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üK 2: Modul G-01 Staat und Gemeinde

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Präsentation zum Thema: "üK 2: Modul G-01 Staat und Gemeinde"—  Präsentation transkript:

1 üK 2: Modul G-01 Staat und Gemeinde
Verfassung Staatsaufgaben, Hauptaufgaben des Staates, Zuständigkeiten, Aufgabenverteilung

2 Zielsetzung Verfassung Anhand der Bundes- und der Kantonsverfassung zeige ich die Aufgaben des Staates (Bund, Kanton, Gemeinden) auf. Begründung: Staatliches Handeln begründet auf einem Gesetzesauftrag. Die Tätigkeit der Verwaltung und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beruht auf einer solchen gesetzlichen Grundlage. Die Verfassung gibt den grossen Rahmen dieser staatlichen Tätigkeit. Sie ist das Grundgesetz eines Staates. Sie bestimmt die Staats- und Regierungsform, den Aufbau und die Organisation des Staatswesen. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

3 Zielsetzung Staatsaufgaben Ich erkläre anhand von aktuellen, selbst gewählten Beispielen die vom Bund zugewiesenen hoheitlichen Staatsaufgaben auf der Kantons- und Gemeindeebene. Begründung: Die Verfassung regelt auch die Zuständigkeiten und die Befugnisse von Behörden und die Aufgabenteilung zwischen dem Gesamtstaat und den Gliedstaaten, also die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen resp. den Gemeinden. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

4 Zielsetzung Hauptaufgaben des Staates Ich erkläre mit eigenen Worten die Hauptaufgaben des Staates und meines Kantons. Begründung: Der Bund teilt den Kantonen in der Bundesverfassung die Aufgaben zu. Je nach Grösse und Struktur organisieren sich die Kantone mit ihren Gemeinden unterschiedlich. Jeder Kanton – Gliedstaat – hält in seiner Kantonsverfassung die Aufgaben, welche vom Bund zugeteilt sind und diejenigen Aufgaben, welche er sich selber gibt, fest. Die Kantonsverfassung bestimmt wiederum die Staat- und Regierungsform, den Aufbau und die Organisation des Gliedstaates, des einzelnen Kantons. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

5 Zielsetzung Zuständigkeiten Ich zeige die Zuständigkeiten für öffentliche Aufgaben auf der Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene verständlich auf. Begründung: Das Zusammenspiel von Bund, Kantonen und Gemeinden – diese föderale Struktur – gehört zu den Eigenarten unseres Staates. Die übergeordnete Ebene greift nur ergänzend oder fördernd ein, wenn die untergeordnete Ebene die Aufgaben und Kompetenzen nicht entsprechend wahrnehmen kann. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

6 Zielsetzung Aufgabenverteilung Ich erkläre die Aufgabenverteilung auf meiner Verwaltungsebene. Ich liste anhand der Staatsaufgaben verschiedene Anspruchsgruppen auf (Schwerpunkt Kanton/Gemeinden). Ich ordne Anspruchsgruppen den jeweiligen Aufgabenbereichen zu. Begründung: Diese föderale Struktur mach sich bei Ihrer täglichen Arbeit bemerkbar. Die Aufgabenverteilung auf die entsprechende Verwaltungsebene: Bund, Kanton, Gemeinden oder auch Bezirks- und Kreisverwaltungen prägen Ihre tägliche Arbeit. Es ist wichtig, zu wissen, mit wem Sie es im Arbeitsalltag zu tun haben, es ist wichtig, die vom staatlichen Handeln betroffenen Personenkreise, die sogenannten Anspruchsgruppen zu kennen. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

7 Ablauf (1) Begrüssung Lernziele und Ablauf: Verfassung Input
Verarbeitung der Vorbereitungsaufgaben © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

8 Ablauf (2) Staatsaufgaben, Hauptaufgaben des Staates, Zuständigkeiten
Input – Verfassung, Staatsaufgaben, Zuständigkeiten Expertenrunde – Vermittlungsphase Persönliche Vertiefung Input – Zusammenfassung Input - Steuern © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

