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Fachplanung Energie Hochspannungsfreileitung Gasdruckleitung

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Präsentation zum Thema: "Fachplanung Energie Hochspannungsfreileitung Gasdruckleitung"—  Präsentation transkript:

1 Fachplanung Energie Hochspannungsfreileitung Gasdruckleitung
1 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

2 Hochspannungsleitung
Warum Hochspannung? (Formel, Rechnung, Faustformel, Spannungsebenen) Warum Freileitung statt Erdkabel? Welcher Raumanspruch? Welche Konflikte? Welche Vermeidungsmöglichkeiten? 2 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

3 Strom - Widerstand und Hochspannung
„Jede Leitung setzt dem elektrischen Strom einen Widerstand entgegen, der durch elektrische Spannung überwunden werden muss.“ Gesetze I Leistung: P = U x I II Widerstand: R = U / I oder U = R x I II in I (Leitungsverlust): Pv= R x I2 Aufgabe: Kraftwerk liefert 100 MW Leistung bei 20 kV Spannung. Widerstand der Fernleitung: 3 Ohm. Wie hoch ist Verlust? Bei 20 kV-Kabel? Bei 380 kV-Kabel? 1. Elektrischer Widerstand 2. Spezifischer Widerstand (Materiale, Länge, Querschnitt, Temperatur) Das Ohmsche Gesetz (nach seinem Entdecker Georg Simon Ohm) sagt, dass der Spannungsabfall U über einen Widerstand proportional zu dem hindurchfließenden elektrischen Strom mit der Stromstärke I ist, also U ~ I. Die Proportionalitätskonstante wird als elektrischer Widerstand des Bauteils bezeichnet und mit R notiert, womit sich U= I x R ergibt. Das Gesetz gilt strenggenommen nur für Widerstände, deren R konstant ist. Diese Widerstände nennt man auch ohmsche oder ideale Widerstände. Das Ohmsche Gesetz gilt daher nur, wenn der Widerstand weder von der angelegten Spannung noch von seiner Temperatur oder anderen Einflüssen (zum Beispiel der Spannungsfrequenz und dem Magnetfeld) abhängig ist. In der Praxis gibt es keine idealen Widerstände, weshalb das Ohmsche Gesetz immer nur näherungsweise und innerhalb von definierten Grenzen angewendet wird. In Wechselstromkreisen gilt das Gesetz in seiner obigen Form, wenn man die Werte als komplexe Zahlen auffasst. Der elektrische Widerstand (R) ist ein Begriff aus der Elektrotechnik. Der Widerstand ist als der Quotient aus Spannung (U) und Strom (I) definiert. Ist dieser Quotient unabhängig von der Spannung eine Konstante, so spricht man von einem ohmschen Widerstand (benannt nach Georg Simon Ohm). Der spezifische Widerstand ist eine temperaturabhängige Materialkonstante. Der elektrische Widerstand eines homogenen elektrischen Leiters lässt sich aus den Werten des Materials errechnen. spezifischer Widerstand ρ, Länge L, Querschnitt q: R = p x L/q Beispiele für spezifischen Widerstand und Temperaturkoeffizient Material ρ (Ωm) α (1/K) Silber 1,6· ,8·10-3 Kupfer 1,7· ,9·10-3 Silizium ,5·10-2 3 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

4 Widerstand und Hochspannung II
Leistung: 100 MW Fernleitung: 3 Ohm a) Verlustleistung bei 20 kV-Leitung? b) Verlustleistung bei 380 kV-Leitung? Umwandlung durch Leitungswiderstand in Wärme 4 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

5 Spannungsebenen Konsequenz: Widerstand senken, Stromstärke verringern, Spannung erhöhen (transformieren) Regel für Stromtransport: 1 kV je 1 km Netzweg Niederspannung: bis V Mittelspannung: > V bis V Hochspannung: > V V Höchstspannung: über V (150, 220, 380 kV) Erzeugung: V Quelle: VDN (Verband der Netzbetreiber), Umwandlung durch Leitungswiderstand in Wärme 5 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

6 Energieverteilung - Strom
Erzeugung (6-21 kV) Transport (Übertragungsnetz)  Höchstspannungsnetz (380, 220 kV) Verteilung (Verteilungsnetz) - Hochspannungsnetz (110 kV) - Mittelspannungsnetz (z.B. 20, 10 kV) - Niederspannungsebene (400 V) Kunde VDN, EDNA-Glossar, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts, Theobald/ Theobald, C.H. Beck-Verlag, 2001 EnWG § 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas im Interesse der Allgemeinheit. Bedeutung der Leitungen: -          Elektrische Energie kann nur leitungsgebunden übertragen werden -          Elektrische Energie ist nur bedingt speicherbar (umwandelbar ja) -          Energieerzeugung ist durch Verbrauch bestimmt 6 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

7 Energieverteilung - Strom
EnWG § 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas im Interesse der Allgemeinheit. Bedeutung der Leitungen: -          Elektrische Energie kann nur leitungsgebunden übertragen werden -          Elektrische Energie ist nur bedingt speicherbar (umwandelbar ja) -          Energieerzeugung ist durch Verbrauch bestimmt 7 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

8 Energieverteilung Übertragungsnetzbetreiber - ÜNB:
Verbund-EVU (E.ON, EnBW, RWE und VE-T) (=) Eigentümer Höchstspannungsnetze, überregionale Reservevorhaltung, internationaler, regionaler Stromaustausch Verteilungsnetzbetreiber - VNB: Regional-EVU (REVU) ca. 60 Eigentümer Mittelspannungsnetze, Weiterverteilung, Endkundenbelieferung Erzeugung/Bezug: 20/80 Kommunal-EVU ca. 900, Niederspannung Stromverteilung und -Verkauf Erzeugung/Bezug 10/90 Konzessionsabgabe als bedeutende Einnahmequelle der Kommunen KonzessionsabgabenVO: Endkunde Regional-EVU: Erzeugung 20 %, Bezug 80 % Konzessionsabgabe aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Wechseln zu: Navigation, SucheKonzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen (EVU) an Gemeinden für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen, abgeben müssen. Rechtsgrundlage ist die Konzessionsabgabenverordnung und der jeweilige Konzessionsvertrag zwischen Netzbetreiber und Gemeinde. Die Konzessionsabgaben werden in Cent-Beträgen je gelieferte Kilowattstunde vereinbart. Sie sind Bestandteil des vom Energieversorger mit dem Endkunden abgerechneten Energiepreises. Die zulässigen Höchstbeträge sind in der „Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)" geregelt. Sie hängen im Wesentlichen von der Größe der Gemeinde (Einwohnerzahl), von der Spannungsebene des Netzanschlusses (Niederspannung oder Mittelspannung) und von der Verbrauchsstruktur (Leistung und Jahresverbrauch) ab. Die Konzessionsabgabe ist für Städte und Gemeinden eine nennenswerte Einnahmequelle. Das Gesamtaufkommen an Konzessionsabgaben betrug in Deutschland im Jahr 2003 insgesamt 3.384,9 Mio. EUR. Im Jahr 2004 betrug die Konzessionsabgabe z.B. im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Hannover 47,3 Mio. EUR. Die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) wurde zuletzt durch Artikel 3 Abs.40 des "Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts" vom 7. Juli 2005 geändert, und damit an das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angepasst. Konzessionsabgaben für Strom Die zulässige Höhe der Konzessionsabgaben für Strom beträgt: für Tarifkunden in Gemeinden bis Einwohner 1,32 Ct/kWh bis Einwohner 1,59 Ct/kWh bis Einwohner 1,99 Ct/kWh über Einwohner 2,39 Ct/kWh für Strom im Schwachlasttarif 0,61 Ct/kWh für Sondervertragskunden 0,11 Ct/kWh Als Sondervertragskunden gelten hierbei nur Kunden, die: in Niederspannung (bis 1kV) versorgt werden, zweimal (im Jahr) eine gemessene Leistung von 30 kW überschreiten und einen Jahresverbrauch von mindestens kWh haben, oder in Mittelspannung versorgt werden Die Konzessionsabgaben für Strom werden vom Netzbetreiber zusammen mit den Netznutzungsentgelten erhoben und an die betreffende Gemeinde abgeführt. Bei Sondervertragskunden gewinnt der Grenzpreis hinsichtlich der Feststellung der Abgabepflicht an Bedeutung. Konzessionsabgaben für Gas [Bearbeiten] Die zulässige Höhe der Konzessionsabgaben für Gas beträgt: für Gas, dass ausschließlich zum Kochen und für die Warmwasserbereitung verwendet wird, in Gemeinden bis Einwohner 0,51 Ct/kWh bis Einwohner 0,61 Ct/kWh bis Einwohner 0,77 Ct/kWh über Einwohner 0,93 Ct/kWh für sonstige Tariflieferungen in Gemeinden bis Einwohner 0,22 Ct/kWh bis Einwohner 0,27 Ct/kWh bis Einwohner 0,33 Ct/kWh über Einwohner 0,40 Ct/kWh für Sondervertragskunden 0,03 Ct/kWh keine Konzessionsabgabe, wenn der Jahresverbrauch über 5 Mio kWh liegt 8 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

