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Grundlageninformationen für Budgetberater

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Präsentation zum Thema: "Grundlageninformationen für Budgetberater"—  Präsentation transkript:

1 Grundlageninformationen für Budgetberater
Persönliches Budget Grundlageninformationen für Budgetberater Dies ist eine Zusammenfassung einiger wichtiger Informationen, welche als eine Art notwendiges Grundwissen für Budgetberater betrachtet werden können. Die jeweils wichtigsten Grundinformationen für interessierte Betroffene sind in so genannten „Merksätzen“ zusammengefasst. Die benutzten Folien entstammen einer Powerpointpräsentation, die im Landesverband Baden-Württemberg für die Schulung von Budgetberatern zusammengestellt wurde. Sie kann zum Einsatz für Schulungen und Informationsabende beim Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe angefordert oder unter heruntergeladen werden.

2 Überblick Was ist ein Persönliches Budget?
Rechtliche Grundlagen und Grundsätze Verwendungsmöglichkeiten des Budgets Erfahrungen in Deutschland Kleiner Blick nach Nordwesten Im ersten Teil dieser Präsentation wird die Grundidee des Persönlichen Budgets erläutert. Was ist neu beim Persönlichen Budget? Wie unterscheidet es sich von der traditionellen „Sachleistung“? Wer hat Anspruch auf ein Persönliches Budget? Ersetzt das Persönliche Budget die Sachleistung? In einem weiteren Teil wird auf die rechtlichen Grundlagen und die Grundsätze des Persönlichen Budgets eingegangen? In welchen Gesetzen, Verordnungen, Paragrafen ist es geregelt? Für welche Sozialleistungen kommt das PB überhaupt in Frage? Wie lässt sich das PB von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgrenzen? Wie hoch ist es? Was ist ein trägerübergreifendes Budget? Wie muss die Verwendung des Persönlichen Budgets nachgewiesen werden? Kann man auch wieder aussteigen? Im dritten Teil wird die Bedeutung des Persönlichen Budgets in verschiedenen Lebensbereichen und für unterschiedliche Unterstützungsleistungen für behinderte Menschen vorgestellt. Im letzten Abschnitt werden einige Erfahrungen mit dem Persönlichen Budget vorgestellt. Ein kleiner Blick geht auch in die Niederlande, wo das Persönliche Budget schon viel besser etabliert ist als in Deutschland.

3 Was ist ein Persönliches Budget?
Das Persönliche Budget ist eine Geldleistung, die ein behinderter Mensch erhält, um sich von dem Geld die Unterstützung, die er braucht, selbst auf einem Dienstleistungs-markt einzukaufen. Geldleistung: Der behinderte Mensch wird nun also zum (begehrten?) Kunden von Dienstleistungen. Er bekommt das Geld in der Regel monatlich überwiesen. Etwas ähnliches kennen viele Menschen schon vom Pflegegeld. Einkaufen: Der behinderte Mensch soll sich von dem Geld etwas einkaufen können. Und zwar die Dienstleistungen („Hilfen“), die er braucht, um am Leben in unserer Gesellschaft auch mit seiner Behinderung gut teilnehmen zu können. Dienstleistungsmarkt: Die Idee des Persönlichen Budgets geht davon aus, dass der behinderte Mensch wie auf einem Markt auswählen kann, was und bei wem er einkauft. Damit das funktioniert, muss es also immer mehrere Anbieter von Leistungen geben. Dann hat der behinderte tatsächlich Wahlmöglichkeiten und kann auch mal sagen: „Das, was Sie mir da anbieten, sagt mir nicht zu. Ich sehe mich lieber erstmal noch woanders um.“

4 Wie sieht die Alternative aus?
Leistungen der Teilhabe (+Pflege) § 17 SGB IX Persönliches Budget Sachleistung Nach § 17 Sozialgesetzbuch IX haben Menschen mit Behinderung die Wahl: Sie können die ihnen zustehenden Leistungen entweder als Sachleistung oder in der Form des Persönlichen Budgets in Anspruch nehmen. Was ist eigentlich der Unterschied? Dies wird später genau erklärt.

5 1. Merksatz Das Persönliche Budget ist keine neue – zusätzliche – Leistung, sondern nur eine neue Form, Leistungen, welche dem behinderten Menschen zustehen, in Anspruch zu nehmen. Ein erster für die Betroffenen sehr wichtiger Merksatz! Sehr häufig entsteht bei diesen nämlich das Missverständnis, dass mit dem Persönlichen Budget eine ganz neue Leistung eingeführt worden sei. „Ich bekomme jetzt etwas, worauf ich bisher überhaupt keinen Anspruch hatte. Wo kann ich das bitte beantragen und abholen?“ In Wahrheit ist das Persönliche Budget aber nur eine neue Art der Inanspruchnahme einer Leistung, die einem ohnehin zusteht. „Statt der bisherigen Sachleistung bekomme ich nun Geld, und von diesem muss ich mir die Leistung jetzt selbst beschaffen.“ Es kann aber im Einzelfall doch durchaus so sein, dass mit dem Persönlichen Budget eine Leistung „neu erschlossen“ wird. Wenn nämlich ein behinderter Mensch eine Sachleistung, auf die er schon Anspruch gehabt hätte, bisher noch nicht in Anspruch genommen hat. Im Bundesmodellversuch war das sogar bei einem Viertel der Budgetnehmer der Fall. Ein Beispiel: Ein erwachsener Mensch mit geistiger Behinderung lebt noch bei seinen Eltern und hat bislang noch nie Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben nach § 58 SGB IX in Anspruch genommen. Jetzt bekommt er ein Persönliches Budget und mit ihm die Möglichkeit, gelegentlich ohne die Hilfe seiner Eltern mit einer Begleitperson etwas in der Freizeit zu unternehmen.

