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Einschulung in die Grundschule

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Präsentation zum Thema: "Einschulung in die Grundschule"—  Präsentation transkript:

1 Einschulung in die Grundschule
Voraussetzungen rechtliche Bestimmungen Unterstützungsmöglichkeiten Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

2 Typische Fragen und Problemstellungen
Wann ist mein Kind schulreif / schulfähig? Welche Einschulungsbestimmungen gelten in Bayern? Spezialfall: Vorzeitige Einschulung für nach dem 1.1. Geborene Spezialfall: Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache Spezialfall: Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Einschreibeverfahren, schulärztliche Untersuchung und Tests Was leisten staatliche Grundschulen? Welche Möglichkeiten bieten private Grundschulen? Welche Formen der Ganztagsbetreuung gibt es an Schulen? Kann und soll ich mein Kind vor der Einschulung fördern? Einschulung lieber früher oder später? Unsere Schule stellt sich vor Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

3 Individuelle Voraussetzungen
Wann ist mein Kind schulreif / schulfähig? 1 + 1 =2 5 - 2 = 3 Mimi ist in der Schule Schule Anforderungen Lehrer Mitschüler Umwelt Familie Freunde Kindergarten Individuelle Voraussetzungen Körper-licher Entwick-lungs-stand Differen-zierte, feinmo-torische Fertig-keiten Kogni-tive Lern-voraus-setzun-gen Entwick-lung differen-zierter Sprach-wahrneh-mungs-leistungen Emo-tionale Stabi-lität Motiva-tionale Lern-voraus-setzun-gen Soziale Kompe-tenzen 1. Wann ist mein Kind schulreif / schulfähig? -> Wandel vom Schulreife- zum Schulfähigkeitskonzept. Vorstellung des mehrfaktoriellen Schulfähigkeitskonzepts. Soziale Kompetenz Schulfähige Kinder können Kontakt zu anderen Kindern herstellen. Sie entwickeln ein Gespür für den richtigen Umgang mit den Klassenkameraden. Nicht jedes Kind geht hier in gleicher Weise vor, es gibt zurückhaltende und temperamentvolle Kinder, jedoch verfügen beide über Strategien, die die eigene Zufriedenheit in der Gruppe sichern. Kommt es zu Konflikten, so können diese weitgehend selbständig gelöst werden. Auf Erwachsene gehen schulfähige Kinder offen, aber nicht distanzlos zu. Die oben aufgezeigten Säulen vermitteln ein breit gefächertes Bild von den wesentlichen Voraussetzungen eines schulfähigen Kindes. Im Regelfall wird ein Kind viele dieser Forderungen bereits erfüllen, teilweise aber auch erst im Zusammenhang mit der Einschulung erwerben, erweitern und sichern. In der Schulfähigkeitsdiagnostik geht es immer um die Einschätzung der Gesamtpersönlichkeit, und das im Hinblick auf die beiden anderen Determinanten: Elternhaus und Schule. Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden. F9

4 Körperlicher Entwicklungsstand
Körperlicher Entwicklungsstand unter dem Aspekt des „harmonischen Gesamtbildes“ (Untersuchung durch den Kinderarzt (U9) bzw. Schularzt (Schuleingangsuntersuchung, verpflichtend, wenn die U9 fehlt); schulpflichtige Kinder werden benachrichtigt, bei nicht schulpflichtigen Kindern erfolgt die Untersuchung nach der Einschreibung. Allgemeine Anhaltspunkte: Größe ca. 1,20 +/-10 cm; Gewicht ca. 21 kg +/- 4kg; einsetzender Zahnwechsel, Gestaltwandel (Streckung); Grobmotorik: z.B. auf einem Bein stehen, balancieren, rückwärts gehen, großen Ball fangen, mit einem Bein schießen, Hampelmann nachahmen; alleine an- und ausziehen, einschließlich Schuhwerk, Sportkleidung Feinmotorik: z.B. mit der Schere umgehen, Stift richtig halten, Flächenbegrenzungen beim Ausmalen einhalten, einfache Formen nachmalen Körperlicher Entwicklungsstand Wichtig bei der Einschätzung des körperlichen Entwicklungsstandes ist das harmonische Gesamtbild, das Eltern, Kindergarten und Kinderarzt vom Kind haben. Richtwerte wie eine Körpergröße von 1,20 +/- 11 cm oder eine Gewicht von 21 kg +/- 4 kg können immer nur die Grundlage bilden. Auch einsetzender Zahnwechsel und Gestaltwandel (die Proportionen verändern sich, das Kind streckt sich) gehören zu den gängigen Merkmalen. Die Grobmotorik sollte in der Regel entwickelt sein: schulfähige Kinder können bereits auf einem Bein stehen, balancieren, rückwärts gehen, einen großen Ball fangen, mit einem Bein schießen und Bewegungsabläufe (z.B. Hampelmann) nachahmen. Bei Kindern, die noch nicht in der Lage sind, sich zielgerichtet zu bewegen, können stützende Maßnahmen (Ergotherapie, Krankengymnastik, Sonderturnen) Verbesserungen bringen. Ein ausreichender körperlicher Entwicklungsstand ist nicht nur eine gute Voraussetzung für die schulischen Anforderungen, sondern trägt auch zum Selbstbewusstsein eines Kindes bei. Differenzierte, feinmotorische Fertigkeiten Im unmittelbaren Zusammenhang mit der Grobmotorik stehen die feinmotorischen Fertigkeiten. Sie werden besonders in der Eingangsstufe der Grundschule vom Kind gefordert. In der Regel leistet hier der Kindergarten gute Vorarbeit. Ein schulfähiges Kind sollte mit der Schere sicher umgehen können, einen Stift richtig halten, Flächen ausmalen, Begrenzungen einhalten und einfache Formen nachmalen können. Darüber hinaus muss es sich alleine an- und ausziehen können. Besonders das Malen kann natürlich von unterschiedlicher Qualität sein, da nicht jedes Kind gern malt. 3 Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

5 Kognitive Lernvoraussetzungen und differenzierte Sprachwahrnehmungsleistungen
Grundlegende intellektuelle Fähigkeiten, kein bestimmtes, schulisches Wissen, z.B.: Altersgemäßer aktiver und passiver Wortschatz Merkfähigkeit (einfache Sachverhalte, zweiteilige Arbeitsaufträge) Zahlenverständnis im Zahlenraum bis 5 (zählen, Menge benennen) Farben und einfache Formen erkennen und benennen kindgemäßes Erfahrungswissen / Sachwissen Schlussfolgerndes Denken (Wenn-dann-Beziehung verstehen) Raum-Lage-Beziehungen kennen und benennen (oben, unten …) soziale Handlungsabläufe kennen und verstehen Sprachwahrnehmungsleistungen sind eine wichtige Voraussetzung für den Lese-Schreiblernprozess, dazu gehören z.B.: Erkennen von Geräuschen und Lauten Richtiges Nachahmen von Geräuschen, Rhythmen, Reimen und Lauten, auch in einer bestimmten Reihenfolge Altersgemäße Entwicklung der Sprechmotorik (deutliche Aussprache) Altersgemäße Entwicklung der grammatikalischen Kompetenz (z.B. richtige Verwendung der Artikel und Verbformen; Bilden von kleinen Sätzen) Kognitive Lernvoraussetzungen Hierunter werden intellektuelle Fähigkeiten verstanden, nicht aber ein bestimmtes Wissen, das erst in der Schule vermittelt wird; das heißt, ein schulfähiges Kind muss nicht über Buchstabenkenntnisse verfügen. Exemplarisch sollen hier einige Voraussetzungen genannt werden, die den Schulstart erleichtern: Ein Kind sollte sich einfache Sachverhalte merken können (Merkfähigkeit), eine Zahlenverständnis im Zahlenraum bis 5 besitzen (Entwicklung des Zahlbegriffs), Wenn-dann-Beziehungen verstehen (schlussfolgerndes Denken), soziale Handlungsabläufe erkennen (soziale Intelligenz), mehrteilige Aufträge ausführen und Farben und Formen erkennen können. Darüber hinaus sollte es in kindgemäßen Bereichen ein Erfahrungswissen haben. Entwicklung differenzierter Sprachwahrnehmungsleistungen Für den Leselernprozess ist die differenzierte Laut- und Sprachwahrnehmung von besonderer Bedeutung. Einzelne Laute, später dann Wörter, müssen unterschieden werden können. Die etwas später einsetzende Rechtschreibung erfordert zudem ein phonematisches Gehör, das heißt, auch die Reihenfolge einzelner Buchstaben muss herausgehört werden können. Umgekehrt ist natürlich auch das Sprechvermögen eines Kindes wichtig. Es muss deutlich sprechen können. Sprechmotorische Leistungen haben einen großen Anteil an der Speicherung von Laut- Wort- und Satzschemata. BREUER / WEUFFEN (1997) heben zudem die melodische und rhythmische Differenzierungsfähigkeit hervor. Sie unterstützen ebenfalls den Lese- und Schreiblernprozess. 3 Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