9 Ablauf (3) Staatsaufgaben, Hauptaufgaben des Staates, Zuständigkeiten
Input – Zusammenfassung Input – Steuern Zusammenfassung des Tages © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

10 Verfassung Die Verfassung ist das Grundgesetz eines Staates.
In der Schweiz sind dies: die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-schaft (BV) die Verfassungen der 26 Gliedstaaten, die Kantonsverfas-sungen (KV) Die Verfassung ist also das Grundgesetz eines Staates. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

11 Staat? Was macht einen Staat aus? Wann ist ein Staat ein Staat?
© Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

12 Staat Staatsgebiet Staatsvolk Förderung der Wohlfahrt der Bürger
Staatshoheit Selbstbestimmung Souveränität Gewährung von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit Unabhängigkeit Ein Staat wird klassischerweise durch das Vorhandensein eines Staatsvolkes, eines Staatsgebietes und der Staatshoheit definiert. Für das 21igste Jahrhundert greift diese Definition jedoch nicht weit genug. Die Abgrenzung zwischen Staat und Gesellschaft ist wichtig. Sie geschieht über das politische System, welches Entscheide der Gesellschaft bindend über den Gesetzgebungsprozess umsetzt. Und Sie, die Mitarbeitenden der Verwaltung, diese Entscheide – sprich Gesetze – vollziehen. So können wir sagen, dass der Staat und die Gesellschaft in einer Wechselbeziehung stehen, welche durch das politische System ausgetragen wird. Der Staat schützt die Individuen im Innern und gegen aussen. Für diese Aufgabenerfüllung erhebt er Steuern und Zölle und zieht Abgaben ein. Der Staat garantiert in der Verfassung Freiheit und anerkennt Menschenrechte. Der Zweck des Staats besteht darin, ein verlässliches und geordnetes Zusammenleben seines Volkes zu garantieren und ganz besonders den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit zu gewährleisten, welche die Wohlfahrt der Bürgerinnen und Bürger garantieren. So sprechen wir im Falle unserer Schweiz auch von einem Rechtsstaat. gegen aussen Garantie der Freiheitsrechte Schutz der Individuen © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

13 Staatszweck: BV, Artikel 2
Schutz der Freiheit und die Rechte des Volkes Möglichst grosse Chancengleichheit Unter Bürgerinnen und Bürgern Wahrung der Unabhängigkeit und Sicherheit des Landes dauerhafter Erhalt der natürlichen Lebensgrundlage Förderung  gemeinsame Wohlfahrt  nachhaltige Entwicklung  innerer Zusammenhalt  kulturelle Vielfalt Friedliche und gerechte Internationale Ordnung © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

14 Verarbeitung der Vorbereitungsaufgabe 1
Einzelarbeit Schreiben Sie Ihr Beispiel auf eine Pinnkarte. Befestigen Sie diese auf der dafür vorgesehenen Wand und setzen Sie Ihr Beispiel in Bezug zur BV Artikel 43a5. Siehe Folie © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

15 © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

16 Verarbeitung der Vorbereitungsaufgabe 2
Pinnwand a: alleinige Zuständigkeit der Kantone Pinnwand b: gemeinsame Zuständigkeit Bund / Kantone Fachreferentinnen und Fachreferenten: Bitte Beispiele kontrollieren, gleiche Beispiele zusammen pinnen. Zusätzliche kantonsspezifische Beispiele anbringen. Kurze mündliche Zusammenfassung der Beispiele der Lernenden. Schreiben Sie Ihre Beispiele auf Pinnkarten. Befestigen Sie Ihre Karten kommentarlos an den entsprechenden Wänden. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

