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Die Anleihe in der Insolvenz Norddeutsches Insolvenzforum

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Präsentation zum Thema: "Die Anleihe in der Insolvenz Norddeutsches Insolvenzforum"—  Präsentation transkript:

1 Die Anleihe in der Insolvenz Norddeutsches Insolvenzforum 8.9.2014
Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm. Die Anleihe in der Insolvenz Norddeutsches Insolvenzforum

2 Anleihen in der Insolvenz
Überblick Anwendungsbereich des Schuldverschreibungsrechts und rechtliche Grundlagen Verfahren nach dem SchVG 1899 Verfahren nach dem SchVG 2009 Besonderheiten bei Anleihen im Insolvenzverfahren Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

3 Rechtliche Grundlagen
I. Anwendungsbereich des Schuldverschreibungsrechts und rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen SchVG 1899: Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom SchVG 2009: Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom , in Kraft seit dem Insolvenzordnung §§ 793 ff. BGB Ggf. wertpapierrechtliche und kapitalmarktrechtliche Vorgaben zu beachten, zB nach WpPG beim Debt-Equity-Swap Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

4 Was sind Anleihen und andere Schuldverschreibungen?
I. Anwendungsbereich des Schuldverschreibungsrechts und rechtliche Grundlagen Was sind Anleihen und andere Schuldverschreibungen? Verbriefte Darlehensforderungen/Wertpapiere → Mehrzahl von Wertpapieren, die als Gegenleistung für die Überlassung von Kapital in Serie zu gleichen Bedingungen ausgeben werden und in denen der Emittent den Gläubigern Rückzahlung und Verzinsung zu den festgelegten Bedingungen verspricht § 1 SchVG: „inhaltsgleiche Schuldverschreibungen“ Leitbild des SchVG ist die Inhaberschuldverschreibung (§§ 793 ff. BGB) Fremdkapital, kein Eigenkapital wie bei Aktien Börsennotiert oder nicht börsennotiert (private placements, retail bonds, grauer Markt) Ausgestaltung der Bedingungen und Stückelung vielfältig Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

5 Was sind Anleihen und andere Schuldverschreibungen?
I. Anwendungsbereich des Schuldverschreibungsrechts und rechtliche Grundlagen Was sind Anleihen und andere Schuldverschreibungen? Inhaberschuldverschreibungen (einzeln verbriefte Schuldverschreibung ohne Gesamtemission aber nicht vom SchVG erfasst) Namens- und Orderschuldverschreibungen (sofern fungibel) Optionsanleihe, Zertifikate, ggf. auch Derivate Wandelschuldverschreibungen Asset-backed-securities (nach Tranchen zu unterscheiden) Genussrechte Nicht: Pfandbriefe, öffentl. Schuldverschreibungen (§ 1 II SchVG) Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

6 Grundstrukturen des SchVG 1899
II. Verfahren nach dem SchVG 1899 Grundstrukturen des SchVG 1899 Anwendungsbereich: Schuldverschreibungen mit im Voraus bestimmten Nennwerten, die den Gläubiger gleiche Rechte gewähren; Gesamtnennbetrag mind DM, mind. 300 Stücke Emittent muss im Inland ansässig sein! Außerhalb des Insolvenzverfahrens ≠ im Insolvenzverfahren Bestellung eines Gläubigervertreters mit Mehrheitsbeschluss möglich, § 14 SchVG 1899 Beschlussfassung setzt Hinterlegung der Schuldverschreibungen voraus: umständlich Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

7 Grundstrukturen des SchVG 1899
II. Verfahren nach dem SchVG 1899 Grundstrukturen des SchVG 1899 Änderungen der Anleihebedingungen nur eingeschränkt: Ermäßigung Zinsen und Stundung für die Dauer von drei Jahren, § 11 I SchVG 1899 mit ¾ Mehrheit Nur zur Abwendung der Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens Quorum: Mehrheit muss mind. Hälfte des Nennwerts betragen, ggf. sogar 2/3 (näher § 11 II SchVG 1899) Keine Reduktion des Nennwerts (§ 12 III SchVG) durch Mehrheitsbeschluss Nur bei Einstimmigkeit wegen § 12 III (z.B.): Kapitalverzicht und sonstige Kapitalmaßnahmen Debt-Equity-Swap Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