6 Emotionale Stabilität
Eine ausgewogene Emotionalität wirkt sich nachhaltig auf die Lernbereitschaft und Lernleistung aus, dazu gehören z.B.: Problemloses Ablösen von vertrauten Personen (Mutter, Vater …) Allgemeines Selbstvertrauen (Ich schaff das …) Ich-Stärke (Ich bin ich und muss nicht so sein wie andere) Frustrationstoleranz (Enttäuschungen ertragen) Bedürfnisaufschub (mit dem Essen warten, Aktivitäten aufschieben …) Altersgemäße Zuversicht und wenig Ängstlichkeit Fähigkeit, Gefühle zu zeigen (Zuneigung, Ablehnung, Mitleid …) Emotionale Stabilität Trotz hoher intellektueller Kapazitäten kann sich ein Schulanfänger in der neuen Klassengemeinschaft äußerst unwohl fühlen. Das persönliche Wohlbefinden wirkt sich wiederum auf die Lernbereitschaft und die langfristige Lernleistung aus. Daher sollte für einen gelungenen Schulstart ein Kind auch über emotionale Stabilität verfügen. Im Einzelnen gehören dazu das problemlose Ablösen von vertrauten Personen (Mutter usw.), allgemeines Selbstvertrauen und Ich-Stärke, Frustrationstoleranz, Aufschieben von Bedürfnissen, wenig Ängste. 3 Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

7 Motivationale Lernvoraussetzungen
Schulanfänger sollten ein grundsätzliches Interesse, Neugier und Freude am Lernen haben Altersgemäße Ausdauer, um ein Ziel zu erreichen (15 – 20 Minuten) Altersgemäße Anstrengungsbereitschaft (körperlich und mental, in Abhängigkeit von der Tageszeit und Gesamtbelastung) Altersgemäße Konzentrationsfähigkeit (in Abhängigkeit vom Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung und der möglichen Störfaktoren) Abhängigkeit von extrinsischen Verstärkern sollte übergehen in intrinsische Motivation (Freude am Wissenszuwachs, am Erfolg …) Insgesamt große Hoffnung auf Erfolg und geringe Angst vor Misserfolg Motivationale Lernvoraussetzungen Auch ein Schulanfänger kann nicht damit rechnen, dass er in jeder Phase des Unterrichts von außen motiviert wird. Grundsätzliches Interesse, Neugier und Freude an der Arbeit müssen vom Kind ausgehen. Langfristige Lernprozesse erfordern zudem Ausdauer, Anstrengungsbereitschaft, Konzentration und zielstrebiges Vorgehen. Die Abhängigkeit von einer extrinsischen Verstärkung sollte sich mehr und mehr auf die Freude am Wissenszuwachs verlagern (intrinsische Verstärkung). Äußere Verstärker (Bildchen, Stempel, Aktivitäten, Lob) sind in einer Klassengemeinschaft nicht immer greifbar. 3 Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

8 Soziale Kompetenzen Schule ist auch ein Ort des sozialen Lernens. Lernen findet stets im sozialen Kontext statt. Kinder lernen „für“ jemanden und „mit“ jemandem. Strategien für den angemessenen Umgang mit Klassenkameraden (Zusammenarbeit, miteinander spielen, helfen, einem Streit aus dem Weg gehen, angemessen streiten, Freundschaften anbahnen …) Strategien für den angemessenen Umgang mit Erwachsenen (grüßen, eine Bitte vortragen, seine Meinung äußern, fragen, danken, Hilfe holen, Hilfe anbieten, offen aber nicht distanzlos) Weitergehende soziale Kompetenzen (für andere eintreten, Ämter übernehmen, Führung in Gruppen annehmen, andere als Gruppenführung akzeptieren Soziale Kompetenz Schulfähige Kinder können Kontakt zu anderen Kindern herstellen. Sie entwickeln ein Gespür für den richtigen Umgang mit den Klassenkameraden. Nicht jedes Kind geht hier in gleicher Weise vor, es gibt zurückhaltende und temperamentvolle Kinder, jedoch verfügen beide über Strategien, die die eigene Zufriedenheit in der Gruppe sichern. Kommt es zu Konflikten, so können diese weitgehend selbständig gelöst werden. Auf Erwachsene gehen schulfähige Kinder offen, aber nicht distanzlos zu. 3 Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

9 Welche Einschulungsbestimmungen gelten in Bayern?
1. Regulär schulpflichtig Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden. Die Schulfähigkeit wird nur im Zweifelsfall überprüft. (Aussagen des Kindergartens, Antrag der Eltern, Auffälligkeiten beim Aufnahmegespräch oder Screening). Eine Zurückstellung ist nur einmal zulässig Art.37 BayEUG Abs. 2 Neuregelung bei Kindern mit zu geringen Deutschkenntnissen. Art.37a BayEUG (Folie 14) Art 37 Bay EUG 1)  1Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 31. Dezember sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden oder unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 6 die Einschulung nicht wahrgenommen haben. 2Ferner wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Kind schulpflichtig, wenn auf Grund der körperlichen, sozialen und geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teilnehmen wird; ein schulpsychologisches Gutachten ist erforderlich. Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