17 Subsidiarität und Föderalismus
Subsidium (lat.) bedeutet soviel wie Hilfe, Reserve. Mit dem Subsidiaritätsprinzip wird in der Schweiz die Selbstbestimmung und die Eigenverantwortung der staatlichen Ebenen gefördert. Die Aufgaben und Kompetenzen werden soweit als möglich vor Ort, also auf der Gemeindeebene gelöst. Die übergeordnete Ebene – Kanton oder Bund – schreitet helfend ein, wenn die untergeordnete Ebene mit der Aufgabe überfordert ist. Somit ist die Subsidiarität ein tragender Pfeiler des Föderalismus. Denn der Föderalismus ist eine politische Ordnung, welche die Hoheitsrechte und Aufgaben zwischen dem Bundesstaat (Bund) und seinen Gliedstaaten (Kantone) aufteilt. Im föderalistischen Staat greift die übergeordnete Ebene (Bund) nur ergänzend, fördernd ein, wenn die untergeordnete Ebene die Aufgaben und Kompetenzen nicht entsprechend wahrnehmen kann. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

18 Demokratie Demokratie: Die Herrschaft des Landes erfolgt im Auftrag und unter Aufsicht des Volkes. Die Demokratie erfordert von ihren Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern Verantwortung, Gemeinsinn und Toleranz. Die Macht geht vom Volk aus. Deshalb werden die Behörden und die Volksvertreter vom Volk gewählt und sind diesem Rechenschaft schuldig. Die Schweiz kennt die direkte wie auch die halbdirekte Demokratie. Direkte Demokratie: Das Stimmvolk übt sein Hoheitsrecht unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen aus. Es wählt Behörden und entscheidet über Sachgeschäfte. (Landesgemeinde, Gemeindeversammlungen, Abstimmungen und Wahlen an der Urne) Halbdirekte Demokratie: Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger wählen Volksvertreterinnen und Volksvertreter, welche Gesetze erlassen und den Bundesrat wählen. Quelle: Rütlischwur, © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

19 Verfassung – Staatsaufgaben
….. und was hat dies alles mit Ihrer täglichen Arbeit zu tun? Fachreferentin, Fachreferent: Sammeln Sie die Stichworte der Lernenden. Hier geht es darum, dass die Lernenden über ihre persönliche Betroffenheit, über ihre persönlichen, noch wenigen Erfahrungen in der Arbeitswelt begreifen, dass das staatliche Handeln und damit die Verwaltungstätigkeit auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Das heisst, die Verwaltung handelt, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Im Gegensatz zur Privatwirtschaft, die handelt, so lange kein Gesetz dieses Handeln einschränkt oder gar verbietet (was nicht verboten ist, ist erlaubt). © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

20 Hauptaufgaben, Zuständigkeiten und Aufgabenverteilung
Der Staat und damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Öffentlichen Verwaltungen erbringen aufgrund des gesetzlichen Auftrages Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

21 Verarbeitung der Vorbereitungsaufgabe 3
Bilden Sie 3er- bis 4er-Gruppen Jede/r stellt innerhalb seiner Gruppe das mitgebrachte Beispiel kurz vor => Zeitvorgabe 15 Minuten Gemeinsam erarbeiten Sie eine Zusammenstellung, z.B. auf Flip-Chart oder Folie, gemäss vorgegebener Struktur, wo Sie die mitgebrachten konkreten Beispiele auflisten und wenn möglich mit einer Beispieltätigkeit ergänzen. Vielleicht erkennen Sie auch Unterschiede bezüglich der gesetzlichen Grundlagen, der zuständigen Ämter/Stellen oder in der Art der Beispieltätigkeit. Nennen Sie diese. Diese Zusammenstellung stellen Sie der Klasse vor. => Zeitvorgabe für die Zusammenstellung: 30 Minuten => Zeitvorgabe für die Präsentation: max. 5 Minuten Hinweis für Fachreferenten und Fachreferentinnen: Es kann durchaus sein, dass die Lernenden aufgrund der wenigen Erfahrungen in der Verwaltung noch keine Unterschiede aufzeigen können. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

