig eine Ozonung, Flockung mit anschließender Sedimentation oder Filtration und eine Aktivkohlefiltration zur Eliminierung absorbierbarer Schadstoffe. Eine abschließende Desinfektion ist obligatorisch. Zur Wasseraufbereitung werden mechanische, chemische und biologische Verfahren eingesetzt. Siebung: Rechen, Trommelsieb, Mikrosieb: Entfernung von größeren Feststoffen und Schwimmstoffen Sedimentation: Sandfang, Absetzbecken: Entfernung kleinerer Schwimmstoffe, Sand, geflockter Schwebstoffe Filtration: Filter, Sandfilter: Entfernung von Schwebstoffen (Partikeln) Flotation: Flotationsbecken: Entfernung von feinen Schmutzpartikeln durch Einblasen von Luft Flockung: Flockungsbecken: Entfernung von Kolloidstoffen und feinen Schmutzpartikeln durch Zugabe von Flockungsmitteln (Entladung der Partikel) und Einstellung des pH-Wertes. Kann auch mit einer Filtration verbunden sein (Flockungsfiltration). Fällung: Fällungsbecken bzw. Fällungsfiltration: Ausfällung von Störstoffen z. B. Eisen- oder Manganoxiden durch Belüftung und anschließender Sedimation oder Filtration. Adsorption: Aktivkohlefilter: Anlagerung von z. B. adsorbierbaren halogenierten Kohlenwasserstoffverbindungen (AOX) oder Farbstoffen Entsäuerung: Entsäuerungsanlage: Entfernung der aggressiven Kohlensäure. Dient der Vermeidung von Korrosion im Rohrnetz. Enthärtung: Enthärtungsanlage: Entfernung von Ca2+ und Mg2+ Entsalzung (Desalination): Entsalzungsanlage: Entfernung von Salzen z. B. zur Aufbereitung von Meerwasser zu Trinkwasser und zur Bewässerung Strippen: Strippbecken: Entfernung durch Einblasen von Luft/Gasen. Damit werden in Entsprechung des Dampfdruckes gelöste Wasserinhaltsstoffe in die gasförmige Phase übergeführt und somit aus dem Wasser entfernt. Kühlung: Kühltürme, Kühlteich, Wärmeübertrager etc.: Verminderung der Temperatur, um den Anforderungen nachfolgender Prozesse oder Nutzungen zu genügen. Biochemische Verfahren Beispiel Denitrifikation: Ausnutzung biochemischer Vorgänge. In der Denitrifikation wird der Nitrat-Gehalt belasteten Rohwassers entweder durch Kohlenstoffzugabe im Untergrund oder in einem Reaktor vermindert. Desinfektion: Sonderbecken, Zugabe in das Rohrnetz: Entkeimung durch Chlor-, Ozonzugabe oder UV-Bestrahlung Spezielle Behandlung: Sonderbecken für verseuchte Abwässer: Spezielle Behandlung von Abwässer, welche mit zunächst unbekannten Stoffen oder Lebewesen verseucht sind. Beispiele: Unbehandelte Abwässer aus Galvanisierungsbetrieben oder Fadenwürmer. dritte Reinigungsstufe (advanced wastewater treatment) Weitergehende Abwasserbehandlung chemischer Art. Abwasserreinigungsverfahren, die über die mechanische (1. Stufe) und biologische (2. Stufe) Abwasserreinigung hinausgehen. Dritte Reinigungsstufen werden verwendet, um problematische Stoffe wie Stickstoff- und gelöste Phosphorverbindungen, schwer abbaubare Stoffe, Schwermetalle oder Salze zu verringern.  Die Wahl der Verfahren für Dritte Reinigungsstufen richtet sich nach den vorrangig zu behandelnden Stoffen im Abwasser. Zur Verbesserung des Kläranlagenablaufes eignen sich Schönungsteiche, Mikrosiebe oder Sandfilter, um fein suspendierte Stoffe und Flockenreste zurückzuhalten. Die aus dem menschlichen Stoffwechsel und aus Waschmitteln stammenden Phosphate können mit Hilfe von Chemikalien (Kalk, Eisenchlorid und Aluminiumsulfat) weitgehend aus dem Abwasser ausgefällt werden (Fällungsbehandlung). Ein Teil der sich bei der Nitrifikation bildenden bzw. im Rohwasser befindlichen Nitrate kann mit Hilfe der Denitrifikation entfernt werden. Hierbei bauen Mikroorganismen das Nitrat zu gasförmigem Stickstoff ab. Eine Möglichkeit zur Reduzierung von Stoffen, die sich biologisch entweder sehr schwer oder gar nicht abbauen lassen, ist die adsorptive Reinigung z. B. durch Aktivkohlefilter (sehr kostenaufwendig). Im bereits biologisch behandelten Abwasser noch vorhandene Schwebstoffe (Suspensa) können mittels Filtration (z. B. Sandfilter) entfernt werden. In Ostdeutschland sind in 2000 wenige Kläranlagen mit einer dritten Reinigungsstufe ausgerüstet. In Westdeutschland verfügen im gleichen Erfassungszeitraum ca. 16% aller Kläranlagen über eine weitergehende Reinigungsstufe. Von diesen ca Kläranlagen dienen ca. 200 der Phosphat-Fällung, ca. 400 der Nitrifikation, ca. 200 der Nitrifikation und Denitrifikation.  1. Rohwasser: 65 % Grundwasser 21 % Oberflächenwasser 9 % Quellen 5 % Uferfiltrat (Deutschland) 6. Einleitung Vorfluter (Fluss, Kanal) ggf. Verrieselung 2 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

3 Siedlungswasserwirtschaft
Oberbegriff für geregelte Wasserver- und Entsorgung (DIN 4045) Wasserwirtschaft im Bereich Wohn- und Arbeitsstätten Handwörterbuch der Raumordnung, ARL, Hannover 1995, S. 1078 Die Siedlungswasserwirtschaft organisiert den Umgang mit Trinkwasser, Brauchwasser, Abwasser und Regenwasser im Bereich von Siedlungen und wird in Deutschland überwiegend dem Bauingenieurwesen zugeordnet. Beitrag der Raumordnung: Konzentration der Siedlungstätigkeit - geringerer Anteil von Siedlungs- und Verkehrsflächen, hoher Anteil zentraler Abwasserbeseitigung Beitrag der Bauleitplanung: Bebauungsdichte, Minimierung Versiegelung - Grundflächenzahl, Baugrenzen, Baulinien; Festsetzungen ansonsten Sache der Fachplanung (Wasserrecht), nachrichtliche Übernahme Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Seminar A: Einführung in die Hydrogeographie WS 2000/2001 Leitung: W. Schmiedecken Referentin: Kerstin Frey Datum Wasserbedarf des Menschen Gliederung: 1. Problematik 2. Wasservorkommen auf der Erde 3. Wassergüte     3.1. Nutzklassen des Wassers     3.2. Anforderungen an Brauchwasser     3.3. Anforderungen an Industriewasser 4. Wassergebrauch     4.1. des Menschen (Privat)     4.2. der Industrie 5. Wasser in Problemzonen     5.1. in de r3. Welt     5.2. im Vorderen Orient     5.3. Beispiel: Israel und Jordanien Ressourcen Nutzung 6. Wassersparende Maßnahmen 7. Wasserethik 8. Schlusswort 1. Problematik: Wasser ist kein Nährstoff im eigentlichen Sinn, aber sowohl unsere Nahrung wie auch der menschliche Körper bestehen größtenteils aus Wasser. Für fast alle biochemischen Reaktionen, Transportvorgänge oder als Strukturelement ist Wasser erforderlich. So kann de Mensch zwar mehrere Wochen ohne Nahrung auskommen, jedoch nur wenige Tage ohne Wasser. Auch heute ist Wasserknappheit schon ein großes Problem für viele Menschen. So verfügt etwa ein Drittel der Weltbevölkerung (ca. 1,8 Mrd.) nicht über einen einzigen Liter sauberes Wasser. Ca. 50 Länder kämpfen mit starkem Wassermangel. Stündlich sterben etwa 1500 Kinder an Wassermangel oder verunreinigtem Wasser. 2. Wasservorkommen auf der Erde Meere 97,39 % Polareis, Meereis, Gletscher 2,01 % Grundwasser, Bodenfeuchte 0,58 % Seen, Flüsse 0,02 % Atmosphäre 0,001 % Süßwasser insgesamt 2,6 % Gesamtwassermenge km3 Um das ganze zu verdeutlichen, kann man sich einen Würfel mit einer Kantenlänge von ca Kilometer Länge vorstellen. Dies entspricht der gesamten Wassermenge auf der Erde. Zu beachten ist auch, das von den 2,6 % Süsswaser über 90 % als Eis gefroren sind. Damit nur sehr schwer oder gar nicht nutzbar für den Menschen. 3. Wassergüte 3.1. Nutzklassen des Wassers Wasser in Nutzklassen eingeteilt: Klasse 1 (Trinkwasser):sauberes Wasser; auch bei hohen Anforderungen für alles Nutzungsarten geeignet Klasse 2 (Badewasser):mäßig verunreinigtes Wasser; als Trinkwasser nur nach Aufbereitung geeignet. Für Fischerei, Sport, Erholung und Wasserversorgung des Viehs verwendbar Klasse 3 (Fischgewässer):verunreinigtes Wasser; für landwirtschaftliche Bewässerung noch geeignet. Für Fischerei und Industrie bedingt, bzw. nach Aufbereitung verwendbar. Klasse 4 (Brauchwasser): unzulässig verunreinigtes Wasser; keine ausreichenden Bedingungen für eine biologische Selbstreinigung mehr. Nutzung nur unter erhöhten Aufbereitungskosten möglich. Es gibt auch festgelegt Grenzwerte für bestimmte Stoffe im Trinkwasser. z.B. Kalium 12 mg/l, Magnesium 50 mg/l, Nitrat 50 mg/l, Natrium 150 mg/l, Sulfat 240 mg/l, Chlorid 250 mg/l, Calcium 400 mg/l. Werden diese Grenzwerte überschritten, kann das Wasser nicht mehr als Trinkwasser bezeichnet werden, und gehört somit nicht mehr in die Nutzklasse 1. 3.2. Anforderungen an Brauchwasser 1. Trink- und Brauchwasser muss frei von Krankheitserregern und Giftstoffen sein. 2. Trink- und Brauchwasser muss frei von störenden chemischen Stoffen sein 3. Trink- und Brauchwasser soll gleichmäßig kühl sein 4. Trink- und Brauchwasser soll klar und farblos, geruchs- und geschmacksfrei sein. 3.3. Anforderungen an Industriewasser Wasser in der Industrie wird für sehr viele unterschiedliche Zwecke benötigt. Deshalb gibt es auch sehr viele unterschiedliche Bestimmungen die das Industriewasser je nach Gebrauch erfüllen muss. Sogar an ganz einfaches Kühlwasser werden gesonderte Ansprüche gestellt. Das Wasser soll nicht korrosionsfördernd sein also keine freie Kohlensäure und freien Sauerstoff enthalten. Ebenso soll es keine Verkrustung der Leitungen verursachen (hartes Wasser könnte die Leitungen beschädigen) und sollte frei von organischen Verunreinigungen sein (Pilz- oder Algenwachstum sollte nicht vorkommen). 4. Wassergebrauch 4.1. des Menschen (Privat) Seit 1940 hat sich die Wasserentnahme verfünffacht. Doch woher stammt die Trinkwasserversorgung in Deutschland? Der größte Teil mit 71 % stammt aus echtem Quell- und Grundwasser. Der Rest stammt mit 12 % aus angereichertem Grundwasser, Talsperrenwasser (7%), Uferfiltrat (6%) und einem geringen Anteil von Seewasser mit 3 %. Der Wassergebrauch ist in Deutschland aber mittlerweile wieder rückläufig. Dies ist unter anderem auch dadurch zu erklären, das die Abwassergebühren gestiegen sind und es moderne, Wassersparende Maschinen und Armaturen gibt. Weitere Faktoren sind sicherlich die Einführung des ,,Wasserpfennigs" (50 Pf/m3) in Hessen oder der Kühlwasserkreisläufe in der Industrie So ist der Wasserverbrauch mit ca % pro Jahr rückläufig. Trinkwasserverbrauch in Deutschland pro Person und Tag 47 L Toilettenspülung 44 L Baden/Duschen 18 L Wäsche waschen 9 L Geschirrspülen 9 L Körperpflege 6 L Garten bewässern 3 L Kochen/Trinken 3 L Auto waschen 7 L Sonstige Zwecke 146 L gesamt Wenn man sich verdeutlichen möchte in welchem Verhältnis der Trinkwasserverbrauch in Deutschland im Gegensatz zum globalen Wasservorrat steht, kann man sich ein Schwimmbecken mit den Maßen 50 m · 20 m · 2m für den globalen Wasservorrat vorstellen. Das in Deutschland geförderte Trinkwasser stellt dann ein halbes Schnapsglas dar. Dies klingt im ersten Moment ziemlich wenig, allerdings sind wir nicht allein auf der Welt. Es gibt Nationen die einen weitaus höheren Verbrauch haben als wir in Deutschland. Deutschland liegt mit seinen Werten auch eher bei den Wassersparenden Nationen. Interessant ist es auch, sich einmal den Unterschiedlichen Verbrauch von verschiedenen Siedlungsformen anzusehen. So verbraucht eine Großstadt durchschnittlich 350 l/E/T, eine mittelgroße Stadt 200 l/E/T, eine mittelkleine Stadt 150 l/E/T, ein großes Dorf 125 l/E/T und eine ländliche Gemeinde nur noch 100 l/E/T. Es ist schon erstaunlich, das eine ländliche Gemeinde nur halb soviel Wasser verbraucht wie eine mittelgroße Stadt. Erklären lassen sich diese Unterschiede aber unter anderem mit dem Lebensstandart der dort lebenden Menschen. 4.2. der Industrie 70 % des Wasserverbrauchs in Deutschland gehen in die Industrie. Dies entspricht etwa 10 Mrd. m3 Wasser. Der Hauptanteil des Industriewassers kommt aus Oberflächengewässern. Nur ein geringer Teil aus Grund- und Quellwasser. So braucht die Industrie um 1 L Mich herzustellen 3-4 L Wasser. Für 1l Bier schon l. Für 1 kg Zucker l, für 1 kg Kohle l, für 1 kg Stahl l, für 1 kg Papier l, für 1 kg Zellstoff 100 bis 200 l und für 1 kg Kunststoff werden zur Herstellung L Wasserbenötigt. Durch stärkere Umweltauflagen wird die Industrie gezwungen umweltfreundlicher zu arbeiten. Dadurch kann man deutliche Rückgänge wassergefährdender Stoffe z.B. im Rhein feststellen fand man 10 mg/kg Quecksilber, 50 mg/kg Cadmium, 120 mg/kg Nickel, 600 mg/kg Blei, 720 mg/kg Kupfer, 1700 mg/kg Chrom und 2900 mg/kg Zink waren diese Werte drastisch gesunken. Quecksilber hatte sich um das 10-fache reduziert, auf 1 mg/kg. Cadmium sogar um das 25-fache auf 2 mg/kg. Nickel wurde nur noch mit 50 mg/kg gemessen, Blei mit 115 mg/kg, Kupfer mit 85 mg/kg, Chrom mit 90 mg/kg und Zink mit 510 mg/kg. 5. Wasser in Problemzonen 5.1. in der 3. Welt In den unkontrolliert wachsenden Städten der Dritten Welt ist der Wasserbedarf extrem hoch. 1/5 der Bevölkerung in Entwicklungsländern deckt ihren Wasserbedarf bei Straßenhändlern, wo die Kosten oft das sechsfache des Preises der öffentlichen Versorgung betragen. In Mexiko Stadt hat die zu starke Entnahme des Grundwassers eine Bodenabsenkung von bis zu 8 Metern bewirkt. In Madras (Indien) dringt Seewasser in die leergepumpten Grundwasserleiter ein. In China gibt es ca. 300 Städte mit massiver Wasserknappheit. Verdrecktes Wasser ist auch sehr häufig Auslöser für Epidemien. Z.B gab es eine Cholera Epidemie in Peru. Aber auch Industrieländer haben Probleme: z.B. die USA. In Kalifornien, Arizona, Texas leben weit mehr Menschen als auf Dauer genügend mit Wasser versorgt werden können. 5.2. im Vorderen Orient Wasser ist in dieser Gegend schon sehr lange ein großes Konfliktpotential. Die Türkei z.B. beansprucht einen Großteil des Euphrat-Wassers und baut dort sehr viele Staudämme. Dadurch entsteht für Syrien und den Irak ein großer Nachteil. Es kommt nicht mehr so viel Wasser an, wie es sollte. Diese Staaten müssen also begründet fürchten trocken gelegt zu werden. Ägypten jedoch würde jeden Versuch der Oberlieger (Sudan oder Äthiopien) Wasser zu stauen Militärisch verhindern. 5.3. Bsp.: Israel und Jordanien Israel besetzt Golan-Höhen hauptsächlich wegen Wasser aus dem Jordan. Zentrum des Konflikts sind Projekte wie ,,National Water Carrier" (NWC)auf Israels Seite oder der ,,East Ghor Kanal" (EGK) Jordaniens. Israel pumpt über den NWC Wasser aus dem See Genezareth, welches dann im weiteren Flussverlauf Jordanien fehlt. Jordanien jedoch entnimmt über EGK dem Yarmuk Wasser das sonst in Jordan fließt und somit wieder Israel fehlt. Ressourcen Israel hat ein geschätztes jährliches Wasserdargebot von 1950 Mio. m3 Wasser, das mit je einem Drittel aus dem See Genezareth, den Grundwasserleiter des Westjordanlandes und dem Küstenaquifer mit kleineren Oberflächengewässern der Küstenebene entstammt. In Jordanien beträgt die Menge des erneuerbaren Grund- und Oberflächenwassers 680 Mio. m3 pro Jahr. Diese Ressourcen werden zu 110 % genutzt. Wegen einem gegenwärtigem Wasserdefizit wird jetzt schon auf fossiles Grundwasser erheblich zugegriffen. Nutzung   Israel Jordanien Einwohner Mio.) 5,3 (1994) 3,87 (1991) Jährliche Bevölkerungswachstumsrate (%) 1,8 3,8 Wasserdargebot (Mio. m3/Jahr) Anteil an internationalen Ressourcen (%) Wasserverbrauch (Mio. m3/Jahr) Anteile (%) Landwirtschaft Haushalte Industrie Pro-Kopf-Verbrauch (m3/Jahr) Spezifischer Pro-Kopf-Verbrauch ohne Industrie und Landwirtschaft (l/Tag) Anteil der Landwirtschaft am BSP (%) 3,5 7 Anteil der in der LW Erwerbstätigen (%) Bevölkerung (Mio.) ,4 8/ ,5 Der größte Teil des Wassers geht also in die Landwirtschaft. Leider stehen diese Zahlen in keinem Verhältnis zum Brutto-Sozial-Produkt. Dieser Anteil der Landwirtschaft beträgt nämlich nur 3,5 % in Israel und 7 & in Jordanien. Bei einer Jährlichen Bevölkerungswachstumsrate um 1,8 % Israels und 3, 8 % Jordaniens und einem Pro-Kopf-Verbrauch des Wassers von über 300 m3/Jahr, wird es schon sehr bald zu akuten Wasserproblemen kommen. 6. Wassersparende Maßnahmen Durch modernere Bewässerungssysteme kann eine menge Wasser gespart werden. Mit traditionellen Bewässerungssystemen benötigen Bohnen m3/ha Wasser. Kürbis m3/ha, Tomaten m3/ha, Zitrusfrüchte m3/ha, Auberginen ebenfalls m3/ha und Bananen m3/ha. Setzt man aber moderne Bewässerungssysteme ein hat man Ersparnisse von Teilweise sogar der Hälfte des alten Wasserverbrauchs. So benötigen Bohnen nur noch m3/ha Wasser. Kürbis reduziert seinen Wasserverbrauch auf m3/ha, Tomaten auf m3/ha, Zitrusfrüchte auf m3/ha, Auberginen auf m3/ha und Bananen auf m3/ha. Neue Leitungssysteme sind auch sehr oft ein großer Wasserersparnisfaktor. In Nairobi z.B. geht soviel Wasser durch marode Leitungssysteme verloren, das mit diesem die 2. größte Stadt Kenias, Mombasa mit Einwohner versorgt werden könnte. Aber auch bei uns können neue Leitungssystem in älteren Häusern eine Ersparnis von fast der Hälfte teilweise erbringen. Es hilft auch oft schon, wenn man einfach kaputte Dichtungen austauscht. Wassersparen kann man aber auch mit Kleinigkeiten. Z.B. sollte man Duschen statt Baden, denn 1 Vollbad entspricht etwa 3 x 3 min. Duschen. Ebenso sollte man Sparprogramme bei der Spülmaschine oder Waschmaschine nutzen. Restwasser oder Regenwasser eignet sich hervorragend für die Toilettenspülung oder man kann es zum Blumengießen benutzen. Auch sollte man sein Auto in der Waschanlage waschen, denn hier gelangt das Dreckwasser nicht ins Grundwasser. 7. Wasserethik Praktizierte Wasserethik bedeutet, das nur solche Grundwässer bewirtschaftet werden dürfen, die sich innerhalb einer Menschengeneration (30 Jahre) wieder erneuern. Real zapfen wir aber heute schon die Tiefengrundwässer an, die sich nur alle (!) Jahre erneuern wurden Weltweit ca. 4,5 Billionen m3 Süßwasser verbraucht. Im Jahr 2000 sollten es geschätzte 20 % mehr sein. Wenn die Weltbevölkerung weiter um ca. 80 Mio. pro Jahr wächst bedeutet das einen Wasserbedarf von ca. 6.4 Billionen m3. Das entspricht dem Wasserdurchfluss von Rhein, Rhône und Euphrat im Jahr. Bis 2025 wird die Zahl der Menschen die in Ländern mit Wassermangel leben auf ca. 1 Milliarde steigen. Wasser ist die Lebenswichtigste Ressource die wir haben. Die meisten Konflikte im Nahen Osten drehen sich heute schon um den Rohstoff Wasser. Wasserethik bedeutet also einen nachhaltigen Umgang mit dem Wasser. 8. Schlusswort Es gibt ein Brasilianische Sprichwort, das aussagt, das wir uns wieder stärker bewusst machen müssen, das Wasser der Ursprung allen Lebens ist und das wir deswegen nachhaltig mit dem vorhandenen Wasser umgehen müssen. ,,Versiegt oder stirbt der Fluss, stirbt auch das Volk!" Literatur: · Marcinek, J. und Rosenkranz, E. (1996): Das Wasser der Erde. 2. Auflage, Gotha · Freye, H.-A. (1986): Einführung in die Humanökologie für Mediziner und Biologen. Wiesbaden · Dombrowsky, I (1995): Wasserprobleme im Jordanbecken - Perspektiven einer gerechten und nachhaltigen Nutzung internationaler Ressourcen. Frankfurt a. M., Berlin, Bern, New York, Paris, Wien · Rössert, R. (1976): Grundlagen der Wasserwirtschaft und Gewässerkunde. 2. Auflage, Wien · · · · · · 3 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

4 Rechtliche Grundlagen
Europarecht Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Gewässerschutzrichtlinie 76/464/EWG Grundwasserrichtlinie 80/86/EWG Behandlung kommunales Abwasser 91/271/EWG Nitrat aus der Landwirtschaft 91/271/EWG Badegewässerrichtlinie 76/160/EWG Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG Bundesrecht Wasserhaushaltsgesetz 2002 Grundwasserverordnung 1997 Abwasserabgabengesetz 1994 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz 1986 Trinkwasserverordnung 2003 Düngeverordnung 1996 4 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

5 Wasserhaushalt § 1f WHG Begriff Gewässer Grundsätze Wasserhaushalt
oberirdische Gewässer (fließend und stehend) Küstengewässer (Küstenlinie bei mittl. Hochwasser bis seewärtige Begrenzung Küstenmeer; von Süßwasserströmen aus Flussmündungen beeinflusst) Grundwasser Grundsätze Wasserhaushalt Gewässer ist Bestandteil des Naturhaushaltes, Lebensraum Tiere und Pflanzen Verunreinigung vermeiden Sparsame Verwendung von Wasser Vergrößerung und Beschleunigung Wasserabfluss vermeiden Grundeigentum berechtigt nicht zu erlaubnispflichtiger Gewässerbenutzung Ausbau von oberirdischen Gewässern WHG § 1 Sachlicher Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: 1. das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer), 1a. das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (Küstengewässer), 2. das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser). WHG § 1a Grundsatz (4) Das Grundeigentum berechtigt nicht 1. zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz oder nach den Landeswassergesetzen einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, 2. zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers. Küstengewässer International definiert werden Küstengewässer als Meeresfläche auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird. Von „ 5 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

6 Wasserdargebot Wasserdargebot Deutschland: 182.000 Mio. m³/Jahr
Summe von Grund- und Oberflächenwasser = Niederschläge + Zufluss - Abfluss - Verdunstung Nutzung gesamt: Mio. m³/Jahr (21 % des Dargebotes) Trinkwasser: Mio. m³/Jahr (3 - 4 % des Dargebotes) Abfluss (Tatsächlicher Gesamtabfluss) ist der tatsächliche Abfluss aus Flüssen und Grundwasser ins Meer plus tatsächlicher Abfluss in angrenzende Gebiete. 6 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

7 Jahresniederschlag Quelle: BMU, nach Thilo Burkhardt, Akut, Siedlungswasserwirtschaft 7 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

8 Wasserdargebot Brandenburg 2050: mehr Niederschläge: 6 - 21 %
weniger Sommer- niederschlag: % mehr Winterniederschlag Längere niederschlagsfreie Perioden Stärkere Regenereignisse Quellen: Wasserwirtschaft in Deutschland, Thilo Burkhardt, Akut, Siedlungswasserwirtschaft 8 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

9 Wasserverbrauch je EW/Tag (Haus und Garten)
Deutschland: 130 l Australien: l USA: l Senegal: l ca. 4 l zum Trinken und zur Zubereitung der Nahrung Quelle: A. Schmitt, Landesamt für Umweltschutz, Saarbrücken In den alten Bundesländern wurde 1999 in Haushalten und Kleingewerben 137 Liter Trinkwasser pro Einwohner und Tag gebraucht, in den neuen Bundesländern wurde 1999 hingegen nur 93 Liter pro Einwohner und Tag gebraucht. Dieses ist eine Folge der Preisunterschiede des Trinkwassers in den neuen und alten Bundesländern. Der Wassergebrauch ist seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland rückläufig. Das hat verschiedene Gründe: 1. Die Abwassergebühren sind in den letzten Jahren enorm gestiegen. 2. Durch wassersparende Armaturen wird weniger verbraucht. 3. Die Industrie führt für Kühlwasser Kreisläufe ein. 4. Die Toilettenspülung wird mit weniger Wasser betrieben. 5. In Hessen wurde z.B. durch die rot/grüne Regierung der "Wasserpfennig" eingeführt. Dieser Wasserpfennig ist in Wirklichkeit 50 Pfennig pro Kubikmeter. Pro Jahr rechnen die Wasserwerke mit einem Rückgang des Wassergebrauchs von %. 9 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

10 Trinkwasserverbrauch
Zusammen duschen: „Um Wasser zu sparen, sollen sich Paare nach einem Vorschlag des Ministerpräsidenten des Bundesstaates Queensland gemeinsam unter die Brause stellen. Zugleich riet Peter Beattie, beim Duschen ein möglichst kurzes Lied zu singen, nach dessen Ende das Wasser abgedreht wird. Er selbst bevorzuge den Beatles-Song "Let It Be", für den er höchstens zwischen zwei bis drei Minuten brauche, sagte Beattie am Montag vor Journalisten. 90 Prozent des australischen Südostens gelten als Dürrezone. In allen größeren Städten gelten Wassersparmassnahmen.“ Australien-Info.de Newsletter 18/2005 Ken Livingstone, Bürgermeister von London, spart Wasser und verzichtet seit 15 Monaten nach dem Urinieren auf die Klospülung. Angesichts der schlimmsten Trockenheit in London seit einem Jahrhundert wetterte der „rote Ken“, ein Drittel des Trinkwassers gehe die Toilette hinunter: „Wenn wir so weitermachen, hat London bald kein Wasser mehr“. Seinen Mitbürgern riet er, es stattdessen professionellen Gärtnern gleichzutun: „Viele Gärtner pinkeln in einen Eimer und nutzen den Urin als Dünger. Die Pflanzenwurzeln lieben es.“ AFP Tagesspiegel, “In Großbritannien wird nach dem trockensten Winter seit 1976 sogar darüber nachgedacht, Gartenschläuche zu verbieten.” (Smi) Ärzte Zeitung, engstirnig: umweltschützer gegen wasserverschwendung Der britische "Künstler" Mark McGowan hat mit einem verschwenderischen Kunstwerk den Zorn von Umweltschützern auf sich gezogen. Der 37-Jährige wollte an verschiedenen Orten in London sechs Wasserhähne aufdrehen und das Wasser ein ganzes Jahr lang ununterbrochen laufen lassen. Umweltschützer fanden es jedoch nicht überzeugend, dass McGowan ausgerechnet auf diese Weise auf die tägliche Wasserverschwendung aufmerksam machen wollte. Nach Morddrohungen und empörten s nahm er schließlich von seinem Projekt Abstand. Bereits im vergangenen Jahr hatte der Künstler in einer Londoner Galerie einen Monat lang Wasser aus einem Hahn laufen lassen und so Liter vergeudet. Damals hatte ihn der Wasserversorger Thames Water zum Abbruch des ebenfalls auf ein Jahr angelegten Kunstwerks gezwungen. Aus den sechs Wasserhähnen wären etwa hundert Millionen Liter geflossen. Bei einer anderen Kunstaktion hat McGowan vor einem Jahr innerhalb von acht Stunden mal ein Foto von Tony Blair geküsst. Na ja, wer es mag … taz vom , S. 20, NACHRICHTEN Istanbuler sollen nicht mehr duschen Istanbul - Die Bewohner der türkischen Metropole Istanbul sollten nach Meinung von Experten, soweit es geht, das Duschen einstellen. Die Stadt müsse nach ungewöhnlich niedrigen Niederschlägen in den Wintermonaten dringend Wasser sparen, zitierte der türkische Nachrichtensender NTV am Montag einen Experten der Istanbuler Wasserwerke Iski. Statt in der Dusche sollten sich die rund zwölf Millionen Istanbuler lieber am Waschbecken waschen. Auch die Wasserverschwendung durch unnötig lange geöffnete Wasserhähne müsse aufhören. Istanbul verbraucht pro Jahr etwa 700 Millionen Kubikmeter Wasser. Derzeit befänden sich in den Stauseen aber nur noch 461 Millionen Kubikmeter – 400 Millionen weniger als im vergangenen Jahr um diese Zeit. AFP Menge l °C Vollbad 40 Duschbad 30-50 Spülen 2-15 55 Waschen 1-5 Heißgetränke 1 100 Energieeinsparung im Gebäudebestand, Gesellschaft für rationelle Energieanwendung, 2. Auflage, Berlin 1997 Duschbad: pro Minute l 10 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

11 Wasserverbrauch je Einwohner
In den alten Bundesländern wurde 1999 in Haushalten und Kleingewerben 137 Liter Trinkwasser pro Einwohner und Tag gebraucht, in den neuen Bundesländern wurde 1999 hingegen nur 93 Liter pro Einwohner und Tag gebraucht. Dieses ist eine Folge der Preisunterschiede des Trinkwassers in den neuen und alten Bundesländern. Der Wassergebrauch ist seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland rückläufig. Das hat verschiedene Gründe: 1. Die Abwassergebühren sind in den letzten Jahren enorm gestiegen. 2. Durch wassersparende Armaturen wird weniger verbraucht. 3. Die Industrie führt für Kühlwasser Kreisläufe ein. 4. Die Toilettenspülung wird mit weniger Wasser betrieben. 5. In Hessen wurde z.B. durch die rot/grüne Regierung der "Wasserpfennig" eingeführt. Dieser Wasserpfennig ist in Wirklichkeit 50 Pfennig pro Kubikmeter. Pro Jahr rechnen die Wasserwerke mit einem Rückgang des Wassergebrauchs von %. 11 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

12 Länge Kanalisation In den alten Bundesländern wurde 1999 in Haushalten und Kleingewerben 137 Liter Trinkwasser pro Einwohner und Tag gebraucht, in den neuen Bundesländern wurde 1999 hingegen nur 93 Liter pro Einwohner und Tag gebraucht. Dieses ist eine Folge der Preisunterschiede des Trinkwassers in den neuen und alten Bundesländern. Der Wassergebrauch ist seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland rückläufig. Das hat verschiedene Gründe: 1. Die Abwassergebühren sind in den letzten Jahren enorm gestiegen. 2. Durch wassersparende Armaturen wird weniger verbraucht. 3. Die Industrie führt für Kühlwasser Kreisläufe ein. 4. Die Toilettenspülung wird mit weniger Wasser betrieben. 5. In Hessen wurde z.B. durch die rot/grüne Regierung der "Wasserpfennig" eingeführt. Dieser Wasserpfennig ist in Wirklichkeit 50 Pfennig pro Kubikmeter. Pro Jahr rechnen die Wasserwerke mit einem Rückgang des Wassergebrauchs von %. 12 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

13 Trinkwasser Eignung für den menschlichen Genuss: Güteeigenschaften nach DIN 2000 und Trinkwasserverordnung Appetitlich, zum Genuss anregend, farblos und kühl, geruchlich und geschmacklich einwandfrei, Erkrankung des Menschen auszuschließen bei lebenslangem Genuss darf menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt werden (2-3 Liter pro Tag). (Trinkwasserverordnung) (vgl. Luftreinheit) Trinkwasserprobe für Gaststättenzulassung Voraussetzung wichtigstes Lebensmittel. Gegenüber konkurrierenden Interessen gebührt Trinkwasserschutz Vorrang. Eigenüberwachung des Wasserversorgungsunternehmens und amtliche Überwachung (Gesundheitsämter) Thilo Burkhardt, Akut 13 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