10 Welche Einschulungsbestimmungen gelten in Bayern?
2. Auf Antrag schulpflichtig Die Kinder erreichen das 6. Lebensjahr vom des laufenden Jahres bis zum des laufenden Jahres. (BayEUG Art. 37 Abs. 1, GrSO § 21) Antrag auf Einschulung spätestens bei der Schulanmeldung im April! Auf Antrag der Erziehungsberechtigten wird ein Kind schulpflichtig, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Die Schulfähigkeit kann auf Wunsch der Schule überprüft werden. Ablehnung möglich, wenn die Aufnahmevoraussetzungen nicht gegeben sind. Die Erziehungsberechtigten können ein auf Antrag aufgenommenes Kind nach dem 31. Juli nicht mehr abmelden. Auch ein vorzeitig eingeschultes Kind kann zurückgestellt werden. Für die vorzeitig eingeschulten Kinder gilt deshalb auch, dass die Zurückstellung bis zum 30. November des Jahres möglich ist. GrSO (Grundschulordnung) § 21 Ein Antrag auf vorzeitige Einschulung ist spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen. Kinder, die erst nach dem 31. Dezember des laufenden Jahres sechs Jahre alt werden, benötigen ein schulpsychologisches Gutachten. Auch hier ist der Antrag spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen. Der Schule bzw. den untersuchenden Schulpsychologen muss ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um Schuleingangstests im Einzelverfahren und als Gruppentests durchzuführen zu können. Eine nachträgliche Organisation von Gruppentestverfahren ist in der Regel nach Abschluss der Schulanmeldung nicht möglich. Erziehungsberechtigte können ein auf Antrag eingeschultes Kind nach dem 31. Juli nicht mehr abmelden. Eine testdiagnostische Überprüfung ist bei Kindern, die noch im Einschulungsjahr sechs Jahre alt werden (Oktober, November, Dezember), nicht mehr automatisch erforderlich, kann jedoch von der Schulleitung im Einzelfall angeordnet werden. Besonders schwer fällt die Entscheidung bei Kindern, die ein uneinheitliches Entwicklungsbild aufweisen, eine sog. Dyssynchronie. Sie sind nur bedingt in das o. g. Schema einzuordnen, müssen sich aber nach erfolgter Schulaufnahme im Schulsystem behaupten. Eine dyssynchrone Entwicklung findet sich häufig bei intellektuell besonders begabten Kindern. Während sie in ihrer sprachlichen Kompetenz und/ oder in ihren mathematischen Fähigkeiten ihrer Altersgruppe weit voraus sind, ergeben sich oft Bedenken hinsichtlich der sozialen Kompetenz, der emotionalen Stabilität oder auch der Motorik. Die dyssynchrone Entwicklung kann mit zwei ‚Ansätzen erklärt werden: Aufgrund der besonders guten, intellektuellen Entwicklung eines Kindes wird auf die übrigen Persönlichkeitsvariablen geschlossen. Konkret heißt das: Wenn ich mich mit einem Kind auf einem hohen sprachlichen Niveau unterhalten kann, erwarte ich nicht, dass es bei Enttäuschungen bockt oder weint. Dieses Verhalten wird als unreif oder defizitär wahrgenommen, weil die Erwartungshaltung höher ist. Es handelt sich aber nicht wirklich um einen Entwicklungsrückstand, sondern eher um eine altersgemäße, emotionale Verhaltensweise, die nur im Vergleich zur weit vorangeschrittenen intellektuellen Entwicklung abfällt. Die „Enttäuschung“ beruht auf einer zu hohen Erwartungshaltung. Die Entwicklung des Kindes ist einseitig verlaufen. Individuelle Erfolge und positive Rückmeldungen sind für ein Kind leichter auf dem Gebiet zu erreichen, die seine Stärken sind. Weniger gut ausgeprägte Fähigkeiten werden nicht gern unter Beweis gestellt, da hier das Risiko des Versagens viel höher ist. Damit entfallen natürlich auch die Übung und die Erfahrung, am Erfolg arbeiten zu können. Die Frustrationstoleranz wird nicht trainiert. Es kommt zu einer einseitigen Weiterentwicklung im Stärkebereich und mangelnder Übung bei absinkender Kompetenz im Schwächebereich. Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

11 Welche Einschulungsbestimmungen gelten in Bayern?
3. Im Vorjahr zurückgestellte Kinder Die Kinder erreichen das 7. Lebensjahr vom des Vorjahres bis zum des laufenden Jahres. (BayEUG Art.37 Abs.2) Hier ist keine weitere Zurückstellung möglich. Bei weiterer, mangelnder Schulfähigkeit wird der erhöhte oder sonderpädagogische Förderbedarf geprüft. Eine zweite Zurückstellung kann nur auf der Grundlage des sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgen (BayEUG Art.41 Abs. 7) Ein schulpflichtiges Kind muss in jedem Fall an der zuständigen Schule angemeldet werden. Die Entscheidung über die Zurückstellung trifft die Schulleitung der Grundschule! Vom Unterrichtsbesuch zurückgestellte Kinder sollten bis zur erneuten Einschulung gezielt gefördert werden. (2) 1  Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 1 am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. 2  Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. 3  Die Zurückstellung ist nur einmal zulässig; Art. 41 Abs. 2 bleibt unberührt. 4  Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören. 5   Ein schulpflichtiges Kind muss in jedem Fall an der zuständigen Schule angemeldet werden. Die Entscheidung über die Zurückstellung trifft die Schulleitung der Grundschule! Eine sorgfältige Diagnose ist die Voraussetzung für eine am Wohle des Kindes orientierte Entscheidung. Handelt es sich z.B. um einen allgemeinen, körperlichen und intellektuellen Entwicklungsrückstand, wie er manchmal bei Frühgeburten oder chronisch erkrankten Kleinkindern zu beobachten ist, so kann ein weiteres Jahr im Kindergarten ausreichen, um die Entwicklungsverzögerung aufzuholen. Im Einzelfall jedoch garantiert ein weiteres Besuchsjahr im Kindergarten nicht automatisch die erhoffte Schulfähigkeit. Häufig sind gezielte Maßnahmen notwendig, um Entwicklungsrückstände auszugleichen. Die Zurückstellung von Kindern mit zu geringen deutschen Sprachkenntnissen führt nur dann zum gewünschten Erfolg, wenn das verbleibende Jahr bis zur Einschulung intensiv genutzt wird. Das Kind sollte im verbleibenden Jahr unbedingt einen Kindergarten besuchen und vom angebotenen Vorkurs Deutsch Gebrauch machen (verpflichtend für Kinder, die wegen zu geringer Deutschkenntnisse zurückgestellt wurden!). Über die Angebote zum Vorkurs informiert die Grundschule. Insgesamt sollte eine Zurückstellung immer im Zusammenhang mit einem Förderkonzept gesehen werden, sinnvoll kann auch der Besuch einer schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) sein. Das Förderkonzept muss die lokalen Angebote und die aktuellen Rahmenbedingungen berücksichtigen. Nicht alle Einrichtungen sind für Eltern und Kinder problemlos zu erreichen, nicht jede Grundschulklasse stellt automatisch eine Überforderung dar, nicht jedes Abwarten unter denselben häuslichen Bedingungen fördert die Weiterentwicklung. Im Einzelfall denkbar sind folgende Alternativen zur Zurückstellung: Therapeutische Intervention und Begleitung vor und während des ersten Schuljahres, z.B. bei schlecht entwickelter Feinmotorik, Hyperaktivität, sozialer Unsicherheit. Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe der Sprachheilschule (Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Sprache), z.B. bei Problemen in der Sprachentwicklung, Stottern, Lispeln, Stammeln, Dysgrammatismus. Aufnahme in die Diagnose-und Förderklasse (DFK) eines Förderzentrums. Hier wird der Unterricht der ersten beiden Grundschuljahre auf drei Jahre (1a, 1b, 2) ausdehnt und in kleineren Klassen intensiv auf die Bedürfnisse der Kinder eingegangen. Besuch einer heilpädagogischen Einrichtung begleitend zur ersten Klasse (heilpädagogischer Hort), z.B. bei Defiziten in der emotionalen oder sozialen Entwicklung. Begleitende Förderung in der Grundschule durch Differenzierungsmaßnahmen, pädagogische Assistenten, mobiler sonderpädagogischer Dienst (MSD) z.B. bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Lesen- und Schreibenlernen. Einschulung an einem Förderzentrum oder einer Förderschule. Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