6 Was ist die Sachleistung?
Ein behinderter Mensch geht zu einer Einrichtung und sagt z.B. „Ich brauche einen Wohnheimplatz!“ Das Sozialamt genehmigt auf Antrag die Aufnahme. (Es gibt eine Kostenzusage). Das Sozialamt und die Einrichtung regeln alles weitere untereinander (welche Leistung für welches Geld). Der behinderte Mensch bekommt dann genau das Leistungspaket, das Einrichtung und Sozialamt vereinbart haben. Dies ist natürlich nur ein Beispiel von vielen denkbaren. Was dabei wichtig ist: Der behinderte Mensch ist an der Frage, wie seine Unterstützung aussieht (welche Leistungen er erhält), nicht beteiligt. Und er ist auch nicht beteiligt an der Frage, welcher Preis für die Unterstützungsleistung bezahlt werden soll. Das machen der Leistungsträger (z.B. das Sozialamt) und der Leistungserbringer (der Träger des Wohnheims) unter sich aus.

7 Was ist dagegen das Persönliche Budget?
Der behinderte Mensch geht z.B. zum Sozialamt und sagt: „Ich brauche Hilfe!“ Das Sozialamt überprüft, wie viel Hilfe er braucht und bewilligt ihm ein Persönliches Budget. Das Budget wird dem behinderten Menschen monatlich ausgezahlt. Der behinderte Mensch sucht sich nun eine Einrichtung oder auch (eine) Privatperson(en) aus und sagt dort, welche Hilfen er haben will. Jetzt ist der behinderte Mensch ganz schön gefragt. Er muss einerseits mit dem Sozialamt verhandeln. Er muss dort sagen, welche Hilfen er braucht, wie oft er sie braucht und für wie viel Zeit. Er muss verhandeln, wie hoch der Geldbetrag ist, welchen er als Persönliches Budget braucht. Wenn er das Geld dann hat, kann der behinderte Mensch sich einen Anbieter oder mehrere aussuchen, die ihn gegen Bezahlung unterstützen. Er muss mit ihnen verhandeln, welche Leistungen er haben will. Und welches Geld er dafür bezahlt (z.B. wie viel Euro kostet eine Stunde Betreuung? Oder welche Leistungen bekomme ich für eine Monatspauschale von … Euro?). Anbieter können so wie bisher Einrichtungen und Dienste der freien Wohlfahrtspflege sein. Es können aber auch gewerbliche Anbieter oder Privatpersonen sein, die den behinderten Menschen freiberuflich betreuen.

8 Sachleistung: Das Dreiecksverhältnis
Verhandlung über Leistung und Vergütung Betreuung Antrag Hier ist das Ganze noch einmal bildlich dargestellt. Man sieht deutlich: Bei der Sachleistung wird das Meiste zwischen dem Kostenträger (z.B. Sozialamt, links oben) und dem Einrichtungsträger (rechts oben) verhandelt. Der behinderte Mensch hat dabei eher eine passive Rolle.

9 PB: Der Betroffene im Mittelpunkt
Verhandlung über Leistung und Vergütung Verhandlung über Hilfeziele und Höhe des Budgets Beim Persönlichen Budget rückt nun der behinderte Mensch in den Mittelpunkt. Er ist an allen Verhandlungen entscheidend beteiligt. Die Frage ist: Wie soll der behinderte Mensch dieser Rolle überhaupt gerecht werden? Gerade bei Menschen mit geistiger Behinderung können wir uns das überhaupt nicht vorstellen. Dazu ist das Folgende zu sagen: Natürlich spielen bei allen Menschen, die wegen eingeschränkter Möglichkeiten, ihre Geschäfte selbst wahrzunehmen, einen gesetzlichen Betreuer haben, diese eine entscheidende Rolle. Häufig sind das bei Menschen mit geistiger Behinderung ihre Eltern oder andere Angehörige. Der behinderte Mensch kann aber auch weitere Personen seines Vertrauens um Unterstützung bitten und zum Beispiel zur Aushandlung einer Zielvereinbarung und des Persönlichen Budgets auf das Sozialamt mitnehmen. Genau hier setzt die Aufgabe der Budgetberatung und –unterstützung an!!

10 2. Merksatz Beim Persönlichen Budget gibt es keine Verhandlungen mehr zwischen Leistungserbringer (Einrichtung) und Leistungsträger (Kostenträger). Das müssen vor allem Leistungsträger und Leistungserbringer noch lernen. Zum Teil hört man, das diese nun über Leistungen des Persönlichen Budgets und deren Bezahlung verhandeln. Das geht aber an der Grundidee des Persönlichen Budgets vollkommen vorbei und ist wohl eher Ausdruck „alter Gewohnheiten“.

11 Ein ganz normales Geschäft
Der behinderte Mensch und der Dienstleister handeln aus, welche Hilfen zu welchem Preis erbracht werden. Der behinderte Mensch sagt, wann und in welcher Form er die Hilfe möchte. Das ist eine für alle Beteiligten vollkommen neue Vorstellung. Es verändert sicher auch das Verhältnis zwischen behinderten Menschen und ihren (bezahlten) Begleitern. Letztere haben Sorge, dass es dann wahrscheinlich nur noch um den Preis gehen wird und dass „die Qualität den Bach runter geht“. Bisherige Erfahrungen mit dem Persönlichen Budget haben diese Befürchtung allerdings nicht belegt. Weiter hinten kann man bei der Auswertung der Erfahrungen aus dem Bundesmodellversuch zum Persönlichen Budget sehen, dass im Gegenteil bislang der Preis der unwichtigste Grund für die Entscheidung von Budgetnehmern für den einen oder anderen Anbieter war.

