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Straf- und zivilrechtliche Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Hygienevorschriften - Ein kleiner Überblick Rechtsanwältin Anja M. Gall Rechtsanwalt.

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Präsentation zum Thema: "Straf- und zivilrechtliche Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Hygienevorschriften - Ein kleiner Überblick Rechtsanwältin Anja M. Gall Rechtsanwalt."—  Präsentation transkript:

1 Straf- und zivilrechtliche Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Hygienevorschriften - Ein kleiner Überblick Rechtsanwältin Anja M. Gall Rechtsanwalt Rouven Colbatz Kanzlei Colbatz & Gall Rechtsanwälte, Weiden i. d. OPf. Begrüßung

2 Die Zahl der Prozesse gegen Pflegepersonal hat sich in den letzten Jahren vergrößert. Dies hängt sicherlich auch mit dem zunehmenden Rechtsbewusstsein der Patienten zusammen. Die Rechtsempfindlichkeit der Bevölkerung gegenüber der Behandlung und Pflege in den verschiedenen Leistungsbereichen haben sich verstärkt. Darüber hinaus setzt die Gesetzeslage eine höhere Kompetenz und die Qualitätssicherung voraus. Daher erlangt das „Recht“ eine immer größere Bedeutung in der Krankenpflege. Auf der anderen Seite klaffen Recht und Wirklichkeit auseinander. Umso bedeutsamer ist es daher, seine Rechte und die Rechte anderer zu kennen.

3 Aufbau des Vortrags Allgemeine straf- und zivilrechtliche Aspekte
Details zur Frage der Verstöße gegen Hygienevorschriften Im ersten Teil dieser Abhandlung soll nun zunächst auf die allgemeinen straf- und zivilrechtlichen Aspekte eingegangen werden. Im zweiten Teil wird dann der Augenmerk auf die Hygiene gelegt.

4 Aufgabenstellung Pflegepersonal: Arzt:
Handelt im Rahmen der Aufgabenstellung des KrPflG eigenverantwortlich Haftung für Organisation Haftung für Anordnung von Pflege Haftung für die Durchführung Arzt: Haftung für Therapie und Diagnostik Das Pflegepersonal handelt im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenpflegegesetzes sowie des Altenpflegegesetzes eigenverantwortlich und haftet hier für Organisation, Anordnung von Pflege und die Durchführung. Der Arzt dagegen ist für einen gesamten Bereich mit der Therapie und Diagnostik verantwortlich. Das Pflegepersonal handelt hierbei auf Anordnung des Arztes und haftet ggf. für die falsche Durchführung. In der Diagnostik und Therapie haftet schließlich der Arzt für die Organisation und Anordnung, das Pflegepersonal bei Übernahme der Tätigkeit für die Durchführung.

5 Haftung? Strafrechtliche Haftung Zivilrechtliche Haftung
Dabei bedeutet Haftung, dass jemand für die Folgen seines Handelns einstehen muss. Wenn eine Pflegekraft beispielsweise einen Patienten rechtswidrig und schuldhaft an seinem Körper verletzt, indem ein falsches Medikament gespritzt wurde, kann die Kraft für ihr Tun zur Verantwortung gezogen werden. Dabei können sich sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen ergeben.

6 Haftung? Strafrechtliche Haftung Zivilrechtliche Haftung Staat Bürger
In strafrechtlicher Hinsicht ist das Verfahren darauf ausgerichtet, einen Täter zu bestrafen. Dabei kann eine Pflegekraft beispielsweise wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung zur Verantwortung gezogen werden und zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt werden. Das Strafrecht gehört dagegen dem öffentlichen Recht an, dass die Beziehungen zwischen Bürger und Staat regelt. Es ist im Strafgesetzbuch verankert. Ein Strafverfahren kommt in der Regel dadurch in Gang, dass die Polizei oder die Staatsanwaltschaft Ermittlungen einleitet und Anklage erhebt. Dabei kann es durchaus passieren, dass trotz der ärztlichen Schweigepflicht eine Durchsuchung des Trägers stattfindet. Bürger Strafe

