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am 10. Mai 2012 in Nürnberg und am 21. Mai 2012 in Bamberg

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Präsentation zum Thema: "am 10. Mai 2012 in Nürnberg und am 21. Mai 2012 in Bamberg"—  Präsentation transkript:

1 am 10. Mai 2012 in Nürnberg und am 21. Mai 2012 in Bamberg
Informationsveranstaltungen für KiTa-Träger und deren Vertreter KiTa-Leitungen KiTa-Beauftragte Geschäftsführer am 10. Mai 2012 in Nürnberg und am 21. Mai 2012 in Bamberg

2 Themen Tarifeinigung 2012 im öffentlichen Dienst Was gilt für die kirchlichen Beschäftigten automatisch? Tarifeinigung 2012 im öffentlichen Dienst Was muss die Bayer. Regional-KODA beschließen? BayKiBiG - Änderungsgesetz Pause Fragen aus dem Publikum Kooperationen von KiTa-Trägern WieKiTa – eine Arbeitshilfe Mediation Mitarbeitergespräch

3 Tarifeinigung 2012 im öffentlichen Dienst
Was gilt für die kirchlichen Beschäftigten automatisch?

4 Tarifeinigung 2012 im öffentlichen Dienst Was gilt für die kirchlichen Beschäftigten automatisch?
Lineare Entgelterhöhung gemäß Tarifeinigung für Beschäftigte: Die Tabellenentgelte werden ab 1. März 2012 um 3,5 %, ab 1. Januar 2013 um weitere 1,4 % und ab 1. August 2013 um weitere 1,4 % erhöht.

5 Tarifeinigung 2012 im öffentlichen Dienst Was gilt für die kirchlichen Beschäftigten automatisch?
Die Ausbildungs- und Praktikantenentgelte (Berufs-praktikanten) erhöhen sich ab 1. März 2012 um einen Festbetrag in Höhe von € 50,00 und ab 1. August 2013 um einen Festbetrag in Höhe von € 40,00. Azubi 1. Jahr ab : € 753,26 Azubi 2. Jahr ab : € 803,20 Azubi 3. Jahr ab : € 849,02

6 Tarifeinigung 2012 im öffentlichen Dienst Was gilt für die kirchlichen Beschäftigten automatisch?
Bei den SPS-Praktikanten/innen (sog. Vorpraktikanten/innen) führt die Erhöhung der Ausbildungsvergütung zu einer Erhöhung des Praktikantenentgelts, das seit mindestens 50 % der Ausbildungsvergütung beträgt. SPS-Praktikantenentgelte ab : im ersten SPS-Jahr: 50 % von € 753,26 = € 376,63 im zweiten SPS-Jahr: 50 % von € 803,20 = € 401,60

7 Tarifeinigung 2012 im öffentlicher Dienst
Was muss die Bayer. Regional-KODA beschließen?

8 Tarifeinigung 2012 im öffentlichen Dienst Was muss die Bayer
Tarifeinigung 2012 im öffentlichen Dienst Was muss die Bayer. Regional-KODA beschließen? Urlaubsdauer bei einer 5-Tage Woche: 29 Arbeitstage / Kalenderjahr 30 Arbeitstage / Kalenderjahr nach dem vollendeten 55. Lebensjahr Übergangsregelung 30 Arbeitstage für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den Dezember 2011 hinaus fortbestanden hat und die spätestens am 31. Dezember 2012 das 40. Lebensjahr vollenden; für das Jahr 2012 für alle bis eingestellten Beschäftigten aufgrund der Rechtsprechung des BAG: 30 Urlaubstage; etwaiger über 26 oder 29 Arbeitstage hinaus aufgrund der Rechtsprechung des BAG zustehender Resturlaub aus dem Jahr 2011: Abwarten der Entscheidung des kommunalen Arbeitgeberverbandes;

9 Tarifeinigung 2012 im öffentlichen Dienst Was muss die Bayer
Tarifeinigung 2012 im öffentlichen Dienst Was muss die Bayer. Regional-KODA beschließen? Urlaubsanspruch der Auszubildenden Auszubildende: Erholungsurlaub bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf 5 Tage / Kalenderwoche: in jedem Urlaubsjahr 27 Ausbildungstage Urlaubsanspruch der SPS-Praktikanten Die Regelung für die Auszubildenden ist auf die SPS-Praktikanten entsprechend anzuwenden.