12 König Kunde oder ... Welches Bild verbinden wir mit dem Kunden – ein positives, ein negatives? König Kunde …

13 ... über den Tisch gezogener Kunde?
… oder eher jemand, der über den Tisch gezogen wird? Wie Sie das beurteilen, wird vielleicht nicht zuletzt von Ihren eigenen Kundenerfahrungen abhängen. Haben wir nicht alle selbst schon des öfteren die Erfahrung gemacht, dass wir als Kunden eher über den Tisch gezogen wurden als uns „königlich“ zu fühlen? Oder hat Ihnen die Verkäuferin im Bäckerladen nie die aufgebackenen Dinger vom Vortag angedreht? Ist es Ihnen noch nicht widerfahren, dass Sie eigentlich nur einen Radiowecker kaufen wollten, und der eloquente Verkäufer bei „Elektro & Co.“ schickt sie mit einer veritablen Stereoanlage nachhause? Haben Sie sich auch schon Montags oder Donnerstags bei der Jagd nach Schnäppchen erwischt, die Sie eigentlich gar nicht brauchen? Wie gehen Sie damit um, wenn Ihre Autowerkstatt aus dem einfachen Wintercheck (im Angebot) eine Rundum-Renovierung für satte € macht?

14 Rechtsanspruch auf PB seit 01.01.08
§ 17 Absatz 2 Satz 1 SGB IX Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. § 159 Absatz 5 SGB IX § 17 Abs. 2 Satz 1 ist vom 1. Januar 2008 an mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Antrag Leistungen durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden. Die wichtigste Rechtsgrundlage für das Persönliche Budget ist der § 17 SGB IX. Hier ist die Wahlmöglichkeit des behinderten Menschen zwischen Sachleistung und Persönlichem Budget niedergelegt. § 159 SGB IX stellt klar, dass seit 1. Januar 2008 auf diese Wahlmöglichkeit ein Rechtsanspruch besteht. Seit diesem Zeitpunkt kann z.B. das Sozialamt einem behinderten Menschen nicht mehr verweigern, eine Leistung der Teilhabe oder Pflege, die ihm zusteht, als Persönliches Budget auszuzahlen. (siehe hierzu auch die nächste Seite) Weitere Regelungen zum Persönlichen Budget findet man in den einzelnen Leistungsgesetzen (z.B. § 57 SGB XII: Persönliches Budget in der Eingliederungshilfe, § 35a SGB XI: Persönliches Budget in der Pflegeversicherung) sowie in der Budgetverordnung, in welcher der Verfahrensablauf beim Persönlichen Budget geregelt ist.

15 3. Merksatz Seit haben Menschen mit Behinderung einen Rechtsanspruch, Leistungen, die ihnen zustehen, in der Form des Persönlichen Budgets zu erhalten. Dies gilt für alle Menschen mit Behinderung und für alle „budgetfähigen Leistungen“. Teilweise behaupten die Leistungsträger, Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets sei, dass der Budgetnehmer selbst in der Lage sein müsse, das Persönliche Budget eigenständig zu verwalten (Ausdruck von Selbstbestimmung). Hiermit wäre der Großteil der Menschen mit geistiger Behinderung vom Persönlichen Budget ausgeschlossen. Diese Behauptung ist aber eindeutig falsch. Der Zweck des Persönlichen Budgets ist zwar die Verbesserung der Möglichkeiten zu einem selbstbestimmten Leben, es gibt aber keinerlei rechtlichen Vorgaben, dass der behinderte Mensch bei der Inanspruchnahme nicht die Hilfe z.B. von Angehörigen oder Budgetberatern etc. hinzuziehen dürfte.

16 4. Merksatz Das Persönliche Budget ist nur eine zusätzliche Wahlmöglichkeit für den behinderten Menschen – es löst die traditionelle Form der Sachleistung nicht ab. Während der behinderte Mensch also die Wahlmöglichkeit hat, gilt umgekehrt für den Leistungsträger, dass er nicht bestimmen darf, ob ein behinderter Mensch eine Leistung als Sachleistung oder als Persönliches Budget erhält. Es ist z.B. nicht zulässig, bestimmte Leistungsarten nur noch in der Form des Persönlichen Budgets zu gewähren. Ein Persönliches Budget kommt überhaupt nur dann als Leistungsform in Frage, wenn der behinderte Mensch dies beantragt. Er kann also jederzeit entscheiden, dass er Leistungen (weiterhin) als Sachleistung in Anspruch nimmt. Es gibt aber auch nicht ein striktes „Entweder oder“. Häufig werden zusätzlich zum Persönlichen Budget weiterhin Sachleistungen in Anspruch genommen. Nach der Erhebung im Rahmen des Bundesmodellversuchs war das sogar bei 70% der Budgetnehmer der Fall. Ein Beispiel: Ein Mensch mit Behinderung erhält ein Persönliches Budget, um hiervon seine Unterstützung im Wohn- und Freizeitbereich zu organisieren. Gleichzeitig besucht er weiterhin die Werkstatt für behinderte Menschen und nimmt diese Leistung in Form der Sachleistung in Anspruch. Manchmal werden auch innerhalb eines Leistungsbereiches (z.B. beim Ambulant Betreuten Wohnen) so genannte „Kombinationsleistungen“ gewährt.