7 Haftung? Strafrechtliche Haftung Zivilrechtliche Haftung Staat Bürger
Die zivilrechtliche Haftung behandelt die Frage, inwieweit gegenüber dem Patienten Schadensersatz geleistet werden muss, beispielsweise für Verdienstausfall. Ferner wird in diesem Verfahrensschritt die Frage behandelt, ob ggf. Schmerzensgeld zu leisten ist. . Das Zivilrecht gehört dem Privatrecht an, das die Beziehungen der Bürger untereinander regelt und zum großen Teil im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert ist. Zu einem Zivilprozess kommt es nur, wenn der Bürger selbst tätig wird, d.h., wenn zum Beispiel der Patient Klage beim Gericht einreicht. Die zivilrechtliche sowie die strafrechtliche Haftung sind voneinander zu unterscheiden und können nebeneinander Anwendung finden. Schadensersatz/ Schmerzensgeld Bürger Strafe Kumulativ!!

8 Zivilrechtliche Haftung
Patient muss im Prozess grundsätzlich Fehler des Pflegepersonals beweisen, der den Schaden verursacht hat Auch muss Verschulden und Umfang des Schadens bewiesen werden Solch ein Beweis ist häufig nicht möglich Im Zivilprozess werden die Beweise nicht von Amts wegen erhoben. Vielmehr muss der Patient einen rechtswidrigen Behandlungs- bzw. Pflegefehler beweisen, der den Schaden verursacht hat. Ferner muss er Verschulden und Umfang des Schadens darlegen und beweisen. Ein solcher Beweis ist sehr schwer und häufig nicht möglich.

9 Zivilrechtliche Haftung
BGH: Beweiserleichterungen in folgenden Fällen: Bei versäumter oder unvollständiger Aufklärung Eine lückenhafte oder fehlende Dokumentation Bei groben Behandlungsfehlern (d.h. ärztliches oder pflegerisches Fehlverhalten, dass schlechterdings nicht unterlaufen darf) Der Bundesgerichtshof billigt aus Gründen der Waffengleichheit in Ausnahmefällen bestimmte Beweiserleichterungen zu, die bis zu einer Beweislastumkehr führen können. Dies gilt vor allem für folgende Konstellationen: - Bei versäumter oder unvollständiger Aufklärung des Patienten muss der Arzt nachweisen, dass eine Einwilligung vorlag; - Eine lückenhafte oder fehlende Dokumentation wird als Indiz dafür gesehen, dass eine nichtdokumentierte Maßnahme vom Arzt oder der Pflegeperson nicht getroffen worden ist. Der Arzt oder das Pflegepersonal müssen demnach die Indizwirkung entkräften; - Bei groben Behandlungsfehlern (d.h. ärztliches oder pflegerisches Fehlverhalten, dass schlechterdings nicht unterlaufen darf) wird die Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden vermutet. Der Arzt oder die Pflegekraft müssen beweisen, dass der Schaden auch ohne Fehler entstanden wäre bzw. der Fehler nicht ursächlich für den Schaden war.

10 Zivilrechtliche Haftung
Grundsätzlich: Vertragliche Haftung des Trägers aus Krankenhausaufnahmevertrag o.ä. Dienstvertrag, mit welchem die ordnungsgemäße, stationäre Diagnostik, Behandlung, Pflege und sonstige Betreuung geschuldet wird. Nicht: Erfolg! Die Haftung des Trägers begründet sich aus dem mit dem Patienten geschlossenen Krankenhausaufnahmevertrag oder Ähnlichem, der im rechtlichen Sinne ein Dienstvertrag darstellt. Die Einrichtung schuldet bei einem Dienstvertrag dem Patienten die ordnungsgemäße, stationäre Diagnostik, Behandlung, Pflege und sonstige Betreuung als Dienstleistung. Sie schuldet – im Gegensatz zu einem Werkvertrag – jedoch nicht einen Erfolg, d.h. die Wiederherstellung der Gesundheit.

11 Zivilrechtliche Haftung
Vertragliche Haftung wird ergänzt durch Haftung aus unerlaubter Handlung Es haftet insbesondere derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper oder die Gesundheit eines anderen verletzt, also auch das Pflegepersonal! Träger haftet nur nach § 831 BGB, kann sich aber exkulpieren! Diese vertragliche Haftung wird ergänzt durch die Haftung aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB. Nach diesen Normen haftet insbesondere derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper oder die Gesundheit eines anderen verletzt. Für das Verschulden der Mitarbeiter haftet der Träger nur nach den Grundsätzen über die Haftung von Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB. Hiernach kann sich der Träger durch den Nachweis entlasten, bei der Auswahl und Anleitung des Verrichtungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet zu haben, oder dass der Schaden bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.