9 Energieverteilung Karte der Stromnetzbetreiber Stand 2003
Zum Problem des deutschen Energie-Oligopols: „...etwa so, als ob alle Autobahnen und Grenzübergänge in der Hand von BMW und VW liegen würden und diese Konzerne per Maut entscheiden könnten, welche Autos zu welchen Kosten fahren“ Harald Schumann, Tsp Regional-EVU: Erzeugung 20 %, Bezug 80 % Tagesspiegel Steigende Strompreise Macht statt Markt Von Harald Schumann Politische Dummheiten haben zuweilen teure Folgen für die Wähler. Das demonstriert derzeit die deutsche Stromwirtschaft. Da kennen die Gewinne seit Jahren nur noch eine Richtung: aufwärts. Vier Milliarden Euro, sieben Prozent mehr als im Vorjahr, blieben allein beim Branchenführer Eon im ersten Halbjahr hängen, und das nach einer 15-prozentigen Steigerung schon in Goldene Bilanzen schreibt man auch bei RWE, Vattenfall und EnBW. Dafür erhöhen die Stromfürsten jedes Jahr ihre Preise, für Haushaltskunden waren das seit 2000 gut 20 Prozent. So verdoppelten sich binnen vier Jahren die Aktienwerte von Eon & Co. und die Verbraucher müssen zahlen. Das soll Marktwirtschaft sein? Nein, ist es nicht. Denn das deutsche Stromgeschäft beherrscht ein Oligopol, dessen vier Mitglieder den Wettbewerb auf ein Minimum reduziert haben. Dabei verfügen sie nicht nur über vier Fünftel der Kraftwerkskapazität. Zugleich kontrollieren sie auch das gesamte überregionale Netz einschließlich der Kupplungsstellen zu den Nachbarländern und bestimmen so bisher, was die Benutzung dieser Transporttrassen kostet. Das ist etwa so, als ob alle Autobahnen und Grenzübergänge in der Hand von BMW und VW liegen würden und diese Konzerne per Maut entscheiden könnten, welche Autos zu welchen Kosten fahren. Andere Hersteller wären chancenlos. Kein Wunder also, dass der deutsche Strommarkt trotz phantastischer Renditen keine potenten neuen Wettbewerber anlockt. Macht statt Markt lautet das Geschäftsprinzip. Diesen Zustand mag man bedauern, aber er ist politisch gewollt. Im Konsens haben Schwarz-Gelb und Rot-Grün seit acht Jahren gegen alle Warnungen die Liberalisierung des Stromsektors ohne Wettbewerbskontrolle vorangetrieben. Erst die EU-Kommission erzwang die jüngst beschlossene Netzregulierung. Nur wird das jetzt nicht mehr viel bringen. Anfänglich sorgten wenigstens die Überkapazitäten der ursprünglich acht großen Produzenten noch für einen kurzen Preiskampf. Doch unter aktiver Mithilfe der Schröder-Regierung organisierten die Stromer eine radikale Marktbereinigung, bei der neben Bewag, HEW, Bayernwerk und dem VEW-Konzern auch die meisten Stadtwerke unter Kontrolle der großen vier gerieten. Sodann schrumpfte der betriebene Kraftwerkspark wundersamerweise auf den tatsächlichen Bedarf zusammen und siehe da, ganz ohne kriminelle Absprachen steigen die Preise an der Strombörse kontinuierlich. Billigere Anbieter sind ja nicht da oder bleiben mangels Übertragungskapazität an den Grenzen hängen. Zugleich erzwangen die SPD-Stromlobbyisten mit Ministeramt, Werner Müller und Wolfgang Clement, dass die einzige Alternative für unabhängige Produzenten, der Bau preiswerter Gaskraftwerke, unwirtschaftlich blieb. Während Kohle und Uran steuerfrei verstromt werden, blieb Erdgas mineralölsteuerpflichtig. Darum machte Siemens mit Gasturbinen Milliardenumsätze in aller Welt – nur nicht in Deutschland. Vor diesem Hintergrund ist alle Politiker-Klage über Abzocke und Machtmissbrauch wohlfeil. Denn weder lassen sich politische Preisdiktate einführen noch wäre die Verstaatlichung der Stromnetze durchsetzbar. Auch die „Rückführung des Staatsanteils am Strompreis“, wie DIHK-Präsident Braun fordert, wäre eine Scheinlösung auf Kosten anderer. Ohne Ökosteuer oder Konzessionsabgabe müssten nur andere Finanzquellen für Rentenkasse und Kommunen gefunden werden. Gleichwohl sind Politik und Stromkunden keineswegs machtlos. In Haushalten und Betrieben schlummern riesige Reserven. Mindestens 15 Prozent des Verbrauchs ließen sich wirtschaftlich einsparen, wenn nur veraltete Elektrogeräte und -antriebe ersetzt würden. Technisch sind sogar 25 Prozent drin, kalkuliert die Deutsche Energieagentur. Die richtige Antwort auf die Preistreiberei wäre folglich eine aggressive Politik zur Förderung des effizienten Stromeinsatzes. Diesen Wettbewerb müssten sogar Herrscher des Stromnetzes fürchten. Ermittlungen gegen 800 Personen wegen Energiekonzernreisen München - Wegen Reisen auf Kosten von Energiekonzernen ermitteln Staatsanwälte gegen 800 Lokalpolitiker und Manager, berichtet der „Focus“. Betroffen seien Bürgermeister, Stadträte, Verwaltungschefs und Energiemanager. Bisherigen Erkenntnissen zufolge hätten die Konzerne Eon und Thyssen-Gas vor allem Lokalpolitiker mit Aufsichtsratssitzen in kommunalen Stadtwerken durch Reisen, Museumsbesuche und exquisite Essen bei Laune halten wollen. Auch Berliner Parlamentarier sollen betroffen sein. dpa Tsp VDN, 9 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

10 Energieverteilung Flächeninanspruchnahme: Mittelsp.-Korridore: 0,9 %
Anzahl 33.447 29.215 Höhe 35 m 45 m 60-75 m Breite 15 m 22 m 30 m Abstand lt. A-L 40 m 50 m Korridor 75 m 102 m 130 m Mastabstand 250 m 350 m 450 m Trassenlänge 35.000 8.100 km km Einfluss BL 2.625 km² 826 km² 1.510 km² Anteil Bund 0,73 % 0,23 % 0,42 % Freileitungs-Mast 110 kV 220 kV 380 kV Flächeninanspruchnahme: Mittelsp.-Korridore: 0,9 % km x 0,04 km = km² 20 – 380 kV: 2,3 % Abstandsleitlinie Bbg s. Korridore: Die von Bauleitplanung freizuhaltenden Korridorbreiten ergeben sich aus der Breite der Hochspannungstrasse zuzüglich der Abstandsforderung gem. Abstandsleitlinie, die bei der Stellungnahme der Immissionsschutzbehörden zu Bauleitplänen zu Grunde gelegt werden.  Empfehlung zu den Abständen zwischen Industrie-/Gewerbegebieten sowie Hochspannungsfreileitungen/Funksendestellen und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung unter den Aspekten des Immissionsschutzes (Abstandsleitlinie) des  Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung Vom 6. Juni 1995 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 49 vom 6. Juli Anlage 4 Abstand von Hochspannungsfreileitungen und den Oberleitungen der Deutschen Bahn AG zu Wohnbebauungen und anderen schutzbedürftigen Einrichtungen, die dem längerandauernden Aufenthalt (größer 6 Stunden pro Tag) von Menschen dienen Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und der Planung neuer Energieversorgungstrassen sind bei einer installierten Spannung ab 110 kV ein Abstand 30 m und ab einer installierten Spannung von 380 kV ein Abstand von 50 m zu den äußeren Trassengrenzen einzuhalten. 10 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

11 Energieverteilung unterirdisch, d.h. in Kabelausführung 1993: ca. 64%
Lt. Dieser Quelle: Ist der Kabelanteil bei den Höchstspannungsnetzen inzwischen bei 4 % unterirdisch, d.h. in Kabelausführung 1993: ca. 64% 2003: ca. 71% Quelle: VDN, Stand Mai 11 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

