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Grundlagen zum Themenkomplex „Cross Compliance“

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Präsentation zum Thema: "Grundlagen zum Themenkomplex „Cross Compliance“"—  Präsentation transkript:

1 Grundlagen zum Themenkomplex „Cross Compliance“
2006 Vereinfachte Darstellung der Begriffe und Regelungen August 2006

2 Gliederung Was steckt hinter dem Begriff „Cross Compliance“?
Welche Regelungen sind ab 2006 Cross Compliance relevant? Welche Regelungen werden 2007 Cross Compliance relevant? In welcher Form werden Kontrollen durchgeführt? Wann drohen Kürzungen bei der Prämienauszahlung? Pflanzenschutzmittelrichtlinie Lebens- und Futtermittelsicherheit Richtlinie über das Verbot bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung Verfütterungsverbot Tierseuchen In welcher Form werden Kontrollen durchgeführt? Wann drohen Kürzungen bei der Prämienauszahlung?

3 1. Was steckt hinter dem Begriff „Cross Compliance“? (1)
Cross Compliance bedeutet die Bindung der Direktzahlungen an die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand und die Einhaltung von Grundanforderungen an die Betriebsführung. Die jeweils gültigen Verpflichtungen sind zwingend einzuhalten! Andernfalls kommt es zu Kürzungen bei den Prämien! Teilbereiche von Cross Compliance (bereits gültig seit 2005): Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Erhaltung des Dauergrünlandanteils Grundanforderungen an die Betriebsführung

4 1. Was steckt hinter dem Begriff „Cross Compliance“? (2)
Grundanforderungen an die Betriebsführung Die Grundanforderungen basieren auf einem Bündel von 19 EU- Verordnungen und -Richtlinien, die Standards und Verpflichtungen in folgenden Bereichen vorschreiben: Die Verordnungen gelten bereits. Somit ergeben sich hier weitestgehend keine neuen Anforderungen für die Betriebe! 2005 wurden 9 Verordnungen bzw. Richtlinien Cross Compliance relevant! Seit dem sind weitere 7 Richtlinien bzw. Verordnungen relevant werden weitere 3 Richtlinien hinzukommen. - Umweltschutz - Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze - Tierschutz

5 1. Was steckt hinter dem Begriff „Cross Compliance“? (3)
Erhaltung der Flächen in einem gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Seit 2005 sind folgende Vorgaben einzuhalten: Erosionsvermeidung Erhaltung der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur Instandhaltung von aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Flächen Keine Beseitigung von Landschaftselementen

6 1. Was steckt hinter dem Begriff „Cross Compliance“? (4)
Die Cross Compliance-Regelungen gelten gesamtbetrieblich! D. h. für alle Produktionsbereiche und für alle Betriebsstätten eines Betriebes (auch in anderen Bundesländern). Beispiel: Ein Weinbaubetrieb, der auch Ackerflächen bewirtschaftet und Direktzahlungen erhält, muss die Cross Compliance-Verpflichtungen entsprechend ihrem jeweiligen Geltungsbereich sowohl auf seinen Acker- als auch auf den Rebflächen einhalten. Ich will mehr über die CC-Verpflichtungen aus dem Jahr 2005 wissen!

7 2. Welche Regelungen sind ab 2006 Cross Compliance relevant?
Die folgenden Darstellungen orientieren sich an der Nummerierung und Farbgebung der Informationsbroschüre zu Cross Compliance 2006! IV. 6. Pflanzenschutzmittelrichtlinie IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit IV. 8. Richtlinie über das Verbot bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung IV. 9. Verfütterungsverbot IV. 10. Tierseuchen

8 IV. 6. Pflanzenschutzmittelrichtlinie (1)
Betroffen sind Direktzahlungsempfänger, in deren Betrieb Pflanzenschutzmittel (PSM) angewendet werden! Unabhängig davon, ob dies in Eigen- oder Fremdleistung geschieht!

