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Fachtagung Controlling 2014 Neuerungen in der Bankenregulierung 2014

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Präsentation zum Thema: "Fachtagung Controlling 2014 Neuerungen in der Bankenregulierung 2014"—  Präsentation transkript:

1 Fachtagung Controlling 2014 Neuerungen in der Bankenregulierung 2014

2 Meldewesen hat doch nichts mit Controlling zu tun. Oder?
Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

3 Agenda Allgemeines / Einleitung / Was passiert in Europa?
Eigenmittel und Grandfathering / Exkurs: Großkreditgrenze und Risikotragfähigkeit/ Behandlung von Holdinggesellschaften Eigenkapitalanforderungen (SolvV) Groß- und Millionenkreditmeldewesen / GvK und KNE Leverage Ratio Liquidity Coverage Ratio (LCR) FinaV / Basismeldewesen Bankstatistisches Meldewesen / RTF Ausblick Offenlegungs- und Risikobericht sonstiges Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014 Pfad\Dateiname

4 1 Agenda Allgemeines / Einleitung / Was passiert in Europa?
Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

5 Wirksamkeit auf nationaler Ebene
1. Allgemeines/Einleitung Das CRD IV – Paket als „Single Rulebook“ Kom + Rat + EP Richtlinie (CRD) CRD IV-Paket Verordnung (CRR) Binding Technical Standards und Guidelines EBA Kreditwesengesetz u. ä. Nationaler Gesetzgeber Wirksamkeit auf nationaler Ebene Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

6 1. Allgemeines / Einleitung Wesentliche Inhalte von CRD IV und CRR
CRD IV (Richtlinie) CRR (Verordnung) 11 Titel Titel I (Art. 1-3) Definitionen und Anwendungsbereich Titel II (Art. 4-7) Aufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten Titel III (Art. 8-27) Zulassungs-voraussetzungen für Kreditinstitute, Regelungen über qualifizierte Beteiligungen Titel IV (Art ) Anfangskapital von Wertpapierfirmen Titel V (Art ) Niederlassungsfreiheit und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs 11 Teile Teil 1 (Art. 1-24) Definitionen und Regelungen zur aufsichtsrechtlichen Konsolidierung Teil 2 (Art ) Eigenmittelinstrumente und Abzugsposten Teil 3 (Art ) Eigenmittelanforderungen Teil 4 (Art ) Großkreditregelungen Teil 5 (Art ) Regelungen zu übertragenen Kreditrisiken Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

7 1. Allgemeines / Einleitung Wesentliche Inhalte von CRD IV und CRR
CRD IV (Richtlinie) CRR (Verordnung) Titel VI (Art ) Beziehungen zu Drittstaaten Titel VII (Art ) z. B. Vorstands-qualifikation und Vergütung, Kapitalpuffer, Vorschriften zur Verbesserung der Risikokontrolle Titel VIII bis XI (Art ) Übergangsregelungen, Regelungen zur Umsetzung. Teil 6 (Art ) Regelungen für die Liquidität Teil 7 (Art ) Regelungen zur Leverage ratio Teil 8 (Art ) Regelungen zur Offenlegung Teile 9 bis 11 (Art ) Übergangsbestimmungen Nationale Umsetzung (KWG, SolvV, GroMiKV) Direkte Anwendung ohne nationale Umsetzung Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

8 1. Allgemeines / Einleitung Stichtage für Meldung und Einreichung
1. Einreichungstag (statt , nur in 05/2014) 1. Einreichungstag verschoben auf den COREP, NSFR, Leverage Ratio, Großkredit Erste Meldung Millionenkredit und FinaV bereits erfolgt. Inkrafttreten CRR / CRD IV 1. Meldestichtag COREP, Basismeldewesen, LCR (danach monatlich), NSFR, Leverage Ratio 1. Einreichungstag (+ 30 Tage in 2014 statt + 15 Tage) LCR 1. Einreichungstag verschoben auf 3. Meldestichtag LCR 3. Einreichungstag verschoben auf Leben mit der CRR / CRD IV … 2. Einreichungstag LCR 2. Einreichungstag verschoben auf Verschiebung Meldestichtag da technische Standards in vielen Teilen noch nicht abgeschlossen 2. Meldestichtag LCR Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

9 1. CRR - Meldeanforderungen
Verabschiedete Standards Offenlegung von Eigenmitteln (bisher einziger Standard zur Offenlegung) Fachliche Standards zur Definition Eigenmittel Nicht verabschiedet Standards zu Meldebögen Standard zur Durchschau von Konstrukten Ursache sind Verzögerungen bei der Übersetzungsarbeit Folgen des Schwebe-zustandes Rechenzentralen konnten nur auf Basis von Entwürfen programmieren Diverse fachliche Fragestellungen offen Nationale Bankenaufsichten ebenfalls in Findungsphase Durchführung der ersten Meldung nach bestem Wissen und Gewissen Prüfung der Einhaltung CRR in Prüfungssaison 2014/2015 unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

10 1. Anzeige- und Meldewesen
1. Anzeige- und Meldewesen EBA Technischer Standard „ITS on Reporting“ COREP Art. 99 CRR FINREP Art. 99 CRR LE Art. 394 CRR LR Art. 430 CRR LCR Art. 415 CRR NSFR Art. 415 CRR SolvV-Meldung Finanzinfo § 13 Verschuldung LiqV-Meldung NEU PLUS Makro-Daten: Verteilung nach Geographie und Währung ABER Vorerst nur IFRS-Konzerne ABER 2. Obergrenze (150 Mio.EUR) Mehr Meldedetails Bis 2015 Keine Mind-Anforderung Parallel zur mod. bil. EK-Quote In 2014 Proberechnung Ab 2015 Anstieg in Stufen Parallel zu LiqV Bis 2018 Vorerst keine Kennzahl Bilanz + GuV Daten Aufsichtsrechtliche Sicht Kreditnehmer-bezogene Sicht Keine Relevanz für VB RB Adressat  Finaler Entwurf seit (Deutsch seit ) Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

11 1. Anzeige- und Meldewesen
Konsultation noch ausstehend FinaV GroMiKV Ad-hoc Meldung § 24 (3b) KWG BISTA § 25 KWG Basismelde-wesen § 25 KWG Millionenkredite § 14 KWG RTF MaRisk / Modul D Ad-hoc Meldungen Die ad-hoc Meldungen nach dem Ermessen der BaFin bleiben gemäß dem derzeitigen Entwurf der 8. KWG-Novelle bestehen. Dabei werden die zu meldenden Sachverhalten an den Wortlaut der CRD IV / CRR angepasst und um neue Anforderungen zur Corporate Governance erweitert:Bestellung (unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit, Sachkunde und zeitlichen Inanspruchnahme durch weitere Tätigkeiten und Verpflichtungen beruflicher und ehrenamtlicher Natur notwendig sind) und Ausscheiden eines Mitglieds des Verwaltungs- und Aufsichtsrats, Kredite an Gesellschafter oder Beteiligte mit > 25% Anteilsbesitz zu nicht marktgängigen Bedingungen unter Angabe der gestellten Sicherheiten und Kreditbedingungen, BISTA Die BISTA-Meldungen bleiben ebenfalls bestehen, da diese u.a. für Geldpolitische Entscheidungen benötigt werden. Bilden zukünftig bilanziellen Teil des Basismeldewesens (bei nicht FINREP-Instituten) Zusätzlich zu melden bei FINREP-Instituten Basismeldewesen Unterjähriges Finanzdatenmeldewesen  Neue Konsultation begann am Bilanzdaten erfolgen in Deutschland bereits durch nationale BISTA-Meldung  BISTA ergänzt um Ertragsdaten und „sonstige Saten“ Eingeführt um den Anforderungen nach makroprudentiellen Daten zu entsprechen  Meldung von GuV-Daten / angedachte Verkürzungen der Meldeturni (monatlich) Erweitert ggü. Entwurf aus dem März 2011 um die Meldung von Zinsänderungsrisiko - Rundschreiben 11/2011 (BA), Konditionen- und Strukturbeitrag, und Nettoertrag aus vorzeitiger Beendigung von Derivaten (sog. „Swap Close-Outs“). Anwendungskreis: Einzel- und Gruppenmeldung: Gemäß Konzeptentwurf von Bundesbank und BaFin wird das Basismeldewesen für Einzelinstitute und HGB-Konzerne / Institutsgruppen gelten (anstelle der FINREP) Meldeturnus: Wie FINREP: Vierteljährlich, 30 Geschäftstage nach Stichtagen Monatliche Meldung wird überlegt Jahresendzahlen auch schon am  wenn nicht testiert, dann testierte Zahlen sobald verfügbar nachreichen (nicht erst zum nächsten Meldetermin) Auswirkungen auf VB RB: Signifikante Erhöhung des allgemeinen Meldeumfangs durch diese neuen Meldungen Zusammenfassung mehrerer, bisheriger ad-hoc Meldungen Millionenkreditmeldewesen  Neue Konsultation begann am Neuerungen: :  Eigenständige Definition der KNE (§ 19 Abs. 2 Satz 1-5 KWG mit widerlegter Beherrschungsvermutung)  Absenkung Meldegrenze auf 1 Mio. € (zzgl. vorgesehener Vorratsdatenerfassung der am meldepflichtigen Kreditnehmer bereits in 2012  Detaillierte Angaben zu den Betragsdaten: u.a. Neue Meldepositionen bei Kreditderivaten, Verbriefungen und Wertpapierpensionsgeschäften, EWB und Sicherheiten, Effektive Restlaufzeiten, Währungskennzeichen, :  Ausweitung des Kreditbegriffs für Millionenkredite (Wegfall der Ausnahme von § 10 Abs. 6 KWG, Aufnahme von Unternehmensbeteiligungen und Wertpapieren im Handelsbuch  Einführung neue, granulare Betragsdatenmeldung :  Elektronische Stammdatenabwicklung :  Verkürzung der Meldefrist auf monatlich (sofern praktikabel) Risikotragfähigkeit Meldekonzept befindet sich derzeit in der aufsichtsinternen Abstimmung Jährlich Meldung per wird angestrebt Kombination aus qualitativen und quantitativen Daten Definition des Steuerungskreis Bestandteile des Risikodeckungspotenzials Risikobereiche und deren Limitierung Informationen zu Stresstests Frage nach Änderungen seit letztem Bericht (ja / nein) Die den Instituten zugebilligte Methodenfreiheit wird durch das Meldekonzept nicht tangiert. Konsultation mit der Industrie wird noch erfolgen. Keine Änderung NEU Quartalsweise EVR Zinsschock Konditionen- / Strukturbeitrag Alle HGB-bilanzierenden Einzelinstitute Ausweitung Detailliertere Angaben: u.a. Kreditarten, Währungen Absenkung Meldegrenze Vorratsdaten-erfassung in 2012 NEU Quantitative + qualitative Daten Methoden- freiheit nicht tangiert Adressat Bilanzielle + makroprudentielle Sicht Kreditnehmer-bezogene Sicht  Neue Meldebögen in FinaV + GroMiKV Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