12 Zivilrechtliche Haftung
Vertragliche Haftung und Haftung aus unerlaubter Handlung stehen nebeneinander Schadensersatz kann jedoch nur einmal gefordert werden, Geschädigter kann sich aber aussuchen, von wem er den Anspruch einfordert Schmerzensgeld zum Schadensersatz möglich! 4. Die Ansprüche auf Schadensersatz aus Vertragsleistungen sowie aus unerlaubter Handlung stehen nebeneinander. Der Schadensersatz kann jedoch nur einmal gefordert werden. Dabei ist zu beachten, dass der Schadensersatzanspruch nur den materiellen Schaden ersetzt. Das Gericht kann jedoch zusätzlich noch ein Schmerzensgeld aussprechen, welche dann eine Entschädigung für einen Schaden darstellt, der kein Vermögensschaden ist.

13 Strafrechtliche „Haftung“
Beweise von Amts wegen Keine Beweiserleichterungen! Die Staatsanwaltschaft muss Beweis so führen, dass das Gericht der Überzeugung ist, dass das Pflegepersonal einen Straftatbestand verwirklicht hat. Ansonsten: „ in dubio pro reo“ Im Strafprozess werden – im Gegensatz zum Zivilprozess – die Beweise von Amts wegen erhoben. Es gibt hier keine Beweiserleichterungen. Vielmehr muss die Staatsanwaltschaft den Beweis so führen, dass das Gericht die volle Überzeugung gewinnen kann, dass die Angeklagte Person die Tat begangen hat. Sollte dies nicht der Fall sein, gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“.

14 Strafrechtliche „Haftung“
Aufbau eines Straftatbestands: Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld Folgende Ausführungen sollen nun einen kleinen Überblick darüber geben, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Straftat vorliegt. Dabei ist im Vorfeld anzumerken, dass ein Straftatbestand wie folgt aufgebaut ist: a) Objektiver Tatbestand b) Subjektiver Tatbestand c) Rechtswidrigkeit d) Schuld

15 Strafrechtliche „Haftung“
Objektiver Tatbestand: Handlung, die in einem Tun oder Unterlassen liegt Erfolg verursacht Beispiel: Körperverletzung Obj. Tatbestand dann erfüllt, wenn durch eine Handlung eine andere Person an der Gesundheit beschädigt oder eine andere Person körperlich misshandelt wurde ) Objektiver Tatbestand bedeutet, dass eine Handlung, die in einem Tun oder Unterlassen liegen kann, einen Erfolg verursacht, der im Tatbestand normiert ist. Im Falle einer Körperverletzung gemäß § 223 StGB ist der objektive Tatbestand erfüllt, wenn durch eine Handlung eine andere Person an der Gesundheit beschädigt oder eine andere Person körperlich misshandelt wurde.

16 Strafrechtliche „Haftung“
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz: Mit Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsmerkmale (Täter wollte oder nahm zumindest die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf) Im Falle einer ausdrücklichen Normierung: Fahrlässigkeit: Außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ) Der subjektive Tatbestand bedeutet, dass entweder Vorsatz oder – im Falle einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung – Fahrlässigkeit vorliegt. Vorsatz ist dabei das Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsmerkmale, d.h. der Täter wollte oder nahm billigend in Kauf, die Person im Falle der Körperverletzung an der Gesundheit geschädigt zu haben. Fahrlässigkeit bedeutet, wenn das Pflegepersonal die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