8 Grundstrukturen des SchVG 1899
II. Verfahren nach dem SchVG 1899 Grundstrukturen des SchVG 1899 Im Insolvenzfall § 18 SchVG 1899: Vorrang des Insolvenzrechts „Unverzügliche“ Einberufung einer Versammlung der Anleihegläubiger durch das Insolvenzgericht Leitung durch das Gericht Alleiniger Zweck: Bestellung eines gemeinsamen Vertreters Gemeinsamer Vertreter übernimmt die Forderungsanmeldung nach § 19 SchVG 1899: Schuldverschreibungsurkunde muss nicht beigefügt werden Vorlegung aber bei der Verteilung erforderlich Str., ob daneben noch Anmeldung durch Gl. möglich (Ausschluss wohl nur mit ¾ Mehrheit nach §§ 14 II, 11 II SchVG 1899) Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

9 Grundstrukturen des SchVG 2009
III. Verfahren nach dem SchVG 2009 Grundstrukturen des SchVG 2009 Flexibilisierung der Änderungsmöglichkeiten und Steigerung der Attraktivität des SchVG Sachlicher Anwendungsbereich: „inhaltsgleiche“ Schuldverschreibungen aus Gesamtemission; keine Bagatellgrenzen keine Aggregation (Aggregationsklauseln in Anleihebedingungen nach h.M. unzulässig), gemeinsame Versammlung aber zulässig (nicht Beschlussfassung!) Räumlich-persönlich: Entscheidend ist allein die Begebung nach deutschem Recht, nicht mehr der Sitz des Emittenten! (fraglich, ob hier ein Reinheitsgebot gilt, also deutsches Recht vollständig gewählt sein muss, so LG Frankfurt, , 3-05 O 60/11, NZG 2012, 23.) Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

10 Grundstrukturen des SchVG 2009
III. Verfahren nach dem SchVG 2009 Grundstrukturen des SchVG 2009 Bei Auslandsanleihen deutscher Emittenten gilt nicht SchVG, wohl aber kann die Anleihe im deutschen Insolvenzplanverfahren restrukturiert werden! Dann stellen sich lediglich Fragen der verfahrensrechtlichen Anerkennung im Ausland Zeitlicher Anwendungsbereich nach § 24 SchVG: Stichtag: Möglichkeit eines Opt-In von Alt-Schuldverschreibungen nach § 24 Abs. 2 SchVG 2009 Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

11 III. Verfahren nach dem SchVG 2009
Opt-In (§ 24 II SchVG) Opt-In von Gläubigern vor dem ausgegebener Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Schuldners möglich, qualifizierte Mehrheit Vorteil: Außerhalb des Insolvenzverfahrens: Erweiterung der Restrukturierungsmöglichkeiten Im Insolvenzverfahren: Klarheit über die Rechte des gemeinsamen Vertreters – Exklusivität der Forderungsanmeldung, nur Gesamtanmeldung Gilt das auch, wenn die Schuldverschreibungen bisher nicht vom SchVG 1899 erfasst waren? Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

12 III. Verfahren nach dem SchVG 2009
Opt-In OLG Frankfurt ZIP 2012, 725 (Pfleiderer) und LG Frankfurt ZIP 2011, 2306: nein, § 24 Abs. 2 SchVG will nur für solche Fälle erweitern, in denen schon bisher Mehrheitsentscheidungen nach dem SchVG möglich waren → keine Möglichkeit bei Anleihen ausländischer Emittenten (wenn nicht in den Anleihebedingungen Mehrheitsbeschluss vorgesehen, so LG Frankfurt ZIP 2012, 474 – Q-Cells.) OLG Schleswig ZIP 2014, 221: auch dann möglich, wenn deutsches Recht schon bisher gewählt war und Anwendbarkeit des SchVG 1899 lediglich zweifelhaft ist (in casu: wegen gewinnabhängiger Rückzahlungsverpflichtung bei einem Genussschein) Schrifttum: stets möglich, wenn deutsches Recht auf die Alt-Schuldverschreibung anwendbar war Opt-In und Wahl des gemeinsamen Vertreters oder Änderung der Anleihebedingungen können in einer Versammlung erfolgen Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