14 Trinkwasserversorgung
Deckung des Trink- und Betriebswasserbedarfs im Bereich der Wohn- und Arbeitsstätten Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde Gewinnung von Rohwasser (Erlaubnis der staatl. Wasserbehörde) 65 % Grundwasser 21 % Oberflächenwasser, Talsperrenwasser (310 große Talsperren in D) 9 % Quellen 5 % Uferfiltrat 23 % ohne Aufbereitung direkt an Verbraucher 2. Wasseraufbereitung zu Trinkwasser Absetzen von Schmutzteilchen mit und ohne Fällmittel (Sedimentation) Natürliche und künstliche Filter Belüftung durch Rieseln, Verdüsen und Einpressen von Luft Biologische Verfahren Chemische Verfahren Thilo Burkhardt, Akut Wassergewinnung Auf der Welt gibt sehr viel Wasser. Aber die Weltmeere, Nordsee und Ostsee oder das Mittelmeer benutzt man nur in Ausnahmefällen zur Trinkwassergewinnung, da das Salzwasser nicht als Trinkwasser genutzt werden kann.   In einigen Ländern muß allerdings aus dem Meerwasser Trinkwasser gemacht werden. Das Meerwasser wird entsalzt.   Der Inselstaaat Malta im Mittelmeer hat eine solche TrinkwasserEntsalzungsanlage. Auch in den trockenen Emiraten der arabischen Halbinsel gibt es solche Anlagen. Die UNO fördert eine Anlage im Gaza-Streifen   Woher bekommt die Insel Helgoland in der Nordsee sein Trinkwasser.? Zur Wassergewinnung steht uns also nur das Oberflächenwasser aus Flüssen, Seen und Talsperren und das natürliche Grundwasser und Quellwasser zur Verfügung. Da das Wasser aus dem Oberflächenwasser häufig verschmutzt ist nutzt man die Filterwirkung des Untergrundes. Das Wasser fließt z.B. durch den Kies der sich im Untergrund befindet. Einige Schmutzteilchen bleiben an den Schichten im Boden hängen und das Wasser wird sauberer. Wenn die Filterstrecke (den Weg den das Wasser im Boden zurücklegen muß) lang genug ist kann das Wasser so gut sein, dass es Trinkwasserqualität hat.   Das Wasser fließt in einen Brunnen dort sammelt sich das Wasser. Es kann jetzt mit elektrischen Pumpen in den Hochbehälter gepumpt werden.   Im Untergrund der Erde in den Hohlräumen der Steine finden wir in unterschiedlichen Tiefen das Grundwasser. Tiefes Grundwasser steht dort häufig mehrere Tausend Jahre.   Da dieses Grundwasser oder das Quellwasser sauberer sein kann als das Oberflächenwasser wird dieses Vorkommen lieber genutzt.   Welches Trinkwasser wird in deiner Stadt gewonnen?     Dort wo das Wasser gewonnen wird ist ein Trinkwasserschutzgebiet. Das Gelände dieser Anlagen sollte nur mit Biodiesel gemäht werden. Nicht jeder darf so einfach Wasser aus dem Untergrund nehmen, dazu muß die Genehmigung eingeholt werden. Trinkwasseraufbereitung Quellwasser, Grundwasser, Talsperrenwasser, Oberflächenwaser bezeichnet man als Rohwasser. Dieses Rohwasser wird mit der Wasseraufbereitung zum Trinkwasser. Erlaubnis der Rohwasserentnahme: Wasserbehörde (staatlich) Verfahren der Wasseraufbereitung 1. Absetzen von Schmutzteilchen mit und ohne Fällmittel 2. Natürliche und künstliche Filter 3. Belüftung durch Rieseln, Verdüsen und Einpressen von Luft 4. Biologische Verfahren 5. Chemische Verfahren Die Wasseraufbereitung dient der Erzeugung einwandfreien Trinkwassers und zum Schutz der Rohrleitungen und Armaturen.Welche Aufbereitungsstufen erforderlich sind um aus dem Rohwasser Trinkwasser zu machen ist der Beratung durch Spezialisten, Hygieniker, Chemiker, Biologen, Aufbereitungstechniker, Umwelttechniker und Elektrotechniker vorbehalten. Besondere Anforderungen zum Beispiel weiches Wasser für Lokomotiven können nicht vom Wasserwerk berücksichtigt werden. Solche besondere Aufbereitung muß vom Kunden selbst veranlasst werden. Grund zur Aufbereitung: Trinkwasserrichtlinie, Aussehen, Farbe,Trübstoffe,Geruch, Geschmack, Bakterien, Viren, Keime, aggressive Kohlensäure, Sauerstoffmangel, Eisengehalt, Mangangehalt, Härte des Wassers. Wasseraufbereitungsverfahren: Absetzen von Schmutzteilchen, die das Wasser verunreinigen. Das Absetzen von Schmutzteilchen im Absetzbecken nennt man auch Sedimentation. Ganz kleine Feststoffteilchen setzen sich nicht auf den Boden ab. Flockung Flockung ist ein Verfahren in dem kleine schwebende Schmutzteilchen mittels Flockmittel in einer Flüssigkeit zum Absinken gebracht werden. Filter Beim Filter unterscheidet man verschiedene Materialien z.B. Sand, Kies oder Aktivkohle Nach dem Verfahren gibt es Langsam- und Schnellfilter Oxidation Die drei wichtigsten zugelassenen Verfahren zur Oxidation von Trinkwasser sind Chlor und Chlordioxid Entsäuerung/Enthärtung/Entkarbonisierung Zur Wahl des Verfahrens sind zu beachten und abzuwägen 1.Chemisch: Karbonathärte, aggressive Kohlensäure, Belüftung wegen Eisen und Mangangehalt 2. Wirtschaftlich: Bauwerke, Installation, laufende Kosten für den Verbrauch an Marmor oder Magno Desinfektion geschieht mit ultrvioletter Strahlung, durch Ozon oder Chlorung Bsp. Schweiz Gute Rohwasserqualität Dank eines konsequenten Gewässerschutzes ist die Qualität des Rohwassers in der Schweiz gut bis sehr gut. So können beispielsweise 38% des gewonnen Trinkwassers ohne jegliche Aufbereitung zum direkten Konsum ins Versorgungsnetz eingespiesen werden. Der Wald liefert hochwertiges Trinkwasser, auch für Winterthur Trinkwasser aus Waldgebieten sind im Allgemeinen von sehr guter Qualität. Nitrat- und Chloridgehalte liegen meistens deutlich unter 10 Milligramm pro Liter. Im Vergleich zu Fassungen in landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Gebieten in Siedlungsnähe sind Quellen und Pumpwerke im Wald einem viel geringeren Schadstoffpotential ausgesetzt – sofern Pflege und Bewirtschaftung den Anforderungen des Grundwasserschutzes entsprechen. Der Forstbetrieb Winterthur praktiziert seit jeher eine schonungsvolle Waldbewirtschaftung in Grundwasserschutzgebieten. So wird unter anderem die natürliche Waldverjüngung gefördert und die Forstmaschinen verkehren ausschliesslich auf Waldstrassen und Rückegassen. Die Verwendung von biologisch abbaubaren Hydraulik- und Kettenölen sind beim Forstbetrieb Winterthur selbstverständlich. Die hervorragende Trinkwasserqualität aus bewaldeten Schutzgebieten ist zudem mit der Bodenbeschaffenheit im Wald zu erklären. Der hohe Humusgehalt und die damit verbundene Vielfalt an Bodenorganismen sowie die ganzjährig gute Durchwurzelung und Bodenbedeckung gewährleisten eine zuverlässige Filterfunktion. Deshalb sind nebst den niedrigen Nitrat- und Chlorigmengen kaum Pestizide, wenig Trübstoffe und praktisch keine unerwünschten Keime im Grundwasser aus bewaldeten Gebieten enthalten. Im Stadtwald Winterthur beträgt die Gesamtfläche der Grundwasserschutzzonen 100,6 Hektaren (5 % der Stadtwaldfläche). Winterthur bezieht sein Trinkwasser fast ausschliesslich aus dem Grundwasserstrom der Töss. Im Umkreis der Fassungen hat man in den 80er und 90er-Jahren Schutzzonen ausgeschieden, in denen zum Schutz des Trinkwassers verschiedene Nutzungsbeschränkungen gelten. Dank diesen Vorkehrungen kann das Winterthurer Trinkwasser ohne jegliche Aufbereitung direkt aus dem Grundwasserleiter in die rund 60'000 belieferten Haushalte gelangen. 14 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

15 Quellen der Rohwassergewinnung
eigene Berechnungen 15 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

16 Trinkwasserversorgung
Arbeitsgemeinschaft Trink-wassertalsperren e.V. (ATT) Versorgung mit Trinkwasser Versorgung mit Brauchwasser Stromgewinnung Hochwasserschutz, Naherholungsgebiet Niedrigwasseraufhöhung „Was ist die Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren e.V. (ATT)? Die Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren e.V. ist eine gemeinnützige Vereinigung von rund 40 Wasserversorgungsunternehmen, Wasserverbänden, Talsperrenbetrieben und -verwaltungen, Hochschul-, Untersuchungs- und Forschungsinstituten in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg, die sich mit der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser aus Talsperren befassen. Sie wurde am 23. November 1970 auf Anregung von Prof. Dr. Dr. h.c. Heinz Bernhardt (†) gegründet mit dem Ziel, die im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung aus Talsperren gesammelten Erfahrungen unter den Mitgliedern auszutauschen, gemeinsam interessierende Aufgaben zu definieren und diese im Zusammenhang mit Wissenschaft und Forschung zu lösen.   Die Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren e.V. hat den Zweck, die Wasserversorgung aus Talsperren unter besonderer Berücksichtigung von Sicherheit, Hygiene und Umweltschutz zu fördern. Derzeit liegt der Vorsitz beim Aggerverband, einem Wasserverband mit Sitz in Gummersbach/Nordrhein-Westfalen. Im Jahr 2002 haben die Mitgliedsunternehmen aus nahezu 70 Talsperren und Speicherbecken rund 670 Mio. m3 Rohwasser für die Trinkwasserversorgung bereitgestellt und nahezu 445 Mio. m3 Trinkwasser geliefert. Das sind mehr als 90% des in der Bundesrepublik Deutschland aus Talsperren gewonnenen Trinkwassers. Etwa 10% aller Bürger in Deutschland werden mit Trinkwasser aus Talsperren versorgt.“ 16 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

17 Trinkwassergewinnung 2001
17 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

18 Wassermangelgebiete Ballungsräume
Erste Fernwasserleitung: Aquädukt nach Rom Ursachen: Qualität Oberflächenwasser, Mangel an Grundwasser Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Ruhrgebiet, Raum Frankfurt/Main, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen. Fernwasserleitungen Harz, Vogelsberg, Hessisches Ried, Thüringer Wald, Bodensee 18 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

19 Fernwasserversorgung
19 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

20 Fernwasserversorgung
20 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

21 Fernwasserversorgung
Bodensee-Wasserversorgung 2004 Entnahmerecht für m³ Rohwasser/Tag 7.755 l/s im Mittel 179 Mitgliedsgemeinden und -verbände 320 Städte und Gemeinden, 4 Mio. EW bis zu 2,25 m Rohrdurchmesser 1.700 km Hochdruckleitungen 29 Wasserbehälter mit zusammen m³ Elektr. Leistung der Pumpwerke: kW 338 Mitarbeiter Anlagevermögen: 718 Mio. EUR Jahresumsatz 50 Mio. EUR Die Welt : Anschlag auf das Trinkwasser in Baden-Württemberg Ein Landwirt soll Unkrautvernichter an einer Entnahmestelle im Bodensee deponiert haben. Schon früher drohte er mit Vergiftungen Friedrichshafen - Ein Landwirt vom Bodensee steht im Verdacht, einen Giftanschlag auf die Trinkwasserversorgung für weite Teile Baden-Württembergs verübt zu haben. Wie die Staatsanwaltschaft Konstanz mitteilte, soll der Mann mindestens zwei offene Kanister mit Pflanzenschutzmittel an einer Trinkwasserentnahmestelle am Grund des Bodensees deponiert haben. Nach dem Fund der Behälter am vergangenen Mittwoch waren im Trinkwasser geringe Spuren des Unkrautvernichters Atrazin nachgewiesen worden. Für die Bevölkerung bestand laut Polizei zu keiner Zeit Gefahr. Oberstaatsanwalt Otto Röding sagte in Friedrichshafen, Motiv könnte Rache wegen angeblich erlittenen Unrechts durch die Justiz sein. Ein terroristischer Hintergrund wurde ausgeschlossen. Ob sich der Tatverdacht erhärte, sei aber völlig offen. Der Mann blieb zunächst auf freiem Fuß. Ihm wird laut Staatsanwaltschaft unter anderem gemeingefährliche Vergiftung vorgeworfen. 40 Beamte durchsuchten seinen Hof. In einer Erklärung von Staatsanwaltschaft und Polizei hieß es, bei dieser Durchsuchung seien verschiedene Gegenstände beschlagnahmt worden, deren Auswertung andauert. Zum jetzigen Zeitpunkt könne weder der Tatverdacht erhärtet noch ausgeschlossen werden. Eine Festnahme habe nicht stattgefunden. Die Ermittlungen würden mit Nachdruck in alle Richtungen weiter geführt. Hans Mehlhorn von der betroffenen Bodensee-Wasserversorgung sagte, die Wasserproben seien allesamt unbedenklich gewesen. Der Grenzwert von 0,1 Millionstel Gramm pro Liter Trinkwasser sei nicht annähernd erreicht worden. Bereits am 18. Oktober war bei dem Trinkwasser-Zweckverband ein Drohbrief eingegangen, worin der anonyme Autor drohte, das Bodensee-Wasser mit Pflanzenschutzmitteln zu verunreinigen. Der Landrat des Bodensee-Kreises, Siegfried Tann, sagte, aus dem Bekennerschreibens gehe hervor, daß der Autor nicht mit sich und der Umwelt klarkomme. Der Landwirt habe schon früher gedroht, daß er Erdreich oder Wasser vergiften wolle. Ob er das in die Tat umgesetzt habe, müsse noch geklärt werden. Die gefundenen Kanister wurden in etwa 70 Metern Tiefe unweit der 300 Meter vom Ufer gelegenen Entnahmestelle Sipplingen geborgen. In Proben wurden neben Atrazin weitere giftige Substanzen nachgewiesen. Im See wurde mit Tauchern und Kameras nach weiteren Behältern gesucht. Die Verwendung von Atrazin ist nach Angaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz wegen der Belastung für das Grundwasser in Deutschland seit 1991 verboten. Das Mittel war aber bis 2004 in vielen EU-Staaten im Einsatz. Der Besitz von Antrazin wird demnach nicht bestraft. Bis zu vier Millionen Menschen potenziell betroffen Die Bodensee-Wasserversorgung versorgt mit ihrer Entnahmestelle Sipplingen im Nordwestarm des größten deutschen Binnengewässers eigenen Angaben zufolge rund vier Millionen Menschen mit jährlich 131 Millionen Kubikmetern Trinkwasser. Eine Fernwasserleitung bringt das Wasser nach der Aufbereitung unter anderem in den Großraum Stuttgart und in den Nordschwarzwald. Bodenseewasser wird auch an anderen Punkten auf deutscher und schweizerischer Seite entnommen und zu Trinkwasser aufbereitet. WELT.de/AP Artikel erschienen am Die Welt vom : Polizei fahndet nach Brunnenvergifter vom Bodensee Der Verdacht gegen einen Bauern hat sich nicht erhärtet. Jemand kippte Unkrautvernichter in eine Entnahmestelle für Trinkwasser. Ein Bekennerschreiben liegt vor Friedrichshafen/Esslingen - Nach dem Giftanschlag auf das Bodensee-Trinkwasser mit Unkrautvernichtungsmitteln fehlen klare Hinweise auf den Täter. Der Verdacht gegen einen Bauern aus dem Raum Ravensburg hat sich bisher nicht bestätigt. Er sei weiter auf freiem Fuß, teilte die Polizei in Friedrichshafen mit. "Wir können im Moment noch nicht sagen, ob er etwas damit zu tun hat oder nicht", sagte ein Sprecher. Der Hof des Landwirts war am Montag drei Stunden lang von rund 40 Beamten durchsucht worden. Die Polizei teilte mit, daß die Auswertung der Durchsuchungsergebnisse vom Bauernhof bis zu drei Tagen dauern könne. Der Polizeisprecher betonte jedoch: "Wir konzentrieren uns nicht nur auf diese Spur, sondern ermitteln weiter in alle Richtungen." Wasserversorger verschärft Schutz für Leitungen Die Bodensee-Wasserversorgung (BWV), die in Baden-Württemberg rund vier Millionen Menschen in 320 Kommunen beliefert, hat ihre Sicherheitsvorkehrungen nach dem Giftanschlag verschärft. "Wir werden diese Präventionsmaßnahmen nicht veröffentlichen, weil sie nur dann effizient sind", sagte der BWV-Vorsitzende und Stuttgarter Oberbürgermeister Wolfgang Schuster (CDU). Nahe der Trinkwasser-Entnahmestelle im westlichen Bodensee bei Sipplingen waren in rund 75 Meter Tiefe zwei Fünf-Liter-Kanister mit giftigen Pestiziden gefunden worden, bei denen die Schraubverschlüsse fehlten. Die Behörden erklärten, daß für die Bevölkerung keine Gesundheitsgefahr bestanden habe. Der Giftanschlag war am 18. Oktober in einem Bekennerschreiben angekündigt worden. Entnahmestellen per Video überwacht Seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA sind nach Angaben des Wasserversorgers BWV Leitungen für Trinkwasser nur noch erschwert zugänglich. Zur Überwachung würden Videokameras eingesetzt. Eine hundertprozentige Sicherheit werde es aber nicht geben, sagte BWV-Chef Schuster. WELT.de/dpa Artikel erschienen am Die Welt vom : Polizei fahndet nach Brunnenvergifter vom Bodensee 21 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

22 Trinkwassergewinnung
22 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

23 Trinkwassergewinnung - WSG Brandenburg
740 Wasserschutzgebiete mit km² = 6,1 % von Brandenburg Quelle: Strukturatlas Brandenburg, 23 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

24 Trinkwassergewinnung
StVO Zeichen 354 Wasserschutzgebiet: Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten. 24 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

25 § 17 Vorläufige Anordnungen (zu § 19 WHG)
Wassserschutzgebiet Im Mittelpunkt steht Brunnen bzw. Fassungsanlage, ringsum liegt Einzugsgebiet Zoneneinteilung um Brunnen: üblich 3 Zonen Abgrenzung je nach Boden, Flächennutzung, Ideal: Radius, Praxis: Ellipsen je nach Fließrichtung Grundwasser Lit. Müller Städtebau 1995, S. 406 3. Durchführungsverordnung zum Wassergesetz - Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete - (3. DVO) vom 2. Juli 1982 (GBL. I Nr. 26, S. 487) (...) § 8 (1) In Trinkwasserschutzgebieten gelten folgende Verbote: a) in der Fassungszone - Umgang mit Wasserschadstoffen und radioaktiven Stoffen, - Düngung mit Jauche, Gülle und Abwasser, - Ein- oder Durchleiten von Abwasser, - Deponien, - Bestattungen, - Errichtung von Hoch- und Tiefbauten, - Anlage von Verkehrswegen sowie Bohrungen und bleibende Erdaufschlüsse, soweit diese nicht der Trinkwasserversorgung dienen, - Tierhaltung, Ackernutzung sowie Massiv- und Erdsilos, - Zeltplätze, - Baden, - Boots- und Schiffsverkehr mit Ausnahme von Dienstbooten der Staatsorgane; b) in der engeren Schutzzone - Umgang mit radioaktiven Stoffen, - Einleiten von Abwasser und Wasserschadstoffen, - bleibende Erdaufschlüsse, - Erdsilos und Neubau von Anlagen der Tierproduktion mit hoher Tierkonzentration, - Zeltplätze; c) in den weiteren Schutzzonen - Einleiten und Versenken von Abwasser und Wasserschadstoffen. (2) Weitere Verbote können auf der Grundlage von Standards beschlossen werden. (3) Unumgängliche Ausnahmen von Verboten bedürfen nach Stellungnahme der Schutzzonenkommission des Beschlusses durch den Rat des Kreises bzw. Bezirkes, soweit sie sich nicht aus Standards ergeben. § 9 2 (1) Nutzungsbeschränkungen sind auf der Grundlage von Standards zu beschließen. Dabei sind nur die für den Schutz des Trinkwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen festzulegen und die landwirtschaftliche Produktion sowie andere Nutzungen zu berücksichtigen. (2) Lassen in der Fassungszone die Nutzungsbeschränkungen eine landwirtschaftliche Nutzung nicht zu, ist eine forstwirtschaftliche Nutzung anzustreben. Ist eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung in der Fassungszone nicht möglich, sind diese Flächen vom Rechtsträger der Wassergewinnungsanlage zu erwerben. Trinkwasservorbehaltsgebiete § 13 (1) In Trinkwasservorbehaltsgebieten gelten folgende Verbote: - Neuanlage und Erweiterung von Deponien, - Neuanlage von Tanklagern für Wasserschadstoffe, - Versenken von Abwasser und Wasserschadstoffen. Wasserschutzgebiet wird durch RVO der Landesregierung festgesetzt. In der Verordnung können nach Schutzzonen gestaffelte Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten bestimmt werden. Durch die Schutzbestimmungen können im Wasserschutzgebiet bestimmte Handlungen für verboten oder nur beschränkt zulässig erklärt werden, die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen und zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden. Vor Festsetzung führt Wasserbehörde Anhörungsverfahren durch Wasserschutzgebiet und seine Zonen zeichnerisch bestimmen. Schutzgebietskommission je Landkreis und kreisfreier Stadt: -          Beratung bei Erarbeitung von Grundlagen, -          Grenzziehung Wasserschutzgebiet, -          Prüfung der Zulässigkeit von Nutzungen bestehend aus: -          Vertreter öffentliche Wasserversorgung und: -          Hygiene und Gesundheit, -          Wasserwirtschaft, -          Geologie, -          Naturschutz, -          Landwirtschaft und Fischerei, -          Forstwirtschaft, -          Bauaufsicht, -          Raumplanung und -          Gewerbeaufsicht. Andere Behörden treffen Entscheidungen, die sich auf ein Wasserschutzgebiet beziehen, im Einvernehmen mit der Wasserbehörde, es sei denn, die Entscheidung ergeht im Planfeststellungsverfahren. § 17 Vorläufige Anordnungen (zu § 19 WHG) Fachminister kann Schutzbestimmungen durch vorläufige Anordnung treffen. Erlass als RVO nach Anhörung der Schutzgebietskommission. Max. drei Jahre. 25 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

26 Trinkwassergewinnung
Fließzeit bzw. Abstand zur Pumpstation (Fassungsbereich): Zone I: > 10 m bzw. so weit, dass organische Düngung außerhalb möglich ist (keine größeren Einschränkungen für Landwirtschaft) Aufkauf, Grassdecke, Umzäunung  Fassungsanlage in Zone 1: günstige Untergrundbeschaffenheit: a) schwer bzw. nicht wasserdurchlässig (Ton, Schluff, >= 1 m); b) wasserdurchlässig, aber gut reinigend (Feinsand, bind. Sanden, >= 2,5 m; Mittel-/Grobsand, >= 4 m) Zone II: 50 Tage Fließzeit, mindestens 100 m nicht tragbar (engere Schutzzone) s. Zone III und: Intensivbeweidung, organische Düngung bei Gefahr der Abschwemmung, Campingplätze, Friedhöfe, Bebauung, insb. Stallungen, Silos, Baustellen, Baustofflager, Lager für Kunst-Dünger, Heizöl, Durchleitung v. Abwasser, Straßen, Verkehrsanlagen, Bergbau, Sprengungen, Kiesgruben Zulässig: großflächige Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser von Dachflächen 26 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

27 Trinkwassergewinnung
III A: 500 Tage Fließzeit Nicht tragbar: wie III B und Massentierhaltung, Betriebe mit radioaktivem oder wassergefährlichem Ausstoß, Lagerung chem. Pflanzenschutzmittel, natürliche Abwasserbehandlung (Versickerung, Verregnung); Siedlungen (Wohnen, Gewerbe) mit unvollständiger Entwässerung, Neuanlage Friedhöfe, Rangierbahnhöfe, Kläranlagen, Müllkippen, Manöver, Flugplätze, Umschlagstellen für Heizöl, Kagern von radioaktiven Stoffen, Erdaufschluss, Entleerung von Fäkalienabfuhr Zulässig: Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser Zone III (< 2 km ohne Aufgliederung in A und B) (weitere Schutzzone) III B: Tage Fließzeit Nicht tragbar: Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe, Ablagern radioaktiver oder wassergef. Stoffe, Betriebe mit radioaktiven oder wassergefähr. Stoffen, Versenkung von Abwasser; Versickerung von Niederschlagswasser von Verkehrswegen (i. d. R.), ausgenommen bei Entwässerung über die Böschung und eine großflächige Versickerung über belebte Bodenzone Ausschluss bis Wasser-Schutzzone IIIB: Fernleitung für wassergefährdende Stoffe WHG § 19a Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe: (2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind 1. Rohöle, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heizöle; 2. andere flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen; von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung zu bestimmen Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom : Wassergefährdungsklassen (WGK): 1: schwach wassergefährdend (Rohöl dickflüssig) 2: wassergefährdend (Rohöl leichtflüssig) 3: stark wassergefährdend (Rohöl leichtflüssig mit höherem Benzolanteil) 27 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

28 Bsp. Wasserschutzgebiet Potsdam-Nedlitz
Schutzzone III, 45 Verbote: Neue Baugebiete, sofern höhere Ausnutzung ggü. Genehm. FNP-Version, oder Verschiebung Richtung Zone I Landwirtschaftliche Nutzung: Düngung (Gülle, Stickstoff), Pflanzenschutz, Beregnung Gartenbaubetriebe (Ausnahme: Ökolandbau) Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Rohrleitungen Abfallbehandlung und -deponierung, Abwasserbehandlung, -versickerung (ausgenommen Kühlwasser, Regenwasser von Dachflächen und großflächiges Versickern von Straßen und Wegen) Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerke Kraftwerke, Heizwerke (ausgenommen Gas und EE) Golfanlagen Tontaubenschießanlagen Friedhöfe Motorsport Militärische Übungen Freibäder, Zeltplätze (Ausnahme: ordnungsgemäße Abwasserentsorgung) 28 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

29 Trinkwasserversorgung – Bsp. Bbg
Wasserschutzgebiete: 740 auf km² = 6,1 % von Bbg Wassergewinnung ausschließlich über Grundwasser (inkl. Uferfiltrat): Probleme: Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Altlasten, Deponien, undichte Kanalisation, Unfälle mit Mineralölprodukten; Emissionen/Regen, Straßenabwässer 776 Wasserwerke verteilen Trinkwasser in sog. Versorgungsgebiete (auch über Gemeindegrenzen hinweg) 690 Versorgungsgebiete: 334 mit Wasserwerken für jeweils eine Gemeinde 287 mit Gruppenwasserversorgung (Zweckverband) 69 als Verbundsystem (durch mehrere Versorger genutzt) Anschlussgrad an öffentliche Wasserversorgung (2001): 97,8%. Landkreise: 91,2 % bis 100 %. kreisfreie Städte: 98,7 % bis 100 %. nicht zentral versorgte Haushalte vorwiegend im Bereich der großen Urstromtäler (Baruther, Berliner und Eberswalder Urstromtal): oberflächennahe Trinkwassergewinnung. Orte mit Hausbrunnen: "Brunnendörfer" Gruppenwasserversorgung: gemeinsame zentrale Wasserversorgung mehrerer Verbraucherkreise (Bedarfsträger) [DIN 4046 Wasserversorgung]. Verbundsystem, Verbundrohrnetz: überörtliches Rohrnetz aus Zubringer- und Hauptleitungen, das von mehreren Wasserwerken eines oder verschiedener Wasserversorgungsunternehmen im Verbund betrieben werden kann [DIN 4046 Wasserversorgung]. Bedeutung des Grundwassers für Mensch und Natur Natürliches, vom Menschen unbeeinflusstes Grundwasser lässt sich unter den wasserhaushaltlichen Bedingungen des Landes Brandenburg wesentlich einfacher und somit kostengünstiger zu Trinkwasser aufbereiten, als Wasser aus Flüssen und Seen. Die Grundwasserbeschaffenheit unterliegt normalerweise keinen kurzfristigen Schwankungen; auch ist das Grundwasser durch filtrierende Bodenschichten gegen Schadstoffeinträge wesentlich besser geschützt als die Oberflächengewässer. Im Land Brandenburg wird das Trinkwasser deshalb ausschließlich aus dem Grundwasser - vielfach mit Anteilen von Uferfiltrat - gewonnen. Der Erhalt bzw. die Wiederherstellung der vom Menschen möglichst unbeeinflussten Grundwasservorräte ist somit für heutige und künftige Generationen von enormer Bedeutung. Die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflusst aber auch den Naturhaushalt. Schadstoffe, die mit dem Wasserkreislauf aus dem Grundwasser in die Oberflächengewässer gelangen, können ganze Ökosysteme aus dem Gleichgewicht bringen. Gefahren für das Grundwasser   Trotz seiner relativ guten Geschütztheit kann das Grundwasser durch Einträge von Schadstoffen verschmutzt werden, da die Filterwirkung der Bodenschichten begrenzt ist. Einmal eingetragene Schadstoffe verbleiben sehr lange in Boden und Grundwasser, weil sie im Untergrund nur langsam oder überhaupt nicht abgebaut werden. Zudem ist in den Grundwasserleitern des Landes Brandenburg die Fließgeschwindigkeit sehr gering (meist weniger als 1 Meter pro Tag), so dass Schadstoffe nur allmählich ausgewaschen werden können. Die Beschaffenheit des Grundwassers wird durch folgende Gefährdungspotentiale beeinträchtigt: Flächennutzungen durch Landwirtschaft und Gartenbau (z. B. infolge der Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel) Altlasten durch Altablagerungen und Altstandorte Abfallbeseitigung (z. B. durch Deponien und Müllbeseitigungsanlagen) undichte Kanalisationen (z. B. durch veraltete Abwasserleitungen) Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. durch Unfälle mit Mineralölprodukten) atmosphärische Belastung  (durch Autoabgase, Industrieemissionen, Feuerungen u.ä.; beispielsweise in Form von "saurem Regen") Straßenabwässer (z. B. durch Straßenverkehr und Streusalz) 29 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

30 Wasserschutzgebiete - Verfahren
Wassergesetz Brandenburg § 15 ff: Wasserschutzgebiet: Rechtsverordnung des zust. Fachministers (im Einvernehmen mit Wirtschaftsminister bei erstmaliger Festsetzung oder Vergrößerung), bei weniger als 2000 Entnahme Übertragung auf Kreis möglich nach Schutzzonen gestaffelte Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten für Bodeneigentümer . Vor Festsetzung Anhörungsverfahren durch örtliche Wasserbehörde Wasserschutzgebiet und Zonen zeichnerisch bestimmen Schutzgebietskommission (je Kreis) berät Wasserbehörde bei Grenzziehung und Nutzungsregelung WSG (Vertreter Hygiene und Gesundheit, Wasserwirtschaft, Geologie, Naturschutz, Landwirtschaft und Fischerei, Forstwirtschaft, Bauaufsicht, Raumplanung und Gewerbeaufsicht) Wasserbehörde trifft Entscheidungen aufgrund der Wasserschutzgebietsverordnung nach Anhörung Schutzgebietskommission Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) § 15 Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG) (1) Ein Wasserschutzgebiet wird durch Rechtsverordnung des für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachministers festgesetzt. Wird durch die Rechtsverordnung ein Wasserschutzgebiet erstmalig festgesetzt oder in seinem räumlichen Geltungsbereich vergrößert, erfolgt die Festsetzung im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Fachminister. Die Befugnis zum Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung für ein Wasserwerk mit einer täglichen Entnahmemenge von weniger als m3 kann von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt übertragen werden. In der Verordnung können nach Schutzzonen gestaffelte Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten bestimmt werden. Durch die Schutzbestimmungen können im Wasserschutzgebiet bestimmte Handlungen für verboten oder nur beschränkt zulässig erklärt werden, die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen und zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden. Insbesondere können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten verpflichtet werden, Boden- und Gewässeruntersuchungen durchführen zu lassen oder durchzuführen, die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen und Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen. Vor Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist von der Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Wasserschutzgebiet oder der größte Teil des Wasserschutzgebietes liegt, ein Anhörungsverfahren durchzuführen. (2) Die Rechtsverordnung hat das Wasserschutzgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten zu bestimmen. Werden die Karten nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 5 zu verfahren. Die untere Wasserbehörde und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung zu beschreiben. (3) Zur Beratung der Wasserbehörde bei der Erarbeitung der wasserwirtschaftlichen Grundlagen einschließlich der Grenzziehung eines Wasserschutzgebietes sowie bei der Prüfung der Zulässigkeit von Nutzungen im Schutzgebiet wird je Landkreis und kreisfreier Stadt eine Schutzgebietskommission gebildet. Schutz der Gewässer Abschnitt 1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz, Reinhalteordnungen (1) Ein Wasserschutzgebiet wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt. In der Verordnung können nach Schutzzonen gestaffelte Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten bestimmt werden. Durch die Schutzbestimmungen können im Wasserschutzgebiet (4) Der Schutzgebietskommission gehören ein Vertreter aus der jeweils betroffenen öffentlichen Wasserversorgung und je ein Vertreter aus folgenden Fachbehörden und Fachbereichen an: Hygiene und Gesundheit, Wasserwirtschaft, Geologie, Naturschutz, Landwirtschaft und Fischerei, Forstwirtschaft, Bauaufsicht, Raumplanung und Gewerbeaufsicht. Die Wasserbehörde beruft die Mitglieder der Schutzgebietskommission auf Vorschlag der vorgenannten Fachbehörden, soweit eine Neubesetzung erforderlich ist. (5) Die Wasserbehörde trifft Entscheidungen aufgrund der Wasserschutzgebietsverordnung nach Anhörung der Schutzgebietskommission. Andere Behörden als Wasserbehörden treffen Entscheidungen, die sich auf ein Wasserschutzgebiet und die durch dieses geschützten Rechtsgüter beziehen, im Einvernehmen mit der Wasserbehörde, es sei denn, die Entscheidung ergeht im Planfeststellungsverfahren. § 16 Besondere Vorschriften für Wasserschutzgebiete, Fortbestehen bisheriger Trinkwasserschutzgebiete (zu § 19 WHG) (1) Wird ein Wasserschutzgebiet festgesetzt, ist der Begünstigte in der Verordnung zu bezeichnen. Begünstigter ist derjenige, dessen Fassungsanlagen durch die Wasserschutzgebietsverordnung geschützt werden. (2) Wird durch behördliches Handeln aufgrund der für das Wasserschutzgebiet geltenden Rechtsvorschriften eine Entschädigungspflicht ausgelöst (§ 19 Abs. 3 WHG), ist der Begünstigte zur Entschädigung verpflichtet. Sind mehrere begünstigt, haften sie als Gesamtschuldner. Steht kein Begünstigter fest, ist das Land zur Entschädigung verpflichtet. (3) Setzt eine Schutzbestimmung nach § 15 Abs. 1 erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung eines Grundstückes beschränken oder mit zusätzlichen Kosten belasten, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile durch den Begünstigten nach Absatz 2 in Verbindung mit Ab-satz 1 eine angemessene Zahlung zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 2 besteht. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Dies gilt auch für Schutzbestimmungen, die vor dem 1. Juli 1990 getroffen worden sind. Pflanzenschutzrechtliche Verbote und Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten stehen den Schutzbestimmungen gleich. (4) Zahlungen nach Absatz 3 bemessen sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist. Soweit ein Mindestbetrag von 300 Deutsche Mark nicht unterschritten wird, kann eine Ausgleichsforderung jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr geltend gemacht werden. Der Ausgleich des Nachteils ist gegenüber dem Begünstigten bis zum 31. März des Folgejahres zu verlangen. Der Begünstigte hat über die Anerkennung der Forderung innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden, soweit zwischen den Parteien keine anderweitige einvernehmliche Regelung getroffen wird. Die Ausgleichszahlung wird, wenn keine gütliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten zustande kommt, durch die untere Wasserbehörde im Benehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde festgesetzt. (5) Die auf der Grundlage des Wassergesetzes (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) für die öffentliche Trinkwasserversorgung festgelegten oder aufrechterhaltenen Trinkwasserschutzgebiete und Vorbehaltsgebiete (§ 29 WG) gelten als Rechtsverordnung in der Fassung der 3. Durchführungsverordnung zum Wassergesetz - Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 487) bis zum Erlaß neuer Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes fort. § 17 Vorläufige Anordnungen (zu § 19 WHG) (1) Bevor ein Wasserschutzgebiet nach § 15 festgesetzt ist, kann der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister die in § 19 Abs. 2 WHG genannten Schutzbestimmungen durch vorläufige Anordnung treffen, wenn andernfalls der mit der bevorstehenden Festsetzung des Wasserschutzgebietes beabsichtigte Zweck gefährdet wäre. Vorhaben, die vor Inkrafttreten der vorläufigen Anordnung wasserbehördlich zugelassen worden waren, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung dürfen nicht untersagt werden. (2) Die vorläufigen Anordnungen ergehen als Rechtsverordnung. Sie ist nach Anhörung der Schutzgebietskommission zu erlassen und gilt für längstens drei Jahre. § 18 Heilquellenschutz (1) Heilquellen sind natürlich zutagetretende oder künstlich erschlossene Wasservorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen. (2) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen). (3) Zum Schutz einer staatlich anerkannten Heilquelle sollen Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 19 Abs. 2 bis 4 WHG, §§ 15 und 16 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. (4) Auch außerhalb des Heilquellenschutzgebietes können Handlungen, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit einer staatlich anerkannten Heilquelle zu gefährden, untersagt werden. § 19 Abs. 3 und 4 WHG, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. (5) Zuständig ist für die staatliche Anerkennung einer Heilquelle der für das Gesundheitswesen zuständige Fachminister; für den Erlaß einer Rechtsverordnung über das Schutzgebiet der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für Geologie zuständigen Fachminister und dem für Gesundheit zuständigen Fachminister. (6) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. (7) Die Anerkennung sowie der Widerruf haben im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister zu erfolgen. 30 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