12 Verbundnetz Trassenlänge: 19.700 km 380 kV: 11.616 km 220 kV: 8.084 km
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Studie „Energiewirtschaftliche Planung für die Netzintegration von Windenergie in Deutschland an Land und Offshore bis zum Jahr 2020“ (dena-Netzstudie) Netzausbau an Land Durch die notwendigen Netzneubaumaßnahmen bis zum Jahr 2015 wird das bereits bestehende Höchstspannungsübertragungsnetz um insgesamt 850 km erweitert. Das entspricht einem Anteil von 5% bezogen auf die bereits vorhandenen Höchstspannungstrassen. Netzverstärkung und Netzausbau an Land bis 2007: Drei bestehende Netztrassenabschnitte in Thüringen und in Franken müssen auf einer Gesamtlänge von 269 km verstärkt werden. Zwei Trassenabschnitte mit der Länge von insgesamt 5 km Netzausbau an Land bis 2010: Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen müssen weitere 455 km neue 380-kV-Doppelleitungen gebaut werden. Weiterhin müssen 97 km bestehende Trassen verstärkt werden. Netzausbau an Land bis 2015: Zusätzlich zu den o. g. Maßnahmen müssen weitere 390 km neue 380-kV-Doppelleitungen gebaut werden, um insbesondere den Windstrom aus der Nordsee transportieren zu können. 26 km bestehende Trassen sind verstärken. Netzausbau an Land nach 2015: Bei einem weiteren Ausbau der Offshore-Windenergie, wie er für den Zeitraum nach 2015 erwartet wird, sind umfangreiche Netzausbaumaßnahmen erforderlich, um den räumlich konzentriert und verbrauchsfern erzeugten Strom aus Offshore-Windparks in die Verbrauchszentren zu transportieren. Drei Lösungsansätze zum Netzausbau zwischen 2015 und 2020, die zeigen, wie Strom aus der Nordsee in die Verbrauchszentren Deutschlands transportiert werden kann, werden hinsichtlich grundsätzlicher Vor- und Nachteile bewertet. Eine vertiefende Untersuchung zur technischen Umsetzung und zur wirtschaftlichen Optimierung eines weiteren Netzausbaus nach 2015 ist notwendig (schätzungsweise 1000 km) und Gegenstand des Teils II der dena-Netzstudie. Aufgrund des notwendigen Untersuchungsbedarfs kann für diese Netzausbaumaßnahmen eine abschließende Aussage erst im geplanten Teil II der Untersuchung gemacht werden. Netzausbau auf See Für Windparks in Nord- und Ostsee stehen technische Lösungen zur Verfügung, um den auf See produzierten Strom zu den Netzanschlusspunkten an Land transportieren zu können. Die Abführung großer Windenergieleistungen über lange Entfernungen wird als technisch machbar bewertet. Weiterhin wurde für die Zeit nach 2015 ein Systemmodell für den Ausbau der Windparks in der Nordsee entworfen, das im Küstenbereich eine hohe Anzahl paralleler Seekabelverbindungen und geographisch breite Kabelkorridore vermeidet. Das Systemmodell sollte so schnell wie möglich realisiert werden. Das Systemmodell umfasst vier Sammelstationen im Meer, an die mehrere Windparks angeschlossen werden. Ausgehend von den Sammelstationen wird der Windstrom jeweils über eine gemeinsame Leitung gebündelt an Land geführt (siehe Abbildung 4). Aufgrund des notwendigen Untersuchungsbedarfs (Teil II der dena-Netzstudie) kann hierzu derzeit keine abschließende Aussage gemacht werden. Quelle: VDN (Verband der Netzbetreiber) 12 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

13 Verbundnetz – Ausbaubedarf für EE
Dena-Netzstudie: Ausbaubedarf an Land bis 2015 aufgrund Einspeisung Erneuerbarer Energien: 850 km (5 %) Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Studie „Energiewirtschaftliche Planung für die Netzintegration von Windenergie in Deutschland an Land und Offshore bis zum Jahr 2020“ (dena-Netzstudie) Netzausbau an Land Durch die notwendigen Netzneubaumaßnahmen bis zum Jahr 2015 wird das bereits bestehende Höchstspannungsübertragungsnetz um insgesamt 850 km erweitert. Das entspricht einem Anteil von 5% bezogen auf die bereits vorhandenen Höchstspannungstrassen. Netzverstärkung und Netzausbau an Land bis 2007: Drei bestehende Netztrassenabschnitte in Thüringen und in Franken müssen auf einer Gesamtlänge von 269 km verstärkt werden. Zwei Trassenabschnitte mit der Länge von insgesamt 5 km Netzausbau an Land bis 2010: Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen müssen weitere 455 km neue 380-kV-Doppelleitungen gebaut werden. Weiterhin müssen 97 km bestehende Trassen verstärkt werden. Netzausbau an Land bis 2015: Zusätzlich zu den o. g. Maßnahmen müssen weitere 390 km neue 380-kV-Doppelleitungen gebaut werden, um insbesondere den Windstrom aus der Nordsee transportieren zu können. 26 km bestehende Trassen sind verstärken. Netzausbau an Land nach 2015: Bei einem weiteren Ausbau der Offshore-Windenergie, wie er für den Zeitraum nach 2015 erwartet wird, sind umfangreiche Netzausbaumaßnahmen erforderlich, um den räumlich konzentriert und verbrauchsfern erzeugten Strom aus Offshore-Windparks in die Verbrauchszentren zu transportieren. Drei Lösungsansätze zum Netzausbau zwischen 2015 und 2020, die zeigen, wie Strom aus der Nordsee in die Verbrauchszentren Deutschlands transportiert werden kann, werden hinsichtlich grundsätzlicher Vor- und Nachteile bewertet. Eine vertiefende Untersuchung zur technischen Umsetzung und zur wirtschaftlichen Optimierung eines weiteren Netzausbaus nach 2015 ist notwendig (schätzungsweise 1000 km) und Gegenstand des Teils II der dena-Netzstudie. Aufgrund des notwendigen Untersuchungsbedarfs kann für diese Netzausbaumaßnahmen eine abschließende Aussage erst im geplanten Teil II der Untersuchung gemacht werden. Netzausbau auf See Für Windparks in Nord- und Ostsee stehen technische Lösungen zur Verfügung, um den auf See produzierten Strom zu den Netzanschlusspunkten an Land transportieren zu können. Die Abführung großer Windenergieleistungen über lange Entfernungen wird als technisch machbar bewertet. Weiterhin wurde für die Zeit nach 2015 ein Systemmodell für den Ausbau der Windparks in der Nordsee entworfen, das im Küstenbereich eine hohe Anzahl paralleler Seekabelverbindungen und geographisch breite Kabelkorridore vermeidet. Das Systemmodell sollte so schnell wie möglich realisiert werden. Das Systemmodell umfasst vier Sammelstationen im Meer, an die mehrere Windparks angeschlossen werden. Ausgehend von den Sammelstationen wird der Windstrom jeweils über eine gemeinsame Leitung gebündelt an Land geführt (siehe Abbildung 4). Aufgrund des notwendigen Untersuchungsbedarfs (Teil II der dena-Netzstudie) kann hierzu derzeit keine abschließende Aussage gemacht werden. 13 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

14 Verbundnetz 14 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
Quelle: DVG-Jahresbericht 2000 14 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

15 Hochspannungsgleichstromübertragung
„Nach 2030 leistet die Stromversorgung durch überregionalen Import von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen mittels Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen (HGÜ) einen zunehmend wichtigen Beitrag.“ UBA 2003, Verbindung Leistung in MW Länge in km Inbetriebnahme Deutschland-Schweden (Lübeck/Herrenwyk-Kruseberg) 600 250, davon 220 Seekab. 1994 Deutschland-Dänemark (Bentwisch-Bjaeverskov) 170, davon 52 Seekabel 1996 Deutschland-Island 2 x 550 1 800 2010 Deutschland-Norwegen (Brunsbüttel-Farsund) 550 - Deutschland-Norwegen (Maade-Farsund) 500 2003 Zukunft von HGÜ lt. Umweltbundesamt: Strategiepapier UBA August 2003 Anforderungen an die zukünftige Energieversorgung Nach 2030 leistet die Stromversorgung durch überregionalen Import von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen mittels Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen (HGÜ) einen zunehmend wichtigen Beitrag. HGÜ: Die Stromübertragung erfolgt über Höchstspannungsleitungen von bis zu 400 kV. Sollen große Energiemengen jedoch quer durch Europa - von Skandinavien nach Italien - geleitet werden, wären die Verluste mit dem in Deutschland und international üblichen Wechsel- oder Drehstrom zu hoch. Der Strom wird dann, etwa als Seekabel nach Schweden, mit Gleichstrom, wie man ihn aus einer Batterie kennt, übertragen. Gleichstrom hat weitere Vorteile: Damit kann zum Beispiel der Stromhandel mit Ländern außerhalb der UCTE erfolgen. Das hängt mit der Frequenz des Stroms zusammen. Im UCTE-Netz wird der Sollwert von 50 Hertz, also 50 Schwingungen pro Sekunde, promillegenau eingehalten. In anderen Ländern sind Schwankungen von bis zu einem Hertz möglich, was die Funktion zahlreicher elektrischer Geräte beeinträchtigen kann. Das war auch der Grund, warum die elektrische Vereinigung der beiden deutschen Staaten bis zum September 1995 dauerte. Gleichstromkabelverbindung (HGÜ) Zwischen Frankreich und Großbritannien besteht seit 1985/1986 eine Gleichstromkabelverbindung mit einer Kapazität von 2 000 MW. Im Jahre 1994 hat Großbritannien 16,9 TWh elektrischen Strom über diese Verbindung aus Frankreich bezogen. Zwischen dem Netz der NORDEL und jenem Teil Dänemarks, der mit dem UCTE-Block parallel fährt, bestehen zwei Gleichstromverbindungen, die einen Stromaustausch zwischen Dänemark einerseits und Schweden sowie Norwegen andererseits gestatten. Seit Ende 1994 verbindet das mit 250 km längste und mit 600 MW derzeit leistungsstärkste Gleichstromseekabel der Welt ("Baltic Cable") den Norden Deutschlands mit Südschweden. Weitere Verbindungen von Norwegen nach Deutschland (Viking Cable) und Holland sowie von Schweden nach Polen sind geplant und werden in Zukunft eine Ausweitung des Stromaustausches zwischen Nord- und Westeuropa erlauben. Für Stromlieferungen aus Russland nach Finnland wurde in Vyborg (Russland) ebenfalls eine Gleichstrom-Kurzkupplung mit einer Leistung von 3 × 345 MW errichtet, deren letzter Block 1984 in Betrieb genommen wurde. Sie ermöglicht die vertraglichen Lieferungen von GWh/a mit einer Leistung von 600 MW, die kurzfristig bis auf MW erhöht werden kann. Durch die Konzeption der Anlage ist jedoch ein Energiefluss nur in Richtung Finnland möglich wurde die Erweiterung dieser Kupplung um zusätzlich 345 MW vereinbart. Seit Mitte 1997 besteht zwischen Spanien und Marokko eine Wechselstrom-Kabelverbindung durch die Straße von Gibraltar. Die Übertragungskapazität beträgt maximal 900 MW. Quelle: Deutsche Verbundgesellschaft, Heidelberg 15 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