13 Restrukturierung nach dem SchVG 2009 außerhalb der Insolvenz
III. Verfahren nach dem SchVG 2009 Restrukturierung nach dem SchVG 2009 außerhalb der Insolvenz Bindung der unterlegenen Gläubiger Anleihebedingungen können verbindliche Änderung durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger vorsehen Dazu gehören u.a. auch (§ 5 Abs. 3 SchVG 2009, mit ¾ Mehrheit): Veränderung und Ausschluss Zinsen Veränderung Hauptforderung und deren Fälligkeit Debt-Equity-Swap Verzicht auf Kündigungsrechte Schuldnerersetzung Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

14 Restrukturierung nach dem SchVG 2009 außerhalb der Insolvenz
III. Verfahren nach dem SchVG 2009 Restrukturierung nach dem SchVG 2009 außerhalb der Insolvenz Gemeinsamer Vertreter wählbar, auch schon in den Anleihebedingungen Einberufung einer Gläubigerversammlung, auch auf Minderheitsverlangen § 10 SchVG: keine Hinterlegung mehr erforderlich, § 10 III SchVG Novum: Abstimmung ohne Versammlung, § 18 SchVG (zu den Problemen Bertelmann/Schönen, ZIP 2014, 353) Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

15 Restrukturierung nach dem SchVG 2009 außerhalb der Insolvenz
III. Verfahren nach dem SchVG 2009 Restrukturierung nach dem SchVG 2009 außerhalb der Insolvenz Rechtsschutz nach § 20 SchVG durch Anfechtungsklage: Partiell aktienrechtlichen Vorbilder nachgebildet hier manches ungeklärt (Gestaltungswirkung analog § 248 AktG, Nichtigkeitsgründe, Möglichkeit der Nichtigkeits- /Feststellungsklageklage, u.a.m.) Bea. § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG: Grundsätzlich aufschiebende Wirkung, aber Freigabeantrag möglich Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

16 Können SV-Gläubiger vor dem Insolvenzverfahren kündigen?
III. Verfahren nach dem SchVG 2009 Können SV-Gläubiger vor dem Insolvenzverfahren kündigen? Vorrang der Regelungen in den Anleihebedingungen, bea. auch § 5 Abs. 5 SchVG Fraglich, ob gesetzliche Rechte auch anfänglich ausgeschlossen oder beschränkt sein können das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund wohl über § 5 Abs. 5 SchVG hinaus nicht: dazu LG Bonn ZIP 2014, 1073) LG Köln, Urteile vom , 30 O 13/11, 30 O 14/11 – juris, LG Köln, 30 O 63/11, BB 2012, 1821 mit Anm. Trautrims; kritisch Paulus, WM 2012, 1109: → Fristlose Kündigung bei unmittelbar drohender Insolvenz des Emittenten nach § 314 BGB möglich Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

17 Können Anleihegläubiger vor dem Insolvenzverfahren kündigen?
III. Verfahren nach dem SchVG 2009 Können Anleihegläubiger vor dem Insolvenzverfahren kündigen? Kritik im Schrifttum: Vorrang § 490 BGB (Trautrims, BB 2012, 1821) Ggf. aber auch § 490 und § 314 BGB nicht erfüllt – keine Unzumutbarkeit für den Gläubiger Bindungswirkung von Mehrheitsbeschlüssen nach SchVG laufe dann leer (fraglich, inwieweit das wirklich so ist) Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

18 SchVG 2009 und Insolvenzverfahren
IV. Besonderheiten bei Anleihen im Insolvenzverfahren SchVG 2009 und Insolvenzverfahren § 19 SchVG: (1) 1Ist über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so unterliegen die Beschlüsse der Gläubiger den Bestimmungen der Insolvenzordnung, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. 2§ 340 der Insolvenzordnung bleibt unberührt. (2) 1Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. 2Das Insolvenzgericht hat zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuberufen, wenn ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger noch nicht bestellt worden ist. (3)-(5) …… Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