17 Welche Leistungen sind budgetfähig?
Alle Leistungen der Teilhabe Folgende zusätzliche Leistungen, sofern sie sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen Leistungen der Krankenkasse und der Pflegekasse Hilfe zur Pflege nach SGB XII und durch den Träger der Unfallversicherung Leistungen müssen als Geldleistungen oder in Form von Gutscheinen erbracht werden können. Alle Leistungen der Teilhabe (dazu gehören unter anderem alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII) sind ohne jede Einschränkung grundsätzlich „budgetfähig“, können also auf Antrag als Persönliches Budget gewährt werden. Manche Sozialämter behaupten, nur solche Leistungen, die sich „auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen“, seien budgetfähig. Das ist falsch, denn diese Einschränkung bezieht sich nur auf Leistungen der Krankenkasse, der Pflegekasse sowie auf Leistungen der Pflege nach SGB XII und durch den Träger der Unfallversicherung. Diese Regelungen finden sich in § 17 Absatz 2 SGB IX. Die „Gutscheinlösung“ ist im Grunde nur für den Fall vorgesehen, dass Menschen mit Behinderung, die pflegebedürftig sind, ihren Anspruch auf Pflegesachleistung in der Form des Persönlichen Budgets einlösen wollen. Die hierfür vorgesehenen Gutscheine haben den großen Nachteil, dass sie nur bei Pflegediensten mit Versorgungsvertrag der Pflegekassen eingelöst werden können. Es handelt sich um eine „verkappte Sachleistung“ also um eine Mogelpackung für die Betroffenen.

18 Trägerübergreifendes Persönliches Budget
Beteiligung der Rehabilitationsträger, Pflegekassen und Integrationsämter Ein Leistungsträger koordiniert als „Beauftragter“ das Persönliche Budget als Komplexleistung. Bedarfsfeststellungsverfahren unter Beteiligung aller Leistungsträger, des Antragstellers und ggf. einer Person seines Vertrauens In der Praxis spielt das trägerübergreifende Persönliche Budget so gut wie keine Rolle. Die Grundidee des Trägerübergreifenden Budgets besteht darin, dass ein behinderter Mensch, welcher Ansprüche gegenüber verschiedenen Leistungsträgern hat, nicht „von Pontius zu Pilatus laufen“ muss, sondern sich nur an einen Leistungsträger wenden kann, welcher dann das Persönliche Budget aller Leistungsträger koordiniert und in einem Betrag an den Budgetnehmer ausbezahlt. Die Grundidee ist gut, ihre Umsetzung funktioniert aber in der Praxis ebenso schleppend wie die Wahrnehmung der Koordinationsaufgabe, welche das SGB IX den so genannten „Servicestellen für Rehabilitation“ zugewiesen hat. Die Frage der Koordination zwischen verschiedenen Leistungsträgern und die Umsetzung des Bedarfsfeststellungsverfahrens beim „Trägerübergreifenden Persönlichen Budget“ gehören noch zu den unklarsten Punkte in der Umsetzung des Persönlichen Budgets. In der Praxis spielt das Trägerübergreifende PB bislang auch so gut wie keine Rolle, das hat die Auswertung aller Modellversuche ergeben.

19 Höhe des Budgets nach Gesetz
Bedarfsdeckung Das Budget wird so bemessen, „dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann.“ Deckelung Es soll „die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten.“ Im zweiten Halbsatz zur Regelung eines bedarfsgerechten Budgets wird auf eine unter Umständen notwendige Budgetassistenz (Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit dem Persönlichen Budget) Bezug genommen. Es ist allerdings die Frage, ob die Höhe der Budgets wirklich den Einkauf der notwendigen Beratung mit ermöglichen wird. In der Praxis ist das bislang so gut wie nie der Fall. Es ist auch die Frage, ob eine Budgetberatung gegen Bezahlung überhaupt ein gutes Modell ist. Wird dann der Budgetberater nicht auch zu einer Partei, die eigene Geschäftsinteressen zu vertreten hat? Der Grundsatz der Deckelung bedeutet, dass das Persönliche Budget nicht teurer sein darf als eine ansonsten notwendige Sachleistung. Es ist aber nicht zulässig, dass der Leistungsträger hierbei „nur nach hinten blickt“ – nach dem Motto „wer bislang keine Sachleistung beansprucht hat, bei dem ist der Vergleichswert bei 0 Euro“. Der Vergleich ist prospektiv anzuwenden, z.B. so: „Wenn Herr A. das Persönliche Budget für Leistungen im Wohnbereich nicht erhalten würde, müsste er in ein Wohnheim aufgenommen werden.“ Dann wären die Kosten für die Sachleistung im Wohnheim als Vergleichswert heranzuziehen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Gesetzgebung zum Persönlichen Budget keinen Hehl daraus gemacht, dass er sich im Einzelfall Einsparungen durch das Persönliche Budget erhofft. Dies darf aber bei der Gewährung niemals zur Voraussetzung gemacht werden. Es sind auch Fälle dokumentiert, in denen das PB höher ist als die vergleichbare Sachleistung.

20 Budget für Wohnen im Modellversuch BW
Hilfebedarf Körperliche Behinderung Geistige Behinderung Psychische Erkrankung HB-Gruppe 1 400,-- € HB-Gruppe 2 700,-- € 650,-- € 600,-- € HB-Gruppe 3 1.050,-- € 950,-- € 850,-- € HB-Gruppe 4 1.150,-- € HB-Gruppe 5 1.300,-- € 1.200,-- € 1.100,-- € Teilweise gehen Leistungsträger so vor, dass sie Persönliche Budgets in Fallpauschalen gewähren. Das war z.B. während des Modellversuchs zum PB in Baden-Württemberg der Fall, wo die oben stehenden Pauschalen vom damals zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger festgelegt wurden (was unter den Bedingungen einer Freiwilligkeitsleistung im Modellversuch noch zulässig war). Die Pauschale wird nach Behinderungsart und Hilfebedarfsgruppe (eingestuft mit dem Verfahren HMB-W der Uni Tübingen) differenziert. Sie bezieht sich auf den Lebensbereich Wohnen und Freizeit. Leistungen der Pflegekasse und Leistungen der Grundsicherung (+ Wohngeld) können unter Umständen zusätzlich beansprucht werden, ebenso Leistungen der Tagesstruktur, z.B. in Form einer Sachleistung beim Besuch einer WfbM. Pauschalen können den Vorteil haben, dass sie leicht zu handhaben sind und dem behinderten Menschen mehr Freiheiten in der Verwendung des Geldes lassen. Es ist aber sehr fraglich, ob sie die gesetzliche Vorgabe der individuellen Bedarfsdeckung erfüllen. In Baden-Württemberg gehen immer noch einige Kreise als inzwischen zuständige Sozialhilfeträger so vor, dass sie das PB in der pauschalierten Form erbringen, was der Kommunalverband für Jugend und Soziales auch als eine Möglichkeit empfiehlt.