12 Welche Einschulungsbestimmungen gelten in Bayern?
Auf Antrag schulpflichtig mit Gutachten Die Kinder erreichen das 6. Lebensjahr ab dem 1.1. des kommenden Jahres (BayEUG Art. 37 Abs.1) Antrag auf vorzeitige Einschulung spätestens bei der Schulanmeldung! Die Schulfähigkeit wird grundsätzlich überprüft. Es ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich! Ablehnung möglich, wenn die Aufnahmevoraussetzungen nicht gegeben sind. Die Erziehungsberechtigten können ein auf Antrag aufgenommenes Kind nach dem 31. Juli nicht mehr abmelden. Das schulpsychologische Gutachten basiert in der Regel auf den Ergebnissen des Einschulungsverfahrens an der Schule und den Ergebnissen aus der Einzeltestung des Schulpsychologen. Vorzeitige Einschulung Ein Antrag auf vorzeitige Einschulung ist spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen. Kinder, die erst nach dem 31. Dezember des laufenden Jahres sechs Jahre alt werden, benötigen ein schulpsychologisches Gutachten. Auch hier ist der Antrag spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen. Der Schule bzw. den untersuchenden Schulpsychologen muss ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um Schuleingangstests im Einzelverfahren und als Gruppentests durchzuführen zu können. Eine nachträgliche Organisation von Gruppentestverfahren ist in der Regel nach Abschluss der Schulanmeldung nicht möglich. Erziehungsberechtigte können ein auf Antrag eingeschultes Kind nach dem 31. Juli nicht mehr abmelden. Eine testdiagnostische Überprüfung ist bei Kindern, die noch im Einschulungsjahr sechs Jahre alt werden (Oktober, November, Dezember), nicht mehr automatisch erforderlich, kann jedoch von der Schulleitung im Einzelfall angeordnet werden. Besonders schwer fällt die Entscheidung bei Kindern, die ein uneinheitliches Entwicklungsbild aufweisen, eine sog. Dyssynchronie. Sie sind nur bedingt in das o. g. Schema einzuordnen, müssen sich aber nach erfolgter Schulaufnahme im Schulsystem behaupten. Eine dyssynchrone Entwicklung findet sich häufig bei intellektuell besonders begabten Kindern. Während sie in ihrer sprachlichen Kompetenz und/ oder in ihren mathematischen Fähigkeiten ihrer Altersgruppe weit voraus sind, ergeben sich oft Bedenken hinsichtlich der sozialen Kompetenz, der emotionalen Stabilität oder auch der Motorik. Die dyssynchrone Entwicklung kann mit zwei ‚Ansätzen erklärt werden: Aufgrund der besonders guten, intellektuellen Entwicklung eines Kindes wird auf die übrigen Persönlichkeitsvariablen geschlossen. Konkret heißt das: Wenn ich mich mit einem Kind auf einem hohen sprachlichen Niveau unterhalten kann, erwarte ich nicht, dass es bei Enttäuschungen bockt oder weint. Dieses Verhalten wird als unreif oder defizitär wahrgenommen, weil die Erwartungshaltung höher ist. Es handelt sich aber nicht wirklich um einen Entwicklungsrückstand, sondern eher um eine altersgemäße, emotionale Verhaltensweise, die nur im Vergleich zur weit vorangeschrittenen intellektuellen Entwicklung abfällt. Die „Enttäuschung“ beruht auf einer zu hohen Erwartungshaltung. Die Entwicklung des Kindes ist einseitig verlaufen. Individuelle Erfolge und positive Rückmeldungen sind für ein Kind leichter auf dem Gebiet zu erreichen, die seine Stärken sind. Weniger gut ausgeprägte Fähigkeiten werden nicht gern unter Beweis gestellt, da hier das Risiko des Versagens viel höher ist. Damit entfallen natürlich auch die Übung und die Erfahrung, am Erfolg arbeiten zu können. Die Frustrationstoleranz wird nicht trainiert. Es kommt zu einer einseitigen Weiterentwicklung im Stärkebereich und mangelnder Übung bei absinkender Kompetenz im Schwächebereich. Da die Schule aber, wie oben bereits geschildert, von breit gefächerten Schulfähigkeitsvoraussetzungen ausgeht, müssen im Hinblick auf einen erfolgreichen Schulstart Stärken und Schwächen beim Kind erfasst werden, um dann nach Kompensationsmöglichkeiten zu suchen. Im Einzelfall wird es auch zu einer Gewichtung kommen müssen, das heißt, die Entscheidung für oder gegen eine Einschulung eines Kindes mit dyssynchronem Entwicklungsstand wird Vor- und Nachteile aufweisen. Letztlich muss hier in jedem Einzelfall in vertrauensvoller Zusammenarbeit aller am Prozess Beteiligten zum Wohle des Kindes entschieden werden. Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

13 Hinweise zur vorzeitigen Einschulung (für Kinder, die nach dem 1. 1
Hinweise zur vorzeitigen Einschulung (für Kinder, die nach dem 1.1. geboren sind) Schulaufnahme mit Zurückstellungsmög-lichkeit bis 30. Nov. Bei Nichtaufnahme handelt es sich nicht um eine Zurückstellung Die Eltern führen Gespräche mit dem Kindergarten als abgebende Institution über eine mögliche vorzeitige Einschulung. Eltern, Kindergarten, Kinderarzt oder andere Betreuungspersonen beobachten eine stark beschleunigte Entwicklung beim Kind. Die Eltern befragen den Kinderarzt bzw. weitere Betreuungspersonen (Musikschule, Ballett, …). Die Eltern und der Kindergarten beobachten das Kind im Hinblick auf die Schulfähigkeitskriterien, z.B. Anstrengungsbereitschaft … Das Kind wird gefragt, ob es evtl. schon in die Schule möchte. Es wird erklärt, dass es sich um eine große Ausnahme handelt und die Schule die Entscheidung trifft. Die Eltern melden das Kind bei der regulären Schulanmeldung an. Sie legen, falls vorhanden, die Stellungnahme der Schulärztin vor. Die Schule führt das Anmeldeverfahren mit Screening und Gruppentestung durch. Die Eltern werden vor dem Hintergrund der schulischen Möglichkeiten beraten. Das Kind wird dem Schulpsychologen vorgestellt. Der ergänzt die Unterlagen durch eine Einzeluntersuchung und schreibt eine Empfehlung. Die Schulleitung der GS nimmt das Kind auf oder lehnt die Aufnahme ab. Dagegen kann Widerspruch eingelegt werden.

14 Einschulung von Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache
Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, bei denen nicht mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter deutschsprachiger Herkunft ist nehmen an einer Sprachstandserhebung im Kindergarten teil. Kinder, die nach dem Ergebnis der Sprachstandserhebung nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen, sollen einen Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprache besuchen. Der Vorkurs wird von der zuständigen Grundschule in Kooperation mit dem Kindergarten angeboten. Die zuständige Grundschule kann ein Kind, das weder einen Kindergarten noch einen Vorkurs besucht hat und bei dem im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass es nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügt, von der Aufnahme zurückstellen und das Kind verpflichten, im nächsten Schuljahr einen Kindergarten mit integriertem Vorkurs zu besuchen. Bay EUG, Art. 37a (1) Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, bei denen nicht mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter deutschsprachiger Herkunft ist, nehmen im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, das dem Jahr des Eintritts der Vollzeitschulpflicht vorangeht, an einer Sprachstandserhebung im Kindergarten oder in einem Haus für Kinder teil. Besucht das Kind weder einen Kindergarten noch ein Haus für Kinder, führt die Sprachstandserhebung die Grundschule durch, in der die Schulpflicht voraussichtlich zu erfüllen ist. (2) Kinder, die nach dem Ergebnis der Sprachstandserhebung nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen, die für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Grundschule notwendig sind, sollen einen Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprache besuchen. (3) Die zuständige Grundschule kann ein Kind, das weder einen Kindergarten bzw. ein Haus für Kinder noch einen Vorkurs nach Abs. 2 besucht hat und bei dem im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass es nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügt, von der Aufnahme zurückstellen und das Kind verpflichten, im nächsten Schuljahr einen Kindergarten bzw. ein Haus für Kinder mit integriertem Vorkurs zu besuchen. Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

15 Früheinschulungen nach Geschlecht und Regierungsbezirken
Im Vergleich zeigt sich, dass die Anzahl der vorzeitigen Einschulungen kontinuierlich zurückgeht. Mit der Umstellung des Einschulungszeitraums auf alle Kinder, die bis zum 30. September eines Jahres 6 Jahre alt werden und die Möglichkeit für die Eltern, Kinder, die bis 31. Dezember noch 6 Jahre alt werden, ebenfalls einzuschulen, ist offensichtlich die Mehrheit der schulfähigen Kinder erfasst worden. Bayernweit werden aktuell (Schuljahr 13/14) insgesamt 2,2% der Kinder vorzeitig eingeschult, der Anteil der Mädchen ist mit 2,8% fast doppelt so hoch wie der Anteil der Buben mit 1,5%. In Oberbayern werden die höchsten Prozentzahlen erreicht – insg. 2,5%, Buben 1,8% und Mädchen 3,2%. In Niederbayern werden die niedrigsten Prozentzahlen erreicht – insgesamt 1,7%, Buben 1,2% und Mädchen 2,2%. In allen Regierungsbezirken hat der Anteil der Vorzeitigen deutlich abgenommen von 10/11 3,8% bis 13/14 auf 2,8%. Durchgängig ist der Anteil der Mädchen fast doppelt so hoch wie der Anteil der Buben. Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

