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Ladung? – die rollende Werkstatt

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Präsentation zum Thema: "Ladung? – die rollende Werkstatt"—  Präsentation transkript:

0 Ladungssicherung für Hufschmiedefahrzeuge
032 INSTO 08 PPS 0001

1 Ladung? – die rollende Werkstatt
Materialien Pflegemittel, Heilmittel Werkzeuge Maschinen Geräte, Apparate Gasflasche(n) Einbauten Schürzen, PSA Reste, Abfall

2 Interessen an Ladungssicherung?
Vorhandensein aller nötigen Werkzeuge vor Ort Raum effizient nutzen: Zugänglichkeit zu allen untergebrachten Geräten, Werkzeugen und Materialien nach Zugriffshäufigkeit Suchen, Platzmangel und unnötige Fahrten vermeiden („Ladung“ wiederfinden) Fahrzeug nicht beschädigen „Ladung“ nicht beschädigen nichts ins Genick bekommen Fahrstabilität Kraftstoffverbrauch

3 „Zielkonflikt“ Ladungssicherung
Zielaspekte/-konflikt: Jeder der Beteiligten hat andere Sichtweise, Interessen an Ladungssicherung: Fahrzeug Fahrzeughalter, Sachversicherer ■ Auswahl des geeigneten Fahrzeugs ■ Vermeidung von Beschädigungen ■ Wirtschaftliche Aspekte ■ Verkehrssicherer Transport Ladung Besitzer der Ladung (Absender), Verlader, Sachversicherer ■ Schonende Behandlung der Ladung ■ Verhinderung von Transportschäden Fahrer, Beifahrer BG, Staat (Polizei, BAG, GAA), Spediteur, Fahrzeughalter ■ Vermeidung von Personenschäden Verkehrsteilnehmer Staat (Polizei, BAG, GAA), BG Belader, Entlader BG Infrastruktur Staat (Polizei, BAG, GAA), Sachversicherer Blickwinkel Arbeitssicherheit: Gefährdungsbeurteilung: Betrachtung nicht retrospektiv, sondern prospektiv Maßnahmen T-O-P (Frage nach Unfallzahlen erübrigt sich somit – aber einschlägiges Unfallgeschehen ist vorhanden - sh. 1.)

4 Gesetzliche Grundlagen und Vorschriften
Straßenverkehrsrecht StVO, StVZO Unfallverhütungs-vorschriften BGV A1, BGV D29 Betriebssicherheit BetrSichV Gefahrgutrecht GGVSEB Haftung und Sanktionen OwiG, StGB, BGB, HGB sonstige Regelungen TRBS, VDI-, DIN-, EN-Normen, BGI, CTU-Packrichtlinien 0014

5 § 22 UVV „Fahrzeuge“ (BGV D29)
Fahrzeugaufbauten müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeuges die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen, Herabfallen … … gesichert ist oder werden kann. Ist eine Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, müssen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein.

6 § 31 (2) StVZO: Verantwortung für den Betrieb
„Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass … die Ladung … nicht vorschriftsmäßig ist, oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung oder die Besetzung leidet.“ § 31 (2) StVZO: Verantwortung für den Betrieb

7 § 22 (1) StVO: Sicherheit der Ladung
„Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“

8 BGI 5133 9.3 Ladungssicherung Fahrzeug muss geeignet sein
… Lastverteilung (tief, längs, achsgerecht) Ladung sichern - gemäß den üblichen Verkehrsbedingungen Fahrzeuge in Aufbau und Ausrüstung gemäß den Erfordernissen aus-/umrüsten

9 Belastbarkeit der Trennwand nach DIN 75410-3
Bei Kastenwagen ist nach DIN die Belastbarkeit des Aufbaus - mit Ausnahme Trennwand und Zurrpunkte - nicht geregelt. Diese ist ggf. durch Herstellerbescheinigung oder Gutachten nachzuweisen. Skizze: BGHM, Günther

10 Fahrzeugausrüstungen
BOTT reca MODUL-SYSTEM Service-SYSTEM Sortimo Würth ALUCA SYNCRO SYSTEM StoreVan GENTILI transporter-factory Quirmbach Hartmann ariva

11 Lastverteilungsplan Kleintransporter (KEP)
Beispiel: Kastenwagen Nutzlast 1300kg zulässiges Gesamtgewicht 3500kg Quelle:

12 Nützliche Zurrmittel für Formschluss
Mini-Zurrgurte mit Klemmschloss oder Hobbyratsche Einteilige Zurrgurte zum Bündeln von Ladungsteilen oder Umreifen mit Fahrzeug(teilen) nur mit Etikett zur Ladungssicherung geeignet! Fotos: BGHM, Günter

13 Gepäckträger-Spanngurte
„Gepäckseil“ „Spanngummi“ „Gepäckgummi“ „Gepäckspinne“ „Gepäckspanner“ …sind zur Ladungssicherung in Kraftfahrzeugen nicht geeignet! Fotos: BGHM, Günther


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