17 Strafrechtliche „Haftung“
Rechtswidrigkeit Strafbarkeit kommt nicht in Betracht, wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen; z. B. Notwehr Besonderheit im Falle des ärztlichen Eingriffs: ärztliches und pflegerisches Handeln erfüllen immer den Tatbestand einer Körperverletzung Lediglich nicht strafbar, wenn Patient einwilligt Achtung: Einwilligung immer nur in kunstfehlerfreie Eingriffe möglich!! ) Rechtswidrigkeit bedeutet, dass dann eine Strafbarkeit nicht in Betracht kommt, wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen. Darunter ist beispielsweise Notwehr zu verstehen. Eine Besonderheit ist im Falle des ärztlichen Eingriffs noch zu nennen: Nach der Rechtsprechung erfüllt ärztliches und pflegerisches Handeln den Tatbestand einer Körperverletzung, selbst dann, wenn der Eingriff zu Heilzwecken erfolgt und kunstfehlerfrei durchgeführt wurde. Wenn also die Pflegekraft zum Beispiel eine Injektion verabreicht, wird der Tatbestand der Körperverletzung nach dem Strafgesetzbuch verwirklicht. Das handeln ist nur dann nicht strafbar, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Als wichtigster Rechtfertigungsgrund ist die Einwilligung des Patienten anzusehen, die allerdings nur in kunstfehlerfreie Eingriffe erfolgen kann. Die Rechtsprechung leitet das Erfordernis der Einwilligung aus dem Grundrechten der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, der freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG her. Der Patient hat ein Selbstbestimmungsrecht, er kann also selbst entscheiden, ob er sich behandeln lässt oder nicht. Handelt die Pflegekraft gegen den Willen des Patienten und weiß sie, dass eine Einwilligung nicht vorliegt, macht sie sich strafbar.

18 Überblich über die gängigsten Strafnormen
§ 211 StGB Mord (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

19 Überblich über die gängigsten Strafnormen
§ 212 StGB Totschlag (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

20 Überblich über die gängigsten Strafnormen
§ 216 StGB Tötung auf Verlangen (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (2) Der Versuch ist strafbar.

21 Überblich über die gängigsten Strafnormen
§ 222 StGB Fahrlässige Tötung Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

22 Überblich über die gängigsten Strafnormen
§ 223 StGB Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

23 Überblich über die gängigsten Strafnormen
§ 224 StGB gefährliche Körperverletzung (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 3. mittels eines hinterlistigen Überfalls, 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

24 Überblich über die gängigsten Strafnormen
§ 226 StGB schwere Körperverletzung (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person 1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, 2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder 3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

25 Überblich über die gängigsten Strafnormen
§ 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge (1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226)den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

26 Überblich über die gängigsten Strafnormen
§ 229 StGB fahrlässige Körperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

27 Überblich über die gängigsten Strafnormen
§ 239 StGB Freiheitsberaubung (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder 2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. (4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

28 Überblich über die gängigsten Strafnormen
§ 323c StGB unterlassen Hilfeleistung Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

29 Haftungsgefahr Pflege
Grundpflege: die unmittelbare körperliche Pflege, die Versorgung des Patienten, die psychosoziale Betreuung sowie die Beobachtung und Überwachung des Patienten. Dekubitusprophylaxe Weitere Bereiche: Krankenbeobachtung, die Behandlungspflege sowie die Delegation ärztlicher Tätigkeiten auf nichtärztliches Pflegepersonal Wann kommt es nun zu typischen Haftungssituationen im Bereich der Pflege – insbesondere im Bereich der Hygiene? 1. Grundsätzlich bedeutet die Grundpflege, die unmittelbare körperliche Pflege, die Versorgung des Patienten, die psychosoziale Betreuung sowie die Beobachtung und Überwachung des Patienten. Besonders hervorzuheben ist in diesem Bereich die Dekubitusprophylaxe. Die Dekubitusprophylaxe gehört nach Überwiegen der Ansicht zur Grundpflege. Es gibt noch weitere spezielle Bereiche, die hier jedoch keine Beachtung finden sollen. Dabei handelt es sich um die Krankenbeobachtung, die Behandlungspflege sowie die Delegation ärztlicher Tätigkeiten auf nichtärztliches Pflegepersonal.

30 Haftungsgefahr Hygiene
Nosokomiale Infektionen kommen immer häufiger vor Daher große Bedeutung im Bereich des Haftungsrechts Der Hauptaugenmerk soll nun auf die Hygiene gelegt werden: Da es in Krankenhäusern häufig zu nosokomialen Infektionen kommt, ist auch der Bereich der Hygiene von Bedeutung für die Haftung. Jährlich wiederkehrende Pressemeldungen zu krankenhausbedingten Infektionen mit tausenden Toten verunsichern die Bevölkerung und geben dringenden Handlungsbedarf.