16 Zurückstellungen nach Geschlecht und Regierungsbezirken
Mit der Erweiterung des Einschulungszeitraums auf den 30. September sind auch die Zahlen für die Zurückstellung gestiegen, für Bayern insgesamt von 10,3% auf 12,1%, in Oberbayern sogar bis auf 13%. Der Anteil der Buben liegt deutlich vor dem der Mädchen, teilweise doppelt so hoch. Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

17 Einschulung von Kindern mit festgestelltem oder vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf
(Art. 41 BayEUG) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden Lernort ihr Kind unterrichtet werden soll. Die Erziehungsberechtigten … sollen sich rechtzeitig über die möglichen schulischen Lernorte an einer schulischen Beratungsstelle informieren. Die Kinder werden … an der Sprengelschule, an einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ oder an der Förderschule angemeldet. Die Aufnahme an der Förderschule setzt die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraus. … Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens … mitzuwirken. (Art 56 BayEUG) (3) Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden. Die allgemeinen Schulen werden bei ihrer Aufgabe … von den Förderschulen unterstützt. (5) Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulart. Aber: Schulartspezifische Regelungen für die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen an weiterführenden Schulen bleiben unberührt. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen an der allgemeinen Schule die Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen, soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen. Die Feststellung der Lernziele … durch einen individuellen Förderplan sowie den Nachteilsausgleich regeln die Schulordnungen. Schüler, die auf Grund ihres sonderpädagog. Förderbedarfs die Lernziele der Haupt/Mittelschulen und Berufsschulen nicht erreichen, erhalten ein Abschlusszeugnis ihrer Schule mit einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele sowie eine Empfehlung über Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung und zum weiteren Bildungsweg. (6) Die Zusammenarbeit zwischen Förderschulen und allgemeinen Schulen soll im Unterricht und im Schulleben besonders gefördert werden. Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

18 Einschulung von Kindern mit festgestelltem oder vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf
Über eine Zurückstellung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entscheidet die Grundschule oder die Förderschule, sofern das Kind dort angemeldet wurde. Eine zweite Zurückstellung kann nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen. Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule … nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ nicht hinreichend gedeckt werden und 1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder 2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich, besucht das Kind die geeignete Förderschule. Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

19 Einschulung von Kindern mit festgestelltem oder vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf - schulische Angebote Vorrangiges Ziel der Schulentwicklung aller Schulen ist die inklusive Schule. Angebote der inklusiven Schulen im Verbund mit kooperativen Lernformen (BayEUG Art.30a) 1. Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler 2. Kooperationsklassen 3. Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ 4. Offene Klassen der Förderschule 5. Partnerklassen (ehemals Außenklassen) Daneben bleiben die Förderzentren mit ihren differenzierten Angeboten bestehen. Im Rahmen der Einschulung ist die Diagnose- und Förderklasse (DFK) von besonderem Interesse 6. Diagnose- und Förderklasse am Förderzentrum Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

20 Inklusion einzelner SchülerInnen
Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler (Art. 30b Abs. 2 BayEUG-E) Einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die allgemeine Schule, insbesondere die Sprengelschule, besuchen, werden unter Beachtung ihres individuellen Förderbedarfs unterrichtet. Sie werden durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (MSD) und ggf. außerschulische sonstige Unterstützungssysteme begleitet. Darüber hinaus öffnet sich die gesamte Schulfamilie für die Thematik „Inklusion“. Die Abbildung zeigt die Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler, ggf. mit Integrationshelfer (in Verantwortung der Bayerischen Bezirke). Zusatz-Info: Ein Schulbegleiter, auch Integrationshelfer genannt, ist eine Person, die während eines Teils oder auch während der gesamten Schulzeit (einschließlich des Schulweges) bei einem Schüler ist, um dessen behinderungsbedingte Defizite zu kompensieren und Hilfestellungen zu geben. Bei dieser Person kann es sich um einen Zivildienstleistenden oder um eine junge Frau, die ein freiwilliges soziales Jahr ableistet, oder auch um Kinderpflegerinnen und Erzieherinnen handeln. Die rechtlichen Grundlagen für die Schulbegleitung als Teilbereich der Eingliederungshilfe sind in §§ 53, 54 SGB XII geregelt. In § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist bestimmt, dass zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch „Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht“ zählen. Sofern das Kind beim Besuch der Schule die Unterstützung durch einen Integrationshelfer benötigt, stellen die Erziehungsberechtigten beim Bezirk Antrag auf Kostenübernahme. Hierzu ist insbesondere eine Stellungnahme der aufnehmenden Schule erforderlich, in der sie angibt, ob und in welchem Umfang der Schüler einen Integrationshelfer benötigt. Eine berufliche Ausbildung im erzieherischen Bereich ist nicht erforderlich. Nahe Verwandte kommen als Integrationshelfer grundsätzlich nicht in Frage. Die Auswahl des Integrationshelfers obliegt den Erziehungsberechtigten im Benehmen mit dem Bezirk. Die Tätigkeit des Integrationshelfers muss von der Schule durch die Schulleitung genehmigt werden. Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

21 Kooperationsklasse Unterricht in Kooperationsklassen Art. 30a Abs.7 (1) In Kooperationsklassen werden in der Regel fünf Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, und/oder Verhalten zusammen mit weiteren Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet. Diese Klassen werden mit ca. fünf Stunden der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützt. Die Kooperationsklassen sind Klassen der Grund-/Haupt- oder Mittelschule. Das Konzept der Kooperationsklassen hat sich bewährt. Derzeit sind an den Grund- und Haupt-/Mittelschulen in Bayern 675 Klassen eingerichtet. Diese Unterrichtsform soll auch weiterhin angeboten werden. Eine weitere Unterstützung (Klassenstärken, zusätzliche Lehrerstunden der Volksschule oder Einsatz eines Förderlehrers) ist im Rahmen der vorhandenen Ressourcen anzustreben. Merkmal der Kooperationsklasse ist der durchgängig gemeinsame Unterricht in allen Fächern. Dies erfordert eine qualitative und quantitative Anpassung der Unterrichts- und Förderangebote an die individuellen Bildungs- und Erziehungsbedarfe der Schülerinnen und Schüler („Lernzieldifferenz“). Diese flächendeckende Form kooperativen Lernens wird weiterhin einen hohen Stellenwert für das gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Förderbedarf einnehmen. Kooperationsklassen sollen nicht nur für Schüler, die aus der Förderschule zurückkehren, eingerichtet werden, sondern auch für Schulanfänger. Auch hier ist ein frühzeitiger und enger Kontakt mit dem Sonderpädagogischen Förderzentrum erforderlich. Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden. Übersicht

22 Schulen mit dem Profil „Inklusion“
Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ (Art. 30b Abs.3 bis 5 BayEUG-E) Neben den genannten kooperativen Lernformen und der Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler sieht der Gesetzentwurf in Form der Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ eine neue Ausrichtung vor: die Entwicklung einer ganzen Schule als System mit dem Ziel Inklusion. Eine Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung für alle Schülerinnen und Schüler um. In Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ wird Lehrpersonal der Förderschule in das Kollegium der allgemeinen Schule eingebunden und unterliegt den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters der allgemeinen Schule. Die Lehrkräfte der allgemeinen Schule gestalten in Abstimmung mit dem Lehrpersonal für Sonderpädagogik und gegebenenfalls weiteren Fachkräften die Formen des gemeinsamen Lernens. Die Lehrkräfte für Sonderpädagogik beraten die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten und diagnostizieren den sonderpädagogischen Förderbedarf (Förderdiagnostischer Bericht). Diese fachliche Entscheidung ist Grundlage für den Einsatz von zwei Lehrkräften in einer Klasse (siehe Art. 30b Abs. 5 BayEUG-E). Ein Förderdiagnostischer Bericht wird darüber hinaus gemäß der Intentionen der inklusiven Schule zur Grundlage der diagnosegeleiteten Förderung und des individuellen Förderplans. Er wird von der Lehrkraft für Sonderpädagogik an der Profilschule erstellt und beschreibt den sonderpädagogischen Förderbedarf. Schulen können mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der beteiligten Schulaufwandsträger das Schulprofil „Inklusion“ entwickeln. Das Schulprofil „Inklusion“ wird nur im Einvernehmen mit dem Schulforum und/oder Elternbeirat eingerichtet und beruht daher auf dem breiten Konsens der Schulfamilie. An Schulen mit dem Profil „Inklusion“ sollen mindestens 10 Schüler mit diagnostiziertem sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache oder Verhalten unterrichtet werden. Sofern auch Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in anderen Förderschwerpunkten bzw. mit höherem Förderbedarf unterrichtet werden, können es auch weniger als 10 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sein. Schulen, denen von der Schulaufsicht (jeweilige Regierung) die Anerkennung des Schulprofils Inklusion zuerkannt wird, erhalten als ganzjährige personelle Unterstützung einen Sonderschullehrer im Umfang von mindestens 13 Lehrerstunden und bis zu 10 zusätzliche Lehrerstunden (GS oder MS). Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