10 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz
Änderungsgesetz Schwerpunkte des Änderungsgesetzes Anzeige-/Informationspflichten des Trägers Förderung

11 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz Änderungsgesetz
Schwerpunkte des Änderungsgesetzes

12 BayKiBiG – Änderungen 2012 Das Gesetz zur Änderung des BayKiBiG setzt nach der Gesetzesbegründung sechs Schwerpunkte: Entlastung der Familien, qualitative Impulse Optimierung des Verwaltungsverfahrens Teilhabe von Kindern mit Behinderung / Inklusion Steigerung der Attraktivität von Tagespflege und Großtagespflege Verbesserung der Bedingungen zur Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe für die Bereitstellung von Ganztagesangeboten für Schulkinder Stärkung des ländlichen Raumes

13 BayKiBiG – Änderungen 2012 Entlastung der Familien / qualitative Impulse
Art. 23 BayKiBiG neu - Entlastung der Familien Staatlicher Zuschuss zum Elternbeitrag in Höhe von zunächst € 50,00 / Monat im letzten Kindergartenjahr; Ziel: im Endausbau vollständige Beitragsfreiheit; Auszahlung an die Gemeinden und Landkreise; Verpflichtung der Gemeinden und Landkreise, den Zuschuss an die Träger weiterzureichen; Eltern zahlen einen um den Zuschuss verminderten Elternbeitrag

14 BayKiBiG – Änderungen 2012 Entlastung der Familien / qualitative Impulse
Verbesserung des förderrelevanten Anstellungsschlüssels (AS) von 1:11,5 auf 1:11,0 durch Änderung von § 17 AV BayKiBiG mit Wirkung ab durch Einführung eines vom Staat finanzierten Basiswertes plus, um die mit der Verbesserung des AS verbundenen Mehrkosten auszugleichen Geldwert des Basiswertes plus: noch nicht bekannt Die Nichteinhaltung eines AS von mind. 1:11,0 führt nicht zu Fördernachteilen, sondern dazu, dass der Basiswert plus nicht gewährt wird.

15 BayKiBiG – Änderungen 2012 Entlastung der Familien / qualitative Impulse
Weitergewährung des Gewichtungsfaktors 2,0 für Kinder, die während des laufenden Kindergartenjahres das 3. Lebensjahr vollenden Bisher: Regelung galt nur für Kinderkrippen Neu: Erweiterung auf andere Kindertages einrichtungen (Art. 21 BayKiBiG neu) Achtung: Kann-Regelung für die Kommunen

16 BayKiBiG – Änderungen 2012 Optimierung des Verwaltungsverfahrens
Abschaffung der Gastkinderregelung (Art. 23 BayKiBiG) Für Kinder, die Plätze in BayKiBiG-Einrichtungen belegen, ist immer grundsätzlich die kindbezogene Förderung durch die Aufenthaltsgemeinde zu zahlen. Netzwerkbasiertes Antrags-, Bewilligungs- und Abrechnungs-verfahren (Art. 19 BayKiBiG neu) Nutzung des vom Freistaat zur Verfügung gestellten Computerprogramms = Fördervoraussetzung

17 BayKiBiG – Änderungen 2012 Optimierung des Verwaltungsverfahrens
Aufhebung der Vorgaben des Art. 7 Abs. 2 und 3 zum förmlichen Verfahren der Anerkennung von Plätzen als bedarfsnotwendig Grund: Aufhebung der Gastkinderregelung macht eine Unterscheidung von bedarfsnotwendigen und nicht bedarfsnotwendigen Plätzen nicht mehr erforderlich; Pflicht zur örtlichen und überörtlichen Bedarfsplanung bleibt bestehen; Reduzierung des Verwaltungsaufwandes für die Kommunen durch Verzicht auf die Überprüfung und Verbescheidung jedes einzelnen Kindergartenplatzes;