22 Anspruchsgruppen Wer erhebt Anspruch auf staatliche Leistungen?
Bildung, Schule Kulturförderung Die Ansprüche der Bürgerinnen und Bürger sind vielfältig. Durch unser politisches System haben Bürgerinnen und Bürger ihren Willen zum Ausdruck gebracht und so sind Verfassung und Gesetze entstanden. Was des einen Freud‘ kann des andern Leid sein (muss aber nicht immer). Anhand Ihrer Gruppenarbeiten werden wir nun die Anspruchsgruppen bei den jeweiligen Staatsaufgaben zuweisen. So zum Beispiel: den Musiker, der dank der Kulturförderung zu Einnahmen kommt die Familie, die eine gute Schulbildung für ihre Kinder wünscht, damit diese im Erwachsenenalter einen Beruf erlernen und auf eigenen Beinen stehen können etc…. Fachreferentin, Fachreferent: Nehmen Sie die Ideen von Anspruchsgruppen der Klasse auf und schreiben Sie diese (auf Karten oder direkt) auf die Flip-Charts. Jagdpacht © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

23 Selbstständiges Lernen
Wissen aneignen AAA Expertengruppe A: Verfassung + Staatsaufgaben Kanton D D AAAA Expertengruppe B: Staatsaufgaben Gemeinden D BBBB BBB Hinweis für Fachreferentinnen und Fachreferenten: Sie können gut je zwei Gruppen pro Bereich bestimmen z.B. eine 3er und eine 4er oder zwei 3er und zwei 4er Gruppen, je nach Anzahl der Lernenden. Wichtig ist, dass der Austausch im zweiten Teil funktioniert, das heisst gleich viele von Experten pro Bereich vorhanden sind. WICHTIG Mischen Sie die Gruppen. Es ist in diesem Stadion nicht notwendig, dass sich alle Lernenden der Kantonsverwaltung in der Gruppe A und alle Gemeindelernenden in der Gruppe B resp. sich „nur“ Lernende der GBA oder Gerichte in Expertengruppe C befinden. Die Durchmischung erlaubt eine gute Grundlagenarbeit. Expertengruppe C: Staatsaufgaben Grundbuchämter, Betreibungs- und Konkursämter, Gerichte D ; D ; D CCC CCCC © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

24 Selbstständiges Lernen
Wissen vermitteln © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

25 Selbstständiges Lernen
Vertiefungsphase Anhand der eigenen Ausbildungsabteilung © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

26 Auftragserteilung Expertenrunde (1)
Sie finden sich in Expertengruppen zu x Personen zusammen. Expertengruppe(n) A erarbeitet das Wissen Verfassung + Staatsaufgaben Kanton aus den Dokumenten: D D so dass, jede/r im Austausch mit den anderen Experten in einem Kurzreferat (ca. 3‘) das erarbeitete Wissen weitergeben kann, zusätzlich geben Sie eine schriftliche Zusammenfassung – einen Spickzettel – mit den wichtigsten Informationen ab, max. 2 A4 Seiten. Das Kurzreferat und den Spickzettel erarbeiten Sie in der Gruppe. Diese Grundlagen erarbeiten Sie unter der Berücksichtigung der Methodenkompetenz 2.1 und der Sozial- und Selbstkompetenz 3.3 (LLD Register 05) => Zeitvorgabe 100‘ Hinweis Fachreferentin, Fachreferent: Sie stehen bei Fragen und Unsicherheiten klärend und unterstützend zur Seite © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

27 Auftragserteilung Expertenrunde (2)
Sie finden sich in Expertengruppen zu x Personen zusammen. Expertengruppe(n) B erarbeitet das Wissen Staatsaufgaben Gemeinden aus den Dokumenten: D so dass, jede/r im Austausch mit den anderen Experten in einem Kurzreferat (ca. 3‘) das erarbeitete Wissen weitergeben kann, zusätzlich geben Sie eine schriftliche Zusammenfassung – einen Spickzettel – mit den wichtigsten Informationen ab, max. 2 A4 Seiten. Das Kurzreferat und den Spickzettel erarbeiten Sie in der Gruppe. Diese Grundlagen erarbeiten Sie unter der Berücksichtigung der Methodenkompetenz 2.1 und der Sozial- und Selbstkompetenz 3.3 (LLD Register 05) => Zeitvorgabe 100‘ Hinweis Fachreferentin, Fachreferent: Sie stehen bei Fragen und Unsicherheiten klärend und unterstützend zur Seite © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