9 IV. 6. Pflanzenschutzmittelrichtlinie (2)
Anwendungsbestimmungen Der Anwender muss sachkundig sein! Sachkundenachweis: oder Seine im Gebrauch befindlichen Spritz- und Sprüh- geräte müssen über eine gültige Prüfplakette verfügen. Dies gilt auch für Geräte, die von Dritten (z.B. Lohnunternehmern, anderen Beauftragten) eingesetzt werden, da der Landwirt auch in diesem Falle haftet. 3. die Gebrauchsanleitung der PSM und deren Auflagen und Bestimmungen beachten. landw. Berufs- abschluss Sachkunde- prüfung Die Anwendung von PSM auf Freiflächen setzt eine land- bzw. forstwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung voraus. PSM dürfen nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern angewendet werden!

10 IV. 6. Pflanzenschutzmittelrichtlinie (3)
Anwendungsverbote und –beschränkungen Pflanzenschutzmittel müssen grundsätzlich zugelassen sein 2. mit dem genehmigten Anwendungsgebiet übereinstimmen (Kultur, Schadorganismus) 3. gemäß der gesetzlichen Bestimmungen ausgebracht werden (z.B. Abstand zu Gewässern) PSM

11 IV. 6. Pflanzenschutzmittelrichtlinie (4)
Bienenschutz Bienengefährliche PSM dürfen nicht an blühenden oder von Bienen beflogenen Pflanzen angewendet werden, sind so anzuwenden, dass derartige Pflanzen nicht von der Applikation getroffen werden, sind so zu handhaben, aufzubewahren und zu beseitigen, dass Bienen nicht mit ihnen in Berührung kommen. Bienengefährliche PSM dürfen im Umkreis von 60m um einen Bienenstand, innerhalb der Zeit des täglichen Bienenflugs, nur mit Zustimmung des Imkers ausgebracht werden!

12 IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (1)
Betroffen sind Direktzahlungsempfänger, die Lebens- oder Futtermittel erzeugen und in Verkehr bringen! Diese Verordnungen weisen jedem Landwirt als Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer die Verantwortung für die Erzeugung, die Verfütterung und das Inverkehrbringen sicherer Lebens- und Futtermittel zu. CC-relevant ist nur die Primärproduktion, nicht die Verarbeitung, z.B. Hofkäserei oder Produktion von Teigwaren, Marmelade, Brot, …

13 IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (2)
Produktion sicherer Lebens- und Futtermittel Lebens- und Futtermittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Solche Futtermittel dürfen auch nicht verfüttert werden. Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn sie gesundheits-schädlich und für den Verzehr durch den Menschen nicht geeignet sind. Futtermittel gelten als nicht sicher, wenn sie die Gesundheit von Mensch und Tier beeinträchtigen können bzw. wenn sie bewirken, dass die Lebensmittel aus der tierischen Erzeugung als nicht sicher für den Verzehr durch den Menschen anzusehen sind.

14 unverzüglich informieren
IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (3) Information, Rückruf, Rücknahme Vielleicht ist das Futtermittel nicht sicher? unverzüglich informieren Regierungspräsidien Vielleicht ist das Lebensmittel nicht sicher? Untere Lebensmittel-überwachungsbehörde beim Landratsamt bzw. Bürgermeisteramt der Stadtkreise Wenn das Futter- bzw. Nahrungsmittel bereits in Verkehr gebracht wurde Rückruf einleiten, ggf. Rücknahme

15 IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (4)
Rückverfolgbarkeit Die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln sowie der Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, muss sichergestellt werden. Dazu muss dokumentiert werden, von wem der landwirtschaftliche Betrieb sie erhalten oder an wen er sie abgegeben hat. Eine ausreichende Dokumentation ergibt sich z.B. aus der geordneten Ablage von Lieferscheinen/-rechnungen bzw. Abgabebelegen/Abrechnungen in Ordnungssystemen oder in elektronischer Form Die direkte Abgabe von Lebensmitteln an den Endverbraucher unterliegt nicht der Rückverfolgbarkeit.

