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Welche Aufgaben und Rechte hat die Selbstverwaltung?

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1 Welche Aufgaben und Rechte hat die Selbstverwaltung?
Die gelben Felder sind Kommentarfelder und können über 'Ansicht -> Kommentare' ausgeschaltet werden. Tragen Sie das Thema der Präsentation im sog. Folienmaster ein, 'Ansicht -> Master -> Folienmaster'. Welche Aufgaben und Rechte hat die Selbstverwaltung? Dr. Albert R. Platz Berufsgenossenschaft Metall Süd Nümbrecht 18. Mai 2006 Tragen Sie das Datum, die Abteilung, die Ablage und Ihr Autorenkürzel ebenfalls im sog. Folienmaster ein, 'Ansicht -> Master -> Folienmaster'.

2 Die Grundidee der Selbstverwaltung
Gesetzliche Grundlagen der Aufgaben der Selbstverwaltung Selbstverständnis der Selbstverwaltung

3 I. Grundidee der Selbstverwaltung
„Der Formelkram und der Dienst-mechanismus in den Kollegien muss durch die Aufnahme von Menschen aus dem Gewirr des praktischen Lebens zertrümmert werden, und an seine Stelle muss ein lebendiger fortstreben-der und schaffender Geist und ein aus der Fülle der Natur genommener Reich-tum an Ansichten und Gefühlen treten.“ Heinrich Friedrich Karl Freiherr vom Stein, Preußischer Minister 1804 – 1807, Aus der Nassauer Denkschrift vom Juni 1807

4 Kaiserliche Botschaft Wilhelms I. von 1881
I. Grundidee der Selbstverwaltung Kaiserliche Botschaft Wilhelms I. von 1881 Der engere Anschluss an die realen Kräfte dieses Volkslebens und das Zusammenfassen der letzteren in der Form corporativer Genossenschaften unter staatlichem Schutz und staatlicher Förderung werden, wie wir hoffen, die Lösung auch von Aufgaben möglich machen, denen die Staatsgewalt allein in gleichem Umfang nicht gewachsen sein würde.

5 Definition Selbstverwaltung
I. Grundidee der Selbstverwaltung Definition Selbstverwaltung Selbstverwaltung im allgemeinen Sinne ist die Mitwirkung der Staatsbürger bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Im Rechtssinne spricht man von Selbstverwaltung, wenn öffentliche Verwaltungsaufgaben durch Träger der mittelbaren Staatsverwaltung eigenverantwortlich wahrgenommen werden. Creifelds Rechtswörterbuch, 18. Aufl.

6 Prinzip der Subsidiarität
I. Grundidee der Selbstverwaltung Prinzip der Subsidiarität Subsidiarität im staatsrechtlichen Sinne ist der Grundsatz, dass eine größere gesellschaftliche Einheit nur dann zur Erfüllung einer gesellschaftlichen Funktion herangezogen werden soll, wenn diese von der kleineren Einheit nicht erfüllt werden kann. Creifelds Rechtswörterbuch, 18. Aufl.

7 Selbstverwaltungsgesetz
II. Gesetzliche Grundlagen Selbstverwaltungsgesetz Mit dem Inkrafttreten des Gesetz über die Selbstverwaltung vom 22. Februar 1951 bekam die gesetzliche Unfallversicherung erstmals eine paritätische Selbstverwaltung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Erste Sozialwahl fand 1953 statt.

8 Sozialgesetzbuch IV § 29 SGB IV Rechtstellung
II. Gesetzliche Grundlagen Sozialgesetzbuch IV § 29 SGB IV Rechtstellung (1) Die Träger der Sozialversicherung sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. (2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts ab- weichendes bestimmt, durch die Versicherten und Arbeit-geber ausgeübt. (3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.

9 Sozialgesetzbuch IV § 34 SGB IV Satzung
II. Gesetzliche Grundlagen Sozialgesetzbuch IV § 34 SGB IV Satzung (1) Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung. Sie bedarf der Genehmigung der nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zuständigen Behörde. (2) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

10 Paritätischer Aufbau der Selbstverwaltung einer Berufsgenossenschaft
II. Gesetzliche Grundlagen Paritätischer Aufbau der Selbstverwaltung einer Berufsgenossenschaft

11 § 14 Aufgaben der Vertreterversammlung
III. Aufgaben § 14 Aufgaben der Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1und 5 SGB IV), 2. Wahl der Mitglieder des Vorstands und ihrer Stellvertreter (§ 52 SGB IV), 3. Beschluss über ihre Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV), 4. Wahl des Hauptgeschäftsführers und seines Stellvertreters auf Vorschlag des Vorstands (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB IV; § 18 Nr. 2 der Satzung),