19 SchVG 2009 und Insolvenzverfahren
IV. Besonderheiten bei Anleihen im Insolvenzverfahren SchVG 2009 und Insolvenzverfahren Grundsatz: umfassender Vorrang der InsO (auch bei Eigenverwaltung) – Einpassung der Anleihegläubiger in die Gesamtgläubigerschaft - aber teilweise Ansicht: auch § 5 SchVG bleibt unberührt! (s.a. Folie 30) Erst ab Eröffnung, vorher gelten allgemeine Regeln, d.h. keine Sonderregeln für Anleihegläubiger Ausnahme sodann: § 19 Abs. 2 SchVG: Einberufung einer Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger Amtspflicht des Insolvenzgerichts! (Ausnahme bei Nachrang der gesamten Anleihe, dazu sogleich); deshalb insoweit auch kein Minderheitsverlangen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

20 SchVG 2009 und Insolvenzverfahren
IV. Besonderheiten bei Anleihen im Insolvenzverfahren SchVG 2009 und Insolvenzverfahren Fraglich, ob erneute Versammlung auf Minderheitsverlangen nach § 9 Abs. 1 S. 2, wenn kein Vertreter gewählt worden war (so wohl OLG Zweibrücken ZInsO 2013, 2119, 2120). Für Beschlussfassung und -fähigkeit gilt dann InsO (§ 76 InsO analog) Ggf. auch insoweit Ausschluss Stimmrecht (wie in der gewöhnlichen Gläubigerversammlung, vgl. AG Itzehoe ZIP 2014, 1545) Gemeinsamer Vertreter nimmt im Insolvenzverfahren die Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger exklusiv wahr (auch dann, wenn Mehrheitsbeschluss der Gläubiger nach § 7 Abs. 2 S. 3 anderes vorsähe) (aber nicht Feststellungsklage für den einzelnen Gläubiger nach Bestreiten der Forderung) – bei Beschlüssen g. Vertreter = vertretene Köpfe Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

21 Gemeinsamer Vertreter
IV. Besonderheiten bei Anleihen im Insolvenzverfahren Gemeinsamer Vertreter Bestellung nach §§ 7, 8 SchVG Wahlvertreter Vertragsvertreter (Anleihebedingungen) Bei § 7 SchVG reicht Mehrheitsbeschluss aus Vertragsbeziehungen unklar Vertrag mit Emittent Vertrag mit Gläubigerorganisation? Vertrag mit einzelnen Gläubigern Wenn bereits bestellt, dann im Insolvenzverfahren fortdauernd, § 19 II SchVG fraglich dann, ob Vertrag beendet werden kann (§ 7 IV SchVG: nur durch Gläubiger?) Angemessene Vergütung vom Schuldner zu tragen!  im Insolvenzverfahren Masseverbindlichkeit? Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

22 IV. Besonderheiten bei Anleihen im Insolvenzverfahren
Vergütung des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren – Masseverbindlichkeit? Ausgangspunkt § 7 Abs. 6 SchVG: Schuldner trägt die Kosten Bei fortdauerndem Amt (§ 19 II 2, Hs. 2 SchVG) Masseverbindlichkeit nach § 55 I Nr. 2 Alt. 2 InsO (gegenseitiger Vertrag) Bei erstmaliger Bestellung in der Versammlung nach § 19 SchVG ungeklärt (Thole ZIP 2014, 293 ff.) Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

23 IV. Besonderheiten bei Anleihen im Insolvenzverfahren
Vergütung des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren – Masseverbindlichkeit? Einerseits: Sollen alle Gläubiger den Vertreter der Anleihegläubiger finanzieren? Andererseits: Gerichtliche Einberufung und Leitung (anders als zB bei einem Pool-Vertreter) gesetzgeberischer Wunsch nach Bestellung des Vertreters zwecks Förderung des Insolvenzverfahrens Vergleich mit vorher bestelltem gemeinsamen Vertreter Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