31 Haftungsgefahr Hygiene
Pflegekraft ist verantwortlich für: Beachtung der Asepsis Beachtung der Desinfektion Beachtung der Sterilisation Handelt Pflegekraft fehlerhaft, haftet sie im Falle eines Vorsatzes bzw. der Fahrlässigkeit auf Schadensersatz und Schmerzensgeld Die Pflegekraft ist fachlich verantwortlich für die Beachtung der Asepsis, Desinfektion und Sterilisation. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 KrPflG. Falls die Pflegekraft hierbei fehlerhaft handelt, hat im Falle des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit der Patient Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld, wenn durch die fehlerhafte Handlung ein Schaden entstanden ist.

32 Haftungsgefahr Hygiene
OLG Düsseldorf: Der Arzt hatte zwei Patienten untersucht und dann bei einem weiteren Patienten eine Spritze gesetzt. Dies tat er jedoch, ohne zuvor seine Hände zu desinfizieren. Das Gericht hat darin einen groben Behandlungsfehler gesehen, da in Anbetracht der stets zu bedenkenden Infektionsgefahren das Unterlassen der gebotenen Desinfektion der Hände ein unter keinen Umständen verständliches und verantwortbares Versäumnis darstelle. Als Beispiel sei hier folgender Fall erwähnt, der durch das OLG Düsseldorf entschieden wurde. Zwar betraf dieser Fall einen Arzt, die Grundaussage des Gerichts kann jedoch auch auf Pflegekräfte übernommen werden. Der Arzt hatte zwei Patienten untersucht und dann bei einem weiteren Patienten eine Spritze gesetzt. Dies tat er jedoch, ohne zuvor seine Hände zu desinfizieren. Das Gericht hat darin einen groben Behandlungsfehler gesehen. Die Grundaussage des Gerichts war, dass in Anbetracht der stets zu bedenkenden Infektionsgefahren das Unterlassen der gebotenen Desinfektion der Hände ein unter keinen Umständen verständliches und verantwortbares Versäumnis darstelle. Das Gericht hat daher wegen des groben Behandlungsfehlers eine Beweislastumkehr angenommen, mit der Folge, dass der Arzt nachweisen musste, dass die unterbliebene Desinfektion seiner Hände tatsächlich nicht zum Eindringen von Bakterien in das Gewebe geführt hat. Der Arzt konnte diesen Nachweis jedoch – naturgemäß – nicht erbringen.

33 Haftungsgefahr Hygiene
Das Gericht hat daher wegen des groben Behandlungsfehlers eine Beweislastumkehr angenommen, mit der Folge, dass der Arzt nachweisen musste, dass die unterbliebene Desinfektion seiner Hände tatsächlich nicht zum Eindringen von Bakterien in das Gewebe geführt hat. Der Arzt konnte diesen Nachweis jedoch – naturgemäß – nicht erbringen. Als Beispiel sei hier folgender Fall erwähnt, der durch das OLG Düsseldorf entschieden wurde. Zwar betraf dieser Fall einen Arzt, die Grundaussage des Gerichts kann jedoch auch auf Pflegekräfte übernommen werden. Der Arzt hatte zwei Patienten untersucht und dann bei einem weiteren Patienten eine Spritze gesetzt. Dies tat er jedoch, ohne zuvor seine Hände zu desinfizieren. Das Gericht hat darin einen groben Behandlungsfehler gesehen. Die Grundaussage des Gerichts war, dass in Anbetracht der stets zu bedenkenden Infektionsgefahren das Unterlassen der gebotenen Desinfektion der Hände ein unter keinen Umständen verständliches und verantwortbares Versäumnis darstelle. Das Gericht hat daher wegen des groben Behandlungsfehlers eine Beweislastumkehr angenommen, mit der Folge, dass der Arzt nachweisen musste, dass die unterbliebene Desinfektion seiner Hände tatsächlich nicht zum Eindringen von Bakterien in das Gewebe geführt hat. Der Arzt konnte diesen Nachweis jedoch – naturgemäß – nicht erbringen.