21 5. Merksatz Die Höhe des Persönlichen Budgets muss sich am individuellen Hilfebedarf des einzelnen behinderten Menschen ausrichten. Etwaige Pauschalen der Leistungsträger haben keine „Gesetzeskraft“. Dort wie in anderen Bundesländern, wo dies so laufen mag, sind die Betroffenen dringend dahin gehend zu beraten, dass sie diese Form nur akzeptieren sollten, wenn aus ihrer Sicht die Pauschale auskömmlich ist. Der gesetzliche Grundsatz einer individuellen Bedarfsdeckung kann durch in Richtlinien festgelegte Pauschalen nicht ausgehebelt werden. Denn Richtlinien können nur Orientierung für das Verwaltungshandeln liefern, haben aber nie Gesetzeskraft.

22 Verwendungsnachweis Steuerung über Zielvereinbarungen
Diese beinhalten auch Aussagen über Qualitätssicherung und die Form des Nachweises der Bedarfsdeckung. PB soll Bürokratie verringern, nicht steigern! Praxis ist leider eine andere! Nach dem Willen des Gesetzgebers erfolgt die Steuerung der Verwendung Persönlicher Budgets über Zielvereinbarungen, in denen auch zu regeln ist, ob und in welcher Form die Verwendung des Persönlichen Budgets vom Budgetnehmer nachzuweisen ist. Die Budgetverordnung spricht aber nicht von einem Nachweis der Geldverwendung, sondern von „Regelungen zur Erforderlichkeit des Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs“. Dies könnte z.B. eine Dokumentation von den in Anspruch genommenen Leistungen sein oder einfach eine Klärung im Rahmen fortgesetzter Zielvereinbarungsgespräche, wie zufrieden ein Mensch mit Behinderung subjektiv ist und welche objektiven Faktoren für seine gelungene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sprechen. Die Praxis sieht bislang leider anders aus. Erhebungen aus dem Bundesmodellversuch belegen, dass Budgetnehmer die Verwendung des Budgets dort in 69% der Fälle durch die Vorlage von Rechnungen nachweisen mussten. In 7% der Fälle wurden vom Leistungserbringer vorgelegte Entwicklungsberichte als Nachweis anerkannt, in 14% der Fälle begnügte sich der Leistungsträger mit einer allgemeinen schriftlichen Bestätigung des Budgetnehmers, dass er das Budget im Sinne der vereinbarten Ziele verwenden wird. Dieses Verhältnis muss sich dringend umkehren, denn das PB soll Bürokratie vermindern und dem Budgetnehmer Flexibilität ermöglichen.

23 Und wenn ich nicht klarkomme?
Vereinbarung über Persönliches Budget für mindestens sechs Monate Vorzeitiger Ausstieg „aus wichtigem Grund“ ist möglich Rückkehr zur Sachleistung, aber z.B. keine Garantie auf den „alten Wohnheimplatz“ Budgetnehmer sind in der Regel mindestens für sechs Monate an ihre Entscheidung für die Inanspruchnahme der Leistung(en) als Persönliches Budget gebunden, dies ist geregelt in § 17 Absatz 2 Satz 5 SGB IX. Nach § 4 Absatz 2 Budgetverordnung besteht jedoch auch noch die Möglichkeit eines vorzeitigen Ausstiegs. Für Budgetnehmer besteht sie dann, „wenn ihnen die Fortsetzung nicht zumutbar ist“. Das wäre z.B. dann geben, wenn sie mit der Verwendung nachweislich nicht zurecht kommen bzw. die Deckung ihres Hilfebedarfs gefährdet ist. In der Beratung sollte man die Betroffenen aber auch darüber aufklären, dass die Möglichkeit des Ausstiegs nicht so zu interpretieren ist, dass „alles wieder genauso so werden kann wie es vorher war“. Ein Beispiel: Wenn ein behinderter Mensch das Persönliche Budget in Anspruch nimmt, um das Wohnheim zu verlassen und seine Betreuung in einer eigenen Wohnung selbst zu organisieren, und dann diese Entscheidung bereut und wieder zur Sachleistung zurückkehren will, dann ist nicht zu erwarten, dass er garantiert wieder einen Platz im selben Wohnheim oder gar im selben Zimmer bekommen kann.

24 Wofür kann das Persönliche Budget konkret verwendet werden?
Das Persönliche Budget ist kein „Zusatzbetrag“ zur Abdeckung des Lebensunterhaltes, sondern im wesentlichen zur Sicherstellung der Teilhabe (und Pflege) gedacht. Leistungsträger akzeptieren aber teilweise auch unorthodoxe Verwendung. Wofür kann das Persönliche Budget verwendet werden? Hier gilt der folgende Grundsatz: Das Persönliche Budget dient nicht der Deckung der Kosten für den Lebensunterhalt, sondern der Finanzierung der Betreuung, Assistenz und Pflege. Da es aber zielorientiert gewährt wird (und vor allem dem Ziel der Teilhabe dient), sind die Übergänge in der Verwendung teilweise auch fließend. Hierzu ein Beispiel: Im Rahmen des Modellversuchs Baden-Württemberg zum PB hat ein Mensch mit Behinderung teilgenommen, in dessen Heimatort die „Fasnet“ (Fasching, Karneval) eine große Rolle spielt. Sein seit vielen Jahren gehegter Wunsch, Mitglied im örtlichen Fasnetsverein zu werden, scheiterte bislang daran, dass er nie das Geld aufbringen konnte, um sich ein „Häs“ zu kaufen (das Gewand, welches bei Umzügen getragen wird und dessen Besitz verpflichtende Voraussetzung zur Aufnahme im Verein ist). Dieser Budgetnehmer sparte nun einige Monate jeweils einen kleineren Betrag seines Budgets an, um sich dieses Gewand kaufen zu können. Der Sozialhilfeträger akzeptierte die Verwendung im Sinne der Zielsetzung der gesellschaftlichen Teilhabe, in diesem Fall ausgedrückt durch die Integration im Verein.