24 IV. Besonderheiten bei Anleihen im Insolvenzverfahren
Vergütung des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren – Masseverbindlichkeit? Alternative nicht praktikabel: Vergütungsforderung des Vertreters wäre entweder Neuverbindlichkeit gegenüber Schuldner (da nach Eröffnung entstanden iSd § 38 InsO) oder Vertreter müsste sich von Anleihegläubiger vergüten lassen, die dann bezogen auf ihre einzelnen Forderungen anteilig Rechtsverfolgungskosten geltend machen könnten (aber BGH IX ZB 57/12, ZIP 2014, 480?) Denkbar wäre allenfalls, dass gemeinsame Vertreter bei Auskehr der Verteilung Anteil einbehält Kosten der Versammlung selbst trägt zunächst das Gericht (Problem auch hier: kein Auslagen und Gebührentatbestand; fraglich, ob und wie auf Masse/Emittenten nach § 9 Abs. 4 SchVG abgewälzt werden kann) Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

25 Einzelfragen des § 19 SchVG
V. Offene Fragen und Probleme Einzelfragen des § 19 SchVG Stimmgewicht bei der Bestellung des gemeinsamen Vertreters: § 19 Abs. 1 SchVG iVm § 76 II InsO: Summenmehrheit (Beschlussfähigkeit bereits bei Anwesenheit eines Gläubigers) Bei § 19 II SchVG reicht einfache Mehrheit Problem: Was ist Summenmehrheit? Entsprechend § 76 II käme es auf die „Forderungsbeträge“ an – das meint die angemeldete Forderung (einschließlich Zinsforderungen) - dies soll aber ja erst der gemeinsame Vertreter machen Lösung: wohl § 6 SchVG: Berechnung nach Nennwert Rechtsschutz gegen die Bestellung nach § 20 SchVG oder § 78 InsO? M.E. § 78 InsO, da § 20 AktG nicht passt (aufschiebende Wirkung) und Insolvenzrecht bei der Beschlussfassung Vorrang hat Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

26 Einzelfragen des § 19 SchVG
V. Offene Fragen und Probleme Einzelfragen des § 19 SchVG Weitere Versammlungen möglich? ja, aber nur im Innenverhältnis  Weisungen an gemeinsamen Vertreter möglich, aber kein unmittelbarer Einfluss auf das Insolvenzverfahren Aber keine Pflicht des gemeinsamen Vertreters, sich im Innenverhältnis Zustimmung zu einem Plan etc. absegnen lassen zu müssen Kosten für weitere Versammlungen im Innenverhältnis muss gleichwohl der Schuldner tragen (weil i.d.R., soweit nicht § 9 SchVG greift, von ihm einberufen wird) – hM: dann aber nur Insolvenzforderung (unklar) Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

27 Schuldverschreibungsgläubiger im Insolvenz(plan)verfahren
V. Offene Fragen und Probleme Schuldverschreibungsgläubiger im Insolvenz(plan)verfahren Restrukturierung im Insolvenzplan möglich – SV-Gläubiger können eine Gruppe bilden, Obstruktionsverbot gilt auch für sie Aggregation von Anleihen im Plan möglich Rechtsschutz nach § 253 InsO: Vergleichsmaßstab Regelinsolvenz Debt-Equity-Swap möglich für alle SV-Gläubiger trotz §§ 225a Abs. 2 S. 2, 230 Abs. 2 InsO? Siehe nächste Folie Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

28 Debt-Equity-Swap nach SchVG und nach InsO
V. Offene Fragen und Probleme Debt-Equity-Swap nach SchVG und nach InsO SV-Gläubiger können sich durch internen Beschluss für Debt-Equity-Swap aussprechen  dann Bindung auch der unterlegenen Gläubiger trotz §§ 225a Abs. 2 S. 2, 230 Abs. 2 InsO Mehrheitsbeschluss wird im Planverfahren vorgelegt (so auch ESUG-Begr. RegE), d.h. eigentlicher Debt-Equity-Swap findet im Plan nach den Regeln der InsO statt Kann man darüber hinaus Debt-Equity-Swap nach SchVG außerhalb des Plans machen und damit Anleihengläubiger aus dem Plan raushalten? (bejahend Kessler/Rühle BB 2014, 907) Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

