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Was darf die Finanzpolizei?

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Präsentation zum Thema: "Was darf die Finanzpolizei?"—  Präsentation transkript:

1 Was darf die Finanzpolizei?
Relevante Infos und Tipps im Umgang mit der Finanzpolizei

2 Überblick Was ist die Finanzpolizei? Organisation der Finanzpolizei
Aufgaben der Finanzpolizei Statistik 2011 Rechte und Pflichten der Finanzpolizei Rechte und Pflichten des Unternehmers Strafen und Beschwerdemöglichkeiten Ablauf von Kontrollen praktische Tipps Aktuelle Prüfungsschwerpunkte

3 Was ist die Finanzpolizei?
Organ der öffentlichen Aufsicht Organ der Abgabenbehörde KEIN Organ der Finanzstrafbehörde (nur bei Gefahr im Verzug) KEINE POLIZEI (Exekutive) NICHT bewaffnet oder uniformiert – jedoch Dienstbekleidung

4 Organisation der Finanzpolizei
40 Teams in allen Finanzämtern 5 bis 25 Mitarbeiter pro Team zusätzliche Mitarbeiter aus dem Bereich Betriebsprüfung, Abgabensicherung, GPLA insgesamt rd. 450 Mitarbeiter Aufstockung auf rund 600 Mitarbeiter bis 2014

5 Aufgaben der Finanzpolizei
Steueraufsicht Feststellung steuerlich relevanter Sachverhalte Aufdeckung nicht erklärter Umsätze Aufdeckung nicht gemeldeter Lohnabgaben ordnungspolitische Maßnahmen Aufdeckung illegaler Ausländerbeschäftigung Kontrolle korrekter Anmeldung aller Dienstnehmer vor Arbeitsantritt, sowie Falsch- und Scheinanmeldungen Kontrolle im Bereich der Gewerbeordnung Auftragsaufgaben Kontroll-, Prüfungs- und Aufsichtsmaßnahmen zu anhängigen Abgabenverfahren zur Gewinnung von maßgebenden Daten für Finanzstrafverfahren

6 Steueraufsicht Feststellung steuerlich relevanter Sachverhalte
Aufdeckung nicht erklärter Umsätze Losungsermittlung, Kontrolle vor Ort Aufdeckung nicht gemeldeter Lohnabgaben Kontrolle von Arbeitnehmern, Arbeitszeitaufzeichnungen Aufdecken steuerlich nicht erfasster Unternehmen Sicherung von Abgabenansprüchen Vollziehung von Sicherstellungsaufträgen Durchführung von Forderungspfändungen

7 Ordnungspolitische Aufgaben (I)
Aufdeckung illegaler Ausländerbeschäftigung Kontrolle des Vorliegens der arbeitsmarkt-, aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bewilligungen Kontrolle des Auftraggebers betreffend die Erfüllung der Meldeverpflichtungen Überprüfung auf Vorliegen von Unterentlohnungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Kontrolle korrekter Anmeldung aller Dienstnehmer vor Arbeitsantritt sowie auf Falsch- und Scheinanmeldungen

8 Ordnungspolitische Aufgaben (II)
Aufdeckung von Verstößen gegen die Vorschriften des ASVG Kontrolle im Bereich der Gewerbeordnung Aufdeckung von Verletzungen des Glücksspielgesetzes vorläufige Beschlagnahme von illegalen Glücksspielapparaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln

9 Auftragsaufgaben Auftrag durch Finanzamt Auftrag der Gerichte
Kontroll-, Prüfungs- und Aufsichtsmaßnahmen zu anhängigen Abgabenverfahren zur Gewinnung von maßgebenden Daten für Finanzstrafverfahren bei Gefahr im Verzug Maßnahmen gem. FinStrG Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug Hausdurchsuchung bei Gefahr im Verzug Auftrag der Gerichte Ermittlungstätigkeiten wegen Verdachts der Vorenthaltung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen sowie organisierte Schwarzarbeit

10 Statistik 2011 31.000 Betriebe überprüft
Dienstnehmer kontrolliert dabei 9.000 Dienstnehmer ohne Sozialversicherungsanmeldung illegal beschäftigte Ausländer 8.000 Einvernahmen 1.500 illegale Glücksspielgeräte beschlagnahmt Anzeigen nach dem – Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), – dem Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) – und dem Glücksspielgesetz (GSpG)

11 Rechte und Pflichten der Finanzpolizei (I)
Betretungsrecht (wichtigste Befugnis) Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtige Arbeitsstätten Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer KEINE Wohnräume, Unterkünfte usw. KEIN Durchsuchungsrecht ABER Arbeitnehmerschutzbestimmungen, Hygienevorschriften usw. müssen beachtet werden Identitätsfeststellung Name, Geburtsdatum, Wohnort, SV-Nummer erheben Mitwirkungspflicht  Ausweis immer dabei haben Fahrzeuganhaltung und Auskunftsverlangen