34 Haftungsgefahr Hygiene
Für Pflegekräfte gilt dasselbe! Bei schuldhafter fehlender Desinfektion wird die Pflegekraft ebenso zur Verantwortung gezogen, da grober Behandlungsfehler Pflegekraft muss dann beweisen, dass die Bakterien nicht aufgrund des Fehlers eingedrungen sind: schlechterdings unmöglich! Bei Pflegekräften gilt das Gleiche. Auch Pflegekräfte würden bei schuldhafter fehlender Desinfektion zur Verantwortung gezogen werden, beispielsweise wenn eine Pflegekraft eine intramuskuläre Spritze gibt, ohne vorher die Einstichstelle zu desinfizieren. Dies stellt einen groben Behandlungsfehler dar.

35 Haftungsgefahr Hygiene
BGH: Wegen Verdachts von Hyperkalzämie sollte bei einem Patienten ein sogenannter Kyle-Test durchgeführt werden. Dazu soll dem Patienten durch eine Infusion calcium gluconicum in Lävuloselösung verabreicht werden. Gegen Uhr legte der Arzt die Infusion an, welche vor mehr als einer Stunde durch eine Krankenschwester vorbereitet worden war, die um Uhr Dienstschluss hatte. Später traten bei dem Patienten hohes Fieber sowie Schüttelfrost auf. Weiter wurden Beklemmungs- und Schmerzbeschwerden im Magen, Brust und Rücken diagnostiziert. Ein weiterer Fall, der ein Problem im Bereich der Hygiene verdeutlichen soll, ist 1981 vom Bundesgerichtshof entschieden worden. Wegen Verdachts von Hyperkalzämie sollte bei einem Patienten ein sogenannter Kyle-Test durchgeführt werden. Dazu soll dem Patienten durch eine Infusion calcium gluconicum in Lävuloselösung verabreicht werden. Gegen Uhr legte der Arzt die Infusion an, welche vor mehr als einer Stunde durch eine Krankenschwester vorbereitet worden war, die um Uhr Dienstschluss hatte. Später traten bei dem Patienten hohes Fieber sowie Schüttelfrost auf. Weiter wurden Beklemmungs- und Schmerzbeschwerden im Magen, Brust und Rücken diagnostiziert. Der Kyle-Test wurde abgebrochen und der Patient, welcher einen septischen Schock erlitten hat, intensiv ärztlich versorgt. Ursache für den septischen Schock war eine Verunreinigung der Infusionslösung durch Bacillus enterobacter aerogenes. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall entschieden, dass die Infusionslösung frühestens eine knappe Stunde vor der Applikation angesetzt werden darf. Dabei soll vermieden werden, dass gefährliche Bakterien gebildet werden. In der zu frühen Vorbereitung der Lösung durch die Krankenschwester sah das Gericht einen erheblichen und leichtfertigen Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht an, der geeignet gewesen war, die septische Schädigung des Patienten herbeizuführen. Die zuständigen Ärzte und das nichtärztliche Hilfspersonal hätten wichtige und selbstverständliche Grundregeln für die Sterilhaltung der Infusionslösung nicht nur unbeachtet gelassen, deren Beachtung vielmehr durch die getroffene Arbeitsverteilung geradezu unmöglich gemacht. Eine ärztliche Kontrolle über den Zeitpunkt der Vorbereitung der Lösung habe offensichtlich gefehlt.