29 Debt-Equity-Swap nach SchVG und nach InsO
V. Offene Fragen und Probleme Debt-Equity-Swap nach SchVG und nach InsO Vorbild Solarworld SV-Gläubiger tauschen durch Beschluss Forderungen in Erwerbsrechte Damit Forderungen bei Abwicklungsstelle Kapitalerhöhung im Plan mit Bezugsrechtsausschluss und Zeichnung und Übernahme durch eine Bank als Abwicklungsstelle gegen Einbringung Forderung Angebot an SV-Gläubiger, Erwerbsrechte in Aktien zu tauschen Bei Nichtannahme: Verwertung der Aktien durch anderweitige Vergabe und ggf. Barausgleich an SV-Gläubiger Verzahnung mit Plan über § 249 InsO Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

30 Solarworld reloaded im Insolvenzplan?
Dritter Erwerber Verkauf nicht gewollter Aktien Aktien oder Bargeld Abwicklungs-stelle (Bank) Abtretung der Anleihenforderung SV-Gläubiger Erwerbsrechte Beschluss nach § 5 SchVG Außerhalb Plan Anleihen-forderung Einbringung der zedierten Anleihenforderung Zeichnung und Übernahme von neuen Anteilen/Aktien (Kapitalerhöhung im Insolvenzplan) Insolvenzschuldner Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

31 Debt-Equity-Swap nach SchVG und nach InsO
V. Offene Fragen und Probleme Debt-Equity-Swap nach SchVG und nach InsO Vorteil soll sein: kein Schlechterstellungsverbot (Minderheitenschutz) bei SV-Gläubiger (Barausgleich geringer als Quote, bezieht sich nur auf Verwertungserlös Anteil) Schutz nur nach § 20 SchVG Prämissen § 5 SchVG gilt auch im Insolvenzverfahren trotz § 19 Abs. 1 SchVG ? M.E. ja, aber nur für das Innenverhältnis: Vorrang Planverfahren muss durch Planbedingung gewährt werden (sonst könnten SV-Gläubiger der Gesamtgläubigerschaft eine Restrukturierungsoption aufzwingen) Bei Planbedingung greift § 251 für die SV-Gläubiger nicht, weil diese mangels Forderung nicht mehr am Plan teilnehmen – wohl richtig Problem: § 245 Abs. 2 Nr. 3? Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

32 V. Offene Fragen und Probleme
Nachranganleihen Teleologische Reduktion der Einberufungspflicht, wenn es sich um eine Nachranganleihe (iSd § 39 II InsO) handelt? M.E. keine Einberufungspflicht, wenn und weil mit Befriedigung ohnehin nicht zu rechnen ist (zuletzt LG Bonn ZIP 2014, 983) Gegenausnahme: wenn ausnahmsweise mit teilweiser Befriedigung zu rechnen ist, bei Einbeziehung in einen Insolvenzplan oder ggf. auch dann, wenn der Nachrang möglicherweise unwirksam ist Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

33 Nachranganleihen und Eröffnungsgründe
V. Offene Fragen und Probleme Nachranganleihen und Eröffnungsgründe (Einfacher) Nachrang bei Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen? BGHZ 173, 286 v : „Forderungen, deren Gläubiger sich für die Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit einer späteren oder nachrangigen Befriedigung einverstanden erklärt haben, sind bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen.“ Obiter dictum BGH ZIP 2010, 2055 v : „Nachrangige Forderungen i. S. des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind – wenn keine weitergehende Nachrangvereinbarung getroffen (§ 39 Abs. 2 InsO) wurde –… bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) in die Liquiditätsprognose einzubeziehen.“ Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

