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Anforderungen an Arbeitsstätten „Wo es schön ist, da lass dich nieder“

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Präsentation zum Thema: "Anforderungen an Arbeitsstätten „Wo es schön ist, da lass dich nieder“"—  Präsentation transkript:

1 Anforderungen an Arbeitsstätten „Wo es schön ist, da lass dich nieder“
Inhalte: Grundlagen und Ziele Der neue Verordnungsentwurf Die wichtigsten Vorschriften und Richtlinien Arbeitsräume Pausenräume Sanitätsräume Sichtverbindung nach außen Raumtemperaturen Begleitheft

2 Nachdenkenswertes Das Auto parkt unter der Laterne. Die alte Wellblechgarage birgt nicht nur das Büro. Hier lagern auch die wichtigsten Werkzeuge und teures Material. “Es ist noch keiner erstunken aber schon viele erfroren” sagt Peter Pech zu seinen Mitarbeitern, wen Sie mal wieder alle zusammen “Frühstück” im fensterlosen Raum machen. Gloria Glücklich hat auch nicht viel Platz. Trotzdem hat sie nicht nur die Arbeitsplätze hell und freundlich gestaltet. Auch Pausenräume und Toiletten sind liebevoll ausgestattet. Angenehmer Nebeneffekt ist, dass sich jeder Mitarbeiter verpflichtet fühlt alles pfleglich zu behandeln.

3 Grundlagen und Ziele Arbeitsstätten ist ein Sammelbegriff für Arbeitsplätze in: Industrie, Gewerbe,Handel, Handwerk, etc. Die Arbeitsstättenverordnung regelt alle wesentlichen Forderungen gewerblicher Arbeitsstätten. Da diese Verordnung gilt für alle bestehenden und geplanten Betriebe. Bei der Planung von Betrieben nicht berücksichtigte Aspekte müssen teuer und aufwendig durch Nachbesserungen behoben werden. Bei vorhandenen Arbeitsräumen oder Betrieben sind einzelne Vorschriften unter Umständen dann nicht anzuwenden, wenn der Aufwand der Maßnahmen unverhältnismäßig groß ist (Ausnahmeregelungen).

4 Der neue Verordnungsentwurf
Entwurf vom 8.August 2003 soll die Arbeitsstättenverordnung modernisieren: Konzeption folgt Regelungssystematik der europäischen Arbeitschutzrichtlinien Gestellte Anforderungen sind am Schutzziel orientiert, nicht durch detaillierte Verhaltensvorgaben festgesetzt Betriebe sollen Spielraum haben Arbeitsschutzmaßnahmen an Ihre Situation anzupassen Der Verordnungsentwurf besteht aus Allgemeiner Teil: teilweise neu formulierte Anforderungen an Einrichtung und Betrieb von Arbeitsstätten. Anhang: grundlegende Konkretisierungen mit wesentlichen Regelungen der geltenden ArbStättV. - Bis zur Bekanntgabe der neuen technischen Regeln gelten die bisherigen Arbeitsstättenrichtlinien fort. Kosten: werden für die Betriebe durch die Novellierung eher sinken als steigen, da flexiblere Grundvorschriften.

5 Arbeitsräume

6 Die wichtigsten Vorschriften und Richtlinien für Arbeitsräume
Arbeitsräume müssen eine Grundfläche von mind. 8m² haben. Lichte Höhe von Arbeitsräumen bei einer Grundfläche von < 50m² = 2,50m, Grundfläche von > 50m² = 2,75m, Grundfläche von > 100m² = 3,00m, Grundfläche von > 2000m² = 3,25m. In Arbeitsräumen, in denen überwiegend leichte oder sitzende Tätigkeiten ausgeführt werden (z.B.Büroräume, Verkaufsräume) kann die lichte Höhe um 0,25m herabgesetzt werden (Mindestmaß = 2,50m). Aus zwingenden baulichen Gründen kann die lichte Höhe um 0,25m herabgesetzt werden (Mindestmaß = 2,50m). Internet: § 23 ArbStättV anhang 1.2

