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Veröffentlicht von:Gabriele Angerman Geändert vor über 10 Jahren
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Wettbewerbsverbot und Vertragsstrafen
Reinbek – 15. Juli2009
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Eingangsfall 1: Arbeitnehmer A wird betriebsbedingt mit dem Angebot einer Abfindung, falls er auf Kündigungsschutzklage verzichtet, gekündigt. Seine Kündigungsfrist beträgt vier Monate. A klagt nicht. Er wird nach zwei Monaten unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Gleich zu Beginn der Freistellung macht A ein Praktikum beim Wettbewerber W und nimmt dort bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – heimlich – einen Minijob an. Als sein Noch-Arbeitgeber davon erfährt, kündigt er fristlos und verweigert die Abfindungszahlung.
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Eingangsfall 2: Der Buchhändler B (drei Mitarbeiter) nimmt in einem Formulararbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auf. Arbeitnehmerin A pflichtet sich darin, zwei Jahre nach Ausscheiden beim ihm im Bereich Hamburg und Umland nicht mehr als Buchhändlerin zu arbeiten. B behält sich eine Vertragsstrafe von EUR ,-- im Verstoßfall vor. Beide schließen später einen Aufhebungsvertrag. A bewirbt sich fortan nicht als Buchhändlerin. Sie verlangt statt dessen Zahlung einer Karrenzentschädigung von B.
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Eingangsfall 3: Arbeitgeber A hat folgende Klausel in den Arbeitsvertrag mit B eingefügt: „Ergibt sich eine von B zu vertretende positive oder negative Kassendifferenz, so wird der Betrag mit zwei multipliziert und ist von B als Vertragsstrafe zu zahlen. Der Betrag wird vom Gehalt abgezogen.“ Muss B eine Differenz ausgleichen?
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I. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot Die Vertragsstrafe
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I. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot
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Kündigung Vertrag Ende Vertragsstrafe
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§ 60 Abs. 1 HGB – Gesetzliches Wettbewerbsverbot
Verbot eines eigenen Handelsgewerbes Verbot der Geschäfte im eigenen Handelszweig des Arbeitgebers Einwilligung des Arbeitgebers möglich ohne anderweitige Vereinbarung unwiderruflich gilt für alle Arbeitnehmer (BAG) ist verzichtbar/einschränkbar
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Unerheblich für Annahme einer Wettbewerbssituation, ob
selbständig in einem freien Dienstverhältnis oder in einem Arbeitsvertrag Maßgeblich nur, ob Tätigkeit den Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft.
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Unerheblich für Annahme einer Wettbewerbssituation, ob
selbständig in einem freien Dienstverhältnis oder in einem Arbeitsvertrag Maßgeblich nur, ob Tätigkeit den Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft (Einzelfallabwägung).
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Beispiele: Pharmareferentin P berät privat Wettbewerber in Marketingfragen P näht in der Freizeit Lederschuhe und verkauft sie P arbeitet an zwei Tagen in der Woche abends im Sonnenstudio ihrer Schwiegermutter auf 400-Euro-Basis
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Kündigung Vertrag Ende Wettbewerbsverbot rechtliche Beendigung
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Vorbereitungen auch während Arbeitsverhältnis erlaubt:
wenn keine unmittelbaren Nachteile für den Arbeitgeber (Anmieten von Geschäftslokal, Einkauf von Waren, Anwerben von Mitarbeitern)
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Problemfälle: Abwerben eigener Kunden/Mitarbeiter „Anzapfen“ der Kundendatenbank Verabschiedungsschreiben
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Verletzung des Wettbewerbsverbots:
i.d.R. fristlose Kündigung ohne Abmahnung Schadensersatzpflicht oder Eintreten in die Geschäfte des Arbeitnehmers
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Nebentätigkeit während Arbeitsunfähigkeit
LAG Schleswig-H. Urt. v Sa 288/06
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Auskunftspflicht und Verjährung
Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung bei Verstoß Verjährung nach 3 Monaten (§61 Abs. 2 HGB)
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Anspruch auf Nebentätigkeit ohne Wettbewerb?
