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Brauchen wir einen Betriebsrat ?

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Präsentation zum Thema: "Brauchen wir einen Betriebsrat ?"—  Präsentation transkript:

1 Brauchen wir einen Betriebsrat ?
na klar !!! Welche Erfahrungen gibt es mit Betriebsrat? Fünf Stellungnahmen von Beschäftigten Was kann ein Betriebsrat eigentlich tun ? Fünf betriebliche Beispielfälle Wie würde ein Betriebsrat bei uns aussehen? Betriebsratsfähige Betriebe - Betriebsratsgröße Muss ich Angst haben, wenn ich mich für eine BR-Wahl einsetze? Der gesetzliche Schutz der Wahl Was müssen wir konkret tun, um eine Wahl einzuleiten? Wahldurchführung im vereinfachten Verfahren

2 Was Beschäftigte über einen Betriebsrat sagen und denken - Einige Beispiele -

3 Freie Meinungsäußerung
Meinung A Freie Meinungsäußerung Eine 28-jährige Reisekauffrau: Ich habe früher direkt nach meiner Ausbildung in einem kleinen Reisebüro gearbeitet, in dem wir 7 Personen waren, darunter auch der Eigentümer, der selbst mit gearbeitet hat. Ich fand es merkwürdig, dass viele Dinge anders gehandhabt wurden, als ich es in der Ausbildung gelernt hatte. Meine Bemerkungen wurden aber immer abgeschmettert. Die lukrativsten Kunden und Aufträge wurden immer von Eigentümer selber bearbeitet oder seiner Lieblings-Sachbearbeiterin gegeben. Als ich nach drei Jahren mehr Gehalt verlangte, oder eine bessere Umsatzbeteiligung, wurde ich abgebügelt. Ich bin dann zu einem anderen Reisebüro gegangen, das zu einer Unternehmensgruppe gehört, aber in der Filiale nur 5 Mitarbeiter hat. Hier gibt es einen Betriebsrat, der von allem MitarbeiterInnen und auch von der Firmenleitung anerkannt wird. Dort hat auch unsere Meinung ein Gewicht. Als neulich die EDV-Anlage umgestellt werden sollte, hat der BR vorher ein Klärungsgespräch und eine Einweisung durchgesetzt und dafür gesorgt, dass an jeden von uns ein Handbuch verteilt wird. Dazu passt Betriebsbeispiel 1 Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

4 Arbeitszeit gut geregelt
Meinung B Arbeitszeit gut geregelt Ein 32-jähriger Mechaniker Ich bin seit 12 Jahren hier im Betrieb und für die Anlagenwartung zuständig. In dieser Zeit ist hier ständig umgebaut und umgerüstet worden. Früher war ich oft 12 oder 14 Stunden hier, um Arbeiten zu Ende zu bringen. Manchmal wurde ich auch am Wochenende zu Hause angerufen, wenn etwas nicht richtig lief. Seit 8 Jahren gibt es hier einen Betriebsrat. Der hat sich für vernünftige Arbeitszeitregeln eingesetzt. Er hat einen Schichtplan ausgearbeitet und mit der Firmenleitung verhandelt. Dafür mussten ein paar Leute eingestellt werden. Es musste auch ein Qualifizierungsplan entwickelt werden, damit wir uns nicht alle zu Spezialisten entwickeln, sondern an möglichst vielen Anlagen die Fehler erkennen können. Da war auch der Betriebsrat hinter her. Ich habe zwar früher mit den Überstunden und Prozenten einiges mehr verdient als heute. Aber das war trotzdem Knochenarbeit, die Gesundheit ist mir heute wichtiger, und ein einigermaßen geregeltes Privatleben, ohne ständigen Schreck, wenn das Telefon klingelt. Für die Nacht und für das Wochenende gibt es nun einen Bereitschaftsplan. Alle 4 Wochen bin ich dran, bekomme dafür ein Handy vom Betrieb und die Fahrtkosten erstattet, wenn ich raus muss. Dazu passt Betriebsbeispiel 2 Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

5 Hilfe bei Altersteilzeit
Meinung C Hilfe bei Altersteilzeit Ein 58-jähriger Chemiefacharbeiter Ich habe seit 35 Jahren hier im Unternehmen im Schichtdienst gearbeitet. Den Betriebsrat gab es zwar schon immer, aber als ich jung war, habe ich von dem eigentlich kaum etwas gemerkt oder merken wollen. Unser Schichtplan stand immer schon monatelang fest, dass das alles mit vom Betriebsrat ausgehandelt war, habe ich erst später gemerkt. Die jahrelange Arbeit rund um die Uhr macht sich für mich heute bemerkbar. Als ich von der Möglichkeit der Altersteilzeit gehört habe, bin ich in die Personalabteilung, um mich zu bewerben. Dann gab es ein großes Hin und Her wegen der Geldberechnung, Zuschüsse und Rentenausfall. Vom Betriebsrat habe ich dann konkrete Unterstützung bekommen, mit Anrufen beim Arbeitsamt, Rentenversicherung usw. Der Betriebsrat hat meine Entgeltberechnung überprüft, was wegen der Schicht- und Nachtzuschläge nicht einfach war. Dann hat es bei der Personalabteilung eine Neuberechung durchgedrückt, und ich stehe jetzt besser da. Und die Neubesetzung meiner Stelle hat der auch verlangt. Wenn es den Betriebsrat nicht gäbe, müsste ich vielleicht jetzt immer noch weiter arbeiten. Mein Geld würde vielleicht nicht stimmen oder ich könnte Überraschungen erleben, wenn ich in Rente gehe. Dazu passt Betriebsbeispiel 3 Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