12 1. Was passiert in Europa? Der europäische Rahmen – eine echte Wirtschafts- und Währungsunion
Einlagensicherung (DGS) Bankenunion Bankenabwicklung (SRM) Einheitliche Bankenaufsicht (SSM) Echte Wirtschafts- und Währungsunion (EMU) Schuldentilgungsfonds Fiskalunion Fiskalpakt Stabilität (ESM) Wachstum und Beschäftigung Wirtschaftsunion Makroaufsicht (ESRB) Vertragliche Vereinbarungen (Europ. Semester) Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

13 1. Was passiert in Europa? Einheitlicher Bankenaufsichtsmechanismus (SSM) nimmt Gestalt an
Aufsicht über „weniger bedeutende Institute“ Konsultationsentwurf einer SSM- Rahmenverordnung am durch EZB veröffentlicht; Finale Verordnung Anfang Mai EZB wird ihre Aufgaben im SSM ab übernehmen Bedeutende Institute unter EZB-Aufsicht Größe: Bilanzsumme >30 Mrd. EUR, wirtschaftliche Relevanz: Bilanzsumme > 5 Mrd. EUR und > 20 % des nationalen BIP, Bedeutung in Bezug auf grenzüberschreitende Tätigkeiten: grenzüberschreitende Aktiva oder Passiva >10 % der Bilanzsumme, Bei Antrag oder Entgegennahme von öffentlicher finanzieller Unterstützung durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)  Institute im Asset Quality Review z.B. DZ Bank, Apo Bank, MHB, WGZ Bank Kooperation Beaufsichtigung weniger bedeutender Institute durch nationale Aufsichtsbehörden EZB erhält Informationen über weniger bedeutende Institute EZB behält Aufsicht über das System Nationale Aufsicht EZB kann nationale Aufsichtsbehörden auffordern, bei der Aufsicht bestimmter Institute oder Gruppen mit anderen Aufsichtsbehörden zu kooperieren Instrumente der EZB Einbindung EZB (ex ante) in Prozesse und Entscheidungen der nationalen Aufsicht bei bestimmten Instituten Regelmäßiges Reporting (ex post) der nationalen Aufsichtsbehörden über ihre Tätigkeiten SSM = Single Supervisory Mechanism Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

14 1. Was passiert in Europa Verhandlungen zum einheitlichen Abwicklungs- mechanismus (SRM) nähern sich dem Ende Verhandlungen zwischen Rat und EU-Parlament im März abgeschlossen. Finale Rechtsakte noch im Mai Vorbereitung des SRM ab 2015; erste Maßnahmen möglich ab 2016 Einzahlung risikoorientierter Beiträge (Bankenabgabe) durch alle Banken während der Aufbauphase von 8 Jahren in nationale Töpfe; ggf. Untergrenzen; Endvolumen 55 Mrd. EUR EZB identifiziert und benennt Banken in Schieflage (SSM) Abwicklungsgremium (Single Resolution Board) besteht aus den jeweils betroffenen Mitgliedsstaaten und entscheidet über Abwicklung oder Liquidation Abwicklungsfonds zahlt grds. nur nach Beteiligung privater Gläubiger (ab EUR Einlagevolumen) Letzte durch Kommission bzw. Ministerrat bei Uneinigkeit zwischen Board und Kommission Wenn Mittel nicht ausreichen, greift ESM-Mechanismus Gesetzliche Grundlage in Deutschland ist das Restrukturierungsgesetz SRM für alle Banken der Eurozone Abwicklungsbehörde mit Abwicklungsgremium Direkte Abwicklung von SSM-Banken Überwachung der Abwicklung durch NCAs Abwicklungsfonds (SRF) Aufbau von 55 Mrd. € durch Bankenabgabe aller Banken Aufbau in maximal 10 Jahren Verhandlungen sollen noch in dieser Legislaturperiode des Parlaments abgeschlossen werden. Diese endet im Mai. Einigung zwischen Ministerrat und Parlament für angestrebt Bündnis 90/Grüne fordern, dass SRM so früh wie möglich (zeitnah mit SSM) seine Arbeit aufnimmt. 10 Jahre bis zur vollständigen Auffüllung des Abwicklungsfonds werden von allen Bundestagsfraktionen als zu lang kritisiert Derzeit noch in Verhandlung, wer die letzte Entscheidung über die Abwicklung oder Liquidation eines Instituts trifft Richtlinie BRRD sieht Kommission vor EU-Parlament will Entscheidung EZB um politischen Entscheidung wirtschaftlich zu treffen Schäuble will Entscheidung durch Rat (Regierungschefs) SRM = Single Resolution Mechanism NCA = National Competent Autorities = National Aufsichtsbehörde Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

15 Ausgestaltung von Einlagensicherungssystemen
1. Was passiert in Europa? Einheitliche Standards für die Organisation von Einlagensicherungssystemen (DGS) Ausgestaltung von Einlagensicherungssystemen Einigung zur Neufassung der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme am Nach Veröffentlichung im Amtsblatt (vermutlich im Mai 2014) haben die Mitgliedsstaaten ein Jahr Zeit zur Umsetzung Auszahlungsfrist im Insolvenzfall 7 Tage Einlagensicherungsfonds i.H.v. mind. 0,8 % der gedeckten Einlagen in spätestens 10 Jahren EBA entwickelt Leitlinien zur Bestimmung der risikoorientierten Beiträge Information über Schutzhöhe bei Kontoeröffnung und anschließend einmal jährlich Mittelverwendung primär für Auszahlungen im Insolvenzfall. Mitgliedsstaaten legen Bedingungen für Mittelverwendung bei präventiven Maßnahmen fest. Festlegung quantitativer Kriterien für Nachschusspflicht Einlagensicherungssysteme können sich auf freiwilliger Basis gegenseitig Kredit geben. Entschädigung Prävention Institutssicherung Reine Entschädigungs- funktion bei Ausfall („Paybox“) Frühwarnsystem Präventivmaß- nahmen Stützungsmaß- nahmen bei drohenden Schieflagen Unterstützung bei Abwicklung Von der Aufsicht anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem (113(7) CRR) Schutz des Instituts durch Sicherung der Liquidität und Solvenz Rat, EP und KOM erzielten am 17. Dezember 2013 in den Trilogverhandlungen eine Einigung zum Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme. Der Rat hat am 3. März 2014 in der Formation Justiz und Inneres den Text der Einlagensicherungsrichtlinie auch formal angenommen. Es folgt nun noch die Annahme im Plenum des EP in der Sitzungswoche vom 14. bis 17. April Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt (vermutlich im Mai 2014) haben die Mitgliedsstaaten ein Jahr Zeit zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie. DGS = Deposit Guarantee Scheme Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

16 2 Agenda 07.04.2017 Umsetzung der CRR
Eigenmittel und Grandfathering / Exkurs: Großkredite in der Risikotragfähigkeit / Behandlung von Holdinggesellschaften Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014 Pfad\Dateiname

17 2. Mindesteigenkapitalanforderungen
Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

18 2. Qualitative Mindestkapitalanforderungen
Einsatz Kapitalplanungstool Art. 92 und 465 CRR; Art. 128, 124a, 126 CRD IV; §§ 10c – 10i KWG Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

19 2. Ergänzungskapital und Grandfathering
CRR Bestandteile bei Genossenschaftsbanken: Genussrechtskapital - CRR konform - nicht CRR konform langfristige nachrangige Verbindlichkeiten - CRR konform - nicht CRR konform Allgemeine Kreditrisikoanpassungen bis zu 1,25 % der risikogewichtete Aktiva (im KSA) - Offenlegung - keine Offenlegung Haftsummenzuschlag Volle Anrechnung Grandfathering Volle Anrechnung § 340f HGB Vorsorgereserven Darunter volle Anrechnung (auch wenn ab dem zugeführt) Darüber Grandfathering (wenn bis zugeführt und angerechnet) Grandfathering Grandfathering Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

