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Das neue EEG aus Sicht der energieintensiven Industrie

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Präsentation zum Thema: "Das neue EEG aus Sicht der energieintensiven Industrie"—  Präsentation transkript:

1 Das neue EEG aus Sicht der energieintensiven Industrie
Sebastian Franke, Verband der Chemischen Industrie e.V.

2 VCI und Chemieindustrie
Agenda VCI und Chemieindustrie Erneuerbare Energien und das neue EEG – Besondere Ausgleichsregelung Erneuerbare Energien und das neue EEG – Eigenstromerzeugung Fazit

3 Verband der Chemischen Industrie - Kennzahlen
1.660 Mitgliedsunternehmen aus Chemie und Pharma 190 Milliarden Umsatz 2013 Mitarbeiter Die größten Industriebranchen in Deutschland: 1. Automobil 2. Maschinenbau 3. Chemie 4. Elektroindustrie

4 Energie in der Chemieproduktion
Chemieproduktion in Deutschland benötigt große Mengen Energie Strom 53 Milliarden Kilowattstunden Gas 120 Milliarden Kilowattstunden Entspricht dem Stromverbrauch von 13 Mio. 4-Personen- Durchschnittshaushalten Entspricht dem Gasverbrauch von 6 Mio. 4-Personen- Durchschnittshaushalten

5 Chemie zählt zu den energieintensiven Branchen
Anteil der Energiekosten an der Bruttowertschöpfung Energiekosten zu Bruttowertschöpfung, 2011, in Prozent Quelle: Destatis (Kostenstruktur) Nur energetischer Einsatz

6 VCI und Chemieindustrie
Agenda VCI und Chemieindustrie Erneuerbare Energien und das neue EEG – Besondere Ausgleichsregelung Erneuerbare Energien und das neue EEG – Eigenstromerzeugung Fazit

7 Ausbauziele Erneuerbarer Strom basierend auf Koalitionsvereinbarung und Energiekonzept 2010

8 Zielerreichungsgrade Erneuerbaren Anteile Ausbauziele Erneuerbare werden erreicht

9 Fast 60 Prozent der Investitionen gehen in die Photovoltaik
Investitionen in Erneuerbare Energien In Millionen Euro, 2012 Quelle: BMU, AGEE-Stat

10 Wo kommt der EE-Strom her?

11 Wo ist was geregelt? Überblick Beihilfeleitlinien und EEG
EEAG Vorgaben EE-Förderung, Entlastungen von EEG-Umlage EEG Förderung EE Entlastungen Besondere Ausgleichsregel Entlastungen Eigenstrom

12 10% Stromintensität und 10% Handelsintensität oder
Was geben die Beihilfeleitlinien bzgl. der Entlastung von stromintensiven Unternehmen bei der EEG-Umlage vor? Diskriminierungsfreie Entlastungsmöglichkeit aller „Undertakings“ eines Sektors (auf NACE-4-Steller-Ebene) der bestimmte Kriterien erfüllt: 10% Stromintensität und 10% Handelsintensität oder 20% Stromintensität und 4% Handelsintensität oder 7% Stromintensität und 80% Handelsintensität 68 NACE-4-Steller Sektoren im Annex 3 der Leitlinien Zusätzlich Qualifizierungsmöglichkeit von „Undertakings“, die nicht einem der 68 Sektoren angehören aber stromintensiv sind: 20% Stromintensität und Zugehörigkeit zu einem Sektor mit mehr als 4% Handelsintensität 152 NACE-4-Steller Sektoren im Annex 5 der Leitlinien

13 Was geben die Beihilfeleitlinien bzgl
Was geben die Beihilfeleitlinien bzgl. der Entlastung von stromintensiven Unternehmen bei der EEG-Umlage vor? Mindestumlage/Belastung der entlasteten Unternehmen Entlastete Unternehmen zahlen 15% der (nationalen) Umlage, d.h. in Deutschland derzeit 0,94 Cent/KWh Entlastete Unternehmen zahlen aber nicht mehr als 4% ihrer eigenen Bruttowertschöpfung Besonders stromintensive Industrien mit einer Stromintensität von mehr als 20% zahlen nicht mehr als 0,5% ihrer eigenen Bruttowertschöpfung („Superdeckel“) Übergangsbestimmungen Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben bis spätestens 1. Januar 2019 erfüllen Sollen für diesen Zweck einen Anpassungsplan erstellen