31 Heilquellenschutzgebiete
Thermalbäder Wasservorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen. Brandenburg (§ 18 BBWG) RVO durch Fachminister (MLUR) Einvernehmen mit Geologie (MW) und Gesundheit (MASGF) 31 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

32 Abwasserbeseitigung § 18 WHG: Sammeln Fortleiten Behandeln Einleiten
Versickern, Verregnen, Verrieseln von Abwasser sowie Entwässern von Klärschlamm (in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung). Regiebetrieb: Betrieb durch Gemeinden im Rahmen der allgemeinen Gemeindeverwaltung Eigenbetrieb: Sondervermögen mit eigener Buchhaltung Eigengesellschaft: Unternehmen in privater Rechtsform der Hand der Gemeinde Abwasser Brauchwasser, Kühlwasser, Sickerwasser aus Deponien, und Niederschlagswasser aus bebauten oder befestigten Bereichen Wie bei Luft, Boden so auch bei Entsorgung von Abwasser zuerst große Sorglosigkeit: Standard entwickeln sich erst durch Problembewusstsein. Kanalisation in den Stadt aus hygienischen schon im 19. Jahrhundert, aber Abwasserbeseitigung der Flussanrainer weitgehend unbehandelt. klinisch tote Flüsse in den 70er Jahren und auch früher: Sozialdemokrat Philipp Scheidemann 1904: „Die Wupper ist so schwarz, dass, wenn man einen Nationalliberalen darin untertauche, ihn als Zentrumsmann wieder herausziehen könne“ Liberale = gelb; Zentrum = grau Das Problem der früher ungeklärten Einleitung in den Industrieregionen, Entsorgung von Umweltgiften: sensibilisierte Öffentlichkeit zeigt die gängige Praxis an: Taz: 1986 kriminelle Vereinigung am Rhein, Rheinvergifter : Hoechst, BASF, Bayer, sechs schwere Störfälle in einem Monat. Entsorgung. von Chemieabfall in den Rhein, der sonst kostspielig sonderbehandelt werden müsste. (Chlorbenzol, Methanol, Chlormetakresol) Umweltbundesamt zählt: 1985: Fälle von Gewässerverunreinigung Rückgang bis 2000 auf Fälle Töpfer badet Mitte der 90er Jahre im Rhein. Mitte der 90er Jahre: Lachse wieder in Rhein und Elbe gesichtet Abwasserbeseitigung im Sinne des WHG Abwasserbehandlung: Sammlung im Kanalnetz, Zuführung Kläranlagen, mechanisch Rechen, Sandfang, Vorklärbecken) Verringerung %, biologische Reinigung , Einleiten in Gewässer (Zahlung einer Abwasserabgabe nach Schädlichkeit gestaffelt, bei Einhaltung der Mindestqualität, Abwasserabgabengesetz), Versickern, Verregnen und Verrieseln Anschlussgrad alte Länder ca. 90 %, neue Länder ca. 50 %  WHG § 18c Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen sofern UVP-pflichtig Voraussetzung: -          ROV, UVP -          behördliche Zulassung. (nach Anforderungen des UVPG). 32 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

33 Abwasser Definition § 2 Abwasserabgabengesetz:
„... sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.“ Regiebetrieb: Betrieb durch Gemeinden im Rahmen der allgemeinen Gemeindeverwaltung Eigenbetrieb: Sondervermögen mit eigener Buchhaltung Eigengesellschaft: Unternehmen in privater Rechtsform der Hand der Gemeinde Abwasser Brauchwasser, Kühlwasser, Sickerwasser aus Deponien, und Niederschlagswasser aus bebauten oder befestigten Bereichen Wie bei Luft, Boden so auch bei Entsorgung von Abwasser zuerst große Sorglosigkeit: Standard entwickeln sich erst durch Problembewusstsein. Kanalisation in den Stadt aus hygienischen schon im 19. Jahrhundert, aber Abwasserbeseitigung der Flussanrainer weitgehend unbehandelt. klinisch tote Flüsse in den 70er Jahren und auch früher: Sozialdemokrat Philipp Scheidemann 1904: „Die Wupper ist so schwarz, dass, wenn man einen Nationalliberalen darin untertauche, ihn als Zentrumsmann wieder herausziehen könne“ Liberale = gelb; Zentrum = grau Das Problem der früher ungeklärten Einleitung in den Industrieregionen, Entsorgung von Umweltgiften: sensibilisierte Öffentlichkeit zeigt die gängige Praxis an: Taz: 1986 kriminelle Vereinigung am Rhein, Rheinvergifter : Hoechst, BASF, Bayer, sechs schwere Störfälle in einem Monat. Entsorgung. von Chemieabfall in den Rhein, der sonst kostspielig sonderbehandelt werden müsste. (Chlorbenzol, Methanol, Chlormetakresol) Umweltbundesamt zählt: 1985: Fälle von Gewässerverunreinigung Rückgang bis 2000 auf Fälle Töpfer badet Mitte der 90er Jahre im Rhein. Mitte der 90er Jahre: Lachse wieder in Rhein und Elbe gesichtet Abwasserbeseitigung im Sinne des WHG Abwasserbehandlung: Sammlung im Kanalnetz, Zuführung Kläranlagen, mechanisch Rechen, Sandfang, Vorklärbecken) Verringerung %, biologische Reinigung , Einleiten in Gewässer (Zahlung einer Abwasserabgabe nach Schädlichkeit gestaffelt, bei Einhaltung der Mindestqualität, Abwasserabgabengesetz), Versickern, Verregnen und Verrieseln Anschlussgrad alte Länder ca. 90 %, neue Länder ca. 50 %  WHG § 18c Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen sofern UVP-pflichtig Voraussetzung: -          ROV, UVP -          behördliche Zulassung. (nach Anforderungen des UVPG). 33 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

34 EU-Kommunalabwasserrichtline
Gewässerschutz fängt bei Abwasserbehandlung an: kommunales Abwasser vor Einleitung in ein Gewässer so reinigen, dass aufnehmendes Gewässer den Qualitätszielen, den Bestimmungen der Kommunalabwasserrichtlinie sowie jeder anderen einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft (z.B. Badegewässerrichtlinie oder Wasserrahmenrichtlinie), entsprechen. „Um zu verhindern, daß die Umwelt durch die Einleitung von unzureichend gereinigtem kommunalem Abwasser geschädigt wird, ist grundsätzlich eine Zweitbehandlung dieses Abwassers erforderlich. In empfindlichen Gebieten muss eine weitergehende Behandlung erfolgen; dagegen kann in bestimmten weniger empfindlichen Gebieten gegebenenfalls eine Erstbehandlung ausreichen.“ 12/1998: Gemeinden mit „Einwohnerwert" (EW) > , deren Abwässer in empfindliche Gebiete abgeleitet werden: Kanalisation und System für gründliche Behandlung 12/2000: Gemeinden mit EW > liegt, deren Abwässer nicht in empfindliche Gebiete abgeleitet werden: Kanalisation und Behandlungssystem gem. Tabelle Anhang I 12/2005: Gemeinden mit EW zwischen 2000 und , deren Abwässer in empfindliche Gebiete abgeleitet werden, und alle Gemeinden mit EW zwischen und , die keine Abwässer in solche Gebiete ableiten, müssen über eine Kanalisation und ein Behandlungssystem verfügen. Einwohnerwert (EW) Ein Einwohnerwert entspricht einer organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem BSB5 (s. o.) von 60 g Sauerstoff pro Tag. 34 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

35 Fließgewässergüte durch Abwasserreinigung
Bsp. Brandenburg (Kommunale Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg - Lagebericht 2005 „Im Ergebnis der durchgeführten Errichtung, Sanierung und Prozessoptimierung kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen konnten die Einleitfrachten in die Gewässer bezüglich der wesentlichen Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Gesamtstickstoff anorganisch (Nanorg. ges) und Gesamtphosphor (Pges.) - in Anlehnung an die Methodik der Länder Arbeitsgemeinschaft Wasser korrekturgerechnet – in der Vergangenheit deutlich reduziert werden (Abbildung 7). Die Kläranlagen im Land Brandenburg erreichten im Jahr 2003 eine Reduzierung von 88,2% bei Gesamt-Phosphor und von 81,6% bei Gesamt-Stickstoff bezogen auf die Zulauffracht. Damit konnte ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der Gewässergüte in unseren Fließgewässern erreicht werden. Die Abbildung 8 und die Tabelle 5 bestätigen diese positive Entwicklung der Gewässergüte. Die beiden schlechtesten Gewässergüteklassen - IV („übermäßig verschmutzt“) und III–IV („sehr stark verschmutzt“) - sind bis auf wenige Kilometer im Sauerstoffhaushalt anfällige, gestaute Fließgewässer nicht mehr anzutreffen. Damit erreichte Brandenburg im Jahr 2001 für fast 40 % der klassifizierten Fließgewässer die Zielgewässergüteklasse II („mäßig belastet“) oder besser. Im Vergleich dazu betrug dieser Anteil 1990 nur etwas mehr als 30 %.“ Bsp. Brandenburg Kommunale Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg - Lagebericht 2005, S. 9, 10 35 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

36 Abwasserreinigung Bsp. Brandenburg:
Kommunale Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg - Lagebericht 2005, S. 6 Bsp. Brandenburg (Kommunale Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg - Lagebericht 2005 „Im Ergebnis der durchgeführten Errichtung, Sanierung und Prozessoptimierung kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen konnten die Einleitfrachten in die Gewässer bezüglich der wesentlichen Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Gesamtstickstoff anorganisch (Nanorg. ges) und Gesamtphosphor (Pges.) - in Anlehnung an die Methodik der Länder Arbeitsgemeinschaft Wasser korrekturgerechnet – in der Vergangenheit deutlich reduziert werden (Abbildung 7). Die Kläranlagen im Land Brandenburg erreichten im Jahr 2003 eine Reduzierung von 88,2% bei Gesamt-Phosphor und von 81,6% bei Gesamt-Stickstoff bezogen auf die Zulauffracht. Damit konnte ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der Gewässergüte in unseren Fließgewässern erreicht werden. Die Abbildung 8 und die Tabelle 5 bestätigen diese positive Entwicklung der Gewässergüte. Die beiden schlechtesten Gewässergüteklassen - IV („übermäßig verschmutzt“) und III–IV („sehr stark verschmutzt“) - sind bis auf wenige Kilometer im Sauerstoffhaushalt anfällige, gestaute Fließgewässer nicht mehr anzutreffen. Damit erreichte Brandenburg im Jahr 2001 für fast 40 % der klassifizierten Fließgewässer die Zielgewässergüteklasse II („mäßig belastet“) oder besser. Im Vergleich dazu betrug dieser Anteil 1990 nur etwas mehr als 30 %.“ 36 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

37 Abwasser Schmutzwasser
Niederschlagswasser: von bebauten bzw. befestigten Flächen gesammeltes Wasser (Ausnahme: Dachflächen, sofern keine Allgemeinwohlbelastung) 37 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

38 Abwasserreinigung, -beseitigung
Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde (Regiebetrieb, Eigenbetrieb, Zweckverband, Anstalt öffentlichen Rechts, Eigengesellschaft, sonst.) Abwasseranlagen betreiben oder durch Dritte betreiben lassen und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen beseitigen Abwasser aus abflusslosen Gruben beseitigen Ausnahme von Abwasserbeseitigungspflicht d. Gemeinde durch Wasserbehörde: auf Antrag d. Gemeinde bei Gewerbebetrieben (Übertragung auf Gewerbe) außerhalb bebauter Ortsteile: Straßenentwässerung Niederschlagswasser durch Straßenbauträger auf Antrag Grundstücke im Außenbereich (Übertragung auf Eigentümer) Abwasserbeseitigungskonzept alle 5 Jahre (welche Ortschaft bekommt in welchem Jahr Anschluss an zentrale Abwasserbeseitigung?) Wassergesetze der Länder Regiebetrieb: Betrieb durch Gemeinden im Rahmen der allgemeinen Gemeindeverwaltung Eigenbetrieb: Sondervermögen mit eigener Buchhaltung Eigengesellschaft: Unternehmen in privater Rechtsform der Hand der Gemeinde Abwasser Brauchwasser, Kühlwasser, Sickerwasser aus Deponien, und Niederschlagswasser aus bebauten oder befestigten Bereichen Wie bei Luft, Boden so auch bei Entsorgung von Abwasser zuerst große Sorglosigkeit: Standard entwickeln sich erst durch Problembewusstsein. Kanalisation in den Stadt aus hygienischen schon im 19. Jahrhundert, aber Abwasserbeseitigung der Flussanrainer weitgehend unbehandelt. klinisch tote Flüsse in den 70er Jahren und auch früher: Sozialdemokrat Philipp Scheidemann 1904: „Die Wupper ist so schwarz, dass, wenn man einen Nationalliberalen darin untertauche, ihn als Zentrumsmann wieder herausziehen könne“ Liberale = gelb; Zentrum = grau Das Problem der früher ungeklärten Einleitung in den Industrieregionen, Entsorgung von Umweltgiften: sensibilisierte Öffentlichkeit zeigt die gängige Praxis an: Taz: 1986 kriminelle Vereinigung am Rhein, Rheinvergifter : Hoechst, BASF, Bayer, sechs schwere Störfälle in einem Monat. Entsorgung. von Chemieabfall in den Rhein, der sonst kostspielig sonderbehandelt werden müsste. (Chlorbenzol, Methanol, Chlormetakresol) Umweltbundesamt zählt: 1985: Fälle von Gewässerverunreinigung Rückgang bis 2000 auf Fälle Töpfer badet Mitte der 90 er Jahre im Rhein. Mitte der 90er Jahre: Lachse wieder in Rhein und Elbe gesichtet Abwasserbeseitigung im Sinne des WHG Abwasserbehandlung: Sammlung im Kanalnetz, Zuführung Kläranlagen, mechanisch Rechen, Sandfang, Vorklärbecken) Verringerung %, biologische Reinigung , Einleiten in Gewässer (Zahlung einer Abwasserabgabe nach Schädlichkeit gestaffelt, bei Einhaltung der Mindestqualität, Abwasserabgabengesetz), Versickern, Verregnen und Verrieseln Anschlussgrad alte Länder ca. 90 %, neue Länder ca. 50 %  WHG § 18c Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen sofern UVP-pflichtig Voraussetzung: -          ROV, UVP -          behördliche Zulassung. (nach Anforderungen des UVPG). 38 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

39 Abwasserreinigung, -beseitigung
Grundmodelle Stadtentsorgungsmodell Gruppenentsorgungsmodell (mehrere Gemeinden, Überleitung zu zentraler Kläranlage) Dezentrale Ortsteil- oder Ortskläranlage Einzelkläranlage (Kleinkläranlage) Mehrkammergrube, nachgeschaltete biologische Systeme lt. EU-Verordnung bis Ende 2005 (reine Untergrundverrieselung nicht mehr zulässig) Pflanzenkläranlage: für Grundstücks-, Ortsentwässerung und Saisonbetriebe (u.a. Campingplätze), Einsatzbereich bis zu 1000 EW 5. Abflusslose Sammelgrube Kleinkläranlage aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Reinigung von Abwasser mit einem Bemessungswert von Einwohnerwerten (EW). Somit kommen sie bei Einzelhäusern, kleinen Siedlungen, Gastwirtschaften oder Schutzhütten zum Einsatz, wenn eine Abwasserentsorgung durch Anschluss an große, kommunale Kläranlagen aus technischen, satzungsrechtlichen oder finanziellen Gründen nicht möglich ist. Die Anlagen bestehen zumeist aus einem Absetzbecken (z. B. Dreikammerabsetzgrube), in dem die im Abwasser enthaltenen Feststoffe und aufschwimmenden Fette abgetrennt werden. In weiterer Folge wird das Abwasser in einer biologischen Stufe gereinigt. Als Klärverfahren kommen grundsätzlich die gleichen Methoden wie bei den großen Anlagen zur Anwendung: Belebtschlammverfahren im Durchlaufbetrieb oder intermittierend SBR diverse Verfahren mit Festbetten (Pflanzenkläranlage, Tropfkörper, getauchtes Festbett, Abwasserverrieselung). nichttechnische Anlagen, die im Regelfall ohne technische Bauteile auskommen (z. B. Pflanzenbeet, Abwasserteich und Bodenkörperfilteranlage) Mitunter wird bei Anlagen nach dem Belebtschlammverfahren auf die mechanische Vorreinigung verzichtet. Im Hinblick auf die besonderen betrieblichen Herausforderungen der Kleinkläranlagen wie: Eigenkontrolle durch den Betreiber, bei allen Kleinkläranlagen mit einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Wartung durch einen Fachmann vorgeschrieben (Achtung: Wer seine Anlage nicht nach den Vorgaben des Herstellers warten lässt, verliert den Gewährleistungsanspruch) Verzicht auf aufwändige Mess- und Regeltechnik große Belastungsschwankungen müssen durch entsprechende bauliche Ausführungen ausgeglichen werden (z. B. Pufferschacht) wird bei Kleinkläranlagen angestrebt, möglichst robuste Bauformen einzusetzen. Auf Grund des mechanisch einfacheren Aufbaus können Verfahren mit Festbetten mit weniger Aufwand stabil betrieben werden als Belebtschlammverfahren (weniger mechanische Bauteile). Nichttechnische Anlagen haben in der Regel zwar einen größeren Platzbedarf als technische Anlagen, sind aber einfacher in der Eigenkontrolle und benötigen weniger Wartung durch den Fachmann, oft muss, je nach Ländervorschrift, nur die Beprobung durch einen Fachmann gemacht werden, die mechanischen Wartungsarbeiten kann der Betreiber selber machen. Die Einleitung des Ablaufes der Kleinkläranlage in den Vorfluter kann als offenes Gerinne erfolgen. Eine andere Möglichkeit ist die Versickerung in den Untergrund (Achtung: Es muss ein Mindestabstand zum Grundwasser eingehalten werden). Schwierigkeiten bei der Ableitung des gereinigten Abwassers können den Einsatz von Kleinkläranlagen behindern (kein offenes Gerinne vorhanden, wasserundurchlässiger Untergrund, hoher Grundwasserstand, Gefahr der Vernässung von Rutschhängen). In diesem Fall kann das gereinigte Abwasser mit Rohrleitungen, die möglicherweise billiger zu errichten sind als ein Abwasserkanal, bis zu einer geeigneten Stelle weitergeführt werden. Im Allgemeinen werden an die Reinigungsleistung kleiner Kläranlagen geringere Anforderungen gestellt als bei großen Anlagen. Dies spiegelt auch die betriebliche Realität unter Berücksichtigung der geringen Anlagengröße wieder. Dennoch wird in vielen Fällen im ländlichen- und alpinen Raum schon aus Kostengründen auf diese Verfahren zurückgegriffen. Bei ausreichender Bemessung und sorgfältiger Wartung ist durchaus eine Einhaltung der üblicherweise behördlich vorgeschriebenen Grenzwerte zu erwarten. Dies gilt insbesondere für die Entfernung der Kohlenstoffverbindungen. Die Sicherstellung einer möglicherweise erforderlichen Nährstoffentfernung (Nitrifikation, [[Denitrifikation]), Hygienisierung (z. B. durch UV-Behandlung) und Phosphorentfernung z. B. durch Simultanfällung) setzt entsprechende Vorkehrung bei Planung und Betrieb der Anlagen voraus. Neben den Errichtungskosten fallen laufende Betriebskosten an. Die Betriebskosten umfassen Energiekosten (Stromkosten für Pumpen / Kompressor / Steuerung), die technische Wartung der Anlage, die betrieblich notwendigen und behördlich vorgeschriebenen Kontrollen der Ablaufqualität und die Entsorgung des anfallenden Klärschlammes. Es wurden auch Modelle entwickelt, den Betrieb der kleinen Anlagen einer Gemeinde gemeinsam mit der Kommunalen Kläranlage zu organisieren (Wartungsverband). Siehe auch: Kläranlage 39 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

40 Abwasserreinigung, -beseitigung
Kläranlage: Reinigungsstufen Mechanisch (Rechen, Sedimentation) - „Erstbehandlung“ Biologisch (Mikroorganismen bauen ab) - „Zweitbehandlung“ chemisch (Chlor) „Erstbehandlung“ Weiterleitung in Vorfluter (z.B. Fluss: Gewässergüte von Reinigungsstufen abhängig) „Mutige Klärwärter trinken ein Glas gereinigtes Wassers vor den erstaunten Augen der Besucher“ Schwarzwasser- und/oder Grauwasserreinigung über Pflanzenkläranlagen: Gegen den Untergrund gedichtete, bepflanzte Filterbeete; für Anlagen neueren Typs wurde auch die Bezeichnung Bewachsene Bodenfilter eingeführt (in verschiedenen Varianten bezüglich Beschickungsart, Durchströmungsrichtung, Pflanzenarten und Füllsubstrate) Vorklärung 5 m³ pro EW, Beetfläche 1-5 m² pro EW, durchschnittlich ca. 2 m², Bautiefe 0,6 bis 1m, Filtervolumen 2 m³, Einsatzbereich bis 1000 EW, erforderlich sind kurze Leitungswege, Aufbau ist abhängig von Beschickung mit Grauwasser oder Schwarzwasser, Funktionsfähigkeit ist im Sommer und Winter gegeben > Einsparpotential: Bis zu 100% in Wohngebieten > Einfluß/ Verantwortung: Bebauungsplan/Betreiber >> Außerdem Auswirkung auf: Stadtfelder, Bauliche Dichte, Luftqualität, Naturnahe Elemente, Mischungstypen "Rhein-Anwohner schnupfen neun Tonnen Kokain" Institut in Nürnberg schätzt den Jahreskonsum nach schwankenden Messungen © dpa Die Anwohner des Rheins und seiner Zuflüsse bis zur Stadt Köln schnupfen nach einer Wasseranalyse rund neun Tonnen Kokain im Jahr. Das schließen Wissenschaftler des Nürnberger Instituts für Biomedizinische und Pharmazeutische Forschung aus der Messung eines Kokain-Abbauprodukts. Auf seinem Weg bis Köln nehme der Rhein das Abwasser von fast 40 Millionen Menschen auf, erläuterte Prof. Fritz Sörgel. Er hatte schon mit einer entsprechenden Analyse in St. Moritz von sich reden gemacht. Für ganz Deutschland ergebe sich ein grob geschätzter Jahresverbrauch von rund 20 Tonnen Kokain im Marktwert von vier Milliarden Euro. Allerdings schwanken die Messwerte von Ort zu Ort stark. Die Nürnberger Forscher hatten für einen internationalen Vergleich die Konzentration des Kokain-Stoffwechselprodukts Benzoylecgonin in mehreren europäischen und US-amerikanischen Flüssen bestimmt. © dpa Der Stoff wird von Kokainkonsumenten ausgeschieden und gelangt mit dem Abwasser schließlich in die Flüsse. Im internationalen Vergleich belegt Deutschland in dieser Analyse einen Platz in der unteren Mitte. Die bei Köln gemessenen Werte entsprechen nach Institutsangaben rund 7 geschnupften Kokainlinien am Tag pro 1000 Anwohner in der Altersgruppe von 15 bis 65 Jahren. Dabei rechnen die Wissenschaftler mit 0,1 Gramm pro Kokainlinie. Bei Mannheim ergaben die Messungen 15, bei Düsseldorf nur 3 konsumierte Linien am Tag pro 1000 Menschen der genannten Altersgruppe. Die starken Schwankungen erklärt Sörgel mit den unterschiedlichen Tageszeiten, zu denen gemessen wurde, und mit ungleichen Abständen der Messstellen zu den Abwasser-Einleitungen. Dennoch sieht er in dem Verfahren eine praktikable Methode zur Untersuchung des Kokainkonsums. Bisher sind kaum Zahlen dazu verfügbar, Schätzungen stützen sich unter anderem auf Drogenfunde, die Behandlung Abhängiger und Befragungen. Zum Vergleich: Der Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung verzeichnet für 2005 knapp 1,1 Tonnen sichergestelltes Kokain und 4489 erstauffällige Kokainkonsumenten in Deutschland. © ap Spitzenreiter beim Kokainkonsum sind in der internationalen Analyse die USA. So schnupfen die New Yorker den Messwerten im Hudson zufolge täglich 134 Kokainlinien pro 1000 Einwohner. Die höchsten europäischen Werte fanden die Nürnberger Forscher im spanischen Ebro, wo sie die Reste von 97 Kokainlinien pro 1000 Einwohner registrierten. Im Inn bei St. Moritz (Schweiz) fanden sich zur touristischen Hochsaison die Abbauprodukte von täglich 22 Kokainlinien pro 1000 Menschen - ebenso wie im italienischen Fluss Po. In der Themse bei London waren es 20. Eine frühere Geldscheinanalyse desselben Instituts hatte ebenfalls Spanien und die USA an der Spitze gesehen, gefolgt von Italien, den Niederlanden, Österreich, der Schweiz und Deutschland. Gerollte Geldscheine werden häufig zum Schnupfen von Kokain benutzt. Die Untersuchungen ergänzen die Einschätzung der EU- Drogenbeobachtungsstelle, dass der Kokainkonsum in Europa zunimmt. Im vergangenen Jahr hatte bereits eine vergleichbare italienische Flusswasserstudie darauf hingewiesen, dass zumindest in der Po-Ebene der Kokainkonsum deutlich höher ist als angenommen. In Deutschland, wo Sörgels Institut die Wasseranalysen im Auftrag von "Spiegel Online" schon einmal gemacht hatte, scheint der Verbrauch im Vergleich zum Vorjahr einigermaßen konstant: Im Rhein bei Köln hatten die Wissenschaftler für 2005 eine Jahresmenge von 8,5 Tonnen Kokain bestimmt. In Düsseldorf und Mannheim fielen die Messwerte in diesem Jahr allerdings niedriger aus. „Messungen in Berlin ergaben einen Jahreskonsum von 0,145 Tonnen Kokain bei einem Einzugsbereich von 3,8 Mio. Menschen“ Tsp 40 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

41 Abwasserreinigung, -beseitigung
Problem Medikamente: Rückstände von Medikamenten (zehn Arzneien in relevanten Konzentrationen im Abfluss von Kläranlagen und Flüssen: darunter Röntgenkontrastmittel, Senker von Blutfettwerten, Betablocker und Antibiotika, Diclofenac (gegen Schmerzen und Arthritis, „Sterben der Geier“), Herkunft: Humanmedizin, Fütterungsarzneimittel in der Tierhaltung) und Körperpflegemitteln im Abwasser werden nicht herausgefiltert, Folgen u.a.: Fortpflanzungsfähigkeit von Fischen und Amphibien nimmt Schaden. Bund-Länderausschuss Chemikaliensicherheit (BLAC), Das Sterben der Geier, Tagesspiegel, Schwarzwasser- und/oder Grauwasserreinigung über Pflanzenkläranlagen: Gegen den Untergrund gedichtete, bepflanzte Filterbeete; für Anlagen neueren Typs wurde auch die Bezeichnung Bewachsene Bodenfilter eingeführt (in verschiedenen Varianten bezüglich Beschickungsart, Durchströmungsrichtung, Pflanzenarten und Füllsubstrate) Vorklärung 5 m³ pro EW, Beetfläche 1-5 m² pro EW, durchschnittlich ca. 2 m², Bautiefe 0,6 bis 1m, Filtervolumen 2 m³, Einsatzbereich bis 1000 EW, erforderlich sind kurze Leitungswege, Aufbau ist abhängig von Beschickung mit Grauwasser oder Schwarzwasser, Funktionsfähigkeit ist im Sommer und Winter gegeben > Einsparpotential: Bis zu 100% in Wohngebieten > Einfluß/ Verantwortung: Bebauungsplan/Betreiber >> Außerdem Auswirkung auf: Stadtfelder, Bauliche Dichte, Luftqualität, Naturnahe Elemente, Mischungstypen "Rhein-Anwohner schnupfen neun Tonnen Kokain" Institut in Nürnberg schätzt den Jahreskonsum nach schwankenden Messungen © dpa Die Anwohner des Rheins und seiner Zuflüsse bis zur Stadt Köln schnupfen nach einer Wasseranalyse rund neun Tonnen Kokain im Jahr. Das schließen Wissenschaftler des Nürnberger Instituts für Biomedizinische und Pharmazeutische Forschung aus der Messung eines Kokain-Abbauprodukts. Auf seinem Weg bis Köln nehme der Rhein das Abwasser von fast 40 Millionen Menschen auf, erläuterte Prof. Fritz Sörgel. Er hatte schon mit einer entsprechenden Analyse in St. Moritz von sich reden gemacht. Für ganz Deutschland ergebe sich ein grob geschätzter Jahresverbrauch von rund 20 Tonnen Kokain im Marktwert von vier Milliarden Euro. Allerdings schwanken die Messwerte von Ort zu Ort stark. Die Nürnberger Forscher hatten für einen internationalen Vergleich die Konzentration des Kokain-Stoffwechselprodukts Benzoylecgonin in mehreren europäischen und US-amerikanischen Flüssen bestimmt. © dpa Der Stoff wird von Kokainkonsumenten ausgeschieden und gelangt mit dem Abwasser schließlich in die Flüsse. Im internationalen Vergleich belegt Deutschland in dieser Analyse einen Platz in der unteren Mitte. Die bei Köln gemessenen Werte entsprechen nach Institutsangaben rund 7 geschnupften Kokainlinien am Tag pro 1000 Anwohner in der Altersgruppe von 15 bis 65 Jahren. Dabei rechnen die Wissenschaftler mit 0,1 Gramm pro Kokainlinie. Bei Mannheim ergaben die Messungen 15, bei Düsseldorf nur 3 konsumierte Linien am Tag pro 1000 Menschen der genannten Altersgruppe. Die starken Schwankungen erklärt Sörgel mit den unterschiedlichen Tageszeiten, zu denen gemessen wurde, und mit ungleichen Abständen der Messstellen zu den Abwasser-Einleitungen. Dennoch sieht er in dem Verfahren eine praktikable Methode zur Untersuchung des Kokainkonsums. Bisher sind kaum Zahlen dazu verfügbar, Schätzungen stützen sich unter anderem auf Drogenfunde, die Behandlung Abhängiger und Befragungen. Zum Vergleich: Der Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung verzeichnet für 2005 knapp 1,1 Tonnen sichergestelltes Kokain und 4489 erstauffällige Kokainkonsumenten in Deutschland. © ap Spitzenreiter beim Kokainkonsum sind in der internationalen Analyse die USA. So schnupfen die New Yorker den Messwerten im Hudson zufolge täglich 134 Kokainlinien pro 1000 Einwohner. Die höchsten europäischen Werte fanden die Nürnberger Forscher im spanischen Ebro, wo sie die Reste von 97 Kokainlinien pro 1000 Einwohner registrierten. Im Inn bei St. Moritz (Schweiz) fanden sich zur touristischen Hochsaison die Abbauprodukte von täglich 22 Kokainlinien pro 1000 Menschen - ebenso wie im italienischen Fluss Po. In der Themse bei London waren es 20. Eine frühere Geldscheinanalyse desselben Instituts hatte ebenfalls Spanien und die USA an der Spitze gesehen, gefolgt von Italien, den Niederlanden, Österreich, der Schweiz und Deutschland. Gerollte Geldscheine werden häufig zum Schnupfen von Kokain benutzt. Die Untersuchungen ergänzen die Einschätzung der EU- Drogenbeobachtungsstelle, dass der Kokainkonsum in Europa zunimmt. Im vergangenen Jahr hatte bereits eine vergleichbare italienische Flusswasserstudie darauf hingewiesen, dass zumindest in der Po-Ebene der Kokainkonsum deutlich höher ist als angenommen. In Deutschland, wo Sörgels Institut die Wasseranalysen im Auftrag von "Spiegel Online" schon einmal gemacht hatte, scheint der Verbrauch im Vergleich zum Vorjahr einigermaßen konstant: Im Rhein bei Köln hatten die Wissenschaftler für 2005 eine Jahresmenge von 8,5 Tonnen Kokain bestimmt. In Düsseldorf und Mannheim fielen die Messwerte in diesem Jahr allerdings niedriger aus. „Messungen in Berlin ergaben einen Jahreskonsum von 0,145 Tonnen Kokain bei einem Einzugsbereich von 3,8 Mio. Menschen“ Tsp 41 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

42 Kleinkläranlagen 42 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

43 Wasserverbrauch – Fehlprognose NL
Verbrauchsrückgang, Unterauslastung Abwassernetze (-40 %): Deindustrialisierung (von 30-%-Anteil auf 20 % zurückgegangen) Bevölkerungsrückgang (Demografischer Wandel): Geburtenrückgang („Wendeknick“), Abwanderung (Suburbanisierung: Stadtumbauproblematik TI, Fernwanderung: Schrumpfung, Betriebskosten werden auf weniger Verbraucher umgelegt) weniger Leckage Wasserpreise, Abwassergebühren wassersparende Technologien (Toilette, Wasch- und Spülmaschine) Rückbau erst bei über 50 % Verbrauchsrückgang, bevorzugt von den Netzenden. Dezentrale Systeme: nur bei Neubau oder Abbezahlung der vorhandenen Systeme Flickenteppich: Verschiedenheiten bei der Organisation nehmen zu. Privatisierungen: „Ölfleckstrategie“: Korridor von Beteiligungen Sachsen: ab Unterschreitung einer bestimmter Siedlungsgröße Pflicht zu dezentraler Abwasserentsorgung. Kommunale Unternehmen zu differenzierten Strategien bewegen: zentrale und dezentrale Lösungen (für kleinere Ortsteile) innerhalb einer Gemeinde. 43 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