20 2. Ergänzungskapital und Grandfathering
der BaFin In der BaFin an BVR vom wird bestätigt, dass Genussrechte "VR-Vermögensbrief mit Nachrangabrede" ( ) und "VR-Vermögensbrief mit Nachrangabrede und Sonderklausel" ( ) CRR-konform sind Vordrucke werden redaktionell angepasst. Bisherige Vordrucke sind aber auch zulässig Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

21 2. Ergänzungskapital und Grandfathering
Art. 486 (2) CRR Bestandsschutzfähige Positionen Allgemeine Anforderungen Instrumente, die aufgrund der Richtlinie 2006/48/EC (Basel II) zu Eigenkapital zählen aber nicht den neuen Kapitalanforderungen der CRR entsprechen Emittiert vor dem 31. Dezember 2011 Zeitraum des Bestandsschutzes: Januar 2014 bis 31. Dezember 2021 Art. 486 (2) und (3) Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

22 2. Ergänzungskapital und Grandfathering
Art. 486 (4) & 490 (4) CRR Bestandsschutzfähige Positionen Ergänzungskapital Maximalbetrag: Nominalbetrag per inkl. der Nachrangdarlehen (sofern Ursprungslaufzeit von fünf Jahren und Restlaufzeit von zwei Jahren) minus den Betrag, um den das Ergänzungskapital das Kernkapital übersteigt minus Instrumente des Ergänzungskapitals, die in der Zeit vom 31. Dezember bis zum 01. Januar 2013 mit einem Call ausgestattet waren, der vom Emittenten nicht genutzt wurde und die Anforderungen an das Ergänzungskapital nicht erfüllen Art. 486 (2) und (3) Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

23 2. Ergänzungskapital und Grandfathering
Zu diesem Stichtag gezeichnetes Volumen z.B. geringere HS dann GF SOLL geringer Wasserstandsprinzip beachten FG Eigenmittel Wert zu diesem Stichtag gedeckelt auf Volumen 2011 z.B. nicht alle § 340f HGB ang. Wert zu diesem Stichtag gemeldet Maximalbetrag 80 % vom Wert 2012 GV/VV für JA 2011 z.B GV/VV für JA 2012 Meldung zur SolvV Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

24 2. Ergänzungskapital und Grandfathering
Wert im Bestand > Maximalbetrag (X) entfällt  bankindividuell festlegbar welcher Bestandteil entfallen soll Zuführung JA 2012, Anrechnung entfällt ab 2014 Maximalbetrag (Grandfathering) = Bemessungsgrundlage x Prozentsatz (2014: 80 %) Wert entspricht 1,25 % der RWA  kann dort angerechnet werden  mehr Raum im Grandfathering (für Bestand an Nachrang / Genussrechte) Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

25 2. Ergänzungskapital und Grandfathering
FG Eigenmittel Freiwilliger Verzicht auf Übergangsregelungen und Grandfathering Aus Art. 3 CRR folgt, dass strengere als die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen angewandt werden dürfen, sofern diese nach Erwägungsgründen 4 und 37 zur CRR offengelegt wurden. D.h., dass ab dem die Regelungen von den Instituten sofort eingehalten werden, die sie nach der CRR erst ab dem einhalten müssten. Z.B. müssen auch die Anforderungen aus dem sukzessiven Aufbau des Kapitalerhaltungspuffers von vornherein vollumfänglich erfüllt sein. Aufsicht gibt vor, dass es nicht zu einem „cherry picking“ kommen darf. Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

26 2. Exkurs: Großkreditgrenze in der Risikotragfähigkeit
Fall 1 Großkredit von 50 % der GKO Fall 2 Großkredit von 100 % der GKO Bemessungsgrundlagen Ergebnis Risikodeckungsmasse Gesamtbank-Risikolimit Gesamtbank-Risikolimit Sonstige Reserven Besondere GK-Obergrenze (100 %) In der Risikodeckungsmasse sind die GG und der HS nicht enthalten aber in den EM. Folie soll den Zusammenhang erklären. Aufsichtsrechtliche EM und Risikodeckungsmassen sind nicht deckungsgleich. Mindestgewinn Ergänzungskapital Anrechenbare Eigenmittel Eigenmittelbedarf = aufsichtsrechtlich gebundenes Kapital Mindestgewinn Kernkapital Eigenmittelbedarf = aufsichtsrechtlich gebundenes Kapital Allgemeine GK-Obergrenze (25 %) x4 Größter Großkredit x4 Größter Großkredit Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

27 2. Exkurs: Großkreditgrenze und Risikotragfähigkeit Erwartete und unerwartete Änderungen von Bemessungsgrundlage und Inanspruchnahme Erwartete Reduzierung der BMG: Bis zum Ende der Übergangsfrist wird sich GK- Obergrenze um 27% reduzieren Fälligkeiten Nachrangverbindlichkeiten Unerwartete Reduzierung der BMG Kapitalauflösung durch Verluste Umfangreiche Kündigungen von Mitgliedschaften Unerwartete Erhöhung der Auslastung Ungewollt steigende Inanspruchnahme durch notleidende Großkredite Übergangsregelung Art. 494 CRR Ergänzungskapital darf 100% bis 33% der Kernkapitals betragen. Ein durch Kündigung von Mitgliedschaften reduziertes Kernkapital hat Auswirkungen auf das anrechenbare Ergänzungskapital Je nach Kapitalausstattung zusätzliche Effekte durch Grandfathering von 340f, Haftsummenzuschlag, Genüsse oder Nachrangkapital Die EU-Kommission ist gemäß Artikel 517 CRR bis zum 31. Dezember 2014 aufgefordert, die Definition der anrechenbaren Eigenmittel zu überprüfen und dem Rat sowie dem Europäischen Parlament Bericht zu erstatten, ggf. verbunden mit einem Legislativvorschlag. Hartes Kernkapital 2014 gem. Übergangsregelung 4%; ab ,5% Gesamtes Kernkapital 6%, wenn kein zusätzliches Kernkapital vorhanden ist, kann bis zu 6% mit hartem Kernkapital aufgefüllt werden. Kündigungen von Mitgliedschaften reduzieren das Kernkapital und ggf. das anrechenbare Ergänzungskapital Annahme: Kapital kann in entsprechender Höhe und Qualität gebildet werden Ab 2016 ist zusätzlich der Kapitalerhaltungspuffer zu bilden (0,625% - 2,5 %) Allgemeine GKO Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

28 Inanspruchnahme der Großkredit-Obergrenze
2. Exkurs: Großkreditgrenze und Risikotragfähigkeit Maßnahmen zur Einhaltung der Großkreditobergrenze Überschreitungen sind der Aufsicht anzuzeigen und ein Konzept zur kurzfristigen Rückführung ist vorzulegen Eigenkapitalerhöhende Maßnahmen Erhöhung Kernkapital durch zusätzliche Geschäftsguthaben Erhöhung Ergänzungskapital beispielsweise durch Emission nachrangiger Verbindlichkeiten / Genussrechte Verringerung Risikovolumen größter Kreditnehmer: Schaffung eines Konsortialanteils (Teil-)Veräußerung Risikovolumen an die BAG Hamm (Teil-)Veräußerung Risikovolumen bei Wertpapieren und Beteiligungen Je höher die Auslastung, desto ausgereifter müssen die Konzepte sein (ggf. NPP) Genaue Kapitalplanung und Monitoring notwendig (Bonität und Inanspruchnahme Kreditnehmer, Mitgliedschaften, Entwicklung Ergänzungskapital); Tool wird verbundseitig weiter entwickelt IKS muss gewährleisten, dass Inanspruchnahme nicht unbemerkt steigt (z.B. Genehmigung neuer Linien); Konsistenz zur Strategie beachten Konservative Berechnung des Risikopuffers Inanspruchnahme der Großkredit-Obergrenze Allgemeine Großkredit- Obergrenze Genaue Planung Ergänzungskapital durch Genussrechte und Nachrangkapital Taggenaue lineare Armortisation der letzten 5 Jahre beachten Bei geringer Auslastung der GKO sind qualitative organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung der GKO ausreichend (IKS) Verringerung des Eigenkapitals oder Anstieg des größten Kredits darf nicht zu einer Überschreitung der GKO führen Risikopuffer konservativ berechnen (Abzug von der RDM = größter Großkredit x 4 + x%) Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

29 2. Nichtabzug von Verbundbeteiligungen von den Eigenmitteln
GV Fachinfo BP 2014/057 v ! Voraussetzungen Folgen gem. CRR Folgen in der Bank Nichtabzug von direkten und über Holdings gehaltenen Verbundbeteiligungen gem. § 49 Abs. 3 CRR wenn Institute unter das gleiche Sicherungssystem fallen und dieses die Voraussetzungen des § 137 Abs. 7 CRR erfüllt Für priveligierte Beteiligungen wird Berücksichtigung im Großkreditregime und Einordnung in Forderungsklasse notwendig Richtige Bildung der GvK gewährleisten. Durchschau erforderlich, wenn Holdings nicht ausschließlich Beteiligungen an DZ Bank AG halten Korrekte Verschlüsselung im Operativsystem überprüfen. Erste Meldung zum für Meldestichtag Bildung GvK (Risiko- oder Kontrolleinheit) mit DZ Bank AG und Einordnung in Forderungsklasse Beteiligungsrisiken mit Risikogewicht RW 100 % BaFin-Erlaubnis für Mitglieder der BVR- SE liegt vor Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