i.d.R. gegeben, aber nur im Rahmen Arbeitszeitgesetz Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG Anzeigepflicht zulässig vertraglich vereinbarte Genehmigungspflicht i.d.R. unwirksam Sonderproblem: „Sittengrenzen“
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Exkurs: Einflussnahme auf privates Verhalten
„Dienst ist Dienst – Schnaps ist Schnaps“ allein Ausstrahlung auf Arbeitsverhältnis i.d.R. unerheblich nur bei massiver Ausstrahlung auf das Arbeitsverhältnis ggf. Meinungsfreiheit Art. 5 Abs. 1 GG beachten vertragliche Bindungen meist unwirksam
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Eingangsfall 1: Arbeitnehmer A wird betriebsbedingt mit dem Angebot einer Abfindung, falls er auf Kündigungsschutzklage verzichtet, gekündigt. Seine Kündigungsfrist beträgt vier Monate. A klagt nicht. Er wird nach zwei Monaten unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Gleich zu Beginn der Freistellung macht A ein Praktikum beim Wettbewerber W und nimmt dort bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – heimlich – einen Minijob an. Als sein Noch-Arbeitgeber davon erfährt, kündigt er fristlos und verweigert die Abfindungszahlung.
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II. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
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Vertrag Ende Vertragsstrafe
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§ 110 GewerbeO – Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
nur bei Beginn, während und anlässlich Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbar nicht nach Beendigung (sonst nur entschädigungsloses „Wettbewerbsverbot“) bewirkt Verbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Verzicht auf Kündigungsschutzklage
BAG Urt. v AZR 722/06
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Untersagung oder Einschränkung nur bei
berechtigtem geschäftlichem Interesse zwischen alter und neuer Tätigkeit insbesondere durch befürchtete Weitergabe/Nutzung von Geschäftsgeheimnissen oder Nutzung des vormaligen Kundenkreises
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Berechtigtes Interesse immer bei
Vergleichbarkeit zwischen alter und neuer Tätigkeit Gefährdung durch Nutzung der Kenntnisse und Erfahrungen des Mitarbeiters über Alt-Arbeitgeber
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Beispiele: Konstruktionsleiter für Bereich Konstruktionsleitung Personalleiter für Bereich Personalleitung „einfacher“ kaufm. Mitarbeiter für kaufm. Tätigkeiten Reinigungskraft für Bereich Reinigung
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keine unbillige Beschwer im beruflichen Fortkommen
nach Ort, Zeit und Inhalt angemessen
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Formelle und inhaltliche Voraussetzungen:
Schriftlichkeit Vereinbarung einer Karrenzentschädigung (mind. 50 % des regelmäßigen Entgelts) unternehmensbezogenes oder tätigkeitsbezogenes Wettbewerbsverbot Höchstdauer: 2 Jahre (danach Freiheit!)
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Pflichten aus dem Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer:
Unterlassen von Wettbewerb Pflicht zum anderweitigen Verdienst Auskunftspflicht über anderweitigen Verdienst (auch: Arbeitslosengeld)
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Pflicht aus dem Wettbewerbsverbot für Arbeitgeber:
Zahlung der Karrenzentschädigung
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Berechnung der Karrenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB)
mindestens Hälfte der bisherigen Vergütung Bemessung nach allen Einkommensbestandteilen (Zulagen, Weihnachtsgeld, Provisionen, Sachleistungen) aber: Anrechnung anderweitigen Verdienstes
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Anrechnungsbetrag bei anderweitigem Verdienst
Kappung bei 110 % der Grundbezüge Beispiel: Entschädigung EUR neuer Erwerb EUR EUR abzgl. 110 % Altverdienst EUR Anrechnungsbetrag EUR Tatsächliche Entsch. EUR
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Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot:
keine Zahlung von Karrenzentschädigung Unterlassungsklage, ggf. einstweilige Verfügung Zahlung vereinbarter Vertragsstrafe Schadensersatz
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Mögliche Konfliktsituation bei gerichtlicher Klärung:
eigene Kunden als Zeuge vor Gericht Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen dort durch erforderlichen prozessualen Vortrag
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Wahlrecht Arbeitnehmer
bei ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber Wahlrecht Arbeitnehmer Lossagen von Wettbewerbsverbot = keine Entschädigung Frist: 1 Monat Festhalten am Wettbewerbsverbot = volle Karrenzentschädigung
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Wegfall des Wettbewerbsverbots:
durch Zeitablauf (maximal 2 Jahre) außerordentlicher Eigenkündigung Arbeitnehmer Verzicht des Arbeitgebers Insolvenz des Arbeitgebers einvernehmliche Aufhebung Nichtdurchführung des Arbeitsverhältnisses
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Exkurs: Verschwiegenheitspflicht ohne Wettbewerbsvereinbarung
allgemeine Verschwiegenheitspflicht als vertragliche Nebenpflicht (entschädigungslos) gesonderte Schweigepflichtsvereinbarungen möglich (entschädigungslos) hierneben: § 17 UWG Geheimnisverrat
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Taktische Überlegungen zur Vereinbarung von Wettbewerbsverboten:
Ist ein Verbot zwingend notwendig? Bewertung von Risikopotenzial und konkretem Arbeitsplatz/Tätigkeitsumfeld Ist die Funktion eine Karrenzentschädigung wert? Kann Geheimnisschutz alternativ bewirkt werden?
