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Umgang mit erkrankten Mitarbeitern
Reinbek – 7. Juli 2010
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Mitteilungs- und Nachweispflichten
Fragen der Entgeltfortzahlung Handlungsoptionen während der Arbeitsunfähigkeit Betriebliches Eingliederungsmanagement und Präventivpflichten Krankheitsbedingte Kündigung
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I. Mitteilungs- und Nachweispflichten
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Anzeige über AU und voraussichtliches Bestehen
unverzüglich (§ 5 Abs. 1 EfzG) ohne schuldhaftes Zögern bei Verstoß: Abmahnungsmöglichkeit Form: nicht vorgegeben (telefonisch, , Kollegen) Übermittlungsrisiko: Arbeitnehmer
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Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung:
wenn AU länger als 3 Kalendertage: Vorlage am Folgetag des 3. Tages (§ 3 Abs. 1 EfzG) Frist durch abweichende Vereinbarung verkürzbar ggf. bis Ende Erkrankungstag (Arzt erreichbar? Regelung denkbar durch AV, BV, TV
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Prognoserisiko Arbeitgeber
falls AU-Bescheinigung abgelaufen und nicht genesen neue AU möglich Frist: keine gesetzliche h.M.: wieder 3 Kalendertage nach Ende der Vor-AU aber: unverzügliche Mitteilung der Fortdauer
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rückwirkende AU-Bescheinigung
grundsätzlich möglich grundsätzlich kein Anhalt für missbräuchliche Gestaltung/Gefälligkeit nur ausnahmsweise Indiz für Missbrauch selten ausreichende Grundlage für Abmahnung/Kündigung
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Zugangsrisiko für AU Arbeitnehmer
wenn Hilfsperson/Übermittlungsmedium versagt Pflichtenverstoß Abmahnungsmöglichkeit
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Falls im Wiederholungsfall Kündigung nach Abmahnung(en):
Abwägungsentscheidung Überlegungspunkte: Intensität der durch Unzuverlässigkeit verursachten Ablaufstörungen u.U. Rückschluss auf generelle Unzuverlässigkeit Dauer des Arbeitsverhältnisses, Sozialdaten
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Arbeitsunfähigkeit im Ausland (§ 5 Abs. 2 EfzG):
erhöht wieder den Urlaubsanspruch sichert Entgeltfortzahlung Verfahren abhängig von Aufenthaltsort
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Arbeitsunfähigkeit im EWR-Ausland und bei Sozialabkommen:
AN informiert den örtlichen Sozialversicherungsträger Träger informiert heimische Krankenkasse Krankenkasse informiert Arbeitgeber
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Arbeitsunfähigkeit im übrigen Ausland:
wie Inland deutsche KK ist an ärztliche Feststellungen gebunden, sofern nicht eigener Vertrauensarzt im Ausland untersucht hat identischer Beweiswert wie Inlands-AU
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Zweifel am Bestehen der AU:
Einschaltung des MDK über KK keine Angabe von Gründen erforderlich KK/MDK zur Gutachtenerstattung verpflichtet
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Zweifel an AU insbesondere bei:
häufiger Kurzzeit-AU, insbesondere montags und freitags AU durch bekannte „Krankschreibungsärzte“
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Untersuchung durch MDK:
„unverzügliche“ Untersuchung in der Praxis selten unter 2 Wochen bei Nichterscheinen Indizwirkung der AU erschüttert Ergebnismitteilung an KK AG Zweitgutachten möglich
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Falls MDK-Ergebnis AU nicht stützt:
Rückforderung der Efz nach § 812 ff. BGB u.U. Schadensersatz ggü. Arbeitnehmer u.U. Schadensersatz ggü. Arzt ggf. Abmahnung/Kündigung
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Sonderprobleme: „Gesundschreibung“ Meldung nach 6 Wochen AU?
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II. Fragen der Entgeltfortzahlung
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Entgeltfortzahlungspflicht:
Dauer 6 Wochen nach Erkrankung danach Krankengeldanspruch Ausnahme: erste vier Wochen des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EfzG)
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Entgeltfortzahlungspflicht bei Folgeerkrankung:
wenn zusammenhangslos mit Ersterkrankung neue 6 Wochen Efz-Pflicht Beweislast: Arbeitnehmer wenn im Zusammenhang mit Ersterkrankung keine Efz-Pflicht
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Berechnung des Entgelts:
regelmäßige Vergütung ohne Überstunden bei ergebnisorientierter Arbeit Vergütung nach regelmäßigem Durchschnitt
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III. Handlungsoptionen während/nach der AU
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eigene Nachforschungen
Kontaktaufnahme Krankenrückkehrgespräche zulässige Fragen Aufdecken von Simulation
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IV. Betriebliches Eingliederungsmanagement
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Rechtsgrundlage § 84 Abs. 2 SGB IX
in Kraft seit standardisiertes Verfahren zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit ohne AN-Zustimmung nicht möglich Rechtsprechung hierzu mittlerweile gefestigt
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länger als 6 Wochen im Jahr arbeitsunfähig
Verpflichtung zur Durchführung des BEM
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AU länger als 6 Wochen falls AN nicht einverstanden im Einvernehmen mit AN BEM durchführen Ablehnung dokumentieren kein BEM !!!