30 2. Beteiligungsgesellschaften im Verbandsgebiet
100 % DZ BANK AG Holdings „Mischholdings“ Gemäß Satzung ausschließliche Beteiligung an der DZ BANK AG: DZ Holding GmbH & Co. KG, Neu-Isenburg (DZH) DZ 1. Beteiligungs GmbH & Co. KG, Neu- Isenburg (DZ 1.) Gemäß Satzung sind Beteiligungen nicht auf DZ BANK AG beschränkt Norddeutsche Genossenschaftliche Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Hannover (NGB AG) 1. VR-Beteiligungsgesellschaft Norddeutschland mbH, Hannover (VR- Beteiligung; zu 100 % an NBG AG beteiligt) Genossenschaftliche Beteiligungs- gesellschaft Kurhessen AG (GBK AG) Bildung Risikoeinheit für Großkreditregime Durchschau zur Identifizierung der in der Holding enthaltenen Kreditnehmer Bildung einer Kontrolleinheit Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

31 2. Beispiel: DZH im Eigenmittel- und Großkreditregime
DZ BANK AG 100 % Eigenmittel Großkreditobergrenze (GKO) Kein Abzug, da zu 100 % befreit gem. Art. 49 Abs. 3 CRR Keine Berücksichtigung bei der Ermittlung der Freigrenze für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche (10 %-Grenze) Risikogewicht 100 % im Kreditrisikostandardansatz Risikoeinheit „DZ BANK AG“ gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 b) CRR Einhaltung der Allgemeinen Großkredit-Obergrenze 100 % der EM Einhaltung der Besonderen Großkredit-Obergrenze 25 % der EM, da DZH kein Finanzunternehmen ist Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

32 2. Beispiel: NGB im Eigenmittel- und Großkreditregime
VR-Beteiligung 100 % NGB 99,91 % Beteiligung DZ Bank Konzern (99,18%) FU = Unternehmen der Finanzbranche GvK = Gruppe DZ BANK AG BSH Teambank DVB DZ Privatbank Union R+V DZ Bank Konto Sonstige 95,29 % 0,23 % 0,02 % 0,01 % 0,34 % 0,15 % 3,15 % 0,001 % 0,82 % Kein Eigenmittelabzug Eigenmittelabzug, da Art. 113 (7) CRR nicht erfüllt (nicht in BVR SE bzw. Sitz in einem anderen Land) Nicht wesentliche Bet. an FU Forderungsklasse Beteiligungsrisiken; Risikogewicht 100 % RW 100 % Gruppe verbundener Kunden (Kontrolle); B-GKO 100 % EM GvK; A-GKO 25 % EM FU = Unternehmen der Finanzbranche; GvK = Gruppe verbundener Kunden; A/B-GKO = Allgemeine/Besondere Großkreditobergrenze Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

33 2. Beispiel GBK Holdings im Eigenmittel- und Großkreditregime
100 % GBK 1. 99,98 % 100 % GBK AG Beteiligung DZ BANK(94,78 %) 44,42 % FU = Unternehmen der Finanzbranche GvK = Gruppe RWZ GmbH Ford. Raiffeisen-A Ford. Raiffeisen-B DZ BANK Konto Sonstige DZ BANK AG DZ BANK AG Ford. GBK DZ Bank Konto 2,04% 0,01 % 0,01 % 1,59 % 0,86 % 95,49 % 52,36 % 2,65 % 0,58 % Eigenmittelabzug, da reine Industrieholding nach FG Eigenmittel FI ist Nicht wesentliche Bet. an FU Nicht wesentliche Bet. an FU Kein Eigenmittelabzug RW 100 % Forderungsklasse Beteiligungsrisiken; Risikogewicht 100 % RW 100 % GvK; A-GKO 25 % EM Gruppe verbundener Kunden (Kontrolle); B-GKO 100 % EM GvK RE; A-GKO 25 % EM FU = Unternehmen der Finanzbranche; GvK = Gruppe verbundener Kunden; A/B-GKO = Allgemeine/Besondere Großkreditobergrenze Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

34 2. Informationsquelle zu Holdings
Informationsquelle: VR-Banken Portal Wird von den Holdings regelmäßig aktualisiert! Regelmäßige Einsichtnahme notwendig Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

35 2. Kapitalplanungstool / Handlungsfelder
Simulation des Eigenkapitals mit dem Excel-Tool Nach Erhebung Herbst 2012 halten in 2014 alle Banken (Teilnahme an der Erhebung vorausgesetzt) Kernkapital- und Gesamtkapitalquote ein Größter Posten bleibt Kernkapital durch stetige Gewinnthesaurierung und stabile Geschäftsguthaben Rückgang des Ergänzungskapitals insbesondere durch Wegfall nicht CRR-konformer Bestandteile, Abschmelzen des Haftsummenzuschlags Erhebliche Anzugsposten durch indirekte und synthetische Beteiligungen in Fonds möglich Keine Privilegierung von Industrieholdings mehr (FAG Holding, RWZ Holdings) Eigenkapitalentwicklung aktiv planen mit Blick auf die zu bildenden Kapitalpuffer angestrebtes Kreditwachstum beachten Auswirkungen auf andere Kennzahlensysteme (Großkredit, Risikotragfähigkeit) berechnen Kapitalplanungsprozess nach MaRisk AT 4.1 Abs. 9 Viele Sachverhalte sind mit der Aufsicht nicht abschließend geklärt oder bedürfen der weiteren Auslegung. Aktuelle Entwicklung beobachten. Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

36 3 Agenda 07.04.2017 Eigenkapitalanforderungen (SolvV)
Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014 Pfad\Dateiname

37 3. Forderungsklassen im KSA und Benennung von Ratingagenturen/Exportversicherungsagenturen
1. Zentralstaaten und Zentralbanken 9. Realkredite 2. Gebietskörperschaften 10. Ausgefallene Forderungen 3. Öffentliche Stellen 11. Gedeckte Schuldverschreibungen 12. Hochrisikopositionen 4. Multilaterale Entwicklungsbanken 13. Verbriefungspositionen 5. Internationale Organisationen 14. Forderungen mit kurzfristigem Rating 6. Institute 15. Investmentfonds (OGA) 7. Unternehmen 16. Beteiligungen 8. Retailforderungen 17. Sonstige Posten Teilweise umfassende Änderungen bei den Forderungsklassen zur Ermittlung der risikogewichteten Aktiva Einführung von zwei neuen Forderungsklassen Hochrisikopositionen (z.B. Hedge Fonds) Ford. mit kurzfr. Rating (z.B. Commercial Paper) Benennung Ratingagenturen/Exportver- sicherungsagenturen freiwillig, jedoch empfehlenswert, da sonst ggf. Verwendung höherer Risikogewichte Ratingagentur Ratingagentur Ratingagentur Ratingagentur Ratingagentur Ratingagentur Ratingagentur Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

38 3. Forderungsklassen im KSA und Benennung von Ratingagenturen
Besonders sinnvoll Benennung von Ratingagenturen in der Forderungsklasse Zentralstaaten, da Rückgriff auf diese Forderungsklasse, wenn in anderen Forderungsklassen kein Rating vorhanden ist Gedeckte Schuldverschreibungen Emissionsrating Institute Emittentenrating Öffentliche Stellen Emittentenrating Benennung durch formlose Meldung an BaFin und Bundesbank von jedem Institut einzeln vorzunehmen ITS des Joint Comitte zum Mapping der Ratings auf Bonitätsstufen derzeit in Konsultation Zentralstaaten Rating Sitzstaat RW 100 % Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

39 3. Forderungsklassen im KSA und Benennung von Ratingagenturen/Exportversicherungsagenturen
Alt: SolvV a.F. Neu: CRR Benennung nach Forderungskategorie in Tabelle 12 Benennung nach der Bezeichnung der Rating- / Marktsegmente, wie sie seitens der jeweiligen ECAI publiziert wird. Zwischen Bundesbank und BaFin abgestimmte Vorgabe, welche von allen Hauptverwaltungen bereits umgesetzt wurde oder sukzessive umgesetzt wird. GAD: kann individuelle Benennung noch nicht darstellen  einheitliche Benennung angelehnt an die Forderungskategorie FAG: individuelle Benennung möglich Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

40 3. Forderungsklassen im KSA und Benennung von Ratingagenturen/Exportversicherungsagenturen
Mapping: Forderungsklasse gemäß Art. 112 CRR zu Ratingsegment der ECAI Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

41 GV Fachinformation BP 2014/050 v. 24.03.2014
3. Forderungsklassen im KSA und Benennung von Ratingagenturen/Exportversicherungsagenturen GV Fachinformation BP 2014/050 v Zwei Versionen eines Musterschreibens zur Benennung 1. Einheitliche Vorgabe für GAD-Banken 2. Individuelle Empfehlung für Fiducia-Banken 1 2 Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