12 § 14 Aufgaben der Vertreterversammlung
III. Aufgaben § 14 Aufgaben der Vertreterversammlung 5. Beschluss über die Satzung und ihre Nachträge (§ 33 Abs. 1 SGB IV), 6. Beschluss über Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 SGB VII), 7. Beschluss über Prüfungsordnungen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 SGB VII), 8. Feststellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), 9. Entlastung des Vorstands und des Hauptgeschäftsführers wegen der Jahresrechnung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV),

13 § 14 Aufgaben der Vertreterversammlung
III. Aufgaben § 14 Aufgaben der Vertreterversammlung 10. Beschluss über den Gefahrtarif (§ 157 SGB VII), 11. Beschluss über eine Vereinigung von Berufsgenossenschaften (§ 118 SGB VII), 12. Zustimmung zur Bildung einer Gemeinlast und ihrer Verteilung auf die Berufsgenossenschaften (§ 173 SGB VII), 13. Beschluss über die Schaffung von Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 26, 35 ff. SGB VII i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I), 14. Beschluss über die Errichtung von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen (§§ 26, 33 SGB VII i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I),

14 § 14 Aufgaben der Vertreterversammlung
III. Aufgaben § 14 Aufgaben der Vertreterversammlung 15. Bestellung der Mitglieder der Widerspruchs- und Einspruchsausschüsse (§ 36 a SGB IV,§ 22 der Satzung), 16. Beschluss über die Dienstordnung und den Stellenplan für die Angestellten der Berufsgenossenschaft nach § 144 SGB VII (vgl. § 18 Nr. 4 der Satzung), 17. Beschluss über die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane nach § 13 Abs. 3 und Abs. 5 der Satzung (§ 41 Abs. 4 SGB IV), 18. Beschluss über die Einrichtung einer Auslandsunfallversicherung (§ 140 Abs. 2 SGB VII), 19. Beschluss über Angelegenheiten, die der Vorstand der Vertreterversammlung vorlegt.

15 Vertreterversammlung
III. Aufgaben Vertreterversammlung Gesetzgebendes Organ

16 § 18 Aufgaben des Vorstands
III. Aufgaben § 18 Aufgaben des Vorstands Der Vorstand verwaltet die Berufsgenossenschaft. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (§ 62 Abs. 1 SGB IV), 2. Vorschlag an die Vertreterversammlung für die Wahl des Hauptgeschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB IV), 3. Beschluss über seine Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV),  4. Aufstellung der Dienstordnung und des Stellenplans für die Angestellten der Berufsgenossenschaft (vgl. § 14 Nr. 16 der Satzung),

17 § 18 Aufgaben des Vorstands
III. Aufgaben § 18 Aufgaben des Vorstands 5. Einstellung, Anstellung, Beförderung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Angestellten sowie Festsetzung von Maßnahmen nach der Dienstordnung wegen Nichterfüllung von Pflichten bei Angestellten nach der Dienstordnung ab Besoldungsgruppe A 16 BBesO; Beschlussfassung über die Festsetzung von Maßnahmen gegen Angestellte wegen Nichterfüllung von Pflichten (§ 145 SGB VII), 6. Aufstellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, § 14 Nr. 8 der Satzung), 7. Beschluss über die Umlage (§ 152 SGB VII),

18 § 18 Aufgaben des Vorstands
III. Aufgaben § 18 Aufgaben des Vorstands 8. Beschluss über eine von § 172 Abs. 1 SGB VII abweichende Zuführung zur Rücklage im Rahmen der Umlage (§ 172 Abs. 2 SGB VII), sowie Beschluss über eine Entnahme aus der Rücklage (§ 172 Abs. 4 SGB VII), 9. Beschluss über Beitragsvorschüsse (§ 164 Abs. 1 SGB VII), 10. Beschluss über Rückgriff gegen Unternehmer und Betriebsangehörige (§§ 110, 111 SGB VII), so weit sich der Vorstand dies vorbehalten hat, 11. Beschluss über Richtlinien für das Stunden, Niederschlagen und Erlassen von Ansprüchen (§ 76 Abs. 2 SGB IV),

19 § 18 Aufgaben des Vorstands
III. Aufgaben § 18 Aufgaben des Vorstands 12. Festsetzung einheitlicher Mindestbeiträge (§ 161 SGB VII, § 25 Abs. 4 der Satzung), 13. Verhängung von Geldbußen (§§ 54 ff. der Satzung), so weit sich der Vorstand dies vorbehalten hat, 14. Bestimmung der Zahl der Rentenausschüsse und Bestellung ihrer Mitglieder (§ 36 a SGB IV,§ 21 der Satzung), 15. Beschluss über die Bildung einer Gemeinlast (§ 173 SGB VII, vgl. § 14 Nr. 12 der Satzung), 16. Beschluss über eine Vereinbarung einer von § 137 Abs. 2 SGB VII abweichenden Regelung über den Übergang von Entschädigungslasten bei Zuständigkeitswechsel,