18 BayKiBiG – Änderungen 2012 Optimierung des Verwaltungsverfahrens
Neugestaltung der Investitionskostenförderung – Art. 27 BayKiBiG neu Die Gemeinden entscheiden, ob sie eine Investitions-kostenförderung leisten im BayKiBiG neu: Regelung der Finanzierungspflichten zwischen Staat und Kommune; im BayKiBiG neu: keine Regelung der Verpflichtungen zwischen Kommune und Träger; Finanzierungsverpflichtung der Kommune ergibt sich faktisch für Plätze, die zur Erfüllung der Sicherstellungsverpflichtung unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips notwendig sind; → Regelung zwischen Träger und Kommune zu Art, Ausmaß, Umfang und Ausführung der Maßnahme notwendig;

19 BayKiBiG – Änderungen 2012 Teilhabe von Kindern mit Behinderung / Inklusion
Im Rahmen der örtlichen Bedarfsplanung sind die Bedürfnisse von Kindern mit Sonderbedarf zu berücksichtigen (Art. 6, 7 BayKiBiG neu). Konkretisierung der Vorgaben für die päd. Arbeit: unterschiedslose Einbindung aller Kinder in die Bildungs- und Erziehungsprozesse / individuelle Förderung nach Bedürfnissen der Kinder (Art. 11 BayKiBiG neu); Klarstellung des Verhältnisses von Kindertagesbetreuung (erhöhter Gewichtungsfaktor für behinderte Kinder) und Eingliederungshilfeleistung durch die Bezirke; - keine Anrechnung der kindbezogenen Förderung auf die Sozialhilfe;

20 BayKiBiG – Änderungen 2012 Steigerung der Attraktivität von Tages- und Großtagespflege
Der Ausbau der Tagespflege blieb hinter den Erwartungen des Gesetzgebers zurück; Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Tagespflege: Begrenzung der Elternbeiträge der Höhe nach Verbesserung der Förderbedingungen Abgrenzung von Tagespflege und Großtagespflege

21 !Die Förderung erfolgt aufgrund der jeweiligen
BayKiBiG – Änderungen 2012 Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe – Ganztagesangebote für Kinder Zur Sicherung eines bedarfsgerechten Bildungs- und Betreuungsangebotes auch für Schulkinder: gesetzliche Verankerung der Pflicht zur Abstimmung der Planungen von Schule und Jugendhilfe (Art. 6 Abs. 3 BayKiBiG neu // zu Art. 6 Abs. 5 S. 3 BayEUG) Modifizierung der erforderlichen Mindestbuchungszeit für die Aufnahme von Schülern/innen - bei der Feststellung der Mindestbesuchszeiten und der Mindestbuchungszeiten werden Zeiten in KiTas jeweils mit Zeiten in schulischen Einrichtungen zusammengerechnet (Art. 2 Abs. 5 BayKiBiG neu) – !Die Förderung erfolgt aufgrund der jeweiligen Buchungszeiten in der KiTa!

22 BayKiBiG – Änderungen 2012 Stärkung des ländlichen Raumes
Erweiterung des Anwendungsbereiches der Landkinder-gartenregelung auf Einrichtungen mit bis zu 24 Kindern Fiktive Hochrechnung der Kinderzahl auf 25 mit Gewichtungs-faktor 1,0 Berücksichtigung von Kindern unter drei Jahren beim Berechnungsverfahren Basiswert plus auf Antrag der Gemeinde für die durchschnittl. Buchungszeit der Kinder mit dem Gewichtungsfaktor 1,0 für 25 Kinder bei Zugrundelegung eines Gewichtungsfaktors von 1,0 Absehen von einem fiktiven AS; maßgeblich ist der jeweils gültige förderrelevante AS – Bereitstellung von Personal entsprechend den realen Verhältnissen

23 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz Änderungsgesetz
Anzeige-/Informationspflichten des Trägers