23 Grund- und Mittelschulen mit dem Schulprofil Inklusion in Oberbayern Schuljahr 2014/2015
Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

24 Offene Klasse des Förderzentrums
Offene Klassen der Förderschule Art. 30a Abs.7 (3) In offenen Klassen der Förderschule, in denen auf der Grundlage der Lehrpläne der allgemeinen Schule unterrichtet wird, können auch Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden. Voraussetzung ist, dass kein Mehrbedarf hinsichtlich des erforderlichen Personals und der benötigten Räume entsteht. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Schulaufsichtsbehörden bei Förderzentren für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung Schülerinnen und Schüler ohne Förderbedarf bis zu 20 v.H. der vom Staatsministerium festgelegten Schülerhöchstzahl je Klasse bei der Klassenbildung berücksichtigen. Übersicht Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

25 Partnerklasse (ehemals Außenklasse)
Art. 30a Abs.7 (2) Seit mehreren Jahren wird das Konzept von Außenklassen der Förderschulen an Volksschulen erfolgreich praktiziert. Die Partnerklassen sind Klassen der Förderschule. Art. 30 a, Abs. 7 Ziffer 2 BayEUG-E bezeichnet diese Kooperationsform als Partnerklassen, in der eine Klasse der Förderschule mit einer Klasse der allgemeinen Schule zusammenarbeitet. Darin sind Formen des gemeinsamen, regelmäßig lernzieldifferenten Unterrichts enthalten. Das Konzept der Partnerklasse soll auch weiterhin praktiziert werden. Neue Partnerklassen bedürfen der engen Abstimmung zwischen der Förderschule und der jeweiligen Volksschule und können nur im Rahmen der vorhandenen Ressourcen eingerichtet werden. Die Zustimmung der beteiligten Schulen und Schulaufwandsträger ist erforderlich. Die Elternbeiräte sind anzuhören. Das Angebot der bisherigen „Außenklassen“ bekommt im aktuellen Gesetzentwurf als „Partnerklasse“ eine besondere Prägung durch die Betonung des partnerschaftlichen Miteinanders in Unterricht und Schulleben. Partnerklassen der Förderschule oder der allgemeinen Schule kooperieren eng mit einer Klasse der jeweils anderen Schulart. Formen des gemeinsamen, regelmäßig lernzieldifferenten Unterrichts sind darin enthalten. Gleiches gilt für Partnerklassen verschiedener Förderschulformen. Auch in weiterführenden Schulen wie Gymnasien und Realschulen sowie in Berufsschulen ist diese Konzeption eine Chance, sich der Herausforderung kooperativen Lernens in heterogenen Lerngruppen zu stellen. Partnerklassen von Seiten der Förderschulen werden überwiegend für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (und Mehrfachbehinderung) gebildet. Gemäß des pädagogischen Grundsatzes, soviel gemeinsamer Unterricht wie möglich, soviel individuelle Förderung wie nötig, entsteht in diesen Begegnungen eine Atmosphäre der gegenseitigen Anerkennung und Wertschätzung. Übersicht Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

26 Diagnose- und Förderklasse (DFK) am Förderzentrum
In der Diagnose-und Förderklasse (DFK) eines Förderzentrums wird der Unterricht der ersten beiden Grundschuljahre auf drei Jahre (1a, 1b, 2) ausgedehnt und in kleineren Klassen kann intensiv auf die Bedürfnisse der Kinder eingegangen werden. Für Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 1A der DFK besuchen, endet die Vollzeitschulpflicht nach 10 Jahren. Das dritte, integrierte Schuljahr in der DFK stellt keine Schullaufbahnverzögerung dar. Die Diagnose- und Förderklassen sind ein Angebot für Schulanfänger mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Sprache und soziale Entwicklung. Unterricht nach dem Grundschullehrplan Verteilen des Grundschullehrplans der Klassen 1 und 2 auf drei Schuljahre. Unterricht in kleinen Klassen (ca. 14 Kinder) durch FörderschullehrerInnen. Ziel ist der mögliche Wechsel in die Sprengelschule nach der 2. Klasse (3 Schulbesuchsjahre aus 1a/1b und 2). Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

27 Der Einschreibetag Alle Kinder, die schulpflichtig sind, müssen an der Grundschule angemeldet werden, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (GrSO, § 21) Wird das Kind an einer privaten Grundschule angemeldet, muss die Sprengelschule informiert werden. Die Erziehungsberechtigten müssen persönlich mit dem Kind zu Schulanmeldung kommen, ggf. werden Terminvereinbarungen getroffen. Bei der Schulanmeldung ist die Geburturkunde vorzulegen. Eventuell vorhandene Sorgerechtsbeschlüsse und Scheidungsurkunden müssen ebenfalls vorgelegt werden. Spätestens zu Beginn des Schuljahres im September muss die Bescheinigung über die Schuleingangsuntersuchung vorgelegt werden. (Ausnahme: Vorzeitige Kinder) An vielen Schulen findet am Einschreibetag ein Rahmenprogramm statt. Die Kinder nehmen an einem Screening teil. (2)  1Der Anmeldetermin soll im April liegen. 2Ort und Zeit werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, in Gemeinden und Schulverbänden mit mehreren öffentlichen Grundschulen von der dienstältesten Schulleiterin oder vom dienstältesten Schulleiter, in kreisfreien Gemeinden vom Staatlichen Schulamt festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht. (3)  1Mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter soll mit dem Kind persönlich zur Schulanmeldung kommen und die notwendigen Angaben zur Person des Kindes machen, die erforderlichenfalls durch entsprechende Urkunden zu belegen sind; bei Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache sind auch Angaben über einen Besuch eines Kindergartens oder eines Vorkurses gemäß Art. 37A BayEUG zu machen. 2Informationen der Kindertageseinrichtungen zu dem Kind dürfen nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder durch die Erziehungsberechtigten an die Schule weitergegeben werden. 3Ein in einem Heim untergebrachtes Kind kann von der Heimleitung angemeldet werden. 4Die Erziehungsberechtigten haben zur Schulanmeldung einen Nachweis über eine Schuleingangsuntersuchung nach Art.80 Satz 1 BayEUG mitzubringen; die Erziehungsberechtigten sollen die Schule informieren, soweit diese Untersuchung Feststellungen erbracht hat, die für die Unterrichtsgestaltung und das Schulleben von Bedeutung sind. 5Die Schule kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen. 6Stellt die Schule fest, dass die Voraussetzungen für eine Unterrichtung an der Volksschule nach Art. 41 BayEUG nicht gegeben sind, lehnt sie die Aufnahme des Kindes schriftlich ab und weist die Erziehungsberechtigten auf die Pflicht zur Anmeldung an der voraussichtlich zuständigen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung hin. 7Bleibt zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Besuch der Volksschule nach Art.41 Abs.1 BayEUG gegeben sind, kann die Volksschule das Kind zunächst bis zu drei Monate probeweise aufnehmen und nach Ablauf der Probezeit abschließend entscheiden. Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