36 Haftungsgefahr Hygiene
Der Kyle-Test wurde abgebrochen und der Patient, welcher einen septischen Schock erlitten hat, intensiv ärztlich versorgt. Ursache für den septischen Schock war eine Verunreinigung der Infusionslösung durch Bacillus enterobacter aerogenes. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall entschieden, dass die Infusionslösung frühestens eine knappe Stunde vor der Applikation angesetzt werden darf. Dabei soll vermieden werden, dass gefährliche Bakterien gebildet werden. Ein weiterer Fall, der ein Problem im Bereich der Hygiene verdeutlichen soll, ist 1981 vom Bundesgerichtshof entschieden worden. Wegen Verdachts von Hyperkalzämie sollte bei einem Patienten ein sogenannter Kyle-Test durchgeführt werden. Dazu soll dem Patienten durch eine Infusion calcium gluconicum in Lävuloselösung verabreicht werden. Gegen Uhr legte der Arzt die Infusion an, welche vor mehr als einer Stunde durch eine Krankenschwester vorbereitet worden war, die um Uhr Dienstschluss hatte. Später traten bei dem Patienten hohes Fieber sowie Schüttelfrost auf. Weiter wurden Beklemmungs- und Schmerzbeschwerden im Magen, Brust und Rücken diagnostiziert. Der Kyle-Test wurde abgebrochen und der Patient, welcher einen septischen Schock erlitten hat, intensiv ärztlich versorgt. Ursache für den septischen Schock war eine Verunreinigung der Infusionslösung durch Bacillus enterobacter aerogenes. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall entschieden, dass die Infusionslösung frühestens eine knappe Stunde vor der Applikation angesetzt werden darf. Dabei soll vermieden werden, dass gefährliche Bakterien gebildet werden. In der zu frühen Vorbereitung der Lösung durch die Krankenschwester sah das Gericht einen erheblichen und leichtfertigen Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht an, der geeignet gewesen war, die septische Schädigung des Patienten herbeizuführen. Die zuständigen Ärzte und das nichtärztliche Hilfspersonal hätten wichtige und selbstverständliche Grundregeln für die Sterilhaltung der Infusionslösung nicht nur unbeachtet gelassen, deren Beachtung vielmehr durch die getroffene Arbeitsverteilung geradezu unmöglich gemacht. Eine ärztliche Kontrolle über den Zeitpunkt der Vorbereitung der Lösung habe offensichtlich gefehlt.

37 Haftungsgefahr Hygiene
In der zu frühen Vorbereitung der Lösung durch die Krankenschwester sah das Gericht einen erheblichen und leichtfertigen Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht an, der geeignet gewesen war, die septische Schädigung des Patienten herbeizuführen. Die zuständigen Ärzte und das nichtärztliche Hilfspersonal hätten wichtige und selbstverständliche Grundregeln für die Sterilhaltung der Infusionslösung nicht nur unbeachtet gelassen, deren Beachtung vielmehr durch die getroffene Arbeitsverteilung geradezu unmöglich gemacht. Eine ärztliche Kontrolle über den Zeitpunkt der Vorbereitung der Lösung habe offensichtlich gefehlt. Ein weiterer Fall, der ein Problem im Bereich der Hygiene verdeutlichen soll, ist 1981 vom Bundesgerichtshof entschieden worden. Wegen Verdachts von Hyperkalzämie sollte bei einem Patienten ein sogenannter Kyle-Test durchgeführt werden. Dazu soll dem Patienten durch eine Infusion calcium gluconicum in Lävuloselösung verabreicht werden. Gegen Uhr legte der Arzt die Infusion an, welche vor mehr als einer Stunde durch eine Krankenschwester vorbereitet worden war, die um Uhr Dienstschluss hatte. Später traten bei dem Patienten hohes Fieber sowie Schüttelfrost auf. Weiter wurden Beklemmungs- und Schmerzbeschwerden im Magen, Brust und Rücken diagnostiziert. Der Kyle-Test wurde abgebrochen und der Patient, welcher einen septischen Schock erlitten hat, intensiv ärztlich versorgt. Ursache für den septischen Schock war eine Verunreinigung der Infusionslösung durch Bacillus enterobacter aerogenes. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall entschieden, dass die Infusionslösung frühestens eine knappe Stunde vor der Applikation angesetzt werden darf. Dabei soll vermieden werden, dass gefährliche Bakterien gebildet werden. In der zu frühen Vorbereitung der Lösung durch die Krankenschwester sah das Gericht einen erheblichen und leichtfertigen Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht an, der geeignet gewesen war, die septische Schädigung des Patienten herbeizuführen. Die zuständigen Ärzte und das nichtärztliche Hilfspersonal hätten wichtige und selbstverständliche Grundregeln für die Sterilhaltung der Infusionslösung nicht nur unbeachtet gelassen, deren Beachtung vielmehr durch die getroffene Arbeitsverteilung geradezu unmöglich gemacht. Eine ärztliche Kontrolle über den Zeitpunkt der Vorbereitung der Lösung habe offensichtlich gefehlt.