16 IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (5)
Hygiene (1) Die allgemeinen und grundsätzlichen Anforderungen werden durch die Regelungen in den Hygiene-Verordnungen („Hygiene-Paket“) konkretisiert: Lebensmittelhygiene-VO Hygiene-VO Lebensmittel tierischen Ursprungs Futtermittelhygiene-VO Lebens- und Futtermittel müssen getrennt von anderen Stoffen (z.B. PSM, Düngemitteln, Chemikalien, Arzneimittel enthaltenden Produkten oder Abfällen) gelagert werden. Futtermittel ohne Arzneimittel müssen getrennt von Arzneimittel enthaltenden Futtermitteln gehandhabt werden, um eine Kontamination zu verhindern. (Z.B. gekennzeichnete Behälter ausschließlich für arzneimittelhaltige Futtermittel). VO (EG) Nr. 852/2004 [Lebensmittelhygiene-VO] VO (EG) Nr. 853/2004 [Hygiene-VO Lebensmittel tierischen Ursprungs] VO (EG) Nr. 183/2005 [Futtermittelhygiene-VO]

17 (versehentliche) Fütterung
IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (6) Hygiene (2) Fütterungsarzneimittel und Futtermittel ohne Arzneimittel, die für unterschiedliche Tierkategorien oder Tierarten bestimmt sind, müssen so gelagert und gehandhabt werden, dass das Risiko einer Fütterung an Tiere, für die sie nicht bestimmt sind, möglichst gering gehalten wird. Beispiel: enthält Fischmehl (versehentliche) Fütterung

18 IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (7)
Hygiene (3) Der Landwirt muss die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (2006: ausreichend Rechnungen, Lieferscheine) Bioziden (2006: ausreichend Rechnungen, Lieferscheine) Tierarzneimitteln gentechnisch verändertem Saatgut sowie Analyseergebnisse und Berichte von Tier- und Pflanzenuntersuchungen (Eigenuntersuchungen, Behördenmitteilungen, tierärztliche Berichte) dokumentieren. Für Zukäufe aus landwirtschaftlichen Betrieben, die ebenfalls über eine Registrierung verfügen müssen, reichen für das Kontrolljahr 2006 Belege aus, die die Rückverfolgbarkeit dieser Futtermittel sicherstellen (siehe Infobroschüre Kapitel IV Rückverfolgbarkeit). Zugekaufte Futtermittel dürfen nur von Betrieben stammen, die über eine Registrierung und/oder Zulassung als Futtermittelunternehmen verfügen.

19 IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (8)
Milcherzeugung (1) Milchlagerräume getrennt von Räumen, in denen Tiere untergebracht sind geschützt vor Ungeziefer Ausrüstungs-gegenstände (Melkgeschirr, Milchtank, usw.) einwandfrei instand halten Oberflächen: leicht zu reinigen, glatt, waschbar, ungiftig nach Verwendung reinigen und ggf. desinfizieren Detaillierte, systematische Kontrollen hinsichtlich der Milchhygiene im Betrieb sollen nur durchgeführt werden, wenn die Untersuchungen zur Milchqualität (Zellzahl, Keimzahl, Hemmstofftest) in den letzten 6 Monaten Werte oberhalb der Grenzwerte zeigen. Liefersperren durch MPR/Molkerei sollen stets zu einem Cross Check im Betrieb führen. Kühlung grundsätzlich ist die Milch unverzüglich auf 6°C (bei täglicher Abholung auf 8°C) zu kühlen