20 § 18 Aufgaben des Vorstands
III. Aufgaben § 18 Aufgaben des Vorstands 17. Beschluss über Erwerb und Veräußerung sowie Leasing von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten sowie über die genehmigungspflichtigen Vermögensanlagen, 18. Beschluss über Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, so weit diese dem Hauptgeschäftsführer obliegen (§ 35 Abs. 2 SGB IV), 19. Beschlussempfehlungen und Berichterstattung an die Vertreterversammlung, 20. Beschluss über Angelegenheiten, die der Hauptgeschäftsführer dem Vorstand vorlegt.

21 III. Aufgaben

22 § 20 Hauptgeschäftsführer
III. Aufgaben § 20 Hauptgeschäftsführer (1) Der Hauptgeschäftsführer – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Berufsgenossenschaft, so weit Gesetz oder sonstiges für die Berufsgenossenschaft maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (§ 36 Abs. 1 SGB IV).

23 III. Aufgaben

24 Zusammenwirken der Organe am Beispiel Haushaltsplan
III. Aufgaben Zusammenwirken der Organe am Beispiel Haushaltsplan Vorstand Aufstellung des Haushaltsplans Vertreterversammlung Feststellung des Haushaltsplans Geschäftsführer Ausführung als laufendes Verwaltungsgeschäft

25 Unfallversicherung: Reform ja, Privatisierung nein
IV. Selbstverständnis der Selbstverwaltung Kampf gegen ein vergessenes Monster Jahrzehntelang schienen die Berufsgenossenschaften unangreifbar Unfallversicherung: Reform ja, Privatisierung nein Unfälle auf dem Weg zur Arbeit müssen aus dem Leistungskatalog gestrichen werden Reform der gesetzlichen Unfallversicherung ist überfällig Berufsgenossenschaften geraten unter Druck Unternehmer beklagen hohe Beiträge und Bürokratie des Monopols Beiträge zur Unfallversicherung erreichen unerträgliches Niveau Reformbedarf in der gesetzlichen Unfallversicherung Abschaffung Berufsgenossenschaften und ein privatversicherungsrechtliches Absicherungssystem

26 IV. Selbstverständnis der Selbstverwaltung
Kaiserliche Botschaft Wilhelms I. von 1881 „Der engere Anschluss an die realen Kräfte dieses Volkslebens und das Zusammenfassen der letzteren in der Form corporativer Genossenschaften unter staatlichem Schutz und staatlicher Förderung werden, wie wir hoffen, die Lösung auch von Aufgaben möglich machen, denen die Staatsgewalt allein in gleichem Umfang nicht gewachsen sein würde.“

27 Wird die Kritik aktiv aufgegriffen oder werden Schutzwälle errichtet?
IV. Selbstverständnis der Selbstverwaltung Ist diese Kritik das Ergebnis der Arbeit Selbstverwaltung in der Berufsgenossenschaft? Wie gehen wir damit um? Wird die Kritik aktiv aufgegriffen oder werden Schutzwälle errichtet? Wollen wir die Selbstverwaltung = Wollen wir selbst Verantwortung übernehmen?

28 Bund-Länder-Kommission (Reform Leistungsrecht und Organisationsreform)
IV. Selbstverständnis der Selbstverwaltung Reaktion des Staates Bund-Länder-Kommission (Reform Leistungsrecht und Organisationsreform) Gutachten ( Roland Berger, Rürup/Steinmeyer ) ??? Beteiligung der Selbstverwaltung ???

29 IV. Selbstverständnis der Selbstverwaltung

30 IV. Selbstverständnis der Selbstverwaltung

31 IV. Selbstverständnis der Selbstverwaltung
Hin zum Staat ?

32 Wird die Kritik aktiv aufgegriffen oder werden Schutzwälle errichtet?
IV. Selbstverständnis der Selbstverwaltung Wird die Kritik aktiv aufgegriffen oder werden Schutzwälle errichtet? Wollen wir die Selbstverwaltung = Wollen wir selbst Verantwortung übernehmen?

33 „Die Selbstverwaltung der Sozialpartner
IV. Selbstverständnis der Selbstverwaltung „Die Selbstverwaltung der Sozialpartner muss an die Stelle staatlicher Bevormundung treten.“ Konrad Adenauer, Bundeskanzler von 1949 – 1963, Regierungserklärung vom


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