24 BayKiBiG – Änderungen 2012 Anzeige-/Informationspflichten des Trägers
Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG neu – Anzeige der Aufnahme „auswärtiger“ Kinder innerhalb von 2 Monaten gegenüber der Aufenthaltsgemeinde; Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG neu - vierteljährliche Meldung der aktuellen Daten für die kindbezogene Förderung unter Einsatz von KiBiG.web; Art. 26a Abs. 2 BayKiBiG neu – Erhebung und Speicherung der für die Förderung erforderlichen Daten des Kindes und der Eltern – bußgeldbewehrte Verpflichtung der Eltern! Art. 9a Abs. 2 BayKiBiG neu – Pflicht der Einrichtungsträger, die Vorlage einer Teilnahmebestätigung an der letzten altersgemäßen U-Untersuchung zu vermerken

25 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz
Änderungsgesetz Förderung

26 BayKiBiG – Änderungen 2012 Fördervoraussetzungen
Betriebserlaubnis Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit etc. liegen der einrichtungsbezogenen Konzeption zugrunde Öffnungszeiten mind. 4 Tage und 20 Std. / Woche Staffelung der Elternbeiträge + Ermäßigung in Höhe des staatl. Zuschusses

27 BayKiBiG – Änderungen 2012 Fördervoraussetzungen
Förderantrag: Frist des auf den Bewilligungs-zeitraumes (neu ab : Kalenderjahr) folgenden Jahres Anzeige der Aufnahme eines „auswärtigen“ Kindes binnen 2 Kalendermonaten im Verhältnis zur Aufenthaltsgemeinde Verwendung des vom Freistaat zur Verfügung gestellten Computerprogramms zur Meldung der Daten für die kindbezogene Förderung Einhaltung der Vorschriften des BayKiBiG Basiswert für die Abrechnung 2011/2012: ca. € 900,00 Basiswert für die Abschlagszahlung 2012/2013: ca. € 920,00

28 BayKiBiG – Änderungen 2012 Umfang des Förderanspruchs
Förderan-spruch des Trägers = Staatlicher Förderanteil + Kommunaler Eigenanteil Basiswert x Buchungszeitfaktor x Gewichtungsfaktor Qualitätsbonus x Buchungszeitfaktor Gewichtungsfaktor

29 BayKiBiG – Änderungen 2012 Umfang des Förderanspruchs
Zusätzliche staatliche Leistung / Qualitätsbonus – Art. 23 BayKiBiG neu Ziel: Qualitätsverbesserung Erhöhung des Basiswertes bei der Bemessung der staatlichen Förderung um eine staatlichen Qualitätsbonus (Basiswert plus). Bekanntgabe und Anpassung des Qualitätsbonus jährlich entsprechend der Entwicklung des Basiswertes durch Staatsministerium Geldwert: noch nicht bekannt Auszahlung nur, wenn AS mind. 1:11,0 oder besser

30 BayKiBiG – Änderungen 2012 Umfang des Förderanspruchs
Umfang des Förderanspruchs bei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern – Faktor 4,5 wenn ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 I SGB XII zur Betreuung in einer KiTa durch Bescheid festgestellt ist, eine Vereinbarung nach §§ 75 ff. SGB XII zwischen dem KiTa-Träger und dem zuständigen Bezirk geschlossen wurde und Leistungen hieraus erbracht werden

31 P A U S E

32 Fragen aus dem Publikum

33 Fragen aus dem Publikum
Personalkräftemangel – Stellenbörse für kurzfristig zu besorgende Kräfte? Springerkräfte? → Regionale Netzwerkbildung / Stellenbörse / Bewerberpool Unterschiedliche Gestaltung von Krippenbeiträgen: 0 bis 2 Jahre und 2 bis 3 Jahre? → das Gesetz lässt eine Differenzierung zu; keine Differenzierung bei Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren zulässig; Arbeitszeitkonto? → Grundsätzlich zulässig Kann kurzfristig Überstundenabbau angeordnet werden? → Direktionsrecht des AG: grundsätzlich ja; allerdings können Festlegungen im Dienstplan dem kurzfristigen Überstundenabbau entgegenstehen; Entscheidung nach billigem Ermessen.