14 Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)
EEG-Novelle: 2 Gesetze! Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbaren Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts Bestimmungen zur Förderung Erneuerbarer Energien Regelungen zur Belastung von Eigenstromversorgung Gesetz zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen Entlastungen von energieintensiven Unternehmen

15 Entlastung von der EEG-Umlage: Wo kommen wir her?
Unternehmen/Unternehmensteile des verarbeitenden Gewerbes und des Bergbau (Abschnitte B und C) Anspruchsberechtigte > 1GWh an einer Abnahmestelle im Jahr Stromverbrauch Stromkosten bezogen auf Bruttowertschöpfung mindestens 14% Stromintensität Ab einem Verbrauch von 10 GWh im Jahr: Nachweis eines EnMS (ISO oder EMAS nach (EG) Nr. 761/2001) Energie-managementsystem Eine Zuordnung zum produzierenden Gewerbe setzt voraus, dass in Anlehnung an die statistischen Zuordnungsmethoden der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der beantragten Abnahmestelle in einem der vorgenannten Wirtschaftsbereiche liegt. Belastung: mind. 0,05 ct/kWh je nach Stromintensität und -verbrauch

16 Entlastungsmöglichkeiten neues Gesetz zur BesAR Umsetzung der EEAG-Vorgaben
Unternehmen/Unternehmensteil Qualifikation über Annex 3, Beihilfeleitlinien (68 Sektoren) nein Qualifikation als stromintensives Unternehmen: 20% Stromintensität in einem Sektor mit 4% Handelsintensität Ja Ja Qualifikation über nationales Kriterium: >16% Stromkosten/BWS (ab 2015: >17%) nein nein Ja 15% der Umlage Bisher in BesAR > 20% Stromintensität? Ja nein nein Ja Deckel 1: 4% BWS des Unternehmens Deckel 2: 0,5% BWS des Unternehmens Volle EEG-Umlage 20% der EEG-Umlage Zahlung darf 0,1 ct/kWh nicht unterschreiten

17 Besondere Ausgleichsregelung Bisherige Verteilung der Branchen
Quelle: BMU/BAFA 2013

18 Besondere Ausgleichsregelung Bisherige Verteilung der Branchen
Auswirkungen der neuen Regelungen? Quelle: BMU/BAFA 2013

19 Auswirkungen auf den Begünstigtenkreis
Zahl der Sektoren ist eingeschränkt, Individualkriterium zur Qualifizierung (20% Stromkostenintensität) ist hoch angesetzt Zahl der zukünftig begünstigten Unternehmen wird sicher sinken, aber genaue Zahl ist derzeit nicht abschätzbar Begünstigte Unternehmen in 2014 haben 2013 auf Basis der EEG-Umlage 2012 (3,5 Cent/KWh) beantragt und 14% Stromkosten überschritten EEG-Umlage ist 2013 um 1,7 Cent/KWh gestiegen was bei sonst gleichen Bedingungen eine Stromkostenerhöhung um ca. 2,5%-Punkte bedeutet d.h. Beantragung 2014 (für 2015) auf Basis EEG-Umlage 2013 (5,2 Cent(KWh) müsste die 16%-Schwelle überschreiten Anhebung der nationalen Eingangsschwelle von 14% auf 16% für 2015 und auf 17% für 2017 sollte wirkungsneutral für bisher begünstigte Unternehmen sein

20 Auswirkung auf die Belastung der Industrie
Belastung der bisher nicht entlasteten Unternehmen wird weiterhin wachsen, weil Hürden höher gesetzt sind, in die Entlastung hineinzukommen EEG-Umlage nicht sinken wird, sondern weiterhin ansteigen wird Bisher (d.h. im Jahr 2014) entlastete Unternehmen, die aus dem System rausfallen, werden zukünftig mit 20% der Umlage belastet, d.h. sie zahlen nach derzeitiger Umlage 1,25 Cent/KWh, weiter steigend Bei zukünftig entlasteten Unternehmen hängt die Belastung von der individuellen Situation (welcher Deckel greift, wie hoch ist die Bruttowertschöpfung?) ab: Für alle(!) verdoppelt sich die bisherige Mindestumlage aufgrund des 0,1 Cent/KWh-Sockels mindestens Belastung kann maximal auf das rund 19-Fache der bisherigen Belastung steigen, wenn die Deckel höher liegen als der 15%-Umlagewert, der als Mindestumlage gezahlt werden muss (Günstiger-Prüfung!)