20 IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (9)
Milcherzeugung (2) Die Rohmilch darf nur von Tieren stammen, deren allgemeiner Gesundheitszustand gut ist; insbesondere keine eitrigen Genitalinfektionen, keine Magen-Darm-Erkrankungen mit Durchfall und Fieber, keine sichtbare Euterentzündung die keine Euterwunden haben, die die Milch nachteilig beeinflussen könnten denen keine nicht zugelassenen Stoffe und Erzeugnisse verabreicht wurden (vergl. IV. 8.) und bei denen nach Verabreichung zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten wurde Tiere mit Anzeichen von auf den Menschen übertragbaren Infektionskrankheiten sowie der in der obigen Aufzählung genannten Erkrankungen müssen so isoliert werden, dass die Milch von anderen Tieren nicht kontaminiert wird. Ein Risiko ist insbesondere in Boxenlaufställen gegeben. Tiere mit Anzeichen bestimmter Infektionskrankheiten müssen isoliert werden.

21 IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (10)
Milcherzeugung (3) Das Melken muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen stattfinden. das Euter muss vor Melkbeginn sauber sein die Milch muss unmittelbar nach dem Melken an einen sauberen Ort verbracht werden Tiere, die infolge einer tierärztlichen Behandlung Rückstände in die Milch übertragen können, müssen identifiziert werden. Milch, die vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit gewonnen worden ist, darf nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden.

22 IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (11)
Milchzeugung (4) Geeignete Verfahren sind: Dokumentation der Anwendung von Arzneimitteln (z.B. Eutertuben, Medizinalfutter, Injektionen, antibiotikahaltige Sprays) sowie aller Untersuchungsergebnisse Kennzeichnung von Tieren, die in der Wartezeit sind (z.B. durch farbige Fußbänder) Gesondertes Melken von Tieren in der Wartezeit erst am Ende oder mit gesondertem Melkzeug Genügt die Rohmilch nicht den genannten Anforderungen, so muss der Landwirt als Lebensmittelunternehmer dies der zuständigen Behörde melden und durch geeignete Maßnahmen Abhilfe schaffen.

23 IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (12)
Eiererzeugung Eier müssen bis zur Abgabe trocken und sauber gehalten werden. Sie müssen vor Fremdgeruch, Stößen und Sonneneinstrahlung geschützt werden.

24 IV. 8. Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung (1)
Betroffen sind Direktzahlungsempfänger, die Tiere zur Lebensmittelgewinnung halten.

25 Eine Behandlung von Masttieren ist verboten!
IV. 8. Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung (2) Grundsätzliches Anwendungsverbot von Stoffen mit thyreostatischer, östrogener oder gestagener Wirkung Stilbenen β-Agonisten bei Nutztieren. Der Landwirt darf solche hormonell wirksamen Arzneimittel nicht in seinem Besitz haben. Ausnahmen nur zur therapeutischen Behandlung durch den Tierarzt oder zur Brunstsynchronisation oder Vorbereitung für den Embryotransfer Eine Behandlung von Masttieren ist verboten! Bestandsbuch Ein Bestandsbuch ist zu führen mit genauen Angaben über das behandelte Tier, Tierarzneimittel, verabreichte Menge, Datum der Anwendung, anwendende Person und Wartezeit.

26 IV. 9. Verfütterungsverbot (1)
Betroffen sind Direktzahlungsempfänger, die Futtermittel an Tiere verfüttern, die zur Lebensmittelgewinnung dienen.

27 IV. 9. Verfütterungsverbot (2)
Verfütterungsverbote bestimmter Futtermittel an Nutztiere Tierische Proteine und Futtermittel, die solche Proteine enthalten Verarbeitetes tierisches Protein Gelatine aus Wiederkäuern gewonnen Blutprodukte Hydrolysiertes Protein Calciumphosphate tierischen Ursprungs (z.B. Knochenmehl) an Wiederkäuer an Nutztiere

28 IV. 9. Verfütterungsverbot (3)
Ausnahmen vom Verfütterungsverbot (Produkte sowie Futtermittel, die solche enthalten) Generelle Ausnahmen: Milch, Erzeugnisse daraus Eier, Erzeugnisse daraus Gelatine aus Nichtwiederkäuern hydrolysierte Proteine bestimmter Herkunft Unter Einhaltung besonderer Verwendungsbedingungen: Fischmehl Di-, Tricalciumphosphat Blutprodukte aus Nichtwiederkäuern Blutmehl aus Nichtwiederkäuern nur an Fische an Nutztiere an Nutztiere außer Wiederkäuer