25 6. Merksatz Das Persönliche Budget wird nicht für die Abdeckung der Kosten des Lebensunterhalts gewährt. Es besteht aber häufig parallel ein Anspruch auf Grundsicherung. Wenn ein Mensch mit Behinderung, welcher das Persönliche Budget für Leistungen der Teilhabe (und ggf. Pflege) bezieht, gleichzeitig so bedürftig ist, dass er seinen Lebensunterhalt (Miete Essen, Kleidung etc.) nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, hat er in der Regel zusätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Bei Menschen mit Behinderung und voller Erwerbsminderung ist das ein Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII. Persönliches Budget und Grundsicherung dienen also vollkommen unterschiedlichen Zwecken und können keinesfalls gegenseitig angerechnet werden. Beide Ansprüche bestehen unter gegebenen Anspruchsvoraussetzungen parallel zueinander.

26 Wohin mit dem Persönlichen Budget?
Hilfen im persönlichen Umfeld! PB im Wohnheim? PB im Bereich Arbeit? PB für Berufsbildung PB für Tagesstruktur Menschen mit hohem Hilfebedarf oder Senioren PB im Bereich Integration behinderter Kinder? Die in der Folie enthaltene Aufzählung macht deutlich, in welchen Leistungs- bzw. Lebensbereichen das Persönliche Budget bislang vorrangig verwendet wird. Der mit Abstand bedeutsamste Bereich bezieht sich auf alle Unterstützungsleistungen im persönlichen Umfeld des Budgetnehmers (Wohnen, Freizeit, soziale Teilhabe), solange dieser nicht in einem stationären Wohnheim lebt. Schwierigkeiten bestehen bei der Inanspruchnahme des PB im Wohnheim sowie im Bereich Arbeit (siehe die entsprechenden Folien). Im tagesstrukturierenden Bereich spielen Leistungen im Rahmen der beruflichen Bildung sowie für alternative bzw. individuelle Betreuungssettings für schwerstbehinderte Menschen und behinderte Senioren eine zunehmende Rolle. Prädestiniert wäre das PB durchaus auch für Leistungen der Integrationsbegleitung behinderter Kinder beim Besuch allgemeiner Bildungseinrichtungen (KiTa, Schule). Dass es in diesem Bereich bislang noch sehr wenig zum Tragen kommt, mag an der manchmal schwierigen Abgrenzung zwischen Leistungen der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Schulverwaltung liegen.

27 Hilfen im persönlichen Umfeld!
Ambulante Assistenz in der eigenen Wohnung Pflege Haushaltshilfe Familienentlastung Unterstützung zur sozialen Teilhabe (Freizeit) Hilfen zum Verbleib am bisherigen Wohnort Mobilität Die hier aufgelisteten Stichworte bezeichnen nicht voneinander abgrenzbare Leistungsbereiche, sondern zum Teil ähnliche Leistungen aus unterschiedlichen Blickwinkeln bzw. mit Bezug zu verschiedenen Grundlagen in den Leistungsgesetzen. Sie umfassen in ihrer Gesamtheit den Kernbereich, in dem das Persönliche Budget bislang vor allem umgesetzt ist. Leistungen in diesem Bereich sind prinzipiell unabhängig davon möglich, ob der behinderte Mensch eigenständig wohnt oder bei Angehörigen. Mögliche leistungsrechtliche Grundlagen sind vor allem: Eingliederungshilfe nach §§ 53ff SGB XII i.V.m. §§ 55ff SGB IX (Sozialamt) Häusliche Pflege (SGB XI, Pflegekasse) Hilfe zur Pflege nach §§ 61ff SGB XII (Sozialamt) Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII (Sozialamt)

28 Persönliches Budget im Wohnheim?
Kombination aus Sachleistung und PB im Modellversuch Bethel Ein Persönliches Budget im Wohnheim, das behinderte Menschen zusätzlich zur vollen Sachleistung (ungekürzter „Pflegesatz“ des Leistungsträgers an den Wohnheimträger) erhalten würden, gibt es nicht, da der Vergütungssatz im Wohnheim so definiert ist, dass er alle notwendigen Leistungen zur sozialen Teilhabe bereits beinhaltet. Denkbar wäre lediglich – wie im abgeschlossenen Modellversuch „PB im Wohnheim“ in Bethel (siehe Folie) – dass der Wohnheimträger nur einen Teil der Sachleistungsvergütung für Grundleistungen erhält und darüber hinaus der Bewohner ein Persönliches Budget, um sich bestimmte nicht in der Grundleistung enthaltenen Leistungen selbst zu beschaffen (vom Wohnheim selbst oder von anderen Leistungsanbietern, z.B. ambulanten Pflegediensten für die Pflege, Offenen Hilfen oder Privatanbietern für Begleitungsleistungen in der Freizeit). Dass dies in der Praxis bislang praktisch nicht läuft, mag damit zusammenhängen, dass im traditionell gruppenorientierten Wohnheim eine derartige Individualisierung von Leistungen nur sehr schwer umzusetzen ist. Dies mag sich anders darstellen, wenn stationäre Wohneinrichtungen in Zukunft verstärkt in so genannten „Appartementhäusern“ organisiert werden.

