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Informationen zum Bundeskinderschutzgesetz

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Präsentation zum Thema: "Informationen zum Bundeskinderschutzgesetz"—  Präsentation transkript:

1 Informationen zum Bundeskinderschutzgesetz
Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche Stand: Oktober 2014

2 Hintergründe und Ziel des Bundeskinderschutzgesetzes
Mehrere Fälle von schwerer Kindesmisshandlung mit Todesfolge, z.B. die Fälle „Kevin“ und „Lea-Sophie“ Ergebnisse des Runden Tischs „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ Ergebnisse des Runden Tischs sexueller Kindesmissbrauch, z.B. zu Fällen sexualisierter Gewalt am Canisius-Kolleg und der Odenwaldschule Bekannte TäterInnen-Strategien (gezielte Kontaktaufnahme der TäterInnen zu Kindern und Jugendlichen z.B. in Vereinen) Ziel: Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt

3 Um was geht es im § 72a? Auswirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes auf die Jugendarbeit derzeit hauptsächlich durch die Bestimmungen im Achten Sozialgesetzbuch des § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Das Gesetz schreibt vor, dass Personen, die nach bestimmten Paragrafen des Strafgesetzbuches verurteilt wurden, von bestimmten Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe ausgeschlossen sein müssen. Dabei geht es um die Wahrnehmung folgender Aufgaben mit Minderjährigen: Beaufsichtigung Betreuung Erziehung Ausbildung Vergleichbarer Kontakt zu Kindern und Jugendlichen

4 Wer darf nicht tätig werden?
§ 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Einschlägige Vorstrafen: Sexualdelikte jeglicher Art, aber auch Verbreitung pornografischer Schriften, Erregung öffentlichen Ärgernisses, Menschenhandel, Verletzung der Fürsorgepflicht, dazu zählt z.B. auch die dauerhafte Verweigerung von Unterhaltszahlungen Betrifft Beschäftigte und Vermittelte (unabhängig von tatsächlichem Kontakt zu Minderjährigen): Arbeitnehmer (z.B. Platzwart oder Putzfrau mit Arbeitsvertrag) Honorarkräfte Vermittelte Personen (z.B. Pflegeeltern) Freiwillige (z.B. FSJ, Bundesfreiwilligendienst) Betrifft Ehrenamtliche, die tatsächlich Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe mit Minderjährigen wahrnehmen Bsp.: Platzwart mit Ehrenamtspauschale nicht betroffen

5 Wer ist „ehrenamtlich“?
Ein Ehrenamt im ursprünglichen Sinn ist ein freiwilliges öffentliches Amt, das nicht auf Entgelt ausgerichtet ist. Man leistet es für eine bestimmte Dauer regelmäßig im Rahmen von freien Trägern, Projekten, Vereinen, Initiativen oder Institutionen. Für ehrenamtliche Tätigkeit fällt ggf. eine Aufwandsentschädigung an (Quelle: Wikipedia). Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts hat den Rahmen für diese Aufwandsentschädigungen neu gesetzt: 2.400,- € pro Jahr Übungsleiterpauschale 720,- € pro Jahr Ehrenamtspauschale Hauptamtlich tätig sind Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag, die schwerpunktmäßig und hauptberuflich (auch Teilzeit) für den Träger tätig sind. Nebenamtlich tätig sind Personen, die für ihre Tätigkeit ebenfalls einen Arbeitsvertrag haben, diese aber neben ihrem Hauptberuf ausüben, z.B. Honorarkräfte. Bsp.: Platzwart mit Ehrenamtspauschale nicht betroffen

6 Welche Vereine und Träger sind betroffen?
In Verantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Stadt oder Landkreis) dürfen keine einschlägig vorbestraften Personen hauptamtlich, neben- oder ehrenamtlich Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe übernehmen. Das bedeutet: Das Jugendamt selbst darf niemanden beschäftigen oder vermitteln oder ehrenamtlich für sich arbeiten lassen, der einschlägig vorbestraft ist. Das Jugendamt muss Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe schließen, dass unter deren Verantwortung ebenfalls keine einschlägig bestraften Personen hauptamtlich, neben- oder ehrenamtlich tätig werden. D.h. die Regelung gilt gleichermaßen für Jugendamt und freie Träger (welche ggf. eine öffentliche Förderung erhalten.) Auch andere freie Träger, die mit der Jugendarbeit kooperieren oder Kinder und Jugendliche betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, sollen sich freiwillig selbst verpflichten, keine einschlägig vorbestraften Personen zu beschäftigen (z.B. auch Ministrantengruppen).