16 Konflikte Freileitungen
Zugvogelsammlung bei Hassloch, Trassenfreihaltung Landschaftsbild Vogelschlag (Leitungsanflug, Stromschlag Leiter/Mast) Vögel je Leitungskilometer und Jahr Infraschall (Brummton) Elektrosmog Anke Schumacher, Die Berücksichtigung des Vogelschutzes an Energiefreileitungen im novellierten Bundesnaturschutzgesetz, Naturschutz in Recht und Praxis: Heft 1, 2002, Vogelschutz am 20 kV-Mast Fliegende Säge zur Trassenfreihaltung Landschaftsbild: Nichts entfremdet mehr die Eigenart der Landschaft als Hochspannungsleitungen, Bürger gegen Hochspannung - pro Erdkabel, eine Initiative gegen eine Freileitung in Lippstadt vom Weinberg nach Schoneberg Vogelschlag: Betroffen sind z.B. Greifvögel, Eulen, Kraniche, Weiß- und Schwarzstörche. In Durchzugs- und Rastgebieten kollidieren vor allem Enten, Watvögel, Rallen und Möwen (Hoerschelmann 1988). Grundsätzlich verunglücken Jungvögel sowie durchziehende Vögel weitaus häufiger als Brut- und Standvögel. In Europa wurden bislang Opfer von 179 Vogelarten registriert, neben häufigen Arten sind auch seltene Durchzügler, Wintergäste und stark bedrohte Brutvögel betroffen (Richarz 2001). Als Verlustursachen lassen sich der Stromschlag und der Leitungsanflug unterscheiden. Für beide sind unterschiedliche Abhilfemaßnahmen erforderlich. Stromschlag: Kurzschluss von Leiter und Mast: besonders bei Mittelspannungsmast Leitungsanflug: Überbrückung Leiterseile verschiedener Spannung (Kurzschluss), Erdkabel ganz oben Grundsätzlich verunglücken Jungvögel sowie durchziehende Vögel weitaus häufiger als Brut- und Standvögel: Entenvögel, Watvögel, Rallen, Möwen: Vögeln pro Jahr und Leitungskilometer Todfunde: Todesursache Freileitung (Stromschlag, Leitungsanflug) -          Störche: 77% (84% Stromschlag, 16% Leitungsanflug). -          Uhu: 33 % -          Adler: 23 % -          Wanderfalke 10 % Seit in Brandenburg 38 Seeadler tot aufgefunden, davon 9 (= 23 %) als Stromschlagopfer identifiziert. Maßnahmen gegen Stromschlag: keine Sitzgelegenheit Leitungsanflug: optische Markierung -          BNSchG § 53 Vogelschutz an Energiefreileitungen -          Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind. An bestehenden Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind innerhalb von zehn Jahren die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Oberleitungsanlagen der Bahn. -          EnWG § 16 Anforderungen an die Energieanlagen (1) Energieanlagen so, daß die technische Sicherheit gewährleistet. Allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten. (1. technischen Regeln des Verbandes Deutscher Elektrotechniker) VDE: DIN VDE 0210 Für den Neubau von Freileitungen gilt grundsätzlich DIN VDE 0210 Abschnitt 8.10: „die Querträger, Isolatorstützen und sonstige Bauteile der Starkstrom-Freileitungen so auszubilden sind, dass den Vögeln keine Sitzgelegenheit in gefahrbringender Nähe der unter Spannung stehenden Leiter gegeben wird.“ Vogelgefährdende Altbauten sollten je nach örtlichem Gefährdungsgrad sukzessive entschärft werden, an besonders verlustreichen Masten sofort, an den übrigen Altmasten in der Priorität Nationalparks, Natur- und Landschaftsschutzgebiete. 16 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