7 Die wichtigsten Vorschriften und Richtlinien für Arbeitsräume
Bewegungsflächen Ein Arbeitnehmer soll bei der Arbeit so viel unverstellten Platz haben, dass er sich unbehindert bewegen kann und nicht längere Zeit in Zwangshaltung verbringen muss. Jedem Arbeitnehmer muss an seinem Arbeitsplatz eine Bewegungsfläche von mind. 1,5m² zur Verfügung stehen. Diese Bewegungsfläche soll mind. 1,0m breit sein. Kann die Bewegungsfläche am Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht bereitgestellt werden, so muss dies ersatzweise in Arbeits-nähe erfolgen. Zur Ausstattung eines Arbeitsplatzes gehören bei überwiegend sitzender Tätigkeit Abfallbehälter, die verschlossen sein sollten. Internet: § 24 ArbStättV

8 Essen am Arbeitsplatz am Beispiel einer Lackiererei
Pausenräume Essen am Arbeitsplatz am Beispiel einer Lackiererei

9 Wann wird ein Pausenraum benötigt?
Ein leicht erreichbarer Pausenraum muss zur Verfügung gestellt werden bei mehr als 10 Mitarbeitern oder wenn gesundheitliche Gründe vorliegen oder wenn die Art der auszuübenden Tätigkeit es erfordert (schwere körperliche Arbeit, schmutzende Tätigkeit) oder wenn die Arbeitnehmer in Räumen beschäftigt sind, die keine Sichtverbindung nach außen haben oder wenn die Arbeitnehmer in Räumen beschäftigt sind, zu denen üblicherweise auch Dritte (z.b. Kunden) Zutritt haben. Dies gilt nicht in Büroräumen bzw. in vergleichbaren Arbeitsräumen für Beschäftigte, sofern dort Erholungsmöglichkeiten während der Pause gegeben sind. Internet: § 29 ArbStättV

10 Ausstattung der Pausenräume
Mindestgrundfläche von 6,00m². Mindestgrundfläche je Benutzer 1,00m². Lichte Höhe von Pausenräumen beträgt wie bei Arbeitsräumen mind. 2,50m Entsprechend der Benutzerzahl mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen, Kleiderhaken und Abfallbehälter versehen. Bei Bedarf müssen Vorrichtung zum Aufwärmen und Kühlen von Speisen und Getränken bereit-gestellt werden. Trinkwasser oder ein anderes, alkoholfreies Getränk muss den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden Ein Wasserhahn (Trinkwasser) erfüllt diesen Punkt! Internet: § 29 ArbStättV

11 Pausenräume neu?! § 8 (3) und Anhang 4.2 Den Beschäftigten ist ein Pausenraum zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht in Büroräumen bzw. in vergleichbaren Arbeitstätten wen dort Vorrausetzungen für Erholung gegeben sind. Bei Schwangeren und stillenden Müttern ist die Vorrausetzung geben wen sie sich hinlegen können.

12 Umkleideräume

13 Was ist bei Umkleideräumen zu beachten?
Den Arbeitern sind Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn Besondere Arbeitskleidung getragen wird aus gesundheitlichen oder sittlichen Gründen andere Räume nicht zumutbar sind Umkleideräume sollen für Männer und Frauen getrennt sein. Lichte Raumhöhe bei einer Grundfläche bis m² = mind. 2,30m, größer 30m² = mind. 2,50m. Mindestgrundfläche 6 m². Schrank (Spind) für jeden Für je 4 Spinde mind. 1 Sitzgelegenheit Internet: § 34 ArbStättV

14 Umkleideräume neu?! § 8 (2), Anhang 4.1
Umkleideräume sind zur Verfügung zustellen wenn besondere Arbeitkleidung getragen werden muss andere Räume zum Umkleiden ungeeignet sind gemeinsame Umkleideräume von Männern und Frauen sind bei wenigen Beschäftigten zulässig wen eine getrennte Nutzung ermöglicht wird.