7 Sind die Regelungen für Vereine wirklich neu?
Nein, denn: Für Träger der Kinder- und Jugendarbeit gab es schon immer die Pflicht, zur Betreuung, Beaufsichtigung und Bildung von jungen Menschen nur Personen einzusetzen, die persönlich und fachlich geeignet sind.  Die Regelungen im Bundeskinderschutzgesetz machen diese Verantwortung deutlicher und legen konkret fest, dass die Prüfung auf einschlägige Vorstrafen ein Teil dieser Verpflichtung ist.

8 Inhalt einer Vereinbarung nach § 72a
Der Vertragspartner (z.B. Jugendverband) verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass in seiner Verantwortung keine einschlägig vorbestraften Personen haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig werden. Bei ehrenamtlicher Tätigkeit ist im Einzelfall zu prüfen: Besteht Kontakt zu Minderjährigen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus („qualifizierter Kontakt“)? Art (Form der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Ausbildung, Bildung) Intensität (je privater/ intimer) Dauer (je häufiger, je länger, insbesondere über Nacht) Je nach Bewertung des Kontakts muss ein erweitertes Führungszeugnis eingesehen werden, bevor der Ehrenamtliche tätig werden darf.

9 Wer muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?
Laut §72a SGB VIII: wer “in Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat”. Die Regelung gilt für alle, die entweder im Rahmen von Veranstaltungen der Kinder- und Jugendarbeit mit Kindern und/ oder Jugendlichen mindestens eine Nacht verbringen oder die Aufsichtspflicht für Kinder oder Jugendliche übernehmen, auch im Vertretungsfall oder für Ehrenamtliche im Rahmen der offenen Kinder- und Jugendarbeit, die kontinuierlich Verantwortung in einer offenen Kinder- bzw. Jugendeinrichtung übernehmen. hiervon kann abgesehen werden, wenn dies in einem begründeten Einzelfall spontan notwendig wird, um die Aufsicht sicherzustellen. Bei neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, ist anstelle einer Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis von diesen eine Selbstverpflichtungserklärung einzuholen.

10 Wer muss die Vereinbarung mit dem Jugendamt unterzeichnen?
Verbände müssen selbst prüfen, wer zur Unterschrift berechtigt ist (wer vertritt die Rechtspersönlichkeit nach außen?) Vertragspartner ist grundsätzlich die unterste Ebene (z.B. Ortsgruppe, Pfadfinderstamm, Kirchengemeinde), es sei denn durch die Satzung wird geregelt, dass eine übergeordnete Ebene die Vertretungsmacht übernehmen kann. Grundsätzlich ist zu beachten: Wer darf für die Gruppe nach Satzung des Verbandes unterschreiben? Volljährigkeit des Unterzeichnenden Unterzeichner muss die Gruppe kennen bzw. in Erfahrung bringen können, wer für die Gruppe zuständig ist, so dass er festlegen kann, wer ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen hat Unterzeichner muss die Einhaltung der Vereinbarung überwachen oder die Überwachung organisieren können Unterzeichner muss die Verpflichtung zur Einhaltung der Vereinbarung an seine Nachfolger weitergeben

11 Beispiel Vereinbarung mit dem Jugendamt

12 Wem muss man das erweiterte Führungszeugnis vorlegen?
Das erweiterte Führungszeugnis muss man nicht dem Jugendamt vorlegen. Wer in das erweiterte Führungszeugnis Einsicht nimmt, müssen die Vereine und Träger selbst regeln. In der Regel wird es diejenige Person sein, welche die Vereinbarung mit dem Jugendamt unterzeichnet bzw. für deren Umsetzung verantwortlich ist (z.B. Vereinsvorstand). Einige größere Verbände haben bereits Regelungen getroffen oder bereiten diese vor, die eine Einsichtnahme auf einer höheren Verbandsebene vorsehen. Ist ein Vereinsvorsitzender selbst in der Jugendarbeit mit Minderjährigen tätig, übernimmt die Einsichtnahme sein Stellvertreter.

13 Wichtige Infos zum Führungszeugnis
Das erweiterte Führungszeugnis muss regelmäßig eingesehen werden: nach derzeitiger Auslegung: in der Regel alle 5 Jahre Zeitraum kann verkürzt werden, wenn die Art und Intensität der Betreuung dies als sinnvoll erscheinen lässt. Führungszeugnis sollte maximal 3 Monate alt sein. Bei Beschäftigten darf das Führungszeugnis zur Personalakte genommen werden. Bei Ehrenamtlichen darf das Führungszeugnis nur eingesehen werden; es darf nicht kopiert oder aufgehoben werden. Dokumentiert werden darf nur: Umstand der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis Datum des Führungszeugnisses Tatsache, dass keine einschlägigen Vorstrafen enthalten sind.