21 Unsicherheitsfaktoren bei Analyse der Auswirkung
Zuordnung von Unternehmen zu Sektor Auswirkung der neuen Berechnungsmethode für Stromintensität! Anhebung der Wirkungsschwelle erschwert jedoch künftigen Zugang zur Besonderen Ausgleichsregelung für weitere Unternehmen Regelung für selbständige Unternehmensteile Rückforderungen im Rahmen des EEG-Beihilfeverfahrens?

22 Kritikpunkte Erhöhte nationale Eingangsschwellen (16% bzw. 17%) erschwert den Zugang zur besonderen Ausgleichsregelung Herabsetzung der Eingangsschwelle auf 15% und 16% Selbständige Unternehmensteile dürfen nur bei Zugehörigkeit zur Liste 1 (Anhang 3) gelten gemacht werden Selbständige Unternehmensteile auch bei Zugehörigkeit zur Liste 2 Anerkennung von Selbständigen Unternehmensteilen nur im Falle eines „wesentlichen Umsatzes mit externen dritten Unternehmen“ Streichung der Vorgabe Keine Anrechnungsmöglichkeit von Eigenerzeugungskosten beim Umstieg auf Nutzung der Besonderen Ausgleichsregelung Anrechnungsmöglichkeit für Eigenerzeugungskosten

23 Umlage nach dem Erneuerbaren Energien-Gesetz (EEG) 2014 um weitere fast 20 Prozent gestiegen
EEG-Umlage Euro pro Megawattstunde Quelle: VCI

24 Auswirkung auf die EEG-Umlage
Entlastungsvolumen bleibt in etwa gleich D.h. Umverteilungseffekt ändert sich nicht Kein geänderter Einfluss auf EEG- Umlage

25 Belastung der Chemie durch das EEG
EEG Kosten für die chemisch-pharmazeutische Industrie In Mio Euro Quelle: Statistisches Bundesamt, ÜNB, Prognos, VCI Ab 2013 EEG Mehrkosten ohne Härtefallregel und ohne Befreiung der Eigenerzeugung

26 VCI und Chemieindustrie
Agenda VCI und Chemieindustrie Erneuerbare Energien und das neue EEG – Besondere Ausgleichsregelung Erneuerbare Energien und das neue EEG – Eigenstromerzeugung Fazit

27 EEG: Änderung der Eigenstromentlastung
„Eigenversorger von Strom müssen sich an der Finanzierung der Energiewende beteiligen. Es darf keine Flucht in die Eigenstromerzeugung geben!“ Einbeziehung neuer Anlagen in das EEG-Umlagensystem Für Altanlagen gilt Bestandsschutz Neue EE-Anlagen und neue KWK-Anlagen zahlen 50% der Umlage Unternehmen des produzierenden Gewerbes zahlen 15% der Umlage

28 Einbeziehung neuer Anlagen in das EEG-Umlagensystem
EEG: Änderung der Eigenstromentlastung – Schwierigkeiten aus Sicht der Chemischen Industrie Einbeziehung neuer Anlagen in das EEG-Umlagensystem Für Altanlagen gilt Bestandsschutz Unternehmen des produzierenden Gewerbes zahlen 15% der Umlage Voller Bestandsschutz nur für Anlagen vor 2011 (Netzdurchleitung und räumliche Nähe) Bei Modernisierung von Anlagen vor 2011 geht voller Bestandsschutz verloren (Netzdurchleitung und räumliche Nähe) Auch neue, ökologisch vorteilhafte Anlagen (KWK, Restgase) sollten weiterhin nicht belastet werden!

29 „Der Berg kreißte und gebar eine Maus“ (Horaz, Ars poetica)
Fazit „Der Berg kreißte und gebar eine Maus“ (Horaz, Ars poetica) Eine eigentlich beabsichtigte grundlegende Reform des EEG bleibt aus Weiterhin hohe Ausbauraten und Fördersätze Problem der Marktintegration der Erneuerbaren wird nicht angegangen Keine Kostenbremse aber auch: Auswirkungen auf das Produzierende Gewerbe halten sich in Grenzen Belastungssteigerungen halten sich in Grenzen Keine zusätzlichen Entlastungen vor allem für den „Mittelstand“


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