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BVL-Symposium Herausforderungen 2015: Neue Entwicklungen in der Gentechnik – Neue Ansätze für das behördliche Handeln? Herausforderungen und Problempunkte.

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Präsentation zum Thema: "BVL-Symposium Herausforderungen 2015: Neue Entwicklungen in der Gentechnik – Neue Ansätze für das behördliche Handeln? Herausforderungen und Problempunkte."—  Präsentation transkript:

1 BVL-Symposium Herausforderungen 2015: Neue Entwicklungen in der Gentechnik – Neue Ansätze für das behördliche Handeln? Herausforderungen und Problempunkte aus Sicht der Lebensmittelwirtschaft RA Dr. Marcus Girnau Stellvertretender Hauptgeschäftsführer Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. Berlin

2 Einstellungen / Erwartungen der Verbraucher
Einstellung zur Grünen Gentechnik (Eurobarometer 2010) Haben Sie schon einmal von gentechnisch veränderten Lebensmitteln gehört? EU 27: Ja: 84 % Nein: 16 % D: Ja: 95 % Nein: 5 % Haben Sie schon einmal …. vor dem heutigen Tag mit jemandem über gentechnisch veränderte Lebensmittel gesprochen? EU 27: Ja: 66 % Nein: 33 % D: Ja: 78 % Nein: 22 % Gentechnisch veränderte Lebensmittel sind für künftige Generationen unbedenklich? EU 27: Ja: 21 % Nein: 58 % Weiss nicht: 21 % D: Ja: 16 % Nein: 72 % Weiss nicht: 12 %

3 Einstellungen / Erwartungen der Verbraucher
Einstellung zur Grünen Gentechnik (Eurobarometer 2010) Gentechnisch veränderte Lebensmittel sind nicht gut für Ihre Familie? EU 27: Ja: 54 % Nein: 30 % Weiss nicht: 16 % D: Ja: 69 % Nein: 21 % Weiss nicht: 10 % Gentechnisch veränderte Lebensmittel rufen bei Ihnen Unbehagen hervor? EU 27: Ja: 61 % Nein: 29 % Weiss nicht: 10 % D: Ja: 78 % Nein: 18 % Weiss nicht: 4 %

4 Fazit aus den Meinungsumfragen
Hohes Interesse der Verbraucher an der Thematik „gentechnisch veränderte Lebensmittel“. Besondere Sensibilisierung der Verbraucher für diese Thematik (hoher Grad an Emotionalisierung). Allgemeines Unbehagen / Ängste bezüglich der Gentechnik im Lebensmittelbereich. Skepsis bis Ablehnung der Gentechnik im Lebensmittelbereich. Hohe Wettbewerbsrelevanz des unternehmerischen Handelns in einem hart umkämpften Markt bei Lebensmitteln (Keiner will der Erste mit einer Kennzeichnung im Markt sein!) Vermeidungsstrategie als logische Konsequenz dort, wo Gentechnikkontakt im Produkt erkennbar wird!

5 Art. 12 – Geltungsbereich Kennzeichnung
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Art. 12 – Geltungsbereich Kennzeichnung Lebensmittel, die an Endverbraucher oder an „Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung“ innerhalb der Gemeinschaft geliefert werden sollen und GVO enthalten oder daraus bestehen aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden Klarstellung: Kennzeichnungsvorgaben gelten auch für Lebensmittel, die in Restaurants, Kantinen etc konsumiert werden (Hinweispflicht in Speisekarten) sowie bei Verwendung von gentechnisch verändertem Sojaöl als Frittierfett.

6 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Nicht im Geltungsbereich (der Kennzeichnungspflicht) sind mit Hilfe von GVO hergestellte Lebensmittel, insbesondere: Technische Hilfsstoffe / Verarbeitungshilfsstoffe Trägerstoffe von Aromen Produkte von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden (z. B. Eier, Fleisch, Milch, Käse) Mit Hilfe von GV – Mikroorganismen hergestellte Fermentationsprodukte, sofern sie im Endprodukt nicht präsent sind! (Protokollnotiz des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 24. September 2004; bestätigt durch Bericht der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 25. Oktober 2006 (KOM (2006) 626 endgültig) Nicht kennzeichnungspflichtig heißt nicht „gentechnikfrei“ !! Insgesamt kommen nach offiziellen Angaben 60-70% der Lebensmittel auf unterschiedlichste Weise mit der Gentechnik in Berührung. Die Futtermittelwirtschaft schätzt, dass bei Soja-Futtermitteln der Anteil gentechnisch veränderter Soja in Deutschland über 80 % liegt.