6 Betriebsübergang auf Juniorchef
Meinung D Betriebsübergang auf Juniorchef Ein 46-jährige Arbeiterin in einem Textilbetrieb: Ich arbeite mit Unterbrechungen seit 22 Jahren in der Firma, habe den Betrieb unter der Leitung des Seniorchefs kennen gelernt, wie er von 20 auf 140 Leute gewachsen ist. Dennoch hat der sich um alles selber gekümmert. Der kannte seine Leute, war gerecht, und den konnte man auch ansprechen, wenn man einen Wunsch hatte. Es gab zwar immer mal Hinweise von der Gewerkschaft und den Gedanken an Betriebsrat, aber es hat keiner richtig dahinter gestanden. Vor vier Jahren hat der Juniorchef die Firma übernommen. Der Chef hatte ihn „überredet“, an die Uni geschickt und auch nach Amerika. Der liebt aber die Firma nicht und auch nicht die Leute. Als erstes hat er die Verwaltung „schlanker“ gemacht, wie er selber sagte. Kurz danach haben einige Leute die Betriebsratswahl eingeleitet. Heute haben nur noch 80 Beschäftigte, aber einen Betriebsrat, der mit den Juniorchef öfters im Clinch liegt. Wenn es den Betriebsrat nicht gäbe, wäre die Firma vielleicht schon ruiniert. Auf jeden Fall wäre das Verständnis von früher ganz weg. Keiner wüsste mehr, wo er oder sie dran ist. Mit dem Betriebsrat sind da die Leute, die dem Junior auf die Finger sehen, ihn auch mal zur Rede stellen können. Dazu passt Betriebsbeispiel 4 Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

7 Bewältigung einer Unternehmenskrise
Meinung E Bewältigung einer Unternehmenskrise Eine 43-jährige Sekretärin aus dem Großhandel: Ich habe in der deutschen Tochterfirma eines amerikanischen Handelshauses gearbeitet. Eines Morgens stellte sich ein uns unbekannter Anwalt als Konkursverwalter vor, der ab sofort die Geschäft übernommen hatte. Wir hatten einen Betriebsrat. Der hat sich Entlassungslisten geben lassen und mit dem Konkursverwalter einen Sozialplan aufgestellt. Er hat Gespräche mit dem Arbeitsamt organisiert, uns wurden andere Arbeitsplätze und Weiterbildungen angeboten. Als ein anderes Unternehmen unsere Firmenräume übernommen hat, konnte der Betriebsrat aushandeln, dass etwa die Hälfte von uns dort unterkommen konnte. Ohne Betriebsrat hätte es damals keinen Ansprechpartner für den Konkursverwalter gegeben, wir als Beschäftigte wären ohne Informationen auseinandergelaufen und Jede/r hätte für sich allein herausfinden müssen, ob und wie es in Zukunft weiter gehen kann. Dazu passt Betriebsbeispiel 5 Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

8 Was kann ein Betriebsrat in einem Unternehmen überhaupt beeinflussen
Was kann ein Betriebsrat in einem Unternehmen überhaupt beeinflussen? - Einige Beispiele -

9 Die Einflussfelder des Betriebsrates
B R im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes „soziale„ Angelegenheiten Arbeits-, Umwelt- u. Gesundheitsschutz Arbeitsplatzgestaltung Personelle Angelegenheiten u. Berufsbildung Wirtschaftliche Angelegenheiten § 87 BetrVG betriebliche Ordnung und Verhalten §§ BetrVG Arbeitszeit Personalplanung §§ BetrVG §§ BetrVG Auszahlung von Entgelten Beschäftigungs- sicherung allgemeine Aufgaben im Umwelt- und Arbeitsschutz Wirtschaftsausschuss Beurteilung Urlaub Berufsbildung §§ BetrVG Kontrolle durch technische Anlagen Humanisierung der Arbeit §§ BetrVG Betriebsänderung Sozialeinrichtungen Interessenausgleich Einstellungen Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und der Arbeitsumgebung Sozialplan Lohngestaltung Eingruppierungen Versetzungen Umsetzungen Verbesserungs- vorschläge § 102 BetrVG Gruppenarbeit Kündigungen Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

10 Stufenaufbau des Arbeitsrechts
Grundgesetz, Länderverfassungen, EG-Recht z.B. Grundrechte, Diskriminierungsverbote, internationale Arbeits- und Sozialabkommen Arbeitsgesetze der Bundesrepublik vom Gesetzgeber erlassen wie z.B. Arbeitszeitgesetz, Kündigungsschutzgesetz, BetrVG etc. Öffentliche Verordnungen und Satzungen z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Straßenverkehrsordnung Tarifverträge Verträge zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden bzw. Unternehmen Betriebsvereinbarungen Verträge zwischen Betriebsrat (GesamtBR) und Arbeitgeber (§ 77 BetrVG) Arbeitsverträge vereinbart zwischen einzelnem AN und AG (schriftlich) Einseitige Zusagen / Betriebliche Übung Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

11 Die allgemeinen BR Aufgaben
§ 80 Abs. 1 Nr. 1 B R Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze 2. Maßnahmen zu bean- tragen, die Betrieb und Belegschaft dienen Wahl einer JAV vorzube- reiten und durchzuführen 5. Verordnungen + Unfallverhütungs- vorschriften Beschäftigung älterer AN zu fördern 6. 2a. die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern Eingliederung auslän- discher AN zu fördern und Bekämpfung von Rassismus 7. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbs-tätigkeit zu fördern Tarifverträge 2b. Beschäftigung sichern und zu fördern 8. und Betriebs- vereinbarungen Anregungen von AN und der JAV entgegenzunehmen 3. Arbeits- und Umweltschutz im Betrieb zu fördern 9. Eingliederung von Schwer- behinderten etc. zu fördern 4. durchgeführt werden Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

12 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
nach dem Betriebsverfassungsgesetz Grundsätze Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter der Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit..... Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammen. (§ 2 Abs. 1) BR AG Regelmäßige Besprechungen Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge über die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. (§ 74 Abs. 1) Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