34 Fragen aus dem Publikum
Wer führt Verhandlungen über Defizitvereinbarungen? → Grundsätzlich Trägervertreter mit Unterstützung durch EOB, HA Personal-Bezüge-Kindertagesstätten und HA Finanzen, Revisionsabteilung Geschäftsführermodell in der Diaspora möglich? → Prüfung nach den Verfahrensschritten des Handlungsleit-fadens Umstellung des Computers auf Office 2010? → Stabsstelle IT: auf Bayernebene wird zur Zeit diskutiert, ob KiTas Office 2010 und Lotus Notes zur Verfügung gestellt wird. Eine Entscheidung steht noch aus.

35 Kooperationen von KiTa-Trägern

36 Kooperationen von KiTa-Trägern
Im Anschluss an das Projekt „Erprobung von Organisationsmodellen und Trägerstrukturen bei Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft katholischer Kirchenstiftungen“ sind folgende Kooperationen / Verbünde beibehalten worden: Herzogenaurach – Geschäftsführungsmodell Nürnberg – Gesamtleitungsmodell Gundelsheim u.a. – Geschäftsführungsmodell Kronach – Geschäftsführungsmodell Erlangen – West – Geschäftsführung über ein Mitglied des pastoralen Teams

37 Kooperationen von KiTa-Trägern
Folgende Kooperationen / Verbünde haben sich neu gebildet bzw. sind im Entstehen: Dekanat Fürth - Geschäftsführungsmodell Bamberg – Gesamtleitungsmodell Mainleus, Burgkunstadt, Weismain, Modschiedel, Kulmbach: Träger- und seelsorgebereichs-übergreifende Beratung Interesse haben bekundet: Dekanat Neustadt / Aisch KiTas im Stadtgebiet Erlangen

38 Kooperationen von KiTa-Trägern
Aufgrund der zunehmenden Komplexität des „KiTa-Geschäftes“, der abnehmenden Anzahl von Ehrenamtlichen und zur Entlastung von Geistlichen zur Entlastung von KiTa-Leitungen zur Entlastung von Kirchenverwaltungen empfiehlt das EOB dringend, Zusammenschlüsse / Verbünde für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen zu bilden.

39 WieKiTa Arbeitshilfen für katholische Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg

40 WieKiTa – Arbeitshilfen für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg
Ausgangssituation Der Betrieb einer KiTa unterliegt vielen Vorgaben und Richtlinien seitens der pädagogischen Aufgaben der sicherheitstechnischen Vorschriften und der wirtschaftlichen Kriterien Die Informationsmenge und -medien werden immer umfassender und unübersichtlicher.

41 WieKiTa – Arbeitshilfen für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg
Ziel ist die Zusammenfassung und Aktualisierung der vorhandenen Vorlagen seitens des EOB, der Caritas Fachberatung und sonstiger Verbände und Behörden in einer zentralen und strukturierten Datenquelle, um so ein „Handbuch“ bzw. eine schnelle Arbeitshilfe für die Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg übersichtlich und aktuell zur Verfügung zu stellen.

42 WieKiTa – Arbeitshilfen für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg
Ergebnis WieKiTa ist ein Prozess zum Aufbau eines Handbuches für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg in Form einer EDV-Sammlung, an dem Sie mit Ihrem Wissen beitragen können. Gesammelt werden Arbeitshilfen, hilfreiche Beispiele und Links für den Betrieb einer katholischen Kindertageseinrichtung.

43 WieKiTa – Arbeitshilfen für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg
ermöglicht den kostenlosen Zugang zu umfangreichen Informationen und Downloads auf den Internen Seiten der Homepage des Erzbistums Bamberg. Jede katholische Kindertageseinrichtung in der Erzdiözese Bamberg darf die Unterlagen unter Angabe der Autoren frei kopieren und unter dem Einrichtungsnamen verwenden, solange sie die Herkunft des Dokuments angibt. Denken Sie jedoch daran, die Beispiele auf die Gegebenheiten Ihrer Einrichtung anzupassen!