7 Situation bei der Kennzeichnung
Im Bereich „Gentechnik und Lebensmittel“ gibt es drei zu unterscheidende Produktgruppen: Lebensmittel, die gemäß Art. 12, 13 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Pflichtkennzeichnung „genetisch verändert“ tragen! (in der Praxis wegen der Vermeidungspolitik der Lebensmittelwirtschaft kaum relevant!) (Tierische) Lebensmittel, die im Produktionsprozess über die verwendeten Futtermittel, die Verarbeitungshilfsstoffe (Enzyme) oder Trägerstoffe mit der Gentechnik in Berührung kommen, aber der Pflichtkennzeichnung nicht unterfallen! (hoher Anteil von Lebensmitteln im Markt; für den Verbraucher nicht erkennbar; Markt bildet somit die Realität nicht ab!) Lebensmittel, die die Kennzeichnung „ohne Gentechnik“ nach dem EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz tragen! (sollen die Markttransparenz erhöhen; daher hohes Vertrauenskapital; trotz Wachstums noch Nischenmarkt)

8 Kennzeichnungsschwellenwert Art. 12
Voraussetzung : zufällige oder technisch unvermeidbare Einträge von in der EU zugelassenen GVO 0,9 % bezogen auf jede einzelne Lebensmittelzutat gilt auch für Produkte aus ökologischem Landbau (faktisch liegt er bei < 0,1%) !!!! Im Falle von bewussten oder zumindest tolerierten Vermischungen kann sich der Rechtsanwender –auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes- nicht darauf berufen. Nachweis geeigneter Schritte, um Vorhandensein derartiger Materialien zu verhindern (Kriterium: Zumutbarkeit im Einzelfall) GVO - Nachweise unterhalb des Schwellenwertes führen nicht automatisch zu einem Verwendungsverbot, sondern zu einer Überprüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen!

9 Gentechnik Weltweiter Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen:
Anbauzahlen 2013 (Aktueller ISAAA – Bericht) Weltweiter Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen: 175,2 Mio. Hektar (+ 3 % im Vergleich zu 2012) USA: 70,1 Mio. Hektar (43 %); Brasilien: 40,3 Mio. Hektar; Argentinien: 24,4 Mio. Hektar; Indien: 11,0 Mio. Hektar; Kanada: 10,8 Mio. Hektar; China: 4,0 Mio. Hektar. im Vergleich EU (ohne Deutschland): Hektar Bt-Mais (davon Spanien: ha) (+15 %); Amflora-Kartoffelanbau durch Schweden und Deutschland auf 17 Hektar im Jahr 2011; Anbau 2012 eingestellt! Hauptprodukte von gentechnisch veränderten Pflanzen (2013): Sojabohnen: 79,0 Mio. ha (= 79 % der weltweiten GV-Anbaufläche); Mais: 57,4 Mio. ha (32%); Baumwolle: 23,9 Mio. ha (70 %); Raps: 8,2 Mio. ha (24%). Insgesamt Zulassungen (davon für Lebensmittelver-wendung) für 336 „Events“ in 27 Pflanzenarten weltweit. (Neben 27 Anbauländern gibt es 36 Länder, die die Einfuhr von GV-Pflanzen für LM und FM zugelassen haben; insgesamt: 63 Länder)

10 Anbaufläche gv-Soja in Millionen Hektar (Quelle: transgen)

11 Anteil gv-Soja an der Anbaufläche eines Landes in Prozent (Quelle: transgen)

12

13 Preisentwicklung für Soja in Deutschland (2011-2014)

14 Nulltoleranz Nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 besteht für nicht in der EU zugelassene gentechnisch veränderte Organismen (GVO) ein absolutes Verkehrsverbot, d.h. jeglicher, noch so minimale Spurennachweis dieser GVO führt automatisch zur Nichtverkehrsfähigkeit der betroffenen Lebensmittel. Auf das Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung kommt es für die fehlende Verkehrsfähigkeit der Ware nicht an; allein ein analytischer Positivnachweis (selbst in Bereichen < 0,05%) reicht aus! Es fehlt bislang an der Festlegung EU- weit gemeinsamer Rahmenparameter (wie Vorgaben zu Probenahme und Analytik), so dass eine unzumutbare Rechtsunsicherheit für die Unternehmen der Lebensmittelwirtschaft besteht (zuletzt Maisspuren in Sojalieferungen; dunkle Leinsaat aus Kanada).

15 Spuren in der EU nicht zugelassener GVO (Nulltoleranz)
Die Problematik potenziert sich angesichts des wachsenden Anbaus von GV-Pflanzen weltweit, des internationalen Handels mit Massengütern und der stetigen Verbesserung der Analytik. Trotz aller präventiven Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der Qualitätssicherung ist ein absoluter Nullwert nicht einhaltbar! Folgen: hohe Rückrufkosten; Lebensmittelvernichtung; Namensveröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB; keine Versicherbarkeit der Schäden Bisher nur „technische Lösung“ für Futtermittel verabschiedet (Verordnung (EU) Nr. 619/2011)! Kurzfristig bedarf es auf europäischer Ebene der Ausweitung dieser sog. „technischen Lösung“ auf Lebensmittel zur Akzeptanz minimaler Spureneinträge von GVO (0,1%), die im Erzeugerland eine Zulassung haben müssen und zudem Gegenstand einer laufenden Sicherheitsbewertung in der Europäischen Union sind!