13 Was in einem Betrieb passieren kann und was mit einem Betriebsrat vielleicht besser laufen könnte - Einige Beispiele -

14 Diskriminierung und Mobbing
Beispiel 1 Diskriminierung und Mobbing Einer 22-jährigen Verkäuferin in einem Einzelhandelsunternehmen mit 24 MitarbeiterInnen ... werden spöttische Blicke und hämische Bemerkungen von ihren älteren Kolleginnen nachgeworfen, weil sie sich ungewöhnlich kleidet. wurde vom Filialleiter eine mündliche Abmahnung erteilt, weil sie im Sommer mit einem bauchfreien Top zur Arbeit erschien und sich ohne Genehmigung ein Tatoo auf dem Oberarm anfertigen ließ. wurde ihr Antrag auf Erteilung von drei Tagen Urlaub wegen Wunsch der Teilnahme an der „Love Parade“ in Berlin vom Filialleiter mit der Begründung abgelehnt, dass „man so einen Quatsch ja nicht noch unterstützen könne“. ... könnte geholfen werden, wenn es einen Betriebsrat gäbe ! Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

15 Welche Grundrechte gelten wie im Betrieb ?
Die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer ist sicherzustellen. Das gilt z.B. bei der Wahl der Kleidung und bei der Gestaltung des Arbeitsumfeldes (z.B. Fotos). Eine Beschränkung kann es nur geben, wenn betriebliche Interessen vorrangig sind, Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind oder eine Störung anderer Arbeitnehmer eintritt (z.B. Rauchen). Schutz der Würde der AN sowie ihrer Privatsphäre Der Betrieb muss die Vertraulichkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten sicherstellen ---> Datenschutzgesetz B R BV Durch eine Betriebsvereinbarung kann der BR nähere Regeln zum Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb festlegen §87 Abs. 1 Zif.1 BetrVG Freiheit der Meinungsäußerung und politische Betätigung Politische Diskussionen sind im Betrieb erlaubt. Auch Kritik am AG ist erlaubt. Grenzen liegen da, wo eine Störung des Betriebsfriedens eintritt. IGM Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

16 Mitbestimmung des BR bei allen Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer
§ 87 BetrVG Abs.1 Ziff. 1 z.B. Alkoholverbot Alkoholtest Rauchverbot Taschenkontrollen Radio hören Telefonbenutzung Parkplatzordnung Kleiderordnung Anwesenheitslisten Krankengespräche Firmenausweise etc. Alle Anweisungen des Arbeitgebers, die die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Beschäftigten regeln sollen, sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Ausnahme: Umsetzung von Sicherheits- und Hygienebestimmungen STOP Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

17 Anhörungsrecht des Arbeitnehmers
§ 82 BetrVG Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen ... gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen ... , die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das ... hat über den Inhalt ... Stillschweigen zu bewahren ... Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

18 Beschwerderecht des Arbeitnehmers
§§ 84 / 85 BetrVG Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich ... zu beschweren, wenn er sich ... benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden ... Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen. Der Betriebsrat hat Beschwerden ... entgegenzunehmen und ... beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. Bestehen ... Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen ... Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

19 Bereitschaftsregelung für Fahrer
Beispiel 2 Bereitschaftsregelung für Fahrer Einem 35-jährigen Versandmitarbeiter in einer Druckerei mit 28 MitarbeiterInnen wird häufig über die tägliche Arbeitszeit (7.00 bis 16.00) hinaus zugemutet, in der Abendzeit bis Uhr Auslieferungsfahrten durchzuführen, wird kaum Mitsprache eingeräumt bei der Aufstellung des sog. „Bereitschaftsplans“, nach dem die abendlichen Auslieferungsfahrten auf mehrere MitarbeiterInnen verteilt werden sollen, wird häufig erst kurzfristig mitgeteilt, dass sich der „Bereitschaftsplan“ geändert habe, weil jemand anderes ausgefallen sei, wird eine Verwarnung erteilt, weil er sich an einem Abend weigert, eine Auslieferung zu übernehmen. Er geht statt dessen ins Krankenhaus, um seine dort wegen Kreislaufproblemen eingelieferte Mutter zu besuchen. ... könnte geholfen werden, wenn es einen Betriebsrat gäbe ! Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

20 Mitbestimmung des BR bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
Der Betriebsrat kann einzuhaltende Spielregeln und die Klärung von Konflikten verbindlich regeln, z.B. bei Gleitzeit Rahmenzeiten, Gleitspannen Kernzeiten, Plus- und Minusstunden Gleittage (Stunden / Tage / Wochen) bei Jahresarbeitszeiten Arbeitszeitspannbreite Ausgleichsmodelle, Ampelkonto bei variabler Teilzeit Mindestbeschäftigungsdauer Ankündigungsfrist bei Schichtarbeit den Wechselrhythmus Ankündigungsfristen Freizeitregelungen § 87 BetrVG Abs.1 Ziff. 2 Die Mitbestimmung dient dem Gesundheitsschutz, der Sicherung der Arbeitszeitsouveränität und sie erfasst alle Formen variabler Arbeitszeit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen Lage und Dauer der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

21 Mitbestimmung des BR bei Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit
§ 87 BetrVG Abs.1 Ziff. 3 Überstunden nur mit BR-Zustimmung gilt auch für freiwillige Überstunden und bei Teilzeitbeschäftigten MA BV-Regelungen Überstunden Ankündigungsfristen Notfälle regeln (§ 14 Abs. 1 ArbZG) Bestimmung von Obergrenzen Belastungs- u. Flexibilitätszuschläge Ausgleich - Geld oder Freizeit Kurzarbeit (statt Entlassungen) Abbau von Überstunden Arbeitsbereiche festlegen Stunden, Tage und Wochen definieren Mitbestimmung gilt bei Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit 1. im Betrieb 2. in der Abteilung am einzelnen Arbeitsplatz 3. Es muss sich um eine vorübergehende Verlängerung (Überstunden) oder Verkürzung der (Kurzarbeit) betriebsüblichen Arbeitszeiten handeln Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