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Wettbewerbsverbote vor Gericht
Arbeitnehmer klagt Entschädigung ein: Arbeitgeber zahlt nicht spekuliert auf Unwirksamkeit der Vereinbarung
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Wettbewerbsverbote vor Gericht
Arbeitgeber klagt gegen Verstoß: Arbeitnehmer wendet Unwirksamkeit der Vereinbarung ein bestreitet Verstoß gegen Vereinbarung häufig einstweiliger Rechtsschutz
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Eingangsfall 2: Der Buchhändler B (drei Mitarbeiter) nimmt in einem Formulararbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auf. Arbeitnehmerin A pflichtet sich darin, zwei Jahre nach Ausscheiden beim ihm im Bereich Hamburg und Umland nicht mehr als Buchhändlerin zu arbeiten. B behält sich eine Vertragsstrafe von EUR ,-- im Verstoßfall vor. Beide schließen später einen Aufhebungsvertrag. A bewirbt sich fortan nicht als Buchhändlerin. Sie verlangt statt dessen Zahlung einer Karrenzentschädigung von B.
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III. Die Vertragsstrafe
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Vertrag Ende Vertragsstrafe
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Zahlungsversprechen für den Fall einer individuell festgelegten Pflichtverletzung:
Rechtsgrundlage §§ 339 ff. BGB i.d.R. arbeitsvertragliche Vereinbarung damit AGB-Kontrolle
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Schuldrechtsmoderisierungsgesetz
in Kraft getreten zum Standort jetzt: BGB (nicht mehr AGBG) für das Arbeitsrecht wesentliche Änderung: AGB-Kontrolle von Formulararbeitsverträgen
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- Bereichsausnahme für:
Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen (§ 310 Abs. 4 BGB) - umfassende Kontrolle von: Arbeitsverträgen aber: „angemessene Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten“
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Folge der AGB-Kontrolle für Arbeitsverträge:
keine geltungserhaltende Reduktion mehr, sondern Klauselwegfall Sonderprobleme: Verweisungen auf Tarifverträge Arbeitnehmer als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB
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Kontrolle nicht nur von Formulararbeitsverträgen zur mehrfachen Verwendung,
sondern auch von 1x-Verträgen, sofern vom Arbeitgeber gestellt (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) Ausweg: individuell ausgehandelter Arbeitsvertrag Problem: Beweisschwierigkeiten (Beweislast Arbeitgeber)
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Überraschende und unbestimmte Klauseln:
werden nicht Vertragsbestandteil gehen im Zweifel zu Lasten des Verwenders/ Arbeitgebers Erfordernis konkreter Definition des Verstoßfalles
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Kontrollmaßstab im Übrigen:
„unangemessene Benachteiligung“ fehlendes berechtigtes Interesse keine Schadensperspektive Unverhältnismäßigkeit zwischen Verstoß und Sanktion
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Vertragsbruch – Nichtantritt
Schlechtleistung Arbeitszeit Wettbewerbsverbote Verschwiegenheitspflicht Nebentätigkeitsverbot Nebenpflichten Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen
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Eingangsfall 3: Arbeitgeber A hat folgende Klausel in den Arbeitsvertrag mit B eingefügt: „Ergibt sich eine von B zu vertretende positive oder negative Kassendifferenz, so wird der Betrag mit zwei multipliziert und ist von B als Vertragsstrafe zu zahlen. Der Betrag wird vom Gehalt abgezogen.“ Muss B eine Differenz ausgleichen?
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