28 Auftragserteilung Expertenrunde (3)
Sie finden sich in Expertengruppen zu x Personen zusammen. Expertengruppe(n) C erarbeitet das Wissen Staatsaufgaben Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter, Gerichte aus den Dokumenten: D , D , D so dass, jede/r im Austausch mit den anderen Experten in einem Kurzreferat (ca. 3‘) das erarbeitete Wissen weitergeben kann, zusätzlich geben Sie eine schriftliche Zusammenfassung – einen Spickzettel – mit den wichtigsten Informationen ab, max. 2 A4 Seiten. Das Kurzreferat und den Spickzettel erarbeiten Sie in der Gruppe. Diese Grundlagen erarbeiten Sie unter der Berücksichtigung der Methodenkompetenz 2.1 und der Sozial- und Selbstkompetenz 3.3 (LLD Register 05) => Zeitvorgabe 100‘ Hinweis Fachreferentin, Fachreferent: Sie stehen bei Fragen und Unsicherheiten klärend und unterstützend zur Seite © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

29 Auftragserteilung Vermittlungsrunde
Sie finden sich nun zu x Vermittlungsgruppen zusammen. In jeder Gruppe ist ein Vertreter, eine Vertreterin der Expertengruppen A, B, C. Nach einem von der Gruppe festgelegten Turnus hören Sie das Kurzreferat der Expertin, des Experten, lesen den Spickzettel und stellen – wenn nötig – Verständnisfragen. => Zeitvorgabe 30‘ © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

30 Auftragserteilung Persönliche Vertiefungsphase
Halten Sie nun anhand Ihrer mitgebrachten Kantonsverfassung / Gemeindeordnung und dem Auftragsbeschrieb Ihrer Ausbildungsabteilung fest:  Wo ist dieses Aufgabengebiet in der Kantonsverfassung/ Gemeinde-ordnung genannt?  Wie organisiert Ihre Verwaltung diese Aufgabe (entsprechende Ausbildungsabteilung) mit wie vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und deren persönlichen Zuständigkeiten?  Wofür sind Sie persönlich in diesem Aufgabengebiet verantwortlich? Welches sind Ihre konkreten Tätigkeiten?  Zeitvorgabe : 30‘ Hinweis Fachreferent, Fachreferentin: gehen Sie bei den einzelnen Lernenden vorbei, um allfällige Fragen beantworten zu können. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

31 Bundesverfassung und Staatsaufgaben
Staats- und Regierungsform Aufbau und Organisation des Staatswesens Gemeinden Wahl und Befugnisse der Behörden Aufgabenteilung zwischen Bund / Kanton Verhältnis Staat und Wirtschaft Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger Wir haben also einen Staat, der sich selbst bestimmt, d.h. das Stimmvolk, welches die Herrschaft über diesen Staat hat, bestimmt über dessen Geschick. Der Zweck des Staats besteht darin, ein verlässliches und geordnetes Zusammenleben seines Volkes zu garantieren und ganz besonders den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit zu gewährleisten, welche die Wohlfahrt der Bürgerinnen und Bürger garantieren. Dazu werden im Grundgesetz – der Verfassung – die Eckwerte dieses Staates definiert. In der Verfassung sind die Staats- und Regierungsform, der Aufbau und die Organisation des StaatswesenS, die Wahl und die Befugnisse der Behörden, die Rechte und Pflichten der Bürger, das Verhältnis von Staat und Kirche, das Verhältnis von Staat und Wirtschaft. In einem Bundesstaat, wie der Schweiz, ist auch die Aufgabenteilung zwischen dem Bundesstaat und den Gliedstaaten geregelt. In der Schweiz sind insbesondere die Gemeinden genannt (Art. 50). Verhältnis Staat und Kirche © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

