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Veröffentlicht von:Swanhild Albus Geändert vor über 9 Jahren
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Stadtrat streicht Mittel für Orchester Gotha- Suhl (OTZ, 29.09.07)
Kulturpflicht muss in die Verfassung (TLZ, ) Ausweg für Philharmonie gesucht! (TA ) Verhandlungen sind ins Stocken geraten (TLZ ) Suhl bläst Philharmonie das Licht aus (TA, ) Suhl: Sanierung statt nur Überbrückung (Freies Wort, )
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Lage und Perspektive der Jenaer Philharmonie ______________________________________
unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte und möglicher Rechtsformen
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Thüringens größtes Kulturorchester heute ...
Seit Gründung des Eigenbetriebes JenaKultur im Jahr 2005 als Einrichtung des Unternehmens geführt Betrieb gewerblicher Art (BgA) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gemäß § 4 Abs. 1 KStG hebt sich mit Verlust deutlich aus der GuV des Eigenbetriebes hervor
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§ 4 Abs. 1 KStG: Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öff. Rechts
= Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht Gewinn zu erzielen und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
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Thüringens größtes Kulturorchester heute ...
Seit Gründung des Eigenbetriebes JenaKultur im Jahr 2005 als Einrichtung des Unternehmens geführt Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gemäß § 4 Abs. 1 KStG hebt sich mit Verlust deutlich aus der GuV des Eigenbetriebes JenaKultur hervor
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Welche alternativen Rechtsformen kommen für die Jenaer Philharmonie in Frage um die wirtschaftliche Lage zu stabilisieren?
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Ziele, die mit einer Verselbstständigung des Orchesters erreicht werden sollen:
Versachlichung von Entscheidungen Höhere Wirtschaftlichkeit durch mehr Eigenverantwortung Flexiblere Wirtschaftsführung Bessere Erfolgskontrolle Entlastung des Haushalts von JenaKultur und bessere Planbarkeit Erzielung von Steuerersparnissen
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Rahmenbedingungen einer Rechtsformwahl
Rechtsform und Rechtsträger öffentlich-rechtlich privatrechtlich ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit eigener Rechts- persönlichkeit ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit eigener Rechts- persönlichkeit Regiebetrieb Eigenbetrieb Rechtsträger sind hier die Gebiets- körperschaften Zweckverband Gesellschaft bürgerl. Rechts Ebenfalls mit einer Gebietskörperschaft als Rechtsträger e.V. GmbH
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Rahmenbedingungen einer Rechtsformwahl
Rechtsform und Rechtsträger öffentlich-rechtlich privatrechtlich ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit eigener Rechts- persönlichkeit ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit eigener Rechts- persönlichkeit Regiebetrieb Eigenbetrieb Rechtsträger sind hier die Gebiets- körperschaften Zweckverband Gesellschaft bürgerl. Rechts Ebenfalls mit einer Gebietskörperschaft als Rechtsträger e.V. GmbH
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Rahmenbedingungen einer Rechtsformwahl
Rechtsform und Rechtsträger öffentlich-rechtlich privatrechtlich ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit eigener Rechts- persönlichkeit ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit eigener Rechts- persönlichkeit Regiebetrieb Eigenbetrieb Rechtsträger sind hier die Gebiets- körperschaften Zweckverband Gesellschaft bürgerl. Rechts Ebenfalls mit einer Gebietskörperschaft als Rechtsträger e.V. GmbH
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Rahmenbedingungen einer Rechtsformwahl
Rechtsform und Rechtsträger öffentlich-rechtlich privatrechtlich ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit eigener Rechts- persönlichkeit ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit eigener Rechts- persönlichkeit Regiebetrieb Eigenbetrieb Rechtsträger sind hier die Gebiets- körperschaften Zweckverband Gesellschaft bürgerl. Rechts Ebenfalls mit einer Gebietskörperschaft als Rechtsträger e.V. GmbH
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Rahmenbedingungen einer Rechtsformwahl
Rechtsform und Rechtsträger öffentlich-rechtlich privatrechtlich ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit eigener Rechts- persönlichkeit ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit eigener Rechts- persönlichkeit Regiebetrieb Eigenbetrieb Rechtsträger sind hier die Gebiets- körperschaften Zweckverband Gesellschaft bürgerl. Rechts Ebenfalls mit einer Gebietskörperschaft als Rechtsträger e.V. GmbH
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Ergebnis der Untersuchung:
Rechtsform Wertung Begründung öffentlich- rechtliche Rechtsformen: Regiebetrieb (-) steht entgegen der Ziele, die mit einer Verselbständigung erreicht werden sollen Eigenbetrieb (+)/ (-) Transparenz wirtschaftlicher Entscheidungen gesetzte Ziele können so erreicht werden jedoch unzweckmäßig Zweckverband (-) Problem der Partnerschaft
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Rechtsform Wertung Begründung
privatrechtliche Rechtsformen: GbR (-) keine beschränkte Haftung e.V. (-) keine Pflicht zur kaufmänn. Buchführung gGmbH (+) steuerrechtl. Vorteile bleiben erhalten und eigenverantwortliche Kostensteuerung
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Katrin Richter - MOE 05 Praxispartner: JenaKultur
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