34 Nachranganleihen und Eröffnungsgründe
V. Offene Fragen und Probleme Nachranganleihen und Eröffnungsgründe Zeitliche Komponente, da Entkräftung zur grundsätzlich nach § 271 BGB zu bemessenden Fälligkeit ein einfacher, auf die Zeit nach der Eröffnung konditionierter Rangrücktritt als solcher genügt nicht es muss deutlich werden, dass sich der Gläubiger auch schon vor dem Verfahren damit zufrieden gibt, dass er zumindest vorübergehend nicht befriedigt wird. Auslegung der Anleihebedingungen! Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

35 Nachrang einzelner Gläubiger iSd § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO
V. Offene Fragen und Probleme Nachrang einzelner Gläubiger iSd § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO Zwei Fragen: Sind Anleiheforderungen von Gesellschaftern Forderungen iSd § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO? → ja Zessionsfälle: Gilt die Rechtsprechung des BGH vom (ZIP 2013, Karibik-Entscheidung) auch hier  Nachrang nach § 404 BGB analog auch gegenüber dem Zessionar (der Nicht- Gesellschafter ist)? Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

36 Nachrang iSd § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO
V. Offene Fragen und Probleme Nachrang iSd § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO D‘Avoine, NZI 2013, 321: wegen § 796 BGB nicht, Einwendung aus Urkunde nicht ersichtlich § 796 BGB gilt aber nicht bei bloßer Forderungsabtretung (nur bei heute unüblicher Übertragung der Urkunde durch Einigung und Übergabe) dennoch: zweifelhaft, ob § 404 BGB gerechtfertigt, wenn Zessionar (selbständig agierender) Nicht-Gesellschafter ist (Thole, ZIP 2014, 293, 300; ZInsO 2012, 661, 662) Nachrang (+), wenn der Zessionar ein Gesellschafter ist Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

37 SV-Gläubiger im Insolvenzverfahren
V. Offene Fragen und Probleme SV-Gläubiger im Insolvenzverfahren Prüfung und Anmeldung der Forderung nach §§ 174 ff. InsO unterschiedlich, je nachdem, ob ein gemeinsamer Vertreter bestellt ist (§ 19 Abs. 3, 2. Hs. SchVG) Gemeinsamer Vertreter meldet namenslos an (Vorteil: keine ständige Berichtigung des Tabelleneintrags) Einzelner Gläubiger muss eigentlich Urkunde vorlegen, aber ggf. Abwicklung über Wertpapiersammelbank/Clearstream?, vgl. Kuder/Obermüller ZInsO 2009, 2025, 2029) Damit verbunden sind zwei Problembereiche: Feststellung der Forderung Verteilung der Quote Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

38 SV-Gläubiger im Insolvenzverfahren
V. Offene Fragen und Probleme SV-Gläubiger im Insolvenzverfahren Prüfung der Forderung schwierig, wenn noch handelbar und dadurch ggf. mehr Anmeldungen als Emissionsvolumen? (siehe auch Problem des Nachrangs) letztlich allgemeine Regeln (Stichtag Prüfungstermin) u.a. Titelumschreibung nach § 727 ZPO ggf. § 767 ZPO (schwierig, wenn Abtretung vor Prüfungstermin) M.E.: ggf. Hinterlegung durch Verwalter entsprechend der Lösung bei BGH NJW 2001, 231, dann Prätendentenstreit entsprechend § 372 S. 2 BGB außerhalb des Insolvenzverfahrens, vgl. a. OLG Brandenburg NZI 2009, 479) Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

39 SV-Gläubiger im Insolvenzverfahren
V. Offene Fragen und Probleme SV-Gläubiger im Insolvenzverfahren Verteilung über Clearstream denkbar (aber auch ohne Titelumschreibung nach § 727 ZPO?) funktioniert naturgemäß nicht bei „altmodischen“ Schuldverschreibungen, ggf. Sperrfristen (P: nach BGH kann man auch ohne Urkunde übertragen – Problem bei § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) Oder Übertragung auf ein Depot des Verwalters (Penzlin/Klerx ZInsO 2004, 311, 313) Darf Börsenhandel mit Anleihen vom Insolvenzverwalter eingestellt werden? M.E. grundsätzlich ja Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen

40 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Geschwister-Scholl-Platz, Tübingen Telefon: Telefax: Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm © 2014 Universität Tübingen


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