32 Kantonsverfassung und Gemeindeautonomie
Kanton Aargau mit 213 Gemeinden Jeder Kanton wiederum – als teilselbstständiger Gliedstaat – gibt sich eine Verfassung. Diese Verfassung legt Folgendes fest: die Staats- und Regierungsform, den Aufbau und die Organisation des Staatswesens, die Wahl und die Befugnisse der Behörden, die Rechte und Pflichten der Bürger, das Verhältnis von Staat und Kirche, das Verhältnis von Staat und Wirtschaft, die Struktur des Kantonsgebietes, z.B. Bezirke und Kreise sowie die Stellung der Gemeinden. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

33 Die Öffentlichen Verwaltungen
Das Parlament – die Legislative erarbeitet die Gesetze Die Exekutive vollzieht diese Gesetze, setzt die darin geforderten Massnahmen um Öffentliche Verwaltung © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

34 Steuern Um diese vielfältigen Aufgaben im Sinne der Verfassung und der einzelnen Gesetze erfüllen zu können, braucht der Staat Geld. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

35 Schweizerisches Steuersystem
Bund Kanton Jeder Kanton belastet Einkommen, Vermögen, Erbschaft, Kapital- und Grundstückgewinne unterschiedlich. Die föderalen Strukturen machen sich im schweizerischen Steuersystem besonders bemerkbar. Auch die Gemeinden sind befugt, nach eigenem Gutdünken kommunale Steuern zu erheben. Der Bund belastet das Einkommen ebenfalls (direkte Bundessteuer), den Konsum mit der Mehrwertsteuer, erhebt Stempelabgaben und Zölle sowie andere Verbrauchssteuern. Das Recht, Steuern zu erheben, ist verfassungsmässig beschränkt. Ziel ist es, die Steuerhoheit so zu verteilen, dass sich Bund, Kantone und Gemeinden nicht gegenseitig behindern und der Steuerpflichtige keine übermässigen Steuern bezahlen muss. Gemeinden © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

36 Bundessteuern BV, Art. 128 Direkte Steuern*
1 Der Bund kann eine direkte Steuer erheben: a. von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen; b.65 von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen; c. …66 2 Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht. 3 Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen. 4 Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15 Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern. * Mit Übergangsbestimmung. 65 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006, – AS ; BBl , , ). 66 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007, (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr – AS ; BBl , , ). © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

37 Bundessteuern BV, Art. 13068 Mehrwertsteuer*
1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben. 2 Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.69 3 Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.70 4 5 Prozent des…….. 69 Vom 1. Jan bis zum 31. Dez beträgt der Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,8 % (Art. 25 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 – SR ). 70 Vom 1. Jan bis zum 31. Dez betragen die Mehrwertsteuersätze 8 % (Normalsatz) und 2,5 % (ermässigter Satz) (Art. 25 Abs. 1 und 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 – SR ). © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

38 Bundessteuern Art. 131 Besondere Verbrauchssteuern* 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf: a. Tabak und Tabakwaren; b. gebrannten Wassern; c. Bier; d. Automobilen und ihren Bestandteilen; e. Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen. 2 Er kann auf der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen einen Zuschlag erheben. 3 Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

39 Bundessteuern Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer 1 Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs. 2 Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu. Art. 133 Zölle Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

40 Bundessteuern Art. 134 Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

41 Kantonssteuern Mit den Steuern werden die öffentlichen Aufgaben des Kantons und der Gemeinden finanziert. Dazu gehören die Bereiche Bildung, Gesundheit und Verkehr. Die Steuererhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Verfassung (Solidarität und Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen). © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

42 Steuergesetz (StG) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 72 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmoni-sierungs­gesetz, StHG) vom 14. Dezember 1990 und § 117 der Kantons­verfas­sung,  beschliesst: …………. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