44 Hier finden Sie WieKiTa
WieKiTa – Arbeitshilfen für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg Hier finden Sie WieKiTa

45 WieKiTa – Arbeitshilfen für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg

46 WieKiTa – Arbeitshilfen für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg

47 WieKiTa – Arbeitshilfen für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg

48 WieKiTa – Arbeitshilfen für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg
ist ein Prozess. braucht daher nicht nur neue „Autoren“, sondern auch Korrekturleser. Wir freuen uns daher auf Ihre Ergänzungen und Feedback. Diese werden mindestens einmal jährlich in unserer Redaktionssitzung besprochen. Wir behalten uns vor, Beiträge abzulehnen bzw. zu löschen. Gründe dafür können sein: fehlende Relevanz, fachliche Einwände, inhaltliche Unstimmigkeit oder die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen.

49 WieKiTa – Arbeitshilfen für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg
ist augenblicklich im Probelauf mit einigen ausgewählten Einrichtungen. Wir gehen davon aus, dass WieKiTa ab spätestens Herbst 2012 für alle Kindertageseinrichtungen im Erzbistum Bamberg freigeschalten sein wird. Wir werden Sie mit unserem Rundschreiben über Termine und die Einführung informieren.

50 WieKiTa – Arbeitshilfen für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg
WieKiTa Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft "Arbeitshilfen" Andrea Bauer Erzdiözese Bamberg, Stelle für Personalentwicklung Gertrud Klotz Diözesancaritasverband, Fachberaterin Eva Kratzer Caritasverband Nürnberg e.V., Fachberaterin Gabriele Sauer Erzdiözese Bamberg, Personalsachbearbeiterin Kontakt: Andrea Bauer, Domplatz 3, Bamberg, Tel.: (ab : ),

51 Mediation im kirchlichen Dienst

52 Mediation Was ist das? Mediation ist ein Verfahren zur konstruktiven Konflikt-bearbeitung. Mit Unterstützung eines neutralen und allparteilichen Dritten, des/der Mediators/in, kommen die Konfliktparteien wieder miteinander ins Gespräch. Der/Die Mediator/in unterstützt die Konfliktparteien, gemeinsam faire, zukunftsorientierte und für beide Seiten akzeptable Lösungen zu finden, schlägt selbst aber keine Lösungen vor. Mediation ist ein zielgerichteter Prozess, der ergebnisoffen angelegt ist und ethische Grundsätze als verbindlich voraussetzt, für deren Einhaltung der/die Mediator/in Sorge trägt.

53 Angebot der Erzdiözese Bamberg
Mediation Angebot der Erzdiözese Bamberg Die Erzdiözese Bamberg bietet für Vertreter der Träger von Kindertageseinrichtungen und für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den katholischen Kindertageseinrichtungen die Möglichkeit der Mediation. Einzelheiten zum Verfahren der Antragstellung, zu den Kosten, zu den Mediatoren/innen, zu Inhalt und Ablauf einer Mediation können Sie dem ausliegenden Flyer „Mediation im kirchlichen Dienst“ entnehmen.

54 Mediation Anfragen können gerichtet werden an:
Erzbischöfliches Ordinariat Bamberg Koordinationsstelle Konfliktbearbeitung Personalentwicklung Frau Andrea Bauer Domplatz 3 96049 Bamberg Tel.: (ab : )

55 Mitarbeitergespräch

56 Mitarbeitergespräch Das Mitarbeitergespräch als Führungsinstrument ist inzwischen in den meisten Pfarreien / Seelsorge-bereichen eingeführt worden. Die Rückmeldungen sind durchweg positiv. Zur Zeit bietet das EOB eintägige Aufbauseminare an. Dabei sollen der Erfahrungsaustausch, die Aufarbeitung und das Training schwieriger Situationen im Vorder-grund stehen. Die nächsten Termine für Basis- und Aufbauseminare finden Sie unter: / Kindertagesstätte / login intern / Benutzername: erzbistum, Kennwort: martin2007.

57 Mitarbeitergespräch Termin für den letzten Basiskurs: Nürnberg Termine der Aufbauseminare: Nürnberg Nürnberg Bamberg Bamberg Lichtenfels Nürnberg

58 Vielen Dank für Ihr Dabeisein und Zuhören!


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