14 Beispiel für eine Dokumentationsliste

15 Wichtige Infos zum Führungszeugnis
Für Ehrenamtliche gebührenfrei wegen des besonderen Verwendungszwecks „Ehrenamt“ Ablauf der Beantragung: Nachweis für die ehrenamtliche Tätigkeit beim Träger einholen (Trägerbescheinigung) Auf der Bescheinigung müssen Logo und/oder Stempel sowie Unterschrift des Trägers sein Antrag auf Ausstellung des erweiterten Führungszeugnisses persönlich am Wohnsitz (egal ob Erst- oder Nebenwohnsitz) stellen Gleichzeitig Antrag auf Gebührenbefreiung stellen Erweitertes Führungszeugnis ist nur bei ehrenamtlicher Tätigkeit gebührenfrei; für berufliche Zwecke kostet es derzeit 13,-- € Führungszeugnis wird direkt an den Ehrenamtlichen geschickt Führungszeugnis darf ohne Einwilligung des Ehrenamtlichen nicht eingesehen werden (z.B. durch Beantragung eines behördlichen Führungszeugnisses)! Dokumentation der Einsichtnahme mit den entsprechenden Daten muss vor dem Zugriff Unbefugter geschützt werden. Ausweiskopie muss beigefügt werden: wenn Ausweis von der Stadt Ansbach ausgestellt wurde, reicht eine unbeglaubigte Kopie; wenn der Ausweis woanders ausgestellt wurde, muss die Kopie beglaubigt sein; beglaubigen dürfen nur Ämter und Notare, keine Pfarrer

16 Dokumentation der Einsichtnahme – wann muss man löschen?
Zur Erinnerung: Dokumentiert werden darf nur: Umstand der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis Datum des Führungszeugnisses Tatsache, dass keine einschlägigen Vorstrafen enthalten sind. Diese Daten müssen gelöscht werden, wenn: Keine Tätigkeit nach der Einsichtnahme erfolgt (Tätigkeitsausschluss) Bei Beendigung der Tätigkeit (gesetzliche Regelung: spätestens 3 Monate danach) Empfehlung für die Praxis: Schriftliches Einverständnis des Ehrenamtlichen einholen, dass die Speicherung der Daten bis zur Beendigung der Tätigkeit erlaubt wird (z.B. bei Ehrenamtlichen, die wiederholt, aber in größerem zeitlichen Abstand tätig werden). Schriftliche Bestätigung des Ehrenamtlichen einholen, dass dieser den Träger informiert, wenn er seine Tätigkeit beendet.

17 Erweitertes Führungszeugnis ist keine Garantie!
Probleme: Eintrag in Bundeszentralregister nur bei rechtskräftiger Verurteilung (nicht also bei laufendem Verfahren oder unterbliebener Anzeige!) Alle Verurteilungen werden aufgelistet – auch die, die mit Sexualstraftaten nichts zu tun haben Aktualität Laufzeit (Wiedervorlage erst nach 5 Jahren)

18 Wirksamer Schutz für Kinder und Jugendliche
Um Kinder und Jugendliche wirksam vor Gewalt und Missbrauch zu schützen, reicht die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse nicht aus! Was braucht es noch? Sensibilisierung und Schulung aller in der Jugendarbeit Tätigen Entwicklung von Präventionskonzepten und Krisenplänen in den Organisationen Beratung und Unterstützung dazu gibt es beim Amt für Familie, Jugend, Senioren und Integration sowie beim Jugendring Ansbach. Hinsehen, aber nicht überreagieren!

19 Informationen und Beratung
Stadt Ansbach SJR Ansbach Jugendamt KOKI Koordinationsstelle „Frühe Kindheit“ Telefon: 0981 / Geschäftsstelle Telefon: 0981/ 17611

20 Weitere Informationen und Materialien
Prätect ist eine Fachberatungsstelle beim Bayerischen Jugendring zur Prävention sexueller Gewalt in der Kinder- und Jugendarbeit. PräTect stellt u.a. folgende Angebote zur Verfügung:  Informationen, Arbeitsmaterialien und Praxishilfen  Infoveranstaltungen, Schulungen und Tagungen zum Thema  Individuelle Beratung zu möglichen Schutzmaßnahmen in Organisationen der Jugendarbeit  Vermittlung kompetenter Referent/innen für Schulungs- und Fortbildungsangebote  Vernetzung und Kooperation der unterschiedlichen Zielgruppen und Ansprechpartner/innen Schulungen für Vertrauenspersonen gegen sexuelle Gewalt


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