43 Der Kanton erhebt folgende Steuern:
a) eine Einkommenssteuer und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; b) eine Gewinnsteuer und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen; c) eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen; d) eine Grundstückgewinnsteuer; f) eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

44 Veranlagung Einkommens- und Vermögenssteuer Selbstveranlagung
Der Steuerpflichtige füllt die Steuererklärung wahrheitsgetreu aus innerhalb der gegebenen Frist. Wird die Eingabefrist versäumt, wird eine Nachfrist gesetzt, wird diese wieder verpasst, wird der Steuerpflichtige veranlagt. Die Veranlagung wird dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet. Diese Eröffnung enthält die massgebenden Steuerfaktoren sowie den Steuerbetrag für das betreffende Jahr. Das Rechtsmittel «Einsprache» ist aufgeführt. Wird innerhalb der vorgegebenen Frist keine Einsprache erhoben, ist die Veranlagung rechtskräftig. Steuererklärung © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

45 Bearbeitete Leistungsziele
Verfassung Anhand der Bundes- und der Kantonsverfassung zeige ich die Aufgaben des Staates (Bund, Kanton, Gemeinden) auf. Sie haben erfahren, dass die Verfassung den grossen Rahmen der staatlichen Tätigkeit bildet. Sie ist das Grundgesetz eines Staates. Sie regelt die Staats- und Regierungsform, den Aufbau und die Organisation des Staatswesens, die Wahl und die Befugnisse der Behörden, die Rechte und Pflichten der Bürger, das Verhältnis von Staat und Kirche, das Verhältnis von Staat und Wirtschaft. In einem Bundesstaat, wie der Schweiz, ist auch die Aufgabenteilung zwischen dem Bundesstaat und den Gliedstaaten geregelt. In der Schweiz sind insbesondere die Gemeinden genannt (Art. 50). © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

46 Bearbeitete Leistungsziele
Staatsaufgaben Ich erkläre anhand von aktuellen, selbst gewählten Beispielen die vom Bund zugewiesenen hoheitlichen Staatsaufgaben auf der Kantons- und Gemeindeebene. Die Bundesverfassung, wie auch die einzelnen Kantonsverfassungen nennen die Staatsaufgaben und regeln, welche Ebene sich dieser Aufgaben annimmt. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

47 Bearbeitete Leistungsziele
Hauptaufgaben des Staates Ich erkläre mit eigenen Worten die Hauptaufgaben des Staates und meines Kantons. Anhand unseres Kantons haben wir die Hauptaufgaben dieses Gliedstaates bearbeitet. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

48 Bearbeitete Leistungsziele
Zuständigkeiten Ich zeige die Zuständigkeiten für öffentliche Aufgaben auf der Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene verständlich auf. Anhand von konkreten Beispielen haben wir das Zusammenspiel von Bund, Kantonen und Gemeinden in der föderalen Struktur betrachtet. Das Subsidiaritätsprinzip spielt dabei eine wichtige Rolle. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

49 Bearbeitete Leistungsziele
Aufgabenverteilung Ich erkläre die Aufgabenverteilung auf meiner Verwaltungsebene. Ich liste anhand der Staatsaufgaben verschiedene Anspruchsgruppen auf (Schwerpunkt Kanton/Gemeinden). Ich ordne Anspruchsgruppen den jeweiligen Aufgabenbereichen zu. Die föderale Struktur mach sich bei Ihrer täglichen Arbeit bemerkbar. Die Aufgabenverteilung auf die entsprechende Verwaltungsebene: Bund, Kanton, Gemeinden oder auch Bezirks- und Kreisverwaltungen prägen Ihre tägliche Arbeit. Wir haben ausschnittsweise den Aufgaben Anspruchsgruppen zugewiesen. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

50 Ziel erreicht? Auf der Basis dieser Leistungsziele und des vermittelten üK-Stoffes wird die schriftliche Abschlussprüfung der Branche stattfinden! Die Leistungsziele wie auch die Inhalte des üK können auch Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sein. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica


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