17 Konflikte Freileitungen
Elektrosmog im Niederfrequenzbereich (50 Hertz) Elektrische Feldstärke Maßeinheit: Volt/Meter V/A Magnetische Feldstärke Maßeinheit: Mikro-Tesla (µT) Abstand gem. Abstandsleitlinie 110 kV: 30 m (45 m) 220 kV: 40 m (62 m) 380 kV: 50 m (80 m) „Fallbeispiele mit erhöhten Magnetfeldern Ein Ehepaar schlief 32 Jahre direkt über einem Mittelspannungstransformator (250 kVA), der im Keller des Wohnhauses eingebaut ist. Vor einigen Jahren erkrankte die Frau an einem operablen Gehirntumor. Sie büßte auf einem Auge ihre Sehkraft weitgehend ein. Der Ehemann leidet an extremem Bluthochdruck und ist auf ständige Medikation angewiesen. Im Bett des Paares wurde eine mittlere Induktion von 1 µT gemessen, der Spitzenwert lag bei 5 µT. Der zuständige Stromversorger war bereit, feldvermindernde Maßnahmen am Trafo kostenlos durchzuführen. Ein Hausmeisterehepaar wohnt seit etwa 20 Jahren in einer Dienstwohnung neben zwei 630-kVA-Trafos. Der Traforaum grenzte unmittelbar an die Küche. Das Ehepaar hielt sich tagsüber fast ausschließlich in der Küche auf. Die Frau war vor 5 Jahren an Brustkrebs erkrankt (erfolgreich operiert) und auf Anraten ihres Arztes aus der Wohnung ausgezogen. Der Mann leidet an Schlaflosigkeit und Erschöpfung und nimmt starke Medikamente, ohne die er seiner Aussage nach seinen Verpflichtungen als Hausmeister nicht mehr nachkommen kann. Der Mittelwert der Induktion betrug in der Küche 0,8 µT, der Spitzenwert erreichte 1,2 µT. Ein Ehepaar lebte seit 1962 im eigenen Haus. Der Stromversorger hatte damals den Betrieb von zwei Durchlauferhitzern unter der Bedingung genehmigt, daß er über einen Dachständer eine Freileitung verlegen durfte, um die Stromversorgung des Nachbarviertels zu verbessern. Zu diesem Zweck wurde vom Keller des Hauses (das Haus hat Erdanschluß) bis zum Dach ein dickes Niederspannungskabel in der Wand verlegt und über einen Dachständer eine Freileitung (mittlerweile gebündelt) zum etwa 50 Meter entfernten ersten Haus des Nachbarviertels gespannt. Das vom Keller bis zum Dach verlaufende Kabel befindet sich in der Küchenwand genau an der Stelle, an der das Ehepaar am liebsten saß, weil man von hier einen wunderbaren Ausblick in den Garten hat. Der Abstand zum Kabel betrug dann höchstens 50 cm. Hier wurden Induktionsmittelwerte von 1 µT gemessen, unmittelbar auf der Wand waren es 16 µT. Der Mann erkrankte vor drei Jahren an einem Hodgkin-Lymphom, die Frau im selben Jahr an einem Weichteilsarkom im Bein. Das Paar versuchte zunächst vergeblich, das Kabel und die Freileitung durch den Stromversorger entfernen zu lassen. Einige Wochen nach dem Tod des Mannes baute der Stromversorger Dachständer und Freileitung ab mit der Begründung, daß die Leitung zur Versorgung des Nachbarviertels nicht mehr benötigt werde. Ein Mädchen lebte seit seiner Geburt 3 1/2 Jahre in einem Haus neben zwei Hochspannungsleitungen von 110 kV (15 Meter entfernt) und 380 kV (75 Meter entfernt). Dann lebte das Kind mit seinen Eltern vier Jahre im Ausland und erkrankte dort an Leukämie. Nach der Rückkehr nach Deutschland hielt es sich nur noch vorübergehend in dem Haus an den Hochspannungsleitungen auf, weil die Eltern einen negativen Einfluß auf den Krankheitsverlauf befürchteten. Mittlerweile ist die Familie in ein anderes Haus umgezogen. Eine Messung im ehemaligen Bett des Kindes ergab einen Induktionsmittelwert von 0,35 µT. Ein Ehepaar wohnt seit 1965 in einem Haus, das knapp 20 Meter neben einer 220 kV-Leitung steht. Die Frau hat bis heute keine gesundheitlichen Probleme, aber der Ehemann erkrankte 1992 an einem Non-Hodgkin-Lymphom. Sein Gesundheitszustand ist nach einer Chemotherapie derzeit stabil. Die Feldmessung ergab im Bett des Mannes eine Induktion von 0,5 µT. Beim Meßtermin erzählte er, daß der Nachbar ebenfalls seit 1965 dort wohnte und im vergangenen Jahr an einem Gehirntumor gestorben sei. Das Haus des Nachbarn steht noch etwas näher an der Leitung. Ein Nachbar auf der gegenüberliegenden Seite der Trasse, dessen Haus ebenfalls nur knapp 20 Meter von der Leitung entfernt steht, war an einer Entartung der Mastzellen des Immunsystems erkrankt, sein Zustand ist durch Medikamente stabil. In einem Bonner Amt arbeiteten drei Ingenieure in einem kleinen Büro neben einem 630 kVA-Trafo, der in das Gebäude eingebaut ist. Sie waren zwischen 50 und 60 Jahre alt und seit Jahrzehnten dort tätig. Vor vier Jahren starb einer der Ingenieure an einem Herzinfarkt und einer an einem Gehirntumor. Daraufhin wurde der Trafo mit Mu-Metall abgeschirmt. Der dritte Ingenieur war zum Zeitpunkt der Feldmessung durch den Wissenschaftsladen Bonn (nach erfolgter Abschirmung) an einer nicht genauer beschriebenen Gehirnkrankheit erkrankt und arbeitsunfähig. Die Meßwerte waren mit 0,14 µT am Schreibtisch und 1,1 µT an der Wand zum Traforaum relativ niedrig, dürften aber vor der Abschirmmaßnahme etwa fünf bis zehn mal so groß gewesen sein. Der Raum wird trotz der Abschirmung mittlerweile nicht mehr als Büro genutzt. Über das weitere Schicksal des dritten Ingenieurs ist nichts näheres bekannt. Ein weiteres Ehepaar wohnt seit 27 Jahren in einer Wohnung neben einem 630-kVA-Trafo. Das Schlafzimmer befindet sich direkt neben dem Traforaum. Die Vermieterin der Wohnung wünschte eine Messung, um Daten über die Feldbelastung zu haben, weil sie dem Stromversorger den Vertrag (der Trafo steht auf ihrem Grundstück) kündigen wollte. Beim Meßtermin fiel die ungewöhnliche Vitalität der Ehefrau und die Hinfälligkeit ihres Mannes auf. Der Mann war zuckerkrank und hatte vor einiger Zeit einen Schlaganfall erlitten. Das Ergebnis der Messung war überraschend: Auf dem Kopfkissen des Mannes betrug die gemessene Induktion 1,8 µT, auf dem Kopfkissen der Frau dagegen nur 0,06 µT. Zwar gehören Zuckerkrankheit und Schlaganfall nicht zu den Erkrankungen, die man mit der Exposition durch Magnetfelder von Stromversorgungsanlagen in Verbindung bringt, bemerkenswert ist aber, daß der erkrankte Ehemann im Bett starken Induktionen ausgesetzt war, während die kerngesunde Ehefrau magnetisch nur gering belastet wurde. Fallbeispiele mit erhöhten elektrischen Feldern Die Aufmerksamkeit der Erforschung gesundheitlicher Wirkungen von Elektrosmog galt bisher fast ausschließlich den Magnetfeldern, die elektrischen Felder sind dabei weitgehend vernachlässigt worden. Entsprechend empfindliche Personen scheinen aber auf elektrische Wechselfelder zu reagieren, vor allem, wenn deren Stärke deutlich über 100 V/m liegt. Hierfür zwei Beispiele aus der Meßpraxis des Wissenschaftsladen Bonn. Ein älterer Herr hatte sich eine zweimanualige elektronische Orgel mit Pedal gekauft, auf der er täglich spielte. Nach drei bis vier Jahren bekam er einen roten Ausschlag im Gesicht, der sich immer mehr ausbreitete. Schließlich stellte sich regelmäßig auch ein Hitzegefühl im Gesicht ein, wenn er länger als eine halbe Stunde auf der Orgel spielte. Nachdem er den Zusammenhang zwischen Orgelspiel und Hitzegefühl erkannt hatte, stellte er das Musizieren völlig ein. Daraufhin verringerte sich auch langsam der Ausschlag im Gesicht. Zu diesem Zeitpunkt beauftragte der Mann den Wissenschaftsladen mit einer Feldmessung an der Orgel. Über den Manualen der Orgel betrug die elektrische Wechselfeldstärke 270 V/m, mittels Handelektrode konnte gegen Erde eine Koppelspannung von 7,7 V festgestellt werden. Durch Erden der Orgel sank die Feldstärke über den Manualen auf 9 V/m, die Koppelspannung betrug nur noch 0,2 V. Das Hitzegefühl im Gesicht nach längerem Orgelspiel trat nicht mehr auf und die roten Flecken im Gesicht sind fast ganz abgeheilt. Eine Frau hatte vor 10 Jahren einen Altbau gekauft, renoviert und dabei auch die Elektroinstallation erneuern lassen. Sie selbst bewohnte das zweite Stockwerk. Nach einigen Jahren stellte sich bei ihr ein Tinnitus (Ohrgeräusche) ein, der allen Behandlungsversuchen trotzte. Obwohl sich keine elektrischen Geräte in der Nähe ihres Bettes befanden, betrug dort die elektrische Feldstärke 161 V/m, die magnetische Induktion lag bei 0,02 µT. Durch Ausschalten der Schlafraumsicherung ging dieser Wert nicht wesentlich zurück. Eine Überprüfung ergab, daß alle Wohnungen des Hauses über nur eine Phase versorgt wurden. Ein Elektrotechniker führte folgende zum Teil recht aufwendigen Sanierungsmaßnahmen durch: Gleichmäßige Belastung der Phasen, so daß in jedem Stockwerk alle drei Phasen genutzt wurden, Umbau des bestehenden TN-Netzes in ein TT-Netz, Auftrennung von bestehenden Ringleitungen, Verbesserung der Hauserdung und Einbau eines Netzfreischalters hinter der Schlafraumsicherung Nach erfolgter Sanierung konnte im Bett der Hausbesitzerin bei ausgeschaltetem Netzfreischalter nur noch eine elektrische Feldstärke von 6 V/m gemessen werden. Im Laufe einiger Monate besserte sich der Tinnitus so weit, daß er nur noch gelegentlich morgens nach dem Aufwachen auftrat. Gleichzeitig mit der Sanierung der Elektroinstallation ihres Hauses hatte die Frau auch eine Amalgamsanierung durchführen lassen. Möglicherweise lag hier eine Belastung mit Quecksilber durch erhöhte Korrosion der Amalgamplomben infolge von Körperströmen vor. Der Tinnitus wäre dann nur indirekt die Folge der elektrischen Feldbelastung gewesen. Fazit Die geschilderten Fälle sind natürlich kein Beweis für die schädigende Wirkung elektromagnetischer Einflüsse auf die menschliche Gesundheit, wenn auch der Zusammenhang manchmal sehr deutlich zu sein scheint. Auffallend ist aber, daß die beobachteten Erkrankungen stets mit einer erhöhten Feldexposition verbunden waren und es sich fast nur um die seit längerem mit elektromagnetischen Feldern in Verbindung gebrachten Krankheiten handelte. Waren die Auftraggeber dagegen in ihren Wohnungen oder am Schlafplatz mittleren magnetischen Induktionen unter 0,2 µT ausgesetzt oder wohnten sie erst seit kurzem unter erhöhter Feldbelastung, so traten in keinem Fall die entsprechenden Krankheiten auf, obwohl diese Fälle zahlreicher waren, als die oben beschriebenen, höher belasteten Fälle. Dr. Klaus Trost Wissenschaftsladen Bonn e.V., Buschstr. 85, Bonn Kommentar Die geschilderten Fallbeispiele im Bericht von Dr. Klaus Trost vom angesehenen Wissenschaftsladen Bonn können keinen kausalen Zusammenhang zwischen den beobachteten Erkrankungen und elektromagnetischen Feldern beweisen. Dennoch geben sie wertvolle Hinweise auf mögliche Gefahren und legen den Finger in die Wunde des "0,3-100-Mikrotesla-Dilemmas": Nach Meinung vieler Wissenschaftler geht von Belastungen unter 0,3 µT kein relevantes Gesundheitsrisiko aus. Die Grenzwerte für die Allgemeinheit liegen in der seit Januar 1997 gültigen Elektrosmogverordnung aber bei 100 µT (wenn die Belastung nur zu 5% der Zeit auftritt, sogar bei 200 µT). Was aber zwischen 0,3 und 100 µT passiert, weiß niemand so genau. Tierversuche von Löscher und Mevissen zeigen in diesem Bereich eine Förderung des Brustkebswachstums (vgl. Elektrosmog-Report 2(11), S. 5-6, 1996). Epidemiologische Studien zur systematischen Erfassung von gesundheitlichen Beschwerden bei vergleichsweise hoher elektromagnetischer Belastung fehlen weltweit nahezu völlig. Es ist nicht einmal bekannt, wieviel Prozent der Bevölkerung solchen deutlich erhöhten Belastungen ausgesetzt ist. Es besteht dringender Handlungsbedarf: Systematische Erfassung von Dauerbelastungen über 0,5 µT - ausgehend von den Quellen der Belastung wie z. B. Transformatoren - und Aufklärung der Betroffenen über mögliche gesundheitliche Gefahren. Oftmals sind durch einfache Maßnahmen wie Verlegung des Schlafplatzes ausreichende Feldreduzierungen möglich. Durchführung einer epidemiologischen Studie, die ein Kollektiv mit Dauerbelastungen über 0,5 µT randomisiert mit einem durchschnittlich belasteten Kollektiv vergleicht. Es ist zu wünschen, daß die internationalen und nationalen Institutionen, die in ihren Namen das wohlklingende Wort "Strahlenschutz" führen, sich dieser sehr konkreten Strahlenschutzproblematik annehmen würden. Es ist unverantwortlich, diese erhöhten Belastungen und ihre möglichen gesundheitlichen Folgen zu ignorieren und sich hinter dem 0,3-Mikrotesla-Wall zu verstecken, auch wenn bundesweit "nur" einige Personen betroffen sein mögen. Redaktion Elektrosmog-Report     Vorsorge Eine Kosten-Nutzen-Analyse für Krebs durch EMF Fünf schwedische Institutionen, die sich staatlicherseits mit den möglichen gesundheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern (EMF) befassen, haben in einer Broschüre beispielhafte Kosten-Nutzen-Rechnungen über die Vermeidung von durch EMF verursachte Krebsfälle vorgelegt. In Schweden werden die Kosten für die Vermeidung eines Krebsfalles durch ionisierende Strahlung (z. B. Röntgenstrahlung) auf 2,8 Millionen DM und die Vermeidung eines verkehrsbedingten Todesfalles auf 1,7 Millionen DM geschätzt. Für EMF-bedingte Krebsfälle wurden Abschätzungen unter der Annahme vorgenommen, daß der in der Wissenschaft umstrittene Zusammenhang zwischen EMF und Krebs tatsächlich besteht. In der Broschüre, die u. a. vom Gesundheitsministerium, vom Bauministerium und vom Strahlenschutzinstitut herausgegeben wurde, heißt es: "Im Durchschnitt entwickelt jährlich eines von Kindern in Schweden und den meisten anderen Industrieländern eine Leukämie. Obwohl die Hypothese eines Zusammenhangs zwischen dem Auftreten von kindlicher Leukämie und der Exposition gegenüber magnetischen Feldern nicht als wissenschaftlich etabliert angesehen werden kann, werden die beobachteten Risiken in unserem Beispiel als zutreffend angenommen. In einer schwedischen epidemiologischen Untersuchung wurde für Kinder, die in der Nähe von Hochspannungstrassen leben, ein um den Faktor 2,7 erhöhtes Risiko für die Entwicklung einer Leukämie gefunden, im Vergleich zu Kindern, die weit entfernt von solchen Leitungen lebten. Diese Zahl wurde in den folgenden Beispielen wegen des Fehlens anderer Risikoabschätzungen auch für Umspannstationen und vagabundierende Ströme verwendet. (...) Die Beispiele zeigen, daß Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition pro statistisch vermiedener kindlicher Leukämie zwischen einigen Millionen und einigen hundert Millionen SK kosten kann [Anm.: 1 Mio. schwedische Kronen (SK) entsprechen etwa DM], unter der Annahme, daß die verwendeten Risikoabschätzungen zutreffen. Beachten Sie, daß das Vorsorgeprinzip in Betracht gezogen werden sollte, wenn die Felder stark von dem abweichen, was in der betreffenden Umgebung als normal angesehen werden kann." In der Studie wurden Abschätzungen vorgenommen für folgende Beispiele Hochspannungstrasse neben Mehrfamilienhäusern: Eine 220 kV-Hochspannungstrasse führt durch ein Gebiet von Mehrfamilienhäusern mit 300 Kindern, die in einem Einzugsgebiet leben, von dem angenommen wird, daß darin das Leukämierisiko erhöht ist. Die Kosten für die Vermeidung eines statistischen Krebsfalles werden in diesem Fall auf 150 MSK (Millionen schwedische Kronen), entsprechend 36 Mio. DM, geschätzt. Die Kosten resultieren aus den Verlegungskosten für die Leitungen (geschätzte 60 MSK) und dem angenommenen Risiko. Vorschule in der Nähe einer Hochspannungsleitung: Unter der Annahme, daß eine Vorschule mit 40 Kindern einer erhöhten elektromagnetischen Belastung durch eine Hochspannungstrasse ausgesetzt ist, würde ein Neubau 0,96 Mio. DM und die Vermeidung eines statistischen Krebsfalles 17,8 Mio. DM kosten. Ließen sich jedoch geeignete Abschirmmaßnahmen ergreifen (Kosten: DM), so lägen die Kosten bei 2,2 Mio. DM pro vermiedenem Fall. Transformatorstation in einem Schulgebäude: Eine Transformatorstation führt in drei Klassenräumen zu einer erhöhten elektromagnetische Belastung. Eine Abschirmung mit Metallplatten würde DM kosten. Unter der Annahme einer relevanten Dosisreduktion für 75 Kinder ergäben sich Kosten für die Vermeidung eines Krebsfalles von unter DM. Vagabundierende Ströme in Einfamilienhäusern: Treten durch Elektroinstallationen im Haus vagabundierende Ströme auf, die zu einer erhöhten EMF-Belastung führen, welche durch Maßnahmen mit einem Kostenrahmen von DM eliminiert werden könnten, so ergeben sich unter der Annahme eines Kindes pro Familie Kosten für die Vermeidung eines statistischen Leukämie-Falles in Höhe von 0,96 Mio. DM. Hochspannungstrasse durch ländliches Gebiet: Bei der Planung einer 400 kV-Hochspannungsleitung werden strahlungsminimierende Aspekte berücksichtigt. Dennoch ist es notwendig die Hochspannungstrasse über 80 km an 71 verstreuten Besitzungen vorbeizuführen, bei denen von einer erhöhten EMF-Belastung ausgegangen werden muß. Die Kosten für spezielle Stromkreise mit optimierter Abschirmung bzw. Kompensationswirkung für jede Wohnbebauung betragen DM, was zu Kosten von 88,8 Mio. DM pro verhindertem Leukämiefall führen würde. Hochspannungsleitung durch Vorstadtgebiet: Eine 220 kV-Hochspannungsleitung wird für eine Vorstadt geplant. Sie führt durch ein Gebiet mit Mehrfamilienhäusern, in dem 60 Kinder leben, von denen angenommen wird, daß sie einer erhöhten EMF-Belastung ausgesetzt wären. Zur Vermeidung eines erhöhten Risikos ist geplant, einen Leitungsabschnitt mit Aufteilung der Phasenströme auf mehrere unabhängige Leiterseile einzufügen. Die zusätzlichen Kosten werden auf DM geschätzt, was 2,2 Mio. DM für einen vermiedenen Leukämiefall entspräche.“ 17 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