42 3. Information zum KMU Faktor
KMU können in folgenden FK auftreten: - Mengengeschäft - Unternehmen - Realkredite - Überfällige Forderungen. Ersten drei Klassen werden privilegiert. Sortierkriterium sind: Gesamtforderung: < 1,5 Mio. EUR Umsatz: < 50 Mio. EUR Kann bei beiden RZ übersteuert werden. Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

43 3. Handlungsnotwendigkeiten SolvV
Verschlüsselung der Beteiligungen entsprechend der Rundschreiben der Rechenzentralen vornehmen um korrekte Abzugsposten bei den Eigenmitteln zu erreichen Indirekte und synhetische Beteiligungen in Fonds und strukturierten Produkten beachten. Zerlegung der Holdings entsprechend Verbandsrundschreiben vornehmen. Benennung der Ratingagenturen entsprechend den Anforderungen der Bank und des Rundschreibens des Verbandes vornehmen Beachtung RS BVR S v zum Diversifizierungskriterium neben der Granularität beachten. Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

44 4 Agenda 07.04.2017 Groß- und Millionenkreditmeldewesen / GvK und KNE
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45 4. Neue Einheit zur Verknüpfung von Kunden Gruppe verbundener Kunden GvK – CRR
Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 CRR Grundlage für § 13 KWG (Großkredite) GvK Widerlegungs-möglichkeit Nachstehende Zusammenrechnungstat-bestände sind kumulativ anzuwenden b) Wirtschaftliche Abhängigkeiten a) Direkte oder indirekte Kontrolle International Einheit für nationales Meldewesen nur wenn so im KWG geregelt §15 und §18 Persönliche Haftung: Kontrollmöglichkeit und/oder wirtschaftliche Abhängigkeiten Mehrheit der Stimmrechte Einseitige wirtschaftliche Abhängigkeiten Bestellungsrechte hins. Mehrheit der Organe + Gesellschafter Die „öffentliche Hand“ / Gebietskörperschaften sind nicht mehr von der Zusammenrechnungspflicht (hier: Gruppe verbundener Kunden) befreit! Wechselseitige wirtschaftliche Abhängigkeiten Beherrschung aufgrund Vertrag oder Satzung Bestellung der Mehrheit der Organe aufgrund eigener Stimmrechte Gemeinsame Finanzierungs-quelle Beherrschung einheitliche Leitung Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

46 4. Daneben weiterhin Kreditnehmereinheit nach KWG für Millionenkreditmeldewesen
§ 19 Abs. 2 KWG = Grundlage für § 14 KWG (Millionenkredite) KNE Nachstehende Zusammenrechnungstat-bestände sind kumulativ anzuwenden Beherrschung nach § 290 Abs. 2 HGB Persönliche Haftung Konzern § 18 AktG Nach § 290 Abs. 2 HGB konsolidierte Unternehmen Mehrheit der Stimmrechte Besetzung der Organe Beherrschungsvertrag Mehrheit der Chancen und Risiken bei Zweckgesellschaften phG einer Personen-handelsgesellschaft Unterordnungskonzern phG einer Kapitalgesellschaft Gleichordnungskonzern Partner einer Partnerschaft Gewinnabführungsvertrag Die „öffentliche Hand“/Gebietskörperschaften sind nicht mehr von der Zusammenrechnungspflicht (hier: Kreditnehmereinheiten) befreit! Stimmrechts- oder Kapitalanteil ab 50 %, auch treuhänderisch Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

47 4. Wesentlicher Unterschied zwischen der Kontroll- bzw
4. Wesentlicher Unterschied zwischen der Kontroll- bzw. Kreditnehmereinheit für das Groß- und Millionenkreditmeldewesen Gesellschafter A Gesellschafter B GmbH 49 % 50 % 51 % 49 % 50 % 51 % GvK bzw. KNE mit GmbH Art. 387 ff. CRR, §§ 15 und 18 (1) KWG § 14 KWG A - (Außer: Zusatzrechte oder faktische Koordination führen zu Kontrolle/ Beherrschung) A + B (wg. Kapitalanteil >= 50 %) (A: wg. Stimmrecht, B: wg. Kapitalanteil >= 50 %) Mit Stimmrechtsmehrheit Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

48 4. Neuerungen im Überblick
Das Millionenkreditregime gemäß § 14 KWG ist weiterhin als rein nationale Anforderung geregelt. Die Änderungen sind grundsätzlich zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Hinzu treten die Regelungen der GroMiKV §§ 11–18. Aus den im Zuge des CRD-IV-Umsetzungsgesetzes im KWG neu gefassten Millionenkreditvorschriften ergeben sich folgende wesentliche Änderungen: Absenkung der Meldeschwelle von 1,5 Mio. EUR auf 1 Mio. EUR ab dem Zeitlich gestaffelte Ausweitung des Kreditbegriffs unter Streichung bestimmter Ausnahmen Neufassung der Regeln zur Zusammenfassung von Kreditnehmern zu Kreditnehmereinheiten gemäß § 19 (2) KWG Mit der Absenkung will die Aufsicht das Meldewesen den – insbesondere infolge der Finanzkrise – stark gestiegenen Informationsbedürfnissen anpassen. Neben die Absenkung der Meldeschwelle tritt die Ausweitung des Kreditbegriffs. Dieses Gesamtpaket einschl. einer granularen Betragsda- tenmeldung ab 2015 soll es der Aufsicht ermöglichen, eingehendere Analysen der Kreditportfolios der meldepflichtigen Institute als Kreditgeber (z. B. Kreditvolumen, Kreditart, Besicherungen, Wertberichtigungen) durchzuführen, wovon u. a. die mikroprudenzielle Aufsicht3 profitieren soll. Daneben werden auch die Analysemöglichkeiten der makroprudenziellen Aufsicht4 geschärft, z. B. durch die genauere Identifizierung und Analyse von Risikokonzentrationen im Bankensektor. Nach aufsichtlicher Einschätzung profitiere von der verbesserten Datenbasis unmittelbar auch die Kreditwirtschaft durch einen geringeren Umfang von aufwendigen Ad-hoc-Umfragen. Die mit der GroMiKV n. F. bereitgestellten Vordrucke für die neuen granularen Betragsdatenmel- dungen sind ab dem 1. Januar 2015 zu verwenden. Für den verbleibenden Übergangszeitraum bleiben die bisherigen Meldevorgaben und Meldeformate gültig. Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

49 4. Kreditbegriff Kreditbegriff für Millionenkreditregime weiterhin unverändert, Ausnahmeregelungen werden nicht fortgeführt: Kredite i.S. § 14 KWG sind seit auch Kredite an: den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die Europäische Union oder die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Investitionsbank, Kreditnehmer, für deren Verbindlichkeiten der Bund kraft Gesetzes selbstschuldnerisch haftet, Und ab dem auch: Kreditzusagen, Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis (d.h. z.B. Beteiligungen und Aktien), Wertpapiere des Handelsbestandes. Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

50 4. Sachstand Gvk gilt für Großkredite, Organkredite (§15 KWG) und Offenlegung (§18 KWG) Erste Meldung zum Millionenkredit ist bereits abgeschlossen. Großkreditmeldungen auf neuen Vordrucken. Für Großkredite muss die Überarbeitung der Einheiten abgeschlossen sein. Im Millionenkreditbereich aufsichtsrechtliche Übergangsfrist bis zugestanden. Fokus: KNE/GvK mit öffentlichen Kreditnehmern und KNE mit Quote 50 % Behandlung von Investmentfonds noch vollständig offen. Verbundmeinung: Meldungen werden erst einmal nach der „alten“ Rechtslage abgegeben. Technisch ist derzeit auch nichts anderes möglich. Musterarbeitsanweisungen liegen vor. Behandlung Verbundholdings entsprechend Rundschreiben GV BP 2014/057 v Hinweis: Von WM werden noch nicht in allen Fällen korrekte GvK/KNE geliefert. Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

51 Agenda 5 Leverage Ratio Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014 Pfad\Dateiname

52 5. Modifizierte EK-Quote vs. Leverage Ratio
KWG Basel III CRR A Eigenkapital P 12 Geschäftsguthaben Stille Einlagen Rücklagen Bilanzgewinn / Bilanzverlust - Kernkapital Sonderposten § 340g HGB Kernkapital (oder haftendes Eigenkapital) B Bilanzsumme Bilanzsumme ./. EK-Abzüge Derivate (Nettingvertrag) + Restliche Aktiva ./. EK-Abzüge Außerbilanzielle Verpflichtungen P 1, 2 Außerbilanzielle Verpflichtungen (Avale + Derivate (Netting)) A / B Modifizierte bilanzielle EK-Quote in % Leverage Ratio in %, mindestens 3 % Vorerst keine Mindestquote Voraussichtlich ab 2018 Quote von 3% Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

53 5. Grundsätzliche Berechnung
Kernkapital Den Zähler der Leverage Ratio bildet das Kernkapital (hartes Kernkapital + zusätzliches Kernkapital) Den Nenner der Leverage Ratio bilden die Summe der Risikopositionswerte aller Aktiva und außerbilanzieller Posten Risikopositionswerte aller Aktiva Außerbilanzielle Posten + Gesamtrisikomessgröße Teil 7 CRR Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