28 Die Schulärztliche Untersuchung
Die schulärztliche Untersuchung erfolgt auch bei Kindern, für die ein Antrag auf Zurückstellung oder ein Antrag auf vorzeitige Einschulung gestellt wird. Die Einladung zur Schuleingangsuntersuchung erfolgt erst im Jahr vor der regulären Schulpflicht; vorzeitige Kinder erhalten eine entsprechende Information bei der Einschreibung. Die Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung U9 ist nachzuweisen. (Attest, beglaubigte Kopie) Schulrelevante Befunde werden an die Schulleitung übermittelt, z.B. hochgradige Beeinträchtigung der Seh- und Hörfähigkeit. Chronische Erkrankungen und andere wichtige Befunde sollen die Eltern der Schule mitteilen, bzw. können sie ihr Einverständnis für eine Mitteilung durch den Schularzt geben. Bei Zweifel an der Schulfähigkeit des Kindes, wird den Eltern empfohlen, sich über die Aufnahme besonders beraten zu lassen. Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit und für Unterricht und Kultus vom 12. November 2010 Az.: 33b-G /10-14 und IV 4-5S 2.1 Die Schuleingangsuntersuchung erfolgt auch bei Kindern, bei denen die Personensorgeberechtigten erwägen, einen Antrag auf Zurückstellung zu stellen. Erfolgt keine Einschulung im folgenden Schuljahr, so muss den Kindern nur bei Auffälligkeiten im Schuleingangsscreening oder der schulärztlichen Untersuchung, sowie bei einer Veränderung des Gesundheitszustands, eine zweite Untersuchung angeboten werden. 2.2 Personensorgeberechtigte, die eine vorzeitige Einschulung ihres Kinds beabsichtigen, erhalten von der Schule die Information, dass ihr Kind an der Schuleingangsuntersuchung teilnehmen muss. Sie werden aufgefordert, sich bei der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zu melden. Die Einladung zur Schuleingangsuntersuchung erfolgt erst im Jahr vor der regulären Schulpflicht (die Kinder besuchen dann evtl. schon die erste Klasse). Haben diese Kinder bereits im Vorjahr an der Schuleingangsuntersuchung teilgenommen, so haben sie ihre Teilnahmepflicht erfüllt. 2.3 Die Personensorgeberechtigten werden von den Gesundheitsämtern zum Untersuchungstermin ihres Kinds mit der Bitte um Anwesenheit schriftlich eingeladen. Bei der Untersuchung dürfen weitere Personen nur auf Wunsch der Personensorgeberechtigten oder mit deren Einwilligung zugegen sein oder soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchung notwendig ist. 2.4 Die Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung U9 ist nachzuweisen. Dies kann beispielsweise durch Vorlage des gelben Kinderuntersuchungshefts, eines ärztlichen Attests oder einer beglaubigten Kopie erfolgen. Eine einfache Kopie ist nicht ausreichend, weil dann Fälschungen nicht ausgeschlossen werden können. Eventuell anfallende Kosten für diesen Nachweis (beispielsweise durch Ausfertigung eines ärztlichen Attests) sind von den Personensorgeberechtigten selbst zu tragen. Die Personensorgeberechtigten sind für den Fall einer fehlenden U9 auf die Notwendigkeit einer ergänzenden schulärztlichen Untersuchung hinzuweisen. 2.5 Eine ärztliche Untersuchung, die entsprechend den Richtlinien über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs („Kinderrichtlinien“) anstatt der Früherkennungsuntersuchung U9 durchgeführt worden ist, wird anerkannt. Dies gilt für Untersuchungen außerhalb des Zeitfensters für die Früherkennungsuntersuchung U9 (60–64 Monate) oder für Kinder, die im Ausland leben bzw. aus dem Ausland zugezogen sind. Eine entsprechende Bescheinigung ist bei den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz vorzulegen. Diese Untersuchung ersetzt nicht die Teilnahme am Schuleingangsscreening. 2.6 Die Einladung und die Mahnungen zur Schuleingangsuntersuchung sowie die Mitteilung über das Untersuchungsergebnis an die Schule erfolgen mit verbindlichen Formularen. 2.7 Schulrelevante Befunde werden von den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz an die Schulleitung übermittelt. Bei schulrelevanten Befunden handelt es sich zum Beispiel um hochgradige Beeinträchtigungen der Seh- und Hörfähigkeit oder Rollstuhlpflichtigkeit. Auf § 8 Abs. 2 Satz 2 Schulgespfl V wird hingewiesen. Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz weisen die Personensorgeberechtigten darauf hin, dass chronische Erkrankungen und andere Befunde des Kinds der Schule zum Wohle des Kinds mitgeteilt werden sollen. Eine entsprechende Mitteilung an die Schulleitung kann durch die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfolgen, sofern die Personensorgeberechtigten schriftlich zugestimmt haben. Bestehen begründete Zweifel an der Fähigkeit des Kinds, eine Regelschule zu besuchen, so wird den Personensorgeberechtigten empfohlen, sich über die Aufnahme des Kinds in der Schule besonders beraten zu lassen. Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

29 Das Screening Das Screening ermöglich einen Eindruck in Bezug auf die Schulfähigkeit des Kindes. Beobachtet werden z.B.: Sprache, Motorik, Konzentration, Mathematische Kompetenzen, Emotionalität … Beispiel zur Sprachentwicklung – hier „Reimwörter finden“ (aus: MEV neu, GS an der Manzostraße, München) Viele Grundschulen führen ein Screening durch. Es dient einer groben Ersteinschätzung der Kinder und ermöglicht den einschreibenden Lehrkräften, den Eltern Tipps zur vorbereitenden Förderung zu geben oder die Teilnahme am Schuleingangstest zur weiteren Klärung zu empfehlen. Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

30 Das Schulspiel - Einschulungstest
Das Schulspiel oder der Einschulungstest wird mit allen Kindern durchgeführt, bei denen die Schulfähigkeit getestet werden soll. Es gibt unterschiedliche Testverfahren, i.d.R. handelt es sich um Gruppentests. Das Schulspiel findet in der Einschreibewoche statt und dauert ca. 1 Stunde. Beobachtet und getestet werden: Sprachentwicklung, Mathematisches Verständnis, Grob- und Feinmotorik, räumliche Wahrnehmung, Sozialverhalten, Emotionalität, Konzentration, Belastbarkeit und Ausdauer … Beispiel: Welche Lok ist gleich? Finde die richtige Form! Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

31 Was leisten staatliche Grundschulen?
Grund- und Hauptschulen gehören zum staatl. Pflichtschulsystem und sind kostenlos. Ausbildung, Zuweisung, fachliche Betreuung und Kontrolle unterliegen der staatlichen Aufsicht (Staatliches Schulamt). Grundlage für Unterricht und Organisation bilden das BayEUG, die GrSO und die Lehrpläne für die Grund- bzw. Hauptschule. Es werden nur zugelassene Lehrmittel eingesetzt. „Hausherr“ der Gebäude und zuständig für die Schulsprengel ist die jeweilige Kommune, z.B. die Stadt München oder die Gemeinden im Landkreis. Die Stadt München bearbeitet im Schulreferat Gastschulanträge, die z.B. bei dringendem Betreuungsbedarf gestellt werden können. Zeugnisse, Übergangsempfehlungen und Abschlüsse staatlicher Schulen sind weltweit anerkannt. Lehrkräfte werden regelmäßig fortgebildet. Die Unterrichtsgestaltung hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

32 Stundentafel der Grundschule
Fächer Jgst. 1 Jgst. 2 Jgst. 3 Jgst. 4 Religionslehre / Ethik 2 Grundlegender Unterricht: Deutsch 6 Mathematik 5 Heimat- und Sachunterricht 16 3 4 Musik Kunst 1 Englisch - Werken und Gestalten Sport Flexible Förderung Gesamtstundenzahl 23 24 28 29 Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

33 Welche Möglichkeiten bieten private GS?
Eltern haben die Möglichkeit, ihr Kind ersatzweise an einer privaten Schule anzumelden. Die private Schule informiert die Sprengelschule, dass die Schulpflicht erfüllt wird. Private Schulen haben unterschiedliche Träger und können den Status „anerkannt“ oder „genehmigt“ haben. 4   Privatschule Statt an der öffentlichen Sprengelschule kann das Kind aber an einer beliebigen privaten Grundschule (Volksschule) angemeldet werden. Vgl. dazu die Erl.2 zu Art.35 Abs.4 BayEuG. Für private Volksschulen wird von der zuständigen Regierung ein sog. Einzugsbereich festgelegt, Für Schüler, die innerhalb des Einzugsbereichs einer privaten Volksschule ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, erstattet der Staat nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG die notwendigen Aufwendungen des privaten Trägers für die Schülerbeförderung. Dem privaten Träger bleibt es aber unbenommen, auch Schüler aufzunehmen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb dieses Einzugsbereichs haben. Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