29 Persönliches Budget im Bereich Arbeit?
Probleme in der Anwendung des Persönlichen Budgets im Bereich Arbeit: Die Werkstatt ist rechtlich nicht auf Wettbewerb angelegt. Endende Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bei Wegen aus der WfbM Problem: Sozialversicherungsstatus Das Persönliche Budget wird sich über kurz oder lang dennoch auch im Bereich Arbeit entwickeln. (Modellversuche „Budget für Arbeit“) Grundsätzliche Budgetfähigkeit der Berufsbildung Im Arbeitsbereich ist das Persönliche Budget bislang fast noch nicht umgesetzt. Das liegt unter anderem daran, dass das Werkstättenrecht (Zulassungsverfahren mit regionalen „Quasi-Monopolen“, Aufnahmeverpflichtung) mit dem Wettbewerbsgedanken des PB nicht kompatibel ist. Außerdem wirken sich die unterschiedlichen Leistungsträgerzuständigkeiten für die Teilhabe am Arbeitsleben innerhalb sowie außerhalb der Werkstatt eher kontraproduktiv aus. Schließlich verlieren Budgetnehmer vermutlich den Anspruch auf Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger, den sie bei der Inanspruchnahme der Sachleistung WfbM haben. Dennoch entwickeln sich in verschiedenen Modellversuchen (z.B. Rheinland-Pfalz) erste Ansätze für ein „Budget für Arbeit“. Es handelt sich jedoch streng genommen gar nicht um Persönliche Budgets, da die vom Sozialhilfeträger teilweise freiwillig erbrachten Leistungen dem behinderten Menschen gar nicht selbst zur Verfügung stehen, sondern z.B. schon fest als Lohnsubvention an den Arbeitgeber eingeplant sind. Definitiv budgetfähig sind jedoch die Leistungen, welche die Agentur für Arbeit für die Berufsbildung von Menschen mit Behinderung bereitstellt. Hier ist zunehmend das Entstehen eines Konkurrenzangebots zu den Berufsbildungsbereichen der WfbM zu erwarten.

30 PB für weitere Tagesangebote
Persönliches Budget zur Sicherstellung einer tagesstrukturierenden Betreuung von Menschen mit sehr hohem oder spezifischem Hilfebedarf Senioren mit Behinderung Hier ist das PB besonders wichtig für Menschen, die mit ihren besonderen Bedürfnissen bislang „zwischen den Stühlen sitzen“ und im Sachleistungsbereich (noch) kein adäquates Angebot finden. PB führt zum Teil zu Lösungen, die unserem bisherigen Denken eher fremd sind. Beispiele für Personen, deren spezifische Bedarfe durch die bisherigen tagesstrukturierenden Angebote häufig nicht adäquat erreicht werden: Menschen mit autistischen Verhaltensweisen; Menschen, die einen hohen (z.B. pflegerischen) Hilfebedarf haben, aber dennoch in Förderstätten fehlplaziert wären, weil sie durchaus arbeiten können; Menschen, für welche der Besuch von Tagesstätten oder anderen Tageseinrichtungen eine zu große gesundheitliche Gefährdung bedeuten würde. Alternative Betreuungssettings werden häufig mit der Unterstützung von ambulanten Diensten (Offene Hilfen) umgesetzt. Beispiel für eine „unorthodoxe“ Lösung: Ein behinderter Mensch, der mit dem bisherigen Besuch einer Tagesstätte sehr unzufrieden war (unter anderem führte der Umstand, dass er nicht regelmäßig kam, zu ständigen Konflikten), nutzt nun das Persönliche Budget, um sich eine Dauerkarte im Fitness-Studio zu kaufen, das er gemeinsam mit seinem Vater besucht.

31 7. Merksatz Das Persönliche Budget ist nicht so sehr geeignet, „traditionelle Hilfeformen“ abzudecken. Es stellt eher eine Möglichkeit zur Erschließung neuer (unorthodoxer, individueller) Leistungen dar. Viel zu häufig wird die Frage gestellt: „Wie funktioniert das PB im Wohnheim? Wie in der Werkstatt?“ Diese Frage ist jedoch eigentlich gar nicht so wichtig, denn die traditionellen Angebote funktionieren ja eigentlich gut auf der Grundlage der Sachleistung. Die bisherigen Erfahrungen machen eher deutlich, dass das Persönliche Budget viel mehr eine Bedeutung dafür hat, wie neue, ganz individuell zugeschnittene – Betreuungssettings ermöglicht werden können. Nicht selten handelt es sich dabei um Settings, in denen persönliche Unterstützung aus dem privaten Umfeld des behinderten Menschen (Angehörige, Partner, Freunde, Nachbarschaft) sich ergänzen mit zusätzlich eingekauften professionellen Dienstleistungen.

32 Ergebnisse Bundesmodellversuch
29% der dokumentierten Budgetnehmer hatten eine geistige Behinderung. Der größte Teil der Budgetnehmer lebte bei Antragstellung nicht in Institutionen. Bei fast allen bewilligten Budgets war der Sozialhilfeträger der Leistungsträger. 77% der Antragsteller lebten in privaten Haushalten ohne Unterstützung, 12% im ambulant betreuten Wohnen. In 455 Fällen war der Sozialhilfeträger der alleinige Leistungsträger, in 31 Fällen handelte es sich um trägerübergreifende Budgets unter Beteiligung des Sozialhilfeträgers. Nur acht Budgets betrafen den Sozialhilfeträger als Leistungsträger nicht.