38 Haftungsgefahr Hygiene
BGH bzw. OLG‘s: Einsatz von kontaminierten Inhalatoren Verbandwechsel mit Kontamination des Umfeldes Aseptische Operationen in einem nicht ausreichend desinfizierten Operationssaal Verwendung nicht-geschlossener Harnableitungssystemen Ferner wurden vom Bundesgerichtshof bzw. den Obergerichten folgende Hygienefehler als schadensersatzpflichtig angenommen. - Einsatz von kontaminierten Inhalatoren - Verbandwechsel mit Kontamination des Umfeldes - Aseptische Operationen in einem nicht ausreichend desinfizierten Operationssaal - Verwendung nicht-geschlossener Harnableitungssystemen - Zulange andauerndes Liegenlassen intravenöser Katheter und deren falschen Handhabung - Vorbereitung von Desinfektionslösungen vor mehr als 24 Stunden im Voraus

39 Haftungsgefahr Hygiene
BGH bzw. OLG‘s: Zulange andauerndes Liegenlassen intravenöser Katheter und deren falschen Handhabung Verbandwechsel mit Kontamination des Umfeldes Vorbereitung von Desinfektionslösungen vor mehr als 24 Stunden im Voraus Ferner wurden vom Bundesgerichtshof bzw. den Obergerichten folgende Hygienefehler als schadensersatzpflichtig angenommen. - Einsatz von kontaminierten Inhalatoren - Verbandwechsel mit Kontamination des Umfeldes - Aseptische Operationen in einem nicht ausreichend desinfizierten Operationssaal - Verwendung nicht-geschlossener Harnableitungssystemen - Zulange andauerndes Liegenlassen intravenöser Katheter und deren falschen Handhabung - Vorbereitung von Desinfektionslösungen vor mehr als 24 Stunden im Voraus

40 Wer zahlt‘s?? IdR: Berufshaftpflichtversicherung der Krankenhäuser, sofern abgeschlossen (zivilrechtlich!) Nicht bei Vorsatz! Im ärztlichen Bereich Anordnung des Arztes notwendig, ansonsten evtl. Verlust des Versicherungsschutz Falls das Pflegepersonal einen Fehler begeht und an dem Patienten Schadensersatz leisten muss, stellt sich nun die Frage, wer im Falle der Haftung zu zahlen hat. In der Regel trägt eine Berufshaftpflichtversicherung der Krankenhäuser den Schaden, sofern eine solche für das nicht ärztliche Hilfspersonal abgeschlossen wurde. Es gilt natürlich nur für den zivilrechtlichen Bereich. Zu beachten ist, dass das Tätig werden des Pflegepersonals im ärztlichen Bereich eine ärztliche Anordnung voraussetzt. Sofern die Pflegeperson eigenmächtig handelt, kann es unter Umständen Schwierigkeiten mit der Versicherung geben. Bei Vorsatz kann die Versicherung den Versicherungsschutz ganz versagen. Die Einzelheiten hängen von dem jeweiligen Versicherungsvertrag ab.

41 Wer zahlt‘s?? Keine Haftpflichtversicherung: Pflegekraft ist Schuldner des Schadensersatzes bzw. des Schmerzensgelds Daher: Nachfrage, ob Versicherung besteht Falls nicht: Berufshaftpflichtversicherung selbst abschließen. Ebenso möglich: Haftungsübernahme des Arztes für Tätigkeit im Ärztlichen Bereich; dies aber nur in Schriftform! Sofern ein Krankenhausträger jedoch überhaupt keine Haftpflichtversicherung für ihr Personal abgeschlossen hat, muss die Pflegekraft unter Umständen selbst zahlen. Um dies zu verhindern, sollten sich Pflegekräfte beim Krankenhausträger danach erkundigen, ob eine Haftpflichtversicherung für das nichtärztliche Personal abgeschlossen wurde. Falls nicht, sollten die Pflegekräfte selbst eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Krankenhausträger bzw. der Arzt die Verantwortung in der Gestalt übernimmt, dass diese bei Ausführung im ärztlichen Bereich die Haftungsübernahme erklären. Diese sollte jedoch schriftlich erfolgen.

42 Ergebnis: Haftungsgefahren lauern überall, auch im Bereich der Hygiene
Daher: Sorgfalt walten lassen, d.h. ein Fehlverhalten vermeiden, welches schlechterdings nicht unterlaufen darf Ordnungsgemäß Dokumentieren Sich absichern, bsp. im Rahmen einer Haftpflichtversicherung


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