29 IV. 9. Verfütterungsverbot (4)
Besondere behördliche Ausnahmen vom Verfütterungsverbot Einhaltung der rechtsverbindlichen besonderen Verwendungsbedingungen zur Vermeidung von Verunreinigungen von Futtermitteln für Wiederkäuer mit Fischmehl. Betriebe, die Wiederkäuer halten, Fischmehl enthaltende Futtermittel lagern und sie unmittelbar an Nichtwiederkäuer verfüttern  Gestattung notwendig Selbstmischende landwirtschaftliche Betriebe, die keine Wiederkäuer halten, fischmehlhaltige Alleinfuttermittel ausschl. unter Verwendung fischmehlhaltiger Ergänzungsfutter-mittel (<50% RP) herstellen und diese lediglich im eigenen Betrieb verwenden  Registrierung notwendig Betriebe, die sowohl Futtermittel für Wiederkäuer als auch Fischmehl enthaltende Futtermittel für Nichtwiederkäuer herstellen und verfüttern  Zulassung notwendig

30 IV. 9. Verfütterungsverbot (5)
Besondere behördliche Ausnahmen vom Verfütterungsverbot Einhaltung der rechtsverbindlichen besonderen Verwendungsbedingungen zur Vermeidung von Verunreinigungen von Futtermitteln für Wiederkäuer mit verbotenen tierischen Proteinen. Betriebe, die Wiederkäuer halten, Fischmehl enthaltende Futtermittel lagern und sie unmittelbar an Nichtwiederkäuer verfüttern  Gestattung notwendig Entsprechende Bestimmungen bestehen auch für die Produkte Di-/Tricalciumphosphat, Blutprodukte und Blutmehl Selbstmischende landw. Betriebe, die keine Wiederkäuer halten, fischmehlhaltige Alleinfuttermittel ausschl. unter Verwendung fischmehlhaltiger Ergänzungsfutter-mittel (<50% RP) herstellen und diese lediglich im eigenen Betrieb verwenden  Registrierung notwendig Betriebe, die sowohl Futtermittel für Wiederkäuer als auch Fischmehl enthaltende Futtermittel für Nichtwiederkäuer herstellen und verfüttern  Zulassung notwendig

31 Schafe und Ziegen oder Pferde halten. IV. 10. Tierseuchen (1)
Betroffen sind Direktzahlungsempfänger, die Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen oder Pferde halten.

32 IV. 10. Tierseuchen (2) Meldung von Tierseuchen
Die Landwirte sind verpflichtet, den Verdacht einer der folgenden Tierseuchen unverzüglich dem Veterinäramt anzuzeigen TSE (BSE und Scrapie) Maul- und Klauenseuche (MKS) Rinderpest Pest der kleinen Wiederkäuer Dermatitis nodularis Rifttal-Fieber Blauzungenkrankheit Vesikuläre Schweinekrankheit Afrikanische Schweinepest Epizootische Hämorrhagie der Hirsche (EHD) Schaf- und Ziegenpocken Bläschenartige Maulschleim- hautentzündung (Stomatitis vesikularis)

33 IV Tierseuchen (3) Weitere Tierhalterpflichten (TSE-Verordnung) (1) BSE/Scrapie-Verdacht  Verbringungssperre für Tiere aus dem Bestand; Anweisungen der zuständigen Behörde strikt folgen BSE/Scrapie bestätigt  Amtlich angeordnete Maßnahmen strikt beachten (Verbringungssperre, Tötung von Kohortentieren, unschädliche Beseitigung) Unabhängig von  Die Bedingungen für das Verbringen, BSE/Scrapie-Verdacht die Einfuhr und Ausfuhr von Rindern, oder Bestätigung Schafen oder Ziegen sind zu beachten

34 IV Tierseuchen (4) Weitere Tierhalterpflichten (TSE-Verordnung) (2) Das Inverkehrbringen der ersten Nachkommengeneration BSE-verdächtiger/-infizierter Rinder bzw. Scrapie-verdächtiger/-infizierter Schafe oder Ziegen, die innerhalb von zwei Jahren vor oder nach dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitsanzeichen geboren wurden, ist verboten.