22 Mitbestimmung des BR bei der Urlaubsgestaltung
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze Betriebsferien Urlaubssperren Eintrag in Urlaubslisten Urlaubsaufteilung Richtlinien für unbezahlten Urlaub für Sonderurlaub für Urlaubsgewährung Aufstellung des Urlaubsplans Regelung der Urlaubsvertretung Planveränderungen Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs auch wenn AN u. AG sich nicht einigen auch für einzelne Arbeitnehmer § 87 BetrVG Abs.1 Ziff. 5 Die Mitbestimmung bezieht sich auf jede Form des Urlaubs und die Festlegung des Urlaubs in jedem Einzelfall Jahresurlaub Zusatzurlaub von Schwerbehinderten bezahlte und unbezahlte Freistellung Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

23 Gesundheit und Verdienst
Beispiel 3 Gesundheit und Verdienst Einer 43-jährigen Helferin in einer Apotheke mit 18 MitarbeiterInnen wird Arbeit in einem neu eingerichteten Lagerraum zugewiesen, der im Keller einer Altbauvilla untergebracht ist, wo nur 1,90 m Raumhöhe und ganz kleine Fenster mit Tageslicht verfügbar sind, wird die Bedienung einer Pack-, Sortier- und Ettikettieranlage für Medikamente zugewiesen, die erheblichen Lärm verursacht und mit einer undefinierbaren Klebeflüssigkeit gefüllt werden muss, wird im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung ein Verdienst gewährt, das nach ihrem Eindruck geringer ist als branchenüblich und auch im Vergleich mit ihren Kolleginnen nicht nachvollziehbar wird, wird eine Monatsabrechung des Gehalts vorgelegt, die für sie nicht nachvollziehbar ist. Unter anderem enthält sie keine Gegenüberstellung der geleisteten Stunden im laufenden Monat mit denen des Vormonats. ... könnte geholfen werden, wenn es einen Betriebsrat gäbe ! Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

24 Arbeits- und Gesundheitsschutz Verhütung von Berufskrankheiten
Mitbestimmungsaufgaben Verhütung von Arbeitsunfällen Verhütung von Berufskrankheiten Verhütung von Gesundheitsgefahren Humanisierung der Arbeitswelt Arbeitsräume Arbeitsplatzgestaltung Arbeitsorganisation Der BR muss zustimmen bei der Berufung bzw. Abberufung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 9 Abs. 3 ASiG) Er hat ein Initiativrecht bei der Erweiterung bzw. Beschränkung der Arbeitsaufgaben von Betriebsarzt und FASi § 87 BetrVG Abs.1 Ziff. 7 Zweck der Mitbestimmung ist eine effektive Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb Sie bezieht sich auf alle Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütung Gesundheitsschutz umfasst technische Gefahren konkrete körperliche Probleme allgemeine medizinische Erkenntnisse mentale und psychische Belastungen Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

25 Mitbestimmung bei der betrieblichen Lohngestaltung und Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen
§ 87 BetrVG Abs.1 Ziff. 10 § 87 BetrVG Abs.1 Ziff. 11 Mitbestimmung bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, Einführung und Anwendung neuer Verfahren der Entlohnung sowie deren Änderung Gestaltung aller aller Entgeltformen, bei denen eine unmittelbare Beziehung zwischen Leistung und Entgelt besteht Geldakkord Zeitakkord Einzel- oder Gruppenakkord andere leistungsbezogene Entgelte wie Zulagen Prämienlohn Provisionen Lohn = alle Leistungen mit Entgeltcharakter übertarifliche Zulagen (auch freiwillige) Ergebnisbeteiligung Prämien sonstige Geld- und Sachleistungen Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

26 Arbeitsplatzsicherung beim Betriebsübergang
Beispiel 4 Arbeitsplatzsicherung beim Betriebsübergang Einem 39-jährigen Programmierer beschäftigt in einem erfolgreichen Softwarehaus mit 24 MitarbeiterInnen, das vor 21 Jahren als GmbH von einem Programmierer selbst gegründet und aufgebaut wurde, betreut seit 10 Jahren als Hauptverantwortlicher eine medizinische Software, die er selbst mit entwickelt hat, ein Kernprodukt des Hauses, für das es einen festen Kundenstamm und lukrative Wartungsverträge gibt, droht nun die Entlassung, weil das Unternehmen vom Eigentümer (für einen zweistelligen Millionenbetrag) an einen großen Konzern verkauft wird, der ein Konkurrenzprodukt herstellt und seine Marktposition verbessern will ... könnte geholfen werden, wenn es einen Betriebsrat gäbe ! Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

27 Kündigung – nicht ohne den Betriebsrat
§ 102 BetrVG Abs. 1: Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Abs. 2: Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll ... vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. Abs. 3: Der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen, wenn... Anhörung ist unverzichtbar ! Anhörungsfrist eine Woche (drei Tage) Anhörung des AN Widerspruchsgründe für den BR stehen in § 102 BetrVG B R STOP Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

28 Kündigung – nicht ohne den Betriebsrat
§ 102 BetrVG Abs. 4: Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat ... widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer ... eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten. Abs. 5: Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer ... (rechtzeitig) Kündigungsschutzklage ... erhoben muss der Arbeitgeber auf Verlangen ... diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Schriftliche Stellungnahme des BR Widerspruch liegt vor Fristgerechte Klageerhebung Anspruch auf Weiterbeschäftigung Gericht Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

29 Der Begriff einer Betriebsänderung
Folienübersicht zur Betriebsratswahl 2002 Stand Dezember 2001 Der Begriff einer Betriebsänderung BetrVG § 111 Der Unternehmer hat in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. 1 Einschränkung oder Stillegung (auch teilweise) 2 Verlegung des Betriebs (auch teilweise) 3 Zusammenschluss mit anderen oder Spaltung von Betrieben 4 Änderungen von Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder Betriebsanlagen i 5 Einführung neuer Arbeitsmethoden u. Fertigungsverfahren B R Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