44 Wasserverbrauch – Fehlprognose NL
Folgen: Erhöhte Verweildauer in Trinkwasserleitung: Wiederverkeimung, Ablagerungen Verringerung der Abflussmenge in Abwasserleitung: Ablagerung, Geruchsbelästigung, Korrosion Lösung: Spülungen von Trink- und Abwasserleitungen, zus. Kosten hohe Abwasserpreise wg. Überdimensionierung „Anarchie“: Versuch der Eigenwasserversorgung (Brunnenbauer inkognito) Standortnachteil Infrastruktur: Investoren fordern Entbindung von Anschluss- und Benutzungszwang, Verbraucher sehen sich als Gefangene des Monopolisten, fordern Lockerung des Anschluss- und Benutzungszwangs und dezentrale Technologie Dr. Timothy Moss, IRS, Erkner, Workshop der Akademie der Wissenschaften und des WZB in Berlin, Rückbau erst bei über 50 % Verbrauchsrückgang, bevorzugt von den Netzenden. Dezentrale Systeme: nur bei Neubau oder Abbezahlung der vorhandenen Systeme Flickenteppich: Verschiedenheiten bei der Organisation nehmen zu. Privatisierungen: „Ölfleckstrategie“: Korridor von Beteiligungen Sachsen: ab Unterschreitung einer bestimmter Siedlungsgröße Pflicht zu dezentraler Abwasserentsorgung. Kommunale Unternehmen zu differenzierten Strategien bewegen: zentrale und dezentrale Lösungen (für kleinere Ortsteile) innerhalb einer Gemeinde. 44 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

45 Abwasser – Bsp. Brandenburg
: Abwasser-Demo mit 1700 Beteiligten in Sonnenwalde: „Scheißen bald nur noch für Reiche“ Wenn 100 Leute wegziehen, steigen die Zinsen für die Übrigen um 40 € Familienhaushalt: 1200 €/Jahr für Abwasser Das kann kein Mensch mehr bezahlen, LR v „heißes Eisen“ Abwasserentsorgung: Überteuerte Abwasserbeseitigung durch zu hohe Einwohnergleichwerte (Basis Wasserverbrauch aus DDR-Zeiten) und zentrale Abwasserbeseitigung in ländlichen Gebieten statt Kleinkläranlagen Finanzielle Belastung (Bürger, Gemeinden, Ämter, Zweckverbände), Richtlinie Schuldenmanagementfonds Infragestellung Umweltrelevanz Anschluss- und Benutzungszwang (§ 15 GO) für leitungsgebundene und dezentrale Anlagen (abflusslose Gruben, Kleinkläranlagen) „Anschluss- und Benutzungszwang Um die Aufgabe der Abwasserbeseitigung durchführen zu können, haben die Aufgabenträger das Recht und die Pflicht einen Anschluss- und Benutzungszwang an die Einrichtung der Abwasserbeseitigung per Satzung - in der Regel ist dies die Entwässerungssatzung - durchzusetzen. Ausdrücklich bestimmt § 15 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO), dass ein Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen ist, wenn es zur Einhaltung geltender Umweltschutzbestimmungen erforderlich ist. Der Anschluss- und Benutzungszwang erstreckt sich sowohl auf die zentrale (leitungsgebundene) als auch dezentrale (abflusslose Gruben, Kleinkläranlagen) Abwasserbeseitigung. Das Anschluss- und Benutzungsrecht muss allerdings auch in der Satzung verankert sein. Gleichzeitig kann die Satzung aber auch Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Nach § 15 Abs. 2 GO wäre dies z.B. der Fall, wenn die Abwasserreinigungsanlage des Verpflichteten einen höheren Umweltstandard aufweist als die des Aufgabenträgers.“ von Abwasser bis Zweckverband Eine Information für Bürgerinnen und Bürger Die Beseitigung des Abwassers gehört im Land Brandenburg zu den am heftigsten diskutierten Themen der letzten Jahre. Es wird wohl keinen Tag geben, an dem nicht irgendeine Lokalzeitschrift im Land diese Thematik aufgreift. Dass das Thema Abwasser brisant ist, liegt nicht daran, dass seine Umweltrelevanz in Frage gestellt wird. Ursächlich ist vielmehr die mit einer umweltschonenden Beseitigung verbundene finanzielle Belastung für die Bürger, aber auch die Aufgabenträger - Gemeinden, Ämter und Zweckverbände. Diese Belastungen haben in etlichen Regionen die Grenze des wirtschaftlich Zumutbaren erreicht. Die nachfolgenden Ausführungen dieser Informationsseiten geben dem abgabepflichtigen Bürger insbesondere einen wissenswerten Einblick in das Gebühren- und Beitragsrecht. Darüber hinaus wird dargestellt, welche Maßnahmen das Land getroffen hat, um sowohl die rechtliche und wirtschaftliche Stabilität der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Aufgabenträger als auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Abwasserpreise für den Bürger sicherzustellen. Inhalt Wer ist für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung verantwortlich? Abwasser Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung Anschluss- und Benutzungszwang Wie sind die Zweckverbände strukturiert? Gebühren und Beiträge - Ein Buch mit sieben Siegeln? Welche Entgelte können bei der Abwasserentsorgung anfallen? Benutzungsgebühren/privatrechtliche Entgelte Kanalanschlussbeiträge Kosten des Haus- und Grundstücksanschlusses Was sind die Rechtsgrundlagen für die Entgelterhebung? Benutzungsgebühren/privatrechtliche Entgelte, Beiträge und Kostenersatz Kostendeckungsgebot, Kostenüberschreitungsverbot Kosten-/Leistungsverhältnis (Äquivalenzprinzip) Wie werden Benutzungsgebühren und Beiträge berechnet? Typische Bemessungsgrößen für die Benutzungsgebühren/privatrechtlichen Entgelte Typische Bemessungsgrößen für den Kanalanschlussbeitrag Kosten für den Haus- und Grundstücksanschluss Wer zahlt die Benutzungsgebühren, Beiträge und Kostenersatzleistungen? Zahlungspflichtige bei den Gebühren Zahlungspflichtige bei den Beiträgen und den Kostenersatzleistungen Was ist noch zu beachten? Funktion der Grundgebühren Funktion der Vorausleistungen im Bereich der Kanalanschlußbeiträge Welche Möglichkeiten zur Information gibt es? Abgabenbescheid angefochten - und trotzdem muss ich zahlen? Welche Zahlungserleichterungen gibt es? Welche Zuständigkeiten hat die Kommunalaufsicht? Welche Maßnahmen hat das Land zur Sicherung der Tätigkeit der Zweckverbände getroffen? Eine kurze Rückschau Rechtliche Maßnahmen im Einzelnen Zweckverbandssicherungsgesetz Stabilisierungsgesetz Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg Finanzielle Hilfen im Einzelnen Liquiditätshilfefonds Schuldenmanagementfonds Rechtsquellen/Förderrichtlinien Um die Aufgabe der Abwasserbeseitigung durchführen zu können, haben die Aufgabenträger das Recht und die Pflicht einen Anschluss- und Benutzungszwang an die Einrichtung der Abwasserbeseitigung per Satzung - in der Regel ist dies die Entwässerungssatzung - durchzusetzen. Ausdrücklich bestimmt § 15 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO), dass ein Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen ist, wenn es zur Einhaltung geltender Umweltschutzbestimmungen erforderlich ist. Der Anschluss- und Benutzungszwang erstreckt sich sowohl auf die zentrale (leitungsgebundene) als auch dezentrale (abflusslose Gruben, Kleinkläranlagen) Abwasserbeseitigung. Das Anschluss- und Benutzungsrecht muss allerdings auch in der Satzung verankert sein. Gleichzeitig kann die Satzung aber auch Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Nach § 15 Abs. 2 GO wäre dies z.B. der Fall, wenn die Abwasserreinigungsanlage des Verpflichteten einen höheren Umweltstandard aufweist als die des Aufgabenträgers. 45 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

46 Vollzug des Anschlusszwangs
Ortsbürgermeisterin vom Grundstück getragen 46 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

47 Anschlussgrad Brandenburg
zentrale Abwasserentsorgung (Anschlussgrad) 1990: 53 %  2003: 80 % (Städte %; Lk: %; 2001: 78 Gemeinden vollständig kanalisiert) Kleinkläranlage: 4 % (4 – 50 EW) (2001: 34 Gemeinden ausschließlich KKA) abflusslose Sammelgrube: 16 % (2001: 58 Gemeinden ausschließlich SG) Kommunale Abwasserbeseitigung in Brandenburg - Lagebericht 2005http:// Vergleich Berlin: auch Berliner ohne Anschluss an zentrale Kanalisation Definition Kleinkläranlagen: max. 8 m³ Schmutzwasser pro Tag Kleinkläranlage aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Reinigung von Abwasser mit einem Bemessungswert von Einwohnerwerten (EW). Somit kommen sie bei Einzelhäusern, kleinen Siedlungen, Gastwirtschaften oder Schutzhütten zum Einsatz, wenn eine Abwasserentsorgung durch Anschluss an große, kommunale Kläranlagen aus technischen, satzungsrechtlichen oder finanziellen Gründen nicht möglich ist. Die Anlagen bestehen zumeist aus einem Absetzbecken (z. B. Dreikammerabsetzgrube), in dem die im Abwasser enthaltenen Feststoffe und aufschwimmenden Fette abgetrennt werden. In weiterer Folge wird das Abwasser in einer biologischen Stufe gereinigt. Als Klärverfahren kommen grundsätzlich die gleichen Methoden wie bei den großen Anlagen zur Anwendung: Belebtschlammverfahren im Durchlaufbetrieb oder intermittierend SBR diverse Verfahren mit Festbetten (Pflanzenkläranlage, Tropfkörper, getauchtes Festbett, Abwasserverrieselung). nichttechnische Anlagen, die im Regelfall ohne technische Bauteile auskommen (z. B. Pflanzenbeet, Abwasserteich und Bodenkörperfilteranlage) Mitunter wird bei Anlagen nach dem Belebtschlammverfahren auf die mechanische Vorreinigung verzichtet. Im Hinblick auf die besonderen betrieblichen Herausforderungen der Kleinkläranlagen wie: Eigenkontrolle durch den Betreiber, bei allen Kleinkläranlagen mit einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Wartung durch einen Fachmann vorgeschrieben (Achtung: Wer seine Anlage nicht nach den Vorgaben des Herstellers warten lässt, verliert den Gewährleistungsanspruch) Verzicht auf aufwändige Mess- und Regeltechnik große Belastungsschwankungen müssen durch entsprechende bauliche Ausführungen ausgeglichen werden (z. B. Pufferschacht) wird bei Kleinkläranlagen angestrebt, möglichst robuste Bauformen einzusetzen. Auf Grund des mechanisch einfacheren Aufbaus können Verfahren mit Festbetten mit weniger Aufwand stabil betrieben werden als Belebtschlammverfahren (weniger mechanische Bauteile). Nichttechnische Anlagen haben in der Regel zwar einen größeren Platzbedarf als technische Anlagen, sind aber einfacher in der Eigenkontrolle und benötigen weniger Wartung durch den Fachmann, oft muss, je nach Ländervorschrift, nur die Beprobung durch einen Fachmann gemacht werden, die mechanischen Wartungsarbeiten kann der Betreiber selber machen. Die Einleitung des Ablaufes der Kleinkläranlage in den Vorfluter kann als offenes Gerinne erfolgen. Eine andere Möglichkeit ist die Versickerung in den Untergrund (Achtung: Es muss ein Mindestabstand zum Grundwasser eingehalten werden). Schwierigkeiten bei der Ableitung des gereinigten Abwassers können den Einsatz von Kleinkläranlagen behindern (kein offenes Gerinne vorhanden, wasserundurchlässiger Untergrund, hoher Grundwasserstand, Gefahr der Vernässung von Rutschhängen). In diesem Fall kann das gereinigte Abwasser mit Rohrleitungen, die möglicherweise billiger zu errichten sind als ein Abwasserkanal, bis zu einer geeigneten Stelle weitergeführt werden. Im Allgemeinen werden an die Reinigungsleistung kleiner Kläranlagen geringere Anforderungen gestellt als bei großen Anlagen. Dies spiegelt auch die betriebliche Realität unter Berücksichtigung der geringen Anlagengröße wieder. Dennoch wird in vielen Fällen im ländlichen- und alpinen Raum schon aus Kostengründen auf diese Verfahren zurückgegriffen. Bei ausreichender Bemessung und sorgfältiger Wartung ist durchaus eine Einhaltung der üblicherweise behördlich vorgeschriebenen Grenzwerte zu erwarten. Dies gilt insbesondere für die Entfernung der Kohlenstoffverbindungen. Die Sicherstellung einer möglicherweise erforderlichen Nährstoffentfernung (Nitrifikation, [[Denitrifikation]), Hygienisierung (z. B. durch UV-Behandlung) und Phosphorentfernung z. B. durch Simultanfällung) setzt entsprechende Vorkehrung bei Planung und Betrieb der Anlagen voraus. Neben den Errichtungskosten fallen laufende Betriebskosten an. Die Betriebskosten umfassen Energiekosten (Stromkosten für Pumpen / Kompressor / Steuerung), die technische Wartung der Anlage, die betrieblich notwendigen und behördlich vorgeschriebenen Kontrollen der Ablaufqualität und die Entsorgung des anfallenden Klärschlammes. Es wurden auch Modelle entwickelt, den Betrieb der kleinen Anlagen einer Gemeinde gemeinsam mit der Kommunalen Kläranlage zu organisieren (Wartungsverband). Siehe auch: Kläranlage „Im ländlichen dünn besiedelten Raum besteht die Notwendigkeit, den spezifischen Rahmenbedingungen, aber auch den gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten, geeignet Rechnung zu tragen: Geringe Bevölkerungsdichte, kleine Orte, oft weit voneinander entfernt liegende Ortsteile, Siedlungsplätze bzw. Einzelgehöfte sowie ein vergleichsweise geringer Anteil an versiegelten Flächen führen dazu, dass sich im ländlichen Raum sowohl bei der Abwasserableitung als auch bei der Abwasserbehandlung sehr viel mehr Varianten und Verfahren anbieten, als dies grundsätzlich in Ballungsgebieten der Fall ist. Aufgrund dessen ist es seitens der kommunalen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung insbesondere im ländlichen Raum im Rahmen einer sorgfältigen und umfassenden Projektvorbereitung und –planung erforderlich, aus der Vielzahl möglicher Varianten und Verfahren die - für den Einzelfall nach technischen, ökonomischen und ökologischen Kriterien abgeleitete – günstigste Abwasserlösung zu realisieren.“ 47 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

48 Anschlussgrad Brandenburg
Aus wirtschaftlichen Gründen nicht an zentrale Abwasserentsorgung angeschlossen: Aber: „Keinen Cent für ökologische Kleinkläranlagen Schuldenmanagement für verheerende Fehlplanungen frisst Förderung auf“ LR, Richtlinie über den Einsatz von Kleinkläranlagen  (Land Brandenburg) Brandenburg :00 Keinen Cent für ökologische Kleinkläranlagen Schuldenmanagement für verheerende Fehlplanungen frisst Förderung auf Angesichts der voranschreitenden Ausdünnung Brandenburgs wären sie der effektivste Weg: Kleinkläranlagen zur Abwasserbehandlung. Weil jedoch die Schuldenzahlungen für verfehlte Großanlagen alle Finanzkraft auffressen, gibt es keine Förderung des Landes mehr dafür. Wie Agrarminister Dietmar Woidke (SPD) auf eine parlamentarische Anfrage mitteilte, werden die begrenzten Fördermittel in vollem Umfang zur Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung und für „Vorhaben der öffentlichen Abwasserentsorgung“ benötigt. Experten sind sich weitgehend einig: In einer Region, die von immer weniger Menschen besiedelt wird, wären ökologische Kleinkläranlagen auch die ökonomische Variante: Es gibt inzwischen effektive Systeme, die einen kosten- und energieaufwändigen Anschluss an weitentfernte zentrale Abwasseranlage überlegen sind. Wurde in der Vergangenheit noch vereinzelt der Einbau von Kleinkläranlagen gefördert, so ist heute damit Schluss: „Die Landesregierung beabsichtigt nicht, künftig die Errichtung von Kleinkläranlagen zu fördern“, erklärt der Minister. Die nur begrenzt vorhandenen Fördermittel müssten für die öffentliche Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung genutzt werden. Ein Großteil des Geldes wird zurzeit dafür ausgegeben, die schlimmsten Auswirkungen von Fehlplanungen der 90er-Jahre zu lindern. Bis Mitte des vergangenen Jahres verschlang das brandenburgische Schuldenmanagement bei Abwasser rund 117 Millionen Euro. Wasser- und Abwasserunternehmen, die sich in einer schwierigen Situation befinden, konnten seit 1998 mit finanziellen Zuwendungen rechnen. Jährlich sind 14,7 Millionen Euro vorgesehen, damit Aufgabenträger nicht Pleite gehen. Dazu entschloss sich das Kabinett vor Jahren nicht allein aus Nächstenliebe. Denn maßgeblich waren es eigene Fehlplanungen und Fehlprognosen, die zu dieser zum Teil verzweifelten Lage geführt haben. Das Gros der Wasser- und Abwasservorhaben ist heute abgeschlossen oder mit den Arbeiten sei zumindest begonnen worden. Zwischen 1996 und 2002 wurden 1768 Vorhaben im Land Brandenburg gefördert. Dabei wurden 383 Millionen Euro an Fördermitteln vergeben. Über die Hälfte der Fördermittel steuerte die Europäische Union (202,2 Millionen Euro) bei, gefolgt vom Bund (141 Millionen). Den verbleibenden Anteil mussten die Kommunen aufbringen. Nach der Wende wurde vor allem auf das Prinzip der zentralen Abwasseranlagen gesetzt. Hierbei beträgt der Anschlussgrad in Brandenburg derzeit 76 Prozent. Er soll im Endausbau auf 85 Prozent gestiegen sein. Für die Landesregierung bleibt es auch dann beim Anschlusszwang. Zwar macht Woidke geltend, dass Umweltschutzbestimmungen infrage gestellt würden. Das aber bestreiten Experten. Wichtiger ist ein anderes Argument Woidkes: Würden sich vorgesehene Teilnehmer am Zwangsanschluss vom Vorhaben verabschieden können, „wäre die Refinanzierung und die Wirtschaftlichkeit der Vorhaben infrage gestellt“. Das heißt, noch weniger Bürger blieben auf den horrenden Kosten sitzen. Zum Thema Rückbau gefordert Entgegen den Bekundungen der Landesregierung ist das Abwasserproblem im Bundesland nicht gelöst, sondern trägt nach Ansicht der oppositionellen PDS den Charakter einer Zeitbombe . Sie forderte die Landesregierung auf „Geld in die Hand zu nehmen, um schleunigst mit dem Rückbau von überdimensionierten und überflüssigen Leitungssystemen zu beginnen“. Andernfalls würden die Kosten für Pflege und Sanierung dieser Anlagen in einigen Jahren alle Vorstellungen sprengen. Von Matthias Krauß 48 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

49 Problem „Mischen oder Trennen“?
Vorteile Trennung: Versickerung Niederschlagswasser aufkommensnah statt Ableitung in Vorfluter (Grundwasserbildung, Hochwasserschutz) Problem: Grundwasserschutz (erheblicher Allgemeinwohlbelang) Keine Kosten für Speicherbecken und Kläranlagenbau Problem Mischkanalisation: Regenspitzenabflüsse gelangen unbehandelt in Vorfluter und belasten Gewässer WHG § 33a Bewirtschaftungsziele (1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass 1. eine nachteilige Veränderung seines mengenmäßigen und chemischen Zustands vermieden wird, 2. alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden, 3. ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung gewährleistet und 4. ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand nach Maßgabe des Absatzes 2 erhalten oder erreicht wird. (2) Die Anforderungen an die 1. Beschreibung, 2. Festlegung und Einstufung, 3. Darstellung in Karten und 4. Überwachung des Zustands des Grundwassers werden durch Landesrecht bestimmt. Durch Landesrecht wird auch geregelt, wie die Überwachung nach Satz 1 Nr. 4 mit der Überwachung nach § 14o in Verbindung mit § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden werden kann. (3) Durch Landesrecht werden unbeschadet des Absatzes 1 Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung bestimmt. Hierbei richten sich die Länder nach den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft sowohl zu den Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers, für die Ermittlung signifikanter, anhaltender Trends steigender Schadstoffkonzentrationen und für die Ausgangspunkte für die Trendumkehr nach Absatz 1 Nr. 2 als auch zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung. (4) Für die in Absatz 1 festgelegten Ziele gilt § 25d Abs. 2 und 4 entsprechend. Sind die Ziele nach Absatz 1 nicht erreichbar, weil der Grundwasserstand oder die physischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern verändert werden, ist dies in entsprechender Anwendung der in § 25d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zulässig. Für die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Ziele gelten darüber hinaus § 25c und § 25d Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach § 25d Abs. 1 Nr. 4 statt des bestmöglichen ökologischen Zustands die geringstmöglichen Veränderungen des guten Zustands des Grundwassers zu erreichen sind. WHG § 34 Reinhaltung (Grundwasser) (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. (2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Brandenburgisches Wassergesetz § 54 Bewirtschaftung des Grundwassers (zu §§ 1a, 33a WHG) (1) Das Grundwasser ist gemäß § 33a WHG zu bewirtschaften. Bei beabsichtigten Grundwasserentnahmen von über Kubikmeter je Tag in einem Fassungsgebiet oder wenn eine Gefährdung der Bewirtschaftungsziele nach § 33a WHG zu besorgen ist, ist auf Kosten des Antragstellers vor der Grundwasserentnahme eine Bestandserfassung durchzuführen. (2) Bei der Benutzung von Grundwasser, das für die derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung besonders geeignet ist, genießt die öffentliche Versorgung Vorrang vor anderen Benutzungen, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzen einzelner etwas anderes erfordern. (3) Die Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versickerung zur Grundwasserneubildung dürfen nur soweit erfolgen, wie dies unvermeidbar ist. Insbesondere sind Feuchtgebiete oder bedeutsame Grundwasseranreicherungsgebiete von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit nicht andere überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit etwas anderes erfordern. (4) Soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, ist Niederschlagswasser zu versickern. Die Gemeinden können durch Satzung vorsehen, daß Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert werden muß. Niederschlagswasser von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen ist zu fassen oder unter den Voraussetzungen nach Satz 1 oberflächig zu versickern. Die Satzung bedarf der Zustimmung der Wasserbehörde. (5) Um Gefahren für die Gewässer zu vermeiden, dürfen wassergefährdende Stoffe für landwirtschaftliche, gärtnerische und forstwirtschaftliche Zwecke sowie zur Bodenverbesserung nur in dem Umfang auf den Boden auf- und in den Boden eingebracht werden, daß davon ausgegangen werden kann, daß sie von Pflanzen aufgenommen, im Boden unschädlich umgewandelt oder festgelegt werden können. Weitergehende Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Bsp. Brandenburg (Kommunale Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg - Lagebericht 2005 3.2 Mitbehandlung von Niederschlagswasser auf kommunalen Kläranlagen Umweltverträgliche Regenwasserbewirtschaftung bedeutet, das Niederschlagswasser nach dem Vorbild des natürlichen Wasserkreislaufes breitflächig und möglichst nahe am Ort des Anfalls zu versickern. Dies dient dem Erhalt der Grundwasservorräte, der Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes und dem Hochwasserschutz. Das Brandenburgische Wassergesetz schreibt vor, dass - soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist oder andere Belange dem nicht entgegenstehen - das Regenwasser nach Möglichkeit zu versickern ist. Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass das Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert werden muss (§ 54 BbgWG). Das Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten wird üblicherweise 􀂃 über ein Trennsystem (getrennte Ableitung von Schmutz- und Regenwasser) mit oder ohne Behandlung einem Gewässer zugeführt oder 􀂃 über ein Mischsystem einer Kläranlage zugeführt bzw. bei Spitzenabflüssen teilweise als Mischwasser (Schmutz- und Regenwasser) direkt und ungereinigt in ein Gewässer eingeleitet oder 􀂃 über modifizierte Misch- und Trennsysteme abgeleitet oder 􀂃 vor Ort versickert. Meist gibt es in größeren Städten mehrere Entsorgungssysteme: ältere Stadtteile, die im Mischsystem ihr Regenwasser entsorgen und Neubaugebiete, in denen häufig dezentrale Entsorgungsvarianten (Trennsysteme mit Regenrückhaltemöglichkeiten) in die Praxis umgesetzt wurden. Bei Vorhandensein einer Mischwasserkanalisation wird das Regenwasser den Kläranlagen zugeleitet und dort behandelt. Regenspitzenabflüsse aus Mischkanalisationen gelangen unbehandelt in die Vorfluter und belasten die Gewässer. Zu Beginn des Jahres 1999 gab es nach Erhebungen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik außerhalb der Klärwerke insgesamt 48 Anlagen speziell zur Rückhaltung bzw. Ableitung und teilweisen Behandlung des Regenwassers. Inzwischen ist die Anzahl dieser Anlagen im Land erheblich gestiegen. 49 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

50 Abwasser: „Versickerung oder Vorfluter“?
„Wasser in d. Landschaft halten“, „Landschaftswasserhaushalt verbessern“, „Grundwasser anreichern“: Schmutzwasser: „Versickerung von gereinigtem Abwasser (Klarwasser) keine geeignete Abwasserentsorgungsmethode wg. Grundwasserbelastung“ (Ständiger Ausschuss LAWA Juni 2004); dagegen Berliner Wasserbetriebe in 3 Langzeitversuchen: 6 % des gereinigten Abwassers wird auf neu gestaltete ehemalige Rieselfelder geleitet: als künftige 4. Reinigungsstufe geeignet? Höhere Reinigungskraft als in Kläranlage durch Bodenmikroben? Tsp. Und Berliner Wasserbetriebe: Wie funktioniert die Stadt, Teil 2, Folge 4: Der Wasserkreislauf; bei Kleinkläranlagen: >1000 m²/EW Kläranlagenfläche nötig (Sandböden, langes Gedächtnis, Arzneimittel) Niederschlagswasser: Regenwasserversickerung nur, wenn keine starke Vorbelastung (Verunreinigung des Grundwassers muss ausgeschlossen sein) von Verkehrsflächen (soweit unschädlich) Berlin: Versickerung von Niederschlagswasser in Mulden-Rigolen-Systemen ( m²) auf Grundstücken (per Gemeindesatzung möglich) § 54 Wassergesetz Bbg 50 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

51 Niederschlagswasser 3. Straßenoberflächen 2. Dachabfluss Niederschlag
Reifenabrieb in D: t/a Fahrbahnabrieb: 13 – 17 t/ha*a Schwermetalle: insbesondere Blei, Cadmium, Kupfer, Zink sowie Chrom 3. Straßenoberflächen Verkehrsbedingte Verunreinigungen: Kraftstoffverbrennung (Öle, PAK‘s, Schwermetalle, aromatische Kohlenwasserstoffe); Kfz-Tropfverluste; Reifenabrieb (Kautschuk, Ruß, Schwermetalloxide); Abrieb von Bremsbelägen, und Bremsteilen, (Schwermetalle); Fahrbahnabrieb u. –auswaschungen (Schwermetalle, PAK‘s); Winterdienst, Straßenunterhaltung (Pflanzenschutzmittel) 2. Dachabfluss wichtigste im Straßenoberflächenabfluß vorkommende Schwermetalle: Blei, Cadmium, Kupfer, Zink sowie Chrom „Die verkehrsbedingten Verunreinigungen und Stoffeinträge haben jedoch auf das abzuführende Niederschlagswasser den größte Einfluß (s. Tabelle 2). Der Reifenabrieb setzt sich überwiegend aus biologisch schwer abbaubaren organischen Stoffen zusammen, die somit zwar einen niedrigen BSB5 aber einen hohen CSB verursachen. Bei der Reifenproduktion werden neben Kautschuk Füllstoffe wie Ruß (25%), Öl (15-20%) und Schwermetalloxide (Zn) verwendet. In Deutschland liegt der durchschnittlich jährliche Reifenabrieb bei ca t. Die dadurch hervorgerufenen Zinkemissionen belaufen sich jährlich auf 0,14 g/km bei Anliegerwegen, 2,84 g/km bei Hauptverkehrsstraßen und 8,1 g/km bei Schnellverkehrsstraßen. Die Schadstofffreisetzungen aus Bremsbelägen sind ebenfalls von Bedeutung, da diese einen großen Anteil an Schwermetallen wie Kupfer, Nickel, Chrom und Blei enthalten. Als weitere Quelle ist der Fahrbahnabrieb zu nennen, wovon in Deutschland etwa t/haa anfallen. Darin enthalten ist biologisch schwer abbaubares Bitumen. [47]“ Lit.: Darstellung und Bewertung des Wissensstandes zum Schadstoffabbau und –transport in natürlichen Böden, Heft 4 Schriftenreihe Siedlungswasserwirtschaft und Umwelt, TU Cottbus, ISBN Niederschlag kondensiert an Kondensationskernen (rain out) wäscht Luftschadstoffe, Schwebstoffe aus (wash out) Lit.: Darstellung und Bewertung des Wissensstandes zum Schadstoffabbau und –transport in natürlichen Böden, Heft 4 Schriftenreihe Siedlungswasserwirtschaft und Umwelt, TU Cottbus, ISBN 51 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

52 Niederschlagswasser Lit.: Darstellung und Bewertung des Wissensstandes zum Schadstoffabbau und –transport in natürlichen Böden, Heft 4 Schriftenreihe Siedlungswasserwirtschaft und Umwelt, TU Cottbus, ISBN 52 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

53 Erreichen der Umweltziele in den Gewässern 2015
Abwasser und EU-WRRL Erreichen der Umweltziele in den Gewässern 2015 „guter ökologischer Zustand in den Oberflächengewässern der EU“, Gewässergüteklasse 2 Gewässerqualität wird von Einleitungen bestimmt (Vorflut): Bessere Reinigung von Schmutzwasser Reinigung von belastetem Regenwasser (Verkehrsflächen) Retentionsbodenfilter Mulden-Rigolen-Systeme Badeverbot im Halensee seit 2003, warum? (s. Notizen) Berliner Wasserbetriebe: Pressemitteilung vom Neue Technologien säubern Regenwasser und damit Spree und Havel Mulden-Rigolen-Systeme, Sicker-, Speicher- oder Klärbecken, Bodenfilter, Gründächer, Computer-gesteuerte Wehre in Kanälen und schwimmende Speicherinseln für Mischwasser. Die zum heutigen Internationalen Tag des Wassers im Museum im Wasserwerk eröffnete Sonderschau "Speichern, filtern und versickern. Neue Wege für das Regenwasser" widmet sich der Fülle innovativer Technologien, mit denen wir dafür sorgen, dass immer weniger Schmutz durch Regen in die Berliner Flüsse geschwemmt wird. "In den vergangenen 15 Jahren haben wir durch Optimierung unserer Kläranlagen den Phosphoreintrag in die Berliner Gewässer um mehr als 80 Prozent reduziert, den von Ammoniumstickstoff sogar fast völlig", erklärt Dr.-Ing. Ulrich Bammert, Technischer Vorstand der Berliner Wasserbetriebe. "Deutliche Verbesserungen des Spree- und Havelwassers sind künftig von der Minderung der Stoffeinträge über Regenwasser zu erwarten."  Denn durch direktes Einschwämmen von Straßenschmutz aus der Regenkanalisation bzw. durch überlaufende Mischkanäle bei Wolkenbrüchen gelangen heute mehr Nähr- und Schadstoffe in die Berliner Flüsse als aus den Abläufen der Klärwerke. Die Ableitung und Reinigung des Regenwassers von öffentlichen Straßen und Plätzen ist anders als die Trinkwasserversorgung eine Aufgabe des Landes Berlin, das damit im Rahmen seiner Möglichkeiten die Berliner Wasserbetriebe beauftragt. Dabei setzt das Unternehmen vor allem darauf, den vorhandenen Kanälen etwa durch Einbau automatischer Wehre mehr Speicherkapazität abzuringen und so den teuren Bau neuen Speichervolumens zu vermeiden. Ziel aller Projekte ist das Erreichen der Gewässergüteklasse 2 im Spree-Havel-Flusssystem.  Diesem guten Gewässerzustand, der Badewasserqualität einschließt, genügt in diesem Bereich bisher nur der Tegeler See. Pressemitteilung vom Regenwasserfilter fängt Straßenschmutz Die Berliner Wasserbetriebe beginnen heute am Wilmersdorfer Halensee mit dem Bau eines Retentionsbodenfilters. Er reinigt das auf der Stadtautobahn und anderen Straßen im Umfeld verschmutzte Regenwasser weitestgehend, bevor es in den See fließt. Der Filter verbessert ab Ende 2006 die Wasserqualität deutlich und trägt zur Wiederzulassung als Badegewässer bei. Das Filterbecken wird m² groß, einen Meter stark mit einem speziellen Filtersubstrat belegt und mit Schilf bepflanzt. Die Anlage ist für jährlich etwa 85 Mio. Liter Regenabflüsse von 28 Hektar versiegelter Fläche ausgelegt, an der die angrenzende Stadtautobahn den größten Anteil hat. Das in den Kanälen gesammelte Regenwasser fließt zuerst in ein Becken, in dem sich der mitgeschwemmte Schmutz absetzt. Im eigentlichen Filter werden dann die gelösten Verunreinigungen wie Phosphor, Stickstoff und Schwermetalle im Filtersubstrat gebunden. Schilfpflanzen sorgen dafür, dass der Filter nicht verstopft. Nach der Passage des Filters ist das Wasser dann von 80 % der so genannten abfiltrierbaren Stoffe - an ihnen lagern sich u.a. Schwermetalle an - und von 70 % des für das Algenwachstums hauptverantwortlichen Nährstoffs Phosphor befreit % der Baukosten in Höhe von rund 3 Mio. € finanziert der Bund als Eigentümer der angrenzenden Stadtautobahn, 39 % trägt das Land Berlin. Die Filteranlage am Halensee wird unter Leitung der Berliner Wasserbetriebe von der Baufirma Strabag errichtet. Der Halensee gehört zur kleinen Grunewaldseenkette. Er ist 5,7 Hektar groß, bis zu 10 Meter tief und speist sich - weil er schon lange keine natürlichen Zu- und Abläufe mehr hat - aus Grundwasser sowie den Zuflüssen aus Regenkanälen. Darin besteht die Malaise, denn die so in den See gespülten Schmutzstoffe fließen nicht ab, sondern konzentrieren sich auf. Seit 2003 besteht deshalb im See Badeverbot, das Freibad wurde bereits 2002 aufgegeben. Dennoch erfreut sich die Liegewiese am Friedenthalpark am nördlichen Ufer - an ihrem Rand entsteht der Bodenfilter - insbesondere bei Nudisten ungebrochener Beliebtheit. Die Berliner Wasserbetriebe errichten insgesamt zehn Retentionsbodenfilter: Jeweils einer ist bereits am Biesdorfer Baggersee und in der Wissenschaftsstadt Adlershof in Betrieb. Im Herbst wird in Blankenburg Baustart für die vierte Anlage sein. Zusammen mit umfangreichen Sanierungsarbeiten in der Kanalisation dienen diese Anlagen dem Ziel, im Spree-Havel-Flusssytem bis 2015 einen guten ökologischen Zustand zu erreichen. Bislang genügt in diesem Berliner System einzig der Tegeler See diesem Kriterium. In der Anlage finden Sie je eine Grafik zur Funktionsweise und zur Lage des Retentionsbodenfilters. Weitere Informationen zum Thema Regenwasser finden Sie in unseren Pressemitteilungen vom 19. März, 12. August und 25. November  2004, recherchierbar unter <A href="> Pressemitteilung vom In der Regenwasserkanalisation werden noch in diesem Jahr zwei große Bodenfiltrationsanlagen in Adlershof und Biesdorf fertig gestellt, die vom Regenwasser mit geschwemmte Schwermetalle und Nährstoffe zuverlässig eliminieren. Zwei weitere Filter in Blankenburg und am Halensee entstehen 2005. Die künftigen Planungen für die Regenwasserbehandlung fokussieren sich auf die Grunewaldseenkette, die Wuhle, die Panke, den Teltowkanal und den Rummelsburger See. Hier werden in den nächsten Jahren gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung  Anstrengungen zur Reduzierung der Gewässerbelastung unternommen. Wesentliches Element zur Reduzierung der Gewässerbelastung stellt die Versickerung des Niederschlagswassers über Mulden und Mulden-Rigolen-Systeme dar. Dabei wird die Fähigkeit des Bodens, Schadstoffe zurück zu halten ausgenutzt, weiterer Vorteil ist die Grundwasserneubildung. Heute sind rund  m² Versickerungsmulden für die Straßenentwässerung in Betrieb, darunter großflächig in der Landstadt Gatow, an der Rummelsburger Bucht und in der Wissenschaftsstadt Adlershof. Rigole: tiefe Rinne, Abzugsgraben „Unter Rigolen versteht man unter- oder oberirdische mit Kies oder anderem, kontakterosionsicher abgestuftem Material ausgefüllte Gräben, in die das Regenwasser eingeleitet wird. Vor der Zuleitung in die Rigole sollte ein Sandfang eingebaut sein, da Schmutzablagerungen, Steine, Kies o. ä. langfristig zum Auffüllen der Rigole mit undurchlässigem Material führt und dann keine ordnungsgemäße Versickerung mehr gegeben ist. Unterirdische Rohrrigolen oder Rigolenquader können problemlos unter gepflasterten Wegen und befahrbaren Bereichen angebracht werden.“ Von „ „Eine zukunftsweisende Technik ist der Bau von Retentionsbodenfiltern, bei denen das aus einem Regenüberlaufbecken abgeschlagene, grob mechanisch gereinigte Niederschlagswasser durch eine Bodenpassage gereinigt bzw. filtriert wird, bevor es in das Gewässer eingeleitet wird. Untersuchungen an bestehenden Bodenfilteranlagen haben gezeigt, dass die stoffliche Belastung durch diese Bodenpassage erheblich reduziert wird. Gleichzeitig können diese Filterbecken im Aufstaubetrieb gefahren werden, so dass sich zusätzlich - "bei richtiger Bemessung" - auch eine Rückhaltewirkung (Retention) einstellt. Dadurch wird auch die hydraulische Belastung des Gewässers verbessert. Die Retentionsbodenfilter stellen eine sinnvolle Ergänzungsmaßnahme im Zuge der Reinigung von Niederschlagswasser dar. Sie werden in Zukunft noch erheblich an Bedeutung gewinnen, da die Wasserbehörden seit geraumer Zeit bei jedem Antrag auf Verlängerung von Einleiterlaubnissen einen Nachweis der Gewässerverträglichkeit fordern. Dies bedeutet in der Regel eine Reduzierung der Gewässerbelastung durch Drosslung der Einleitmenge oder Maßnahmen in und am Gewässer, die das Selbstreinigungsvermögen und damit den ökologischen Zustand des Gewässers verbessern.“ Stoffeinträge in den Straßenseitenraum - Reifenabrieb (05632) Durch den Straßenverkehr werden beträchtliche Stoffmengen freigesetzt, die zum größten Teil mit dem Straßenabflußwasser und als Staubniederschlag in den Straßenseitenraum transportiert werden. Zum überwiegenden Teil stammen diese Stoffe vom Abrieb verschiedenener Komponenten im System Fahrzeug-Straße, das heißt von Reifen-, Bremsbelag-, Kupplungs- und Fahrbahnabrieb. Vor dem Hintergrund des Bodenschutzgesetzes und der 4. Tochterrichtlinie zur EU Luftqualitätsrichtlinie sollen Menge, Qualität und Herkunft der Stoffeinträge in den Straßenseitenraum genauer bestimmt werden, um die Hauptquellen zu identifizieren und Ansätze für Minderungsmaßnahmen zu zeigen. Der Feinstaubanteil am Reifenabrieb beträgt etwa 1 bis 7% des gesamten Reifenabriebs. Für die jährlich freigesetzte Menge von Reifenabrieb liegen verschiedene Schätzungen vor, über die Inhaltsstoffe gibt es jedoch keine aktuellen Informationen. Im Rahmen des Projekts sollen deshalb die mit dem Reifenabrieb freigesetzten Schadstoffmengen ermittelt werden. Die Ergebnisse fließen in die entsprechenden Regelwerke ein. Bei den Schmutz-/Schadstoffen handelt es sich u. a. um feste Stoffe (Sand, Abrieb von Reifen, Ruß), um chemische Stoffe (PAK, Schwermetalle, Stickstoff- und Phosphorverbindungen) und biologische Verunreinigungen (Mikroorganismen). Die Schmutzeinträge in die Gewässer verursachen entsprechend akute und anhaltende Schäden an den Gewässern und im Grundwasser, und sie stellen Gesundheitsgefahren dar. Erforderlich sind entsprechende Maßnahmen zur Verminderung des Schmutz-(Schadstoff-)eintrages in die Fließgewässer. 53 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