54 5. Leverage Ratio / Verschuldungsquote
Neben den Mindesteigenmittelanforderungen soll die Höchstverschuldungsquote den Aufbau übermäßiger Fremdfinanzierung im Bankensystem eindämmen und einen zusätzlichen Schutz vor Modellrisiken und Messfehlern bilden Die Verschuldungsquote unterscheidet nicht zwischen risikoarmen und risikoreichen Geschäften Monatliche Berechnung  zum Stichtag ist arithmetisches Mittel der LR der letzten 3 Monaten zu melden 2 / 3 Quoten sind zu melden: Nach voller Umsetzung des EK Mit Übergangsregelungen Modifizierte EK-Quote gemäß § 24 Abs. 1a (5) KWG wird vorerst zusätzlich gemeldet. Soweit eine Bank nicht monatlich ermittelt muss dies beantragt werden. LRCalc ist monatlich zu befüllen. Über diesen erfolgt vierteljährliche Datenversorgung LR 1 – LR 6 zum Quartalsultimo Bis auf Meldeplatt- form der Bundesbank Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

55 5. Handlungsnotwendigkeiten
Bisher noch keine einzuhaltende Kennziffer festgelegt. LR 5 enthält Bankdaten, überprüfen ob Bankdaten richtig verarbeitet werden. Derivate überprüfen, eventuell manuell nachbearbeiten „Alte“ LR ist unverändert manuell auf der Erfassungsplattform der Bundesbank zu erfassen. Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

56 6 Agenda 07.04.2017 Liquidity Coverage Ratio (LCR)
An der Front war es bisher sehr ruhig. Unterjährig ist auch nicht viel passiert. Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014 Pfad\Dateiname

57 6. Schematische Funktion der LCR
Hochliquide Aktiva Klasse 1 Gestresste Zahlungsmittelabflüsse (in 30 Tagen) Verlorene Zuflüsse Hochliquide Aktiva Klasse 2 Gestresste Zahlungsmittelzuflüsse (in 30 Tagen) limitiert auf 75 % der Abflüsse : ./. Stressszenario ist die LCR selbst. Kein Bankeigenes Stressszenario. Liquiditätspuffer Gestresster Netto-Abfluss Grundüberlegung: Im Krisenfall müssen die in den nächsten 30 Tagen fälligen Nettozahlungsmittelabflüsse durch die Schaffung von Liquidität (Verkauf oder Verpfändung von hochliquiden Aktiva) gedeckt werden Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

58 6. Stufenweise Einführung der LCR
Forderung DK: Einstellung der Meldung gemäß LiqV 2015 Kalibrierung der Kennzahl Prüfvorbehalt durch EBA Meldung Einzel-positionen 2014 Beobachtungsphase, Meldung Einzelpositionen Zeitpunkt der Ablösung LiqV noch unklar (spätestens 2019) Hinweis: Nationales Wahlrecht einer sofortigen Einführung der LCR ab 2014 zu % (Art. 412 Abs. 5 CRR) Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

59 6. Hochwertige liquide Aktiva und Verbundliquidität
Bis einheitliche Definition der hohen und äußerst hohen Liquidität festgelegt ist, sollen die Institute eine eigenständige Klassifizierung vornehmen. Im genossenschaftlichen Finanzverbund wurden entsprechende Einstufungen vorgenommen, die u.a. über die GENO-SAVE-Liste eingespielt und über die Fiducia- bzw. GAD- Systeme zur Verfügung stehen. Verbundmeinung als (technisch umgesetztes) Angebot an Kreditgenossenschaften Konkrete Ausgestaltung „Verbundliquidität“ derzeit noch offen Forderung der Kreditgenossenschaft ggü. Zentralbank Ansatz als „Verbundliquidität“ oder Ansatz als Zufluss 25 % Verbindlichkeit der Zentralbank ggü. Kreditgenossenschaft Ansatz als „Verbundliquidität“ (vor. Abfluss 100 %) oder Ansatz als Abfluss 25 % „wenn das Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften zu einem Verbund gehört, die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel vom Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierungsmittel nicht durch liquide Aktiva besichert ist.“ Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

60 6. Behandlung von Investmentfonds
Anforderungen Ausschließliche Investition in liquide Aktiva (Ausnahme: Derivate zur Minderung des Zins-, Kredit- oder Währungsrisikos) Erfüllung der Anforderungen nach Art. 132 Abs. 3 CRR: Fondsgesellschaft unterliegt einer Bankaufsicht Bestimmte Prospektangaben (Vermögenswerte, Anlagehöchstgrenzen) Mind. jährliche Berichterstattung an die Aufsicht Ansatz maximal 500 Mio. EUR. Derzeit nur wenige Publikumsfonds und keine Spezialfonds anrechnungsfähig Gespräche um Anrechenbarkeit bestimmter in Fonds enthaltener hochliquider Bestandteile zu erreichen. UNION Investment bietet umfangreiche Unterstützungsleistungen an (u.a. Fonds Reports zur LCR, Schnittstelle GENO-SAVE) Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

61 6. Kategorisierung von Privatkundeneinlagen gem. Artikel 421 CRR
Für Zwecke des Liquiditätsmeldewesens ist Kategorisierung von Privatkundeneinlagen gem. Artikel 421 Absätze 1 bis 3 CRR erforderlich (Grundlage sind EBA/GL/2013/01 vom ) Unterscheidung von Privatkundeneinlagen in Einlagen mit geringen, mittleren oder hohen Abflüssen im Stressfall Aufgrund der Komplexität grds. keine Sanktionen durch Aufsicht bis 2015 Arbeitskreis Meldewesen / UAG Liquidität traf sich am zur verbundeinheitlichen Definition der Anforderungen an die Umsetzung des Merkblatts Rechenzentralen prüfen die technische Machbarkeit bis Ende März / Anfang April 2014 BVR Rundschreiben S v BVR Rundschreiben S v GADkurzinfo 318/2014 v FIDUCIA Fachinfo 2013/137 Stand Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

62 6. Kategorisierung von Privatkundeneinlagen gem. Merkblatt
Kategorie Produkte Abfluss-quote Hohe Abflüsse im Stressfall risikoreich (Kat. 1) Fremdwährungseinlagen Produktbezogene Einlagen Zinsinduzierte Einlagen oder Einlagen mit Vorzugskonditionen Einlagen aus risikoreichen Vertriebskanälen Einlagen, deren Gesamteinlagenhöhe den niedrigeren Betrag aus € und dem Höchstbetrag, der durch das lokale Einlagensicherungssystem gedeckt ist, übersteigt und weniger als € beträgt Einlagen mit anderen vom Institut zu identifizierenden Risikofaktoren Bildung von 3 Risikoklassen aus den Kategorien I und II und Ermittlung von Abflissquoten >10 % Verbundseitig werden Empfehlungen für Abflussquoten erarbeitet sehr risikoreich (Kat. 2) Einlagen mit ursprünglich fester Laufzeit und einer Restlaufzeit bis zu 30 Tagen und Einlagen mit einer Kündigungsfrist von bis zu 30 Tagen Einlagen von Einlegern mit Wohnsitz außerhalb der EU Einlagen mit einer Gesamteinlagenhöhe gleich oder größer als € geringe Abflüsse im Stressfall aktive vertragliche Geschäftsbeziehung mit einer Mindestlaufzeit Hypothekendarlehen oder ein anderer Kredit mit langer Laufzeit Einleger hält eine Mindestanzahl an Produkten außer Krediten bei dem Institut 5 % mittlere Abflüsse im Stressfall Alle sonstigen Privatkundeneinlagen 10 % Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

63 6. Proberechnungen und Simulationen
Bis die Anforderungen an die Liquiditätsdeckung genau festgelegt sind, melden die Institute „nur“ die in den finalen Meldeentwürfen aufgeführten Einzelpositionen. In 2014 noch keine Berechnung einer Kennzahl in den Meldebögen! Zur Unterstützung der Institute erfolgte verbundweite Bereitstellung eines Tools zur indikativen Berechnung der LCR nebst Leitfaden zur Befüllung Import des LCR-Meldebogens in das Tool Szenariorechnungen Grundszenario „CRR“: Es wird der aktuelle Sachstand auf europäischer Ebene abgebildet Szenario „Institutsspezifisch“: Simulation eigener Annahmen (z.B. höherer Abflussquoten) Zusätzlich Erfassung von Umschichtungen im „Umschichtungsszenario“ Szenarioauswertung, -vergleich und grafische Darstellung Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

64 6. Mögliche Simulationen im BVR Tool
Kurzfristige Simulation Mittelfristige Simulation Überführung in Strategie Umschichtung bzw. Neuinvestition in hochliquide Aktiva (Level 1) Rückführung von Pensionsgeschäften mit hochliquiden Aktiva Aufbau langfristiger bzw. stabiler Einlagen Umschichtung in langlaufende Einlagen Emission Schuldverschreibungen Reduktion von Kredit- und Liquiditätsfazilitäten Abbau von nicht-operativen Einlagen Auswirkungen auf Ertrags- und Risikolage Berücksichtigung Zielkennzahl bei Investitionsentscheidungen und Wertpapierleihgeschäften Strategien zur Gewinnung langfristiger Einlagen und als Reaktion auf Wettbewerb und Margendruck Ggf. Berücksichtigung Liquiditätskosten in der Margenkalkulation Anpassung Liquiditäts- und Finanzierungsstrategie Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