30 Arbeitgeber- Pflichten beim Betriebsübergang
Folienübersicht zur Betriebsratswahl 2002 Stand Dezember 2001 Ein neuer Inhaber tritt mit Betriebsübernahme in alle bestehenden Rechte und Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern ein Eine durch den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber bewirkte Kündigung oder Auflösung des Arbeitsvertrags aus Anlass des Betriebsübergangs ist unwirksam Die kündigungsrechtliche Stellung von Arbeitnehmern darf sich zwei Jahre nach einer Unternehmensumwandlung nicht verschlechtern Der Arbeitgeber darf (speziell bei einer Betriebsspaltung) die Arbeitnehmer nicht willkürlich oder selektiv auf alte und neu gebildete Firmen zuordnen Arbeitgeber- Pflichten beim Betriebsübergang Der Betriebsrat hat nach § 80 und § 111 BetrVG Anspruch auf Einsichtnahme in die Verträge, die den Betriebsübergang regeln Bei der Eintragung im Handelsregister muss nachgewiesen werden, dass die AN-Vertreter informiert worden sind In einem Interessenausgleich mit dem BR kann genau geregelt werden, unter welchen Bedingungen welche AN in den Nachfolgebetrieb übergehen. Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

31 Bewältigung einer Unternehmenskrise
Beispiel 5 Bewältigung einer Unternehmenskrise Einem 48-jährigen Möbeltischler in einem Ladenbauunternehmen mit 68 MitarbeiterInnen ... dem wegen Finanzproblemen gekündigt wurde (weil das Unternehmen sich bei einer Expansion übernommen hatte) obwohl er selbst in einer erfolgreichen Filiale arbeitet, wo es noch unbearbeitete lukrative Aufträge gibt obwohl er bereits seit über 20 Jahren dort tätig ist und zwei schulpflichtige Kinder hat obwohl es noch jüngere MitarbeiterInnen gibt, die nach ihm angefangen haben ... könnte geholfen werden, wenn es einen Betriebsrat gäbe ! Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

32 Der Wirtschaftsausschuss
Ein Informationsgremium zur frühzeitigen Abklärung wirtschaftlicher Entwicklungen zur rechtzeitigen Vorbereitung von anstehenden Entscheidungen In Betrieben bzw. Unternehmen über 100 Beschäftigten muss der Betriebsrat oder GesamtBR einen Wirtschaftsausschuss einrichten Der Wirtschaftsausschuss zählt zwischen drei und sieben Personen, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens ein Betriebsratsmitglied Siehe dazu §§ 106 und 107 BetrVG In Betrieben oder Unternehmen unter 100 AN kann der Betriebsrat sich um wirtschaftliche Informationen kümmern Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

33 Pflichten des Unternehmers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss
Pflichten nach §§ 106 und 108 BetrVG In der Beratung mit dem Betriebsrat beantwortet der Unternehmer Fragen, hört sich die Meinungen und Stellungnahmen der WiA-Mitglieder an. Er begründet seine Ansichten und Einschätzungen unter Hinweis auf Unterlagen näher. Er kann bei Bedarf sachkundige Angestellte als Berichterstatter hinzuziehen z.B. Buchhalter, Finanzexperten, Vertriebsleiter. Ansprechpartner des WiA ist der "Unternehmer", der die wirtschaftlichen Prozesse leitet und verantwortet. Die Unterrichtung des WiA erfolgt durch sachkundige Erläuterungen zu vorher festgelegten Themen unter Vorlage von Unterlagen. Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

34 Der Wirtschaftsausschuss Welche Informationen kann er verlangen?
1 Der Wirtschaftsausschuss Welche Informationen kann er verlangen? "Wirtschaftliche Angelegenheiten" im Sinne von § 106 BetrVG sind unter anderem: Wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens rückwirkend und zukunftsbezogen: Planung Analyse der Kostenstruktur Produktions- und Absatzlage Produktions- und Investitionsprogramm Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

35 Der Wirtschaftsausschuss Welche Informationen kann er verlangen?
2 Der Wirtschaftsausschuss Welche Informationen kann er verlangen? "Wirtschaftliche Angelegenheiten" im Sinne von § 106 BetrVG sind unter anderem: Rationalisierungsvorhaben (Insbesondere: neue) Fabrikations- und Arbeitsmethoden Einschränkung / Stillegung von Betrieben / Betriebsteilen Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen Zusammenschluss / Spaltung von Unternehmen / Betrieben Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

36 Der Wirtschaftsausschuss Welche Informationen kann er verlangen?
3 Der Wirtschaftsausschuss Welche Informationen kann er verlangen? "Wirtschaftliche Angelegenheiten" im Sinne von § 106 BetrVG sind unter anderem: Sonstige Vorgänge oder Projekte, welche die Interessen der ArbeitnehmerInnen wesentlich berühren können, z.B. Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen äußere Rahmenbedingungen des Geschäftsverlaufs z.B. Finanz-, Steuer- und Umweltpolitik auf Arbeitnehmer bezogene Statistiken: Personalbestand und -kosten Sozialaufwendungen geleistete Arbeitsstunden Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

37 Was geschieht bei einer Insolvenz ?
Viele Fragen, die im Rahmen eines Vergleichs oder einer Insolvenz zu regeln sind, sind Betriebsänderungen und können über einen Interessenausgleich und Sozialplan gestaltet werden. Aber: Der rechtliche Vorgang der Insolvenzabwicklung selbst bedeutet keine Betriebsänderung. Die materiellen Gestaltungsmöglichkeiten des Sozialplans (u.a. Abfindungshöhe) sind im Insolvenzrecht eingeschränkt Bei Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens tritt auf Beschluss des zuständigen Gerichts ein Vergleichs- oder Konkursverwalter in die Rolle des Arbeitgebers ein. Der Betriebsrat als Belegschaftsorgan rückt im Rahmen eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens als Partner des Konkursverwalters in eine verantwortliche Rolle. B R Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

38 Welche Bedingungen gibt es, um einen Betriebsrat wählen zu können
Welche Bedingungen gibt es, um einen Betriebsrat wählen zu können ? Wie viele Mitglieder hat der Betriebsrat ?