18 Warum Freileitung statt Erdkabel?
„Erdkabel verdrängen Freileitungen auch auf Hoch- und Höchstspannungsebene (Höchstspannung ab 220 kV: 4% = km)“ Müller Städtebau S. 485 Landschaftsbild: Nichts entfremdet mehr die Eigenart der Landschaft als Hochspannungsleitungen, Bürger gegen Hochspannung - pro Erdkabel - Eine Initiative gegen eine Freileitung in Lippstadt vom Weinberg nach Schoneberg Brakelmann-Gutachten kommt zu gleichen Kosten von Hochspannungserdkabeln wie Freileitungen Neue Energie 11/2004 S. 15 Vogelschlag: Betroffen sind z.B. Greifvögel, Eulen, Kraniche, Weiß- und Schwarzstörche. In Durchzugs- und Rastgebieten kollidieren vor allem Enten, Watvögel, Rallen und Möwen (Hoerschelmann 1988). Grundsätzlich verunglücken Jungvögel sowie durchziehende Vögel weitaus häufiger als Brut- und Standvögel. In Europa wurden bislang Opfer von 179 Vogelarten registriert, neben häufigen Arten sind auch seltene Durchzügler, Wintergäste und stark bedrohte Brutvögel betroffen (Richarz 2001). Als Verlustursachen lassen sich der Stromschlag und der Leitungsanflug unterscheiden. Für beide sind unterschiedliche Abhilfemaßnahmen erforderlich. Grundsätzlich verunglücken Jungvögel sowie durchziehende Vögel weitaus häufiger als Brut- und Standvögel: Entenvögel, Watvögel, Rallen, Möwen: Vögeln pro Jahr und Leitungskilometer Todfunde: Todesursache Freileitung (Stromschlag, Leitungsanflug) -          Störche: 77% (84% Stromschlag, 16% Leitungsanflug). -          Uhu: 33 % -          Adler: 23 % -          Wanderfalke 10 % Stromschlagrisiko (Kurzschluss von Leiter und Mast: besonders bei Mittelspannungsmast) Leitungsanflug: Überbrückung Leiterseile verschiedener Spannung (Kurzschluss) -          BNSchG § 53 Vogelschutz an Energiefreileitungen -          Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind. An bestehenden Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind innerhalb von zehn Jahren die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Oberleitungsanlagen der Bahn. -          EnWG § 16 Anforderungen an die Energieanlagen (1) Energieanlagen so, daß die technische Sicherheit gewährleistet. Allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten. (1. technischen Regeln des Verbandes Deutscher Elektrotechniker) VDE: DIN VDE 0210 Für den Neubau von Freileitungen gilt grundsätzlich DIN VDE 0210 Abschnitt 8.10: „die Querträger, Isolatorstützen und sonstige Bauteile der Starkstrom-Freileitungen so auszubilden sind, dass den Vögeln keine Sitzgelegenheit in gefahrbringender Nähe der unter Spannung stehenden Leiter gegeben wird.“ Vogelgefährdende Altbauten sollten je nach örtlichem Gefährdungsgrad sukzessive entschärft werden, an besonders verlustreichen Masten sofort, an den übrigen Altmasten in der Priorität Nationalparks, Natur- und Landschaftsschutzgebiete. 18 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