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Abstimmung von Maßnahmen mit BR und SBV
AN einverstanden Abstimmung von Maßnahmen mit BR und SBV
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keine Festlegung auf Maßnahmen durch Gesetz
„freie Hand“ für Akteure ergebnisoffener Suchprozess Effektivitätskontrolle Umsetzungsverpflichtung bei positivem Ergebnis kein Ausschluss vernünftiger Optionen Aufforderungsverpflichtung Initiativpflicht
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Mögliche Maßnahmen: Beeinträchtigungsanalyse Perspektivgespräch / Einsatzwünsche medizinische Begleitung / Vertrauensarzt Arbeitsplatzumgestaltung technische Analysen arbeitstechnische Hilfsmittel Mitarbeiterschulung („Rückenschule“) u.v.a.m.
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Auswirkung unzureichenden/unterlassenen BEMs:
negative gesundheitliche Prognose erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen Interessenabwägung
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Taktische Erwägungen:
Erstellen einer BEM-Richtlinie (ggf. mit BR) nominale Bestellung eines Betriebsarztes Mitarbeiterinformation
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Sonderproblematik: AN verweigert BEM
keine Teilnahmepflicht keine Pflicht zur Offenbarung von Krankheiten aber: auch Berücksichtigung in der Interessenabwägung
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Arbeitnehmer Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte (Mit-)Verursachung Betriebsgröße finanzielle Belastbarkeit AG Wille zum BEM Verweigerung AN zur Teilnahme am BEM
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V. Krankheitsbedingte Kündigung
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Krankheitsbedingte Kündigung:
Drei Hauptfälle Dauererkrankung (Leistungsmin- derung) häufige Kurzerkrankung
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Grundprüfungsschema immer gleich:
negative gesundheitliche Prognose erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen Interessenabwägung
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Dauererkrankung: ursächlich i.d.R. eine einzige Erkrankung Entscheidung häufig durch ein ärztliches Gutachten Problem bei der Prüfung der Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Entfall der Entgeltfortzahlungspflicht nach 6 Wochen geminderte Kostenbelastung
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Häufige Kurzerkrankungen:
häufigste Variante der krankheitsbedingten Kündigung viele Detailprobleme dadurch oft ungewisser Verfahrensausgang
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Prüfungsschema erweitert:
negative gesundheitliche Prognose (1) indizielle Prognose (2) Widerlegung möglich (3) ggf. Gegenbeweis erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen Interessenabwägung
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Indizielle Prognose: offiziell keine typisierte Festlegung Praxis: mehr als 30 Tage Arbeitsunfähigkeit (durchgehend oder in der Summe) in den vergangenen 3 Jahren aber: Einzelfallbetrachtung
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Widerlegung der Negativprognose:
AN legt Erkrankungen dar (Krankenkassenauszug) AN erklärt (laienhaft), warum deshalb keine Erkrankung mehr zu erwarten („ausgeheilt“) sofern Laiensachverstand hierzu nicht ausreicht, Verweis auf behandelnde Ärzte
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Gegenbeweis: Arbeitgeber durch: arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten
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Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen:
(meist) finanzieller oder tatsächlicher Art
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Finanzielle Beeinträchtigungen:
Entgeltfortzahlungskosten Kosten von Arbeitsersatz (Subunternehmer, Leiharbeitnehmer) Schäden (Konventionalstrafen) Maschinenstillstand Mehrarbeitsbelastung
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Häufigste Variante: hohe Entgeltfortzahlungskosten Faustformel: 20 % den Entgeltgesamtkosten
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Nach Vorstellung des BAG soll an dieser Stelle berücksichtigt werden, ob der AG auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz beschäftigen kann. milderes Mittel gegenüber Beendigungskündigung keine Verpflichtung zum Freikündigen ggf. aber Verpflichtung zum Schaffen eines leidensgerechten Arbeitsplatzes BEM
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Interessenabwägung: Arbeitgeber Arbeitnehmer
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? Arbeitnehmer Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte (Mit-)Verursachung
Betriebsgröße finanzielle Belastbarkeit AG
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Krankheitsbedingte Kündigung vor den Arbeitsgerichten:
eher geringe Verfahrenszahl hohe Vergleichsquote schon erstinstanzlich geringe Erfolgsquote aus AG-Sicht vor LAG häufig „Zwangsvergleich“ Tendenz auch abhängig von Betriebsgröße Bewegung durch EuGH-Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung bei Dauererkrankung
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Richter am Arbeitsgericht Arbeitsgericht Lübeck
Olaf Möllenkamp Richter am Arbeitsgericht Arbeitsgericht Lübeck Neustraße 2a 23568 Lübeck Tel. (0451) Fax (0451)
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