39 BR-Wahl – wann, wie ? § 13 BetrVG § 21 BetrVG
1998 1999 2000 BR- Wahl § 13 BetrVG Außerhalb des Wahlrhythmus ist zu wählen wenn... Im Betrieb kein BR besteht Gesamtzahl der BR Mitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gefallen ist die Belegschaftszahl stark gestiegen oder gesunken ist der vorhandene BR zurücktritt ... 2001 2002 2003 B R § 21 BetrVG Regelmäßige BR-Wahlen Alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai Nächste reguläre Wahlen sind 2002 und 2006 Es kommt auf die Initiative der Arbeitnehmer an! (Keine gesetzliche Verpflichtung, einen BR zu bilden) Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

40 Betriebsrat – gewählt für einen "Betrieb" § 1 BetrVG
Betriebe mit mindestens 5 ständig wahlberechtigten AN (davon müssen 3 wählbar sein) können einen BR wählen Betrieb A Ein Betriebsrat wird dort gewählt, "wo gearbeitet wird", die Arbeitnehmer sollen ortsnah und effektiv vertreten werden Betrieb B Betrieb C Betriebe sind "technisch-organisatorische" Einheiten Unternehmen sind übergeordnete, wirtschaftliche Einheiten Unternehmen X mit Betrieb A, B, C Betrieb Betrieb A = 1 BR Betrieb B = 1 BR Betrieb C = 1 BR Unternehmen X = 1 GBR Wichtiges Kennzeichen für Betriebe: es werden mitbestimmungspflichtige Entscheidungen getroffen mit sozialen, personellen und wirtschaftlichen Folgen für die Beschäftigten im Betrieb Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

41 Zahl der Betriebsratsmitglieder § 9 BetrVG
Entscheidend ist die Zahl der „in der Regel“ im Betrieb Beschäftigten 5 bis 20 wahlberechtigte AN = 1 BR 21 bis 50 wahlberechtigte AN = 3 BR 51 wahlberechtigte bis 100 AN = 5 BR 101 bis 200 AN = 7 BR 201 bis 400 AN = 9 BR 401 bis 700 AN = 11 BR 701 bis 1000 AN = 13 BR 1001 bis 1500 AN = 15 BR 1501 bis 2000 AN = 17 BR 2001 bis 2500 AN = 19 BR = je +2 B R Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

42 Betriebe, Betriebsteile, Kleinstbetriebe § 4 BetrVG
Ein eigenständiger Betriebsrat kann gewählt werden in Betriebsteilen mit mind. 5 AN, wenn dieser Betrieb Betrieb eigenständig durch Aufgabenbereich und Organisation und / oder: Betriebsteil A Betriebsteil B Betriebsteil C räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb (50-60 KM) Betrieb Wenn diese Voraussetzungen in einem Betriebsteil nicht vorliegen: Teilnahme an der BR-Wahl im Hauptbetrieb ! Auch wenn die Voraussetzungen vorliegen, können die AN formlos die Teilnahme an der BR-Wahl im Hauptbetrieb beschließen. Mitteilung 10 Wochen vor Ende der Amtszeit Der Betriebsrat im Hauptbetrieb kann die Abstimmung veranlassen ! Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

43 Der Wahlvorstand prüft... § 7 BetrVG
Aktives Wahlrecht BR- Wahl Wahlberechtigung § 7 BetrVG alle Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben Leiharbeiter, die am Tag der Wahl länger als 3 Monate beschäftigt werden Wer darf wählen ? BR- Wahl Wählbarkeit § 8 BetrVG alle Wahlberechtigten, die am letzten Tag der Stimmabgabe mind. 6 Monate beschäftigt sind und nicht wegen einer Vorstrafe keine öffentlichen Ämter besetzen dürfen nicht wählbar: Leiharbeiter Wer darf gewählt werden ? Passives Wahlrecht Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

44 Arbeitnehmereigenschaft und Wahlberechtigung
Folienübersicht zur Betriebsratswahl 2002 Stand Dezember 2001 Arbeitnehmereigenschaft und Wahlberechtigung Wahlvorstand Arbeitnehmer nach § 5 BetrVG Regulär Beschäftigte Befristet Beschäftigte Teilzeitbeschäftigte Außendienstler Telearbeiter Heimarbeiter Schüler, Werkstudenten ABM-Beschäftigte „Scheinselbständige“ BR- Wahl „Auszubildende“ Berufsausbildung Umschulung Fort- und Weiterbildung Praktikanten, Volontäre Teilnehmende an berufsvorbereitenden Maßnahmen BR- Wahl „Beurlaubte“ Arbeitnehmer Erkrankte ohne Lohnfortzahlung Mutterschutz Elternzeit Wehr- und Zivildienst Langzeiturlaub, Sabbatical Ungeklärte „Arbeitnehmer“ Beamte Zivildienstleistende Freiwilliges soziales Jahr (FSJ) Freiwilliges ökologisches Jahr Altersteilzeit (Freistellungsphase) BR- Wahl Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