15 Waschräume

16 Waschräume Was ist zu beachten?
Waschräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Arbeitnehmer bei der Tätigkeit verschmutzen oder Hitze oder Nässe ausgesetzt sind. (gesundheitliche Gründe) Waschräume sollen für Männer und Frauen getrennt sein. Lichte Raumhöhe bis m² = mind. 2,30m, größer 30m² = mind. 2,50m. Bei stark schmutzenden Tätigkeiten für Mitarbeiter eine Waschstelle, ansonsten 5 Mitarbeiter/Waschstelle. Bei stark schmutzenden Tätigkeiten mindest eine Dusche Bei Büroarbeitsplätzen reichen Waschgelegenheiten Internet: § 35 ArbStättV

17 Waschräume neu?! § 8 (2) Wen Art und Tätigkeit es erfordern sind Waschräume vorzusehen gemeinsame Waschräume von Männern und Frauen sind bei wenigen Beschäftigten zulässig wen eine getrennte Nutzung ermöglicht wird. Bei Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten ausreichend

18 Toiletten

19 Toiletten Den Arbeitnehmern ist eine ausreichende Anzahl von Toiletten mit Handwaschbecken zur Verfügung zu stellen. Toilettenräume bestehen aus: Waschgelegenheit Toilette Erforderliche Anzahl von Toiletten Männer bis 5 Personen: 1 Toilettenbecken bis 10 Personen: 1 Toilettenbecken, und 1 Bedürfnisstand, Erforderliche Anzahl von Toiletten Frauen bis 10 Personen: 1 Toilettenbecken Werden mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigt, so sollen getrennte Toilettenräume vorhanden sein. Internet: § 37 ArbStättV

20 Toiletten neu?! § 8 (2) Der Arbeitgeber hat Toilettenräume zur Verfügung zu stellen gemeinsame Toilettenräume von Männern und Frauen sind bei wenigen Beschäftigten zulässig wen eine getrennte Nutzung ermöglicht wird. Bei Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten und abschließbare Toiletten ausreichend.

21 Sichtverbindung nach außen

22 Sichtverbindung nach außen
Was ist zu beachten? Arbeits-, Pausen- und Sanitärräume müssen eine Sichtverbindung nach außen haben (Ausnahmen: über 2000 m² groß, betriebstechnische Gründe, Verkaufsflächen). Die Unterkante der Fenster bzw. der durchsichtigen Flächen in Türen soll zwischen 0,85 und 1,25m über dem Raumfußboden liegen, je nachdem, ob die Arbeitnehmer im Raum überwiegend sitzen oder stehen Die Fläche der Fenster soll mindestens betragen: bei Raumtiefe bis 5,00m = 1,25m² bei Raumtiefe über 5,00m = 1,50m². Für Räume bis 600m² soll die Gesamtfläche der Sichtverbindung 10% der Grundfläche betragen Für Pausenräume reicht ein Fünfzigstel der Grundfläche als Sichtverbindung nach außen Internet: § 7 ArbStättV

23 Sichtverbindung nach außen neu?!
§ 6 Nr. 5, Anhang 3.4 Die Gefährdungsbeurteilung umfasst auch Lärm, Lüftung, Klima, Beleuchtung Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten Arbeitsräume und Pausenräume müssen eine ausreichende Sichtverbindung nach außen haben dies gilt nicht für Arbeitsräume mit Oberlichtern und großer Grundfläche Steuerstände und Kabinen

24 Raumtemperaturen / Raumklima

25 Raumtemperaturen Was ist zu beachten?
In Arbeitsräumen muss die Raumtemperatur mindestens betragen: bei überwiegend sitzender Tätigkeit: +19°C, bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit: °C, bei schwerer körperlicher Arbeit: +12°C, in Büroräumen: +20°C, in Verkaufsräumen +19°C. In Pausen- und Sanitärräumen: +21°C. Die Raumtemperatur in Arbeitsräumen soll +26°C nicht überschreiten. Bei ständiger Überschreitung hat der Unternehmer für Abhilfe zu sorgen. (Beschattung, keine Klimaanlage) Internet: § 6 ArbStättV

26 Raumtemperaturen neu?! Anhang 1.5 , Anhang 3.5
Arbeitsplätze müssen nach Art des Betriebes und der körperliche Tätigkeit eine ausreichende Dämmung gegen Wärme und Kälte aufweisen. Es muss ein gesundheitlich zuträgliches Raumklima bestehen An Hitze und Kältearbeitsplätzen sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung besondere Schutzmaßnahmen zu treffen

27 Vielen Dank und bleiben Sie gesund


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