65 6. Handlungsnotwendigkeiten LCR
Kennziffer selbst ist kein Bestandteil der LCR Formulare und wird nicht in den Anwendungen ausgerechnet. BVR Rechentool ist per CSV-Export zu befüllen. Dort ist eine Kennziffer zu ermitteln. Entsprechend der Rundschreiben der Rechenzentralen ist eine Kategorisierung der Kundeneinlagen vorzunehmen. Überprüfen ob die Ergebnisse der Rechenzentralen zu richtigen Ergebnissen führen. Überprüfung der eingespielten Wertpapierbestände. Derzeit noch nicht vollständig korrekt. Fonds sind derzeit noch nicht als anrechenbar anzusehen. Im Tool so berücksichtigen. Entsprechend den Infos der Rechenzentralen sind noch manuelle Nachbearbeitungen vorzunehmen. Mit Hilfe des Tool mögliche Veränderungen durchspielen. Achtung diese haben Auswirkungen auf die Ertragslage. Aktuelle Entwicklung weiter beobachten. Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

66 7 Agenda 07.04.2017 FinaV / Basismeldewesen
Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014 Pfad\Dateiname

67 7. Umfassende Transparenz durch Finanz- und RTF- Informationen im neuen Meldewesen
§ 25 (1) KWG Finanz- informationen Konkretisierung in FinAV Quartalsmeldung im Q.II 2014 GuV und GuV-Planwerte Sonstige Angaben Monatliche Bilanzstatistik Stichtag: Das neue Basismeldewesen beinhaltet unter anderem einen Meldebogen für sonstige Angaben (SAKI). In diesem sind alle Informationen des Baseler Zinsrisikokoeffizienten enthalten. Mit Ab- gabe der ersten Meldung des Basismeldewesens entfällt gleichzeitig die quartalsweise Meldung zum Baseler Zinsrisikokoeffizienten über das Internet-Portal der Deutschen Bundesbank. Zu- dem entfällt die Ad-hoc-Meldepflicht zum Baseler Zinsrisikokoeffizienten, wenn dieser während zweier Quartalsmeldungen den Wert von 20% übersteigt. Mit Einführung des neuen Basismeldewesens ergeben sich zudem organisatorische Herausfor- derungen für Sie. Erstmals fließen Controlling-Daten, die bislang nur der internen Risikobericht- erstattung dienten, in das Meldewesen ein. Dadurch ergibt sich für Ihr Haus die Notwendigkeit, dass eine interne Abstimmung zwischen der(m) Meldewesen-Verantwortlichen und der Leitung Risiko-Controlling erfolgt. Da die Bearbeitung der Meldewesen-Masken in agree BAP in den Zuständigkeitsbereich der(s) Meldewesen-Verantwortlichen fällt, koordiniert diese(r) idealerwei- se die Befüllung der Meldewesen-Maske mit Controlling-Daten. Risikotrag- fähigkeits- informationen Noch keine Konsultation jedoch Prototyp an einige Banken verteilt Anwendung ab 2015; jährliche Meldung Konzeption der Risikotragfähigkeitsrechnung Risikodeckungspotenzial Limite und Risiken Steuerungsmaßnahmen frühestens Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

68 7. Basismeldewesen - Inhalt
§ 2 FinaV Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen, sowie Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung (GVKI) Angaben zum Vermögensstatus bezogen auf das Ende des jeweiligen Quartals (GVKIP) sonstige Angaben (SAKI) Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

69 7. Umsetzung Meldungen FinaV durch Rechenzentralen
technische Umsetzung bis weitgehend maschinelle Versorgung der Formulare GVKI und SAKI weitgehend manuelle Eingabe Formular GVKIP (Schnittstelle VR Control fehlt) Abweichung Meldestichtag um ca. 6 Arbeitstage (technisch bedingt) technische Umsetzung bis weitgehend maschinelle Versorgung der Formulare GVKI, GVKIP und SAKI Abweichung Meldestichtag, da Meldung nach 20 Kalendertagen nicht nach 20 Geschäftstagen weitgehend maschinelle Unterstützung Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

70 7. Meldebögen Grundsätzliches
Neben der maschinellen Befüllung der einzelnen Positionswerte durch die auf den Sachkonten gebuchten Aufwendungen und Erträge sind sowohl bei der FIDUCIA als auch bei der GAD Korrekturfelder vorgesehen, in denen manuelle Eingaben vorgenommen werden können Summe aus maschineller Befüllung und manueller Eingabe wird „gemeldet“ Grundsatz „Vorstands-Ansatz“: Meldung muss auf den gleichen Zahlen und Informationen basieren, die auch dem Vorstand unterjährig zur Verfügung gestellt werden Vorstand muss auf der Basis dieser Zahlen der Bankenaufsicht berichten können Finanzielle Lage der Bank muss sich auf der Basis dieser Informationen mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lassen Größere Veränderungen einzelner Positionen gesondert erläutern Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

71 7. Meldebögen GuV Details – GVKI
Das Formular GVKI orientiert sich grundsätzlich an den GuV- Positionen gemäß RechKredV Keine Berücksichtigung von außerordentlichen Effekten (z. B. Zahlungen der Sicherungseinrichtung), Meldung bezieht sich auf Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit Berücksichtigung unterjähriger Abgrenzungen von Erträgen und Aufwendungen, auch wenn sie handelsrechtlich nicht gebucht sind, nur soweit wesentlich für die übermittelte Information (unwesentliche Effekte entbehrlich) Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

72 7. Zinsergebnisspaltung im Basismeldewesen
Meldebogen „Sonstige Angaben (SAKI) Übereinstimmung Ermittlung mit der internen Methodik = Vorstandsansatz Für die Angaben zum Konditions- und Strukturbeitrag Verwendung des Tools, welches das Konzept des DGRV-Arbeitskreises „Zinsergebnisspaltung“ umsetzt. Das Tool soll es der Bank ermöglichen zur Unterstützung der Methodenfreiheit im unterschiedlichen Detaillierungsgrad den Meldebogen standardisiert zu füllen. Es dient gleichzeitig als Vorlage für eine technische Umsetzung durch die Rechenzentren Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

73 7. Meldebogen SAKI Meldebogen sonstige Angaben SAKI
GuV und Plandaten Es ist der aktuelle Wert anzugeben. Der Wert wird daher aus dem Rechnungswesen gezogen. Es ist keine Hochrechnung vorzunehmen. Zinsabgrenzungen sind nicht erforderlich In der EVR darf sowohl die aktuelle Zinsstruktur (Szenario aktuelle Zinsen) als auch die geplante Zinsstruktur (Hausmeinung der Bank) berücksichtigt werden Es ist auf Konsistenz zwischen den gemeldeten und den intern verwendeten Daten zu achten Provisionsergebnis Eine Abgrenzung ist hier regelmäßig nicht erforderlich. Planwert gem. EVR abgeleitet aus den internen Planungen. Die EVR, die auch an die Prüfungsverbände gemeldet wird, wird durch das BMW standardisiert/ „professionalisiert“. Wenn das Institut die EVR aus dem System manuell anpasst, muss es auch die Meldung anpassen. D.h. die Spielräume für eventuelle Puffer in der EVR können drastisch sinken. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Proportionalität beim BMW Anwendung findet. Ergebnisaufspaltung entsprechend dem Vorstandsansatz. Gewollt ist Nettostrukturbeitrag. Weiterhin erfolgt die Meldung der Basel II Kennziffer jetzt hier. AdHoc Mitteilung ist entfallen Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014 73

74 8 Agenda 07.04.2017 Bankstatistisches Meldewesen / RTF Ausblick
Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014 Pfad\Dateiname

75 8. Ausblick: Neue BISTA-Formate, erstmals ab 2015 anzuwenden
Bundesbank-Rundschreiben Nr. 35/2013 vom 1. Juli 2013 zum Stand der Überarbeitung der bankstatistischen Erhebungen zur Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI) Zwischenzeitlich Veröffentlichung und Verabschiedung der relevanten Verordnungen der EZB (EZB/2013/33 und EZB/2013/34) Mit der Verabschiedung der neugefassten Leitlinie zu den monetären und finanziellen Statistiken, welche die Leitlinie EZB/2007/9 ersetzen wird, ist demnächst zu rechnen. Verordnungen und Leitlinie erfordern auf nationaler Ebene Anpassung der o.g. bankstatistischen Erhebungen Meldungen in Form der neuen Meldeschemata erstmalig im Januar 2015 mit Meldedaten für Dezember 2014 einzureichen Aktuelle Entwicklung beachten Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

76 8. Jährlicher KWG-RTF-Risikobericht ab 01. 01
8. Jährlicher KWG-RTF-Risikobericht ab Aufsichtsrechtlich gewünschter Meldestichtag KWG § 25 Abs. 1 Einmal jährlich Einreichung von Informationen über die Risikotragfähigkeit nach: Einmal jährlich Einreichung von Informationen über die Risikotragfähigkeit nach: KWG § 25a Abs. 1 Satz 3 „Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation muss insbesondere ein angemessenes und wirksames Risikomanagement umfassen, auf dessen Basis ein Institut die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen hat;…“ Angemessen- heit Wirksamkeit Sicherstellung Allein der Meldestichtag ist schon brisant. Keine Bank wird die RTF für das folgende Jahr zu diesem Zeitpunkt schon fertig haben. Der Meldestichtag für die Eigenmittel liegt z.B. erst auf dem 11. Feburar. Inkonsistent. Insbesondere bei kleineren Bank Problem, da dort Controlling und ReWe in einer Hand sind. und KWG § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 „Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, wobei eine vorsichtige Ermittlung der Risiken und des zu ihrer Abdeckung verfügbaren Risikodeckungspotenzials zugrunde zu legen ist.“ Vorsichtige Ermittlung Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