45 i i Die Wählerliste § 2 WO Familienname und Vorname Geburtsdatum
Datum Betriebseintritt alphabetische Reihenfolge nach Geschlechtern getrennt mit aktiv wahlberechtigten Leih-AN Der Arbeitgeber muss alle Auskünfte geben beim vereinfachten 2-stufigen Wahlverfahren durch Aushändigung an die Einladenden in einem versiegelten Umschlag Wahlberechtigt und auch wählbar ist nur, wer am Tag der Wahl in der Wählerliste steht ! Die Wählerlisten sind einsehbar - liegen öffentlich aus öffentlich allerdings ohne Geburtsdatum auch über ein EDV-Netzwerk oder Intranet – wenn Alle Zugriff haben i i Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

46 Der gesetzliche Schutz der Wahl

47 Bestellung Wahlvorstand normales Verfahren
Folienübersicht zur Betriebsratswahl 2002 Stand Dezember 2001 Bestellung Wahlvorstand normales Verfahren Bestellung durch BR 10 Wochen vor Ablauf der BR Amtszeit falls 8 Wochen vorher noch nicht: Bestellung durch Gericht auf Antrag von 3 wahlberechtigten AN oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder: Bestellung durch den GBR oder, falls GBR nicht vorhanden, durch den Konzernbetriebsrat § 16 BetrVG Wahlvorstand Zusammensetzung mindestens 3 Mitglieder ungerade Zahl von Mitgliedern Frauen und Männer (Sollvorschrift) BR ernennt den Vorsitzenden Benennung von Ersatzmitgliedern wenn kein BR besteht gilt § 17 BetrVG Bestellung durch den GBR falls nicht vorhanden: Bestellung durch KBR falls nicht vorhanden: Wahl durch die Betriebsversammlung Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

48 Bestellung Wahlvorstand – vereinfachtes Verfahren § 17a BetrVG
Folienübersicht zur Betriebsratswahl 2002 Stand Dezember 2001 Bestellung Wahlvorstand – vereinfachtes Verfahren § 17a BetrVG Bestellung durch BR § 17a BetrVG 4 Wochen vor Ablauf der BR-Amtszeit Wenn 3 Wochen davor nicht bestellt: Bestellung durch Gericht auf Antrag von 3 wahlberechtigten AN oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder durch den Gesamtbetriebsrat oder, falls GBR nicht vorhanden, durch den Konzernbetriebsrat einstufiges Wahlverfahren Wahlvorstand Zusammensetzung 3 Personen Frauen und Männer (Sollvorschrift) BR ernennt den Vorsitzenden Benennung von Ersatzmitgliedern wenn kein BR besteht: § 17a Abs. 3 BetrVG wenn kein GBR oder KBR vorhanden sind oder keine Bestellung erfolgt Wahl durch Wahlversammlung zweistufiges Wahlverfahren Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

49 Schutz der an der Wahl beteiligten Personen
AN, die die Wahl initiieren durch Einladung zur Wahlversammlung Antrag bei Gericht – 3 Antragsteller wird kein BR gewählt – 3 Monate keine ordentliche Kündigung Kündigungsschutz §§ 103 BetrVG u. 15 Abs KSchG Wahlvorstand keine ordentliche Kündigung auch keine Änderungskündigung fristlose Kündigung nur mit BR-Zustimmung wirkt ab Bestellung des Wahlvorstands Nachwirkung 6 Monate nach der Wahl Wahlvorstand Kündigungsschutz §§ 103 BetrVG u. 15 Abs KSchG WahlbewerberInnen keine ordentliche Kündigung außerordentliche Kündigung nur mit BR-Zustimmung - vor der Wahl Arbeitsgericht kann Zustimmung ersetzen wirkt ab Aufstellung des Wahlvorschlags Nachwirkung 6 Monate nach der Wahl auch für nachgerückte Ersatzmitglieder WahlbewerberInnen Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

50 Schutz der Wahl § 119 BetrVG
Verbot der Wahlbehinderung Verbot von Wahlplakaten keine Arbeitsbefreiung des Wahlvorstands Vernichtung von Wahlvorschlägen etc. Gericht Folgen: kann zur Anfechtung oder zur Nichtigkeit der Wahl führen! Gegenmaßnahmen: Beschlussverfahren oder Strafverfahren § 119 BetrVG BR- Wahl Verbot der Wahlbeeinflussung Androhung von Nachteilen Gewährung von Vorteilen finanzielle Unterstützung von Listen etc. BR- Wahl Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

51 Die Kosten der BR-Wahl Allgemeine Kosten Sachkosten Sonstige Kosten
trägt der Arbeitgeber § 40 BetrVG Allgemeine Kosten Sachkosten Sonstige Kosten Wahl- urne Wahlvorstand Seminar für Wahlvorstände Rechtsanwaltskosten Bezahlte Freistellung für Wahlvorstände Bezahlte Freistellung für Wahlhelfer Büroräume Stimmzettel Wahlurnen Wahlformulare Büromaterial Aktenschrank Telefon Porto etc. Kosten für die Briefwahl Anfechtungsverfahren Entgelte bei Wahlgang Fahrtkosten Fachliteratur Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

52 Das vereinfachte Wahlverfahren in Kleinbetrieben

53 Das vereinfachte Wahlverfahren § 14a BetrVG in Kleinbetrieben bis 50 AN
Bei Bestellung des Wahlvorstands durch einen bestehenden BR, KBR, GBR, ArbG entfällt Stufe 1 Versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes Stufe 1 Eine Woche später Versammlung zur Wahl des Betriebsrates Zweistufig Stufe 2 Einstufig Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

54 Das vereinfachte Wahlverfahren § 14a BetrVG
Wahl des BR im einstufigen Verfahren in Kleinbetrieben bis 50 AN Möglich in Betrieben mit AN nach Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber Wahlvorstand Bei Bestellung durch BR, KBR, GBR, ArbG direkt Stufe 2 Nach der Bestellung ist die BR-Wahl unverzüglich einzuleiten Aufstellung der Wählerliste Erlass des Wahlausschreibens Bekanntgabe der Wahlvorschläge Spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung Stufe 2 BR-Wahl in geheimer und unmittelbarer Wahl in der Wahlversammlung Bei Verhinderung muss die Möglichkeit zur schriftlichen Stimmabgabe bestehen Wahlversammlung Wahl des Betriebsrates Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