54 Flurabstand Grundwasser
Grenzflurabstand für Bäume: 4 m (Berlin) Feuchtgebiete benötigen Flurabstand < 50 cm. geringer Flurabstand (bis etwa 4 m): Problem Grundwasserschutz „Der Grenzflurabstand, bei dem Grundwasser bis zu einem gewissen Grad für Bäume nutzbar sein kann, wird für Berliner Verhältnisse im allgemeinen mit 4 m angegeben.“ 54 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

55 Rechtsgrundlagen Abwasser
EU-Recht Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser - EU-Kommunalabwasserrichtlinie (91/271/EWG) EU-Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) Bundesrecht Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung AbwV) Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Landesrecht Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz – BbgAbwAG Brandenburgische Kommunalabwasserverordnung - BbgKAbwV Indirekteinleiterverordnung Verwaltungsvorschriften und Richtlinien Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zum Vollzug der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Richtlinie über die Gewährung von Finanzhilfen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zur Förderung von Abwasseranlagen Richtlinie über den Einsatz von Kleinkläranlagen, Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 28. März 2003 (Abl. 17/03 S. 467) Sonstige Quellen: 55 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

56 Vorbereitende Fachplanung
Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Landesebene: Maßnahmenprogramm Bewirtschaftungsplan Wasserversorgungsplan (flächendeckend) Abwasserbeseitigungsplan (für Teilgebiete) Gemeindeebene: Abwasserbeseitigungskonzept (Gemeinde, Zweckverband) 56 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

57 EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
v. 22. Dezember 2000 für alle Gewässer Europas Leitbild und Ziele: natürlicher Zustand, Vielfalt und Fülle des Gewässerlebens, natürliche Gestalt und Wasserführung der Flüsse und Bäche natürliche Wasserqualität, frei von menschlichen Beeinträchtigungen europäische Wasserpolitik: auf Flusseinzugsgebiet bezogene Gewässer-Bewirtschaftung ganzheitliche Betrachtung: Grundwasser, Flüsse, Seen und Küstengewässer, chemische, strukturelle, biologische Güteziele für Gewässer, verbindliche, kurze Fristen für Erreichen dieser Ziele Instrumente, die sorgsamen Umgang mit Wasser fördern, Öffentlichkeitsbeteiligung bei Planung und Umsetzung der Maßnahmenprogramme. 57 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

58 EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
58 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

59 EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
Wasserscheiden, Fließrichtungen, Topographie: 6 Stromgebiete in Deutschland zehn Flussgebietseinheiten Kooperationszwang über Grenzen hinweg 10 Flussgebietseinheiten: Donau, Rhein, Maas, Ems, Weser, Elbe, Oder, Schlei/Trave, Warnow/Peene und Eider Bei grenzüberschreitenden Gewässern sind mit anderen EU-Mitgliedstaaten, internationale Flussgebietseinheiten zu bilden. Auch mit Staaten, die nicht Mitglied in der EU. Land Brandenburg hat Anteil an Flussgebietseinheiten Elbe, Oder und Warnow/Peene. 59 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

60 EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
Bsp. Flussgebietseinheit Elbe: fünf Koordinierungsräume: Tideelbe Mittelelbe-Elde Mulde-Elbe-Schwarze Elster Havel und Saale jeweils ein Bundesland federführend Für die Havel wird Brandenburg die Arbeiten der am Haveleinzugsgebiet beteiligten Bundesländer koordinieren. 18. April 2002 in Potsdam zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen/Anhalt eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Koordinierungsraum Havel (PDF-Datei benötigt wird Adobe Acrobat Reader) unterzeichnet. Die Koordinierungsräume werden in Bearbeitungsgebiete unterteilt. 60 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

61 Maßnahmenprogramm (§ 36 WHG)
für Flussgebietseinheit Wasserbedarf und Erfordernisse von Erholung, Landschaftspflege, Naturschutz, Hochwasserschutz und Gewässerreinhaltung koordinieren Brandenburg: Fachminister benennt Flussgebiete oder Wirtschaftsräume . obere Wassserbehörde (LUA) erarbeitet Maßnahmenprogramm unter Beteiligung der betroffenen Behörden und TÖB Ziele der Raumordnung sind zu beachten (§ 36 WHG) Erlass durch Fachminister (Verwaltungsvorschrift) WHG § 36a Veränderungssperre als Rechtsverordnung für Planungsgebiete möglich WHG § 25a Maßnahmenprogramm für jede Flussgebietseinheit mit grundlegenden und ergänzende Maßnahmen zur Verminderung von Gewässerverschmutzung, Eintrag von prioritären Stoffen lt. EU-Liste Nr. 2455/2001/EG Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne verbinden Ziele der Landes- und Regionalplanung mit den wasserwirtschaftlichen Fachplanungen. Sie müssen auf die unterschiedlichen gesellschaftlichen Bedürfnisse ausgerichtet werden, das heißt nicht nur auf den Wasserbedarf für häusliche, landwirtschaftliche, industrielle und gewerbliche Zwecke, sondern zum Beispiel auch auf Erfordernisse von Erholung, Landschaftspflege, Naturschutz, Hochwasserschutz und Gewässerreinhaltung. Rahmenpläne können entweder für Flussgebiete, Wirtschaftsräume oder Teile von diesen aufgestellt werden und beziehen sich auf die Planung des vorhandenen Oberflächen- und Grundwassers. Bei der Erarbeitung eines Rahmenplans sind betroffene Behörden und Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Der Plan wird für Behörden verbindlich, sobald der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister den Rahmenplan als Verwaltungsvorschrift erlassen hat. 61 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

62 Bewirtschaftungsplan § 36b WHG/ § 25 BbgWG
Inhalt u.a.: Aus- und Einwirkungen auf Gewässer, abhängige Schutzgebiete, Bewirtschaftungs- und Schutzziele, Hauptnutzungsarten für Gewässer Brandenburg: Fachminister benennt unter TÖB-Beteiligung Schutzziele und Hauptnutzungsarten zur Bewirtschaftung des Gewässers . darauf aufbauend erarbeit obere Wassserbehörde (LUA) Bewirtschaftungs-Plan Anhörung Öffentlichkeitsbeteiligung Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten WHG § 36b verbindlich bei allen behördlichen Entscheidungen Erlass durch Fachminister (Verwaltungsvorschrift) § 25 BBWG WHG § 36b Bewirtschaftungsplan (1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass für jede Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen ist. (2) Der Bewirtschaftungsplan muss eine Beschreibung der Merkmale der Gewässer in der Flussgebietseinheit, die Zusammenfassung der signifikanten Auswirkungen und Einwirkungen auf den Zustand der Gewässer, die von den Gewässern direkt abhängenden Schutzgebiete, die Überwachungsnetze und die Überwachungsergebnisse, die Bewirtschaftungsziele, die Zusammenfassung einer wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs, die Zusammenfassung der Maßnahmenprogramme, die Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit sowie deren Ergebnisse und die darauf zurückgehenden Änderungen, die zuständigen Behörden sowie die Anlaufstellen und das Verfahren für den Zugang zu Hintergrunddokumenten und Hintergrundinformationen enthalten. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. (3) Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen: 1. die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 25b Abs. 2 und die Gründe hierfür, 2. die nach § 25c Abs. 2, §§ 32c und 33a Abs. 4 Satz 3 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen sowie die Maßnahmen und der Zeitplan zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, 3. die Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 25d Abs. 1 und 3, §§ 32c und 33a Abs. 4 und die Gründe hierfür, 4. die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 25d Abs. 2, §§ 32c und 33a Abs. 4 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands. (4) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete und für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie Gewässertypen ergänzt werden. Diese Programme und Pläne sind zusammengefasst im Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit aufzunehmen. (5) Durch Landesrecht wird festgelegt, innerhalb welcher Fristen der Bewirtschaftungsplan zu veröffentlichen, zu überprüfen und zu aktualisieren ist. Es regelt auch die Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans, insbesondere nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2000/60/EG. BbgWG: § 25 Bewirtschaftungspläne (zu § 36 b WHG) (1) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister legt im Benehmen mit den anderen betroffenen Fachressorts die Gewässer oder Teile von Gewässern fest, für die ein Bewirtschaftungsplan gemäß § 36 b WHG aufgestellt werden soll. Er kann bestimmen, daß ein Bewirtschaftungsplan in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt wird. (2) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister benennt unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und betroffener Behörden die für die Bewirtschaftung des Gewässers maßgebenden Schutzziele und Hauptnutzungsarten. Auf dieser Grundlage werden vom Landesumweltamt Bewirtschaftungspläne erarbeitet. Nach der Anhörung der Betroffenen zu den im Plan vorgesehenen Maßnahmen erläßt der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister den Bewirtschaftungsplan. (3) Änderungen und Ergänzungen erfolgen im Verfahren des Absatzes 2. Sollen nur die erforderlichen Maßnahmen (§ 36 b Abs. 3 Nr. 3 und 4 WHG) erweitert oder verändert werden, ohne daß dadurch die Schutzziele und Hauptnutzungsarten verändert werden, ist die Beteiligung der Planungsbehörde entbehrlich. (4) Die Bewirtschaftungspläne sind für alle behördlichen Entscheidungen verbindlich. 62 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

63 Wasserversorgungsplan (flächendeckend)
Wasserverbrauch je EW und Jahr Deutschland 1991: 144 l 1998: 130 l Sicherstellung öffentlicher Wasserversorgung, Ausgleich zwischen Wasserüberschuss- und Wassermangelgebieten Darstellung: Wassergewinnungsgebiete mit Dargebot, Versorgungsräume, Wasserschutzgebiete, erforderliche Maßnahmen Landesumweltamt stellt auf, beteiligt Gemeinden u. TÖB Verbindlicherklärung durch Fachminister möglich Brandenburg: § 63 BBWG 63 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

64 Abwasserbeseitigungsplan (für Teilgebiete)
Inhalt Gewässerabschnitte, in die eingeleitet werden soll Festlegung von Entsorgungsräumen Fristen für Errichtung und Inbetriebnahme von Abwasseranlagen Hintergrund: Kläranlagen wichtigste Voraussetzung für gutes Oberflächen- und Grundwasser Brandenburg § 69 BBWG : Landesumweltamt entwickelt unter Beteiligung Gemeinden, untere Wasserbehörde, TÖB aus Abwasserbeseitigungskonzepten den Abwasserbeseitigungsplan . Verbindlicherklärung: Fachminister kann durch RVO Abwasserbeseitigungspläne für alle Behörden, Planungsträger und die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten in bestimmten Gebieten für verbindlich erklären. Kann andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger als Gemeinden ausweisen. Vor Erlass RVO Anhörung der zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten, Landkreise, Gemeinden, auf deren Gebiet Standorte für Abwasseranlagen ausgewiesen werden sollen.  . Keine Veränderungssperre Lit. Haus u.a.: Städte, Kreise, Gemeinde S. 316 Abwasserbeseitigungsplan § 69 BBWG Verfahren: Landesumweltamt entwickelt unter Beteiligung Gemeinden, untere Wasserbehörde, TÖB, aus Abwasserbeseitigungskonzepten den Plan. Neben den Angaben nach § 18 a Abs. 3 Satz 2 WHG auch Gewässerabschnitte auszuweisen, in die eingeleitet werden soll. Festlegung von Entsorgungsräumen und Fristen für Errichtung und Inbetriebnahme von Abwasseranlagen. Verbindlicherklärung: Fachminister kann durch RVO Abwasserbeseitigungspläne für alle Behörden, Planungsträger und die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten in bestimmten Gebieten für verbindlich erklären. Kann andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger als Gemeinden ausweisen . Vor Erlass RVO Anhörung der zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten, Landkreise, Gemeinden, auf deren Gebiet Standorte für Abwasseranlagen ausgewiesen werden sollen. Keine Veränderungssperre Hintergrund: Kläranlagen wichtigste Voraussetzung für gutes Oberflächen- und Grundwasser. 64 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

65 Abwasserbeseitigungskonzept
Inhalt: Übersicht über den Stand der Abwasserbeseitigung: Errichtung, Erweiterung, Anpassung notwendiger Abwasseranlagen an die geltenden Regeln der Technik in angemessenen Zeiträumen gem. § 18 b WHG. Bestandsaufnahme im Entsorgungsgebiet Festlegung der Gebiete mit zentraler und nicht-zentraler Entsorgung (Kleinkläranlagen, Gruben) Angaben zur Niederschlagswasserbeseitigung Umfang Anschluss- und Benutzungszwang Realisierungszeiträume und Maßnahmen Brandenburg § 66 BBWG:  Vorlage des Konzeptes durch die Gemeinden bzw. Abwasserverband an die Wasserbehörde (Kreis) im 5-Jahresturnus . Fachminister bestimmt durch Verwaltungsvorschrift notwendige Angaben und Darstellungsform 65 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

66 Gewässerschutz 1. vorbereitende Fachplanung 2. Nutzungsregelung
EU-Wasserrahmenrichtlinie Bewirtschaftungsplan Wasserversorgungsplan Abwasserbeseitigungsplan 2. Nutzungsregelung Wasserschutzgebiet 3. Planfeststellung Ausbau und Aufstau von Gewässern 66 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

67 4. Gewässerausbau Problem: Freilegung Grundwasserleiter, beschleunigter Abfluss Gewässerausbau, Baumaßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers mit dem Ziel, das Bett festzulegen und zu sichern, benachbarte Flächen vor Hochwasser zu schützen, eine günstige Vorflut sicherzustellen und Nutzungen (z. B. Schifffahrt, Energiegewinnung, Wasserentnahme und -rückgabe, Fischerei, Erholung, Sport) zu ermöglichen. Meyers Lexikon online Begradigung, Verbreiterung, Vertiefung, Stauung, Uferbefestigung (Schiffbarkeit Wasserstraßen, größere Schiffe) Deichbau Entwässerung, Begradigung, Kanalisierung (Flurbereinigung; „Wasser in der Landschaft“) Entstehung von Gewässern: Ausbaggerung (Kiesgrube; „Nassauskiesung“) Beispiel für nicht-privilegierten Gewässerausbau, aber häufigen Fall: Nassabbau Da Gewinnung von Kies und Sand ganz überwiegend im Nassabbau, sog. Nassauskiesung in 5-40 Meter Tiefe greift auch Wasserrecht. Typische Lagerstätte: Flussauen, Urstromtal, wo UT da auch ein Sander. Glaziale Serie: Grundmöräne, Endmörane, Sander, Urstromtal, Löss an der Mittelgebirgsschwelle; der leichte Humus wird weggeschwemmt, der feinkörnige Lös weggeweht, bleibt schwerer Sand) Aufbau Ost und Abbau Sand gehen Hand in Hand (Streusandbüchse Mark), keine privilegierte Fachplanung, daher Bindung an Ziele der Raumordnung und Bauleitplanung möglich (s. Aufstellung von Teilregionalplänen Sicherung Oberflächennahe Rohstoffe in Neuen Bundesländern nach Übergang zu grundeigenen Bodenschätzen 1996) Regionalteilpläne Kies und Sand (Lausitz-Spreewald, Uckermark-Barnim, Oberhavel, Mecklenburg) Bedürfnis nach geordneten Verhältnissen (Fremdenverkehr, Natur- und Landschaftsschutz, Trinkwasserschutz) und Konzentration des Abbaus auf bestimmte Gebiete Privilegiertes Vorhaben § 35 BauGB (ortsgebundener gewerblicher Betrieb) Wirkung der RO-Ziele über § 35 und § 30 BauGB Planfeststellungsbehörde (Bbg) obere Wasserbehörde (Landesumweltamt) bei Gewässerausbau zur Gewinnung von Bodenschätzen: bei Bergaufsichtbetrieben: Landesbergamt im Einvernehmen mit Wasserbehörde („Nebenbeigewinnung“, Mitgewinnung § BbergG: Sand, Kies, Verkauf von Findlingen: Felder im Tagebaugebiet) 67 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

68 Gewässerausbau - Verfahren
1. Raumordnungsverfahren (RoV) „7.      Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer“ 2. Planfeststellungsverfahren § 31 WHG (2) Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedarf Planfeststellung durch zuständige Behörde. Deich- und Dammbauten, die Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen Gewässerausbau gleich. (Ausnahme: Gewässer auf Zeit ohne erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts); UVP-pflichtiger Gewässerausbau muss den Anforderungen des UVPG entsprechen. Planfeststellungsbehörde (Bbg) obere Wasserbehörde (Landesumweltamt) bei Gewässerausbau zur Gewinnung von Bodenschätzen: bei Bergaufsichtbetrieben: Landesbergamt im Einvernehmen mit Wasserbehörde („Nebenbeigewinnung“, Mitgewinnung § 42 BbergG: Sand, Kies, Verkauf von Findlingen: Felder im Tagebaugebiet) 68 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

69 Gewässerausbau - Verfahren
Planfeststellungsverfahren früher: „Als nach einigen Wochen die Deichlinie abgesteckt und der größte Teil der Sturzkarren geliefert war, waren sämtliche Anteilbesitzer des einzudeichenden Kooges, ingleichen die Besitzer der hinter dem alten Deich belegenen Ländereien, durch den Deichgrafen im Kirchspielskrug versammelt worden; es galt, ihnen einen Plan über die Verteilung der Arbeit und Kosten vorzulegen und ihre etwaigen Einwendungen zu vernehmen; denn auch die letzteren hatten, sofern der neue Deich und die neuen Siele die Unterhaltungskosten der älteren Werke verminderten, ihren Teil zu schaffen und zu tragen... Als Hauke jetzt seinen Plan verlesen und die Papiere, die freilich schon drei Tage hier im Kruge zur Einsicht ausgelegen hatten, wieder auf den Tisch breitete, waren zwar ernste Männer zugegen, die mit Ehrerbietung diesen gewissenhaften Fleiß betrachteten und sich nach ruhiger Überlegung den billigen (richtigen) Ansätzen ihres Deichgrafen unterwarfen; andere aber, deren Anteile an dem neuen Lande von ihnen selbst oder ihren Vätern oder sonstigen Vorbesitzern waren veräußert worden, beschwerten sich, daß sie zu den Kosten des neuen Kooges hinzugezogen seien, dessen Land sie nichts mehr angehe, uneingedenk (obwohl), daß durch die neuen Arbeiten auch ihre alten Ländereien nach und nach entbürdet (entlastet) würden; und wieder andere, die mit Anteilen in dem neuen Koog gesegnet waren, schrien, man möge ihnen doch dieselben abnehmen, sie sollten um ein Geringes feil sein; denn wegen der unbilligen Leistungen, die ihnen dafür aufgebürdet würden, könnten sie nicht damit bestehen. Ole Peters aber, der mit grimmigem Gesicht am Türpfosten lehnte, rief dazwischen: „Besinnt euch erst und dann vertrauet unserm Deichgrafen! Der versteht zu rechnen; er hatte schon die meisten Anteile, da wußte er auch mir die meinen abzuhandeln, und als er sie hatte, beschloß er, diesen neuen Koog zu deichen!“ Theodor Storm, Der Schimmelreiter, Reclam, Stuttgart 1956, S. 95. Planfeststellungsbehörde (Bbg) obere Wasserbehörde (Landesumweltamt) bei Gewässerausbau zur Gewinnung von Bodenschätzen: bei Bergaufsichtbetrieben: Landesbergamt im Einvernehmen mit Wasserbehörde („Nebenbeigewinnung“, Mitgewinnung § 42 BbergG: Sand, Kies, Verkauf von Findlingen: Felder im Tagebaugebiet) 69 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

70 Gewässerausbau – „Rolle rückwärts“
§ 31 WHG Abs. 1: Gewässer im natürlichen oder naturnahen Zustand sollen so erhalten bleiben, nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen in naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen (z.B. vorhandene Wasserkraftnutzung) . Bsp. Brandenburg: EU gab 25 Mio. Euro für Renaturierung von Wasserläufen Ausbaumaßnahmen an Bewirtschaftungszielen (§§ 25a bis 25d) ausrichten nachteilige Veränderung des ökologischen und chemischen Zustands vermeiden WHG § 25a Bewirtschaftungsziele (1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass 1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und 2. ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. (2) Die Anforderungen an die 1. Beschreibung, 2. Festlegung und Einstufung, 3. Darstellung in Karten und 4. Überwachung des Zustands der oberirdischen Gewässer werden durch Landesrecht bestimmt. (3) Durch Landesrecht werden die Maßnahmen bestimmt, die auf die Verminderung der Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, auf die schrittweise Verminderung von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer Stoffe sowie auf die Beendigung oder die schrittweise Einstellung von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer gefährlicher Stoffe nach näherer Maßgabe entsprechender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft abzielen. Prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind die Stoffe, die als solche durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden. WHG § 25b Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer (1) Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer im Sinne des Absatzes 4 sind so zu bewirtschaften, dass 1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und 2. ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. § 25a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Oberirdische Gewässer können als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, wenn die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Zustand der Gewässer erforderlich wären, auf a) die Umwelt insgesamt, b) die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen, c) die Freizeitnutzung, d) Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes oder der Bewässerung, e) die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder f) andere, ebenso wichtige nachhaltige Einwirkungen des Menschen signifikante nachteilige Auswirkungen hätten und 2. die Ziele, die mit den künstlichen oder veränderten Merkmalen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind. (3) Die Einstufung eines Gewässers nach Absatz 2 darf die Verwirklichung der in Absatz 1 sowie in § 25a Abs. 1 festgelegten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden. (4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 sind 1. künstliche Gewässer: von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer; 2. erheblich veränderte oberirdische Gewässer: Gewässer, die durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich verändert wurden. WHG § 25c Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (1) Durch Landesrecht werden Fristen festgelegt, bis zu denen ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer (§ 25a Abs. 1 Nr. 2) und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer (§ 25b Abs. 1 Nr. 2) zu erreichen ist. (2) Die Fristen nach Absatz 1 können verlängert werden, wenn keine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands eintritt und 1. die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können, 2. die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder 3. die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre. (3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 dürfen die Verwirklichung der in § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 festgelegten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden. (4) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten. WHG § 25d Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen (1) Die zuständigen Landesbehörden können für bestimmte Gewässer weniger strenge Ziele als die Bewirtschaftungsziele nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 festlegen, wenn 1. die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so beeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, 2. die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären, 3. weitere Verschlechterungen des Zustands der Gewässer vermieden werden und 4. unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Gewässerbeschaffenheit nicht zu vermeiden waren, der bestmögliche ökologische und chemische Zustand erreicht wird. (2) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands der Gewässer verstoßen nicht gegen die Zielsetzungen nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1, wenn sie auf Umständen beruhen, die entweder in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind, nicht vorsehbar waren oder durch Unfälle entstanden sind. Bei vorübergehenden Verschlechterungen nach Satz 1 sind 1. alle praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Verschlechterung des Zustands der Gewässer und eine Gefährdung der zu erreichenden Ziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern, 2. die zu ergreifenden Maßnahmen, die nach Wegfall der Umstände eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Gewässer nicht gefährden dürfen, im Maßnahmenprogramm nach § 36 aufzuführen und 3. die Auswirkungen der Umstände jährlich zu überprüfen und die praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den vorherigen Zustand der Gewässer vorbehaltlich der in § 25c Abs. 2 genannten Gründe so bald wie möglich wieder herzustellen. (3) Werden die physischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern oder der Grundwasserstand verändert und ist deshalb der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential nicht zu erreichen oder eine Verschlechterung des Zustands eines oberirdischen Gewässers nicht zu vermeiden, ist dies zulässig, wenn 1. die Gründe für die Veränderungen von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 genannten Ziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, durch den Nutzen der neuen Veränderungen für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird, 2. die Ziele, die mit den Veränderungen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und 3. alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu verringern. Bei neuen nachhaltigen Einwirkungen des Menschen im Sinne des § 25b Abs. 2 Nr. 1 ist unter den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Zustand der Gewässer zulässig. (4) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 25c Abs. 3 entsprechend. 70 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

71 Gewässerausbau – Naturschutzbelange
§ 35 BbgNatSchG Schutz von Gewässern und Uferzonen (1) Alle öffentlichen Planungsträger haben bei wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen auf die Erhaltung oder Entwicklung eines dem Gewässertyp entsprechenden möglichst naturnahen Zustandes der Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen sowie auf eine natur- und landschaftsgerechte Ufer- und Dammgestaltung hinzuwirken, damit deren großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllt werden kann. Gewässer dürfen nur so ausgebaut werden, dass natürliche Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren erhalten bleiben oder sich neu entwickeln können. (2) Durch die Gewässerunterhaltung dürfen die vorhandenen Pflanzen- und Gehölzbestände an Ufern und Böschungen nicht nachhaltig beeinträchtigt werden; ausgebaute Gewässer sind so zu unterhalten, dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt. § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. WHG § 25a Bewirtschaftungsziele (1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass 1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und 2. ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. (2) Die Anforderungen an die 1. Beschreibung, 2. Festlegung und Einstufung, 3. Darstellung in Karten und 4. Überwachung des Zustands der oberirdischen Gewässer werden durch Landesrecht bestimmt. (3) Durch Landesrecht werden die Maßnahmen bestimmt, die auf die Verminderung der Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, auf die schrittweise Verminderung von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer Stoffe sowie auf die Beendigung oder die schrittweise Einstellung von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer gefährlicher Stoffe nach näherer Maßgabe entsprechender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft abzielen. Prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind die Stoffe, die als solche durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden. WHG § 25b Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer (1) Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer im Sinne des Absatzes 4 sind so zu bewirtschaften, dass 1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und 2. ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. § 25a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Oberirdische Gewässer können als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, wenn die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Zustand der Gewässer erforderlich wären, auf a) die Umwelt insgesamt, b) die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen, c) die Freizeitnutzung, d) Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes oder der Bewässerung, e) die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder f) andere, ebenso wichtige nachhaltige Einwirkungen des Menschen signifikante nachteilige Auswirkungen hätten und 2. die Ziele, die mit den künstlichen oder veränderten Merkmalen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind. (3) Die Einstufung eines Gewässers nach Absatz 2 darf die Verwirklichung der in Absatz 1 sowie in § 25a Abs. 1 festgelegten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden. (4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 sind 1. künstliche Gewässer: von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer; 2. erheblich veränderte oberirdische Gewässer: Gewässer, die durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich verändert wurden. WHG § 25c Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (1) Durch Landesrecht werden Fristen festgelegt, bis zu denen ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer (§ 25a Abs. 1 Nr. 2) und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer (§ 25b Abs. 1 Nr. 2) zu erreichen ist. (2) Die Fristen nach Absatz 1 können verlängert werden, wenn keine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands eintritt und 1. die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können, 2. die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder 3. die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre. (3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 dürfen die Verwirklichung der in § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 festgelegten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden. (4) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten. WHG § 25d Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen (1) Die zuständigen Landesbehörden können für bestimmte Gewässer weniger strenge Ziele als die Bewirtschaftungsziele nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 festlegen, wenn 1. die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so beeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, 2. die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären, 3. weitere Verschlechterungen des Zustands der Gewässer vermieden werden und 4. unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Gewässerbeschaffenheit nicht zu vermeiden waren, der bestmögliche ökologische und chemische Zustand erreicht wird. (2) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands der Gewässer verstoßen nicht gegen die Zielsetzungen nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1, wenn sie auf Umständen beruhen, die entweder in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind, nicht vorsehbar waren oder durch Unfälle entstanden sind. Bei vorübergehenden Verschlechterungen nach Satz 1 sind 1. alle praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Verschlechterung des Zustands der Gewässer und eine Gefährdung der zu erreichenden Ziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern, 2. die zu ergreifenden Maßnahmen, die nach Wegfall der Umstände eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Gewässer nicht gefährden dürfen, im Maßnahmenprogramm nach § 36 aufzuführen und 3. die Auswirkungen der Umstände jährlich zu überprüfen und die praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den vorherigen Zustand der Gewässer vorbehaltlich der in § 25c Abs. 2 genannten Gründe so bald wie möglich wieder herzustellen. (3) Werden die physischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern oder der Grundwasserstand verändert und ist deshalb der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential nicht zu erreichen oder eine Verschlechterung des Zustands eines oberirdischen Gewässers nicht zu vermeiden, ist dies zulässig, wenn 1. die Gründe für die Veränderungen von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 genannten Ziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, durch den Nutzen der neuen Veränderungen für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird, 2. die Ziele, die mit den Veränderungen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und 3. alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu verringern. Bei neuen nachhaltigen Einwirkungen des Menschen im Sinne des § 25b Abs. 2 Nr. 1 ist unter den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Zustand der Gewässer zulässig. (4) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 25c Abs. 3 entsprechend. 71 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

72 Hochwasserschutz Ursachen der Hochwasserhäufung
Natürliche Hochwasserschutzmaßnahmen: Überschwemmungsgebiete, Auen Technischer Hochwasserschutzmaßnahmen: Deichbau, Talsperren, Rückhaltebecken, Polder (s. Gewässerausbau) Berücksichtigung in der Raumplanung Hochwasserschutzpolitik, Landschaftswasserhaushalt 72 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