34 Staatlich anerkannte Privatschulen
Staatlich anerkannte Schulen mit privaten Schulträgern Sie erfüllen die Anforderungen des bayerischen Lehrplans. Die Lehrkräfte verfügen über eine anerkannte, staatliche Ausbildung. Die Beurteilung und Benotung entspricht den staatlichen Richtlinien. Zeugnisse von staatlich anerkannten Schulen ermöglichen uneingeschränkte Übergänge und Anschlussmöglichkeiten. Beispiele aus dem Raum München Lukas Schule, evangelische Grundschule, Pater-Rupert-Mayer-VS, katholische Grundschule, Reinhard-Wallbrecher-Schule des St.-Anna-Schulverbundes, katholisch orientiert, Theresia-Gerhardinger GS der armen Schulschwestern, nur Mädchen, katholische Grundschule, Sinai Schule, jüdische Grundschule, Europäische Schule München, nur für Mitarbeiter des europäischen Patentamts, Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

35 Staatlich genehmigte Privatschulen
Staatlich genehmigte Schulen mit privaten Schulträgern Die Schule erfüllt insgesamt die Anforderungen des bayerischen Lehrplans erfüllt und hält sich an die Bestimmungen des Bayerischen Unterrichts- und Erziehungsgesetzes. Schulen verfolgen ein besonderes pädagogisches Konzept, z.B. die Montessori-Schulen oder Walldorf-Schulen. Unterrichtsinhalte und Zusammenstellung der Fächer können leicht bis wesentlich von den staatlichen Lehrplänen abweichen An staatlich genehmigten Schulen können keine gültigen Zeugnisse ausgestellt werden. Für staatliche, städtische oder staatlich anerkannte Realschulen bzw. Gymnasien muss eine Aufnahmeprüfung absolviert werden. Anerkannte Abschlussprüfungen (Quali, Mittlerer Schulabschluss, Abitur) werden als externe Schüler abgelegt. Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

36 Staatlich genehmigte Privatschulen im Raum München
Aton-Schule, Immanuel-Schule, adventistische Schule, Deutsch-Französische-Schule Jean Renoir, Bavarian International School, Munich International School, Japanische Internationale Schule, Billinguale Phorms-GS, Private VS der Republik Griechenland, Arche Nova, Montessori-Schule, Emile, Montessori-Schule, Internationale MontessoriSchule, Lerchenstraße, Maria-Montessori-Schule, Willi-Gebhardt-Ufer, Montessori-Schule der Aktion Sonnenschein am Kinderzentrum, Montessori-Schule Hohenbrunn, Montessori-Schule Clara Grunwald, Unterschleißheim, Rudolf-Steiner-Schule Daglfing, Rudolf-Steiner-Schule Schwabing, Rudolf-Steiner-Schule Gröbenzell, Rudolf-Steiner-Schule Ismaning, Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

37 Betreuungsangebote für Grundschulkinder
Tagesheimschulen Schulbetrieb und das Tagesheim unter einem Dach; in der Regel Tagesheimklassen; teilweise übernehmen Lehrkräfte am Nachmittag die Hausaufgabenbetreuung. Ganztagsschulen gebundene Ganztagsschule: durchgehend strukturierter Aufenthalt in der Schule an mindestens 4 Wochentagen von täglich mindestens 7 Zeitstunden verpflichtend; Pflichtunterricht ist auf Vormittag und Nachmittag verteilt; Wechsel von Unterrichtsstunden mit Übungs- und Studierzeiten sowie Freizeitaktivitäten. offenen Ganztagsschulen: Unterricht überwiegend am Vormittag im Klassenverband; Mittagsverpflegung, Hausaufgabenbetreuung, unterrichtliche Fördermaßnahmen, sportliche, musische und gestalterische Aktivitäten. Mittagsbetreuung: wird an jeder GS angeboten warmes Essen, bis ca. 15 Uhr Beaufsichtigung. Schulhort: über die Stadt verteilt, unterschiedliche Träger ergänzendes Angebot zur Schule; Schulen arbeiten fallweise mit dem Hort zusammen. Die Versorgung innerhalb der Ganztagsbetreuung wird stark ausgebaut. Verantwortlich ist das Schulreferat als Sachaufwandsträger. Zurzeit erhalten nicht alle Eltern einen Platz für ihr Kind. Bei der Zuteilung wird nach Dringlichkeit vorgegangen. Internet: Internetadressen: Suchfunktion „Ganztagsschulen in Bayern“ Suchfunktion „Grundschulen in München Stadt“ Suchfunktion „Horte und Kinderbetreuung in München Stadt“ Übersicht: Ganztagsschulen und Einrichtungen in München Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

38 Kann und soll ich mein Kind vor der Einschulung fördern?
Körperlicher Entwicklungsstand Differenzierte, feinmotorische Fertigkeiten Kognitive Lern-voraussetzungen Entwicklung differen-zierter Sprachwahr-nehmungsleistungen Emotionale Stabilität Motivationale Lernvoraussetzungen Soziale Kompeten-zen Gesunde Ernährung, Möglichkeiten zur Bewegung geben; ggf. Ergotherapie Basteln, malen, ausschneiden, mit Plastilin arbeiten, Papier reißen, Spielsachen „reparieren“, Perlen fädeln, div. Spiele aus dem Handel Zum Fragen und Entdecken anregen, Dinge des Alltags erforschen, selbst nach Lösungen suchen lassen, Vorbild beim Problemlösen sein Vorbild sein mit der eigenen Sprache, gemeinsam Bilderbücher anschauen und darüber sprechen, deutlich sprechen, ggf. Logopäde Gefühle zulassen, konsequente und verlässliche Reaktionen, über Gefühle sprechen, loben Arbeiten zu Ende bringen lassen, kleine Schritte und Endleistung aufrichtig würdigen, Fortschritte loben, Stolz auf die eigene Leistung vermitteln Kontakt mit anderen Kinder fördern, Konfliktlösungen vorleben, Regeln vermitteln Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

39 Einschulung lieber früher oder später?
Pro „vorzeitige“ Einschulung Die Schule kann die intellektuellen Bedürfnisse besser bedienen Früher Schulstart bedeutet in der Regel einen früheren Abschluss Die frühe Einschulung verhindert möglicherweise Langeweile Kindliche Entwicklung ist auch vom Anforderungsniveau abhängig und passt sich an Altersgleichheit garantiert nicht automatisch stabile soziale Beziehungen Mögliche Gründe für die Ablehnung der VE bleiben auch später, z.B. beim Überspringen maßgeblich Kontra „vorzeitige“ Einschulung Nicht die intellektuelle Entwicklung allein, sondern die Schulfähigkeit insgesamt trägt zum gelungenen Schulstart bei Langeweile kann langfristig nur durch die Entwicklung von Interessen und Leistungsmotivation verhindert werden Das Risiko, Enttäuschungen im sozialen Kontext zu erleben steigt (Vorpubertät, Pubertät …) Die physische und psychische Belastbarkeit, z.B. in Tageseinrichtungen, steigt mit zunehmendem Alter. Jede vorzeitige Einschulung ist eine Einzelfallentscheidung! Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.

40 Unsere Schule stellt sich vor
Unsere Schulgemeinschaft Kollegium Klassen und Schüler Elternbeirat Unsere schulischen Angebote Besondere Lernangebote an unserer Schule Schulhaus und Pausenhof Aktivitäten im Jahreslauf Zusammenarbeit mit den Eltern Das bieten wir an Das wünschen wir uns Originalfassung: Ulbricht, Staatliche Schulberatung München, März 2015 (GrSO) Für inhaltliche Veränderungen kann keine Haftung übernommen werden.


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