35 3. Welche Regelungen werden 2007 Cross Compliance relevant ?
Ab dem 01. Januar 2007: - Richtlinie über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (u.a. Mindestbodenfläche, Gruppenhaltung) - Richtlinie über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (u.a. Mindestbodenfläche, Verbot der Anbindehaltung bei Sauen) - Richtlinie zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (u.a. Tiergerechte Haltung, Notversorgung, Eingriffe an Tieren)

36 Systematische Kontrollen
4. In welcher Form werden Kontrollen durchgeführt? Systematische Kontrollen Kontrolle von ausgewählten/ systematisch prüfbaren Kontrollkriterien Mind. 1% der von den Richtlinien und Verordnungen betroffenen Betriebe, soweit nicht bereits andere Mindestkontrollsätze festgelegt sind (z.B. Rinderkennzeichnung 5%) Auswahl durch Risikoanalyse Cross-Checks Verstöße, die der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. (z.B. Anzeige, Fachrechtskontrolle) Alle für Cross Compliance relevanten Sachverhalte unterliegen den Cross-Checks Fachlich zuständig sind die jeweiligen unteren Verwaltungsbehörden! (Landratsämter, Bürgermeisterämter der Stadtkreise bzw. Regierungspräsidien)

37 5. Wann drohen Kürzungen bei der Prämienauszahlung? (1)
Bei Verstoß gegen geltende Cross Compliance-Verpflichtungen, die unmittelbar dem Betriebsleiter zuzuschreiben sind, sich auf eine landwirtschaftliche Tätigkeit oder auf landwirtschaftliche Flächen des Betriebes beziehen. Ausmaß der Kürzungen: Beurteilung nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße (leicht, mittel, schwer)! Fahrlässigkeit Wiederholung Vorsatz (Leichter Verstoß 1 %, mittlerer Verstoß 3 %) bis zu 5 % bis zu 15 % Regelkürzung 20 %

38 5. Wann drohen Kürzungen bei der Prämienauszahlung? (2)
Werden in einem Bereich (z.B. Umwelt) mehrere fahrlässige Verstöße festgestellt, so werden diese wie ein Verstoß behandelt! Bei unterschiedlichen Kürzungssätzen wird mit dem höchsten Wert sanktioniert! (maximal 5% Kürzung) Werden in mehreren Bereichen (z.B. Umwelt und Tiergesundheit) fahrlässige Verstöße festgestellt, werden die Kürzungssätze der einzelnen Bereiche bis zur Höchstgrenze von 5% addiert! Bei Vorsatz, können Kürzungen bis zu 100% im aktuellen Jahr und im Folgejahr erfolgen!

39 5. Wann drohen Kürzungen bei der Prämienauszahlung? (3)
Die Cross Compliance Verpflichtungen ersetzen nicht landwirtschaftliches oder sonstiges Fachrecht! Die Verhängung von Ordnungswidrigkeiten, aufgrund von Verstößen gegen geltendes Fachrecht, ist unabhängig von möglichen Kürzungen der Direktzahlungen nach Cross Compliance möglich!!

40 Eine umfassende Arbeitshilfe zur Eigenkontrolle und Dokumentation für den landwirtschaftlichen Betrieb erhalten Sie mit „Gesamtbetriebliche Qualitätssicherung für landwirtschaftliche Unternehmen in Baden-Württemberg“. Auszug aus der CC-Checkliste für 2006 ! © LEL Schwäbisch Gmünd


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