73 Hochwasserschutz Häufung von Hochwasser/ Jahrhundertfluten
-          Rhein-Maas 1993, 195 -          Oder 1997 -          Donau / Oberrhein 1999 -          Elbe 2002 Ursachen: Wasserspeicherkapazität der Luft/Verdunstung steigt (höhere Niederschläge, aber durch höhere Verdunstung auch Wasserknappheit in bestimmten Gebieten, Bsp. Schorfheide s. Notizen) Wasserspeicherkapazität Boden sinkt Abflussgeschwindigkeit aus Landschaft und auf Flüssen steigt Retentionsvermögen im Stromgebiet sinkt Auf dem Trockenen In der Schorfheide wird das Wasser knapp Mehrere Projekte sollen es nun zurückbringen Groß Schönebeck - Die Landesregierung will der zunehmenden Wasserknappheit in der Schorfheide entgegenwirken. Der Präsident des Landesumweltamtes, Matthias Freude, stellte jetzt in einer Informationsveranstaltung in Groß Schönebeck eine entsprechende Machbarkeitsstudie vor. Diese enthält eine Reihe von Projekten, mit denen ein weiteres Austrocknen der Landschaft nordöstlich von Berlin verhindert werden soll. Seit den 1960er Jahren ist der Grundwasserspiegel in der Region um bis zu 2,30 Meter zurückgegangen, die Grundwasserneubildung hat sich Expertenangaben zufolge um bis zu 50 Prozent verringert. Auch die Seen der Region haben unter der Wasserknappheit zu leiden, ihr Wasserspiegel sank um bis zu 1,20 Meter. „Es gibt schon Seen in der Region, da steht das Sprungbrett an den einstigen Badestellen komplett auf dem Trockenen“, erklärte Agrar-Staatssekretär Dietmar Schulze. Als Ursache benennen die Experten eine deutlich gestiegene Verdunstung des Wassers durch Klimaeinflüsse und die Verdrängung der einstigen Laubwälder durch Kiefernkulturen. Um diesen Trend zu stoppen und umzukehren, sollen in den nächsten Jahrzehnten Seen angestaut und Abflüsse verstopft werden. Fließe, die das Oberflächenwasser zu den Flussläufen transportieren, sollen verlandet werden. Außerdem sollen vermehrt Laubwälder angepflanzt werden. Dadurch werde die Verdunstung von Regenwasser erheblich vermindert und es könne wieder mehr Wasser ins Grundwasser gelangen, hieß es. ddp (Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom ) 73 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

74 Hochwasserschutz: Wasserspeicherkapazität Luft
Erderwärmung: Treibhauseffekt Zunahme zwischen 1860 und 1990 um 1 K Zunahme im 21. Jahrdt. Je Dekade um 0,1-0,4 K Meerestemperaturen steigen: höhere Verdunstung Luftfeuchte Überschwemmungsgebiete durch RVO des Fachministers § 100 BBWG Eingiffe in die Flusslandschaften: -          Begradigung, Staustufen (Schiffbarkeit), -          Eindeichung -          Verlust von Retentionsräume seit den 50er Jahren (Siedlungswachstum, Suburbanisierung) erst der Deich, dann die Landwirtschaft (Ackerland statt Grünland) oder Siedlung. Bsp Verringerung: o       Oberrhein von 1400 km² um 950 km² o       Niederrhein: Köln Emmerich von 1800 km² 1500 km² verloren Häufung von Hochwasser/ Jahrhundertfluten -          Rhein-Maas 1993, 195 -          Oder 1997 -          Donau / Oberrhein 1999 -          Elbe 2002 Hochwasserwelle Basel-Karlsruhe: früher 64 Std., heute 23 Stunden. Erderwärmung, bringt mehr Wasser in den Wetterkreislauf. -          Temperaturerhöhung Ozeane steigert Verdunstung, mehr Wasser in in Luftmassen, Luftfeuchtigkeit -          erhöhte Niederschlagsmengen: -          besonders beim sog. Landregen (Steigungsregen, warme auf kalte Luftmasse bzw. Gebirge, die „Dächer“, Mittelgebirge speisen die großen Flusssystem): sonst schwach und gleichmäßig, jetzt stark und gleichmäßig -          Subtropische Luft Unwetterwarnungen August 2002 Deutscher Wetterdienst Leipzig: 39, früher selten über 5 1.      erhöhte Wasseraufnahme der Luft (Lufttemperaturerhöhung, Ozeantemperaturerhöhung=höhere Verdunstung) 2.       verringerte Wasseraufnahme-Kapazität des Bodens; (Schwammeffekt, versiegelte Fläche: Straßen, Siedlungen; Bodenverdichtung, Erosion, Abholzung, Waldsterben, Wegfall von Überschwemmungsgebieten §         Zerstörung natürlicher Überschwemmungsgebiete Natürliche Überschwemmungs- und Wasserrückhaltegebiete (Retentionsräume), können die Wassermassen aufnehmen und die Flutwelle flussabwärts abpuffern. Diese Räume sind in den letzen Jahrzehnten immer stärker zugebaut, durch Deiche von den Flüssen abgeschnitten und in Nutzung genommen worden.  3.      erhöhte Abflussgeschwindigkeit der Wassermassen durch Begradigung, Kanalisierung und Eindeichung von Flüssen und weniger Auenlandschaften und Überlaufflächen (Retentionsvermögen gesenkt=Fähigkeit zum Zurückhalten des Wassers in der Landschaft). §         Land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen Dränagen, Kanäle, Verrohrungen, Bachbegradigungen, Bodenverdichtung und Bodenversauerung haben wesentlich dazu beigetragen, dass Wasser nicht mehr in der Landschaft zurückgehalten wird, sondern möglichst schnell abfließt. Flussbegradigungen, Flussausbau und Eindeichung Flussbegradigungen, Flussvertiefungen, Uferbefestigungen und zu enge Eindeichungen haben dazu geführt, dass Hochwässer auf den Flüssen immer schneller aufläuft und dass die Flüsse von ihren natürlichen Überschwemmungsgebieten abgeschnitten wurden. Staustufen erhöhen die Fließgeschwindigkeiten und Flutwellen. Fehler werden teuer bezahlt: 10 Mrd. Euro Hochwasserschäden bei Elbe-Hochwasser 2002 74 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

75 Hochwasserschutz: Wasserspeicherkapazität Luft
„Vb-Wetterlagen“ Seltende Vb-Wetterabfolge: Bei dieser schon vor über 100 Jahren vom holländischen Meteorologen W.J. van Bebber ( ) als wiederkehrendes Muster mit der Bezeichnung Vb (5b) katalogisierten Wetterabfolge weichen die Luftmassen von ihrer üblichen West-Ost-Richtung nach Süden ab, erwärmen sich über dem Mittelmeer und laden sich stark mit Feuchtigkeit auf. Wenn sie dann beim Überqueren der Alpen von Süd nach Nord auf kältere Luftmassen stoßen und sich dadurch stark abkühlen, kommt es oft zu extremen Regenfällen in kurzer Zeit. Die dpa-Grafik veranschaulicht diese Vb-Wetterabfolge. Die Hochwasserkatastrophe im August 2002 lief nahezu idealtypisch nach diesem Muster ab. Schon Wochen bzw. Tage vorher waren z.B. für die Jahreszeit unübliche starke Regenfälle in Spanien, auf den Balearen und in Italien zu verzeichnen Die 5b-Wetterlage war auch Ursache für die Oder-Hochwasserkatastrophe 1997. 75 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

76 Treibhauseffekt Brandenburg 2050: Zunahme Niederschläge: 6 - 21 %
Abnahme Sommerniederschlag (12-18 %) Zunahme Winterniederschlag Längere niederschlagsfreie Perioden Stärkere Regenereignisse 76 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

77 Wasserspeicherkapazität Boden
Anteil an Gesamtfläche Landwirtschaftsfläche 53 % Waldfläche % Siedlungs-/Verk.-fläche 13 % Wasserfläche % S. 46: „Neue Untersuchungen belegen, dass beim Bergmischwald im gesunden Zustand (von Extremfällen und Ausreißern abgesehen) etwa 97 bis 100 % eines Starkregens von 100 mm innerhalb von einer Stunde nicht als Oberflächenabfluss unmittelbar hochwasserwirksam werden. Dies ist tendenziell mehr als bei einem Fichtenaltbestand (88 bis 100 %) oder einem Fichtenjungbestand (72 bis 100 %) und zumindest in einem Teil der Fälle erheblich mehr als bei einem Kahlschlag (25 bis 100 %, in 50 % der Fälle unter 75 %, in 25 % der Fälle unter etwa 64 %).“ Ackerbau: ungeflügter Boden bessere Porenstruktur, 20 % mehr Wasseraufnahme als geflügter, TU-intern Nr.6 Juni 2004 „Eine Unterstützung erhalten bereits Landwirte, welche als vorbeugenden Schutz gegen Erosion, Verschlämmung und zur Verbesserung des Wasserrückhaltes in der Fläche ihre Felder pfluglos bestellen. Schon heute ist Sachsen Vorreiter: derzeit werden auf über 25 % der Ackerfläche Sachsens Mulchsaat-Verfahren angewendet, der Bundesdurchschnitt beträgt 5 %. Während bei konservierend bearbeiteten Böden bis zu 90 % der Niederschläge eindringen, sind es beim gepflügten Boden lediglich 50 %.Wir prüfen derzeit, ob der Anreiz zu pfluglosen Bodenbearbeitung weiter vergrößert werden kann. Wir werden bei der EU einen entsprechenden Antrag stellen. Wald und hier vor allem strukturreicher Mischwald ist ein hervorragender Wasserspeicher. Ein Hektar Wald kann wie ein Schwamm bis zu 2 Mio. Liter Wasser aufnehmen, die er nur langsam wieder abgibt. Besonders waldarm sind jedoch die Retentionsgebiete der Flüsse (Waldanteil < 5%) und auch die Hoch- und Kammlagen des östlichen und mittleren Erzgebirges (< 20%, gebietsweise auch < 10 %). Wir werden dafür sorgen, dass die Waldfläche wächst, insbesondere in den Hochwasserentstehungsgebieten.“ Großflächige Flächenversiegelung Jeden Tag wird in Deutschland eine Fläche von 130 Hektar, das entspricht mehr als 150 Fußballfeldern, versiegelt. Auf versiegeltem Boden versickert Wasser nicht, sondern fließt schnell ab. Regenwasser bleibt nicht in der Landschaft, sondern fließt sofort über die Flüsse ab. Das erhöht die Hochwasserspitzen. Die Hochwasserschäden werden dadurch verschlimmert, dass - wider besseren Wissens - immer wieder hochwassergefährdetes Gelände bebaut wird. Das ist besonders unverantwortlich, wenn dort umweltgefährdende Stoffe gelagert werden wie Heizöl, Chemikalien oder Treibstoffe. 77 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

78 Landschaftswasserhaushalt
Leitziele: Grundwasserneu-bildung verbessern Wasserspeicherung erhöhen Abflussvermögen der Fließgewässer verringern „Die Länder Sachsen-Anhalt und Brandenburg verzeichnen deutschlandweit die geringsten Niederschläge.“ „1. Grundwasserneubildung erhalten und verbessern. • Erhaltung und Erhöhung der Grundwasserneubildung. • Landschaftsverträgliche Reduzierung von Grundwasserdefiziten. • Erhaltung des derzeitigen Verhältnisses von Wald zur Offenlandschaft. 2. Wasserspeicherung erhöhen. • Stärkung der Speicherfunktion von Feuchtgebieten und Gewässern. • Verbesserung bzw. Einführung von geregeltem Staumanagement und Speicherbewirtschaftung zur Niedrigwasseraufhöhung. • Vorratshaltung von Wasser in der Landschaft vom Winter bis in den Sommer. • Aufbau eines Niedrigwassermanagements ohne Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes in allen Flusseinzugsgebieten. • Anlage und Einrichtung von Rückhalteflächen und Speichermöglichkeiten auf Hochflächen. • Verstärkte Nutzung von Hochwasserphasen zur Auffüllung von Grundwasserabsenkungstrichtern in Bergbauregionen. 3. Abflussvermögen der Fließgewässer verringern und die Strukturgüte verbessern. • Reduzierung des Gebietsabflusses, unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes und der Gewässergüte. • Anpassung der Abflussdynamik und Gewässerstruktur ehemals natürlicher Wasserläufe an naturnähere Zustände. • Gestaltung von Wasserkreisläufen in einer Weise, dass längere Verweilzeiten des Wassers in der Landschaft erzielt werden.“ S. 46: „Neue Untersuchungen belegen, dass beim Bergmischwald im gesunden Zustand (von Extremfällen und Ausreißern abgesehen) etwa 97 bis 100 % eines Starkregens von 100 mm innerhalb von einer Stunde nicht als Oberflächenabfluss unmittelbar hochwasserwirksam werden. Dies ist tendenziell mehr als bei einem Fichtenaltbestand (88 bis 100 %) oder einem Fichtenjungbestand (72 bis 100 %) und zumindest in einem Teil der Fälle erheblich mehr als bei einem Kahlschlag (25 bis 100 %, in 50 % der Fälle unter 75 %, in 25 % der Fälle unter etwa 64 %).“ Ackerbau: ungeflügter Boden bessere Porenstruktur, 20 % mehr Wasseraufnahme als geflügter, TU-intern Nr.6 Juni 2004 „Eine Unterstützung erhalten bereits Landwirte, welche als vorbeugenden Schutz gegen Erosion, Verschlämmung und zur Verbesserung des Wasserrückhaltes in der Fläche ihre Felder pfluglos bestellen. Schon heute ist Sachsen Vorreiter: derzeit werden auf über 25 % der Ackerfläche Sachsens Mulchsaat-Verfahren angewendet, der Bundesdurchschnitt beträgt 5 %. Während bei konservierend bearbeiteten Böden bis zu 90 % der Niederschläge eindringen, sind es beim gepflügten Boden lediglich 50 %.Wir prüfen derzeit, ob der Anreiz zu pfluglosen Bodenbearbeitung weiter vergrößert werden kann. Wir werden bei der EU einen entsprechenden Antrag stellen. Wald und hier vor allem strukturreicher Mischwald ist ein hervorragender Wasserspeicher. Ein Hektar Wald kann wie ein Schwamm bis zu 2 Mio. Liter Wasser aufnehmen, die er nur langsam wieder abgibt. Besonders waldarm sind jedoch die Retentionsgebiete der Flüsse (Waldanteil < 5%) und auch die Hoch- und Kammlagen des östlichen und mittleren Erzgebirges (< 20%, gebietsweise auch < 10 %). Wir werden dafür sorgen, dass die Waldfläche wächst, insbesondere in den Hochwasserentstehungsgebieten.“ 78 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

79 Landschaftswasserhaushalt
Rückhaltung von Wasser in der Landschaft (Retention - „Schwammeffekt“) nimmt ab: Bodenwasserspeicherung: mm 1. Landwirtschaft Gepflügter Boden: Wasseraufnahme 50 % (ungepflügter Boden: Wasseraufnahme 90 % aufgrund besserer Porenstruktur, „Mulchsaat-Verfahren“) Entwässerung von Landwirtschaftsflächen (Meliorationen): Dränagen, Kanäle, Verrohrungen, Bachbegradigungen, Bodenverdichtung und Bodenversauerung: Wasser wird nicht mehr in der Landschaft zurückgehalten, Rolle der Wasser- und Bodenverbände: (80 % der Fließgewässerstrecken kleine Meliorationsgräben) Bodenverdichtung, Erosion Ackerbau: ungeflügter Boden bessere Porenstruktur, 20 % mehr Wasseraufnahme als geflügter, TU-intern Nr.6 Juni 2004 „Eine Unterstützung erhalten bereits Landwirte, welche als vorbeugenden Schutz gegen Erosion, Verschlämmung und zur Verbesserung des Wasserrückhaltes in der Fläche ihre Felder pfluglos bestellen. Schon heute ist Sachsen Vorreiter: derzeit werden auf über 25 % der Ackerfläche Sachsens Mulchsaat-Verfahren angewendet, der Bundesdurchschnitt beträgt 5 %. Während bei konservierend bearbeiteten Böden bis zu 90 % der Niederschläge eindringen, sind es beim gepflügten Boden lediglich 50 %.Wir prüfen derzeit, ob der Anreiz zu pfluglosen Bodenbearbeitung weiter vergrößert werden kann. Wir werden bei der EU einen entsprechenden Antrag stellen. Wald und hier vor allem strukturreicher Mischwald ist ein hervorragender Wasserspeicher. Ein Hektar Wald kann wie ein Schwamm bis zu 2 Mio. Liter Wasser aufnehmen, die er nur langsam wieder abgibt. Besonders waldarm sind jedoch die Retentionsgebiete der Flüsse (Waldanteil < 5%) und auch die Hoch- und Kammlagen des östlichen und mittleren Erzgebirges (< 20%, gebietsweise auch < 10 %). Wir werden dafür sorgen, dass die Waldfläche wächst, insbesondere in den Hochwasserentstehungsgebieten.“ „Später spielte bei wasserbaulichen Maßnahmen die Gewinnung von Acker- und Grünlandflächen eine zunehmende Rolle. Ausgedehnte Grabensysteme entstanden. Brandenburg zählte in der Vergangenheit neben Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern zu den Schwerpunktregionen für Meliorationsarbeiten in Deutschland. Besonders tiefe Einschnitte in den Landschaftswasserhaushalt verursachten die sogenannten Komplexmeliorationen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Mit der Trockenlegung von Söllen und Nassstellen sollten damals selbst kleinste Flächen landwirtschaftlich nutzbar gemacht werden. Infolge der Entwässerung von Feuchtgebieten sanken Grundwasserspiegel und Seewasserstände. Durch die Feuchtgebietsmelioration gingen 83 % der funktionstüchtigen Auen und Moore in Brandenburg verloren. Allein in den letzten 30 Jahren der DDR entstand ein Totalverlust an Moorfläche von schätzungsweise ha. Von den über km brandenburgischer Fließgewässer sind ein Großteil stark verändert oder künstlich angelegt. Allein 80 % aller heutigen Fließgewässerstrecken entfallen auf kleine Meliorationsgräben.“ Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) § 2 Zulässige Aufgaben Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein: 1. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern, 2. Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, 3. Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen, 4. Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen, 5. Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland, 6. Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts, 7. Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung, 8. technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer, 9. Abwasserbeseitigung, 10. Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben, 11. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser, 12. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege, 13. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz, 14. Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben. § 3 Name (1) Der Name des Verbands soll seine Eigenschaft als Wasser- und Bodenverband, seine Hauptaufgabe und seinen räumlichen Wirkungsbereich erkennen lassen. (2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bezeichnungen der Verbände können beibehalten werden. Drainage (Boden) aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Wechseln zu: Navigation, SucheDie Drainage (auch Dränage oder Dränung) ist das unterirdische Abführen von Wasser meist mittels gelochter Rohre oder Schläuche zur Trockenhaltung von meist landwirtschaftlich genutzten Böden. Während noch in 1950er und 1960er Jahren nicht glasierte, poröse Tonrohre in den Boden eingelegt und mit Schlacke umhüllt wurden, finden heute bautechnisch leichter verlegbare und auch dauerhaftere, an der Oberseite perforierte Schläuche als Drainagerohre Verwendung. Um die Drainagerohre ist eine abgestufte Gesteinskörnung zu verlegen, damit ein Versanden vermieden und damit die Funktionsfähigkeit der Drainage erhalten bleibt. Vor Einführung von Tonrohren wurden Reisigbündel (Faschinen) als Drainagemöglichkeit genutzt. Drainagen werden in der Landwirtschaft eingesetzt, damit Bearbeitungflächen früher abtrocknen können und ein Vegetationszeitgewinn entsteht. Dünnere Drainagerohre (bis 50 mm) bezeichnet man als Sauger, dickere Rohre als Sammler (in der Regel über 100 mm), geschlossene Rohre sind Ableiter. Drainagen haben gegenüber Gräben den Vorteil, dass sie nicht zufrieren. Allerdings können die Drainagen sich leichter zusetzen. Dort, wo Drainrohre in einen Graben münden, sind Froschklappen eingesetzt, die verhindern, dass Ratten und anderes Getier die Rohre besiedeln. Die durch landwirtschaftliche Nutzung immer mehr ausgeweitete Drainage führt durch das schnelle Abfließen von Oberflächenwasser großer Flächen besonders nach starken Regenfällen und der Schneeschmelze zusammen mit Flussbegradigungen zu schnell ansteigenden Pegelständen bis hin zu Hochwasser der Flüsse. Drainage ist ein starker Eingriff in das Ökosystem, da sich durch die Trockenlegung die Vegetation verändert. So gehen z.B. die artenreichen Feuchtwiesen immer mehr zurück. Rohrlose Dränung [Bearbeiten] Bei dieser Dränung (auch Maulwurfsdränung genannt) wird ein Lockerungsschar mit Presskopf durch den Boden gezogen und formt dabei eine Röhre aus Erddrän. Die Tiefe dieser Röhren beträgt etwa 60cm, ihr Abstand ca 2m. Voraussetzung für die Ausformung und Erhaltung der Röhre ist ein ausreichend plastischer, tonreicher Boden. Die Funktionsfähigkeit der Röhren ist aber auch unter diesen Umständen begrenzt. Siehe auch: Drainage Von „ 79 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

80 Landschaftswasserhaushalt
2. Forstwirtschaft Kahlhiebe, Bodenverdichtung, Waldsterben Mittelgebirge (Erzgebirge) Monokulturen statt strukturreicher Mischwald (Wasserspeicher: bis zu 2 Mio. l Wasser/ha= 200 l/m²) Von 100 mm Starkregen innerhalb einer Stunde nicht hochwasserwirksam: Bergmischwald: mm Fichtenaltbestand 88 bis 100 mm Fichtenjungbestand 72 bis 100 mm Kahlschlag mm S. 46 Flachwurzler (Fichte, Birke, Pappel, Weide), nicht sehr standfest; Tiefwurzler (Eiche, Rotdorn, Waldkiefer, Birne), sehr standfest; Herzwurzler (Hainbuche, Feldahorn, Linde, Platane, Baumhasel) standfest S. 46: „Neue Untersuchungen belegen, dass beim Bergmischwald im gesunden Zustand (von Extremfällen und Ausreißern abgesehen) etwa 97 bis 100 % eines Starkregens von 100 mm innerhalb von einer Stunde nicht als Oberflächenabfluss unmittelbar hochwasserwirksam werden. Dies ist tendenziell mehr als bei einem Fichtenaltbestand (88 bis 100 %) oder einem Fichtenjungbestand (72 bis 100 %) und zumindest in einem Teil der Fälle erheblich mehr als bei einem Kahlschlag (25 bis 100 %, in 50 % der Fälle unter 75 %, in 25 % der Fälle unter etwa 64 %).“ 80 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

81 Landschaftswasserhaushalt
Flachwurzler (Fichte, Birke, Pappel, Weide), nicht sehr standfest; Tiefwurzler (Eiche, Rotdorn, Waldkiefer, Birne), sehr standfest; Herzwurzler (Hainbuche, Feldahorn, Linde, Platane, Baumhasel) standfest S. 46: „Neue Untersuchungen belegen, dass beim Bergmischwald im gesunden Zustand (von Extremfällen und Ausreißern abgesehen) etwa 97 bis 100 % eines Starkregens von 100 mm innerhalb von einer Stunde nicht als Oberflächenabfluss unmittelbar hochwasserwirksam werden. Dies ist tendenziell mehr als bei einem Fichtenaltbestand (88 bis 100 %) oder einem Fichtenjungbestand (72 bis 100 %) und zumindest in einem Teil der Fälle erheblich mehr als bei einem Kahlschlag (25 bis 100 %, in 50 % der Fälle unter 75 %, in 25 % der Fälle unter etwa 64 %).“ Ackerbau: ungeflügter Boden bessere Porenstruktur, 20 % mehr Wasseraufnahme als geflügter, TU-intern Nr.6 Juni 2004 „Eine Unterstützung erhalten bereits Landwirte, welche als vorbeugenden Schutz gegen Erosion, Verschlämmung und zur Verbesserung des Wasserrückhaltes in der Fläche ihre Felder pfluglos bestellen. Schon heute ist Sachsen Vorreiter: derzeit werden auf über 25 % der Ackerfläche Sachsens Mulchsaat-Verfahren angewendet, der Bundesdurchschnitt beträgt 5 %. Während bei konservierend bearbeiteten Böden bis zu 90 % der Niederschläge eindringen, sind es beim gepflügten Boden lediglich 50 %.Wir prüfen derzeit, ob der Anreiz zu pfluglosen Bodenbearbeitung weiter vergrößert werden kann. Wir werden bei der EU einen entsprechenden Antrag stellen. Wald und hier vor allem strukturreicher Mischwald ist ein hervorragender Wasserspeicher. Ein Hektar Wald kann wie ein Schwamm bis zu 2 Mio. Liter Wasser aufnehmen, die er nur langsam wieder abgibt. Besonders waldarm sind jedoch die Retentionsgebiete der Flüsse (Waldanteil < 5%) und auch die Hoch- und Kammlagen des östlichen und mittleren Erzgebirges (< 20%, gebietsweise auch < 10 %). Wir werden dafür sorgen, dass die Waldfläche wächst, insbesondere in den Hochwasserentstehungsgebieten.“ Großflächige Flächenversiegelung Jeden Tag wird in Deutschland eine Fläche von 130 Hektar, das entspricht mehr als 150 Fußballfeldern, versiegelt. Auf versiegeltem Boden versickert Wasser nicht, sondern fließt schnell ab. Regenwasser bleibt nicht in der Landschaft, sondern fließt sofort über die Flüsse ab. Das erhöht die Hochwasserspitzen. Die Hochwasserschäden werden dadurch verschlimmert, dass - wider besseren Wissens - immer wieder hochwassergefährdetes Gelände bebaut wird. Das ist besonders unverantwortlich, wenn dort umweltgefährdende Stoffe gelagert werden wie Heizöl, Chemikalien oder Treibstoffe. 81 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

82 Landschaftswasserhaushalt
3. Siedlungs- u. Verkehrsfläche Flächenversiegelung 12,5 % ( Mio. m³/Jahr in Gewässer eingeleitet, davon Mio. m³/Jahr Niederschlagswasser vgl. Folie 4) Flächenverbrauch 105 ha/Tag Großflächige Flächenversiegelung Jeden Tag wird in Deutschland eine Fläche von 130 Hektar, das entspricht mehr als 150 Fußballfeldern, versiegelt. Auf versiegeltem Boden versickert Wasser nicht, sondern fließt schnell ab. Regenwasser bleibt nicht in der Landschaft, sondern fließt sofort über die Flüsse ab. Das erhöht die Hochwasserspitzen. Die Hochwasserschäden werden dadurch verschlimmert, dass - wider besseren Wissens - immer wieder hochwassergefährdetes Gelände bebaut wird. Das ist besonders unverantwortlich, wenn dort umweltgefährdende Stoffe gelagert werden wie Heizöl, Chemikalien oder Treibstoffe. 82 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

83 Landschaftswasserhaushalt
4. Gewässerausbau (1. u. 2. Ordnung, Rolle der Wasser- und Bodenverbände) Flussbegradigung, -ausbau, Eindeichung, Uferbefestigung: Hochwasser läuft immer schneller auf Hochwasserwelle Basel - Karlsruhe: früher 64 Std., heute 23 Stunden (Altrhein) 5. Verlust von Retentionsräumen seit 50er Jahren: Siedlungswachstum, Suburbanisierung (Eindeichung), Landwirtschaft (Ackerland statt Grünland): Flüsse von natürlichen Überschwemmungsgebieten, den „Überlaufbecken“ abgeschnitten Oberrhein: von km² 950 km² verloren Niederrhein, Köln-Emmerich: von km² km² verloren Brandenburgisches Wassergesetz § 79 Pflicht zur Gewässerunterhaltung (zu § 29 WHG) (1) Die Unterhaltung der Gewässer obliegt unbeschadet §     für die Gewässer I. Ordnung mit Ausnahme der in der Anlage 1 aufgeführten Bundeswasserstraßen dem Landesumweltamt, 2.    für die Gewässer II. Ordnung den Unterhaltungsverbänden nach dem Wasserverbandsgesetz und dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden. (2) Das Verbandsgebiet der Unterhaltungsverbände ist flächendeckend mit Ausnahme der Flächen der Gewässer I. Ordnung. Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) des Bundes § 1 - Zweck und Rechtsform (1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft. (2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben. § 2 - Zulässige Aufgaben Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein: 1. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern, 2. Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, (Anm.: z.B. Staudämme, Wehre) 3. Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen, 4. Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen 5. Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland, 6. Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts, 7. Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung, 8. technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer, 9. Abwasserbeseitigung, 10. Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben, 11. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser, 12. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege, 13. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz, 14. Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben 83 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

84 Landschaftswasserhaushalt Brandenburg
Hintergrund: Brandenburg und Sachsen-Anhalt deutschlandweit die geringsten Niederschläge, extrem trockene Sommer der Jahre 1992, 1997, 1998, niederschlagsarmes Frühjahr 2000, Hochwasser: Oder 1997, Elbe 2002, grundwasserferne sandige Böden mit geringem Wasserhaltevermögen (17 % der Landesfläche) Handlungsvorschläge „Grundwasserneubildung verbessern“: Umbau der Nadelholzbestände in standortgerechte Laub- bzw. Mischwaldbestände, Gesamtwaldfläche von ha ( ha Landeswald) Erhalt der vorrangig zur Grundwasserneubildung beitragenden Offenflächen außerhalb von Niederungen. Pflanzung von Windschutzhecken in strukturarmen Agrarlandschaften vor allem entlang von Schlaggrenzen und Gewässern. landwirtschaftliche Bodenbearbeitung auf Verminderung des Oberflächenlandabflusses ausrichten. „Die Länder Sachsen-Anhalt und Brandenburg verzeichnen deutschlandweit die geringsten Niederschläge. Brandenburg weist zudem großflächig sandige Böden mit geringem Wasserhaltevermögen auf. Dadurch verschärft sich für die Landnutzung der Kontrast zwischen grundwasserbeeinflussten Niederungen und trockenen, oft ertragsarmen Hochflächen. Seit Alters her hatten es die Bauern in der Mark deshalb schwer. Rentabel waren nur wenige Flächen zwischen "Sumpf und Sand" zu bewirtschaften. Entweder war zu viel oder zu wenig Wasser vorhanden. In jüngster Zeit haben die extrem trockenen Sommer der Jahre 1992, 1997, 1998 und das niederschlagsarme Frühjahr 2000 die Experten alarmiert. Die Landnutzung leidet unter diesen extremen Wetterlagen. Wirtschaftliche Verluste sind die Folge. Auch die Natur wird durch Veränderungen des Landschaftswasserhaushaltes stark beeinflusst. Am Brandenburger Agrar- und Umweltministerium wurde deshalb bereits im Juni 2000 eine Projektgruppe "Landschaftswasserhaushalt" eingerichtet. Ihr Auftrag ist es, einen Sachstandsbericht und eine Konzeption zum Umgang mit den knappen Wasserressourcen zu erarbeiten.“ „1. Grundwasserneubildung erhalten und verbessern. • Erhaltung und Erhöhung der Grundwasserneubildung. • Landschaftsverträgliche Reduzierung von Grundwasserdefiziten. • Erhaltung des derzeitigen Verhältnisses von Wald zur Offenlandschaft. 2. Wasserspeicherung erhöhen. • Stärkung der Speicherfunktion von Feuchtgebieten und Gewässern. • Verbesserung bzw. Einführung von geregeltem Staumanagement und Speicherbewirtschaftung zur Niedrigwasseraufhöhung. • Vorratshaltung von Wasser in der Landschaft vom Winter bis in den Sommer. • Aufbau eines Niedrigwassermanagements ohne Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes in allen Flusseinzugsgebieten. • Anlage und Einrichtung von Rückhalteflächen und Speichermöglichkeiten auf Hochflächen. • Verstärkte Nutzung von Hochwasserphasen zur Auffüllung von Grundwasserabsenkungstrichtern in Bergbauregionen. 3. Abflussvermögen der Fließgewässer verringern und die Strukturgüte verbessern. • Reduzierung des Gebietsabflusses, unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes und der Gewässergüte. • Anpassung der Abflussdynamik und Gewässerstruktur ehemals natürlicher Wasserläufe an naturnähere Zustände. • Gestaltung von Wasserkreisläufen in einer Weise, dass längere Verweilzeiten des Wassers in der Landschaft erzielt werden.“ S. 46: „Neue Untersuchungen belegen, dass beim Bergmischwald im gesunden Zustand (von Extremfällen und Ausreißern abgesehen) etwa 97 bis 100 % eines Starkregens von 100 mm innerhalb von einer Stunde nicht als Oberflächenabfluss unmittelbar hochwasserwirksam werden. Dies ist tendenziell mehr als bei einem Fichtenaltbestand (88 bis 100 %) oder einem Fichtenjungbestand (72 bis 100 %) und zumindest in einem Teil der Fälle erheblich mehr als bei einem Kahlschlag (25 bis 100 %, in 50 % der Fälle unter 75 %, in 25 % der Fälle unter etwa 64 %).“ Ackerbau: ungeflügter Boden bessere Porenstruktur, 20 % mehr Wasseraufnahme als geflügter, TU-intern Nr.6 Juni 2004 „Eine Unterstützung erhalten bereits Landwirte, welche als vorbeugenden Schutz gegen Erosion, Verschlämmung und zur Verbesserung des Wasserrückhaltes in der Fläche ihre Felder pfluglos bestellen. Schon heute ist Sachsen Vorreiter: derzeit werden auf über 25 % der Ackerfläche Sachsens Mulchsaat-Verfahren angewendet, der Bundesdurchschnitt beträgt 5 %. Während bei konservierend bearbeiteten Böden bis zu 90 % der Niederschläge eindringen, sind es beim gepflügten Boden lediglich 50 %.Wir prüfen derzeit, ob der Anreiz zu pfluglosen Bodenbearbeitung weiter vergrößert werden kann. Wir werden bei der EU einen entsprechenden Antrag stellen. Wald und hier vor allem strukturreicher Mischwald ist ein hervorragender Wasserspeicher. Ein Hektar Wald kann wie ein Schwamm bis zu 2 Mio. Liter Wasser aufnehmen, die er nur langsam wieder abgibt. Besonders waldarm sind jedoch die Retentionsgebiete der Flüsse (Waldanteil < 5%) und auch die Hoch- und Kammlagen des östlichen und mittleren Erzgebirges (< 20%, gebietsweise auch < 10 %). Wir werden dafür sorgen, dass die Waldfläche wächst, insbesondere in den Hochwasserentstehungsgebieten.“ 84 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