16 „Honig“-Urteil des EuGH vom 06.09.2011 (Rs. C-442/09)
Ein Stoff wie der Pollen einer genetisch veränderten Maissorte, der seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat und in keiner weise fähig ist, in ihm enthaltenes genetisches Material zu übertragen, ist nicht mehr von der Begriffsdefinition „genetisch veränderter Organismus (GVO) erfasst. Honig, der Pollen mit (minimalen) GV-Anteilen enthält, ist im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 als Lebensmittel anzusehen, das Zutaten enthält, die „aus GVO hergestellt“ sind. GV-Pollen wird nicht als Fremdstoff, Verunreinigung oder natürlicher Bestandteil, sondern als normaler, aufgrund eines bewussten und gewollten Produktionsprozesses enthaltener Bestandteil (d.h. als „Zutat“) angesehen. Pollen mit GV-Anteilen wird vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erfasst und bedarf einer Zulassung, unabhängig davon, ob er absichtlich hinzugefügt oder zufällig eingetragen wurde.

17 „Honig“-Urteil des EuGH vom 06.09.2011 (Rs. C-442/09)
Folgen für die Rechtsanwendung: Messbare Spureneinträge des Pollens von in der EU nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen führen zur Nichtverkehrsfähigkeit des Honigs (Nulltoleranz) Spureneinträge des Pollens von in der EU zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen führen zur Kennzeichnungspflicht des Honigs, wenn der Kennzeichnungsschwellenwert überschritten ist. Auch für Minimalspuren natürlichen Fremdbesatzes (unbewusste Einträge durch natürliche Gegebenheiten, z.B. Wind) wenden die Vollzugsbehörden die vorstehenden Grundsätze an !!!

18 Fazit aus Rahmenbedingungen
Stetig steigender Aufwand bei Rohwarenbeschaffung und Qualitätssicherung zur Gewährleistung der Spezifikationen (nicht kennzeichnungspflichtige Zutaten); und damit auch steigende Kosten für die Unternehmen! Steigender Vermeidungsaufwand wird nach außen nicht als auslobbares Abgrenzungsmerkmal im Wettbewerb erkennbar (sofern keine aktive „ohne Gentechnik“ - Auslobung) und ist im Markt nicht unbedingt umlegbar. Ein absoluter Nullwert für Spureneinträge ist nicht zuletzt wegen der immer sensibler werdenden Analytik nicht praktikabel und führt zu einer Kriminalisierung der Unternehmen. Verzögerung bei EU - Zulassungsverfahren und deutsche Vorschriften zur Namensveröffentlichung im Internet verschärfen die Situation für Unternehmen! Wertevernichtung / Lebensmittelverschwendung?

19 Politisches Umfeld zur Ausweitung der Positivkennzeichnung
„Wir treten für eine EU-Kennzeichnungspflicht für Produkte von Tieren, die mit genveränderten Pflanzen gefüttert wurden, ein“ (Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD, 2013). Dies bedeutet, dass sämtliche Fraktionen des Deutschen Bundestages (CDU/CSU; SPD; Bündnis 90/Die Grünen; Die Linke) eine Prozesskennzeichnung befürworten, wobei die Produkte von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, politisch klar im Fokus stehen (Fleisch, Milch, Eier, Käse)! Das BMEL(V) hatte bereits in der letzten Legislaturperiode eine Einbeziehung der Produkte von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, sowie von gentechnisch hergestellten Fermentationsprodukten in die Pflichtkennzeichnung in Brüssel vorschlagen; keine Mehrheit auf EU-Ebene!

20 Positionierung zur Prozesskennzeichnung innerhalb des BLL
Zur Frage der Ausweitung der Prozesskennzeichnung existiert innerhalb der BLL – Mitgliedschaft / der Lebensmittelwirtschaft derzeit kein einheitliches Meinungsbild. Eine einheitliche Positionierung der Lebensmittelwirtschaft (des BLL) erscheint daher auf absehbare Zeit nicht möglich! Das differenzierte Meinungsbild stellt sich derzeit so dar: Während die landwirtschaftsnahen pflanzlichen Sektoren sowie die Verbände und Unternehmen der Biotechnologie-branche einer Kennzeichnungsausweitung eher positiv gegenüberstehen, wird diese im tierischen Bereich (Milch, Fleisch) strikt abgelehnt. Auch Verarbeitungsbranchen, die in verstärktem Maße auf Enzyme und Mikroorganismen zurückgreifen, stehen einer Kennzeichnungsausweitung eher ablehnend gegenüber. Im Lebensmitteleinzelhandel zeichnet sich ebenfalls kein einheitliches Meinungsbild ab.

21 Vielen Dank


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