55 Das vereinfachte Wahlverfahren § 14a BetrVG
zweistufiges Verfahren in Kleinbetrieben bis 50 AN in Betrieben bis 100 AN möglich n.Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber Stufe 1 1. Wahlversammlung Wahl des Wahlvorstandes Bestellung des Wahlvorstands möglich bis eine Woche vor der entscheidenden Wahlversammlung (Stufe 2) Bis zum Ende der Wahlversammlung für den Wahlvorstand können mündlich Wahlvorschläge gemacht werden Eine Woche später Stufe 2 BR-Wahl in geheimer und unmittelbarer Wahl in der Wahlversammlung Bei Verhinderung muss die Möglichkeit zur schriftlichen Stimmabgabe bestehen 2. Wahlversammlung Wahl des Betriebsrates Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

56 Das vereinfachte Wahlverfahren § 14a BetrVG in Kleinbetrieben bis 50 AN
Wahl des BR im zweistufigen Verfahren Wahlversammlung Wahl des Wahlvorstandes Stufe 1 Einladung zur Wahlversammlung durch 3 wahlberechtigte AN oder Gewerkschaft im Betrieb 7 Tage vor dem Tag der Versammlung Wahl eines Versammlungsleiters (mit relativer Stimmenmehrheit) Wahlvorschläge für Wahlvorstand Wahl des 3er Wahlvorstandes (öffentlich oder geheime Wahl) Wahl Wahlvorstandsvorsitzende/r (beide Wahlen mit absoluter Mehrheit, alle anwesenden AN können abstimmen) Erstellung der Wählerliste Erstellung des Wahlausschreibens Sammlung der Wahlvorschläge (bis zum Ende der Wahlversammlung sind auch mündliche Vorschläge möglich) § 28 WO § 29 WO Wahlvorstand Wahlaus- schreiben Wahl- vorschläge 1) Name 2) Name 3) Name 4) Name § 30 WO § 33 WO Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

57 Das vereinfachte Wahlverfahren § 14a BetrVG in Kleinbetrieben bis 50 AN
Wahlvorstand Wahl des BR im zweistufigen Verfahren Wahl- vorschläge 1) Name 2) Name 3) Name 4) Name BR- Wahl Eine Woche später Wahlversammlung Wahl des Betriebsrates BR-Wahl in geheimer und unmittelbarer Wahl in der Wahlversammlung Bei Verhinderung muss die Möglichkeit zur schriftlichen Stimmabgabe (nach Antrag) bestehen § 35 WO Stufe 2 Wahl- urne Nach Ablauf der Frist erfolgt die Auszählung Betriebsrat Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

58 Das Wahlausschreiben § 31 WO
Erlass 1 Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe Wahlvorschläge (im zweistufigen Verfahren) bis zum Ende der Wahlversammlung Bei Gewerkschaftsvorschlag durch zwei Beauftragte Bindung von Stimmabgabe an Wahlvorschläge Mindestzahl der Stützunterschriften Aushang der Wahlvorschläge Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung Möglichkeit der nachträglichen Stimmabgabe – Antrag 3 Tage vor dem Tag der 2. Wahlversammlung Ort, Tag u. Zeit der nachträglichen Stimmabgabe und öffentlichen Stimmauszählung Vereinfachtes Wahlverfahren Wahlaus- schreiben Datum des Erlasses Adresse des Wahlvorstandes Zahl der zu wählenden BR-Mitglieder Anteil der Geschlechter wo liegen die Wählerlisten und Wahlordnung aus? wer hat Wahlrecht – aktiv / passiv Einsprüche gegen Wählerliste 3 Tage nach Erlass  Tag ? Keine Schriftform notwendig bei Vorschlägen in der Wahlversammlung Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

59 BR-Wahl - was zu tun ist:
der "Fahrplan" für den Wahlvorstand BR-Wahl - was zu tun ist: Wochen zweistufiges Wahlverfahren - 5 - 3 - 2 -1 1 A. Einladung zur 1. Wahlversammlung Durch 3 wahlberechtigte AN oder Gewerkschaft im Betrieb Arbeitgeber übergibt Umschlag Info Wählerliste Wahlvorstand B. Durchführung Wahlversammlung 1 Wahl Versammlungsleiter Wahl der 3 Wahlvorstände Wahl des Wahlvorstandsvorsitzenden erstellt die Wählerliste legt die BR-Größe fest Verteilung der Mandate auf die Geschlechter Erstellung des Wahlausschreibens Kandidatenaufstellung u. Prüfung Einladung zur 2. Wahlversammlung Wahlaus- schreiben Wahl- vorschläge 1) Name 2) Name 3) Name 4) Name C. Bekanntgabe des Wahlausschreibens D. Bekanntgabe der Wahlvorschläge Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002

60 BR-Wahl - was zu tun ist:
zweistufiges Wahlverfahren Wochen 1 2 3 4 E. Durchführung Wahlversammlung 2 (BR-Wahl) Bereitstellung der Stimmzettel und Wahlurnen Einbeziehung der Ergebnisse der nachträglichen, schriftlichen Abstimmung Wahl- urne F. Das Wahlergebnis wird festgestellt Stimmauszählung, Anfertigung Wahlniederschrift Information und Bestätigung der Gewählten öffentliche Bekanntgabe der Wahlergebnisse Einladung zur konstituierenden Betriebsratssitzung Wahlvorstand G. Die Wahl wird abgeschlossen der neue Betriebsrat konstituiert sich Ablauf der Frist für Wahlanfechtung verspätet eingegangene Briefe werden vernichtet Wahlvorstand übergibt Wahlunterlagen dem BR B R Betriebsrat ? Na Klar ! Februar 2002


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