85 Landschaftswasserhaushalt Brandenburg
Handlungsvorschläge „ Erhöhung der Wasserspeicherung“: Rekonstruktion/Umbau von ca wichtigen Stauanlagen zur Optimierung der Wasserbewirtschaftung auf Wasserrückhalt Verlagerung der Stauzeiten in den Niederungen zur Wasserrückhaltung von März/April auf spätere Zeitpunkte in Abhängigkeit von Niederschlägen und Grundwasserständen (flexible Stauzeiten). Erhalt der Einstaumöglichkeiten (Einstaubewässerung) in den Niederungen Vernässung von ca ha aufgelassenem Moorgrünland Moorangepasste Nutzung auf Mooren mit weniger als 30 cm Moormächtigkeit Mittelfristige Wasserstandsanhebung mit Vermeidung von Tiefentwässerung (sommerliche Grundwasserflurabstände > 90 cm) bei moorangepasster Landnutzung auf ca ha Moorgrünland. Wiedervernässung von ca ha Moorflächen auf freiwilliger Basis Wasserstandsanhebung in Waldmooren und Bruchwäldern auf ha Fläche, beginnend im Landeswald Förderung bodenschonender und humusmehrender Landnutzungsverfahren Hochwasserretention entgegen stehende Nutzungsansprüche aus Überflutungsgebieten herauslösen, „Die Länder Sachsen-Anhalt und Brandenburg verzeichnen deutschlandweit die geringsten Niederschläge.“ „1. Grundwasserneubildung erhalten und verbessern. • Erhaltung und Erhöhung der Grundwasserneubildung. • Landschaftsverträgliche Reduzierung von Grundwasserdefiziten. • Erhaltung des derzeitigen Verhältnisses von Wald zur Offenlandschaft. 2. Wasserspeicherung erhöhen. • Stärkung der Speicherfunktion von Feuchtgebieten und Gewässern. • Verbesserung bzw. Einführung von geregeltem Staumanagement und Speicherbewirtschaftung zur Niedrigwasseraufhöhung. • Vorratshaltung von Wasser in der Landschaft vom Winter bis in den Sommer. • Aufbau eines Niedrigwassermanagements ohne Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes in allen Flusseinzugsgebieten. • Anlage und Einrichtung von Rückhalteflächen und Speichermöglichkeiten auf Hochflächen. • Verstärkte Nutzung von Hochwasserphasen zur Auffüllung von Grundwasserabsenkungstrichtern in Bergbauregionen. 3. Abflussvermögen der Fließgewässer verringern und die Strukturgüte verbessern. • Reduzierung des Gebietsabflusses, unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes und der Gewässergüte. • Anpassung der Abflussdynamik und Gewässerstruktur ehemals natürlicher Wasserläufe an naturnähere Zustände. • Gestaltung von Wasserkreisläufen in einer Weise, dass längere Verweilzeiten des Wassers in der Landschaft erzielt werden.“ Ackerbau: ungeflügter Boden bessere Porenstruktur, 20 % mehr Wasseraufnahme als geflügter, TU-intern Nr.6 Juni 2004 „Eine Unterstützung erhalten bereits Landwirte, welche als vorbeugenden Schutz gegen Erosion, Verschlämmung und zur Verbesserung des Wasserrückhaltes in der Fläche ihre Felder pfluglos bestellen. Schon heute ist Sachsen Vorreiter: derzeit werden auf über 25 % der Ackerfläche Sachsens Mulchsaat-Verfahren angewendet, der Bundesdurchschnitt beträgt 5 %. Während bei konservierend bearbeiteten Böden bis zu 90 % der Niederschläge eindringen, sind es beim gepflügten Boden lediglich 50 %.Wir prüfen derzeit, ob der Anreiz zu pfluglosen Bodenbearbeitung weiter vergrößert werden kann. Wir werden bei der EU einen entsprechenden Antrag stellen. Wald und hier vor allem strukturreicher Mischwald ist ein hervorragender Wasserspeicher. Ein Hektar Wald kann wie ein Schwamm bis zu 2 Mio. Liter Wasser aufnehmen, die er nur langsam wieder abgibt. Besonders waldarm sind jedoch die Retentionsgebiete der Flüsse (Waldanteil < 5%) und auch die Hoch- und Kammlagen des östlichen und mittleren Erzgebirges (< 20%, gebietsweise auch < 10 %). Wir werden dafür sorgen, dass die Waldfläche wächst, insbesondere in den Hochwasserentstehungsgebieten.“ 85 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

86 Landschaftswasserhaushalt Brandenburg
Handlungsvorschläge zur „Anpassung des Abflussverhaltens“: Reduzierung der Winterabflüsse zur Stützung der Abflüsse im Sommer Gewässerrandsstreifenprogramme u. Renaturierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Fließgewässer der Strukturgüteklassen 4 und 5 um eine Güteklasse Rückbau bzw. Unterhaltungsaufgabe von mittelfristig 10 % der Binnenentwässerungsgräben im Einvernehmen mit betroffenen Landnutzern (ca km Lauflänge) Richtlinie „Landschaftswasserhaushalt“: 50 Mio. € Fördergeld Bis März Maßnahmen zu insgesamt 9,2 Mio. € bewilligt. Bis Ende Agrarstrukturelle Entwicklungsplanungen mit ca. 2,5 Mio. € Umsetzung über Wasser- und Bodenverbände (u.a. zuständig für Gewässer 2. Ordnung, Bindeglied zwischen Wasserbehörden und Landnutzern) Richtlinie zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes, kulturbautechnische Maßnahmen und Maßnahmen der biologischen Vielfalt im ländlichen Raum 2. Gegenstand der Förderung 2.1. Planungen, Gutachten und Voruntersuchungen in unmittelbarer Verbindung mit der Projektdurchführung, sofern sie Voraussetzung für die Durchführung des Vorhabens sind sowie Kosten der Maßnahmevorbereitung bis zur Entwurfsplanung. 2.2 Maßnahmen an Gewässern II. Ordnung, z.B. Renaturierung, Vergrößerung der Lauflänge, Anhebung der Gewässersohle, Profilverengungen und -aufweitungen, Erhöhung der Rauhigkeit, Bepflanzungen, Reaktivierung von Altgewässern, Wasserüberleitungen, Rückbau bzw. Plombierung von künstlichen Gewässern etc. 2.3 Maßnahmen an wasserwirtschaftlichen Anlagen in Gewässern II. Ordnung, z.B. Rekonstruktion, Umbau, Abriss, Neubau von Stauanlagen und Schöpfwerken etc., Fischaufstiegsanlagen an Gewässern I. und II. Ordnung. 2.4 Sonstige Maßnahmen, z. B. Plombierung von Dränagen, Maßnahmen zur Verminderung von Stoffausträgen aus Dränagen in die Gewässer, Errichtung von maßnahmebezogenen Grundwassermeßsystemen. 2.5 Anlage von Schutzpflanzungen und Errichtung sonstiger landschaftsverträglicher Anlagen zur Verbesserung der natürlichen Produktionsbedingungen des Pflanzenbaus sowie zur Verminderung von Stoffausträgen und von Bodenabtrag, einschließlich einer dreijährigen Entwicklungspflege. 2.6 Neubau und Erweiterung von Anlagen zur Wasserspeicherung, Grundwasseranhebung und Pumpanlagen zur überbetrieblichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Wasserressourcen und von Hochwasserschutzanlagen an Gewässern II. Ordnung, einschließlich der notwendigen Erstmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 2.7 Neubau und Erweiterung von wassersparenden überbetrieblichen Bewässerungs- und Frostschutzberegnungsanlagen von der Wasserentnahme bis zur Übergabestelle an das jeweilige einzelbetriebliche Bewässerungsnetz. 2.8 Anlage und Wiederherstellung von Landschaftselementen und Biotopen sowie einmalige biotopverbessernde Maßnahmen. 2.9 Maßnahmen des Artenschutzes, z.B. Anlage von Nist-, Brut- und Laichplätzen. 2.10 Anlage von Schutz- und Sicherungseinrichtungen, z.B. Sperren, Bojenketten, Schutzzäune, Fischotterschutz u.a. 2.11 Grunderwerb, einschließlich Grunderwerbsnebenkosten, sofern er für die Durchführung von Maßnahmen nach Nummern 2.8 bis 2.10 zwingend erforderlich ist. 2.12 Grunderwerb, ausschließlich zur Zusammenführung von Anlageneigentum mit der zugehörigen Funktionalfläche bei Maßnahmen nach Nummern 2.2 bis 2.7 an Gewässern II. Ordnung. 86 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

87 Hochwasserschutz - Oderflut 1997
Helmut Kohl am Oderdeich 1997: „Gebt den Flüssen ihren Raum“ Aktivitäten in Brandenburg: LEP HWS (Entwurf) 87 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

88 Hochwasserschutz Brandenburg
Überschwemmungsgebiet (wasserrechtlich festgesetzt) Nicht vereinbar: Bauliche Nutzung, Ackerbau (Weide ja), Aufschüttung, Abgrabung, Abbau Bodenschätze Überschwemmungsgebiete durch RVO des Fachministers § 100 BBWG 88 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

89 Hochwasserschutz Brandenburg
Elbe: Deichrückverlegung bei Lenzen (Böser Ort, Schutz von Wittenberge, Senkung Hochwasserscheitel um 5 cm) Oder: Sophienthaler Polder, Neuzeller Niederung (Tsp ) Spree: Reaktivierung von Altarmen Überschwemmungsgebiete durch RVO des Fachministers § 100 BBWG 89 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

90 Hochwasserschutz und Raumplanung
ROG § 2 Abs. 2 Ziffer 8: (Grundsatz der RO, durch Ziele der RO zu konkretisieren) Für den vorbeugenden Hochwasserschutz ist .... zu sorgen, .... durch Sicherung oder Rückgewinnung und Entwicklung von Auen, Rückhalteflächen und überschwemmungsgefährdeten Bereichen BauGB: § 5 Abs. 3 und 4 Im Flächennutzungsplan sollen Flächen gekennzeichnet werden, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen ... gegen Naturgewalten erforderlich sind" 90 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

91 Hochwasserschutz und Raumplanung
LEP GR Brandenburg/Berlin Vorranggebiet Hochwasserschutz (Überschwemmungsgebiete + weitere Gebiete, die als Flutungspolder und Retentionsflächen gesichert werden sollen. Vorbehaltsgebiet hochwassergefährdete Bereiche bei Deichbruch potenziell überflutungsgefährdete Bereiche: Rückentwicklung konfligierender Nutzungen, Schadensminimierung, besonderes Gewicht bei Abwägung Brandenburg (ca km²): Städte und Gemeinden mit etwa Menschen 91 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

92 Maßnahmen Bernd Siegel: Der informelle Plan - eine Strategie zur Umsetzung von Maßnahmen zum vorbeugenden Hochwasserschutz - dargestellt am Flusseinzugsgebiet der Wesenitz/Sachsen 92 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

93 Hochwasserschutz - Elbeflut 2002
August 2002: Gesamtschäden: 10 Mrd. EUR ohne Plan: Deichsprengung, Überflutung dünnbesiedelten Weidelandes im Havelland. 5-Punkte-Programm Bundesregierung Hochwasserschutzgesetz (Artikelgesetz) Sachsens Hochwasserkonzept 93 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

94 5-Punkte-Programm der Bundesregierung
: (1) Gemeinsames Hochwasserschutzprogramm von Bund und Ländern Den Flüssen mehr Raum geben Hochwasser dezentral zurückhalten Siedlungsentwicklung steuern - Schadenspotenziale mindern (2) Länderübergreifende Aktionspläne - internationale Fachkonferenz (3) Europäische Zusammenarbeit voranbringen (4) Flussausbau überprüfen - Schifffahrt umweltfreundlich entwickeln (5) Sofortmaßnahmen zum Hochwasserschutz 5-Punkte-Programm der Bundesregierung: Arbeitsschritte zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes Stand: 15. September 2002 Das Hochwasserereignis im August 2002 hat gezeigt, welche Herausforderungen Naturkatastrophen für den Menschen bedeuten. Die Häufung extremer Witterungsverhältnisse steht in einem offensichtlichen Zusammenhang mit der globalen Erwärmung. Die Hochwasser mahnen uns, den Beitrag des Menschen zum Klimawandel drastisch zu reduzieren. Klimaschutz ist Hochwasserschutz für übermorgen. Das Ausmaß der Flutkatastrophe ist auch eine Folge menschlichen Handelns. Die immer deutlicher werden den Zusammenhänge zwischen den Auswirkungen des Klimawandels und der Häufigkeit und Intensität von Naturereignissen mit z. T. katastrophalen Folgen unterstreichen die Notwendigkeit, den Klimaschutz konsequent voranzutreiben. Die Maßnahmen zur Förderung von Energieeinsparung, effizientem Energieeinsatz und der Nutzung erneuerbarer Energien sowie die erfolgreich eingeführten Instrumente zur Reduzierung klimaschädlicher Emissionen müssen fortgeführt und weiterentwickelt werden. Vor diesem Hintergrund gilt es jetzt, den vorbeugenden Hochwasserschutz mit verbindlichen Maßnahmen und Initiativen weiter zu stärken. Die Verluste an Menschenleben und die immensen Schäden an Wohngebäuden, Betrieben, Infrastrukturen, Kulturgütern und Landwirtschaftsflächen verdeutlichen sehr nachdrücklich, dass die bisher getroffenen vorbeugenden Schutzmaßnahmen nicht ausreichen und deshalb weiter verbessert werden müssen. Es ist notwendig, sowohl bei der Gefahrenabwehr, als auch bei der Vermeidung von Risiken schnelle und wirksame Verbesserungen zu erzielen. Die an der Flusskonferenz beteiligten Bundesressorts haben sich deshalb auf konkrete Arbeitsschritte im Rahmen eines 5-Punkte-Programms verständigt, das sie in Zusammenarbeit mit den Ländern und Kommunen sowie unseren Nachbarn umsetzen wollen. (1) Gemeinsames Hochwasserschutzprogramm von Bund und Ländern Die aktuellen Beschlüsse der Umweltministerkonferenz und der Agrarministerkonferenz zur Verbesserung der Hochwasservorsorge und des Hochwasserschutzes sowie die Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz der Ministerkonferenz für Raumordnung vom Juni 2000 sind Ausgangspunkte für die Verständigung über ein gemeinsames Hochwasserschutzprogramm von Bund und Ländern. Dessen Schwerpunkte sollen sein: Den Flüssen mehr Raum geben Die historisch gewachsenen Siedlungsbereiche müssen durch Deiche geschützt werden. Allerdings erhöht jede Eindeichung die Hochwassergefahr für die Unterlieger. Daher muss eine länderübergreifende Anstrengung unternommen werden, im unbesiedelten Bereich den Flüssen ihre natürlichen Überschwemmungsflächen auch durch die Zurückverlegung von Deichen zurückzugeben. Die landwirtschaftliche Nutzung ist anzupassen, so ist z. B. Ackerland in Grünland umzuwandeln, weil dadurch Bodenerosion vermieden werden kann. Wirtschaftliche Nachteile für die Landwirte sind z. B. durch Förderprogramme der EU auszugleichen. Durch die Schaffung von steuerbaren Entlastungspoldern ist es möglich, Hochwasserspitzen gezielt zu kappen. Für die Rückführung des Wassers ist ein nach ökologischen Gesichtspunkten gesteuertes Ablaufmanagement unverzichtbar, um Folgeschäden für die Gewässer zu vermeiden. Auch die ökologische Notwendigkeit der periodischen Flutung von Entlastungspoldern ist zu beachten. Die Funktion der Auen als natürliche Überschwemmungsgebiete ist zu erhalten und überall dort, wo es möglich ist, wiederherzustellen. Das neue Bundesnaturschutzgesetz legt fest, dass die Bundesländer mindestens 10 % der Landesfläche als Biotopverbund ausweisen. Dazu bieten sich insbesondere die Flussauen an. Auch das Wasserhaushaltsgesetz enthält bereits seit langem zentrale Vorgaben zum vorbeugenden Hochwasserschutz. Seit 1996 ist der Grundsatz, natürliche Gewässer und Rückhalteflächen zu erhalten oder rückzugewinnen, im Gesetz ausdrücklich verankert. Weiterhin ist es notwendig, dass kurzfristig der Wiederaufbau, die Instandsetzung und die Sanierung der durch das Hochwasser beschädigten oder zerstörten Infrastrukturen durchgeführt wird. Vor allem müssen die beschädigten Deiche so schnell wie möglich geschlossen und wintersicher gemacht werden. Hierfür sind im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in diesem Jahr mindestens 18 Millionen € und aus dem Fonds Aufbauhilfe für 2003 etwa 320 Millionen € vorgesehen. Hinzu kommen noch erhebliche Mittel der Länder und der EU. Hochwasser dezentral zurückhalten Im Einzugsbereich der Quell- und Nebenflüsse müssen alle Möglichkeiten zur Hochwasserrückhaltung genutzt werden. Dazu gehören wirksamer Schutz der bestehenden Auenwälder und soweit möglich ihre Wiederherstellung, Renaturierung, bei der Gewässerbegradigungen und Uferbefestigungen rückgängig gemacht werden, Errichtung von "grünen" Hochwasserrückhaltebecken, verstärkte Nutzung der Talsperren zur Hochwasserrückhaltung, erhöhte Wasserrückhaltung in Siedlungsgebieten, z. B. durch Versickerung am Ort des Niederschlags, Verbesserung der Versickerungsfähigkeit des Bodens durch deutliche Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und der Versiegelung, Sicherung einer standortgerechten Landnutzung insbesondere in Tallagen und erosionsgefährdeten Hanglagen. Siedlungsentwicklung steuern - Schadenspotenziale mindern Den Flüssen mehr Raum geben heißt auch, dass eine Überprüfung der Entwicklungsbereiche für Siedlungszwecke und gewerbliche Nutzung auf ihre Hochwasserkompatibilität stattfinden muss. In Überschwemmungsgebieten dürfen in Zukunft keine neuen Wohn- und Gewerbegebiete mehr ausgewiesen werden. Dazu ist es erforderlich, dass die Länder ihrer gesetzlichen Pflicht zur Ermittlung und Ausweisung von Überschwemmungsgebieten zeitnah nachkommen. Diese sind in die Raumordnungspläne der Länder und Planungsregionen aufzunehmen und durch die Ausweisung räumlich weiter ausgreifender Überschwemmungsbereiche und Rückhalteflächen als Vorranggebiete für den Hochwasserschutz zu ergänzen. Zur Herstellung einheitlicher Standards beim Hochwasserschutz und zur Regelung eines Interessenausgleichs zwischen Ober- und Unterliegern ist es erforderlich, die grundgesetzlichen Kompetenzen des Bundes im Bereich des Hochwasserschutzes zu stärken. Für bereits bebaute Flächen sind Konzepte zur Verminderung des Schadenspotenzials sowie für einen verbesserten Schutz zu entwickeln. Voraussetzung hierfür ist eine umfassende Erfassung und Bewertung der Flächen mit einem erhöhten Überflutungsrisiko. Die Gemeinden sind aufgefordert, vor Wiederaufbau der durch die Hochwasserkatastrophe zerstörten Gebiete an Hand einer sorgfältigen Bestandsaufnahme der Hochwasserereignisse der Vergangenheit zu prüfen, inwieweit die konkrete Gefahr weiterer künftiger Überschwemmungen in dem Gebiet besteht. Ist dies der Fall, so sollten die betroffenen Kommunen von den Instrumenten der Bauleitplanung Gebrauch machen. Zur Sicherung der Planung können die Gemeinden eine Veränderungssperre erlassen sowie konkrete Baugesuche zurückstellen. An allen Flüssen muss eine rechtzeitige und zuverlässige Hochwasserwarnung und -vorhersage gewährleistet werden. Diese sind die Basis einer effektiven Verhaltensvorsorge. Jeder muss wissen, was er im Hochwasserfall zu tun hat, um Schäden zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten. Parallel dazu müssen die Eigenvorsorge des Einzelnen und das Risikobewusstsein gestärkt werden. Dies schließt auch Überlegungen zu einer Umgestaltung der geltenden Vorschriften zu Elementarschadensversicherungen ein. Die Bundesregierung wird kurzfristig die Anforderungen für gefährliche betriebliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten überarbeiten. Landesrechtliche Vorschriften sind mit dem Ziel zu überprüfen, dass insbesondere Öltanks in hochwassergefährdeten Gebieten in Zukunft so errichtet bzw. nachgerüstet werden, dass es im Hochwasserfall nicht zu Freisetzungen kommt. Die Einhaltung der geltenden Vorschriften muss verstärkt überwacht werden. (2) Länderübergreifende Aktionspläne - internationale Fachkonferenz Flüsse kennen keine Grenzen. Die Bundesregierung hält es deshalb für zwingend erforderlich, die Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes flussgebietsbezogen über Länder- und Staatsgrenzen hinweg voranzutreiben. Hierzu sollen in den verschiedenen Flusskommissionen im Lichte der Erfahrungen des Elbe-Hochwassers und der sich abzeichnenden Klimaveränderungen Vorschläge mit klaren Zeitzielen erarbeitet werden. Dies soll abgestimmt und in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Organisationen aus den Bereichen Raumordnung, Städtebau, Flussbau, Hydrologie und Meteorologie erfolgen. Die schon bestehenden Hochwasseraktionspläne sollen auf ihre Wirksamkeit überprüft und ggf. weiterentwickelt sowie in Arbeit befindliche Aktionspläne zügig fertiggestellt werden. Die grenzüberschreitende Erarbeitung von Gefährdungsanalysen und Hochwasserprognosen ist Bestandteil dieser Vorsorge. Gleichzeitig muss die Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den verschiedenen Internationalen Gewässerschutz- und Schifffahrtskommissionen verstärkt werden. Erfahrungen an Oder, Rhein, Mosel/Saar und Maas müssen genutzt und abgerufen werden. Dies bezieht sich auf die konkreten Ergebnisse des praktizierten Hochwasserschutzes ebenso wie auf erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit. Diese Arbeiten sollen bis Ende 2003 abgeschlossen werden. Im Jahre 2004 wird Deutschland zu einer internationalen Fachkonferenz einladen. Ziel dieser Fachkonferenz wird es sein, auf der Grundlage der Flussgebietsarbeiten und der Erfahrungen in der Anwendung der "Leitlinien für nachhaltige Hochwasservorsorge" gemeinsame, international abgestimmte integrierte Verhaltensweisen in der Hochwasservorsorge und im Hochwasserschutz zu entwickeln. Die Leitlinien wurden im Rahmen des "Übereinkommens zum Schutz und der Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen" der Vereinten Nationen verabschiedet. (3) Europäische Zusammenarbeit voranbringen Projekte, die im Rahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes eine grenzüberschreitende Raumplanung beinhalten und umsetzen, werden durch die Bundesregierung politisch unterstützt und z.T. kofinanziert. Auch hier wird die Solidarität der Oberlieger mit den Unterliegern über Staatsgrenzen hinweg, z. B. bei der Aufstellung grenzübergreifender Raumordnungspläne mit ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten eingefordert. Die Angebote der Europäischen Union, die Finanzierung von Projekten zum vorbeugenden Hochwasserschutz im Rahmen der Verordnung des Rats über die Förderung zur Entwicklung des Ländlichen Raums und der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III B mit zu übernehmen, müssen in Zukunft noch stärker genutzt werden. (4) Flussausbau überprüfen - Schifffahrt umweltfreundlich entwickeln Flüsse waren in der Vergangenheit die Lebensadern Europas und sind auch heute noch eine wichtige Möglichkeit, Gütertransporte energiesparend und umweltverträglich abzuwickeln. Der Ausbau der Flüsse für die Schifffahrt führt stellenweise zur Veränderung ihres Abflussverhaltens. Er kann damit die Auswirkungen von Hochwasserereignissen verstärken. Es ist daher erforderlich, alle Ausbauplanungen und in ihren Auswirkungen vergleichbare Unterhaltungsmaßnahmen auf den Prüfstand zu stellen, um vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse ihre Wirkungen auf den Hochwasserschutz neu zu bewerten. Diese Überprüfung, die die Umwelt- und Naturschutzbehörden einzubeziehen hat, ist mit Vorlage des neuen Bundesverkehrswegeplans Anfang 2003 abzuschließen. Dies gilt insbesondere für die Maßnahmen an der Elbe, wo ein integriertes Gesamtkonzept unter Abwägung aller Belange zu entwickeln ist. Während der Überprüfung werden die dort vorgesehenen Maßnahmen ruhen. Der von der Bayerischen Staatsregierung geforderte Staustufenausbau an der Donau zwischen Straubing und Vilshofen wird nicht realisiert. (5) Sofortmaßnahmen zum Hochwasserschutz Die Beseitigung der Hochwasserschäden erfordert schnelle und unbürokratische Hilfen sowie eine langfristige finanzielle Absicherung der Aufbauarbeiten. Die Bundesregierung hat deshalb unverzüglich ein 12-Punkte-Soforthilfeprogramm von rd. 500 Millionen € beschlossen, um die allerdringendste Not der Betroffenen zu lindern. Zugleich hat der Bund mit über Einsatzkräften des Bundes (THW, Bundeswehr, BGS) umfangreiche Unterstützung geleistet. Um der Gefahr eines massiven Rückschlags für den bisherigen Aufbau Ost und die Modernisierung in den betroffenen Regionen zu begegnen, hat die Bundesregierung deshalb ein klares Aufbausignal gesetzt und ein umfangreiches Maßnahmenpaket im Rahmen des Flutopfersolidaritätsgesetzes beschlossen, das einen Finanzrahmen von fast 10 Milliarden € vorsieht. Hierzu tragen die Verschiebung der zweiten Stufe der Steuerreform um ein Jahr, eine auf ein Jahr befristete Erhöhung der Körperschaftssteuer in 2003 um 1,5 auf 26,5 %, Umschichtungen im Verkehrshaushalt sowie Mittel aus den EU-Strukturfonds bei. Bundeskanzler Gerhard Schröder und die Ministerpräsidenten aller Länder haben sich am 22. August 2002 auf diesen Finanzierungsweg verständigt. Das Flutopfersolidaritätsgesetz ist am 12. September 2002 vom Deutschen Bundestag beschlossen worden, der Bundesrat hat am 13. September 2002 zugestimmt. Im Zuge der Aufarbeitung der Hochwasserfolgen müssen wir darüber nachdenken, ob die zwischen Bund und Ländern auf Grund der Verfassungslage geltende Zuständigkeitsaufteilung zwischen Zivilschutz, für den der Bund verantwortlich zeichnet, und Katastrophenschutz, für den die Länder verantwortlich sind, noch geeignet ist, den neuen Anforderungen an unser staatliches Notfalldenken gerecht zu werden. Mit den Ländern haben wir uns vor wenigen Wochen in der Innenministerkonferenz auf eine neue Rahmenkonzeption für den Zivil- und Katastrophenschutz verständigt, die im Kern ein verändertes strategisches Denken und ein gemeinsames Gefahrenmanagement durch Bund und Länder bei außergewöhnlichen, national bedeutsamen Gefahren- und Schadenlagen vorsieht. Ziele: bessere Verzahnung der vorhandenen Hilfspotenziale des Bundes und der Länder, also vornehmlich Feuerwehren und Hilfsorganisationen, Entwicklung neuer Koordinierungsinstrumentarien für ein effizienteres Zusammenwirken des Bundes und der Länder, insbesondere verbesserte Koordinierung der Informationssysteme, damit die Gefahrenabwehr auch auf neue, außergewöhnliche Bedrohungen angemessen reagieren kann. Schwerpunktmäßig sind folgende Maßnahmen des Bundes vorgesehen: Beschleunigter Ausbau der Koordinierungsstelle für großflächige Gefährdungslagen mit einer von Bund und Ländern getragenen gemeinsamen Melde- und Alarmzentrale, u. a. auch als Meldekopf für Hilfsangebote und Hilfeersuchen aus dem In- und Ausland und dem Deutschen Notfallvorsorge-Informationssystem (deNIS). Dessen Kernaufgaben umfassen: Übergreifende, intelligente Verknüpfung, Aufbereitung und Bereitstellung von Informationen für das Krisenmanagement von Großkatastrophen, zeitnahe Information über Lageentwicklung, Gefahrenpotenziale, Nachweis bzw. Vermittlung von Fachwissen/Experten/Ressourcen (deNIS II, einsatzbereit bis Jahresende 2002), Handreichungen für die Bevölkerung, vorbeugende Information zur Räumung/Versorgung, Selbstschutz und Selbsthilfe (deNIS I, seit Mitte Mai 2002 online). Ausbau der Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz (AKNZ) in Ahrweiler mit folgenden Schwerpunkten: Verstärkung der Aus- und Fortbildung der Krisenstäbe des Bundes und der Länder, Vernetzung und Wissenstransfer mit dem Ziel der Durchführung von Risiko- und Gefährdungsanalysen als Basis effektiver Katastrophenabwehr. Die Akademie für Krisenmanagement wird auf der Grundlage des (vom BMI in Auftrag gegebenen) Schutzdatenatlases bis Jahresende 2002 eine "Problemstudie: Risiken in Deutschland" erarbeiten. Gemeinsam mit den Ländern soll parallel eine kompatible Methodik für solche Analysen auf Landes- und Kreisebene entwickelt werden, die dann in Seminaren der Akademie weitergegeben wird. Vernetzung von Wissenschaft, Forschung und Praxis durch Seminare, Fachkongresse sowie Evaluierungen. Warnung und Information der Bevölkerung Angebot des Bundes, das für den Zivilschutzfall vorgehaltene satellitengestützte Kommunikationssystem des Bundes (seit Oktober 2001 in Betrieb) auch für amtliche Gefahrendurchsagen zur Warnung der Bevölkerung bei Naturkatastrophen einzusetzen. In der jetzigen Aufbauphase werden die Lagezentren der Innenministerien der Länder mit entsprechenden Sendesystemen ausgestattet, die sie ebenfalls in die Lage versetzen, schnell amtliche Gefahrendurchsagen an "ihre" Landesrundfunkanstalten weiter zu geben. Der Systemausbau wird jetzt auch auf private Rundfunkanbieter ausgedehnt. Weitere Warnsysteme wie Weckeffekt über Radio (Einschaltauslösung), Warntexte über Mobilfunk, Internet und Videotext werden entwickelt und erprobt. Unterstützung der bürgerschaftlichen Selbsthilfe durch Herausgabe von Informationsschriften und Förderung der Ausbildung in Selbsthilfe und Erster Hilfe. Der Bund wird demnächst eine umfangreiche Informationskampagne zu diesem Thema starten. Umsetzungskontrolle Die Bundesregierung ist entschlossen, beim Hochwasserschutz in allen Bereichen zügig Fortschritte zu erzielen. Sie wird im Jahre 2004 einen ersten Bericht über die Umsetzung der mit diesem 5-Punkte-Programm eingeleiteten Hochwasserschutzmaßnahmen vorlegen. 94 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

95 Hochwasserschutzgesetz 2005
Artikelgesetz auf der Basis des 5-Punkte-Programms nach der Elbeflut 2002, v.a. Änderung des WHG: 100-Jahr-Hochwasser-Gebiet = Überschwemmungsgebiet 1. Bauverbot Schutz vor weiterer Besiedlung Aufgabe für Raumordnung und Bauleitplanung 2. Ackerbauverbot (Grünlandnutzung) Warum? verminderter „Schwammeffekt“ des umgebrochenen Bodens, Bodenerosion, Schadstoffeintrag (Dünge-, Pflanzenschutzmittel, Mineralöle aus Ölheizungen) Fischsterben bei Überschwemmung (10 Mio. Fische erstickten bei Flutung des Havelpolders 2002, der vorher intensiv gedüngt wurde, Sauerstoffmangel durch Algenwachstum, Märkische Oderzeitung ) Pro Ackerbau (Bauernverband): gute Schwemmböden (Bsp. Oderbruch, „Peuplierung“ durch Friedrich den Großen, traditionelle Landwirtschaftsregion) Letzte Meldung: Ackerbau bleibt erlaubt, Umweltausschuss des Bundestages beschließt geänderten Entwurf zum Hochwasserschutzgesetz (MOZ vom ) BMU-Pressedienst Nr. 116/03 Berlin, 5. Juli Flusspolitik/Hochwasserschutz Vorbeugen ist besser als Sandsaecke stapeln Juergen Trittin: "Den Fluessen mehr Raum geben heisst: Wir muessen uns aus der intensiven Nutzung der Ueberschwemmungsgebiete zurueckziehen" Bundesumweltminister Juergen Trittin hat sich fuer einen konsequenten vorbeugenden Hochwasserschutz ausgesprochen "Wenn wir Hochwasser vermeiden wollen, muessen wir den Fluessen mehr Raum geben. Nicht die Fluesse treten ueber die Grenze. Wir Menschen verletzen mit unseren Bauten die Grenzen unserer Fluesse", sagte Trittin heute in Dresden auf einer Veranstaltung zum Jahrestag der Flutkatastrophe an der Elbe. Der Bundesumweltminister wies darauf hin, dass das Prinzip "vorbeugen statt nachsorgen" Kern des 5-Punkte-Programms ist, das die Bundesregierung Mitte September 2002 beschlossen hatte. Dieses Programm werde nun konsequent umgesetzt. Auf seiner Basis erarbeitet das Bundesumweltministerium zur Zeit ein Artikelgesetz zum vorbeugenden Hochwasserschutz. Dabei sind Aenderungen im Wasserhaushaltsgesetz, im Baugesetzbuch, im Raumordnungsgesetz, im Bundeswasserstrassengesetz und im Gesetz ueber den Deutschen Wetterdienst vorgesehen. Trittin: "Raumordnungs- und Bauleitplaene muessen kuenftig den Hochwasserschutz ernstnehmen." Zu den zentralen Zielen des Artikelgesetzes gehoert die Minderung des Schadenspotentials kuenftiger Hochwaesser. "Deshalb muessen wir uns aus der intensiven Nutzung der hochwassergefaehrdeten Gebiete zurueckziehen", sagte Trittin. "Es geht aber nicht darum, einen totalen Baustopp an Rhein, Mosel und Elbe zu verhaengen, schraenkte er ein. Ersatzbauten und der Neubau in Bauluecken bereits bestehender Siedlungen sollen und muessten auch kuenftig moeglich sein. "Unmoeglich muss es aber sein, neue Baugebiete in die Ueberschwemmungsgebiete hinein zu entwickeln -- ob mit, ob ohne Bebauungsplan." Zudem sollen kuenftig die Laender verpflichtet werden, Fluesse und ihr Umland so zu bewirtschaften, dass starke Regenfaelle lokal absorbiert werden koennen. Deshalb muessen verstaerkt Retentionsraeume geschaffen, Deiche verlegt sowie Auen erhalten und wiederhergestellt werden. Trittin: "Die Renaturierung von Auen ist nicht nur sinnvoller Hochwasserschutz, sie dient zugleich dem Erhalt der Artenvielfalt." Das Bundesumweltministerium foerdert im Biosphaerenreservat Mittlere Elbe bei Dessau und in Lenzen im Landkreis Prignitz mit 16,7 Millionen Euro Projekte, mit denen Auen wiederhergestellt und Deiche zurueckverlegt werden. Dort wird der Elbe wieder mehr Raum gegeben. Bundesumweltminister Trittin betonte, dass sich kuenftig auch die landwirtschaftliche Nutzung an der Hochwassergefahr orientieren muesse. Trittin: "Maisanbau im Ueberschwemmungspolder darf es nicht mehr geben. Ackerbau im Ueberschwemmungsgebiet erhoeht die Erosionsgefahr und beschleunigt die Fliessgeschwindigkeit des Wassers." Trittin wertete die juengst beschlossene EU-Agrarreform als Unterstuetzung fuer die Flusspolitik der Bundesregierung und die Strategie des Bundesnaturschutzgesetzes: "Wir haben jetzt das Recht, den Ackerbau in Ueberschwemmungsgebieten zu beenden. Gruenlandnutzung hingegen wird aufgewertet. Direktzahlungen richten sich kuenftig nicht mehr nach der Quantitaet der Ernte. Sondern Bauern erhalten Flaechenpraemie -- damit entfaellt der Anreiz, auf jeder Parzelle Mais und Weizen anzubauen." Auch die Unterhaltung von Fluessen und Kanaelen solle sich kuenftig an gewaesseroekologischen und naturschutzrechtlichen Zielsetzungen orientieren und hochwasserneutral gestaltet werden. Ein eventueller Ausbau muesse ebenfalls hochwasserneutral sein. Ackerbau in Überschwemmungsgebieten soll eingestellt werden Im Bundesumweltministerium hat heute die Anhörung zum Hochwasserschutzgesetz begonnen, zu der über 60 Verbände eingeladen sind. Neben den Umweltverbänden, der Industrie und der Landwirtschaft sind weitere Organisationen der Gewässernutzer, beispielsweise der Fischereiwirtschaft oder der Binnenschifffahrt eingeladen. Morgen werden die Länder und übermorgen die kommunalen Spitzenverbände zum Gesetzentwurf angehört. Das Hochwasserschutzgesetz basiert auf dem nach der Flutkatastrophe an der Elbe vor einem Jahr verabschiedeten 5-Punkte-Programm der Bundesregierung zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Ziel ist, den Flüssen mehr Raum zu geben und die zutage getretenen Regelungs- und Vollzugsdefizite abzubauen. Hierfür ist das geplante Hochwasserschutzgesetz die wichtigste Maßnahme. In dem Gesetzentwurf werden in einem sogenannten Artikelgesetz die verschiedenen hochwasserrelevanten Rechtsvorschriften des Bundes den heutigen Erfordernissen einer wirksamen Hochwasservorsorge angepasst. Geändert werden sollen das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Baugesetzbuch (BauGB), das Raumordnungsgesetz (ROG), das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) und das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWDG). Überschwemmungsgebiete sollen künftig bundeseinheitlich auf Basis eines 100-jährlichen Hochwassers festgelegt werden. Daneben wird eine zweite Kategorie der ´überschwemmungsgefährdeten Gebiete´ eingeführt und unter Schutz gestellt. Das sind Flächen, die etwa bei Deichbrüchen überflutet werden. Das Gesetz verpflichtet zudem die Länder, Überschwemmungs- und überschwemmungsgefährdete Gebiete in den Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen. In Überschwemmungsgebieten dürfen grundsätzlich keine neuen Bau- und Gewerbegebiete mehr ausgewiesen werden. Auch die Landwirtschaft muss sich umorientieren. Ackerbau im Überschwemmungsgebiet erhöht insbesondere die Erosionsgefahr und damit den Eintrag von Schadstoffen. Er ist deshalb bis Ende des Jahres 2012 weitgehend einzustellen. Ackerbau in Hochwassergebieten bleibt erlaubt, Märkische Oderzeitung vom 1753    Das Mammutprojekt der Trockenlegung des Oderbruchs ist eine Erfolgsgeschichte: Für Kosten von (Taler) entstehen 33 neue Dörfer   Immer noch und zumal nach zwei Kriegen leidet Preußen unter einer zu geringen Bevölkerung. Schon 1740 hatte Friedrich konstatiert: Darüber gibt’s nur eine Meinung, dass die Stärke eines Staates nicht in der Ausdehnung seiner Grenzen, sondern in seiner Einwohnerzahl beruht. ... Darum liegt es im Interesse eines Herrschers, die Bevölkerungszahl zu heben. Die Trockenlegung des Oderbruchs gehört zum Vermächtnis des Vaters, Friedrich Wilhelms I. , dem dieses Unternehmen zu kostspielig war. Sein Sohn, Friedrich II.bewältigt das Mammutprojekt zwischen dem Zweiten und dem Dritten Schlesischen Krieg. Im Juli 1747 beginnen 1600 Arbeiter, darunter viele Soldaten, unter Leitung des holländischen Wasserbauers Simon Leonhard von Haarlem und nach Berechnungen des Schweizer Mathematikers Leonhard Euler mit der Begradigung und Eindeichung des Oderlaufs. Überschwemmungen und Sumpffieber, aber auch Widerstände der Einheimischen, die mit Waffengewalt bezwungen werden, behindern immer wieder die Arbeiten. Im Jahr 1753 ist das große Werk vollendet. 20,3 Kilometer neuer Flusslauf, Hektar Land sind gewonnen, bis 1761 werden 33 neue Dörfer gegründet. Die Kolonisten, die aus Pommern, Sachsen, Schwaben, Franken, dem Vogtland, aus Polen und Böhmen und aus der gesamten Mark kommen, erhalten enorme Vergünstigungen und Steuererleichterungen. Im Vertrag des Königs mit den Siedlern von Wuschewier im Oderbruch heißt es: “Wegen dieses von dem Annehmer selbst zu errichtenden Baues und der rohdung werden demselben Acht Frey Jahre dergestalt bewilligt, daß er bis den letzten Juni 1765 von dieser Nutzung nichts entrichten dürfe. Hiernächst soll er dem Amte Friedland jährlich 15 Handdienste thun, mit der sense oder nach Verlangen des Amts mit der harcke bey der heu oder getreyde Ernte, oder wozu er sonst noch der wahl des Amts bey den feldern garten und Ackerbau, bestellet wird, bey seiner eigenen Kost und Geträncke, mit seinen eigenen Geräthe fleißig und getreulich, zu dem Ende er sich mit der Sonnen Aufgang zu den ihr angewiesenen Orth verfüget und beym Untergang der Sonnen davon wieder abgehet, dabei ihm zu Mittag Eßen eine Stunde Zeit gegeben wird, außer dem aber bey der Sense zum Frühstück eine halbe Stunde und zum Abendbrod eine halbe Stunde.“ Die neuen Siedler müssen weniger als ein Zehntel der üblichen Dienste leisten. Dennoch ist der Anfang hart, wie es in einem Spruch jener Zeit heisst: “Die erste Generation arbeitet sich tot, die zweite leidet Not, die dritte findet ihr Brot.“ Bis 1786 machen Kolonisten in 50 Dörfern das trockengelegte Oder-, Warthe und Netzebruch zu ihrer neuen Heimat. Mit diesen Maßnahmen wächst auch die Zahl der nicht abhängigen Bauern. “Hier habe ich im Frieden eine Provinz erobert,“ lautet der abschließende Kommentar des Königs. „Der Kostenaufwand für Trockenlegungen, Dorfgründungen und Ansiedlung der Spinnerfamilien betrug ca Taler. Vergleichsweise sei angeführt, daß der Siebenjährige Krieg 139 Millionen Taler verschlang.“ 95 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