77 8. Hohe Transparenz fordert hohe Konsistenz
Mit den Angaben wird die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen transparent Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements, laufende Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch Nennung der Zyklen Annahme: Daten werden Bestandteil der gezielten Planung von Prüfungen gemäß § 44 KWG werden. Bisher interne Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit werden Gegenstand der laufenden Überwachung seitens der Aufsicht. Institute / Institutsgruppen, aber auch eingesetzte Verfahren und Parameter werden untereinander vergleichbar. Ausstehende Konsultation muss auf die eingeschränkte Vergleichbarkeit aufgrund der Methodenfreiheit und individuelle Situation eines jeden Instituts hinweisen. BCBS 239 Grundsätze für die effektive Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung zeigt den Weg in die Zukunft. Höhere Datenqualität macht auch adhoc Berichterstattung an Aufsicht möglich. Bisher noch kein nationales Recht aber auf dem Weg. Dient dazu Banken vergleichbar zu machen. Deutsche Bank gibt die gleiche Meldung ab wie eine kleine Volksbank. Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

78 8. Verbindung RTF-Meldung - Basismeldewesen
stille Reserven und stille Lasten spezielles Barwertrisiko = Zinsrisikokoeffizient Veränderungen im Zeitablauf Auswirkungen von Steuerungsmaßnahmen Veränderungen im Kreditgeschäft Veränderungen bei stillen Lasten / Reserven stille Reserven und stille Lasten barwertiges Zinsänderungsrisiko Veränderungen in der Risikomessung Steuerungsmaßnahmen Reaktionen der Bank auf Veränderungen Informationen ergänzen das Basismeldewesen. Insbesondere die getroffenen Entscheidungen in der RTF und die Auswirkungen im Basismeldewesen sind abstimmbar. Deutliche Erhöhung der Transparenz der Banken. Beide Meldungen ergänzen sich → Verhaltensbeobachtung der Institute ist möglich → ein in sich schlüssiges Handeln in der Bank ist erforderlich Verbände setzen sich in Konsultation für deutliche Verschlankung ein Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

79 8. Umfangreiche Informationen im RTF-Bericht absehbar
Vordrucke noch nicht konsultiert. 2. Entwurf auf der homepage der Bundesbank einsehbar. Konzeption Risikodeckungs-potenzial (RDP) Limite und Risiken Steuerungs-maßnahmen Anzahl Steuerungskreise Verfahren (Fortführungsan- satz, Liquidations- ansatz) Betrachtungs- horizont IST-Werte des RDP und davon als RDP verwendet in detaillierter Form Ableitung RDP für alle Steuerungs- kreise Methodische Änderungen seit letztem Meldestichtag Risikoarten inkl. Unterkategorien, Details zu Risikobeitrag, Limit, Berechnungs- intervall, Quantifizierung Details zu Kreditportfolio- modellen Methodische Änderungen seit letztem Meldestichtag Überschreitungen RDP Meldefrequenz Geplante und umgesetzte Beschlüsse aufgrund der RTF- Rechnung Kapitalplanung Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

80 → Verwendung in Limitsystem und Berichtswesen
8. Beispiel aus 1. Entwurf Angaben zu Steuerungskreisen → Steuerungsrelevanz! Bis zu 5 Steuerungskreise können angegeben werden, für jeden Steuerungskreis werden die Ermittlung des Risikodeckungspotenzials und die Limitauslastungen der einzelnen Risikoarten abgefragt. Steuerungsrelevanz = tatsächlich zur Steuerung der Risiken genutzter Steuerungskreis → Verwendung in Limitsystem und Berichtswesen → Berücksichtigung bei Geschäftsabschlüssen und der strategischen Ausrichtung Bei Ermittlung RTF nach Muster-RHB ist ab ein zweiter Steuerungskreis für das Folgejahr anzulegen Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

81 8. Beispiel aus 1. Entwurf Kreditportfoliomodelle
Angebotene Erfassungs- möglichkeiten: Nur Kundenkreditgeschäft Nur Depot-A-Geschäft Beides Credit Metrics CreditPortfolioView Credit Risk+ Credit Portfolio Manager Sonstiges Nur Ausfallrisiken Ausfall- u. Migrationsrisiken Ausfall-, Migrations- u. CS-Risiken Ausfall- u. CS-Risiken GuV-Auswirkungen Wertorientierte Betrachtung Je Kreditnehmer Als KNE nach § 19 Abs. 2 KWG Als Risikoeinheiten nach eigener Def. Detaillierte Angaben zur Ermittlung der Adressausfallrisiken zu machen, insbesondere zur Einbeziehung von LGDs = Verlustquoten → Erläuterungen vom BVR erforderlich Deterministisch Stochastisch ohne Korrelationsannahmen Stochastisch und korreliert untereinander Stochastisch und korreliert mit den PDs Stochastisch und korreliert untereinander und mit den PDs Sonstiges Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

82 8. Beispiel aus 1. Entwurf Steuerungsmaßnahmen – Wirksamkeit des Risikomanagements
Detaillierte Angaben zu: Beschlüssen (auch nicht gefasste) Maßnahmen und Kapitalplanung „Bitte geben Sie im vorgesehenen Kommentarfeld zu den einzelnen Beschlussgegenständen auch dann Erläuterungen ab, wenn Sie einen derartigen Beschluss zwar erwogen, diesen dann aber trotzdem nicht gefasst haben.“ Angemessenheit Wirksamkeit Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

83 8. Weiteres Vorgehen Abschließende Entscheidung steht noch aus.
Auf der Homepage der Bundesbank ist der 2. Entwurf der Vordrucke einsehbar. Entwicklung abwarten. Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

84 9 Agenda 07.04.2017 Offenlegungs- und Risikobericht
Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014 Pfad\Dateiname

85 9. Offenlegungs- und Risikobericht
Geschäftsjahr 2013 Bilanzstichtag Altes Recht ist noch maßgeblich. Muster-Offenlegungsbericht nach § 26a KWG kann weiter verwendet werden. Keine Veränderungen gegenüber Muster für 2012 Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

86 9. Offenlegungs- und Risikobericht
Teil 8 CRR Details Kapitalanforderungen Kreditrisiko Beteiligungen im Anlagebuch Operationelles Risiko Verbriefungen Derivate Marktpreisrisiko ZÄR im Anlagenbuch Angaben zur Eigenmittelstruktur Eigenkapital (Art. 437 CRR) Angaben zum Konsolidierungskreis (Art. 436 CRR) Eigenmittel-anforderungen (Art. 438 CRR) Kapitalpuffer (Art. 440 CRR) Leverage Ratio (Art. 451 CRR) Sonstige Offenlegungs-anforderungen Kreditrisikominderung (Art. 453 CRR) Risikovorsorge (Art. 442 CRR) Vergütung (Art. 435 CRR) Unb. Vermögenswerte (Art. 443 CRR) Risikomanagement-ziele und Governanceregeln Liquidität Offenlegung durch signifikante Tochter Neu Erweitert Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

87 9. Offenlegungs- und Risikobericht
Aktueller Arbeitsstand EBA hinsichtlich Teil 8 der CRR 5 technische Standards 1 verabschiedet 2 konsultiert 2 offen 4 Leitlinien Alle offen Letzte Deadline: Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

88 9. Technischer Standard zur Offenlegung der Eigenmittel Wo werden die 340f Reserven gezeigt? Auszug aus Offenlegung der Eigenmittel 340 f werden auch aus dem neuen Offenlegungsbericht nicht zu identifizieren sein. 1,25% werde hier 1,25 % in einer Summe. Nicht alle sondern nur die, welche hier angerechnet werden Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

89 9. Technischer Standard zur Offenlegung der Eigenmittel Wo werden die 340f Reserven gezeigt? Auszug aus Offenlegung der Eigenmittel Alle Instrumente in einer Summe (340f HGB, Nachrang, Haftsumme, Neubewertungsreserven) Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

90 9. Offenlegungs- und Risikobericht
Ab Geschäftsjahr 2014 (Offenlegung 2015) Offenlegung min. 1x jährlich (EBA- Leitlinie)  Bilanzstichtag (1. Stichtag für kleinere Institute) Offenlegung nach § 26 a KWG Anforderungen der Art CRR sind zu beachten. Neuer Muster-Offenlegungsbericht nach CRR wird durch AK „Offenlegung nach CRR / CRD IV“ in 2014 erstellt. Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

91 10 Agenda 07.04.2017 Sonstiges Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014
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92 Hat Meldewesen nun doch etwas mit Controlling zu tun?
Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

93 Behalten Sie den Überblick – der Grundsatzbereich informiert …
Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

94 … über aktuelle Themen, laufende Projekte und Webinare…
ENTWURF Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

95 … ergänzt durch einen monatlichen Newsletter
ENTWURF Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014

96 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Bodo Kolwa Leiter Spezialistenteam KWG Karin Berlin Mitglied Spezialistenteam KWG WP/StB Anne Wiesch Mitglied Spezialistenteam KWG Fachtagung Controlling | Frühjahr 2014


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