12 Rechte und Pflichten der Finanzpolizei (II)
Ausweisleistung Dienstausweis enthält: Foto, Bezeichnung der Organisationseinheit, Dienstnummer, Organisation die vertreten wird Hinweis auf Kontrollhandlung Angabe über die Art der Kontrolltätigkeit (BAO, AuslBG, GSpG usw.) Rechtsbelehrung - unaufgefordert Dokumentation Niederschrift

13 Rechte und Pflichten der Finanzpolizei (II)
Niederschriften gem. AuslBG, AVRAG, GSpG, ASVG Niederschrift über Einvernahme von Auskunftspersonen verminderte Beweiskraft  Qualität eines Aktenvermerks Ausfertigung nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen Niederschrift gem. BAO volle Beweiskraft im Abgabeverfahren Ausfolgung auf Verlangen interne Dienstanweisung: Ausfolgung soll unaufgefordert erfolgen

14 Rechte und Pflichten des Unternehmers gem. AuslBG
Anzahl und Name der Beschäftigten nennen Auf Verlangen der Finanzpolizei sind die „notwendigen“ Auskünfte zu erteilen und in die „erforderlichen“ Unterlagen Einsicht zu gewähren – muss von Finanzpolizei genau definiert werden im AuslBG Recht auf Parteienvertreter nicht ausdrücklich verankert – aber möglich Aufschub von Kontrollhandlungen mit Begründung, man wolle einen Parteienvertreter beiziehen, ist nicht möglich Vertretung bestimmen!!!!!!

15 Rechte und Pflichten des Unternehmers gem. AVRAG
Lohnunterlagen in deutscher Sprache im Inland (Arbeitszeitaufzeichnungen, Aufzeichnungen über die Tätigkeit des Arbeitnehmers (z.B. Arbeitsvertrag, Dienstzettel) sowie Lohnabrechnungs- oder –zahlungsbelege) Hinweis an Subunternehmer und Beachtung bei Kooperationen mit ausl. Unternehmern

16 Rechte und Pflichten des Unternehmers gem. BAO - Nachschau
Auskunftspflicht des Unternehmers – sehr weit gefasst Duldung der Betretung der Geschäftsräume während der Geschäftszeiten – ABER keine Behinderung des Geschäftsganges im Rahmen von abgabenbehördlichen Nachschauen sind auch versicherungs- und melderechtliche Bestimmungen des ASVG, die Einhaltung der Gewerbevorschriften (Pfusch) usw. zu überprüfen BAO anwendbar  ausdrückliches Recht, Vertretung durch berufsmäßigen Parteienvertreter

17 Strafen und Beschwerdemöglichkeiten
Strafen richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen (z.B. BAO, AuslBG, GSpG usw.) Geldstrafen zwischen EUR 700 – EUR teilweise auch Freiheitsstrafen möglich Beschwerdemöglichkeit Strafen nach BAO: Beschwerde an den UVS Strafen nach FinStrG: Beschwerde an den UFS Strafen nach AuslBG, ASVG, GewO: Beschwerde an den UVS Strafen nach GSpG: Beschwerde an den UVS Beschwerden durch Parteienvertretung

18 Ablauf von Kontrollen unangekündigt, zu jeder Tages- und Nachtzeit
verdeckte Ermittlung möglich aber laufenden Betrieb nicht stören (wann ist Rushour?) gemeinsamer Einsatz mit Polizei und/oder anderen Erhebungsdiensten möglich bei begründetem Verdacht, Verständigung der zuständigen Behörden  kann z.B. Betriebsprüfung, Strafanzeige auslösen (Onlinedatenbank der Finanzpolizei – automatische Weiterleitung) Fotos zur Beweissicherung erlaubt (Wahrung der Persönlichkeitsrechte) Befragung der Mitarbeiter zum Beschäftigungsverhältnis, Buchführung und Losermittlung Identitätsfeststellung (Ausweise, Aufenthaltsgenehmigung)

19 Verhalten bei einer Kontrolle – praktische Tipps
Ruhe bewahren aktive Mitwirkung und Kommunikation nach Möglichkeit Steuerberater hinzuziehen Vertreter vor Ort bestimmen und Schulung der Mitarbeiter Unterlagen aufbereitet und griffbereit Mitarbeiter sollten immer Ausweis (Reisepass) und E-Card mitführen – oder zumindest Kopie sollte aufliegen Niederschrift verlangen !!!! Auskunftsverweigerung bei WILLKÜR möglich – ACHTUNG BEI GEFAHR IM VERZUG NICHT MÖGLICH

20 Aktuelle Prüfungsschwerpunkte
Kontrolle gem. der Barbewegungsverordnung Kassennachschau (ACHTUNG neue Kassenrichtlinie) Gastronomie Nova (PKW-Anhaltung) Illegale Ausländerbeschäftigung – Identitätsfestellung Baugewerbe Unternehmen mit hohem Personalbedarf (z.B. Gastronomie, Eventagenturen) Kontrolle unbefugter Gewerbeausübung Kontrollen gem. des Glückspielgesetzes

21 Noch Fragen? Mag. Martina Schrittwieser Wirtschaftskammer Wien E:


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