96 Hochwasserschutzgesetz 2005
Hochwasserschutz-Grundsätze (WHG § 31a) Hochwasser zurückhalten (Retentionsflächen, Auen, Begradigungen vermeiden) schadlosen Wasserabfluss gewährleisten Hochwasserschäden vorbeugen Hochwasserschutzbelange:  (WHG 31 a und b) Bodenerosion und  Nährstoffeintrag (Fischsterben), daher Ackerbauverbot, stattdessen geschlossene Grünlandbedeckung Schadstoff-/Nährstoffeintrag, daher Ölheizungsverbot und Ackerbauverbot (Fischsterben aufgrund akutem Sauerstoffmangels wg. Stickstoffdünger-Eutrophierung) Hochwasserrückhaltung nicht beinträchtigen, Verlust von Rückhalteraum ausgleichen Wasserstand und Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändern daher Genehmigungspflicht von Erhöhungen/Vertiefungen und baulichen Anlagen (wg. Querschnittsflächenreduzierung: bei gleichem Bemessungsabfluss ergibt sich ein höherer Wasserstand) BMU-Pressedienst Nr. 116/03 Berlin, 5. Juli Flusspolitik/Hochwasserschutz Vorbeugen ist besser als Sandsaecke stapeln Juergen Trittin: "Den Fluessen mehr Raum geben heisst: Wir muessen uns aus der intensiven Nutzung der Ueberschwemmungsgebiete zurueckziehen" Bundesumweltminister Juergen Trittin hat sich fuer einen konsequenten vorbeugenden Hochwasserschutz ausgesprochen "Wenn wir Hochwasser vermeiden wollen, muessen wir den Fluessen mehr Raum geben. Nicht die Fluesse treten ueber die Grenze. Wir Menschen verletzen mit unseren Bauten die Grenzen unserer Fluesse", sagte Trittin heute in Dresden auf einer Veranstaltung zum Jahrestag der Flutkatastrophe an der Elbe. Der Bundesumweltminister wies darauf hin, dass das Prinzip "vorbeugen statt nachsorgen" Kern des 5-Punkte-Programms ist, das die Bundesregierung Mitte September 2002 beschlossen hatte. Dieses Programm werde nun konsequent umgesetzt. Auf seiner Basis erarbeitet das Bundesumweltministerium zur Zeit ein Artikelgesetz zum vorbeugenden Hochwasserschutz. Dabei sind Aenderungen im Wasserhaushaltsgesetz, im Baugesetzbuch, im Raumordnungsgesetz, im Bundeswasserstrassengesetz und im Gesetz ueber den Deutschen Wetterdienst vorgesehen. Trittin: "Raumordnungs- und Bauleitplaene muessen kuenftig den Hochwasserschutz ernstnehmen." Zu den zentralen Zielen des Artikelgesetzes gehoert die Minderung des Schadenspotentials kuenftiger Hochwaesser. "Deshalb muessen wir uns aus der intensiven Nutzung der hochwassergefaehrdeten Gebiete zurueckziehen", sagte Trittin. "Es geht aber nicht darum, einen totalen Baustopp an Rhein, Mosel und Elbe zu verhaengen, schraenkte er ein. Ersatzbauten und der Neubau in Bauluecken bereits bestehender Siedlungen sollen und muessten auch kuenftig moeglich sein. "Unmoeglich muss es aber sein, neue Baugebiete in die Ueberschwemmungsgebiete hinein zu entwickeln -- ob mit, ob ohne Bebauungsplan." Zudem sollen kuenftig die Laender verpflichtet werden, Fluesse und ihr Umland so zu bewirtschaften, dass starke Regenfaelle lokal absorbiert werden koennen. Deshalb muessen verstaerkt Retentionsraeume geschaffen, Deiche verlegt sowie Auen erhalten und wiederhergestellt werden. Trittin: "Die Renaturierung von Auen ist nicht nur sinnvoller Hochwasserschutz, sie dient zugleich dem Erhalt der Artenvielfalt." Das Bundesumweltministerium foerdert im Biosphaerenreservat Mittlere Elbe bei Dessau und in Lenzen im Landkreis Prignitz mit 16,7 Millionen Euro Projekte, mit denen Auen wiederhergestellt und Deiche zurueckverlegt werden. Dort wird der Elbe wieder mehr Raum gegeben. Bundesumweltminister Trittin betonte, dass sich kuenftig auch die landwirtschaftliche Nutzung an der Hochwassergefahr orientieren muesse. Trittin: "Maisanbau im Ueberschwemmungspolder darf es nicht mehr geben. Ackerbau im Ueberschwemmungsgebiet erhoeht die Erosionsgefahr und beschleunigt die Fliessgeschwindigkeit des Wassers." Trittin wertete die juengst beschlossene EU-Agrarreform als Unterstuetzung fuer die Flusspolitik der Bundesregierung und die Strategie des Bundesnaturschutzgesetzes: "Wir haben jetzt das Recht, den Ackerbau in Ueberschwemmungsgebieten zu beenden. Gruenlandnutzung hingegen wird aufgewertet. Direktzahlungen richten sich kuenftig nicht mehr nach der Quantitaet der Ernte. Sondern Bauern erhalten Flaechenpraemie -- damit entfaellt der Anreiz, auf jeder Parzelle Mais und Weizen anzubauen." Auch die Unterhaltung von Fluessen und Kanaelen solle sich kuenftig an gewaesseroekologischen und naturschutzrechtlichen Zielsetzungen orientieren und hochwasserneutral gestaltet werden. Ein eventueller Ausbau muesse ebenfalls hochwasserneutral sein. Ackerbau in Überschwemmungsgebieten soll eingestellt werden Im Bundesumweltministerium hat heute die Anhörung zum Hochwasserschutzgesetz begonnen, zu der über 60 Verbände eingeladen sind. Neben den Umweltverbänden, der Industrie und der Landwirtschaft sind weitere Organisationen der Gewässernutzer, beispielsweise der Fischereiwirtschaft oder der Binnenschifffahrt eingeladen. Morgen werden die Länder und übermorgen die kommunalen Spitzenverbände zum Gesetzentwurf angehört. Das Hochwasserschutzgesetz basiert auf dem nach der Flutkatastrophe an der Elbe vor einem Jahr verabschiedeten 5-Punkte-Programm der Bundesregierung zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Ziel ist, den Flüssen mehr Raum zu geben und die zutage getretenen Regelungs- und Vollzugsdefizite abzubauen. Hierfür ist das geplante Hochwasserschutzgesetz die wichtigste Maßnahme. In dem Gesetzentwurf werden in einem sogenannten Artikelgesetz die verschiedenen hochwasserrelevanten Rechtsvorschriften des Bundes den heutigen Erfordernissen einer wirksamen Hochwasservorsorge angepasst. Geändert werden sollen das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Baugesetzbuch (BauGB), das Raumordnungsgesetz (ROG), das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) und das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWDG). Überschwemmungsgebiete sollen künftig bundeseinheitlich auf Basis eines 100-jährlichen Hochwassers festgelegt werden. Daneben wird eine zweite Kategorie der ´überschwemmungsgefährdeten Gebiete´ eingeführt und unter Schutz gestellt. Das sind Flächen, die etwa bei Deichbrüchen überflutet werden. Das Gesetz verpflichtet zudem die Länder, Überschwemmungs- und überschwemmungsgefährdete Gebiete in den Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen. In Überschwemmungsgebieten dürfen grundsätzlich keine neuen Bau- und Gewerbegebiete mehr ausgewiesen werden. Auch die Landwirtschaft muss sich umorientieren. Ackerbau im Überschwemmungsgebiet erhöht insbesondere die Erosionsgefahr und damit den Eintrag von Schadstoffen. Er ist deshalb bis Ende des Jahres 2012 weitgehend einzustellen. Ackerbau in Hochwassergebieten bleibt erlaubt, Märkische Oderzeitung vom 1753    Das Mammutprojekt der Trockenlegung des Oderbruchs ist eine Erfolgsgeschichte: Für Kosten von (Taler) entstehen 33 neue Dörfer   Immer noch und zumal nach zwei Kriegen leidet Preußen unter einer zu geringen Bevölkerung. Schon 1740 hatte Friedrich konstatiert: Darüber gibt’s nur eine Meinung, dass die Stärke eines Staates nicht in der Ausdehnung seiner Grenzen, sondern in seiner Einwohnerzahl beruht. ... Darum liegt es im Interesse eines Herrschers, die Bevölkerungszahl zu heben. Die Trockenlegung des Oderbruchs gehört zum Vermächtnis des Vaters, Friedrich Wilhelms I. , dem dieses Unternehmen zu kostspielig war. Sein Sohn, Friedrich II.bewältigt das Mammutprojekt zwischen dem Zweiten und dem Dritten Schlesischen Krieg. Im Juli 1747 beginnen 1600 Arbeiter, darunter viele Soldaten, unter Leitung des holländischen Wasserbauers Simon Leonhard von Haarlem und nach Berechnungen des Schweizer Mathematikers Leonhard Euler mit der Begradigung und Eindeichung des Oderlaufs. Überschwemmungen und Sumpffieber, aber auch Widerstände der Einheimischen, die mit Waffengewalt bezwungen werden, behindern immer wieder die Arbeiten. Im Jahr 1753 ist das große Werk vollendet. 20,3 Kilometer neuer Flusslauf, Hektar Land sind gewonnen, bis 1761 werden 33 neue Dörfer gegründet. Die Kolonisten, die aus Pommern, Sachsen, Schwaben, Franken, dem Vogtland, aus Polen und Böhmen und aus der gesamten Mark kommen, erhalten enorme Vergünstigungen und Steuererleichterungen. Im Vertrag des Königs mit den Siedlern von Wuschewier im Oderbruch heißt es: “Wegen dieses von dem Annehmer selbst zu errichtenden Baues und der rohdung werden demselben Acht Frey Jahre dergestalt bewilligt, daß er bis den letzten Juni 1765 von dieser Nutzung nichts entrichten dürfe. Hiernächst soll er dem Amte Friedland jährlich 15 Handdienste thun, mit der sense oder nach Verlangen des Amts mit der harcke bey der heu oder getreyde Ernte, oder wozu er sonst noch der wahl des Amts bey den feldern garten und Ackerbau, bestellet wird, bey seiner eigenen Kost und Geträncke, mit seinen eigenen Geräthe fleißig und getreulich, zu dem Ende er sich mit der Sonnen Aufgang zu den ihr angewiesenen Orth verfüget und beym Untergang der Sonnen davon wieder abgehet, dabei ihm zu Mittag Eßen eine Stunde Zeit gegeben wird, außer dem aber bey der Sense zum Frühstück eine halbe Stunde und zum Abendbrod eine halbe Stunde.“ Die neuen Siedler müssen weniger als ein Zehntel der üblichen Dienste leisten. Dennoch ist der Anfang hart, wie es in einem Spruch jener Zeit heisst: “Die erste Generation arbeitet sich tot, die zweite leidet Not, die dritte findet ihr Brot.“ Bis 1786 machen Kolonisten in 50 Dörfern das trockengelegte Oder-, Warthe und Netzebruch zu ihrer neuen Heimat. Mit diesen Maßnahmen wächst auch die Zahl der nicht abhängigen Bauern. “Hier habe ich im Frieden eine Provinz erobert,“ lautet der abschließende Kommentar des Königs. „Der Kostenaufwand für Trockenlegungen, Dorfgründungen und Ansiedlung der Spinnerfamilien betrug ca Taler. Vergleichsweise sei angeführt, daß der Siebenjährige Krieg 139 Millionen Taler verschlang.“ 96 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

97 Hochwasserschutzgesetz 2005
Fachplanungspflicht der Länder: Hochwasserschutzpläne aufstellen bis 10. Mai 2009 (WHG § 31 d Abs. 3) Überschwemmungsgebiete (ÜG) festsetzen: mindestens die Gebiete, in denen alle 100 Jahre eine Überschwemmung zu erwarten ist (Bemessungshochwasser) bis 10. Mai 2010 in Gebieten mit hohem Schadenspotential (v.a. Siedlungsgebiete) bis 10. Mai 2012 in allen übrigen (WHG § 31 b Abs. 3) überschwemmungsgefährdete Gebiete darstellen Raumplanungspflicht der Länder, Regionen und Gemeinden (BauGB, ROG): Nachrichtliche Übernahme und Kennzeichnung von ÜG, und überschwemmungsgefährdeten Gebieten in RO-Pläne, FNP und B-Plänen Bauplanungsverbot für Gemeinden in ÜG: Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete – ausgenommen für Häfen und Werften - in Überschwemmungsgebieten durch Bauleitpläne, Ausnahme bei Erfüllung von 9 Kriterien möglich: kein anderes Bauland, an bestehendes Baugebiet angrenzend, keine Gesundheits- oder Sachschäden zu erwarten, HW-Abfluss u. Pegel nicht beeinflusst, Rückhaltung nicht beeinträchtigt bzw. ausgeglichen, bestehender HWS nicht beeinträchtigt, HW-Vorsorge beachtet, keine Nachteile für Ober- und Unterlieger Bauvorhaben HWS-tauglich ausführen (WHG § 31 b Abs. 4) Bauverbot für Investoren in ÜG: Ausnahmen bei Erfüllung der HWS-Belange (WHG § 31 b Abs. 4) WHG § 31b Überschwemmungsgebiete (1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. (2) Durch Landesrecht werden die Gewässer oder Gewässerabschnitte bestimmt, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. Durch Landesrecht wird auch geregelt, dass die Öffentlichkeit über diese Gewässer zu informieren ist und dass die Bestimmung der Gewässer nach Satz 1 an neue Erkenntnisse angepasst wird. Für die in Satz 1 bestimmten Gewässer werden durch Landesrecht spätestens bis zum 10. Mai 2012 als Überschwemmungsgebiete mindestens die Gebiete festgesetzt, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Die Festsetzungsfrist endet am 10. Mai 2010 für die Überschwemmungsgebiete, in denen ein hohes Schadenspotential bei Überschwemmungen besteht, insbesondere Siedlungsgebiete. Durch Landesrecht wird auch bestimmt, wie bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach den Sätzen 3 und 4 die Öffentlichkeit zu informieren und zu beteiligen ist. Die Länder erlassen für die Überschwemmungsgebiete die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit dies erforderlich ist: 1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen, 2. zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen, 3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen, 4. zur Regelung des Hochwasserabflusses oder 5. zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser. Insbesondere wird durch Landesrecht geregelt: 1. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschließlich der hochwassersicheren Errichtung neuer und Nachrüstung vorhandener Ölheizungsanlagen; das Verbot der Errichtung neuer Ölheizungsanlagen, soweit zur Schadensvermeidung erforderlich, 2. wie Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich vermieden werden, 3. die behördliche Zulassung von Maßnahmen, die den Wasserabfluss erheblich verändern können, wie die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche. Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 19 Abs. 4 Satz 1 und 3 entsprechend. (3) In den nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgesetzten Überschwemmungsgebieten wird für landwirtschaftlich genutzte und sonstige Flächen durch Landesrecht geregelt, wie mögliche Erosionen oder erheblich nachteilige Auswirkungen auf Gewässer insbesondere durch Schadstoffeinträge zu vermeiden oder zu verringern sind. (4) In Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 Satz 3 und 4 dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die zuständige Behörde kann die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn 1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, 2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, 3. eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind, 4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, 5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, 6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, 7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, 8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und 9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zu Grunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind. Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuchs in Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 Satz 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben 1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können. (5) Durch Landesrecht wird geregelt, dass noch nicht nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgesetzte Überschwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern sind. Für nach Satz 1 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. (6) Überschwemmungsgebiete nach den Absätzen 1, 2 und 5 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wieder hergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. WHG § 31c Überschwemmungsgefährdete Gebiete (1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Gebiete, die Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 1 sind, aber keiner Festsetzung nach § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 bedürfen oder die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, insbesondere Deichen überschwemmt werden können. Durch Landesrecht wird geregelt, dass die Gebiete nach Satz 1, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, zu ermitteln und in Kartenform darzustellen sind. (2) Durch Landesrecht werden für die überschwemmungsgefährdeten Gebiete die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Überschwemmung geregelt. WHG § 31d Hochwasserschutzpläne (1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass Pläne für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen (Hochwasserschutzpläne) aufzustellen sind, soweit dies erforderlich ist. Die Hochwasserschutzpläne dienen dem Ziel, die Gefahren, die mindestens von einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasser ausgehen, so weit wie möglich und verhältnismäßig zu minimieren. In die Hochwasserschutzpläne sind insbesondere Maßnahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung nach den Anforderungen des optimierten Hochwasserabflusses in Flussgebietseinheiten, zur Rückverlegung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Auen sowie zur Rückhaltung von Niederschlagswasser aufzunehmen. (2) Durch Landesrecht wird geregelt, dass die Hochwasserschutzpläne zu veröffentlichen und zu aktualisieren sind. (3) Die Länder stellen die Hochwasserschutzpläne spätestens bis zum 10. Mai 2009 auf. Die Aufstellung von Hochwasserschutzplänen ist nicht erforderlich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. (4) Das Verfahren zur Aufstellung der Hochwasserschutzpläne muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an die Strategische Umweltprüfung entsprechen. 97 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

98 Sachsens Hochwasserkonzept
Mobile Schutzwände für Brühlsche Terrassen (Schutz der Dresdner Altstadt) Zurückverlegung von 28 km Deich, ha zusätzliche Überschwemmungsfläche Vier Polder mit 16 km² sollen im Hochwasserfall 30 Mio. m³ Wasser aufnehmen Quelle: BBR 98 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

99 Vorsorge am Oberrhein Integriertes Rheinprogramm
Wiederherstellung des Hochwasserschutzes am Oberrhein: Integriertes Rheinprogramm Schaffung von 13 Hochwasserrückhalteräumen Renaturierung und Erhaltung der Oberrheinauen Durchführung von ROV Planfeststellungsverfahren Der Weg zum IRP 1919  Versailler Vertrag  Frankreich erhält das Recht durch die Wasserkraft des Rheins Energie zu gewinnen.    Ausbau des Oberrheins Zwischen Basel und Iffezheim werden 10 Staustufen gebaut. Dadurch findet ein großflächiger Aueverlust statt. Die Hochwassergefahr unterhalb der ausgebauten Strecke ab Iffezheim erhöht sich beträchtlich.   Bildung der internationalen Hochwasserstudienkommission für den Rhein Die Auswirkungen des Oberrheinausbaus werden untersucht. Ergebnis der Kommission war die Notwendigkeit der Wiederherstellung der Hochwassersicherheit wie sie vor dem Ausbau bestand.   1982  Deutsch-französische Vereinbarung über den Ausbau des Rheins In dieser Vereinbarung zwischen der Republik Frankreich und der  BRD werden Maßnahmen aufgeführt, die zu diesem Zeitpunkt für die Hochwassersicherheit erforderlich gehalten wurden.   1988  Beschluß der Landesregierung Baden-Württemberg zur Entwicklung des Rahmenkonzeptes zur Umsetzung des IRP Es wurde erkannt, dass ökologische Belange stärker berücksichtigt werden müssen und die Standorte, die in der deutsch-französischen Vereinbarung vorgesehen waren, nicht ausreichen würden. Die Landesregierung Baden-Württemberg gibt deshalb den Auftrag an das damalige Umweltministerium ein Rahmenkonzept zu erstellen.   1996  Zustimmung der Landesregierung Baden-Württemberg zum Rahmenkonzept Die Landesregierung stimmt dem Rahmenkonzept zu. Das Rahmenkonzept verfolgt die Ziele: Wiederherstellung des Hochwasserschutzes wie er vor dem Oberrheinausbau bestand und Renaturierung der Oberrheinauen. Hochwasser am Oberrhein können durch folgende Maßnahmen zurückgehalten  werden  Polder  Dammrückverlegungen  Wehre  Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke Polder Polder werden bei erhöhten, in international festgelegten Betriebsanweisungen genau festgelegten Rheinabflüssen über Einlaßbauwerke geflutet. Der Flutungsvorgang wird so gesteuert, dass Rheinwasser den Polder in ständiger Bewegung durchfließt und zeitlich verzögert durch das Auslaßbauwerk wieder zurück in den Rhein strömt. Dammrückverlegungen Durch eine Dammrückverlegung  stehen dem Rhein wieder natürliche Überflutungsflächen zur Verfügung. Er kann dort ungehindert über seine Ufer treten. Mit steigendem Wasserstand im Rhein fließt zunehmend Wasser ins Gelände und läuft zeitlich verzögert wieder in den Rhein zurück. Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke In der ausgebauten Rheinstrecke zwischen Basel und Straßburg wird der Rheinablfuß zwischen den Kraftwerkskanälen und dem ursprünglichen Rhein aufgeteilt. Im Falle eines Hochwassers wird bei dem sogenannten "Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke" der Durchfluß in den Kraftwerkskanälen gedrosselt, so dass hier ein Hochwasserrückhalt erfolgt und fast der gesamte Rheinabfluß durch das alte Rheinbett fließt. Dadurch erhöhen sich dort die Wasserstände und das Wasser kann in die angrenzenden Überschwemmungsgebiete fließen.  Wehre Mit Wehren kann der Wasserstand im Rheinbett und in den Flächen oberhalb der Wehre nach einer festgelegten Betriebsanweisung gesteuert werden. Das Hochwasser wird durch ein Wehr aufgestaut und kann zusätzlich oberhalb des Wehres in die angrenzenden Überschwemmungsgebiete fließen. 99 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

100 Vorsorge am Oberrhein Polder Dammrückverlegungen Wehre
Maßnahmen am Oberrhein: Polder Dammrückverlegungen Wehre Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke Der Weg zum IRP 1919  Versailler Vertrag  Frankreich erhält das Recht durch die Wasserkraft des Rheins Energie zu gewinnen.    Ausbau des Oberrheins Zwischen Basel und Iffezheim werden 10 Staustufen gebaut. Dadurch findet ein großflächiger Aueverlust statt. Die Hochwassergefahr unterhalb der ausgebauten Strecke ab Iffezheim erhöht sich beträchtlich.   Bildung der internationalen Hochwasserstudienkommission für den Rhein Die Auswirkungen des Oberrheinausbaus werden untersucht. Ergebnis der Kommission war die Notwendigkeit der Wiederherstellung der Hochwassersicherheit wie sie vor dem Ausbau bestand.   1982  Deutsch-französische Vereinbarung über den Ausbau des Rheins In dieser Vereinbarung zwischen der Republik Frankreich und der  BRD werden Maßnahmen aufgeführt, die zu diesem Zeitpunkt für die Hochwassersicherheit erforderlich gehalten wurden.   1988  Beschluß der Landesregierung Baden-Württemberg zur Entwicklung des Rahmenkonzeptes zur Umsetzung des IRP Es wurde erkannt, dass ökologische Belange stärker berücksichtigt werden müssen und die Standorte, die in der deutsch-französischen Vereinbarung vorgesehen waren, nicht ausreichen würden. Die Landesregierung Baden-Württemberg gibt deshalb den Auftrag an das damalige Umweltministerium ein Rahmenkonzept zu erstellen.   1996  Zustimmung der Landesregierung Baden-Württemberg zum Rahmenkonzept Die Landesregierung stimmt dem Rahmenkonzept zu. Das Rahmenkonzept verfolgt die Ziele: Wiederherstellung des Hochwasserschutzes wie er vor dem Oberrheinausbau bestand und Renaturierung der Oberrheinauen. Hochwasser am Oberrhein können durch folgende Maßnahmen zurückgehalten  werden  Polder  Dammrückverlegungen  Wehre  Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke Polder Polder werden bei erhöhten, in international festgelegten Betriebsanweisungen genau festgelegten Rheinabflüssen über Einlaßbauwerke geflutet. Der Flutungsvorgang wird so gesteuert, dass Rheinwasser den Polder in ständiger Bewegung durchfließt und zeitlich verzögert durch das Auslaßbauwerk wieder zurück in den Rhein strömt. Dammrückverlegungen Durch eine Dammrückverlegung  stehen dem Rhein wieder natürliche Überflutungsflächen zur Verfügung. Er kann dort ungehindert über seine Ufer treten. Mit steigendem Wasserstand im Rhein fließt zunehmend Wasser ins Gelände und läuft zeitlich verzögert wieder in den Rhein zurück. Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke In der ausgebauten Rheinstrecke zwischen Basel und Straßburg wird der Rheinablfuß zwischen den Kraftwerkskanälen und dem ursprünglichen Rhein aufgeteilt. Im Falle eines Hochwassers wird bei dem sogenannten "Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke" der Durchfluß in den Kraftwerkskanälen gedrosselt, so dass hier ein Hochwasserrückhalt erfolgt und fast der gesamte Rheinabfluß durch das alte Rheinbett fließt. Dadurch erhöhen sich dort die Wasserstände und das Wasser kann in die angrenzenden Überschwemmungsgebiete fließen.  Wehre Mit Wehren kann der Wasserstand im Rheinbett und in den Flächen oberhalb der Wehre nach einer festgelegten Betriebsanweisung gesteuert werden. Das Hochwasser wird durch ein Wehr aufgestaut und kann zusätzlich oberhalb des Wehres in die angrenzenden Überschwemmungsgebiete fließen. 100 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

101 Vorsorge am Oberrhein Wehre Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke
Maßnahmen am Oberrhein: Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke Drosselung der Turbinen Wehre Wasserstandssteuerung, Abfluss in Überschwemmungsgebiete Der Weg zum IRP 1919  Versailler Vertrag  Frankreich erhält das Recht durch die Wasserkraft des Rheins Energie zu gewinnen.    Ausbau des Oberrheins Zwischen Basel und Iffezheim werden 10 Staustufen gebaut. Dadurch findet ein großflächiger Aueverlust statt. Die Hochwassergefahr unterhalb der ausgebauten Strecke ab Iffezheim erhöht sich beträchtlich.   Bildung der internationalen Hochwasserstudienkommission für den Rhein Die Auswirkungen des Oberrheinausbaus werden untersucht. Ergebnis der Kommission war die Notwendigkeit der Wiederherstellung der Hochwassersicherheit wie sie vor dem Ausbau bestand.   1982  Deutsch-französische Vereinbarung über den Ausbau des Rheins In dieser Vereinbarung zwischen der Republik Frankreich und der  BRD werden Maßnahmen aufgeführt, die zu diesem Zeitpunkt für die Hochwassersicherheit erforderlich gehalten wurden.   1988  Beschluß der Landesregierung Baden-Württemberg zur Entwicklung des Rahmenkonzeptes zur Umsetzung des IRP Es wurde erkannt, dass ökologische Belange stärker berücksichtigt werden müssen und die Standorte, die in der deutsch-französischen Vereinbarung vorgesehen waren, nicht ausreichen würden. Die Landesregierung Baden-Württemberg gibt deshalb den Auftrag an das damalige Umweltministerium ein Rahmenkonzept zu erstellen.   1996  Zustimmung der Landesregierung Baden-Württemberg zum Rahmenkonzept Die Landesregierung stimmt dem Rahmenkonzept zu. Das Rahmenkonzept verfolgt die Ziele: Wiederherstellung des Hochwasserschutzes wie er vor dem Oberrheinausbau bestand und Renaturierung der Oberrheinauen. Hochwasser am Oberrhein können durch folgende Maßnahmen zurückgehalten  werden  Polder  Dammrückverlegungen  Wehre  Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke Polder Polder werden bei erhöhten, in international festgelegten Betriebsanweisungen genau festgelegten Rheinabflüssen über Einlaßbauwerke geflutet. Der Flutungsvorgang wird so gesteuert, dass Rheinwasser den Polder in ständiger Bewegung durchfließt und zeitlich verzögert durch das Auslaßbauwerk wieder zurück in den Rhein strömt. Dammrückverlegungen Durch eine Dammrückverlegung  stehen dem Rhein wieder natürliche Überflutungsflächen zur Verfügung. Er kann dort ungehindert über seine Ufer treten. Mit steigendem Wasserstand im Rhein fließt zunehmend Wasser ins Gelände und läuft zeitlich verzögert wieder in den Rhein zurück. Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke In der ausgebauten Rheinstrecke zwischen Basel und Straßburg wird der Rheinablfuß zwischen den Kraftwerkskanälen und dem ursprünglichen Rhein aufgeteilt. Im Falle eines Hochwassers wird bei dem sogenannten "Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke" der Durchfluß in den Kraftwerkskanälen gedrosselt, so dass hier ein Hochwasserrückhalt erfolgt und fast der gesamte Rheinabfluß durch das alte Rheinbett fließt. Dadurch erhöhen sich dort die Wasserstände und das Wasser kann in die angrenzenden Überschwemmungsgebiete fließen.  Wehre Mit Wehren kann der Wasserstand im Rheinbett und in den Flächen oberhalb der Wehre nach einer festgelegten Betriebsanweisung gesteuert werden. Das Hochwasser wird durch ein Wehr aufgestaut und kann zusätzlich oberhalb des Wehres in die angrenzenden Überschwemmungsgebiete fließen. 101 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

102 Hochwasserschutz - weitergehende Maßnahmen
Klimaschutzpolitik Entsiegelung, Stop des Flächenverbrauchs Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung bis 2020 auf 30 ha/Tag . Auf großflächig bebauten Flächen müssen verbesserte Regenversickerungsmöglichkeiten geschaffen Naturnaher Flussrückbau Pläne für weiteren Flussausbau, Flussbegradigungen und -vertiefungen, z.B. an Elbe, Saale, Havel und Oder überarbeiten. Natürliche Retentionsgebiete schützen und wiederherstellen, Polder und Rückhaltebecken ausbauen. Deichrückverlegungen Bsp. Brandenburg: Elbe: Deichrückverlegung bei Lenzen, Oder: Sophienthaler Polder, Neuzeller Niederung (Tsp ) Spree: Reaktivierung von Altarmen Ökologisierung von Land- und Forstwirtschaft Wiederherstellung der Wasserrückhaltefähigkeit von Landschaft und Böden. Weniger Bodenverdichtung. 102 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“

103 Weiterführende Literatur
Fachkommission "Städtebau„ der ARGEBau 2003: Handlungsanleitung für den Einsatz rechtlicher und technischer Instrumente zum Hochwasserschutz (raum- und fachplanerische Instrumente) 103 TU Berlin, ISR „Sektorale Planung I“ und „Siedlungswasserwirtschaft“


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