19 Erdkabel contra Freileitung
BWE-Studie zu 30 km-Trasse in S-H Kostenvergleich 110 kV-Netz: Erdkabel billiger bzw. genauso teuer wie Freileitungen 220-kV-Netz: Erdkabel je nach Randbedingungen billiger oder bis 30 % teurer 380 kV-Netz: Erdkabel derzeit noch teurer als Freileitungen Übertragungskapazität Freileitung steigerbar: um 30 % durch Messung Wetterdaten (Temperatur, Windstärke, Sonneneinstrahlung), bis zu 100 % bei Monitoring Leitungstemperatur Genehmigung: Erdkabel: Jahre, Freileitung Jahre. Ökonom. Verluste durch Wartezeit können für Betreiber höher sein als Netzausbaumaßnahmen selbst Brakelmann-Gutachten: Wenn man auf der 30 Kilometer langen Strecke auf die allgemein übliche Ersatzleitung („Redundantes System“) verzichtet, würde Eon mit dem Erdkabel noch günstiger fahren. Der wahrscheinliche Netz-Ausfall würde 6,6 Stunden pro Jahr betragen und sei für die Windpark-Betreiber „verkraftbar“. Brakelmann-Gutachten: 19 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

20 Erdkabel versus Freileitung
MKRO-Bekenntnis zur Freileitung: ROV: „Bei der Alternativenprüfung zwischen Freileitung und Kabel ist davon auszugehen, dass die Kabeltechnologie vorhanden ist, aber der Stand der Technik im Hinblick auf den Netzbetrieb und die Risiken noch nicht ausreicht, um für den Höchstspannungsbereich die Erdverkabelung als Standard zu fordern.“ 33. MKRO: Beschluss zum Aus- und Neubaubedarf des Höchstspannungsnetzes( ) BMU 2006 „Netzausbau durch Freileitungen und Erdkabel“ „Die langen Planungszeiträume [von Freileitungen] drohen ... mittelfristig die Energieversorgungssicherheit und den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Deshalb sollte der Netzausbau wesentlich beschleunigt werden, indem in besonders sensiblen Gebieten, d. h. in unmittelbarer Nähe zu Wohnsiedlungen und in Vogelschutzgebieten, Erdkabel verlegt werden können. Die Genehmigungsdauer von Erdkabeln ist um mehrere Jahre kürzer als die von Freileitungen.“ (betrifft ca. 85 km der Höchstspannungsebene bei den wichtigsten Neubautrassen, Mehrbelastung je 3-Personen-Haushalt: 72 Cent/Jahr; ohne raschen Netzausbau kann das stark wachsende Angebot an EE nicht eingespeist werden) November 2005, Münsterland: 82 Masten (110 kV) weggeknickt, Höchstbelastung um das 14-Fache überschritten, Menschen z.T. mehrere Tage ohne Strom 33. MKRO: Beschluss zum Aus- und Neubaubedarf des Höchstspannungsnetzes ( ) MKRO zur Hochspannungsleitung: Netzausbau und Netzneubau erfordern aus Sicht der MKRO eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren. „Somit übernimmt das Raumordnungsverfahren eine wichtige Servicefunktion für Vorhabenträger: Durch die frühzeitige, dem Projektzulassungsverfahren vorgelagerte Beurteilung des Vorhabens hilft es zeit- und kostenintensive Detailplanungen des Vorhabensträgers für nicht zielführende Varianten zu vermeiden.“ Verhältnis zur Fachplanung: „Die frühe Einbeziehung der Öffentlichkeit trägt erheblich zur Verbesserung der Akzeptanz des Vorhabens bei“, Konfliktminimimierung, Planungsbeschleunigung und Investitionssicherheit. 33. MKRO: Beschluss zum Aus- und Neubaubedarf des Höchstspannungsnetzes ( ) Material zum Beschlusstext: „Die Übertragung von elektrischer Energie im Höchstspannungsbereich [Anm.: 220 und 380 kV] erfolgt fast ausschließlich über Freileitungen. Als Alternative zur Freileitung kommt die Erdverlegung mit vernetztem Polyethylen oder mit Gas isolierten Kabeln (VPE-Kabel oder GIL-System) in Betracht. Beide Techniken wurden bisher weltweit nur in wenigen Fällen für kurze Teilstücke und in innerstädtischen Gebieten angewendet. Vergleicht man Bau-, Instandhaltungs- und Reparaturkosten sowie die Versorgungssicherheit bei Störfällen, gibt es Vorteile für die Freileitung gegenüber den Erdkabeln. Im Raumordnungsverfahren sind die technische Machbarkeit und die wirtschaftliche Vertretbarkeit zu prüfen. Bei der Alternativenprüfung zwischen Freileitung und Kabel ist davon auszugehen, dass die Kabeltechnologie vorhanden ist, aber der Stand der Technik im Hinblick auf den Netzbetrieb und die Risiken noch nicht ausreicht, um für den Höchstspannungsbereich die Erdverkabelung als Standard zu fordern. Die Alternativenprüfung kann auf der Grundlage anerkannter Erfahrungswerte zu Kosten und Risiken erfolgen.“ BMU 2006: „Netzausbau durch Freileitungen und Erdkabel“1 Wie sollen die Netze ausgebaut werden? Es gibt verschiedene Möglichkeiten, neue Stromleitungen zu bauen. Am bekanntesten sind Freileitungen; daneben sind allerdings auch Erdkabel oder gasisolierte Leitungen (GIL) technisch machbar, die – im Gegensatz zu den Freileitungen – unterirdisch verlegt werden. Bisher ist der Netzausbau in Deutschland auf der Hoch- und Höchstspannungsebene3 weitgehend durch Freileitungen erfolgt, und auch in Zukunft werden wir für die Integration der erneuerbaren Energien in hohem Maße auf Freileitungen angewiesen sein. Allerdings wird der Netzausbau in der Nähe von Wohnsiedlungen und ökologisch wertvollen Bereichen in der Öffentlichkeit, speziell bei der lokal betroffenen Bevölkerung sowie den Umwelt- und Naturschutzverbänden, kontrovers diskutiert. Denn durch die Errichtung von Freileitungen werden negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Natur, das Landschaftsbild und den Denkmalschutz befürchtet. Deshalb dauert die Genehmigung von Freileitungen oftmals bis zu zehn Jahre, mitunter auch länger. Dies ist für den dringend benötigten Netzausbau zu langsam. Die langen Planungszeiträume drohen daher mittelfristig die Energieversorgungssicherheit und den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Deshalb sollte der Netzausbau wesentlich beschleunigt werden, indem in besonders sensiblen Gebieten, d. h. in unmittelbarer Nähe zu Wohnsiedlungen und in Vogelschutzgebieten, Erdkabel verlegt werden können. Die Genehmigungsdauer von Erdkabeln ist um mehrere Jahre kürzer als die von Freileitungen. Würden die Stromkosten durch den Bau von Erdkabeln steigen? Wenn ja, wie stark? Um den Netzausbau zu beschleunigen, genügt es, wenn bei den wichtigsten Neubautrassen der Höchstspannungsebene nur in den besonders sensiblen Streckenabschnitten Erdkabel verlegt würden. Bei den von der dena-Netzstudie identifizierten Trassen, deren Gesamtlänge auf 850 km berechnet wurde, werden die Streckenabschnitte in den besonders sensiblen Gebieten auf insgesamt etwa zehn Prozent geschätzt. Würden tatsächlich in diesem Umfang Erdkabel verlegt, würden die höheren Investitionskosten für einen 3-Personen-Durchschnittshaushalt nur zu einer Mehrbelastung von einem bis höchstens sechs Cent pro Monat führen. Dieser Kostensteigerung stünden Vorteile gegenüber, die sich aus der zu erwartenden Ausbaubeschleunigung von mehreren Jahren für das Gesamtprojekt erzielen ließen. 20 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

21 Erdkabel versus Freileitung
Bau einer 110 kV-Leitung seit 10 Jahren umstritten, Beeinträchtigung der historischen Altstadt von Treuenbrietzen; Forderung nach Erdkabel 21 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