33 Häufigste Leistungen im Modell
Ambulante Eingliederungshilfen im häuslichen Bereich 258 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 212 Leistungen zur Mobilität 54 Hilfe zur Pflege (SGB XII) 43 Pflegegeld 17 Hilfen zu angemessener Schulbildung („Schulassistenz“) 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (WfbM) 13 Pflegesachleistungen 10 Alle gelb hinterlegten Leistungen werden von Sozialhilfeträgern erbracht, die blau hinterlegten von den Pflegekassen. Sogar bei der Pflege spielen die Sozialhilfeträger im Rahmen des PB eine wichtigere Rolle als die Pflegekassen!! Die weiteren Sozialversicherungsträger und die Agentur für Arbeit kommen in dieser Statistik wegen vollkommen zu vernachlässigender Fallzahlen gar nicht vor.

34 Höhe der Budgets bundesweit
In dieser Grafik wird vor allem deutlich, in welchen finanziellen Bereichen sich das Gros der im Modellversuch bewilligten Budgets bewegt: die meisten liegen bei bis zu Euro monatlich.

35 Organisationsform der Unterstützung
In dieser Grafik wird deutlich, dass der größte Teil der Budgetnehmer im Modellversuch sein Budget zur Bezahlung von professionellen Diensten genutzt hat. Bei Menschen mit geistiger Behinderung spielte dabei die „Mischform aus professioneller Hilfe und Laienhelfer“ eine sehr wichtige Rolle. Interessant ist auch der Eindruck, welcher sich aus der unten stehenden Grafik ergibt: Entgegen des gesetzgeberischen Willens, das der Budgetnehmer frei und flexibel in der Verwendung seines Persönlichen Budgets sein soll, scheinen doch in etwa ¾ aller Fälle die Leistungsträger relativ stringente Vorgaben zur Verwendung des Budgets im Rahmen der Zielvereinbarung gemacht zu haben (in 36% sogar durch eine namentliche Festlegung des Leistungserbringers).

36 Kriterien zur Auswahl der LE
Die im Zusammenhang mit dem Persönlichen Budget häufig gehegte Befürchtung, Budgetnehmer würden ihre Entscheidung für den einen oder anderen Leistungserbringer dann (fast) nur noch vom Preis abhängig machen, hat sich im Modellversuch nicht bestätigt. Wichtigste Kriterien für die Auswahl waren vielmehr qualitative Kriterien wie Vertrauensverhältnis, Qualifikation/Erfahrung, Sympathie und Verständnis.

37 Bewertung durch Budgetnehmer
Wenn auch die Gesamtzahl von Budgetnehmern in Deutschland am Ende der Phase der Modellversuche noch recht enttäuschend war, so ließ sich doch sagen, dass für diejenigen, welche sich für das Persönliche Budget entschieden hatten, dies offenkundig in den meisten Fällen ein erfolgreicher Schritt war, der nach eigener Einschätzung die Lebenssituation eher zum Besseren verändert hat. Auf die Frage, in welcher Hinsicht sich das Leben durch die Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets zum Besseren gewendet hätte, erwähnen Budgetnehmer mit geistiger Behinderung und ihre Angehörigen vor allem die beiden folgenden Aspekte: Die Entlastung des Umfeldes (also insbesondere der Angehörigen), Die Verbesserung der Chancen auf eine selbstständige Lebensführung.

38 Beobachtungen in Holland
Etwas mehr als zehn Jahre nach gesetzlicher Einführung nahmen in den Niederlanden über behinderte und pflegebedürftige Menschen das PB in Anspruch, davon über Menschen mit geistiger Behinderung. Auch in den Niederlanden ist das PB in der Regel niedriger als die Sachleistung. Die Träger in den Niederlanden verändern ihr Angebot teilweise radikal. (Nachfrage!) Es wäre zu voreilig, aus den bislang enttäuschenden Zahlen in Deutschland den Schluss zu ziehen, dass das Persönliche Budget von Menschen mit Behinderung dauerhaft nicht angenommen wird. Die beeindruckenden Zahlen nach etwa zehn Jahren Laufzeit der gesetzlichen Regelungen zum PB in den Niederlanden mögen hierfür ein Fingerzeig sein. Dabei ist die Inanspruchnahme eines PBs auch in den Niederlanden immer freiwillig, und die Höhe der Leistung liegt dort im statistischen Durchschnitt nur etwa bei 75% der entsprechenden Sachleistung. Der sukzessive Ausbau des PB war in Holland aber immer von den Selbsthilfeorganisationen gefordert worden. Mit der großen Zahl von Budgetnehmern hat sich in den Niederlanden ein Nachfragermarkt entwickelt. Das bedeutet, dass die Einrichtungsträger mit einer Veränderung ihrer Angebote reagieren müssen, um auf dem Markt auch zukünftig zu bestehen. Große zentrale Einrichtungen werden sukzessive aufgelöst. Eltern geistig behinderter Menschen gründen Eigeninitiativen, um mit den Budgets ihrer Söhne und Töchter neue alternative Lebensformen zu organisieren.

39 Das Persönliche Budget aus Sicht der Lebenshilfe
Als Selbsthilfeverband sieht die Lebenshilfe die Chancen auf mehr Selbstbestimmung und Wahlfreiheit positiv. Information der Betroffenen und ihrer Angehörigen ist unsere Aufgabe. Die Lebenshilfe muss sich um Beratung und Verbraucherschutz kümmern. Wir haben ein Wächteramt im Hinblick auf die sozialpolitische Entwicklung (z.B. kein Ausschluss von schwerer behinderten Menschen; kein Zwang zum Persönlichen Budget). Die Folie beschreibt, warum die Grundeinstellung der Lebenshilfe zum Persönlichen Budget eine positive ist. Sie geht außerdem darauf ein, welche Aufgaben die Lebenshilfe hat, um sicherzustellen, dass auch Menschen mit geistiger Behinderung und ihre Familien die Wahloption des Persönlichen Budgets in positiver Weise für sich nutzen können.


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