22 Welche Vermeidungsmöglichkeiten?
Erdkabel Hochspannungsgleichstrom Bündelung, vorbelastete Räume vorhandene Freileitungstrassen, Straßen, Schienen Umgehung LSG, NSG Sichtschutz: Topographie (Senken), Waldstreifen Bewertungsverfahren für visuell wahrnehmbare, mastenartige Eingriffe in das Landschaftsbild Unsere heutige Kulturlandschaft erfährt vielfältige Beeinträchtigungen visueller Art, die die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft gefährden. Derartige Eingriffe in das Landschaftsbild können z.B. Hochspannungsfreileitungen, Windkraftanlagen, Mobilfunkmasten, Sendemasten für Radio/TV etc. sein. Diese technischen Bauwerke wirken aufgrund ihrer oft beträchtlichen Höhe weit in die Landschaft hinein und wirken dort als Fremdkörper. Um die Stärke der ästhetischen Beeinträchtigung in der Eingriffsregelung abzuschätzen gibt es eine Reihe von Bewertungsverfahren. Basis für das hier bearbeitete Verfahren ist eine Bewertungsformel, die von Prof. Dr. Werner Nohl im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen entwickelt hat. Ergebnis dieses Bewertungsverfahrens ist die zu leistende Kompensationsfläche in qm. Neuartig ist die ... Ermittlung der visuell beeinflussten Fläche durch die Verknüpfung mit einem digitalen Höhenmodell (DHM). GIS-gestützte Berechnung partieller Sichtverschattung durch Topographie, Bebauung oder Bewuchs. Berücksichtigung der reduzierten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, bei schon existenter visueller Vorbelastung. Anrechnung der Entlastung des Landschaftsbildes durch gleichzeitigen Rückbau gleichwertiger Landschaftsbildbelastung. Untersucht werden soll der Einfluss von Entlastung, Vorbelastung, Art des Eingriffes (Hochspannungsfreileitung/Windkraftanlage) und Hintergrund (d.h. eventuelle Horizontdurchbrechung des Objektes) auf den resultierenden Kompensationsflächenumfang. Laufzeit: Projektleiter: Prof. Dr. Werner Konold Korreferent: Prof. Dr. Klaus C. Ewald Betreuer: Dr. Thomas Coch Bearbeitung: Michael Neuhoff 22 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

23 Freileitungen und Raumordnung
Bündelung (fast alle RO-Pläne) Unterirdische Verlegung (Bsp. M-V, Nds, Sachsen) (5) Infrastruktureinrichtungen wie Gestänge sind nach Möglichkeit von verschiedenen Energieversorgungsträgern gemeinsam zu nutzen. Leitungen sind, soweit es wirtschaftlich vertretbar ist, in sensiblen Landschaftsbereichen, unterirdisch zu verlegen. (M-V 2005). Hoch- und Höchstspannungsleitungen auf neuer Trasse sind unterirdisch zu verlegen. Von Satz 4 kann abgewichen werden, wenn... (Nds LROP Entwurf 2006) G 11.6 Hochspannungsleitungen sollen in sensiblen Landschafts- und Siedlungsbereichen als Erdkabel verlegt werden. LEP Sachsen 2003 Z Beim Bau von Leitungen soll auf eine Bündelung von Trassen unter größtmöglicher Schonung der Landschaft hingewirkt werden. Landschaftlich besonders empfindliche Gebiete der Region sollen grundsätzlich von beeinträchtigenden Verteilungsleitungen freigehalten werden. (Bayern, Region Oberland) Z Zur Sicherung der Erweiterungsmöglichkeiten sowie des zukünftigen Betriebs des Flughafens sind Neuordnungsmaßnahmen der Elektrizitätsinfrastruktur notwendig. Die in der Plankarte gekennzeichneten Hochspannungsfreileitungen sollen zurückgebaut und soweit notwendig durch eine Verkabelung ersetzt werden. (Änderungsverfahren LEP Hessen 2005) Hoch- und Höchstspannungsleitungen auf neuer Trasse sind unterirdisch zu verlegen. Von Satz 4 kann abgewichen werden, wenn... die unterirdische Verlegung nicht dem Stand der Technik entspricht oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder die Sicherheit der Energieversorgung nicht gewährleisten kann, - die durch unterirdische Verlegung verursachten Schäden und Beeinträchtigungen die durch unterirdische Verlegung vermeidbaren Schäden und Beeinträchtigungen überwiegen oder - es sich um ein Ausbauvorhaben im Sinne des Satzes 3 handelt, bei dem die Nutzung einer vorhandenen Trasse möglich ist. Landesraumordnungsprogramm Entwurf 2006 Niedersachsen 4.2.4 G Das Netz der Transportleitungen ist bedarfsgerecht auszubauen. Hierzu erforderliche Trassen sind zu sichern. Belange der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus sowie des Natur- und Landschaftsschutzes sind zu berücksichtigen, Möglichkeiten der Bündelung mit anderen Leitungen und Verkehrswegen zu nutzen. (LEP BaWü 2002) (4) Oberirdische Leitungstrassen sind, soweit sinnvoll und möglich, zu bündeln. (M-V 2005). Begründung zu (4) M-V 2005: Durch die Bündelung oberirdischer Leitungstrassen kann die Belastung und Zerschneidung der Landschaft in Grenzen gehalten werden. Die gemeinsame Nutzung von Gestängen durch verschiedene Energieversorgungsträger und für verschiedene Spannungsebenen ist inzwischen Stand der Technik, ebenso die Verkabelung von Leitungen der unteren und mittleren Spannungsebene. 23 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

24 Gasleitung Rohstoffherkunft Netzaufbau Bedeutung Konflikte
24 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

25 Gas Erdgas - Herkunft 3-stufiges Erdgasnetz: Netzlänge: 340.000 km
Russland 31 % Norwegen 25 % Niederlanden 19 % Deutschland 18 % Großbritannien, Dänemark 7 % 3-stufiges Erdgasnetz: Ferntransport HD 30 % Regionalleitung MD 35 % Ortsleitung ND 35 % Netzlänge: km Quelle: BGW - Russland (Neue Länder, Bayern, BaWü) Norwegen, Holland (Nordseegas, Nord- und Westdeutschland) Rohrwiderstand: 0,1 bar/km Druckverlust, Verdichterstationen alle km Hochdruck bis bar: Ferngasleitung 140 cm (üblicher Druck 67,5-80 bar) Hoch- und Mitteldruck bis 100 mbar-1 bar: Regionalleitung 5-15 cm Mittel- und Niederdruck 45 – 100 mbar: Ortsleitung 8-30 cm Anschlußleitung Ein-Zweifamilienhaus: 3-6,5 cm Müller Städtebau S. 491 Gußrohr, Stahlrohr, Kunststoffrohr 650 Gasversorgungsunternehmen Mitglied im Bundesverband Gas- und Wasserwirtschaft BGW Leitungsnetz der dt. Gaswirtschaft km Ruhrgas AG Das Ruhrgas-Leitungsnetz mit über km Länge umfasst sämtliche Gebiete in den alten Bundesländern, schwerpunktmäßig im Rheinland, in Westfalen, im westlichen Niedersachsen und in Franken. Ruhrgas verfügt in Deutschland über das im Verhältnis zu den anderen Anbietern weitestverzweigte Ferngasnetz. 25 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

26 Bedeutung Erdgasanteil 46 % Gesamtwohnungsbestand 75 % Neubauwohnung
Quelle: BGW 1999: 7500 Blockheizkraftwerke überwiegend mit Erdgas betrieben (ROB 2000) Reserven: 115 Jahre ab 2020 (BGW) 26 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

27 Bedeutung Umweltverträglichkeit:
Ohne Kraft-Wärme-Kopplung 27 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

28 Gasleitung: Konflikte?
Landwirtschaft: Behinderung Feld- und Erntearbeiten während Bauzeit genügende Überdeckung wg. Arbeitstiefe der Grundlockerungsgeräte von 0,80-1 m Tiefe archäologische Denkmalpflege: Vertragliche Vereinbarung über Grabungsschutzmaßnahmen, Sicherung, ggf. Leitungsumlegung bzw. Ausgleich Frostwirtschaft, Naturschutz Holzfrei zu haltende Schutzstreifen, ggf. Fragmentierung Wichtigste Instrumente zur Bewertung eines Planungsraumes: UVP, FFH-Prüfung, Eingriffsregelung 28 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

29 Vermeidung und Minimierung
Bündelung: Verkehrswege, Ver- und Entsorgungsleitung Nutzung vorhandener Schneisen und Wege in Waldbereichen (Verhinderung von Gehölzeinhieb) Geschlossene unterirdische Verlegung (z.B. Gewässer, Schutzgebiete) Festlegung eines Planungskorridors sowie einer Variante: „Anfangs- und Endpunkt der Leitung bilden die fixe Vorgabe. Anspruch an die PlanerInnen ist es also, genau die Verbindung zu finden, die im Ergebnis zur größtmöglichen Schnittmenge von Ökonomie und Ökologie führt“ Lit. Sonja Könning: Trassenplanung unter Umweltgesichtspunkten am Beispiel einer Erdgasleitung, PlanerIn 1/2007, S. 29f 29 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

30 Verfahren 1. RoV: Raumordnungsverfahren
14. HS-Freileitung ab 110 kV, Gasleitungen ab 300 mm 2. UVPG, Anlage 1: Umweltverträglichkeitsprüfung 3. EnWG § 43: Planfeststellung Hochspannungsfreileitungen ab 110 kV, optional für Erdkabel im Küstenbereich bis 20 km landeinwärts Gasrohrfernleitungen ab 300 mm Durchmesser Veränderungssperre ab Planauslegung § 43 Erfordernis der Planfeststellung Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von 1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und 2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die zwischen der Küstenlinie und dem nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt, höchstens jedoch in einer Entfernung von nicht mehr als 20 Kilometer von der Küstenlinie landeinwärts verlegt werden sollen, kann ergänzend zu Satz 1 Nr. 1 auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nr "Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer", Ausgabe 1994, XII., und in der Seegrenzkarte Nr "Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer", Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : dargestellte Küstenlinie. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. 30 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007


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